Deutscher Bundestag Drucksache 20/11784
20. Wahlperiode 11.06.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/11349 –
Waffenschmuggel infolge des Ukraine-Krieges
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nicht erst seit Beginn des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands
gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 gibt es die Sorge, dass am Rande des
Kriegsgeschehens Waffen in andere Länder, etwa in Mitgliedstaaten der EU,
geschmuggelt werden. Bereits infolge des seit 2014 aufgrund separatistischer
Bestrebungen andauernden bewaffneten Konflikts im Osten der Ukraine soll
die Zahl der im Umlauf befindlichen Waffen in der Ukraine stark angestiegen
sein. Schon 2016 wurde berichtet, dass bis zu 5 Millionen nicht registrierte
Waffen illegal in der Ukraine im Umlauf seien. In diesem Zusammenhang
wurden wiederholt Vorfälle bekannt, bei denen versucht wurde, aus der
Ukraine stammende Waffen, Munition und Sprengstoff in die Europäische Union zu
schmuggeln. So wurde zum Beispiel im Juni 2016 an der polnisch-
ukrainischen Grenze ein Auto durchsucht, in welchem sich fünf Kalaschnikows, über
5 000 Patronen, zwei Panzerfäuste samt Munition, sowie 125 Kilogramm
Sprengstoff und 100 Zünder befanden. Der Fahrer soll sich mutmaßlich auf
dem Weg nach Frankreich befunden haben. Auch über die rumänisch-
ukrainische Grenze sollen unter anderem Gewehre für Scharfschützen geschmuggelt
worden sein (
www.deutschlandfunk.de/ukraine-waffenschmuggel-richtung-w
esteuropa-100.html). Teilweise wird davon ausgegangen, dass zwischen 2013
und 2015 hunderttausende Waffen aus der Ukraine in kriminellen Netzwerken
verschwunden sind (
www.washingtonpost.com/national-security/2022/05/14/
ukraine-weapons-trafficking/). Diese Gefahr von aus der Ukraine auf
irregulärem Weg in die Europäische Union zurückkehrenden Waffen ist seit Beginn
des russischen Angriffskrieges nochmals gestiegen. Europol-Chefin Catherine
De Bolle sprach 2022 von einer „hochdynamischen Situation“ und warnte
davor, dass Waffen in die falschen Hände geraten und eine Situation wie nach
den Balkankriegen zu befürchten sei (
www.n-tv.de/politik/Europol-sorgt-
sichum-in-die-Ukraine-gelieferte-Waffen-article23361661.html). Auch andere
Expertinnen und Experten drückten ähnliche Warnungen aus (
www.daserst
e.de/information/politik-weltgeschehen/report-mainz/swr-recherche-unit/waff
enschmuggel-ukraine-100.html). Die Eindämmung des Waffenschmuggels aus
den Westbalkanstaaten ist auf EU-Ebene seit Jahren ein zentrales Thema bei
der Bekämpfung des Waffenschmuggels insgesamt und spielt eine wichtige
Rolle innerhalb der EU-Nachbarschaftspolitik bzw. der Beitrittsperspektive
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 11. Juni 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(vgl. beispielsweise den „EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit
Feuerwaffen (2021 – 2025)“, COM(2020) 608 final vom 24. Juli 2020).
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Waffenschmuggel
aus der Ukraine in die EU und in die Bundesrepublik Deutschland seit
Ausbruch der bewaffneten Auseinandersetzungen in der Ostukraine im
Jahr 2014 bis zum 22. Februar 2022 vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
2. Wie viele Waffen, Waffenteile und wie viel Munition und Sprengmittel
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen dem 1. Januar
2014 und dem 22. Februar 2022 aus der Ukraine in die EU und in die
Bundesrepublik Deutschland illegal eingeführt bzw. bei polizeilichen
Kontrollen aufgefunden (bitte nach Anzahl sowie Art der Waffe bzw.
Munition und des Sprengmittels aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Waffenschmuggel
aus der Ukraine in die EU oder in die Bundesrepublik Deutschland seit
Beginn des Angriffskrieges der Russischen Föderation am 24. Februar
2022 vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Insgesamt liegen den Sicherheitsbehörden bislang keine konkreten
Erkenntnisse vor, nach denen Schusswaffen oder Explosivstoffe resultierend aus dem
aktuellen russischen Angriffskrieg aus der Ukraine nach Deutschland
geschmuggelt werden.
4. Wie viele Waffen, Waffenteile und wie viel Munition und Sprengmittel
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 24. Februar 2022
aus der Ukraine in die EU und in die Bundesrepublik Deutschland illegal
eingeführt bzw. bei polizeilichen Kontrollen aufgefunden (bitte nach
Anzahl sowie Art der Waffe bzw. Munition und des Sprengmittels
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, dass aus der
Ukraine in die EU bzw. in die Bundesrepublik Deutschland
geschmuggelte Waffen und Kriegswaffen seit 2014 nicht nur in kriminelle
Netzwerke gekommen sind, sondern auch an Akteure der Politisch
motivierten Kriminalität verkauft wurden bzw. an Personen, die sowohl der
Allgemeinkriminalität als auch der Politisch motivierten Kriminalität
zuzurechnen sind?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
6. An welchen Maßnahmen beteiligt sich die Bundesregierung, um
Waffenschmuggel aus der Ukraine in die EU zu verhindern?
Gemeinsam mit der ukrainischen Regierung hat die Bundesregierung bereits
frühzeitig entsprechende Schritte zur Eindämmung der Risiken einer
Proliferation von Waffen, Munition und weiteren militärischen Ausrüstungsgütern
eingeleitet. Hierzu befinden sich die betroffenen Ressorts im engen Austausch
untereinander sowie mit internationalen Partnern, insbesondere mit den USA,
Frankreich, Großbritannien und der Europäischen Union (Quad + EU), wie
auch mit der Ukraine selbst.
Das Bundeskriminalamt (BKA) beteiligt sich, gemeinsam mit dem
Zollkriminalamt (ZKA), im Rahmen der European Multidisciplinary Platform Against
Criminal Threats (EMPACT)-Firearms an der Aktivität „To strengthen
cooperation with Ukraine to prevent criminal organizations and their individuals from
seeking to take advantage of challenging times under special circumstances to
ensure public safety, aligned with the EU List of Actions on firearms, Small
Arms and Light Weapons trafficking in the context of the Russian aggression
against Ukraine.“ Darüber hinaus beteiligt sich das BKA im Rahmen der
European Firearms Expert Group (EFE) an einer Maßnahme mit dem strategischen
Ziel, einen illegalen Abfluss von Schusswaffen aus der Ukraine in Folge des
russischen Angriffskrieges zu verhindern.
Das BKA evaluiert fortwährend die Lageentwicklung in Bezug auf die
möglichen Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine,
insbesondere hinsichtlich der Gefahr, dass Schusswaffen, Munition und Explosivstoffe
sowie andere militärische Rüstungsgüter aus der Ukraine illegal in die EU oder
nach Deutschland gelangen könnten.
7. Welche Routen für den illegalen Handel bzw. den Schmuggel mit Waffen
nach Deutschland sind der Bundesregierung schwerpunktmäßig bekannt?
Der illegale Handel mit bzw. Schmuggel von Waffen nach Deutschland findet
auf unterschiedliche Art und auf verschiedenen Routen statt.
Ein Großteil der sichergestellten, nach Deutschland geschmuggelten, Waffen
stammt aus osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten und wird im Straßen- bzw.
Postverkehr befördert. Daneben spielt auch der Schmuggel im Straßenverkehr
auf der Balkanroute sowie im Postverkehr aus anderen Drittstaaten wie den
USA und China eine Rolle.
8. In welchen Strukturen und Kooperationsformaten bei Europol (Dateien
bzw. Datenbanken, Analyseprojekte, Joint Investigation Teams,
EMPACT [European Multidisciplinary Platform Against Criminal
Threats]) oder im Rahmen der europäischen Grenzschutz-, Polizei- oder
Zollkooperation wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die
Gefahr von Waffenschmuggel aus der Ukraine bearbeitet?
Auf europäischer Ebene wird die Thematik im Rahmen von EMPACT –
Priorität „Illegaler Handel mit Feuerwaffen“ bearbeitet. EMPACT sieht in der
Priorität Firearms Trafficking eine verstärkte Kooperation mit der Ukraine vor, um
der Gefahr des Waffenschmuggels aus der Ukraine frühzeitig zu begegnen.
Die Federführung auf nationaler Ebene obliegt dem BKA, weitere Behörden
wie das Zollkriminalamt sind eingebunden. Darüber hinaus bringt sich das
BKA im Rahmen der EFE ein.
9. Welche Analysen, Berichte etc. hat Europol nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem 24. Februar 2022 vorgelegt, die auf die Gefahr des
Waffenschmuggels aus der Ukraine in die EU hinweisen?
a) Was sind zentrale empirische und analytische Erkenntnisse und ggf.
Handlungsempfehlungen an die Mitgliedstaaten?
b) Inwiefern ist die Bundesrepublik Deutschland von diesen betroffen?
c) Gibt es insbesondere Hinweise darauf, dass ukrainische
Staatsangehörige bei ihrer Ausreise oder Flucht aus der Ukraine Feuerwaffen
mit sich führen, etwa um sie verkaufen zu können oder zu einem
späteren Zeitpunkt wieder in die Ukraine zu verbringen?
Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Europol hat im April 2022 eine Intelligence Notification sowie im Juli 2022
einen speziellen Newsletter Firearms veröffentlicht. Darin wird im Hinblick auf
die zu erwartende zunehmende Gefahr des Schmuggels von Waffen,
Waffenteilen, Munition und Explosivstoffen sensibilisiert.
Darüber hinaus liegen zwei Berichte von Europol aus März 2022 und Juni 2022
vor, die sich anlässlich der EMPACT-Initiative zu den Folgen des russischen
Angriffskrieges auf die Ukraine mit den Auswirkungen auf die Organisierte
Kriminalität in der Europäischen Union befassen. Die Berichte beleuchten
verschiedene Deliktsfelder, u. a. auch die Thematik „Illegaler Waffenhandel“.
Konstatiert wird, dass Europol insbesondere den illegalen Waffenhandel als
eine der Folgen des Krieges in der Ukraine identifiziert hat, und dass man die
Auswirkungen wahrscheinlich erst langfristig feststellen wird.
Das Europol-Dokument aus Juni 2022 analysiert die kurz-, mittel- und
langfristigen Auswirkungen auf die Kriminalitätsentwicklung mit Bezug zum
Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine. Die darin enthaltenen Informationen in Bezug
auf die Waffenkriminalität enthalten allgemeine Feststellungen zur
Kriminalitätsentwicklung und beziehen sich auf Einzelsachverhalte (u. a. in der
Grenzregion der Ukraine). Konkrete Hinweise auf einen Waffenschmuggel nach
Deutschland sind nicht enthalten.
Die Berichte von Europol wurden seitdem mehrfach fortgeschrieben. Aktuell
liegt die fünfte Lagefortschreibung aus Januar 2024 vor. Diese beinhaltet eine
Lageeinschätzung zu Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die
Ukraine auf verschiedene Deliktsbereiche, u. a. auf den illegalen Handel mit
Schusswaffen und Explosivstoffen.
Insgesamt liegen den Sicherheitsbehörden bislang keine konkreten
Erkenntnisse vor, nach denen Schusswaffen oder Explosivstoffe resultierend aus dem
aktuellen russischen Angriffskrieg aus der Ukraine nach Deutschland
geschmuggelt werden, um sie zu verkaufen oder sie zu einem späteren Zeitpunkt
wieder in die Ukraine zu verbringen.
10. Welche Vorschläge wurden von der Europäischen Kommission oder dem
Vorsitz im Rat der Europäischen Union zur Reaktion auf die Gefahr des
Waffenschmuggels aus der Ukraine bislang vorgelegt, und was war die
Reaktion der Bundesregierung oder ihrer Ressorts?
Die Europäische Kommission hat am 28. März 2022 einen Zehn-Punkte-Plan
zur Organisation und Verteilung der Geflüchteten vorgestellt. Entsprechend
dem darin enthaltenen Punkt neun werden auch die Auswirkungen auf die
innere Sicherheit der Mitgliedstaaten analysiert und entsprechende Maßnahmen
erarbeitet. Dabei wird auch der illegale Schmuggel von Waffen und Munition
thematisiert. Die Initiative der EU wird begrüßt, die Umsetzung wird von der
Bundesregierung unterstützt.
Im Rahmen eines Dialogs der EU mit der Ukraine zu Sicherheitsfragen etwa im
Rahmen der seit 2014 bestehenden EU Advisory Mission for Civilian Security
Sector Reform wird u. a. auch über die Verhinderung der Weiterverbreitung
von Kleinwaffen (sogenannte small arms and light weapons) gesprochen.
Als Erfolg ist in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Schusswaffen-
Registers in der Ukraine im Juni 2023 anzusehen. Zudem übermittelt die
Ukraine Daten zu gestohlenen oder abhanden gekommenen Kleinwaffen an
europäische Stellen. Die Bundesregierung begrüßt diese Aktivitäten.
11. Wie bringen sich das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei und
der Zoll in die Bearbeitung ein?
Das BKA unterstützt im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten die
Initiative der EU zur Eindämmung des illegalen Handels mit Waffen, Munition und
Explosivstoffen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und bringt
sich auf nationaler und internationaler Ebene in die entsprechenden
Fachgremien ein und evaluiert die Lageentwicklung in Bezug auf den russischen
Angriffskrieg auf die Ukraine. Darüber hinaus beteiligt sich das BKA aktiv im
Europol-Verbund und informiert über relevante Sachverhalte im Zusammenhang
mit dem illegalen Handel mit Feuerwaffen über den Europol-Informationskanal
die EU-Mitgliedstaaten wie auch Europol. Ferner sensibilisiert es auf nationaler
Ebene (Leitungen der Waffen-Dienststellen der Landeskriminalämter, der
Bundespolizei und des Zollkriminalamtes) und internationaler Ebene (EFE,
EMPACT – Priorität Firearms Trafficking) hinsichtlich der potentiellen Gefahr,
dass Waffen, Munition oder Explosivstoffe aus dem Gebiet der Ukraine auf
illegalem Wege in die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland
gelangen könnten.
Das Zollkriminalamt steht in ständigem Informationsaustausch mit dem BKA,
insbesondere im Hinblick auf die Aktivitäten im EMPACT Operational Action
Plan (OAP) Firearms. Das BKA hat zudem bereits im März 2023 die
Landeskriminalämter, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt im Hinblick auf die
zunehmende Bedrohungslage sensibilisiert und um Übermittlung relevanter
Sachverhalte zur Auswertung gebeten.
Die Zollfahndungsämter wurden daraufhin ebenfalls unterrichtet und um
entsprechende regelmäßige Erkenntnismitteilung ersucht.
Die Bundespolizei leistet im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
einen wesentlichen Beitrag zur Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung von
Straftaten. Hierunter fallen grundsätzlich auch Feststellungen von
waffenrechtlichen Verstößen.
12. War die Gefahr der illegalen Einfuhr von Waffen aus der Ukraine seit
dem 24. Februar 2022 nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand
von Beratungen oder Berichten des EU Intelligence Analysis Centre
(INTCEN), und haben deutsche Behörden hierzu mit eigenen
Erkenntnissen beigetragen?
Das EU Intelligence Analysis Centre (EU INTCEN) ist eine Einrichtung in der
Europäischen Union. Daher fallen dessen Aufgaben und Tätigkeiten nicht unter
die parlamentarische Kontrolle des Deutschen Bundestags. Somit sind Fragen
zu Beratungen und Berichten des EU INTCEN nicht vom Informationsrecht
des Deutschen Bundestags umfasst. Darüber hinaus können die erbetenen
Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sogenannten „Third-Party-Rule“ nicht
erteilt werden, da im EU INTCEN nachrichtendienstliche Erkenntnisse
verschiedener Nachrichtendienste der Mitgliedstaaten der EU zusammengefasst
werden.
Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem
Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rz. 162–166) gewürdigt. Die
„Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen
der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig,
weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der
vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an deutsche
Nachrichtendienste weitergeleitet wurden. Eine Freigabe liegt nicht vor und
könnte nicht mit verhältnismäßigem Aufwand in der vorgegebenen Frist erlangt
werden. Die Bundesregierung kann nicht in allen Fällen nachfragen, ob trotz
der Vertraulichkeitszusage dennoch eine Freigabe erfolgen kann, ohne ihre
Glaubwürdigkeit bei den Partnern aufs Spiel zu setzen. Ist mit keiner positiven
Antwort zu rechnen, dann werden diese Fragen zur bloßen Form. Daher wird in
jedem Einzelfall geprüft, ob der Partnerdienst einer Weitergabe zustimmen
könnte oder ob er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit — auch vor
dem Hintergrund vorliegender Erfahrungen — an der Vertraulichkeit festhält.
Im Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben Nachfragen, auch unter
Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die
Datenübermittlung bereits mit einer ausdrücklichen und umfassenden
Verwendungsbeschränkung durch die übermittelnde ausländische Behörde versehen wurde.
Bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der
Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens gewährt das Grundgesetz den Organen der
auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu ermöglichen, die
jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des
völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen
(Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 143, 101 [153, Rn. 170];
BVerfGE 55, 349 [365]). Im Übrigen besteht keine Pflicht der Partnerdienste,
überhaupt auf Freigabeersuchen zu antworten. Somit ist es mit zumutbarem
Aufwand nahezu unmöglich, dass ein Freigabeersuchen an einen Partnerdienst
innerhalb der knappen Fristen von parlamentarischen Anfragen gestellt,
beantwortet und in den Antwortbeitrag auf eine parlamentarische Anfrage von der
Bundesregierung eingearbeitet werden kann. Die Zusammenarbeit von
Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen
haben gezeigt, dass die Partnerdienste aufgrund der meist hoch eingestuften
und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv bzgl. der Freigabe ihrer Informationen
verfahren. Dies gilt umso mehr, da es sich im Kontext parlamentarischer
Anfragen zumeist nicht um lang zurückliegende Ereignisse, sondern um aktuelle
Vorgänge handelt.
Das parlamentarische Fragerecht hat für die Bundesregierung einen äußerst
hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ein entsprechend
umfassender Anspruch an ausländische Partnerbehörden ableiten, da für sie
keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber ausländischen Abgeordneten
besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu bedenken, dass jedenfalls ein
systematisches und hochfrequentes Abfragen von Informationen anlässlich von
parlamentarischen Anfragen durch deutsche Sicherheitsbehörden bei
ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahe legen könnte, dass in Deutschland das
parlamentarische Informationsrecht gegenüber den Grundlagen der
internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer Interessenabwägung von vornherein
und in allen Fällen überwiegt. Es bestünde hierdurch die Möglichkeit einer
Erschütterung der internationalen, vertraulichen Zusammenarbeit von
Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden
Einschränkungen bei der Informationsweitergabe. Würden in der Konsequenz eines
Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder
wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederrum eine erhebliche Schwächung der
den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
der Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile für die
Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge. Oftmals ist kein Ersatz durch
andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich.
Eine Bekanntgabe darüber, welche Informationen durch welchen
Informationsgeber im EU INTCEN eingebracht werden, kann einen Nachteil für das Wohl
des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und
vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste des Bundes (NdB) einschließlich der Zusammenarbeit mit
anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert
würden. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das
Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen
werden kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der
„Third Party Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe der NdB am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden
parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte
Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
vorliegend nicht in Betracht kommt.
Eine Antwort auf die zweite Teilfrage, zu welchen Themen deutsche Behörden
eigene Erkenntnisse an EU INTCEN übermittelt, kann nach sorgfältiger
Abwägung aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls
nicht, auch nicht in eingestufter Form erfolgen. Die insoweit erbetenen
Erkenntnisse würden Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf und die Tätigkeit
deutscher Nachrichtendienste sowie den Aufklärungsschwerpunkt der
gesamteuropäischen (nachrichtendienstlichen) Sicherheitsarchitektur ermöglichen.
Diese würden damit einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im
Inland, sondern auch im Ausland zugänglich gemacht werden. Dabei würde die
Gefahr entstehen, dass die bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen
operativen Fähigkeiten und Methoden der Nachrichtendienste aufgeklärt und
damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende
Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
deutschen Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen
der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine
Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende
Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
ausscheidet.
Die damit einhergehende Erhöhung des Risikos des Bekanntwerdens der
Informationen kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf
genommen werden.
13. Inwiefern ist es möglich, mithilfe der strategischen Komponente des
Polizeilichen Informations- und Analyseverbundes (PIAV-Strategisch)
gezielt Erkenntnisse über Waffen, Waffenteile, Sprengstoffe und
Sprengmittel mit möglichen Bezügen zur Ukraine zu generieren und so
frühzeitig strategisch relevante Entwicklungen in diesem Bereich erkennen zu
können?
Grundsätzlich verwendet der Polizeiliche Informations- und Analyseverbund
(PIAV-Strategisch) eine anonymisierte Datenbasis und verfügt nicht über alle
Informationsobjekte, die eine gezielte Auswertung der erbetenen Daten im
Sachzusammenhang möglich machen.
Die gezielte Kennzeichnung von Erkenntnissen über Waffen, Waffenteile,
Sprengstoffe und Sprengmittel mit möglichem Bezug zur Ukraine gehört somit
nicht zum Leistungsumfang von PIAV-Strategisch.
14. Bei wie vielen Straftaten in Deutschland wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem 1. Januar 2022 Waffen, Munition oder
Sprengmittel eingesetzt, die aus der Ukraine eingeführt wurden (bitte nach Delikt
und Art der verwendeten Waffe bzw. Munition oder Sprengmittel
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
15. Bei wie vielen terroristischen Taten in Deutschland und der
Europäischen Union wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Waffen,
Munition und Sprengmittel eingesetzt, die aus der Ukraine eingeführt wurden
(bitte nach Tat und Mitgliedsland der EU sowie Art der verwendeten
Waffe bzw. Munition oder Sprengmittel aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
16. Wie viele Waffen, Waffenteile und wie viel Munition und Sprengmittel
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2022 in
Deutschland aufgefunden, die aus der Ukraine eingeführt wurden (bitte
nach Fundort, Art der Waffe bzw. der Munition und des Sprengmittels
aufschlüsseln)?
17. Wie viele bzw. viel und welche Waffen, Waffenteile und wie viel
Munition und Sprengmittel, die aus der Ukraine eingeführt wurden, wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2022 bei
Durchsuchungsmaßnahmen gegen Rechtsextremistinnen und
Rechtsextremisten in Deutschland aufgefunden (bitte nach Ort sowie Art der Waffe bzw.
Munition oder Sprengmittel aufschlüsseln)?
18. Wie viele bzw. viel und welche Waffen, Waffenteile, Munition und
Sprengmittel, die aus der Ukraine eingeführt wurden, wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2022 bei
Durchsuchungsmaßnahmen gegen Islamistinnen und Islamisten in Deutschland
aufgefunden (bitte nach Ort sowie Art der Waffe bzw. Munition oder
Sprengmittel aufschlüsseln)?
Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
19. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den
illegalen Handel mit Waffen, Waffenteilen, Munition und Sprengmitteln aus
den Kriegen in den 1990er-Jahren im ehemaligen Jugoslawien vor?
Waffen, Waffenteile, Munition und Sprengmittel aus den Kriegen in den 1990er
Jahren im ehemaligen Jugoslawien sind auf dem westlichen Balkan immer
noch in großer Menge vorhanden. Dies zeigt sich an der gelegentlichen
Beschlagnahme von Waffendepots in den Staaten des westlichen Balkans, deren
Bestände vermutlich aus Kriegszeiten stammen. Bei beschlagnahmten
Waffen(-teilen) fehlen häufig jedoch die Details, um festzustellen, ob es sich um
Vor- oder Nachkriegsproduktion von auf dem Balkan produzierten Waffen
handelt.
Dem BKA liegen Erkenntnisse vor, wonach (Kriegs-)Waffen, Waffenteile,
Munition sowie Explosivstoffe auf dem illegalen Markt verfügbar sind und
auch in die EU geschmuggelt werden. Der illegale Handel mit Waffen,
Waffenteilen, Munition und Sprengmitteln aus den Staaten des westlichen Balkans
stellt seit Jahren eines der zentralen Phänomene im Bereich der Bekämpfung
der Waffen- und Sprengstoffkriminalität dar. Die Waffen, Waffenteile, Munition
und Sprengmittel, darunter auch Kriegswaffen, gelangen zumeist auf dem
Landweg in kleineren Mengen illegal in die Bundesrepublik oder in andere
vorwiegend westliche EU-Mitgliedstaaten. Hauptfaktoren für den illegalen
Waffenhandel aus dem westlichen Balkan sind die dort vorhandenen hohen
Waffenbestände sowie die deutlich höheren Preise, die für Schusswaffen in den
Bestimmungsländern erzielt werden können.
20. Bei wie vielen Straftaten in Deutschland wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem 1. Januar 2022 Waffen, Munition oder
Sprengmittel eingesetzt, die aus den Kriegen in den 1990er-Jahren im ehemaligen
Jugoslawien stammen (bitte nach Delikt und Art der verwendeten Waffe
bzw. Munition oder Sprengmittel aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
21. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass Waffen, Munition
und Sprengmittel, die aus den Kriegen in den 1990er-Jahren im
ehemaligen Jugoslawien stammen bei terroristischen Anschlägen in Deutschland
eingesetzt werden?
Es ist wahrscheinlich, dass Waffen, Munition und Sprengmittel aus den
Restbeständen der Kriege in den Regionen der Nachfolgestaaten Jugoslawiens bzw.
im Westbalkan verhältnismäßig weit verbreitet und einfach zu beschaffen sind.
Insofern besteht bei gewaltbereiten Extremisten mit Kontakten oder
persönlichen Bezügen in diese Region eine abstrakt erhöhte Gefahr, dass Tatmittel aus
der Region für etwaige Anschlagsabsichten beschafft und in Deutschland
verwendet werden könnten. Konkrete Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
jedoch nicht vor.
22. Bei wie vielen terroristischen Taten in Deutschland und der
Europäischen Union wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Waffen,
Munition und Sprengmittel eingesetzt, die aus den Kriegen in den 1990er-
Jahren im ehemaligen Jugoslawien stammen (bitte nach Tat und
Mitgliedsland der EU sowie Art der verwendeten Waffe bzw. Munition oder
Sprengmittel aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
23. Wie viele Waffen, Waffenteile und wie viel Munition und Sprengmittel
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2022 in
Deutschland aufgefunden, die aus den Kriegen in den 1990er-Jahren im
ehemaligen Jugoslawien stammen (bitte nach Fundort, Art der Waffe
bzw. der Munition und des Sprengmittels aufschlüsseln)?
Statistische Aufschlüsselungen der in Deutschland sichergestellten Waffen,
Waffenteile, Munition bzw. Explosivstoffe, deren Herkunft sich auf die Staaten
des Westbalkan zurückverfolgen lässt, liegen nicht vor.
24. Wie viele bzw. viel und welche Waffen, Waffenteile, Munition und
Sprengmittel, die aus den Kriegen in den 1990er-Jahren im ehemaligen
Jugoslawien stammen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem 1. Januar 2022 bei Durchsuchungsmaßnahmen gegen
Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten in Deutschland aufgefunden (bitte nach
Ort sowie Art der Waffe bzw. Munition oder Sprengmittel
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
25. Wie viele bzw. viel und welche Waffen, Waffenteile, Munition und
Sprengmittel, die aus den Kriegen in den 1990er-Jahren im ehemaligen
Jugoslawien stammen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem 1. Januar 2022 bei Durchsuchungsmaßnahmen gegen Islamistinnen
und Islamisten in Deutschland aufgefunden (bitte nach Ort sowie Art der
Waffe bzw. Munition oder Sprengmittel aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
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