Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/11160 –
Immobilien der extremen Rechten und der Reichsbürger-Szene in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Jahren versuchen Rechtsextreme, im ländlichen Raum Fuß zu fassen –
mit wachsenden Ergebnissen. Fernab des urbanen „Multikulturalismus“, der
großstädtischen Vielfalt, aber auch des gesellschaftlichen Drucks, träumen sie
von rechtsradikalen Freiräumen, in denen sie ganz ungestört schulen,
trainieren, feiern, Kinder großziehen und hetzen können. Von Kneipen bis
Kampfsportstudios, Hausprojekten bis Siedlungen fungieren solche Räume als
regionale Anker für diverse rechtsextreme Gruppen. Sie sind strategische Orte
der Radikalisierung und Vernetzung. Diese Infrastruktur hat zudem eine
wirtschaftliche Funktion: Konzerte und Festivals, Tattoostudios und
Versandhandel, sogar Plattenfirmen und Verlagshäuser sind durchaus lukrativ für die
Szene (
www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/rechtsextremisten-kaufen-im
mer-mehr-immobilien-in-ostdeutschland-li.91711;
www.rnd.de/politik/rechtse
xtremisten-kontrollieren-immer-mehr-immobilien-in-deutschland-FV4K5P77
RQVZQ7S7O7F43PDPT4.html;
www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextre
mismus/211920/voelkische-enklaven-nach-ns-vorbild-mitten-in-deutschland).
Die Liste der betreffenden Objekte ist lang, aber einige Bespiele verdeutlichen
das Problem: Götz Kubitschek betreibt von einem früheren Rittergut in
Schnellroda in Sachsen-Anhalt aus den Antaios-Verlag, die Zeitschrift
„Sezession“ und das „Institut für Staatspolitik“, das als wichtigste Denkfabrik der
extremen Rechten gilt und durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als
rechtsextremer Verdachtsfall geführt wird (
www.tagesspiegel.de/politik/verfas
sungsschutz-beobachtet-institut-fuer-staatspolitik-treffpunkt-der-neuen-rechte
n-als-verdachtsfall-eingestuft/25768692.html). In der Gemeinde Jamel
(Mecklenburg-Vorpommern) haben sich bereits seit Beginn der 2000er-Jahre
mehrere Rechtsextremisten angesiedelt und bestimmen dort seit Jahren auch das
Stadtbild (
www.luzernerzeitung.ch/international/sie-leben-unter-nazis-wie-ei
n-ehepaar-gegen-rechtsextreme-ankampft-und-wieso-das-wenig-nutzt-ld.122
4652). In Ostritz (Sachsen) haben Neonazis seit April 2018 mehrfach ein
Hotelgrundstück für Rechtsrockfestivals und Kampfsportveranstaltungen
angemietet (vgl.
www.neues-deutschland.de/artikel/1078351.rechtsrock-in-ostritz-
neonazi-grosskonzert-zu-hitlers-geburtstag-geplant.html; runtervondermatte.n
oblogs.org/der-kampf-der-nibelungen-2018-eine-erste-auswertung). Zuletzt
wurde bekannt, dass der Rechtsextremist Meinolf Schönborn ein ehemaliges
Hotel nebst großem Grundstück erworben habe, welches als „Gemeinschafts-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11534
20. Wahlperiode 24.05.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 23. Mai 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
projekt verschiedener Patrioten“ nicht nur ein „Deutsches Kulturzentrum“,
sondern gleichsam eine „Schutz- und Trutzburg“ werden soll (taz.de/Rechtsex
tremist-kauft-Immobilie/!5731900/). Auch die rechtsextreme „Identitäre
Bewegung“ (IB) erwirbt zunehmend Immobilien, so etwa jüngst in Chemnitz
(
www.spiegel.de/politik/deutschland/rechtsextreme-netzwerke-so-verschleier
t-die-identitaere-bewegung-ihre-geldgeber-a-9f5a8657-5760-4b82-80db-c21d
dabac3c4).
Daneben und nach Auffassung der Fragesteller und Fragestellerinnen offenbar
deutlich weniger auf dem Radar der Sicherheitsbehörden betreiben
unterschiedliche völkische bis hin zu esoterischen Gruppen Siedlungsprojekte, wie
beispielsweise die antisemitische „Anastasia-Bewegung“ (
www.rbb24.de/polit
ik/beitrag/2020/10/anastasia-bewegung-goldenes-grabow-markus-krause-ostpr
ignitz-ruppin.html). Vor allem in Mecklenburg-Vorpommern und zunehmend
in Niedersachsen, aber auch in Bayern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-
Anhalt, Hessen und Schleswig-Holstein konnten sich zahlreiche völkische
Siedlungen etablieren. Die Bewegung besteht aus zahlreichen Gruppen wie die
„Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“ oder
die „Gemeinschaft deutscher Frauen“, völkischen Jugendbünden wie der
„Deutsche Jugendbund Sturmvogel“, NPD-nahen Organisationen wie die
„Jungen Nationaldemokraten“, sowie freien Kameradschaften (
www.belltowe
r.news/rechtsextreme-immobilientraeume-die-eigenen-vier-waende-102399/;
www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/rechtsextreme-siedlungsprojekte-zusa
mmenruecken-mitteldeutschland-100.html). Auch die Siedlungsprojekte des
selbsternannten „Königs von Deutschland“ Peter Fitzek und die dazugehörige
Schattenwirtschaft aus Liegenschaften und Unternehmen mit Fantasiewährung
müssen dabei in den Blick genommen werden (
www.tagesschau.de/investigati
v/kontraste/reichsbuerger-koenigreich-deutschland-101.html;
www.zeit.de/ges
ellschaft/zeitgeschehen/2022-04/reichsbuerger-sachsen-schloesser-koenigreic
h-peter-fitzek;
www.focus.de/panorama/welt/politik-kirre-royal_id_19170541
8.html;
www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2023-02/reichsbuerger-koenig
reich-deutschland-parallelgesellschaft-extremismus).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung gibt zu verdeckt geführten Ermittlungsverfahren aus der
Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof (GBA) keine Auskünfte. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit
gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
begrenzt. Jegliches Bekanntwerden von eventuellen Ermittlungsverfahren wäre
geeignet, den Erfolg der Ermittlungen zu gefährden. Nach sorgfältiger und
konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt daher das Informationsinteresse
des Parlaments hinter den berechtigten Interessen der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer effektiven Strafrechtspflege und Strafverfolgung zurück.
Zu Strafverfahren, Ordnungswidrigkeiten und anderen Sachverhalten, die in der
Zuständigkeit der Länder geführt werden, gibt die Bundesregierung aufgrund
der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung keine Auskünfte.
1. Welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume,
Gewerberäume, Grundstücke etc.) sind nach Kenntnis der Bundesregierung
im Besitz von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen,
„Bewegungsunternehmern“ oder Gewerben, die der extrem rechten Szene
zugeordnet werden (bitte nach Ort inklusive Bundesland, Zeitpunkt des
Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer und Betreiberin
bzw. Betreiber auflisten)?
2. Welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume,
Gewerberäume, Grundstücke etc.) werden nach Kenntnis der
Bundesregierung wiederholt bzw. dauerhaft von Personen, Parteien, Vereinen,
Organisationen, „Bewegungsunternehmern“ oder Gewerben genutzt, die der
extrem rechten Szene zugeordnet werden (bitte nach Ort inklusive
Bundesland, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, derzeitiger Nutzungsweise,
Partei bzw. Verein bzw. Organisation bzw. Einzelperson,
Szenezugehörigkeit auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Bundesweit sind nach hiesigen Erkenntnissen 225 Objekte (Stand: 28. Februar
2024) als rechtsextremistisch genutzte Immobilien einzustufen. Bei der
Erfassung fanden nur solche Immobilien Berücksichtigung, bei denen
Rechtsextremisten über eine uneingeschränkte grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit
verfügen, etwa in Form von Eigentum, Miete, Pacht (d. h. Eigentums- oder
Besitzverhältnis) oder durch ein Kenn- und Vertrauensverhältnis zum
Objektverantwortlichen. Weiteres Erfassungskriterien sind die politisch ziel- und
zweckgerichtete sowie die wiederkehrende Nutzung durch Rechtsextremisten. Diese
Kriterien zur Erfassung rechtsextremistischer Immobilien wurden zwischen
Bund und Ländern abgestimmt. Die bundesweite Erhebung der Datenbasis
erfolgte unter Zugrundelegung einheitlicher Kriterien.
Bei 88 Objekten (39 Prozent) haben Rechtsextremisten als Eigentümer und bei
70 Objekten (ca. 31 Prozent) als Mieter oder Pächter Zugriff und
Verfügungsgewalt. In den übrigen Fällen beruht die Zugriffsmöglichkeit auf einem
Kennoder Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen oder ist nicht näher zu
bestimmen.
Die rechtsextremistisch genutzten Immobilien verteilen sich wie folgt auf die
einzelnen Bundesländer:
Baden-Württemberg (16), Bayern (19), Berlin (6), Brandenburg (21), Bremen
(1), Hamburg (2), Hessen (6), Mecklenburg-Vorpommern (21), Niedersachsen
(4), Nordrhein-Westfalen (16), Rheinland-Pfalz (6), Saarland (1), Sachsen (37),
Sachsen-Anhalt (36), Schleswig-Holstein (9) und Thüringen (24).
Nähere Informationen zu den vorgenannten Informationen können der
Anlage 1* entnommen werden.
Zu weiteren 125 Immobilien liegen den Verfassungsschutzbehörden
geheimhaltungsbedürftige Informationen vor.
Eine Beantwortung muss für diesen Teilbereich trotz der grundsätzlichen
verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages
zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte
Dritter unterbleiben. Kenntnisse über diese rechtsextremistisch genutzten
Immobilien haben in der Regel nur eine überschaubare und bestimmbare Zahl von
Personen. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Anfrage könnte Rückschlüsse
auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge zum Nachteil, insbesondere zu
einer Gefährdung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) sowie des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG)
der betroffenen Personen, führen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu
den Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf aktuelle
Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Durch die
Beantwortung der Frage würden zudem spezifische Informationen zur Tätigkeit,
insbesondere zur Methodik und zum Ressourceneinsatz des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) in Bezug auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mit-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/11534 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
tel des BfV offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigt zu werden droht. Durch eine öffentliche Stellungnahme zu
Immobilien, die nur im kleinsten Kries bekannt sind und damit zu dem möglichen
Einsatz von Vertrauensleuten (V-Leuten) des BfV könnte zudem durch die
Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich
der Gewinnung von nachrichtendienstlichen Quellen erschwert oder verhindert
werden, Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge zum
Nachteil, insbesondere einer Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
(Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) sowie des Rechts
auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) der
betroffenen Personen führen. Auch dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme
zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei
einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
3. Welche Immobilien und Liegenschaften (Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) werden nach
Kenntnis der Bundesregierung dauerhaft oder regelmäßig von folgenden
extrem rechten Organisationen und Szenen genutzt (bitte unter Angabe von
Ort inklusive Bundesland, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, derzeitiger
Nutzung auflisten)
a) „Die Heimat“ (vormals „NPD“) und „JN“,
b) Partei „Der Dritte Weg“,
c) Partei „Die Rechte“,
d) „Freie Sachsen“,
e) „Neue Stärke Partei“,
f) „Institut für Staatspolitik“,
g) „Identitäre Bewegung“,
h) „Ein Prozent“,
i) „Junge Alternative“,
j) „Zukunft Heimat e. V.“,
k) „Sturmvogel – deutscher Jugendbund“,
l) „Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff),
m) „Freibund – Bund Heimattreuer Jugend“,
n) „Gedächtnisstätte e. V.“,
o) „Nordkreuz“,
Die Fragen 3 bis 3o werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1, Rubrik „Nutzer“ verwiesen. Zu den in den
Fragen 3m und 3o genannten Organisationen meldet die Bundesregierung
Fehlanzeige aufgrund fehlender Erkenntnisse. In Bezug auf die in den Fragen 3j, 3l
und 3n erbetenen Informationen liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
Im Übrigen wird auf die Verweigerung in der Antwort zu Frage 1 verwiesen.
p) völkische und/oder germanische Siedler (beispielsweise „Anastasia-
Bewegung“, „Zusammenrücken in Mitteldeutschland“,
„Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“ e. V.,
„Fair Teilen“ e. V.) und
q) „Königreich Deutschland“ (KRD, einschließlich sogenannter
Gemeinwohldörfer oder Liegenschaften der „Gemeinwohlkasse“)?
Die Fragen 3p und 3q werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Der Verein „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft
wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ ist durch das Bundesministerium des
Innern und für Heimat (BMI) mit Verfügung vom 4. August 2023 verboten und
aufgelöst worden. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein und
dessen Teilorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisation fortzuführen. Das Vermögen des Vereins „Die Artgemeinschaft –
Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“
wurde beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen. Die vollziehbare
Anordnung der Auflösung verbietet die Fortsetzung jeder externen wie internen
Vereinstätigkeit. Somit kann der Verein auch nicht mehr unter seinem
Vereinsnamen am Rechtsverkehr teilnehmen.
Im Hinblick auf Immobilien sonstiger völkischer und/oder germanischer
Siedler wird auf die Verweigerung in der Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Im Hinblick auf das „Königreich Deutschland“ (KRD) hat der Erwerb von
Immobilen, die als „Staatsgebiet“ angesehen und sowohl zu Wohn- und
Siedlungszwecken als auch für geschäftliche Aktivitäten genutzt werden, eine große
Bedeutung.
Nachdem das KRD bereits im Jahr 2022 größere Immobilien in Niedersachsen,
Thüringen und Sachsen (Bad Lauterberg, Gera, Wolfsgrün und Eibenstock)
erworben hatte, belegt auch der Erwerb einer weiteren Immobilie in Halsbrücke
(Sachsen) im Mai 2023 die vom KRD verfolgte Strategie, Liegenschaften für
den Aufbau sogenannter Gemeinwohlstrukturen zu erwerben. Ebenfalls im Jahr
2022 hat eine KRD-Anhängerin ein ehemaliges Kneipp-Kur-Hotel in Bad
Lauterberg/Niedersachsen erworben. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse über eine tatsächliche Nutzung des ehemaligen Kurhotels vor. Das
Gebäude ist Medienberichten zufolge wohl unbewohnbar. Regelmäßig werden
außerdem Hinweise bekannt, wonach sich das KRD um eine Ausweitung
seines „Staatsgebiets“ bemüht.
Der dem Umfeld des KRD zuzuordnende Verein „FairTeilen e. V.“ besitzt nach
Kenntnis der Bundesregierung keine Immobilien.
Die vom KRD in 08309 Eibenstock (Sachsen) genutzten Immobilien ließ die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen einer
bundesweiten Durchsuchung von Standorten des KRD, die sie zusammen mit dem
Landeskriminalamt (LKA) Sachsen am 29. November 2023 durchführte,
räumen und durch den von ihr bestellten Abwickler in Besitz nehmen. Seit der
Räumung stehen die Liegenschaft, das Schloss und die weiteren Gebäude für
das KRD nicht mehr offen. Der Abwickler ist im Zuge der Abwicklung der
unerlaubten Einlagengeschäfte Fitzek/KRD bemüht, für die Immobilien Käufer zu
finden.
Im Zuge der Durchsuchung am 29. November 2023 ließ die BaFin auch die
dem KRD zurechenbare Liegenschaft in 06886 Lutherstadt Wittenberg
(Sachsen-Anhalt) räumen und den Abwickler mit dem Ziel der Verwertung in Besitz
nehmen.
Sogenannte Repräsentanzen der „Gemeinwohlkassen“, Niederlassungen nach
Art von Bankfilialen, sind nach Schließung durch die BaFin aktuell nicht mehr
bekannt. Gleichwohl gibt das KRD auf der Homepage noch etwa 40 „Ein- und
Auszahlungsstellen“ bundesweit an.
Nach eigenen Angaben gibt es „im KRD“ zudem an verschiedenen Orten über
690 „Unternehmen“ und „Staatsbetriebe“.
Eine weitergehende Beantwortung der Fragen muss trotz der der
grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der
Grundrechte Dritter unterbleiben. Kenntnisse über diese rechtsextremistisch
genutzten Immobilien haben in der Regel nur eine überschaubare und
bestimmbare Zahl von Personen. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Anfrage könnte
Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge zum Nachteil,
insbesondere zu einer Gefährdung des Rechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) sowie des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) der
betroffenen Personen, führen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu den
Aufklärungsaktivitäten ließen Rückschlüsse auf aktuelle
Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Durch die
Beantwortung der Frage würden zudem spezifische Informationen zur Tätigkeit,
insbesondere zur Methodik und zum Ressourceneinsatz des BfV in Bezug auf den
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel des BfV offengelegt, wodurch die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. Durch eine
öffentliche Stellungnahme zu Immobilien, die nur im kleinsten Kries bekannt
sind und damit zu dem möglichen Einsatz von V-Leuten des BfV könnte zudem
durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit
die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes
einschließlich der Gewinnung von nachrichtendienstlichen Quellen erschwert oder
verhindert werden, Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge
zum Nachteil, insbesondere einer Gefährdung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) sowie des
Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
GG) der betroffenen Personen, führen. Auch dies würde die Funktionsfähigkeit
des BfV nachhaltig beeinträchtigen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme
zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei
einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
4. Welche Veranstaltungen seit dem 1. Januar 2023 sind der
Bundesregierung in den in den Fragen 1 bis 3 erfragten Immobilien bekannt (bitte
nach Ort inklusive Bundesland, Datum und Titel bzw. Thema der
Veranstaltung, Veranstalterin bzw. Veranstalter, Anmelderin bzw. Anmelder,
beteiligten Organisationen, Rednern, Bands sowie Teilnehmerzahl
auflisten)?
Von größerer Bedeutung sind einzelne Immobilien, die zur Verflechtung der
rechtsextremistischen Szene beitragen und/oder eine multifunktionale Nutzung
gestatten. Darunter fallen etwa das „Flieder Volkshaus“ in Eisenach
(Thüringen), welches im fraglichen Zeitraum für Musikveranstaltungen genutzt wurde,
das „Rittergut Guthmannshausen“ (Thüringen) als Tagungsstätte, die
Bundesgeschäftsstelle der Partei „Die Heimat“ in Berlin, das „Partei- und Bürgerbüro“
der Partei „Der III. Weg“ in Plauen (Sachsen) oder die Gaststätte „Goldener
Löwe“ in Kloster Veßra (Thüringen).
Die in diesen Immobilien stattfindenden Veranstaltungen sind – insbesondere
wegen ihrer Rekrutierungs- und Bindungsfunktion – ein wichtiger Bestandteil
des Rechtsextremismus in der Bundesrepublik Deutschland. Ferner kann die
Durchführung von Veranstaltungen auch zur Finanzierung der
rechtsextremistischen Szene dienen.
Im Übrigen kann eine Aufschlüsselung der Veranstaltungen aus den bereits in
der Antwort zu Frage 1 dargestellten Gründen nicht erfolgen, es wird auf die
dortigen Verweigerungsgründe verwiesen.
5. Welche Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten sind der
Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 im Zusammenhang mit den in den Fragen 1
bis 3 erfragten Immobilien bekannt (bitte nach Datum der
Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat, Strafvorwurf bzw. Art der Ordnungswidrigkeit bzw.
Straftat, Ausgang des Ermittlungs- bzw. Ordnungswidrigkeits- bzw.
Strafverfahren auflisten)?
Zunächst wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 9 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/7217
mit der Maßgabe verwiesen, dass die dort bezeichneten Objekte nunmehr die
laufende Nummer 84 (Gaststätte „Bull`s Eye“) und die laufende Nummer 85
(„Flieder Volkshaus“) der zu Frage 1 aufgeführten Immobilienübersicht
betreffen. Das Strafverfahren gegen Leon R. und andere vor dem Thüringer
Oberlandesgericht dauert an. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
den Fragen 1 bis 1i der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/8711 verwiesen. Die Ermittlungen gegen weitere
Angehörige der Vereinigung „Knockout 51“ werden in einem gesonderten Verfahren
fortgeführt. Diese richten sich unter anderem gegen Patrick W. wegen des
Tatvorwurfs der Unterstützung einer kriminellen und terroristischen Vereinigung
gemäß den §§ 129, 129a des Strafgesetzbuches (StGB) und anderer Straftaten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung des GBA vom
14. Dezember 2023 Bezug genommen.
6. In welchen der in den Fragen 1 bis 3 erfragetn Immobilien wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2023 Personen
festgenommen, die einer Straftat verdächtig waren und/oder per Haftbefehl gesucht
wurden (bitte nach Datum und Ort der Festnahme, Tatvorwurf und
möglichem Haftbefehlsvollzug auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
7. In welchen der in den Fragen 1 bis 3 erfragten Immobilien wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2023 Hausdurchsuchungen
durchgeführt (bitte nach Datum und Ort der Durchsuchung,
Ermittlungsanlass, Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens auflisten)?
Am 29. November 2023 durchsuchte die BaFin gemeinsam mit dem LKA
Sachsen u. a. die in der Antwort zu Frage 3 genannten Immobilien in
Wittenberg (Sachsen-Anhalt), Eibenstock (Sachsen) und Boxberg (Baden-
Württemberg). Ermittlungsgrund waren fortgesetzte Verstöße gegen das von der BaFin
durchzusetzende Finanzmarktaufsichtsrecht. Im Zuge der Durchsuchung ließ
die BaFin mehrere Liegenschaften räumen und seitens des von der BaFin
bestellten Abwicklers mit dem Ziel der Verwertung in Besitz nehmen.
In dem in der Antwort zu den Fragen 5 und 9 genannten und noch
fortdauernden Ermittlungsverfahren wurde das unter der laufenden Nummer 85 der zu
Frage 1 aufgeführten Immobilienübersicht angegebene Objekt „Flieder
Volkshaus“ am 14. Dezember 2023 durchsucht.
8. In welchen der in den Fragen 1 bis 3 erfragten Immobilien wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2023 Schusswaffen,
Sprengstoff oder Sprengvorrichtungen beschlagnahmt (bitte nach Datum
und Ort der Beschlagnahme, beschlagnahmten Gegenständen,
Strafvorwurf, Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
9. Welche der in den Fragen 1 bis 3 erfragten Immobilien standen nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2023 aus welchem Anlass
in Zusammenhang mit Ermittlungen der Generalbundesanwaltschaft
(bitte nach Jahr des Ermittlungsbeginns, Strafvorwurf und möglichem
Organisationsnamen auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
10. Welche der in den Fragen 1 bis 3 erfragten Immobilien standen nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2023 aus welchem Anlass
in Zusammenhang mit Ermittlungen oder waren seither als
Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz (GwG) der Finanz Intelligence Unit
(FIU), dem Zollkriminalamt (ZKA) oder der Bundesanstalt für das
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bekannt (bitte nach Jahr des
Ermittlungsbeginns, Strafvorwurf und möglichem Organisationsnamen
auflisten)?
Die BaFin führt laufende Ermittlungen gegen das KRD wegen unerlaubter
Bank- und Versicherungsgeschäfte. Der Betrieb dieser Geschäfte steht von
Gesetzes wegen unter Erlaubnisvorbehalt der BaFin. Als Gefahrenabwehrbehörde
setzt die BaFin den Erlaubnisvorbehalt aus eigenem Recht in dem ihr
übertragenen Wirkungskreis mit dem ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen
Instrumentarium durch.
Darüber hinaus kann eine Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ (VS-NfD) gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VSA) eingestuft. Die
Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da eine Kenntnisnahme
durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder sein kann. Entsprechend den internationalen Standards
der Financial Action Task Force (FATF), den Anforderungen der Egmont
Gruppe und den europarechtlichen Vorgaben handelt die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) eigenständig und ist in ihrer operativen
Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen
Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise
der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich
der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist,
wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren und
somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
mindestens nachteilig.
Die Verschlusssache wird dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
11. In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Zusammenhang mit Verbotsverfügungen gegen
rechtsextreme Vereinigungen seit dem Jahr 2023 Immobilien beschlagnahmt
oder eingezogen bzw. waren von einer Verfallsanordnung betroffen, und
welchen weiteren Verwendungen wurden diese Objekte zugeführt (bitte
nach Ort und Datum des Maßnahmevollzugs sowie Namen der
Vereinigung auflisten)?
Im Jahr 2023 erfolgte die Beschlagnahme von zwei Immobilien im Rahmen
eines Vereinsverbots gegen eine rechtsextremistische Vereinigung. Die
Bestandkraft ist derzeit noch nicht eingetreten.
12. Hat sich das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R) seit
dem Jahr 2023 mit in den Fragen 1 bis 3 erfragten Immobilien befasst,
und wenn ja, wann, wie oft, und zu welchen Zeitpunkten?
Im „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur
Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) werden Personen,
Maßnahmen, Veranstaltungen und diverse Arten von Geschehnissen des
Phänomenbereichs Rechtsextremismus/-terrorismus behandelt. Ein statistischer Nachhalt
der Befassung mit konkreten Immobilien erfolgt hierbei nicht.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
13. Wurden vonseiten der Bundesregierung seit 2023 weitere
Präventionsmaßnahmen auch in Abstimmung und Austausch mit den Bundesländern
ergriffen, um die vom Erwerb und der Nutzung von Immobilien durch
Angehörige der extrem rechten Szene betroffenen Gemeinden und
Körperschaften zu unterstützen, und wenn ja, von welcher Stelle des
Bundes?
a) Existieren diesbezüglich Weiterbildungsangebote (beispielsweise zu
Tarn- und Raumaneignungsstrategien)?
b) Existieren Handreichungen zum Thema (beispielsweise für die
Verwaltung, Politik und Polizei)?
Die Fragen 13 bis 13b werden zusammen beantwortet.
Im Rahmen der Sicherheitskooperation Ost wird ein Handlungsleitfaden zur
Abwehr rechtsextremistischer Nutzungsabsichten erarbeitet. Hieran wirken
Vertreter des BfV und der Verfassungsschutzbehörden der Länder Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
mit.
Mit dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ werden außerdem
verschiedene Maßnahmen gefördert, die sich auch mit der Thematik Nutzung von
Immobilien durch Angehörige der extrem rechten Szene beschäftigen. Dazu gehören
u. a. im Rahmen der Förderung der Landesdemokratiezentren die Mobilen
Beratungsangebote insbesondere gegen Rechtsextremismus und
Unterstützungsangebote durch einzelne Projekte.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) sowie die
Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) sensibilisieren ihre Beschäftigten in
Bezug auf den Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen sowie
privaten Organisationen oder Gruppen, bei denen im Rahmen der
Vertragsanbahnung Anhaltspunkte für die Anhängerschaft zu extremistischen oder
terroristischen Vereinigungen oder antisemitischen Organisationen vorliegen. Der
aktuelle Verfassungsschutzbericht des BMI wird entsprechend berücksichtigt. Die
BVVG steht zudem im Kontakt mit den Landesverfassungsschutzbehörden.
14. Wie viele und welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) in Deutschland werden
nach Kenntnis der Bundesregierung der „Identitären Bewegung
Deutschland“ (IBD) zugerechnet (bitte nach Ort inklusive Bundesland, Zeitpunkt
des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer und
Betreiberin bzw. Betreiber auflisten)?
Die Gründung von Hausprojekten stellt für die „Identitären Bewegung
Deutschland“ (IBD) ein wichtiges strategisches Instrument zur Etablierung
einer neurechten „Gegenkultur“ dar und dient der Schaffung von sogenannten
„Freiräumen“ für Aktivistinnen und Aktivisten der IBD sowie Akteuren der
Neuen Rechten.
Ab dem Jahr 2021 formierte sich in Sachsen-Anhalt ein gemeinschaftliches
Wohnprojekt von Führungskadern der IBD.
Im November 2023 wurde in Chemnitz (Sachsen) ein weiteres Hausprojekt
offiziell eingeweiht. Das sogenannte „Zentrum Chemnitz“ versteht sich als Ort
neurechter Zusammenkünfte und erhebt den Anspruch, zweimal im Monat
offene Veranstaltungen auszurichten.
Die Bundesregierung gelangt nach einer sorgfältigen Abwägung des
parlamentarischen Informationsrechts einerseits mit den involvierten grundrechtlichen
Belangen andererseits zu der Auffassung, dass eine konkretere Aufschlüsselung
im Sinne der Fragestellung trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen
Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus
Gründen des Schutzes der Grundrechte Dritter unterbleiben muss. Den
Informationsansprüchen des Parlaments stehen hier Grundrechte Dritter gegenüber,
die bei einer Beauskunftung verletzt würden. Im vorliegenden Fall würden
durch eine namentliche Benennung der Besitzer bzw. Betreiber sensible Daten
von Dritten veröffentlicht werden. Die Beauskunftung würde daher das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die Betroffenen folgt, dass auch eine Beantwortung unter
Einstufung als Verschlusssache, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf die Gefährdung
besonders gewichtiger Individualrechtsgüter hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko
des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für bedeutende Rechtsgüter der
betroffenen Personen, insbesondere der Gefährdung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) nicht in
Kauf genommen werden.
15. Wie viele und welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) wurden seit dem 1.
Januar 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung für Veranstaltungen und
Treffen wie das durch Veröffentlichungen des Recherchenetzwerk
„Correctiv“ bekannt gewordene Treffen im Potsdamer Landhaus Adlon am
25. November 2023 genutzt (bitte nach Ort inklusive Bundesland,
Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin/Besitzer und
Betreiberin/Betreiber auflisten)?
Im IB-Hausprojekt „Zentrum Chemnitz“ in Chemnitz (Sachsen) finden seit der
offiziellen Eröffnung im November 2023 in unregelmäßigen Abständen offene
Veranstaltungen, wie Vorträge oder Podiumsdiskussionen statt. So war am
23. Februar 2024 Martin Sellner, Führungsfigur der „Identitären Bewegung“ in
Österreich und im deutschsprachigen Raum, zu Besuch im „Zentrum
Chemnitz“ und hielt dort einen Vortrag.
Soweit sich die Frage auf nicht öffentliche und für jedermann zugängliche
Veranstaltungen bezieht, muss eine Beantwortung trotz der der grundsätzlichen
verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der
Grundrechte Dritter unterbleiben. Interne Treffen finden in der Regel mit einer
überschaubaren und bestimmbaren Zahl von Personen statt. Eine Aufschlüsselung
im Sinne der Anfrage könnte Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in
der Folge zum Nachteil, insbesondere zu einer Gefährdung des Rechts auf
Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) sowie des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 GG) der betroffenen Personen, führen. Eine Veröffentlichung
von Einzelheiten zu den Aufklärungsaktivitäten ließen Rückschlüsse auf
aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage
zu. Durch die Beantwortung der Frage würden zudem spezifische
Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum Ressourceneinsatz des
BfV in Bezug auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel des BfV
offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt zu
werden droht. Durch eine öffentliche Stellungnahme zu internen Treffen und damit
zu dem möglichen Einsatz von V-Leuten des BfV könnte zudem durch die
Missachtung einer zugesagten und voraus-gesetzten Vertraulichkeit die
künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich
der Gewinnung von nachrichtendienstlichen Quellen erschwert oder verhindert
werden und in der Folge zum Nachteil, insbesondere einer Gefährdung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 GG) sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) der betroffenen Personen. Auch dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme
zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei
einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Finanzierung von
Immobilienkäufen oder Nutzungsverträgen für Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume oder Grundstücke im Ausland
durch Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen,
„Bewegungsunternehmern“ oder Gewerben, die der extrem rechten Szene in Deutschland
zugeordnet werden (bitte nach Ort, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger
Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer und Betreiberin bzw. Betreiber,
Finanzierung auflisten)?
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Nutzung der in
Frage 16 erfragten Immobilien durch Personen, Parteien, Vereine,
Organisationen oder Gewerbe, die der extrem rechten Szene in Deutschland
zugeordnet werden (bitte nach Ort, Nutzungsart und Nutzer aus
Deutschland auflisten)?
18. Wie viele und welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) in Deutschland, die von
Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben der extrem
rechten Szene genutzt werden, wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung über Geldflüsse aus dem Ausland bzw. durch ausländische
Geldgeber und/oder Gruppen finanziert?
Die Fragen 16 bis 18 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
Seite 1 von 7
Anlage 1 zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten
Martina Renner u. a. und der Gruppe Die Linke; BT-Drucksache 20/11160
Zu 1:
Zu folgenden 100 Immobilien liegen offen verwertbare Informationen vor. Die
Nennung von Details zu den Eigentums-/Besitzverhältnissen kann zum Schutz des
Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen sowie aus
datenschutzrechtlichen Gründen jedoch nicht erfolgen:
Nr. Lan
d
PLZ Ort Art des Zugriffs Eigentümer/
Mieter/Pächt
er
Nutzer
1 BB 1625
9
Bad
Freienwalde
(Oder)
Eigentum Einzelperson
2 BB 1574
1
Bestensee nicht bekannt (n.b.). n.b.
3 BB 1477
4
Brandenburg
OT Kirchmöser
Eigentum Verein
4 BB 0309
6
Burg
(Spreewald)
Eigentum Einzelperson
5 BB 0304
6
Cottbus Miete Verein
6 BB 0304
6
Cottbus n.b. Einzelperson
7 BB 0304
2
Cottbus n.b. n.b.
8 BB 0493
2
Gröden Miete Einzelperson
9 BB 1571
1
Königs
Wusterhausen
n.b. n.b.
10 BB 0197
9
Lauchhammer n.b. n.b. „Die Heimat“ KV
Niederlausitz
11 BB 0194
5
Lindenau Eigentum Einzelperson
12 BB 1590
7
Lübben Miete n.b.
13 BB 1471
2
Rathenow Eigentum Einzelperson
14 BB 1551
8
Steinhöfel Eigentum Einzelperson
15 BB 1534
4
Strausberg n.b. n.b.
16 BB 1634
8
Wandlitz
OT Klosterfelde
Miete n.b.
Seite 2 von 7
Nr. Lan
d
PLZ Ort Art des Zugriffs Eigentümer/
Mieter/Pächt
er
Nutzer
17 BB 1454
2
Werder (Havel) n.b. n.b. „Junge Alternative
für Deutschland“
18 BE 1255
5
Berlin Eigentum „Die Heimat“ „Die Heimat“
(Bundesgeschäftsst
elle)
19 BE 1268
1
Berlin n.b.
20 BE 1031
7
Berlin Kennverhältnis/
Sonstige
21 BE 1262
9
Berlin n.b.
22 BW 7459
2
Kirchberg an
der Jagst -
Herboldshausen
Eigentum Verein
23 BY 9623
7
Ebersdorf b.
Coburg
n.b. Einzelperson
24 BY 9105
4
Erlangen Eigentum Verein
25 BY 9518
3
Feilitzsch n.b.
26 BY 9433
3
Geiselhöring Eigentum Einzelperson
27 BY 8220
5
Gilching n.b. Einzelperson
28 BY 8743
5
Kempten n.b. Einzelperson
29 BY 9270
8
Mantel Eigentum Einzelperson
30 BY 8770
0
Memmingen-
Hart
Eigentum Einzelperson
31 BY 8080
2
München Eigentum Verein
32 BY 8239
6
Pähl n.b.
33 BY 9519
4
Regnitzlosau Eigentum Einzelperson „Der III. Weg“
Seite 3 von 7
Nr. Lan
d
PLZ Ort Art des Zugriffs Eigentümer/
Mieter/Pächt
er
Nutzer
34 BY 9348
6
Runding Eigentum Einzelperson „Der III. Weg“
Stützpunkt
Ostbayern
35 BY 9742
4
Schweinfurt Miete Einzelperson „Der III. Weg“
Stützpunkt
Mainfranken
36 BY 8663
7
Wertingen-
Hettlingen
Eigentum Einzelperson
37 BY 8778
7
Wolfertschwend
en
Eigentum Einzelperson
38 BY 9707
4
Würzburg Pacht
39 HE 3439
9
Oberweser OT
Gieselwerder
Kennverhältnis/Sons
tige
Einzelperson
40 HE 3463
9
Schwarzenborn Eigentum Einzelperson
41 HE 3439
9
Wesertal OT
Lippoldsberg
n.b. n.b.
42 HH 2103
3
Hamburg Pacht Einzelperson
43 HH 2304
3
Hamburg Eigentum Verein
44 MV 1738
9
Anklam Eigentum Einzelperson „Die Heimat“-
Landesgeschäftsstel
le
45 MV 2396
8
Jamel Eigentum Einzelperson
46 NI 2934
8
Eschede Eigentum Einzelperson „Die Heimat“, „Junge
Nationalisten“ (JN)
47 NW 4414
9
Dortmund n.b. n.b.
48 NW 4414
9
Dortmund-
Dorstfeld
Miete Einzelperson „Die Heimat“
Dortmund
Seite 4 von 7
Nr. Lan
d
PLZ Ort Art des Zugriffs Eigentümer/
Mieter/Pächt
er
Nutzer
49 NW 4530
7
Essen Miete
Landesgeschäftsstel
le
„Die Heimat“ NRW
50 NW 4527
6
Essen Miete
51 SH 2374
7
Dahme Kennverhältnis/
Sonstige
52 SH 2423
8
Martensrade Eigentum Einzelperson
53 SH 2453
7
Neumünster Miete Einzelperson
54 SH 2481
6
Stafstedt n.b. Einzelperson
55 SL 6676
3
Dillingen Eigentum Einzelperson
56 SN 0177
8
Altenberg, OT
Liebenau
n.b.
57 SN 0828
0
Aue-Bad
Schlema
n.b. „Freie Sachsen“
58 SN 0262
5
Bautzen Kennverhältnis/
Sonstige
59 SN 0912
3
Chemnitz Eigentum Einzelperson
60 SN 0913
1
Chemnitz Eigentum Unternehmen
61 SN 0913
1
Chemnitz Miete Bürgerbewegung
Pro Chemnitz
Partei „Freie
Sachsen“
62 SN 0472
0
Döbeln Miete JN-Stützpunkt
Mittelsachsen
63 SN 0123
7
Dresden Miete Einzelperson
64 SN 0121
9
Dresden Miete
Seite 5 von 7
Nr. Lan
d
PLZ Ort Art des Zugriffs Eigentümer/
Mieter/Pächt
er
Nutzer
65 SN 0923
2
Geringswalde
OT Arras
Eigentum Einzelperson JN-Stützpunkt
Mittelsachsen
66 SN 4668 Grimma OT
Mutzschen
Roda
Eigentum Einzelperson
67 SN 0923
2
Hartmannsdorf Miete „Freie Sachsen“
68 SN 0297
7
Hoyerswerda Miete
69 SN 0434
7
Leipzig Eigentum Einzelperson
70 SN 0290
6
Mücka Miete Einzelperson
71 SN 0937
6
Oelsnitz/
Erzgebirge
Miete
72 SN 0179
6
Pirna Eigentum Einzelperson
73 SN 0179
6
Pirna Eigentum Einzelperson „Die Heimat“, JN
74 SN 0852
5
Plauen Eigentum Einzelperson „Der III. Weg“
(Parteibüro)
75 SN 0158
9
Riesa Eigentum Unternehme
n
„Die Heimat“
76 SN 0834
0
Schwarzenberg
OT Bermsgrün
Miete Einzelperson „Freie Sachsen“
77 SN 0190
4
Steinigtwolmsdo
rf OT Weifa
Miete
78 SN 0486
0
Torgau OT
Staupitz
Eigentum Einzelperson
79 SN 0276
3
Zittau Eigentum Einzelperson
80 ST 3888
9
Blankenburg OT
Wienrode
Eigentum Verein
81 ST 3910
4
Magdeburg Miete
Seite 6 von 7
Nr. Lan
d
PLZ Ort Art des Zugriffs Eigentümer/
Mieter/Pächt
er
Nutzer
82 ST 0626
8
Steigra OT
Schnellroda
Eigentum Einzelperson
83 ST 0626
8
Steigra OT
Schnellroda
Kennverhältnis/
Sonstige
Einzelperson „Institut für
Staatspolitik“ (IfS)
84 TH 9981
7
Eisenach Miete
85 TH 9981
7
Eisenach Miete Einzelperson
86 TH 9908
4
Erfurt n.b. Einzelperson „Neue Stärke Partei“
87 TH 9909
7
Erfurt n.b. n.b.
88 TH 9909
9
Erfurt Miete „Neue Stärke Partei“
89 TH 9908
6
Erfurt Miete „Neue Stärke Partei“
90 TH 3731
8
Fretterode Eigentum Einzelperson
91 TH 9962
8
Guthmannshau
sen
Eigentum Einzelperson
92 TH 0776
8
Kahla n.b.
93 TH 9866
0
Kloster Veßra Eigentum Einzelperson
94 TH 9986
9
Nessetal Eigentum Einzelperson
95 TH 9988
5
Ohrdruf Miete „Der III. Weg“
Stützpunkt Erfurt-
Gotha
96 TH 0738
9
Ranis Eigentum Einzelperson
97 TH 9852
9
Suhl Miete
98 TH 9942
3
Weimar n.b. n.b.
99 TH 9931
0
Wipfratal OT
Marlishausen
Eigentum Einzelperson
Seite 7 von 7
Nr. Lan
d
PLZ Ort Art des Zugriffs Eigentümer/
Mieter/Pächt
er
Nutzer
10
0
TH 0793
7
Zeulenroda-
Triebes
Eigentum Einzelperson
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333