Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/9513 –
Sicherstellung der Gewebespende und Patientenversorgung mit
Gewebetransplantaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland hat noch immer mit einem großen Mangel an Organen und
Gewebe zu kämpfen. Mehr als 8 500 Menschen stehen derzeit in Deutschland auf
der Wartliste für ein Organ (vgl.
https://www.organspende-info.de/zahlen-und-
fakten/statistiken/). Auch in der Gewebespende führen Gewebeeinrichtungen
Wartelisten für Augenhornhäute, Herzklappen oder Blutgefäße. Der jüngste
Bericht der Bundesregierung aus 2018 weist ebenfalls auf einen Mangel
insbesondere an Spenderhornhäuten und Herzklappen hin (Dritter Bericht der
Bundesregierung über die Situation der Versorgung der Bevölkerung mit
Gewebe und Gewebezubereitungen vom 8. November 2018,
Bundestagsdrucksache 19/5675 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode, S. 43–46).
Während die Situation in der Organspende in Deutschland auf relativ
niedrigem Niveau in den Spendezahlen stagniert, hat sich die Gewebespende seit
Inkrafttreten des Gewebegesetzes 2007 sehr gut entwickelt. Allein die Deutsche
Gesellschaft für Gewebetransplantation (DGFG) konnte die Anzahl an
Gewebespenden von 865 im Jahr 2007 auf 3 100 im Jahr 2022 mehr als
verdreifachen (
https://gewebenetzwerk.de/wp-content/uploads/2023/05/DGFG-Jahresb
ericht-2022.pdf).
Um insbesondere die Situation in der Organspende zu verbessern und mehr
wartenden Patientinnen und Patienten über eine zeitnahe Versorgung mit
einem überlebenswichtigen Organ zu helfen, wurde das Gesetz zur Stärkung
der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende (Bundesgesetzblatt
(BGBl.) I, 2020, S. 497 ff.) am 16. März 2020 verabschiedet (vgl.
https://ww
w.bundesgesundheitsministerium.de/zustimmungsloesung-organspende).
Zentrales Element dieser Gesetzesreform ist ein Organspende-Register
(OGR), welches analog zum Organ- und Gewebespendeausweis Bürgerinnen
und Bürgern die Möglichkeit bietet, den eigenen Willen zu dokumentieren.
Nun wurde jedoch mit § 2a Absatz 4 des Transplantationsgesetzes (TPG) der
Kreis an zugriffsberechtigten Personen auf die dokumentierte
Willensäußerung im OGR beschränkt. Eine Auskunft aus dem Register darf nach § 2a
Absatz 4 TPG ausschließlich der Person, die den Willen dort dokumentiert hat,
sowie an vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
bevollmächtige Klinikangestellte oder Transplantationsbeauftragte erteilt
werden, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9888
20. Wahlperiode 20.12.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. Dezember
2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Gewebe der potenziellen Spenderinnen und Spender beteiligt sein und auch
keinen ärztlichen Weisungen hierzu unterstehen dürfen. Somit haben
Spendeeinrichtungen wie die Deutsche Stiftung Organstransplantation (DSO) oder
Gewebeeinrichtungen wie die DGFG keinen Registerzugriff und somit keinen
direkten Zugriff auf diese spenderelevante Information. Sie müssen nunmehr
diese Information über Dritte einholen.
In der technischen Umsetzung des OGR nicht berücksichtigt wurde die
Möglichkeit außerklinischer Gewebespenden. Da Gewebespenden auch außerhalb
von Kliniken realisiert werden können, melden auch Bestattungsinstitute,
Hospize, Pflegeeinrichtungen, Notärzte und Angehörige potenzielle
Spenderinnen und Spender. Um jedoch eine OGR-Abfrage durchführen zu können,
müssen sowohl die abfragende Person als auch der potenzielle Spendenfall
über das Klinik-Informationssystem erfasst und an die Telematikinfrastruktur
angeschlossen sein. Da dies bei Verstorbenen außerhalb von Kliniken nicht
der Fall ist, ist für diese Gruppe an potenziellen Spenderinnen und Spendern
keine OGR-Abfrage und somit auch, sollte eine OGR-Abfrage- und
Auskunftspflicht vom Gesetzgeber vorgesehen sein, keine Gewebespende
möglich. Gewebeeinrichtungen könnten sehr wahrscheinlich daher zukünftig nicht
allen Menschen gleichermaßen die Chance zur Gewebespende ermöglichen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Gewebetransplantate sind für die Behandlung und Versorgung von Patientinnen
und Patienten unverzichtbar. Nur dank Gewebespenden ist eine adäquate
transplantationsmedizinische Versorgung möglich, durch die Patientinnen und
Patienten geheilt werden und sie ihre Lebensqualität wiedererlangen können.
Daher ist es ein Anliegen der Bundesregierung, dass auch nach dem geplanten
Betriebsstart des Registers für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (OGR)
im ersten Quartal 2024 jede mögliche Gewebespende realisiert werden kann,
sofern eine entsprechende Spendebereitschaft gegeben ist. Dazu ist
sicherzustellen, dass auch in Zukunft der Wille der verstorbenen Personen
unkompliziert, eindeutig und verlässlich festgestellt werden kann.
Vor diesem Hintergrund führt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
seit geraumer Zeit Gespräche mit betroffenen Fachkreisen. Diese Gespräche
dauern derzeit an. Gemeinsames Ziel der Beteiligten ist es dabei, eine
praxistaugliche Lösung zu finden, die die Gewebespendepraxis in Deutschland
sichert und dem Selbstbestimmungsrecht möglicher Gewebespenderinnen und
-spender umfassend Rechnung trägt. Aus Sicht des BMG geht es im Grundsatz
um eine Klärung einer möglichen Gewebespendebereitschaft auf der Grundlage
des geltenden Rechts auch nach dem Betriebsstart des OGR. Dieser Ansatz
stellt sich – vorbehaltlich der Ergebnisse der laufenden Fachgespräche –
grundsätzlich wie folgt dar:
Mit dem Betriebsstart des OGR werden Bürgerinnen und Bürger ihre Erklärung
zur Organ- und Gewebespende in das OGR eintragen können. § 4 des
Transplantationsgesetzes (TPG) sieht daher vor, dass prinzipiell vor jeder möglichen
Spende die Spendenbereitschaft potentieller Spenderinnen und Spender durch
einen Abruf aus dem OGR zu klären ist. Im Rahmen der o. g. Fachgespräche
wird auch die Frage erörtert, ob und wie auf der Grundlage des geltenden
Rechts nach Betriebsstart des OGR eine Gewebespendebereitschaft geklärt
werden könne, wenn eine mögliche Gewebespenderin oder ein möglicher
Gewebespender – wie in rund 90 Prozent der Fälle – nicht zugleich als
Organspenderin oder Organspender in Betracht kommt. Grundsätzlich bedarf es für
Abrufe aus dem OGR aus der Krankenhausumgebung der technischen
Anbindung des Krankenhauses an das OGR, die seit Sommer 2023 vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unterstützt wird. Hierzu ist
die Installation des Authenticators, einem Software-Produkt der gematik,
erforderlich, der den Krankenhäusern kostenfrei durch das BfArM zur Verfügung
gestellt wird. Zugriffe auf das OGR sind prinzipiell aus der gesamten
Krankenhausumgebung, das heißt von allen Stationen, über die Telematikinfrastruktur
(TI), uneingeschränkt von solchen Personen möglich, die von einem
Krankenhaus gegenüber dem OGR als abrufberechtigt benannt wurden. Grundsätzlich
kann ein Krankenhaus beliebig viele Ärztinnen und Ärzte und
Transplantationsbeauftragte als abrufberechtigt benennen. Diese müssen nicht auf den
Intensivstationen beschäftigt sein; Ärztinnen und Ärzte aller Stationen können
benannt werden.
Nach Auffassung des BMG stehen einer Benennung von externen, bei
Gewebeeinrichtungen angestellten Ärztinnen und Ärzte als abrufberechtigt
grundsätzlich keine rechtlichen Gründe entgegen. Sollten die Krankenhäuser in
Abstimmung mit den Gewebeeinrichtungen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen,
wäre zudem gewährleistet, dass auch Erklärungen von Personen, die außerhalb
eines Krankenhauses verstorben sind, grundsätzlich in einem Krankenhaus
durch eine Ärztin oder einen Arzt einer Gewebeeinrichtung abgerufen werden
können. Eine Erfassung im Krankenhausinformationssystem (KIS) des
Verstorbenen ist dazu nicht notwendig.
Um zur Klärung der Gewebespendebereitschaft Abrufe aus dem OGR
vornehmen zu können, können nach Ansicht des BMG entsprechende Vereinbarungen
getroffen oder bestehende Kooperationsverträge zwischen den Krankenhäusern
und den Gewebeeinrichtungen angepasst werden. Nach Auffassung des BMG
wären auch Kooperationen verschiedener Gewebeeinrichtungen, die
gemeinsam eine Ärztin oder einen Arzt beauftragen, die oder der vom
Entnahmekrankenhaus als abrufberechtigt benannt wird, prinzipiell denkbar. Auch eine
Abfrage für Verstorbene aus einem anderen Krankenhaus, das beispielsweise kein
Entnahmekrankenhaus nach § 9a TPG ist, könnte den Gewebeeinrichtungen in
einem an das OGR angebunden Krankenhaus auf diese Weise ermöglicht
werden.
Neben den Voraussetzungen, die im Krankenhaus gegeben sein müssen, wäre
von Seiten der Gewebeeinrichtungen für Zugriffe aus der
Krankenhausumgebung erforderlich, dass die Ärztin oder der Arzt der Gewebeeinrichtung über
einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) verfügt, mit dem sie oder er
sich gegenüber dem OGR authentifizieren könnte. Für die Ausgabe der
(kostenpflichtigen) eHBA sind die Landesärztekammern zuständig.
Da ein Abruf durch eine Ärztin oder einen Arzt einer Gewebeeinrichtung auch
aus IT-Sicherheitsgründen ausschließlich aus einer Krankenhausumgebung
über die TI erfolgen kann, müssten die als abrufberechtigte Ärztin oder der
Arzt der Gewebeeinrichtung dementsprechend nach einer Meldung eines
potenziellen Spenders das Krankenhaus persönlich aufsuchen und dort auf das OGR
zugreifen.
Aus Sicht des BMG ermöglicht dieser Ansatz eine praktikable und
rechtskonforme Lösung auf der Grundlage des geltenden Rechts und mit Blick auf die
berechtigten Interessen der Krankenhäuser und der Gewebeeinrichtungen.
Dabei ist vor allem das Selbstbestimmungsrecht der verstorbenen Person
uneingeschränkt zu beachten bzw. der Wille dieser Person hinsichtlich einer
Gewebespende zu respektieren – unabhängig davon, wo die Person verstorben ist. Ziel
des Ansatzes ist, auch in Zukunft die Gewebetransplantationsmedizin in
Deutschland im Interesse einer bedarfsgerechten Versorgung der Patientinnen
und Patienten zu sichern.
1. Ist eine OGR-Abfrage und Auskunft für jeden einzelnen potenziellen
Spendenfall (Organspenden, Gewebespenden bei Herz-Kreislauf-
Verstorbenen innerklinisch und außerklinisch) verpflichtend?
2. Ist das OGR als eine weitere mögliche Form der
Entscheidungsdokumentation genauso wie ein Organ- und Gewebespendeausweis, eine
Patientenverfügung, ein Testament etc. im Spendeprozess zu behandeln?
3. Nimmt § 4 Absatz 1 Satz 1 TPG dieses Kriterium auf, dass alle Formen
der Entscheidungsdokumentation, sei es mündlich oder schriftlich,
gleichberechtigt zu behandeln sind?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende kann nach § 2 Absatz 2 TPG
jederzeit formlos abgegeben werden. Diese kann beispielsweise im
Organspendeausweis, in der Patientenverfügung oder jeder weiteren schriftlichen Form
und zukünftig im OGR festgehalten werden. Ebenso ist weiterhin eine
mündliche Mitteilung an die Angehörigen möglich. Sind mehrere sich
widersprechende Erklärungen abgegeben worden, gilt die zuletzt abgegebene Erklärung (§ 2
Absatz 2 Satz 4 TPG). Alle Formen der Entscheidung stehen gleichrangig
nebeneinander. Vor einer möglichen Organ- oder Gewebeentnahme muss geklärt
werden, ob der potentielle Spender seine Zustimmung zu einer Entnahme –
gleich auf welche Weise – zu Lebzeiten erteilt hat. Wie die Klärung der
Spendebereitschaft zu erfolgen hat, gibt § 4 Absatz 1 TPG vor. Eine Abfrage aus
dem OGR hat danach grundsätzlich in jedem Fall zu erfolgen.
4. Weshalb ist das OGR als weitere Form der Entscheidungsdokumentation
zugriffsbeschränkt und für Spendeeinrichtungen selbst, im Unterschied
zu z. B. einem Spendeausweis, nicht einsehbar?
Bei den im OGR gespeicherten Daten handelt es sich um höchstpersönliche
Angaben, die besonders zu schützen sind. Daher sowie aufgrund
datenschutzrechtlicher Anforderungen sind die im OGR gespeicherten Daten nicht
öffentlich einsehbar und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt. Aus diesem
Grund muss auch jede Person, die eine Erklärung im OGR abgeben, ändern
oder widerrufen möchte, sich mittels sicherer Verfahren authentifizieren. Auch
der Abruf der Erklärung durch abrufberechtigte Personen des Krankenhauses
ist nur nach deren vorherigen Registrierung und Authentifizierung möglich.
5. Wie soll der Arbeitsaufwand für die zugriffsberechtigten
Klinikangestellten für Abfrageversuche finanziert werden?
6. Wird das mit den Krankenkassen verhandelte Budget für
Transplantationsbeauftragte entsprechend angepasst?
Die Fragen 5 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargestellte Ansatz geht davon
aus, dass Abfragen aus dem OGR im Falle möglicher Gewebespenden nicht
durch Klinikangestellte, sondern durch ärztliches Personal der
Gewebeeinrichtungen, erfolgt.
Dagegen wird die Organspendebereitschaft auch in Zukunft durch das Personal
des Entnahmekrankenhauses zu klären sein. Mit dem Zweiten Gesetz zur
Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und
der Strukturen bei der Organspende (BGBl. I S. 352) wurde das
Vergütungssystem für die Entnahmekrankenhäuser einschließlich der Tätigkeiten der
Transplantationsbeauftragten erheblich verbessert. Entnahmekrankenhäuser erhalten
nach § 9a Absatz 3 TPG eine pauschale Abgeltung aller im Zusammenhang mit
der Organspende stehenden Leistungen. Zusätzlich erhalten sie einen Zuschlag
als Ausgleich dafür, dass ihre Infrastruktur besonders in Anspruch genommen
wird. Damit ist auch der Arbeitsaufwand für die Klärung der
Spendebereitschaft insgesamt hinreichend abgegolten.
Zusätzlich erhalten die Entnahmekrankenhäuser nach § 9b Absatz 3 TPG
Ersatz für die Aufwendungen für die Freistellung der
Transplantationsbeauftragten. Der Umfang der Freistellung für die Transplantationsbeauftragten ist in
§ 9b Absatz 3 Satz 2 TPG gesetzlich festgelegt und beträgt einen Anteil von
mindestens 0,1 Stellen bei bis zu je zehn Intensivbehandlungsbetten. Der Ersatz
der Aufwendungen für die Freistellung der Transplantationsbeauftragten knüpft
damit nicht an den Aufwand für Einzelleistungen an.
7. Ist der Bundesregierung der Abfrageaufwand, d. h. das Abfragevolumen
(Anzahl an potenziellen OGR-Abfragen für Organ- und Gewebespenden)
und auch die Zeit pro OGR-Abfrage (für Organ- und Gewebespenden)
bekannt, um eine entsprechende Kalkulation der Finanzierung
vornehmen zu können?
Das BfArM geht derzeit von bundesweit ca. 4.000 diagnostizierten Fällen des
irreversiblen Hirnfunktionsausfalles (sog. Hirntod) im Jahr aus. Diese Zahl
liefert die Basis für die Menge möglicher Abfragen im Zusammenhang mit
potentiellen Organspenden, die sich auf die rund 1.300 Entnahmekrankenhäuser
verteilen. Hinsichtlich der Anzahl von Gewebespendern geht das BfArM auf
Grund von Angaben der Deutsche Gesellschaft für Gewebespende (DGFG) von
rund 45.000 Spendermeldungen aus, wobei sich diese Zahl nach Klärung von
medizinischen Kontraindikationen um etwa 50 Prozent reduzieren könnte.
Das BfArM schätzt auf Basis der erforderlichen Prozesse (Anmeldung im
OGR, Eingabe der Suchkriterien und Durchführen der Suche sowie Prüfen der
Suchergebnisse), dass abrufberechtigte Personen für einzelne Abfragen im
Register zwischen 5 bis maximal 10 Minuten benötigen.
8. Wie können Gewebeeinrichtungen in Fällen, in denen ausschließlich
Transplantationsbeauftragte aufgrund ihres Arbeitsauftrages für die
Organspende zugriffsberechtigt sind, jedoch nach § 9b TPG keine OGR-
Abfrage für reine Gewebespenderinnen bzw. Gewebespender vornehmen
dürfen, dennoch zeitnah eine OGR-Auskunft erhalten?
9. Sind Transplantationsbeauftragte dazu verpflichtet, eine OGR-Abfrage
für reine Gewebespenderinnen und Gewebespender im Auftrag von
Gewebeeinrichtungen zu tätigen, obwohl sie nach § 9b TPG für die
Organspende beauftragt wurden?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, können
Entnahmekrankenhäuser grundsätzlich beliebig viele Ärztinnen und Ärzte von
allen Stationen des Krankenhauses sowie Ärztinnen und Ärzte von
Gewebeeinrichtungen als abrufberechtigt nennen. Insoweit ist es auch
Gewebeeinrichtungen möglich, eine Auskunft aus dem OGR zu erhalten.
10. Sollten Kliniken weder technisch noch personell eine OGR-Abfrage in
einem Spendenfall ermöglichen können, sind Konsequenzen für die
Kliniken zu erwarten?
Grundsätzlich kontrolliert die Überwachungskommission gemäß § 11 Absatz 3
Satz 4 TPG die Entnahmekrankenhäuser dahingehend, ob die Gewinnung von
postmortalen Spenderorganen ordnungsgemäß und rechtskonform abgelaufen
ist.
11. Dürfen die Spendeprozesse im Falle eines technischen Ausfalles des
OGR fortgeführt und Spenden ohne OGR-Abfrage realisiert werden?
Für technische Ausfälle des OGR wird bei krankenhausseitigen
Zugriffsproblemen auf das Abrufportal des OGR ein sog. Ersatzverfahren weiterhin Abfragen
zu potentiellen Spendenden ermöglichen. Sollten im unwahrscheinlichen Fall
sämtliche OGR-Systeme unzugänglich sein, wäre damit auch kein
Ersatzverfahren möglich. Unter den besonderen Umständen solcher Einzelfälle ist jedes
Entnahmekrankenhaus gehalten, die in § 4 TPG vorgesehene Verfahrensweise
zu beachten.
12. Darf eine Gewebespende – angenommen, es liegt eine Zustimmung z. B.
durch die Angehörigen, einen Spendeausweis oder eine
Patientenverfügung zur Gewebespende vor – trotz fehlender OGR-Auskunft umgesetzt
werden?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
13. Wurden Gewebeeinrichtungen im Gesetzgebungsverfahren nach ihrer
fachlichen Einschätzung bezüglich der Praxistauglichkeit der geplanten
Reform befragt bzw. um Stellungnahme gebeten?
Das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
beruht auf einer Gesetzesinitiative aus der Mitte des Deutschen Bundestages.
Welche Fachkreise im parlamentarischen Verfahren beteiligt oder angehört
werden, liegt im Ermessen des Deutschen Bundestages. In der Anhörung am
25. September 2019 im Ausschuss für Gesundheit waren nach Kenntnis der
Bundesregierung keine Gewebeeinrichtungen vertreten.
14. Werden Spendekrankenhäuser dahingehend geschult bzw. informiert, wie
sie im Falle von Anfragen einer Gewebeeinrichtung vorzugehen haben,
und haben Gewebeeinrichtungen hierzu Handlungssicherheit, oder
müssen sie sich immer wieder selbst um die Legitimation bemühen?
Schulungen für Krankenhauspersonal erfolgen in der Regel durch deren Träger
oder die Krankenhausgesellschaften. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass
das BfArM zusätzlich zu den bereits laufenden Unterstützungsleistungen auch
im Zusammenhang mit Anbindung und Betrieb des OGR den
Entnahmekrankenhäusern beratend zur Verfügung steht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333