Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10299 –
Wirkung des deutsch-indischen Migrationsabkommens
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 5. Dezember 2022 unterzeichnete die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock ein deutsch-indisches Migrationsabkommen. Dieses sollte
laut damaliger Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat (BMI) Modellcharakter für den Abschluss ganzheitlicher
Migrationsabkommen mit Herkunftsländern haben. Das Abkommen sollte sowohl den
Austausch von Fachkräften fördern als auch Regelungen für eine
Rückkehrkooperation sicherstellen. So war es erklärtes Ziel, die Rückkehr von
ausreisepflichtigen Staatsangehörigen durch klare Verfahren zu deren Identifizierung
und Rückführung zu erleichtern (vgl. BMI-Pressemitteilung vom 5. Dezember
2022:
www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2022/12/abkom
men-indien.html). Für die konkrete Umsetzung wurde eine Arbeitsgruppe zu
Migrations-, Rückkehr- und Mobilitätsfragen eingerichtet.
Für die Fachkräfteeinwanderung spielte Indien schon weit vor dem
Abkommen eine besondere Rolle. Seit Jahren liegt Indien bei der Erwerbsmigration
mit Abstand an erster Stelle. Im Jahr 2022 machten indische Staatsangehörige
bei der Blauen Karte EU mehr als ein Viertel, insgesamt 28,3 Prozent, aus.
Damit standen sie, ebenso wie bei der Erteilung von
Niederlassungserlaubnissen, an erster Stelle. Aber auch bei der Bildungsmigration nach Deutschland
ist Indien neben China eines der führenden Länder: 2022 stellte Indien
beispielsweise 23,5 Prozent der Ersttitel für Studium und Studienvorbereitung
(§ 16b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG; vgl. BAMF-Monitoring [BAMF
= Bundesamt für Migration und Flüchtlinge] zur Bildungs- und
Erwerbsmigration, Jahresbericht 2022,
www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschun
g/BerichtsreihenMigrationIntegration/MonitoringBildungsErwerbsmigration/
mobemi-jahresbericht-2022.html).
Trotz dieser vorhandenen und offensichtlich auch seit Jahren genutzten
Möglichkeiten der Erwerbs- und Bildungszuwanderung reisen verstärkt Menschen
aus Indien nach Deutschland ein, um hier einen Asylantrag zu stellen. Im Jahr
2022, also dem Jahr des Abschlusses des Vertrages, stellten insgesamt 759
indische Staatsangehörige in Deutschland einen Asylantrag (
www.bamf.de/Shar
edDocs/Anlagen/DE/Statistik/Asylgeschaeftsstatistik/hkl-antrags-entscheidun
gs-bestandsstatistikl-kumuliert-2022.html); im auf die Vereinbarung folgenden
Jahr 2023 waren es bereits 2 547 (
www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Sta
tistik/Asylgeschaeftsstatistik/hkl-antrags-entscheidungs-bestandsstatistikl-kum
uliert-2023.html). Dies bedeutet eine Steigerung von über 235 Prozent. Ledig-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10499
20. Wahlperiode 27.02.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 23. Februar 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
lich 0,47 Prozent der Asylantragsteller erhielten hingegen im Jahr 2023 Schutz
(ausweislich der o. g. Statistik 1 061 Entscheidungen, zwei
Flüchtlingsanerkennungen, drei Abschiebeverbote). Abschiebungen nach Indien blieben
offensichtlich auch nach Abschluss der Vereinbarung unverändert schwierig: Bis
Ende Oktober 2023 konnten insgesamt nur 43 Menschen nach Indien
abgeschoben werden; im Jahr 2022 waren es insgesamt 52 (Bundestagsdrucksache
20/9796 sowie Bundestagsdrucksache 20/8695).
1. Welche konkreten Fortschritte hat die Vereinbarung vom 5. Dezember
2022 nach Ansicht der Bundesregierung für die Zusammenarbeit mit
Indien gebracht (bitte einzeln auflisten und zwischen der Förderung der
legalen Migration und der Kooperation bei Rückführungen unterscheiden
sowie mit Zahlen belegen)?
Infolge des deutsch-indischen Migrations- und
Mobilitätspartnerschaftsabkommen (MMPA) ist die Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Zielland
für Fachkräfte aus Indien gestiegen. Bereits im Jahr 2023 wurden deutlich mehr
nationale Visa ausgestellt und bearbeitet als 2019 vor der COVID-19-
Pandemie. Insgesamt erteilten die deutschen Visastellen in Indien im Jahr 2023
rund 47 000 nationale Visa, was einen Anstieg von 35 Prozent gegenüber 2019
darstellt.
Bei der Umsetzung des Abkommens hat die Bundesrepublik Deutschland im
Bereich legale Migration erhebliche Fortschritte erzielt, insbesondere durch den
Ausbau der Kapazitäten für die Visabearbeitung, die Einrichtung der
Akademischen Prüfstelle zur Vorprüfung von Visumanträgen Studieninteressierter, durch
Vereinfachungen bei der beruflichen Anerkennung, das Engagement der
Bundesagentur für Arbeit (BA) etwa im Rahmen des „Triple Win“-Programms,
durch den Ausbau der Kapazitäten der Goethe-Institute zum Spracherwerb und
der Vorintegration.
Indische Studierende sind inzwischen die größte ausländische
Studierendengruppe in der Bundesrepublik Deutschland.
Im Juni 2023 waren in der Bundesrepublik Deutschland 123 216 indische
Staatsangehörige sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Vergleich zum
Vorjahresmonat (d. h. Juni 2022 und damit vor Abschluss des MMPA) erhöhte
sich die Zahl um 24,4 Prozent bzw. 24 143.
Die Kapazitäten des Goethe-Instituts wurden ausgebaut und damit
einhergehend Deutsch als Fremdsprache (DaF) in Indien im Rahmen der sog.
Vorintegration gestärkt. Die Zahl der Sprachprüfungen konnte in einem Jahr um über
20 Prozent gesteigert werden (von 110 410 im Jahr 2022 auf 133.707 im Jahr
2023). An insgesamt 6 Goethe-Instituten und 4 Goethe-Zentren werden
Deutschkurse und -prüfungen angeboten. Künftig plant das Goethe-Institut in
Zusammenarbeit mit der National Skills Development Cooperation
International (NSDCI), an 30 Standorten in Indien Sprachkurse für Fachkräfte
verschiedener Berufsgruppen anzubieten.
Am 1. Oktober 2022 wurde an der Botschaft Neu-Delhi eine Akademische
Prüfstelle (APS) des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD)
eingerichtet, welche die Echtheit der bei der Bewerbung um einen Studienplatz
vorgelegten Unterlagen überprüft. Indische Studieninteressierte benötigen seit
November 2022 ein Zertifikat der APS, um einen Studierendenvisatermin zu
bekommen, spätestens bei der Immatrikulation an der deutschen Universität
muss dort das Zertifikat vorgelegt werden. Dieses dem Visumverfahren
vorgelagerte Prüfverfahren hat die Fälschungsquote von bis zu 15 Prozent auf unter
0,1 Prozent reduziert, und es beschleunigt die Visumvergabe für diese
Zielgruppe. Seit Einrichtung hat die APS 45 554 Anträge bearbeitet (Stand: 13. Februar
2024).
Das MMPA umfasst eine Rückübernahmevereinbarung. Hinsichtlich der
Rückübernahme ausreisepflichtiger Staatsangehöriger werden derzeit mit der
indischen Seite gemäß Artikel 16 des Abkommens die
Durchführungsbestimmungen erarbeitet. Der Vollzug der Ausreisepflicht liegt in der Zuständigkeit der
Länder.
2. Welche konkreten Fortschritte hat die Vereinbarung vom 5. Dezember
2022 hinsichtlich der Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und
Weiterbildung sowie für die Einwanderung von Wissenschaftlern und IT-
Fachkräften, auch im Hinblick auf die Vergabe von Praktika, gebracht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 11 verwiesen.
3. Wie genau setzt sich die zur Durchführung der Vereinbarung
eingerichtete Arbeitsgruppe zusammen, und wie oft und in welcher Weise hat sich
die Arbeitsgruppe seit Abschluss der Vereinbarung getroffen?
Die aufgrund von Artikel 16 des MMPA eingesetzte Arbeitsgruppe setzt sich
aus den Vertreterinnen und Vertretern der jeweils fachlich betroffenen
Ministerien und Geschäftsbereichsbehörden zusammen. Bereits am 10. Mai 2023 hat
die konstituierende Sitzung der im Abkommen vorgesehenen Gemeinsamen
Arbeitsgruppe zu Migrations- und Rückkehrfragen gemeinsam mit der
indischen Seite in Form einer Videokonferenz stattgefunden. Das erste
Präsenztreffen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe hat am 22. November 2023 in Neu-Delhi
stattgefunden.
4. Welche konkreten Ansätze der Kooperation auf tatsächlicher Ebene hat
die eingerichtete Arbeitsgruppe erarbeitet, und inwieweit wurden diese
bislang umgesetzt (bitte einzelne Ansätze auflisten und zwischen der
Förderung der legalen Migration und der Kooperation bei
Rückführungen unterscheiden)?
Im Rahmen der eingerichteten Arbeitsgruppe wird unter anderem angestrebt,
einen Entwurf für eine Dachvereinbarung mit der National Skills Development
Cooperation International (NSDCI) mit Fokus auf anerkannte Fachkräfte,
Berufserfahrene und Auszubildende in jeweils zu definierenden Berufsfeldern
vorzulegen. Dieser Prozess befindet sich noch in der Entwicklung.
Indien bietet an, u. a. auch deutschen Staatsangehörigen künftig e-Visa binnen
drei Arbeitstagen zu erteilen.
Die Arbeitsgruppe unternimmt die Vorbereitung zur Schaffung eines „German
Training Centers“, um u. a. indische Fachkräfte besser auf die Anforderungen
deutscher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorzubereiten.
Die BA wird im Jahr 2024 ihre Aktivitäten in Indien ausbauen. Insbesondere
plant sie das „Triple Win“-Programm für Pflegekräfte weiter zu skalieren und
im Bundesstaat Kerala um die Rekrutierung von Auszubildenden zu erweitern
(siehe auch Antwort zu Frage 12). Zudem soll das Projekt „Hand in Hand for
International Talents“ in der neuen Förderperiode (2024 bis 2027) gemeinsam
mit der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und der
Auslandshandelskammer (AHK) in Indien durchgeführt werden.
Für den Bereich der selbstgesteuerten Erwerbsmigration wird die BA außerdem
eine Marketingkampagne in Indien durchführen (siehe auch die Antwort zu
Frage 10).
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen, insbesondere
hinsichtlich des Themas Deutsch als Fremdsprache und Fachkräftemigration sowie
hinsichtlich der Rückkehrkooperation.
5. Wenn einzelne Ansätze noch nicht vollständig umgesetzt wurden,
welcher Zeitplan existiert für deren Umsetzung?
Die Bundesrepublik Deutschland und Indien verbindet durch das MMPA eine
spezifische Partnerschaft, die durch die regelmäßigen Treffen der
Gemeinsamen Arbeitsgruppe zu Migration- und Rückkehrfragen nach Artikel 16 des
Abkommens verstetigt wird. Die Umsetzung und der Ausbau der Aktivitäten
erfolgen fortlaufend. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Was sind die von der Bundesregierung und bzw. oder der Arbeitsgruppe
identifizierten Hauptschwierigkeiten bei Abschiebungen nach Indien,
und wie gedenkt die Bundesregierung, hier Abhilfe zu schaffen?
Erforderlich für die Rückübernahme ausreisepflichtiger Staatsangehöriger sind
entsprechende Pass- bzw. Passersatzdokumente. Daher bedarf es
entsprechender Absprachen insbesondere zur Form und zum Verfahren für
Rückübernahmeersuchen, Passersatzpapierausstellungen und zur Feststellung der
Staatsangehörigkeit. Die Abstimmung diesbezüglicher Modalitäten ist Gegenstand
der zu erarbeitenden Durchführungsbestimmungen im Sinne von Artikel 16
MMPA.
7. Wie weit ist die Erarbeitung der Durchführungsbestimmungen gemäß
Artikel 16 des Abkommens zu den Modalitäten von
Rückübernahmeersuchen und zu der Ausstellung der notwendigen Passersatzdokumente
fortgeschritten?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 6 verwiesen.
8. Wie viele Rückübernahmeersuchen wurden auf der Grundlage der neuen
Modalitäten bereits erstellt, und wie viele Rückführungen wurden auf
deren Grundlage durchgeführt?
Hinsichtlich der Rückübernahmeersuchen wird auf die grundsätzliche
Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des Aufenthaltsrechts verwiesen.
Im Jahr 2023 sind insgesamt 51 indische Staatsangehörige nach Indien
abgeschoben worden.
9. Was sind die von der Arbeitsgruppe identifizierten Hauptschwierigkeiten
bei der Fachkräfteeinwanderung aus Indien, und wie will die
Bundesregierung hier Abhilfe schaffen?
Grundsätzlich bestehen für Fachkräfte aus allen Drittstaaten, die in der
Bundesrepublik Deutschland arbeiten wollen, ähnliche Herausforderungen. Um diesen
zu begegnen, hat die Bundesregierung im Oktober 2022 Eckpunkte zur
Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten verabschiedet und arbeitet fortlaufend an
deren Umsetzung. Dazu zählen insbesondere die Vorlage von Gesetz und
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, die im Sommer
2023 verkündet wurden.
In der Gemeinsamen Arbeitsgruppe nach Artikel 16 des MMPA haben sich
insbesondere die Unterschiede im Bereich der beruflichen Bildung als relevant
gezeigt. Weitere Maßnahmen dazu sind derzeit noch in Abstimmung.
10. Inwiefern gehen mögliche Ansätze zur Förderung der Erwerbs- und
Bildungsmigration über die gesetzlich bereits vorgesehenen und bereits
genutzten Möglichkeiten der Migration hinaus?
Das MMPA erhöht insbesondere die Sichtbarkeit für die bestehenden
Aktivitäten auf deutscher und indischer Seite, vernetzt die Akteure, schafft klare
Zuständigkeiten, schärft das gemeinsame Rollenverständnis und bringt eine
Übersicht zu den Aktivitäten voran.
Die BA hat 2024 Indien als Land für eine Kampagne im Bereich der digitalen
Kundenkommunikation ausgewählt. Dabei sollen die Bundesrepublik
Deutschland und die Informations- und Beratungsangebote der BA für individuelle
Kundinnen und Kunden sichtbarer gemacht werden. Damit soll die
selbstgesteuerte Migration außerhalb von Rekrutierungsvorhaben weiter verstärkt
werden.
Die private Anwerbung durch Agenturen und selbstanwerbende Einrichtungen
wird vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstützt. Damit diese
Anwerbung fair und ethisch einwandfrei verläuft, internationalen Regeln folgt
und zum Schutz des ausländischen Gesundheitspersonals sowie zur
Sicherstellung einer nachhaltigen Integration hat das BMG das gesetzliche Gütesiegel
„Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ verankert.
Durch die Finanzierung der Deutschen Fachkräfteagentur für Gesundheits- und
Pflegeberufe (DeFa – eine landeseigene GmbH des Saarlandes) als
Organisation zur administrativen Unterstützung kleinerer Pflegeunternehmen war es
möglich, ein Memorandum of Understanding mit dem indischen Bundesstaat
Kerala zur Anwerbung von Pflegefachkräften zu initiieren. Diese Initiativen
haben zur Einstellung von rund 500 zusätzlichen indischen Pflegekräften geführt
und Wege aufgezeigt, wie die Anwerbung in Indien ausgeweitet werden kann.
In Bezug auf die neue Förderperiode des Projekts ProRecognition zur Beratung
zum Thema Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die AHK in Indien
wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
11. Wie viele indische Staatsangehörige erhielten in den Jahren 2022 und
2023 erstmals einen Aufenthaltstitel im Wege der Erwerbs- und
Bildungsmigration (bitte pro Jahr mit den jeweiligen Aufenthaltstiteln nach
dem AufenthG und nach Berufen bzw. Studienfächern aufschlüsseln)?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stand 31. Januar 2024
erhielten in den Jahren 2022 und 2023 insgesamt 88 807 indische
Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel im Wege der Erwerbs- und Bildungsmigration.
Differenzierte Angaben nach Studienfächern im Sinne der Fragestellung lassen
sich aus den Daten des AZR nicht ermitteln. Soweit Angaben zu Berufen
möglich sind, ergeben sich diese ggf. nachfolgend aus der Bezeichnung der
einzelnen Aufenthaltstitel. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Aufenthaltstitel 2022 2023 Summe
Gesamt 34 016 54 791 88 807
davon:
nach § 16b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium) erteilt 11 079 24 235 35 314
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Altfall – Blaue Karte EU, Fachkräfte mit akademischer Ausbildung,
Regelberufe) erteilt
8 885 8 945 17 830
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(Altfall – Blaue Karte EU, Fachkräfte mit akademischer Ausbildung,
Mangelberufe) erteilt
4 957 4 907 9 864
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Absatz 1 AufenthG
(Altfall – Fachkraft mit akademischer Ausbildung) erteilt
2 516 3 254 5 770
nach § 20 Absatz 3 Nummer 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach
Studium in Deutschland) erteilt
1 067 2 643 3 710
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 11 Absatz 2
Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Spezialitätenköche) erteilt
713 1 858 2 571
nach § 19 Absatz 1 AufenthG (ICT-Karte) erteilt 1 059 1 204 2 263
nach § 18d Absatz 1 AufenthG (Forscher) erteilt 870 1 364 2 234
nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung) erteilt 892 1 151 2 043
nach § 16a Absatz 1 AufenthG (betriebliche Berufsausbildung
Weiterbildung) erteilt
489 1 314 1 803
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG
(Blaue Karte EU – Regelberufe) erteilt
769 769
nach § 16d Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer
Qualifizierungsmaßnahme) erteilt
65 370 435
nach § 19c Absatz 1 AufenthG (übrige Beschäftigungssachverhalte
der BeschV) erteilt
172 196 368
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 14 Absatz 1a BeschV
(Beschäftigung aus religiösen Gründen) erteilt
175 173 348
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 3 BeschV
(Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten) erteilt
129 171 300
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 14 Absatz 1 Nummer 2 BeschV
(Beschäftigung aus karitativen Gründen) erteilt
130 159 289
nach § 16b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (studienvorbereitender
Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium) erteilt
83 167 250
nach § 20 Absatz 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche für Fachkraft
mit akademischer Ausbildung) erteilt
71 177 248
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 14 Absatz 1 Nummer 1 BeschV
(Freiwilligendienst) erteilt
20 206 226
nach § 16d Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 AufenthG (Durchführung einer
Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung) erteilt
42 183 225
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 10 Absatz 1 Nummer 1 BeschV
(Auslandsprojekte) erteilt
88 103 191
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b (Fachkraft mit akademischer
Ausbildung) erteilt
185 185
nach § 16b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (bedingte Zulassung
Studium, Zulassung Teilzeitstudium) erteilt
51 95 146
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 5 Nummer 1 und 2 BeschV
(Wissenschaft und Forschung) erteilt
67 75 142
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 24a BeschV
(Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer) erteilt
31 110 141
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG
(Blaue Karte EU – Mangelberufe) erteilt
120 120
nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach
Forschungstätigkeit) erteilt
36 74 110
Aufenthaltstitel 2022 2023 Summe
Gesamt 34 016 54 791 88 807
davon:
nach § 19c Absatz 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV (Beschäftigung
in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung)
erteilt
65 40 105
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 12 BeschV (Au pair) erteilt 10 77 87
nach § 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) erteilt 33 43 76
nach § 19b Absatz 1 (Mobiler-ICT-Karte) erteilt 27 32 59
nach § 19c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
erteilt
22 33 55
nach § 16f Absatz 1 AufenthG (Sprachkurse, Schüleraustausch) erteilt 9 37 46
nach § 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit – Absolvent
inländischer Hochschule) erteilt
24 17 41
nach § 16a Absatz 2 AufenthG (schulische Berufsausbildung) erteilt 14 24 38
nach § 21 Absatz 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches
Interesse) erteilt
19 18 37
nach § 16d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Anerkennung der
Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für
Arbeit bei reglementierten Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich)
erteilt
2 32 34
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 24 Nummer 3 BeschV
(Personal auf Binnenschiffen) erteilt
14 19 33
nach § 16d Absatz 3 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation
während einer Beschäftigung) erteilt
5 27 32
nach § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung
in Deutschland) erteilt
16 15 31
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 10 Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 2 BeschV (internationaler Personalaustausch) erteilt
12 14 26
nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 5 Nummer 3 bis 5 BeschV
(Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) erteilt
8 11 19
nach § 20 Absatz 3 Nummer 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach
qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland) erteilt
3 16 19
nach § 19e Absatz 1 AufenthG (europäischer Freiwilligendienst) erteilt 2 15 17
nach § 20 Absatz 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche für Fachkraft
mit Berufsausbildung) erteilt
2 13 15
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG
(Blaue Karte EU – Berufsanfänger) erteilt
13 13
nach § 19c Absatz 4 AufenthG (Beamtenverhältnis zu einem deutschen
Dienstherrn) erteilt
4 9 13
nach § 17 Absatz 2 AufenthG (Studienbewerbung) erteilt 12 12
nach § 16f Absatz 2 AufenthG (Schulbesuch, allgemeinbildend) erteilt 3 8 11
nach § 19d Absatz 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte
Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung) erteilt
4 6 10
sowie weitere 20 Aufenthaltsgründe mit insgesamt jeweils weniger
als zehn Erteilungen
31 52 83
12. Welche Verbesserungen hat das Migrationsabkommen für die
Gewinnung von Pflegekräften aus Indien im Rahmen des Programms Triple
Win gebracht, wie viele indische Pflegekräfte konnten im Vergleich zu
den Jahren davor gewonnen werden, und welches
Verbesserungspotenzial sieht die Bundesregierung weiterhin?
Das Programm „Triple Win“ wird seit Dezember 2021 erfolgreich im indischen
Bundesstaat Kerala umgesetzt. Zum Stand Januar 2024 sind 167 Pflegekräfte
aus Kerala in die Bunderepublik Deutschland eingereist. Weitere 960
Pflegekräfte befinden sich derzeit in Kerala in der sprachlichen Vorbereitung bzw. der
Vorbereitung der Ausreise. Aufgrund der erfolgreichen Zusammenarbeit konnte
im Februar 2024 die Zusammenarbeit in Kerala auf die Gewinnung von
Auszubildenden für die Pflege ausgeweitet werden. Da zwischen Rekrutierung und
Ausreise in der Regel zwischen neun und zwölf Monate liegen, ist eine
Aussage zur Wirkung des im März 2023 in Kraft getretenen Migrationsabkommens
auf die Umsetzung des „Triple Win“-Programms allerdings nur bedingt valide.
Seit 2024 wird das Programm „Triple Win“ für Pflegekräfte auch im indischen
Bundesstaat Telangana umgesetzt. Die Vermittlungsabsprache nach § 16d
Absatz 4 AufenthG mit der staatlichen Rekrutierungsagentur TOMCOM,
Telangana, wurde im November 2023 unterzeichnet. Die erste Rekrutierung
von 150 Pflegekräften ist für Juni 2024 geplant.
Das Migrationsabkommen und die Involvierung verschiedener Akteure trägt
dazu bei, dass mehr adressatengerechte Angebote für Menschen aus Indien zu
fairen Konditionen in der Pflege (und anderen Berufsgruppen) zur Verfügung
stehen. Das Migrationsabkommen trägt zudem zur Sichtbarkeit der
Bundesrepublik Deutschland als potenzielles Land zur Erwerbsmigration bei. So sind
die Anfragen im Geschäft für Individualkunden und Individualkundinnen der
BA (berufsoffen) von 2022 zu 2023 um 44,7 Prozent auf 11 520 angestiegen.
13. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, das Programm Triple
Win auch auf andere Berufsgruppen aus Indien auszuweiten, ggf. auf
welche, und welche Hindernisse müssten dafür überwunden werden?
Das Programm „Triple Win“ wird gemeinsam durch die BA und die Deutsche
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH und die Partner
in den Herkunftsländern umgesetzt. Eine mögliche Ausweitung des Programms
auf andere Berufsgruppe ist eine strategische Frage der Programmgestaltung
der Partner. Dabei berücksichtigen sie das Vorhandensein alternativer
Rekrutierungsvorhaben in Indien (zum Beispiel das Projekt „Hand in Hand for
International Talents“ mit der DIHK), bestehende Rekrutierungsvorhaben in
anderen Kooperationsländern, Erkenntnisse zu Potenzialen in Herkunftsländern,
Verbreitung von vergleichbaren Bildungsabschlüssen als Basis für eine
Vermittlungsabsprache, Interesse und Strukturen der Herkunftsländer für eine
Kooperation in bestimmten Branchen. Weiterhin ist die Bereitschaft von deutschen
Arbeitgebern, einen finanziellen Beitrag zur Rekrutierung zu leisten,
entscheidungsrelevant. Eine Ausweitung von „Triple Win Pflege“ auf weitere indische
Bundesstaaten ist geplant. Eine Ausweitung auf andere Berufsgruppen wird
derzeit geprüft.
Hindernisse liegen noch in den allgemeinen Rahmenbedingungen für die
Erwerbsmigration (Verwaltungsabläufe und -kapazitäten), an deren Verbesserung
die Bundesregierung kontinuierlich arbeitet.
14. Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich
die Visaverfahren für die Erwerbs- und Bildungsmigration aus Indien,
welche Verbesserungen hat die Bundesregierung hier in den Jahren 2022
und 2023 erreicht, und welche weiteren Verbesserungen sind in Arbeit,
um die Visaverfahren zu beschleunigen?
Hinsichtlich der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von Visumanträgen wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9439 verwiesen. In den letzten
beiden Jahren konnten durch organisatorische Verbesserungen,
Digitalisierungsschritte und den Einsatz zusätzlichen Personals Wartezeiten im Visumverfahren
an den deutschen Auslandsvertretungen in Indien abgebaut werden. So gab es
Anfang Februar 2024 an den Visastellen in Indien keine Wartezeiten für
Termine für Studierende und Erwerbstätige.
Mit dem Aktionsplan Visabeschleunigung setzt sich das Auswärtige Amt dafür
ein, dass die erforderliche Anpassung von Ressourcen, Strukturen und
Verfahren auf den Weg gebracht wird, um das Visumverfahren mit den aktuellen
Anforderungen eines modernen und attraktiven Einwanderungslandes in Einklang
zu bringen. Dazu soll insbesondere die Digitalisierung des Visumverfahrens
konsequent ausgebaut werden: Das Auswärtige Amt arbeitet daran, bis zum
1. Januar 2025 das nationale Visumverfahren umfassend zu digitalisieren.
Aktuell können über das Auslandsportal die für Fachkräfte relevanten
Visumanträge an 24 Auslandsvertretungen beantragt werden. In Indien stehen die
Online-Anträge in Kalkutta zur Verfügung. Kalkutta ist als eine der
Pilotvertretungen seit dem Start des Auslandsportals im Juni 2022 eine der
Auslandsvertretungen, an denen die Online-Beantragung von Fachkräftevisa möglich ist, die
weiteren Auslandsvertretungen in Indien werden im Rahmen des weltweiten
Rollouts im Laufe des Jahres 2024 folgen. Zudem wird das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten verstärkt eingebunden, um die
Bearbeitungskapazitäten der Visastellen insgesamt zu erhöhen.
Durch die zum 1. Juni 2024 in Kraft tretende Anpassung des § 31 der
Aufenthaltsverordnung (AufenthV) wird zudem das Visumverfahren insbesondere für
Studierende deutlich vereinfacht und beschleunigt. Das bisherige
Schweigefristverfahren nach § 31 Absatz 1 Satz 5 AufenthV wird abgeschafft.
Stattdessen wird lediglich in Fällen von sogenannten relevanten Voraufenthalten (im
Rahmen einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung oder wenn gegen den/die
Antragsteller/-in aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind) eine
Schweigefrist von zehn Tagen eingeräumt. Besteht kein relevanter Voraufenthalt, ist
zukünftig die Beteiligung der Ausländerbehörde entbehrlich und die
Auslandsvertretungen können unmittelbar über vollständig eingereichte Anträge
entscheiden.
15. Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich
die Anerkennungsverfahren für indische Fachkräfte (bitte nach
Berufsgruppen aufschlüsseln), welche Verbesserungen hat die Bundesregierung
hier seit 2022 erreicht, und welche weiteren Verbesserungen sind in
Arbeit, um die Anerkennung zu beschleunigen?
Das Statistische Bundesamt nimmt Auswertungen zur Dauer der
Anerkennungsverfahren nach Ausbildungsstaaten bzw. Staatsangehörigkeiten nicht vor
und begründet dies mit der derzeit nicht gegebenen objektiven Vergleichbarkeit
der Daten.
Allgemein lag die Dauer in nicht reglementierten Berufen nach Bundesrecht
zwischen dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen und dem ersten
rechtsmittelfähigen Bescheid 2022 im Durchschnitt bei 69 Tagen (Mittelwert). In
reglementierten Berufen nach Bundesrecht, bei denen keine automatische
Anerkennung vorgesehen ist, lag die Dauer zwischen dem Vorliegen der
vollständigen Unterlagen und dem ersten rechtsmittelfähigen Bescheid im Durchschnitt
bei 98 Tagen (Mittelwert) (siehe Böse, Schmitz, Zorner, Ord: Auswertung der
amtlichen Statistik zum Anerkennungsgesetz des Bundes für 2022. Ergebnisse
des BIBB-Anerkennungsmonitorings).
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung fördert in einer neuen
Förderperiode ab 2024 die Beratung zur Anerkennung von indischen
Berufsqualifikationen durch die AHK in Indien. Die Beratung trägt dazu bei, die
Anerkennungsverfahren zu beschleunigen, indem bspw. die Unterlagen zur Einreichung
bei den zuständigen Anerkennungsstellen vorbereitet werden.
Zu der zweiten und dritten Teilfrage wird im Übrigen neben den Antworten zu
den Fragen 12 und 13 bezogen auf die über den Anwendungsbereich des
Abkommens hinausgehenden Verbesserungen auf die Antwort der
Bundesregierung zur Schriftlichen Frage 288 des Abgeordneten Tino Sorge auf
Bundestagsdrucksache 20/10292 verwiesen.
Um allgemeine Probleme und Hindernisse zu erkunden, die einer schnellen
Einreise und Anerkennung von Pflegefachkräften im Wege stehen, wurde die
DeFa vom BMG gefördert. Die Erfahrungen der DeFa konnten genutzt werden,
um die jeweiligen Prozesse anzupassen und zu beschleunigen. Im Ergebnis
konnte z. B. die zuvor überlange Dauer von der Antragsstellung bis zur Visa-
Erteilung von früher 1,5 bis zwei Jahren in vielen Fällen im Rahmen des
beschleunigten Fachkräfteverfahrens (vgl. § 81a AufenthG) auf rund vier Monate
verkürzt werden.
16. Wie viele indische Staatsangehörige, deren Asylantrag zuvor abgelehnt
wurde, sind in den Jahren 2022 und 2023 freiwillig ausgereist, und wie
viele wurden in ihr Herkunftsland Indien zurückgeführt (bitte jeweils
nach Jahr aufschlüsseln)?
Zur Gesamtzahl der indischen Staatsangehörigen, die im erfragten Zeitraum
aufgrund eines abgelehnten Asylantrags aus der Bundesrepublik Deutschland
freiwillig ausgereist sind oder rückgeführt wurden, liegen keine belastbaren
Erkenntnisse vor.
Angaben können zu Personen gemacht werden, die freiwillig gefördert im
Rahmen des Bund-Länder-Programms REAG/GARP (Reintegration and
Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted
Repatriation Programme) ausgereist sind. Eine Aufschlüsselung der Ausreisen
nach abgelehnten Asylanträgen liegt nicht vor.
Im Jahr 2022 sind 51 indische Staatsangehörige im Rahmen einer Förderung
des Bund-Länder-Programms REAG/GARP ausgereist. Im Jahr 2023 reisten 49
indische Staatsangehörige mit einer Förderung durch REAG/GARP freiwillig
aus (Datenquelle: IOM, Stand:19. Januar 2024).
17. Wie viele ausreisepflichtige indische Staatsangehörige leben derzeit in
Deutschland (bitte nach „ohne Duldung“, „mit Duldung“ sowie den
jeweiligen Duldungsgründen aufschlüsseln)?
Ausweislich des AZR hielten sich zum Stichtag 31. Januar 2024 insgesamt
4.037 ausreisepflichtige indische Staatsangehörige in der Bundesrepublik
Deutschland auf. 3.353 dieser Personen hatten eine Duldung, 684 Personen
hatten keine Duldung. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Duldungsgründe Summe
Duldungen gesamt 3 353
davon
Duldung nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) 1 242
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 1 120
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 563
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen 186
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 51
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG, weil konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
46
Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG 31
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 26
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG Abschiebungshindernisse nach § 60 Absatz 1
bis 5 und 7 AufenthG
25
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen eines Asylfolgeantrags 14
sowie 14 weitere Duldungssachverhalte mit 10 oder weniger Personen 49
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Anzahl der in
Deutschland aufhältigen indischen Staatsangehörigen, die als sogenannte
„Overstayer“ nach Ablauf ihres Visums nicht fristgerecht ausgereist sind
(bitte für die Jahre 2021 bis 2023 aufschlüsseln)?
Es liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung
vor.
19. Welche Hauptreiserouten indischer Staatsangehöriger, die in Deutschland
Asylanträge stellen, sind der Bundesregierung bekannt, und in wie vielen
Fällen erfolgten 2023 Einreisen vor der Asylantragstellung mit einem
Visum?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu den Reiserouten von
Asylantragstellerinnen und -antragstellern aus Indien vor.
Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2023 sind 280 indische Staatsangehörige,
die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylerstantrag gestellt haben, mit
einem Visum eingereist. Belastbare Daten für das gesamte Jahr 2023 liegen
noch nicht vor.
20. Wie war die Geschlechter- und Altersverteilung der Asylerstantragsteller
indischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2023?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Männlich Weiblich Gesamt
Gesamt 2 286 199 2 485
davon:
unter 16 Jahre 39 45 84
von 16 bis unter 18 Jahre 9 1 10
von 18 bis unter 25 Jahre 976 30 1 006
von 25 bis unter 30 Jahre 601 38 639
von 30 bis unter 35 Jahre 343 40 383
von 35 bis unter 40 Jahre 189 23 212
Männlich Weiblich Gesamt
Gesamt 2 286 199 2 485
davon:
von 40 bis unter 45 Jahre 74 3 77
von 45 bis unter 50 Jahre 25 6 31
von 50 bis unter 55 Jahre 14 4 18
von 55 bis unter 60 Jahre 8 3 11
von 60 bis unter 65 Jahre 2 3 5
65 Jahre und älter 6 3 9
21. Wie viele der Asylantragsteller mit indischer Staatsangehörigkeit legten
in den Jahren 2022 und 2023 gültige Identitätsnachweise vor (bitte pro
Jahr und prozentual aufschlüsseln)?
Im Jahr 2022 legten 3,6 Prozent der indischen Asylerstantragstellenden ab
18 Jahren Identitätspapiere vor (24 von 670 Antragstellenden). 2023 betrug
dieser Anteil 2,9 Prozent (70 von 2 391 Antragstellenden). Inwieweit es sich dabei
in jedem Fall um gültige Identitätsnachweise handelt, kann statistisch nicht
ermittelt werden.
Hilfsweise wird daher auf die Prüfergebnisse der Dokumentenprüfung Bezug
genommen: Im Jahr 2022 wurden 86 Dokumente des Ausstellungslandes
Indien durch die Dokumentenprüfung des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) überprüft. Davon wurde keines beanstandet.
Im Jahr 2023 wurden 152 Dokumente des Ausstellungslandes Indien durch die
Dokumentenprüfung des BAMF überprüft. Davon wurden vier Dokumente
beanstandet (Anteil: 2,6 Prozent).
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