Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/11030 –
Verbindungen der extrem rechten „Identitären Bewegung“ in Deutschland und
Österreich
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die „Identitäre Bewegung Deutschland“ (IBD) ist eine Strömung der
extremen Rechten, die zwar zahlenmäßig nur eine kleine Gruppe darstellt, der
durch ihre weitreichende Vernetzung in die außerparlamentarische und
parlamentarische extreme Rechte jedoch eine wichtige Scharnierfunktion
zukommt. Zuletzt Gegenstand überregionaler Berichterstattung waren führende
Mitglieder der IBD beim Treffen Rechtsextremer und Rechtskonservativer im
Landhaus Adlon in Potsdam am 25. November 2023, bei dem unter anderem
die Vertreibung von ausländischen wie auch deutschen Staatsbürgern aus
Deutschland geplant worden sein soll.
Unter den Teilnehmenden des Treffens in Potsdam waren Mitglieder der
Alternative für Deutschland (AfD), der Christlich Demokratischen Union
Deutschland (CDU), der Werteunion, der IBD sowie Neonazis und Mitglieder
extrem rechter Organisationen (vgl.: correctiv.org/aktuelles/neue-rechte/2024/
01/10/geheimplan-remigration-vertreibung-afd-rechtsextreme-november-tref
fen/).
Das Treffen in Potsdam reiht sich ein in eine Reihe weiterer
Vernetzungstreffen, die sich aus ähnlichen, teils sich überschneidenden Akteuren
zusammensetzten (vgl.:
www.spiegel.de/politik/deutschland/peter-kurth-geheimes-vernet
zungstreffen-diese-rechtsextremen-waren-auf-der-party-des-ex-cdu-
senatorsa-392e71d3-fd60-42d6-9d62-a8a923dfae5c). Unter ihnen mehrfach Martin
Sellner aus Österreich, der als führender Kopf der „Identitären Bewegung
Österreich“ (IBÖ) und im deutschsprachigen Raum gilt. Wegen der Teilnahme
am Treffen Rechtsextremer in Potsdam, erwirkte die Stadt Potsdam gegen ihn
jüngst ein bundesweites Einreiseverbot (vgl.:
www.tagesschau.de/inland/innen
politik/sellner-einreiseverbot-deutschland-100.html).
Die Vernetzung der IBD und ihre Bemühung um Einfluss und Durchsetzung
ihrer extrem rechten Ideologie in Deutschland, reichen dabei wohl auch weit
in den parlamentarischen Raum. Laut Medienberichterstattung des
„Bayerischen Rundfunks“ soll die AfD allein im Deutschen Bundestag mehr als 100
als extrem rechts einzustufende Personen beschäftigen. Unter ihnen nach der
Recherchen mindestens zehn Personen mit einem Bezug zur IBD.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11328
20. Wahlperiode 08.05.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 8. Mai 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Für einen AfD-Bundestagsabgeordneten arbeitet beispielsweise demnach der
IBD-Kader und Neonazi M. M., dem mittlerweile das Betreten der
Liegenschaften des Deutschen Bundestages über das Hausrecht verboten wurde. Der
mehrfach wegen Körperverletzung verurteile Neonazi M. M. steht dabei
exemplarisch für die Scharnierfunktion, welche die IBD zwischen dem
parlamentarischen Raum, rechtsextremen intellektuellen Vorfeldorganisationen wie
dem Institut für Staatspolitik in Schnellroda und außerparlamentarischer und
militanter Neonaziszene einnimmt (vgl.:
www.tagesschau.de/investigativ/br-re
cherche/afd-bundestag-rechtsextreme-mitarbeiter-100.html; taz.de/AfD-Mitar
beiter-Mario-Mueller/!5983336/).
Darüber hinaus unterhält die IBD in Deutschland eine Reihe von Immobilien,
aus denen sie heraus ihre politische Betätigung organisiert und welche als
Treffpunkt und Schulungszentren für die jeweils regionale rechte Szene
dienen oder die als Unternehmenssitze für IBD-nahe Firmen genutzt werden. Bei
dem Erwerb oder der Anmietung von Objekten legt die IBD offenbar großen
Wert auf Diskretion und Verschleierung von Geldgebern sowie Geldströmen.
Mindestens in einem Fall wird wegen des Verdachts auf Geldwäsche ermittelt.
Dabei bestehen neben der engen politischen Verzahnung mit dem
österreichischen Ableger der IBD ebenso Verbindungen auf finanzieller Ebene sowie
beim Erwerb von Immobilien. So weist die jüngste Berichterstattung auf eine
angebliche finanzielle Unterstützung durch einen Exfinanzsenator beim Kauf
einer IBD-Immobilie im österreichischen Linz hin (vgl.:
www.spiegel.de/polit
ik/deutschland/rechtsextreme-netzwerke-so-verschleiert-die-identitaere-beweg
ung-ihre-geldgeber-a-9f5a8657-5760-4b82-80db-c21ddabac3c4;
www.tagessc
hau.de/investigativ/monitor/peter-kurth-cdu-identitare-bewegung-rechtsextre
mismus-afd-100.html).
Neben Kontakten in die Republik Österreich pflegt der deutsche Ableger der
IBD darüber hinaus Kontakte zu extrem rechten Organisationen und
Bündnispartnern in der Schweiz. Hier insbesondere zur Gruppierung „Junge Tat“ mit
der in der Vergangenheit gemeinsame politische Aktionen durchgeführt
wurden. So beteiligten sich deutsche IBD-Aktivisten im Bündnis mit Aktivisten
der „Jungen Tat“ an einem Übergriff auf eine Unterkunft für Geflüchtete in
Dresden (vgl.: taz.de/Rechter-Uebergriff-auf-Unterkunft/!5964133/).
1. Welches Orts- bzw. Regionalgruppen der „Identitären Bewegung“ (IB)
existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?
2. Über wie viele Mitglieder bzw. Anhänger verfügen die sogenannte
Identitäre Bewegung Deutschland (IBD) und ihres Orts- bzw.
Regionalgruppen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Gruppe, Ort,
Bundesland auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die „Identitäre Bewegung Deutschland“ (IBD) ist hierarchisch nach den
Ebenen Bundesleitung, Regionalgruppen sowie Ortsgruppen gegliedert. Die
von der IBD im September 2023 veröffentlichte „Vernetzungskarte“ weist zehn
Regional-/Ortsgruppen auf: „Nordfeuer“, „Revolte Rheinland“, „Wackre
Schwaben“, „Lederhosenrevival“, „Aktion Ost“, „Sachsengarde“, „Festung
Chemnitz“, „Bollwerk Franken“, „Kontrakultur Erfurt“ sowie „Sturmfeste
Hannover“. Derzeit werden der IBD bundesweit etwa 500 Personen
zugerechnet.
3. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Anhänger der IBD auch in
anderen extrem rechten bzw. neonazistischen Gruppierungen bzw.
Rechtsrockbands bzw. Parteien bzw. Vereinen bzw. Bewegungen aktiv oder
führen Doppelmitgliedschaften (bitte namentlich aufschlüsseln und
erläutern)?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach regelmäßig Kader der
IBD Veranstaltungen des „Instituts für Staatspolitik“ (IfS) in Schnellroda/
Sachsen-Anhalt besuchen. Ebenso gehören „Identitäre“ der Autorenschaft der dem
IfS zurechenbaren Zeitschrift „Sezession“ beziehungsweise des Onlineblogs
„Sezession im Netz“ an. Wenigstens auf regionaler Ebene existieren Kontakte
von IBD-Akteuren zu dem Verein „Ein Prozent e. V.“, exemplarisch angeführt
werden kann eine von „Ein Prozent e. V.“ unter Mitwirkung von IBD-
Aktivisten aus Sachsen durchgeführte Aktion am 12. Februar 2024 in Dresden/
Sachsen.
Es existieren personelle Verbindungen zwischen der „Jungen Alternative für
Deutschland“ (JA) und der IBD. Angeführt werden können die Beteiligung
eines IBD-Führungskaders an einer Aktion der JA an der Universität Potsdam/
Brandenburg am 20. Juni 2023 im Rahmen des sogenannten Stolzmonats sowie
die gemeinschaftliche Mobilisierung und Teilnahme von Akteuren der IBD und
JA an der sogenannten Remigrationsdemo am 29. Juli 2023 in Wien/Österreich.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9, 10, 11, 15 und 16 verwiesen.
Eine namentliche Nennung muss trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen
Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus
Gründen des Schutzes der Grundrechte Dritter unterbleiben. Eine konkretere
Aufschlüsselung der Anhänger der IBD, die auch in anderen extrem rechten
bzw. neonazistischen Gruppierungen/Rechtsrockbands/Parteien/Vereinen/
Bewegungen aktiv sind oder eine Doppelmitgliedschaften führen, würde
Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge zum Nachteil,
insbesondere einer Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) sowie
des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
GG) der betroffenen Personen, führen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die potentiell betroffenen Personen folgt, dass auch eine Beantwortung
unter Verschlusssachen-(VS-)Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf die
Gefährdung besonders gewichtiger Individualrechtsgüter hält die Bundesregierung
die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen
werden kann.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, dass die IBÖ bzw.
ihre Anhänger bereits unter anderen Bezeichnungen in Deutschland aktiv
geworden ist bzw. sind (bitte einzeln nach Namen und Art der
Aktivitäten aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, dass die IBD bzw. ihre
Anhänger unter anderer Bezeichnung aktiv geworden ist bzw. sind (bitte
einzeln nach Namen und Art der Aktivitäten aufschlüsseln)?
Die IBD betreibt mehrere Wirtschaftsunternehmen. So ist etwa das
Unternehmen „Schanze Eins UG & Co. KG“, ein Finanzdienstleister, durch welchen
Investorinnen und Investoren für „identitäre“ Immobilienprojekte gewonnen
werden sollen, der IBD zuzurechnen. „Kohorte UG“ steht als Unternehmen hinter
dem IBD-Shop „Phalanx Europa“, über welchen Merchandise-Artikel der IBD
vertrieben werden.
Weiterhin treten die Regional- und Ortsgruppen der IBD zum Teil unter Namen
auf, die zunächst keine direkten Rückschlüsse auf die IBD zulassen.
Diesbezüglich wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung das Gefährdungspotenzial von
Anhängern bzw. Gruppierungen der IBD (bitte begründen)?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, die auf eine
Eskalationsdynamik der IBD, einzelner Gruppierungen und bzw. oder ihrer
Anhänger schließen lassen (bitte erläutern)?
Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet.
Der Fokus der IBD liegt auf gewaltlosen Aktivitäten wie der medienwirksamen
Präsentation von Bannern mit IBD-Botschaften oder der Durchführung von
Informationsständen. So wird der Einsatz von Gewalt zur Selbstverteidigung
zwar als legitim angesehen, im Übrigen wird jedoch ein gewaltfreier
Aktionismus propagiert.
Die IBD mobilisiert ihre Anhänger zur Teilnahme an öffentlichkeitswirksamen
Aktionen, bei denen zum Teil auch Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten (wie
etwa Hausfriedensbruch oder Verstöße gegen das Versammlungsgesetz)
begangen werden. Beispielhaft kann hier die „Besetzung“ einer geplanten
Asylunterkunft durch Aktivisten der IBD in Dresden/Sachsen am 28. Oktober 2023
genannt werden.
Auch wenn sich die IBD grundsätzlich von Gewalt distanziert und es aktuell
nicht zu erwarten steht, dass sie von diesem Grundsatz abweicht, muss eine
Radikalisierung einzelner Mitglieder oder Sympathisanten der IBD, in
Einzelfällen auch ganzer Ortsverbände, insbesondere angesichts der
Auseinandersetzungen mit dem politischen Gegner, zumindest einkalkuliert werden.
b) Bei wie vielen und welchen Straftaten in Deutschland haben
Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juni 2021
Bezüge zur „Identitären Bewegung“ festgestellt (bitte einzeln nach
Datum, Ort und Ermittlungsanlass aufschlüsseln)?
Politisch motivierte Straftaten werden dem Bundeskriminalamt im Rahmen des
Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter
Kriminalität (KPMD-PMK) durch die zuständigen Landeskriminalämter übermittelt und
in der Fallzahlendatei „Lagebild Auswertung politisch motivierte Straftaten“
(LAPOS) des Bundeskriminalamtes (BKA) erfasst. Da es sich bei den Angaben
zu Organisationsbezügen nicht um Pflichtfelder des KPMD-PMK handelt und
Ereignisse im Zusammenhang mit Aktionen ausschließlich im Freitext der
Sachverhaltsbeschreibung genannt werden können, sind die folgenden
Angaben nicht abschließend.
Die im Folgenden aufgeführten Zahlen stellen keine abschließende Statistik
dar, sondern können sich aufgrund von Nachmeldungen noch (teilweise
erheblich) verändern.
Im Gesamtbetrachtungszeitraum 1. Juni 2021 bis 2. Mai 2024 waren insgesamt
63 Straftaten mit den Stichworten „Identitäre Bewegung“, „Identitäre
Bewegung Deutschland“, „Identitäre“, „IBD“, „Identitäre Bewegung Österreich“
oder „IBÖ“ erfasst. Im Einzelnen wird auf die Anlage verwiesen.*
c) Inwieweit sind der Bundesregierung Aufrufe zur Gewalt oder
sonstigen Straftaten von Angehörigen der IBD bekannt?
Aufrufe zu Gewalt und sonstigen Straftaten wurden bisher nicht bekannt.
7. Welchen Einfluss hat bzw. haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
IBÖ oder einzelne Mitglieder auf die politische Ausrichtung der IBD und
umgekehrt?
8. Welchen Einfluss hat bzw. haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
IBÖ oder einzelne Mitglieder auf die politische Ausrichtung, Agitation
und Propaganda und eine mögliche Radikalisierung der IBD und
umgekehrt, wie zum Beispiel durch die Orientierung an Strategien und Reden
von Mitgliedern der IBÖ bzw. der IBD?
a) Kommt nach Kenntnis der Bundesregierung einzelnen exponierten
Mitgliedern der IBÖ für die IBD und umgekehrt eine besondere
Rolle zu (z. B. Sprachrohr- oder Rekrutierungsfunktion)?
Die Fragen 7 bis 8a werden gemeinsam beantwortet.
Die „Identitäre Bewegung Österreich“ (IBÖ) weist enge personelle und
inhaltliche Verbindungen zur IBD auf. Die Aktionen der IBÖ sind sowohl in Bezug
auf ihre ideologischen Botschaften als auch hinsichtlich ihrer Aktionsformen
mit denjenigen der IBD weitgehend identisch. Ein aktuelles Beispiel für den
Einfluss der IBÖ auf die politische Ausrichtung der IBD findet sich in der
Verbreitung des von der IBÖ geprägten Begriffs der „Remigration“. Bei einer
Aktion einer Regionalgruppe der IBD am 13. April 2024 besetzten Aktivisten
einen Lebensmittel-Discounter in Wangen/Baden-Württemberg und zeigten ein
Banner mit der Aufschrift „REMIGRATION SCHÜTZT UNSERE KINDER“.
b) Haben Anhänger der IBD Beiträge in österreichischen Zeitschriften,
Zeitungen, Blogs, Videokanälen oder weiteren Publikationen
veröffentlicht, in denen ebenfalls Anhänger der IBÖ Beiträge
veröffentlichen (bitte einzeln nach Medium, Datum und Art des Beitrags
aufschlüsseln)?
Wiederholt treten Aktivistinnen und Aktivisten der IBD als „Reporter“ beim
österreichischen Online-Medium „Heimatkurier“ auf. Exemplarisch kann hier
die Berichterstattung über die „Bauernproteste“ im Januar 2024 in Berlin oder
über die „Besetzung“ einer geplanten Asylunterkunft in Dresden/Sachsen am
28. Oktober 2023 genannt werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/11328 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
c) Haben Anhänger der IBÖ Beiträge in deutschen Zeitschriften,
Zeitungen, Blogs, Videokanälen oder weiteren Publikationen veröffentlicht,
in denen ebenfalls Anhänger der IBD Beiträge veröffentlichen (bitte
einzeln nach Medium, Datum und Art des Beitrags aufschlüsseln)?
Regelmäßige Veröffentlichungen von Anhängern der IBÖ in deutschen
Publikationen, beispielsweise in der dem IfS zurechenbaren Zeitschrift „Sezession“
bzw. dem Onlineblog „Sezession im Netz“ sowie dem „COMPACT-Magazin“,
sind bekannt.
d) Haben Anhänger der IBÖ seit 2022 in Deutschland Straf- und
Gewalttaten begangen oder dazu aufgerufen (bitte ggf. auflisten)?
e) Waren Anhänger der IBÖ seit 2022 an Straftaten und Gewalttaten oder
Aufrufen zur Gewalt beteiligt, die von Angehörigen der IB und
anderen Rechtsextremisten in Deutschland begangen wurden (bitte ggf.
auflisten)?
f) Haben Anhänger der IBD seit 2022 in Österreich Straf- und
Gewalttaten begangen oder dazu aufgerufen (bitte ggf. auflisten)?
Die Fragen 8d bis 8f werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von
Mitgliedern der IBD zu österreichischen extrem rechten Strömungen,
Parteien, Netzwerken, Zeitschriften und Gruppierungen, und wenn ja, welcher
Art sind diese Verbindungen (bitte einzeln angeben sowie nach
beispielsweise Doppelzugehörigkeit, Auftritten bei bzw. Teilnahme an
Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten aufschlüsseln)?
Die Beziehungen der IBD nach Österreich können exemplarisch an dem
„identitären“ Zentrum „Castell Aurora“ in Steyregg bei Linz/Österreich aufgezeigt
werden, dessen Aufbau finanziell maßgeblich durch das IBD-Unternehmen
„Schanze Eins“ gefördert wurde. Die Konzeption als Begegnungs-, Wohn- und
Arbeitsstätte für Aktivistinnen und Aktivisten der Neuen Rechten weist
deutliche Parallelen zu dem aktuellen Hausprojekt in Chemnitz/Sachsen und dem
ehemaligen Hausprojekt „Flamberg“ in Halle/Sachsen-Anhalt auf. So fand am
30. September 2023 im „Castell Aurora“ zum zweiten Mal die
Vernetzungsveranstaltung „Neo! Avanti! Cultura!“ mit mehreren szenebekannten Künstlern
und Kreativen aus dem neurechten Spektrum statt. Ein Programmierer und
Spieleentwickler, der in der Vergangenheit als Funktionsträger der IBÖ auftrat,
gibt an, im „Castell Aurora“ über ein Büro zu verfügen.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von
Mitgliedern der IBÖ zu deutschen extrem rechten Strömungen, Parteien,
Netzwerken, Zeitschriften und Gruppierungen, und wenn ja, welcher Art
sind diese Verbindungen (bitte einzeln angeben sowie nach
beispielsweise Doppelzugehörigkeit, Auftritten bei bzw. Teilnahme an
Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten aufschlüsseln)?
Hierbei ist beispielhaft das „Castell Aurora“ zu nennen. Dieses wird über
„Identitäre Bewegung“ (IB) IB-Kreise hinaus regelmäßig auch von deutschen
Vertretern neurechter Organisationen frequentiert. Oftmals treten sie im
Rahmen von Veranstaltungen als Vortragende auf oder beteiligen sich an
Podiumsdiskussionen.
Beispielsweise war am 24. Januar 2024 der neurechte Verleger und Publizist
Götz Kubitschek zu Gast. Zudem nahm ein Redakteur von „COMPACT“ an
einer Podiumsdiskussion im IB-Hausprojekt am 7. April 2024 teil. Zudem
besuchte ein neurechter Vordenker und Buchautor am 9. Februar 2024 das IB-
Hausprojekt.
Auf dem Landeskongress der „Junge Alternative Brandenburg“ (JA BB) am
11. November 2023 war das „Castell Aurora“ mit einem Info-Stand vertreten.
An der sogenannten „Remigrationsdemo“ in Wien am 29. Juli 2023, die
maßgeblich unter der Leitung der IBÖ sowie einer weiteren österreichischen
Gruppierung stattfand, partizipierten neben Anhängern der IBD auch Vertreter der
JA.
Ferner hat das „Castell Aurora“ im Dezember 2023 auf ihrem gleichnamigen
Telegram-Kanal eine Art „Adventskalender“ veröffentlicht, der jeden Tag ein
anderes Projekt „abseits des Mainstreams“ vorstellte. So bewarb das „Castell
Aurora“ unter anderem das rechtsextremistische „COMPACT-Magazin“ und
„Kvltgames“.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 7, 8c und 9 verwiesen.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beziehungen der
IBÖ bzw. der IBD zu deutschen Parteien?
Die IBD unterhält mitunter Verbindungen in den parlamentarischen Raum. Sie
wird von Vertretern der JA und der „Alternative für Deutschland“ (AfD,
Verdachtsfall) als sogenanntes „Vorfeld“ bezeichnet, das den Weg zum avisierten
politischen Erfolg metapolitisch in Form von Aktionen ebnen soll, die auf die
Botschaften neurechter Organisationen aufmerksam machen.
Ebenso sind virtuelle sowie realweltliche Verbindungen zwischen „identitären“
Akteuren aus Deutschland und Österreich und der JA bekannt. Diese erstrecken
sich auf gemeinsame Aktionen sowie private Kontakte. Nicht selten weisen
Anhängerinnen und Anhänger oder Funktionäre der JA einen Vorlauf in
„identitären“ Strukturen auf.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Mitgliedschaften von
Mitgliedern der IBD in der AfD (bitte nach Anzahl der
Doppelzugehörigkeiten aufschlüsseln)?
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Mitgliedschaften von
Mitgliedern der IBD in der „Jungen Alternative“ (JA), der
Jugendorganisation der AfD (bitte nach Anzahl der Doppelzugehörigkeiten
aufschlüsseln)?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Zwischen der AfD (Verdachtsfall) bzw. der JA und der IBD existieren
personelle Verbindungen.
Im Übrigen ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine
weitere Beantwortung der Frage aufgrund entgegenstehender überwiegender
Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann – auch nicht in eingestufter Form. So
können aus der Beantwortung, ob und wenn ja, wie viele Mitglieder der IBD
gleichzeitig Mitglied der AfD (Verdachtsfall) bzw. JA sind, Rückschlüsse auf
den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und ggf.
die nachrichtendienstlichen Methodiken und Arbeitsweisen ermöglicht werden,
wodurch die zukünftige Erkenntnisgewinnung des BfV aufgrund
entsprechender Abwehrstrategien nachhaltig beeinträchtigt oder in Einzelfällen sogar
unmöglich gemacht würde. Aus der sorgfältigen Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine
Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende
Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
ausscheidet. Eine Stellungnahme zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber
einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht.
Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen
nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar
nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren,
dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse
überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
Beschäftigungsverhältnisse von Mitgliedern oder Unterstützern der IBD in lokalen,
regionalen und bzw. oder bundesweiten Parteistrukturen der AfD (bitte nach
Anzahl aufschlüsseln)?
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
Beschäftigungsverhältnisse von Mitgliedern oder Unterstützern der IBD in
Landtagsfraktionen und bzw. oder der Bundestagsfraktion der AfD (bitte nach Anzahl
aufschlüsseln)?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Es liegen Erkenntnisse zu personellen Verbindungen zwischen AfD
(Verdachtsfall) und IBD durch bestehende und vergangene Beschäftigungsverhältnisse
vor.
Im Übrigen ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine
weitere Beantwortung der Frage aufgrund entgegenstehender überwiegender
Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. So
können aus der Beantwortung, ob und wenn ja, wie viele Mitglieder oder
Unterstützer der IBD in lokalen, regionalen und/oder bundesweiten
Parteistrukturen bzw. in Landtagsfraktionen und/oder der Bundestagsfraktion der AfD
(Verdachtsfall) beschäftigt sind und wenn ja, bei wie vielen Personen eine solche
Verbindung besteht, Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des BfV und ggf.
die nachrichtendienstlichen Methodiken und Arbeitsweisen ermöglicht werden,
wodurch die zukünftige Erkenntnisgewinnung des BfV aufgrund
entsprechender Abwehrstrategien nachhaltig beeinträchtigt oder in Einzelfällen sogar
unmöglich gemacht wird.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme
zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei
einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur gemeinsamen
Teilnahme an Aktionen, Veranstaltungen oder Demonstrationen von
Mitgliedern der IBD und der JA (bitte nach Art, Ort und Datum der
Veranstaltung aufschlüsseln)?
Aus den personellen und strukturellen Verbindungen von JA und IBD ergeben
sich Kennverhältnisse, die auch gemeinsame Besuche von Veranstaltungen,
Aktionen und Demonstrationen einschließen.
Es ist beispielsweise bekannt, dass Mitglieder der JA gemeinsam mit
Aktivisten der IBD an der sogenannten „Remigrationsdemo“ der IBÖ am 29. Juli 2023
in Wien (Österreich) teilnahmen. Darüber hinaus nahmen Funktionäre der JA
an der Eröffnung des „identitären“ Hausprojekts „Zentrum Chemnitz“ der IBD
in Chemnitz/Sachsen am 3. November 2023 teil. Mehrere heutige JA-
Mitglieder nahmen am 21. Dezember 2016 an der Besetzung der CDU-Parteizentrale
in Berlin durch IBD-Mitglieder teil.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu anderweitigen
Verbindungen der IBD zur AfD oder zur JA (bitte einzeln angeben sowie nach
Auftritten, gemeinsamer Teilnahme an Veranstaltungen wie
beispielsweise Parteitage und Demonstrationen aufschlüsseln) (vgl.:
www.suedde
utsche.de/bayern/bayern-afd-disco-parolen-parteitag-staatsschutz-1.633
3715)?
Auf die Antwort zu den Fragen 11, 12, 13 und 16 wird verwiesen.
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
Beschäftigungsverhältnisse von Mitgliedern oder Unterstützern der IBD bei Ministerien des
Bundes und deren nachgeordneten Stellen und Behörden (bitte nach
Bundesministerium sowie nachgeordneter Stelle und Behörde
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, ob Mitglieder der von
Landesämtern für Verfassungsschutz beobachteten Burschenschaften
Mitglieder der IBD sind (bitte nach Organisation einzeln aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, dass einzelne Mitglieder der
durch die von den Landesbehörden für Verfassungsschutz beobachteten
Burschenschaften gleichzeitig Aktivistinnen und Aktivisten der IBD sind bzw.
waren. Da Burschenschaften regelmäßig nur an ihrem Universitätsstandort – also
lokal – tätig sind, liegt die originäre Zuständigkeit für die Bewertung der
Verfassungsschutzrelevanz einzelner Burschenschaften und gegebenenfalls deren
Einstufung als Beobachtungsobjekt bei den jeweiligen Landesbehörden für
Verfassungsschutz.
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, ob Mitglieder der von
Landesämtern für Verfassungsschutz beobachteten Burschenschaften
Mitglieder der IBÖ sind (bitte nach Organisation einzeln aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, wie viele Mitglieder
und bzw. oder Unterstützer der IBD ein Dienst- oder
Anstellungsverhältnis bei der Bundeswehr haben?
22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Meldungen dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst seit dem
Jahr 2020 mit Bezug zur IBD vorlagen?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Wenn der Militärische Abschirmdienst (MAD) Kenntnis über eine
Mitgliedschaft oder Unterstützung der IBD durch einen Angehörigen des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) erlangt, führt
dies aufgrund der Einstufung der IBD als „gesichert rechtsextremistische
Bestrebung“ zu der Aufnahme einer Verdachtsfallbearbeitung gemäß § 1 Absatz 1
des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) und somit zur
Speicherung der personenbezogenen Daten in den Datensystemen des
Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD). Innerhalb der durch
das BAMAD genutzten Datensysteme ist eine Mitgliedschaft oder
Unterstützung einer konkreten Organisation kein Kriterium, das statistisch erfasst wird.
Eine aufgrund der zur Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeit
lediglich kursorische Durchsicht des Aktenbestands hat eine mittlere
zweistellige Zahl an Verdachtspersonen ergeben.
23. Welche vorwiegend deutschsprachigen Websites, Facebook-Seiten bzw.
Facebook-Gruppen, Twitter-Accounts, Internet-Chats, Instagram-
Accounts sowie Gruppen in weiteren Onlineforen mit Bezügen zu IBD bzw.
IBÖ oder von Anhängern bzw. Gruppierungen sind der Bundesregierung
bekannt (bitte nach Art des Mediums, sowie jeweiligen Namen der
Gruppen, Chats, Seiten, Onlineforen und bzw. oder Accounts aufschlüsseln)?
Aktuell verfügt die IBD über eine eigene Website (
www.identitaere-bewegun
g.de) sowie einen „Telegram“- (
www.t.me/s/identitaereDeutschland) und einen
„X“-Kanal (
www.twitter.com/IBDeutschland). Weitere Websites zum Thema
„Remigration“ (
https://remigration.jetzt) und die sogenannte „GefährderMap“
(
https://schiebt-sie-ab.de) werden ebenfalls von der IBD betrieben. Einige
Regionalgruppen der IBD verfügen außerdem über eigene „Telegram“-,
„Instagram“- und „X“-Kanäle. Auch die IBÖ nutzt „Telegram“ (
https://t.me/s/Identita
ereOesterreich).
Die der IBD zuzurechnenden Unternehmen verfügen über eigene Websites und
Online-Präsenzen. Die deutsche Online-Plattform „Aktionsmelder“ (
https://akti
o n s m e l d e r .de) sowie das österreichische Onlinemedium „Heimatkurier“
(
https://heimatkurier.at) verfügen ebenfalls über eigene Social-Media-Kanäle.
24. Welche Kontakte zwischen Anhängern der IBÖ und IBD sind der
Bundesregierung seit 2022 bekannt geworden?
Personelle, strukturelle und aktionsorientierte Kontakte zwischen der IBD und
IBÖ sind bekannt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9
verwiesen.
a) Wie oft, wann, und an welchen Orten kam es seit 2022 nach Kenntnis
der Bundesregierung zu Besuchen und internen Treffen von
Anhängern der IBÖ und IBD in Deutschland (bitte einzeln nach Datum, Ort,
Anlass auflisten)?
Eine Beantwortung der Frage muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus
Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter
unterbleiben. Insbesondere suggeriert die Fragestellung ein Frageinteresse, das sich
nicht auf öffentliche und für jedermann frei zugängliche Veranstaltungen
bezieht, sondern auf interne Zusammenkünfte der IBÖ bzw. IBD auf deutschem
Boden. Interne Treffen finden in der Regel mit einer überschaubaren und
bestimmbaren Zahl von Personen statt. Eine Aufschlüsselung im Sinne der
Fragestellung könnte Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge
zum Nachteil, insbesondere zu einer Gefährdung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) sowie
des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
GG) der betroffenen Personen, führen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten
zu den Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf aktuelle
Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Durch die
Beantwortung der Frage würden zudem spezifische Informationen zur Tätigkeit,
insbesondere zur Methodik und zum Ressourceneinsatz des BfV in Bezug auf
den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel des BfV, offengelegt, wodurch die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. Durch
eine öffentliche Stellungnahme zu internen Treffen und damit zu dem
möglichen Einsatz von V-Leuten des BfV könnte zudem durch die Missachtung
einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Gewinnung
von nachrichtendienstlichen Quellen erschwert oder verhindert werden. Auch
dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme
zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei
einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
b) Wie oft, wann, und an welchen Orten kam es seit 2022 nach Kenntnis
der Bundesregierung zur Teilnahme an Versammlungen und
öffentlichen Auftritten von Anhängern der IBÖ in Deutschland (bitte einzeln
nach Ort, Datum, veranstaltender Organisation, Anlass und
Teilnehmerzahl aufschlüsseln)?
e) Haben in der Vergangenheit Anhänger der IBÖ nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Veranstaltungen der IBD oder von
Organisationen, die der IBD nahestehen, Reden gehalten (bitte einzeln nach Ort,
Datum, veranstaltender Organisation, Anlass und Teilnehmerzahl
aufschlüsseln)?
Die Fragen 24b und 24e werden gemeinsam beantwortet.
Im Folgenden werden exemplarisch einige Beispiele genannt:
Am 29. August 2022 protestierten Angehörige der IBD vor dem Nord-
Stream-2-Areal in Lubmin/Mecklenburg-Vorpommern mit einer Banneraktion
gegen die Sanktions- und Energiepolitik der Bundesregierung.
Eine IBÖ-Führungsperson trat in der Vergangenheit mehrmals bei Akademien
des IfS in Erscheinung. So nahm sie im Jahre 2022 an der „Frühjahrsakademie“
(Referent), an der „Sommerakademie“ (Teilnehmer) sowie im Januar 2023 an
der „Winterakademie“ (Referent) teil. Auch an der zuletzt stattgefundenen
„Sommerakademie“ im September 2023 war diese zugegen und hielt einen
Vortrag.
Diese Führungsperson tritt regelmäßig bei von der IBD einschließlich ihrer
regionalen Untergliederungen organisierten Veranstaltungen auf.
c) Wie oft, wann, und an welchen Orten kam es seit 2022 nach Kenntnis
der Bundesregierung zu Besuchen und internen Treffen der IBÖ und
IBD in Österreich und im weiteren Ausland (bitte einzeln nach Ort,
Datum, veranstaltender Organisation, Anlass und Teilnehmerzahl
aufschlüsseln)?
Eine Beantwortung der Frage muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus
Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter
unterbleiben. Die Fragestellung suggeriert ein Frageinteresse, das sich nicht auf
öffentliche und für Jedermann frei zugängliche Veranstaltungen bezieht, sondern im
Speziellen auf interne Zusammenkünfte der IBÖ bzw. IBD auf
österreichischem Boden. Interne Treffen finden in der Regel mit einer überschaubaren und
bestimmbaren Zahl von Personen statt. Eine Aufschlüsselung im Sinne der
Anfrage könnte demnach Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der
Folge zum Nachteil, insbesondere zu einer Gefährdung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
GG) sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 GG) der betroffenen Personen, führen. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten zu den Aufklärungsaktivitäten ließen Rückschlüsse auf aktuelle
Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu.
Durch die Beantwortung der Frage würden zudem spezifische Informationen
zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum Ressourceneinsatz des BfV
in Bezug auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel des BfV offengelegt,
wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt zu werden
droht. Durch eine öffentliche Stellungnahme zu internen Treffen und damit zu
dem möglichen Einsatz von V-Leuten des BfV könnte zudem durch die
Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der
Gewinnung von nachrichtendienstlichen Quellen erschwert oder verhindert
werden. Auch dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigen.
Darüber hinaus tangieren die erbetenen Auskünfte die sogenannte „Third-
Party-Rule“. Interne Treffen der IBD und IBÖ auf österreichischem Boden werden
nicht primär von deutschen Nachrichtendiensten aufgeklärt, sondern fallen in
die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden. Die Bedeutung der
„Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche
Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2016 (2 BvE 2/15,
Rn. 162 bis 166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen
Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen
sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse
enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen
Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet wurden. Demnach könnten die
erbetenen Auskünfte auch aufgrund der Restriktionen der sogenannten „Third-
Party-Rule“ nicht erteilt werden.
Eine Freigabe durch den ausländischen Nachrichtendienst liegt nicht vor und
könnte nicht mit verhältnismäßigem Aufwand in der vorgegebenen Frist erlangt
werden.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme
zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei
einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
Zudem könnte das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der
„Third Party Rule“ erlangt wurden, als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen
Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der
Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
vorliegend nicht in Betracht kommt.
d) Wie oft, wann, und an welchen Orten kam es seit 2022 nach Kenntnis
der Bundesregierung zur Teilnahme an Versammlungen und
öffentlichen Auftritten von Anhängern der IBD in Österreich (bitte einzeln
nach Ort, Datum, veranstaltender Organisation, Anlass und
Teilnehmerzahl aufschlüsseln)?
Führungskader und Anhänger der IBD nahmen am 29. Juli 2023 an der
sogenannten Remigrationsdemo in Wien (Österreich) teil. Diese wurde unter
anderem von Vertretern der IBÖ organisiert und durchgeführt.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
f) Haben in der Vergangenheit Anhänger der IBD nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Veranstaltungen der IBÖ oder von
Organisationen, die der IBÖ nahestehen, Reden gehalten (bitte einzeln nach Ort,
Datum, veranstaltende Organisation, Anlass und Teilnehmerzahl
aufschlüsseln)?
Auf der sogenannten Remigrationsdemo am 29. Juli 2023 in Wien (Österreich)
hielt ein Führungsfunktionär der IBD eine Rede.
25. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche
Sicherheitsbehörden den Strafverfolgungsbehörden in Österreich seit 2022
Informationen über die IBÖ und deren Anhänger übermittelt?
a) Wenn ja, in welchen Jahren und wie oft wurden diesbezügliche
Informationen übermittelt?
Die Fragen 25 und 25a werden gemeinsam beantwortet.
Anlassbezogen fand ein Informationsaustausch zwischen dem BKA und der
österreichischen Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) zu dem
ehemaligen (Co-)Leiter bzw. Sprecher der „Identitären Bewegung Österreich –
IBÖ statt, zuletzt im Zuge des am 10. Januar 2024 veröffentlichten Berichts
„Geheimplan gegen Deutschland“ durch die CORRECTIV – Recherchen für
die Gesellschaft gGmbH.
b) Wurden in Bezug auf Ermittlungen gegen die IBÖ und deren
Anhänger in der Vergangenheit Amtshilfeersuchen von österreichischen an
deutsche Sicherheitsbehörden gestellt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu gestellten
Amtshilfeersuchen der österreichischen Behörden an deutsche Sicherheitsbehörden vor.
c) Wurden in Bezug auf Ermittlungen gegen die IBD und deren
Anhänger in der Vergangenheit Amtshilfeersuchen von deutschen an
österreichische Sicherheitsbehörden gestellt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu gestellten
Amtshilfeersuchen der deutschen Behörden an österreichische Sicherheitsbehörden vor.
d) Haben bundesdeutsche Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit von
österreichischen Sicherheitsbehörden Informationen über die IBD und
deren Anhänger erhalten?
e) Haben österreichische Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit von
deutschen Sicherheitsbehörden Informationen über die IBÖ und deren
Anhänger erhalten?
Die Fragen 25d und 25e werden gemeinsam beantwortet.
Zwischen österreichischen Behörden und deutschen Sicherheitsbehörden findet
regelmäßig ein anlassbezogener, vertrauensvoller Informationsaustausch zu
aktuellen Themen statt.
Darüber hinausgehende Auskünfte zu den Fragen 25d und 25e können aus
Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – gemacht
werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der
sogenannten „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Auf die Antwort zu Frage 24c
wird verwiesen.
26. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 Meldungen von
(menschlichen) Quellen des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für
Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und bzw. oder
des Bundesnachrichtendienstes zur IBD und bzw. oder IBÖ bzw. deren
Anhängern, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahr, Bundesbehörde,
Anzahl der Quellenmeldungen aufschlüsseln)?
Eine Beantwortung der Frage muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus
Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter
unterbleiben. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Anfrage könnte Rückschlüsse auf
Einzelpersonen zulassen und in der Folge zum Nachteil, insbesondere einer
Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) sowie des Rechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) der betroffenen Personen,
führen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu den Aufklärungsaktivitäten
ließen Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die
nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Durch die Beantwortung der Frage würden
zudem spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und
zum Ressourceneinsatz der Polizei und Nachrichtendienste in Bezug auf den
Einsatz verdeckter Mittel, offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit der
Polizei und Nachrichtendienste nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht.
Durch eine öffentliche Stellungnahme zu Quellen könnte zudem durch die
Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und der Polizei
einschließlich der Gewinnung von Quellen erschwert oder verhindert werden.
Auch dies würde die Funktionsfähigkeit der Polizei und Nachrichtendienste
nachhaltig beeinträchtigen. Aus der sorgfältigen Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit
und Aufgabenerfüllung der Polizei und Nachrichtendienste sowie den daraus
resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme zum Erkenntnisstand
der Polizei und Nachrichtendienste auch gegenüber einem begrenzten Kreis
von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als
bei einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen
Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt
werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern
muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
27. Hat sich das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
(GETZ) bzw. das Gemeinsame Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum Rechts (GETZ-R) seit 2022 mit der IBD und bzw. oder der IBÖ
befasst, und wenn ja, wie oft, und zu welchen Zeitpunkten (bitte für jedes
Jahr einzeln aufschlüsseln)?
28. Falls sich das GETZ-R im erfragten Zeitraum nicht mit der IBD und
bzw. oder der IBÖ befasst hat, aus welchen Gründen unterblieb dieses
Befassen?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Im „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur
Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R)“ wurden im Zeitraum
vom 15. April 2022 bis 15. April 2024 insgesamt 38 Sachverhalte mit Bezügen
zur „Identitären Bewegung“ behandelt.
Eine darüberhinausgehende Antwort zu der Frage, zu welchen Zeitpunkten sich
das GETZ-R mit der „Identitären Bewegung“ befasst hat, muss trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit
hinsichtlich der operativen Zusammenarbeit der teilnehmenden
Sicherheitsbehörden unterbleiben. Die Offenlegung, wann sich das GETZ-R mit der
„Identitären Bewegung“ befasst hat, ließe Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des
GETZ-R und die weitere Bearbeitung des BfV bzw. des
Verfassungsschutzverbundes zu. Insbesondere wären Rückschlüsse auf die Intensität der Bearbeitung
zu bestimmten Zeiträumen möglich. Darüber hinaus hat die Nennung der
jeweiligen Arbeitsgruppe zu unterbleiben, um keine Rückschlüsse auf die Art
und Weise der nachrichtendienstlichen Bearbeitung zu ermöglichen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme
zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei
einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, wie viele Mitglieder
oder mutmaßliche Anhänger der IBD und bzw. oder der IBO am Treffen
im Potsdamer Hotel Adlon am 25. November 2023 teilgenommen
haben?
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nach dem Erkenntnisstand zu der
betroffenen Veranstaltung am 25. November 2023 in Potsdam aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch
nicht in eingestufter Form.
So können aus der Beantwortung, ob und wie viele Mitglieder der IBD und/
oder IBÖ an oben genanntem Treffen teilgenommen haben, Rückschlüsse auf
den Erkenntnisstand des BfV und ggf. die nachrichtendienstlichen Methodiken
und Arbeitsweisen ermöglicht werden, wodurch die zukünftige
Erkenntnisgewinnung des BfV aufgrund entsprechender Abwehrstrategien nachhaltig
beeinträchtigt oder in Einzelfällen sogar unmöglich gemacht wird. Ist eine Frage –
wie im Falle der dieser Beantwortung zugrunde liegenden Anfrage – auf eine
bestimmte Veranstaltung mit einem bestimmbaren Teilnehmerkreis sowie
einem bestimmbaren Kreis an Personen, die vorab Kenntnis von einer
bestimmten Veranstaltung gehabt haben, bezogen, so könnten aus einer
Beantwortung stets Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Informationen
gezogen werden. Diese drohende nachhaltige Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit könnte einen gravierenden Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung
der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme
zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei
einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
30. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele und welche
Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume, Gewerberäume,
Grundstücke etc.), bei denen Rechtsextremisten über eine
uneingeschränkte grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit verfügen, etwa in Form
von Eigentum, Miete, Pacht (d. h. Eigentums- oder Besitzverhältnis)
oder durch ein Kenn- und Vertrauensverhältnis zum
Objektverantwortlichen, Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben, die
der IBD zugeordnet werden, zugerechnet werden können (bitte nach Ort
inklusive Bundesland, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung,
Besitzerin bzw. Besitzer und Betreiberin bzw. Betreiber auflisten)?
Die Gründung von Hausprojekten stellt für die „Identitäre Bewegung
Deutschland“ (IBD) ein wichtiges strategisches Instrument zur Etablierung einer
neurechten „Gegenkultur“ dar und dient der Schaffung von „Freiräumen“ für
Aktivistinnen und Aktivisten der IBD sowie Akteure der Neuen Rechten.
Im Juli 2021 wurde in Steyregg bei Linz/Österreich das bereits in der Antwort
zu Frage 9 erwähnte „Castell Aurora“ gegründet, welches als Vernetzungs- und
Begegnungsstätte der deutschsprachigen neurechten Szene fungiert.
Ebenfalls im Jahr 2021 formierte sich in Sachsen-Anhalt ein
gemeinschaftliches Wohnprojekt von Führungskadern der IBD.
Im November 2023 wurde in Chemnitz/Sachsen ein weiteres Hausprojekt
offiziell eingeweiht. Das sogenannte „Zentrum Chemnitz“ versteht sich als Ort für
Zusammenkünfte von Akteuren der Neuen Rechten und erhebt den Anspruch,
zweimal im Monat offene Veranstaltungen auszurichten.
Eine konkretere Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung muss trotz der
grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Schutzes der Grundrechte
Dritter unterbleiben. Eine konkrete Nennung der Betreiber bzw. Besitzer
würden Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge zum Nachteil,
insbesondere des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) der betroffenen Personen, führen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die von der Fragestellung betroffenen Personen folgt, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf die Gefährdung
besonders gewichtiger Individualrechtsgüter hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für bedeutende Rechtsgüter der
betroffenen Personen nicht in Kauf genommen werden.
31. Wie viele Unternehmen bzw. Firmen mit Sitz in Deutschland können
nach Erkenntnissen der Bundesregierung natürlichen oder juristischen
Personen, die der IBD oder deren Umfeld bzw. Vorfeldorganisationen
zugerechnet werden, zugeordnet werden (bitte nach Rechtsform, Sitz nach
Bundesland und Tätigkeitsfeld aufschlüsseln)?
Der IBD können das Finanzdienstleistungsunternehmen „Schanze Eins UG &
Co. KG“ sowie die Unternehmergesellschaft „Kohorte UG“ zugerechnet
werden. Letztgenannte steht hinter dem „identitären“ Webshop „Phalanx Europa“;
ausweislich des Impressums der Unternehmenswebsites sind beide Firmen
unter gleicher Adresse in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet. Darüber hinaus
liegen Erkenntnisse vor, wonach Führungsfunktionären der IBD
Medienagenturen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt sowie eine
Immobilienfirma in Sachsen zugeordnet werden können.
32. Wie viele Unternehmen bzw. Firmen mit Sitz in der Republik Österreich
können nach Erkenntnissen der Bundesregierung natürlichen oder
juristischen Personen, die der IBD oder deren Umfeld bzw.
Vorfeldorganisationen zugerechnet werden, zugeordnet werden (bitte nach Rechtsform und
Tätigkeitsfeld aufschlüsseln)?
33. Wie viele Unternehmen bzw. Firmen mit Sitz in der Schweiz können
nach Erkenntnissen der Bundesregierung natürlichen oder juristischen
Personen, die der IBD oder deren Umfeld bzw. Vorfeldorganisationen
zugerechnet werden, zugeordnet werden (bitte nach Rechtsform und
Tätigkeitsfeld aufschlüsseln)?
Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
34. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Höhe der
Vermögenswerte der IBD in Euro (bitte nach Immobilien, Aktien, Anleihen,
Edelmetallen, Fonds, Kunst, Schiffe, Firmenbeteiligungen etc.
aufschlüsseln)?
Die IBD finanziert sich gemäß Eigenangabe primär durch Beitragszahlungen
ihrer Fördermitglieder sowie Spendenzahlungen. Überdies generiert der
Vertrieb von Merchandise laut Website der IBD Einnahmen, die dem
Zusammenschluss zugutekommen. Ebenso gibt die IBD auf ihrer Website an, dass die
bestehenden Immobilienprojekte zu ihrer finanziellen Ausstattung beitragen.
Im Übrigen ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine
weitere Beantwortung der Frage aufgrund entgegenstehender überwiegender
Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. So
können aus der Beantwortung, welche Erkenntnisse die Bundesregierung zur
Höhe der Vermögenswerte der IBD hat, Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand
des BfV und ggf. die nachrichtendienstlichen Methodiken und Arbeitsweisen
ermöglicht werden, wodurch die zukünftige Erkenntnisgewinnung des BfV
aufgrund entsprechender Abwehrstrategien nachhaltig beeinträchtigt oder in
Einzelfällen sogar unmöglich gemacht wird. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten zu den Aufklärungsaktivitäten ließen Rückschlüsse auf aktuelle
Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Durch
die Beantwortung der Frage würden zudem spezifische Informationen zur
Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum Ressourceneinsatz des BfV in
Bezug auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel des BfV, offengelegt,
wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt zu werden
droht.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme
zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei
einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
35. Über wie viele Mitglieder oder Unterstützer der IBD, die
a) per 1. Januar 2023 bzw.
b) per 1. Januar 2024
über eine Schießstättenerlaubnis gemäß § 27 des Waffengesetzes
(WaffG) verfügen, hat die Bundesregierung Kenntnis?
36. Über wie viele Mitglieder oder Unterstützer der IBD, die
a) per 1. Januar 2023 bzw.
b) per 1. Januar 2024
über eine Waffenhandelserlaubnis gemäß § 21 WaffG verfügen, hat die
Bundesregierung Kenntnis, und wie viele davon handeln auch mit
sogenannten „Militaria“-Artikeln?
37. Über wie viele Mitglieder oder Unterstützer der IBD, die
a) per 1. Januar 2023 bzw.
b) per 1. Januar 2024
über eine Waffenherstellungserlaubnis gemäß §§ 21 bzw. 26 WaffG
verfügten, hat die Bundesregierung Kenntnis?
Die Fragen 35 bis 37 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
38. Wie viele Mitglieder oder mutmaßliche Unterstützer der IBD haben nach
Kenntnis der Bundesregierung eine waffenrechtliche Erlaubnis inne
(bitte getrennt nach Sportschützen und Jägern aufschlüsseln)?
Es liegen Erkenntnisse darüber vor, dass im einstelligen Bereich Anhänger der
IBD eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte bzw. kleiner
Waffenschein) innehaben.
39. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die in
den Fragen 26, 27, 28 und 29 genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse
seit 2022 widerrufen bzw. der Widerruf eingeleitet (bitte nach Art der
Erlaubnis und Jahren aufschlüsseln)?
Da sich die Fragen 26, 27, 28 und 29 nicht auf waffenrechtliche Erlaubnisse
beziehen, wird für die Beantwortung im mutmaßlichen Interesse der
Fragesteller davon ausgegangen, dass sich diese auf die Antwort zu den Fragen 35 bis 38
bezieht. Insofern liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob auf dem
jeweiligen Gelände der in Frage 21 erfragten Immobilien der IBD seit 2022
Straftaten gemäß § 223 des Strafgesetzbuches (StGB) und bzw. oder
§ 130 StGB begangen wurden, und werden oder wurden diesbezüglich
Ermittlungen geführt (bitte nach Anzahl der Ermittlungsverfahren, ggf.
deren Ergebnis und weiteren Straftatbeständen aufschlüsseln)?
Da sich die Frage 21 nicht auf Immobilien bezieht, wird für die Beantwortung
im mutmaßlichen Interesse der Fragesteller davon ausgegangen, dass sich diese
auf die Antwort zu Frage 30 bezieht. Insofern liegen der Bundesregierung keine
Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die BT-Drucksache 20/11030
Seite 1 von 6
Datum Ort Land Sachverhalt PHB*
20.06.2021 Leipzig SN Sachbeschädigung § 303 des
Strafgesetzbuchs (StGB)
Rechts
21.06.2021 Leipzig SN Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
27.06.2021 Magdeburg ST Körperverletzung § 223 StGB Links
11.08.2021 Stuttgart BW Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
19.08.2021 Leipzig SN Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
§ 86a StGB
Rechts
31.08.2021 Kiel SH Sachbeschädigung § 303 StGB Nicht
zuzuordnen
09.09.2021 Springe NI Verstoß gegen das Gesetz betreffend
das Urheberrecht an Werken der
bildenden Künste und der
Photographie
(KunstUrhG)
Links
12.09.2021 Glücksburg SH Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
25.09.2021 Rostock MV Hausfriedensbruch § 123 StGB Rechts
27.09.2021 Marburg HE Sachbeschädigung § 303 StGB Links
06.10.2021 Leipzig SN Verleumdung § 187 StGB Links
19.11.2021 Zwönitz SN Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz (VersG)
Nicht
zuzuordnen
22.11.2021 Zwönitz SN Hausfriedensbruch § 123 StGB Rechts
25.11.2021 Berlin BE Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
§ 86a StGB
Rechts
Seite 2 von 6
Datum Ort Land Sachverhalt PHB*
10.12.2021 Wiesbaden HE Sachbeschädigung § 303 StGB Links
08.01.2022 Chemnitz SN Hausfriedensbruch § 123 StGB Rechts
20.01.2022 Bötzingen BW Gemeinschädliche Sachbeschädigung
§ 304 StGB
Rechts
22.01.2022 Stuttgart BW Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz (VersG)
Rechts
22.01.2022 Stuttgart BW Gefährliche Körperverletzung § 224
StGB
Links
12.02.2022 Lüneburg NI Sachbeschädigung § 303 StGB Links
01.03.2022 Braunschweig NI Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
05.03.2022 Hannover NI Körperverletzung § 223 StGB Links
21.03.2022 Saarbrücken SL Sachbeschädigung § 303 StGB Nicht
zuzuordnen
23.05.2022 Halberstadt ST Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen
§ 86 StGB
Rechts
27.05.2022 Borna SN Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
§ 86a StGB
Rechts
01.06.2022 Magdeburg ST Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
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Datum Ort Land Sachverhalt PHB*
03.07.2022 Berlin BE Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
18.07.2022 Heilbronn BW Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
09.08.2022 Weiden BY Gemeinschädliche Sachbeschädigung
§ 304 StGB
Rechts
27.08.2022 Amberg BY Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
05.09.2022 Ulm BW Gefährdendes Verbreiten
personenbezogener Daten § 126a
StGB
Links
21.10.2022 Amberg BY Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
19.12.2022 Ulm BW Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
23.12.2022 Hamburg HH Sachbeschädigung § 303 StGB Links
12.01.2023 München BY Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
20.02.2023 Lauenburg SH Üble Nachrede § 186 StGB Links
Seite 4 von 6
Datum Ort Land Sachverhalt PHB*
09.03.2023 Erfurt TH Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
01.04.2023 München BY Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
03.04.2023 Burglengenfeld BY Sachbeschädigung § 303 StGB Links
13.04.2023 Chemnitz SN Verleumdung § 187 StGB Rechts
30.04.2023 Chemnitz SN Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz (VersG)
Rechts
01.05.2023 München BY Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
§ 86a StGB
Rechts
17.05.2023 München BY Hausfriedensbruch § 123 StGB Rechts
23.05.2023 Magdeburg ST Sachbeschädigung § 303 StGB Links
13.06.2023 München BY Hausfriedensbruch § 123 StGB Rechts
15.06.2023 Heilbronn BW Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
§ 86a StGB
Rechts
Seite 5 von 6
Datum Ort Land Sachverhalt PHB*
30.06.2023 Mainz RP Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
§ 86a StGB
Rechts
22.08.2023 Berlin BE Gefährdendes Verbreiten
personenbezogener Daten § 126a
StGB
Links
10.09.2023 Stuttgart BW Gefährdendes Verbreiten
personenbezogener Daten § 126a
StGB
Links
11.09.2023 Schwerin MV Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz (VersG)
Rechts
22.09.2023 Chemnitz SN Geldwäsche; Verschleierung
unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte §°261 StGB
Rechts
30.09.2023 Amberg BY Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
28.10.2023 Dresden SN Hausfriedensbruch § 123 StGB Rechts
12.12.2023 Holzheim BY Sachbeschädigung § 303 StGB Sonstige
Zuordnung
20.12.2023 Mühldorf BY Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
§ 86a StGB
Rechts
14.01.2024 Braunschweig NI Gefährliche Körperverletzung § 224
StGB
Links
Seite 6 von 6
Datum Ort Land Sachverhalt PHB*
18.01.2024 Herbolzheim BW Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
§ 86a StGB
Rechts
22.01.2024 Dresden SN Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
§°111 StGB
Rechts
22.01.2024 Nagold BW Belohnung und Billigung von Straftaten
§°140 StGB
Rechts
23.02.2024 Chemnitz SN Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz (VersG)
Rechts
23.02.2024 Chemnitz SN Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz (VersG)
Rechts
23.02.2024 Chemnitz SN Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz (VersG)
Rechts
25.03.2024 Berlin BE Üble Nachrede und Verleumdung
gegen Personen des politischen
Lebens §°188 StGB
Rechts
* PHB - Phänomenbereich