Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10434 –
Umsetzung Maßnahmenpaket Baugipfel
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 25. September 2023 präsentierten Bundeskanzler Olaf Scholz und die
Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Klara
Geywitz, vor einem Treffen mit den Partnern im Bündnis für bezahlbaren
Wohnraum ein „Maßnahmenpaket der Bundesregierung für zusätzliche
Investitionen in den Bau von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum und zur
wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft“ (
www.bm
wsb.bund.de/SharedDocs/topthemen/Webs/BMWSB/DE/Massnahmenpaket-b
auen/massnahmenpaket-artikel.html). Über fünf Monate nach dem Baugipfel
ist weiterhin kein Umschwung in der Branche erkennbar (
www.destatis.de/D
E/Presse/Pressemitteilungen/2024/01/PD24_028_3111.html). Das liegt nach
Ansicht der Fragesteller auch daran, dass die Maßnahmen des Baugipfels
nicht in die Umsetzung kommen bzw. von der Ampel teilweise schon wieder
zurückgenommen wurden (
www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/bundesregieru
ng-reduziert-zuschuesse-fuer-heizungstausch-a-c9d8a032-373c-4cc9-8445-c9
d3e1a1beb0). Die Gründe hierfür sind vielfältig. Von Interesse ist
insbesondere, inwieweit die Maßnahmen innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und
durchfinanziert waren.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g :
Die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ist eine der drängendsten sozialen
Fragen unserer Zeit. Unter dem Dach des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum
arbeiten neben dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen (BMWSB) Vertreterinnen und Vertreter aus den Bundesländern, den
kommunalen Spitzenverbänden, der Wohnungs- und Bauwirtschaft, den
Gewerkschaften, Kirchen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, darunter
auch Umwelt-, Mieterschutz-, Verbraucherschutz- und Sozialverbände,
gemeinsam an Lösungen, wie bezahlbarer Wohnraum trotz der derzeitigen
Rahmenbedingungen geschaffen werden kann. Gleichzeitig wird die Arbeit des
Bündnisses durch sechs Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Praxis sowie
von sechs Mitgliedern des Deutschen Bundestags begleitet und beraten.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10686
20. Wahlperiode 14.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 14. März 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Gestiegene Kosten für Baumaterialien infolge des Angriffskrieges Russlands
auf die Ukraine, höhere Zinsen und fehlende Fachkräfte haben die Wohnungs-
und Bauwirtschaft und ihre Investitionen gebremst. Der Bedarf an bezahlbarem
Wohnungsbau und Zukunftsinvestitionen für klimagerechtes Wohnen bleibt
dagegen ungebrochen hoch.
Die Bundesregierung hat angesichts der schwierigen Lage der Bau- und
Immobilienbranche reagiert und anlässlich des Bündnis-Tages im Bundeskanzleramt
am 25. September 2023 ein Maßnahmenpaket für mehr Investitionen in den
Wohnungsbau und zur Stärkung der konjunkturellen Lage in der Bau- und
Immobilienwirtschaft vorgelegt, das auf den Diskussionen und Vorarbeiten mit
den oben genannten Bündnis-Mitgliedern und beratenden Mitgliedern im
Bündnis bezahlbarer Wohnraum basiert.
Die Maßnahmen helfen, zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem
und klimagerechtem Wohnraum zu ermöglichen und Bauverfahren schneller
und innovativer auszugestalten. Einige der Maßnahmen konnten bereits
erfolgreich umgesetzt werden, andere befinden sich in Bearbeitung.
1. Waren andere Bundesministerien in die Ausarbeitung des
Maßnahmenpakets eingebunden, wenn ja, welche, auf welcher Ebene, zu welchem
Zeitpunkt, und zu welchen der 14 Punkte (bitte die Ressortzuständigkeit
zu den 14 Maßnahmen kenntlich machen), und wenn nein, warum nicht?
2. Waren die Bundesländer in die Ausarbeitung des Maßnahmenpakets
eingebunden, wenn ja, welche, auf welcher Ebene, zu welchem Zeitpunkt,
und zu welchen der 14 Punkte, und wenn nein, warum nicht?
3. Waren Verbände und Kommunen in die Ausarbeitung des
Maßnahmenpakets eingebunden, wenn ja, welche, zu welchem Zeitpunkt, und zu
welchen der 14 Punkte, und wenn nein, warum nicht?
4. Waren Vertreter der regierungstragenden Fraktionen in die Ausarbeitung
des Maßnahmenpakets eingebunden, wenn ja, welche, zu welchem
Zeitpunkt, und zu welchen der 14 Punkte, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 4 werden im Zusammenhang beantwortet.
An der Erarbeitung des Maßnahmenpakets der Bundesregierung waren unter
der Federführung des BMWSB die fachlich betroffenen Ressorts der
Bundesregierung wie zum Beispiel das Bundesministeriums der Finanzen (BMF),
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK),
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
(BMUV) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) sowohl auf der
Fachwie auch auf der Leitungsebene beteiligt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Gibt es ein Finanztableau zu den 14 Punkten, und wenn nein, auf
welcher Grundlage sollte die Finanzierung der Maßnahmen stattfinden?
Der Inhalt des Maßnahmenpakets gibt die Planungen der Bundesregierung
wieder, welche die haushaltspolitischen Rahmenbedingungen wie auch weitere
Entscheidungen im Themenfeld berücksichtigen müssen.
6. Hält die Bundesregierung angesichts der Einbrüche der
Baugenehmigungsanträge seit 1. Januar 2023 und des Anstiegs des Bauüberhang aus
genehmigten aber nicht gebauten, weil nicht mehr förderfähigen
Wohnungen im EH 55 an der Einschätzung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz fest, dass der EH 55 ohnehin schon „Standard
am Bau“ sei, was 2022 als Begründung für die abrupte Beendigung der
EH-55-Förderung und eine Anhebung des Mindeststandards auf dieses
Niveau zum 1. Januar 2023 diente (
www.zeit.de/politik/deutschland/202
2-01/kfw-robert-habeck-energieffeziente-haeuser-foerderung;
www.spie
gel.de/wirtschaft/energetische-sanierung-habeck-stoppt-eh-55-foerderpro
gramm-a-6cdda620-6e5b-4234-b9bf-323e6aedd7a4)?
7. Sieht die Bundesregierung einen sachlichen Zusammenhang zwischen
dem zum 1. Januar 2023 auf EH 55 erhöhten Neubaustandard und den
seit über einem Jahr einbrechenden Baugenehmigungs- und
Neubauzahlen?
Die Fragen 6 und 7 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung hält an der Einschätzung fest, dass sich der EH-55-
Standard in den letzten Jahren bereits als Neubaustandard am Markt etabliert hat.
Der Rückgang der Baugenehmigungsanträge sowie der Neubauzahlen steht
nicht in Zusammenhang mit der gesetzlichen Verankerung des
Neubaustandards EH 55 im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Dass das Förderprogramm
Klimafreundlicher Neubau gut angenommen wird, zeigt zudem, dass der
Grenzwert des Qualitätssiegels Nachhaltige Gebäude an die Treibhausgas-
Emissionen im Lebenszyklus in Kombination mit dem energetischen Standard
Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 als marktgerecht gelten kann. Im übrigen
sind die realen Bauinvestitionen bereits im Jahr 2021 um 0,3 Prozent
gegenüber dem Vorjahr gesunken.
8. Hat die Bundesregierung erwogen, in ihren Neubau-Förderprogrammen
(Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 297, 298 und 300) den
Effizienzstandard EH 55 vorübergehend wieder förderfähig werden zu lassen, und
wenn ja, welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung
dafür, inwiefern will die Bundesregierung diese Möglichkeiten nutzen
(bitte jeweils begründen)?
Nein. Zu den Gründen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen.
9. Prüft die Bundesregierung beispielsweise, die Förderfähigkeit von EH 55
über eine Novellierung des § 91 des Gebäudeenergiegesetzes
umzusetzen, wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung prüft derzeit nicht, die Förderfähigkeit von EH 55 über
eine Novellierung des § 91 des Gebäudeenergiegesetzes umzusetzen. Die
Vorschrift begründet weder einen individuellen Anspruch auf Gewährung einer
Förderung noch einen Anspruch auf Ausbringung einer Fördermaßnahme. Sie
stellt eine einfachgesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes gemäß § 23 der
Bundeshaushaltsordnung dar.
10. Erwägt die Bundesregierung angesichts des bundesweiten Einbruchs der
Bautätigkeit eine temporäre Rückkehr zum bis Ende 2022 gültigen
Standard EH 75, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung erwägt keine Rückkehr zu den gesetzlichen
Mindestanforderungen, die vor dem 1. Januar 2023 gegolten haben. Ergänzend wird auf
die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung ihre Verhandlungen über die EU-
Gebäuderichtlinie (EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden (EPBD)), in denen sie sich für anspruchsvolle Sanierungsquoten
für den gesamten Gebäudebestand einsetzen, aber verpflichtende
Sanierungen einzelner Wohngebäude ausschließen wollte mit Blick auf den
aktuellen Verhandlungsstand?
Am 7. Dezember 2023 fand der vierte und letzte Trilog zur EU-
Gebäuderichtlinie (EPBD) statt, der eine vorläufige politische Einigung über die Novellierung
der EPBD gebracht hat. Wesentliches Ergebnis der Einigung ist unter anderem,
dass es keinen individuellen Sanierungszwang für Wohngebäude geben soll,
sondern eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die durchschnittliche
Primärenergie des gesamten Wohngebäudebestands zu senken. Bei
Nichtwohngebäuden (NWG) sollen Schwellenwerte für den zulässigen Energieverbrauch
eingeführt werden, die sich am Verbrauch der schlechtesten NWG orientieren. Die
EPBD wird voraussichtlich im Laufe des Frühjahres 2024 in Kraft treten.
12. Wann wird dem Parlament der im Maßnahmenpaket unter Nummer 3
noch für 2023 mit § 246e des Baugesetzbuches (BauGB) versprochene
Bau-Turbo vorgelegt, der als befristete Sonderregelung im
Baugesetzbuch unter Verzicht auf einen Bebauungsplan für mehr Tempo beim
Wohnungsbau sorgen sollte, was sind die Gründe dafür, dass die
Bundesregierung die von ihr selbst ausgegebene Frist nicht eingehalten hat?
13. Wird die Sonderregelung weiterhin befristet eingeführt, wenn ja, warum,
und bis wann?
14. Wird die Regelung, wie im Maßnahmenpaket angekündigt, losgelöst von
der ebenfalls angekündigten BauGB-Novelle eingeführt, wenn nein,
warum nicht, und wenn ja, an welches Gesetzgebungsvorhaben soll die
Formulierungshilfe angehängt werden?
Die Fragen 12 bis 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Das BMWSB hat den Regierungsfraktionen den Entwurf eines innerhalb der
Bundesregierung abgestimmten § 246e des Baugesetzbuchs (BauGB)
übermittelt. Dieser befindet sich in der Abstimmung.
15. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie mit dem angekündigten
§ 246e BauGB weitgehend ungeplantes Bauen im Außenbereich
ermöglichen will, während sie mit der Nichtverlängerung des § 13b BauGB
vereinfachtes beplantes Bauen im Außenbereich verhindert?
Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13b BauGB wegen Verstoßes gegen die
europäische SUP-RL (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme) für unanwendbar erklärt. Im Gegensatz zu
§ 13b BauGB sieht der Entwurf des § 246e BauGB ausdrücklich die Geltung
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor, mit dem die SUP-
RL in deutsches Recht umgesetzt ist.
16. Wann wird die Bundesregierung die angekündigte große Novelle des
Baugesetzbuches nun vorlegen, nachdem die Bundesministerin bzw. ihr
Bundesministerium die Vorlage immer wieder verschoben hatte und noch
im letzten Jahr von „zeitnah“ (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/9803) die Rede war?
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat den
Entwurf einer „großen“ BauGB-Novelle erarbeitet. Der Entwurf befindet sich
derzeit in der Vorabstimmung innerhalb der Bundesregierung.
17. Wie viele neue Wohneinheiten wurden im Bereich des sozialen
Wohnungsbaus im Jahr 2023 fertiggestellt?
Die Bauministerkonferenz hat sich in ihrer Sitzung am 23./24. November 2023
bereiterklärt, die Umsetzungszahlen von sozial geförderten Wohneinheiten ab
dem Kalenderjahr 2023 zu übermitteln. Ergänzend zum bestehenden
Berichtswesen wurden die Länder gebeten, bis März 2024 entsprechende Angaben zu
übersenden.
18. Wie sind die Programmmittel im Bereich des sozialen Wohnungsbaus im
Jahr 2023 in den Ländern abgerufen worden (bitte tabellarisch nach
Ländern aufschlüsseln), und sofern die Programmmittel nicht voll
ausgeschöpft oder zurückgegeben wurden, was sind aus Sicht der
Bundesregierung die Gründe hierfür?
Der untenstehenden Tabelle können die Höhe der den einzelnen Ländern im
Programmjahr 2023 für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung gestellten
Bundesfinanzhilfen (Verpflichtungsrahmen), die bisherigen Mittelzuweisungen
an die Länder sowie der aktuelle Mittelabfluss der Bundesfinanzhilfen (Stand:
31. Dezember 2023) entnommen werden.
Dabei ist zu beachten, dass der aktuelle Mittelabfluss des Programmjahres 2023
aufgrund des zweijährigen Bewilligungszeitraumes sowie der gestaffelten
Auszahlung nach Baufortschritt lediglich eine Momentaufnahme darstellt, die keine
Aussage über den Erfolg des Programmjahres zulässt. Es ist davon auszugehen,
dass die im Programmjahr 2023 bereitgestellten Finanzmittel von den Ländern
verausgabt werden. Nach den bisher vorliegenden Erfahrungen
(Programmjahre 2020 und 2021) wurden die Mittel innerhalb des zweijährigen
Bewilligungszeitraumes von den Ländern weitestgehend durch Bewilligungen
beziehungsweise bindende Vorbescheide gebunden, und nicht benötigte Mittel wurden auf
andere Länder, die insoweit Bedarf angemeldet haben, umverteilt.
Tabellarische Übersicht zum Mittelabfluss des Programmjahres 2023 nach
Beendigung des ersten Bewilligungsjahres
Land
Programmjahr VV 2023
Verpflichtungsrahmen
Bisher zugewiesene
Mittel
Stand: 31.12.2023
Mittelabfluss
Stand: 31.12.2023
Baden-Württemberg 326.015.250,00 Euro 48.902.287,50 Euro 21.539.799,87 Euro
Bayern 389.018.000,00 Euro 58.352.700,00 Euro 3.487.000,00 Euro
Land
Programmjahr VV 2023
Verpflichtungsrahmen
Bisher zugewiesene
Mittel
Stand: 31.12.2023
Mittelabfluss
Stand: 31.12.2023
Berlin 129.748.750,00 Euro 19.462.312,50 Euro 0,00 Euro
Brandenburg 75.746.750,00 Euro 11.362.012,50 Euro 11.362.012,50 Euro
Bremen 23.844.750,00 Euro 3.576.712,50 Euro 0,00 Euro
Hamburg 65.085.750,00 Euro 9.762.862,50 Euro 9.762.862,50 Euro
Hessen 185.927.250,00 Euro 27.889.087,50 Euro 27.889.087,50 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 49.511.250,00 Euro 7.426.687,50 Euro 2.970.675,00 Euro
Niedersachsen 234.883.250,00 Euro 35.232.487,50 Euro 35.232.487,50 Euro
Nordrhein-Westfalen 526.898.000,00 Euro 79.034.700,00 Euro 79.034.700,00 Euro
Rheinland-Pfalz 120.462.000,00 Euro 18.069.300,00 Euro 2.322.208,43 Euro
Saarland 29.956.750,00 Euro 4.493.512,50 Euro 0,00 Euro
Sachsen 124.552.000,00 Euro 18.682.800,00 Euro 4.689.669,34 Euro
Sachsen-Anhalt 67.403.000,00 Euro 10.110.450,00 Euro 0,00 Euro
Schleswig-Holstein 85.144.500,00 Euro 12.771.675,00 Euro 10.217.340,00 Euro
Thüringen 65.802.750,00 Euro 9.870.412,50 Euro 0,00 Euro
Gesamt: 2.500.000.000,00 Euro 375.000.000,00 Euro 208.507.842,64 Euro
Das Land Sachsen-Anhalt hat mitgeteilt, anteilige Mittel für den klassischen
sozialen Wohnungsbau in Höhe von rund 40,44 Mio. Euro nicht ausschöpfen
zu können. Somit verbleibt für das Programmjahr 2023 ein
Verpflichtungsrahmen in Höhe von insgesamt rund 26,96 Mio. Euro. Die Umverteilung der
Mittel ist im Februar dieses Jahres auf Länder, die zusätzliche Bedarfe für das
Programmjahr 2023 gemeldet und den Einsatz der zusätzlichen Bundesmittel
sowie entsprechender Komplementärmittel des Landes innerhalb des
Bewilligungszeitraums gemäß der Verwaltungsvereinbarung Sozialer Wohnungsbau
2023 zugesagt haben, erfolgt.
19. Für wie viele neue Wohneinheiten wurden in den Ländern in 2023
Fördermittel des sozialen Wohnungsbaus beantragt und für wie viele
genehmigt (bitte tabellarisch nach Ländern aufschlüsseln)?
Die in der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des
Bundes im Bereich des sozialen Wohnungsbaus im Programmjahr 2023 (VV
Sozialer Wohnungsbau 2023) und der Verwaltungsvereinbarung über die
Gewährung von Finanzhilfen des Bundes für studentisches Wohnen und das
Wohnen für Auszubildende als Teilbereich des sozialen Wohnungsbaus 2023 (VV
Junges Wohnen 2023) vereinbarte jährliche Berichterstattung der Länder über
das Förderwesen liegt der Bundesregierung voraussichtlich erst Ende März
2024 vollständig vor.
20. Wie viele Baugenehmigungen wurden in den Ländern in 2023 im
Bereich des sozialen Wohnungsbaus erteilt (bitte tabellarisch nach Ländern
aufschlüsseln)?
Baugenehmigungen sind nicht Teil der in der VV Sozialer Wohnungsbau 2023
vereinbarten Berichterstattung der Länder.
Im Zuge der Novelle des Hochbaustatistikgesetzes ist geplant, künftig auch
Informationen zum Sozialen Wohnungsbau in der Bautätigkeitsstatistik
(Baugenehmigungen, Baubeginne, Baufertigstellungen) zu erheben.
21. Sind im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP enthaltene Formulierung „Unser Ziel ist
der Bau von 400 000 neuen Wohnungen pro Jahr, davon 100 000
öffentlich geförderte Wohnungen“ mit den 100 000 Wohnungen neu gebaute
Sozialwohnungen gemeint, oder was fällt nach Ansicht der
Bundesregierung darunter?
Der Wohnungsneubau wird durch eine Vielzahl verschiedener Programme von
Bund und Ländern öffentlich gefördert. Neben dem sozialen Wohnungsbau der
Länder setzt der Bund insbesondere durch die KfW-Programme
Klimafreundlicher Neubau und Wohneigentum für Familien sowie künftig durch den
Klimafreundlichen Neubau im Niedrigpreissegment Investitionsanreize für den
Wohnungsneubau.
22. Hält die Bundesregierung an ihren im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP festgelegten Zielen fest, wie sie
in Frage 21 zitiert wurden, und wenn nein, welches Ziel hat die
Bundesregierung für die zweite Hälfte der aktuellen Wahlperiode ausgerufen,
und von welchen Neubauzahlen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus
geht die Bundesregierung im Jahr 2024 aus?
Die Wohnungsbauziele der Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag 2021
festgelegt sind, orientieren sich am Bedarf nach zusätzlichem Wohnraum. Da
der Bedarf ungebrochen hoch ist, wird die Bundesregierung ihre
Wohnungsbauziele nicht ändern.
Die VV Sozialer Wohnungsbau 2024, die den Ländern derzeit zur Unterschrift
vorliegt, sieht die Übermittlung der Landesprogrammplanungen für das
Programmjahr 2024 zum 31. März 2024 vor.
23. Worauf begründet Bundesbauministerin Klara Geywitz ihre Bewertung
einer als ausgedacht und unseriös bezeichneten (
www.merkur.de/wirtsch
aft/ausgedacht-tv-ard-tagesschau-geywitz-neue-wohnungsbau-studie-zah
len-zr-92779979.html) Studie des Pestel-Instituts, wonach in
Deutschland 910 000 Sozialwohnungen fehlen (bauen-und-wohnen-in-deutschlan
d.de/wp-content/uploads/2024/01/Studie-Bauen-und-Wohnen-2024-in-D
eutschland.pdf), und von welchen Zahlen geht die Bundesregierung auf
Basis welcher Tatsachengrundlagen aus?
Das Gutachten „Bauen und Wohnen 2024 in Deutschland“ des Pestel-Instituts
kommt insbesondere zu dem Ergebnis, dass Objekt- und Subjektförderung zwei
wichtige Säulen der Wohnungspolitik sind, die sich wechselseitig ergänzen.
Entsprechend würdigt das Gutachten die Wohnungspolitik der
Bundesregierung, die mit der Erhöhung der Bundesfinanzhilfen für den sozialen
Wohnungsbaus und der Wohngeld-Plus-Reform beide Säulen gestärkt hat.
Grundsätzlich ist aus fachlicher Sicht kritisch zu bewerten, dass das Gutachten
die angewandte Methodik und die dabei notwendigerweise getroffenen
Annahmen nur teilweise offenlegt und nicht diskutiert. Die im Gutachten unterlegten
und in der Öffentlichkeit dargelegten Zahlen sind damit nicht nachvollziehbar.
So hat die mangelnde Transparenz beispielsweise auch dazu geführt, dass in
der öffentlichen Berichterstattung häufig nicht kommuniziert wurde, dass der
im Gutachten ausgegebene Gesamtbedarf von 2 Millionen Sozialwohnungen
und damit auch das in der Frage zitierte Defizit von 910 000 Sozialwohnungen
eine theoretische Setzung des Autors in Abstimmung mit den auftraggebenden
Interessenverbänden ist und nicht auf Grundlage empirischer Daten berechnet
wurde.
Die Notwendigkeit einer Wende in der Entwicklung des
Sozialwohnungsbestandes ist dabei unbestritten. In der aktuellen Finanzplanung ist vorgesehen,
dass der Bund den Ländern für den sozialen Wohnungsbau im Zeitraum von
2022 bis 2027 insgesamt 18,15 Mrd. Euro an Programmmitteln zur Verfügung
stellt. Mit der auf der Sonder-Bauministerkonferenz am 11. Januar 2024
vereinbarten Erhöhung der Mindest-Kofinanzierung für die im Programmjahr 2024
aufwachsenden Mittel in Höhe von 650 Mio. Euro erhöhen auch die Länder
ihren Finanzierungsbeitrag.
24. In welchem Umfang wurde das Förderprogramm
Wohneigentumsförderung für Familien (WEF) mit den neuen Förderrichtlinien ab dem
16. Oktober 2023 abgerufen (bitte die Antragszahlen und positiven
Förderbescheide konkret aufschlüsseln inklusive der Angabe der damit
erfolgten Mittelbindung des Programms, der Haushaltsgrößen, des
durchschnittlichen Jahreseinkommens der geförderten Haushalte und der
durchschnittlichen Höhe der zinsverbilligten Kredite sowie
aufgeschlüsselt nach geförderten Effizienzhäusern EH 40 und geförderten
Effizienzhäusern EH 40 QNG-Plus)?
Mit der Änderung der Förderrichtlinie zum 16. Oktober 2023 hat sich der
Abruf der finanziellen Mittel verbessert. Seit dem 16. Oktober 2023 hat sich die
Förderung bis zum 31. Dezember 2023 (gesamter Förderzeitraum vom 1. Juni
bis zum 31. Dezember 2023) des Neubau-Programms Wohneigentum für
Familien (WEF) wie folgt entwickelt:
• Anzahl der Anträge: 1 421 (gesamt: 1 781), davon
• Klimafreundlicher Neubau: 913
• Klimafreundlicher Neubau mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
(QNG): 508
• Anzahl der Zusagen: 1 326 (gesamt: 1 675), davon
• Klimafreundlicher Neubau: 865
• Klimafreundlicher Neubau mit QNG: 461
• Mittelbindung: rund 85 Mio. Euro
• Haushaltsgrößen: durchschnittlich 1,9 Kinder
• Jahreseinkommen (ganzjährige Betrachtung): Das Haushaltseinkommen der
antragstellenden Haushalte wird nach Einkommensgruppen erfasst.
Angegeben werden daher die drei prozentual größten Einkommensgruppen,
getrennt für Förderstufen „Klimafreundlicher Neubau“ und
„Klimafreundlicher Neubau mit QNG“.
• Klimafreundlicher Neubau: rund 19 Prozent Einkommensgruppe 50 000
bis 60 000 Euro, 17,3 Prozent 40 000 bis 50 000 Euro, rund 16 Prozent
60 000 bis 70 000 Euro
• Klimafreundlicher Neubau mit QNG: 17 Prozent 50 000 bis
60 000 Euro; 15,6 Prozent Einkommensgruppe 40 000 bis 50 000 Euro
und 70 000 bis 80 000 Euro
• Durchschnittliche Kredithöhe: Die Kredithöhe richtet sich nach der
Förderstufe und der Anzahl der minderjährigen Kinder im antragstellenden
Haushalt. Aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Kinder von 1,9 je
antragstellendem Haushalt und der überwiegenden Anträge auf Förderung für die
Förderstufe „Klimafreundlicher Neubau“ liegt die durchschnittliche
Kredithöhe bei etwa 190 000 Euro.
25. Mit wie vielen konkret geförderten Familien und Wohneinheiten rechnet
die Bundesregierung auf Grundlage der seit dem 16. Oktober 2023
geltenden neuen Förderkonditionen des WEF bis zum Ende der
Wahlperiode, und mit welcher Höhe an staatlichen Fördermitteln wird
insofern kalkuliert (bitte konkreten Zahlen nennen und nach geförderten
Effizienzhäusern EH 40 und geförderten Effizienzhäusern EH 40 QNG-Plus
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat seit der Verbesserung der Förderkonditionen eine
deutlich gestiegene Nachfrage nach dem Förderprogramm WEF festgestellt.
Eine Fortsetzung dieser positiven Tendenz wird auch weiterhin erwartet. Eine
weitere Nachfragesteigerung wird mit der Einführung der 20-jährigen
Zinsbindung seit 1. März 2024 erwartet.
Für das Jahr 2024 wurden durch den Deutschen Bundestag bis zu 350 Mio.
Euro an Fördermitteln zur Verfügung gestellt. Für die Bereitstellung von
Fördermitteln im Jahr 2025 bleibt das Haushaltsaufstellungsverfahren abzuwarten.
26. Zu bzw. ggf. seit wann sind wieder Anträge im Förderprogramm
Klimafreundlicher Neubau (KFN) zu stellen, nachdem dieses Programm am
14. Dezember 2023 gestoppt wurde (
www.tagesschau.de/wirtschaft/unter
nehmen/kfw-stopp-foerderprogramme-haushaltssperre-100.html), was
unternimmt die Bundesregierung, dass es zu einem solchen Stopp in
Zukunft nicht mehr kommt?
Im Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KFN) können seit dem
20. Februar 2024 wieder Anträge gestellt werden. Die KFN-Förderung wird
engmaschig gemonitort und nachfragegerecht gesteuert.
27. Von dem Bau wie vieler durch das KFN-Programm geförderter
Wohneinheiten geht die Bundesregierung auf Basis welcher Tatsachengrundlagen
bis zum Ende der laufenden 20. Wahlperiode aus, nachdem die Frage in
der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/9803 noch unter Verweis auf die offene Finanzierung
im Nachgang des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen
2 BvG 1/22) über die Verfassungswidrigkeit des zweiten
Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 unbeantwortet blieb?
Die weiteren Förderzahlen bis zum Ende dieser Legislaturperiode sind
abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Hierfür bleibt das
Aufstellungsverfahren 2025 abzuwarten.
28. Erwägt die Bundesregierung nach Aufteilung der Förderprogramme
Klimafreundlicher Neubau (KFN) und Wohneigentumsförderung für
Familien (WEF) in jeweils eigene Haushaltstitel künftig beim KFN, eine
Aufteilung der Fördermittel in gewerbliche und private bzw.
selbstnutzende Bauherren im Sinne eines Zwei-Töpfe-Prinzips einzuführen, um
das sog. Windhundprinzip zu vermeiden und so nach Ansicht der
Fragesteller insbesondere privaten Bauherren den Zugang zu Fördermitteln zu
vereinfachen?
Nein.
29. Zu wann plant die Bundesregierung den Start des Förderprogrammes
„Jung kauft Alt“ für den Erwerb von sanierungsbedürftigen
Bestandsgebäuden, und zu wann wird ein Konzept für das im Maßnahmenpaket „für
2024 und 2025“ angekündigte Programm vorgelegt?
30. Wie wird die laut Maßnahmenpaket an den „BEG-Regeln orientierte
Sanierungsauflage“ im Programm „Jung kauft Alt“ konkret ausgestaltet?
Die Fragen 29 und 30 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Richtlinie des BMWSB zum Förderprogramm „Jung kauft Alt“ wird
gerade mit den anderen Ressorts der Bundesregierung abgestimmt. Der Start der
Förderung ist für Sommer 2024 geplant.
31. Mit welcher konkreten in Zahlen zu bemessenden Zielvorstellung hat die
Bundesregierung das Programm „Jung kauft Alt“ aufgelegt, d. h. den
Erwerb wie vieler Bestandswohnungen glaubt die Bundesregierung mit
dem Programm „Jung kauft Alt“ unterstützen zu können?
Die Bundesregierung schätzt, dass der Erwerb von etwa 15 000
Bestandsgebäuden durch die Förderung angereizt werden kann.
32. Zu wann plant die Bundesregierung den Start des Förderprogrammes
„Gewerbe zu Wohnen“, und zu wann wird ein Konzept für das im
Maßnahmenpaket unter Nummer 7 „für 2024 und 2025“ angekündigte
Programm vorgelegt?
Das Förderkonzept für das Programm „Gewerbe zu Wohnen“ wird gegenwärtig
erarbeitet. Es ist beabsichtigt, das Konzept bis Sommer 2024 vorzulegen.
33. Worauf basiert die Einschätzung der Bundesregierung, dass in der
Umwandlung von Gewerbeleerstand zu Wohnraum ein Potenzial von
bundesweit 235 000 Wohnungen liegt?
Das Pestel-Institut (Hannover) und das schleswig-holsteinische
Bauforschungsinstitut ARGE für zeitgemäßes Bauen in Kiel haben 2021 in zwei Studien
prognostiziert, dass durch Umwidmung ein Potenzial von bis zu 235 000 neuen
Wohneinheiten besteht.
34. Zu wann wird die Bundesregierung im Hinblick auf die im
Maßnahmenpaket unter Nummer 8 vorgesehene Einführung eines Gebäudetyps E die
bis Ende letzten Jahres angekündigten „Leitlinie und
Prozessempfehlung“ vorlegen, die den beteiligten Vertragspartnern ein vereinfachtes
Bauen durch Abweichen von kostenintensiven Standards rechtssicher
ermöglichen soll, und welche Maßnahmen sollen hierbei getroffen
werden?
Die „Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E“ wird derzeit gemeinsam
mit dem BMJ und mit den Partnern des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum
erstellt und baldmöglichst veröffentlicht.
Neben der Leitlinie soll ein Vorschlag für die zivilrechtliche Ausgestaltung von
Verträgen nach dem Gebäudetyp E vorgelegt werden.
35. Erwägt die Bundesregierung auch, gegebenenfalls die gesetzlichen
Voraussetzungen zu schaffen, um die rechtssichere Umsetzung und
Anwendbarkeit des Gebäudetyps E für die beteiligten Vertragspartner
sicherzustellen?
Das BMJ hat zu dieser Frage eine Arbeitsgruppe mit Ländern und Verbänden
eingerichtet, die im März 2024 abschließend tagen wird. Danach werden die
Ergebnisse ausgewertet und im Ressortkreis über einen Gesetzentwurf der
Bundesregierung entschieden werden.
36. Ist die unter Nummer 9 des Maßnahmepakets angekündigte
Verlängerung der ursprünglich bis Ende 2024 befristeten Möglichkeit zur
vergünstigten Abgabe BImA (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben)-
eigener Grundstücke für öffentliche Aufgaben sowie den sozialen
Wohnungsbau um weitere fünf Jahre bereits erfolgt, und wenn nein, wann soll
diese Verlängerung erfolgen, um frühzeitig Planungssicherheit für alle
Marktteilnehmer herzustellen?
37. Ist die in Aussicht gestellte Erhöhung des Verbilligungsbetrages von
aktuell bis zu 25 000 Euro pro neu geschaffener Sozialwohnung auf
künftig bis zu 35 000 Euro bereits erfolgt, und wenn nein, erwägt die
Bundesregierung, diese nun kurzfristig umzusetzen (bzw. das Scheitern
des Vorhabens zu verkünden), was nach Ansicht der Fragesteller dazu
führt, Attentismus bei den Grundstücksinteressenten zu vermeiden, die
sich aktuell in Gesprächen mit der BImA befinden?
38. Liegt ein Ergebnis der Prüfung der Bundesregierung vor, ob es der BImA
ermöglicht werden könnte, bei der Bestellung von Erbbaurechten an für
Zwecke des sozialen Wohnungsbaus genutzten Flächen den jährlichen
Erbbauzins auf der Grundlage eines verbilligten Verkehrswerts als
marktüblichen bzw. angemessenen Erbbauzins zu berechnen, und wenn
das Ergebnis noch nicht vorliegt, bis wann soll diese Prüfung
abgeschlossen werden?
Die Fragen 36 bis 38 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die in der Antwort zu Frage 9 genannten Maßnahmen des Maßnahmenpakets
der Bundesregierung sind vollständig umgesetzt. Damit setzt der Bund weiter
Anreize zur Entwicklung von Bauland durch die Kommunen. Mit dem zum
1. Januar 2024 rückwirkend in Kraft getretenen Bundeshaushalt 2024 sind
Änderungen des Haushaltsvermerks Nr. 60.3 wirksam geworden. Diese betreffen
die Verlängerung des Gewährungszeitraumes für Verbilligungen um weitere
fünf Jahre bis Ende 2029 und die Erhöhung des Verbilligungsvolumens um
10 Mio. Euro pro Jahr, mithin um 50 Mio. Euro auf dann insgesamt 175 Mio.
Euro für den erweiterten Verbilligungszeitraum.
Durch den weiteren Haushaltsvermerk Nr. 60.6 zu Erbbaurechten wurde
daneben die Möglichkeit geschaffen, bei der Bestellung von Erbbaurechten an für
öffentliche Zwecke zum Beispiel für den sozialen Wohnungsbau genutzten
Flächen den jährlichen Erbbauzins auf der Grundlage eines verbilligten
Verkehrswertes als angemessenen Erbbauzins zu berechnen.
Der Neufassung der „Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken und der Bestellung von
Erbbaurechten (VerbR 2024)“ wurde am 21. Februar 2024 vom
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundetages zugestimmt. Das Inkrafttreten der neuen
VerbR 2024 ist im Gleichlauf zum Haushaltsgesetz 2024 erfolgt.
39. Wann wird die Bundesregierung die im Maßnahmenpaket unter
Nummer 10 angekündigte Anhebung von Lärmrichtwerten bei
heranrückender Wohnbebauung an Gewerbebetriebe durch Aufnahme einer
Experimentierklausel in die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA
Lärm) vollziehen?
40. Wieso wurde der Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Gemeinsame AG
BMK-/UMK zu Zielkonflikten zwischen Innenentwicklung und
Immissionsschutz, der bereits am 24. September 2020 vorgelegt worden ist, für
eine in die TA Lärm aufzunehmende Experimentierklausel bislang nicht
in die Praxis umgesetzt, der bei heranrückender Wohnbebauung einen
verträglichen Ausgleich von Wohninteressen ermöglichen soll?
41. Inwiefern wird der Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Gemeinsame AG
BMK-/UMK zu Zielkonflikten zwischen Innenentwicklung und
Immissionsschutz bei der Entwicklung der Experimentierklausel berücksichtigt?
Die Fragen 39 bis 41 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung plant, in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA Lärm) eine Experimentierklausel aufzunehmen. Der Entwurf einer
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der TA Lärm befindet sich in der
Ressortabstimmung. Der Entwurf greift die Empfehlungen der Gemeinsamen
Arbeitsgruppe der Bau- und Umweltministerkonferenz zu Zielkonflikten zwischen
Innenentwicklung und Immissionsschutz auf. Der Bundesrat muss der Änderung
der TA Lärm zustimmen.
42. Welche Ressorts waren in die Entscheidung eingebunden, den in der
BEG-Sanierungsförderung vorgesehenen sog. Klima-Bonus (Speed-
Bonus) für den Austausch besonders alter Heizungen auch auf
Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen und Vermieter auszuweiten, obwohl
diese Ausweitung im Entschließungsantrag der regierungstragenden
Fraktionen vom 5. Juli 2023 sowie in dem eine Woche zuvor bekannt
gewordenen Entwurf für eine Reform der BEG-Sanierungsförderung noch
nicht enthalten war (siehe S. 5 ff. auf Bundestagsdrucksache 20/7619)?
Im Rahmen der Ressortabstimmung durch das BMWK wurden BMF,
BMWSB, BMUV, BMEL sowie das Bundeskanzleramt beteiligt. Der
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat die reformierte Förderrichtlinie
„Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“, und damit
auch die oben genannte Ausweitung, in seiner Sitzung vom 17. November 2023
gebilligt.
43. Erwägt die Bundesregierung, nach der Rücknahme der Pläne für die
Ausweitung des Speed-Bonus anderweitig Wohnungsunternehmen sowie
Vermieterinnen und Vermieter zu motivieren, zeitnah einen Beitrag zur
Wärmewende zu leisten, was nach Ansicht der Fragesteller letztlich auch
eine Entlastung für Mieterinnen und Mieter darstellen würde?
Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen und Vermieter erhalten beim
Heizungstausch die Grundförderung von 30 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich
5 Prozent Effizienz-Bonus bei Wärmepumpen oder pauschal 2 500 Euro
Emissionsminderungszuschlag bei Biomasseanlagen. So profitieren indirekt auch
Mieterinnen und Mieter, da die Kosten, von denen Vermietende durch die
Förderung entlastet werden, nicht über die Miete umlegt werden dürfen.
Das GEG schreibt für alle neu eingebauten Heizungen spätestens ab 2028
verpflichtend mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien vor. Wer frühzeitig in
eine entsprechende geförderte neue Heizungsanlage investiert, profitiert somit
in jedem Fall.
Im Übrigen werden wie gewohnt auch weitere Effizienzmaßnahmen am
Gebäude, wie Maßnahmen zur Dämmung oder Fenstertausch, auch weiterhin
umfassend gefördert.
44. Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung die neue Förderung für den
Heizungsaustausch für Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen
und Vermieter zur vorherigen Förderung verschlechtert, und wenn nein,
warum nicht?
Die Förderung wurde weiterentwickelt, um insbesondere auch Bürgerinnen und
Bürger mit geringerem Einkommen beim Umstieg auf erneuerbares Heizen zu
unterstützen, da nicht jeder Haushalt in der Lage ist, die Investitionskosten für
eine neue klimafreundliche Heizungsanlage allein zu tragen. Die Ausgestaltung
der Förderung erfolgt dabei im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden
Bundeshaushaltsmittel.
Im Rahmen des neuen Angebots der Bundesförderung für effiziente Gebäude –
Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde die Förderung vereinheitlicht und somit
vereinfacht. Der Basisfördersatz wurde für die meisten Anlagen erhöht. Die
förderfähigen Kosten für den Heizungstausch für Selbstnutzer und Vermieter
wurden von 60 000 auf 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus beziehungsweise
die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus gesenkt. Für
Mehrfamilienhäuser wurde eine Degression der förderfähigen Kosten je Wohneinheit
(jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste sowie jeweils 8 000 Euro ab der
siebten Wohneinheit) eingeführt, um der breiteren Verteilung der Kosten in
diesen Häusern besser Rechnung zu tragen.
Neu ist hierbei auch, dass die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für
Heizungstausch einerseits und weitere Effizienzmaßnahmen andererseits
nunmehr additiv sind, das heißt unabhängig voneinander gelten. In der Summe gilt
dann für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem
Mehrfamilienhaus eine Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von
90 000 Euro, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahme mit individuellem
Sanierungsfahrplan durchgeführt werden. Bislang lagen die maximal
förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude bei
insgesamt 60 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Hiervon profitieren auch
Vermieter.
45. Welche Bemühungen unternimmt die Bundesregierung, um mit den
Ländern im Hinblick auf die Umsetzung der im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarten
Flexibilisierung bei der Grunderwerbsteuer durch z. B. Freibeträge zu einer Lösung
zu kommen, die Bauherren zu entlasten und zum Wohnungsneubau zu
motivieren?
Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bisher bei der Prüfung von
erweiterten Besteuerungen von sog. Share Deals zur Gegenfinanzierung
gekommen?
Die Bundesregierung will es mehr Menschen in Deutschland ermöglichen, im
selbstgenutzten Eigentum zu wohnen. Als wichtigen Baustein hierfür möchte
sie den Ländern eine flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer ermöglichen.
Das BMF hat mit den Ländern die Erörterungen aufgenommen und den
Ländern hierzu bereits einen Entwurf für eine mögliche Umsetzung der
sogenannten Flexibilisierung der Grunderwerbsteuer übersandt. In diesem Zuge prüft das
BMF gemeinsam mit den Ländern neben weiterem Anpassungsbedarf des
Grunderwerbsteuergesetzes auch eine weitere Begrenzung missbräuchlicher
Share-Deals-Gestaltungen für eine mögliche Gegenfinanzierung der
Flexibilisierung. Da die Prüfungen andauern, wird durch den mit dem
Kreditzweitmarktförderungsgesetz eingeführten § 24 des Grunderwerbsteuergesetzes
vorerst befristet der grunderwerbsteuerrechtliche Status quo mit seiner
unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften bis zum
31. Dezember 2026 fortgeführt. Diese Zeit wird genutzt, gemeinsam eine
langfristige Lösung zu finden, die auch die Flexibilisierung und eine Verbesserung
der grunderwerbsteuerrechtlichen Share-Deals-Regelungen enthalten kann.
46. In welchen Ländern wurde der auf der Ministerpräsidentenkonferenz am
6. November 2023 beschlossene Bund-Länder-Pakt zur Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung bereits umgesetzt?
47. Welche Vereinbarungen haben Bund und Länder im Hinblick auf ein
Monitoring der Umsetzungen vom 6. November 2023 getroffen?
Die Fragen 46 und 47 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Das Bundeskanzleramt hat einen Prozess aufgesetzt, in dem die Umsetzung des
Bund-Länder-Paktes zur Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung gemonitort wird. Das Monitoring bezieht sich sowohl auf Bundesebene
als auch auf Länderebene. Zu diesem Zweck findet ein regelmäßiger Austausch
zwischen dem Bundeskanzleramt und den betroffenen Bundesministerien
einerseits und mit den Ländern andererseits statt. Der Umsetzungsstand soll in
regelmäßigen Umsetzungsberichten dokumentiert werden. Ein erster
Zwischenbericht ist gemäß der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern für die nächste
Besprechung des Chefs des Bundeskanzleramts mit den Chefinnen und Chefs
der Staats- und Senatskanzleien der Länder vorgesehen.
48. Erwägt die Bundesregierung, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
bundeseinheitliche Bauordnung zu schaffen?
Das Bauordnungsrecht liegt gemäß Artikel 70 des Grundgesetzes in der
Zuständigkeit der Länder. Der Bund kann die Kompetenz zur Schaffung einer
einheitlichen Bauordnung in Deutschland nur über eine entsprechende
Grundgesetzänderung erreichen. Eine solche erfordert Zweidrittelmehrheiten in
Bundestag und Bundesrat.
Die Weiterentwicklung der Musterbauordnung und eine weitere
Harmonisierung der Landesbauordnungen wird von den Ländern als Daueraufgabe der
Gremien der Bauministerkonferenz (BMK) definiert. Das BMWSB wirkt in
den Fachgremien der BMK als Gast daraufhin, dass eine weitere inhaltliche
Vereinheitlichung der Landesbauordnungen erfolgt.
49. Waren auch die Umsetzung der Maßnahmen zur Entwicklung eines
Bundesprogramms Barrierefreiheit bzw. zur Förderung von Investitionen in
den bedarfsgerechten barrierefreien und bezahlbaren Wohnraum
(Maßnahmen 5.18 und 5.19 des Maßnahmenpapiers des „Bündnis bezahlbarer
Wohnraum“) Teil der Erörterungen des Baugipfels am 25. September
2023, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche Vereinbarungen
wurden hierzu mit Blick auf das „Maßnahmenpaket der Bundesregierung
für zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem und
klimagerechtem Wohnraum und zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und
Immobilienwirtschaft“ getroffen?
Auf dem Bündnis-Tag im Bundeskanzleramt am 25. September 2023 wurde
Bilanz zum Umsetzungsstand des gesamten Maßnahmenpaketes des Bündnisses
bezahlbarer Wohnraum gezogen.
Der Bund fördert seit 2014 durchgängig den altersgerechten Umbau. Im Jahr
2023 wurden dadurch 30 937 Wohneinheiten gefördert. Mit dem
Bundeshaushalt 2024 wurden die Programmmittel auf 150 Mio. Euro verdoppelt.
50. Inwiefern geht es zusammen, dass die Bundesregierung die Neue
Wohngemeinnützigkeit im Jahr 2024 „an den Start gehen lassen“ (Punkt 14 des
Maßnahmenpaketes) will, um über Investitionszuschüsse und
Steuervorteile mit einem neuen Marktsegment dauerhafte Sozialbindungen im
Neubau wie im Bestand zu schaffen, im Haushalt für dieses Jahr aber nur
300 000 Euro an Finanzmitteln für die weitere Konzeptionierung
vorgesehen sind?
Das BMWSB hat dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Wohnen,
Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen des Deutschen Bundestags am
14. Juni 2023 einen Bericht mit drei Umsetzungsoptionen vorgelegt. Diese
reichen von einem über Zulagen finanzierten Modell zum Ausgleich von
Mietmindereinnahmen über eine klarstellende Erweiterung des Katalogs
gemeinnütziger Tätigkeiten bis hin zu Überlegungen von begünstigten
Bereichsausnahmen innerhalb von wirtschaftlich agierenden Wohnungsunternehmen. Es gilt,
auf der Basis der inhaltlich vorgestellten Konzepte einen breiten Konsens zur
Umsetzung einer neuen Wohngemeinnützigkeit zu finden.
Im parlamentarischen Verfahren hat der Haushaltsauschuss für die Vorbereitung
der Einführung einer neuen Wohngemeinnützigkeit Mittel in Höhe von
300 000 Euro einschließlich Verpflichtungsermächtigung in Höhe von
300 000 Euro (2025: 150 000 Euro, 2026: 100 000 Euro, 2027: 50 000 Euro)
beschlossen (Kapitel 2501 Titel 533 02).
51. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Interesse innerhalb der
Verbände an der Einführung einer Neuen Wohngemeinnützigkeit?
Das BMWSB hat zwischen Dezember 2022 und März 2023 einen umfassenden
Dialogprozess zur Erarbeitung eines Konzepts zur Einführung einer neuen
Wohngemeinnützigkeit unter Einbeziehung von Verbänden und Wissenschaft
initiiert und befindet sich weiterhin im konstruktiven Austausch mit den
maßgeblichen Akteuren. Die Anforderungen, die von diesen an eine neue
Wohngemeinnützigkeit gestellt werden, und die Anmerkungen zu den vorgelegten
Modellen werden bei der weiteren Konzeptionierung berücksichtigt.
52. Zu wann plant die Bundesregierung den Start des Förderprogramms
Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissektor (KNN)?
53. Wie definiert die Bundesregierung das Segment „Niedrigpreissektor“?
54. Wie beurteilt die Bundesregierung die beihilferechtliche Förderfähigkeit
dieses auf den Neubau im Niedrigpreissektor zugeschnittenen
Förderprogramms (sollten diesem Förderprogramm beihilferechtliche Gründe
entgegenstehen bitte die Gründe darlegen)?
Die Fragen 52 bis 54 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung prüft derzeit die Möglichkeiten der Umsetzung und
Ausgestaltung des neuen Förderprogramms Klimafreundlicher Neubau im
Niedrigpreissegment (KNN). Die Fragestellungen 53 und 54 sind Teil der derzeit
laufenden Prüfung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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