Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Dr. Sahra Wagenknecht,
Ali Al-Dailami, weiterer Abgeordneter und der Gruppe BSW
– Drucksache 20/10538 –
Einsätze von sogenannten stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern,
Funkzellenabfragen (2023)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit einigen Jahren fragen die Fragestellerinnen und Fragesteller beim
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), beim Bundesministerium
der Finanzen (BMF) und beim Bundeskanzleramt nach den Zahlen von
Einsätzen digitaler Fahndungsmethoden (Antworten der Bundesregierung auf die
Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 20/6233, 20/1178, 19/26424,
19/17055, 19/7104, 19/3678, 19/505, 18/11041, 18/4130, 18/2257, 18/5645,
18/7285, 18/9366, 18/11041). Hintergrund ist die zunehmende Überwachung
und Analyse digitaler Verkehre, die nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller das Vertrauen in die Freiheit des Internets und der
Telekommunikation untergraben. Aus Antworten der Bundesregierung auf frühere Anfragen
geht hervor, dass dies in großem Umfang den polizeilichen Bereich betrifft.
Während die Bundesregierung zwar Angaben zu „stillen SMS“ des
Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei macht, bleiben Zahlen für den Zoll seit
2012 als Verschlusssache (VS) eingestuft. Hinsichtlich des
Bundesnachrichtendienstes unterbleibt jede Mitteilung.
Mit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7847
ging das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dazu
über, ab 2019 auch die Zahlen zu „stillen SMS“ des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) als „VS – Geheim“ einzustufen. Diese seien besonders
schutzbedürftig, weil sich „durch die regelmäßige halbjährliche Beantwortung
[...] Einzelinformationen zu einem umfassenden Lagebild verdichten können“.
Die halbjährlichen Abfragen führten zu solch einer „Verdichtung“, auf diese
Weise könnten Rückschlüsse auf die „technischen Fähigkeiten“ des
Inlandsgeheimdienstes gezogen werden (vgl. Schreiben des Parlamentarischen
Staatssekretärs Prof. Dr. Günter Krings an den Abgeordneten Andrej Hunko vom
11. März 2019).
Die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages betonen,
dass derartige Beschränkungen dem verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (WD 3 – 3000 – 121/19). Die Bundesregierung muss
nach Ansicht der Fragesteller demnach mildere, gleich geeignete Mittel su-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10835
20. Wahlperiode 26.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 22. März 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
chen, anstatt die vorher offen mitgeteilten Informationen nunmehr als „VS –
Geheim“ einzustufen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g :
Die durch die Fragesteller referenzierte unterschiedliche Antworttiefe ist der
Bundesregierung bekannt. Aus den unterschiedlichen gesetzlichen
Aufgabenbereichen und Befugnissen der von dieser Kleinen Anfrage betroffenen
Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes,
einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, resultieren abgeleitet aus dem
Staatswohl für die erfragten Informationen jedoch unterschiedlich hohe
Schutzanforderungen, denen in Abwägung mit den verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten
sachgerecht nur in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen werden kann.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit
parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche
Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung ist nach
sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund der
Schutzbedürftigkeit der erfragten Informationen der oben genannten Bundesbehörden
eine Beantwortung sämtlicher Fragen im Rahmen dieser Kleinen Anfrage in
offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann.
Im Einzelnen:
Die Antworten zu den Fragen 1, 1a, 1b, 1e, 2, 2a, 2b, 2c, 2h, 3a, 3b, 3c, 3e, 3f,
4, 4a, 4b, 4c, 4f, 5, 6, 7 (mit Unterfragen) 8 und 9 sind in Teilen als „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft.
Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen geheimhaltungsbedürftig, weil sie
Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und
Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und
insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die
Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten
zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen.
Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise,
Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die
Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland sein kann.
Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
Die Antworten zu den Fragen 1 (mit Unterfragen), 2 (mit Unterfragen), 3 (mit
Unterfragen) und 8 und 9 wurden für die Nachrichtendienste des Bundes
„Geheim“ eingestuft.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen
enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der
Nachrichtendienste des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten
und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen
Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren
Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der
Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung
durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine
Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde in
zunehmendem Maße zur Ineffektivität der eingesetzten Mittel führen, da
Personen im Zielspektrum der Maßnahmen sich auf die Vorgehensweisen und
Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einstellen und entsprechend auf andere
Kommunikationswege ausweichen könnten. Dies hätte – mit Blick auf das
derzeitige Kommunikationsverhalten der im Fokus stehenden Akteure – eine
wesentliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zur Folge. Dies würde für
die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes (BND), des Bundesamtes
für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD)
erhebliche Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung
entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die
entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der
VSA „VS – Geheim“ eingestuft und werden zur Einsichtnahme in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass sich zum 1. Januar 2024 die
Auskunftspraxis des Bundeskriminalamtes (BKA) bei parlamentarischen Anfragen
insofern geändert hat, dass nun auch Zahlen von abgeschlossenen Maßnahmen
aus noch laufenden Verfahren beauskunftet werden. Bisher wurden lediglich
Zahlen zu Maßnahmen aus abgeschlossenen Verfahren beauskunftet.
Aus diesem Grund sind die diesjährigen statistischen Angaben nicht direkt mit
den bisherigen Beauskunftungen vergleichbar.
Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) werden die
fragegegenständlichen Informationen zu den Fragen 1 bis 3 (einschließlich
Unterfragen) sowie zu Frage 8 statistisch nicht erfasst, so dass insoweit eine
Beantwortung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Zur Beantwortung wäre die
händische Sichtung und einzelfallbezogene Auswertung aller in den Jahren
2022 und 2023 geführten Ermittlungsverfahren des GBA erforderlich, was die
Ressourcen in der betroffenen Abteilung für einen nicht absehbaren Zeitraum
vollständig beanspruchen und deren Ermittlungsarbeit zum Erliegen bringen
würde
1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im ersten sowie im zweiten
Halbjahr 2023 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht?
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder
Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils
insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung differenzieren)?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS –
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2022 sind über die
Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Die Fragen 1c und 1d werden gemeinsam beantwortet.
Bislang ist kein Betroffener über Maßnahmen aus dem Vorjahr nachträglich
benachrichtigt worden.
Es wird auf den als „VS – Geheim“* eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften.
Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
e) Welche Hard- und Software wird für die „WLAN-Catcher“ genutzt,
bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2022
ergeben?
Es wird auf den als „VS-NfD“** eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung verwiesen.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen
weiterhin nicht möglich.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten sowie im zweiten Halbjahr
2023 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die
wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Grundsätzlich dient die Maßnahme des Einsatzes des „WLAN-Catchers“ zur
Erforschung des Sachverhaltes. Der Entscheidung des zuständigen Gerichts
über die Anordnung dieser Maßnahme müssen Sachverhalte zu Straftaten von
auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung zugrunde liegen. Die Ermittlung der
Umstände der Kommunikation der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat
sind daher grundsätzlich wesentlich.
Im Bereich der Gefahrenabwehr muss die Maßnahme der Abwehr einer
Gefahrenlage nach § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) dienen und die
Abwehr dieser Gefahr muss auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert sein.
2. Welche Bundesbehörden haben im ersten sowie im zweiten Halbjahr
2023 wie oft „IMSI (International Mobile Subscriber Identity)-Catcher“
eingesetzt?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“** sowie „VS –
Geheim“* eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen
bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS –
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
b) Welche Hard- und Software wird für die „IMSI-Catcher“ genutzt, bzw.
welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2022
ergeben?
Es wird auf den als „VS– Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen
weiterhin nicht möglich.
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt
betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS –
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
Es wurden seitens des BKA keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß
§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 BKAG durchgeführt.
Die Bundespolizei (BPOL) erhebt hierzu keine statistischen Daten.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Betroffene von Beschränkungsmaßnahmen des BfV werden gemäß der §§ 9
Absatz 4 Satz 7, 8b Absatz 7 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG) i. V. m. § 12 des Artikels 10-Gesetzes (G 10) unterrichtet.
Gleiches gilt für den MAD, für dessen Maßnahmen gemäß § 5 des Gesetzes über
den militärischen Abschirmdienst (MADG) die aufgeführten Vorschriften
entsprechende Anwendung finden.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Geheim“** eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2022 sind über die
Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Es wurden seitens des BKA vier Betroffene gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 11
BKAG über im Jahr 2022 durchgeführte Maßnahmen innerhalb eines
Gefahrenabwehrvorgangs benachrichtigt. In einem weiteren Gefahrenabwehrvorgang
hatte die Benachrichtigung des allein Betroffenen nach § 74 Absatz 1 Satz 2
BKAG zu unterbleiben.
Die BPOL erhebt hierzu keine statistischen Daten.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“* eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten sowie im zweiten Halbjahr
2023 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die
wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass durch den Einsatz eines „IMSI-
Catchers“ lediglich IMSI-Nummern sowie die IMEI erhoben werden und auf
dieser Grundlage die dazugehörige deutsche Rufnummer ermittelt werden
kann. Damit allein werden jedoch keine Straftaten aufgeklärt oder Gefahren
abgewehrt. Vielmehr ist der Einsatz eines „IMSI-Catchers“ ein wesentlicher
Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen, wie z. B. die Erhebung von
Verbindungsdaten, Ortungsmaßnahmen, OSINT-Recherchen und der Austausch mit
Partnerbehörden. Erst dadurch können Sachverhalte inhaltlich weiter aufgeklärt
werden.
Die Maßnahme des Einsatzes des „IMSI-Catchers“ dient zur Erforschung des
Sachverhaltes und/oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen.
Der Entscheidung des jeweils zuständigen Gerichts über die Anordnung dieser
Maßnahme lagen Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher
Bedeutung (§ 100i der Strafprozessordnung – StPO) oder Sachverhalte, die die
Abwehr von dringenden Gefahren für die in der Norm genannten Rechtsgüter
(§ 53 i. V. m. § 5 BKAG) bedingten, zugrunde. Die Abwehr der Gefahr muss
weiterhin auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Die
Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder
Teilnehmer einer solchen Straftat oder des in einem Gefahrenabwehrvorgang
Polizeipflichtigen sind daher grundsätzlich wesentlich.
g) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer
Produkte wurden seitens der Bundesregierung im vergangenen Jahr 2023
Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche
Bestimmungsländer erteilt?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden Ausfuhrgenehmigungen für
sogenannte „IMSI-Catcher“ in die Bestimmungsländer Jordanien, Niger und
Ukraine erteilt. Die Genehmigung nach Niger wurde dabei vor dem Militärputsch
vom 26. Juli 2023 erteilt und seither nicht verwendet. Zu einzelnen
Unternehmen können zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen keine
Angaben gemacht werden.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
h) Wie viele „IMSI-Catcher“ bzw. ähnliche Abhöranlagen für den
Mobilfunkverkehr haben das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik oder andere zuständige Bundesbehörden (auch in deren
Auftrag) im vergangenen Jahr 2023 im Regierungsviertel oder in
räumlicher Nähe anderer Bundesbehörden aufgespürt, mit welchen Geräten,
Techniken und Methoden erfolgte dies, und wer wurde jeweils als
Betreiber der Anlagen ausfindig gemacht?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Welche Behörden des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums der
Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr sind derzeit technisch
und rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte stille SMS zum
Ausforschen des Standortes ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder zum
Erstellen von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche
Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr 2022 ergeben?
Für die von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs-, Ermittlungs-
und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der
Nachrichtendienste des Bundes, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7847
verwiesen, zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen
ergeben haben.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „stillen SMS“
eingesetzt, sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte
außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS –
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
b) Wie viele „stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im ersten
sowie im zweiten Halbjahr 2023 bzw. in deren Auftrag durch andere
Behörden oder Firmen insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des
Zollkriminalamtes nach den einzelnen Zollfahndungsämtern
aufschlüsseln)?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS –
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen
(bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS –
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen
und Ermittlungsverfahren mangels statistischer Erfassung nicht gemacht
werden.
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
Wenn beim BfV oder beim MAD ein Einsatz „Stiller SMS“ im Rahmen durch
die G 10-Kommission für zulässig und notwendig erklärter
Beschränkungsmaßnahmen stattfindet, sind betroffene Personen gemäß § 12 G 10 über die
Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen. Soweit „Stille SMS“ versendet
werden, erfolgt keine maßnahmenbezogene Erhebung.
Es wurden seitens des BKA keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß
§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 BKAG durchgeführt.
Die BPOL erhebt zur Anzahl der betroffenen Personen keine statistischen
Daten.
Darüber hinaus obliegt die Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen
den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen
ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
e) Sofern auch die Bundesregierung die Zahlen zu „stillen SMS“ des
BfV weiterhin als „VS – Geheim“ einstuft; inwiefern ist sie bereit,
dem Deutschen Bundestag wenigstens abstrahierte Informationen
hierzu offen zu übermitteln?
Die Bundesregierung ist bereit, eine abstrahierte Aussage hinsichtlich des in
Rede stehenden Sachverhalts zu übermitteln. Insofern wird auf den als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
f) Welche Hard- und Software wird von den Behörden zum Versand und
zur Auswertung von „stillen SMS“ genutzt, bzw. welche Änderungen
haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2022 ergeben?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen
weiterhin nicht möglich.
4. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche
Behörden des damaligen Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des
Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der
Bundeswehr im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2023 vorgenommen (bitte wie
in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
17/14714 beantworten)?
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der
Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe
anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten
Behörden benennen)?
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren
jeweils insgesamt betroffen?
c) Welche der Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter beim
Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang mit welchen
Ermittlungen fanden diese statt?
Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Der BND, das BfV sowie der MAD besitzen keine Rechtsgrundlage zur
Durchführung von Funkzellenabfragen und haben somit keine solchen Maßnahmen
durchgeführt.
Die Erteilung näherer Auskünfte zur Beantwortung der Fragestellung muss
unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter
zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im
Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten
Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine
Auskunft zum Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der
Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung
hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich
benachrichtigt worden (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung differenzieren)?
Es sind keine nachträglichen Benachrichtigungen erfolgt.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2022 sind darüber
mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Hinsichtlich der Verfahren des GBA wurde bislang kein Betroffener über
Maßnahmen aus dem Vorjahr nachträglich benachrichtigt, gleiches gilt für die
Maßnahmen des BKA.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem Jahr 2023 aus Sicht der
Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur
Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Grundsätzlich ist die Aufklärung von Straftaten bzw. die Abwehr von Gefahren
abhängig von verschiedenen Faktoren.
Die Maßnahme der Funkzellenauswertung dient der Erforschung des
Sachverhaltes und/oder der Ermittlung von Tatverdächtigen und des Aufenthaltsortes
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
des Beschuldigten oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen. Der
Entscheidung der zuständigen Gerichte über die Anordnung dieser Maßnahme
liegen grundsätzlich Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung oder die Abwehr von dringenden Gefahren zugrunde. Die
Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder
Teilnehmer einer solchen Straftat oder des in einem Gefahrenabwehrvorgang
Polizeipflichtigen sind daher grundsätzlich wesentlich.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. In welchem Umfang haben Bundesbehörden im ersten sowie im zweiten
Halbjahr 2023 geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei
Herstellern der Geräte bzw. der Betriebssysteme abgefragt (bitte für
Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz,
Zollkriminalamt darstellen)?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hinsichtlich des BfV ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen weiterhin nicht
möglich.
6. Inwiefern sind Behörden des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums der
Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr mittlerweile in
der Lage, Mikrofone von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um
diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen, bzw. welche Änderungen haben
sich gegenüber dem Jahr 2022 ergeben?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zur gleichlautenden Frage 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055
dargestellten Gründen weiterhin nicht möglich.
7. Wie oft haben Behörden des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,
des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der
Bundeswehr im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2023 Trojaner-
Programme bzw. ähnliche Überwachungssoftware eingesetzt oder einsetzen
lassen (bitte jeweils nach Polizei, Zoll, Geheimdiensten aufschlüsseln)?
a) Welches der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“,
Trojaner zur „Onlinedurchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-
Telekommunikationsüberwachung (TKÜ“) kam dabei jeweils zur Anwendung?
b) In welchem Umfang haben Bundesbehörden im vergangenen
Halbjahr Trojaner auf mobilen Geräten platziert?
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den
Einsätzen der Trojaner insgesamt betroffen (bitte nach
Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten
bzw. Gefahren beitrugen?
Die Fragen 7 bis 7e werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung dieser Fragen davon aus, dass
diese auf den Einsatz von Programmen zur Durchführung von Maßnahmen der
Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder der Online-Durchsuchung
gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen abzielen. Der Begriff
„Trojaner“ ist für solche Instrumente der informationstechnischen Überwachung
ungeeignet, wie die Bundesregierung bereits im Rahmen der Beantwortung
mehrerer Kleiner Anfragen durch die Bundesregierung, beispielsweise zu Frage 13
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/11261, zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/Die
Grünen auf Bundestagsdrucksache 19/1434 oder zu den Fragen 11 bis 11e der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/12465 dargestellt hat.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“*
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen
weiterhin nicht möglich.
8. In welchem Umfang haben die Behörden im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen,
des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten sowie im
zweiten Halbjahr 2023 die Möglichkeit genutzt, sich Zugang zu Nutzer-
Accounts bei den Messengerdiensten Signal, WhatsApp, Telegram oder
vergleichbaren Anwendungen zu verschaffen, indem sich Ermittlerinnen
oder Ermittler dort mit einem weiteren Gerät zum Mitlesen einloggen?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS –
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
9. In welchem Umfang haben die Polizeien des Bundes und das Bundesamt
für Verfassungsschutz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Jahr
2023 Online-Accounts genutzt, deren Zugangsdaten sie sich beschafft
haben, und inwiefern werden diese auch in anderen Ermittlungsverfahren
genutzt werden als in jenen, in deren Rahmen sie erlangt wurden?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS –
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
10. Welche Soft- und Hardware haben das Bundesministerium der
Verteidigung, das Bundeskanzleramt oder das Bundesministerium des Innern und
für Heimat und den nachgeordneten Sicherheitsbehörden für die
Überwachung öffentlich zugänglicher Quellen und geschlossener Foren im
Internet beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr
2022 ergeben?
Die Bundesregierung legt ihrer Antwort auf diese Kleine Anfrage das in der
Vorbemerkung und das in ihrer Antwort zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12465 mitgeteilte
Verständnis zu Grunde und bezieht ihre Antwort ausschließlich auf die
Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich
der Nachrichtendienste des Bundes.
Es haben sich keine Änderungen zum Vorjahr ergeben.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen
weiterhin nicht möglich.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
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