Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/9126 –
Maßnahmen der Bundesregierung für Gründerinnen und Selbstständige bei
Schwanger- und Mutterschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das im Jahr 2007 unter CDU/CSU-geführter Bundesregierung eingeführte
Elterngeld gilt bis heute als gleichstellungspolitischer Meilenstein und
erfolgreiche Reform für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Mehrfach umfassend
reformiert – zuletzt 2021 – trägt das Elterngeld maßgeblich zur besseren
Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit sowie zur Sicherung der
wirtschaftlichen Existenz junger Familien bei.
Auch das Mutterschutzgesetz wurde in den letzten Jahren umfangreich
reformiert.
Trotz aller nennenswerter Fortschritte im Eltern- und Mutterschutz greift die
derzeitige Gesetzeslage – insbesondere vor dem Hintergrund der Ereignisse
der letzten Jahre – für selbstständig tätige Frauen zu kurz. Dabei ist die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerade für viele Gründerinnen und
Selbstständige eine große Herausforderung, denn Unternehmens- und
Familiengründung fallen häufig in dieselbe Altersspanne.
Die Vorschriften zur finanziellen Absicherung des Mutterschutzes gelten nur
für Arbeitnehmerinnen, sodass Unternehmerinnen – ob freiwillig gesetzlich
oder privat versichert – auf finanzielle Absicherung, etwa in Form von
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer
Krankentagegeldversicherung bei privat Krankenversicherten, angewiesen sind. Auch bei
der Beantragung des Elterngeldes wird die Lebenswirklichkeit von
selbstständig tätigen Frauen nur unzureichend berücksichtigt: Einerseits sind
Arbeitszeiten und Zuverdienst für Selbstständige kaum verbindlich festzulegen,
andererseits kann aufgrund des Zuflussprinzips unter Umständen die Rückzahlung
des Elterngeldes drohen. Darüber hinaus gleicht das Elterngeld nicht die
Fixkosten aus, die im Zusammenhang mit der Fortführung eines Unternehmens
anfallen. Für Gründerinnen und Selbstständige kann die Gründung einer
Familie deshalb eine existenzielle finanzielle Bedrohung darstellen.
Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
sieht vor, Selbstständige finanziell zu entlasten und ihren Elterngeldanspruch
zu „modernisieren“ (
www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Ko
alitionsvertrag_2021-2025.pdf).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9532
20. Wahlperiode 29.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 21. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Mit ihrem Antrag „Schwanger- und Mutterschaft für Gründerinnen und
Selbständige erleichtern“ hat die Fraktion der CDU/CSU im Frühjahr 2023 auf die
sich aufgrund der aktuellen Ereignisse der letzten Jahre verschärfende
Situation für Selbstständige bei Schwanger- und Mutterschaft aufmerksam gemacht
und von der Bundesregierung ein Maßnahmenpaket eingefordert.
Bereits im September 2022 wurde die Notwendigkeit einer gesetzlichen
Neuregelung der Schwanger- und Mutterschaft für selbstständig tätige Frauen im
Deutschen Bundestag mit der erfolgreichen Petition 13 380 der
selbstständigen Tischlermeistern Johanna Röh im Petitionsausschuss öffentlich diskutiert.
Sowohl dieser Antrag als auch die Anhörungen zum Antrag und zur Petition
führten ins Leere, denn die Bundesregierung kündigt zwar vollmundig
Maßnahmen an, eine Umsetzung ist bislang nicht erfolgt.
Konkrete Reformvorschläge seitens des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zur Erleichterung von Schwanger- und
Mutterschaft für Gründerinnen und Selbstständige bleiben zur Halbzeit dieser
Legislaturperiode damit weiter aus.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK) wurde ab Herbst 2022 unter Beteiligung von drei weiteren
Bundesministerien (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ), Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für
Bildung und Forschung) und der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung
sowie 27 weiteren Institutionen partnerschaftlich ein gemeinsamer Aktionsplan
„Mehr Unternehmerinnen für den Mittelstand“ erarbeitet, der die Förderung
selbständiger Frauen zum Ziel hat. Dieser Aktionsplan, der auch viele der hier
angesprochenen Fragen adressiert und konkret die Handlungsfelder und
Verantwortlichen benennt, wurde am 23. Mai 2023 veröffentlicht.
Das BMFSFJ hat eine Bedarfsanalyse zum Mutterschutz für Selbständige
initiiert, deren Ergebnisse voraussichtlich im Frühjahr 2024 vorliegen sollen.
Neben der Abfrage nach Hinweisen für eventuellen Verbesserungsbedarf bei
der Bereitstellung von Informationen zum Mutterschutz für Selbständige soll
auch eruiert werden, ob und wenn ja, welche weiteren
Unterstützungsmaßnahmen aus Sicht der Betroffenen wünschenswert wären, um Frauen eine bessere
Vereinbarkeit von Selbständigkeit und Familie zu ermöglichen. Zudem sieht
der Aktionsplan „Mehr Unternehmerinnen für den Mittelstand“ vor, einen
Ideenworkshop zum Mutterschutz für Unternehmerinnen durchzuführen. Dabei
könnten Ergebnisse der Bedarfsanalyse vorgestellt werden und
Wirtschaftsverbände und Netzwerke könnten Ideen und Erfahrungen aus der Praxis und aus
anderen Ländern einbringen.
1. Wird die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP festgelegten Vereinbarungen, das
Elterngeld für Selbstständige zu modernisieren, bis zum Ende dieser
Legislaturperiode noch umsetzen?
a) Wenn ja, welche konkreten Anpassungen werden dazu innerhalb der
Bundesregierung diskutiert, und wann ist die Vorlage eines
Referentenentwurfs durch die Bundesregierung geplant?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich des Elterngeldes für Selbständige hat das BMFSFJ geprüft,
inwieweit der Anspruch für Selbständige, etwa durch Verfahrenserleichterungen,
modernisiert werden sollte. Grundsätzlich ist der Elterngeldanspruch bereits jetzt
sehr flexibel, denn Selbständige können unter denselben
Anspruchsvoraussetzungen Elterngeld erhalten wie angestellte Eltern. Allein der
Bemessungszeitraum ist für angestellte und selbständige Eltern unterschiedlich. Da das
Elterngeld als Einkommensersatzleistung ausgestaltet ist, gilt für die Berechnung des
Elterngeldes ein steuerrechtlicher Einkommensbegriff. Unterschiede zwischen
Angestellten und Selbständigen, die sich aus dem Steuerrecht ergeben, finden
sich daher auch bei der Berechnung des Elterngeldes. Ob z. B. eine bestimmte
Einnahme einem bei der Elterngeldberechnung maßgeblichen Zeitraum
zuzuordnen ist, ist grundsätzlich nach dem steuerrechtlichen Zuflussprinzip zu
beurteilen. Für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung gilt abweichend vom Zu-
und Abflussprinzip bei Selbständigen das Prinzip der wirtschaftlichen
Zugehörigkeit, wodurch im Einzelfall Einnahmen einem anderen Zeitraum als beim
Zuflussprinzip zugerechnet werden.
Zur Verbesserung der Situation der Selbständigen bereitet das BMFSFJ derzeit
einen Gesetzentwurf vor, der einige Elterngeldregelungen zum Verfahren klarer
fasst und zielgerichteter ausrichtet oder vereinfacht.
2. Plant die Bundesregierung Regelungen zur Anpassung in Höhe und
Umfang des Mutterschaftsgeldes der gesetzlichen Krankenversicherung?
a) Wenn ja, welche konkreten Anpassungen werden dazu innerhalb der
Bundesregierung diskutiert, und wann ist die Vorlage eines
Referentenentwurfs durch die Bundesregierung geplant?
b) Wenn nein, warum nicht?
3. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, die entsprechende Möglichkeiten
für eine Erweiterung der Krankentagegeldversicherung in der privaten
Krankenversicherung (PKV) vorsehen?
a) Wenn ja, welche konkreten Überlegungen werden dazu innerhalb der
Bundesregierung diskutiert, und werden auch Gespräche mit
Vertretern von Versicherungsunternehmungen geführt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2 bis 3b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte hauptberuflich
Selbständige, die sich für das Optionskrankengeld nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder für einen
Krankengeldwahltarif nach § 53 Absatz 6 Satz 1 SGB V entschieden haben, haben
gegenüber ihrer Krankenkasse für die gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der
Entbindung sowie für den Tag der Entbindung Anspruch auf Mutterschaftsgeld
in Höhe des Krankengeldes (§ 24i Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 5 SGB
V). Das Mutterschaftsgeld erfüllt ebenso wie das Krankengeld seine Funktion,
das tatsächlich ausfallende Arbeitseinkommen zu ersetzen.
Bei privat Krankenversicherten, die eine Krankentagegeldversicherung
abgeschlossen haben, ist der Versicherer der Krankentagegeldversicherung nach
§ 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet, „den
Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des
Mutterschutzgesetzes sowie am Entbidungstag entsteht, durch das vereinbarte
Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein
anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten
Verdienstausfall zusteht.“ Die Höhe des Krankentagegeldes richtet sich somit von
vornherein nach der vereinbarten Höhe sowie nach der Höhe des Verdienstausfalls.
Vor diesem Hintergrund ist für die Bereiche des SGB V und des
Versicherungsvertragsgesetzes derzeit kein Anpassungsbedarf ersichtlich. Deshalb kommt der
Information der Betroffenen eine besondere Bedeutung zu, damit bestehende
Möglichkeiten gezielt genutzt werden können.
4. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um selbstständig tätige Frauen
frühzeitig über Ansprüche während der Schwangerschaft und nach der
Geburt zu informieren?
a) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung?
b) Wenn nein, warum nicht?
5. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um selbstständig tätige Frauen
während der Schwangerschaft besser zu unterstützen?
a) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist diesbezüglich auf den gemeinsamen
Aktionsplan „Mehr Unternehmerinnen für den Mittelstand“. Dieser stellt auch darauf
ab, Informationen über die Absicherungsmöglichkeiten für die Zeit des
Mutterschutzes für selbständige Frauen adressatengerecht zu formulieren und besser
auffindbar zu machen, damit sie die Adressatinnen, z. B. auch Frauen mit
Einwanderungsgeschichte, besser erreichen.
Die beteiligten Ressorts und die externen Stakeholder (Verbände und
Netzwerke) werden gemeinsam adressatengerechte Lösungsansätze diskutieren und für
deren Umsetzung werben. Erste Arbeiten sind bereits angelaufen; u. a. wird
eine bessere Vernetzung der zur Verfügung stehenden Informationen geprüft.
Aktuell informiert die von BMWK und Kreditanstalt für Wiederaufbau
gemeinsam initiierte Gründerplattform (
www.gruenderplattform.de) unter anderem auf
der Webseite „Starke Gründerinnen“ zu Mutterschutz und Selbständigkeit.
Ebenso sind schon auf dem Familienportal des BMFSFJ (
www.familienporta
l.de) und in Abschnitt 4.1.3.3 der Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz“
Informationen über die Absicherungsmöglichkeiten während der
Mutterschutzfristen vorhanden.
Darüber hinaus führt BMFSFJ eine Bedarfsanalyse durch, deren Ergebnisse
voraussichtlich im Frühjahr 2024 vorliegen sollen. Mit der Bedarfsanalyse soll
unter anderem herausgefunden werden, welche Informationen Selbständige und
Gründerinnen am dringendsten benötigen und in welcher Form sie am besten
über die bereits bestehenden Optionen zur Absicherung aufgeklärt werden
können. Es ist geplant, sodann eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit in diesem Sinne
zu entwickeln. Die Ergebnisse der Bedarfsanalyse sollen gegebenenfalls dazu
beitragen, mögliche Schritte zur Verbesserung der Information und Aufklärung
zum Mutterschutz für Selbständige zu entwickeln.
6. Bezieht die Bundesregierung im Rahmen ihrer Überlegungen zu
Verbesserungen der Regelungen bei Schwanger- und Mutterschaft für
Selbstständige Vertreter der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen ein?
a) Wenn ja, in welcher Form, und in welchem Umfang?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 3b und 4 bis 5b verwiesen.
7. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der Unternehmerin
Verena Pausder, dass angesichts fehlender staatlicher Kinderbetreuung die
Kosten für private Kinderbetreuung vollständig – und nicht nur bis
4 000 Euro pro Jahr – steuerlich absetzbar werden sollten, und plant die
Bundesregierung hierzu eine entsprechende Anpassung der Regelung?
a) Wenn ja, welche konkreten Anpassungen werden dazu innerhalb der
Bundesregierung diskutiert, und wann ist die Vorlage eines
Referentenentwurfs durch die Bundesregierung geplant?
b) Wenn nein, warum nicht?
8. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode, um Selbstständige bei der Kinderbetreuung finanziell
zu entlasten?
9. Plant die Bundesregierung Verbesserungen bei der Absetzbarkeit beruflich
veranlasster Kinderbetreuungskosten?
a) Wenn ja, welche konkreten Anpassungen werden dazu innerhalb der
Bundesregierung diskutiert, und wann ist die Vorlage eines
Referentenentwurfs durch die Bundesregierung geplant?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 9b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aufwendungen für Betreuung, Erziehung und (schulische) Ausbildung, die
Eltern infolge ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern
entstehen, werden steuerlich grundsätzlich durch den Familienleistungsausgleich –
bestehend aus den Freibeträgen für Kinder (§ 32 Absatz 6 des
Einkommensteuergesetzes – EStG) und Kindergeld – berücksichtigt. Die Höhe dieser
finanzpolitischen Maßnahmen wird regelmäßig angepasst.
Für bestimmte darüberhinausgehende Kinderbetreuungskosten hat der
Gesetzgeber aus steuerlichen Erwägungen eine begrenzte weitergehende steuerliche
Freistellung in Form des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten
nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG geschaffen. Eine Anhebung der
Höchstbetragsgrenze für diese Sonderregelung ist derzeit nicht vorgesehen.
Alleinerziehende, für deren Berufstätigkeit die Kinderbetreuung eine noch
höhere Bedeutung hat, können darüber hinaus einen Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende (§ 24b EStG) i. H. v. 4 260 Euro im Kalenderjahr geltend machen.
Die Höhe dieses Entlastungsbetrages wurde in den letzten Jahren mehr als
verdoppelt.
Zur Kinderbetreuung gelten für Selbständige die allgemeinen Regeln. Die
Umsetzung und Finanzierung der Kindertagesbetreuung liegen im
Zuständigkeitsbereich der Länder, sodass die Ausgestaltung und Höhe von Elternbeiträgen
stark von dem jeweiligen Landesrecht sowie den Gebührenordnungen der
örtlichen Träger abhängen. Bundesweit besteht die Pflicht, Elternbeiträge zu
staffeln; zudem müssen Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld, Arbeitslosengeld
oder andere Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, keine Elternbeiträge bezahlen (§ 90 SGB VIII
Absatz 3 und 4).
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter
wird jahrgangsweise ab 2026 eingeführt und gilt ab 2029 für alle Kinder in den
Klassen 1 bis 4.
Die Bedarfe der Eltern an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten
variieren stark nach Region. Deshalb haben Länder und Kommunen großen
Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des Rechtsanspruches und können
ganztägige Angebote nach örtlichen Gegebenheiten und Bedarfen organisieren.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die von der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als
Sozialversicherungsträger mit langjähriger Expertise im Bereich der Betriebshilfe in der
öffentlichen Anhörung vorgestellte Konzeptskizze
(Ausschussdrucksache 20(13)70e)?
11. Prüft die Bundesregierung, ob das bereits bestehende System der
Betriebshelferinnen in der Landwirtschaft auf andere Bereiche ausgeweitet
werden kann?
a) Wenn ja, welche konkreten Überlegungen werden dazu innerhalb der
Bundesregierung diskutiert, und wurde die SVLFG als
Sozialversicherungsträger mit langjähriger Expertise in diesem Bereich
beteiligt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10 bis 11b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das System der Betriebshilfe ist im landwirtschaftlichen Bereich etabliert. Hier
verfügt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(SVLFG) als zuständiger Sozialversicherungsträger über die nötige Expertise.
Das System der Betriebshilfe im Bereich der Landwirtschaft ist in derselben
Form nicht auf andere Wirtschaftsbereiche übertragbar. Bei der SVLFG handelt
es sich um eine beitragsfinanzierte Pflichtversicherung, in der sich alle
Selbständigen der entsprechenden Branchen versichern müssen. Für die
Betriebshilfe in den Bereichen Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gibt es klare
Tätigkeitsprofile. Dies trifft aber nicht zwingend für andere Branchen zu. Die sehr
ausdifferenzierten Tätigkeiten von Selbständigen im Handwerk und anderen
Wirtschaftsbereichen würden jeweils spezielle Pools von Betriebshelferinnen
und Betriebshelfern mit spezifischen Fachkenntnissen erfordern, die zudem
jeweils einzeln (z. B. über eine Versicherung) zu finanzieren wären. Zudem
müsste ein solches System erst sukzessive aufgebaut werden.
Bei dem gegenwärtigen Fachkräftemangel stehen in vielen Bereichen auch nur
wenig oder keine freien Kapazitäten zum Aufbau dieser Pools zur Verfügung.
Unabhängig von den genannten Hindernissen stünde die SVLFG aber bereit,
ihre Expertise bei einem möglichen Aufbau von Betriebshilfen in anderen
Bereichen zur Verfügung zu stellen.
Zu der Frage, ob angesichts der Vielfältigkeit der beruflichen
Organisationsstrukturen bei den Selbständigen branchenspezifische Lösungsansätze ein
geeignetes Mittel sein könnten, wird die Bundesregierung nach Vorliegen der
Ergebnisse der Bedarfsanalyse und nach Fortführung des engen Austauschs mit
den Verbänden gegebenenfalls weitere Schritte prüfen.
12. Gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, ob und inwiefern
eine Betriebsausfallversicherung in Betracht kommen kann, um den
Ausfall aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft absichern zu
können?
a) Wenn ja, welche konkreten Überlegungen werden dazu innerhalb der
Bundesregierung diskutiert, und werden auch Gespräche mit
Vertretern von Versicherungsunternehmungen geführt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Die Frage, ob und in welcher Ausgestaltung Betriebsausfallversicherungen eine
sinnvolle Unterstützung weiblicher Selbständiger bei Schwangerschaft und
Mutterschaft sein können, untersucht die Bundesregierung in der
Bedarfsanalyse. In Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Analyse wird über weitere
Beteiligungen zu entscheiden sein.
13. Wird die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP festgelegten Vereinbarung
umsetzen, Selbstständige bei der „Finanzierung ihrer
Lebensunterhaltskosten schneller und besser zu helfen“, indem die Ampel „für
steuerfinanzierte Wirtschaftshilfen Vorsorge treffen“ will?
a) Wenn ja, welche konkreten Anpassungen werden dazu innerhalb der
Bundesregierung diskutiert, und wann ist die Vorlage eines
Referentenentwurfs durch die Bundesregierung geplant?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag vorgenommen, Vorsorge für
steuerfinanzierte Wirtschaftshilfen zu treffen, um Selbständigen auch bei
zukünftigen schweren Krisen, die zu nicht selbst verantworteten Erwerbsausfällen
führen, bei der Finanzierung ihrer Lebensunterhaltskosten schneller und besser
helfen zu können. Derzeit wertet die Bundesregierung die Erfahrungen mit den
Neustarthilfen aus. Die Neustarthilfen wurden für die Zeit der Coronakrise
geschaffen und waren – soweit ersichtlich – das erste und bisher einzige
steuerfinanzierte Absicherungssystem, das sich gezielt an Solo-Selbständige richtete.
Es ist nicht geplant, für ein solches Instrument steuerfinanzierter
Wirtschaftshilfen ein neues Regelsystem zu schaffen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333