Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10179 –
Einstellung des PIN-Rücksetzdienstes für den Online-Ausweis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem sogenannten PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst für den Online-
Ausweis sollte die Nutzung des digitalen Ausweises vereinfacht werden. Wer
seinen PIN vergessen hatte oder überhaupt den Ausweis aktivieren wollte,
konnte seit Februar 2022 den kostenlosen PIN-Rücksetz- und
Aktivierungsdienst nutzen. Dieses Angebot wurde nach Ansicht der Fragesteller rege
angenommen und übertraf gemäß Bundesdruckerei sogar die Erwartungen (https://
www.merkur.de/wirtschaft/ende-freischaltbrief-behoerdengang-fuer-online-au
sweis-bmi-alternative-zr-92754832.html) – seit Einführung im Februar 2022
wurden knapp 2 Millionen PIN-Briefe versandt (
https://www.personalausweis
portal.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2024/01_ausetzen_pin_ru
ecksetz_u_aktivierungsdienst.html). Im Rahmen der von den Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP getragenen Bundesregierung erfolgten
Prioritätensetzung wurde der PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst nach
Ansicht der Fragesteller plötzlich und ohne Vorwarnung zum 29. Dezember 2023
bis auf Weiteres ausgesetzt (
https://www.merkur.de/wirtschaft/ende-freischalt
brief-behoerdengang-fuer-online-ausweis-bmi-alternative-zr-92754832.html).
Wie bisher kann jede Bürgerin und jeder Bürger den Online-Ausweis zwar
weiterhin kostenlos aktivieren lassen oder einen neuen PIN beantragen, wenn
dieser vergessen wurde – dafür ist in Zukunft aber zwingend ein Gang zum
zuständigen Bürgerservice der jeweiligen Kommune erforderlich (
https://ww
w.personalausweisportal.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2024/0
1_ausetzen_pin_ruecksetz_u_aktivierungsdienst.html). Aus Sicht der
Fragesteller wird diese Maßnahme der Bundesregierung die Nutzung des Online-
Ausweises nicht fördern.
1. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung den kostenlosen PIN-
Rücksetz- und Aktivierungsdienst ausgesetzt?
Das Aussetzen des PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienstes (PRSD) zum Ende
des Jahres 2023 war angesichts der sich abzeichnenden begrenzten
Haushaltmittel im Jahr 2024 notwendig, nur so konnten die Kosten für 2024
geringgehalten und auf die Betriebskosten beschränkt werden. Eine Weiterführung im
Januar 2024 hätte zu unkalkulierbaren Kosten geführt, da im Vorfeld nicht klar
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10315
20. Wahlperiode 13.02.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
12. Februar 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
war, wie viele PIN-Rücksetzbriefe im Januar 2024 bestellt werden würden und
dies angesichts der vorläufigen Haushaltsführung nicht vertretbar war.
Die Aktivierungsfrist für die bis Ende Dezember 2023 bestellten PIN-
Rücksetzbriefe wurde zum 31. Januar 2024 ausgesetzt, sodass der Dienst inklusive
Support und Webseite bis zu diesem Datum weitergeführt wurde.
2. Wie viele PIN-Rücksetzbriefe wurden seit Februar 2022 versandt (bitte
für jeden Monat bis einschließlich Dezember 2023 aufschlüsseln)?
3. Wie viele PIN-Aktivierungsbriefe wurden seit Februar 2022 versandt
(bitte für jeden Monat bis einschließlich Dezember 2023 aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die versandten PIN-Rücksetz- und PIN-Aktivierungsbriefe, die im Rahmen des
PIN-Rücksetzdienstes beantragt und versendet wurden, sind nachfolgender
Tabelle zu entnehmen.
versandte
PRS-Briefe
aktivierte
PRS-Briefe
Februar 2022 8.372 4.978
März 2022 17.920 12.154
April 2022 31.138 17.223
Mai 2022 38.853 22.327
Juni 2022 40.225 25.902
Juli 2022 42.030 30.139
August 2022 46.868 28.390
September 2022 46.225 29.498
Oktober 2022 44.559 35.820
November 2022 41.210 24.666
Dezember 2022 40.704 27.072
Januar 2023 63.373 41.012
Februar 2023 103.983 43.425
März 2023 354.170 135.652
April 2023 203.980 132.894
Mai 2023 89.988 77.333
Juni 2023 129.980 68.685
Juli 2023 139.740 98.533
August 2023 113.970 86.002
September 2023 125.977 79.390
Oktober 2023 99.987 73.049
November 2023 117.975 73.619
Dezember 2023 97.979 66.873
Der PIN-Rücksetzbrief ist identisch zum PIN-Aktivierungsbrief. Es gibt hier
keine Unterscheidung, ob eine gesetzte PIN vergessen wurde oder ob (in der
geringeren Zahl der Fälle) ein Ausweis erstmals aktiviert wird (z. B. Erreichen
der Altersgrenze von 16 Jahren). Es ist ein und derselbe Brief.
Inhalt des PIN-Rücksetzbriefes ist immer eine sechsstellige PIN und ein
Aktivierungscode zur Aktivierung der Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion).
4. Wie hoch waren die Gesamtkosten für die kostenlosen PIN-
Rücksetzbriefe seit Februar 2022 (bitte für jeden Monat bis einschließlich
Dezember 2023 aufschlüsseln)?
Die Gesamtkosten für 2022 können nur quartalsweise angegeben werden, da
mit dem Dienstleister eine quartalsweise Abrechnung vertraglich vereinbart
wurde. Für 2023 wurde der Vertrag auf eine monatliche Abrechnung
umgestellt.
Zeitraum Gesamtkosten (netto) Gesamtkosten (brutto)
1. Quartal 2022 533.262,55 Euro 634.582,44 Euro
2. Quartal 2022 1.800.006,10 Euro 2.142.007,26 Euro
3. Quartal 2022 2.077.716,62 Euro 2.472.482,78 Euro
4. Quartal 2022 1.940.011,59 Euro 2.308.613,79 Euro
Januar 2023 804.598,28 Euro 957.471,95 Euro
Februar 2023 1.228.566,68 Euro 1.461.994,35 Euro
März 2023 3.840.518,96 Euro 4.570.217,56 Euro
April 2023 2.272.535,36 Euro 2.704.317,08 Euro
Mai 2023 1.082.458,88 Euro 1.288.126,07 Euro
Juni 2023 833.684,12 Euro 992.084,10 Euro
Juli 2023 1.487.530,88 Euro 1.770.161,75 Euro
August 2023 1.653.161,48 Euro 1.967.262,16 Euro
September 2023 1.255.105,16 Euro 1.493.575,14 Euro
Oktober 2023 1.201.840,28 Euro 1.430.189,93 Euro
November 2023 1.483.323,56 Euro 1.765.155,04 Euro
Dezember 2023 988.091,72 Euro 1.175.829,15 Euro
5. Wie hoch waren die Gesamtkosten für die kostenlosen PIN-
Aktivierungsbriefe seit Februar 2022 (bitte für jeden Monat bis einschließlich
Dezember 2023 aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.
6. Wie hoch waren die Kosten somit pro PIN-Rücksetzung?
Die durchschnittlichen Kosten pro PIN-Rücksetzung mittels PIN-Rücksetzbrief
betrugen im Zeitraum Februar 2022 bis Dezember 2023 12,01 Euro (netto)
bzw. 14,29 Euro (brutto).
7. Wie hoch waren die Kosten somit pro PIN-Aktivierung?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 6 verwiesen, zwischen
Aktivierung und Rücksetzung kann nicht unterschieden werden.
8. Wie viele PIN für die eID wurden in den Jahren 2022 und 2023 nach
Kenntnis der Bundesregierung in Bürgerämtern neu gesetzt (bitte für
jeden Monat bis einschließlich Dezember 2023 aufschlüsseln)?
Es liegen der Bundesregierung hierzu keinen Daten vor. Das PIN-Neusetzen
erfolgt in der jeweiligen kommunalen Behörde am sog. V-Änderungsterminal
lokal und offline. Damit handelt es sich um einen komplett autarken Prozess
der jeweiligen Behörde.
9. Wie viele eIDs wurden in den Jahren 2022 und 2023 nach der Setzung
der PIN aktiviert (bitte für jeden Monat bis einschließlich Dezember
2023 aufschlüsseln)?
Bei Bestellung des PRS-Briefes über die Webseite des PRSD wird der Online-
Ausweis aus Sicherheitsgründen automatisch deaktiviert.
Im Prozess des PIN-Neusetzens wird daher auch immer die Online-
Ausweisfunktion (erneut) aktiviert.
10. Was sind aus Sicht der Bundesregierung die Gründe für die
Nichtnutzungsquote von 40 Prozent von den seit 2022 ausgesendeten kostenlosen
PIN-Rücksetzbriefen (
https://www.personalausweisportal.de/SharedDoc
s/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2024/01_ausetzen_pin_ruecksetz_u_akti
vierungsdienst.html), und welche Gründe dafür haben interne
Untersuchungen bisher ergeben?
Eine konkrete Befragung unter den Bestellenden wurde nicht durchgeführt.
Über Supportanfragen der eID konnten jedoch einige Gründe hergeleitet
werden:
– Die Meldeadresse stimmte nicht mit der tatsächlichen Adresse überein. Da
die Adressdaten bei Bestellung des PRS-Briefes aus den auf der eID
gespeicherten Daten ausgelesen werden, war dies bspw. gegeben, wenn der
Bestellende zwar eine Ummeldung vorgenommen hat, diese aber nicht auf die
eID eintragen lassen hat, sondern nur mittels Aufbringung eines
Adressaufkleber auf das physische Dokument.
– Im November 2023 wurde darauf reagiert und eine Anpassung dahingehend
vorgenommen, dass dem Bestellenden die Adressdaten, die ausgelesen
wurden, angezeigt wurden, sodass bei Nicht-Übereinstimmung ein Abbruch der
Bestellung erfolgen konnte. Der Bestellende muss dann im Nachgang beim
Bürgeramt dafür sorgen, dass die entsprechenden Daten auch auf der eID
geändert werden. In der Regel erfolgte dann auch gleich vor Ort eine PIN-
Rücksetzung oder Aktivierung des Online-Ausweises.
– Die Briefe konnten nicht zugestellt werden und nach sieben-tägiger
Aufbewahrung bei der Deutschen Post wurden diese durch den Bestellenden nicht
abgeholt. Danach erfolgte ggf. eine Neubestellung über den PRSD und ein
zusätzlicher Brief wurde bestellt.
– Die Identifizierung wurde – weil sehr kurzfristig notwendig – über andere
Funktionen neben der eID wahrgenommen (bspw. VideoIdent), parallel
wurde ein PRS-Brief bestellt, der aber innerhalb der Aktivierungszeit dann
nicht mehr eingesetzt wurde.
11. Welche Ziele verfolgte die Bundesregierung mit dem kostenlosen PIN-
Rücksetzbrief, und wurden diese Ziele aus Sicht der Bundesregierung
auch mit anderen Wegen erreicht?
Die Bundesregierung wollte während der Corona-Pandemie mit
Kontaktreduzierung und geschlossenen Bürgerämtern Bürgerinnen und Bürgern eine
Möglichkeit bieten, ihren Online-Ausweis auf anderem Wege (wieder) nutzbar zu
machen. Die Marktdurchdringung des elektronischen Identitätsnachweises
(eID) weiter zu erhöhen und damit die Nutzung sicherer, digitaler Angebote
von Wirtschaft und Verwaltung (etwa Kontoeröffnung, Beantragung
polizeilicher Führungszeugnisse oder die Zulassung von Kfz) mit Anwendung des
Online-Ausweises weiter zu forcieren und voranzutreiben galt unverändert. Dieses
Ziel verfolgt der zentrale Dienst, bei dem Bürgerinnen und Bürger den Prozess
des PIN-Neusetzens und des Aktivierens des Online-Ausweises unabhängig
von behördlichen Öffnungszeiten und Terminangeboten jederzeit selbst
initiieren und so das kommunale Behördenpersonal entlasten konnten.
Der herkömmliche Weg, bei dem das Aktivieren des Online-Ausweises oder
das PIN-Neusetzen in den Bürgerämtern erfolgt, blieb weiter bestehen (seit
dem 1. Januar 2021 zudem gebührenfrei).
12. Erwägt die Bundesregierung eine kostenpflichtige Einführung des PIN-
Rücksetz- und Aktivierungsdienstes, und wenn ja, wann?
Aktuell wird die Aktivierung des PRSD in der ursprünglichen Form, ergänzt
um eine Bezahlfunktion, geprüft.
13. Wäre es möglich, den PIN-Rücksetzbrief zu digitalisieren, und wenn ja,
welche Optionen gibt es hier, und werden diese von der Bundesregierung
aktuell versucht, umzusetzen?
Die Bundesregierung prüft derzeit verschiedene Varianten für den PIN-
Rücksetzdienst. Diskutiert werden, ausgehend von der bisherigen Lösung,
verschiedenste Anpassungen/Vereinfachungen. Die abschließende Bewertung steht
noch aus. Hierbei muss sichergestellt werden, dass das bestehende hohe
Vertrauensniveau der Online-Ausweisfunktion weiter bestehen bleibt. Dies betrifft
insbesondere die Sicherstellung der Übergabe/Übermittlung der neuen PIN
einzig an den Ausweisinhaber auf einem entsprechenden Sicherheitsniveau.
14. Soll eine Alternative zur jetzt abgeschafften PIN-Rücksetzlösung
angeboten werden, und wenn ja, bis wann, und wie sehen die Alternativen
aus?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 verwiesen.
15. Gab es schon Gespräche in der interministeriellen Arbeitsgruppe
GovelabDE zu Alternativen der Verbreitung der PIN für die eID, wenn ja,
welche Vorschläge wurden hier diskutiert?
Ja, diese Gespräche gibt es. Ansonsten wird auf die Antworten zu den Fragen
12, 13 und 14 verwiesen.
16. Hat die Bundesregierung mit Unternehmen und Banken, welche die eID
schon selbst oder im Rahmen des Angebotes von Dienstleistungen
eingebunden haben, die Einstellung des kostenlosen PIN-Rücksetzbriefes
vorher besprochen und abgestimmt, und wenn ja, wann?
Eine Einstellung wurde nicht mit Unternehmen und Diensten diskutiert.
17. Wurde eine Kundenbefragung zum PIN-Rücksetzdienst durchgeführt,
um die Bedürfnisse zu ermitteln und um ein Feedback zum PIN-
Rücksetzdienst zu erhalten, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, was hat
diese Kundenbefragung ergeben?
Der Bedarf, ein Verfahren zum PIN-Neusetzen und Aktivieren des Online-
Ausweises außerhalb behördlicher Öffnungszeiten in volldigitalisierter Form zu
realisieren, war nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat (BMI) hinsichtlich der Pandemie offensichtlich. Anwendende von
digitalen Verfahren der Wirtschaft und Verwaltung kennen das Neusetzen von PIN
oder Passwörtern aus vielfältigen Lebenssituationen, eine Befragung von
Bürgerinnen und Bürgern war daher nicht erforderlich. Die permanenten
statistischen Auswertungen der Bundesdruckerei GmbH ließen einen quantitativen
Überblick über die Nutzungszahlen zu und bestätigten die Auffassung des
BMI. Das Feedback zum PRSD erfolgte durch Auswertung der Rückfragen und
Problemmeldungen auf den Hotlines der beteiligten Dienstleister und
Behörden.
18. In welcher Form wurde der PIN-Rücksetzdienst vermarktet, und wie
wurde dessen Erfolg bewertet?
Der Hinweis auf eine neue, volldigitalisierte und gebührenfreie
Verwaltungsleistung „PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst“ erfolgte durch BMI-
Rundschreiben an die Länder und Kommunen sowie durch Informationen für
Bürgerinnen und Bürger im Personalausweisportal, im Rahmen von FAQ auf
Online-Präsenzen des BMI, durch BMI-Vertreterinnen und -Vertreter auf Messen
sowie mittelbar über die Online-Dienste, die auf die eID aufsetzen. Aufgrund
der beständig hohen und steigenden Nutzungszahlen und nicht zuletzt aufgrund
im Vorfeld nicht absehbarer völlig neu entstandener digitaler
Verwaltungsleistungen mit ausschließlicher Anmeldung mittels der eID – bspw. Beantragung
der Energiepauschale für Studierende (März 2023) – haben viele Kommunen
auf ihren Internetauftritten die interessierten Bürgerinnen und Bürger über
dieses digitale Angebot informiert. Gesonderte weitere öffentlichkeitswirksame
Werbemaßnahmen des BMI waren nicht erforderlich.
19. Warum wurde für den Lichtbildabgleich das Postident-Verfahren
gewählt, und gibt es eine rechtliche Grundlage hierfür?
Die geforderten Rahmenbedingungen für die Personenidentifizierung bei
Zustellung folgen im Wesentlichen aus der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1502. Sie werden durch § 20 Absatz 2 der Personalausweisverordnung
(PAuswV) sowie die zugehörige Technische Richtlinie TR-03128-3 des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in Deutschland
festgelegt. Die Wahl des Verfahrens „POSTIdent Zustellung“ erfolgte durch den
Auftragnehmer Bundesdruckerei auf Basis dieser Anforderungen.
20. Welche Kosten sind bisher für den PIN-Rücksetz- und
Aktivierungsdienst entstanden, und wie setzen sich die Kosten pro PIN-Rücksetzbrief
zusammen?
Hinsichtlich der Kosten wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Diese
Kosten setzen sich zusammen aus den Produktionskosten des PIN-Rücksetzbriefs
sowie den Kosten für die Zustellung mittels POSTIdent-Verfahren.
21. Wurden in Bezug auf die Frage 20 kostengünstigere Alternativen, wie
z. B. Einschreiben-Eigenhändig, oder sonstige rechtlich mögliche
Alternativen geprüft, und welche konkreten Gründe haben
dagegengesprochen?
Das Produkt „Einschreiben Eigenhändig“ ist nicht in der Lage eine
Personenidentifizierung auf dem notwendigen Niveau gemäß der in Antwort zu Frage 19
genannten EU-Durchführungsverordnung bei Zustellung zu garantieren.
Insbesondere geschieht diese nicht ausschließlich auf Basis hoheitlicher
Lichtbilddokumente und ermöglicht auch eine (für die PIN-Rücksetzung) unzulässige
Vollmachtserteilung.
22. Welche Daten wurden im Zusammenhang mit dem Postident-Verfahren
erhoben, und wer speichert diese wie lange?
Die Bundesdruckerei speichert Daten gemäß den Vorgaben des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) bzw. der PAuswV
§ 5 Absatz 5.
Die Speicherung der Daten durch den Versanddienstleister erfolgt gemäß § 39
des Postgesetzes.
23. In welcher Form wurden die Ausweisinhaber über die Speicherung der
Postident Daten informiert?
Nutzerinnen und Nutzer wurden auf der Webseite des PRSD (
www.pin-rueck-
setzbrief-bestellen.de) über das Zustellverfahren „POSTIdent“ informiert. Auf
der Webseite der Deutschen Post AG sind Erläuterungen zu erfassten und
übermittelten Daten dargestellt.
24. Gab es einen Großkundenrabatt der Deutschen Post AG?
Der Versanddienstleister wurde im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung
durch die Bundesdruckerei beauftragt. Die Preise wurrden anhand einer
Preisliste (Listenpreise) mit entsprechenden Rabatten ermittelt und ausgewiesen.
25. Mit welchen Beantragungsmengen, mit welchen Kosten und für welchen
Zeitraum hat die Bundesregierung geplant, als sie den kostenlosen PIN-
Rücksetzdienst einrichtete, und welche konkrete Zahl an beantragten
PINs wollte sie erreichen?
Das BMI rechnete im Dezember 2022 für das Kalenderjahr 2023 mit einem
Mittelansatz von etwa 7,7 Mio. Euro und insgesamt maximal 400.000 PRS-
Briefen. Dies war gleichzeitig auch die Menge, die erreicht werden sollte.
26. Wie viele Bürgerinnen und Bürger nutzen nach Kenntnis der
Bundesregierung die eID für Online-Leistungen (bitte absolut und prozentual
auflisten)?
Der Bundesregierung liegen aufgrund der dezentralen Architektur des eID-
Systems dazu keine Statistiken vor.
27. Wird die PIN für die eID im Rahmen der EUDI-Wallet (EUDI =
European Digital Identity) benötigt, insbesondere bei Wahl der Variante 2 der
vorgeschlagenen Varianten in der Präsentation des Bundesministeriums
des Innern und für Heimat (BMI) zur Smart Country Convention (SCC)
auf gitlab (
https://gitlab.opencode.de/bmi/eidas2)?
Ein finales Konzept für eine deutsche EUDI-Wallet liegt noch nicht vor. Für
Funktionen wie die erstmalige Einrichtung der EUDI-Wallet (Onboarding) wird
voraussichtlich auf die Online-Ausweisfunktion zurückgegriffen. Die Online-
Ausweisfunktion erfordert die PIN.
28. Hatte der PIN im Rücksetzbrief eine zeitliche Befristung, und wenn ja,
Die Aktivierung ist 30 Tage gültig.
a) wie viele Tage hatte der Ausweisinhaber Zeit, und wurde er im
Anschreiben darauf hingewiesen?
Direkt unter dem dick rot umrandeten Feld mit dem Aktivierungscode wurde
folgender Text genutzt:
„Ihr Aktivierungscode ist gültig bis zum tt.mm.jjjj um 23:59 Uhr.“
b) wie viele PIN-Rücksetzbriefe wurden in Empfang genommen, aber
nicht genutzt?
Seit Beginn des Reportings der Deutschen Post zum 1. November 2022 beträgt
die Anzahl erfolgreich zugestellter PRS-Briefe bis zum 31. Januar 2024
1 427 528 Stück. Im selben Zeitraum (1. November 2022 bis 31. Januar 2024)
wurden 1 049 840 Aktivierungen vorgenommen.
Die Bundesdruckerei erhebt keine Daten zum Nutzungsverhalten. Die
Gesamtanzahl erfolgreich zugestellter PRS-Briefe bietet daher lediglich einen
Anhaltpunkt, kann jedoch nicht eins zu eins zu der Gesamtanzahl vorgenommener
Aktivierungen in Beziehung gesetzt werden.
29. Wie oft konnte von einem Ausweisinhaber ein PIN-Rücksetzbrief in
welchem Zeitraum beantragt werden?
30. Welche Prüfmechanismen gab es, um einen Missbrauch, z. B. durch
mehrere Beantragungen in kurzer Zeit, zu verhindern, und sind hier
Auffälligkeiten aufgetreten?
Die Fragen 29 und 30 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der PRSD entspricht den Anforderungen der BSI TR-03128 Teil 3. Demnach
gilt folgendes: „Um Missbrauch zu verhindern, wird die Antragstellung auf
zehn Anträge innerhalb von 90 Tagen eingeschränkt. Um Fehlbedienungen zu
verhindern, soll zudem ein erneuter Antrag auf Neusetzen der PIN erst nach
sieben Tagen gestellt werden können. Die Kontrolle geschieht über begrenzte
Speicherung und Abgleich des Pseudonyms (DKK).“
Theoretisch hätten Bürgerinnen und Bürger demnach bis zu zehn PIN-
Rücksetzbriefe pro 90 Tage über den PRSD beantragen können. Die tatsächliche
Nutzung des PRSD wurde vor diesem Hintergrund überwacht, um im
Bedarfsfall steuernd eingreifen zu können. Die statistische Auswertung hat ergeben,
dass in ca. 95 Prozent nur ein einziger PIN-Brief für einen bestimmten Ausweis
bestellt wurde. In ca. 5 Prozent der Fälle wurde innerhalb des Zeitraums von
90 Tagen ein zweiter PIN-Brief bestellt. Der Anteil der Fälle, in denen mehr als
ein zweiter PIN-Brief bestellt wurde, lag bei ca. 0,27 Prozent. Im Verhältnis zu
der Anzahl der PIN-Briefe, die nicht zugestellt werden konnten bzw. die nicht
zur (erneuten) Aktivierung des Online-Ausweises verwendet wurden, ist dies
ein so geringer Anteil, dass weitere Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
nicht notwendig waren.
31. Wann wurden die ersten Gespräche zur Einstellung des PIN-
Rücksetzdienstes geführt, und welche Bundesministerien bzw. Behörden waren an
der Entscheidung beteiligt?
Die Entscheidung, den PRSD zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen
(hier: 31. Januar 2024), hat das federführende BMI den beteiligten Ressorts im
Rahmen der 4. Sitzung des Lenkungsausschusses GovLabDE Digitale
Identitäten am 1. Dezember 2023 vorgelegt. Die Ressorts BMI, Bundeskanzleramt,
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesministerium für
Digitales und Verkehr, BSI, Bundesministerium für Gesundheit,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium der Justiz und
Bundesministerium der Finanzen haben der Vorlage zugestimmt.
32. Wurde eine Business-Impact-Analyse, auch mit Blick auf das Image der
eID und die Reputation sowie auf die Nutzung von digitalen
Verwaltungsleistungen, durchgeführt, und wenn nein, warum nicht?
Die Frage wird so verstanden, dass auf die Aussetzung des kostenfreien PIN-
Rücksetzbriefes Bezug genommen wird.
Eine entsprechende Business Impact Analyse konnte in der Kürze der Zeit
nicht beauftragt und/oder durchgeführt werden. Festzuhalten ist aber, dass eine
kostenfreie PIN-Rücksetzung ohne die bisherige Komfortfunktion möglich ist.
Der PRSD als kostenfreie Komfortfunktion per Brief stellt aus Sicht der
Bundesregierung keinen kritischen Geschäftsprozess dar.
33. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Kommunen durch den PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst bisher entstanden?
Die Frage wird so verstanden, dass auf die Aussetzung des kostenfreien PIN-
Rücksetzbriefes Bezug genommen wird.
Für den PRSD fielen für die Kommunen seit Einrichtung keine Kosten an. Der
PRSD wurde allein durch den Bund finanziert. Somit erfolgte im Zeitraum der
Verfügbarkeit des PRSD eine Entlastung für die Kommunen, die es nun wie vor
dem PRSD wieder zu kompensieren gilt.
34. Wie viele AusweisApp2- respektive AusweisApp-Downloads gab es
insgesamt im Jahr 2023?
Im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 wurden folgende neue
Downloads gezählt:
– Stationär: 1,31 Millionen
– Mobil: 5,11 Millionen
(Hinweis: Für MacOS, iOS und Android werden erneute Downloads auf
weitere/neue Geräte nicht erfasst.)
35. Wie viele AusweisApp-Downloads gab es seit der Umbenennung der
Ausweisapp2?
Seit Implementierung der neuen AusweisApp inkl. Umbenennung zum 1.
November 2023 wurden zwischen 1. November 2023 und 31. Dezember 2023
folgende neue Downloads gezählt:
– Stationär: 205.000,
– Mobil: 523.000
(Hinweis: Für MacOS, iOS und Android werden erneute Downloads auf
weitere/neue Geräte nicht erfasst.)
36. Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der bisherigen Downloads
der neuen Ausweisapp?
Die AusweisApp ist keine neue Anwendung, sondern durch Umbenennung und
Redesign aus der AusweisApp2 hervorgegangen. Bestehende Installationen der
AusweisApp2 wurden demnach zur AusweisApp aktualisiert, sodass sich die
entsprechenden Downloadzahlen fortlaufend kumulieren. Eine gesonderte
Bewertung der Downloadzahlen der „neuen“ AusweisApp kann daher nicht
erfolgen.
37. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die
Downloadzahlen für die neue AusweisApp zu erhöhen?
Originäres Ziel der Bundesregierung ist die Erhöhung der Verbreitung und
Nutzung der Online-Ausweisfunktion mit der AusweisApp als wichtigem Baustein.
Die Erhöhung der bloßen Downloadzahlen der AusweisApp ist somit kein
originäres Ziel der Bundesregierung. Als Infrastrukturkomponente der eID-
Infrastruktur erfüllt sie jedoch eine wichtige Rolle bei dem übergeordneten Ziel der
Erhöhung der Verbreitung und Nutzung der Online-Ausweisfunktion.
38. Ist die Erhöhung der Downloadzahlen und der Nutzungsquote der
AusweisApp strategisches Ziel der Bundesregierung zur Verbreitung der
eID?
Eine Erhöhung der Downloadzahlen an sich ist kein Ziel und kein Selbstzweck.
Im Fokus steht eine Verbreitung der Online-Ausweisfunktion durch Einbindung
in weiteren Diensten. Die Nutzung entsprechender Dienste muss hierbei nicht
an die AusweisApp als eID-Client gebunden sein.
39. Wie viele Bürgerinnen und Bürger verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung über eine eID?
Seit dem 1. November 2020 sind alle im Umlauf befindlichen gültigen
Personalausweise mit Online-Ausweis (eID-Funktion) ausgestattet. Mit Stichtag
31. Oktober 2023 sind davon rd. 56,57 Millionen Personalausweise mit
eingeschaltetem Online-Ausweis im Umlauf (Schätzwert BMI), das entspricht
91,74 Prozent der im Umlauf befindlichen rd. 61,9 Millionen Personalausweise
im Scheckkartenformat.
Zu den deutschen Personalausweisinhabern mit aktivierter eID-Funktion
kommen drittstaatsangehörige Ausländer als Inhaber von elektronischen
Aufenthaltstiteln (eAT) nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie
drittstaatsangehörige Ausländer als Familienangehörige von Unionsbürgern und Inhaber von
Aufenthalts- oder Daueraufenthaltskarten nach dem Freizügigkeitsgesetz
(FreizügG/EU) mit aktivierter eID-Funktion hinzu. Die Voraussetzung für eine
aktivierte eID-Funktion ist eine geklärte Identität und mindestens die Vollendung
des 16. Lebensjahres. Sollten diese beiden Mindestvoraussetzungen nicht
erfüllt sein, kommt ausschließlich die Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit
deaktivierter eID-Funktion in Betracht. Im Jahr 2023 wurden durch die Länder
insgesamt 2.861.121 elektronische Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei
bestellt. Es wird jedoch nicht statistisch festgehalten, wie hoch die Anzahl an eAT
mit einer aktivierten bzw. deaktivierten eID-Funktion ist.
Seit 1. Januar 2021 wird der Online-Ausweis zudem mit der eID-Karte für
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des
Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben. 15.643 eID-Karten sind seit 1. Januar
2021 produziert und ausgegeben (Stand: Oktober 2023).
40. Wie viele Bürgerinnen und Bürger nutzen nach Kenntnis der
Bundesregierung die eID?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
41. Wie steht es um die angekündigte Werbekampagne zur eID, und wann
wird diese gestartet?
42. Wie viele Mittel sind für die Werbekampagne der eID vorgesehen, und
für was genau sind diese Mittel innerhalb der Werbekampagne
vorgesehen (bitte aufschlüsseln)?
Die Fragen 41 und 42 werden gemeinsam beantwortet.
Der mögliche Start einer entsprechenden Kampagne befindet sich noch in
Klärung. Voraussetzung wäre eine ausreichende Ausstattung von Haushaltsmitteln
im erforderlichen Umfang.
43. Welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der
Werbekampagne zur eID?
Das vorrangige Ziel soll die Steigerung des Bekanntheitsgrades des Online
Ausweises sein.
44. Erachtet die Bundesregierung die angekündigte Werbekampagne zur eID
überhaupt noch für nötig, und wenn ja, warum?
Es wird auf die Antwort zu den Frage 41 und 42 verwiesen.
45. Wie viele Online-Dienstleistungen des Bundes wurden im Jahr 2023
insgesamt mit der eID beantragt (bitte auch nach Online-Dienst
aufschlüsseln)?
Aufgrund der Dezentralität des eID-Systems können entsprechende Daten nicht
zentral erhoben werden.
46. Welche anderen Möglichkeiten zur Verbreitung der PIN für die eID
erachtet die Bundesregierung als Alternativen zur verbreiteten Nutzung der
eID?
Eine Verbreitung der Nutzung des Online-Ausweises erfolgt insbesondere über
weitere Anwendungsfälle. Neben digitalisierten Verwaltungsleistungen bietet
auch der privatwirtschaftliche Sektor (z. B. im Bereich der Banken) sowie das
Gesundheitswesen erhebliches Potential für weitere
Anwendungsmöglichkeiten. Die Attraktivität des online Ausweises kann so sukzessive erhöht werden.
47. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung derzeit, um die
generelle Verbreitung der eID und der PIN zu fördern, und welche
zukünftigen Maßnahmen sind geplant?
Zukünftig wird die eID in Deutschland Ausgangspunkt bei der Schaffung einer
europaweit einsetzbaren Wallet sein.
48. Könnte die Bundesregierung Banken und andere Institutionen und
Unternehmen, welche besondere Anforderungen beispielsweise im Rahmen
des Geldwäschegesetzes (GWG) an die Identifizierung ihrer Kunden
haben, die Einbindung der eID vorschreiben, und wenn ja, gedenkt die
Bundesregierung, dies bis zur Einführung der EUDI zu tun, um die
Verbreitung zu erhöhen?
Mit Blick auf das angesprochene Geldwäschegesetz (GwG) befindet sich die
Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) in der Erarbeitung einer Rechtsverordnung zur Modernisierung des für
geldwäscherechtliche Identifizierungen insbesondere von Finanzinstituten
genutzten VideoIdent-Verfahrens. Die Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen.
49. Wie und in welchem Maße wird die eID im Rahmen der EUDI-Wallet
eingebunden werden?
Das Onboarding auf eine EUDI-Wallet sowie eine Identifizierung mit der
Wallet muss nach der novellierten eIDAS-Verordnung voraussichtlich auf dem
Vertrauensniveau „hoch“ erfolgen. Dafür steht die Online-Ausweisfunktion zur
Verfügung.
50. Erachtet die Bundesregierung es grundsätzlich als notwendig und
zielführend, sich mit der Privatwirtschaft und hier insbesondere mit
Unternehmen und Institutionen, welche eine eID-Lösung eingebunden haben
oder selbst Identity Provider (IDPs) sind, auszutauschen, und
koordinierte die Bundesregierung hierfür schon etwaige Anstrengungen, um die
Verbreitung der eID zu fördern?
Ja, die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist nach Ansicht der
Bundesregierung grundsätzlich sinnvoll. Das eID-System ist insgesamt als marktoffene
Architektur gestaltet. Ein Austausch hierzu erfolgt in unterschiedlichen
Formaten.
51. Ist die eID weiterhin das strategische Identifizierungsprodukt der
Bundesregierung oder wird auch an Alternativen gearbeitet, wenn ja, welche
sind das?
Auf dem Vertrauensniveau „hoch“ gemäß eIDAS ist der Online-Ausweis als
maßgebliches Identifizierungsmittel gesetzt. Insbesondere in Anbetracht einer
EUDI-Wallet wird derzeit geprüft, wie eine ergänzende Smartphone-basierte
Lösung geschaffen werden kann. Hierzu gibt es im Architekturprozess zur
EUDI-Wallet einen konkreten Arbeitsstrang.
52. Wird die Bundesregierung Zahlungsfunktionen in der EUDI-Wallet
unterstützen, und plant sie, hierfür mit Banken zusammenzuarbeiten?
Die Priorität liegt auf den Anwendungsfällen aus dem Large Scale Pilot
POTENTIAL Konsortium, die keine Zahlungsfunktion beinhalten. Weitere
Anwendungsfälle werden inkrementell integriert.
53. Sieht die Bundesregierung die Integration der deutschen Girocard im
Rahmen der EUDI oder EPI (European Payments Initiative) vor?
Die Girocard ist ein Bezahlsystem der Deutschen Kreditwirtschaft und der ihr
angeschlossenen Institute. Auch die European Payments Initiative (EPI) ist eine
privatwirtschaftliche Initiative bestehend aus europäischen Banken und
Zahlungsabwicklern. Entsprechend obliegen die Entscheidungen über die
Ausgestaltung der Girocard ebenso wie die Ausgestaltung der Produkte der EPI den
jeweils beteiligten Instituten und Unternehmen.
54. Wie steht die Bundesregierung zu Artikel 6db der novellierten eIDAS-
Verordnung in Verbindung mit Erwägungsgrund 31, und sieht man
Strong Customer Authentification (SCA) als Verpflichtung in der EUDI-
Wallet für Anbieter von Zahlungsdiensten vor?
Die Beschlüsse des Europäischen Parlaments und Ministerrats zur eIDAS-2.0-
Verordnung stehen noch aus. Zur zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie
(EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien
2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG), die u. a.
Anforderungen an die Strong Customer Authentification (SCA) bei
Zahlungsvorgängen enthält, hat die Europäische Kommission am 28. Juni 2023
Änderungsvorschläge vorgelegt (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im
Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der
Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG, COM(2023) 366 final, sowie Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010, COM(2023) 367 final), die derzeit von Parlament und Rat
verhandelt werden.
55. Welche Variante, der drei zur Auswahl stehenden Varianten für die EUDI
bevorzugt die Bundesregierung für die Umsetzung der EUDI-Wallet
(Quelle: Präsentation des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
[BMI] bei der Smart Country Convention [SCC],
https://gitlab.opencod
e.de/bmi/eidas2)?
Die Varianten werden im Moment offen diskutiert. Diesem offenen und
partizipativen Prozess soll nicht vorgegriffen werden.
56. Welche Aufgabe erfüllt die eID bis zur und ab der Einführung der EUDI
ab 2027?
Die eID ist vor und nach der Einführung der EUDI-Wallet ein eigenständiges
Identifizierungsmittel auf hohem Vertrauensniveau.
a) Betrachtet die Bundesregierung die eID mit der Verknüpfung der PIN
als Übergangslösung bis zur Verfügbarkeit und breitflächigen Nutzung
der EUDI ab 2027?
Nein, zukünftig können zur Authentifizierung und Identifizierung
Ausweissysteme mit PIN als auch EUDI genutzt werden.
b) Betrachtet die Bundesregierung die eID mit der Verknüpfung der PIN
als Parallelstruktur zur EUDI?
Die eID ist sowohl eigenständig als auch als Komponente einer EUDI-Wallet
denkbar und nimmt daher eine komplementäre Rolle zur EUDI-Wallet ein.
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