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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Konnektoren im Gesundheitswesen - Verwendung von Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung
(insgesamt 9 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
22.12.2023
Antwortdauer
35 Tage
Aktualisiert
19.02.2024
ThemenGesundheit & Pflege
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/942417.11.2023
Konnektoren im Gesundheitswesen - Verwendung von Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Konnektoren im Gesundheitswesen – Verwendung von Mitteln der gesetzlichen
Krankenversicherung
Die Akteure des deutschen Gesundheitswesens (Ärzte, Zahnärzte, Kliniken
usw.) sind mittels eines Konnektors als dezentrale Komponente mit der
Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben, damit die
Leistungserbringer die gesetzlich verpflichtenden Anwendungen
(Versichertenstammdatenmanagement [VSDM], Notfalldatenmanagement [NFDM],
elektronischer Medikationsplan [eMP], elektronische
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung [eAU], eRezept, elektronische Patientenakte [ePA] usw.) durchführen
können. Verantwortlich für die Konzeption des TI-Gesamtsystems ist die
gematik, die sich mit einem Beschluss der Gesellschafterversammlung der gematik
vom 28. Februar 2022 bzw. 29. August 2022 für einen Hardware-Tausch der
Konnektoren als die insgesamt sicherste Lösung für die Aufrechterhaltung des
Betriebs beim Übergang zur TI 2.0 entschied (Pressemitteilung der gematik
vom 30. August 2022, https://www.gematik.de/newsroom/news-detail/pressemi
tteilung-konnektortausch-bleibt-aktuell-beste-loesung, abgerufen am 13.
Oktober 2023). Das hatte zur Folge, dass alle Konnektoren, deren Zertifikate bis
August 2023 abgelaufen sind, ausgetauscht werden mussten. Ab September 2023
sind Wahlmöglichkeiten für den TI-Anschluss vorgesehen, wie etwa eine
Laufzeitverlängerung der Konnektorzertifikate oder ein Anschluss über eine
Rechenzentrumslösung (RZ-Lösung). Die Laufzeitverlängerung ist bereits
verfügbar, die RZ-Lösung (TI Gateway-Lösung oder TIaaS-Lösung) ist aktuell noch
in der Zulassungsphase (https://www.heise.de/hintergrund/Konnektoraustausc
h-in-Arztpraxen-300-Millionen-Grab-ohne-stichhaltige-Gruende-716852
2.html).
Die normativen Festlegungen der gematik für den Produktivbetrieb der TI des
deutschen Gesundheitswesens für das Vorhaben Onlineproduktivbetrieb 1
(OPB1) ergeben sich aus der Dokumentenlandkarte Release 1.6.4.-1 vom
23. August 2017 (Unterlage der gematik zur Einführung der Gesundheitskarte
„Dokumentenlandkarte Online-Produktivbetrieb (Stufe 1) – OPB1, Festlegung
der Versionsstände“; Stand: 23. August 2017, https://fachportal.gematik.de/file
admin/Fachportal/Downloadcenter/Historie/Versionsstand_vom_23.08.201
7_-_Release_1.6.4-1/gemDokLK_R1.6.4-1_V1.36.1.pdf, abgerufen am
13. Oktober 2023). Die normativen Festlegungen entsprechend dem
vorgenannten Release bilden die Grundlage für die Zulassungs- bzw.
Bestätigungsverfahren der gematik für den Produktivbetrieb der TI. Die ersten zugelassenen
Konnektoren des Anbieters C. M. AG sind seit September 2017 verfügbar, sodass
das o. g. Release zum OPB1 maßgeblich für das Zulassungs- bzw.
Bestätigungsverfahren u. a. von Konnektoren sein dürfte.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9424
20. Wahlperiode 17.11.2023
In der Dokumentenlandkarte enthalten ist u. a. die Spezifikation des gSMC-K-
Objektsystems V3.10.0 vom 28. Oktober 2016 nachweislich S. 21 der
Dokumentenlandkarte zu Abschnitt 3.5 Kartenspezifikationen (Unterlage der
gematik zur Einführung der Gesundheitskarte „Spezifikation der gSMC-K
Objektsystem“; Stand: 28. Oktober 2016, https://fachportal.gematik.de/fachportal-imp
ort/files/gemSpec_gSMC-K_ObjSys_V3.10.0.pdf, abgerufen am 13. Oktober
2023). Dieses Dokument beschreibt die Kartenschnittstelle der
gerätespezifischen Security Module Card Typ-K (gSMC-K) zum Einsatz in Konnektoren. In
Abschnitt 5.5.7 wird zu MF/DF.NK/EF.C.NK.VPN2.xxxx ausgeführt, dass die
Zertifikatsdatei angelegt ist, um ein Zertifikat mit dem öffentlichen Schlüssel
PuK.NK.VPN.xxxx zu PrK.NK.VPN.xxxx (xxxx steht dabei für R2048,
R3072, E256, E384) nach Ablauf der Nutzungszeit des Schlüssels
PrK.AK.AuT.R2048 aufzunehmen. Die Entscheidung, welches
Verschlüsselungsverfahren aus der vorgenannten Menge R3072, E384, d. h. RSA oder
ECC bei einem Wechsel des Schlüsselmaterials gewählt wird, sollte zu einem
späteren Zeitpunkt folgen. Augenscheinlich musste nach Ansicht der
Fragesteller somit allen Konnektorherstellern schon zu diesem Zeitpunkt klar sein, dass
eine Ablösung der Schlüssel RSA und ECC mit den ab 2023 wünschenswerten
und ab 2026 obligatorischen Schlüssellängen von 3 072 Bit bei RSA und
384 Bit bei ECC umzusetzen ist.
Die Dokumentenlandkarte enthält ebenfalls auf S. 21 den Hinweis zu einer
weiteren Spezifikation des Card Operating System (COS) Elektrische Schnittstelle
in der V3.10.0 vom 21. April 2017 (Unterlage der gematik zur Einführung der
Gesundheitskarte „Spezifikation des Card Operating System (COS) –
elektrische Schnittstelle“; Stand: 21. April 2017, https://fachportal.gematik.de/fachpor
tal-import/files/gemSpec_COS_V3.10.0.pdf, abgerufen am 13. Oktober 2023).
Diese Spezifikation definiert die Anforderung an die Funktionalität einer
Betriebssystemplattform (COS-Plattform) für elektronische Karten im
Gesundheitswesen. Kapitel 14 enthält dabei normative Kommandos, welche an eine
SmartCard geschickt werden. In Abschnitt 14.9.3 (S. 356 ff.) wird beschrieben,
dass das Kommando Generate Asymmetric Key Pair (GAKP) dem Erzeugen
von asymmetrischen Schlüsselpaaren und dem Auslesen eines dabei erzeugten
öffentlichen Schlüssels dient. Damit dies erfolgt, müssen die Konnektoren die
entsprechenden Kommandos an die gSMC-K absetzen.
Dies ist wiederum in der Konnektorspezifikation V4.11.1 vom 14. Dezember
2016 als Bestandteil der Dokumentenlandkarte beschrieben (Unterlage der
gematik zur Einführung der Gesundheitskarte „Spezifikation Konnektor“; Stand:
14. Dezember 2016, https://fachportal.gematik.de/fachportal-import/files/gemS
pec_Kon_V4.11.1.pdf, abgerufen am 13. Oktober 2023). Diese Spezifikation
definiert die Anforderungen zu Herstellung, Test und Betrieb des Produkttyps
Konnektor. Unter dem Abschnitt 3.1 (S. 29 ff.) wird ausgeführt, dass der
Konnektor das geheime Schlüsselmaterial zur Geräteidentität (ID. NK. VPN,
ID.AK. AUT, ID. SAK. AUT) und die Rolle SAK (C.SAK. AUTD-CVC) über
SmartCards des Typs gSMC-K nutzen muss. Der Konnektor muss mit einer
gSMC-K bestückt sein, wobei er mit mehr als einer gSMC-K bestückt sein
kann. Unter den Randnummern 962 bis 965 wird weiter ausgeführt, dass die
gSMC-K über die Möglichkeit zur nachträglichen Generierung von
Schlüsselpaaren und zum Nachladen der zugehörigen Zertifikate verfügen muss. Des
Weiteren wird ausgeführt, dass dieser Mechanismus erst in den kommenden
Releases durch den Konnektor unterstützt wird. Initial sind alle Identitäten
jedoch bereits einmal auf der gSMC-K vorhanden.
Somit musste nach Einschätzung der Fragesteller allen Herstellern bewusst
gewesen sein, dass das Nachladen von Zertifikaten als Alternative zum
Hardware-Konnektortausch in Kenntnis einer langen Vorlaufzeit umzusetzen
ist.
Am 30. Juni 2021 trat dann die Konnektorspezifikation Version 5.13.0 sowie
die dazugehörige Prüfvorschrift für die Produkttypversion 5 (PTV5) in Kraft
(Unterlage der gematik zur elektronischen Gesundheitskarte und
Telematikinfrastruktur „Spezifikation Konnektoren“; Stand: 13. April 2021, https://fachport
al.gematik.de/fachportal-import/files/gemSpec_Kon_V5.13.0_Aend.pdf,
abgerufen am 13. Oktober 2023). In der Konnektorspezifikation V 5.13.0 wird auf
S. 32 ff. unter Nummer 3.1.1 die Erneuerung der Zertifikate der gSMC-K
verbindlich für Konnektoren erläutert. Danach muss der Konnektor 180 Tage vor
Ablauf des aktuell verwendeten Zertifikats den Zertifikatserneuerungsprozess
anstoßen. Nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) sind selbst die aktuellen RSA-Zertifikate noch bis zum
31. Dezember 2024 nutzbar.
Diese verfügbare Zeit hätte nach Einschätzung der Fragesteller gereicht, um
andere alternative Lösungen zum Konnektortausch zu entwickeln. Dies wurde
zumindest mit dem Remote-Zertifikatsaustausch nunmehr nachgeholt.
Auch im Produkttypsteckbrief Prüfvorschrift Konnektor Version 5.0.0-0 vom
30. Juni 2021 wird u. a. auf S. 2 ff. die Einarbeitung „Feature gSMC-K-
Laufzeitverlängerung“ beschrieben. Das Feature „gSMC-K-
Laufzeitverlängerung“ in der Version 1.0.0 vom 30. Juni 2021 beschreibt die
spezifikatorische Grundlage für eine sichere verlängerte Nutzung von Konnektoridentitäten
der gSMCK. Die Abstimmung des Dokumentes erfolgte mit den Herstellern,
dem BSI und den Gesellschaftern der gematik (vgl. S. 5 ff., Unterlage der
gematik zur elektronischen Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur
„Produkttypsteckbrief Prüfvorschrift Konnektor“; Stand: 30. Juni 2021, https://ww
w.heise.de/downloads/18/3/5/9/9/2/3/4/Produkttypsteckbrief_Konnektor.pdf,
abgerufen am 13. Oktober 2023, und „Feature: Laufzeitverlängerung gSMC-
K“; Stand: 30. Juni 2021, https://fachportal.gematik.de/fachportal-import/files/
gemF_Laufzeitverlaengerung_gSMC-K_V1.1.0_Aend.pdf, abgerufen am
13. Oktober 2023).
In der Zielsetzung zu Nummer 1.1 dieses Dokumentes wird beschrieben, dass
das Feature „Laufzeitverlängerung gSMC-K“ als eine technische Alternative zu
einem Austausch der betroffenen Geräte umgesetzt werden muss. Die
Umsetzung erfolgt demnach in der Produkttypversion PTV5 des Konnektors.
Ausweislich der Zulassungsübersicht der gematik vom 11. August 2022 hatten
zwei Konnektorenhersteller die Vorgaben PTV5 am 29. Dezember 2021 (Firma
Research Industrial Systems Engineering [RISE] Deutschland GmbH) und am
11. Januar 2022 (Firma secunet Security Networks AG) wie gefordert
umgesetzt. Nach Kenntnisstand der Fragesteller mussten die Hersteller secunet und
RISE das Feature Laufzeitverlängerung gSMC-K aus dem Release PTV 5
wieder entfernen. Mit diesem Feature wäre es dann auch möglich gewesen, neben
den RSA-Zertifikaten, die bis zum 31. Dezember 2024 nach BSI-Vorgaben
wirksam sind, auch Zertifikate einzuspielen, sogenannte ECC-Zertifikate, die
nach BSI-Vorgaben eine über den 31. Dezember 2024 hinausgehende
Wirksamkeit entfalten. Die Firma C. M. SE & Co. KGaA hat die normativen
Forderungen nach Kenntnissen der Fragesteller nicht umgesetzt.
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der gematik vom 28. Februar
2022 wurde der Konnektortausch als sicherste Lösung erklärt (https://www.han
delsblatt.com/inside/digital_health/telematikinfrastruktur-130-000-konnektore
n-werden-in-praxen-getauscht/28183314.html). Mit Pressemitteilung der
gematik vom 30. August 2022 (https://www.gematik.de/newsroom/news-detail/press
emitteilung-e-rezept-mit-karte-beschlossene-sache) wurde der zuvor genannte
Beschluss vom 28. Februar 2022 dahin gehend abgeändert, dass das als
alternativlos deklarierte Szenario des Konnektortausches nur noch für Konnektoren
gilt, deren Zertifikate bis August 2023 ablaufen. Ab September 2023 sollten
dann Alternativen wie die Laufzeitverlängerung gSMC-K oder ein Anschluss
über ein Rechenzentrum angeboten werden (https://www.gematik.de/datensich
erheit/konnektortausch), obgleich die Hersteller RISE und secunet bereits vor
ihrer Zulassung am 29. Dezember 2021 bzw. 11. Januar 2022 zu PTV5 den
Nachweis der implementierten Laufzeitverlängerung erbracht hatten.
Unter diesem Aspekt erscheint nach Ansicht der Fragesteller der Beschluss der
Gesellschafterversammlung der gematik vom 28. Februar 2022 bzw. vom
29. August 2022 für den sogenannten alternativlosen Austausch der
Konnektoren mehr als fraglich, zumal der Chaos Computer Club nachweislich andere
Szenarien dargestellt hat. Von dem Konnektortausch waren somit überwiegend
nur noch die Konnektoren der Firma C. M. betroffen. Ursächlich hierfür ist die
fehlende Umsetzung der Spezifikation vom 30. Juni 2021 zur
Laufzeitverlängerung der gSMC-K. Ausweislich der Übersicht „Hardwaretausch der Fa. C. M.“
vom 24. Mai 2022 waren allein im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum
31. März 2023 im ärztlichen Bereich 24 146 Konnektoren und im
zahnärztlichen Bereich 11 295 Konnektoren, mithin 35 441 Konnektoren insgesamt zu
tauschen (Unterlage der CGM „TI-Kompakt Konnektortausch“, Handout
Informationsveranstaltung für Leistungserbringerorganisationen; Stand: 25. Mai
2022).
Nach den jeweiligen Grundsatzfinanzierungsvereinbarungen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
mit dem GKV-Spitzenverband (GKV = gesetzliche Krankenversicherung)
wurden bis zum 30. Juni 2023 für den jeweiligen Konnektortausch 2 300 Euro
brutto erstattet (https://www.kbv.de/html/1150_59203.php). Mit der neuen TI-
Pauschalenvereinbarung ab dem 1. Juli 2023 werden diese Beträge in eine
monatliche Pauschale überführt (https://www.kbv.de/html/konnektorentausc
h.php).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass der
Konnektorhersteller C. M. die normativen Grundlagen der
Konnektorspezifikation vom 30. Juni 2021 der gematik zur Vorbereitung der Remote-
Zertifikatsverlängerung nicht fristgerecht umgesetzt hat?
2. Aus welchen Gründen wurde nach Ansicht der Bundesregierung dieses
Fehlverhalten eines einzelnen Herstellers ohne zulassungsbeschränkende
Maßnahmen hingenommen, sind der Bundesregierung die tragenden
Gründe bekannt, und wenn ja, was sind die konkreten Gründe?
3. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und wie die Hardware-
Voraussetzungen für die Umsetzung der normativen Vorgaben der gematik im
Rahmen der Zulassungsverfahren der Konnektorhersteller geprüft wurden,
und wenn ja, warum hat die Firma C. M. eine Zulassung der Prüfinstanz
gematik im Jahr 2017 für ihren Konnektor erhalten, obgleich absehbar war,
dass die Hardware-Voraussetzungen nicht – wie von der gematik selbst
gefordert und von anderen Herstellern erfüllt – für die Umsetzung der
Konnektorspezifikation vom 30. Juni 2021 gegeben waren, und wenn nein,
welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um derartige
Fehlentscheidungen zukünftig zu vermeiden?
4. Ist der Bundesregierung bekannt, nach welchem Kriterienkatalog für
Konnektoren die gematik entscheidet, welcher Hersteller die Zulassung
bekommt, und sind diese Zulassungskriterien offen zugänglich, und wenn ja,
wo sind sie einsehbar?
5. Kann die Bundesregierung den Schaden beziffern, den die gesetzliche
Krankenversicherung tragen muss, weil ein Hersteller die normativen
Vorgaben der gematik nicht umgesetzt hat, und wenn ja, wie hoch ist dieser
Schaden zulasten der GKV, und welche Konsequenzen leitet die
Bundesregierung hieraus ab?
6. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um die
Kostenentwicklung in der gesetzlich verpflichtenden Anbindung u. a. der Arzt- und
Zahnarztpraxen an die TI einzudämmen, sind darüber hinausgehende
Maßnahmen geplant, und wenn ja, welche?
7. Liegt der Bundesregierung eine Kostenvergleichsrechnung
Konnektorentausch vs. Remotezertifikatsverlängerung vor, die belegt, dass der
Konnektorentausch wirtschaftlicher ist und die GKV bei den TI-Kosten nachhaltig
entlastet wird, und wenn ja, wo, und wann wird diese
Kostenvergleichsrechnung veröffentlicht?
8. Sind der Bundesregierung die tragenden Gründe für den Konnektortausch
bekannt, die nach Ansicht der Fragesteller offensichtlich so schwerwiegend
sein müssen, dass dadurch das Vertrauen der Nutzer in die Komponenten
und Dienste der TI nachhaltig gestört wird, wenn ja, warum hat die
Bundesregierung die Entscheidung der Gesellschafterversammlung der gematik
unwidersprochen akzeptiert, und wenn nein, was gedenkt die
Bundesregierung, hinsichtlich der Aufarbeitung der tragenden Gründe und der
transparenten Darstellung in der Öffentlichkeit zur Erhöhung der Akzeptanz dieser
Entscheidungen zu veranlassen?
9. Sieht die Bundesregierung das Gleichbehandlungsgebot dahingehend als
erfüllt an, dass der Austausch der Konnektoren den Praxen mit Konnektoren
der Firma C. M. im Rahmen einer Vollkostenregelung mit 2 300 Euro pro
Praxis nach alter Finanzierungsvereinbarung erstattet wurde, während durch
die neue TI-Pauschalenregelung des Bundesministeriums für Gesundheit
mit Wirkung zum 1. Juli 2023 die Erstattungsbeträge für den
Konnektorentausch in die monatliche Pauschale umgerechnet und für fünf Jahre durch
die Praxen vorfinanziert werden, und wenn ja, aus welchen Gründen?
Sieht die Bundesregierung berechtigte Gründe, warum Praxen mit
Konnektoren der Firma C. M. anders behandelt werden als Praxen mit secunet- und
RISE-Konnektoren, und wenn ja, welche?
Berlin, den 7. November 2023
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/992022.12.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9424 - Konnektoren im Gesundheitswesen - Verwendung von Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/9424 –
Konnektoren im Gesundheitswesen – Verwendung von Mitteln der gesetzlichen
Krankenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Akteure des deutschen Gesundheitswesens (Ärzte, Zahnärzte, Kliniken
usw.) sind mittels eines Konnektors als dezentrale Komponente mit der
Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben, damit die
Leistungserbringer die gesetzlich verpflichtenden Anwendungen
(Versichertenstammdatenmanagement [VSDM], Notfalldatenmanagement [NFDM],
elektronischer Medikationsplan [eMP], elektronische
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung [eAU], eRezept, elektronische Patientenakte [ePA] usw.)
durchführen können. Verantwortlich für die Konzeption des TI-
Gesamtsystems ist die gematik, die sich mit einem Beschluss der
Gesellschafterversammlung der gematik vom 28. Februar 2022 bzw. 29. August 2022 für einen
Hardware-Tausch der Konnektoren als die insgesamt sicherste Lösung für die
Aufrechterhaltung des Betriebs beim Übergang zur TI 2.0 entschied
(Pressemitteilung der gematik vom 30. August 2022, https://www.gematik.de/newsro
om/news-detail/pressemitteilung-konnektortausch-bleibt-aktuell-beste-loe
sung, abgerufen am 13. Oktober 2023). Das hatte zur Folge, dass alle
Konnektoren, deren Zertifikate bis August 2023 abgelaufen sind, ausgetauscht werden
mussten. Ab September 2023 sind Wahlmöglichkeiten für den TI-Anschluss
vorgesehen, wie etwa eine Laufzeitverlängerung der Konnektorzertifikate oder
ein Anschluss über eine Rechenzentrumslösung (RZ-Lösung). Die
Laufzeitverlängerung ist bereits verfügbar, die RZ-Lösung (TI Gateway-Lösung oder
TIaaS-Lösung) ist aktuell noch in der Zulassungsphase (https://www.heise.de/
hintergrund/Konnektoraustausch-in-Arztpraxen-300-Millionen-Grab-ohne-stic
hhaltige-Gruende-7168522.html).
Die normativen Festlegungen der gematik für den Produktivbetrieb der TI des
deutschen Gesundheitswesens für das Vorhaben Onlineproduktivbetrieb 1
(OPB1) ergeben sich aus der Dokumentenlandkarte Release 1.6.4.-1 vom
23. August 2017 (Unterlage der gematik zur Einführung der Gesundheitskarte
„Dokumentenlandkarte Online-Produktivbetrieb (Stufe 1) – OPB1, Festlegung
der Versionsstände“; Stand: 23. August 2017, https://fachportal.gematik.de/fil
eadmin/Fachportal/Downloadcenter/Historie/Versionsstand_vom_23.08.201
7_-_Release_1.6.4-1/gemDokLK_R1.6.4-1_V1.36.1.pdf, abgerufen am
13. Oktober 2023). Die normativen Festlegungen entsprechend dem
vorgenannten Release bilden die Grundlage für die Zulassungs- bzw.
Bestätigungsverfahren der gematik für den Produktivbetrieb der TI. Die ersten zugelasse-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9920
20. Wahlperiode 22.12.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. Dezember
2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nen Konnektoren des Anbieters C. M. AG sind seit September 2017
verfügbar, sodass das o. g. Release zum OPB1 maßgeblich für das Zulassungs- bzw.
Bestätigungsverfahren u. a. von Konnektoren sein dürfte.
In der Dokumentenlandkarte enthalten ist u. a. die Spezifikation des gSMC-K-
Objektsystems V3.10.0 vom 28. Oktober 2016 nachweislich S. 21 der
Dokumentenlandkarte zu Abschnitt 3.5 Kartenspezifikationen (Unterlage der
gematik zur Einführung der Gesundheitskarte „Spezifikation der gSMC-K
Objektsystem“; Stand: 28. Oktober 2016, https://fachportal.gematik.de/fachportal-im
port/files/gemSpec_gSMC-K_ObjSys_V3.10.0.pdf, abgerufen am 13. Oktober
2023). Dieses Dokument beschreibt die Kartenschnittstelle der
gerätespezifischen Security Module Card Typ-K (gSMC-K) zum Einsatz in Konnektoren.
In Abschnitt 5.5.7 wird zu MF/DF.NK/EF.C.NK.VPN2.xxxx ausgeführt, dass
die Zertifikatsdatei angelegt ist, um ein Zertifikat mit dem öffentlichen
Schlüssel PuK.NK.VPN.xxxx zu PrK.NK.VPN.xxxx (xxxx steht dabei für
R2048, R3072, E256, E384) nach Ablauf der Nutzungszeit des Schlüssels
PrK.AK.AuT.R2048 aufzunehmen. Die Entscheidung, welches
Verschlüsselungsverfahren aus der vorgenannten Menge R3072, E384, d. h. RSA oder
ECC bei einem Wechsel des Schlüsselmaterials gewählt wird, sollte zu einem
späteren Zeitpunkt folgen. Augenscheinlich musste nach Ansicht der
Fragesteller somit allen Konnektorherstellern schon zu diesem Zeitpunkt klar sein,
dass eine Ablösung der Schlüssel RSA und ECC mit den ab 2023
wünschenswerten und ab 2026 obligatorischen Schlüssellängen von 3 072 Bit bei RSA
und 384 Bit bei ECC umzusetzen ist.
Die Dokumentenlandkarte enthält ebenfalls auf S. 21 den Hinweis zu einer
weiteren Spezifikation des Card Operating System (COS) Elektrische
Schnittstelle in der V3.10.0 vom 21. April 2017 (Unterlage der gematik zur
Einführung der Gesundheitskarte „Spezifikation des Card Operating System (COS) –
elektrische Schnittstelle“; Stand: 21. April 2017, https://fachportal.gematik.de/
fachportal-import/files/gemSpec_COS_V3.10.0.pdf, abgerufen am 13.
Oktober 2023). Diese Spezifikation definiert die Anforderung an die Funktionalität
einer Betriebssystemplattform (COS-Plattform) für elektronische Karten im
Gesundheitswesen. Kapitel 14 enthält dabei normative Kommandos, welche
an eine SmartCard geschickt werden. In Abschnitt 14.9.3 (S. 356 ff.) wird
beschrieben, dass das Kommando Generate Asymmetric Key Pair (GAKP) dem
Erzeugen von asymmetrischen Schlüsselpaaren und dem Auslesen eines dabei
erzeugten öffentlichen Schlüssels dient. Damit dies erfolgt, müssen die
Konnektoren die entsprechenden Kommandos an die gSMC-K absetzen.
Dies ist wiederum in der Konnektorspezifikation V4.11.1 vom 14. Dezember
2016 als Bestandteil der Dokumentenlandkarte beschrieben (Unterlage der
gematik zur Einführung der Gesundheitskarte „Spezifikation Konnektor“; Stand:
14. Dezember 2016, https://fachportal.gematik.de/fachportal-import/files/gem
Spec_Kon_V4.11.1.pdf, abgerufen am 13. Oktober 2023). Diese Spezifikation
definiert die Anforderungen zu Herstellung, Test und Betrieb des Produkttyps
Konnektor. Unter dem Abschnitt 3.1 (S. 29 ff.) wird ausgeführt, dass der
Konnektor das geheime Schlüsselmaterial zur Geräteidentität (ID. NK. VPN,
ID.AK. AUT, ID. SAK. AUT) und die Rolle SAK (C.SAK. AUTD-CVC)
über SmartCards des Typs gSMC-K nutzen muss. Der Konnektor muss mit
einer gSMC-K bestückt sein, wobei er mit mehr als einer gSMC-K bestückt
sein kann. Unter den Randnummern 962 bis 965 wird weiter ausgeführt, dass
die gSMC-K über die Möglichkeit zur nachträglichen Generierung von
Schlüsselpaaren und zum Nachladen der zugehörigen Zertifikate verfügen
muss. Des Weiteren wird ausgeführt, dass dieser Mechanismus erst in den
kommenden Releases durch den Konnektor unterstützt wird. Initial sind alle
Identitäten jedoch bereits einmal auf der gSMC-K vorhanden.
Somit musste nach Einschätzung der Fragesteller allen Herstellern bewusst
gewesen sein, dass das Nachladen von Zertifikaten als Alternative zum
Hardware-Konnektortausch in Kenntnis einer langen Vorlaufzeit umzusetzen ist.
Am 30. Juni 2021 trat dann die Konnektorspezifikation Version 5.13.0 sowie
die dazugehörige Prüfvorschrift für die Produkttypversion 5 (PTV5) in Kraft
(Unterlage der gematik zur elektronischen Gesundheitskarte und
Telematikinfrastruktur „Spezifikation Konnektoren“; Stand: 13. April 2021, https://fachpo
rtal.gematik.de/fachportal-import/files/gemSpec_Kon_V5.13.0_Aend.pdf,
abgerufen am 13. Oktober 2023). In der Konnektorspezifikation V 5.13.0 wird
auf S. 32 ff. unter Nummer 3.1.1 die Erneuerung der Zertifikate der gSMC-K
verbindlich für Konnektoren erläutert. Danach muss der Konnektor 180 Tage
vor Ablauf des aktuell verwendeten Zertifikats den
Zertifikatserneuerungsprozess anstoßen. Nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) sind selbst die aktuellen RSA-Zertifikate noch bis
zum 31. Dezember 2024 nutzbar.
Diese verfügbare Zeit hätte nach Einschätzung der Fragesteller gereicht, um
andere alternative Lösungen zum Konnektortausch zu entwickeln. Dies wurde
zumindest mit dem Remote-Zertifikatsaustausch nunmehr nachgeholt.
Auch im Produkttypsteckbrief Prüfvorschrift Konnektor Version 5.0.0-0 vom
30. Juni 2021 wird u. a. auf S. 2 ff. die Einarbeitung „Feature gSMC-K-
Laufzeitverlängerung“ beschrieben. Das Feature „gSMC-K-Laufzeitverlängerung“
in der Version 1.0.0 vom 30. Juni 2021 beschreibt die spezifikatorische
Grundlage für eine sichere verlängerte Nutzung von Konnektoridentitäten der
gSMCK. Die Abstimmung des Dokumentes erfolgte mit den Herstellern, dem
BSI und den Gesellschaftern der gematik (vgl. S. 5 ff., Unterlage der gematik
zur elektronischen Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur
„Produkttypsteckbrief Prüfvorschrift Konnektor“; Stand: 30. Juni 2021, https://www.heis
e.de/downloads/18/3/5/9/9/2/3/4/Produkttypsteckbrief_Konnektor.pdf,
abgerufen am 13. Oktober 2023, und „Feature: Laufzeitverlängerung gSMC-K“;
Stand: 30. Juni 2021, https://fachportal.gematik.de/fachportal-import/files/ge
mF_Laufzeitverlaengerung_gSMC-K_V1.1.0_Aend.pdf, abgerufen am
13. Oktober 2023).
In der Zielsetzung zu Nummer 1.1 dieses Dokumentes wird beschrieben, dass
das Feature „Laufzeitverlängerung gSMC-K“ als eine technische Alternative
zu einem Austausch der betroffenen Geräte umgesetzt werden muss. Die
Umsetzung erfolgt demnach in der Produkttypversion PTV5 des Konnektors.
Ausweislich der Zulassungsübersicht der gematik vom 11. August 2022 hatten
zwei Konnektorenhersteller die Vorgaben PTV5 am 29. Dezember 2021
(Firma Research Industrial Systems Engineering [RISE] Deutschland GmbH) und
am 11. Januar 2022 (Firma secunet Security Networks AG) wie gefordert
umgesetzt. Nach Kenntnisstand der Fragesteller mussten die Hersteller secunet
und RISE das Feature Laufzeitverlängerung gSMC-K aus dem Release PTV5
wieder entfernen. Mit diesem Feature wäre es dann auch möglich gewesen,
neben den RSA-Zertifikaten, die bis zum 31. Dezember 2024 nach BSI-
Vorgaben wirksam sind, auch Zertifikate einzuspielen, sogenannte ECC-
Zertifikate, die nach BSI-Vorgaben eine über den 31. Dezember 2024 hinausgehende
Wirksamkeit entfalten. Die Firma C. M. SE & Co. KGaA hat die normativen
Forderungen nach Kenntnissen der Fragesteller nicht umgesetzt.
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der gematik vom 28. Februar
2022 wurde der Konnektortausch als sicherste Lösung erklärt (https://www.ha
ndelsblatt.com/inside/digital_health/telematikinfrastruktur-130-000-konnektor
en-werden-in-praxen-getauscht/28183314.html). Mit Pressemitteilung der
gematik vom 30. August 2022 (https://www.gematik.de/newsroom/news-detai
l/pressemitteilung-e-rezept-mit-karte-beschlossene-sache) wurde der zuvor
genannte Beschluss vom 28. Februar 2022 dahin gehend abgeändert, dass das
als alternativlos deklarierte Szenario des Konnektortausches nur noch für
Konnektoren gilt, deren Zertifikate bis August 2023 ablaufen. Ab September
2023 sollten dann Alternativen wie die Laufzeitverlängerung gSMC-K oder
ein Anschluss über ein Rechenzentrum angeboten werden (https://www.gemat
ik.de/datensicherheit/konnektortausch), obgleich die Hersteller RISE und
secunet bereits vor ihrer Zulassung am 29. Dezember 2021 bzw. 11. Januar
2022 zu PTV5 den Nachweis der implementierten Laufzeitverlängerung
erbracht hatten.
Unter diesem Aspekt erscheint nach Ansicht der Fragesteller der Beschluss
der Gesellschafterversammlung der gematik vom 28. Februar 2022 bzw. vom
29. August 2022 für den sogenannten alternativlosen Austausch der
Konnektoren mehr als fraglich, zumal der Chaos Computer Club nachweislich andere
Szenarien dargestellt hat. Von dem Konnektortausch waren somit überwiegend
nur noch die Konnektoren der Firma C. M. betroffen. Ursächlich hierfür ist
die fehlende Umsetzung der Spezifikation vom 30. Juni 2021 zur
Laufzeitverlängerung der gSMC-K. Ausweislich der Übersicht „Hardwaretausch der Fa.
C. M.“ vom 24. Mai 2022 waren allein im Zeitraum vom 1. September 2022
bis zum 31. März 2023 im ärztlichen Bereich 24 146 Konnektoren und im
zahnärztlichen Bereich 11 295 Konnektoren, mithin 35 441 Konnektoren
insgesamt zu tauschen (Unterlage der CGM „TI-Kompakt Konnektortausch“,
Handout Informationsveranstaltung für Leistungserbringerorganisationen;
Stand: 25. Mai 2022).
Nach den jeweiligen Grundsatzfinanzierungsvereinbarungen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
mit dem GKV-Spitzenverband (GKV = gesetzliche Krankenversicherung)
wurden bis zum 30. Juni 2023 für den jeweiligen Konnektortausch 2 300 Euro
brutto erstattet (https://www.kbv.de/html/1150_59203.php). Mit der neuen TI-
Pauschalenvereinbarung ab dem 1. Juli 2023 werden diese Beträge in eine
monatliche Pauschale überführt (https://www.kbv.de/html/konnektorentausc
h.php).
1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass der
Konnektorhersteller C. M. die normativen Grundlagen der
Konnektorspezifikation vom 30. Juni 2021 der gematik zur Vorbereitung der Remote-
Zertifikatsverlängerung nicht fristgerecht umgesetzt hat?
2. Aus welchen Gründen wurde nach Ansicht der Bundesregierung dieses
Fehlverhalten eines einzelnen Herstellers ohne zulassungsbeschränkende
Maßnahmen hingenommen, sind der Bundesregierung die tragenden
Gründe bekannt, und wenn ja, was sind die konkreten Gründe?
Die Fragen 1 bis 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die gematik hat im Jahr 2020 die Weiterentwicklung der Spezifikation der
Konnektoren vorgestellt. Konkret wurde geregelt, dass neben den RSA-
verschlüsselten Zertifikaten auch ECC-verschlüsselte Zertifikate auf den
Konnektorgerätekarten (gSMC-K) hinterlegt sein müssen. Diese Anforderung wird seit
November 2020 für neu ausgelieferte Konnektoren umgesetzt.
Die Situation Anfang des Jahres 2022 stellte sich so dar, dass zwei Hersteller
für Konnektoren bereits Lösungen für eine Laufzeitverlängerung auf Basis der
Spezifikation der gematik entwickelt hatten, diese aber noch nicht
zulassungsreif waren. Ein dritter Hersteller war in der Umsetzung dieser Anforderung. Vor
dem Hintergrund, dass ab Herbst 2022 die ersten Zertifikate von Konnektoren
auslaufen würden, konnten die Gesellschafter der gematik Anfang 2022 somit
nicht sicher davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zertifikate
eine zugelassene und damit sichere und stabil laufende Lösung für die
Laufzeitverlängerung zur Verfügung stehen würde.
Hinzu kam, dass die Option einer Zertifikatsverlängerung nach damaliger
Betrachtung nicht ausgereicht hätte, um einen fließenden Übergang in die TI 2.0 –
also eine TI ohne Nutzung von Hardware-Konnektoren – zu gewährleisten. Der
Zeitplan für die Spezifikation des Software-Zugangs zur
Telematikinfrastruktur, des sogenannten „TI-Gateway“, war im Februar 2022 noch nicht seriös
belastbar. Ein auf die Laufzeitverlängerung folgender, zusätzlicher Austausch der
Konnektoren wäre somit ein mögliches Szenario geworden und hätte eine
doppelte finanzielle Belastung (Kosten sowohl für Verlängerung der Zertifikate als
auch für späteren Austausch) bedeutet.
Angesichts des Umstandes, dass bereits im September 2022 die ersten
Zertifikate abliefen, beschlossen die Gesellschafter der gematik GmbH in ihrer
Sitzung am 28. Februar 2022 einen Tausch der im Einsatz befindlichen
Konnektoren bei Ablauf der gSMC-K-Zertifikate als einzig mögliche, sichere und
wirtschaftliche Alternative.
Die gematik prüfte aber im Anschluss weiter intensiv und im Dialog mit allen
Herstellern die Alternativen zum Konnektortausch und trieb die Spezifikation
des TI-Gateway voran. Sie konnte dann der Gesellschafterversammlung in ihrer
Sitzung vom 29. August 2022 tragbare Alternativen (Laufzeitverlängerung der
TI-Gerätekarte gSMC-K, Rechenzentrumslösungen) aufzeigen. Darüber hinaus
entwickelte das Bundesministerium für Gesundheit einen neuen
Finanzierungsmechanismus für die Kosten der Leistungserbringer im Zusammenhang mit der
Telematikinfrastruktur, um die ökonomischen Anreize für die Hersteller so zu
verändern, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für unterschiedliche
Handlungsoptionen gegeben sind. Dieser Finanzierungsmechanismus wurde mit dem
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz mit Wirkung zum 1. Juli 2023 eingeführt.
Auf Basis dieser Weiterentwicklungen bei der gematik und der angekündigten
Veränderung des Finanzierungsmechanismuses fassten die Gesellschafter den
Beschluss, alternative Optionen zu einem Konnektortausch zu ermöglichen.
Die Tatsache, dass nicht alle Hersteller mit der gebotenen Geschwindigkeit
neue Produkttypen der gematik am Markt anbieten, ist aus Sicht des
Bundesministeriums für Gesundheit zu kritisieren. Die gesetzlichen Regelungen sehen
vor, dass die gematik durch ihre Vorgaben sicherstellt, dass die Hersteller mit
ihren Produkten die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der
Telematikinfrastruktur nicht gefährden und die Interoperabilität gewahrt bleibt. Entspricht ein
Produkt nicht den Zulassungsvoraussetzungen, wird es nicht zugelassen und der
Hersteller kann es nicht in den Verkehr bringen. Erfüllt ein Produkt die
Zulassungsvoraussetzungen nicht (mehr), bekommt es keine Zulassung bzw. verliert
diese. Der Hersteller entscheidet auf der Basis seiner Geschäftsmodelle, ob er
ein bestimmtes Produkt oder eine neue Produktversion auf den Markt bringt.
Entscheidet er sich gegen eine Weiterentwicklung, geht er das Risiko ein, dass
seine Kunden zu anderen Herstellern wechseln. So bestand auch beim
Konnektortausch die Möglichkeit für betroffene Leistungserbringer, auf den Konnektor
eines anderen Herstellers zu wechseln. Von dieser Möglichkeit haben auch
verschiedene Leistungserbringer Gebrauch gemacht.
3. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und wie die Hardware-
Voraussetzungen für die Umsetzung der normativen Vorgaben der gematik im Rahmen
der Zulassungsverfahren der Konnektorhersteller geprüft wurden, und
wenn ja, warum hat die Firma C. M. eine Zulassung der Prüfinstanz
gematik im Jahr 2017 für ihren Konnektor erhalten, obgleich absehbar war, dass
die Hardware-Voraussetzungen nicht – wie von der gematik selbst
gefordert und von anderen Herstellern erfüllt – für die Umsetzung der
Konnektorspezifikation vom 30. Juni 2021 gegeben waren, und wenn nein, welche
Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um derartige
Fehlentscheidungen zukünftig zu vermeiden?
4. Ist der Bundesregierung bekannt, nach welchem Kriterienkatalog für
Konnektoren die gematik entscheidet, welcher Hersteller die Zulassung
bekommt, und sind diese Zulassungskriterien offen zugänglich, und wenn ja,
wo sind sie einsehbar?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Der Hersteller muss die Zulassung seines Produkts bei der gematik beantragen.
Eine Zulassung durch die gematik hat zu erfolgen, wenn der Hersteller im
Zulassungsverfahren nachweist, dass die im Produkttypsteckbrief aufgeführten
Anforderungen erfüllt sind.
Zum Zeitpunkt der Zulassung der Produkte des Herstellers C. M. entsprachen
diese dem geltenden Produkttypsteckbrief. Die Produkttypsteckbriefe sind im
Fachportal der gematik öffentlich zugänglich.
Wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist dem Antragsteller
zwingend die Zulassung zu erteilen. Der gematik steht diesbezüglich kein Ermessen
zu.
5. Kann die Bundesregierung den Schaden beziffern, den die gesetzliche
Krankenversicherung tragen muss, weil ein Hersteller die normativen
Vorgaben der gematik nicht umgesetzt hat, und wenn ja, wie hoch ist dieser
Schaden zulasten der GKV, und welche Konsequenzen leitet die
Bundesregierung hieraus ab?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, ob und ggf. inwieweit,
der GKV ein Schaden entstanden ist.
6. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um die
Kostenentwicklung in der gesetzlich verpflichtenden Anbindung u. a. der Arzt-
und Zahnarztpraxen an die TI einzudämmen, sind darüber hinausgehende
Maßnahmen geplant, und wenn ja, welche?
Mit der Einführung der TI-Pauschale als neuem Finanzierungsmechanismus
wurde das Marktmodell gestärkt, um Leistungserbringer zukünftig mit
innovativen, kostengünstigen und sicheren Lösungen an die Telematikinfrastruktur
anschließen zu können.
7. Liegt der Bundesregierung eine Kostenvergleichsrechnung
Konnektorentausch vs. Remotezertifikatsverlängerung vor, die belegt, dass der
Konnektorentausch wirtschaftlicher ist und die GKV bei den TI-Kosten
nachhaltig entlastet wird, und wenn ja, wo, und wann wird diese
Kostenvergleichsrechnung veröffentlicht?
Das Digital-Gesetz sieht vor, dass die gematik künftig die Kosten bei
strategischen Architekturentscheidungen zu ermitteln, zu berücksichtigen und
nachprüfbar zu dokumentieren hat.
Wie in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 erläutert wurde, wäre ein auf die
Laufzeitverlängerung folgender, zusätzlicher Austausch der Konnektoren
möglich gewesen und hätte eine doppelte finanzielle Belastung (Kosten sowohl für
Verlängerung der Zertifikate als auch für späteren Austausch) bedeutet.
8. Sind der Bundesregierung die tragenden Gründe für den Konnektortausch
bekannt, die nach Ansicht der Fragesteller offensichtlich so
schwerwiegend sein müssen, dass dadurch das Vertrauen der Nutzer in die
Komponenten und Dienste der TI nachhaltig gestört wird, wenn ja, warum hat die
Bundesregierung die Entscheidung der Gesellschafterversammlung der
gematik unwidersprochen akzeptiert, und wenn nein, was gedenkt die
Bundesregierung, hinsichtlich der Aufarbeitung der tragenden Gründe und
der transparenten Darstellung in der Öffentlichkeit zur Erhöhung der
Akzeptanz dieser Entscheidungen zu veranlassen?
Die Leistungsfähigkeit der Telematikinfrastruktur zeigt sich bei der Nutzung
der Anwendungen elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU), elektronisches
Rezept (E-Rezept) und Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
9. Sieht die Bundesregierung das Gleichbehandlungsgebot dahingehend als
erfüllt an, dass der Austausch der Konnektoren den Praxen mit
Konnektoren der Firma C. M. im Rahmen einer Vollkostenregelung mit 2 300 Euro
pro Praxis nach alter Finanzierungsvereinbarung erstattet wurde, während
durch die neue TI-Pauschalenregelung des Bundesministeriums für
Gesundheit mit Wirkung zum 1. Juli 2023 die Erstattungsbeträge für den
Konnektorentausch in die monatliche Pauschale umgerechnet und für fünf
Jahre durch die Praxen vorfinanziert werden, und wenn ja, aus welchen
Gründen?
Sieht die Bundesregierung berechtigte Gründe, warum Praxen mit
Konnektoren der Firma C. M. anders behandelt werden als Praxen mit secunet-
und RISE-Konnektoren, und wenn ja, welche?
Die Regelung zur TI-Pauschale berücksichtigt, ob eine Erstattung der Kosten
des Konnektortausches bis zum 30. Juni 2023 erfolgt ist oder nicht. Der
Anbieter der Konnektoren spielt hingegen keine Rolle.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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