Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/9013 –
Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf das Urheberrecht im Kulturbereich
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die rasante Entwicklung von Systemen Künstlicher Intelligenz hat nach
Ansicht der Fragesteller disruptive Auswirkungen auf den Kultursektor. Für
sämtliche Bereiche, von Musik über Text bis hin zu Film, bieten sich neben
neuen Chancen und einer Erweiterung des künstlerisch Möglichen auch
zahlreiche Unwägbarkeiten. So ergeben sich bisher nicht geklärte gewichtige
Fragen hinsichtlich des Schutzes geistigen Eigentums sowie der Verein- und
Anwendbarkeit bestehender Urheber- und Leistungsschutzbestimmungen
(beispielsweise die DSM-Richtlinie (DSM-RL; Directive on Copyright in the
Digital Single Market)) mit dem vorliegenden Entwurf eines europäischen AI
Acts. Schon jetzt sind zahlreiche Klagen gegen KI-Systeme anhängig. So
wurden in den USA mehrere Sammelklagen gegen OpenAI, Meta und Alphabet
(
https://www.wiwo.de/erfolg/management/chatgpt-warum-der-kuenstlichen-in
telligenz-echter-aerger-droht/29258342.html) wegen Urheber- und
Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie gegen Stable Fusion wegen der
widerrechtlichen Verwendung von Millionen Fotos (
https://www.heise.de/news/12-Millio
nen-Bilder-kopiert-Getty-klagt-auch-in-den-USA-gegen-Stability-AI-748708
1.html) eingereicht.
Bereits heute gefährden Suchmaschinen, Social-Media-Plattformen und
andere Dienste durch die massive Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials
die Rechte von Urhebern, Künstlern und anderen Rechteinhabern, ohne
adäquat dafür zu bezahlen. Die Umwälzungen durch generative KI-Systeme sind
ein weiteres Beispiel für den Druck, dem Künstlerinnen und Künstler sowie
Rechteinhaber im Digitalen Zeitalter (
https://www.buchreport.de/news/geplan
te-ki-verordnung-kein-verstaendnis-von-kultur/) ausgesetzt sind. Daraus ergibt
sich politischer Handlungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der Prüfung
geeigneter regulatorischer Maßnahmen.
1. Welchen generellen Regulierungsbedarf sieht die Bundesregierung in
Bezug auf die Gewährleistung des Schutzes von geistigem Eigentum
beim Training generativer KI-Systeme?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9714
20. Wahlperiode 12.12.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz
vom 1. Dezember 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Für welche Fragen das Urheberrecht und KI betreffend sieht die
Bundesregierung eine zwingende Notwendigkeit, diese im AI Act zu regulieren,
weil sie in der Urheberrichtlinie nicht ausreichend geregelt werden
könnten?
3. Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf hinsichtlich Artikel 14
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit BVerfGE
(Bundesverfassungsgericht) 31, S. 229 ff. im Hinblick auf den Aufbau sog.
Neuronaler Netze durch generative KI (foundation models), und wenn ja,
welchen, und wenn nein, warum nicht?
4. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf den Aufbau sog. Neuronaler
Netze durch generative KI (foundation models) Regelungsbedarf
hinsichtlich Artikel 14 Absatz 2 und 3 GG in Verbindung mit § 11 UrhG,
insbesondere der Monetarisierung von Kulturgütern, die zu
Trainingszwecken generativer KI genutzt werden, und wenn ja, welchen, wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung verfolgt die Debatte zum Einsatz generativer künstlicher
Intelligenz (KI) und der sich in diesem Zusammenhang stellenden
urheberrechtlichen Fragen genau und prüft fortlaufend den bestehenden Bedarf für
gesetzgeberische Maßnahmen. Der geltende Rechtsrahmen wird maßgeblich
durch das Unionsrecht vorgegeben. So beruht insbesondere die gesetzliche
Erlaubnis für das Text- und Data Mining in § 44b des Urheberrechtsgesetzes
(UrhG) auf europäischen Vorgaben (Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/790
über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen
Binnenmarkt [DSM-Richtlinie]).
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass das Thema „KI und
Urheberrecht“ in das nächste Arbeitsprogramm der Kommission aufgenommen wird.
Die DSM-Richtlinie wird außerdem ab dem Jahr 2026 auf europäischer Ebene
evaluiert. In diesem Zuge wird auch überprüft werden, ob sich die Regelung
zum Text- und Data Mining in ihrer aktuellen Fassung bewährt hat und ob
Anpassungsbedarf in Bezug auf zwischenzeitliche technische Entwicklungen
besteht. Hierbei wird auch der Schutz gemäß Artikel 17 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (EU) zu berücksichtigen sein.
Aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt sich, dass dem Urheber
grundsätzlich Ausschließlichkeitsrechte an seinen Werken zustehen, nicht
jedoch, dass ihm jede denkbare Verwertungsmöglichkeit zuzuweisen ist. Der
Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des ihm in Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG
erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des geistigen Eigentums zu bestimmen,
vor der Aufgabe, den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine
angemessene Nutzung der schöpferischen Leistung und die schutzwürdigen
Interessen der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes
Verhältnis zu bringen (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Neue Juristische
Woche 1979, 2029, 2030). Im Hinblick auf die deutsche Rechtslage ist zu
beachten, dass Rechtsinhaber nach § 44b Absatz 3 UrhG die Möglichkeit haben,
einen Nutzungsvorbehalt hinsichtlich der Vervielfältigung ihrer Werke zu
Zwecken des Text- und Data Minings zu erklären. Liegt keine gesetzliche Erlaubnis
für Vervielfältigungen zu Zwecken des Text- und Data Minings vor, müssen
Nutzer eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen erwerben.
Damit Rechteinhaber nachvollziehen können, ob ihre Werke für das Training
genutzt beziehungsweise erklärte Opt-outs respektiert werden, setzt sich die
Bundesregierung in den Verhandlungen über die KI-Verordnung für zumutbare
und technisch umsetzbare Transparenzvorgaben für Trainingsdaten ein.
5. Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf hinsichtlich des
Urheberpersönlichkeitsgrundrechts beispielsweise bei der Erstellung von KI-
generierten Bildern oder Musik „im Stile von“ bzw. bei den zu
Trainingszwecken verwendeten Kulturgütern, und wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
Die Bundesregierung sieht hier keinen Regelungsbedarf. Stile sind nicht
urheberrechtlich schutzfähig.
6. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die bestehenden
Schrankenregelungen für Text und Data Mining die Nutzung von geschützten
Werken für das Training von KI-Systemen abdecken (vgl. § 44b Text und
Data Mining des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)), und wenn ja, warum,
und wenn nein, welche Anpassungen plant die Bundesregierung (vgl.
insbesondere BVerfGE 134, 242 (330)?
Die Bundesregierung prüft den Regelungsrahmen fortlaufend. Derzeit sind
keine konkreten Anpassungen vorgesehen. Die DSM-Richtlinie
(Erwägungsgrund 18) nimmt ausdrücklich Bezug auf die „Entwicklung neuer
Anwendungen oder Technologien“. Ferner definiert die DSM-Richtlinie Text- und Data
Mining in Artikel 2 als „eine Technik für die automatisierte Analyse von
Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen unter anderem
— aber nicht ausschließlich — über Muster, Trends und Korrelationen
gewonnen werden können“. Damit in Einklang steht auch die in § 44b Absatz 1 UrhG
enthaltene Definition. Text- und Data Mining zu Zwecken des KI-Trainings ist
hiervon grundsätzlich erfasst. Die Schrankenregelung in § 44b UrhG kann
urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen rechtfertigen, sofern ihre
Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind (insbesondere Vervielfältigung
rechtmäßig zugänglicher Werke, kein Nutzungsvorbehalt, Löschpflicht). Die
verbindliche Auslegung von Rechtsvorschriften und die Entscheidung, ob die
Voraussetzungen einer Schranke im Einzelfall vorliegen, ist Aufgabe der
Rechtsprechung. Im Hinblick auf die Rolle von Artikel 14 GG wird auf die Antwort
zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
7. Plant die Bundesregierung, sich für rechtssichere Vorgaben der
Umsetzung bezüglich Artikel 4 Absatz 3 der DSM-Richtlinie
(maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte, sogenannte Opt-out) einzusetzen (vgl.
https://fra
gdenstaat.de/anfrage/technische-umsetzung-von-urheberrecht-data-minin
g/#nachricht-767265)?
8. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung der Branche (vgl. https://
www.netzwerk-autorenrechte.de/stellungnahme_ki.html), den
maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt Opt-out umzukehren und die Nutzung
künstlerischer Werke zustimmungspflichtig zu gestalten (Opt-in), und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die DSM-Richtlinie wird ab dem Jahr 2026 auf europäischer Ebene evaluiert.
In diesem Zuge wird auch überprüft werden, ob sich die Regelung zum Text-
und Data Mining in ihrer aktuellen Fassung bewährt hat und ob
Anpassungsbedarf in Bezug auf zwischenzeitliche technische Entwicklungen besteht.
9. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem erfolgenden Abgriff
geistigen Eigentums auf Basis einer Zusammenarbeit mit
„Forschungseinrichtungen und Einrichtungen des kulturellen Erbes“ (vgl.
https://urhe
ber.info/media/pages/diskurs/ruf-nach-schutz-vor-generativer-ki/03e4ed0
ae5-1681902659/finale-fassung_de_urheber-und-kunslter-fordern-schut
z-vor-gki_final_19.4.2023_12-50.pdf) sowie der Wahl einer
gemeinnützigen Rechtsform für Anbieter von KI-Systemen, die sich mehrheitlich
in privater Hand befinden, wie ChatGPT (
https://commoncrawl.org/big-p
icture/frequently-asked-questions/) und StableFusion (LMU)?
Sieht die Bundesregierung die private Nutzung von KI-Tools als eine
„wissenschaftlichen Zwecken“ dienliche Nutzung an (vgl. Landesgericht
(LG) München I ZUM 2005, 407, 411)?
Das Text- und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist in
§ 60d UrhG geregelt. Die Vorschrift dient der Umsetzung von europäischem
Recht (Artikel 3 DSM-Richtlinie). Gemäß § 60d Absatz 2 Satz 3 UrhG können
sich Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen
zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation
und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen
Forschung hat, nicht auf die Berechtigung in § 60d Absatz 1 UrhG berufen. Die
verbindliche Auslegung von Rechtsvorschriften und die Entscheidung, ob die
Voraussetzungen einer Schranke im Einzelfall vorliegen, ist Aufgabe der
Rechtsprechung.
10. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Problematik, dass beim
sogenannten Webscraping zwischen rechtmäßig zugänglichen und illegal
im Internet vorhandenen Werken zu unterscheiden ist, insbesondere vor
dem Hintergrund, dass nach § 44b Absatz 2 UrhG nur Vervielfältigungen
(beispielsweise zu KI-Trainingszwecken) von rechtmäßig zugänglichen
Werken zulässig sind, zu unterscheiden ist?
Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, wenn ja, welchen, und
wenn nein, warum nicht?
Die Voraussetzungen von § 44b UrhG sind durch Unionsrecht vorgegeben
(Artikel 4 DSM‑Richtlinie). Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7
und 8 verwiesen.
11. Unternimmt die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
der AI-Act mit dem Digitalen Signaturalgorithmus (DSA) sowie der
DSM-Richtlinie durchgängig horizontal harmonisiert ist, und wenn ja,
welche?
Der Digital Services Act (DSA) lässt die Vorschriften anderer Rechtsakte der
Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten
im Binnenmarkt regeln oder den DSA präzisieren und ergänzen.
12. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der von der EU-
Kommission vorgelegten AILD (AI Liability Directive) (
https://commission.euro
pa.eu/business-economy-euro/doing-business-eu/contract-rules/digital-co
ntracts/liability-rules-artificial-intelligence_en#documents) und damit
einhergehend den Haftungsfragen sowohl von Herstellern als auch von
Nutzern von KI-Systemen?
Die Kommission hat den Entwurf einer Richtlinie zur Anpassung der
Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche
Intelligenz (Richtlinie über KI‑Haftung) am 28. September 2022 vorgelegt. Die
Verhandlungen in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe Zivilrecht (Haftungsrecht)
sind seit Dezember 2022 unterbrochen, weil zunächst das Ergebnis der
Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter
Rechtsakte der Union (KI‑Verordnung) abgewartet werden soll. Die
Bundesregierung wird die Verhandlungen zur Richtlinie über KI‑Haftung konstruktiv
begleiten, sobald diese wieder aufgenommen werden, und sich zu Einzelfragen
zu gegebener Zeit positionieren.
13. Welche Konsequenzen würden sich aus Sicht der Bundesregierung
ergeben, wenn die Definition von KI im AI Act zu unpräzise ausfallen
würde, mit Blick auf die Anwendung der AI Liability Directive und der
Product Liability Directive?
Der Entwurf der Richtlinie über KI-Haftung knüpft für seinen
Anwendungsbereich an Vorschriften der KI‑Verordnung an. Die Bundesregierung wird die
Auswirkungen auf die Richtlinie über KI‑Haftung prüfen, sobald die
Verhandlungen über das Gesetz über Künstliche Intelligenz abgeschlossen sind und
dessen Text feststeht (vergleiche die Antwort zu Frage 12).
Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte
Produkte vom 28. September 2022 wird derzeit in Brüssel im Trilog verhandelt.
Er sieht vor, dass Software unabhängig von ihrer Verkörperung in einem
physischen Produkt künftig vom Anwendungsbereich erfasst sein soll. Damit dürfte
die Produkthaftungsrichtlinie auch für KI relevant werden. Allerdings verweist
dieser Vorschlag für seinen Anwendungsbereich nicht auf den Entwurf des
Gesetzes über Künstliche Intelligenz, sodass die dortige Definition von KI sich
nicht auf den Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie auswirken
dürfte.
14. Hält die Bundesregierung die Regelung der Haftungsfragen in einer
Richtlinie angesichts der sich daraus ergebenden
Umsetzungsverzögerung für angemessen, oder setzt sie sich für eine europäische Verordnung
ein, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Bereits nach geltendem deutschem Recht können Hersteller und Nutzer von KI
auf Schadensersatz haften, wenn sie sorgfaltswidrig handeln und dadurch
Schäden verursachen. Insoweit ist die deliktische Haftung gemäß § 823 des
Bürgerlichen Gesetzbuches von Relevanz. Auf europäischer Ebene ermöglicht das
Regelungsinstrument der Richtlinie es den Mitgliedstaaten, die europäischen
Vorgaben in einer auf ihr jeweiliges nationales Haftungsrecht abgestimmten Weise
umzusetzen.
15. Plant die Bundesregierung, die AILD zeitnah nach einer möglichen
Verabschiedung durch das Europäische Parlament, in nationales Recht zu
überführen, und wenn ja, bestehen bereits konkrete Pläne zur
Ausgestaltung?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Richtlinie über KI-Haftung innerhalb
der vorgeschriebenen Umsetzungsfrist in nationales Recht umzusetzen.
Konkrete Pläne zur Umsetzung wird die Bundesregierung vorlegen, wenn die
Richtlinie verabschiedet ist.
16. Setzt sich die Bundesregierung in den Trilogverhandlungen über den
AI Act für eine EU-weit einheitliche Regelung zur
Kennzeichnungspflicht bzw. Wasserzeichenmarkierung von KI-generierten Inhalten ein
(Transparenzpflicht nach Artikel 52 AI Act), und wenn ja, welche
konkrete Verhandlungsposition vertritt sie?
Die Bundesregierung unterstützt die in Artikel 52 KI‑Verordnung in der
Fassung der Allgemeinen Ausrichtung vorgesehene Kennzeichnungspflichten.
Auch einer Kennzeichnungspflicht weiterer KI-generierter Inhalte steht die
Bundesregierung bei Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik
grundsätzlich offen gegenüber. Im Einzelnen befindet sich die Bundesregierung
dazu noch in der Abstimmung.
17. Was tut oder plant die Bundesregierung, um die Entwicklung von
Techniken zu fördern, die KI-Produkte zuverlässig erkennen, und die zudem
dabei helfen können, diejenigen KI-Produkte, die gegen das
Urheberrecht und Persönlichkeitsrechte verstoßen, herauszufiltern?
Die genannten Fragestellungen sind Gegenstand der KI‑Forschung, wie sie
beispielsweise an den vom Bundesministerium für Bildung und Forschung
geförderten KI‑Kompetenzzentren, aber auch darüber hinaus betrieben wird.
18. Plant die Bundesregierung, sich auf Grundlage eines zu erwartenden
Beschlusses des Europäischen AI Acts für bilaterale Abkommen,
insbesondere mit den USA, zum Schutz geistigen Eigentums und einer
angemessen monetarisierten Verwertung von Kulturgütern einzusetzen, und wenn
nein, warum nicht?
Derzeit hat die Bundesregierung keine entsprechenden Pläne. Die
Bundesregierung wird nach Abschluss der Verhandlungen zur KI-Verordnung prüfen, ob
und auf welcher Ebene derartige Abkommen sinnvoll wären. Aus Sicht der
Bundesregierung sind im Hinblick auf die Kompetenz der EU für
Handelsaspekte des geistigen Eigentums nach Artikel 207 AEUV vor einer
Entscheidung über bilaterale Abkommen zu einzelnen Teilaspekten handelspolitische
Fragen in den zuständigen europäischen Gremien zu erörtern.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Durchsetzbarkeit von
Verwertungsansprüchen gegenüber international agierenden Plattformen,
und plant sie eine nationale gesetzliche Stärkung der
Verwertungsgesellschaften, um sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Abgeltung der
Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken verbessert wird?
Für die Regulierung von Plattformen mit Blick auf das Urheberrecht bestehen
unionsrechtliche Vorgaben (insbesondere Artikel 17 DSM-Richtlinie), die mit
dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vom 31. Mai 2021 umgesetzt
wurden. Dabei wurden insbesondere verwertungsgesellschaftspflichtige
Vergütungsansprüche normiert (vergleiche § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2 des Gesetzes
über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das
Teilen von Online-Inhalten). Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode
enthält zudem die folgende Maßgabe: „Beim Urheberrecht setzen wir uns für
fairen Interessenausgleich ein und wollen die Vergütungssituation für kreative
und journalistische Inhalte verbessern, auch in digitalen Märkten.“ Das
Bundesministerium der Justiz hat daher ein Forschungsvorhaben ausgeschrieben.
Dieses soll zum einen analysieren, ob das bestehende Vergütungssystem für
urheberrechtlich geschützte Inhalte dem Prinzip der angemessenen Vergütung
insbesondere bei Verwertungen in Streaming-Modellen und im Rahmen der
Plattform-Ökonomie Rechnung trägt und zum anderen eine Grundlage für
mögliche Reformen des Vergütungssystems für gesetzlich erlaubte Nutzungen
schafft. Hierbei soll auch die Rolle von Verwertungsgesellschaften in den Blick
genommen werden
20. Ist der Bundesregierung der offene Brief diverser
Verwertungsgesellschaften vom 20. Juli 2023 sowie die darin erhobenen Forderung zur
Regulierung künstlicher Intelligenz bekannt (
https://www.gema.de/docume
nts/d/guest/cisac-open-letter-seven-principles-on-ai-2023-07), und wenn
ja, teilt die Bundesregierung diese Forderung?
Der offene Brief der Verwertungsgesellschaften vom 20. Juli 2023
einschließlich der darin erhobenen Forderung zur Regulierung Künstlicher Intelligenz ist
der Bundesregierung bekannt. Darin werden insbesondere
Lizenzierungsmöglichkeiten für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten durch KI-
Anbieter, effektive Möglichkeiten zur Erklärung eines Nutzungsvorbehalts bei
gesetzlichen Schranken (Opt-out), Urheberbenennung/Quellenangabe bei der
Nutzung von Werken durch KI-Anbieter, Transparenzvorgaben,
Dokumentationspflichten für KI‑Anbieter, sowie ein stärkerer Schutz für
menschengemachte Werke als für vollständig KI‑generierte Inhalte gefordert. Auf die
Antworten zu den Fragen 1 bis 4, 15, 25 und 26 wird hinsichtlich der
Positionierung der Bundesregierung verwiesen.
21. Wird sich die Bundesregierung für die Einführung eines
Verfügungsrechts und einer Vergütungspflicht zugunsten von Urhebern, ausübenden
Künstlern und Inhabern von Leistungsschutzrechten einsetzen, um deren
Inhalte effektiv, insbesondere vor der in der kommenden europäischen
Legislaturperiode (2024-2029) geplanten Evaluierung der DSM-
Richtlinie, bei Nutzung durch KI-Dienste zu schützen?
Der durch das Urheberrecht gewährte Schutz umfasst grundsätzlich auch die
Nutzung geschützter Inhalte durch KI-Systeme. Soweit im Rahmen der
Nutzung durch KI‑Systeme urheberrechtlich relevante Handlungen vorgenommen
werden, ist dies nur mit einer vertraglichen oder gesetzlichen Erlaubnis
möglich. Die in § 44b UrhG vorgesehene gesetzliche Erlaubnis sieht die
Möglichkeit zum Opt‑out vor.
22. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit zur Einführung eines
generellen Leistungsschutzes für KI-Erzeugnisse, und wenn ja, wird sich die
Bundesregierung z. B. bei der Evaluierung der DSM-Richtlinie für die
Einführung eines solchen Leistungsschutzrechts einsetzen?
Derzeit sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit, sich für die
Einführung eines Leistungsschutzes für KI-Erzeugnisse im Rahmen der Evaluierung
der DSM‑Richtlinie einzusetzen.
23. Setzt sich die Bundesregierung für verpflichtende Bias-Tests und eine
Offenlegung von Trainingsdaten von KI-Systemen ein, und wenn ja,
durch welche Institutionen sollen diese durchgeführt und ausgewertet
werden?
Die Bundesregierung unterstützt die noch im Verhandlungsstand befindliche
KI-Verordnung und den ihr zugrundeliegenden risikobasierten
Regulierungsansatz. In der KI-Verordnung sind für Hochrisiko-KI-Systeme auch
Anforderungen an Trainingsdaten, insbesondere zur Vermeidung von Bias, und
Dokumentationspflichten zu Trainingsdaten vorgesehen.
Im Hinblick auf eine Offenlegung von Trainingsdaten wird auch auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen.
24. Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf hinsichtlich des
Persönlichkeitsrechts in Bezug auf KI-generierte Klonungen von Stimmen und
Körpern (vgl.
https://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-Na
ch-Klage-Streaming-Dienste-verbannen-KI-Song-35648703.html und
https://www.spiegel.de/kultur/hollywood-streik-es-geht-um-kuenstliche-i
ntelligenz-a-f5429ce4-ef4c-4b74-a679-12c7c81d0b0f), und wenn ja, für
welche konkreten Anpassungen beabsichtigt sie sich einzusetzen?
Unterstützt die Bundesregierung den Schutz von Bild- und
Stimmprofilen sowie Vergütungsansprüche bei erlaubter Verwendung zum Training
von KI sowie zur Erzeugung synthetischer Inhalte?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen KI-
generierten Klonungen von Stimmen und Körpern um Deepfakes handelt, wie
sie in Artikel 52 der KI‑Verordnung adressiert werden. Die dort vorgesehene
Kennzeichnungspflicht wird von der Bundesregierung unterstützt.
25. Wie definiert die Bundesregierung ein ausschließlich KI-generiertes
Erzeugnis und in Abgrenzung dazu ein Erzeugnis, für welches KI „nur“ als
Hilfsmittel genutzt wurde?
Wie bewertet die Bundesregierung den damit urheberrechtlichen
einhergehenden Regelungsbedarf?
Daraus resultierend, sieht die Bundesregierung Anpassungsbedarf bei § 2
Absatz 2 UrhG?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Anpassungen des § 2 Absatz 2 UrhG.
Die verbindliche Auslegung von Rechtsvorschriften ist Aufgabe der Gerichte.
Für den Werkbegriff bestehen nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zudem unionsrechtliche Vorgaben.
26. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Entwickler von KI-
Systemen gemäß § 44b Absatz 2 Satz 2 UrhG Vervielfältigungen von
rechtmäßig zugänglichen Werken nicht gelöscht haben (wenn ja, bitte
auflisten), und wenn nein, sieht die Bundesregierung
Durchsetzungsschwierigkeiten dieses Gesetzes beispielsweise von Privatpersonen
gegenüber internationalen Unternehmen?
Der Bundesregierung sind keine konkreten Fälle bekannt. Nach Kenntnis der
Bundesregierung haben Rechteinhaber derzeit kaum Möglichkeiten,
abschließend zu prüfen, ob Werke für das Training von KI genutzt beziehungsweise
erklärte Opt-outs respektiert werden. Um die Einhaltung der urheberrechtlichen
Vorgaben für rechtmäßiges Text- und Data Mining zu gewährleisten, setzt sich
die Bundesregierung in den Verhandlungen über die KI-Verordnung für
zumutbare und technisch umsetzbare Transparenzvorgaben hinsichtlich
Trainingsdaten ein. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird im Übrigen verwiesen.
27. Sieht die Bundesregierung die Gefahr einer Verarmung künstlerischer
Ausdrucksweisen durch eine zunehmende Anzahl KI-generierter
Kunstwerke, die auch auf eine immer größere Anzahl durch KI erzeugte
Kunstwerke zurückgreifen, welche jedoch nicht selbstständig „kreativ“
sein können?
Die Folgen einer zunehmenden Anwendung generativer KI im Kunstbereich
sind derzeit noch nicht absehbar.
28. Wann haben sich Mitglieder der Bundesregierung mit Vertretern der
Kultur- und Kreativwirtschaft zum Thema „künstliche Intelligenz“ und den
urheberrechtlichen Auswirkungen ausgetauscht (bitte einzeln auflisten)?
Mitglieder der Bundesregierung im Sinne des Artikel 62 des Grundgesetzes
nehmen im Rahmen ihrer Aufgaben eine Vielzahl von Terminen mit
Vertreterinnen und Vertretern aller gesellschaftlichen Gruppen wahr. KI spielt dabei als
zentrales aktuelles Thema mit Querschnittscharakter bei vielen Terminen und
Gesprächen eine wichtige Rolle. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher
geführter Gespräche beziehungsweise deren Ergebnisse – einschließlich
Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch
nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Beziehungen
zwischen der Bundesregierung und der wehrtechnischen Industrie sowie weiteren
Unternehmen der Rüstungswirtschaft“ auf Bundestagsdrucksache 18/1174.
Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die nachfolgenden
Ausführungen beziehungsweise aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen.
Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Termine, an
denen Ministerinnen oder Minister oder der Bundeskanzler sich in dieser
Legislaturperiode mit Vertretern der Kultur- und Kreativwirtschaft spezifisch
zum Thema „urheberrechtliche Auswirkungen von KI“ ausgetauscht haben,
sind nachstehend aufgelistet. Zur Kultur- und Kreativwirtschaft gehören der
Architekturmarkt, der Buchmarkt, die Darstellenden Künste, die
Designwirtschaft, die Filmwirtschaft, der Kunstmarkt, die Musikwirtschaft, der
Pressemarkt, die Rundfunkwirtschaft, der Software-/Gamesmarkt und der
Werbemarkt (
https://www.kultur-kreativ-wirtschaft.de/KUK/Navigation/DE/DieBran
che/Uebersicht/uebersicht.html).
Mitglied der Bundesregierung Teilnehmer, Thema und Datum des Austauschs mit Vertretern der Kultur-
und Kreativwirtschaft zum Thema „urheberrechtliche Auswirkungen
von KI“
Bundesminister für Wirtschaft
und Klimaschutz
Bundesminister Dr. Robert Habeck und Vertreter der Buchbranche im
Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Buchpreisbindungsgesetzes
„Künstliche Intelligenz in der Buchbranche“, 12. Oktober 2023
Bundesminister der Justiz Bundesminister Dr. Marco Buschmann und Dr. Mathias Döpfner,
„Urheberrecht im Zusammenhang mit generativer KI“, 22. März 2023
Bundesminister für
besondere Aufgaben/Chef des
Bundeskanzleramts
Bundesminister Wolfgang Schmidt und Dr. Florian Drücke,
Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Musikindustrie eingetragener Verein (e. V.),
4. Juli 2023 in Berlin
29. Welche Bundeseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten
der Bundesregierung für Kultur und Medien setzen KI-gestützte
Verfahren ein, und zu welchem Zweck (bitte einzeln auflisten)?
Einrichtung Zweck
Akademie der Künste (AdK) für künstlerische Produktionen und im Bereich des Archivs/Digitale
Dienste
Martin-Gropius-Bau Entwicklung einer App, für KI-gestützte Services des Hauses
Berliner Festspiele Unterstützung des Marketings zur Vorhersage zukünftiger Kaufabsichten
von (potentiellen) Besuchern und Besucherinnen sowie bei Kundenfragen.
Deutsche Welle (DW) Erkennung von konzertierten Desinformationskampagnen und zur
sprachenübergreifende Verfügbarmachung der archivierten und (aktuell)
produzierten mehrsprachigen DW‑Programminhalte
DFF – Deutsches Filminstitut &
Filmmuseum e. V.
Entwicklung eines inklusiven Ansatzes für die Beschreibung kultureller
Sammlungen
Stiftung Haus der Geschichte
der Bundesrepublik Deutschland
Zeitzeugeninterviews unter Nutzung KI
Bundesarchiv KI-gestützte Karteikarten- und Handschriftenerkennung
Deutsche Nationalbibliothek Aufbereitung und Analyse von Texten und Metadaten
30. Welche Projekte zur Anwendung von KI-gestützten Verfahren wurden
bei der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien in den Jahren 2022
und 2023 beantragt, und in welcher Höhe?
In den Jahren 2022 und 2023 wurden bei der Beauftragten der Bundesregierung
keine Projekte zur Anwendung KI-gestützter Verfahren beantragt.
31. Welche Projekte zur Anwendung von KI-gestützten Verfahren werden
von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien seit
2022 gefördert?
Einrichtung Projekt
Stiftung Preußischer
Kulturbesitz
„Mensch.Maschine.Kultur – Künstliche Intelligenz für das digitale
Kulturelle Erbe in der Staatsbibliothek zu Berlin“
AdK „Kunst und Leben mit KI“
KBB – Kulturveranstaltungen
des Bundes in Berlin
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(1. Projekt im Gropiusbau,
2. Projekt im Haus der
Kulturen der Welt)
Zu 1. „Digitale Kunst und Vermittlung. Mensch trifft KI“
Zu 2. „KI in der HKW-Mediathek; Hassreden im Netz“
fragFINN e. V. „fragFINN – mit künstlicher Intelligenz smarter“
Annette von Droste zu
Hülshoff‑Stiftung
„Intelligence Allemende – ein KI-gesteuerter poetischer Nutzgarten“
DW „KI gegen Desinformation 2“
Fraunhofer Gesellschaft „KI für den Kulturgutschutz III“
32. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich der Folgen von
KI-Anwendungen auf den Arbeitsmarkt in der Kultur- und
Kreativwirtschaft und die in diesem Sektor Beschäftigten?
Da Anwendungen der KI aktuell noch nicht in der Breite der Unternehmen und
Branchen Anwendung finden, sind die Auswirkungen von KI auf Arbeit,
insbesondere auf einzelne Branchen, Berufe und Regionen, noch nicht abschließend
beurteilbar. Durch den Einsatz von KI können sich Arbeitsinhalte und -plätze
sowie Berufsbilder und Kompetenzanforderungen in fast allen Bereichen
beziehungsweise bestehenden Berufsfeldern verändern, aber auch neue Arbeitsplätze
und Berufsbilder entstehen. Für die Darstellung des Handlungsbedarfs
hinsichtlich der Folgen von KI-Anwendungen auf dem Arbeitsmarkt wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
„Auswirkungen von künstlicher Intelligenz auf den deutschen Arbeitsmarkt
und Sozialstaat“ auf Bundestagsdrucksache 20/6373 verwiesen.
33. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um das geistige Eigentum
von Künstlerinnen und Künstlern gegenüber KI-Systemanwendungen zu
schützen, und wenn ja, welche?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 und 26 wird verwiesen.
34. Wie viele Mitarbeiter der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur
und Medien sind im Themenbereich KI tätig?
Bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) ist
ein Fachreferat mit Koordinierungsaufgaben bei Angelegenheiten der
Digitalisierung und der KI befasst. Darüber hinaus wird der Themenbereich KI in den
jeweils fachlich betroffenen Organisationseinheiten bearbeitet.
35. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Anpassung des nationalen oder
des EU-Rechtsrahmen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
nötig?
36. An welcher Stelle sollte es aus Sicht der Bundesregierung Anpassungen
auf der EU-Ebene geben, z. B. im Rahmen des AI Acts, der Richtlinie
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts oder an
anderer Stelle?
Die Fragen 35 und 36 werden aufgrund des Sachzusammengangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung prüft den Regelungsrahmen fortlaufend. Derzeit sind
keine konkreten Anpassungen vorgesehen. Auf die Antwort zu den Fragen 1
bis 10, 16, 21 bis 23 und 25 bis 26 wird insoweit verwiesen.
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ISSN 0722-8333