Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/9659 –
Halbzeitbilanz des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft Cem
Özdemir nach zwei Jahren im Amt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 8. Dezember 2021 wurde das Bundeskabinett vereidigt. Im Herbst 2023
hatte die Bertelsmann-Stiftung in Zusammenarbeit mit der Universität Trier
bereits eine Studie zu den Aussagen und Versprechungen und dem Stand der
Umsetzungen des Koalitionsvertrags zwischen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP veröffentlicht (
https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/th
emen/aktuelle-meldungen/2023/september/halbzeitbilanz-der-ampel-regierun
g-koalition-setzt-trotz-streits-viele-versprechen-um#detail-content-51a2-10).
Die Autoren kommen darin zu dem Schluss, dass insbesondere das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unter Bundesminister
Cem Özdemir bei der Erfüllungsquote mit am schlechtesten von allen
Bundesministerien abschneidet (
https://www.topagrar.com/management-und-politik/n
ews/bertelsmann-stellt-oezdemir-schlechtes-halbzeitzeugnis-aus-a-1347837
1.html).
Mit dieser Kleinen Anfrage soll der Stand der Umsetzung des
Koalitionsvertrages zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP sowie der
vielen politischen Ankündigungen von Bundesminister Cem Özdemir überprüft
werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP, der auf die gesamte Dauer der vierjährigen Legislaturperiode bis zum Jahr
2025 ausgelegt ist, zeigt die Bundesregierung auf, wie sie den dringend
notwendigen Wandel hin zu einer zukunftsfesten, klima-, umwelt- und
tiergerechten Landwirtschaft sowie einer guten, nachhaltigen und gesunden Ernährung
gestalten will – mit besonderem Augenmerk auf die ländlichen Räume.
Die geopolitische Lage und die globalen politischen Rahmenbedingungen
haben sich seit Beginn der 20. Legislaturperiode grundlegend verändert. Infolge
des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine hat das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) innerhalb
kurzer Zeit unbürokratische und pragmatische Hilfe im Aus- und Inland bereitge-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10047
20. Wahlperiode 15.01.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 4. Januar 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
stellt, um die Ukraine zu unterstützen und die Auswirkungen des Krieges auf
die globale Ernährungsversorgung, aber auch für die heimische Landwirtschaft
abzumildern.
Zudem musste und muss die Bundesregierung auch in der Agrarpolitik
Versäumnisse vergangener Legislaturperioden ausgleichen. Dies wird zusätzlich
dadurch erschwert, dass durch die Krisen der letzten Jahre die finanziellen
Spielräume deutlich enger sind als zuvor, als Zinsen und Inflation niedrig
waren und in Europa kein Krieg herrschte.
Trotz dieser Herausforderungen hat die Bundesregierung den dringend
notwendigen Wandel hin zu einer nachhaltigeren und zukunftsfesten Landwirtschaft
und Ernährung vorangebracht.
Nachfolgende Maßnahmen konnten bereits in diesem Sinne umgesetzt werden:
Das BMEL unterstützt die Landwirtschaft bei der Weiterentwicklung der
Tierhaltung. Die staatlich verpflichtende Tierhaltungskennzeichnung ist
beschlossen. Die Kennzeichnung schafft Transparenz für Verbraucherinnen und
Verbraucher und macht die Leistung der Landwirtinnen und Landwirte für mehr
Tierschutz sichtbar. Für die zukunftsfeste Weiterentwicklung der Tierhaltung
stehen 1 Mrd. Euro finanzielle Unterstützung zur Verfügung, so viel wie in
keiner Legislaturperiode zuvor. Zudem wurde der Umbau hin zu tiergerechteren
Ställen durch Änderungen im Baugesetzbuch und eine bundeseinheitliche
Auslegung beim Immissionsschutz (TA Luft) erleichtert.
Die Bundesregierung hat zudem eine nationale Verordnung zur Ausweitung der
Herkunftskennzeichnung bei unverarbeitetem frischem, gekühltem oder
gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch auf nicht vorverpackte
Ware auf den Weg gebracht, da EU-weite Vorgaben in diesem Bereich nach wie
vor fehlen. Diese tritt im Februar 2024 in Kraft.
Die im November 2023 vom BMEL vorgelegte „Nationale Strategie für
30 Prozent ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft bis 2030“ setzt die
notwendigen Rahmenbedingungen für den Ausbau des ökologischen Landbaus
vor dem Hintergrund des gemeinsamen Ziels der Koalitionspartner von 30
Prozent „Bio“ bis zum Jahr 2030. Außerdem hat das BMEL „Bio-Produkte“ in der
Außer-Haus-Verpflegung (AHV) mit verschiedenen Maßnahmen gestärkt.
Beispielsweise wurden mit der im Oktober 2023 in Kraft getretenen Bio-Außer-
Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV) nationale Regelungen zur Bio-
Kennzeichnung sowie Bio-Auszeichnung und der damit zusammenhängenden
Kontrolle und Zertifizierung in der AHV geschaffen.
Der Gemeinsame-Agrarpolitik-(GAP-)Strategieplan für Deutschland wurde am
21. November 2022 von der Europäischen Kommission genehmigt. Im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens konnten Verbesserungen im Strategieplan
verankert werden, die den eingeschlagenen Weg einer Transformation hin zu einem
nachhaltigeren und resilienten Agrar- und Ernährungssystem mit lebenswerten
ländlichen Räumen unterstützen. Für das Jahr 2024 hat das BMEL bereits
einige Öko-Regelungen durch Vereinfachungen und Prämienerhöhungen attraktiver
gestaltet. Diese Änderungen wurden am 29. November 2023 durch die
Europäische Kommission genehmigt und können somit ab 1. Januar 2024 umgesetzt
werden.
Mit der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung
von mit Nitrat belasteten oder eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung
– AVV GeA) hat die Bundesregierung dafür Sorge getragen, dass die
Europäische Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen
unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie eingestellt hat. Ziel von
Bund und Ländern ist es, bei der künftigen Ausgestaltung des Düngerechts eine
stärkere Maßnahmendifferenzierung sicherzustellen und so das
Verursacherprinzip weiter zu stärken.
Die Bundesregierung hat den Landwirtinnen und Landwirten in schwierigen
Zeiten schnell und unbürokratisch geholfen. Angesichts stark gestiegener
Energie- und Rohstoffkosten infolge des russischen Angriffskriegs gegen die
Ukraine hat sie 170 Mio. Euro Krisenhilfen an besonders betroffene
landwirtschaftliche Betriebe veranlasst. Im Rahmen eines dritten Hilfspakets der Europäischen
Kommission werden zudem gezielt Obstbau-, Wein- und Hopfenbetriebe mit
36 Mio. Euro unterstützt.
Das Bundeskabinett hat im Jahr 2022 Eckpunkte einer Ernährungsstrategie
beschlossen. Auch wurde der Modellregionenwettbewerb „Ernährungswende in
der Region“ im Juni 2023 gestartet.
Mit der Besetzung der Stelle der Bundestierschutzbeauftragten wird der
Tierschutz strukturell gestärkt.
Darüber hinaus wird der Klimaschutz im Wald mit dem Förderprogramm
„Klimaangepasstes Waldmanagement“ gestärkt.
Mit der Leitbildkommission zur Zukunft der deutschen Ostseefischerei, die ihre
Ergebnisse (Leitbild und konkrete Maßnahmen) am 18. Dezember 2023
vorgelegt hat, hat BMEL erstmals einen verzahnten strukturierten Dialog zwischen
Fischerei und Umwelt initiiert.
Das BMEL hat in den Jahren 2022 und 2023 zudem ein Kleinbeihilfeprogramm
mit jeweils 10 Mio. Euro aufgelegt, um Fischereibetriebe zu unterstützen, die
besonders unter den Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine
leiden. In den Jahren 2022 und 2023 hat das BMEL darüber hinaus die
Grundlagen geschaffen, um die Fischerei angesichts der andauernden wirtschaftlichen
Auswirkungen des Brexits im Jahr 2023 mit insgesamt etwa 35 Mio. Euro aus
der Brexit-Anpassungsreserve zu unterstützen.
Die Umsetzungsstände wichtiger Maßnahmen der Bundesregierung sind seit
dem 8. Dezember 2022 auf der im Koalitionsvertrag angekündigten
gemeinsamen Arbeits- und Umsetzungsplanung der Bundesregierung
(Regierungsmonitor,
www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/regierungsmonitor)
einsehbar. Dazu zählen zum Beispiel Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag,
den Entlastungspaketen, aber auch andere aktuelle Regierungsvorhaben.
1. Wie viele Gesetzentwürfe des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft wurden mit Stand 8. Dezember 2023 im Bundeskabinett
beschlossen (bitte nach Gesetz und Datum der Verabschiedung im
Bundeskabinett aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat mit Stand: 8. Dezember 2023 zehn Gesetzentwürfe
des BMEL im Bundeskabinett beschlossen:
• Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes –
Beschluss des Bundeskabinetts am 6. April 2022
• Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes –
Beschluss des Bundeskabinetts am 8. Juni 2022
• Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur
Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur
Änderung weiterer Vorschriften – Beschluss des Bundeskabinetts am 27. Juli
2022
• Entwurf eines Gesetzes zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der
Haltungsform der Tiere, von denen sie gewonnen wurden – Beschluss des
Bundeskabinetts am 12. Oktober 2022
• Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes –
Beschluss des Bundeskabinetts am 15. Februar 2023
• Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
und des Öko-Kennzeichengesetzes – Beschluss des Bundeskabinetts am
15. Februar 2023
• Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen
Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur
Aufhebung weiterer Vorschriften – Beschluss des Bundeskabinetts am
15. Februar 2023
• Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes – Beschluss
des Bundeskabinetts am 29. März 2023
• Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes –
Beschluss des Bundeskabinetts am 31. Mai 2023
• Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-
Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes – Beschluss des
Bundeskabinetts am 30. August 2023.
Darüber hinaus wurden elf Verordnungen und drei Allgemeine
Verwaltungsvorschriften des BMEL im Bundeskabinett beschlossen sowie 26 Verordnungen
dem Bundesrat bis zum 8. Dezember 2023 zugeleitet.
2. Wie viele Gesetzentwürfe des BMEL wurden mit Stand 8. Dezember
2023 in den Deutschen Bundestag eingebracht und dort nach Kenntnis
der Bundesregierung verabschiedet (bitte nach Gesetz und Datum der
Einbringung in den Deutschen Bundestag aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat mit Stand: 8. Dezember 2023 folgende acht
Gesetzentwürfe des BMEL in den Deutschen Bundestag eingebracht, die auch
verabschiedet wurden:
• Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes –
Einbringung in den Deutschen Bundestag am 24. Mai 2022
• Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes –
Einbringung in den Deutschen Bundestag am 19. September 2022
• Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur
Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur
Änderung weiterer Vorschriften – Einbringung in den Deutschen Bundestag am
28. September 2022
• Entwurf eines Gesetzes zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der
Haltungsform der Tiere, von denen sie gewonnen wurden – Einbringung in den
Deutschen Bundestag am 7. Dezember 2022
• Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes –
Einbringung in den Deutschen Bundestag am 5. April 2023
• Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
und des Öko-Kennzeichengesetzes (Titeländerung im parlamentarischen
Verfahren: Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-
Kennzeichnungsgesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
– Verbot des Kükentötens) – Einbringung in den Deutschen Bundestag am
5. April 2023
• Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen
Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur
Aufhebung weiterer Vorschriften – Einbringung in den Deutschen
Bundestag am 5. April 2023
• Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes –
Einbringung in den Deutschen Bundestag am 17. Mai 2023.
3. Wird, und wenn ja, wann, die Bundesregierung eine verbindliche
Tierhaltungskennzeichnung einführen, die auch Transport und Schlachtung
umfasst, wie es im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP sogar wie folgt für das Jahr 2022 bereits
festgehalten wurde (siehe Koalitionsvertrag, S. 43: „… wir führen ab 2022 eine
verbindliche Tierhaltungskennzeichnung ein, die auch Transport und
Schlachtung umfasst.“)?
Das Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der
Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden
(Tierhaltungskennzeichnungsgesetz), wurde am 23. August 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und
ist am 24. August 2023 in Kraft getreten. Die Kennzeichnung der Lebensmittel
mit der Haltungsform ist damit ab dem 1. August 2025 verbindlich vorgegeben.
Begonnen wurde mit der Kennzeichnung von frischem Schweinefleisch. Die
verpflichtende Kennzeichnung weiterer Tier- und Produktarten sowie die
Aufnahme weiterer Vermarktungswege werden in dieser Legislaturperiode folgen.
Dies ist im Tierhaltungskennzeichnungsgesetz bereits angelegt.
Die Themen Transport und Schlachtung werden nicht im Rahmen der
Kennzeichnung bearbeitet, da der Tierschutzstandard beim Transport und bei der
Schlachtung für alle Tiere gleich gelten muss. Im Fokus steht daher die
Verbesserung der rechtlichen Anforderungen. So soll im Rahmen der Änderung des
Tierschutzgesetzes unter anderem auch eine Regelung zur verpflichtenden
Videoüberwachung in Schlachthöfen ergänzt werden. Der entsprechende
Entwurf befindet sich in der Ressortabstimmung. Mit Blick auf
Schlachttiertransporte existiert bereits eine Begrenzung auf nationaler Ebene.
4. Wird die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 43
angekündigt, den Umbau der Nutztierhaltung unterstützen, in dem „ein durch
Marktteilnehmer getragenes finanzielles System“ entwickelt werden soll
beziehungsweise strebt die Bundesregierung dies weiterhin an, und wenn
ja, wann wird die Bundesregierung so ein System dem Deutschen
Bundestag vorlegen?
Die Bundesregierung wird die landwirtschaftlichen Betriebe bei dem
notwendigen Umbau der landwirtschaftlichen Tierhaltung unterstützen. Zu diesem
Zweck wird die Bundesregierung mit einem Bundesprogramm Investitionen in
besonders tiergerechte Haltungsverfahren und deren laufende Mehrkosten
fördern. Die entsprechenden beiden Richtlinienentwürfe liegen der Europäischen
Kommission zur beihilferechtlichen Notifizierung vor.
Für die Finanzierung des Umbaus – beginnend in der Schweinehaltung – sind
im Haushalt 1 Mrd. Euro eingeplant. Optionen für eine weitergehende
Finanzierung sind Gegenstand von Diskussionen zwischen den Koalitionspartnern.
5. Wird die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 43
angekündigt, „ein Prüf- und Zulassungsverfahren für Stallsysteme und für
serienmäßig hergestellte Betäubungsanlagen“ einführen, und wenn ja, wann?
Ziel der Bundesregierung ist, die genannten Prüf- und Zulassungsverfahren im
Laufe der Legislaturperiode einzuführen.
6. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 43
angekündigt, „die Rechtsvorschriften zum Schutz vor Bränden und technischen
Störungen in Ställen verbessert beziehungsweise wann soll dies
verbessert werden?
7. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 44
angekündigt, „bestehende Lücken in der Nutztierhaltungsverordnung“
geschlossen und „das Tierschutzgesetz“ verbessert, und wenn ja, welche
Gesetzesänderungen beim Tierschutzgesetz hat die Bundesregierung bisher auf
den Weg gebracht (bitte einzeln nach Änderungen beim Tierschutzgesetz
auflisten)?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Novelle des Tierschutzgesetzes ist derzeit ein Schwerpunkt der Arbeit des
BMEL. Diese Änderung wird eine Vielzahl an Tierschutzthemen ansprechen
und gleichzeitig weitere Vereinbarungen des Koalitionsvertrages umsetzen.
Insbesondere sollen Rechts- und Vollzugslücken im Bereich des Tierschutzes
geschlossen werden. Zudem sollen die bestehenden tierschutzrechtlichen
Regelungen an aktuelle wissenschaftliche und praktische Erkenntnisse angepasst
werden. Von dieser Änderung werden unter anderem auch Betriebe betroffen
sein, die tierische Nebenprodukte verarbeiten. Zu diesem Thema gab es in der
vergangenen Legislaturperiode bereits einen Gesetzentwurf, der vom
Deutschen Bundestag nicht behandelt wurde.
Überdies arbeitet das BMEL an der Ergänzung der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung. Es sollen Haltungsanforderungen für Tierarten ergänzt
werden, die derzeit dort noch nicht spezifisch geregelt sind. Die Änderung wird
sich außerdem mit Vorschriften zum Schutz vor Bränden und technischen
Störungen befassen.
8. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 44
angekündigt, eine Tiergesundheitsstrategie erarbeitet, und wurde bisher „eine
umfassende Datenbank (inkl. Verarbeitungsbetriebe tierischer
Nebenprodukte)“ erarbeitet beziehungsweise wann soll die Tiergesundheitsstrategie
und die Datenbank von der Bundesregierung veröffentlicht werden?
Die Tiergesundheitsstrategie und eine entsprechende Datenbank werden derzeit
vom BMEL erarbeitet.
9. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 44
angekündigt, die Aussage „Lebendtiertransporte in Drittstaaten werden künftig
nur erlaubt, wenn sie auf Routen mit nachgewiesenen
tierschutzgerechten Versorgungseinrichtungen stattfinden“ umgesetzt, und hat die
Bundesregierung hierzu eine entsprechende Verordnung oder ein
entsprechendes Gesetz bereits verabschiedet?
Das BMEL arbeitet intensiv mit den zuständigen Behörden der Länder
zusammen, um sie bei der Umsetzung der genannten tierschutzrechtlichen Vorgaben
zu unterstützen.
10. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 44
angekündigt, die Aussage „Wir schließen Rechts- und Vollzugslücken im Bereich
des Tierschutzes, um der Verantwortung aus der ausschließlich dem Staat
zustehenden Eingriffskompetenz gerecht zu werden“ umgesetzt, und
welche Rechts- und Vollzugslücken wurden durch die Bundesregierung
bisher geschlossen?
Auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 wird verwiesen.
11. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 44
angekündigt, die Aussage „Wir überführen Teile des Tierschutzrechts in das
Strafrecht und erhöhen das maximale Strafmaß“ umgesetzt, und wenn ja,
welche Teile des Tierschutzrechts wurden bisher von der
Bundesregierung in das Strafrecht überführt, und in welchen Bereichen des
Tierschutzrechts wurde das Strafmaß bisher durch die Bundesregierung
erhöht?
Mit der vorgesehenen Änderung des Tierschutzgesetzes sollen mehrere der
Vereinbarungen des Koalitionsvertrages umgesetzt werden. Im Rahmen dieser
Änderungen sollen unter anderem auch das Strafmaß und die Bußgeldhöhe
angehoben werden. Der entsprechende Entwurf geht zeitnah in die Länder- und
Verbändeanhörung.
12. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 44
angekündigt, die Aussage „Wir legen eine Reduktionsstrategie zu Tierversuchen
vor“ bereits umgesetzt?
13. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 44 zu dem
Thema Reduktionsstrategie zu Tierversuchen angekündigt, die Aussage
„Wir verstärken die Forschung zu Alternativen, ihre Umsetzung in die
Praxis und etablieren ein ressortübergreifendes Kompetenznetzwerk“
umgesetzt beziehungsweise ist dieses Kompetenznetzwerk bereits
etabliert, wenn ja, wann wurde dieses Kompetenznetzwerk etabliert?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMEL arbeitet intensiv an einem strategischen Ansatz, mit dem sich die
im Koalitionsvertrag vereinbarte Reduzierung der Zahl der verwendeten
Versuchstiere schnellstmöglich umsetzen lässt. Im Fokus steht dabei die Förderung
von Alternativmethoden.
Innerhalb der Bundesregierung befasst sich das Deutsche Zentrum zum Schutz
von Versuchstieren (Bf3R) mit Maßnahmen und Initiativen, um Tierversuche
auf ein unerlässliches Maß zu beschränken und Versuchstieren den
bestmöglichen Schutz zu gewährleisten. Um diese Aufgabe zu erfüllen, greift das Bf3R
unter anderem auf eine umfassende Vernetzung auf fachlicher Ebene zurück
und führt einen intensiven Austausch mit allen Beteiligten. Mit Blick auf diese
Initiativen wird derzeit kein Anlass für die Schaffung eines neuen
Kompetenznetzwerkes gesehen. Im Rahmen der Erarbeitung und Umsetzung des
genannten strategischen Ansatzes zur Reduzierung der Zahl der verwendeten
Versuchstiere wird das BMEL diese Thematik im Blick behalten.
14. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 44
angekündigt, die Aussage „Wir führen für den Onlinehandel mit Heimtieren eine
verpflichtende Identitätsüberprüfung ein. Die Kennzeichnung und
Registrierung von Hunden werden obligatorisch. Wir aktualisieren die
Leitlinien für Tierbörsen und erarbeiten eine Positivliste für Wildtiere, die
nach einer Übergangsfrist noch in Zirkussen gehalten werden können.“
umgesetzt?
a) Wurde von der Bundesregierung bisher eine verpflichtende
Identitätsprüfung eingeführt?
b) Hat die Bundesregierung die Kennzeichnung und Registrierung von
Hunden bereits obligatorisch gemacht?
c) Wurden die Leitlinien für Tierbörsen durch die Bundesregierung
aktualisiert, und wurde eine Positivliste für Wildtiere bereits erarbeitet?
Die Fragen 14 bis 14c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit der geplanten Änderung des Tierschutzgesetzes sollen zahlreiche Vorhaben
des Koalitionsvertrages im Bereich Tierschutz angegangen und umgesetzt
werden. Dazu gehört auch die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der
Anbieterinnen und Anbieter von Heimtieren auf Online-Plattformen sowie die
Verbesserung der Kontrollen auf Tierbörsen. Zudem soll die Grundlage für die
Einführung einer verpflichtenden Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und
Katzen geschaffen werden, die der besseren Rückverfolgbarkeit und damit auch
der Eindämmung des illegalen Handels mit Hunden und Katzen dienen soll.
Der entsprechende Entwurf geht zeitnah in die Länder- und Verbändeanhörung.
15. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 44
angekündigt, die Aussage „Tierheime werden wir durch eine Verbrauchsstiftung
unterstützen“ umgesetzt beziehungsweise wurde eine
Verbraucherstiftung für Tierheime durch die Bundesregierung bereits etabliert?
Das BMEL prüft die Möglichkeiten zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag
vereinbarten Verbrauchsstiftung für Tierheime.
16. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 45
angekündigt, die Aussage „Wir werden, insbesondere mit Blick auf Kinder, mit
den Akteuren bis 2023 eine Ernährungsstrategie beschließen, um eine
gesunde Umgebung für Ernährung und Bewegung zu schaffen.“
umgesetzt beziehungsweise wird diese Ernährungsstrategie noch bis Ende
2023 beschlossen werden?
Das Eckpunktepapier der Bundesregierung „Weg zur Ernährungsstrategie der
Bundesregierung“ wurde am 21. Dezember 2022 vom Bundeskabinett
beschlossen. Zur Erarbeitung der Ernährungsstrategie hat von Juni 2022 bis
Februar 2023 ein umfangreicher Beteiligungsprozess stattgefunden mit Akteuren
unter anderem aus den Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft, Gesundheit,
Umwelt, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Zivilgesellschaft und der
Länder. Auf Basis aller ausgewerteten Rückmeldungen wurde die
Ernährungsstrategie im BMEL erarbeitet. Die Ressortabstimmung zur Ernährungsstrategie
wurde am 10. November 2023 eingeleitet. Eine zeitnahe Kabinettbefassung zur
Ernährungsstrategie ist angestrebt.
17. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 45
angekündigt, die Aussage „Wir werden die Standards der Deutschen Gesellschaft
für Ernährung aktualisieren (…)“ umgesetzt beziehungsweise welche
dieser Standards wurden von der Bundesregierung bisher aktualisiert?
Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) ist unabhängig und
keiner politischen Weisung unterworfen. Das BMEL begrüßt, dass die DGE alle
fünf DGE-Qualitätsstandards für die Gemeinschaftsverpflegung aktualisiert
und am 25. Oktober 2023 veröffentlicht hat.
18. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 45
angekündigt, die Aussage „Wir werden gemeinsam mit allen Beteiligten die
Lebensmittelverschwendung verbindlich branchenspezifisch reduzieren,
haftungsrechtliche Fragen klären und steuerrechtliche Erleichterung für
Spenden ermöglichen.“ umgesetzt?
Das BMEL hat mit 14 Unternehmen des Lebensmittelgroß- und Einzelhandels
den „Pakt gegen Lebensmittelverschwendung“ geschlossen. Diese im Juni
2023 unterzeichnete Vereinbarung legt verbindliche Ziele und konkrete
Reduzierungsmaßnahmen fest.
a) Hat die Bundesregierung haftungsrechtliche Fragen bisher klären
können?
In Umsetzung des Koalitionsvertrags wurde die geltende Rechtslage in Bezug
auf Haftungsfragen untersucht. Die Ergebnisse fließen in die Überarbeitung des
Leitfadens zur Weitergabe von Lebensmitteln des BMEL ein. Um
bürokratische Hürden und Regelungsansätze zur Erleichterung der Weitergabe noch
verzehrfähiger Lebensmittel zu identifizieren, hat das BMEL im Sommer 2023 ein
Rechtsgutachten beauftragt. Im Rahmen dessen werden auch haftungsrechtliche
Fragen beleuchtet sowie Regelungsansätze anderer Mitgliedstaaten auf ihre
Übertragbarkeit geprüft.
b) Hat die Bundesregierung steuerrechtliche Erleichterungen für Spenden
ermöglicht?
Steuerrechtliche Regelungen, etwa im Bereich der Umsatz- und der
Ertragsteuer, tragen bereits jetzt zur Erleichterung der kostenlosen Weitergabe nicht
verkaufter Lebensmittel bei. Der Spielraum zur Ermöglichung weiterer
steuerrechtlicher Erleichterungen für Spenden wird zurzeit geprüft.
c) Plant die Bundesregierung gemeinnützige Hilfsorganisationen, wie
beispielsweise die Tafeln, steuerrechtlich zu unterstützen, indem
Fahrzeuge, die ausschließlich für die Arbeit der Tafeln genutzt werden, von
der Kfz-Steuer befreit werden, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer, bei der die persönlichen
Verhältnisse des Steuerpflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Sie
stellt entsprechend ihrer Rechtsnatur einen Kostenfaktor der Fahrzeughaltung
dar, der wie andere Kosten einkalkuliert werden muss. Bei aller Anerkennung
für die Leistung der Tafeln ist somit eine Unterstützung dieser Arbeit im
Rahmen des Kraftfahrzeugsteuerrechts nicht beabsichtigt.
19. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 45
angekündigt, die Aussage „An Kinder gerichtete Werbung für Lebensmittel mit
hohem Zucker-, Fett- und Salzgehalt darf es in Zukunft bei Sendungen
und Formaten für unter 14-Jährige nicht mehr geben.“ umgesetzt
beziehungsweise welche Rechtsnormen hat die Bundesregierung bisher
erlassen, um dieser Aussage im Koalitionsvertrag Rechnung zu tragen,
beziehungsweise wann soll ein entsprechendes Werbeverbot an welche
Zielgruppen und unter welchen Voraussetzungen in Kraft treten?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Auffassung von
Verfassungsrechtlern wie Prof. Dr. Martin Burgi von der Ludwig-Maximilians-
Universität (LMU) München, dass ein Werbeverbot verfassungs- und
europarechtswidrig wäre (
https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/wer
beverbot-lebensmittel/kein-zuckerschlecken-bundesregierung-plant-werb
everbot-fuer-grossteil-der-lebensmittel-101398)?
Der Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern vor Werbung für Lebensmittel mit
hohem Zucker-, Fett- oder Salzgehalt befindet sich in der Ressortabstimmung.
Ziel des Gesetzentwurfs ist, an unter 14-Jährige gerichtete Werbung für
Lebensmittel mit hohem Zucker-, Fett- oder Salzgehalt zu regulieren. Zur
Beurteilung eines hohen Zucker-, Fett- oder Salzgehaltes orientiert sich der
Gesetzentwurf am Nährwertprofilmodell der Weltgesundheitsorganisation. Die mit
dem Gesetzentwurf verbundenen Eingriffe sind aus Sicht des BMEL mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Der Entwurf ist nach Auffassung
des BMEL verfassungs- und europarechtskonform.
20. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 45
angekündigt, die Aussage „Wir werden ein EU-weites Nutriscore
wissenschaftlich und allgemeinverständlich weiterentwickeln.“ umgesetzt, und hat die
Bundesregierung bisher ein EU-weites Nutriscore als erweiterte
Nährwertkennzeichnung weiterentwickelt?
Die am Nutri-Score beteiligten Staaten entwickeln diesen weiter. Hieran ist die
Bundesregierung entsprechend dem Auftrag des Koalitionsvertrages aktiv
beteiligt. Ein Wissenschaftliches Gremium, das aus unabhängigen Expertinnen
und Experten der am Nutri-Score beteiligten Staaten besteht, berät über dessen
Berechnungsgrundlage. Das Gremium hat Änderungsvorschläge erarbeitet, mit
denen der Nutri-Score nährwertbezogene Unterschiede zwischen Lebensmitteln
noch präziser und in noch größerer Übereinstimmung mit den allgemeinen
Ernährungsempfehlungen abbilden wird. Die Vorschläge des Wissenschaftlichen
Gremiums wurden vom Lenkungsausschuss der am Nutri-Score beteiligten
Staaten angenommen und werden in Deutschland ab dem 1. Januar 2024
Anwendung finden.
Die Bundesregierung hält eine EU-weit einheitliche, verpflichtende, erweiterte
Nährwertkennzeichnung für sinnvoll und erforderlich. Sie setzt sich daher auf
allen Ebenen für eine verpflichtende erweiterte Nährwertkennzeichnung ein, so
wie sie in der Farm-to-Fork-Strategie angekündigt, bislang aber von der
Europäischen Kommission noch nicht vorgelegt wurde. Die Bundesregierung hält
den Nutri-Score für geeignet, auch als EU-weit verpflichtendes Modell der
erweiterten Nährwertkennzeichnung zu dienen.
21. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 45 f.
angekündigt, die Aussage „Wir schaffen wissenschaftlich fundierte und auf
Zielgruppenabgestimmte Reduktionsziele für Zucker, Fett und Salz.“
umgesetzt, beziehungsweise welche Reduktionsziele hat die Bundesregierung
erlassen?
Für die Weiterentwicklung der Nationalen Reduktions- und
Innovationsstrategie für Zucker, Fette und Salz in Fertigprodukten werden wissenschaftlich
fundierte und auf Zielgruppen abgestimmte Reduktionsziele benötigt. Die
Methodik zur Ableitung von Reduktionszielen wird im Rahmen eines Stakeholder-
Prozesses mit Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft sowie
sachkundigen Personen aus der Lebensmittelwirtschaft unter Leitung des Max Rubner-
Institutes (MRI) erarbeitet. Die Auftaktveranstaltung für diesen
interdisziplinären und partizipativen Prozess fand am 27. September 2023 statt. Nun werden
in verschiedenen Arbeitsgruppen sowohl die gesundheitsorientierten
Reduktionsnotwendigkeiten als auch die produktspezifischen
Reformulierungsanforderungen erörtert. Die Zusammenführung dieser Erkenntnisse erfolgt Anfang
2024. Im Anschluss an die Entwicklung der Methodik soll das MRI mit der
Ableitung der konkreten Reduktionsziele beauftragt werden. Diese sollen bis
Ende 2024 für relevante Lebensmittelgruppen vorliegen.
22. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 46
angekündigt, den integrierten Pflanzenschutz ergänzt, und wenn ja, was konkret?
Durch den im Jahr 2022 angestoßenen Prozess der Weiterentwicklung des
Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln (NAP) wurde unter anderem die Stärkung des Integrierten
Pflanzenschutzes als ein inhaltlicher Schwerpunkt neu gesetzt und eine Arbeitsgruppe zum
Integrierten Pflanzenschutz eingerichtet.
23. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 46
angekündigt, die Aussage „Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln muss
transparent und rechtssicher nach wissenschaftlichen Kriterien erfolgen,
bestehende Lücken auf europäischer Ebene werden geschlossen.
Gleichzeitig muss eine schnellere Entscheidung stattfinden.“ umgesetzt, und
welche bestehenden Lücken auf europäischer Ebene hat die
Bundesregierung bisher geschlossen?
Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene für die
Implementierung einer harmonisierten, von der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit anerkannten Methode zur Bewertung indirekter Auswirkungen auf die
Biodiversität durch Nahrungsnetzeffekte ein. Dazu hat Deutschland eine vom
Umweltbundesamt entwickelte Methode an die Europäische Kommission
übersandt, die nun die nächsten Schritte einleiten wird.
24. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 46
angekündigt, die Aussage „Analog zu bestehenden Reglungen zu Pestiziden in
Naturschutzgebieten, bei den Landwirtinnen und Landwirten einen
Erschwernisausgleich bekommen, wollen wir Regeln für die
Trinkwasserschutzgebiete finden.“ umgesetzt, und welche Regelungen bei
Trinkwasserschutzgebieten hat die Bundesregierung bereits gefunden oder
ausgearbeitet?
Die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die
Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV) ist am
11. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und
berücksichtigt damit jetzt den risikobasierten Ansatz bei Trinkwassereinzugsgebieten.
Die Frage der Entschädigung im Zusammenhang mit
Trinkwasserschutzgebieten ist fachgesetzlich in § 51 und § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt.
25. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 46
angekündigt, die Voraussetzungen geschaffen, um Glyphosat bis Ende 2023 vom
Markt zu nehmen, beziehungsweise wird die Bundesregierung sich dafür
einsetzen, dass Glyphosat in Deutschland auch nach 2023 weiterhin am
Markt erhältlich bleibt und eingesetzt werden kann?
Die Europäische Kommission hat die Verlängerung der Genehmigung von
Glyphosat um weitere zehn Jahre beschlossen. Der Wirkstoff ist nun bis zum
15. Dezember 2033 EU-weit genehmigt.
Deutschland und neun weitere Mitgliedstaaten, die als Gruppe insgesamt fast
60 Prozent der Bevölkerung der Europäischen Union repräsentieren, hatten
dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verlängerung der
Genehmigung nicht zugestimmt. Denn was die Artenvielfalt und ihren Schutz anbetrifft,
hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in ihrer Bewertung von
Glyphosat auf Datenlücken bei der Bewertung der Auswirkungen auf die
Biodiversität hingewiesen. Auch fehlt es nach wie vor an einer EU-weiten,
harmonisierten Bewertungsmethode, um die Auswertung bei der Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
Durch die EU-Entscheidung muss die nationale Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung angepasst werden. Denn das dort vorgesehene vollständige Verbot
der Anwendung von Glyphosat ab dem 1. Januar 2024 ist durch die erneute
Wirkstoffgenehmigung europarechtswidrig.
Das BMEL hat daher gemäß § 72 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes eine
Eilverordnung erlassen, um die bestehenden Anwendungsbeschränkungen
fortzuschreiben und das Datum des Glyphosatverbots an die EU-rechtlichen
Bedingungen anzupassen. Dadurch vermeidet das BMEL einen europarechtswidrigen
Zustand und wendet zugleich drohenden Schaden der Biodiversität durch
Beibehaltung der Anwendungsbeschränkungen ab. Die Eilverordnung tritt mit
Ablauf des 31. Dezembers 2023 in Kraft und ist bis zum 30. Juni 2024 gültig.
Um eine Anschlussregelung für die Eilverordnung zu schaffen, die das
bestehende Schutzniveau aufrechterhält und weiter stärkt, wird die Bundesregierung
innerhalb der nächsten sechs Monate ein ordentliches Rechtsetzungsverfahren
zur dauerhaften Anpassung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung auf
den Weg bringen.
26. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 46
angekündigt, „Ein digitales Herkunfts- und Identifikationssystem Nährstoff- und
Pflanzenschutz, mit dem Ziel, die Reduktionsstrategie voranzubringen“
bereits eingeführt?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD „Digitalisierungsvorhaben im Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft“ auf Bundestagsdrucksache 20/9584 wird verwiesen.
27. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 46
angekündigt, die Bundesmittel für das Bundesprogramm Ökolandbau erhöht, um
auf 30 Prozent Ökolandbau bis zum Jahr 2030 zu kommen, und wie
haben sich die Bundesmittel für das Programm seit 2021 entwickelt,
beziehungsweise wie soll diese Ankündigung erreicht werden vor dem
Hintergrund, dass im Haushaltsentwurf 2024 des BMEL der Sonderrahmenplan
ländliche Entwicklung und Maßnahmen des Ökolandbaus und der
Biologischen Vielfalt gestrichen wurde?
Das Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger
Landwirtschaft war im Haushaltsjahr 2021 mit 33,38 Mio. Euro ausgestattet.
Im darauffolgenden Haushaltsjahr wurde das Bundesprogramm auf die
Förderung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft zurückgeführt, so
dass bei einer Mittelausstattung in Höhe von 32,54 Mio. Euro für die
Förderung des ökologischen Landbaus mehr Mittel zur Verfügung standen. Im
Haushaltsjahr 2023 ist das Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL) mit
35,94 Mio. Euro ausgestattet. Wie sich die Titelausstattung des BÖL in den
kommenden Haushaltsjahren darstellen wird, ist aufgrund der laufenden
Haushaltsverhandlungen noch offen.
Im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2024 wurden die
Sonderrahmenpläne „Ländliche Entwicklung“ und „Ökolandbau und Biologische
Vielfalt“ in den allgemeinen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) integriert (vgl. Antwort zu
Frage 29). Die Fördermaßnahmen der Sonderrahmenpläne bleiben weiterhin
erhalten.
28. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 128
angekündigt, den Sonderrahmenplan „Ländliche Entwicklung“ aufgestockt und
ausgebaut, beziehungsweise wie haben sich die Bundesmittel für den
Sonderrahmenplan von 2021 bis zum Regierungsentwurf 2024
entwickelt?
Ab dem Jahr 2024 soll der Sonderrahmenplan „Förderung der Ländlichen
Entwicklung“ in den allgemeinen Rahmenplan der GAK integriert werden. Die
Maßnahmen der ländlichen Entwicklung bleiben weiterhin förderfähig. Die
Maßnahmen des Förderbereichs „Integrierte ländliche Entwicklung“ im
allgemeinen Rahmenplan der GAK und des GAK-Sonderrahmenplans „Förderung
der Ländlichen Entwicklung“ waren inhaltlich gleich, d. h., der
Sonderrahmenplan enthielt keine zusätzlichen Maßnahmen, die durch die Streichung des
Sonderrahmenplans wegfallen.
Der GAK-Sonderrahmenplan „Förderung der Ländlichen Entwicklung“ war im
Jahr 2021 mit Bundesmitteln in Höhe von 200 Mio. Euro, im Jahr 2022 in
Höhe von 190 Mio. Euro und im Jahr 2023 in Höhe von 160 Mio. Euro
ausgestattet.
29. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 128
angekündigt, die Aussage „Gezielt zu diesem Zweck werden wir die Mittel von
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur (GRW) und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) jährlich dynamisch erhöhen.
Wir wollen die Möglichkeiten der Infrastrukturförderung in der GRW
und GAK erweitern, deren Anwendbarkeit flexibilisieren und die
mehrjährige Übertragbarkeit der Mittel sicherstellen.“ umgesetzt, und wie
haben sich die Mittel für GRW und GAK von 2021 bis einschließlich des
Regierungsentwurfs 2024 entwickelt, welche Infrastrukturförderungen
wurden erweitert, welche Anwendbarkeit flexibilisiert, und wurde die
mehrjährige Übertragbarkeit der Mittel sichergestellt, wie dies
angekündigt wurde?
Seit der Vorstellung des Koalitionsvertrags haben sich die Rahmenbedingungen
erheblich verändert. Die Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die
Ukraine haben sich unmittelbar und auch mittelbar auf die Finanzlage von
Bund, Ländern und Kommunen ausgewirkt und eine Überprüfung gesetzter
Prioritäten erforderlich gemacht.
Obwohl die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in den strukturschwachen Regionen einen sehr hohen
Stellenwert genießt, musste die Fortführung der GRW-Ansätze auf hohem Niveau mit
Einsparungen an anderer Stelle abgewogen und durchgesetzt werden. Dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist es dennoch im
Regierungsentwurf für den Haushalt 2024 gelungen, eine GRW-Mittelkürzung für
das Haushaltsjahr 2024 nicht nur komplett abzuwenden, sondern sogar einen
Aufwuchs der GRW-Bundesmittel auf 679 Mio. Euro und für die Folgejahre
eine Verstetigung auf einem guten Niveau zu erwirken. Der Haushalt für das
Jahr 2024 befindet sich allerdings noch in der parlamentarischen Abstimmung.
Nach dem aktuellen Stand stellt sich die Mittelausstattung bei der GRW wie
folgt dar: An Bundesmitteln wurden für die GRW im Jahr 2021 919 Mio. Euro
(Soll), im Jahr 2022 692 Mio. Euro (Soll) und im Jahr 2023 647 Mio. Euro
(Soll) bereitgestellt. Für das Jahr 2024 sind laut Regierungsentwurf
679 Mio. Euro vorgesehen. Im Finanzplanungszeitraum bis 2027 sind des
Weiteren Mittel in Höhe von rund 1 925 Mrd. Euro für die GRW vorgesehen. Die
für den GRW-Bundesanteil vorgesehenen Haushaltsmittel bewegen sich damit
auch im Finanzplanungszeitraum auf einem unverändert hohen Niveau.
Die angestrebte mehrjährige Übertragbarkeit der Mittel ist im
haushaltrechtlichen Rahmen nur über die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten
möglich. Diese könnten jedoch nur bei gleichzeitiger Einsparung an anderer
Stelle im Haushalt in Anspruch genommen werden, da sonst der
grundgesetzlich verankerte Grundsatz des Haushaltsausgleichs verletzt würde. Finanzielle
Spielräume für Einsparungen zur Bildung von Ausgaberesten sind derzeit nicht
absehbar. Gleichwohl wird im Falle einer Anmeldung von Ausgaberesten durch
die Länder in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen weiterhin
versucht, entsprechende Möglichkeiten für eine Inanspruchnahme im Einklang
mit den (haushalts-)rechtlichen Vorgaben zu finden.
Bund und Länder haben Ende 2022 eine umfassende Reform der
Gemeinschaftsaufgabe GRW beschlossen. In diesem Zuge wurde auch die Förderung
wirtschaftsnaher Infrastruktur neu ausgerichtet. So werden künftig
klimafreundliche bzw. nachhaltige Maßnahmen honoriert. Beispielsweise wird eine
Weiternutzung bzw. Umgestaltung bereits genutzter Industrie- und
Gewerbegelände umfassender gefördert als die Erschließung neuer Flächen. Gleiches wird
für die Eigenerzeugung erneuerbarer Energien und andere Aktivitäten im Sinne
einer nachhaltigen Wirtschaft gelten. Darüber hinaus wurde ein neuer
Fördertatbestand „regionale Daseinsvorsorge“ für Vorhaben mit einem engen
Wirtschaftsbezug eingeführt.
Die Weiterentwicklung der Fördermöglichkeiten der GRW findet kontinuierlich
statt. Daher werden Bund und Länder auch künftig weitere Möglichkeiten der
Infrastrukturförderung (z. B. auch auf Basis erweiterter Fördermöglichkeiten
der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) anhand der
regionalpolitischen Erfordernisse diskutieren.
In der GAK sind vor dem Hintergrund der allgemeinen Finanzsituation
Einsparungen zu erbringen. An Bundesmitteln wurden für die GAK im Jahr 2021
1 161 Mio. Euro (Soll), im Jahr 2022 1 325 Mio. Euro (Soll) und im Jahr 2023
1 133 Mio. Euro (Soll) bereitgestellt. Für das Jahr 2024 sind laut
Regierungsentwurf 840 Mio. Euro vorgesehen. Eine Aufstockung um 66,8 Mio. Euro ist
im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens beschlossen worden. Für die
Ende des Jahres 2023 auslaufenden GAK-Sondermittel für den Waldumbau
und die Wiederbewaldung soll eine Finanzierung ab dem Jahr 2024 aus dem
Klima- und Transformationsfonds (KTF) erfolgen. Das
Haushaltsaufstellungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Verabschiedung des
Bundeshaushaltes 2024 ist hier abzuwarten.
Für den Bundeshaushalt 2023 wurden folgende Flexibilisierungen in der GAK-
Mittelverwendung beschlossen:
I. Erweiterung und Zusammenfassung von Zweckbindungen
a) Umbenennung und Erweiterung des Sonderrahmenplans
„Insektenschutz“ zu einem Sonderrahmenplan „Ökolandbau und Biologische
Vielfalt“
b) Umbenennung und Zusammenlegung der bisherigen, durch zwei
spezielle Haushaltstitel festgelegten Zweckbestimmungen „Bewältigung der
durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“ und
„Waldumbau“ in einen neuen Titel: „Anpassung der Wälder an den
Klimawandel“
II. Aufhebung der Zweckbindung „Maßnahmen zur Verbesserung des
Tierwohls“
Für den Bundeshaushalt 2024 sind folgende Flexibilisierungen vorgesehen: Die
Mittel für die „Förderung der ländlichen Entwicklung“ und „Ökolandbau und
Biologische Vielfalt“ sollen vollständig im „Allgemeinen Rahmenplan“
veranschlagt werden. Es wird demnach auf Sonderrahmenpläne für diese
Maßnahmen verzichtet, so dass die verwaltungstechnische Abwicklung verschlankt
wird. Zudem wird den Ländern – indem der Großteil der GAK-Mittel im
Allgemeinen Rahmenplan veranschlagt wird – im Jahr 2024 das maximale Maß an
Spielräumen für Priorisierungen und damit für eine bessere Ausschöpfung der
vorhandenen Mittel gegeben.
Für den Bundeshaushalt gilt das Prinzip der Jährlichkeit. Eine Übertragung von
Ausgaberesten ist im Rahmen der GAK nur in Ausnahmefällen möglich. Für
die übertragenen Reste sind entsprechende Einsparstellen in gleicher Höhe in
der Regel im selben Einzelplan anzugeben. Üblicherweise wird als
Einsparstelle jener Titel benannt, bei dem die Reste gebildet und übertragen wurden. Die
Übertragung von Ausgaberesten ist daher nur in sehr engen Grenzen möglich.
30. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 128
angekündigt, die Aussage „Alle Bundesförderprogramme werden regelmäßig
evaluiert und auf ihre räumliche Wirkung mit einheitlichen
Datenstandards überprüft. Die Ergebnisse werden in einem periodischen
Gleichwertigkeitsbericht veröffentlicht und die Fortschritte bezüglich
gleichwertiger Lebensverhältnisse transparent gemacht.“ umgesetzt, und
welchen Beitrag hat das BMEL bislang zur Evaluierung der von ihm
verantworteten Förderprogramme geleistet, und welche Konsequenzen zur
Weiterentwicklung der Programme wurden gezogen (bitte getrennt nach
den einzelnen Programmen aufschlüsseln)?
Das Gesamtdeutsche Fördersystem für strukturschwache Regionen (GFS) zielt
darauf ab, strukturschwache Regionen gezielt zu unterstützen und dadurch
Disparitäten zwischen den Regionen abzubauen. Die unter diesem Dach
gebündelten Programme sollen künftig umfassender aufeinander abgestimmt werden
und die Mittel prioritär dorthin fließen, wo der Nachholbedarf am größten ist.
Eine Analyse der Raumwirksamkeit und eine umfassende Evaluierung des GFS
sollen wichtige Erkenntnisse für die Weiterentwicklung des GFS liefern.
Zudem soll offengelegt werden, in welche Regionen die Mittel aus den
Programmen im GFS fließen. Die Ergebnisse der Analysen werden in den ersten
Gleichwertigkeitsbericht einfließen, den die Bundesregierung im Jahr 2024
vorlegen wird. Dieser soll künftig einmal je Legislaturperiode veröffentlicht
werden und die Fortschritte hinsichtlich gleichwertiger Lebensverhältnisse
transparent machen. Im Rahmen dieser Untersuchungen haben die Ressorts
Daten zur Verf��gung gestellt; so auch das BMEL, soweit Daten verfügbar und
nicht in Länderzuständigkeit lagen. Nach Abschluss der noch laufenden
Untersuchungen wird die Bundesregierung die Ergebnisse im Hinblick auf
Konsequenzen und Weiterentwicklung des GFS prüfen.
31. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 47
angekündigt, die Aussage „Wir werden die von der Landwirtschaft und
Ernährung benötigten öffentlichen Daten einfacher und in geeigneter Qualität
und Aktualität den berechtigten Nutzern frei zur Verfügung stellen und
dazu eine echte Plattform mit zentralem Zugang zu sämtlichen
staatlichen Daten und Diensten einrichten, insbesondere auch für
entsprechende Verwaltungsdienstleistungen.“ umgesetzt?
a) Wurden konkrete öffentliche Daten, wenn ja, welche, von der
Bundesregierung „einfacher“ und in „geeigneter Qualität und Aktualität“
den berechtigten Nutzern zur Verfügung gestellt, und wenn nein,
wann soll dies geschehen?
b) Hat die Bundesregierung eine „echte Plattform“ eingerichtet, und
wenn nein, wann soll dies geschehen?
Die Fragen 31 bis 31b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMEL hat unter
https://landschaftsdaten.de ein Datenportal für die
Landwirtschaft eingerichtet. Auf der Plattform werden Daten zu Pflanzenbau,
Tierhaltung, Fischerei, Forstwirtschaft, Geodaten, Umweltdaten und statistische
Daten bereitgestellt.
Gemeinsam mit seinem nachgeordneten Bereich arbeitet das BMEL
kontinuierlich an der Verbesserung der Qualität der eigenen Datensätze. Zusätzlich
werden weitere relevante Datenquellen sondiert, welche auf der Plattform einfach
zur Verfügung gestellt werden können. Dazu gehören zum Beispiel
verschiedene Portale der Länder oder Daten des Deutschen Wetterdienstes.
32. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 47
angekündigt, die Aussage „Staatliche Daten aller Verwaltungsebenen sollen
künftig in einheitlichen Formaten zur Verfügung gestellt werden.“ umgesetzt?
Im Rahmen des Datenportals für die Landwirtschaft (
https://landschaftsdate
n.de) werden alle Daten im einheitlichen Format dcat-AP.de bereitgestellt.
Dieses Format beinhaltet klare Vorgaben über die erlaubten maschinenlesbaren
Datenformate, die das BMEL zusammen mit seinem nachgeordneten Bereich
entsprechend umsetzt.
33. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 47
angekündigt, eine Aktualisierung des Bodenschutzgesetzes vorgenommen, und
hat die Bundesregierung ein Bodenmonitoringzentrum etabliert
beziehungsweise wann soll dies geschehen?
Die Arbeiten zur Anpassung des Bundesbodenschutzrechts an die
Herausforderungen des Klimaschutzes, der Klimaanpassung und den Erhalt der
Biodiversität laufen fort. Über den Stand der Entwicklungen informiert das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
(BMUV) auf seiner Website unter
www.bmuv.de/themen/bodenschutz/bodensc
hutzrecht/anpassung-des-deutschen-bodenschutzrechts. Insbesondere sind dort
Eckpunkte des BMUV für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts
sowie erste Ergebnisse eines begleitenden Forschungsvorhabens als thematische
Diskussionspapiere veröffentlicht.
Die Einrichtung des Nationalen Bodenmonitoringzentrums ist im
Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz vereinbart. Demnach wird die
Bundesregierung – in Anlehnung an die Strukturen der Emissionsberichterstattung – ein
Bodenmonitoringzentrum beim Umweltbundesamt in enger Kooperation mit
dem Johann Heinrich von Thünen-Institut und anderen Akteuren einrichten, um
die in Deutschland erhobenen Daten zum Bodenzustand zusammenzuführen
und so weit wie möglich allgemein nutzbar zu machen. Dafür wird sie die
Akteure bodenbezogener Monitoring- und Erhebungsaktivitäten unterschiedlicher
Fach- und Themenbereiche zusammenbringen und vernetzen, um gemeinsam
durch Datenauswertungen und Modellierungen zu bundesweit harmonisierten
und belastbaren Aussagen zum Bodenzustand und seinen Veränderungen zu
kommen. Dazu gehören sämtliche Institutionen mit Bezug zum
Bodenmonitoring – Bund, Länder, Wissenschaft und Forschung.
34. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 47
angekündigt, die Eiweißpflanzenstrategie weiterentwickelt, und wenn ja, was
konkret, und gab es dazu eine Abstimmung innerhalb der
Bundesregierung?
Der Prozess zur Weitentwicklung der Eiweißpflanzenstrategie (EPS) ist im
November 2023 gestartet. Das BMEL führt hierzu einen breit angelegten
Stakeholderprozess mit Unterstützung des Johann Heinrich von Thünen-Institutes
und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung durch. Im Anschluss
daran soll die weiterentwickelte EPS veröffentlicht werden.
35. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 47
angekündigt, eine „Zukunftskommission Fischerei“ initiiert?
Die Zukunftskommission Fischerei wird Anfang 2024 ihre Arbeit aufnehmen
und auf den vorliegenden Erfahrungen aus der Leitbildkommission zur Zukunft
der Ostseefischerei aufbauen.
36. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 47
angekündigt, die Grundschleppnetz-Fischerei beschränkt?
a) Hat die Bundesregierung Fangtechniken artenspezifisch angepasst?
b) Hat die Bundesregierung eine naturschutzgerechte Regulierung von
Stellnetzen vorgenommen?
Die Frage 36 bis 36b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat für die Schutzgebiete in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nord- und Ostsee Beschränkungen der
mobilen grundberührenden Fischerei erarbeitet, die nach umfangreicher
Abstimmung mit den EU-Anrainerstaaten durch die Europäische Kommission in EU-
Recht umgesetzt wurden bzw. werden. In der AWZ der Nordsee wurden im
Jahr 2023 Teile der Schutzgebiete für die Grundschleppnetzfischerei ganzjährig
geschlossen. Weitere Schließungen in der Doggerbank in der Nordsee liegen
nach erfolgter Abstimmung mit den EU-Nordseeanrainern der Europäischen
Kommission zur Prüfung vor. Auch in der AWZ der Ostsee sollen Teile der
Schutzgebiete für die Grundschleppnetzfischerei ganzjährig geschlossen
werden. Ein entsprechender Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission
wird seit längerem erwartet. In der Ostsee wurde ferner eine saisonale
Schließung der Stellnetzfischerei erlassen. Mögliche weitere Maßnahmen werden
geprüft. Für Fischereiregelungen in den Küstenmeeren, der sogenannten 12-
Seemeilen-Zone, sind die Länder zuständig.
Mit diesen Maßnahmen soll in Umsetzung EU-umweltrechtlicher
Verpflichtungen zum wirksamen Schutz von Sandbänken, Riffen, Seevögeln und
Meeressäugern beigetragen werden. Die Sorge der Fischerei angesichts der
zunehmenden Verluste von Fanggebieten durch die zunehmende Konkurrenz von Schutz-
und Nutzungsansprüchen ist verständlich und wird ernst genommen. Für die
Bundesregierung ist prioritär, dass bei Erlass von Fischereibeschränkungen ein
maximaler Schutz bei gleichzeitiger Abwägung mit den berechtigten Interessen
der Fischerei erreicht wird.
Um die Selektivität von Fangmethoden und Fanggeräten weiter zu verbessern
und deren negative Umweltauswirkungen weiter zu minimieren, werden die
Anstrengungen bei deren Weiterentwicklung fortgesetzt und verstärkt. Die
Bundesregierung steht dazu im engen Austausch mit der Wissenschaft und der
Fischerei.
37. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 48
angekündigt, die Aussage „Wir gehen gegen unfaire Handelspraktiken vor und
prüfen, ob der Verkauf von Lebensmitteln unter Produktionskosten
unterbunden werden kann.“ umgesetzt?
Auf die Antwort zu Frage 37b wird verwiesen.
a) Ist die Bundesregierung bisher gegen unfaire Handelspraktiken
vorgegangen, und in welchen Rechtsnormen findet sich dies wieder?
Das Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
(Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz – AgrarOLkG) verbietet eine
Reihe unlauterer Handelspraktiken. Das Gesetz ist am 9. Juni 2021 in Kraft
getreten und dient der Umsetzung der sogenannten Richtlinie 2019/633 über
unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen
in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (UTP-Richtlinie). Die UTP-
Richtlinie wurde im April 2019 vom Europäischen Parlament und dem Rat der
Europäischen Union erlassen.
b) Hat die Bundesregierung diese Überprüfung bereits vorgenommen,
und was ist das Ergebnis dieser Überprüfung?
Die Prüfung eines möglichen Verbots des Einkaufs von Lebensmitteln und
Agrarerzeugnissen unterhalb der Produktionskosten ist erfolgt. Die Ergebnisse
sind in die Evaluierung des AgrarOLkG mit eingeflossen. Es zeigt sich, dass
dem Erlass eines derartigen Verbots in Deutschland eine Reihe rechtlicher und
praktischer Hindernisse entgegenstehen.
c) Wann wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen
Evaluierungsbericht nach§ 59 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-
Lieferketten-Gesetzes (AgrarOLkG) vorlegen?
Zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten wurde das AgrarOLkG im Jahr 2023
evaluiert und die Wirksamkeit seiner Regelungen überprüft. Der
Evaluierungsbericht wurde dem Deutschen Bundestag am 22. November 2023 übersandt.
d) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass das im Agrar-
OLkG geregelte Verbot des Zurückschickens nicht verkaufter
Erzeugnisse ohne Zahlung des Kaufpreises und ohne Zahlung der Kosten für
die Beseitigung in der Praxis unerwünschte Nebeneffekte auslöst, zum
Beispiel dadurch, dass langjährige Vereinbarungen wie die freiwillige
Retournierung von Ware, die kurz vor Ablauf des
Mindesthaltbarkeitsdatums steht, nun nicht mehr zulässig sind (vgl.
https://www.lebensmit
telzeitung.net/politik/nachrichten/unfaire-handelspraktiken-utp-
gesetzschadet-mittelstaendlern-165724#:~:text=Micro%20Fulfillment%20im
%20Lebensmittelhandel&text=Die%20deutsche%20Umsetzung%20d
er%20UTP,Trick%20k%C3%B6nnte%20einen%20Ausweg%20we
isen)?
Im Evaluierungsprozess wurde deutlich, dass einzelne durch den nationalen
Gesetzgeber „geschwärzte“ Verbote, d. h. die Verbote solcher Praktiken, die
nach der UTP-Richtlinie bei vorangehender klarer und eindeutiger
Vereinbarung zulässig wären, etablierte, allgemein als fair angesehene
Geschäftsbeziehungen unter Umständen behindern können. Hierzu zählt auch das sogenannte
Retourenverbot.
38. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 39
angekündigt, das Forstschäden-Ausgleichsgesetz evaluiert und gegebenenfalls
angepasst?
Die Evaluierung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (ForstSchAusglG)
erfolgte parallel zu den Überlegungen zur Novelle des Bundeswaldgesetzes. Als
Ergebnis der Evaluierung wird eine Anpassung des ForstSchAusglG nicht
weiterverfolgt.
39. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 39
angekündigt, die Aussage „Wir stoppen den Einschlag in alten, naturnahen
Buchenwäldern in öffentlichem Besitz“ umgesetzt, und wenn nein, in
welchen Bundesländern und in welcher Größenordnung wurde seit
Vereidigung der neuen Bundesregierung in alten, naturnahen Buchenwäldern in
öffentlichem Besitz eingeschlagen (bitte nach Bundesland und Größe
auflisten)?
Die Bundesregierung setzt den Einschlagsstopp in alten, naturnahen
Buchenwäldern in öffentlichem Besitz um und befindet sich dazu in fortgeschrittenen
Planungsgesprächen unter anderem mit dem Bundesforst. Zur Größenordnung
des Einschlages in alten, naturnahen Buchenwäldern in öffentlichem Besitz
liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
40. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 39
angekündigt, ein „digitales Waldmonitoring“ eingeführt?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD „Digitalisierungsvorhaben im Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft“ auf Bundestagsdrucksache 20/9584 wird verwiesen.
41. Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag auf S. 39
angekündigt, das Bundeswaldgesetz novelliert, beziehungsweise wann plant die
Bundesregierung, die Gesetzesnovelle der Öffentlichkeit vorzustellen?
Das BMEL hat hierzu einen Gesetzentwurf erarbeitet, der sich derzeit in der
Ressortabstimmung befindet. Nach Abschluss der Ressortabstimmung erfolgt
die Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und
Verbänden.
42. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung bislang getroffen, mit
denen verhindert werden soll, dass Lebensmittel künftig zu
„Ramschpreisen“ veräußert werden, wie dies Bundeslandwirtschaftsminister Cem
Özdemir am 26. Dezember 2021 (
https://www.bild.de/bild-plus/politik/in
land/politik-inland/cem-oezdemirkeine-ramschpreise-mehr-fuer-lebensm
ittel-78642440.bild.html?jsRedirect) angekündigt hat?
Die Bundesregierung hat sich mit dem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt,
fairen Wettbewerb mit fairen Preisen im Lebensmittelmarkt zu unterstützen. Ein
Baustein zur Erreichung des Ziels ist das AgrarOLkG. Zur Evaluierung des
AgrarOLkG einschließlich der Prüfung eines möglichen Verbots des Einkaufs
unter Produktionskosten wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. Die
Bundesregierung prüft darüber hinaus fortlaufend, wie die Position der
Erzeugerinnen und Erzeuger in der Wertschöpfungskette gestärkt werden kann. Als
weiterer Baustein wird aktuell mit Unterstützung durch das Johann Heinrich von
Thünen-Institut geprüft, wie die Marktbeobachtung besser als
Informationsgrundlage für Erzeugerinnen und Erzeuger genutzt werden kann.
43. Wie ist der Umsetzungsstand der Ankündigung von
Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir vom 31. Dezember 2021, dass das
sogenannte Containern künftig nicht mehr strafbar sein soll (Hannoversche
Allgemeine Zeitung, 31. Dezember 2021), und welche konkreten
Gesetzesinitiativen wurden hierzu bisher vorgelegt?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. „Maßnahmen zur Reduzierung von
Lebensmittelverschwendung in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 20/9533 wird
verwiesen.
44. Wie weit ist der Umsetzungsstand der von
Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir am 26. Dezember 2021 angekündigten Schaffung einer
Rechtsgrundlage für eine kameragestützte Überwachung in großen
Schlachthöfen (
https://www.bild.de/bild-plus/politik/inland/politik-inlan
d/cem-oezdemirkeine-ramschpreise-mehr-fuer-lebensmittel-78642440.bi
ld.html?jsRedirect)?
Mit der geplanten Änderung des Tierschutzgesetzes sollen zahlreiche Vorhaben
des Koalitionsvertrages im Bereich Tierschutz umgesetzt werden. Im Rahmen
dieser Änderung soll unter anderem auch eine Regelung zur verpflichtenden
Videoüberwachung in Schlachthöfen ergänzt werden. Der entsprechende
Entwurf geht zeitnah in die Länder- und Verbändeanhörung.
45. Wie viele „Bäuerinnen und Bauern stehen in den Startlöchern, um Hanf
anzubauen“ oder sollen künftig Hanf anbauen, wie es
Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir noch am 26. Dezember 2021 angekündigt
hat (
https://www.bild.de/bild-plus/politik/inland/politik-inland/cem-oezd
emirkeine-ramschpreise-mehr-fuer-lebensmittel-78642440.bild.html?jsR
edirect)?
Die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für
Gesundheit bereitet die Umsetzung der zweiten Säule der Cannabislegalisierung vor,
die regionale wissenschaftliche Modellvorhaben mit kommerziellen
Lieferketten vorsieht. An diesen Lieferketten könnten möglicherweise auch
Landwirtinnen und Landwirte teilnehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob
und in welchem Umfang dies der Fall sein wird.
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ISSN 0722-8333