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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und aktuelle Daten

(insgesamt 33 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

08.07.2024

Aktualisiert

17.07.2024

BT20/1149322.05.2024

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und aktuelle Daten

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ates Gürpinar, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Gruppe Die Linke Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und aktuelle Daten Die von der Linken regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2022 auf einem Rekord-Hoch bei 72,3 Prozent gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 56,2 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5709). Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu, gegen 88,1 Prozent aller („einfach“) ablehnenden BAMF-Bescheide wurde im Jahr 2022 geklagt. Mehr als die Hälfte der Klagen enden mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. „Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen Herkunftsländer zeigen: Afghanistan, Syrien und der Irak. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. die Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961), obwohl den klagenden Asylsuchenden in diesen Fällen Recht gegeben wurde. Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können. Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2022 in Höhe von 37 Prozent. Im Jahr 2020 lag der Wert bei 31,2 Prozent, das BAMF gab demgegenüber eine Aufhebungsquote in Höhe Deutscher Bundestag Drucksache 20/11493 20. Wahlperiode 22.05.2024 von nur 16,6 Prozent an (Gerichtsstatistik 2020, www.bamf.de), weil sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gezählt wurden. Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren 2022 sogar bei 94,8 Prozent, d. h. fast alle überprüften BAMF-Bescheide erwiesen sich als rechtswidrig. Hohe Aufhebungsquoten gab es auch in Bezug auf Schutzsuchende aus dem Iran (42,7 Prozent) und Somalia (61,5 Prozent). Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der Gerichte erfolgen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten Zahlen heißt das: 40 534 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2022 doch noch einen Schutzstatus, 18 083 durch Entscheidungen der Gerichte, 7 768 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF, 12 402 im Rahmen von Folgeanträgen und 2 281 aus „sonstigen Gründen“ (vgl. Antwort zu Frage 21e auf Bundestagsdrucksache 20/8222) – zum Vergleich: 61 778 Ablehnungen hatte das BAMF im Jahr 2023 ausgesprochen. Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Außenstellen des BAMF in Bezug auf einzelne Herkunftsländer ist groß: Bei irakischen Schutzsuchenden beispielsweise lag sie im Jahr 2022, je nach Standort, zwischen 2,3 und 71 Prozent, bei iranischen zwischen 24,5 und 79,2 Prozent, bei türkischen zwischen 5 und 90 Prozent und bei Asylsuchenden aus der russischen Föderation zwischen 3,7 und 60 Prozent. Das Forschungszentrum des BAMF nannte u. a. folgende Erklärungen für eine abweichende Entscheidungspraxis innerhalb des BAMF: ein besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen Organisationseinheit, die Zusammensetzung des Personals und lokale Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der Bundesregierung zunächst als „hypothetisch“ bewertet (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/18498) hieß es dann, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen und Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen lokalen (Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“. Viele Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h. es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen, hierunter auch Personen, die im Wege des Familiennachzugs legal eingereist sind (Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des Familienschutzes im Jahr 2022 bei 67 Prozent (2021: 82,9 Prozent, 2019: 80,6 Prozent, 2017: 24,5 Prozent, 2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für Familienangehörige außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen Asylsuchenden im Jahr 2015 zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK zugesprochen wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5 Prozent (vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, Seite 356). Die meisten GFK-Status werden also an Familienangehörige infolge einer früheren Spruchpraxis des BAMF erteilt, die aktuelle Entscheidungspraxis ist hingegen restriktiver, häufiger wird z. B. nur subsidiärer Schutz gewährt. Bei vielen Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder und Jugendliche: Im Jahr 2022 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 37,3 Prozent (2021: 49,4 Prozent), 3,3 Prozent aller Asylsuchenden waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 24 791 Asylanträge (11,4 Prozent aller Anträge; 2021: 17,5 Prozent, 2020: 25,9 Prozent) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Geflüchteten (Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen, Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) gestellt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) benennt vor diesem Hintergrund seit Januar 2020 die Zahl der „grenzüberschreitenden Asylerstanträge“, bei der Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitt eilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html). Wir fragen die Bundesregierung:  1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 AufenthG) in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den genannten Zeiträumen?  2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in Anwendung der GFK im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie viele der Asylsuchenden des Jahres 2023 verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte zu beiden Unterfragen auch Ausführungen dazu machen, bei wie vielen der Betroffenen es um Erst-, Folge- bzw. Zweitanträge ging)? d) Wie viele der im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 vom BAMF zugesprochen Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des Familienschutzes (bitte nach Schutzstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  3. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zu den Rechtsgrundlagen der im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 durch das BAMF bzw. durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 bzw. Nummer 3 AsylG, bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im Jahr 2023 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/5709)? Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen)?  5. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Russische Föderation und die Türkei (hier bitte noch einmal gesondert nach kurdischer bzw. türkischer Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im Jahr 2023, differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden Entscheidungen auflisten – in jedem Fall aber auch die Quoten der BAMF-Außenstellen nennen, die für Asyl- Flughafenverfahren zuständig sind – und nach den Quoten auf- oder absteigend sortieren; bitte wie in der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/5709 auflisten)?  6. Wie viele Asylanträge von nichtukrainischen Staatsangehörigen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, gab es im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024, und wie wurden diese vom BAMF entschieden (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?  7. Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Anerkennungszahlen zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das Jahr 2023 bzw. das bisherige Jahr 2024 in absoluten und relativen Zahlen (bitte jeweils auch nach den Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstige Erledigungen differenzieren)?  8. Entspricht es den internen Leitsätzen im BAMF, eine erlittene bzw. drohende Folter eines politisch aktiven Kurden in der Türkei als unbeachtlich einzustufen mit der Begründung, dass „nicht ersichtlich“ sei, „dass diese Folter aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ erfolgt sei, sondern „tatsächlich der Terrorbekämpfung“ diene, kann in anderen Worten das vorgegebene oder vermeintliche Motiv der „Terrorbekämpfung“ Folter rechtfertigen bzw. zur Ablehnung eines Schutzstatus führen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 9a auf Bundestagsdrucksache 20/8222 – diese Frage lässt sich nach Auffassung der Fragestellenden in allgemeiner Form beantworten, ohne Auskünfte zu einem Einzelfall machen zu müssen, bitte ausführen und begründen)?  9. Geht das BAMF davon aus, dass bei Strafverfahren in der Türkei in Bezug auf Terrorismusvorwürfe oder andere politische Verfahren, insbesondere gegen kurdische Aktivistinnen und Aktivisten und Gülen- Anhängende (bitte gegebenenfalls differenzieren), grundsätzlich von fairen und rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden kann oder nicht (bitte begründet ausführen, Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 9b auf Bundestagsdrucksache 20/8222), und wenn die Bundesregierung zur Einschätzung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei auf die (sehr knappen) Ausführungen im 15. Menschenrechtsbericht der Bundesregierung verweist (vgl. ebd.), wo es heißt, „Ermittlungs- und Gerichtsverfahren mit politischem Bezug offenbaren die Grenzen der Unabhängigkeit der Justiz und wirken einschüchternd auf große Teile der Zivilgesellschaft“, bedeutet dies, dass in diesen Gerichtsverfahren mit politischem Bezug nach Auffassung der Bundesregierung in der Türkei nicht von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden kann, und ist dies auch die Annahme und Erkenntnislage des BAMF bei der Beurteilung entsprechender Einzelfälle (bitte ausführen)? 10. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus der Türkei hat das BAMF seit 2021 bis zum letzten verfügbaren Stand als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte nach Organisationseinheiten im BAMF differenzieren; bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden Entscheidungen auflisten, bitte zusätzlich nach Jahren aufschlüsseln, zwischen türkisch- und kurdischstämmigen Antragstellenden unterscheiden und zum Vergleich auch jeweils die Zahl der einfachen Ablehnungen nennen)? 11. Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen des BAMF gab es im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 gegenüber unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesen Zeiträumen gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im Herkunftsland keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 12. In wie vielen Fällen hat das BAMF im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Februar 2023 in der Rechtssache C-484/22 von Abschiebungsandrohungen abgesehen (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, nach Geschlecht, Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit und soweit möglich nach den Gründen: Kindeswohl, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand, differenzieren), wie viele entsprechende Prüfungen wurden vom BAMF vorgenommen, wie beurteilt das BAMF die Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden in diesen Fällen, welcher zeitliche Mehraufwand ist für das BAMF damit verbunden, und welcher Gesetzesänderungsbedarf wird seitens des BAMF diesbezüglich gegebenenfalls gesehen (bitte ausführen)? 13. Wie viele Asylsuchende wurden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie groß war die Zahl der Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum letzten Stand (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und gibt es noch relevante Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung (bitte ausführen)? 14. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die bereinigte Schutzquote im Jahr 2023 bei Asylsuchenden mit bzw. ohne Identitätspapiere? 15. Wie hoch waren im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 die absolute Zahl und der Anteil der Asylsuchenden, die aus Ländern ohne Visumpflicht für die EU einreisen konnten, wie hoch war bei diesen Asylsuchenden die bereinigte Gesamtschutzquote (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern auflisten), welchen Anteil machten abgelehnte Asylsuchende aus Ländern ohne Visumpflicht an allen Ablehnungen des Jahres 2023 aus, und stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellenden zu, dass mindestens in diesen Fällen die Aushändigung einer „Bezahlkarte“ kein „taugliches Mittel“ darstellt, „um z. B. Geldzahlungen an Schleuser zu unterbinden“, wie es auf Bundestagsdrucksache 20/11006 zu Nummer 1 auf S. 100 als einzige inhaltliche Begründung zur Einführung der „Bezahlkarte“ heißt, weil die Betroffenen keine „Schleuser“ in Anspruch nehmen müssen, sondern visumfrei einreisen können (bitte ausführen und begründen)? 16. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)? a) Zu welchem Anteil verfügten in diesen Zeiträumen Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)? b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung in diesen Zeiträumen erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen antworten)? c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)? d) Welche Erfahrungen oder Probleme gibt es mit der Neuregelung der Datenauslesung bei Asylsuchenden aus Sicht des BAMF (bitte darlegen)? 17. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? 18. Wie viele der Asylsuchenden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 19. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 (bitte nach verschiedenen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung, sonstige Verfahrenserledigung und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 20. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 21. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? 22. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), und in wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? 23. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Gesamtjahr 2023 bzw. für das bisherige Jahr 2024 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)? a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im Jahr 2023 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)? b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig, differenzieren), und wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das Jahr 2023 bzw. das bisherige Jahr 2024? c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten? d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? f) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Jahr 2023 aufgrund verlorener Asyl- Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? g) Welche Verwaltungsgerichte (VG) wiesen im Jahr 2023 bei Asylklagen Aufhebungsquoten (erfolgreiche Klagen Asylsuchender gegen das BAMF) auf, die weniger als halb so hoch waren wie im Bundesdurchschnitt (bitte zu den Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia und Türkei jeweils alle Verwaltungsgerichte auflisten, die dieses Kriterium erfüllen, soweit mehr als zehn Entscheidungen zum jeweiligen Herkunftsland getroffen wurden, in jedem Fall jedoch alle Entscheidungen des VG Gera berücksichtigen, und entsprechende absolute und relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen)? h) Wie waren die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und die jeweiligen Aufhebungsquoten bei Asylklagen in Bezug auf die Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia und Türkei im Jahr 2023 (bitte nach Bundesländern differenzieren)? 24. Wie viele Asylanhörungen gab es im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 25. Wie viele Amtshilfeersuchen in Form von Anfragen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten hat das BAMF im Jahr 2023 an das Auswärtige Amt gestellt (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln), und wie ist der Rückgang solcher Anfragen von 1 119 Jahr 2019 auf 151 im Jahr 2022 zu erklären (vgl. die Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/8222)? 26. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? 27. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin- Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5709 angeben), und welche genaueren Angaben können zum Personaleinsatz durch Leiharbeitskräfte innerhalb des BAMF gemacht werden (bitte so differenziert wie möglich ausführen)? 28. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesen Zeiträumen ein Schutzstatus an Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 29. In wie vielen Fällen wurde das BAMF im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 30. Welche Angaben für das Jahr 2023 bzw. das bisherige Jahr 2024 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)? 31. Wie ist der aktuelle Stand des Aufbaus einer bundesweiten behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung, an welchen BAMF-Standorten gibt es eine solche Beratung inzwischen (durch welche Träger), bzw. an welchen Standorten gibt es keine behördenunabhängige Beratung, und inwieweit gibt es ein besonderes Beratungsangebot für queere und vulnerable Schutzsuchende (bitte ausführen und auflisten), und wie bewertet das BAMF den Ausbau des unabhängigen Beratungsnetzwerks und die Zusammenarbeit und den Austausch mit den behördenunabhängigen Beratungsstellen, und wann ist nach Einschätzung des BAMF mit einem flächendeckenden behördenunabhängigen Beratungsangebot zu rechnen (bitte ausführen)? 32. In welcher Höhe haben der Bund bzw. das BAMF bislang gegebenenfalls Mietzahlungen an den Konzern Serco getätigt, vor dem Hintergrund, dass dieser im Dezember 2023 die Firma European Homecare mit Sitz in Essen aufgekauft hat, die nach eigenen Angaben über 120 Einrichtungen für die Unterbringung von Geflüchteten in elf Bundesländern betreibt, und inwieweit zahlt das BAMF Miete für die von ihm genutzten Räumlichkeiten in Aufnahmeeinrichtungen an die jeweiligen Betreiber (www.morgenpos t.de/wirtschaft/article241693976/Ruestungskonzern-Serco-uebernimmt-12 0-Fluechtlingsunterkuenfte.html, bitte nach den einzelnen Einrichtungen aufschlüsseln)? 33. Welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder abgelehnte Asylsuchende (bitte auch nach den zehn wichtigsten Zielländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm im Jahr 2023 ausgezahlt? Berlin, den 16. Mai 2024 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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