Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10169 –
Verstärkte Migration aus der Türkei – Gründe und Gegenmaßnahmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die über Jahrzehnte von Erwerbsmigration und auch entsprechenden
Familiennachzügen geprägte Einwanderung aus der Türkei nach Deutschland wurde
und wird zunehmend durch andere Einwanderungsformen abgelöst. So haben
im zurückliegenden Jahr 2023 insgesamt 61 181 Menschen aus der Türkei in
Deutschland einen Asylerstantrag gestellt. Im Vergleich zum Vorjahr
bedeutete dies eine Steigerung um 155,6 Prozent. Damit nahmen Asylantragsteller aus
der Türkei im Jahr 2023 mit knapp 25 Prozent aller Asylerstanträge nach
Syrien und sogar noch vor Afghanistan den zweiten Rang ein.
Dementsprechend betrafen 23,9 Prozent aller beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) am 31. Dezember 2023 anhängigen Verfahren türkische
Staatsbürger. Die Gesamtschutzquote für türkische Asylsuchende ist dagegen
niedrig; sie bewegte sich zuletzt im Bereich von 13 Prozent (vgl. BAMF, Aktuelle
Zahlen, Dezember 2023). Rückführungen in die Türkei finden nur in sehr
begrenztem Maß statt (vgl. Bundestagsdrucksache 20/9796).
Diese Entwicklung ist nach Auffassung der Fragesteller besorgniserregend –
einerseits als Indikator für die wirtschaftliche und politische Lage in der
Türkei, aber andererseits auch als möglicher Indikator für eine zunehmende
Zweckentfremdung des Asylrechts durch türkische Staatsbürger. Bislang ist
nach Ansicht der Fragesteller ein zielgerichtetes Handeln der Bundesregierung
nicht ersichtlich. Deshalb sollen die Hintergründe für die zunehmende
Migration ebenso erfragt werden wie mögliche Steuerungs- und
Begrenzungsbemühungen der derzeitigen Bundesregierung.
1. Wie viele türkische Staatsangehörige leben derzeit in Deutschland (bitte
die Gesamtzahl nach „alleiniger türkischer Staatsangehörigkeit“ und „mit
mindestens einer weiteren Staatsangehörigkeit“ aufschlüsseln)?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) lebten zum Stichtag 31.
Dezember 2023 insgesamt 1 548 094 türkische Staatsangehörige in der
Bundesrepublik Deutschland.
Bei 6 697 von diesen Personen war im AZR mindestens eine weitere
ausländische Staatsangehörigkeit erfasst.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10297
20. Wahlperiode 09.02.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
8. Februar 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Hinweis: Im AZR werden nur Daten von ausländischen Staatsangehörigen
erfasst. Daten zu deutschen Staatsangehörigen, die darüber hinaus noch eine oder
mehrere andere Staatsangehörigkeiten besitzen, werden im AZR
dementsprechend nicht gespeichert.
2. Wie viele türkische Staatsangehörige sind in den Jahren von 2021 bis
2023 im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration neu nach
Deutschland eingewandert (bitte nach Jahr und Erwerbs- bzw.
Bildungstitel gemäß Aufenthaltsgesetz [AufenthG] aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 waren im AZR 20 441 aufhältige türkische
Staatsangehörige erfasst, die in den Jahren 2021 bis 2023 in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und nach der Einreise einen Aufenthaltstitel
zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit erhalten haben.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Einreisejahr
(gezählt wird nur die letzte Einreise)
Anzahl Personen
2021 6.095
2022 9.495
2023 4.851
Gesamt 20.441
Aufenthaltsrecht Anzahl Personen
nach § 16b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG
(Studium) erteilt
6.774
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Absatz 2 S. 1
AufenthG (Altfall – Blaue Karte EU, Fachkräfte mit
akademischer Ausbildung, Regelberufe) erteilt
3.654
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Absatz 2 S. 2
AufenthG (Altfall – Blaue Karte EU, Fachkräfte mit
akademischer Ausbildung, Mangelberufe) erteilt
1.739
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Absatz 1 AufenthG
(Altfall – Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
erteilt
1.658
nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung)
erteilt
928
nach § 16b Absatz 5 S. 1 Nummer 2 AufenthG
(studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum
Studium) erteilt
825
nach § 19c Absatz 1 AufenthG (übrige
Beschäftigungssachverhalte der Beschäftigungsverordnung – BeschV)
812
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 14 Absatz 1a
BeschV (Beschäftigung aus religiösen Gründen) erteilt
451
nach § 16a Absatz 1 AufenthG (betriebliche
Berufsausbildung Weiterbildung) erteilt
445
nach § 18d Absatz 1 AufenthG (Forscher) erteilt 422
nach § 16f Absatz 1 AufenthG (Sprachkurse,
Schüleraustausch) erteilt
256
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 11 Absatz 1
BeschV (Sprachlehrer) erteilt
232
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 29 Absatz 3
BeschV (zwischenstaatliche Vereinbarungen) erteilt
227
Aufenthaltsrecht Anzahl Personen
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 3 BeschV
(Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten)
erteilt
190
nach § 16d Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer
Qualifizierungsmaßnahme) erteilt
167
nach § 20 Absatz 3 Nummer 1 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland) erteilt
156
nach § 16d Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 AufenthG
(Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit
Beschäftigung) erteilt
151
nach § 21 Absatz 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit
wirtschaftliches Interesse)
129
nach § 16d Absatz 3 AufenthG (Anerkennung der
Berufsqualifikation während einer Beschäftigung) erteilt
119
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 12 BeschV (Au
pair) erteilt
114
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 14 Absatz 1
Nummer 1 BeschV (Freiwilligendienst) erteilt
85
nach § 16b Absatz 5 S. 1 Nummer 1 AufenthG
(bedingte Zulassung Studium, Zulassung Teilzeitstudium) erteilt
84
nach § 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) 81
nach § 19c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung im
öffentlichen Interesse) erteilt
72
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 14 Absatz 1
Nummer 2. BeschV (Beschäftigung aus karitativen
Gründen) erteilt
66
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 19 Absatz 2
BeschV (Beschäftigung im Rahmen von
Werklieferungsverträgen) erteilt
53
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 24 Nummer 3
BeschV (Personal auf Binnenschiffen) erteilt
52
nach § 19 Absatz 1 (ICT-Karte) erteilt 49
nach § 19c Absatz 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV
(non-formale qualifizierte Beschäftigung) erteilt
47
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Absatz 1 S. 1
AufenthG (Blaue Karte EU – Regelberufe) erteilt
38
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 24a BeschV
(Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer)
35
nach § 16b Absatz 5 S. 1 Nummer 3 AufenthG
(studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum
Studium) erteilt
32
nach § 19c Absatz 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV
(Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter
berufspraktischer Erfahrung)
26
nach § 16f Absatz 2 AufenthG (Schulbesuch,
allgemeinbildend) erteilt
25
nach § 16a Absatz 2 AufenthG (schulische
Berufsausbildung) erteilt
23
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG (Fachkraft
mit akademischer Ausbildung) erteilt
19
nach § 21 Absatz 2 AufenthG (selbstständige Tätigkeit
völkerrechtliche Vergünstigung)
16
nach § 19e Absatz 1 AufenthG (europäischer
Freiwilligendienst) erteilt
15
Aufenthaltsrecht Anzahl Personen
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 11 Absatz 2
BeschV (Spezialitätenköche) erteilt
14
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 10 Absatz 1
Nummer 1 BeschV (Auslandsprojekte) erteilt
13
nach § 20 Absatz 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche für
Fachkraft mit akademischer Ausbildung) erteilt
13
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Absatz 1 S. 2
Nummer 1 AufenthG (Blaue Karte EU – Mangelberufe)
erteilt
12
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 5 Nummer 1
und 2 BeschV (Wissenschaft und Forschung) erteilt
12
nach § 16d Absatz 5 AufenthG (Ablegung einer
Prüfung) erteilt
11
nach § 16e Absatz 1 AufenthG (Studienbezogenes
Praktikum EU) erteilt
11
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 26 Absatz 1
BeschV (bestimmte Staatsangehörige) erteilt
10
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 15 Nummer 4
und Nummer 6 BeschV (Praktika) erteilt
9
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 26 Absatz 2
BeschV (bestimmte Staatsangehörige) erteilt
8
nach § 16d Absatz 4 Nummer 1 AufenthG
(Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache
der Bundesagentur für Arbeit bei reglementierten
Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich) erteilt
7
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 29 Absatz 5
BeschV (Freihandelsabkommen) erteilt
6
nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit) erteilt
6
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 25 BeschV
(Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und
Fernsehproduktionen) erteilt
5
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 5 Nummer 3
bis 5 BeschV (Wissenschaft, Forschung und
Entwicklung) erteilt
4
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 15 Nummer 3
und Nummer 5 BeschV (öffentlich geförderte Praktika)
erteilt
4
nach § 17 Absatz 2 AufenthG (Studienbewerbung)
erteilt
4
nach § 19c Absatz 4 AufenthG (Beamtenverhältnis zu
einem deutschen Dienstherrn) erteilt
4
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 22 Nummer 4
BeschV (Berufssportler und –trainer) erteilt
3
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 10 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 2 BeschV (internationaler
Personalaustausch) erteilt
3
nach § 19d Absatz 1 Nummer 1 a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit
Berufsausbildung in Deutschland) erteilt
3
nach § 16d Absatz 4 Nummer 2 AufenthG
(Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache
der Bundesagentur für Arbeit bei sonstigen Berufen)
erteilt
2
Aufenthaltsrecht Anzahl Personen
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 22 Nummer 5
BeschV (e-Sportler)
2
nach § 20 Absatz 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche für
Fachkraft mit Berufsausbildung) erteilt
2
nach § 19b Absatz 1 AufenthG (Mobiler-ICT-Karte)
erteilt
2
nach § 20 Absatz 3 Nummer 4 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der
Berufsqualifikation) erteilt
1
nach § 18d Absatz 6 AufenthG (in einem anderen
Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte
Forscher) erteilt
1
nach § 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit –
Absolvent inländischer Hochschule)
1
nach § 19d Absatz 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine
Ausbildungsduldung) erteilt
1
Gesamt 20.441
3. Wie viele türkische Staatsangehörige kamen in den Jahren von 2021 bis
2023 im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 waren im AZR 28 830 aufhältige türkische
Staatsangehörige erfasst, die in den Jahren 2021 bis 2023 in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und nach der Einreise einen Aufenthaltstitel
zum Familiennachzug erhalten haben. Die weiteren Angaben können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Einreisejahr
(gezählt wird nur die letzte Einreise)
Anzahl Personen
2021 10.008
2022 10.441
2023 8.381
Gesamt 28.830
4. Wie viele Asylerstanträge wurden in dem Zeitraum von 2021 bis 2023
von türkischen Staatsangehörigen gestellt, und wie hoch war die
jeweilige Gesamtschutzquote (bitte nach den Jahren aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Statistik entnommen werden.
Jahr Asylerstanträge
türkischer
Asylbewerber
Anteil Gesamtschutz an allen Entscheidungen
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) bei Erstanträgen
2021 7.067 40,5
2022 23.938 28,2
2023 61.181 13,1
5. Wie viele Asylerstanträge wurden in dem Zeitraum von 2021 bis 2023
von türkischen und wie viele von kurdisch-stämmigen türkischen
Staatsangehörigen gestellt, und wie hoch war die jeweilige Gesamtschutzquote
(bitte nach Jahren, Volkszugehörigkeit und Gesamtschutzquote
aufschlüsseln)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei
Angaben zur Volkszugehörigkeit auf freiwilligen Angaben der Antragsteller im
Rahmen des Asylverfahrens beruhen.
Jahr Asylerstanträge türkischer
Asylbewerber mit türkischer
Volkszugehörigkeit nach Jahren
Anteil Gesamtschutz an allen
Entscheidungen des BAMF bei
Erstanträgen nach Jahren
2021 2.885 78,7
2022 3.820 74,7
2023 8.391 55,2
Jahr Asylerstanträge türkischer
Asylbewerber mit kurdischer
Volkszugehörigkeit nach Jahren
Anteil Gesamtschutz an allen
Entscheidungen des BAMF bei
Erstanträgen nach Jahren
2021 3.878 11,1
2022 19.500 7,4
2023 51.407 4,3
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, auf welchem Weg
(Luft- bzw. Landweg) und auf welchen Hauptrouten Asylantragsteller
aus der Türkei im Jahr 2023 nach Deutschland eingereist sind?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung erreicht die überwiegende Zahl der
türkischen Asylantragsteller die Bundesrepublik Deutschland bzw. die
Europäische Union (EU) über Länder des Westbalkans auf dem Landweg, wobei die
Einreise in die Länder des Westbalkans auch auf dem Luftweg erfolgt.
7. Wie viele der türkischen Staatsangehörigen, die im Jahr 2023 in
Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind mit einem Schengen-Visum
nach Deutschland eingereist?
Belastbare Daten liegen bisher für den Zeitraum von Januar bis September
2023 vor. Danach sind in diesem Zeitraum 1 844 türkische Staatsangehörige,
die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylerstantrag gestellt haben, mit
einem Schengen-Visum eingereist.
8. Welche häufigsten politischen Verfolgungskonstellationen können bei
der Anerkennung als Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzberechtigte (§ 3
Absatz 1 des Asylgesetzes [AsylG], Artikel 16a des Grundgesetzes [GG]) –
in den beiden Volkszugehörigkeiten – jeweils in allgemeiner Weise
beschrieben werden?
Verfolgungsgründe sowie Gründe für die Gewährung von Asyl oder
internationalem Schutz werden statistisch nicht erfasst. Wesentlich ist das Vorliegen einer
Verfolgungshandlung gemäß § 3a Asylgesetz (AsylG) aufgrund eines der in
§ 3b AsylG aufgeführten Verfolgungsgründe.
Das BAMF prüft in jedem Einzelfall sorgfältig das Vorliegen der rechtlichen
und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl gemäß
Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Absatz 1 AsylG, die Gewährung subsidiären Schutzes
gemäß § 4 Absatz 1 AsylG sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbots
gemäß § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG. In diese Prüfung fließen sämtliche
Erkenntnisse zur schutzsuchenden Person sowie zur Herkunftsregion ein. Hierfür
stützt sich das BAMF auf eigene Sach- und Landeskunde, bezieht aber auch die
asyl- und abschiebungsrelevanten Berichte des Auswärtigen Amts sowie
Informationen von Partnerbehörden ein.
9. Wie viele türkische Staatsangehörige waren zum 31. Dezember 2023
ausreisepflichtig (bitte nach „mit Duldung“ und „ohne Duldung“
aufschlüsseln), und was waren im Falle von Duldungen die
Duldungsgründe?
Ausweislich des AZR waren zum Stichtag 31. Dezember 2023 insgesamt
13 523 türkische Staatsangehörige ausreisepflichtig.
Hiervon hatten 10 726 Personen eine Duldung. Eine differenzierte Darstellung
nach den im AZR erfassten Duldungsgründen kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Duldungsgrund Anzahl Personen
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus
sonstigen Gründen erteilt
3.630
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen
fehlender Reisedokumente
2.616
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aufgrund
fam. Bindungen erteilt
1.148
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG weil
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen erteilt
667
Duldung nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für
Personen mit ungeklärter Identität) erteilt
578
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen
eines Asylfolgeantrags erteilt
418
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG als
unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Absatz 1a AufenthG
erteilt
385
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (aus
dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder
erhebliche öff. Interesse)
334
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§ 60c Absatz 1 AufenthG erteilt (Ausbildungsduldung,
Anspruch)
267
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Absatz 1-5,7 AufenthG erteilt
182
Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG (aus
völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
142
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus
medizinischen Gründen erteilt
111
Duldungsgrund Anzahl Personen
Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG (Eltern eines
Minderjährigen mit einem AE nach § 25a Absatz1 sowie
in fam. Lebensgemeinschaft lebende minderjährige
Kinder)
43
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§ 60d Absatz 1 AufenthG erteilt (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, Beschäftigter)
38
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG bei
fehlendem Absehen von einer Vollstreckung (bei Auslieferung,
Überstellung oder Ausweisung) nach § 456a StPO erteilt
23
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG bei
stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO (Einstweilige
Anordnung) erteilt
18
Duldung nach § 60a AufenthG, Sammeltatbestand
(Altfall)
18
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§ 60c Absatz 7 AufenthG erteilt (Ausbildungsduldung,
Ermessen)
15
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in V.m.
§ 60d Absatz 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder) erteilt
14
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG fehlendes,
aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle nach § 72
(4) AufenthG erteilt
11
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in V.m.
§ 60d Absatz 4 in V.m. Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
11
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in V.m.
§ 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
11
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG bei
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5
VwGO erteilt
10
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) (Altfall)
9
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(Anwesenheit für ein Strafverfahren zur Klärung des
Sachverhalts)
8
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in
Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Suche nach
weiterem Ausbildungsplatz) erteilt
5
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§ 60d Absatz 4 AufenthG erteilt (Beschäftigungsduldung,
Ermessen, Beschäftigter)
5
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in V.m.
§ 60d Absatz 4 in V.m. Absatz 2 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder)
erteilt
4
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
(Verfahren nach § 85a – missbräuchliche Anerkennung der
Vaterschaft) erteilt
2
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in V.m.
§ 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach
Ausbildungsabschluss) erteilt
2
Duldungsgrund Anzahl Personen
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 13 AufenthG erteilt
(Durchführung eines Verfahrens nach § 85a –
missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft) (Altfall)
1
Gesamt 10.726
10. Wie viel Prozent der volljährigen Asylantragsteller mit (vermuteter oder
angegebener) türkischer Staatsangehörigkeit legten in den Jahren von
2021 bis 2023 bei der Antragstellung keine Identitätspapiere vor (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Vorlage von Identitätspapieren durch Erstantragsteller aus der Türkei
im Alter ab 18 Jahren
Türkei Anzahl der
Erstantragssteller im Alter ab
18 Jahren
Anzahl der
Erstantragssteller mit
Identitätspapieren
Anzahl der
Erstantragssteller ohne
Identitätspapiere
Anteil der
Erstantragssteller ohne
Identitätspapiere
2021 5.093 3.551 1.542 30,3 %
2022 17.733 9.129 8.604 48,5 %
2023 40.960 21.654 19.306 47,1 %
11. Wie viele ausreisepflichtige türkische Staatsbürger wurden in den Jahren
von 2021 bis 2023 in die Türkei abgeschoben (bitte nach Jahren
aufschlüsseln und die jeweilige Jahreszahl der Ausreisepflichtigen zum
31. Dezember gegenüberstellen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
zum Stichtag
31.12.
Abschiebungen türkischer
Staatsangehöriger (auf dem Luftweg) in die
Türkei:
ausreisepflichtige
türkische Staatsangehörige
2021 361 9.752
2022 512 11.833
2023 871 13.523
12. Welche häufigsten Hindernisgründe gibt es bei Abschiebungen in die
Türkei, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits
ergriffen bzw. plant sie, zu ergreifen, um Abschiebungen Ausreisepflichtiger
in die Türkei zu ermöglichen bzw. zu verbessern?
In grundsätzlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Rückführungen in der
originären Zuständigkeit der Länder liegen. Aktuell sind
Rückführungsmaßnahmen in die Türkei ausschließlich mit Linienflügen möglich. Die
Möglichkeit vorhandener Routings in den Zielstaat Türkei ist somit vom Angebot der
zur Verfügung stehenden Luftfahrtunternehmen abhängig. Neben den allgemein
gesetzlichen Abschiebungshindernissen nach dem AufenthG, stellt
vordergründig die Zuführung der rückzuführenden Personen eine weitere Herausforderung
dar. In vielen Fällen werden die rückzuführenden Personen am Tag der
geplanten Rückführungsmaßnahme nicht angetroffen, sofern sie nicht aus der Haft
zugeführt werden. Darüber hinaus ist das Fehlen von gültigen Reisedokumenten
ein wesentliches Hindernis zur Durchführung von Rückführungen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
13. Welche Maßnahmen – etwa in Form von Gesprächen oder
Verhandlungen auf nationaler Ebene oder EU-Ebene – hat die Bundesregierung
ergriffen oder beabsichtigt sie, zu ergreifen, um die Zusammenarbeit mit
der türkischen Regierung beim Thema Migration im Allgemeinen und
Rücknahme im Besonderen zu verbessern (bitte einzeln erläutern)?
Das Thema Migration hat für die Bundesregierung in ihren Gesprächen auf
EU- und bilateraler Ebene mit der Türkei hohen Stellenwert. Sie wirkt dabei
u. a. auf eine Verbesserung der Rückkehrkooperation hin.
Die Bundesregierung steht insbesondere zur EU-Türkei-Erklärung als Rahmen
der Migrationszusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei und setzt sich
für ihre fortgesetzte und vollständige Umsetzung ein.
14. Wie setzt sich die anlässlich des Besuchs des türkischen
Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan in Deutschland im November 2023 zum
Thema Rückführungen initiierte gemeinsame Arbeitsgruppe zusammen, und
welche Ergebnisse hat diese Arbeitsgruppe bislang erbracht bzw. für den
Fall, dass diese noch nicht vorliegen, wann rechnet die Bundesregierung
mit den ersten Ergebnissen?
Die bilaterale Arbeitsgruppe wird auf deutscher Seite durch das
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) geleitet. Sie setzt sich im Wesentlichen
aus Vertreterinnen und Vertretern der für Rückführungen zuständigen Ressorts
und Behörden auf deutscher und türkischer Seite zusammen und tagt
fortlaufend seit November 2023, um die Rückkehrkooperation fortzuentwickeln. Zu
den Inhalten dieser vertraulichen Gespräche äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht.
15. Wie viele türkische Staatsangehörige mit Ukraine-Bezug erhielten seit
Februar 2022 bis heute vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG?
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 waren im AZR 1 393 türkische
Staatsangehörige als aufhältig erfasst, die seit dem 24. Februar 2022 im Zusammenhang
mit dem Krieg in der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland eingereist
sind. Davon haben bisher 942 Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
AufenthG erhalten.
16. Wie viele Personen aus dem türkischen Erdbebengebiet haben seit dem
Erdbeben vom 6. Februar 2023 Visa mit räumlich beschränkter
Gültigkeit im vereinfachten Verfahren für türkische Staatsangehörige beantragt,
und wie viele Visa wurden erteilt (bitte monatlich aufschlüsseln)?
Die Zahlen der an türkische Staatsangehörige aus dem türkischen
Erdbebengebiet erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit seit dem Erdbeben
vom 6. Februar 2023 können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Zahlen zu gestellten Visumsanträgen werden statistisch nicht erfasst. Das
Verfahren wurde zum 6. August 2023 eingestellt.
Monat Visa
Feb 23 331
März 23 5.418
Monat Visa
Apr 23 2.047
Mai 23 902
Jun 23 865
Jul 23 335
Aug 23 176
Gesamt 10.074
17. Wie viele Personen aus dem türkischen Erdbebengebiet, die seit dem
Erdbeben vom 6. Februar 2023 Visa mit räumlich beschränkter
Gültigkeit im vereinfachten Verfahren für türkische Staatsangehörige erhalten
haben, halten sich derzeit noch in Deutschland auf?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Diesbezügliche Ein- und Ausreisen werden statistisch nicht gesondert erfasst.
18. Wie viele Personen aus dem türkischen Erdbebengebiet, die seit dem
Erdbeben vom 6. Februar 2023 Visa mit räumlich beschränkter
Gültigkeit im vereinfachten Verfahren für türkische Staatsangehörige erhielten,
haben ihren Aufenthaltsstatus gewechselt (bitte nach Art des neuen
Aufenthaltsrechts aufschlüsseln sowie für den Zeitraum vor und nach dem
7. August 2023 differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
19. Wie viele Verpflichtungserklärungen wurden im Zusammenhang mit
dieser Form der Visumerteilung abgegeben, und wie viele
Verpflichtungserklärungen wurden im Jahr 2023 tatsächlich von den Behörden in
Anspruch genommen?
Für alle Personen, die im vereinfachten Visumverfahren ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit erhalten haben, wurde eine
Verpflichtungserklärung abgegeben. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob Erstattungsansprüche
gegen die entsprechenden Verpflichtungsgeber geltend gemacht wurden.
20. Wie viele Schengen-Visa wurden türkischen Staatsangehörigen im
regulären Verfahren in den Jahren von 2021 bis 2023 erteilt (bitte nach
jeweiligen Jahren sowie Touristen-, Besucher- und Geschäftsvisum
aufschlüsseln)?
Die Zahl der an türkische Staatsangehörige regulär erteilten Schengen-Visa
kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Es ist technisch nicht
möglich, die Übersicht ohne die an Personen aus dem Erdbebengebiet erteilten
Visa darzustellen.
Aufenthaltszweck 2021 2022 2023
Andere 42 97 108
Besuche (Familie, Freunde) 21.148 53.737 69.874
Flughafentransit 10 20 5
Geschäft 34.363 78.531 73.625
Aufenthaltszweck 2021 2022 2023
Gesundheit 106 57 56
Kultur 1.538 4.973 4.781
Offizieller Besuch 1 5 4
Sport 31 125 66
Studium 10 20 30
Tourismus 15.414 39.096 52.671
Transit 16 34 49
Gesamt 72.679 176.695 201.269
21. Wie lange waren in den Jahren von 2021 bis 2023 die durchschnittlichen
Bearbeitungszeiten für die in Frage 20 erfragten Visa (bitte nach
Visumsart und Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
Hinsichtlich der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von Visumanträgen wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9439 verwiesen. Die dort
angegebenen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten haben weiterhin Gültigkeit.
Gegebenenfalls konnte es in der Vergangenheit aufgrund der Priorisierung der
Visaanträge aus dem Erdbebengebiet zu Verzögerungen in der Bearbeitung
kommen.
22. Wie viele syrische Staatsangehörige, die zuvor mehr als ein Jahr in der
Türkei gelebt haben, haben in den Jahren von 2021 bis 2023 einen
Asylantrag in Deutschland gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Etwaige Voraufenthaltszeiten in anderen
Staaten werden vom BAMF im Rahmen des Asylverfahrens statistisch nicht
erfasst.
23. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung zur Entwicklung der
Lebensverhältnisse der in der Türkei ansässigen syrischen
Staatsangehörigen, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen oder
plant sie, zu ergreifen, um einer möglicherweise zunehmenden
Sekundärmigration syrischer Staatsangehöriger aus der Türkei entgegenzuwirken?
In der Türkei leben laut türkischen Behörden rund 3,2 Millionen syrische
Staatsangehörige mit einem vorübergehenden Schutzstatus (Stand 25. Januar
2024). Stark gestiegene Lebenshaltungskosten infolge der anhaltenden
Inflation, eine geringe formelle Beschäftigungsquote und die Auswirkungen des
Erdbebens vom 6. Februar 2023 erschweren ihre Lebensverhältnisse. Fast
50 Prozent der syrischen Staatsangehörigen in der Türkei lebten in den vom
Erdbeben betroffenen Gebieten im Südosten des Landes. Die Bundesregierung
setzt sich für die Versorgung der Grundbedürfnisse der syrischen Flüchtlinge
im Rahmen der EU-Türkei Erklärung ein und unterstützte die Türkei als
größter bilateraler Geber im Rahmen der internationalen Geberkonferenz vom
20. März 2023 bei der Bewältigung der Folgen des Erdbebens.
24. Wie viele türkische Staatsangehörige wären nach dem von der
Bundesregierung vorgelegten Entwurf des
Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes unter Berücksichtigung des Änderungsantrags der Koalition der
Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP im
Innenausschuss des Deutschen Bundestages aktuell antragsberechtigt für eine
deutsche Staatsangehörigkeit?
Die Bundesregierung hat im Begründungsteil ihres Gesetzentwurfs ausführlich
dargelegt, dass nicht vorhergesagt werden kann, wie sich die Anzahl der
jährlichen Einbürgerungsverfahren nach der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
tatsächlich entwickeln wird (vgl. Bundestagsdrucksache 20/9044, S. 24/25).
Auch wenn nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts die bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufzugeben ist
und die Voraufenthaltszeiten verkürzt werden, kann hinsichtlich der weiteren
materiell-rechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht abgeschätzt werden,
in welchem Umfang diese von potentiellen Antragstellerinnen und
Antragstellern erfüllt werden könnten, da sie von individuellen Gegebenheiten abhängen.
Die Anforderungen und Standards für eine Einbürgerung bleiben hoch:
Insbesondere müssen Antragsteller über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügen und ihren Lebensunterhalt und den ihrer
Familienangehörigen in aller Regel eigenständig bestreiten können, d. h. keine Leistungen nach
dem Zweiten und/oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass sich nicht jeder, der einbürgerungsberechtigt
ist, auch tatsächlich einbürgern lässt. Das ausgeschöpfte
Einbürgerungspotential betrug im Jahr 2022 in Bezug auf ausländische Personen, die seit mindestens
zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben, 3,10 Prozent und in
Bezug auf ausländische Personen, die seit mindestens sechs Jahren in der
Bundesrepublik Deutschland leben, 2,09 Prozent (vgl. Statistisches Bundesamt,
Einbürgerungsstatistik 2022). Es gibt keinerlei Erfahrungswerte, auf Basis derer
geschätzt werden könnte, wie sich diese Zahlen – und dadurch die jährlichen
Antragszahlen auf Einbürgerung – durch die Verkürzung der
Voraufenthaltszeiten, die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit und weitere Änderungen, die
sich durch die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ergeben, entwickeln
könnten.
Ebenso kann nicht zahlenmäßig abgeschätzt werden, in welchem Ausmaß sich
Nachholeffekte bei der Einbürgerung realisieren werden und von den
reformierten Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden wird (vgl. hierzu ebenfalls die
Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 20/9044,
S. 24/25). Dies betrifft Personen, die in der Vergangenheit die
Einbürgerungsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt hätten, aber ihre bestehende
Staatsangehörigkeit nicht aufgeben wollten und daher von einer Einbürgerung
Abstand genommen haben, jetzt aber durch die generelle Hinnahme von
Mehrstaatigkeit die Einbürgerung beantragen werden. Eine konkrete Zahl lässt sich
nicht abschätzen, weil die Entscheidung für oder gegen eine Einbürgerung auch
nach der Rechtsänderung eine persönliche und unvorhersehbare Entscheidung
bleibt und von individuellen Faktoren abhängt.
Soweit im Gesetzentwurf zum Stichtag 30. November 2022 ein Potential von
rd. 2,5 Millionen Personen genannt wurde, kann aus den vorgenannten
Gründen weder allgemein noch in Bezug auf türkische Staatsangehörige gesagt
werden, wie viele dieser Personen die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen und
tatsächlich einen Anspruch auf Einbürgerung haben könnten und wie viele der
möglicherweise einbürgerungsberechtigten Personen auch tatsächlich einen
Antrag stellen werden.
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