Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/9288 –
Bearbeitungszeiten für Ausfuhranträge bei der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag hat am 5. Januar 2023
im Rahmen einer Kleinen Anfrage auf die langen Bearbeitungszeiten für
Ausfuhranträge im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
hingewiesen (Bundestagsdrucksache 20/5135). Die Bundesregierung bestätigte in
ihrer Antwort auf diese Kleine Anfrage vom 19. Januar 2023, dass es
aufgrund neuer Sanktionen und den dazugehörenden Ausfuhrbeschränkungen
und Ausfuhrverboten infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine
sowie der Übernahme des Energiekostendämpfungsprogramms zur Entlastung
der energieintensiven Industrien durch das BAFA zu deutlich verlängerten
Bearbeitungszeiten im BAFA käme. Die Bundesregierung erkannte hierbei an,
dass die langen Bearbeitungszeiten einen erheblichen Wettbewerbsnachteil
darstellen können. Sie verwies darauf, dass in der aktuellen Legislaturperiode
im Personalhaushalt des BAFA für die Abteilungen 2 und 3 insgesamt
23 Planstellen neu ausgebracht wurden. Der Großteil davon stünde dem BA-
FA mit dem aktuellen Haushaltsjahr 2023 zur Verfügung. Im Januar 2023
seien elf Planstellen bereits besetzt bzw. im Prozess der Besetzung und die
Planungen zur vollständigen Besetzung angelaufen gewesen.
Wie den Fragestellern nach Rückmeldungen aus der Wirtschaft bekannt
geworden ist, haben sich die Bearbeitungszeiten für Ausfuhranträge im BAFA
seit Januar 2023 jedoch nicht verkürzt. Vielmehr zeigen die Anträge auf
Ausfuhrgenehmigung, dass regelmäßig Gegenteiliges der Fall ist. Dies ist nach
Kenntnis der Fragesteller v. a. darauf zurückzuführen, dass zahlreiche Anträge
in die Ressortabstimmung zwischen BAFA, dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Auswärtigen Amt weitergeleitet
werden. In vielen solcher Fälle dauert die abschließende Bearbeitung dieser
Ausfuhranträge nach Kenntnis der Fragesteller mehr als ein halbes Jahr. In
Einzelfällen beträgt die Bearbeitungsdauer sogar weit mehr als ein Jahr.
Deutschlands Attraktivität als Wirtschaftsstandort ist auch an eine effiziente
Ausfuhrkontrolle gebunden. Wenngleich die aktuelle
Ausfuhrgenehmigungspraxis effektiv sein mag, so mangelt es deutlich an Effizienz und Transparenz
in den Verfahren. Für die deutschen Exportunternehmen und deren
ausländische Partner ergibt sich hieraus ein Mangel an Planungssicherheit, der auf
deutscher Seite einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für die betroffenen
Unternehmen und somit für Deutschland als Wirtschaftsstandort darstellt.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9689
20. Wahlperiode 11.12.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 28. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Bundesregierung ist die zügige Bearbeitung von Ausfuhranträgen ein
besonderes Anliegen. Die Bearbeitung der Ausfuhranträge durch das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterliegt dabei den allgemeinen
Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und den speziellen deutschen und
europäischen Ausfuhrkontrollvorschriften. Die Bundesregierung verfolgt eine
restriktive und verantwortungsvolle Exportpolitik. Alle internationalen,
europäischen und nationalen Vorgaben werden streng eingehalten und in jedem
Einzelfall streng geprüft.
Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die
Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach
sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer
Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), des „Gemeinsamen
Standpunkts des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie
und Militärgütern“ in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 16. September
2019 und des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty) sowie die
„Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Fassung vom 26. Juni
2019. Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der
Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle. Für Dual-Use-Güter gelten die
Vorgaben der EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) Nummer 2021/821
vom 20. Mai 2021). Ist ein Gut in den Anhängen der Dual-Use-Verordnung
gelistet, bedarf es für den Export in das außereuropäische Ausland einer
Genehmigung.
Die Bundesregierung arbeitet aktiv daran, die Verfahrensdauern bei der
Bearbeitung von Ausfuhranträgen zu beschleunigen. Daher hat die
Bundesregierung kürzlich über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
kurzfristig wirkende Maßnahmen zur Stärkung und deutlichen Beschleunigung
der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle eingeführt, die zum
1. September 2023 in Kraft getreten sind (in Form Allgemeiner
Genehmigungen für Lieferungen an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-
gleichgestellte Länder und ausgewählte Drittländer). Durch die Allgemeinen
Genehmigungen werden in unkritischen Sachverhalten wichtige Kapazitäten des BAFA
frei, um Ausfuhranträge zügiger zu bearbeiten, die insbesondere in Bezug auf
Menschenrechte sowie die Sicherheitslage – auch mit Blick auf Sanktionen –
eine vertiefte Prüfung erforderlich machen. Weitere Informationen hierzu sind
auf der Internetseite des BAFA unter
www.bafa.de veröffentlicht. Die
Bundesregierung arbeitet an weiteren Verfahrensbeschleunigungen.
1. Wie haben sich die Bearbeitungszeiten von
Ausfuhrgenehmigungsanträgen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach regulären – nicht
unter die EU-Dual-Use-Verordnung fallenden – Anträgen auf
Ausfuhrbzw. Verbringungsgenehmigung und Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung
für Dual-Use-Güter sowie jeweils nach arithmetischem Mittel und
statistischem Median aufschlüsseln)?
2. Wie haben sich die Bearbeitungszeiten von
Ausfuhrgenehmigungsanträgen in den letzten zwei Jahren durchschnittlich entwickelt (bitte nach
regulären – nicht unter die EU-Dual-Use-Verordnung fallenden – Anträgen
auf Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung und Anträgen auf
Ausfuhrgenehmigung für Dual-Use-Güter aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die erfragten Angaben ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen.
Verfahrenszeiten von Einzelgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr/
Verbringung von Rüstungsgütern in Arbeitstagen
Jahr Arithmetischer
Mittelwert
Median
2013 24 15
2014 29 15
2015 39 18
2016 47 25
2017 46 25
2018 42 25
2019 42 25
2020 35 16
2021 36 17
2022 52 27
2023 bisher
(Stand: 19. November 2023)
83 63
Verfahrenszeiten von Einzelgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von
Dual-Use-Gütern (Nicht EU-Länder) in Arbeitstagen
Jahr Arithmetischer
Mittelwert
Median
2013 26 16
2014 31 21
2015 36 26
2016 39 27
2017 42 30
2018 49 35
2019 33 19
2020 34 18
2021 31 19
2022 41 26
2023 bisher
(Stand: 19. November 2023)
67 46
3. Welche Faktoren sind aus Sicht der Bundesregierung aktuell
ausschlaggebend für die langen Bearbeitungszeiten für Ausfuhranträge beim BA-
FA?
4. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Bearbeitungszeiten für
Ausfuhranträge im BAFA zu beschleunigen, und wenn ja, welche
konkreten Maßnahmen sieht sie vor?
24. Warum wurden mit Blick auf die Bekanntgabe der Allgemeinen
Genehmigung Nummer 37 für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck in bestimmte Länder vom 28. Juli 2023 neben den sechs neu
aufgenommenen privilegierten Bestimmungszielen Argentinien, Chile,
Mexiko, Republik Korea, Singapur und Uruguay nicht auch – wie aus
Wirtschaftskreisen gefordert – Brasilien und Taiwan als privilegierte
Bestimmungsziele aufgenommen?
Die Fragen 3, 4 und 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die zügige Bearbeitung von Anträgen im Bereich der Ausfuhrkontrolle ist der
Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Die teilweise langen Verfahrenszeiten
sind begründet durch die Mehrbelastung des BAFA durch die im Zuge des
völkerrechtswidrigen Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine
ergriffenen Maßnahmen der Europäischen Union und der Bundesregierung,
insbesondere in Form von zusätzlichen Sanktionen mit dazugehörigen
Ausfuhrbeschränkungen und -verboten. Der allgemeine Fachkräftemangel verschärft
diese Situation noch zusätzlich.
Die Bundesregierung hat bereits vielfältige Schritte unternommen, um die
Verfahrenszeiten zu beschleunigen. Dabei bestehen jedoch auch mehrere, auch
gegensätzliche Herausforderungen: Zum einen verlangen die Exporteure zurecht
schnellere Genehmigungsverfahren. Zum anderen erfordern Menschenrechte
und die vor dem Hintergrund der geopolitischen Lage zu treffenden außen- und
sicherheitspolitischen Erwägungen vertiefte Prüfungen – auch mit Blick auf die
Sanktionen. In Abwägung dieses Zielkonflikts hat die Bundesregierung über
das BAFA kurzfristig wirkende Maßnahmen ergriffen, um unter den gegebenen
Rahmenbedingungen die Verfahren zu beschleunigen, ohne bei der Intensität
des Prüfprozesses Einbußen in Kauf zu nehmen.
Dies umfasst insbesondere die zum 1. September 2023 in Kraft getretenen
Allgemeinen Genehmigungen für Lieferungen an EU-Länder, bestimmte NATO-
und NATO-gleichgestellte Länder und ausgewählte Drittländer, die die
Verwaltungsprozesse im Bereich der Ausfuhrkontrolle gestärkt und deutlich
beschleunigt haben: Es wurden fünf neue Allgemeingenehmigungen eingeführt und die
Anwendungsbereiche von 14 bestehenden Allgemeingenehmigungen erweitert.
Durch die Allgemeingenehmigungen müssen für die betreffenden Ausfuhren
keine Einzelausfuhrverfahren mehr durchgeführt werden. Ausfuhren, die von
den Allgemeingenehmigungen erfasst sind, können sofort erfolgen.
Darüber hinaus wurden die Laufzeiten von sogenannten Nullbescheiden auf
zwei Jahre verlängert. Nullbescheide sind behördliche Erklärungen, dass eine
konkrete Ausfuhr keiner Genehmigungspflicht unterliegt. Auch die Laufzeiten
von Auskünften zur Güterliste wurden verlängert. Durch dieses Serviceangebot
des BAFA können Unternehmen beim BAFA anfragen, ob ihre Güter überhaupt
der Exportkontrolle unterfallen.
Weitere Informationen zu den ergriffenen Maßnahmen sind auf der Website des
BAFA unter
www.bafa.de veröffentlicht.
5. Wie viele Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen (Extra-EU-Lieferungen)
wurden 2022 beim BAFA eingereicht (bitte nach Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste [Rüstungsgüter] aufschlüsseln sowie nach Anhang I der
Verordnung (EU) Nummer 2021/821 [Dual-Use-Güter] und hierbei
jeweils nach den Zielländern aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Anträge je Land wurden 2022 in die
Ressortabstimmung weitergeleitet?
b) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?
6. Wie viele Anträge auf Verbringungsgenehmigung (Intra-EU-
Lieferungen) wurden 2022 beim BAFA eingereicht (bitte analog zu den
Ausfuhrgenehmigungen in Frage 54 aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Anträge je Land wurden 2022 in die
Ressortabstimmung weitergeleitet?
b) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?
7. Wie viele Ausfuhranträge für von Anhang I der Verordnung (EU)
Nummer 2021/821 erfasste Dual-Use-Güter gingen in den letzten zehn Jahren
vom BAFA in die Ressortabstimmung (bitte Anzahl der Anträge nach
Jahren auflisten), und um welche Güterlistenpositionen handelte es sich
hierbei jeweils überwiegend (bitte mindestens die zehn meistbetroffenen
Güterlistenpositionen auflisten)?
9. Wie hoch ist der Umfang (in Millionen Euro) von Lieferungen, die sich
derzeit im Genehmigungsverfahren beim BAFA oder in der
Ressortabstimmung befinden (bitte im Vergleich zum Umfang der Jahre 2022 und
2021 darstellen)?
13. Wie viele Ausfuhranträge für von Anhang I der Verordnung (EU)
Nummer 2021/821 erfasste Dual-Use-Güter mit Bestimmungsziel China
gingen in den letzten zehn Jahren vom BAFA in die Ressortabstimmung
(bitte Anzahl der Anträge nach Jahren auflisten), und um welche
Güterlistenpositionen handelte es sich hierbei jeweils überwiegend (bitte
mindestens die zehn meistbetroffenen Güterlistenpositionen auflisten)?
Die Fragen 5 bis 7, 9 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet über abschließende
positive Genehmigungsentscheidungen, nicht über etwaige laufende Verfahren.
8. Welche Gründe machen eine Weiterleitung einzelner Anträge auf
Ausfuhrgenehmigungsverfahren in die Ressortabstimmung notwendig?
a) Welche Ausbildung und Berufserfahrung hält die Bundesregierung
im BMWK oder in den an der Ressortabstimmung beteiligten
Bundesministerien für erforderlich, um solche Vorlagefälle angemessen
zu analysieren und zu entscheiden?
b) Warum werden entsprechende Personalkapazitäten nicht beim BAFA
aufgebaut?
c) Warum werden keine politischen Leitlinien erstellt, auf deren Basis
das BAFA auch politisch sensible Fälle selbst entscheiden kann,
damit nur in ganz besonderen Ausnahmefällen auf die politische
Einschätzung der an der Ressortabstimmung beteiligten
Bundesministerien zurückgegriffen werden muss?
10. Hält die Bundesregierung die Entscheidungskompetenz des BAFA bei
der Bearbeitung von Ausfuhranträgen für angemessen oder ist eine
Erweiterung der Entscheidungskompetenzen des BAFA mit Blick auf
Ausführanträge geplant, um die in die Ressortabstimmung eingebundenen
Bundesministerien und Behörden zu entlasten?
16. Gibt es bei den in die Ausfuhrkontrolle involvierten Bundesministerien
und beim BAFA konkrete Leitlinien zur Genehmigungsfähigkeit von
gelisteten Dual-Use-Gütern mit Bestimmungsziel China?
a) Wenn ja, wie sehen diese aus?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung diese für
nicht notwendig?
Die Fragen 8 bis 8c, 10 und 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Zuständig für die Erteilung oder Versagung von Ausfuhrgenehmigungen nach
dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und nach der EU Dual-Use Verordnung ist das BAFA, eine
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Vorhaben von besonderer Tragweite legt das
BAFA den Bundesressorts zur Beurteilung und Entscheidung vor. Grundlage
hierfür sind Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht des BMWK gegenüber
dem BAFA, die regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Somit wird eine
stets den aktuellen Erfordernissen entsprechende Arbeitsaufteilung der mit der
Bearbeitung von Ausfuhranträgen befassten Behörden sichergestellt. Für die
Bearbeitung von Ausfuhranträgen werden im BAFA und den beteiligten
Ressorts Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes (mindestens
Hochschulabschluss) und des gehobenen Dienstes (mindestens
Fachhochschulabschluss) eingesetzt.
11. Überlegt die Bundesregierung, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz einen Entscheidungsvorbehalt in der
Ressortabstimmung einzuräumen, um in Streitfällen vertretbare Bearbeitungszeiten zu
ermöglichen?
a) Wenn ja, ab wann plant die Bundesregierung, die Möglichkeit einer
unilateralen Entscheidung des BMWK praktisch umzusetzen?
b) Wenn nein, wie verhält sich die Bundesregierung zu dem Argument,
dass nur das BMWK über die personelle und fachliche Ausstattung
verfügt, um eine adäquate Abwägung aller relevanten
Entscheidungshintergründe zu leisten (Kompetenz Handelskontrolle sowie
Kenntnis wirtschaftlicher Kosten und Arbitragemöglichkeiten
potenzieller Endverwender)?
Zuständig für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für sonstige
Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter ist das BAFA. Das BMWK übt die Fachaufsicht für
diesen Aufgabenbereich gegenüber dem BAFA aus. Andere Ressorts und
Behörden werden bei Bedarf für die Beurteilung außen – und
sicherheitspolitischer Erwägungen entsprechend ihrer Zuständigkeiten hinzugezogen.
12. Sind der Bundesregierung seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs
gegen die Ukraine Fälle bekannt geworden, in denen Dual-Use-Güter,
die mit Genehmigung des BAFA nach China ausgeführt wurden,
anschließend von China nach Russland exportiert wurden?
Vorgänge im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt
geworden.
14. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im BAFA für
Ausfuhranträge von Dual-Use-Gütern, die von Anhang I der Verordnung
(EU) Nummer 2021/821 erfasst werden, nach China pro Jahr im
Zeitraum der letzten zehn Jahre, zuletzt 2022 (bitte nach arithmetischem
Mittel und statistischem Median aufschlüsseln)?
15. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in der
Ressortabstimmung für Ausfuhranträge von Dual-Use-Gütern, die von Anhang I
der Verordnung (EU) Nummer 2021/821 erfasst werden, nach China pro
Jahr im Zeitraum der letzten zehn Jahre, zuletzt 2022 (bitte nach
arithmetischem Mittel und statistischem Median aufschlüsseln)?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur allgemeinen Entwicklung der Verfahrenszeiten für Ausfuhrgenehmigungen
für Dual-Use-Güter wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen
folgt die Bundesregierung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185), wonach eine Auskunft aus Gründen des
Staatswohls verweigert werden kann. Dies ist der Fall, sofern wie hier eine
weitere Aufteilung von Bearbeitungszeiten auf einzelne Länder erfolgt, da dies
negative Auswirkungen auf die außenpolitischen Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland haben kann.
17. Hat die China-Strategie der Bundesregierung Auswirkungen auf die
Genehmigungspraxis für Ausfuhranträge nach China, und wenn ja, wie
gestalten sich diese konkret?
Die China-Strategie der Bundesregierung beschreibt unter anderem die
Rahmenbedingungen, die in Bezug auf die Volksrepublik China auch für den
Bereich der Ausfuhrkontrolle bestehen. Die Bundesregierung weist dabei darauf
hin, dass die Ausfuhrkontrolle der nationalen und internationalen Sicherheit
sowie dem Schutz von Menschenrechten dient. Das seit 1989 bestehende
Waffenembargo der EU gegenüber China legt die Bundesregierung auch in Zukunft
eng aus. Gegenstand der Ausfuhrkontrolle in Bezug auf China sind in erster
Linie Ausfuhren von Dual-Use-Gütern. Die Ausfuhrkontrolle soll
gewährleisten, dass genehmigungspflichtige Ausfuhren von Gütern und Technologien aus
Deutschland keinen systematischen Menschenrechtsverletzungen in China
Vorschub leisten, innere Repression nicht stärken und weder der Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen noch der weiteren militärischen Aufrüstung dienen.
Hierbei berücksichtigt die Bundesregierung auch Chinas Politik der zivil-
militärischen Fusion.
18. Wie schätzt die Bundesregierung die zukünftige Entwicklung der
jährlichen Anzahl von Anträgen auf Exportgenehmigungen beim BAFA
(nach Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste bzw. Anhang I der Verordnung
(EU) Nummer 2021/821 sowie nach Ausfuhren und Verbringungen
aufschlüsseln) vor dem Hintergrund absehbarer Entwicklungen beim
weltweiten Bedarf an Rüstungsgütern sowie beim Bedarf an kontrollierten
Dual-Use-Gütern ein?
Die Entwicklung der Antragszahlen in der Ausfuhrkontrolle hängt von einer
großen Anzahl von Variablen ab. Die Bundesregierung geht von einem
anhaltend hohen oder steigenden Antragsvolumen aus.
19. Welche Personalkapazitäten in den Abteilungen 2 und 3 des BAFA hält
die Bundesregierung für erforderlich, um nicht nur das aktuelle
Antragsaufkommen für Exportgenehmigungen in angemessener Zeit bearbeiten
zu können, sondern auch ein potenziell wachsendes Antragsaufkommen
aufgrund neuer möglicher Ausfuhrbeschränkungen angemessen
bearbeiten zu können?
Entscheidungen über die Personalausstattung der Bundesbehörden werden im
Haushaltsverfahren getroffen.
20. Hält die Bundesregierung ungeachtet etwaiger personeller Anpassungen
beim BAFA sonstige Anpassungen für notwendig, um die
Bearbeitungszeiten für Ausfuhranträge beim BAFA zu verkürzen, und wenn ja,
welche?
Die Bundesregierung arbeitet nach Umsetzung des ersten Maßnahmenpakets,
das zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, mit dem BAFA an weiteren
Verfahrensbeschleunigungen.
21. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund auch
perspektivisch steigender Antragsverfahren den Stand und die Möglichkeiten
sowie Potenziale der Digitalisierung in den
Ausfuhrgenehmigungsverfahren?
Das Antragsverfahren im BAFA läuft bereits vollständig über ein
elektronisches Antragssportal (ELAN-K2). Die Antragstellung erfolgt papierlos.
Einzureichende Unterlagen können in PDF-Form hochgeladen werden. Auch
erfolgen z. B. Rückfragen des BAFA an den Antragsteller schnell und
medienbruchfrei über das elektronische System.
22. Hält die Bundesregierung die Ausfuhrkontrollverfahren für transparent
genug?
a) Wenn ja, wie bewertet sie Forderungen aus der Wirtschaft, dass die
Verfahren insbesondere mit Blick auf Auskünfte über Stand und
erwartbaren Genehmigungshorizont transparenter gestaltet werden
müssen?
b) Wenn nein, wie gedenkt sie, die Verfahren transparenter zu gestalten?
Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet.
Antragsteller haben im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens des BA-
FA ständigen Zugang zu Auskünften über den Bearbeitungsstand der
Genehmigungsverfahren. Im BAFA ist darüber hinaus eine Hotline eingerichtet, unter
der die Antragsteller Auskünfte über den Stand der Genehmigungsverfahren
erhalten können.
23. Welche konkreten zeitlichen Einsparpotenziale sieht die
Bundesregierung mit Blick auf Genehmigungsverfahren für Lieferungen an
ausgewählte EU- und NATO-Partner sowie enge Partnerstaaten durch die am
1. September 2023 in Kraft getretenen überarbeiteten Allgemeinen
Genehmigungen sowie die fünf neuen Allgemeinen Genehmigungen?
Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen
Liefermöglichkeit. Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von
Ausfuhrgenehmigungen. Es handelt sich rechtlich um Allgemeinverfügungen,
das heißt Verwaltungsakte, die für eine Vielzahl von Fällen ergeben und dabei
nach bestimmten Kriterien festlegen, welche Vorgänge erfasst sind und welche
nicht. Sie haben die gleichen Wirkungen wie andere Ausfuhrgenehmigungen,
müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden
vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass alle
Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen
Genehmigung erfüllen.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung aus
Wirtschaftskreisen, dass die Dual-Use-Verordnung (EU) in anderen EU-Mitgliedstaaten
dahin gehend anders ausgelegt wird, dass in diesen Ländern (z. B.
Frankreich) Ausfuhranträge deutlich schneller als hierzulande bearbeitet
werden und Ausfuhren genehmigt werden, die hierzulande keine
Ausfuhrgenehmigung erhalten würden?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus für die
Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen im EU-Vergleich?
In der EU-Dual-Use-Verordnung ist zur Wahrung der Gleichbehandlung und
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der EU, ein Denial-Austausch
vorgeschrieben. Ausfuhren, die in einem EU-Mitgliedstaat abgelehnt werden,
werden EU-weit notifiziert. Andere EU-Mitgliedstaaten berücksichtigen die
notifizierten Ablehnungen bei ihren Entscheidungen.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die verbreitete Einschätzung aus
Wirtschaftskreisen, dass das Ansehen exportorientierter deutscher
Unternehmen als zuverlässige Lieferanten beschädigt wird, wenn vertraglich
vereinbarte Liefertermine aufgrund überlanger Genehmigungsverfahren
nicht gehalten werden können?
Die Bundesregierung versteht, dass die teilweise langen Verfahrenszeiten eine
Herausforderung für die betroffenen Unternehmen darstellt und hat bereits
Maßnahmen ergriffen, um die Verwaltungsprozesse und damit die
Verfahrenszeiten von Ausfuhrgenehmigungen zu beschleunigen. Auf die Antwort zu
Frage 4 wird verwiesen.
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