Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/11383 –
Medienberichte über rechtsextreme Verdachtsfälle beim Mobilen
Einsatzkommando des Bundeskriminalamts
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die „BILD am Sonntag“ berichtete am 13. April 2024 von
rechtsextremistischen Verdachtsfällen beim Mobilen Einsatzkommando (MEK) des
Bundeskriminalamtes (BKA) (
www.bild.de/politik/2024/politik/nazi-skandal-beim-b
ka-87808498.bild.html?t_ref=https%3A%2F%2Fm.bild.de%2Fpolitik%2F202
4%2Fpolitik%2Fnazi-skandal-beim-bka-87808498.bildMobile.html). Hierbei
nimmt der Bericht, ohne dies explizit zu machen, zunächst Bezug auf
zurückliegende Fälle bei der Einheit für „Auslands- und Spezialeinsätze“ (ASE) und
bei Kommissarsanwärtern, die bereits Gegenstand von Berichterstattung in
den Medien und im Innenausschuss des Deutschen Bundestages waren (vgl.
auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/30634). Damals wurden Disziplinarverfahren und
vereinzelt strafrechtliche Ermittlungen gegen die Betroffenen eingeleitet.
Die aufgeführten aktuellen „Fälle“ sind: Ein Beamter verschickt in einer
Chatgruppe das Foto eines niederländischen Kennzeichens „NS-KZ 88“, ein
Kontext wird nicht angegeben; ein Beamter gab seiner digitalen Identität in einem
Chat das Geburtsdatum 20. April; als Tarnkennzeichen eines Fahrzeugs sei
„BS-HL 882“ verwendet worden, das für „Berliner Sportpalast – Heil Hitler –
1882“ stehen soll; ein Einsatztechniker des MEK ließen sich in der
Entwicklung von Spezialelektronik von einer Person schulen, der sich später als AfD-
Kreisvorstandsmitglied herausstellte; vor einer Moschee war ein Tarnfahrzeug
mit einem Aufkleber mit der libanesischen Flagge und den Worten „Love it –
don’t leave it“ abgestellt; eine Abhörwanze gegen vermeintliche Werber der
Hisbollah soll mit einem Aufkleber mit der israelischen Flagge beklebt
worden sein, auch hier fehlt der Kontext.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11581
20. Wahlperiode 30.05.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 29. Mai 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die in der „Bild“ berichteten Vorfälle?
Ergibt sich aus dem Kontext und den Personen der Urheber
durchgehend, dass es sich um rassistisch oder rechtsextrem motivierte Taten
handelt?
Der Berichterstattung in der „Bild“-Zeitung basiert auf mehreren Anfragen, die
durch die „Bild“-Zeitung sowohl an das Bundeskriminalamt (BKA) als auch an
das Bundesministerium des Innern und für Heimat gerichtet und beantwortet
wurden. Die Erläuterungen des BKA wurden in der Berichterstattung teilweise
nicht berücksichtigt oder stark verkürzt dargestellt.
Die sogenannten „Vorfälle“, auf die sich die Kleine Anfrage auf Basis der
„Bild“-Berichterstattung bezieht, basieren auf Vorwürfen einer ehemaligen
Mitarbeiterin gegenüber einzelnen Kolleginnen und Kollegen, die jeweils
unmittelbar nach Bekanntwerden eingehend durch das BKA geprüft wurden.
In unzähligen weiteren Eingaben, die durch das Justitiariat des BKA auch
weiterhin inhaltlich überprüft werden, erhebt die ehemalige Mitarbeiterin bis heute
weiterhin Vorwürfe zu bis dato zum Teil unbekannten Sachverhalten mit
unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten gegen die Amtsführung ihrer
ehemaligen Kolleginnen und Kollegen. In diesem Zusammenhang liegt dem BKA
eine durch die ehemalige Mitarbeiterin unterzeichnete strafbewehrte
Unterlassungserklärung bezüglich der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen
vor.
Die durch die ehemalige Mitarbeiterin gegenüber dem BKA formulierten
Vorhaltungen haben ein sehr breites Themenspektrum und beziehen sich nicht nur
auf vermeintlich rassistische oder rechtsextreme Vorfälle. Die meisten der
gegenüber dem BKA durch die ehemalige Mitarbeiterin geäußerten Vorwürfe
haben sich nach sorgfältiger Prüfung im Rahmen umfangreicher interner
Ermittlungen als gegenstandslos erwiesen. Einige wenige Hinweise auf individuelles
Fehlverhalten haben sich im Zuge der internen Ermittlungen des BKA als
zutreffend erwiesen. Dies betrifft insbesondere einen festgestellten Verstoß gegen
Datenschutzbestimmungen bei der Vorführung eines Lehrvideos sowie
Verstöße gegen die beamtenrechtliche Wahrheits- und Gehorsamspflicht.
2. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die von den
berichteten Verdachtsfällen betroffenen Beamtinnen und Beamten Straf- oder
Disziplinarverfahren geführt, und wenn ja, wie viele, und welche?
Das BKA geht jedem Hinweis auf mögliches Fehlverhalten, insbesondere auch
mit möglichem rechtsextremistischem Hintergrund, umfassend nach. Bestätigt
sich ein Verdacht auf ein Fehlverhalten, wird dies mit den zur Verfügung
stehenden disziplinar- und arbeitsrechtlichen sowie organisatorischen Maßnahmen
konsequent geahndet.
Nach umfassenden internen Ermittlungen zur Vielzahl der unterschiedlichen
Vorwürfe, die die ehemalige Mitarbeiterin zu vermeintlichem Fehlverhalten
ihrer Kolleginnen und Kollegen an das BKA herangetragen hat und bis heute
heranträgt, haben sich nur einige wenige Hinweise auf individuelles
Fehlverhalten bestätigt. Darunter befinden sich keine erwiesenermaßen
rechtsextremistischen, antisemitischen oder verfassungsfeindlichen Verhaltensweisen. Im
Zusammenhang mit Verstößen gegen die beamtenrechtliche Wahrheits- und
Gehorsamspflicht wurden in zwei Fällen disziplinarische Maßnahmen ergriffen.
a) Gab es im Falle von straf- oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen
Vernehmungen durch das BKA, und wenn ja, in welchem Umfang?
Im Zusammenhang mit den in diesem Kontext durchgeführten Verwaltungs-
und Disziplinarermittlungen wurde zur Sachaufklärung eine Vielzahl an
Zeuginnen und Zeugen vernommen, darunter alle durch die Hinweisgeberin als
unmittelbare Zeugen benannte Personen. Zur Abklärung der jüngeren Eingaben
der Hinweisgeberin führt das BKA mit entsprechendem Personalansatz
fortlaufend weitere Verwaltungsermittlungen, die wiederum ebenfalls die Befragung
weiterer potentieller Zeuginnen und Zeugen mit umfassen.
b) Wie lauten im Falle von strafrechtlichen Ermittlungen die
Strafvorwürfe gegen die Betroffenen?
Ein Straftatverdacht gegen Mitarbeitende des BKA wurde durch das Ergebnis
der bisherigen Ermittlungen nicht begründet.
3. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Entwicklung der
Fallzahlen von rechtsextremistischen Verdachtsfällen im BKA seit 2018?
Wie viele Anwärterinnen und Anwärter und Beamtinnen und Beamten
wurden seitdem mit Disziplinarmaßnahmen belegt oder aus dem
Dienstverhältnis entlassen bzw. nicht in den Polizeidienst übernommen?
Im Zusammenhang mit Rechtsextremismus wurde beim BKA seit dem 1. Juli
2018 (dies entspricht dem Beginn des Berichtszeitraums des zweiten
Lageberichts „Rechtsextremisten, ‚Reichsbürger‘ und ‚Selbstverwalter‘ in
Sicherheitsbehörden“) 17 förmliche Verfahren gegen 15 Mitarbeitende eingeleitet. Die
vorstehend genannte Zahl umfasst sowohl Disziplinarverfahren als auch
Entlassungsverfahren nach dem Bundesbeamtengesetz sowie Kündigungsverfahren
von Tarifbeschäftigten. Keines der genannten Verfahren weist einen
Sachzusammenhang zu den durch die Hinweisgeberin angestoßenen Ermittlungen
beim Mobilen Einsatzkommando (MEK) auf.
In 13 Fällen erfolgten arbeits- oder disziplinar- bzw. beamtenrechtliche
Konsequenzen, davon
• drei Entlassungen nach dem Bundesbeamtengesetz,
• fünf Disziplinarmaßnahmen (Kürzung der Dienstbezüge, Geldbuße,
Verweis),
• fünf Kündigungen, wobei in einem dieser Fälle die durch das BKA
ausgesprochene außerordentliche Kündigung durch das Arbeitsgericht
aufgehoben wurde.
Zwei Verfahren wurden eingestellt, zwei weitere Verfahren sind derzeit
anhängig und wegen laufender Strafverfahren noch nicht abgeschlossen.
4. Handelt es sich um neue bekannt gewordene Vorfälle, oder sind diese
sämtlich bereits in der Bearbeitung durch BKA und weitere
Ermittlungsbehörden?
Die oben genannten Vorfälle sind dem BKA überwiegend durch Eingaben der
ehemaligen Mitarbeiterin, beginnend im Jahr 2021 bekannt geworden. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im BKA der Vorfall um
einen AfD-Kreisvorsitzenden, der Schulungen für Mitglieder des MEK
durchgeführt hat, genauer aufgearbeitet, und was kann das BKA darüber
sagen, wie diese Person als Referent oder Ausbilder geworben wurde?
Der Vorwurf einer Beschulung eines BKA-Mitarbeiters durch eine Person, die
heute einem Kreisverband der AfD angehört, wurde dem BKA erst durch eine
Anfrage der „Bild“-Zeitung bekannt und umgehend geprüft.
Im Rahmen der Prüfung stellte sich heraus, dass es sich hierbei um eine
Online-Schulung handelte, die die Teilnehmenden von freien Geräten ohne
Anbindung an das BKA-Netzwerk durchgeführt haben. Es wurde keinerlei Bezug zu
verwendeter oder geplanter Einsatztechnik des BKA kommuniziert. Der
Lehrgang wurde professionell und rein sachlich gehalten, es gab keine Aussagen
oder Diskussionen zu politischen, gesellschaftlichen oder religiösen Themen.
Im Rahmen des Beschaffungsvorgangs und des Lehrgangs gab es keine
Hinweise auf eine AfD-Mitgliedschaft des Referenten. Eine Internetrecherche
zeigt, dass diese erst 20 Monate nach Durchführung der Schulung ersichtlich
war.
6. Was konkret umfasst nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die
Tätigkeit des „Wertebeauftragten“ in der Amtsleitung des BKA?
Werden von hier auch Weiterbildungen und Schulungen zur Prävention
von menschenfeindlichen und antidemokratischen Einstellungen und
Verhaltensweisen organisiert und durchgeführt?
Seit Januar 2021 hat das BKA einen Wertebeauftragten eingesetzt. Dieser ist
direkt beim Präsidenten des BKA angesiedelt und hat dort ein unmittelbares
Vortragsrecht. Er wird unter anderem in Einzelsachverhalten tätig, in denen
Werteverstöße erkennbar sind. Ihm obliegen die Federführung bei der
Fortentwicklung des Wertekanons für das BKA, der damit verbundenen Verankerung
der Kernwerte (wie etwa gesellschaftliche Verantwortung und
Gleichbehandlung) im Arbeitsalltag der Beschäftigten sowie die Koordinierung von
sonstigen Maßnahmen zur Stärkung der demokratischen Resilienz innerhalb der
Behörde. So hat er im Januar 2023 die Kooperationsvereinbarung zwischen dem
BKA und dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma vorbereitet und ist
zuständig für den Aufbau einer vertieften Kooperation mit der Gedenkstätte Yad
Vashem zur Bekämpfung des Antisemitismus.
In der Aus- und Fortbildung sowohl der Nachwuchskräfte als auch der
erfahrenen Mitarbeitenden nehmen die Themen Werte und interkulturelle Kompetenz
einen hohen Stellenwert ein. Das Bildungszentrum des BKA bietet vielfältige
Lehrgänge und Seminare in diesem Themengebiet an, die jeweils in
Zusammenarbeit mit erfahrenen werteorientieren Fortbildungsträgern, wie zum
Beispiel der Bildungsstätte Anne Frank, aber auch dem Haus der
Wannseekonferenz durchgeführt werden.
Darüber hinaus gibt es eine Zusammenarbeit mit unterschiedlichen
Institutionen des Hochschulsektors, der Forschung und der Zivilgesellschaft.
Traditionell arbeitet der Fachbereich hier zum Beispiel mit dem Bildungszentrum des
Zentralrats Deutscher Sinti und Roma zusammen.
Das oben bereits erwähnte Abkommen zwischen dem BKA und dem Zentralrat
beinhaltet unter anderem eine Vereinbarung zur weiteren Vertiefung der
Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Fortbildung.
7. Aus wie vielen Personen besteht das MEK (bitte nach operativen bzw.
administrativen Aufgaben aufgliedern) derzeit, und wie viele Planstellen
sind unbesetzt?
Die Bundesregierung kann aus Geheimhaltungsgründen keine Auskunft über
die Personalstärke des Mobilen Einsatzkommandos geben.
Eine Antwort kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da
Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des
Bundes, hier des BKA, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung
besonders schutzbedürftig sind. Das MEK dient gerade als verdeckte
Aufklärungs-, Observations- und Fahndungseinheit der Unterstützung der
Ermittlungs- und Fahndungseinheiten des BKA sowie des Bundes und der Länder.
Dabei übernimmt das MEK die verdeckten Maßnahmen unter anderem der
Beobachtung von Ansatz- und Anlaufpunkten terroristischer Gruppen und
Personen, der Observation und Fahndung auf dem Gebiet der Schwerkriminalität,
der Sicherung Verdeckter Ermittler und Durchführung operativer Maßnahmen
im Bereich Kontrollierter Lieferungen. Durch die Offenlegung der
Organisationsstruktur des MEK des BKA könnten Rückschlüsse auf taktische
Einsatzstärken und somit auch Hinweise auf die Einsatztaktik des BKA gezogen werden.
Dies könnte Personen im In- und Ausland in die Lage versetzen,
Gegenmaßnahmen zu ergreifen und somit die verdeckte Erkenntnisgewinnung des MEK
erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dadurch könnten die
zur effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr notwendigen taktischen
und technischen Fähigkeiten des BKA in erheblicher Weise negativ beeinflusst
und somit auch zukünftige Maßnahmen der verdeckten Informationsgewinnung
erheblich erschwert bzw. unmöglich werden. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BKA nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BKA sowie den daraus
resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und
damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt
umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die Einsatzfähigkeit und Methodik
des MEK nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr gegeben wäre. Hieraus
ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das
Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der
Bundesregierung zurückstehen.
8. Gegen wie viele Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte des MEK
richten sich Ermittlungsverfahren zu welchen Strafvorwürfen?
Ein Straftatverdacht gegen aktuelle und ehemalige Mitarbeitende des MEK
wurde durch das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen nicht begründet.
9. Gegen wie viele Personen richten sich Disziplinarverfahren, und
aufgrund welcher Vorwürfe?
Wie viele dieser Personen waren zum Zeitpunkt der Eröffnung noch
Mitglied des MEK?
Die in diesem Zusammenhang gegen fünf aktuelle und ehemalige
Mitarbeitende des MEK geführten Disziplinarverfahren sind abgeschlossen. In zwei Fällen
sind die disziplinarrechtlichen Entscheidungen noch nicht rechtskräftig. In
beiden Fällen hatte das BKA auf das Bekanntwerden der Vorwürfe bereits vor
Einleitung der Disziplinarverfahren unmittelbar mit organisatorischen Maßnahmen
(Umsetzungen) reagiert.
10. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen zwischen
den von den aktuellen Vorwürfen betroffenen Beamtinnen und Beamten
im MEK und den 2021 wegen anderer Vorfälle sanktionierten
Beamtinnen und Beamten der ASE (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/30634)?
Personelle oder thematische Verbindungen zum Ermittlungskomplex ASE sind
nicht bekannt.
11. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den von den aktuellen
Vorwürfen betroffenen Beamtinnen und Beamten ggf. auch frühere
Verdachtsfälle von sexistischem, rassistischem oder beamtenrechtlichem
Fehlverhalten?
Alle Beamte, gegen die aufgrund der Eingaben der Hinweisgeberin
disziplinarrechtlich ermittelt wurde, sind zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in
Erscheinung getreten.
12. Gab es in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang mit den
berichteten rechtsextremistischen Verdachtsfällen im BKA Um-, Versetzungen
oder Beförderungen von Beschäftigten, und von welchen in welche
Ämter bzw. Funktionen?
Die durchgeführten Disziplinarermittlungen haben keine entsprechenden
Verdachtslagen erbracht. Den bereits unmittelbar vor Einleitung der
Disziplinarverfahren erfolgten Umsetzungen innerhalb des BKA lag der seinerzeit
begründete Anfangsverdacht anderer beamtenrechtlicher Pflichtverletzungen
zugrunde.
13. Wie vielen Beamtinnen und Beamten wurde vorläufig oder für die Dauer
von straf- oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen die Verrichtung des
Dienstes oder das Tragen einer Waffe im Dienst untersagt?
Sowohl die durch die Hinweisgeberin vorgetragene Anfangsverdachtslage als
auch die im Laufe der Ermittlungen erlangten Erkenntnisse begründeten in
keinem Fall und zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer Untersagung der
Führung der Dienstgeschäfte bzw. des Entzugs der Waffentrageerlaubnis.
14. Wurden und werden Angehörige des MEK obligatorisch durch das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vor Einstellung, Um- oder
Versetzung dorthin sicherheitsüberprüft, und wenn nein, weshalb nicht?
16. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die sicherheitsrechtliche
Überprüfung durch das BfV bei Mitgliedern des Mobilen Einsatzkommandos des
BKA?
Die Fragen 14 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 68 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten ist
für Personen, die für das BKA tätig werden sollen, eine einfache
Sicherheitsüberprüfung nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von
Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
(SÜG) durchzuführen. Die Beauftragung – und damit die Entscheidung über
die Durchführung – der Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch das BKA als
zuständige Stelle gemäß § 3 SÜG. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
wird als mitwirkende Behörde nach Auftragsstellung durch das BKA tätig.
Dem BKA obliegt darüber hinaus die Entscheidung, ob eine höhere Stufe der
Sicherheitsüberprüfung durchzuführen ist. Dies hängt insbesondere von der
Höhe des Grades der Verschlusssache, zu der eine betroffene Person Zugang
erhalten soll, ab (vgl. §§ 9, 10 SÜG).
Die Tätigkeit im Aufgabenbereich des MEK stellt eine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit im Sinne des SÜG dar, für die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung
gemäß § 9 SÜG erforderlich ist. Für alle Mitarbeitenden des Arbeitsbereiches
wurden solche Sicherheitsüberprüfungen unter Beteiligung des
Verfassungsschutzes veranlasst.
15. In welcher Weise ist das BfV derzeit in die Ermittlungen und die
Aufhellung ggf. bestehender Verbindungen in rechtsextremistische
Bestrebungen oder zu Mitgliedern von anderen Behörden mit Sicherheitsaufgaben,
bei denen Bezüge zum Rechtsextremismus geprüft werden,
eingebunden?
Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages nach § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) beobachtet das BfV rechtsextremistische
Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
richten. Sofern dabei Bezüge zu Behörden mit Sicherheitsaufgaben bekannt
werden, erfolgt eine Übermittlung der Erkenntnisse gemäß den gesetzlichen
Übermittlungsvorschriften. Bei der Detektion und Prüfung vorliegender Fälle hat
sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden
und dem BfV etabliert.
Das BfV trägt mit unterschiedlichen Maßnahmen zur Erkenntnisverdichtung
bei und bewertet die Sachverhalte nach den Maßstäben des BVerfSchG. In
Formaten wie dem Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
werden Fallbesprechungen im Themenzusammenhang durchgeführt. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen im letzten Lagebericht „Rechtsextremisten,
‚Reichsbürger‘ und ‚Selbstverwalter‘ in Sicherheitsbehörden“ vom Mai 2022
verwiesen.
Da in diesem Zusammenhang weder ein Rechtsextremismus-Prüffall noch ein
Verdachtsfall oder erwiesener Fall festgestellt werden konnte, erfolgt bis auf
Weiteres keine inhaltliche Einbindung des BfV.
17. Wie viele der MEK-Angehörigen kamen seit Gründung
a) von der Bereitschaftspolizei der Bundespolizei,
b) von Einheiten der Bundespolizei mit ähnlichem Auftrag wie das
MEK,
c) vom Kommando Spezialkräfte (KSK) der Bundeswehr oder anderen
Bundeswehreinheiten?
d) Gab es zu den in den Fragen 2 und 3 erfragten Personen disziplinar-
und strafrechtliche Vorgänge in anderen Behörden mit
Sicherheitsaufgaben?
Die Fragen 17 bis 17d werden gemeinsam beantwortet.
Anhand der verfügbaren Auswertemöglichkeiten konnte nachvollzogen
werden, dass mindestens zwei im MEK eingesetzte Beamte eine entsprechende
Vorverwendung hatten; davon eine Person aus dem MEK des Landes
Nordrhein-Westfalen und eine Person aus der Bundespolizei.
18. Wo erhalten die Mitglieder des MEK Schießtraining?
Das MEK nutzt folgende Schießtrainingsstätten:
1. Raumschießanlagen des BKA in Meckenheim und Berlin
2. Jagd- und Schießkino Kerpen
3. Müller-Schießzentrum Ulm
4. Bundeswehr-Standortschießanlage Koblenz
5. Bundeswehr-Truppenübungsplatz Lenin
19. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Beamtinnen und Beamte des
MEK an Schulungen oder Trainings auf dem Schießplatz der Firma
„Baltic Shooters“ in Güstrow teilgenommen, und wenn ja, wann (bitte
nach Zeitpunkt, Art der Schulung bzw. des Trainings, Anzahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufschlüsseln)?
Jeweils zwei Angehörige des MEK haben an den Veranstaltungen zum „Special
Forces Workshop (SFW)“ in Güstrow/Mecklenburg-Vorpommern
teilgenommen. Darüber hinaus hat jeweils ein Angehöriger an zwei weiteren
fachspezifischen Fortbildungen teilgenommen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/31238
verwiesen.
20. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung von den berichteten
Verdachtsfällen betroffene Beamtinnen und Beamten des MEK – sowohl
ggf. dienstlich als auch privat – an Schulungen oder Trainings auf dem
Schießplatz der Firma „Baltic Shooters“ in Güstrow teilgenommen, und
wenn ja, wann (bitte nach Zeitpunkt, Art der Schulung bzw. des
Trainings, Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufschlüsseln)?
Die von den berichteten Verdachtsfällen betroffenen MEK-Angehörigen haben
dienstlich weder an den in der Antwort zu Frage 19 genannten Veranstaltungen
teilgenommen noch an anderen dienstlichen Fortbildungen im Sinne der Frage.
Zu möglichen privaten, außerdienstlichen Teilnahmen von MEK-Angehörigen
liegen keine Informationen vor.
21. Sind dort Waffen, Munition und taktische Einsatzmittel (Rauchtöpfe,
Blendgranaten etc.) als Verlust festgestellt worden, und wenn ja, wann,
und wieviel jeweils?
Im Rahmen der Teilnahmen an der in der Antwort zu Frage 19 genannten
Veranstaltungen ist kein Verlust von Waffen, Munition und/oder taktischen
Einsatzmitteln festgestellt worden.
22. Zu welchen anderen polizeilichen Spezialkräften unterhält das MEK im
Rahmen von taktischer und Schießausbildung Kontakte oder trainiert in
gemeinsamen Einrichtungen?
Das MEK des BKA unterhält im Rahmen von taktischer und Schießausbildung
Kontakte zu den MEKs der Länder und nimmt an bundesweiten
Fortbildungsmaßnahmen teil. Ferner nehmen Angehörige des MEK des BKA an
länderübergreifenden Fortbildungsmaßnahmen zur Schießtrainerqualifizierung teil.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333