Deutscher Bundestag Drucksache 20/11989
20. Wahlperiode 20.06.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/11681 –
Berichte über unzulässige Auftragsvergabe in der Abteilung Digitale Verwaltung
im Bundesministerium des Innern und für Heimat
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Digitalisierung der Verwaltung ist eine Schlüsselaufgabe für die gesamte
Verwaltung in Deutschland. Der Umsetzung dieser Aufgabe kommt daher
innerhalb der Bundesregierung eine besondere Bedeutung zu. Der für die
Leitung und Ausführung dieser Aufgabe zuständigen Leiter der Abteilung
Digitale Verwaltung im Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) steht
nach Recherchen des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ in
Zusammenhang mit Auftragsvergaben seiner Abteilung an einen externen Berater im
Verdacht der Vetternwirtschaft (
www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesin
nenministerium-verdacht-auf-kungelei-a-939b384f-9da3-4131-9d91-93bb9e5
49214).
Er soll demnach einem früheren Berater der Firma McKinsey nahestehen bzw.
nahegestanden haben, der im BMI an Digitalisierungsprojekten arbeitete. Die
interne Revision des BMI prüfe den Sachverhalt und insbesondere die Frage,
ob die persönliche Beziehung zwischen dem Abteilungsleiter und dem
externen Berater bei millionenschweren Auftragsvergaben an McKinsey eine Rolle
spielte.
McKinsey soll vor ca. vier Jahren eine eigene Untersuchung eingeleitet haben.
Dabei sei es um private Nachrichten, Essen in teuren Restaurants und Treffen
zwischen den beiden Ehefrauen gegangen. Die Ehefrau des Abteilungsleiters,
die auch im BMI arbeitet, habe ebenfalls mit McKinsey zu tun gehabt.
Der Abteilungsleiter soll dem McKinsey-Berater in mindestens einem Fall das
Angebot eines Konkurrenzunternehmens weitergeleitet haben mit der
Bemerkung: „Hast du eine andere/bessere Idee wie man hier digitalisieren könnte?“
Er soll zudem nicht öffentliche Dokumente und Nachrichten weitergeleitet
haben. Laut einem internen Dokument von McKinsey stand darauf etwa
„vertraulich“ oder „auf keinen Fall weiterleiten!!!“. Zudem soll er sich mit dem
Berater über private Kanäle auch über zusätzliche Milliarden aus dem sog.
Corona-Konjunkturpaket ausgetauscht haben mit der Zielstellung, wie man sie
für die Digitalisierung der Verwaltung verwenden könne.
Bei einer Auftragsvergabe an McKinsey sei es zu ungewöhnlichen
Konditionen gekommen. So sollten die Berater ihre Arbeitszeiten nicht erfassen
müssen. Dies habe beim zuständigen Staatssekretär zu Nachfragen geführt. In
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 20. Juni 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
einem „Kurzcheck“ sei das Vergütungsmodell als intransparent bezeichnet
worden, woraufhin das BMI die Zusammenarbeit mit McKinsey beendete,
was zu Untersuchungen seitens McKinseys führte.
Der von McKinsey in Folge der Untersuchungen entlassene Berater sei nach
„DER SPIEGEL“-Informationen ca. ein Jahr später wieder beim BMI
gewesen: als Subunternehmer und Mitgründer einer neuen Firma „auf expliziten
Wunsch des Kunden BMI“. Wer den Wunsch im BMI geäußert hat, werde
derzeit geprüft. Die Beraterfirma soll ca. 1,5 Mio. Euro vom BMI erhalten haben.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aufgrund der direkten Bezugnahme der Kleinen Anfrage auf die
Berichterstattung des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“, wurde der Zeithorizont auf
den in der nachfolgenden Antwort der Bundesregierung Bezug genommen
wird, auf den Zeitraum 2019 bis 2023 angepasst.
1. Wie viele geschäftliche Termine hatte der besagte Abteilungsleiter der
Abteilung Digitale Verwaltung (DV) mit dem vom Nachrichtenmagazin
„DER SPIEGEL“ erwähnten externen Berater insgesamt (bitte Datum,
Dauer und Gesprächsinhalt der Termine nennen)?
2. Entspricht es den Tatsachen, dass geschäftliche Termine des
Abteilungsleiters mit dem externen Berater in Restaurants in Berlin stattgefunden
haben, wenn ja, in welchen Lokalen wurde sich wie häufig getroffen, wie
hoch waren die jeweiligen Bewirtungsbelege, und wer hat die
Rechnungen jeweils bezahlt, und wenn nein, gab es geschäftliche Termine an
anderen Orten, welche waren dies, in welchem Format fand diese statt, und
wie hoch waren dort die jeweiligen Bewirtungsbelege, bzw. wer hat die
Rechnungen jeweils bezahlt?
3. Entspricht es den Tatsachen, dass sich der Abteilungsleiter und der
externe Berater privat getroffen haben, und wenn ja, wie oft, und in welchem
Rahmen?
4. Bei welchen in den Fragen 1 bis 3 erfragten Terminen waren die Ehefrau
des Abteilungsleiters oder weitere Personen dabei?
Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet.
Die Kontakte mit dem in dem Artikel des Nachrichtenmagazins „DER SPIE-
GEL“ genannten „externen Berater“ fanden in der Zeit von 2017 bis zum ersten
Quartal 2021 statt – und somit in der vergangenen Legislaturperiode. Da die
Kalendereintragungen aus dieser Zeit nicht gespeichert werden, kann keine
genaue Angabe zu den Terminen gemacht werden. Es gab am 13. April 2023
einen Termin mit der neuen Firma des im Artikel genannten „externen
Beraters“ mit Mitarbeitern der Abteilung DV, an der der Abteilungsleiter
teilgenommen hat. Es handelte sich im Rahmen der OZG-Umsetzung um eine
Präsentation (ca. eine Stunde) zur Beschleunigung von Anlagengenehmigungen am
Beispiel von Windenergieanlagen. Die Präsentation wurde anschließend von dem
zuständigen Fachreferat des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
(BMI) dem im Rahmen der OZG-Umsetzung federführenden
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur
Verfügung gestellt.
Die weiteren Fragen sind noch Gegenstand einer internen Untersuchung, die
noch nicht abgeschlossen ist.
5. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Beratungs- und
Unterstützungsleistungen extern vergeben werden können, welche Stelle im
BMI übt die Fachaufsicht über den Einkauf von externen Beratungs- und
Unterstützungsleistungen aus, und welche hausinternen Anweisungen für
derartige externe Vergaben gibt es im Bundesministerium des Innern und
für Heimat?
Für jede externe Vergabe von Leistungen durch das BMI müssen alle hierfür
geltenden haushalts- und vergaberechtlichen Vorgaben erfüllt sein. Zusätzlich
ist für jede externe Vergabe von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im
BMI zu dokumentieren, dass weitere generelle und besondere Erfordernisse
geprüft wurden.
Zu den generellen Prüferfordernissen zählen u. a. die Notwendigkeit der
Inanspruchnahme externer Leistungen, die fehlende anderweitige Verfügbarkeit
internen Personals, eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und die Sicherstellung
der Entscheidungs-, Steuerungs-, Strategie- und Kontrollhoheit. Zu den
besonderen Prüferfordernissen zählen insbesondere Anforderungen an die
Vertragsgestaltung. Darüber hinaus sind Freigabe- und Mitzeichnungsprozesse durch
andere Organisationseinheiten vorgesehen.
In der Regel erfolgt die Beschaffung externer Beratungs- und
Unterstützungsleistungen im BMI durch das Beschaffungsamt des BMI (BeschA). Die
Fachaufsicht über das BeschA übt die BMI-AG DG I 5 aus. In Fällen von
Beauftragungen unter 25 000 Euro (netto) schreiben die Fachreferate des BMI selbst
aus. Hierfür sind interne Freigabe- bzw. Mitzeichnungsprozesse im BMI
vorgesehen.
Die hausinternen Vorgaben für Beschaffungen des BMI konkretisieren die
allgemeinen vergabe- und haushaltsrechtlichen Vorgaben und sehen
Dokumentations- sowie Freigabe- und Mitzeichnungspflichten vor.
6. Hat der Abteilungsleiter gegen die in Frage 5 erfragten Voraussetzungen
sowie gegen die hausinternen Anweisungen des BMI verstoßen, und
wenn ja, inwiefern, wann hatte die Fachaufsicht führende Stelle im BMI
Kenntnis davon, und aus welchen Gründen ist diese nicht eingeschritten?
Mit den Veröffentlichungen in „DER SPIEGEL“ vom 15. April 2024 unter dem
Titel „Auf keinen Fall weiterleiten!“ wurden Fragen an das BMI gerichtet, mit
denen Hinweise auf Sachverhalte gegeben wurden, die im BMI bisher
unbekannt waren. Die Interne Revision wurde beauftragt, den Hinweisen
nachzugehen. Der Prüfzeitraum umfasst überwiegend Vorgänge aus den Jahren 2020 bis
2022. Der Abschluss der Prüfung der Internen Revision bleibt abzuwarten.
7. Welche hausinternen Anweisungen für die Vergabe von externen
Beratungs- und Unterstützungsleistungen gibt es in den anderen
Bundesministerien, und wie ist die Fachaufsicht dort jeweils ausgestaltet?
Die Bundesministerien sind bei der Vergabe von externen Dienstleistungen an
vergabe- und haushaltsrechtliche Vorschriften (GWB, VgV, UVgO, BHO etc.)
gebunden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit impliziert
auch eine hausinterne Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit der
benötigte Sachverstand und die benötigten Kapazitäten alternativ mit eigenen
Ressourcen gedeckt werden könnten. Ministerielle Kernaufgaben dürfen dabei
nicht auf externe Dienstleister übertragen werden, um derartige staatliche
Entscheidungsprozesse auch von mittelbaren Einflüssen externer Dienstleister
freizuhalten. In den Bundesministerien sichern grundsätzlich vergabe- und
haushaltsbezogene Freigabe- bzw. Mitzeichnungsprozesse die Einhaltung der
entsprechenden Vorgaben. Hinsichtlich der hausinternen Anweisungen und
Verfahrensweisen führen die nachfolgend genannten Ressorts zusätzlich Folgendes
aus:
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg):
Die Inanspruchnahme von externen Beratungs- und Unterstützungsleistungen
gemäß der Definition des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist
in der Allgemeinen Regelung „Inanspruchnahme von externen Beratungs- und
Unterstützungsleistungen“ A-1670/2 für den Geschäftsbereich des BMVg
geregelt. Gegenstand der Fachaufsicht durch das erlasshaltende Referat ist die
regelkonforme Inanspruchnahme von externen Beratungs- und
Unterstützungsleistungen im Geschäftsbereich des BMVg. Diese Fachaufsicht wird präventiv
und retrospektiv durchgeführt.
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ):
Für die Vergabe von externen Beratungs- und Unterstützungsleistungen gelten
die allgemeinen vergaberechtlichen Regelungen. Berücksichtigung finden
zudem die entsprechenden Maßgabebeschlüsse des Haushaltsauschusses des
Deutschen Bundestages für die Vergabe externer Beratungsleistungen. Die
Fachaufsicht über die Beauftragung externer Beratungs- und
Unterstützungsleistungen wird im Rahmen der allgemeinen Fachaufsicht in den Bereichen
Haushalts- und Vergaberecht wahrgenommen.
Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), Auswärtiges Amt (AA):
Die Fachaufsicht über die Beauftragung externer Beratungs- und
Unterstützungsleistungen wird im Rahmen der allgemeinen Fachaufsicht in den
Bereichen Haushalts- und Vergaberecht wahrgenommen.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ),
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz (BMWK):
Die Fachaufsicht über die Beauftragung externer Beratungs- und
Unterstützungsleistungen wird im Rahmen der allgemeinen Fachaufsicht
wahrgenommen.
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV):
Durch eine interne Hausnachricht ist im BMDV insbesondere geregelt, dass bei
jeder Auftragsvergabe an externe Berater die frühzeitige und zwingende
Beteiligung der zuständigen Vergabestelle zu erfolgen hat, um eine
vergaberechtskonforme Beauftragung sicherzustellen. Darüber hinaus ist bei „externen
Beratungs- und Unterstützungsleistungen“ gemäß der Definition des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 10. Februar 2021 die für das
jeweilige Bedarfsträgerreferat zuständige Staatssekretärin bzw. der zuständige
Staatssekretär zu beteiligen.
Bundesministerium für Gesundheit (BMG):
Hausinterne Anweisungen für die Mitprüfung und zentrale Steuerung bei der
Vergabe von externen Beratungs- und Unterstützungsleistungen gibt es im
BMG in der Beschaffungsanordnung sowie einem Runderlass an die
Geschäftsbereichsbehörden. Die Fachaufsicht über die Beauftragung externer Beratungs-
und Unterstützungsleistungen wird im Rahmen der allgemeinen Fachaufsicht in
den Bereichen Haushalts- und Vergaberecht wahrgenommen.
8. Wie viele Bewerber hatten sich bei dem vom Nachrichtenmagazin „DER
SPIEGEL“ erwähnten Ausschreibungsverfahren beteiligt, bei dem am
Ende McKinsey den Zuschlag für einen Rahmenvertrag erhalten hat, und
in welcher Art von Vergabeverfahren geschah die Vergabe?
Im konkreten Fragenkontext gab es keinen Zuschlag für einen Rahmenvertrag
mit der Firma McKinsey & Company Inc. selbst. Daher wird angenommen,
dass der Rahmenvertrag RV 20845 „IT-Strategie und IT-Management: E-
Government-Strategie (Los 3)“ mit Laufzeit ab dem 23. Dezember 2019 gemeint
ist, der mit der Orphoz GmbH & Co. KG geschlossen wurde. Hierbei handelt
es sich um eine Tochtergesellschaft von McKinsey & Company Inc. Zudem ist
McKinsey & Company Inc. als Subunternehmen im Rahmenvertrag benannt.
In dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren haben sich fünf Bieter mit jeweils
einem Angebot beteiligt. Die Vergabe erfolgte mit EU-weiter Bekanntmachung
als offenes Verfahren nach § 14 Absatz 2, § 15 der Vergabeverordnung.
9. Wie hoch war das Auftragsvolumen des von der Bundesregierung an
McKinsey gegebenen Vertrages?
Die mit der Orphoz GmbH & Co. KG geschlossene Rahmenvereinbarung,
siehe Antwort zu Frage 8, hatte initial ein geschätztes Abrufvolumen von 43 620
Personentagen bezogen auf die maximale Laufzeit von insgesamt vier Jahren.
Im weiteren Verlauf wurde das Auftragsvolumen zur Erfüllung
unvorhergesehener Bedarfe im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-
Pandemie auf insgesamt 48 320 Personentage erhöht.
10. Was waren die ausschlaggebenden Gründe für die Vergabe an Mc
Kinsey?
Der Zuschlag an die Orphoz GmbH & Co. KG, siehe Antwort zu Frage 8,
wurde auf das wirtschaftlichste Angebot unter Anwendung der erweiterten
Richtwertmethode erteilt. Ausgangspunkt ist dabei zunächst das anhand von Qualität
und Preis für jedes Angebot ermittelte Preis-Leistungs-Verhältnis. „Unterhalb“
des Angebots mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erstreckte sich ein
zuvor festgelegter Schwankungsbereich in Höhe von 10 Prozent. Das Angebot
mit der besten Leistungskennzahl innerhalb dieses Schwankungsbereichs, hier
das Angebot der Orphoz GmbH & Co. KG, erhielt den Zuschlag.
11. Hat McKinsey im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG)
oder OZG-Änderungsgesetz Beratungsleistungen für das BMI erbracht,
und wenn ja, in welcher Auftragshöhe, mit welchem
Auftragsgegenstand, und in welchem Zeitrahmen?
Nein. Das BMI hat im angefragten Zeitraum – nach Durchführung der gemäß
den vergaberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Verfahren – Leistungen der
Firma Orphoz GmbH & Co. KG in Anspruch genommen. Inwieweit sich diese
zur Erfüllung ihrer Aufgaben Mitarbeitern der Firma McKinsey & Company
Inc. bedient hat, liegt in der Verantwortung der Orphoz GmbH & Co. KG. Bei
den beauftragten Leistungen handelte es sich nicht um externe
Beratungsleistungen im Sinne der Definition für externe Beratungs- und
Unterstützungsleistungen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (Beschluss der
100. Sitzung vom 9. Juni 2021, Ausschussdrucksache 19(8)8733).
12. Entspricht es den Tatsachen, dass der Abteilungsleiter das Angebot einer
Drittfirma an den externen Berater von McKinsey gegeben hat mit der
Bemerkung „Hast du eine andere/bessere Idee wie man hier digitalisieren
könnte?“
Die Frage 12 ist Gegenstand einer internen Untersuchung, die noch nicht
abgeschlossen ist.
a) Wenn ja, geschah dies im Rahmen eines laufenden Vergabeverfahrens?
Entfällt.
b) Sieht die Bundesregierung darin einen Verstoß gegen geltendes
Vergaberecht, und wenn nein, warum nicht (bitte mit konkreten
vergaberechtlichen Vorschriften darlegen)?
Der Abschluss der Prüfung der Internen Revision bleibt abzuwarten.
c) Sind unterlegene Firmen bereits an die Bundesregierung bzw. das
Bundesministerium des Innern und für Heimat mit
Schadensersatzforderungen herangetreten, und wenn ja, in welcher Höhe beläuft sich die
von unterlegenen Firmen beanspruchte Summe?
Nein.
13. Entspricht es den Tatsachen, dass der Abteilungsleiter nichtöffentliche
Dokumente und Nachrichten weitergeleitet hat, auf denen gestanden
habe „vertraulich“ oder „auf keinen Fall weiterleiten!!!“?
Die Frage 13 ist Gegenstand einer internen Untersuchung, die noch nicht
abgeschlossen ist.
a) Wenn ja, an wen, und geschah dies im Rahmen eines laufenden
Vergabeverfahrens?
Entfällt.
b) Sieht die Bundesregierung darin einen Verstoß gegen die
Verschlusssachenanweisung oder sonstiges geltendes Recht (bitte konkrete
Vorschrift benennen)?
Der Abschluss der Prüfung der Internen Revision bleibt abzuwarten.
c) Sieht die Bundesregierung darin einen Verstoß gegen (vor)vertragliche
Regelungen, und wenn ja, in welcher Form?
Der Abschluss der Prüfung der Internen Revision bleibt abzuwarten.
14. Entspricht es den Tatsachen, dass der Abteilungsleiter sich mit dem
externen Berater über private Kanäle ausgetauscht hat (bitte konkret
darlegen, um welche privaten Kanäle es sich gehandelt hat)?
Der Abschluss der Prüfung der Internen Revision bleibt abzuwarten.
15. Falls die Frage 14 bejaht wird, ging es bei diesem Austausch auch über
zusätzliche Milliarden aus dem sog. Corona-Konjunkturpaket mit der
Zielstellung, wie man sie für externe Beratungs- und
Unterstützungsleistungen im Bereich der Digitalisierung der Verwaltung verwenden könne?
a) Wenn ja, sieht die Bundesregierung hierin ein rechtliches Problem,
und inwiefern war der Beauftragte für den Haushalt des BMI
eingebunden?
Die Fragen 15 und 15a werden zusammen beantwortet.
Hierzu kann keine Aussage getroffen werden. Es wird auf die Antwort zu
Frage 14 verwiesen.
b) Sind die Haushaltsmittel des Corona-Konjunkturpakets nach
Auffassung der Bundesregierung haushalterisch zweckgebunden?
Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsmittel des Corona-
Konjunkturpakets unterliegen der sachlichen Bindung entsprechend der am betreffenden
Haushaltstitel im Bundeshaushalt ausgebrachten Zweckbestimmung.
c) Sind im Zuständigkeitsbereich des Abteilungsleiters Haushaltsmittel
des Corona-Konjunkturpakets eingesetzt worden, und wenn ja, wofür,
und in welcher Höhe?
Aus dem Corona-Konjunkturpaket wurde ein zusätzlicher Finanzrahmen in
Höhe von 0,3 Mrd. Euro für die Registermodernisierung (Ziffer 40), für die
Umsetzung des OZG in Höhe von 3 Mrd. Euro (Ziffer 41) und 0,2 Mrd. Euro
für das Europäische Identitätsökosystem im Zuständigkeitsbereich der
Abteilung Digitale Verwaltung; Steuerung OZG im BMI zur Verfügung gestellt. Im
Übrigen wird auf das Ergebnis der Sitzung des Koalitionsausschusses vom
3. Juni 2020 verwiesen.
16. Warum sind die Arbeitszeiten von McKinsey im Rahmen der
Vertragsdurchführung nicht erfasst worden (bitte begründen und darlegen, auf
welcher Basis die Kontrolle der Rechnungsstellung erfolgt ist)?
Der zur Beauftragung der Orphoz GmbH & Co. KG als Tochterunternehmen
von McKinsey genutzte Rahmenvertrag sieht die Form der
Festpreisabrechnung als eine von zwei möglichen Abrechnungsvarianten vor. Das BMI folgte
mit der Nutzung der Festpreisabrechnung einer Empfehlung des
Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2017. Demnach sollte das BMI Festpreise mit klar
definierten Leistungen und Fristen in Verbindung mit Meilensteinen und dem
damit zu erbringenden Erfolg als Ergebnisse vereinbaren, um Risiken auf die
Auftragnehmer zu verlagern. Aus diesem Grunde wurde die Beauftragung mit
den zu erbringenden Umsetzungsleistungen im Rahmen der OZG-Umsetzung
mit einer Festpreisabrechnung umgesetzt.
17. Bei wie vielen weiteren Verträgen über externe Beratungs- und
Unterstützungsleistungen hat das Bundesministerium des Innern und für
Heimat noch von der Erfassung von Arbeitszeiten durch externe Berater
abgesehen (bitte Vertrag, Auftragnehmer und Volumen einzeln nennen,
bitte begründen und darlegen, auf welcher Basis die Kontrolle der
Rechnungsstellung erfolgt ist)?
Bei den folgenden Abrufen aus einschlägigen Rahmenverträgen über externe
Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Berichtszeitraum wurde aufgrund
einer Festpreisvereinbarung von der Arbeitszeiterfassung externer Dienstleister
abgesehen.
Nr.
Rahmenvereinbarung
Projektbeginn
Auftragnehmer Volumen
(in Euro)
1 RV 20405 IT-
Top-Management
und IT-
Strategieberatung
13.02.2019 Orphoz GmbH &
Co. KG
758.675,00
2 RV 20405 IT-
Top-Management
und IT-
Strategieberatung
26.03.2019 Orphoz GmbH &
Co. KG
181.900,00
3 RV 20409
Einzelprojektmanagement
17.06.2019 msg systems ag 387.266,88
4 RV 20409
Einzelprojektmanagement
02.09.2019 msg systems ag 837.932,48
5 RV 20845 IT-
Strategie und IT-
Management: E-
Government-Strategie (Los
3)
06.04.2020 Orphoz GmbH &
Co. KG
430.060,00
6 RV 20845 IT-
Strategie und IT-
Management: E-
Government-Strategie (Los
3)
01.05.2020 Orphoz GmbH &
Co. KG
15.377.900,00
7 RV 20845 IT-
Strategie und IT-
Management: E-
Government-Strategie (Los
3)
20.05.2020 Orphoz GmbH &
Co. KG
2.462.580,00
8 RV 20845 IT-
Strategie und IT-
Management: E-
Government-Strategie (Los
3)
02.06.2020 Orphoz GmbH &
Co. KG
671.980,00
Nach Ausschluss der Nutzung des Festpreismodells, siehe Antwort zu
Frage 18a, wurden keine weiteren derartigen Beauftragungen durchgeführt.
Bei einer Festpreisbeauftragung erfolgten die Steuerung und die Freigabe der
Zahlungsflüsse durch interne Projektmitarbeiter über zahlungsauslösende
Meilensteine, Artefakte, Ergebnisobjekte oder bestimmte Projektergebnisse, die zu
einem bestimmten Zeitpunkt erreicht sein müssen.
Bei den beauftragten Leistungen handelte es sich nicht um externe
Beratungsleistungen im Sinne der Definition für externe Beratungs- und
Unterstützungsleistungen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (Beschluss
der 100. Sitzung vom 9. Juni 2021, Ausschussdrucksache 19(8)8733).
18. Entspricht es den Tatsachen, dass die Nichterfassung von Arbeitszeiten
durch McKinsey beim zuständigen Staatssekretär zu Nachfragen geführt
hat?
Ja.
a) Wenn ja, was hat der Staatssekretär in Folge seiner Nachfragen für
Antworten erhalten und daraufhin unternommen?
Das Konstrukt mit Festpreisen und reduzierten Nachweispflichten sei rechtlich
zulässig gewesen. Der Staatssekretär Dr. Richter hielt das Modell aber für
intransparent, hat eine externe Bewertung erstellen lassen und die weitere
Nutzung des Modells für derartige Aufträge ausgeschlossen.
b) Wenn nein, warum nicht?
Entfällt.
19. Entspricht es den Tatsachen, dass in einem „Kurzcheck“ das
Vergütungsmodell von McKinsey als intransparent bezeichnet worden ist, woraufhin
das BMI die Zusammenarbeit mit McKinsey beendet habe?
Es trifft zu, dass im „Kurzcheck der Beauftragungen von Beratungsleistungen
durch das BMI“ die Gefahr der Intransparenz bei Festpreisbeauftragungen
aufgrund der fehlenden Aufwandsnachweise benannt worden ist.
a) Wenn ja, wer hat den Kurzcheck durchgeführt, und auf Basis welcher
Rechtsgrundlage erfolgte die Vertragsauflösung?
Der Kurzcheck wurde von der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH
durchgeführt.
Der betroffene Rahmenvertrag RV 20845 „IT-Strategie und IT-Management: E-
Government-Strategie (Los 3)“ wurde nicht aufgelöst. Er endete vertragsgemäß
zum 23. Dezember 2023. Weitere Abrufe des BMI im Festpreismodell sowie
Abrufe aus dem Zuständigkeitsbereich des Staatssekretärs Dr. Richter aus
diesem Rahmenvertrag wurden durch Verfügung vom 12. Juni 2020
ausgeschlossen.
b) Wenn nein, warum ist keine Untersuchung des Vergütungsmodells im
Vier-Augen-Prinzip erfolgt?
Entfällt.
20. Wie häufig hat das BMI sog. Kurzchecks bei externen Beratungen
durchgeführt, seitdem besagter Abteilungsleiter der Abteilung DV im BMI
vorsteht, und wie viele Aufträge wurden in der Folge in welcher Höhe
storniert?
Es wurde ein einmaliger Kurzcheck durchgeführt. Es wurden keine Aufträge
storniert.
21. Entspricht es den Tatsachen, dass der von McKinsey infolge der
Untersuchungen entlassene Berater ca. ein Jahr später wieder beim BMI als
Mitgründer einer neuen Firma „auf expliziten Wunsch des Kunden BMI“
gearbeitet habe, und wer hat wann den Wunsch im BMI geäußert, die
neue Firma erneut zu engagieren, und wie erfolgte die weitere
Administration?
Der Abschluss der Prüfung der Internen Revision bleibt abzuwarten.
22. Auf welcher vertraglichen Basis erfolgte die Beauftragung der neuen
Firma (siehe Frage 21)?
a) Wenn die Beauftragung über einen Rahmenvertrag erfolgt ist: Um
welchen Rahmenvertrag handelt es sich, wer war bzw. ist der
Rahmenvertragshalter, welche Laufzeit hat dieser Rahmenvertrag, und
seit wann ist die neue Firma Teil dieses Rahmenvertrages?
Die Fragen 22 und 22a werden zusammen beantwortet.
Es handelt sich um die Rahmenvereinbarung 21434 „IT-Dienstleistungen im
Bereich OZG (hier: Konzeption und Design) – Los 1 (NUR FÜR BMI)“,
geschlossen durch das Beschaffungsamt des BMI als zentrale Vergabestelle. Die
Laufzeit begann am 12. Januar 2022 und endet regulär am 11. Januar 2025 mit
einer Verlängerungsoption bis maximal zum 11. Januar 2026.
Seit dem 21. Juni 2022 ist die Firma Societec seitens der Hauptauftragnehmerin
init AG als Unterauftragnehmerin des Rahmenvertrages benannt.
b) Wurde die neue Firma nachträglich in einen bestehenden
Rahmenvertrag aufgenommen, und wenn ja, was sind die Gründe hierfür (wenn
die Beauftragung auf sonstige Weise erfolgt ist, bitte konkret darlegen,
in welcher Form, und wieso nicht auf einen Rahmenvertrag
zurückgegriffen wurde)?
Die Benennung der Firma Societec für den Rahmenvertrag erfolgte
nachträglich. Die Hauptauftragnehmerin init AG reichte den Antrag auf Nachbenennung
beim Beschaffungsamt des BMI ein. Die Prüfung des Beschaffungsamtes des
BMI ergab, dass keine Ausschlussgründe nach den §§ 123 f. des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorlagen, so dass dem Antrag stattgegeben
wurde.
Klarstellend ist zu erwähnen, dass es kein direktes Auftragsverhältnis zwischen
BMI und Societec gibt und die Firma als Subunternehmen für die
Hauptauftragnehmerin anlässlich eines Abrufs aus dem Rahmenvertrag eingesetzt
wurde, eine Beauftragung „in sonstiger Weise“ liegt insoweit nicht vor.
23. Wie viele Aufträge in welcher Höhe hat diese externe Beratungsfirma
auf der unter in Frage 22 b genannten vertraglichen Basis erhalten (bitte
das Datum der jeweiligen Einzelabrufe und das jeweilige
Auftragsvolumen benennen), und wurden vor den jeweiligen Einzelabrufen
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchgeführt, und wenn nein, warum
nicht?
Aus dem Rahmenvertrag 21434 wurde bei den nachfolgenden drei
Beauftragungen die Firma Societec als Subunternehmen der init AG eingesetzt.
Nr. Auftragsdatum Beauftragtes Volumen (netto)
1 07.07.2022 597.681,25 €
2 31.05.2023 543.800,00 €
3 10.10.2023 397.900,00 €
Bei der Beauftragung in einem Rahmenvertrag ist stets das
Generalunternehmen als Vertragspartner für die Leistungserbringung und Rechnungstellung
gegenüber dem Auftraggeber zuständig, hier die Firma init AG. Die Höhe der an
die Subunternehmen vom Generalunternehmen geleisteten Zahlungen ist dem
Auftraggeber nicht bekannt, da dies Gegenstand der internen
Verrechnungssätze des Generalunternehmens mit seinen Subunternehmen ist.
Daher ist für die oben aufgeführten Aufträge keine Angabe im Hinblick auf die
Höhe der tatsächlich an Societec durch das Generalunternehmen init AG
erfolgten Zahlungen möglich.
Die Wirtschaftlichkeit von Abrufen aus Rahmenverträgen wird im BMI durch
das jeweilige Fachreferat vorab konkret begründet.
24. Seit wann läuft die interne Revision zu der Presseberichterstattung des
Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“, und wer hat diese initiiert,
warum hat das BMI nicht bereits vorher eine interne Revision eingeleitet,
liegt das Ergebnis der internen Revision bereits vor, und wenn nein,
wann ist damit zu rechnen, und wann beabsichtigt die Bundesregierung,
das Parlament darüber zu informieren?
Bezüglich des ersten Teils der Fragestellung wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages wurde am
15. Mai 2024 über die zum damaligen Zeitpunkt erlangten Zwischenergebnisse
durch einen mündlichen Vortrag des Staatssekretärs Dr. Richter unterrichtet.
Das abschließende Ergebnis der Prüfung durch die Interne Revision liegt noch
nicht vor. Nach Abschluss der Prüfung durch die Interne Revision steht das
BMI für eine erneute Information des Parlaments zur Verfügung.
25. Sieht die Bundesregierung den Fall als Anlass, die internen Compliance-
Regeln für die gesamte Bundesregierung zu überarbeiten, und wenn nein,
warum nicht?
Regelungen zur Integrität ergeben sich für die gesamte Bundesverwaltung unter
anderem aus der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in
der Bundesverwaltung und deren Anlagen, den gesetzlichen Vorschriften des
Bundesbeamtengesetzes, des Bundesministergesetzes sowie des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre und des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes.
Die bestehenden Regelungen werden fortwährend auf ihren
Aktualisierungsbedarf überprüft. Die Untersuchung der Internen Revision im Fall des Artikels
des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ dauert noch an (siehe
Vorbemerkungen), sodass diesbezüglich noch keine Schlussfolgerungen hinsichtlich
eines Überarbeitungserfordernisses von bestehenden Regelungen abgeleitet
werden können.
26. Warum hat die Bundesregierung nicht von sich aus den Deutschen
Bundestag über die Geschehnisse, die in der „SPIEGEL“-Berichterstattung
erwähnt werden, informiert?
In den Sitzungen des Haushaltsauschusses und des Ausschusses für Inneres und
Heimat des Deutschen Bundestages am 15. Mai 2024 war eine Befassung mit
diesem Themenkomplex vorgesehen. Der TOP wurde im Ausschuss für Inneres
und Heimat aus Zeitgründen nicht behandelt. Im Haushaltsauschuss ist eine
Unterrichtung durch das BMI erfolgt, siehe auch die Antwort zu Frage 24.
27. Hat das BMI infolge der Berichterstattung Strafanzeige gegen den
betroffenen Abteilungsleiter und ggf. weitere Personen erstattet?
Nein.
a) Wenn ja, wegen welcher Delikte?
Entfällt.
b) Wenn nein, warum nicht?
Ob ein – auch nur möglicherweise – strafrechtlich relevantes Handeln
beteiligter Personen, welches die Erstattung einer Strafanzeige gebieten würde, in
Betracht kommt, ist gegenwärtig noch nicht abschätz- bzw. beurteilbar.
Diesbezüglich bleibt zunächst der Abschluss der Prüfung durch die Interne Revision
abzuwarten.
28. Hat das BMI infolge der Berichterstattung ein Disziplinarverfahren
gegen den betroffenen Abteilungsleiter eingeleitet?
Nein.
a) Wenn ja, wann ist mit einem Ende zu rechnen?
Entfällt.
b) Wenn nein, warum nicht?
Ob ein – auch nur möglicherweise – disziplinarrechtlich relevantes Handeln
beteiligter Personen, welches die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gebieten
würde, in Betracht kommt, ist gegenwärtig noch nicht abschätz- bzw.
beurteilbar. Diesbezüglich bleibt zunächst der Abschluss der Prüfung durch die Interne
Revision abzuwarten.
29. Prüft das BMI Schadensersatzansprüche gegen den Abteilungsleiter?
Nein.
a) Wenn ja, aus welchem Rechtsgrund, und in welcher Höhe?
Entfällt.
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Entstehung eines wie auch immer gearteten Schadens ist gegenwärtig nicht
ersichtlich bzw. feststellbar.
30. Hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, den
Abteilungsleiter in den einstweiligen Ruhestand versetzt, und wenn nein,
warum nicht?
31. Warum ist das Vertrauen der Bundesinnenministerin Nancy Faeser in den
Abteilungsleiter trotz der Presseberichterstattung weiterhin gegeben,
während in mindestens einem Fall ein leitender Beamter im BMI-
Geschäftsbereich deutlich vor dem Ende der internen Untersuchung unter
Berufung auf eine negative Medienberichterstattung gegen seinen Willen
versetzt worden ist?
Die Fragen 30 und 31 werden zusammen beantwortet.
Der Abschluss der Prüfung der Internen Revision bleibt abzuwarten.
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