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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Wohnungslosigkeit in Deutschland
(insgesamt 83 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Datum
19.04.2024
Antwortdauer
35 Tage
Aktualisiert
25.04.2024
ThemenWohnen & Bau
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1067415.03.2024
Wohnungslosigkeit in Deutschland
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Wohnungslosigkeit in Deutschland
Trotz eines grundsätzlichen Anspruchs auf staatliche Unterstützung sind
tausende Menschen in Deutschland wohnungslos. Es ist staatliche Aufgabe, trotz
des umfangreichen Sozialsystems regelmäßig kritisch zu hinterfragen, warum
Menschen in Notlagen vom sozialen Hilfesystem nicht aufgefangen werden,
was staatliche Akteure auf verschiedenen Ebenen dagegen tun können und wie
staatliche Institutionen dazu beitragen können, dass Menschen wieder zu
Wohnung und selbstbestimmtem Leben zurückkehren.
Wohnungslosigkeit ist nicht immer sichtbar. Sichtbar wird sie meist erst, wenn
eine Vielzahl von Hilfesystemen versagt haben oder ungenutzt bleiben.
Sichtbar ist Wohnungslosigkeit vor allem, wenn sie zu Obdachlosigkeit führt – nicht
nur, aber insbesondere in Großstädten und Ballungszentren.
Die Ursachen von Wohnungs- und Obdachlosigkeit sind ebenso vielschichtig
wie die betroffenen Menschen. Das Problem der Wohnungslosigkeit kann daher
auch nicht eindimensional gelöst werden. Stattdessen braucht es aufgrund der
unterschiedlichen Regelungs- und Kompetenzbereiche im Einsatz gegen
Wohnungslosigkeit ein beherztes ressortübergreifendes Vorgehen zwischen Bund,
Ländern und Kommunen.
Um die Hilfe für Wohnungslose zu verbessern, hat die unionsgeführte
Bundesregierung in der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages eine
regelmäßige bundesweite Wohnungslosenberichterstattung ins Leben gerufen. Der
erste Wohnungslosenbericht der Bundesregierung wurde daraufhin 2022
gemeinsam vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. Er
liefert wichtige Erkenntnisse zu Struktur und Ausmaß von Wohnungslosigkeit:
So wird die Zahl der wohnungslosen Menschen in Deutschland auf über
262 000 geschätzt (rund 178 100 im System der Wohnungsnotfallhilfe
untergebrachte Personen, weitere 49 300 verdeckt wohnungslose Personen und rund
37 400 Wohnungslose ohne Unterkunft – auf der Straße oder in
Behelfsunterkünften). Davon sind knapp zwei Drittel männlich, gut ein Drittel ist weiblich.
Laut der Wohnungslosenberichterstattung lebten zudem in Deutschland am
31. Januar 2022 rund 50 000 wohnungslose Kinder und Jugendliche unter
18 Jahren. Mehr als 35 000 junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren
hatten am 31. Januar 2022 keine Wohnung.
Besonders betroffen macht zudem, dass laut Wohnungslosenbericht der
Bundesregierung fast die Hälfte aller befragten Wohnungslosen angibt, unter einer
langfristigen Erkrankung oder Behinderung zu leiden. Unter den
wohnungslosen Personen ohne Unterkunft sind es sogar fast 60 Prozent. Ein Viertel ist von
Suchtkrankheiten betroffen – bei wohnungslosen Menschen ohne Unterkunft
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10674
20. Wahlperiode 15.03.2024
sind es sogar 35 Prozent. Oftmals geht die Suchterkrankung einher mit
psychischen oder physischen Leiden.
Dass es sich bei wohnungslosen Menschen um eine besonders vulnerable
Gruppe handelt, zeigt sich auch an den Angaben zu Gewalterlebnissen. So
berichten 58 Prozent aller Befragten, seit dem Eintreten der Wohnungslosigkeit
Gewalt erfahren zu haben. Insbesondere betroffen sind wohnungslose
Menschen ohne Unterkunft – und hier vor allem Frauen. So berichten 79 Prozent
der Frauen ohne Unterkunft von Gewalt betroffen zu sein – sie berichten von
sexuellen Belästigungen, Vergewaltigungen, Körperverletzungen und
Zwangsprostitution.
Obgleich der Wohnungslosenbericht der Bundesregierung viele wichtige
Informationen bereitstellt, fallen die politischen Handlungsansätze am Ende des
Berichts mit zwei Seiten deutlich zu schmal aus. Dabei bieten die bereits
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf Bundesebene im Bereich der Obdach-
und Wohnungslosenhilfe – insbesondere die Hilfen zur Überwindung sozialer
Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII), Regelungen zur Vermeidung von Wohnungsverlusten im
SGB XII und in geringerem Umfang die Ausführungen im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) – wichtige Möglichkeiten, (präventive) Maßnahmen in
der Wohnungslosenhilfe weiterzuentwickeln und umzusetzen.
Die unionsgeführte Bundesregierung hat hier in der 19. Legislaturperiode
wichtige Schritte unternommen: So hat sie beispielweise mit dem Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz die Hilfegewährung für diese Zielgruppe durch die
Neuregelung der §§ 41, 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
deutlich gestärkt. Durch die Regelung der sog. Coming-Back-Option, die Vorgaben
für eine verbindliche Übergangsplanung sowie die verpflichtende
Nachbetreuung, einschließlich regelmäßiger Kontaktaufnahmen zum jungen Menschen
macht, soll wirkungsvoll verhindert werden, dass junge Menschen auf dem
Weg in die Selbständigkeit „verloren“ gehen und in die Obdach- oder
Wohnungslosigkeit abgleiten. Mit einem zusätzlichen Entschließungsantrag zum
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz hat die damalige Koalition der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD festgestellt, dass Hilfen zugunsten junger Menschen,
die wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind, zum
Angebotsspektrum der Hilfen zur Erziehung bzw. insbesondere Hilfen für junge
Volljährige gehören und durch verbesserte Maßnahmen mehr in den Blick genommen
werden sollen. So muss beispielsweise die Unterstützung von sog.
Straßenkindern durch Wohnangebote verstärkt werden. Die Bundesregierung wurde
deshalb aufgefordert, die Wohnungs- und Obdachlosigkeit von jungen Menschen
wirksam zu bekämpfen; auch durch Unterstützung mit Modellprojekten und
begleitenden Studien. Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP für die 20. Legislaturperiode haben die derzeitigen
Regierungsparteien vereinbart, wohnungslose junge Menschen u. a. mit Housing-
First-Konzepten zu fördern. Dafür ist ein ausreichendes Wohnungsangebot
jedoch essenziell: Denn ist die Wohnung einmal verloren, sind wohnungslose
Menschen angesichts der aktuellen Konkurrenz auf dem Wohnungsmarkt
weitgehend chancenlos. Ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von
Wohnungslosigkeit ist insofern der Bau neuer Wohnungen. Erst bei signifikanter
Erhöhung des gesamten Wohnraumangebots kann Wohnungsmangel nachhaltig
gemindert und ausreichend Wohnraum für alle bereitgestellt werden. Konkrete
Lösungsansätze der Bundesregierung bleiben hier bislang jedoch noch aus.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche präventiven Maßnahmen bestehen bereits für Kontexte, in denen
ein erhöhtes Wohnungslosigkeitsrisiko besteht (bitte für die folgenden
Kontexte: bei Überschuldung, Arbeitsplatzverlust, Bezug von
Grundsicherungsleistungen, Beeinträchtigung, Betroffenheit von häuslicher Gewalt,
Scheidung, Entlassung aus Haft, Entlassung bzw. Auszug aus Klinik,
Therapie, stationärer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, Mutter-Kind-
Einrichtungen aufschlüsseln)?
2. Welche Maßnahmen bestehen bereits zur Bekämpfung akuter
Wohnungslosigkeit (bitte für die folgenden Kontexte: bei Überschuldung,
Arbeitsplatzverlust, Bezug von Grundsicherungsleistungen, Beeinträchtigung,
Betroffenheit von häuslicher Gewalt, Scheidung, Entlassung aus Haft,
Entlassung bzw. Auszug aus Klinik, Therapie, stationärer Einrichtung der
Kinder- und Jugendhilfe, Mutter-Kind-Einrichtungen aufschlüsseln)?
3. Welche Maßnahmen wurden als Reaktion auf die Ergebnisse des
Wohnungslosenberichts 2022 vonseiten der Bundesregierung ergriffen oder
geplant, um Wohnungslosen bessere Unterstützung zukommen zu lassen?
4. Wird die Bundesregierung konkrete Zielvorgaben oder Meilensteine
festlegen, um den Fortschritt bei der Reduzierung der Wohnungslosigkeit zu
messen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
5. Plant die Bundesregierung in Anbetracht dessen, dass laut
Wohnungslosenbericht der Bundesregierung etwas mehr als die Hälfte der
Wohnungslosen (erfolglos) Unterstützung zur Verhinderung der Wohnungslosigkeit
gesucht hat, die genaueren Gründe dafür zu evaluieren, warum die Hilfe
nicht bei den Betroffenen ankommt, um darauf basierend bessere
Hilfeangebote bereitzustellen?
6. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen
Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit trotz rechtzeitiger Beantragung von
Hilfeangeboten eingetreten ist?
7. Was sind nach Informationen der Bundesregierung die Gründe für die
Wohnungslosigkeit bzw. Obdachlosigkeit trotz rechtzeitiger Beantragung
von Hilfen, und wie könnte dies nach Vorstellung der Bundesregierung
künftig vermieden werden?
8. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen steigende
Energiepreise und Kosten für energetische Sanierungen zum Verlust des
Wohnraums geführt haben?
9. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen die
Diskrepanz zwischen den tatsächlich anerkannten laufenden Wohnkosten und
den real zu leistenden Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu einer
Wohnkostenlücke bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II geführt
hat?
10. Bei wie vielen Personen sind nach Informationen der Bundesregierung
Mietschulden der entscheidende Grund für Wohnungslosigkeit oder
Obdachlosigkeit?
11. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit und Notwendigkeit, das
bestehende System der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten (Achtes Kapitel SGB XII) auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen
und weiter auszubauen, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wo sieht
die Regierung hier konkreten Handlungsbedarf?
12. Welche Rolle können aus Sicht der Bundesregierung die Jobcenter und
Arbeitsagenturen bei einer besseren Prävention und Bekämpfung von
Wohnungslosigkeit einnehmen?
13. Stimmt die Bundesregierung mit der Empfehlung des Deutschen Vereins
(siehe „Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge e. V. zur Unterstützung von Personen mit psychischen
Beeinträchtigungen und psychischen Erkrankungen in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende“) sowie der Fraktion der CDU/CSU (siehe
Positionspapier der Fraktion der CDU/CSU „Mehr Chancen für Arbeitslose in der
Grundsicherung“) darin überein, dass Jobcenter darin gestärkt werden
sollten, geschulter im Umgang mit psychischen Erkrankungen zu werden,
um Betroffene frühzeitig an bestehende Unterstützungsmaßnahmen der
Eingliederungshilfe vermitteln zu können, und erkennt die
Bundesregierung an, dass eine Stärkung der Jobcenter in diesem Bereich
Wohnungslosigkeit mindern könnte?
14. Sieht es die Bundesregierung vor diesem Hintergrund als sinnvoll an, eine
stärkere Kooperation zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und der
Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sozialraum voranzutreiben, und
wenn ja, wie kann dies aus Sicht der Bundesregierung erreicht werden?
15. Verfügt die Bundesregierung über Daten, wie viele Menschen mit
chronischer Erkrankung bzw. Behinderung zur Gruppe der wohnungs- bzw.
obdachlosen Menschen zählen, wenn ja, welche, und wenn nein, plant die
Bundesregierung, zukünftig – ggf. gemeinsam mit den Ländern – eine
entsprechende Datenerfassung vorzunehmen?
16. Welche Hilfemaßnahmen bestehen bereits für (chronisch) erkrankte,
psychisch (chronisch) erkrankte oder für beeinträchtigte wohnungslose
Menschen (bitte nach Aufenthalts- und Krankenversicherungsstatus
aufschlüsseln)?
17. Welche Gründe identifiziert die Bundesregierung dafür, dass Hilfe für
(chronisch) erkrankte, psychisch (chronisch) erkrankte oder für
beeinträchtigte wohnungslose Menschen nicht ausreichend bei den Betroffenen
ankommt (bitte nach Aufenthalts- und Krankenversicherungsstatus
aufschlüsseln)?
18. Wie könnten aus Sicht der Bundesregierung bestehende Hilfemaßnahmen
für (chronisch) erkrankte, psychisch (chronisch) erkrankte oder für
beeinträchtigte Menschen in Wohnungslosigkeit zugänglicher und
niederschwelliger gestaltet werden?
19. Was möchte die Bundesregierung tun, damit Hilfe- und
Unterstützungsangebote für (chronisch) erkrankte, psychisch (chronisch) erkrankte oder
für beeinträchtigte wohnungslose Menschen die Betroffenen künftig
besser erreichen?
20. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragesteller zu, dass
psychisch Kranke, die z. B. an paranoider Schizophrenie leiden, nicht in
den kommunalen Notunterkünften übernachten können, die keine
Einzelunterbringung ermöglichen, weil sich dadurch der Gesundheitszustand
verschlechtern bzw. chronifizieren kann?
21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die kommunalen
Einrichtungen dazu in die Lage zu versetzen, dass schwer oder chronisch
psychisch erkrankte Menschen in Einzelzimmern untergebracht werden
können?
22. Wie wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung fehlende
Barrierefreiheit von Obdachlosenunterkünften auf den Zugang zu den Unterkünften
und die Versorgung von wohnungslosen Menschen mit Beeinträchtigung
bzw. (chronischer) Erkrankung aus?
23. Welche Maßnahmen möchte die Bundesregierung gemeinsam mit den
Ländern und Kommunen ergreifen, um mehr Barrierefreiheit bei der
Versorgung wohnungsloser Menschen zu erreichen?
24. In welchem Umfang sind barrierefreie Obdachlosenunterkünfte für
Notfälle (z. B. Brandfall) ausgerüstet, um z. B. Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen, gehörlose Menschen, taubblinde Menschen oder Menschen
mit kognitiven Beeinträchtigungen retten bzw. über Rettungsmaßnahmen
barrierefrei informieren zu können?
25. In welchem Umfang ist das Personal bei barrierefreien
Obdachlosenunterkünfte als Evakuierungshelfer ausgebildet, um im Brandfall eine
reibungslose Evakuierung mithilfe von Evakuierungsstühlen durchführen bzw.
barrierefrei über Rettungsmaßnahmen informieren zu können?
26. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen z. B. wohnungslose
Rollstuhlfahrer oder Menschen mit Hörbeeinträchtigungen bei
Notunterkünften abgewiesen wurden, weil nicht ausreichende barrierefreie Plätze,
nicht genug Evakuierungsstühle oder keine Möglichkeiten für
Gebärdensprachdolmetschung vorhanden waren, und welche Konsequenzen
ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung hieraus für die Förderung von
Barrierefreiheit?
27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Gründe der
Wohnungslosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sowie jungen Volljährigen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
Kenntnisse zu erlangen?
28. Beabsichtigt die Bundesregierung, die sog. Hilfen für schwer erreichbare
junge Menschen (§ 16h SGB II) auszuweiten, um junge Menschen auf
dem Weg zu einer selbstbestimmten Lebensplanung und zu sicheren
Wohnverhältnissen zu unterstützen, und wenn ja, wie wird die
Bundesregierung vor dem Hintergrund des geplanten Rechtskreiswechsels im
Rahmen der Kindergrundsicherung vom SGB II zum SGB III garantieren,
dass diese Hilfen bei den Betroffenen ankommen?
29. Sind aus Sicht der Bundesregierung spezielle Angebote für wohnungslose
Menschen unter 27 Jahren mit sozialpädagogischer Begleitung notwendig,
und wenn ja, wie wird die Bundesregierung hier weiter tätig werden?
30. Inwiefern konnte aufgrund der mit dem Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz in Kraft getretenen Regelungen durch die Erhöhung der
Verbindlichkeit der Hilfen für junge Volljährige, die Regelung der sog. Coming-Back-
Option, die Vorgaben für eine verbindliche Übergangsplanung sowie die
verpflichtende Nachbetreuung, einschließlich regelmäßiger
Kontaktaufnahmen zum jungen Menschen verhindert werden, dass junge Menschen
auf dem Weg in die Selbständigkeit „verloren“ gehen und in die
Obdachoder Wohnungslosigkeit abgleiten?
31. Hat die Bundesregierung die mit dem Entschließungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD noch 2021 eingebrachte Forderung, dass die
Unterstützung z. B. der sog. Straßenkinder durch Wohnangebote verstärkt
werden muss, umgesetzt?
a) Wenn ja, inwiefern (bitte konkrete Modellprojekte benennen)?
b) Wenn ja, inwiefern werden diese Modellprojekte durch Studien
begleitet?
c) Wenn nein, warum nicht?
d) Plant die Bundesregierung, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen,
und wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
32. Hat die Bundesregierung eine entsprechende Bewertung von
Modellprojekten vorgenommen, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist die
Bewertung gekommen, wie viele und welche Modellkommunen werden mit dem
aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) kofinanzierten
Bundesprogramm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die
Eigenständigkeit“ und in welcher Höhe jeweils unterstützt (bitte aufschlüsseln)?
33. Wie viele Modellkommunen haben sich 2021/2022 für das
Bundesprogramm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“
beworben?
34. Wurden Anträge von Kommunen, die sich für das Bundesprogramm „JU-
GEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ interessierten,
abgelehnt, und wenn ja, aus welchen Gründen?
35. Welche weiteren Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
Wohnungs- und Obdachlosigkeit von jungen Menschen wirksam zu
bekämpfen?
36. Wie wird die Bundesregierung darauf reagieren, dass, trotz
Unterbringungspflicht der Städte und Gemeinden, laut Wohnungslosenbericht
wohnungslose Menschen nach eigenen Angaben auch wegen Auslastung der
Notunterkünfte abgewiesen werden?
37. Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, wie viele Personen
mangels eigenen Wohnraums in Unterkünften leben oder länger als notwendig
verbleiben, die primär für andere spezifische Zwecke gedacht sind
(Gewaltschutzeinrichtungen bzw. Frauenhäuser, Haftanstalten, stationäre
Gesundheitseinrichtungen, Asylbewerberunterkünfte u. a.)?
38. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Asylbewerber und Geduldete
in Unterkünften verbleiben, die primär für die Unterkunft von
Obdachlosen gedacht sind?
39. Welche Bundesressorts waren an der Erarbeitung des Nationalen
Aktionsplans zur Überwindung der Wohnungslosigkeit (folgend NAP) beteiligt,
für die am 5. März 2024 die Länder- und Verbändeanhörung gestartet
wurde?
40. Wie viele Treffen fanden in Vorbereitung des NAP statt, und wer war an
den Treffen beteiligt?
41. Welche Rolle spielt das Nationale Forum gegen Wohnungslosigkeit bei
der Umsetzung des NAP, und wie wird die Zusammenarbeit mit
staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren konkret gestaltet?
42. Ist das Nationale Forum gegen Wohnungslosigkeit bereits eingesetzt,
welche Akteure werden daran beteiligt sein (bitte auflisten), und welche
konkreten Arbeitsaufträge muss dieses Forum erfüllen?
43. Inwiefern wurde bei der Ausarbeitung des NAP berücksichtigt, dass
Obdachlosigkeit nicht mehr ausschließlich ein Problem der Städte, sondern
auch eines kleinerer und mittlerer Gemeinden ist?
44. Welche spezifischen Maßnahmen plant die Bundesregierung im Rahmen
des NAP, um die Wohnungslosigkeit bis zum Ende ihrer Regierungszeit
zu reduzieren?
45. Gibt es einen konkreten Zeitplan (Kabinettbefassung, parlamentarisches
Verfahren) für den NAP?
46. Wie bewertet die Bundesregierung das insbesondere in Finnland
erfolgreich praktizierte Housing-First-Modell als vielversprechenden Ansatz zur
Bekämpfung von Wohnungslosigkeit?
47. Welche Probleme und Hürden sieht die Bundesregierung bei der
Umsetzung von Housing First konkret in Deutschland?
48. Sind der Bundesregierung Projekte bekannt, in denen Kommunen bereits
den Housing-First-Ansatz umsetzen (bitte aufzählen und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
49. Unterstützt die Bundesregierung Länder und Kommunen, die das Prinzip
von Housing First zur Bekämpfung von Wohnungslosigkeit annehmen
möchten bzw. bereits angenommen haben?
50. Plant die Bundesregierung die gesetzliche Verstetigung der Finanzierung
von bisher zumeist in Form von Projekten angelegten Housing-First-
Angeboten, und welche Rolle können hierbei Hilfen gemäß § 67 ff.
SGB XII spielen?
51. Inwieweit hat das Modelprogramm „JUGEND STÄRKEN – Brücken in
die Eigenständigkeit“ („JUST BEST“) die Erprobung neuer Wohnformen
wie Housing First aufgenommen, und in welcher Weise findet dies im
Rahmen der Programmumsetzung statt?
52. Welche Ergebnisse hat das im April 2022 gegründete „Bündnis
bezahlbarer Wohnraum“ bereits erreicht?
53. Beabsichtigt die Bundesregierung zur Bekämpfung von
Wohnungslosigkeit auch eine Änderung des Mietrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch, und
wenn ja, welche?
54. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Mietrecht oder in anderen
Rechtsgebieten Anreize für Wohnraumvermieter zu schaffen, um einen
Mietvertrag mit wohnungslosen Personen einzugehen, und wenn ja, welche?
55. Welche Maßnahmen wurden seit der Vorlage des Wohnungslosenberichts
und der Zukunftskonferenz im Juni 2023 bereits vollständig umgesetzt
oder zur Umsetzung in Auftrag gegeben?
56. Wo sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf am
Wohnungslosenbericht der Bundesregierung und der dazu benötigten Datengrundlage,
und welche über den Wohnungslosenbericht der Bundesregierung
hinausgehenden Forschungsbedarfe identifiziert die Bundesregierung im Einsatz
gegen Wohnungslosigkeit?
57. Plant die Bundesregierung künftig, auch Bewohnerinnen und Bewohner
von Gewaltschutzreinrichtungen in die Wohnungslosenstatistik
einzubeziehen, wenn ja, wann wird die Bundesregierung dies tun, und wenn nein,
warum nicht?
58. Wird die Bundesregierung der Empfehlung des Wohnungslosenberichts
nachkommen und künftig als Schwerpunkte in der
Wohnungslosenberichterstattung die Situation von zugewanderten Menschen – insbesondere
Osteuropäern und Asylbewerbern –, die Betroffenheit und Versorgung von
Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen
sowie den Themenkomplex von Wohnungslosigkeit und
Existenzsicherung vertiefend betrachten, wenn ja, wann wird die Bundesregierung dies
tun, und wenn nein, warum nicht?
59. Wird die Bundesregierung, wie im Wohnungslosenbericht empfohlen,
künftig einen Schwerpunkt im Rahmen der ergänzenden Berichterstattung
aufnehmen, bei dem mittels Fallstudien und Längsschnittanalysen das
Entlassungsmanagement von Gesundheitseinrichtungen, die
Wohnsituation der Betroffenen nach Entlassung, niedrigschwellige Angebote der
Gesundheitsfürsorge in der Wohnungslosenhilfe sowie eventuelle
Drehtüreffekte beleuchtet werden, wenn ja, wann wird die Bundesregierung dies
tun, und wenn nein, warum nicht?
60. Wird die Bundesregierung, wie im Wohnungslosenbericht empfohlen,
ergänzend eine dynamische Betrachtung von Verläufen von
Wohnungslosigkeit anhand eines längsschnittlichen Ansatzes vornehmen, um besser
Informationen über Wege in und aus der Wohnungslosigkeit heraus zu
erlangen, wenn ja, wann wird die Bundesregierung dies tun, und wenn nein,
warum nicht?
61. Wie reagiert die Bundesregierung darauf, dass laut Wohnungslosenbericht
der Bundesregierung sog. Straßenkids, also alleinlebende Kinder und
Jugendliche, durch die Befragung kaum erreicht wurden, und was möchte
die Bundesregierung künftig tun, um diese Zielgruppe zu erreichen?
62. Wie viele von Gewalt betroffene Frauen suchen in einer Notunterkunft für
Wohnungslose eine Unterbringung, weil ihnen kein Frauenhausplatz zur
Verfügung gestellt werden konnte (bitte pro Jahr und Bundesland
aufschlüsseln), und wie viele dieser Frauen sind in Begleitung von Kindern?
63. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, wie hoch der Anteil
von Migrantinnen mit unsicherem Aufenthaltsstatus und geflüchteten
Frauen in den Frauenhäusern und unter obdach- oder wohnungslosen
Frauen ist?
64. In welchem Umfang stellt die Bundesregierung bedarfsgerechte Hilfen für
Frauen, die von Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit betroffen sind,
bereit (bitte einzelne Maßnahmen und Höhe der finanziellen Mittel
angeben)?
65. Wie berücksichtigt die Bundesregierung die besondere
Schutzbedürftigkeit von Frauen bei ihren Maßnahmen im Bereich der Wohnungslosigkeit
und Obdachlosigkeit?
66. Gibt es laufende Projekte der Bundesregierung um wohnungs- und
obdachlose Frauen besser vor Gewalt, sexuellen Übergriffen und sexueller
Ausbeutung zu schützen?
67. Wie bewertet die Bundesregierung die gesundheitliche Versorgungslage
für wohnungs- bzw. obdachlose Frauen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass sie aufgrund ihrer Lebenssituation einem
besonderen Krankheitsrisiko ausgesetzt sind?
68. In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Flucht vor
häuslicher Gewalt der entscheidende Grund für Wohnungs- oder
Obdachlosigkeit von Frauen, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung,
um Frauen besser vor einer Wohnungs- und Obdachlosigkeit zu schützen?
69. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Frauen aufgrund einer
drohenden Wohnungs- oder Obdachlosigkeit nach dem Aufenthalt in einem
Frauenhaus zu ihrem gewalttätigen Partner zurückkehren?
70. In welchem Umfang sind nach Informationen der Bundesregierung
Personen mit diverser Geschlechtszuordnung von Wohnungslosigkeit
betroffen?
71. Welche Konsequenzen ergeben sich nach Auffassung der
Bundesregierung aus der Wohnungslosigkeit von Personen mit diverser
Geschlechtszuordnung für die Anforderung an die geschlechterspezifische Arbeit in
der Wohnungslosenhilfe, damit sie den besonderen Belangen dieser
Gruppe gerecht wird?
72. Wie viele Unterkünfte in kommunaler oder sonstiger Trägerschaft gibt es
nach Informationen der Bundesregierung, in denen die Aufteilung der
Schlafplätze, der sanitären Anlagen und in sonstiger Weise die besonderen
Belange von Personen mit diverser Geschlechtszuordnung umfänglich
berücksichtigt sind?
73. Plant die Bundesregierung die geschlechterspezifische Arbeit in der
Wohnungslosenhilfe zur besseren Berücksichtigung der Belange von Personen
mit diverser Geschlechtszuordnung aus Bundesmitteln zu fördern?
74. Als Grund für den Verzicht der Unterbringung in einer Notunterkunft
nennen laut Wohnungslosenbericht der Bundesregierung 41 Prozent der
Wohnungslosen, dass es ihnen zu gefährlich sei: Was muss aus Sicht der
Bundesregierung getan werden, um mehr Sicherheit in den Notunterkünften
für obdachlose Menschen zu erreichen?
75. Werden Frauen aus Sicht der Bundesregierung ausreichend vor
gewaltsamen Übergriffen in den Notunterkünften geschützt?
76. Wie viele Frauen wurden in den vergangenen zehn Jahren Opfer von
gewaltsamen und bzw. oder sexuellen Übergriffen in den Notunterkünften
für obdachlose Menschen (bitte pro Jahr und Bundesland auflisten)?
77. Wie viele wohnungs- oder obdachlose Frauen wurden in den vergangenen
zehn Jahren insgesamt Opfer von gewaltsamen und bzw. oder sexuellen
Übergriffen (bitte pro Jahr und Bundesland auflisten), und wie hoch
schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer in diesem Bereich?
78. Wie viele wohnungslose Frauen und Männer sind nach Informationen der
Bundesregierung in den letzten fünf Jahren (bitte nach Jahren
aufschlüsseln) als Opfer in der Kriminalstatistik erfasst worden, und welche Taten
sind zu ihren Lasten jeweils begangen worden?
79. In welchen Bundesländern sind nach Informationen der Bundesregierung
besonders viele Straftaten zulasten von Wohnungslosen begangen
worden?
80. Was sind nach Informationen der Bundesregierung bei der Tatbegehung
die Motivationen für Gewalttaten gegenüber Wohnungslosen?
81. Welche fünf Tätergruppen sind nach Informationen der Bundesregierung
besonders häufig bei der Begehung der unterschiedlichen Straftatbestände
gegenüber Wohnungslosen?
82. Gibt es Pläne und Maßnahmen der Bundesregierung, Wohnungslose
besser als bisher vor Gewalt zu schützen?
83. Wie viele Wohnungslose sind nach Informationen der Bundesregierung in
den letzten 20 Jahren gewaltsam zu Tode gekommen, und wie schlüsseln
sich hier Motive und Tätergruppen im Einzelnen auf?
84. Wie viele Obdachlose in Deutschland haben eine deutsche und wie viele
Obdachlose haben eine ausländische Staatsangehörigkeit?
85. Wie viele ausländische Obdachlose in Deutschland
a) stammen aus einem anderen EU-Staat (bitte die Herkunftsstaaten
aufschlüsseln),
b) sind Asylbewerber im Asylverfahren (bitte die Herkunftsstaaten
aufschlüsseln),
c) sind anerkannte Asylbewerber (bitte die Herkunftsstaaten
aufschlüsseln), und
d) sind geduldet (bitte die Herkunftsstaaten aufschlüsseln)?
86. Plant die Bundesregierung Reaktionen im Bereich des Aufenthaltsrechtes
bei Gewalttaten gegen Wehr- und Wohnungslose?
87. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Heimatstaaten der sich in
Deutschland befindenden Wohnungslosen aus dem EU-Ausland oder aus
anderen europäischen Staaten dazu zu bewegen, sich um ihre
wohnungslosen Staatsangehörigen zu kümmern?
88. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um
wohnungslose obdachlose EU-Europäer ohne Beschäftigung in Deutschland wieder
in ihre Heimat zu bringen?
89. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um
wohnungslose Obdachlose ohne Staatsangehörigkeit eines EU-Staates und ohne
Aufenthaltstitel wieder in ihre Heimat zu bringen?
90. Welche besonderen Schwierigkeiten ergeben sich nach Informationen der
Bundesregierung bei der Rückführung wohnungsloser Obdachloser aus
Belarus und Russland?
91. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass überproportional viele
Menschen, die noch nie einen eigenen Mietvertrag in Deutschland besessen
haben, zugewanderte Menschen sind?
Berlin, den 14. März 2024
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1111219.04.2024
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10674 - Wohnungslosigkeit in Deutschland
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10674 –
Wohnungslosigkeit in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Trotz eines grundsätzlichen Anspruchs auf staatliche Unterstützung sind
tausende Menschen in Deutschland wohnungslos. Es ist staatliche Aufgabe, trotz
des umfangreichen Sozialsystems regelmäßig kritisch zu hinterfragen, warum
Menschen in Notlagen vom sozialen Hilfesystem nicht aufgefangen werden,
was staatliche Akteure auf verschiedenen Ebenen dagegen tun können und wie
staatliche Institutionen dazu beitragen können, dass Menschen wieder zu
Wohnung und selbstbestimmtem Leben zurückkehren.
Wohnungslosigkeit ist nicht immer sichtbar. Sichtbar wird sie meist erst, wenn
eine Vielzahl von Hilfesystemen versagt haben oder ungenutzt bleiben.
Sichtbar ist Wohnungslosigkeit vor allem, wenn sie zu Obdachlosigkeit führt –
nicht nur, aber insbesondere in Großstädten und Ballungszentren.
Die Ursachen von Wohnungs- und Obdachlosigkeit sind ebenso vielschichtig
wie die betroffenen Menschen. Das Problem der Wohnungslosigkeit kann
daher auch nicht eindimensional gelöst werden. Stattdessen braucht es aufgrund
der unterschiedlichen Regelungs- und Kompetenzbereiche im Einsatz gegen
Wohnungslosigkeit ein beherztes ressortübergreifendes Vorgehen zwischen
Bund, Ländern und Kommunen.
Um die Hilfe für Wohnungslose zu verbessern, hat die unionsgeführte
Bundesregierung in der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages eine
regelmäßige bundesweite Wohnungslosenberichterstattung ins Leben gerufen.
Der erste Wohnungslosenbericht der Bundesregierung wurde daraufhin 2022
gemeinsam vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. Er
liefert wichtige Erkenntnisse zu Struktur und Ausmaß von Wohnungslosigkeit:
So wird die Zahl der wohnungslosen Menschen in Deutschland auf über
262 000 geschätzt (rund 178 100 im System der Wohnungsnotfallhilfe
untergebrachte Personen, weitere 49 300 verdeckt wohnungslose Personen und
rund 37 400 Wohnungslose ohne Unterkunft – auf der Straße oder in
Behelfsunterkünften). Davon sind knapp zwei Drittel männlich, gut ein Drittel ist
weiblich. Laut der Wohnungslosenberichterstattung lebten zudem in
Deutschland am 31. Januar 2022 rund 50 000 wohnungslose Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren. Mehr als 35 000 junge Erwachsene im Alter von 18 bis
25 Jahren hatten am 31. Januar 2022 keine Wohnung.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11112
20. Wahlperiode 19.04.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 18. April 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Besonders betroffen macht zudem, dass laut Wohnungslosenbericht der
Bundesregierung fast die Hälfte aller befragten Wohnungslosen angibt, unter einer
langfristigen Erkrankung oder Behinderung zu leiden. Unter den
wohnungslosen Personen ohne Unterkunft sind es sogar fast 60 Prozent. Ein Viertel ist
von Suchtkrankheiten betroffen – bei wohnungslosen Menschen ohne
Unterkunft sind es sogar 35 Prozent. Oftmals geht die Suchterkrankung einher mit
psychischen oder physischen Leiden.
Dass es sich bei wohnungslosen Menschen um eine besonders vulnerable
Gruppe handelt, zeigt sich auch an den Angaben zu Gewalterlebnissen. So
berichten 58 Prozent aller Befragten, seit dem Eintreten der Wohnungslosigkeit
Gewalt erfahren zu haben. Insbesondere betroffen sind wohnungslose
Menschen ohne Unterkunft – und hier vor allem Frauen. So berichten 79 Prozent
der Frauen ohne Unterkunft von Gewalt betroffen zu sein – sie berichten von
sexuellen Belästigungen, Vergewaltigungen, Körperverletzungen und
Zwangsprostitution.
Obgleich der Wohnungslosenbericht der Bundesregierung viele wichtige
Informationen bereitstellt, fallen die politischen Handlungsansätze am Ende des
Berichts mit zwei Seiten deutlich zu schmal aus. Dabei bieten die bereits
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf Bundesebene im Bereich der
Obdach- und Wohnungslosenhilfe – insbesondere die Hilfen zur Überwindung
sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII), Regelungen zur Vermeidung von
Wohnungsverlusten im SGB XII und in geringerem Umfang die Ausführungen im Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – wichtige Möglichkeiten, (präventive)
Maßnahmen in der Wohnungslosenhilfe weiterzuentwickeln und umzusetzen.
Die unionsgeführte Bundesregierung hat hier in der 19. Legislaturperiode
wichtige Schritte unternommen: So hat sie beispielweise mit dem Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz die Hilfegewährung für diese Zielgruppe durch die
Neuregelung der §§ 41, 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
deutlich gestärkt. Durch die Regelung der sog. Coming-Back-Option, die
Vorgaben für eine verbindliche Übergangsplanung sowie die verpflichtende
Nachbetreuung, einschließlich regelmäßiger Kontaktaufnahmen zum jungen
Menschen macht, soll wirkungsvoll verhindert werden, dass junge Menschen auf
dem Weg in die Selbständigkeit „verloren“ gehen und in die Obdach- oder
Wohnungslosigkeit abgleiten. Mit einem zusätzlichen Entschließungsantrag
zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz hat die damalige Koalition der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD festgestellt, dass Hilfen zugunsten junger
Menschen, die wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind, zum
Angebotsspektrum der Hilfen zur Erziehung bzw. insbesondere Hilfen für
junge Volljährige gehören und durch verbesserte Maßnahmen mehr in den
Blick genommen werden sollen. So muss beispielsweise die Unterstützung
von sog. Straßenkindern durch Wohnangebote verstärkt werden. Die
Bundesregierung wurde deshalb aufgefordert, die Wohnungs- und Obdachlosigkeit
von jungen Menschen wirksam zu bekämpfen; auch durch Unterstützung mit
Modellprojekten und begleitenden Studien. Im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für die 20. Legislaturperiode
haben die derzeitigen Regierungsparteien vereinbart, wohnungslose junge
Menschen u. a. mit Housing-First-Konzepten zu fördern. Dafür ist ein
ausreichendes Wohnungsangebot jedoch essenziell: Denn ist die Wohnung einmal
verloren, sind wohnungslose Menschen angesichts der aktuellen Konkurrenz auf
dem Wohnungsmarkt weitgehend chancenlos. Ein wichtiges Instrument zur
Bekämpfung von Wohnungslosigkeit ist insofern der Bau neuer Wohnungen.
Erst bei signifikanter Erhöhung des gesamten Wohnraumangebots kann
Wohnungsmangel nachhaltig gemindert und ausreichend Wohnraum für alle
bereitgestellt werden. Konkrete Lösungsansätze der Bundesregierung bleiben hier
bislang jedoch noch aus.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bekämpfung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit ist in Deutschland wie
auch Europa ein wichtiges Ziel.
Die Europäische Union ist bestrebt, gemäß den Grundsätzen der europäischen
Säule sozialer Rechte (ESSR) bis zum Jahr 2030 Wohnungslosigkeit in ihren
Mitgliedsstaaten zu beenden. Der Grundsatz 19 zu Wohnraum und Hilfen für
Wohnungs- und Obdachlose der ESSR ruft dabei alle Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union im Rahmen ihrer subsidiären Verantwortung zur
Bekämpfung von Wohnungslosigkeit auf. Mit der Unterzeichnung der Erklärung von
Lissabon (Declaration on the European Platform on Combatting Homelessness)
sowie der Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für die 20. Wahlperiode hat sich die
Bundesregierung zu diesem Ziel bekannt.
Ziel der Bundesregierung ist es, gemeinsam mit den Ländern und den
Kommunen, die im Rahmen der Selbstverwaltung und der Rechtslage zur
menschenwürdigen Unterbringung unfreiwillig obdachloser Menschen verpflichtet sind,
die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit
bis 2030 überwunden werden kann.
In Deutschland waren im Jahr 2022 nach Erhebungen zum ersten
Wohnungslosenbericht des Bundes zum Stichtag 31. Januar 178.100 Personen im System
der Wohnungsnotfallhilfe untergebracht, 49.300 Personen verdeckt
wohnungslos. Weitere 37.400 Personen lebten ohne Unterkunft auf der Straße oder in
Behelfsunterkünften. Unter Berücksichtigung von möglichen Doppelerfassungen
waren rund 262.000 Menschen von Wohnungslosigkeit betroffen. Diese Zahl
ist unter anderem aufgrund der Folgen des russischen völkerrechtswidrigen
Angriffskriegs in der Ukraine seitdem weiter angestiegen. Laut FEANTSA und
der ABBÉ PIERRE FOUNDATION waren zudem im Jahr 2023 mindestens
895.000 Menschen in Europa ohne Wohnung.
Eine wesentliche Voraussetzung bei der Bekämpfung von Wohnungslosigkeit
ist ein ausreichendes Angebot an bezahlbarem und bedarfsgerecht
ausgestattetem Wohnraum. In der aktuellen Finanzplanung ist daher vorgesehen, dass der
Bund den Ländern für den sozialen Wohnungsbau im Zeitraum von 2022 bis
2027 18,15 Mrd. Euro Programmmittel zur Verfügung stellt. Gleichwohl kann
es auch bei ausreichendem Wohnraumangebot zu individuellen Notlagen
kommen, die einen Wohnungsverlust nach sich ziehen.
Um Wohnungs- und Obdachlosigkeit bis zum Jahr 2030 zu überwinden, ist ein
vernetztes und abgestimmtes gemeinsames Engagement aller beteiligten
Institutionen und staatlichen Ebenen in Deutschland nötig, indem die Prävention
vor Wohnungslosigkeit deutlich ausgebaut, die Unterstützung für Menschen im
Wohnungsnotfall flächendeckend angeboten sowie diskriminierungsfreie
Zugänge zu Wohnraum bereitgestellt werden. Insbesondere die Versorgung mit
bezahlbarem Wohnraum muss dabei im Zentrum der gemeinsamen
Bemühungen stehen.
Mit dem Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit, den die
Bundesregierung im Frühjahr 2024 vorlegen wird, werden erstmals die
gemeinschaftlichen Anstrengungen aller Ebenen zur Überwindung der Wohnungslosigkeit in
Deutschland zusammengeführt. Im Ergebnis steht ein bundesweiter
Handlungsleitfaden, dessen Umsetzung nur in enger und vertrauensvoller
Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen gelingen kann.
Die Verabschiedung des Nationalen Aktionsplans stellt dabei den Startpunkt
eines gemeinsamen Weges dar, der auch in den kommenden Jahren über die
aktuelle Wahlperiode hinaus gemeinsam fortgeführt werden muss. Diesem
Verständnis liegt die Überzeugung zugrunde, dass die Überwindung von Obdach-
und Wohnungslosigkeit vieler aufeinander abgestimmter Maßnahmen und eines
Prozesses bedarf, in dem alle Akteure gemeinsam in verschiedenen
Handlungsfeldern an konkreten kurz- sowie langfristigen Maßnahmen arbeiten.
1. Welche präventiven Maßnahmen bestehen bereits für Kontexte, in denen
ein erhöhtes Wohnungslosigkeitsrisiko besteht (bitte für die folgenden
Kontexte: bei Überschuldung, Arbeitsplatzverlust, Bezug von
Grundsicherungsleistungen, Beeinträchtigung, Betroffenheit von häuslicher
Gewalt, Scheidung, Entlassung aus Haft, Entlassung bzw. Auszug aus
Klinik, Therapie, stationärer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe,
Mutter-Kind-Einrichtungen aufschlüsseln)?
Es bestehen eine Vielzahl von präventiven Maßnahmen.
Sofern aufgrund von Mietschulden die Gefahr der Wohnungslosigkeit besteht,
sind gemäß § 36 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
beziehungsweise § 22 Absatz 8 SGB II ausnahmsweise Schulden im Rahmen
der Sozialhilfe beziehungsweise des Bürgergeldes als Beihilfe oder Darlehen zu
übernehmen.
Bei der außerordentlichen Kündigung von Wohnraummietverhältnissen wegen
Kautionsverzugs oder Zahlungsverzugs und bei der außerordentlichen
Kündigung von Mietverhältnissen über Räume zur Überlassung an Personen mit
dringendem Wohnbedarf wegen Zahlungsverzugs haben die § 569 Absatz 2a Satz 4
und Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
beziehungsweise § 578 Absatz 3 BGB das Ziel, den Mietenden vor Obdachlosigkeit zu
schützen, indem ihm seine Wohnung erhalten bleibt, wenn er den Vermietenden
spätestens innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit
des Räumungsrechtsstreits befriedigt oder wenn sich eine öffentliche Stelle zur
Befriedigung verpflichtet. Die Schonfristregelung des § 569 Absatz 3
Nummer 2 BGB für Zahlungsverzugsklagen betreffend Wohnraummietverhältnisse
wird flankiert durch eine Mitteilungspflicht der Gerichte über den Eingang von
Klagen auf Räumung gegenüber dem örtlich für die Übernahme der Kosten der
Unterkunft und Heizung zuständigen kommunalen Träger der Sozialhilfe oder
der von diesem beauftragten Stelle beziehungsweise gegenüber dem örtlich
zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der
von diesem beauftragten Stelle (§ 22 Absatz 9 SGB II, § 36 Absatz 2
SGB XII). Diese gesetzlichen Mitteilungspflichten werden durch die
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi), Zweiter Teil, 2. Abschnitt,
Unterabschnitt IV, Nummer 1, sowie nach der dortigen Anlage 1 näher
konkretisiert.
Wohnen ist zur Sicherung der physischen Existenz und als sozialer
Lebensmittelpunkt für die gesellschaftliche Teilhabe notwendig. Alle Menschen, die sich
in Deutschland aufhalten, haben daher aufgrund der Garantie der
Menschenwürde einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Wohnung. Sofern
Personen die Voraussetzungen erfüllen (Hilfebedürftigkeit),
Grundsicherungsleistungen (nach SGB II oder SGB XII) zu beziehen, erfolgt stets auch eine
Berücksichtigung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Die Ursache der Hilfebedürftigkeit ist dabei nicht entscheidend. Um
Mietschulden entgegenzuwirken kann auch auf Antrag der leistungsberechtigten Person
direkt an den Vermieter gezahlt werden. Es soll insbesondere auch direkt an
den Vermieter in folgenden Fällen gezahlt werden: Mietrückstände,
Energierückstände oder wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die
leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt erscheint. Des Weiteren wird auch
eine Sicherung der Unterkunft in den Fällen geprüft, in denen bei
Klageeinreichung auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des
Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569
Absatz 3 BGB seitens des Gerichts informiert wird. Insofern hat der Bezug von
Grundsicherungsleistungen bereits eine Art generalpräventiven Charakter, um
vor Wohnungslosigkeit zu schützen.
Bei einem bestehenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung oder
Bürgergeld besteht zudem die Möglichkeit einer Schuldnerberatung. Liegt ein
solcher Bezug (noch) nicht vor, so können Betroffene die Angebote der
kommunalen Schuldnerberatungen nutzen.
Die §§ 67 ff. SGB XII bieten darüber hinaus vielfältige unbürokratische
Möglichkeiten, um Grundsicherungsempfängern bei einem drohenden
Wohnungsverlust Unterstützung zu leisten.
Zudem besteht gemäß § 106 SGB IX auch für Träger der Eingliederungshilfe
gegenüber Menschen mit Behinderungen eine umfassende Beratungs- und
Unterstützungspflicht. Die Beratung bezieht sich neben der persönlichen Situation
und dem Bedarf der Leistungsberechtigten auch auf Leistungen der
Eingliederungshilfe und soll auch Hinweise auf andere Leistungen und
Unterstützungsmöglichkeiten umfassen.
Präventiv wirkt auch das Wohngeld, das der wirtschaftlichen Sicherung
angemessenen und familiengerechten Wohnens dient. Es leistet einen wirksamen
Beitrag zur Verringerung der Wohnkostenbelastung. Das Wohngeld leistet
darüber hinaus auch einen wichtigen Beitrag zur Prävention vor Wohnungslosigkeit
und hilft insbesondere in Notlagen wie zum Beispiel Arbeitsplatzverlust,
wirtschaftlichen Folgen von Trennungssituationen oder schwierigen
Gesundheitslagen. Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz hat die aktuelle Bundesregierung für eine
deutliche Ausweitung des Empfängerkreises und des Leistungsniveaus gesorgt.
Das Gesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Leben Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt, ermöglicht § 1361b BGB
eine vorläufige Regelung zur vollständigen oder teilweisen Zuweisung der
Ehewohnung an einen der Ehegatten, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Im
Fall der Scheidung kann ein Ehegatte nach § 1568a BGB die endgültige
Zuweisung der Ehewohnung verlangen, wenn er in stärkerem Maße auf die Nutzung
der Ehewohnung angewiesen ist oder die Überlassung aus anderen Gründen der
Billigkeit entspricht.
Bei Haft ermöglichen es die §§ 67 ff. SGB XII grundsätzlich, die Übernahme
der Mietkosten während einer Inhaftierung zu übernehmen. Ob dies im
jeweiligen Fall geboten erscheint, ist eine Frage, die stets im Einzelfall geprüft werden
muss und sich an der Besonderheit dieses Einzelfalles bemisst (§ 9 Absatz 1
SGB XII). Insofern ist es Aufgabe des jeweiligen Sozialamtes zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Mietkostenübernahme im Rahmen der §§ 67 ff.
SGB XII vorliegen und mithin eine Entscheidung hierüber zu treffen, welche
nach prognostischer Bewertung der Situation der inhaftierten Person
individuell zu beurteilen ist. Wird im jeweiligen Fall die Notwendigkeit der Übernahme
der Mietkosten während einer Inhaftierung bejaht, so handelt es sich hierbei um
eine Maßnahme präventiver Natur, welche gerade dazu dient, eine
möglicherweise nach Beendigung des Haftaufenthaltes drohende Wohnungslosigkeit zu
verhindern.
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
unterstützt schwangere Frauen in Notlagen und gewährt finanzielle Hilfen. Die
Zuschüsse werden beispielsweise für Schwangerschaftskleidung,
Babyerstausstattung, Wohnungseinrichtungsgegenstände und für die Betreuung eines
Kleinkindes bezahlt. Insofern können diese Hilfen mit dazu beitragen, präventiv das
Wohnungslosigkeitsrisiko zu senken, zumal sie nicht als Einkommen auf das
Arbeitslosengeld II und andere Sozialleistungen angerechnet werden dürfen.
Die Höhe der geleisteten Hilfe richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall. Auf
Leistungen der Bundesstiftung besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung für
die Bewilligung ist, dass eine Notlage der schwangeren Frau vorliegt und
andere Hilfen (zum Beispiel solche nach dem SGB II) nicht oder nicht rechtzeitig
möglich oder nicht ausreichend sind, um die Fortsetzung der Schwangerschaft
zu erleichtern. Die Antragstellung erfolgt im Rahmen eines Beratungsgesprächs
über das bundesweite und weit verzweigte Netz der
Schwangerschaftsberatungsstellen. Zu deren Aufgaben gehört nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) auch die Unterstützung der Schwangeren
bei der Wohnungssuche.
Krankenhäuser sind gegenüber den Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung im Hinblick auf die weitere gesundheitliche Versorgung zu einem
Entlassmanagement nach Krankenhausbehandlung verpflichtet. Das
Entlassmanagement beinhaltet die Organisation einer dem Einzelfall entsprechenden
medizinischen Anschlussversorgung.
Bei häuslicher Gewalt können betroffene Personen über die Hilfen in
besonderen Lebenslagen (§§ 67 ff. SGB XII) auch Beratungsleistungen sowie
Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung erhalten.
In § 2 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) ist ein Anspruch der verletzten
Person auf Überlassung der mit dem Täter gemeinsam genutzten Wohnung zur
alleinigen Benutzung geregelt.
Durch die Ratifizierung der Istanbul-Konvention hat sich Deutschland auf allen
staatlichen Ebenen dazu verpflichtet, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu
schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu
verfolgen und zu beseitigen. Zur wirksameren Umsetzung der Istanbul-
Konvention sieht der Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen die Entwicklung einer
„ressortübergreifenden politischen Strategie gegen Gewalt“ vor, die die
„Gewaltprävention und die Rechte der Betroffenen in den Mittelpunkt stellt“. Die
Bundesregierung erarbeitet derzeit in Federführung des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine ressortübergreifende
Strategie zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt. Bereits jetzt hat die Bundesregierung eine Reihe von
Maßnahmen auf den Weg gebracht, um häusliche Gewalt und Partnerschaftsgewalt zu
verhindern.
Das BMFSFJ fördert den Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK), der
deutschlandweit Frauenhäuser und Fachberatungsstellen in fachlicher Hinsicht und bei
ihrer politischen Arbeit unterstützt und den Bundesverband
Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e. V. (bff). Beim bff können betroffene Frauen und
ihr Umfeld ein Hilfsangebot in ihrer Nähe finden.
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ richtet sich an Frauen, die Gewalt
erleben oder erlebt haben. Unter der Nummer 116 016 können Frauen rund um
die Uhr und kostenlos Kontakt zu Beraterinnen aufnehmen – vertraulich und
anonym. Die Beratung kann per Telefon, Online-Chat oder E-Mail und in
18 Fremdsprachen sowie in Leichter Sprache oder in deutscher
Gebärdensprache erfolgen. Auch Angehörige und Fachkräfte können sich an das Hilfetelefon
„Gewalt gegen Frauen“ wenden, um Frauen zu helfen, die Opfer von Gewalt
geworden sind.
Die Zielgruppe junger Menschen, die aus stationären Einrichtungen der Kinder-
und Jugendhilfe entlassen werden, sogenannte Care Leaver, werden von den
Vorhaben im ESF-Plus-Programm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die
Eigenständigkeit“ (JUST BEst) sowohl präventiv als auch in akuten
Wohnungsnotlagen verstärkt angesprochen. Für nähere Ausführungen zum Programm
wird auf die Antworten zu den Fragen 31 bis 34 und 51 verwiesen.
2. Welche Maßnahmen bestehen bereits zur Bekämpfung akuter
Wohnungslosigkeit (bitte für die folgenden Kontexte: bei Überschuldung,
Arbeitsplatzverlust, Bezug von Grundsicherungsleistungen, Beeinträchtigung,
Betroffenheit von häuslicher Gewalt, Scheidung, Entlassung aus Haft,
Entlassung bzw. Auszug aus Klinik, Therapie, stationärer Einrichtung
der Kinder- und Jugendhilfe, Mutter-Kind-Einrichtungen aufschlüsseln)?
Grundsätzlich ermöglichen die Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII eine Vielzahl
von Maßnahmen, um ganz individuell und konkret auf den Einzelfall
zugeschnittene Lösungen zu finden, um die mit den besonderen
Lebensverhältnissen verbundenen sozialen Schwierigkeiten zu überwinden. Eine solche soziale
Schwierigkeit kann insbesondere dann gegeben sein, wenn eine Person von
akuter Wohnungslosigkeit betroffen ist. Die Leistungen umfassen gemäß § 68
Absatz 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um Schwierigkeiten
abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Hierzu gehören alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen
Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen.
Dies sind insbesondere Beratung und persönliche Betreuung der
Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen, Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung,
Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und Hilfen zur Bewältigung des
Alltagslebens.
Die schon in der Antwort zu Frage 1 angeführten finanziellen Hilfen der
Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” können in
Einzelfällen auch dafür aufgewendet werden, um etwa eine Mietkaution stellen
zu können und auf diese Weise die Anmietung einer Wohnung zu ermöglichen.
Hierdurch kann sie in Einzelfällen mit dazu beitragen, dass eine akute
Wohnungslosigkeit insbesondere von schwangeren Frauen behoben werden kann.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz sind verbindliche
Übergangsregelungen für Care Leaver eingeführt worden. Ihre Nachbetreuung wurde
verbindlich und konkret geregelt. Zudem wurde klargestellt, dass die Hilfe auch nach
Beendigung wieder fortgeführt oder gegebenenfalls in anderer Form erneut
gewährt werden kann, wenn ein entsprechender Bedarf auf Seiten des jungen
Menschen dies erfordert. Für den Fall, dass andere Sozialleistungsträger nach
Beendigung der Hilfe zuständig werden, wurden konkrete Regelungen zur
Zusammenarbeit mit diesen beim Zuständigkeitsübergang getroffen.
Die in der Antwort zu Frage 1 genannten Ansprüche auf Wohnungszuweisung
bei Betroffenheit von häuslicher Gewalt sowie während und nach der
Scheidung können im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder auch
im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.
Zum ESF-Plus-Programm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die
Eigenständigkeit“ (JUST BEst) wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche Maßnahmen wurden als Reaktion auf die Ergebnisse des
Wohnungslosenberichts 2022 vonseiten der Bundesregierung ergriffen oder
geplant, um Wohnungslosen bessere Unterstützung zukommen zu
lassen?
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit gemeinsam mit den Ländern, den
Kommunen und Akteuren der Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft einen
Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit. Der Entwurf des Nationalen
Aktionsplans enthält gemeinsam mit vielen Akteuren erarbeitete Leitlinien,
eine Übersicht der Aktivitäten der Länder sowie Impulsmaßnahmen des
Bundes.
4. Wird die Bundesregierung konkrete Zielvorgaben oder Meilensteine
festlegen, um den Fortschritt bei der Reduzierung der Wohnungslosigkeit zu
messen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Kompetenz zur Reduzierung der Wohnungslosigkeit liegt bei den Ländern
und Kommunen. Der Bund wird im Rahmen seiner gegebenen Möglichkeiten
die Länder und Kommunen bei diesem Ziel unterstützen und mit der
Wohnungslosenberichterstattung des Bundes eine fortlaufende bundesweite
Datenbasis zur Verfügung stellen, um die Zielerreichung messbar zu machen.
5. Plant die Bundesregierung in Anbetracht dessen, dass laut
Wohnungslosenbericht der Bundesregierung etwas mehr als die Hälfte der
Wohnungslosen (erfolglos) Unterstützung zur Verhinderung der
Wohnungslosigkeit gesucht hat, die genaueren Gründe dafür zu evaluieren, warum
die Hilfe nicht bei den Betroffenen ankommt, um darauf basierend
bessere Hilfeangebote bereitzustellen?
Die Verbesserung der Prävention vor Wohnungslosigkeit ist als zentrale
Leitlinie im Entwurf des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit
benannt. Eine Prüfung, ob und inwiefern das Hilfe- und Unterstützungssystem
gemeinsam mit Akteuren der Länder, der Kommunen und der Zivilgesellschaft
weiterentwickelt werden kann, ist Bestandteil der künftigen Arbeit des
Nationalen Forums gegen Wohnungslosigkeit.
6. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen
Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit trotz rechtzeitiger Beantragung von
Hilfeangeboten eingetreten ist?
Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Kenntnis.
7. Was sind nach Informationen der Bundesregierung die Gründe für die
Wohnungslosigkeit bzw. Obdachlosigkeit trotz rechtzeitiger Beantragung
von Hilfen, und wie könnte dies nach Vorstellung der Bundesregierung
künftig vermieden werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine empirischen Daten vor.
8. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen steigende
Energiepreise und Kosten für energetische Sanierungen zum Verlust des
Wohnraums geführt haben?
Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Kenntnis.
9. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen die
Diskrepanz zwischen den tatsächlich anerkannten laufenden Wohnkosten und
den real zu leistenden Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu einer
Wohnkostenlücke bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II geführt
hat?
Im Berichtsmonat November 2023 gab es laut SGB-II-Grundsicherungsstatistik
der Bundesagentur für Arbeit (BA) rund 2.629.000 Bedarfsgemeinschaften mit
laufenden anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der
Unterkunftsart Miete. Für rund 324.000 Bedarfsgemeinschaften überstiegen die
tatsächlichen laufenden Aufwendungen der Unterkunft und Heizung die
anerkannten Kosten.
Die geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Unterkunft können höher sein
als die vom Jobcenter anerkannten Kosten der Unterkunft. Die Ursachen für die
Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kosten können vielfältig sein und
mit den Mitteln der Statistik nicht identifiziert werden. Neben der
gegebenenfalls nicht vollständigen Übernahme der Wohnkosten durch das Jobcenter
kommen dafür auch andere, in der operativen Erfassung liegende Gründe in Frage.
Kommt es zum Beispiel im Rahmen von Nebenkostenabrechnungen zu
Rückerstattungen, werden diese häufig über die Reduzierung der anerkannten
Kosten der Unterkunft verrechnet, ohne die tatsächlichen Kosten der Unterkunft
ebenfalls anzupassen. Teilweise dürften Stromkosten den tatsächlichen Kosten
der Unterkunft zugeschlagen werden, obwohl diese Kosten durch den
Regelbedarf abgedeckt werden. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung kann sich
beispielsweise herausstellen, dass nicht die gesamte in den tatsächlichen
Kosten enthaltene Wohnfläche als Unterkunftskosten bewertet werden kann
(Geschäftsräume, Untervermietung und so weiter) oder diese nicht kopfteilig auf
die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfällt (wenn nicht
leistungsberechtigten Haushaltsmitgliedern größere Flächen zustehen). Zudem dürfte die
Erfassungspraxis im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sowie die
Anerkennungsprüfung aufgrund regional unterschiedlicher Gegebenheiten nicht in allen
Jobcentern gleich sein.
10. Bei wie vielen Personen sind nach Informationen der Bundesregierung
Mietschulden der entscheidende Grund für Wohnungslosigkeit oder
Obdachlosigkeit?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
11. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit und Notwendigkeit, das
bestehende System der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten (Achtes Kapitel SGB XII) auf seine Wirksamkeit hin zu
überprüfen und weiter auszubauen, wenn nein, warum nicht, und wenn
ja, wo sieht die Regierung hier konkreten Handlungsbedarf?
Bei dem Achten Kapitel des SGB XII (Hilfen zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten) handelt es sich um eine innerhalb der SGB-XII-
Leistungssysteme nachrangige Hilfe, welche die Funktion hat, auch solche
Lebenslagen abzudecken, welche von den übrigen Leistungen im SGB XII nicht
erfasst sind. Aus diesem Grunde sind die in den §§ 67 ff. SGB XII genannten
Voraussetzungen bewusst sehr offen gehalten, um den individuellen
Problemlagen der Menschen Rechnung tragen zu können, wenn andere Hilfen innerhalb
des SGB XII nicht einschlägig sind. Aufgrund dieser weiten Zielausrichtung
der Leistungen nach dem Achten Kapitel, deren Vollzug zudem allein den
Ländern obliegt, ist dem Bund eine pauschale Aussage bezüglich deren konkreter
Umsetzung im Einzelfall nicht möglich. Das für diese Hilfen zuständige
Bundesressort befindet sich jedoch in einem ständigen Austausch mit den Ländern.
Aktuell sehen weder die Länder noch der Bund gesetzgeberischen
Handlungsbedarf hinsichtlich der Hilfen nach dem Achten Kapitel SGB XII.
12. Welche Rolle können aus Sicht der Bundesregierung die Jobcenter und
Arbeitsagenturen bei einer besseren Prävention und Bekämpfung von
Wohnungslosigkeit einnehmen?
Mit Anlaufstellen zur Wohnungsnotfallhilfe, Mietschuldenübernahmen, der
ordnungsrechtlichen Unterbringung und anderen Maßnahmen kommen Bund,
Länder und Kommunen in Deutschland dem Auftrag der Unterstützung von
Menschen im Wohnungsnotfall bereits seit Jahrzehnten nach. Die Jobcenter
sind für die Versorgung mit Wohnraum nicht zuständig. In Fällen, in denen
Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht werden,
können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der
Unterkunft erforderlich ist, § 22 Absatz 8 SGB II. Des Weiteren kann auch auf
Antrag der leistungsberechtigten Person das Jobcenter direkt an den Vermieter
zahlen (§ 22 Absatz 7 SGB II). Regelmäßig liegt die Verantwortung bei der
betroffenen Person selber, sich Hilfe von Dritten zu holen, wenn sie sich in der
Situation überfordert fühlt. Im Rahmen der kommunalen
Eingliederungsleistungen kann zum Beispiel auch eine Schuldnerberatung angeboten werden.
13. Stimmt die Bundesregierung mit der Empfehlung des Deutschen Vereins
(siehe „Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge e. V. zur Unterstützung von Personen mit psychischen
Beeinträchtigungen und psychischen Erkrankungen in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende“) sowie der Fraktion der CDU/CSU (siehe
Positionspapier der Fraktion der CDU/CSU „Mehr Chancen für Arbeitslose in der
Grundsicherung“) darin überein, dass Jobcenter darin gestärkt werden
sollten, geschulter im Umgang mit psychischen Erkrankungen zu
werden, um Betroffene frühzeitig an bestehende Unterstützungsmaßnahmen
der Eingliederungshilfe vermitteln zu können, und erkennt die
Bundesregierung an, dass eine Stärkung der Jobcenter in diesem Bereich
Wohnungslosigkeit mindern könnte?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) war an der
Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Vereins (DV) zur Erarbeitung der Empfehlungen
beteiligt. Obwohl für das Gesundheitswesen das Bundesministerium für
Gesundheit zuständig ist, ist die Stärkung beziehungsweise Wiederherstellung der
psychischen Gesundheit für den Ausbau und Erhalt der Erwerbsfähigkeit
arbeitsloser Menschen auch für das BMAS bedeutsam. Es sind gemeinsame
Anstrengungen vieler verschiedener Akteure erforderlich, um die beruflichen
Möglichkeiten für Menschen mit psychischen Erkrankungen zu verbessern. Deshalb
wird das Anliegen des DV, mit den Empfehlungen die Mitarbeitenden in den
Jobcentern für den Umgang mit Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen
und Erkrankungen zu sensibilisieren und zu befähigen, geteilt und unterstützt.
Den Jobcentern wurde zusätzlich zu den Möglichkeiten insbesondere des § 16a
SGB II mit dem Bürgergeld-Gesetz mit dem § 16k SGB II – Ganzheitliche
Betreuung – ermöglicht, Leistungsberechtigte durch ein Coaching zu unterstützen,
die zum Beispiel psychosoziale Probleme mit Einschränkungen der Handlungs-
und Kommunikationsfähigkeit haben, auch in Bezug auf ihre
Wohnverhältnisse. Zudem können sie über Leistungen Dritter beraten und bei Bedarf auch zu
Einrichtungen und Terminen begleiten. Eine frühzeitige Intervention kann
präventiv zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit beitragen.
14. Sieht es die Bundesregierung vor diesem Hintergrund als sinnvoll an,
eine stärkere Kooperation zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und
der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sozialraum voranzutreiben,
und wenn ja, wie kann dies aus Sicht der Bundesregierung erreicht
werden?
Eine Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den
Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist gesetzlich geregelt. § 96
SGB IX verpflichtet die Träger der Eingliederungshilfe allgemein zur
Zusammenarbeit mit den Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die
Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft. Andere Stellen sind
auch die Träger von Leistungen nach dem Zweiten Buch. Ist die Beratung und
Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von
Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet
werden. Die Ausführung der Eingliederungshilfe ist Aufgabe der Länder.
15. Verfügt die Bundesregierung über Daten, wie viele Menschen mit
chronischer Erkrankung bzw. Behinderung zur Gruppe der wohnungs- bzw.
obdachlosen Menschen zählen, wenn ja, welche, und wenn nein, plant
die Bundesregierung, zukünftig – ggf. gemeinsam mit den Ländern –
eine entsprechende Datenerfassung vorzunehmen?
Im Rahmen der empirischen Untersuchung zur Berichterstattung nach § 8
Absatz 2 und 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes (WoBerichtsG)
wurden auch gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Wohnungslosen ohne
Unterkunft und verdeckt wohnungslosen Menschen untersucht. Weiterhin finden sich
hierzu Informationen im 6. Armuts- und Reichtumsbericht der
Bundesregierung. Darüberhinausgehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht
vor. Es wird jedoch geprüft, ob künftig die Voraussetzungen zur
weitergehenden Erfassung im Rahmen des Vollzugs des
Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes durch das Statistische Bundesamt beziehungsweise die
Begleitforschung geschaffen werden können.
16. Welche Hilfemaßnahmen bestehen bereits für (chronisch) erkrankte,
psychisch (chronisch) erkrankte oder für beeinträchtigte wohnungslose
Menschen (bitte nach Aufenthalts- und Krankenversicherungsstatus
aufschlüsseln)?
Aufgrund der breiten Möglichkeiten sowie des Auffangcharakters der Hilfen
nach den §§ 67 ff. SGB XII können diese auch solche Personen erfassen, die
chronische und/oder psychische Erkrankungen aufweisen und sich infolge
dieser oftmals multiplen Problemlagen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
befinden. Die generell sehr niedrigschwellig angelegten Hilfen nach den §§ 67 ff.
SGB XII können beispielsweise auch eine Beratung umfassen, in der
potenzielle Zugänge zu anderen Leistungssystemen, beispielsweise in Form der
medizinischen Versorgung nach dem SGB V, eruiert und in die Wege geleitet werden.
Es ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der erkrankten
beziehungsweise medizinisch versorgungsbedürftigen, wohnungslosen Menschen
berechtigt ist, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Sie haben
damit grundsätzlich Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende
medizinische Versorgung.
Soweit es um Maßnahmen zur Unterstützung von Personen geht, die aufgrund
sozialer Umstände besonderer Fürsorge bedürfen, sind an erster Stelle die
Länder und Kommunen im Rahmen der Gesundheitshilfe des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes zuständig. Der Öffentliche Gesundheitsdienst versorgt subsidiär
chronisch oder psychisch kranke, behinderte sowie wohnungslose Menschen.
Die Gesundheitsämter betreuen Betroffene, unterstützen bei der
Wohnungssuche und der (Re-)Integration in die Sozialsysteme.
17. Welche Gründe identifiziert die Bundesregierung dafür, dass Hilfe für
(chronisch) erkrankte, psychisch (chronisch) erkrankte oder für
beeinträchtigte wohnungslose Menschen nicht ausreichend bei den
Betroffenen ankommt (bitte nach Aufenthalts- und Krankenversicherungsstatus
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine empirischen Informationen vor.
In Bezug auf die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung können eine Vielzahl von Gründen – wie persönliche Hürden,
Schamgefühle, Verlust der Krankenversicherungskarte, Nichtrealisieren des
Versicherungsanspruchs, verringerte Selbstversorgungskompetenz,
krankheitsbedingte Faktoren, Stigmatisierungserfahrungen – dazu beitragen, dass
wohnungslose Menschen die Angebote nicht in Anspruch nehmen.
18. Wie könnten aus Sicht der Bundesregierung bestehende
Hilfemaßnahmen für (chronisch) erkrankte, psychisch (chronisch) erkrankte oder für
beeinträchtigte Menschen in Wohnungslosigkeit zugänglicher und
niederschwelliger gestaltet werden?
Die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den
§§ 67 SGB XII sind bereits als niedrigschwellige Hilfen ausgestaltet (siehe
Antwort zu Frage 16). Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung
Bestrebungen der Länder zur Optimierung der Anwendung der Hilfen nach den
§§ 67 ff. SGB XII zur Überwindung von Wohnungslosigkeit. Die praktische
Umsetzung und Ausführung der Hilfen liegen allein in der Zuständigkeit der
Länder.
19. Was möchte die Bundesregierung tun, damit Hilfe- und
Unterstützungsangebote für (chronisch) erkrankte, psychisch (chronisch) erkrankte oder
für beeinträchtigte wohnungslose Menschen die Betroffenen künftig
besser erreichen?
Die Gesetzeslage bietet mit den Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII bereits ein
breites Möglichkeitsspektrum. Welche im konkreten Einzelfall erforderlich sind
und zur Anwendung kommen, obliegt der Beurteilung durch die zuständige
Kommune.
Mit dem Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst stellt der Bund den
Ländern und Kommunen in den Jahren 2021 bis 2026 insgesamt 4 Mrd. Euro zur
Stärkung und Modernisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zur
Verfügung. Wesentlicher Bestandteil des Paktes ist der Personalausbau. Bis Ende
2022 wurden im Rahmen des Paktes bereits mehr als 3.900 Stellen neu besetzt.
Die Personalstärkung kann von den Ländern und Kommunen dazu genutzt
werden, die Hilfs- und Unterstützungsangebote für (chronisch) erkrankte,
psychisch (chronisch) erkrankte oder beeinträchtigte wohnungslose Menschen
auszubauen.
20. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragesteller zu, dass
psychisch Kranke, die z. B. an paranoider Schizophrenie leiden, nicht in
den kommunalen Notunterkünften übernachten können, die keine
Einzelunterbringung ermöglichen, weil sich dadurch der Gesundheitszustand
verschlechtern bzw. chronifizieren kann?
Die Entscheidung darüber, welche Personen im Einzelnen in kommunalen
Notunterkünften übernachten können, ist auf kommunaler Ebene insbesondere von
den Trägern der Einrichtungen zu treffen. Dabei sind der aktuelle
Gesundheitszustand der betroffenen Personen und auch mögliche negative Effekte durch
die Unterbringung auf die Gesundheit zu berücksichtigen. Bei Vorliegen
beziehungsweise Hinweisen auf eine psychiatrische Erkrankung kann die
Entscheidung darüber im Bedarfsfall mit dem kommunalen sozialpsychiatrischen
Dienst beraten werden.
21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die kommunalen
Einrichtungen dazu in die Lage zu versetzen, dass schwer oder chronisch
psychisch erkrankte Menschen in Einzelzimmern untergebracht werden
können?
Der Dialog mit Stakeholdern der Länder und Kommunen, die für die
Unterbringung von schwer und/oder chronisch psychisch erkrankten Menschen
vorrangig zuständig sind, ist Bestandteil des in Vorbereitung befindlichen
Forschungsvorhabens zur Entwicklung von Bundesempfehlungen zur
Unterbringung wohnungsloser Menschen.
Im Übrigen obliegt die konkrete Unterbringung in kommunalen Einrichtungen
den Kommunen und ist damit Aufgabe der Länder.
22. Wie wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung fehlende
Barrierefreiheit von Obdachlosenunterkünften auf den Zugang zu den Unterkünften
und die Versorgung von wohnungslosen Menschen mit Beeinträchtigung
bzw. (chronischer) Erkrankung aus?
Informationen zur baulichen Gestaltung der Obdachlosenunterkünfte in den
Ländern und Kommunen liegen dem Bund nicht vor und werden statistisch
nicht erfasst. Eine Unterbringung in einer Notunterkunft soll eine
vorübergehende Notlösung sein, die auch eine Einschränkung der Ansprüche an eine
Wohnung rechtfertigt, sofern die Grenze einer menschenwürdigen
Unterbringung nicht unterschritten wird.
Bislang gibt es keinen bundesweit einheitlichen Rahmen, der als
Orientierungshilfe und Grundlage für Entscheidungen zur Einrichtung und zum Betrieb der
Unterkünfte verwendet werden kann.
Mit dem Forschungsvorhaben „Bundesempfehlungen für die Unterbringung
wohnungsloser Menschen“ sollen in einem gemeinsamen Dialogprozess mit
den relevanten Akteuren Bundesempfehlungen für die Unterbringung
wohnungsloser Menschen erarbeitet und in Form einer Handreichung des Bundes
veröffentlicht werden.
23. Welche Maßnahmen möchte die Bundesregierung gemeinsam mit den
Ländern und Kommunen ergreifen, um mehr Barrierefreiheit bei der
Versorgung wohnungsloser Menschen zu erreichen?
Die Unterbringung wohnungsloser beziehungsweise obdachloser Menschen ist
kommunale Aufgabe. Mit dem Forschungsvorhaben „Bundesempfehlungen für
die Unterbringung wohnungsloser Menschen“ sollen in einem gemeinsamen
Dialogprozess mit den relevanten Akteuren Bundesempfehlungen für die
Unterbringung wohnungsloser Menschen erarbeitet und in Form einer
Handreichung des Bundes veröffentlicht werden. Die Frage der Barrierefreiheit der
Unterkünfte wird dort thematisiert werden.
24. In welchem Umfang sind barrierefreie Obdachlosenunterkünfte für
Notfälle (z. B. Brandfall) ausgerüstet, um z. B. Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen, gehörlose Menschen, taubblinde Menschen oder
Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen retten bzw. über
Rettungsmaßnahmen barrierefrei informieren zu können?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
25. In welchem Umfang ist das Personal bei barrierefreien
Obdachlosenunterkünfte als Evakuierungshelfer ausgebildet, um im Brandfall eine
reibungslose Evakuierung mithilfe von Evakuierungsstühlen durchführen
bzw. barrierefrei über Rettungsmaßnahmen informieren zu können?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
26. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen z. B. wohnungslose
Rollstuhlfahrer oder Menschen mit Hörbeeinträchtigungen bei
Notunterkünften abgewiesen wurden, weil nicht ausreichende barrierefreie Plätze,
nicht genug Evakuierungsstühle oder keine Möglichkeiten für
Gebärdensprachdolmetschung vorhanden waren, und welche Konsequenzen
ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung hieraus für die Förderung von
Barrierefreiheit?
Über das Ausmaß der Barrierefreiheit bei der Errichtung, Ausgestaltung und
dem Betrieb von Notunterkünften in den Ländern und Kommunen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Gründe der
Wohnungslosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sowie jungen Volljährigen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
Kenntnisse zu erlangen?
Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet.
Die vom BMFSFJ in Auftrag gegebene Studie des Deutschen Jugendinstituts
„Straßenjugendliche in Deutschland“ von 2017 hat gezeigt, dass überwiegend
familiäre Gründe für die aktuelle oder letzte Phase einer Wohnungslosigkeit
von jungen Menschen ausschlaggebend waren.
Am zweithäufigsten wurden eine Veränderung der persönlichen Situation wie
beispielsweise ein Wohnortwechsel, der Verlust des Arbeitsplatzes oder
Therapie- beziehungsweise Haftentlassung als Beginn für die Wohnungslosigkeit
benannt.
Am dritthäufigsten werden Defizite in den Hilfestrukturen beziehungsweise
Probleme mit Behörden wie dem Jugendamt oder dem Jobcenter genannt.
Diese können durch einen Betreuungswechsel ausgelöst sein, manchmal sind es
Schwierigkeiten mit der Unterbringung oder der Verlust eines Platzes im
betreuten Wohnen (Beierle, Sarah/Hoch, Sarah 2017: Straßenjugendliche in
Deutschland. Forschungsergebnisse und Empfehlungen. München).
28. Beabsichtigt die Bundesregierung, die sog. Hilfen für schwer erreichbare
junge Menschen (§ 16h SGB II) auszuweiten, um junge Menschen auf
dem Weg zu einer selbstbestimmten Lebensplanung und zu sicheren
Wohnverhältnissen zu unterstützen, und wenn ja, wie wird die
Bundesregierung vor dem Hintergrund des geplanten Rechtskreiswechsels im
Rahmen der Kindergrundsicherung vom SGB II zum SGB III
garantieren, dass diese Hilfen bei den Betroffenen ankommen?
Die Förderung nach § 16h SGB II ist eine Leistung an der Schnittstelle zur
Jugendhilfe und ermöglicht gezielt zusätzliche Hilfen für junge Menschen, die
von den Angeboten der Sozialleistungssysteme derzeit nicht (mehr) erreicht
werden können. Die Hilfen nach § 16h SGB II ermöglichen niedrigschwellige,
insbesondere auch aufsuchende Beratungs- und Unterstützungsangebote. Zur
Zielgruppe gehören hier auch Personen, die kein Bürgergeld beantragt haben
oder beantragen wollen, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine
Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht.
Das Spektrum der Maßnahmen, die über § 16h SGB II ermöglicht werden
können, ist bereits recht breit. Bezüglich der Ausweitung des § 16h SGB II wird
daher auf die Stärkung der bestehenden Kooperationsstrukturen am Übergang
von der Schule in den Beruf verwiesen. In den oftmals Jugendberufsagenturen
(JBA) genannten Kooperationsbündnissen der Leistungsträger in den
Rechtskreisen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II, Jobcenter), des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III, Agenturen für Arbeit) und des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Jugendämter) bieten die Partner ihre
Leistungen gemeinsam an, um die jungen Menschen möglichst passgenau zu
unterstützen und zu beraten. Viele Jugendberufsagenturen haben zudem gemeinsame
Anlaufstellen (vor Ort oder auch virtuell) und erleichtern damit den Zugang für
die jungen Menschen zu den Unterstützungsangeboten der beteiligten Partner.
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des
Bundesrates zum Gesetzesentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung
zugesagt, die weitere Ausgestaltung der beruflichen Betreuung und Eingliederung
in der Kindergrundsicherung zu prüfen. Ergebnisse dieser Prüfung liegen noch
nicht vor.
29. Sind aus Sicht der Bundesregierung spezielle Angebote für
wohnungslose Menschen unter 27 Jahren mit sozialpädagogischer Begleitung
notwendig, und wenn ja, wie wird die Bundesregierung hier weiter tätig
werden?
Ja, es bedarf an den Bedürfnissen von jungen Menschen ausgerichteter
Unterstützungsangebote beispielsweise aufsuchender Jugendsozialarbeit und
geschützter Anlaufstellen. Aus Praxis und Forschung ist bekannt, dass junge
wohnungslose Menschen kommunale Notunterunterkünfte und das Hilfesystem der
Wohnungsnotfallhilfen meiden. Insbesondere junge Frauen meiden sowohl die
Obdachlosigkeit als auch Notunterkünfte aufgrund der Gefahr von Übergriffen.
Im Durchschnitt vergehen bis zu zwei Jahre, bis junge Wohnungslose im
Hilfesystem auftauchen.
Die Bundesregierung plant derzeit keine weiteren Unterstützungsprogramme
für derlei Angebote.
Bezüglich der vom Bund geförderten Angebote wird auf das ESF-Plus-
Programm JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit verwiesen. Für
nähere Ausführungen zum Programm wird auf die Antworten zu den Fragen 31
bis 34 und 51 verwiesen.
30. Inwiefern konnte aufgrund der mit dem Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz in Kraft getretenen Regelungen durch die Erhöhung der
Verbindlichkeit der Hilfen für junge Volljährige, die Regelung der sog. Coming-
Back-Option, die Vorgaben für eine verbindliche Übergangsplanung
sowie die verpflichtende Nachbetreuung, einschließlich regelmäßiger
Kontaktaufnahmen zum jungen Menschen verhindert werden, dass junge
Menschen auf dem Weg in die Selbständigkeit „verloren“ gehen und in
die Obdach- oder Wohnungslosigkeit abgleiten?
Das BMFSFJ wird die Wirkungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes
unter Beteiligung der Länder untersuchen und dabei auch die Regelungen für
die jungen Volljährigen in den Blick nehmen. Weiterhin fördert das BMFSFJ
das Projekt „Care Leaver Statistics“, eine Längsschnittstudie, die die Soziale
Teilhabe von jungen Menschen nach dem Verlassen der Kinder- und
Jugendhilfe untersucht. Dabei wird die Studie Erkenntnisse über die
Bedarfsgerechtigkeit der Angebote und mögliche Unterstützungsbedarfe aufzeigen. Im Fokus
steht dabei auch die Wohnsituation der jungen Menschen.
31. Hat die Bundesregierung die mit dem Entschließungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD noch 2021 eingebrachte Forderung, dass die
Unterstützung z. B. der sog. Straßenkinder durch Wohnangebote
verstärkt werden muss, umgesetzt?
a) Wenn ja, inwiefern (bitte konkrete Modellprojekte benennen)?
b) Wenn ja, inwiefern werden diese Modellprojekte durch Studien
begleitet?
c) Wenn nein, warum nicht?
d) Plant die Bundesregierung, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen,
und wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 31 bis 31d werden gemeinsam beantwortet.
Von Mitte des Jahres 2022 bis 2027 unterstützt das Programm „JUGEND
STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ (JUST BEst) 73 Kommunen
dabei, Angebote für junge Menschen im Alter von 14 bis einschließlich 26 Jahren
zu initiieren, die Unterstützung benötigen, weil sie zu einer eigenständigen
Lebensführung noch nicht in der Lage sind und/oder weil sie von
Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen sind. Zur Unterstützung dieser Zielgruppen können
im Rahmen von JUST BEst auch neue, in der jeweiligen Kommune noch nicht
vorhandene Wohnformen für junge Menschen modellhaft erprobt werden.
Hierzu zählen auch sogenannte Housing-First-Ansätze. 24 der teilnehmenden
Kommunen setzen Wohnprojekte um. Für das Programm stellt das BMFSFJ Mittel
des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) von bis zu 70 Mio. Euro zur
Verfügung.
Zur wissenschaftlichen Begleitung der teilnehmenden Kommunen wurde das
Beratungsforum JUGEND STÄRKEN (1. Januar 2023 – 31. Dezember 2027)
eingerichtet, das mit 2,2 Mio. Euro aus dem Kinder-Jugendplan gefördert wird.
Das Beratungsforum übernimmt das fachliche Monitoring der Modellprojekte,
initiiert interkommunalen Austausch und erstellt digitale Fortbildungsmodule
zur Qualifizierung der Fachkräfte.
32. Hat die Bundesregierung eine entsprechende Bewertung von
Modellprojekten vorgenommen, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist die
Bewertung gekommen, wie viele und welche Modellkommunen werden mit
dem aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)
kofinanzierten Bundesprogramm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die
Eigenständigkeit“ und in welcher Höhe jeweils unterstützt (bitte
aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 20. März 2024 werden 73 Kommunen über das ESF-Plus-
Programm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ gefördert, die
der nachstehenden Tabelle zu entnehmen sind.
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33. Wie viele Modellkommunen haben sich 2021/2022 für das
Bundesprogramm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“
beworben?
Für das ESF-Plus-Programm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die
Eigenständigkeit“ haben sich 2021/2022 insgesamt 95 Kommunen beworben.
34. Wurden Anträge von Kommunen, die sich für das Bundesprogramm
„JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ interessierten,
abgelehnt, und wenn ja, aus welchen Gründen?
Die Auswahl erfolgte über ein zweistufiges Verfahren. Dieses bestand aus
einem Interessenbekundungsverfahren (erste Stufe) und einem
Antragsverfahren (zweite Stufe). Eine Antragsstellung war nur nach vorheriger Teilnahme am
Interessenbekundungsverfahren möglich.
Drei Kommunen wurden im Rahmen des Interessensbekundungsverfahrens
nicht zu einer Antragstellung aufgefordert. Alle anderen Kommunen, die eine
Interessenbekundung eingereicht haben, konnten zur Antragsstellung
aufgefordert werden. Begründet liegt die Nichtaufforderung zur Antragstellung in
Interessensbekundungen, die nicht den Fördervoraussetzungen der Förderrichtlinie
entsprachen oder diese unzureichend erfüllt haben. In allen Fällen wurde von
der Möglichkeit der Nachbesserung des eingereichten Vorhabenskonzepts kein
Gebrauch gemacht.
35. Welche weiteren Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
Wohnungs- und Obdachlosigkeit von jungen Menschen wirksam zu
bekämpfen?
Seit 2019 fördert das BMFSFJ die Off Road Kids gGmbH mit bisher 4,1 Mio.
Euro zur Optimierung des digitalen Beratungsangebots „sofahopper.de“. Das
Beratungsangebot mit bedeutsamer, bundesweiter Schnittstellenfunktion zu
externen Hilfeangeboten richtet sich an junge Menschen, denen Obdachlosigkeit
akut droht, und jene, die bereits obdachlos sind. Die Projektmitarbeitenden
beraten die jungen Menschen mit dem Ziel, die Gefahr der Obdachlosigkeit
dauerhaft abzuwenden und einen selbstbestimmten Lebensweg einzuschlagen.
Von 2020 bis 2023 förderte das BMFSFJ den Straßenkinder e. V. mit jährlich
rund 100.000 Euro zur Umsetzung der Vorhaben „Begleitung junger
Obdachloser in Zeiten der Corona-Pandemie und aufgrund der Folgen der Corona-
Pandemie“ in Berlin. In diesem Rahmen konnte dem erhöhten Beratungs- und
Unterstützungsbedarf von jungen obdachlosen Menschen zur Zeit der Corona-
Pandemie und danach Rechnung getragen werden. Der Verein unterstützt junge
wohnungs- und obdachlose Menschen mit verschiedenen Beratungsangeboten
und Aktivitäten.
36. Wie wird die Bundesregierung darauf reagieren, dass, trotz
Unterbringungspflicht der Städte und Gemeinden, laut Wohnungslosenbericht
wohnungslose Menschen nach eigenen Angaben auch wegen Auslastung
der Notunterkünfte abgewiesen werden?
Die Bundesregierung wird hierzu im Rahmen der künftigen Arbeit des
Nationalen Forums gegen Wohnungslosigkeit gemeinsam mit den Ländern und
Kommunen einen Dialog beginnen und in diesem Kontext auch die
Erhebungen zum zweiten Wohnungslosenbericht der Bundesregierung auswerten.
37. Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, wie viele Personen
mangels eigenen Wohnraums in Unterkünften leben oder länger als
notwendig verbleiben, die primär für andere spezifische Zwecke gedacht
sind (Gewaltschutzeinrichtungen bzw. Frauenhäuser, Haftanstalten,
stationäre Gesundheitseinrichtungen, Asylbewerberunterkünfte u. a.)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
Im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (GBE) wird ein
breites Spektrum gesundheitsbezogener Themen abgefragt. Die GBE zielt
grundsätzlich auf die gesundheitliche Lage der allgemeinen erwachsenen
Bevölkerung ab. Untergruppen wie beispielsweise Personen, die von Obdachlosigkeit
betroffen sind, fallen nicht unter die gängige Definition der GBE. Hierfür
wären große Stichproben notwendig, die nicht ressourcenunterfüttert sind.
Gefördert wird der Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK), der deutschlandweit
Frauenhäuser und Fachberatungsstellen in fachlicher Hinsicht und bei ihrer
politischen Arbeit unterstützt. Der FHK erstellt jährlich die bundesweite
Frauenhausstatistik, die unter anderem Daten zur Aufenthaltsdauer, zum Wohnort
und zur Wohnsituation auswertet (www.frauenhauskoordinierung.de/
arbeitsfelder/fhk-bewohner-innenstatistik). Die Frauenhausstatistik ist nicht
repräsentativ, gleichwohl haben im Jahr 2022 45 Prozent der Frauenhäuser in
Deutschland teilgenommen, so dass sich Tendenzen ablesen lassen.
38. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Asylbewerber und Geduldete
in Unterkünften verbleiben, die primär für die Unterkunft von
Obdachlosen gedacht sind?
Die Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie von
Personen, die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
besitzen, ist Angelegenheit der Länder. Der Bund führt keine Statistiken in einer
derart detaillierten Form, dass die Beantwortung möglich wäre.
Im Rahmen der Erhebung der untergebrachten Wohnungslosen auf Grundlage
des WoBerichtsG werden nur die Personen mit einer ausländischen
Staatsangehörigkeit erfasst, die einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.
39. Welche Bundesressorts waren an der Erarbeitung des Nationalen
Aktionsplans zur Überwindung der Wohnungslosigkeit (folgend NAP)
beteiligt, für die am 5. März 2024 die Länder- und Verbändeanhörung
gestartet wurde?
Neben dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
(BMWSB) haben als Mitglieder des Lenkungskreises folgende Bundesressorts
an der Erstellung des Referentenentwurfes mitgewirkt: Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS), Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ),
Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Bundesministerium der Justiz
(BMJ).
40. Wie viele Treffen fanden in Vorbereitung des NAP statt, und wer war an
den Treffen beteiligt?
Im Jahr 2023 fanden eine Staatssekretärsrunde und drei
Lenkungskreissitzungen statt. Zusätzlich wurden zur Vorbereitung der Lenkungskreissitzungen zwei
vorbereitende Lenkungskreissitzungen auf Sherpa-Ebene durchgeführt. Im
zweiten Quartal 2023 wurden erste Eckpunkte des Nationalen Aktionsplans im
Zuge einer zweitägigen Zukunftskonferenz am 19. und 20. Juni 2023 in Berlin
mit rund 80 Teilnehmenden erarbeitet. Auf Basis dieser Ergebnisse und
weiterer Beteiligungsformate mit Akteuren aus Wissenschaft, Stiftungswesen und
Menschen, die selbst Erfahrungen mit Wohnungslosigkeit gemacht haben,
wurde im Sommer 2023 ein erster Entwurf gefertigt und im Lenkungskreis
diskutiert.
41. Welche Rolle spielt das Nationale Forum gegen Wohnungslosigkeit bei
der Umsetzung des NAP, und wie wird die Zusammenarbeit mit
staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren konkret gestaltet?
Das Nationale Forum Wohnungslosigkeit soll durch das Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) mit Unterstützung der
geplanten Kompetenzstelle zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit und
Obdachlosigkeit sowie den Lenkungskreis koordiniert werden. Es soll sich
organisatorisch in Facharbeitsgruppen gliedern, an denen staatliche und
nichtstaatliche Akteure umfassend beteiligt werden und ihre Expertise im Hinblick auf
die Prävention von Wohnungslosigkeit, Bekämpfung der akuten
Wohnungslosigkeit und Sicherung einer dauerhaften Wohnungsversorgung zur
Überwindung der Obdach- und Wohnungslosigkeit einbringen können.
Im Nationalen Forum werden neben dem Bund, den Ländern und den
kommunalen Spitzenverbänden zusätzlich an der Mitarbeit interessierte Institutionen
auf der Basis freiwilliger Zusammenarbeit gemeinsam und kontinuierlich an
der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans arbeiten. Die bereits etablierte
Runde der Staatssekretärinnen und Staatsekretäre der beteiligten
Bundesministerien sowie der Lenkungskreis werden hierbei fortgeführt. Sie gestalten das
Nationale Forum fachlich mit und beraten bei der Umsetzung des Nationalen
Aktionsplans.
42. Ist das Nationale Forum gegen Wohnungslosigkeit bereits eingesetzt,
welche Akteure werden daran beteiligt sein (bitte auflisten), und welche
konkreten Arbeitsaufträge muss dieses Forum erfüllen?
Das Nationale Forum wird zeitnah zum Beschluss des Nationalen Aktionsplans
gegen Wohnungslosigkeit eingesetzt.
Dabei ist die Einrichtung folgender drei Facharbeitsgruppen im Jahr 2024
vorgesehen:
• Facharbeitsgruppe Prävention von Wohnungs- und Obdachlosigkeit
• Facharbeitsgruppe Wohnraumversorgung
• Facharbeitsgruppe Hilfen, Hilfesysteme und Notversorgung
Es ist eine breite Einbindung aller staatlichen und nichtstaatlichen Akteure auf
Basis von Freiwilligkeit vorgesehen.
Die Facharbeitsgruppen sollen die Leitlinien des Nationalen Aktionsplans
aufnehmen, Maßnahmenvorschläge beraten und erörtern sowie diese
beispielsweise durch Erarbeitung von Empfehlungen umsetzen. Hierfür werden die
bestimmten Themen von den Facharbeitsgruppen in Workshops,
Fachveranstaltungen oder Arbeitsgruppen vertieft bearbeitet sowie Fachdialoge mit weiteren
Expertinnen und Experten durchgeführt oder auch schriftliche Expertisen
eingeholt.
43. Inwiefern wurde bei der Ausarbeitung des NAP berücksichtigt, dass
Obdachlosigkeit nicht mehr ausschließlich ein Problem der Städte, sondern
auch eines kleinerer und mittlerer Gemeinden ist?
Vertreterinnen und Vertreter aller kommunalen Spitzenverbände wirken im
Lenkungskreis an der Erstellung und Umsetzung des Nationalen Aktionsplans
gegen Wohnungslosigkeit mit. Dabei fließen auch die Perspektiven der kleinen
und mittleren Städte sowie der ländlichen Räume in den Prozess ein.
44. Welche spezifischen Maßnahmen plant die Bundesregierung im Rahmen
des NAP, um die Wohnungslosigkeit bis zum Ende ihrer Regierungszeit
zu reduzieren?
Der Nationale Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit enthält laufende und
geplante sozial- und wohnungspolitische Impulsmaßnahmen der beteiligten
Bundesressorts und weitere Maßnahmen der Bundesländer sowie ein gemeinsames
Verfahren der weiteren Zusammenarbeit und Evaluation, um die Überwindung
von Wohnungs- und Obdachlosigkeit sowie die bessere Prävention
sicherzustellen.
Weitere Maßnahmen und Handlungsempfehlungen werden gemeinsam in
Abstimmung zwischen dem Bund, den Ländern und Kommunen sowie den
beteiligten Akteuren der Zivilgesellschaft in den künftigen
Jahresarbeitsprogrammen entwickelt. Darüber hinaus fördert das BMAS mit dem ESF-Plus
Programm „EhAP Plus – Eingliederung hilft gegen Ausgrenzung der am stärksten
benachteiligten Personen“ mit EU- und Bundesmitteln wohnungslose und von
Wohnungslosigkeit bedrohte Personen und deren Kinder unter 18 Jahren sowie
neuzugewanderte Unionsbürgerinnen und -Bürger und deren Kinder unter
18 Jahren.
45. Gibt es einen konkreten Zeitplan (Kabinettbefassung, parlamentarisches
Verfahren) für den NAP?
Die Kabinettsbefassung ist für das Frühjahr 2024 geplant. Die Bundesregierung
wird den Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit anschließend dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zuleiten. Weitere Maßnahmen und
Handlungsempfehlungen werden gemeinsam in Abstimmung zwischen dem
Bund, den Ländern und Kommunen sowie den beteiligten Akteuren der
Zivilgesellschaft in den künftigen Jahresarbeitsprogrammen entwickelt.
46. Wie bewertet die Bundesregierung das insbesondere in Finnland
erfolgreich praktizierte Housing-First-Modell als vielversprechenden Ansatz
zur Bekämpfung von Wohnungslosigkeit?
Finnland ist es mit mehreren aufeinander folgenden integrierten Programmen
gelungen, die Wohnungslosigkeit im Land von rund 16.000 Personen im Jahr
1989 auf rund 4.000 Personen im Jahr 2022 zu senken. Seit dem Jahr 2008 ist
der Ansatz von Housing First zentrales Element der Nationalen Strategie zur
Bekämpfung von Wohnungslosigkeit.
Auch wenn keine 1:1-Übertragung des finnischen Modells der
Wohnungsnotfallhilfe für Deutschland möglich ist, wurden einige Erfolgsfaktoren deutlich,
die bei der Weiterentwicklung der Wohnungsnotfallhilfe in Deutschland
berücksichtigt werden sollten:
• Die Bekämpfung der Wohnungslosigkeit bedarf eines breiten politischen
Konsenses, um eine langfristige Strategie über mehrere Legislaturperioden
hinweg zu ermöglichen.
• Es bedarf einer umfangreichen und abgestimmten sozialen
Wohnraumpolitik, die in der Lage ist, bezahlbaren Wohnraum für sehr unterschiedliche
Lebenslagen bereitzustellen. Auf akut wohnungslose Menschen ist ein
besonderes Augenmerk bei der Bereitstellung von Wohnraum zu richten.
• Zur nachhaltigen Bekämpfung von Wohnungslosigkeit bedarf es einer
engen Verzahnung zwischen Wohnraumversorgung und einem integrierten
sozialen Sicherungssystem, das in der Lage ist, mit finanziellen Hilfen und
Beratung frühzeitig und langfristig auf individuelle Problemlagen von
wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen zu reagieren.
Diverse Evaluationen deutscher Modellvorhaben belegen, dass auch in
Deutschland das Housing-First-Modell einen Beitrag zur Überwindung von
Wohnungslosigkeit leisten kann. Im Vergleich zu anderen Ländern der EU
verfügt Deutschland jedoch über eine deutlich differenziertere Angebotslandschaft
in der Wohnungsnotfallhilfe. Darunter gibt es bereits eine breite Anzahl von
Modellen, die Teile des Housing-First-Ansatzes, allen voran die Verbindung
von Wohnraumversorgung mit sozialer Unterstützung, bereits heute in ihrer
Arbeit nutzen. Es besteht daher aus Sicht der Bundesregierung ein breiter
Konsens in der Fachdebatte, dass Housing First zwar ein wichtiger Ansatz für
besonders vulnerable Gruppen darstellt, andere Unterstützungsmodelle jedoch
auch weiterhin nötig und adäquat sein werden.
Der Housing-First-Ansatz zur Überwindung von Wohnungs- und
Obdachlosigkeit wird grundsätzlich auch für die Gruppe von jungen Menschen positiv
bewertet. Insbesondere junge Menschen im Prozess der Verselbständigung
brauchen einen eigenen und sicheren Wohnraum, um Bildungs- und
Qualifizierungsanforderungen, die an sie gestellt werden, bewältigen zu können. Auch
die Möglichkeit der sozialen Teilhabe basiert darauf, dass junge Menschen über
Wohnraum verfügen. Aus Forschung und Praxis ist bekannt, dass die bloße
Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum nicht ausreicht, um junge Menschen
bedarfsgerecht zu unterstützen. Flankierend zum Wohnraumangebot im Sinne
des Housing-First-Ansatzes bedarf es weiterer niedrigschwelliger
Unterstützungsangebote.
47. Welche Probleme und Hürden sieht die Bundesregierung bei der
Umsetzung von Housing First konkret in Deutschland?
Je nach spezifischer Ausgestaltung eines Housing-Frist-Angebotes können
gegebenenfalls einzelfallbezogene Maßnahmen, sofern die weiteren
Voraussetzungen vorliegen, auch durch die Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII (Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) finanziert werden.
48. Sind der Bundesregierung Projekte bekannt, in denen Kommunen bereits
den Housing-First-Ansatz umsetzen (bitte aufzählen und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Eine Reihe von Bundesländern und Kommunen verbinden den Ansatz der
personenzentrierten Hilfe und Wohnraumversorgung und fördern hierzu
Modellvorhaben. Darunter sind sowohl Flächenländer wie Nordrhein-Westfahlen,
Baden-Württemberg und Sachsen als auch Stadtstaaten wie Hamburg und Berlin.
Eine vollständige Liste aller Modellvorhaben und Projekte liegt der
Bundesregierung nicht vor.
49. Unterstützt die Bundesregierung Länder und Kommunen, die das Prinzip
von Housing First zur Bekämpfung von Wohnungslosigkeit annehmen
möchten bzw. bereits angenommen haben?
Es werden derzeit vielerorts verschiedene Housing-First-Ansätze verfolgt, die
sich in ihrer konkreten Ausgestaltung und auch in ihrem Selbstverständnis
jedoch erheblich unterscheiden. Je nach spezifischer Ausgestaltung eines
Housing-Frist-Angebotes können gegebenenfalls einzelfallbezogene Maßnahmen,
sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auch durch die Hilfen nach den
§§ 67 ff. SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten) finanziert werden.
Zu Projekten, die mit dem Housing-First-Ansatz im Programm JUST BEst
gefördert werden, wird auf die Antwort zu Frage 51 verwiesen.
50. Plant die Bundesregierung die gesetzliche Verstetigung der Finanzierung
von bisher zumeist in Form von Projekten angelegten Housing-First-
Angeboten, und welche Rolle können hierbei Hilfen gemäß § 67 ff.
SGB XII spielen?
Die Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII bieten bereits in ihrer aktuellen
gesetzlichen Ausgestaltung eine Vielzahl möglicher Maßnahmen zur Überwindung von
Wohnungs- und Obdachlosigkeit an. Bei Vorliegen der Voraussetzungen
können daher auch einzelfallbezogene Maßnahmen durch diese Hilfen finanziert
werden. Eine weitergehende gesetzliche Verstetigung ist daher nicht
erforderlich.
Für im Programm JUST BEst erprobte Projekte wird eine Verstetigung
angestrebt, nicht auf Basis einer gesetzlichen Verankerung, sondern im Rahmen
einer Weiterfinanzierung des Angebots in den Kommunen.
51. Inwieweit hat das Modelprogramm „JUGEND STÄRKEN – Brücken in
die Eigenständigkeit“ („JUST BEST“) die Erprobung neuer Wohnformen
wie Housing First aufgenommen, und in welcher Weise findet dies im
Rahmen der Programmumsetzung statt?
Im Rahmen der Vorhabenumsetzung werden vier methodische Bausteine im
Programm gefördert. Diese sind: Aufsuchende Jugendsozialarbeit,
niedrigschwellige Beratung/Clearing, Case Management und Erprobung neuer
Wohnformen.
Die am Programm teilnehmenden Kommunen konzipieren für die jeweiligen
Zielgruppen vor Ort bedarfsgerechte Projekte und setzen diese um. Die
einzelnen methodischen Bausteine sind beliebig miteinander kombinierbar, so dass
verschiedene, ineinandergreifende Angebote geschaffen werden können.
Im methodischen Baustein „Erprobung neuer Wohnformen“ kann die
Schaffung verschiedener (in der jeweiligen Kommune noch nicht vorhandener)
Wohnformen für junge Menschen und deren Unterbringung in das jeweilige
Wohnprojekt modellhaft erprobt werden. Die Jugendlichen und jungen
Erwachsenen werden im Rahmen der Umsetzung des Bausteins individuell
sozialpädagogisch begleitet. Wie eng und lange die Begleitung erfolgt, hängt vom
individuellen Bedarf des jungen Menschen ab. Die Begleitung dient auch dazu, die
Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Verselbständigung zu
unterstützen.
Zur Schaffung gesicherter Wohnverhältnisse für die jungen Menschen kommen
beispielsweise folgende Unterbringungsformen in Betracht: das betreute
Einzelwohnen, Wohngemeinschaften, intensivpädagogische Wohngruppen,
Jugendwohnheime, aber auch die Rückkehr in familiäre Wohnverhältnisse. Auch
innovative Konzepte wie der Housing-First-Ansatz für von Wohnungslosigkeit
betroffene oder bedrohte junge Menschen können im Rahmen dieses Bausteins
erprobt werden, sofern hierbei ein Minimum an sozialpädagogischer
Begleitung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen sichergestellt ist. Mit dem Ziel,
akute Krisen zu bewältigen und eine existenzielle Grundlage für junge
Menschen zu schaffen, kommt zunächst auch eine Unterbringung in
Notschlafstellen in Betracht, wobei es im Anschluss daran Ziel sein muss, die Betroffenen in
gesicherte Wohnverhältnisse zu bringen.
Vor Aufnahme in das jeweilige Wohnprojekt ist zu klären, ob die Jugendlichen
und jungen Erwachsenen für die Aufnahme in das jeweilige Vorhaben geeignet
sind. Sofern sie noch minderjährig sind, ist nach § 42 Absatz 1 SGB VIII
(Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen) das Jugendamt einzuschalten.
Von den 73 Kommunen, die ein JUST BEst-Vorhaben umsetzen, haben 24 den
Baustein „Erprobung neuer Wohnformen“ gewählt. Eine Auswertung der
Interessenbekundungen zeigt, dass von den Kommunen, die den Baustein
„Erprobung neuer Wohnformen“ gewählt haben, vier Kommunen angeben, ihr
Wohnprojekt auf Basis des Housing-First-Ansatzes gestalten zu wollen. Eine
umfassendere Auswertung, wie diese Ansätze in der Praxis Umsetzung finden, liegt
zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor.
52. Welche Ergebnisse hat das im April 2022 gegründete „Bündnis
bezahlbarer Wohnraum“ bereits erreicht?
Das Bündnis bezahlbarer Wohnraum konnte bereits in vielen Zusammenhängen
positive Resultate erzielen. Im Kontext der Beantwortung dieser Kleinen
Anfrage sei besonders auf die Bündnis-Maßnahmen 5.24 (Etablierung eines
Nationalen Forums Wohnungslosigkeit) und 5.25 (Erarbeitung eines Nationalen
Aktionsplans zur Überwindung der Obdach- und Wohnungslosigkeit bis 2030
mit Schwerpunktsetzung auf die Wohnraumbereitstellung für wohnungslose
Haushalte durch gezielte Akquise von Wohnungen und die Prävention gegen
den Verlust der Wohnung) hingewiesen, deren Umsetzung an anderen Stellen
dargestellt wurde.
Übergreifend zu allen Bündnis-Maßnahmen wird auch auf die Jahresbilanz aus
Sicht des Bundes anlässlich des Bündnis-Tages am 25. September 2023
hingewiesen, welche auf der Internetseite des BMWSB verfügbar ist
(www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/
veroeffentlichungen/pm-kurzmeldung/kurzinfo-buendnis-bezahlbarer-wohnraum.pdf).
53. Beabsichtigt die Bundesregierung zur Bekämpfung von
Wohnungslosigkeit auch eine Änderung des Mietrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch,
und wenn ja, welche?
Der Koalitionsvertrag sieht hierzu vor: „Um die Ursachen drohender
Wohnungslosigkeit zu beseitigen, werden wir das Mietrecht, insbesondere dort, wo
Schonfristzahlungen dem Weiterführen des Mietverhältnisses entgegenstehen,
evaluieren und entgegensteuern.“
54. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Mietrecht oder in anderen
Rechtsgebieten Anreize für Wohnraumvermieter zu schaffen, um einen
Mietvertrag mit wohnungslosen Personen einzugehen, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung plant keine Schaffung entsprechender Anreize.
55. Welche Maßnahmen wurden seit der Vorlage des Wohnungslosenberichts
und der Zukunftskonferenz im Juni 2023 bereits vollständig umgesetzt
oder zur Umsetzung in Auftrag gegeben?
Als Maßnahme wurde mit der Erarbeitung des Nationalen Aktionsplans gegen
Wohnungslosigkeit begonnen. Weitere im Entwurf des Nationalen Aktionsplan
enthaltene Impulsmaßnahmen befinden sich bereits in der Umsetzung.
56. Wo sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf am
Wohnungslosenbericht der Bundesregierung und der dazu benötigten Datengrundlage,
und welche über den Wohnungslosenbericht der Bundesregierung
hinausgehenden Forschungsbedarfe identifiziert die Bundesregierung im
Einsatz gegen Wohnungslosigkeit?
Der Wohnungslosenbericht der Bundesregierung wird in diesem Jahr erstmals
federführend durch das BMWSB erstellt. Zentraler Bestandteil des Berichts
sind die vom Statistischen Bundesamt erhobenen Daten über die
untergebrachten wohnungslosen Menschen sowie die Ergebnisse der ergänzenden
Berichterstattung, deren Grundlage im Rahmen eines Forschungsprojekts durch die
Bietergemeinschaft GISS e. V./Verian erarbeitet wird. Mit Blick darauf, dass der
Wohnungslosenbericht erst zum zweiten Mal überhaupt erstellt wird und sich
damit auch die Datenerhebungsprozesse noch in der Startphase befinden, sind
etwaige Verbesserungspotentiale derzeit nicht abschließend zu bewerten.
Hinsichtlich der Forschungsbedarfe wird beispielsweise auf das in Vorbereitung
befindliche Forschungsvorhaben zur Entwicklung von Bundesempfehlungen
zur Unterbringung wohnungsloser Menschen verwiesen.
57. Plant die Bundesregierung künftig, auch Bewohnerinnen und Bewohner
von Gewaltschutzreinrichtungen in die Wohnungslosenstatistik
einzubeziehen, wenn ja, wann wird die Bundesregierung dies tun, und wenn
nein, warum nicht?
Die Bundesregierung wird den Einbezug von Gewaltschutzeinrichtungen in die
Wohnungslosenberichterstattung bis zum gesetzlich vorgeschriebenen dritten
Wohnungslosenbericht 2026 prüfen.
Gemäß § 8 Absatz 4 WoBerichtG soll im ersten Wohnungslosenbericht geprüft
werden, ob und gegebenenfalls wie systematische Erkenntnisse zu dieser
Personengruppe erlangt werden können. Auf Grundlage einer vom BMAS in
Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie empfiehlt der Bericht, Bewohner und
Bewohnerinnen von Gewaltschutzeinrichtungen aktuell noch nicht in die
Wohnungslosenstatistik einzubeziehen und als eigenständige Gruppe auszuweisen,
sondern die geeignetste Form der Erhebung und Berichterstattung im Rahmen
der Umsetzung der Istanbul-Konvention in den nächsten Jahren zu prüfen. Die
Bundesregierung wird dieser Empfehlung nachkommen.
58. Wird die Bundesregierung der Empfehlung des Wohnungslosenberichts
nachkommen und künftig als Schwerpunkte in der
Wohnungslosenberichterstattung die Situation von zugewanderten Menschen –
insbesondere Osteuropäern und Asylbewerbern –, die Betroffenheit und Versorgung
von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und
Behinderungen sowie den Themenkomplex von Wohnungslosigkeit und
Existenzsicherung vertiefend betrachten, wenn ja, wann wird die Bundesregierung
dies tun, und wenn nein, warum nicht?
Das BMWSB hat ein Forschungsprojekt mit der 2. Empirischen Untersuchung
zum Gegenstand nach § 8 Absatz 2 und 3 des
Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes beauftragt. Ein inhaltlicher Schwerpunkt wurde auf die
besondere Situation wohnungsloser zugewanderter Menschen, insbesondere
Osteuropäerinnen und Osteuropäer sowie Geflüchtete, gelegt. Deren Lebenssituation soll
vertiefend betrachtet werden. Die Ergebnisse werden in den zweiten
Wohnungslosenbericht einfließen.
59. Wird die Bundesregierung, wie im Wohnungslosenbericht empfohlen,
künftig einen Schwerpunkt im Rahmen der ergänzenden
Berichterstattung aufnehmen, bei dem mittels Fallstudien und Längsschnittanalysen
das Entlassungsmanagement von Gesundheitseinrichtungen, die
Wohnsituation der Betroffenen nach Entlassung, niedrigschwellige Angebote der
Gesundheitsfürsorge in der Wohnungslosenhilfe sowie eventuelle
Drehtüreffekte beleuchtet werden, wenn ja, wann wird die Bundesregierung
dies tun, und wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der ergänzenden Wohnungslosenberichterstattung wird für jeden
Wohnungslosenbericht ein Schwerpunkt gesetzt. Zum Schwerpunkt des
zweiten Wohnungslosenberichts wird auf die Antwort zu Frage 58 verwiesen.
Schwerpunkte der kommenden Wohnungslosenberichte werden nach
Bedarfslage entschieden und wurden zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht festgelegt.
60. Wird die Bundesregierung, wie im Wohnungslosenbericht empfohlen,
ergänzend eine dynamische Betrachtung von Verläufen von
Wohnungslosigkeit anhand eines längsschnittlichen Ansatzes vornehmen, um besser
Informationen über Wege in und aus der Wohnungslosigkeit heraus zu
erlangen, wenn ja, wann wird die Bundesregierung dies tun, und wenn
nein, warum nicht?
Die Bundesregierung prüft derzeit die Empfehlung und insbesondere die
Umsetzbarkeit derselben.
61. Wie reagiert die Bundesregierung darauf, dass laut
Wohnungslosenbericht der Bundesregierung sog. Straßenkids, also alleinlebende Kinder
und Jugendliche, durch die Befragung kaum erreicht wurden, und was
möchte die Bundesregierung künftig tun, um diese Zielgruppe zu
erreichen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage lediglich auf die
Erhebung im Rahmen der ergänzenden Berichterstattung bezieht. Der
Erhebungsprozess beziehungsweise das Studiendesign sieht eine Befragung im Rahmen
einer Stichprobe ausgewählter Einrichtungen vor. Inwieweit Kinder und
Jugendliche diese Einrichtungen aufsuchen und befragt werden, kann nicht
beeinflusst werden. Die Zahl der Kinder und Jugendlichen die untergebracht sind,
wird erfasst.
62. Wie viele von Gewalt betroffene Frauen suchen in einer Notunterkunft
für Wohnungslose eine Unterbringung, weil ihnen kein Frauenhausplatz
zur Verfügung gestellt werden konnte (bitte pro Jahr und Bundesland
aufschlüsseln), und wie viele dieser Frauen sind in Begleitung von
Kindern?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. Die Unterbringung ist
eine kommunale Aufgabe und mithin können auch nur dort diese
Informationen erhoben werden.
63. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, wie hoch der
Anteil von Migrantinnen mit unsicherem Aufenthaltsstatus und geflüchteten
Frauen in den Frauenhäusern und unter obdach- oder wohnungslosen
Frauen ist?
Die Anzahl obdachloser Frauen wird im Rahmen der ergänzenden
Wohnungslosenberichterstattung erhoben, nicht jedoch Informationen zum jeweiligen
Aufenthaltsstatus. Im Rahmen der Erhebung des statistischen Bundesamtes
über die Zahl der untergebrachten wohnungslosen Menschen werden
Migrantinnen und auch geflüchtete Frauen mit unsicherem Aufenthaltsstatus nicht
erfasst.
Dies betrifft auch die Belegung in Frauenhäusern.
64. In welchem Umfang stellt die Bundesregierung bedarfsgerechte Hilfen
für Frauen, die von Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit betroffen
sind, bereit (bitte einzelne Maßnahmen und Höhe der finanziellen Mittel
angeben)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
65. Wie berücksichtigt die Bundesregierung die besondere
Schutzbedürftigkeit von Frauen bei ihren Maßnahmen im Bereich der
Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit?
Die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Schutz- und Beratungsangeboten
zum Schutz von Frauen vor Gewalt, beispielsweise in Frauenhäusern und
Schutzwohnungen, liegt nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes bei
den Ländern und Kommunen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 1,
66 und 82 verwiesen.
66. Gibt es laufende Projekte der Bundesregierung um wohnungs- und
obdachlose Frauen besser vor Gewalt, sexuellen Übergriffen und sexueller
Ausbeutung zu schützen?
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen
Zuständigkeit eine ressortübergreifende Strategie zur Prävention und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Dabei soll auch der
Schutz von wohnungs- und obdachlosen beziehungsweise von Obdachlosigkeit
bedrohten Frauen vor Gewalt eine Rolle spielen.
Das BMFSFJ prüft derzeit, entsprechend der Vorgaben aus dem
Koalitionsvertrag, inwieweit eine bundesgesetzliche Regelung erarbeitet werden kann, die im
Rahmen der jeweiligen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten das Recht auf
Schutz und auf Beratung für Gewaltbetroffene von häuslicher und
geschlechtsspezifischer Gewalt absichern soll.
Hierbei sind die besonderen Bedarfe der Betroffenen zu berücksichtigen.
Dieses Vorhaben ist ein wichtiger Baustein bei der Umsetzung der Istanbul-
Konvention in Deutschland. Ziel soll sein, dass jede von häuslicher oder
geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene Person, insbesondere Frauen mit ihren
Kindern, zeitnah und möglichst ohne bürokratische Hürden Schutz vor Gewalt
und gute fachliche Beratung erhält. Es wird Aufgabe der Länder sein,
Angebote, auch für besonders vulnerable Zielgruppen, zu schaffen. Der Zugang zu
Schutzunterkünften wird bei akuter Gefährdungslage möglich sein. Eine akute
Gefährdungslage kann auch bei Wohnungslosigkeit vorliegen. Die akute
Gewaltbetroffenheit wird von der betroffenen Person niedrigschwellig schlüssig
darzulegen sein.
Das BMFSFJ fördert derzeit das Projekt „Hilfesystem inklusiv“, dass von der
Frauenhauskoordinierung (FHK) durchgeführt wird (www.frauenhauskoordi-
nierung.de/arbeitsfelder/hilfesystem-inklusiv). Dem Projekt liegt ein weiter
Inklusionsbegriff zugrunde. Ziel des Projektes ist es, die Bedarfe in der
Fachpraxis zu erheben und nötige Maßnahmen für den Gewaltschutz abzuleiten.
67. Wie bewertet die Bundesregierung die gesundheitliche Versorgungslage
für wohnungs- bzw. obdachlose Frauen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass sie aufgrund ihrer Lebenssituation einem
besonderen Krankheitsrisiko ausgesetzt sind?
Für begleitende Maßnahmen zur zielgerichteten Unterstützung von Frauen in
Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit, die aufgrund ihrer persönlichen
und sozialen Lebensumstände besondere Fürsorgebedarfe haben, sind primär
die Länder und Kommunen im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge
zuständig.
68. In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Flucht
vor häuslicher Gewalt der entscheidende Grund für Wohnungs- oder
Obdachlosigkeit von Frauen, und welche Maßnahmen plant die
Bundesregierung, um Frauen besser vor einer Wohnungs- und Obdachlosigkeit
zu schützen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
69. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Frauen aufgrund einer
drohenden Wohnungs- oder Obdachlosigkeit nach dem Aufenthalt in einem
Frauenhaus zu ihrem gewalttätigen Partner zurückkehren?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
70. In welchem Umfang sind nach Informationen der Bundesregierung
Personen mit diverser Geschlechtszuordnung von Wohnungslosigkeit
betroffen?
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen dazu vor, welche Personen einen
Geschlechtseintrag „divers“ oder „ohne Angabe“ führen beziehungsweise sich als
nicht-binär, trans* oder inter* identifizieren. Insbesondere werden Personen,
die einen Geschlechtseintrag „divers“ oder „ohne Angabe“ haben, aus Gründen
des Diskriminierungsschutzes statistisch nicht differenziert erfasst. Im Rahmen
der Erhebung der Zahl der wohnungslosen Personen ohne Unterkunft und
verdeckt wohnungslosen Menschen im Jahr 2022 wählten knapp 1 Prozent der
befragten wohnungslosen Personen die Angabe „divers“ (www.bmwsb.bund.de/S
haredDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/veroeffentlichungen/pm-kurzmeldu
ng/wohnungslosenbericht-2022.pdf).
71. Welche Konsequenzen ergeben sich nach Auffassung der
Bundesregierung aus der Wohnungslosigkeit von Personen mit diverser
Geschlechtszuordnung für die Anforderung an die geschlechterspezifische Arbeit in
der Wohnungslosenhilfe, damit sie den besonderen Belangen dieser
Gruppe gerecht wird?
Es bedarf eines sensiblen Umgangs mit wohnungslosen Personen, deren
Geschlechtsidentität von einer binären Zuordnung abweicht, um eine
diskriminierungsfreie Unterstützung zu ermöglichen. Eine geschlechterspezifische Arbeit
sollte geschlechtliche Vielfalt und die sich daraus ergebenden unterschiedlichen
Bedarfe berücksichtigen, um eine diskriminierungsfreie Unterstützung aller von
Wohnungslosigkeit betroffenen Menschen sicherzustellen.
72. Wie viele Unterkünfte in kommunaler oder sonstiger Trägerschaft gibt es
nach Informationen der Bundesregierung, in denen die Aufteilung der
Schlafplätze, der sanitären Anlagen und in sonstiger Weise die
besonderen Belange von Personen mit diverser Geschlechtszuordnung
umfänglich berücksichtigt sind?
Die Frage bezieht sich auf die Ausstattung von Unterkünften. Welche Form von
Unterkünften gemeint ist, wird nicht spezifiziert. Soweit es sich um
Unterkünfte handelt, die zur Unterbringung wohnungsloser Menschen genutzt werden, ist
darauf zu verweisen, dass die Unterbringung kommunale Aufgabe ist. Der
Bundesregierung liegen daher keine Informationen vor.
73. Plant die Bundesregierung die geschlechterspezifische Arbeit in der
Wohnungslosenhilfe zur besseren Berücksichtigung der Belange von
Personen mit diverser Geschlechtszuordnung aus Bundesmitteln zu fördern?
Fragen der Wohnungslosenhilfe liegen in der Zuständigkeit der Länder und
Kommunen.
Allerdings muss im Rahmen der aus Mitteln des ESF Plus geförderten
Vorhaben im Rahmen der bereichsübergreifenden Grundsätze die Gleichstellung der
Geschlechter durchgehend berücksichtigt werden. Das gilt beispielsweise bei
der Auswahl des Projektpersonals oder der Berücksichtigung der
geschlechtsspezifischen Besonderheiten und Bedürfnisse der Zielgruppen.
Das BMWSB fördert die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V.
Der Verein hat in der Vergangenheit eine Projektgruppe eingerichtet, die eine
Empfehlung zur Ausgestaltung der Angebote für trans- und
intergeschlechtliche Personen in der Wohnungsnotfallhilfe erarbeitet hat.
74. Als Grund für den Verzicht der Unterbringung in einer Notunterkunft
nennen laut Wohnungslosenbericht der Bundesregierung 41 Prozent der
Wohnungslosen, dass es ihnen zu gefährlich sei: Was muss aus Sicht der
Bundesregierung getan werden, um mehr Sicherheit in den
Notunterkünften für obdachlose Menschen zu erreichen?
Die Unterbringung wohnungsloser beziehungsweise obdachloser Menschen ist
kommunale Aufgabe. Mithin kann die Bundesregierung keine direkten
Maßnahmen ergreifen. Mit dem Forschungsvorhaben „Bundesempfehlungen für die
Unterbringung wohnungsloser Menschen“ sollen in einem gemeinsamen
Dialogprozess mit den relevanten Akteuren Bundesempfehlungen für die
Unterbringung wohnungsloser Menschen erarbeitet und in Form einer Handreichung
des Bundes veröffentlicht werden. In diesem Kontext werden auch
Sicherheitsaspekte thematisiert werden.
75. Werden Frauen aus Sicht der Bundesregierung ausreichend vor
gewaltsamen Übergriffen in den Notunterkünften geschützt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Zuständig für die Beurteilung dieser Frage sind die für die Unterbringung von
Schutzbedürftigen zuständigen Länder.
76. Wie viele Frauen wurden in den vergangenen zehn Jahren Opfer von
gewaltsamen und bzw. oder sexuellen Übergriffen in den Notunterkünften
für obdachlose Menschen (bitte pro Jahr und Bundesland auflisten)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
77. Wie viele wohnungs- oder obdachlose Frauen wurden in den
vergangenen zehn Jahren insgesamt Opfer von gewaltsamen und bzw. oder
sexuellen Übergriffen (bitte pro Jahr und Bundesland auflisten), und wie hoch
schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer in diesem Bereich?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
78. Wie viele wohnungslose Frauen und Männer sind nach Informationen
der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren (bitte nach Jahren
aufschlüsseln) als Opfer in der Kriminalstatistik erfasst worden, und welche
Taten sind zu ihren Lasten jeweils begangen worden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
79. In welchen Bundesländern sind nach Informationen der Bundesregierung
besonders viele Straftaten zulasten von Wohnungslosen begangen
worden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
80. Was sind nach Informationen der Bundesregierung bei der Tatbegehung
die Motivationen für Gewalttaten gegenüber Wohnungslosen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
81. Welche fünf Tätergruppen sind nach Informationen der Bundesregierung
besonders häufig bei der Begehung der unterschiedlichen
Straftatbestände gegenüber Wohnungslosen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
82. Gibt es Pläne und Maßnahmen der Bundesregierung, Wohnungslose
besser als bisher vor Gewalt zu schützen?
Die Zusammenarbeit der Polizeibehörden der Länder und des Bundes wird
auch bei präventiven Themenstellungen durch die Gremienarbeit sichergestellt.
In einem Bund-Länder-finanzierten Programm, dem Programm Polizeiliche
Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK), werden Konzepte,
Medien und Initiativen, die über Kriminalität aufklären und
Schutzempfehlungen vermitteln, entwickelt. Das ProPK ist im Internet vertreten unter www.poli-
zei-beratung.de.
Unter www.polizei-beratung.de/aktuelles/detailansicht/kaeltebus/ finden sich
auch Hinweise zu Informationen zur Unterstützung von Wohnungslosen.
Unter www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/extremismus/
rechtsextremismus/erscheinungsformen/#panel-16818-0 wird zum Thema Rechtsextremismus
auch auf die „Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ eingegangen, die auch
die „Abwertung wohnungsloser Menschen“ betrifft. Mit Hilfe von Medien wird
darauf eingegangen, Opfern zu helfen und Zivilcourage zu zeigen.
Unter www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/staedtebau/ befinden sich
Informationen zum Schutz von gefährdeten Orten im öffentlichen Raum.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 66 verwiesen.
83. Wie viele Wohnungslose sind nach Informationen der Bundesregierung
in den letzten 20 Jahren gewaltsam zu Tode gekommen, und wie
schlüsseln sich hier Motive und Tätergruppen im Einzelnen auf?
Die Beantwortung der Fragen erfolgt auf Grundlage von Daten der
Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Seit dem Berichtsjahr 2011 werden in der PKS
Opfer erfasst. Das bedeutet, dass bei Delikten, in denen eine Opfererfassung
erfolgt, auch die Opferspezifik mit angegeben werden muss. Eine
Opfererfassung erfolgt grundsätzlich bei strafbaren Handlungen gegen höchstpersönliche
Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle
Selbstbestimmung), soweit diese im Straftatenkatalog zur Opfererfassung
gekennzeichnet sind („O“). Als Opfer werden nur die Personen erfasst, gegen die sich
diese versuchte beziehungsweise vollendete Tathandlung gerichtet hat. Seit
Einführung der Opfererfassung ab Berichtsjahr 2011 gibt es das Merkmal
„obdachlose Person“. Seit dem Jahr 2014 wird der inhaltsgleiche Begriff
„Obdachlosigkeit“ für die Erfassung genutzt. Das Merkmal „Obdachlosigkeit“ wird
unter der Bedingung erfasst, dass die Tatmotivation in den personen-
beziehungsweise verhaltensbezogenen Merkmalen des Opfers begründet ist oder in
Beziehung dazu steht (sachlicher Zusammenhang). Das Ergebnis der
polizeilichen Ermittlungen muss erkennen lassen, dass die Tathandlung unter anderem
oder allein durch das im Einzelfall vorliegende Merkmal veranlasst war. Bei
der Anzahl der Opfer wird die Häufigkeit des „Opferwerdens“ gezählt (wird
eine Person mehrfach Opfer, so wird sie auch mehrfach als Opfer gezählt).
Die anliegende Tabelle enthält die Anzahl der Opfer von Tötungsdelikten
wegen der persönlichen Beeinträchtigung „Obdachlosigkeit“ zu den PKS-
Berichtsjahren 2011 bis 2022.
Jahr PKS-Schlüssel Straftatenbeschreibung Anzahl
der Opfer
2011 010000 Mord § 211 StGB 7
020010 Totschlag § 212 StGB 3
020030 Tötung auf Verlangen § 216 StGB 0
030000 Fahrlässige Tötung § 222 StGB – nicht i. V. m.
Verkehrsunfall 0
111500 Vergewaltigung/sexuelle Nötigung mit Todesfolge § 178
StGB 0
131800 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b
StGB 0
210030 Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB 0
216030 Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB 0
217030 Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder
Plätzen § 251 StGB 0
218030 Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln
§ 251 StGB 0
219030 Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB 0
221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 0
641040 Brandstiftung mit Todesfolge 0
725410 Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 0
734600 Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch
Abgabe pp. von Betäubungsmitteln § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 0
2012 010000 Mord § 211 StGB 4
020010 Totschlag § 212 StGB 4
020030 Tötung auf Verlangen § 216 StGB 0
030000 Fahrlässige Tötung § 222 StGB – nicht i. V. m.
Verkehrsunfall 0
111500 Vergewaltigung/sexuelle Nötigung mit Todesfolge § 178
StGB 0
131800 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b
StGB 0
210030 Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB 0
216030 Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB 0
217030 Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder
Plätzen § 251 StGB 0
218030 Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln
§ 251 StGB 0
219030 Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB 0
221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 1
641040 Brandstiftung mit Todesfolge 0
725410 Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 0
734600 Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch
Abgabe pp. von Betäubungsmitteln § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 0
2013 010000 Mord § 211 StGB 2
020010 Totschlag § 212 StGB 8
020030 Tötung auf Verlangen § 216 StGB 0
030000 Fahrlässige Tötung § 222 StGB – nicht i. V. m.
Verkehrsunfall 0
111500 Vergewaltigung/sexuelle Nötigung mit Todesfolge § 178
StGB 0
131800 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b
StGB 0
210030 Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB 0
216030 Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB 0
217030 Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder
Plätzen § 251 StGB 0
218030 Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln
§ 251 StGB 0
219030 Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB 0
221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 0
641040 Brandstiftung mit Todesfolge 0
725410 Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 0
734600 Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch
Abgabe pp. von Betäubungsmitteln § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 0
2014 010000 Mord § 211 StGB 2
020010 Totschlag § 212 StGB 5
020030 Tötung auf Verlangen § 216 StGB 0
030000 Fahrlässige Tötung § 222 StGB – nicht i. V. m.
Verkehrsunfall 1
111500 Vergewaltigung/sexuelle Nötigung mit Todesfolge § 178
StGB 0
131800 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b
StGB 0
210030 Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB 0
216030 Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB 0
217030 Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder
Plätzen § 251 StGB 0
218030 Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln
§ 251 StGB 0
219030 Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB 0
221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 0
641040 Brandstiftung mit Todesfolge 0
725410 Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 0
734600 Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch
Abgabe pp. von Betäubungsmitteln § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 0
2015 010000 Mord § 211 StGB 3
020010 Totschlag § 212 StGB 7
020030 Tötung auf Verlangen § 216 StGB 0
030000 Fahrlässige Tötung § 222 StGB – nicht i. V. m.
Verkehrsunfall 0
111500 Vergewaltigung/sexuelle Nötigung mit Todesfolge § 178
StGB 0
131800 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b
StGB 0
210030 Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB 0
216030 Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB 0
217030 Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder
Plätzen § 251 StGB 0
218030 Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln
§ 251 StGB 0
219030 Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB 0
221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 0
641040 Brandstiftung mit Todesfolge 0
725410 Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 0
734600 Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch
Abgabe pp. von Betäubungsmitteln § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 0
2016 010000 Mord § 211 StGB 4
020010 Totschlag § 212 StGB 9
020030 Tötung auf Verlangen § 216 StGB 0
030000 Fahrlässige Tötung § 222 StGB – nicht i. V. m.
Verkehrsunfall 0
111500 Vergewaltigung/sexuelle Nötigung mit Todesfolge § 178
StGB 0
131800 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b
StGB 0
210030 Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB 0
216030 Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB 0
217030 Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder
Plätzen § 251 StGB 0
218030 Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln
§ 251 StGB 0
219030 Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB 0
221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 1
641040 Brandstiftung mit Todesfolge 0
725410 Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 0
734600 Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch
Abgabe pp. von Betäubungsmitteln § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 0
2017 010000 Mord § 211 StGB 7
020010 Totschlag § 212 StGB 5
020030 Tötung auf Verlangen § 216 StGB 0
030000 Fahrlässige Tötung § 222 StGB – nicht i. V. m.
Verkehrsunfall 0
111500 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
mit Todesfolge § 178 StGB 0
131800 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b
StGB 0
210030 Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB 0
216030 Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB 0
217030 Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder
Plätzen § 251 StGB 0
218030 Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln
§ 251 StGB 0
219030 Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB 0
221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 1
641040 Brandstiftung mit Todesfolge 0
725410 Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 0
734600 Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch
Abgabe pp. von Betäubungsmitteln § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 0
2018 010000 Mord § 211 StGB 3
020010 Totschlag § 212 StGB 8
020030 Tötung auf Verlangen § 216 StGB 0
030000 Fahrlässige Tötung § 222 StGB – nicht i. V. m.
Verkehrsunfall 0
111900 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
mit Todesfolge § 178 StGB 0
131800 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b
StGB 0
210030 Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB 0
216030 Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB 0
217030 Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder
Plätzen § 251 StGB 0
218030 Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln
§ 251 StGB 0
219030 Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB 0
221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 0
641040 Brandstiftung mit Todesfolge 0
725410 Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 0
734600 Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch
Abgabe pp. von Betäubungsmitteln § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 0
2019 010000 Mord § 211 StGB 1
020010 Totschlag § 212 StGB 9
020030 Tötung auf Verlangen § 216 StGB 0
030000 Fahrlässige Tötung § 222 StGB – nicht i. V. m.
Verkehrsunfall 0
111900 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
mit Todesfolge § 178 StGB 0
131800 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b
StGB 0
210030 Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB 0
216030 Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB 0
217030 Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder
Plätzen § 251 StGB 0
218030 Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln
§ 251 StGB 0
219030 Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB 0
221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 3
641040 Brandstiftung mit Todesfolge 0
725410 Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 0
734600 Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch
Abgabe pp. von Betäubungsmitteln § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 0
2020 010000 Mord § 211 StGB 7
020010 Totschlag § 212 StGB 5
020030 Tötung auf Verlangen § 216 StGB 0
030000 Fahrlässige Tötung § 222 StGB – nicht i. V. m.
Verkehrsunfall 1
111900 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
mit Todesfolge § 178 StGB 0
131800 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b
StGB 0
210030 Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB 0
216030 Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB 0
217030 Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder
Plätzen § 251 StGB 0
218030 Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln
§ 251 StGB 0
219030 Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB 0
221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 1
641040 Brandstiftung mit Todesfolge 0
725410 Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 0
734600 Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch
Abgabe pp. von Betäubungsmitteln § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 0
2021 010000 Mord § 211 StGB 10
020010 Totschlag § 212 StGB 10
020030 Tötung auf Verlangen § 216 StGB 0
030000 Fahrlässige Tötung § 222 StGB – nicht i. V. m.
Verkehrsunfall 0
111900 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
mit Todesfolge § 178 StGB 0
131800 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b
StGB 0
210030 Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB 0
216030 Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB 0
217030 Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder
Plätzen § 251 StGB 0
218030 Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln
§ 251 StGB 0
219030 Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB 0
221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 0
641040 Brandstiftung mit Todesfolge 0
725410 Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 0
734600 Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch
Abgabe pp. von Betäubungsmitteln § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 0
2022 010000 Mord § 211 StGB 11
020010 Totschlag § 212 StGB 10
020030 Tötung auf Verlangen § 216 StGB 0
030000 Fahrlässige Tötung § 222 StGB – nicht i. V. m.
Verkehrsunfall 1
111900 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
mit Todesfolge § 178 StGB 0
131800 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176d
StGB 0
210030 Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB 0
216030 Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB 0
217030 Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder
Plätzen § 251 StGB 0
218030 Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln
§ 251 StGB 0
219030 Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB 0
221000 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2
641040 Brandstiftung mit Todesfolge 0
725410 Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 0
734600 Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch
Abgabe pp. von Betäubungsmitteln § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 0
Darüberhinausgehende Informationen im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
84. Wie viele Obdachlose in Deutschland haben eine deutsche und wie viele
Obdachlose haben eine ausländische Staatsangehörigkeit?
Im ersten Wohnungslosenbericht wurde ausgeführt, dass 66 Prozent der
Wohnungslosen ohne Unterkunft die deutsche Staatsangehörigkeit und 33 Prozent
ausländische Staatsangehörigkeit haben. 1 Prozent der Befragten sind
staatenlos.
85. Wie viele ausländische Obdachlose in Deutschland
a) stammen aus einem anderen EU-Staat (bitte die Herkunftsstaaten
aufschlüsseln),
Wie bereits in der Antwort zu Frage 84 ausgeführt, haben 33 Prozent der
Wohnungslosen ohne Unterkunft eine ausländische Staatsangehörigkeit. Hiervon
entfallen wiederum 69 Prozent auf EU-Staatsangehörige. Diese 69 Prozent
schlüsseln sich wie folgt auf.
Staatsangehörigkeit Wohnungslose ohne Unterkunft
Polen 29 Prozent
Rumänien 17 Prozent
Bulgarien 5 Prozent
Übrige EU 10 Prozent
b) sind Asylbewerber im Asylverfahren (bitte die Herkunftsstaaten
aufschlüsseln),
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
c) sind anerkannte Asylbewerber (bitte die Herkunftsstaaten
aufschlüsseln), und
Die Information über den Aufenthaltsstatus ist kein Merkmal, das im
Zusammenhang mit obdachlosen Menschen erhoben wird. Mithin liegen der
Bundesregierung hierzu keine Informationen vor. Der Aufenthaltsstatus spielt lediglich
bei der Erfassung der untergebrachten Wohnungslosen eine Rolle, da nur die
Personen erfasst werden, die einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.
d) sind geduldet (bitte die Herkunftsstaaten aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
86. Plant die Bundesregierung Reaktionen im Bereich des Aufenthaltsrechtes
bei Gewalttaten gegen Wehr- und Wohnungslose?
87. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Heimatstaaten der sich in
Deutschland befindenden Wohnungslosen aus dem EU-Ausland oder aus
anderen europäischen Staaten dazu zu bewegen, sich um ihre
wohnungslosen Staatsangehörigen zu kümmern?
88. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um
wohnungslose obdachlose EU-Europäer ohne Beschäftigung in Deutschland wieder
in ihre Heimat zu bringen?
89. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um
wohnungslose Obdachlose ohne Staatsangehörigkeit eines EU-Staates und ohne
Aufenthaltstitel wieder in ihre Heimat zu bringen?
Die Fragen 86 bis 89 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die bundesrechtlichen Grundlagen für entsprechende Maßnahmen, die dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen müssen, sind im Aufenthaltsrecht zu
finden, insbesondere in § 50 ff. des Aufenthaltsgesetzes für
Drittstaatsangehörige sowie in § 5 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU für nichtdeutsche
Unionsbürger. Der Vollzug im Einzelfall obliegt nach der Aufgabenverteilung
des Grundgesetzes den Ländern, die nach Artikel 83 des Grundgesetzes die
genannten Rechtsvorschriften als eigene Angelegenheit ausführen. Dies bedeutet,
dass der Bund keine Fachaufsicht über die zuständigen Landesbehörden ausübt.
Gesetzliche Lücken sind im Bundesrecht nicht vorhanden.
Ergänzend wird zu den Fragen 88 und 89 wie folgt geantwortet: Gemäß § 23
Absatz 3a SGB XII werden die angemessenen Kosten einer Rückreise auf
Antrag übernommen.
90. Welche besonderen Schwierigkeiten ergeben sich nach Informationen der
Bundesregierung bei der Rückführung wohnungsloser Obdachloser aus
Belarus und Russland?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
91. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass überproportional viele
Menschen, die noch nie einen eigenen Mietvertrag in Deutschland besessen
haben, zugewanderte Menschen sind?
Menschen, die neu nach Deutschland kommen, verfügen teilweise nicht über
zentrale Zugangsressourcen zu geeignetem Wohnraum. Ressourcen wie
gesicherter Aufenthalt, ausreichendes Einkommen, Informationen, Kontakte oder
Empfehlungsstrukturen beeinflussen den Zugang für Schutzsuchende, aber
auch für EU-Bürgerinnen und Bürger. Auch Kenntnisse zu Beratungs- und
Fördermöglichkeiten sind oftmals nicht vorhanden. Daneben ist die besondere
Wohnsituation von Geflüchteten herauszuheben, die einen erheblichen Effekt
auf deren Integrations- und Teilhabechancen hat: Für Geflüchtete, die einen
Asylantrag stellen, ist die Wohnsituation anfänglich rechtlich stark reguliert
sowie durch institutionelle Zuweisungsprozesse bestimmt, die bundesgesetzlich
festgelegt sind. Die oft langen Wohnverpflichtungen in
Erstaufnahmeeinrichtungen beziehungsweise Gemeinschaftsunterkünften wirken sich mit Blick auf
den Übergang von der vorübergehenden Unterbringung in Wohnraum auf dem
freien Markt als Hürden aus.
Der Zugang zum Wohnungsmarkt wird aber auch verhindert, weil bei
Vermietenden häufig Unsicherheiten (beispielsweise gesicherter Aufenthalt), aber auch
konkrete Vorbehalte und rassistische Vorurteile bestehen. Dies zeigt unter
anderem eine repräsentative Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
aus dem Jahr 2020: Jede(r) dritte Wohnungssuchende mit
Migrationshintergrund (35 Prozent) berichtete der Umfrage zufolge von rassistischer
Diskriminierung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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