Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/10923 –
Verbindungen der „Berliner Burschenschaft Gothia“ zur bundesweit agierenden
„Neuen Rechten“ sowie zur extremen Rechten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die „Berliner Burschenschaft Gothia“ (BBG) sorgte in der Vergangenheit
immer wieder durch intensive Verbindungen zu Rechtsextremen und Vertretern
der „Neuen Rechten“ für Schlagzeilen. So fanden in den Räumen der
„Berliner Burschenschaft Gothia“ unter anderem mehrfach Veranstaltungen des vom
Sachsen-Anhaltischen Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“
eingestuften „Instituts für Staatspolitik“ (IfS) sowie der ebenfalls vom
Verfassungsschutz beobachteten „Identitären Bewegung“ statt. Medien bezeichnen die
Burschenschaft als „Scharnier zwischen rechtsextremen und konservativen
Milieus“ (
www.spiegel.de/politik/deutschland/geheime-netzwerke-die-rechte
n-burschen-von-afd-und-cdu-a-b92c1bd6-35e9-432b-bd93-319cacd78982).
Mehrere Mitglieder der Burschenschaft sind parallel bei der „Identitären
Bewegung“ und der vom Verfassungsschutz ebenfalls als rechtsextremistisch
eingestuften „Jungen Alternative“, der Jugendorganisation der AfD, aktiv.
Auch Personen mit Verbindungen in die Neonazi- und Hooliganszene sollen
laut Medienberichten zu Veranstaltungen eingeladen worden sein. Zuletzt
beschäftigte sich der Verfassungsschutzausschuss des Abgeordnetenhauses
Berlin mit der „Berliner Burschenschaft Gothia“. (
www.nd-aktuell.de/artikel/118
0629.rechtsextremismus-berliner-burschenschaft-gothia-fall-fuer-den-verfassu
ngsschutz.html) Die „Berliner Burschenschaft Gothia“ ist Teil des
Dachverbandes „Deutsche Burschenschaft“ (DB), der ebenfalls seit Jahren durch
rechtsextreme Verbindungen auffällt und teilweise völkische Positionen
vertritt (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/1039). Laut der Mobilen Beratung gegen
Rechtsextremismus positioniert sich die „Gothia“ „innerhalb des DB noch einmal
besonders rechts“ (
www.nd-aktuell.de/artikel/1180629.rechtsextremismus-
berlinerburschenschaft-gothia-fall-fuer-den-verfassungsschutz.html). Verstärkte
mediale Beachtung fanden „Gothia“-Mitglieder im Zuge der Berichterstattung
über rechtsextreme Vernetzungstreffen, etwa im Landhaus Adlon in Potsdam
oder beim Vorsitzenden der Altherrenvereinigung der „Gothia“, Peter Kurth,
bei denen unter anderem über sogenannte „Remigrations“-Pläne diskutiert
wurde (
www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_100324776/
peter-kurth-und-die-rechtsextremen-burschenschaft-und-immobiliendeal
s.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11485
20. Wahlperiode 21.05.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 17. Mai 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die „Berliner Burschenschaft Gothia“
(BBG) und deren Schülerverbindung „Iuvenis Gothia“ sowie deren Rolle
bei der Organisation und Vernetzung der Neuen Rechten in Deutschland?
a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass in
Immobilien der BBG in der Vergangenheit Vertreterinnen und
Vertreter der „Neuen Rechten“ zu Vorträgen eingeladen wurden?
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Mitglieder der „Identitären Bewegung“ (IB) sich in der
Vergangenheit aus dem Umfeld der BBG oder der „Iuvenis Gothia“ rekrutiert
haben?
c) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Mitglieder der BBG oder der „Iuvenis Gothia“ an Veranstaltungen
teilgenommen haben, die durch das „Institut für Staatspolitik“ (IfS)
organisiert wurden?
d) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Mitglieder der BBG oder der „Iuvenis Gothia“ im Verein „Ein
Prozent“ aktiv sind oder aktiv waren?
e) Wie viele Mitglieder des Vereins „Ein Prozent“ sind oder waren nach
Ansicht der Bundesregierung Mitglieder in der BBG oder der
„Iuvenis Gothia“?
f) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Mitglieder der BBG oder der „Iuvenis Gothia“ für die „Compact-
Magazin GmbH“ tätig sind oder waren?
Die Fragen 1 bis 1f werden gemeinsam beantwortet:
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
Nach der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern liegt die Zuständigkeit für die Bewertung einzelner Burschenschaften und
gegebenenfalls deren Einstufung bei den jeweils zuständigen Landesbehörden
für Verfassungsschutz.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Rolle der „Berliner
Burschenschaft Gothia“ bei der Vernetzung rechtsextremer Akteure und Vertreter
der „Neuen Rechten“ bezüglich der „Remigrations“-Pläne von
Vertreterinnen und Vertretern der „Identitären Bewegung“, der „Jungen
Alternative“, der AfD u. a.?
a) Wie viele Mitglieder der BBG oder der „Iuvenis Gothia“ haben am
Berliner Vernetzungstreffen am 5. Juli 2023 bei Ex-Finanzsenator
Peter Kurth teilgenommen?
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die übrigen
Teilnehmenden des Berliner Vernetzungstreffen am 5. Juli 2023 bei Ex-
Finanzsenator Peter Kurth?
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nach dem Erkenntnisstand zu
benannter Veranstaltung aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des
Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form.
Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das
Staatswohl berühren. Durch eine offene Auskunft darüber, ob hier Erkenntnisse
zu einem derartigen Treffen vorliegen, wären Rückschlüsse auf die
Bearbeitungsschwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie
gegebenenfalls den Kenntnisstand zu Vorgehensweisen einzelner Akteure möglich.
Dementsprechend könnten Beteiligte entsprechende Abwehrstrategien
entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in
Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann Funktionsfähigkeiten des BfV
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die VS-Einstufung der Antwort ist
dementsprechend erforderlich.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme
zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht.
Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen
nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar
nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren,
dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse
überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
c) Wie viele Mitglieder der BBG oder der „Iuvenis Gothia“ haben am
Vernetzungstreffen am 25. November 2023 im Potsdamer Landhaus
Adlon teilgenommen, bei dem über Pläne zur „Remigration“ deutscher
Staatsbürger diskutiert wurde?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 2a verwiesen.
d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die übrigen
Teilnehmenden des Vernetzungstreffens am 25. November 2023 im
Potsdamer Landhaus Adlon, bei dem über Pläne zur „Remigration“
deutscher Staatsbürger diskutiert wurde?
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nach dem Erkenntnisstand zu der
betroffenen Veranstaltung am 25. November 2023 in Potsdam aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch
nicht in eingestufter Form.
So können aus der Beantwortung Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des
BfV und ggf. die nachrichtendienstlichen Methodiken und Arbeitsweisen
ermöglicht werden, wodurch die zukünftige Erkenntnisgewinnung des BfV
aufgrund entsprechender Abwehrstrategien nachhaltig beeinträchtigt oder in
Einzelfällen sogar unmöglich gemacht wird. Ist eine Frage – wie im Falle der
dieser Beantwortung zugrundeliegenden Anfrage – auf eine bestimmte
Veranstaltung mit einem bestimmbaren Teilnehmerkreis sowie einem bestimmbaren
Kreis an Personen, die vorab Kenntnis von einer bestimmten Veranstaltung
gehabt haben, bezogen, so könnten aus einer Beantwortung stets Rückschlüsse
auf geheimhaltungsbedürftige Informationen gezogen werden. Diese drohende
nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit könnte einen gravierenden
Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und
damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme
zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht.
Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen
nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar
nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren,
dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse
überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
3. Sieht die Bundesregierung Anzeichen dafür, dass es sich bei der BBG
um eine Organisation handelt, die als Ganzes der „Neuen Rechten“
nahesteht oder deren einzelne Mitglieder der „Neuen Rechten“ nahestehen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
4. Wie viele Mitglieder BBG sind nach Kenntnis der Bundesregierung
gleichzeitig Mitglieder der AfD und/oder deren Jugendorganisation
„Junge Alternative“, und wenn ja, wie viele dieser Personen üben
innerhalb der AfD und bzw. oder der Jungen Alternative Funktionen aus bzw.
stehen in einem Anstellungsverhältnis zur AfD sowie deren
parlamentarischen Fraktionen im Deutschen Bundestag und Landesparlamenten?
Der Bundesregierung liegen lediglich vereinzelt Erkenntnisse im Sinne der
Anfrage vor.
Eine weitergehende Beantwortung der Frage nach dem Erkenntnisstand zu den
angefragten Personen und Mitgliedern der Alternative für Deutschland („AfD“,
Verdachtsfall des BfV) und damit auch zu etwaigen vom BfV beobachteten
Personen kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des
Staatswohls nicht, auch nicht in eingestufter Form, erfolgen. So können aus der
Beantwortung, welche Informationen dem BfV zu Einzelpersonen bei der AfD
vorliegen, Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des BfV und ggf. die
nachrichtendienstlichen Methodiken und Arbeitsweisen ermöglicht werden,
wodurch die zukünftige Erkenntnisgewinnung des BfV aufgrund entsprechender
Abwehrstrategien nachhaltig beeinträchtigt oder in Einzelfällen sogar
unmöglich gemacht wird.
Diese drohende nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung des BfV bedeutet einen gravierenden Nachteil für die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet.
Eine Stellungnahme zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt
umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen
nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht
mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
5. Wie viele Mitglieder der BGG haben nach Kenntnis der Bundesregierung
eine waffenrechtliche Erlaubnis inne (bitte getrennt nach Sportschützen
und Jägern aufschlüsseln)?
6. Über wie viele Mitglieder der BGG, die
a) per 1. Januar 2023 bzw.
b) per 1. Januar 2024
über eine Waffenherstellungserlaubnis gemäß §§ 21 bzw. 26 des
Waffengesetzes (WaffG ) verfügten, hat die Bundesregierung Kenntnis?
7. Über wie viele Mitglieder der BGG, die
a) per 1. Januar 2023 bzw.
b) per 1. Januar 2024
über eine Waffenhandelserlaubnis gemäß § 21 WaffG verfügen, hat die
Bundesregierung Kenntnis, und wie viele davon handeln auch mit
sogenannten Militaria-Artikeln?
8. Über wie viele Mitglieder der BGG, die
a) per 1. Januar 2023 bzw.
b) per 1. Januar 2024
über eine Schießstättenerlaubnis gemäß § 27 WaffG verfügen, hat die
Bundesregierung Kenntnis?
9. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die in
den Fragen 5, 6, 7 und 8 genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse seit
2022 widerrufen bzw. der Widerruf eingeleitet (bitte nach Art der
Erlaubnis und Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob auf dem
Gelände des Verbindungshauses der BGG in Berlin-Zehlendorf Straftaten
gemäß § 223 des Strafgesetzbuches (StGB) und bzw. oder § 130 StGB
begangen wurden, und werden oder wurden diesbezüglich Ermittlungen
geführt (bitte nach Anzahl der Ermittlungsverfahren, ggf. deren Ergebnis
und weiteren Straftatbeständen aufschlüsseln)?
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Mitglieder der
BGG Straftaten gemäß § 223 StGB und bzw. oder § 130 StGB begangen
haben, und werden oder wurden diesbezüglich Ermittlungen geführt
(bitte nach Anzahl der Ermittlungsverfahren, ggf. deren Ergebnis und
weiteren Straftatbeständen aufschlüsseln)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Aktivität der schlagenden
Verbindung BGG im Gesamten und hier insbesondere die Durchführung von
Fechttrainings, das sogenannte Pauken, innerhalb der BGG und des
Kooperationsverbandes Deutsche Burschenschaft (DB)?
Die strafrechtliche Bewertung konkreter Einzelfälle ist Sache der zuständigen
Gerichte. Ganz allgemein weist die Bundesregierung darauf hin, dass gemäß
§ 228 des Strafgesetzbuches (StGB) eine mit Einwilligung der verletzten
Person vorgenommene Körperverletzung nur dann rechtswidrig ist, wenn die Tat
trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die
ausschließliche Tätigkeit für männliche Mitglieder und ausschließliche Aufnahme
von männlichen Mitgliedern beim Kooperationsverband DB sowie der
BGG mit dem Vereinsrecht vereinbar ist oder inwieweit dies dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz widerspricht?
Einem Verein steht es grundsätzlich frei, seinen Vereinszweck und seinen
Mitgliederkreis festzulegen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nur ausnahmsweise
bei Monopolvereinen und Vereinen mit überragender Machtstellung im
wirtschaftlichen und sozialen Bereich. Vereine, die nur oder vorrangig die
Geselligkeit ihrer Mitglieder zum Ziel haben, unterliegen grundsätzlich keinem
Aufnahmezwang. Im Streitfall können verbindlich nur die zuständigen Gerichte
entscheiden, ob der Vereinszweck und die Satzungsregelungen zur Aufnahme von
Mitgliedern mit den geltenden Recht, insbesondere auch dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz vereinbar sind.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Mitglieder der
BGG oder die BGG als Organisation während der Corona-Pandemie
Corona-Soforthilfen in Anspruch genommen haben, und welche
Erkenntnisse liegen darüber vor, ob in diesen Fällen Ermittlungen zu deren
Rechtmäßigkeit aufgenommen wurden (bitte nach Höhe etwaiger
ausgeschütteter Corona-Hilfen und nach Ergebnissen etwaiger
Ermittlungsverfahren aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung erfasst keine Informationen zu den Corona-Soforthilfen,
in welcher Höhe Zuschüsse von einzelnen Unternehmen und Selbständigen
beantragt bzw. welche Fördervolumina an einzelne Unternehmen bzw. die
Selbständigen ausgezahlt wurden. Die Programme wurden von den Ländern
durchgeführt.
15. Sieht die Bundesregierung Anzeichen dafür, dass es sich bei der „Iuvenis
Gothia“ um eine Organisation handelt, die als Ganzes der „Neuen
Rechten“ nahesteht oder deren einzelne Mitglieder der „Neuen Rechten“
nahestehen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung die aufgezeigten Verbindungen
zwischen Mitgliedern der BBG und der „Identitären Bewegung“?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über strukturelle Verbindungen
im Sinne der Fragestellung vor, lediglich zu einzelnen Kennverhältnissen. Eine
Beurteilung im Sinne der Anfrage kann somit nicht vorgenommen werden.
17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Mitglieder
der BBG oder der „Iuvenis Gothia“ Verbindungen zur „Identitären
Bewegung Österreich“ (IBÖ) bzw. deren Nachfolgerorganisation „Die
Österreicher“ (DO5) pflegen?
18. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Mitglieder
der BBG oder der „Iuvenis Gothia“ Verbindungen zu weiteren
internationalen Ablegern der „Identitären Bewegung“ pflegen?
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Verbindung
von Mitgliedern der BBG oder der „Iuvenis Gothia“ zur „Compact-
Magazin GmbH“, dem Verein „Ein Prozent“, sowie dem „Institut für
Staatspolitik“ vor (bitte aufschlüsseln)?
20. Wie beurteilt die Bundesregierung die politische Ausrichtung der BBG
und der „Iuvenis Gothia“ vor dem Hintergrund der aufgezeigten
Verbindungen zu Vertretern der „Neuen Rechten“?
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die politische Ausrichtung der BBG
und der „Iuvenis Gothia“ vor dem Hintergrund der aufgezeigten
Verbindungen zu Rechtsextremisten?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass
Mitglieder der BBG oder der „Iuvenis Gothia“ in der Vergangenheit
Mitglieder in rechtsextremen Parteien waren (bitte nach Parteien
aufschlüsseln)?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass
Mitglieder der BBG oder der „Iuvenis Gothia“ in sonstigen rechtsextremen
Gruppierungen und Organisationen aktiv waren oder aktiv sind,
einschließlich der rechtsextremen Reichsbürger- und
Selbstverwalterszene (bitte nach Organisationen aufschlüsseln)?
c) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Personen
aus der rechtsextremen Szene in der Vergangenheit in der Immobilie
der BBG in Berlin zu Gast waren, und wenn ja, bei welchen
Anlässen (bitte nach Veranstaltung, Art der Veranstaltung und Datum
aufschlüsseln)?
d) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass sich
Mitglieder der BBG oder der „Iuvenis Gothia“ in der Vergangenheit an
Demonstrationen beteiligt haben, die von Personen aus dem
rechtsextremen Spektrum angemeldet wurden (bitte nach Ort und Daum
der Demonstration aufschlüsseln)?
Die Fragen 17 bis 21d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
22. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle der „Deutschen
Burschenschaft“ (DB) und deren Mitgliedsorganisationen bei der Organisation
und Vernetzung der „Neuen Rechten“ in Deutschland?
a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass in
Immobilien von Mitgliederorganisationen der DB in der
Vergangenheit Vertreter der Neuen Rechten zu Vorträgen eingeladen wurden?
Die Fragen 22 und 22a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Fragen aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht
eingestuft – beantwortet werden können. Das BfV sammelt im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese nach § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) aus. Durch eine Auskunft zum
Beobachtungsstatus einer Organisation, zu der das BfV bisher keine öffentliche
Stellungnahme abgegeben hat, könnten Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen
werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen.
Nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Fragerechts mit den Folgen
einer Beantwortung für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung
des BfV ergibt sich, dass eine Beantwortung der gegenständlichen Fragen nicht
erfolgen kann.
Eine Verschlusssachen- (VS-)Einstufung und Hinterlegung der angefragten
Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages scheidet
ebenfalls aus, weil bereits die geringe Möglichkeit eines Bekanntwerdens der
Aufklärungsziele sowie des Beobachtungsstatus einer Organisation zu
entsprechenden Abwehrstrategien oder Gegenmaßnahmen führen könnten, unabhängig
davon, ob die angefragte Organisation dem gesetzlichen Auftrag des BfV
unterliegt oder nicht.
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Mitglieder der „Identitären Bewegung“ sich in der Vergangenheit
häufig aus dem Umfeld von in der DB organisierten Burschenschaften
rekrutiert haben?
Der Bundesregierung liegen durch diverse Ereignisse Erkenntnisse über
Verbindungen zwischen der IBD und in der DB organisierten Burschenschaften
bzw. zur DB vor. Beispielsweise wurde in der Vergangenheit wechselseitig an
individuellen Veranstaltungen der IBD bzw. der DB teilgenommen.
c) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Mitglieder von in der DB organisierten Burschenschaften an
Veranstaltungen teilgenommen haben, die durch das „Institut für
Staatspolitik“ organisiert wurden?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse über die Teilnahme von Mitgliedern
in der DB organisierten Burschenschaften an durch das IfS organisierten
Veranstaltungen vor.
d) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Mitglieder von in der DB organisierten Burschenschaften im Verein
„Ein Prozent“ aktiv sind oder aktiv waren?
e) Wie viele Mitglieder des Vereins „Ein Prozent“ sind oder waren nach
Ansicht der Bundesregierung Mitglieder von Burschenschaften, die in
der DB organisiert sind?
Die Fragen 22d und 22e werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen durch Doppelmitgliedschaften Erkenntnisse über
Verbindungen zwischen dem Verein „Ein Prozent“ und zu in der DB
organisierten Burschenschaften bzw. zur DB vor. Beispielsweise waren zwei Funktionäre
des Vereins „Ein Prozent“ in der jüngeren Vergangenheit zeitweilig und
zugleich Amtsträger in der DB.
f) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Mitglieder von in der DB organisierten Burschenschaften für die
„Compact-Magazin GmbH“ tätig waren?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor.
23. Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, es lägen beim
Dachverband „Deutsche Burschenschaften“ keine Bestrebungen gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung vor (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/1309)?
24. Sieht die Bundesregierung Anzeichen dafür, dass es sich bei der
„Deutschen Burschenschaft“ um eine Organisation handelt, die als Ganzes der
„Neuen Rechten“ nahesteht oder deren einzelnen Mitglieder der „Neuen
Rechten“ nahestehen?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Fragen aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht
eingestuft – beantwortet werden können. Das BfV sammelt im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus, vgl. § 3 Absatz 1
BVerfSchG. Durch eine Auskunft zum Beobachtungsstatus einer Organisation,
zu der das BfV bisher keine öffentliche Stellungnahme abgegeben hat, könnten
Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die
generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit
des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Nach sorgfältiger Abwägung des
parlamentarischen Fragerechts mit den Folgen einer Beantwortung für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV ergibt sich, dass eine
Beantwortung hinsichtlich einer etwaigen Beobachtung der DB durch das BfV nicht
erfolgen kann.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages scheidet ebenfalls aus, weil
bereits die geringe Möglichkeit eines Bekanntwerdens der Aufklärungsziele
sowie des Beobachtungsstatus einer Organisation zu entsprechenden
Abwehrstrategien oder Gegenmaßnahmen führen könnten, unabhängig davon, ob die
angefragte Organisation dem gesetzlichen Auftrag des BfV unterliegt oder
nicht.
25. Erhebt die Bundesregierung von Beschäftigten oder Bewerberinnen und
Bewerbern der Bundesministerien und der nachgeordneten Behörden
Informationen darüber, ob diese ehemalige oder aktive Mitglieder der DB
oder deren Mitgliederorganisationen waren oder sind?
Die Bundesregierung erhebt von Beschäftigten oder Bewerbern der Ministerien
des Bundes und der nachgeordneten Behörden keine Informationen darüber, ob
diese ehemalige oder aktive Mitglieder der DB oder deren
Mitgliederorganisationen waren oder sind.
Sofern Personen im Rahmen ihrer Bewerbung oder im Zusammenhang mit
ihrer Beschäftigung eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen müssen, weil sie
in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt werden sollen, erklären diese
gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(SÜG) in der Sicherheitserklärung, ob sie Mitglied in einer für
verfassungswidrig erklärten oder anderen verfassungsfeindlichen Organisation sind oder waren
und ob eine anderweitige Beziehung zu einer solchen Organisation bestand
oder besteht. Das BfV als mitwirkende Behörde überprüft die Angaben der
betroffenen Personen.
26. Wenn Frage 23 verneint wird, erhebt die Bundesregierung von
Beschäftigten oder Bewerberinnen Bewerbern im Deutschen Bundestag
Informationen darüber, ob diese ehemalige oder aktive Mitglieder der DB oder
deren Mitgliederorganisationen waren oder sind?
27. Wenn Frage 23 verneint wird, erhebt die Bundesregierung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bundestagsabgeordneten Informationen
darüber, ob diese ehemalige oder aktive Mitglieder der DB oder deren
Mitgliederorganisationen waren oder sind?
Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen 26 und 27 (Abgeordnete und deren Mitarbeiter) betreffen die
Zuständigkeit der Verwaltung des Deutschen Bundestages.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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