Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10495 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren und sonstiger Sekundärmigration
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das sogenannte Dublin-System der Europäischen Union ist seit Jahren
dysfunktional. Die Sekundärmigration aus anderen Mitgliedstaaten ist erheblich.
Rücküberstellungen von Asylantragstellern an den zuständigen EU-
Mitgliedstaat, obwohl nach dem geltenden Recht vorgesehen, sind häufig unmöglich.
So hat Deutschland im Jahr 2023 für 74 622 Asylantragsteller ein
Übernahmeersuchen an andere EU-Mitgliedstaaten gestellt. Tatsächlich vollzogen wurden
jedoch nur 5 053 Überstellungen (
www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Sta
tistik/ AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-dezember-2023.html). Vielfach
verhindern Gerichte die geplanten Überstellungen wegen Mängeln in den Asyl- oder
Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller
Umstände. Eine besondere Rolle spielen in diesem Zusammenhang Griechenland
und Italien: Nach Griechenland fanden bereits 2022 keinerlei Dublin-
Überstellungen mehr statt, nach Italien nur 362 bei 14 439 Ersuchen (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5868).
An diesen Schwierigkeiten wird sich nach Einschätzung der Fragesteller auch
mit der anstehenden GEAS (Gemeinsames Europäisches Asylsystem)-Reform
in den nächsten Jahren wenig ändern.
Ebenfalls als Folge der zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestehenden
massiven Versorgungsunterschiede kommt es seit Jahren zudem zu einer
verstärkten Einreise von Menschen nach Deutschland, die bereits in anderen EU-
Mitgliedstaaten rechtskräftig als schutzberechtigt anerkannt wurden. Die Einreise
erfolgt regelmäßig mithilfe von Aufenthaltstiteln und gültigen Pässen oder
aber Reiseausweisen der anerkennenden Mitgliedstaaten. Diese ermöglichen
einen touristischen, geschäftlichen oder sonstigen visumsfreien Aufenthalt
von bis zu 90 Tagen im Schengenraum. Nach ihrer Ankunft stellen diese
Reisenden sodann einen Asylantrag in Deutschland und setzen damit ein erneutes
Asylverfahren in Gang. Diese Antragsteller unterfallen nicht dem Dublin-
System. Die Anträge dieser bereits Schutzberechtigten sind gemäß § 29 Absatz 1
Nummer 2 des Asylgesetzes (AsylG) regelmäßig als unzulässig abzulehnen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes darf diese
Ablehnung als unzulässig jedoch dann nicht erfolgen, wenn im Einzelfall festgestellt
wird, dass bei Rückkehr eines anerkannt Schutzberechtigten in den
Mitgliedstaat der Anerkennung die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 der Europä-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10869
20. Wahlperiode 27.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
27. März 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union drohen würde (vgl. Antwort zu Frage 9
auf Bundestagsdrucksache 20/5868). So kommt es – gerade auch im Fall
griechischer Anerkennungen – zur inzidenten Prüfung der Sozialleistungssysteme
und allgemeinen Lebensverhältnisse in anderen europäischen Mitgliedstaaten
und sodann zur Durchführung erneuter Verfahren in Deutschland.
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
Gesamtjahr 2023 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen
die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURO-
DAC (European Dactyloscopy)-Treffern basierenden Dublin-Verfahren
angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern
differenzieren)?
Wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es im Jahr 2023?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Asylerstanträge
Übernahmeersuchen (ÜE) an die
Mitgliedstaaten
gesamt
Prozentualer
Anteil der ÜE
zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer
Anteil der ÜE
mit EURO-
DAC-Treffern
Jahr 2023 329.120 74.622 22,7 73,2
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern*
Jahr 2023
EURODAC-Treffer gesamt 54.640
davon EURODAC-Treffer
nach Artikel 9 EURODAC-
Verordnung
39.996
nach Artikel 14 EURODAC-
Verordnung
10.522
nach Artikel 17 EURODAC-
Verordnung
4.122
*Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer nach der
Verordnung (EU) Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 (sog. EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig
die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer
ausgewiesen.
EURODAC-Treffer bei
Asylerstanträgen
nach Artikel 9
EURODAC-Verordnung
nach Artikel 14
EURODAC-Verordnung
Jahr 2023 64.811 18.822
2. Welche waren im Jahr 2023 die 15 nach der Dublin-Verordnung am
stärksten betroffene Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten
angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr 2023
Ersuchen an Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent
gesamt 74.622
darunter:
Kroatien 16.704 22,4
Italien 15.479 20,7
Österreich 7.995 10,7
Bulgarien 7.732 10,4
Griechenland 5.523 7,4
Frankreich 5.032 6,7
Spanien 3.334 4,5
Polen 1.922 2,6
Niederlande 1.577 2,1
Schweden 1.468 2,0
Rumänien 1.299 1,7
Schweiz 1.259 1,7
Belgien 1.003 1,3
Lettland 672 0,9
Portugal 537 0,7
Jahr 2023
nach Herkunftsland
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent
gesamt 74.622
darunter:
Afghanistan 16.986 22,8
Syrien, Arabische Republik 15.627 20,9
Türkei 8.564 11,5
Russische Föderation 5.143 6,9
Iran, Islamische Republik 3.145 4,2
Irak 2.633 3,5
Algerien 1.806 2,4
Tunesien 1.575 2,1
Marokko 1.362 1,8
Guinea 1.219 1,6
Pakistan 1.142 1,5
Nigeria 1.118 1,5
Indien 999 1,3
Somalia 971 1,3
Georgien 908 1,2
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
im Jahr 2023 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
In wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten von ihrem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaat aufschlüsseln)?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach den in den folgenden
Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst.
Jahr 2023
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat gesamt
22.462
Artikel 3 Absatz 2 Dublin-III 49
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 29
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 2
Artikel 8 Absatz 3 Dublin-III 5
Artikel 8 Absatz 4 Dublin-III 2.154
Artikel 9 Dublin-III 95
Artikel 10 Dublin-III 55
Artikel 11 Buchstabe a Dublin-III 53
Artikel 11 Buchstabe b Dublin-III 13
Artikel 12 Absatz 1 Dublin-III 26
Artikel 12 Absatz 2 Dublin-III 420
Artikel 12 Absatz 3 Dublin-III 3
Artikel 12 Absatz 4 Dublin-III 1.238
Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III 1.180
Artikel 13 Absatz 2 Dublin-III 83
Artikel 14 Absatz 1 Dublin-III 19
Artikel 14 Absatz 2 Dublin-III 17
Artikel 16 Absatz 1 Dublin-III 6
Artikel 16 Absatz 2 Dublin-III 2
Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III 4
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 73
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a
Dublin-III
15
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
Dublin-III
4.138
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Dublin-III
18
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d
Dublin-III
74
Artikel 18 Absatz 2 Dublin-III 3
Artikel 19 Absatz 1 Dublin-III 11
Artikel 19 Absatz 2 Dublin-III 2.088
Artikel 19 Absatz 3 Dublin-III 555
Artikel 20 Absatz 3 Dublin-III 3
Jahr 2023
Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE
an 3. MS noch nicht beantwortet
6
EURODAC-Treffer unvollständig 72
Kein Dublinfall (i. d. R., weil int.
Schutz in Mitgliedstaat)
4.275
Keine Antwort auf Remonstration
innerhalb der Frist
1.763
Minderjährigkeit zw. MS strittig 325
Verweis auf Zuständigkeit eines
anderen MS
3.590
Jahr 2023
Zustimmungen des
Mitgliedstaats gesamt
55.728
Artikel 3 Absatz 2 Dublin-III 14
Artikel 8 Absatz 4 Dublin-III 8
Artikel 9 Dublin-III 24
Artikel 10 Dublin-III 24
Artikel 11 Buchstabe a Dublin-III 30
Artikel 11 Buchstabe b Dublin-III 1
Artikel 12 Absatz 1 Dublin-III 184
Artikel 12 Absatz 2 Dublin-III 2.414
Artikel 12 Absatz 3 Dublin-III 31
Artikel 12 Absatz 4 Dublin-III 2.511
Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III 4.014
Artikel 13 Absatz 2 Dublin-III 11
Artikel 14 Absatz 1 Dublin-III 12
Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III 4
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 12
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Dublin-
III
114
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Dublin-
III
8.248
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Dublin-
III
3.119
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Dublin-
III
3.839
Artikel 19 Absatz 1 Dublin-III 2
Artikel 19 Absatz 2 Dublin-III 3
Artikel 19 Absatz 3 Dublin-III 4
Artikel 20 Absatz 3 Dublin-III 36
Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 Dublin-III 3
Artikel 20 Absatz 5 Dublin-III 13.317
Artikel 22 Absatz 7 Dublin-III 11.284
Jahr 2023
Artikel 25 Absatz 2 Dublin-III 6.375
Artikel 28 Absatz 3 Dublin-III 90
Jahr 2023
Selbsteintritte des BAMF, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens
führen:
Mitgliedstaat Anzahl Herkunftsland Anzahl nach Herkunftsland
Belgien 11 darunter:
Afghanistan 4
Somalia 2
Elfenbeinküste
(Cote d‘Ivoire)
1
Bulgarien 38 darunter:
Syrien, Arabische
Republik
21
Afghanistan 9
Irak 6
Dänemark 4 Simbabwe 2
Syrien, Arabische
Republik
2
Estland 2 Armenien 1
Türkei 1
Finnland 6 Russische
Föderation
4
Gambia 2
Frankreich 53 darunter:
Syrien, Arabische
Republik
7
Afghanistan 5
Iran, Islamische
Republik
5
Griechenland 170 darunter:
Armenien 64
Syrien, Arabische
Republik
21
Türkei 19
Italien 229 darunter:
Tunesien 63
Afghanistan 44
Nigeria 23
Kroatien 165 darunter:
Türkei 73
Afghanistan 33
Russische
Föderation
25
Lettland 5 darunter:
Russische
Föderation
2
Jahr 2023
Selbsteintritte des BAMF, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens
führen:
Mitgliedstaat Anzahl Herkunftsland Anzahl nach Herkunftsland
Irak 1
Staatenlos 1
Liechtenstein 1 Tunesien 1
Litauen 25 darunter:
Irak 15
Russische
Föderation
3
Türkei 3
Malta 55 darunter:
Libyen 21
Syrien, Arabische
Republik
15
Libanon 11
Niederlande 27 darunter:
Türkei 18
Syrien, Arabische
Republik
2
Tunesien 2
Norwegen 2 Eritrea 2
Österreich 46 darunter:
Tunesien 11
Türkei 11
Afghanistan 10
Polen 65 darunter:
Russische
Föderation
38
Libanon 6
Syrien, Arabische
Republik
5
Portugal 15 darunter:
Afghanistan 6
Libyen 6
Angola 1
Rumänien 24 darunter:
Syrien, Arabische
Republik
7
Irak 6
Guinea 3
Schweden 19 darunter:
Georgien 6
Afghanistan 2
Irak 2
Schweiz 1 Somalia 1
Slowakei 2 Vietnam 2
Slowenien 14 darunter:
Jahr 2023
Selbsteintritte des BAMF, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens
führen:
Mitgliedstaat Anzahl Herkunftsland Anzahl nach Herkunftsland
Türkei 8
Afghanistan 2
Kosovo 2
Spanien 18 darunter:
Syrien, Arabische
Republik
3
Guinea 2
Libanon 2
Ungarn 10 darunter:
Aserbaidschan 3
Vietnam 2
Afghanistan 1
Zypern 1 Syrien, Arabische
Republik
1
gesamt 1.008
Die einzelnen Mitgliedstaaten melden ihrerseits an Eurostat, in wie vielen
Fällen sie jeweils vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht haben. Es erfolgt
jedoch durch die einzelnen Mitgliedstaaten keine veröffentlichte Differenzierung
nach Herkunftsland, Mitgliedstaat und Grund der Ausübung.
Die Angaben zu Selbsteintritten anderer Mitgliedstaaten für das Jahr 2023
können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2023
Belgien 4.275
Slowakei 0
Slowenien 0
Quelle: Eurostat; Stand 06.03.2024
Die Daten der anderen Mitgliedstaaten lagen zum oben genannten Stand für das
Jahr 2023 noch nicht vor.
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im Jahr
2023 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben
und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten
differenzieren)?
Wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge (BAMF), aber ohne Durchführung eines
Asylverfahrens überstellt?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr 2023
an Mitgliedstaaten
Überstellungen
absolut in Prozent
gesamt 5.053
darunter:
Jahr 2023
an Mitgliedstaaten
Überstellungen
absolut in Prozent
Österreich 1.534 30,4
Frankreich 575 11,4
Spanien 525 10,4
Polen 419 8,3
Kroatien 328 6,5
Niederlande 279 5,5
Bulgarien 266 5,3
Schweden 199 3,9
Belgien 193 3,8
Rumänien 147 2,9
Schweiz 121 2,4
Portugal 67 1,3
Tschechien 65 1,3
Slowenien 56 1,1
Finnland 53 1,0
Jahr 2023
Herkunftsländer
Überstellungen
absolut in Prozent
gesamt 5.053
darunter:
Afghanistan 1.181 23,4
Syrien, Arabische Republik 614 12,2
Türkei 536 10,6
Russische Föderation 398 7,9
Irak 346 6,8
Algerien 236 4,7
Marokko 155 3,1
Tunesien 108 2,1
Indien 106 2,1
Guinea 91 1,8
Pakistan 89 1,8
Iran, Islamische Republik 82 1,6
Aserbaidschan 77 1,5
Ungeklärt 76 1,5
Nigeria 65 1,3
Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens
Jahr 2023 482
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig war bzw.
ist, und wie viele dieser Personen sind aktuell ausreisepflichtig (bitte –
auch für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern, Mitgliedstaaten sowie Schutz- bzw.
Aufenthaltsstatus differenzieren)?
Zum Stichtag 29. Februar 2024 hielten sich 27.868 Personen in Deutschland
auf, bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der sog.
Dublin-III-VO abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die
Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen gestellten
Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Enthalten sind
in der Zahl aufgrund der Fragestellung auch Personen, bei denen die
Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates bereits beendet ist. Von den 27.868 Personen
waren zum Stichtag 7.391 ausreisepflichtig.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig
gesamt 27.868 7.391
darunter:
Afghanistan 5.700 1.633
Syrien, Arabische
Republik
4.390 1.142
Türkei 3.124 800
Irak 1.984 455
Russische Föderation 1.846 565
Nigeria 1.458 449
Iran, Islamische Republik 1.380 229
Guinea 557 185
Pakistan 442 105
Somalia 417 97
Land Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig
gesamt 27.868 7.391
davon:
Baden-Württemberg 4.048 1.320
Bayern 4.529 1.069
Berlin 1.307 306
Brandenburg 625 240
Bremen 201 84
Hamburg 876 346
Hessen 2.490 723
Mecklenburg-
Vorpommern
493 73
Niedersachsen 2.532 422
Nordrhein-Westfalen 6.559 1.574
Rheinland-Pfalz 1.458 353
Saarland 320 137
Sachsen 597 107
Sachsen-Anhalt 478 187
Schleswig-Holstein 853 290
Thüringen 502 160
Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig
gesamt 27.868 7.391
davon
Italien 7.971 1.909
Kroatien 6.759 1.951
Bulgarien 2.129 568
Österreich 1.848 638
Frankreich 1.435 409
Polen 1.270 324
Spanien 1.141 350
Schweden 799 203
Litauen 607 84
Rumänien 560 146
Niederlande 518 164
Belgien 356 91
Ungarn 353 28
Portugal 338 89
Lettland 266 72
Schweiz 261 72
Dänemark u. Färöer 228 47
Norwegen 180 42
Finnland 173 58
Tschechische Republik 157 44
Slowenien 134 32
Malta 101 28
Griechenland 96 12
Slowakische Republik 66 8
Estland 53 14
Zypern 39 4
Luxemburg 16 2
Großbritannien mit
Nordirland
11 2
Island 2 0
Irland 1 0
Aufenthaltsstatus Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig
gesamt 27.868 7.391
davon:
Niederlassungserlaubnis 138 0
Aufenthaltserlaubnis 2.225 0
Aufenthaltsgestattung 10.298 46
Duldung 5.512 5.512
Sonstiges (kein
Aufenthaltsrecht, Antrag
auf Titel gestellt,
Ankunftsnachweis, EU-
Aufenthaltsrechte)
9.695 1.833
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte – auch
für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren)?
Zum Stichtag 29. Februar 2024 waren 14.885 aufhältige Personen im
Ausländerzentralregister registriert, die bereits einmal an einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden. Davon waren zum Stichtag noch 5.100 Personen
ausreisepflichtig.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger Personen, die bereits
an einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wurden
Davon
ausreisepflichtig
gesamt 14.885 5.100
darunter:
Russische
Föderation
2.190 924
Afghanistan 1.457 398
Irak 1.407 534
Syrien, Arabische
Republik
948 227
Somalia 623 206
Nigeria 592 227
Iran, Islamische
Republik
584 157
Guinea 547 303
Türkei 521 109
Serbien 439 88
Mitgliedstaat Anzahl aufhältiger Personen,
die bereits an einen anderen
Mitgliedstaat überstellt wurden
Davon
ausreisepflichtig
gesamt 14.885 5.100
davon:
Italien 3.341 1.079
Polen 2.130 824
Frankreich 1.640 692
Spanien 1.125 478
Österreich 1.113 368
Schweden 1.027 281
Belgien 936 300
Niederlande 593 214
Ungarn 375 76
Schweiz 374 114
Kroatien 306 110
Dänemark u. Färöer 254 76
Tschechische Republik 226 66
Norwegen 195 47
Griechenland 187 11
Mitgliedstaat Anzahl aufhältiger Personen,
die bereits an einen anderen
Mitgliedstaat überstellt wurden
Davon
ausreisepflichtig
Rumänien 177 77
Litauen 154 56
Slowenien 136 41
Bulgarien 133 42
Portugal 132 48
Finnland 88 33
Lettland 62 14
Slowakische Republik 59 17
Luxemburg 41 15
Malta 32 11
Großbritannien mit
Nordirland
30 8
Estland 8 1
Irland 5 0
Zypern 5 1
Island 1 0
Schutzstatus Anzahl aufhältiger Personen,
die bereits an einen anderen
Mitgliedstaat überstellt wurden
Davon
ausreisepflichtig
gesamt 14.885 5.100
davon:
Kein Schutzstatus 13.217 5.047
Flüchtlingseigenschaft
nach § 3 Abs. 4 AsylG
1.042 25
subsidiärer Schutz nach
§ 4 Abs. 1 AsylG gewährt
611 28
Als Asylberechtigter
anerkannt
15 0
Aufenthaltsstatus Anzahl aufhältiger Personen,
die bereits an einen anderen
Mitgliedstaat überstellt wurden
Davon
ausreisepflichtig
gesamt 14.885 5.100
davon:
Niederlassungserlaubnis 890 0
Aufenthaltserlaubnis 4.434 0
Aufenthaltsgestattung 2.004 22
Duldung 4.489 4489
Sonstiges (kein
Aufenthaltsrecht, Antrag
auf Titel gestellt,
Ankunftsnachweis, EU-
Aufenthaltsrechte)
3.068 589
7. Wie vielen Asylsuchenden des Jahres 2023 war zuvor in einem anderen
Mitgliedstaat ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte nach den
einzelnen Mitgliedstaaten differenzieren), und wie viele von ihnen lebten
zuletzt mit welchem Status in Deutschland (bitte auch nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen ausschließlich zu Personen
vor, denen bereits durch Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde
(anerkannt Schutzberechtigte) und die in Deutschland einen weiteren
Asylantrag gestellt haben. Hinsichtlich anderer Mitgliedstaaten erfolgt eine
entsprechende statistische Erfassung nicht.
Die Anzahl erneuter Asylantragstellungen im Jahr 2023 von bereits durch
Griechenland anerkannt Schutzberechtigten kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Jahr 2023
Afghanistan
Syrien Irak
Ungeklärt
Somalia Sonstige Gesamt
gesamt 2.633 1.402 1.079 632 493 874 7.113
Statistische Daten zum letzten Status der Asylantragstellenden, denen bereits in
Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt wurde, liegen nicht vor.
8. Wie viele Entscheidungen in den Asylverfahren von in anderen
Mitgliedstaaten anerkannten Schutzberechtigten gab es im Jahr 2023 (bitte nach
Monaten und Mitgliedstaaten differenzieren), und wie viele dieser
Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen ausschließlich zu Personen
vor, denen bereits durch Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde
(anerkannt Schutzberechtigte) und die in Deutschland einen weiteren
Asylantrag gestellt haben. Hinsichtlich anderer Mitgliedstaaten erfolgt eine
entsprechende statistische Erfassung nicht.
Jahr 2023 Entscheidungen
Januar 2.068
Februar 1.850
März 2.339
April 1.525
Mai 1.579
Juni 1.766
Juli 1.163
August 1.087
September 944
Oktober 806
November 824
Dezember 544
gesamt 16.495
Anmerkung: Einzelne Monatswerte können von bislang veröffentlichten
statistischen Daten abweichen, da es in Einzelfällen zu nachträglichen Änderungen
(z. B. Stornierungen von Entscheidungen) kommen kann.
Mit Stand 31. Dezember 2023 waren rund 6.100 Verfahren von durch
Griechenland bereits anerkannt Schutzberechtigten beim BAMF anhängig.
9. Wie war der Ausgang der in Frage 8 genannten Asylverfahren im Jahr
2023 (bitte nach Quartalen differenzieren; zudem differenzieren nach den
vier üblichen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich
unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen; bitte insgesamt, aber
jeweils auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Herkunftsland gesamt
Personen Gesamt 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
Anerkennung gem.
Artikel 16a GG
15 4 2 8 1
Flüchtlingsschutz
gem.
§ 3 Absatz 1
AsylG
5.170 1.254 1.802 1.310 804
subsidiärer Schutz
gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
3.596 1.365 1.061 711 459
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 Absatz 5 oder
7 AufenthG
3.510 2.120 650 405 335
Ablehnung 2.192 779 558 482 373
Ablehnung als
offensichtlich
unbegründet
107 19 30 35 23
formelle
Verfahrenserledigung
1.905 716 767 243 179
gesamt 16.495 6.257 4.870 3.194 2.174
Herkunftsland Afghanistan
Personen Gesamt 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
Anerkennung gem.
Artikel 16a GG
15 4 2 8 1
Flüchtlingsschutz
gem.
§ 3 Absatz 1 AsylG
4.431 981 1.615 1.140 695
subsidiärer Schutz
gem.
§ 4 Absatz 1 AsylG
282 184 55 17 26
Abschiebungsverbot
gem.
§ 60 Absatz 5 oder 7
AufenthG
3.056 1.951 514 322 269
Ablehnung 13 5 2 2 4
Ablehnung als
offensichtlich unbegründet
1 0 0 0 1
formelle
Verfahrenserledigung
605 242 224 80 59
gesamt 8.403 3.367 2.412 1.569 1.055
Herkunftsland Syrien
Personen Gesamt 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
Anerkennung gem.
Artikel 16a GG
0 0 0 0 0
Flüchtlingsschutz
gem.
§ 3 Absatz 1 AsylG
88 33 36 17 2
subsidiärer Schutz
gem.
§ 4 Absatz 1 AsylG
3.114 1.110 943 662 399
Abschiebungsverbot
gem.
§ 60 Absatz 5 oder 7
AufenthG
39 1 25 4 9
Ablehnung 0 0 0 0 0
Ablehnung als
offensichtlich unbegründet
0 0 0 0 0
formelle
Verfahrenserledigung
522 277 186 38 21
gesamt 3.763 1.421 1.190 721 431
Herkunftsland Irak
Personen Gesamt 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
Anerkennung gem.
Artikel 16a GG
0 0 0 0 0
Flüchtlingsschutz
gem.
§ 3 I AsylG
123 57 12 29 25
subsidiärer Schutz
gem. § 4 I AsylG
75 35 18 7 15
Abschiebungsverbot
gem.
§ 60 Absatz 5 oder 7
AufenthG
117 38 31 21 27
Ablehnung 1.381 531 322 260 268
Ablehnung als
offensichtlich unbegründet
35 4 14 11 6
formelle
Verfahrenserledigung
265 57 150 28 30
gesamt 1.996 722 547 356 371
Herkunftsland Somalia
Personen Gesamt 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
Anerkennung gem.
Artikel 16a GG
0 0 0 0 0
Flüchtlingsschutz
gem.
§ 3 Absatz 1 AsylG
213 66 72 49 26
subsidiärer Schutz
gem.
§ 4 Absatz 1 AsylG
41 16 10 8 7
Herkunftsland Somalia
Personen Gesamt 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
Abschiebungsverbot
gem.
§ 60 Absatz 5 oder 7
AufenthG
227 104 57 43 23
Ablehnung 38 10 15 5 8
Ablehnung als
offensichtlich unbegründet
0 0 0 0 0
formelle
Verfahrenserledigung
109 28 57 17 7
gesamt 628 224 211 122 71
Herkunftsland Ungeklärt
Personen Gesamt 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
Anerkennung gem.
Artikel 16a GG
0 0 0 0 0
Flüchtlingsschutz
gem.
§ 3 Absatz 1 AsylG
89 42 21 15 11
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Absatz 1
AsylG
45 6 27 10 2
Abschiebungsverbot
gem.
§ 60 Absatz 5 oder 7
AufenthG
8 4 1 3 0
Ablehnung 177 33 56 67 21
Ablehnung als
offensichtlich unbegründet
27 3 5 10 9
formelle
Verfahrenserledigung
156 44 51 32 29
gesamt 502 132 161 137 72
Stand: 31. Dezember 2023
Anmerkung: Quartalswerte können von bislang veröffentlichten statistischen
Daten abweichen, da es in Einzelfällen zu nachträglichen Änderungen (z. B.
Stornierungen von Entscheidungen) kommen kann.
10. Wie viele Rücküberstellungen bzw. Abschiebungen von bereits in
anderen Mitgliedstaaten anerkannten Schutzberechtigten erfolgten in den
Jahren 2021, 2022 und 2023 (bitte jeweils nach Jahr, den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten und Zielstaaten differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben im Sinne der
Fragestellung vor.
11. Wie unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die soziale
Versorgung der in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten von der
sozialen Versorgung der einheimischen griechischen Bevölkerung (bitte
im Einzelnen nach Unterschieden im griechischen Sozialleistungssystem
bei der staatlichen Wohnraumversorgung, der medizinischen Versorgung,
Lebensmittelversorgung und sonstigen Leistungen aufschlüsseln)?
Sozialhilfen:
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden in Griechenland bestimmte
Anforderungen für den Zugang zu Sozialhilfeleistungen gestellt, die auch für
anerkannt Schutzberechtigte gelten. So zählt zu den Voraussetzungen für eine
Beantragung von staatlicher Sozialhilfe beispielsweise der Nachweis eines
mehrjährigen ununterbrochenen und legalen Aufenthalts in Griechenland. Diese
mehrjährigen Aufenthalte sind nach Kenntnis der Bundesregierung für Sozialhilfe,
Wohngeld, Kindergeld, eine Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes und
für eine Bedürftigen-Rente für Personen ab einem Lebensalter von 67 Jahren
erforderlich.
Zudem werden für die Beantragung dieser Unterstützungsleitungen u. a. eine
Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, der Nachweis über einen
festen Wohnsitz (beispielhaft als Kopie des Mietvertrags oder des
Grundbuchauszuges) benötigt, was Schutzberechtigte vor weitere Hindernisse stellen kann
(siehe auch Gesetz 4636/2019, sowie Rundschreiben 80320/42862/2018 des
griechischen Ministeriums für Arbeit und Soziales).
Staatliche Wohnraumversorgung:
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist in Griechenland kein
Sozialwohnsystem oder sog. sozialer Wohnungsbau gegeben. Anerkannt Schutzberechtigte
haben in Griechenland über die Ansprüche der einheimischen Bevölkerung
hinaus die Möglichkeit, über das von der Internationalen Organisation für
Migration umgesetzte Integrationsprogramm HELIOS für bis zu zwölf Monate einen
Mietkostenzuschuss zu erhalten. Ein im Januar 2019 eingeführtes Wohngeld
steht nur denjenigen zu, die sich mehr als fünf Jahre ununterbrochen und legal
in Griechenland aufgehalten haben (s. obenstehende Ausführungen).
Medizinische Versorgung:
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben in Griechenland alle Personen
(versicherte wie nicht-versicherte Personen) Zugang zu einer medizinischen
Grundversorgung in Krankenhäusern und bei Ärztinnen und Ärzten des staatlichen
Versicherungssystems EOPYY (staatlicher Gesundheitsfonds) bzw. IKA (auch
EFKA, Sozialversicherungsträger). Daneben gibt es private Kliniken sowie
private Ärztinnen und Ärzte. Medizinische Versorgung ist für anerkannt
Schutzberechtigte im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung gegeben, die eine
grundlegende, wenn auch deutlich eingeschränkte, Behandlung gewährleistet
und mit griechischen Staatsangehörigen und EU-Bürgerinnen und -bürgern
gleichstellt (Artikel 31 des Präsidialdekrets Nr. 141/2013). Diese Versorgung ist
nicht an sonstige Bedingungen geknüpft, solange ein legaler Aufenthalt besteht.
12. Wie unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die soziale
Versorgung der in Italien anerkannten Schutzberechtigten von der
sozialen Versorgung der einheimischen italienischen Bevölkerung (bitte im
Einzelnen nach Unterschieden im italienischen Sozialleistungssystem bei
der staatlichen Wohnraumversorgung, der medizinischen Versorgung,
Lebensmittelversorgung und sonstigen Leistungen aufschlüsseln)?
In Italien existiert eine Vielzahl von Unterstützungsmöglichkeiten für
Schutzberechtigte durch Behörden, Nichtregierungsorganisationen, soziale Initiativen
oder karitative Einrichtungen, welche auch bei dem Erhalt des Zugangs zu
sozialen Leistungen, insbesondere auch bei der für den Erhalt notwendigen
Einschreibung in das Einwohnermelderegister sowie einer Steuernummer,
unterstützen.
Sozialhilfen:
Insgesamt besteht eine Vielzahl verschiedener, möglicher Sozialleistungen und
finanzieller Hilfen auf staatlicher und regionaler Ebene. Mit Gesetzesdekret
48/2023 vom 4. Mai 2023 hat Italien das „Inklusionsgeld“ (it: Assegno di
inclusione) sowie das „Qualifizierungsgeld“ (it.: Supporto per la formazione e il
lavoro) eingeführt. Personen mit internationalem Schutz sind antragsberechtigt.
Bei Antragstellung muss der Betroffene seit mindestens fünf Jahren in Italien
wohnhaft gewesen sein, davon die letzten zwei Jahre durchgehend.
Staatliche Wohnraumversorgung:
Personen mit geringem Einkommen können bei der Kommune ihres
Wohnsitzes den Zugang zu öffentlichem Wohnraum, d. h. den Erhalt einer
Sozialwohnung, beantragen. Die Zuständigkeit für die Festlegung der Zugangskriterien
liegt bei den Regionen, während die Gemeinden für die Auswahl der Personen,
denen eine Wohnung zugewiesen wird, zuständig sind. International
Schutzberechtigte sind italienischen Staatsbürgerinnen und -bürgern beim Zugang zu
Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen unterscheiden sich
regional. Einige Regionen haben spezielle Kriterien für international
Schutzberechtigte. Zugangsvoraussetzungen können zum Beispiel sein: Ein bestimmtes
maximales Haushaltseinkommen, ein Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher
der Antrag gestellt wird, keine illegale Beschäftigung, keine frühere Zuweisung
von Sozialwohnungen oder ein mehrjähriger Wohnsitz oder eine mehrjährige
Arbeitstätigkeit in Italien oder der Region.
Mit den Urteilen 44/2020 und 09/2021 erklärte das italienische
Verfassungsgericht u. a. die Voraussetzung eines mehrjährigen Wohnsitzes als rechtswidrig,
da dadurch insbesondere ausländische Bürgerinnen und Bürger benachteiligt
würden. Darüber hinaus entschied das Verfassungsgericht, dass das
Wohnsitzalter nicht zu den Kriterien für die Vergabe einer höheren Punktzahl bei der
Zuteilung von Wohnraum gehören kann, da es keine Bedingung für eine größere
Bedürftigkeit darstellt.
Für Personen, welche die Kriterien nicht erfüllen oder welche aufgrund des
Umfangs der Wartelisten zum Erhalt einer Sozialwohnung in absehbarer Zeit
eine solche nicht erhalten, steht der private Wohnungsmarkt als Alternative zur
Verfügung.
Auf regionaler Ebene kann der Erhalt einer Wohnbeihilfe beantragt werden,
wobei sich die Zugangskriterien sowie die Ausgestaltung der Hilfe je nach
Region unterscheiden können.
Medizinische Versorgung:
Personen mit internationalem Schutz müssen sich beim staatlichen
Gesundheitsdienst registrieren lassen und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
italienische Staatsangehörige, was die medizinischen Leistungen aber auch die
Beitragspflicht betrifft. Die Anmeldung ist für die Dauer der
Aufenthaltserlaubnis gültig und erlischt auch nicht während der Verlängerungsphase der
Aufenthaltserlaubnis.
13. Welche Bemühungen hat die Bundesregierung in den Jahren 2022 und
2023 unternommen, um auf eine Verbesserung der Bedingungen für in
Griechenland anerkannte Schutzberechtigte vor Ort hinzuwirken?
Es besteht ein zuletzt nochmals intensivierter regelmäßiger Austausch zwischen
der Bundesregierung und den zuständigen Stellen in Griechenland zur
Abstimmung und möglichen Implementierung von Unterstützungsmaßnahmen mit
dem Ziel der Verbesserung der Bedingungen für in Griechenland anerkannte
Schutzberechtigte und der Schaffung der grundsätzlichen Voraussetzungen für
Rückführungen nach Griechenland.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Anerkennungsbescheide und
die damit verbundenen Aufenthaltspapiere der in Griechenland
anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland im allgemeinen
Sprachgebrauch „Reisepapiere“ genannt werden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Nach Einschätzung der Bundesregierung sind Anerkennungsbescheide und die
damit verbundenen Aufenthaltspapiere von den sog. „Reisepapieren“ zu
unterscheiden.
15. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
bereits ergriffen bzw. plant sie zu ergreifen, um – wie in ihrem
Koalitionsvertrag angekündigt – „den Missbrauch der visafreien Reise [zu]
verhindern“ (vgl. Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 142)?
Die Bundesregierung befindet sich hierzu in engem und regelmäßigem
Austausch mit der griechischen Regierung. Ziel bleibt es, die Lebensbedingungen
für Personen, denen in Griechenland bereits ein Schutzstatus zuerkannt wurde,
dergestalt zu verbessern, dass nach einer missbräuchlichen Einreise und
Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland die Rückführung in den
zuständigen europäischen Mitgliedstaat ermöglicht werden kann. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
16. Werden im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten
Binnengrenzübertrittskontrollen i. S. d. Artikel 25 ff. des Schengener
Grenzkodex (SGK) die nach Artikel 32 i. V. m Artikel 6 Absatz 1c SGK zu
belegenden Angaben (Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts
sowie ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl
für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise
in den Herkunftsstaat) abgefragt, und wenn ja, in welchem Umfang, und
wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen einer Kontrolle während der vorübergehend wiedereingeführten
Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden der Zweck und die Umstände
des beabsichtigten Aufenthalts entsprechend des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe
c der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen (Schengener Grenzkodex – SGK) unter anderem anhand der
Belege überprüft, die in der dem SGK als Anhang I beigefügten, nicht
abschließenden Liste zu Artikel 6 Absatz 3 SGK enthalten sind.
17. Zu wie vielen Einreiseverweigerungen bzw. Zurückweisungen gegenüber
anerkannten Schutzberechtigten kam es in den Jahren 2022 und 2023,
und mit welcher Begründung (bitte nach Jahren, Herkunftsland, EU-
Mitgliedstaat der Anerkennung und Grund der Einreiseverweigerung
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben im Sinne der
Fragestellung vor.
18. Wie viele Asylsuchende des Jahres 2023 hielten zuvor einen temporären
Schutztitel der Türkei inne?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben im Sinne der
Fragestellung vor.
19. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im Jahr 2023 an
das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren), und was
war das Ergebnis der Überprüfung dieser Fälle durch das BAMF?
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 2.065 Kirchenasylfälle gemeldet (Stand 31.
Januar 2024). Die Zahlen, aufgeschlüsselt nach Ländern, können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Land Kirchenasylfälle
Nordrhein-Westfalen 588
Hessen 333
Bayern 327
Berlin 184
Niedersachsen 137
Hamburg 112
Bremen 90
Schleswig-Holstein 66
Sachsen-Anhalt 51
Thüringen 47
Rheinland-Pfalz 34
Mecklenburg-Vorpommern 33
Brandenburg 28
Baden-Württemberg 18
Saarland 11
Land Kirchenasylfälle
Sachsen 6
Gesamtergebnis 2.065
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 23 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/10791
verwiesen.
20. Wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im Jahr 2023, und
wie waren hier die Ergebnisse?
Im Jahr 2023 wurden 35 Kirchenasyle ohne Dublinbezug gemeldet (Stand
31. Januar 2024). Eine statistische Erhebung der Ergebnisse erfolgt nicht.
21. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen
(bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im
Gesamtjahr 2023 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern
differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer
gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten
durch das BAMF im Jahr 2023 entschieden wurde und nach Gründen
bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr
2023
Übernahmeersuchen
an die Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich
7.995 5.721 1.534 1.067 513 337
Belgien 1.003 677 193 2.384 1.605 502
Bulgarien
7.732 4.574 266 73 30 25
Schweiz 1.259 599 121 1.533 1.070 540
Zypern 280 121 10 171 83 60
Tschechien
347 313 65 87 56 28
Dänemark
288 161 43 240 174 113
Estland 83 75 3 11 10 3
Griechenland
5.523 65 3 357 186 167
Spanien 3.334 2.462 525 33 10 1
Finnland
195 157 53 58 53 32
Frankreich
5.032 2.685 575 5.209 2.917 1.210
Jahr
2023
Übernahmeersuchen
an die Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Kroatien
16.704 15.725 328 25 2 3
Ungarn 323 173 6 15 7 6
Irland 13 3 2 83 44 0
Island 25 6 1 29 20 5
Italien 15.479 15.514 11 544 395 40
Liechtenstein
1 0 0 10 6 4
Litauen 262 251 53 10 8 5
Luxemburg
75 42 14 136 91 37
Lettland 672 501 32 8 2 2
Malta 280 240 26 9 3 2
Niederlande
1.577 1.001 279 2.762 2.156 824
Norwegen
158 60 16 167 137 96
Polen 1.922 1.693 419 81 68 50
Portugal 537 392 67 108 80 14
Rumänien
1.299 1.003 147 21 12 10
Schweden
1.468 1.104 199 240 190 136
Slowenien
415 300 56 29 8 8
Slowakei
341 110 6 68 18 15
gesamt 74.622 55.728 5.053 15.568 9.954 4.275
Jahr 2023
Ablehnungen durch das BAMF an die Mitgliedstaaten
gesamt 5.583
davon:
Artikel 3 Absatz 2 Dublin-III 10
Artikel 8 Absatz 1 Dublin-III 75
Artikel 8 Absatz 2 Dublin-III 40
Artikel 8 Absatz 4 Dublin-III 59
Artikel 9 Dublin-III 63
Artikel 10 Dublin-III 20
Artikel 11 Buchstabe a Dublin-III 60
Artikel 11 Buchstabe b Dublin-III 19
Artikel 12 Absatz 1 Dublin-III 2
Artikel 12 Absatz 2 Dublin-III 24
Artikel 12 Absatz 3 Dublin-III 3
Jahr 2023
Ablehnungen durch das BAMF an die Mitgliedstaaten
Artikel 12 Absatz 4 Dublin-III 119
Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III 7
Artikel 13 Absatz 2 Dublin-III 8
Artikel 14 Absatz 2 Dublin-III 1
Artikel 16 Absatz 1 Dublin-III 8
Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III 84
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Dublin-III 149
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Dublin-III 1
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Dublin-III 29
Artikel 18 Absatz 2 Dublin-III 1
Artikel 19 Absatz 1 Dublin-III 1
Artikel 19 Absatz 2 Dublin-III 712
Artikel 19 Absatz 3 Dublin-III 535
Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an dritten Mitgliedstaat
noch nicht beantwortet
45
EURODAC-Treffer unvollständig 135
Kein Dublinfall (i. d. R., weil internationaler Schutz in
Mitgliedstaat)
476
Keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 1
Minderjährigkeit zwischen den Mitgliedstaaten strittig 18
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats 2.878
22. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2023 bei Asylsuchenden festgestellt,
dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch
nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und
nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)?
Die nachfolgende Tabelle enthält die Anzahl der Fälle, in denen Griechenland
nach der Dublin-Verordnung zuständig ist und ein Übernahmeersuchen an
Griechenland gerichtet wurde.
Übernahmeersuchen an Griechenland – Jahr 2023
Herkunftsländer gesamt: 5.523
darunter:
Syrien, Arabische Republik 1.871
Afghanistan 794
Türkei 601
Irak 461
Armenien 394
Somalia 257
Pakistan 185
Iran, Islamische Republik 155
Übernahmeersuchen an Griechenland – Jahr 2023
Ungeklärt 121
Nigeria 86
Hinzu kommen Verfahren, in denen Griechenland zuständig wäre, das BAMF
jedoch aufgrund von Umständen des individuellen Einzelfalls das
Selbsteintrittsrecht (SER) ausgeübt hat.
SER nach Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands – Jahr 2023
Herkunftsländer gesamt 170
darunter:
Armenien 64
Syrien, Arabische Republik 21
Türkei 19
Aserbaidschan 11
Afghanistan 9
Iran, Islamische Republik 9
Irak 8
Libyen 7
Jemen 4
Libanon 4
23. In wie vielen Fällen hat Griechenland im Jahr 2023 Übernahmeersuchen
an Deutschland gestellt, und in wie vielen Fällen erfolgten
Überstellungen von Griechenland an Deutschland?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2023
Übernahmeersuchen von Griechenland an Deutschland 357
Überstellungen von Griechenland an Deutschland 167
24. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im Jahr 2023, und wie
lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung,
dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch
ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde?
Um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche
Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenziert darstellen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei Dublin-Verfahren in Monaten
Jahr 2023 3,1
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung
bei Übergang ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
Dauer
in Monaten
Anzahl
Entscheidungen
Jahr 2023 14,2 20.249
darunter:
Afghanistan 12,4 6.108
Syrien 5,9 5.519
Irak 18,7 1.550
Türkei 9,2 916
Iran 25,9 776
Nigeria 39,9 624
Russische Föderation 22,0 512
Tunesien 12,2 311
Pakistan 17,1 284
Libyen 16,6 268
Jahr 2023
Anerkennung
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 Absatz 1
AsylG
subsidiärer
Schutz
gem.
§ 4
Absatz 1
AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 Absatz 5
oder 7
AufenthG
Ablehnung
Sonst.
Verfahrenserledigungen
Entscheidungen gesamt
gesamt 37 4.379 5.610 2.794 5.202 2.227 20.249
darunter:
Afghanistan
11 3.484 129 2.350 34 100 6.108
Syrien 0 106 5.229 91 3 90 5.519
Irak 0 41 31 108 931 439 1.550
Türkei 0 54 15 8 756 83 916
Iran 5 295 23 6 382 65 776
Nigeria 0 7 2 36 390 189 624
Russische
Föderation
9 43 20 2 274 164 512
Tunesien 0 4 0 1 226 80 311
Pakistan 0 18 0 6 227 33 284
Libyen 0 12 20 3 203 30 268
Anmerkung: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der
Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren zum 1. Januar 2023 wurde die
unionsrechtliche Vorgabe zu Verfahrensfristen im Asylverfahren auch im Asylgesetz
(AsylG) in Form des § 24 Absatz 4 bis 8 Asylgesetz (AsylG) umgesetzt. Die
statistische Erfassung solcher Verfahren wurde dahingehend geändert, dass die
Verfahrensdauer erst ab dem Zeitpunkt berechnet wird, zu dem Deutschland
zuständig wurde. Daher sind die o. g. Daten mit entsprechenden Daten der
Vorjahre nur noch eingeschränkt vergleichbar.
25. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das Jahr
2023, und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein
Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte jeweils Gesamtsummen
nennen und nach Zielstaaten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.12.2023
(Stand 15.02.2024)
abgelehnt stattgegeben gesamt
Belgien 71 5 76
Bulgarien 382 109 491
Dänemark u. Färöer 28 2 30
Estland 29 7 36
Finnland 48 8 56
Frankreich 517 46 563
Griechenland 5 5 10
Italien 578 1.675 2.253
Kroatien 1.632 604 2.236
Lettland 96 20 116
Litauen 103 237 340
Luxemburg 3 0 3
Malta 37 12 49
Niederlande 113 20 133
Norwegen 6 0 6
Österreich 764 39 803
Polen 412 85 497
Portugal 92 5 97
Rumänien 168 24 192
Schweden 126 11 137
Schweiz 75 8 83
Slowakische Republik 8 6 14
Slowenien 84 8 92
Spanien 388 30 418
Tschechische Republik 51 3 54
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.12.2023
(Stand 15.02.2024)
abgelehnt stattgegeben gesamt
Ungarn 3 12 15
Zypern 15 14 29
Nationales Verfahren nach gescheitertem
Dublin-Verfahren (Stand 28.02.2024) für
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im
Dublin-Verfahren 01.01. – 31.12.2023
(Stand 15.02.2024)
davon Stattgabe in der
Gerichtsentscheidung zum Eilantrag im
Dublin-Verfahren
Belgien 5 0
Bulgarien 119 22
Dänemark und Färöer 2 0
Finnland 8 0
Frankreich 45 7
Griechenland 3 3
Italien 572 342
Kroatien 403 50
Lettland 8 0
Litauen 44 21
Malta 4 0
Niederlande 11 1
Österreich 99 10
Polen 49 19
Portugal 17 0
Rumänien 42 1
Schweden 23 7
Schweiz 10 0
Slowenien 16 4
Spanien 50 0
Tschechische Republik 5 1
Ungarn 3 3
Zypern 8 6
Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80 Absatz
5, 7, 123 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) führt nicht zwangsläufig
zur Beendigung des Dublin-Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen
Asylverfahren. Insoweit wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in
der Hauptsache angeordnet und die Überstellungsfrist unterbrochen.
Die in der Tabelle angegebene Zahl je Mitgliedstaat stellt daher die Gesamtzahl
der Verfahren dar, in denen eine Gerichtsentscheidung zu Eilanträgen im
Dublin-Verfahren getroffen wurde und die in das nationale Verfahren nach
gescheitertem Dublin-Verfahren übergegangen sind. Ob der Übergang in das nationale
Verfahren auf der Gerichtsentscheidung beruht, ist statistisch nicht auswertbar.
Ergänzend wurden die Stattgaben in den Eilverfahren ausgewiesen.
26. In wie vielen Fällen scheiterte im Jahr 2023 eine fristgerechte
Überstellung (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten
differenzieren), und was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte
ausführen)?
Im Jahr 2023 scheiterten fristgerechte Überstellungen bei 38.682 Personen, die
aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollten
(Abfragestand 31. Dezember 2023). Die Gründe können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Gescheiterte Überstellungen Jahr 2023 nach Gründen
(Stand 31.12.2023)
38.682
davon:
Mitgliedstaat 9.123
Ausländerbehörde 7.600
untergetaucht 4.489
Organisatorisches 3.529
VG-Verfahren 3.355
nicht angetroffen 3.278
Kirchenasyl 2.287
Sonstiges 1.577
fehlende Flugverbindung 1.334
Reiseunfähigkeit/Krankheit 681
Ausreise ins Herkunftsland 614
Selbsteintrittsrecht 486
Renitenz 222
Suizidversuch/Selbstverletzung 41
EuGH 33
Fehlende Sicherheitsbegleitung 16
Fehlende Arztbegleitung/Untersuchung 12
Corona 4
Haftentlassung aus Abschiebehaft 1
Gescheiterte Überstellungen Jahr 2023 nach Herkunftsland
(Stand 31.12.2023)
38.682
darunter:
Afghanistan 8.965
Syrien, Arabische Republik 8.120
Türkei 3.328
Irak 3.003
Russische Föderation 2.357
Iran, Islamische Republik 2.232
Algerien 836
Tunesien 812
Nigeria 804
Ungeklärt 585
Gescheiterte Überstellungen 2023 nach dem Mitgliedstaat
der Zustimmung
(Stand 31.12.2023)
38.682
darunter:
Italien 13.813
Kroatien 5.850
Österreich 3.866
Gescheiterte Überstellungen 2023 nach dem Mitgliedstaat
der Zustimmung
(Stand 31.12.2023)
38.682
Bulgarien 3.505
Spanien 1.907
Frankreich 1.804
Polen 1.697
Rumänien 1.025
Schweden 1.001
Litauen 917
27. Für welche Zeiträume und welche Personengruppen hatte Italien im
Jahr 2023 nach Kenntnis der Bundesregierung Überstellungen aus
Deutschland bzw. aus allen EU-Mitgliedstaaten ausgesetzt?
Mit Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 teilte das italienische
Innenministerium mit, dass Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung
vorübergehend nicht entgegengenommen werden könnten. Hintergrund sei, dass
aufgrund der hohen Zugangszahlen nach Italien keine ausreichenden Kapazitäten
in den dortigen Aufnahmeeinrichtungen vorhanden seien.
Italien hat gleichwohl angekündigt, Überstellungen unbegleiteter
Minderjähriger zum Zwecke der Familienzusammenführung weiterhin entgegenzunehmen.
28. In welcher Form hat Deutschland das Dublin-Verfahren mit Italien im
Jahr 2023 trotz der Aussetzung fortgeführt, und wie genau sah die
Berücksichtigung der „temporär in Italien auftretenden Herausforderungen
im Einzelfall“ aus (Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache
20/5868)?
Bei der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) handelt es sich
um unmittelbar geltendes EU-Recht, welches durch die Mitgliedstaaten
anzuwenden ist. Daher führt Deutschland das Dublin-Verfahren mit Italien weiterhin
fort. Das Verfahren richtet sich insbesondere nach den Artikeln 21 bis 22
(Aufnahmeverfahren) sowie Artikel 23 bis 25 (Wiederaufnahmeverfahren) Dublin-
III-Verordnung.
Die durch Italien mit o. g. Rundschreiben kommunizierten Einschränkungen
werden fortwährend berücksichtigt. Das BAMF steht diesbezüglich in engem
Austausch mit den italienischen Behörden und dem in Italien eingesetzten
Verbindungspersonal. Die Durchführung einer Überstellung wird in jedem
Einzelfall individuell geprüft und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.
29. In wie vielen Fällen kam es im Jahr 2023 aufgrund der Aussetzung durch
Italien zu einem Ablauf der Überstellungsfristen und einer
Verfahrensübernahme durch Deutschland?
Im Jahr 2023 scheiterten fristgerechte Überstellungen bei 13.813 Personen, für
deren Asylverfahren Italien nach der Dublin-III-Verordnung zuständig war
(Abfragestand 31. Dezember 2023). In 8.194 dieser Fälle wurde statistisch
„Mitgliedstaat“ als Grund erfasst. Im Übrigen sind die gescheiterten Verfahren
in Höhe der Differenz in den sonstigen Gründen erfasst, die im Rahmen der
ersten Tabelle der Antwort zu Frage 26 genannt werden.
30. In welchem Umfang hat es im Jahr 2023 welche Unterstützung des
Bundes bei Überstellungen nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) und
bei sonstigen Überstellungen gegeben (bitte auch den personellen
Aufwand in Personenstunden darlegen)?
Das BAMF ist gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Neufassung
der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) für die Festlegung
der Modalitäten von Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung zuständig.
Dies umfasst insbesondere die Koordinierung der Überstellungen mit den
Ausländerbehörden, den Polizeibehörden von Bund und Ländern sowie dem
zuständigen Mitgliedstaat. Darüber hinaus unterstützt die Bundespolizei die
Länder durch die Begleitung von Überstellungen. Die hierfür aufgewendeten
Personenstunden werden nicht statistisch erfasst.
31. Wie viele Personen aus palästinensischen Gebieten haben im Jahr 2023
Asylanträge in Deutschland gestellt, und bei wie vielen dieser Personen
handelte es sich um sog. Dublin-Fälle und in wie vielen Fällen um
bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als schutzberechtigt Anerkannte
(bitte ggf. nach Mitgliedstaaten der Anerkennung aufschlüsseln)?
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 743 Asylanträge (703 Erst- und 40
Folgeanträge) von Personen aus den besetzten Palästinensischen Gebieten (nicht als Staat
anerkannt) in Deutschland gestellt. Davon wurde bei 257 Antragstellenden
festgestellt, dass bereits ein Schutzstatus aus Griechenland vorlag (Daten für
andere Mitgliedstaaten liegen nicht vor; vgl. auch die Antwort zu Frage 7).
Im gleichen Zeitraum wurden insgesamt 99 Übernahmeersuchen für Personen
aus den besetzten Palästinensischen Gebieten an andere Mitgliedstaaten
gerichtet.
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