Deutscher Bundestag Drucksache 20/12454
20. Wahlperiode 01.08.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/11926 –
Bundesweites Agieren der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Partei „Der III. Weg“ taucht seit Jahren regelmäßig in den
Verfassungsschutzberichten mehrerer Bundesländer wie auch in den Berichten des
Bundesamtes für Verfassungsschutz auf. Gemeinsam mit anderen rechtsextremen
und neonazistischen Kleinparteien leisteten die „Organisationsstrukturen einen
wichtigen Beitrag für die szeneinterne Vernetzung und den inneren
Zusammenhalt der rechtsextremistischen Szene“, heißt es im
Verfassungsschutzbericht 2022 (
www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfass
ungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022.pdf?__blob=p
ublicationFile&v=9, S. 50). Wenngleich das Personenpotenzial der Partei
vergleichsweise gering ist, beobachten verschiedene Behören über die Jahre einen
Anstieg der Mitgliederzahlen (vgl.
www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/pu
blikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzberic
ht-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=9, S. 51;
www.rbb24.de/politik/beitra
g/2024/05/rechtsextremismus-berlin-dritter-weg-propaganda-bedrohung-schul
e.html). Während die Partei in der Öffentlichkeit bestrebt ist, mit einzelnen
Propagandaaktionen Bekanntheit zu erlangen (vgl.
www.verfassungsschut
z.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-ver
fassungsschutzbericht-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=9, S. 56, 61),
versuchen einzelne Mitglieder mittels Gewalt und Einschüchterung „Orte zu
vereinnahmen“ (Demokratiebericht Marzahn-Hellersdorf,
www.rbb24.de/polit
ik/beitrag/2024/05/rechtsextremismus-berlin-dritter-weg-propaganda-bedrohu
ng-schule.html). Neben Jugendfreizeiteinrichtungen stehen dabei offenbar
auch Schulen im Fokus (
www.rbb24.de/politik/beitrag/2024/05/rechtsextremis
mus-berlin-dritter-weg-propaganda-bedrohung-schule.html). In Berlin fielen
in den vergangenen Monaten besonders Mitglieder der
„Nationalrevolutionären Jugend“ (NRJ) – der Jugendorganisation der Partei – durch gewalttätige
Bedrohungen sowie Angriffe auf (
www.nd-aktuell.de/artikel/1179857.rechtse
xtremismus-dritter-weg-in-berlin-mit-schlagstock-durch-prenzlauer-ber
g.html). Auch von Kampfsporttrainings im Berliner Bezirk Pankow wird
wiederholt berichtet (vgl.
www.berliner-register.de/register/pankow/vorfalls-chro
nik/).
Im Gegensatz zu anderen rechtsextremen Akteuren positioniert sich „Der
III. Weg“ solidarisch mit der von Russland angegriffenen Ukraine; gleichwohl
zielt die Solidarität hierbei vor allem auf rechtsextreme Gruppen, wie das
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 1. August 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
„Asow-Regiment“, zu dem Verbindungen bestehen sollen (
www.deutschlandf
unk.de/asow-regiment-stepan-bandera-ukraine-100.html). So lieferte „Der
III. Weg“ unter anderem Materialspenden an das „Asow-Regiment“ (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/1476). Besonders seit dem 7. Oktober 2023 verbreitet „Der III. Weg“
antisemitische Propaganda und begrüßte den Terrorangriff der Hamas auf Israel
(vgl.
www.belltower.news/der-iii-weg-neonazis-gegen-juden-und-israel-155
543/; regionalheute.de/npd-und-iii-weg-bejubeln-angriff-auf-israel-1697565
006/).
Der aktuelle Parteivorsitzende Matthias Fischer stand auf der Kontaktliste der
rechtsextremistischen Terrorvereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“
(NSU) (
www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/politik/detailansicht-p
olitik/artikel/geschwaerzte-akten-zur-mordserie.html#topPosition).
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Partei „Der III. Weg“ und deren
Jugendorganisation „Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ) in Bezug auf
deren Rolle bei der Organisation und Vernetzung der extremen Rechten
in Deutschland?
Als politische Partei unterliegen „Der III. Weg“ und seine Jugendorganisation
„Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ) dem Parteienprivileg nach Artikel 21
des Grundgesetzes (GG). Diese Organisationsform ermöglicht der Partei einen
breiten Handlungsspielraum, auch im Hinblick auf Mitgliederwerbung, den
Aufbau von überregionalen Organisationsstrukturen und eine offensive
Öffentlichkeitsarbeit. Dadurch gelingt es der Partei immer wieder, hohe
Aufmerksamkeit zu generieren. Auch über das Internet und Soziale Medien versucht „Der
III. Weg“ – insbesondere über die NRJ –, Nachwuchs zu rekrutieren. „Der
III. Weg“ sieht sich selbst als Avantgarde des Rechtsextremismus. Die Partei
fordert von ihren Mitgliedern eine starke Identifizierung mit der Parteiideologie
und einen hohen Aktivismus. In Bezug auf die Vernetzung der
rechtsextremistischen Szene spielt „Der III. Weg“ eine untergeordnete Rolle.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Partei „Der III. Weg“ und deren
Jugendorganisation „Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ) in Bezug auf
deren Rolle bei der Organisation und Vernetzung der „Neuen Rechten“ in
Deutschland?
Zwischen der NRJ und ihrer Mutterpartei „Der III. Weg“ auf der einen und
Akteuren der „Neuen Rechten“ auf der anderen Seite bestehen fundamentale
ideologische Unterschiede. Eine Vernetzung ist seitens „Der III. Weg“ und NRJ
daher nicht angestrebt. Dies schließt nicht aus, dass punktuell und lokal Kontakte
bestehen, die sich auch in gemeinsamen Sportaktivitäten oder
Demonstrationsteilnahmen zeigen können.
3. Über wie viele Mitglieder bzw. Anhänger verfügt der Partei „Der
III. Weg“ nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Ort,
Bundesland auflisten)?
Laut Verfassungsschutzbericht 2023 gehören der Partei „Der III. Weg“
bundesweit 800 Personen an. Für Zahlen in einzelnen Ländern wird auf die
Verfassungsschutzberichte der Länder verwiesen.
4. Über wie viele Mitglieder bzw. Anhänger verfügt die
„Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ) nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Ort,
Bundesland auflisten)?
Die „Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ) ist als Jugendorganisation der Partei
„Der III. Weg“ keine separate Organisation, sondern stark in die Partei
integriert. Die Mitglieder der NRJ sind insofern auch Mitglieder der Mutterpartei.
Eine separate Erhebung erfolgt daher nicht.
5. Welche Orts- bzw. Regionalgruppen der Partei „Der III. Weg“ existieren
nach Kenntnis der Bundesregierung?
Insgesamt ist „Der III. Weg“ in 24 sogenannte Parteistützpunkte sowie vier
Landesverbände (Bayern, Brandenburg, Sachsen, West) gegliedert.
6. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Parteimitglieder der Partei
„Der III. Weg“ auch in anderen extrem rechten bzw. neonazistischen
Gruppierungen bzw. Rechtsrockbands bzw. Parteien bzw. Vereinen bzw.
Bewegungen aktiv oder führen Doppelmitgliedschaften (bitte namentlich
aufschlüsseln und erläutern)?
Wie im rechtsextremistischen Spektrum üblich, verfügt die Anhängerschaft der
Partei über Szenekontakte und Verbindungen über die eigentliche
Parteizugehörigkeit hinaus. Einzelne Doppelmitgliedschaften können daher nicht
ausgeschlossen werden, sie sind mit Blick auf das elitäre Selbstverständnis der Partei
(vgl. Antwort zu Frage 1) aber die Ausnahme.
7. Wie viele Mitglieder der Partei „Der III. Weg“ haben nach Kenntnis der
Bundesregierung eine waffenrechtliche Erlaubnis inne (bitte nach
Sportschützen und Jägern getrennt aufschlüsseln)?
8. Über wie viele Mitglieder der Partei „Der III. Weg“, die
a) per 1. Januar 2023 bzw.
b) per 1. Januar 2024
über eine Waffenherstellungserlaubnis gemäß §§ 21 bzw. 26 des
Waffengesetzes (WaffG) verfügten, hat die Bundesregierung Kenntnis?
9. Über wie viele Mitglieder der Partei „Der III. Weg“, die
a) per 1. Januar 2023 bzw.
b) per 1. Januar 2024
über eine Waffenhandelserlaubnis gemäß § 21 WaffG verfügen, hat die
Bundesregierung Kenntnis, und wie viele davon handeln auch mit
sogenannten Militaria-Artikeln?
10. Über wie viele Mitglieder der Partei „Der III. Weg“, die
a) per 1. Januar 2023 bzw.
b) per 1. Januar 2024
über eine Schießstättenerlaubnis gemäß § 27 WaffG verfügen, hat die
Bundesregierung Kenntnis?
11. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die in
den Fragen 6, 7, 8 und 9. erfragten waffenrechtlichen Erlaubnisse seit
2022 widerrufen bzw. der Widerruf eingeleitet (bitte nach Art der
Erlaubnis und Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 7 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor. Es wird auf die zuständigen Behörden der Länder verwiesen.
12. Wie viele Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von
Mitgliedern der Partei „III. Weg“ registriert (bitte nach Zeitpunkt, Ort,
Tatmittel aufschlüsseln)?
Politisch motivierte Straftaten werden dem Bundeskriminalamt (BKA) im
Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter
Kriminalität (KPMD-PMK) durch die zuständigen Landeskriminalämter
übermittelt und in der BKA-internen Fallzahlendatei Lagebild Auswertung politisch
motivierter Straftaten (LAPOS) erfasst. Da es sich bei den erfragten Angaben
einer Zugehörigkeit etwaiger Tatverdächtiger zur Partei „Der III. Weg“ nicht
um Pflichtfelder des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte
Kriminalität (KPMD-PMK) handelt und diese Angaben ausschließlich im
Freitext der Sachverhaltsbeschreibung genannt werden können, ohne jedoch
verpflichtend zu sein, kann an dieser Stelle nur eine Stichwortabfrage mit dem
„Begriff „Der III. Weg“ erfolgen. Die nachfolgenden Angaben sind somit nicht
abschließend. Da nicht automatisiert differenziert werden kann, ob die
entsprechenden Straftaten im Sinne der Fragestellung von Mitgliedern der Partei „Der
III. Weg“ verübt wurden, beziehen sich die Angaben auf alle Datensätze, die
mittels der Freitextsuche generiert wurden.
Seit 2013 bis einschließlich 2024 sind in der BKA-internen Fallzahlendatei
LAPOS insgesamt 622 Datensätze erfasst, bei denen im Freitextfeld der Begriff
„Der III. Weg“ zu verzeichnen ist. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass
es auch bei diesem gewählten methodischen Rechercheansatz nicht möglich ist
auszudifferenzieren, ob die entsprechenden Straftaten im Sinne der
Fragestellung von Mitgliedern der Partei „Der III. Weg“ verübt wurden. Eine
detailliertere Aufschlüsselung scheidet aus, da hierzu jeweils neben den 622 LAPOS-
Datensätzen eine händische Auswertung und Auflistung der jeweilige teils
mehrfach zugrunde liegenden Kriminaltaktischen Anfragen Politisch motivierte
Kriminalität (KTA-PMK-Meldungen) erforderlich wäre und der mit einer
solchen Suche verbundene Aufwand die Ressourcen in den betroffenen
Arbeitseinheiten des BKA für einen erheblichen Zeitraum beanspruchen sowie ihre
originäre Aufgabenerfüllung zum Erliegen bringen würde. Das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das
parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht
(Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 147, 50, 147 f.) und nur die
Informationen mitzuteilen sind, über die die Bundesregierung verfügt oder die
sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Aufschlüsselung der 622 Datensätze nach Phänomenbereich.
PMK-Links 239
PMK-Rechts 346
PMK-Nicht zuzuordnen/PMK-Sonstige Zuordnung 37
Summe 622
Aufschlüsselung der 622 Datensätze nach Jahren.
2013
PMK-Links 0
PMK-Rechts 1
PMK-Nicht zuzuordnen 0
Summe 1
2014
PMK-Links 2
PMK-Rechts 2
PMK-Nicht zuzuordnen 1
Summe 5
2015
PMK-Links 12
PMK-Rechts 26
PMK-Nicht zuzuordnen 3
Summe 41
2016
PMK-Links 23
PMK-Rechts 23
PMK-Nicht zuzuordnen 7
Summe 53
2017
PMK-Links 36
PMK-Rechts 30
PMK-Nicht zuzuordnen 2
Summe 68
2018
PMK-Links 14
PMK-Rechts 29
PMK-Nicht zuzuordnen 1
Summe 44
2019
PMK-Links 67
PMK-Rechts 37
PMK-Nicht zuzuordnen 7
Summe 111
2020
PMK-Links 42
PMK-Rechts 26
PMK-Nicht zuzuordnen 2
Summe 70
2021
PMK-Links 8
PMK-Rechts 51
PMK-Nicht zuzuordnen 8
Summe 67
2022
PMK-Links 18
PMK-Rechts 38
PMK-Nicht zuzuordnen 2
Summe 58
2023
PMK-Links 11
PMK-Rechts 58
PMK-Sonstige Zuordnung 4
Summe 73
2024 (Abfragedatum: 05.07.2024)
PMK-Links 6
PMK-Rechts 25
PMK-Sonstige Zuordnung 0
Summe 31
Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlen nicht
abschließend sind.
Weiterhin sind die Fallzahlen aufgrund fortlaufender Nachtrags-/
Ergänzungsmeldungen insbesondere für das laufende Jahr Änderungen unterworfen. Die
durch die Länderkriminalämter an das BKA übermittelten Daten liegen in der
Hoheit der Länder.
13. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Ermittlungen wegen
Straftaten gegen Mitglieder der Partei „Der III. Weg“ geführt, und wenn ja, in
wie vielen und welchen Fällen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“ ist kein Kriterium, das in den
Verfahrensregistern des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA)
statistisch erfasst ist. Eine Beantwortung aufgrund händischer Auswertung der
Akten sämtlicher beim GBA geführter Verfahren scheidet aus, weil der mit
einer solchen Suche verbundene Aufwand die Ressourcen in den betroffenen
Arbeitseinheiten des GBA für einen erheblichen Zeitraum beanspruchen und
ihre Ermittlungstätigkeit zum Erliegen bringen würde. Das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 147, 50, 147 f.) und nur die
Informationen mitzuteilen sind, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie
mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Strafverfahren, die nicht in die
Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen,
aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
14. Lagen gegen Mitglieder der Partei „Der III. Weg“ zum
Erhebungsstichtag am 30. September 2023 sowie zum Erhebungsstichtag am 31. März
2024 nicht vollstreckte Haftbefehle vor, und wenn ja, wie viele?
a) Gegen wie viele Personen lagen etwaige Haftbefehle wegen eines
PMK (Politisch motivierte Kriminalität)-Deliktes vor (bitte
Mehrfachnennungen angeben)?
b) Gegen wie viele Personen lagen etwaige Haftbefehle wegen eines
Gewaltdeliktes vor, und bei wie vielen Personen handelte es sich um
ein Gewaltdelikt aus dem PMK-Bereich (bitte Mehrfachnennungen
angeben)?
c) In welche Kategorien untergliedern sich die etwaigen Haftbefehle?
Bei der halbjährlichen Erhebung von Fahndungsnotierungen zu offenen
Haftbefehlen von Personen, die durch die datenbesitzenden Stellen aufgrund
polizeilicher Erkenntnisse dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet werden,
erfolgt durch das BKA keine automatisierte Auswertung hinsichtlich einer
bestehenden Parteizugehörigkeit. Dies ist weder rechtlich noch technisch/faktisch
möglich.
15. Wie schätzt die Bundesregierung das Gefährdungspotenzial durch
Mitglieder bzw. Anhänger der Partei „Der III. Weg“ ein?
Die Partei „Der III. Weg“ beruft sich ideologisch u. a. auf Elemente des
historischen Nationalsozialismus und unterhält Kontakte zu anderen
rechtsextremistischen Gruppierungen und Einzelpersonen. Die Partei versteht sich als
revolutionäre Avantgardebewegung. Ihre Mitglieder rekrutiert sie daher vornehmlich
aus dem neonationalsozialistischen Spektrum, sodass zahlreiche Parteianhänger
als gewaltorientiert zu bezeichnen sind. Aus strategischen Gründen verzichtet
„Der III. Weg“ auf die Anwendung von Gewalt, schließt diese z. B. im Fall von
Konfrontationen mit dem politischen Gegner aber auch nicht aus. Die Partei
hält ihre Mitglieder daher an, sich in Kampfsport- und
Selbstverteidigungstechniken zu üben.
Die Partei erscheint daher grundsätzlich geeignet, eine (abstrakte)
Gefährdungsrelevanz zu entfalten. Konkrete gefährdungsrelevante Erkenntnisse zur
Partei „Der III. Weg“ und/oder zu ihren Mitgliedern bzw. Anhängern liegen der
Bundesregierung jedoch nicht vor.
16. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung strafrechtliche Ermittlungen
gegen Mitglieder bzw. Anhänger der Partei „Der III. Weg“ geführt, bei
denen Erkenntnisse und Informationen über deren, auch früheren, Bezug
zu Gruppen, Organisationen oder Parteien der extremen Rechten aus den
von Behörden des Bundes geführten Dateien von den jeweiligen
Ermittlungsbehörden abgefragt oder dorthin übermittelt worden, und wenn ja,
in welchen und wie vielen Fällen?
17. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung strafrechtliche Ermittlungen
gegen Mitglieder bzw. Anhänger der Partei „Der III. Weg“ geführt, bei
denen Erkenntnisse und Informationen über deren, auch früheren, Bezug
zu Ermittlungen im Phänomenbereich PMK-rechts aus den von
Behörden des Bundes geführten Dateien von den jeweiligen
Ermittlungsbehörden abgefragt oder dorthin übermittelt wurden, und wenn ja, in welchen
und wie vielen Fällen?
18. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung strafrechtliche Ermittlungen
gegen Mitglieder bzw. Anhänger der Partei „Der III. Weg“ geführt, bei
denen Erkenntnisse und Informationen über deren, auch früheren, Bezug
zu Ermittlungen im Phänomenbereich PMK-sonstige aus den von
Behörden des Bundes geführten Dateien von den jeweiligen
Ermittlungsbehörden abgefragt oder dorthin übermittelt wurden, und wenn ja, in welchen
und wie vielen Fällen?
19. Lagen nach Kenntnis der Bundesregierung in den in den Fragen 15, 16
und 17 erfragten Fällen auch Erkenntnisse und Informationen über, auch
frühere, Bezüge der Betroffenen zu kriminellen Vereinigungen im Sinne
des § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie zu terroristischen
Vereinigungen im Sinne des § 129a StGB vor, und wenn ja, in welchen und wie
vielen Fällen?
20. Lagen nach Kenntnis der Bundesregierung in den in den Fragen 15, 16
und 17 erfragten Fällen auch Erkenntnisse und Informationen über, auch
frühere, Bezüge der Betroffenen zu Ermittlungen im Zusammenhang mit
Verstößen gegen waffen- oder sprengstoffrechtliche Bestimmungen vor,
und wenn ja, in welchen und wie vielen Fällen?
21. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den in den Fragen 15, 16
und 17 erfragten Fällen auch Personen mit, auch früheren, waffen- und
sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen betroffen, und wenn ja, in welchen
und wie vielen Fällen?
Die Fragen 16 bis 21 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zu den Fragestellungen keine umfassenden
Erkenntnisse vor. Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Unbeschadet dessen hat der GBA jedenfalls in zwei Fällen Verfahren im Sinne der
Fragen 16 und 20 geführt, in denen jeweils wegen des Tatvorwurfs der
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a des
Strafgesetzbuchs – StGB) ermittelt wurde.
Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Strafverfahren, die nicht in die
Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen,
aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
22. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglieder bzw. Anhänger
der Partei „Der III. Weg“ als rechtsextremistische Gefährder geführt, und
wenn ja, wie viele?
a) Bei wie vielen der als rechtsextremistische Gefährder geführten
Personen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse und
Informationen über deren, auch früheren, Bezug zu Gruppen,
Organisationen oder Parteien der extremen Rechten in von Behörden des
Bundes geführten Dateien vor?
b) Bei wie vielen der als rechtsextremistische Gefährder geführten
Personen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse und
Informationen über deren, auch früheren, Bezug zu Ermittlungen im
Phänomenbereich PMK-rechts in von Behörden des Bundes
geführten Dateien vor?
c) Bei wie vielen der als rechtsextremistische Gefährder geführten
Personen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse und
Informationen über deren, auch früheren, Bezug zu Ermittlungen im
Phänomenbereich PMK-sonstige in von Behörden des Bundes
geführten Dateien vor?
d) Bei wie vielen der als rechtsextremistische Gefährder geführten
Personen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse und
Informationen über deren, auch frühere, waffen- oder
sprengstoffrechtliche Erlaubnisse vor?
e) Bei wie vielen der als rechtsextremistische Gefährder geführten
Personen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse und
Informationen über deren, auch früheren, Bezug zu kriminellen
Vereinigungen im Sinne des § 129 StGB sowie zu terroristischen
Vereinigungen im Sinne des § 129a StGB in von Behörden des Bundes
geführten Dateien vor?
23. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglieder bzw. Anhänger
der Partei „Der III. Weg“ als relevante Person im Bereich
Rechtsextremismus geführt, und wenn ja, wie viele?
a) Bei wie vielen der als relevante Person im Bereich
Rechtsextremismus geführten Personen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung
Erkenntnisse und Informationen über deren, auch früheren, Bezug zu
Gruppen, Organisationen oder Parteien der extremen Rechten in von
Behörden des Bundes geführten Dateien vor?
b) Bei wie vielen der als relevante Person im Bereich
Rechtsextremismus geführten Personen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung
Erkenntnisse und Informationen über deren, auch früheren, Bezug zu
Ermittlungen im Phänomenbereich PMK-rechts in von Behörden des
Bundes geführten Dateien vor?
c) Bei wie vielen der als relevante Person im Bereich
Rechtsextremismus geführten Personen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung
Erkenntnisse und Informationen über deren, auch früheren, Bezug zu
Ermittlungen im Phänomenbereich PMK-sonstige in von Behörden
des Bundes geführten Dateien vor?
d) Bei wie vielen der als relevante Person im Bereich
Rechtsextremismus geführten Personen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung
Erkenntnisse und Informationen über deren, auch frühere,
waffenoder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse vor?
e) Bei wie vielen der als relevante Person im Bereich
Rechtsextremismus geführten Personen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung
Erkenntnisse und Informationen über deren, auch früheren, Bezug zu
kriminellen Vereinigungen im Sinne des § 129 StGB sowie zu
terroristischen Vereinigungen im Sinne des § 129a StGB in von Behörden
des Bundes geführten Dateien vor?
Die Fragen 22 und 23 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr
grundsätzlich den Ländern. Die polizeiliche Einstufung von Personen als Gefährder oder
Relevante Personen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität liegt
dementsprechend alleinig in der Kompetenz der örtlich zuständigen
Polizeibehörden.
Bei der Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person handelt es
sich um eine gefahrenabwehrrechtliche und verdeckte Maßnahme in der
Zuständigkeit der Länder. Die Einstufung darf dem Betroffenen aus
polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt werden, da der Zweck der nach Polizeirecht
durchgeführten verdeckten Maßnahmen ansonsten gefährdet ist. Aufgrund des
zum Teil kleinen Personenpools kann der Schutz der Maßnahme bei einer
detaillierten Aufschlüsselung nach verschiedenen Faktoren nicht sichergestellt
werden.
Daher nimmt die Bundesregierung zu Details, welche über die absoluten
Zahlen von Gefährdern und Relevanten Personen hinausgehen, keine Stellung.
Hierzu gehört auch die Zuordnung des Personenpotentials zu einzelnen
Gruppierungen.
24. War die Partei „Der III. Weg“ oder einzelne Mitglieder bzw. Anhänger
der Partei Thema von Besprechungen des Bundeskriminalamtes (BKA),
und wenn ja, wann, und wie oft?
Im BKA werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung geführt, so dass
eine Beantwortung nicht möglich ist.
25. War die Partei „Der III. Weg“ oder einzelne Mitglieder bzw. Anhänger
der Partei Thema von Besprechungen des Gemeinsamen Extremismus-
und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) bzw. des Gemeinsamen
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums Rechts (GETZ-R)?
Im Betrachtungszeitraum (26. Juni 2022 bis 26. Juni 2024) fanden im GETZ-R
31 Befassungen im Sinne der Fragestellung statt.
26. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung die Partei „Der
III. Weg“ oder einzelne Mitglieder bzw. Anhänger der Partei für die
Mobilisierung der sogenannten Bauernproteste?
Im Rahmen der Protestaktionen der Landwirte konnte polizeilich ein Hinweis
zur aktiven Beteiligung durch die Partei „Der III. Weg“ an den Bauernprotesten
festgestellt werden. Vereinzelt wurden Symboliken (Fahnen, T-Shirts) des
„III. Wegs“ festgestellt. Allerdings kann von einer umfassenden politischen
Unterwanderung und einer etwaigen Instrumentalisierung der Bauernproteste
durch den „III. Weg“ zu keinem Zeitpunkt gesprochen werden.
„Der III. Weg“ versuchte, lokal Anschluss an Demonstrationen zu finden, eine
Einflussnahme gelang jedoch kaum. Propagandistisch war die Partei bestrebt,
das Thema etwa durch eigens gedruckte Flyer u. ä. für sich zu nutzen. In
Wittstock (Brandenburg) organisierte die Partei am 12. Januar 2024 zudem einmalig
eine Demonstration im Stil der „Bauernproteste“, an der insgesamt ca. 160
Personen teilnahmen.
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Gewalttaten
oder Einschüchterungsversuche von Mitgliedern bzw. Anhängern der
Partei „Der III. Weg“ gegen Journalistinnen und Journalisten (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/2413)?
Politisch motivierte Straftaten werden dem BKA im Rahmen des
Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-
PMK) durch die zuständigen Landeskriminalämter übermittelt und in der BKA-
internen Fallzahlendatei LAPOS erfasst. Da es sich bei den erfragten Angaben
einer Zugehörigkeit etwaiger Tatverdächtiger zur Partei „Der III. Weg“ nicht
um Pflichtfelder des KPMD-PMK handelt und diese Angaben ausschließlich
im Freitext der Sachverhaltsbeschreibung genannt werden können, ohne jedoch
verpflichtend zu sein, sind die folgenden Angaben nicht abschließend.
Die erfragten „Einschüchterungsversuche“ werden im KPMD-PMK nur
abgebildet, wenn es sich um Straftaten handelt. Der Begriff
„Einschüchterungsversuch“ ist im KPMD-PMK nicht definiert, so dass hierzu keine Angaben
gemacht werden können.
Die nachfolgenden Angaben zu den jeweiligen Fallzahlen beruhen auf dem
Datentopf der in Frage 12 benannten 622 Datensätze. Durch hier vorliegende
Recherche- und Filtermöglichkeiten konnten die jeweils genannten Straftaten
identifiziert werden.
Weiterhin sind die Fallzahlen aufgrund fortlaufender Nachtrags-/
Ergänzungsmeldungen insbesondere für das laufende Jahr Änderungen unterworfen. Die
durch die Länderkriminalämter an das BKA übermittelten Daten liegen in der
Hoheit der Länder.
Berufe bzw. Berufsgruppen werden in der Fallzahlenanwendung PMK des
BKA bezogen auf Opfer bzw. Tatverdächtige nicht abgebildet.
Bei den Begriffen „Journalistinnen und Journalisten“ handelt es sich um keinen
automatisiert auswertbaren Katalogwert. Der KPMD-PMK enthält zwar das
Themenfeld „gegen Medien“ und das Angriffsziel „Medien“; eine weitere
Ausdifferenzierung mit dem Suchbegriff „III Weg“ führte aber zu keiner
Identifizierung von Straftaten im Sinne der Anfrage.
28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Gewalttaten
oder Einschüchterungsversuche von Mitgliedern bzw. Anhängern der
Partei „Der III. Weg“ gegen jüdische Einrichtungen in Deutschland (bitte
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor. Des
Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Gewalttaten
oder Einschüchterungsversuche von Mitgliedern bzw. Anhängern der
Partei „Der III. Weg“ gegen muslimische Einrichtungen in Deutschland
(bitte aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor. Des
Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Gewalttaten
oder Einschüchterungsversuche von Mitgliedern bzw. Anhängern der
Partei „Der III. Weg“ gegen Asylbewerberinnen und Asylbewerber (bitte
aufschlüsseln)?
Es wurden im KPMD-PMK zwei Körperverletzungsdelikte (§ 223 StGB) von
Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der III. Weg“ gegen
Asylbewerberinnen und -bewerber erfasst. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 27
verwiesen.
31. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Gewalttaten
oder Einschüchterungsversuche von Mitgliedern bzw. Anhängern der
Partei „Der III. Weg“ gegen Erstaufnahmeeinrichtungen oder
Gemeinschaftsunterkünfte, in denen Asylbewerberinnen und Asylbewerber
untergebracht sind (bitte aufschlüsseln)?
Bei den zu Frage 12 beauskunfteten 622 erfassten Delikten handelt es sich in
zwei Fällen (1x Körperverletzung nach § 223 StGB, 1x Bedrohung nach § 241
StGB) um Gewaltdelikte von Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der
III. Weg“ gegen Asylunterkünfte. Des Weiteren wird auf die Antwort zu
Frage 27 verwiesen.
32. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob es an Orten, an denen
die Partei „Der III. Weg“ Aktivitäten (Kundgebungen, Mahnwachen,
Flugblattverteilungen, Demonstrationen, Teilnahme an
Bürgerversammlungen) mit der Thematik Asyl durchgeführt hat, im zeitlichen oder
räumlichen Zusammenhang mit diesen Aktivitäten zu Straftaten gegen
Unterkünfte für Geflüchtete gekommen ist, und wenn ja, welche (bitte
Datum, Ort, Art des Delikts, gegebenenfalls Anzahl und
Organisationszugehörigkeit von Verdächtigen genau auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor.
33. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob es an Orten, an denen
die Partei „Der III. Weg“ Aktivitäten (Kundgebungen, Mahnwachen,
Flugblattverteilungen, Demonstrationen, Teilnahme an
Bürgerversammlungen) mit der Thematik Asyl durchgeführt hat, im zeitlichen oder
räumlichen Zusammenhang mit diesen Aktivitäten zu Straftaten gegen
Geflüchtete bzw. Asylbewerberinnen und Asylbewerber gekommen ist
(bitte Datum, Ort, Art des Delikts, gegebenenfalls Anzahl und
Organisationszugehörigkeit von Verdächtigen genau auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor.
34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Gewalttaten
oder Einschüchterungsversuche von Mitgliedern bzw. Anhängern der
Partei „Der III. Weg“ gegen Mitglieder anderer Parteien im Wahlkampf
(bitte aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Eine Abfrage von
etwaigen Straftaten von Mitgliedern der Partei „Der III. Weg“ im KPMD-PMK
mit dem erfragten Kontext „Wahlkampf“ ist nicht möglich, da „Wahlkampf“
kein Katalogwert im KPMD-PMK ist. Des Weiteren wird auf die Antwort zu
Frage 27 verwiesen.
35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Gewalttaten
oder Einschüchterungsversuche von Mitgliedern bzw. Anhängern der
Partei „Der III. Weg“ gegen Amts- und Mandatsträgerinnen und Amts-
und Mandatsträger (bitte aufschlüsseln)?
Von den zu Frage 12 beauskunfteten 622 erfassten Delikten handelt es sich um
acht Delikte im Sinne der Fragestellung (3 x Beleidigung nach § 185 StGB, 1 x
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 90b StGB,
3 x Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB, 1 x Üble Nachrede und
Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens § 188 StGB). Des
Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
36. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Gewalttaten
oder Einschüchterungsversuche von Mitgliedern bzw. Anhängern der
Partei „Der III. Weg“ gegen Demokratieprojekte bzw.
zivilgesellschaftliche Akteure in Demokratieprojekten (bitte aufschlüsseln)?
Es existieren keine eigenen Katalogwerte für Straftaten gegen
Demokratieprojekte bzw. zivilgesellschaftliche Akteure in Demokratieprojekten, so dass eine
Beantwortung nicht möglich ist. Des Weiteren wird auf die Antwort zu
Frage 27 verwiesen.
37. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Gewalttaten
oder Einschüchterungsversuche von Mitgliedern bzw. Anhängern der
Partei „Der III. Weg“ gegen Jugendfreizeiteinrichtungen (bitte
aufschlüsseln)?
Es existieren keine eigenen Katalogwerte für Straftaten gegen
Jugendfreizeiteinrichtungen, so dass eine Beantwortung nicht möglich ist. Des Weiteren wird
auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
38. Wie bewertet die Bundesregierung die Einflussversuche
rechtsextremistischer Akteure und Parteien an Schulen, auf die Schülervertretungen
mehrerer ostdeutscher Bundesländer hingewiesen haben (
www.rbb24.de/
politik/beitrag/2024/04/rechtsextremismus-schulen.html)?
Die Bundesregierung lehnt alle Einflussversuche an Schulen ab, die sich gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung als zentrale und unentbehrliche
Grundprinzipien des freiheitlichen Verfassungsstaats wenden.
39. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Einflussversuche der Partei
„Der III. Weg“ an Schulen, und wenn ja, welche?
Die Partei „Der III. Weg“ hat in den letzten Jahren ihren Fokus auf die
Jugendarbeit zur Mitgliedergewinnung gesetzt. Über die NRJ sollen gezielt junge
Menschen angesprochen werden, um so den Weg zur Partei zu finden. Schulen
bieten für den „III. Weg“ eine gute Möglichkeit, das eigene Zielpublikum
direkt anzusprechen. Dies nutzt die Partei aus, indem einzelne NRJ-Mitglieder
Flugblätter vor Schulen verteilen. Insbesondere während des Wahlkampfes zur
Kommunalwahl 2024 in Brandenburg besuchte die NRJ gezielt Schulen, um
dort für die Partei zu werben und auf die eigene Organisation aufmerksam zu
machen. Dabei nehmen Partei und NRJ ein hohes mediales Echo gezielt in
Kauf, da dies weitere Aufmerksamkeit bewirkt. Innerhalb der NRJ werden
Jugendliche durch den „III. Weg“ in der eigenen Ideologie erzogen. Letztlich
sollen NRJ-Mitglieder auch als Erwachsene noch Parteimitglieder bleiben.
Insofern soll die NRJ auch als Kaderschmiede für spätere Führungspersonen der
Partei dienen. Die so propagierte Ideologie dürfte von den Jugendlichen auch
außerhalb von Parteiveranstaltungen weitergetragen werden. Hinweise auf eine
gezielte Einflussnahme auf Schulen liegen allerdings nicht vor.
40. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Sportveranstaltungen, bei
denen Mitglieder der Partei „Der III. Weg“ als Veranstalter,
Mitorganisator, Übungsleiter, Betreuer oder Teilnehmer beteiligt waren, und wenn ja,
welche?
Die Partei „Der III. Weg“ bietet ihren Mitgliedern im Rahmen der
Arbeitsgemeinschaft „Körper & Geist“ die Möglichkeit, parteiinterne
Sportveranstaltungen selbst zu organisieren bzw. an diesen teilzunehmen. Darüber hinaus
nehmen Parteimitglieder an Sportveranstaltungen der rechtsextremistischen Szene
insgesamt teil. Über eine Teilnahme oder Einflussnahme auf
nichtextremistische Sportveranstaltungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
41. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Sportstätten, an denen
Mitglieder der Partei „Der III. Weg“ Kampfsporttrainings durchgeführt haben,
und wenn ja, welche?
Die Mitglieder der Partei „Der III. Weg“ sind gehalten, sich sportlich zu
betätigen. Hierzu nutzen sie Möglichkeiten in den von der Partei genutzten
Immobilien und öffentlich zugänglichen Orten wie z. B. Parks, Freizeitanlagen,
Sportplätze, Schwimmbäder oder Bolzplätze.
42. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse hinsichtlich von der Partei „Der
III. Weg“ organisierter Kampfsporttrainings für Mitglieder und
Unterstützer, und wenn ja, welche, und wie bewerten die Sicherheitsbehörden
des Bundes die Gefährlichkeit der auf diese Weise ausgebildeten
Personen?
Die Partei bietet im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft „Körper & Geist“ ihren
Mitgliedern „Selbstverteidigungstrainings“ an, bei denen Kampfsporttechniken
und Selbstverteidigung trainiert werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
43. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Immobilien, welche
angemietet oder im Besitz der Partei „Der III. Weg“ sind bzw.
Immobilien, die dem direkten Umfeld der Organisation zuzurechnen sind (bitte
nach Ort und Art der Immobilie genau auflisten)?
Insgesamt sind der Bundesregierung 16 Objekte bekannt, die angemietet durch
oder im Besitz von der Partei „Der III. Weg“ sind bzw. Immobilien, die dem
direkten Umfeld der Organisation zugeordnet werden können. Zu folgenden
sechs Immobilien liegen offen verwertbare Erkenntnisse vor.
Land PLZ Ort Nutzergruppe Objektart
BY 95194 Regnitzlosau Partei Einfamilienhaus
BY 97424 Schweinfurt Partei Gewerbeobjekt
NW 57271 Hilchenbach Partei Einfamilienhaus
RP 57627 Hachenburg u. a. Partei Gewerbeobjekt
SN 08525 Plauen Partei Einfamilienhaus
TH 99885 Ohrdruf Partei Wohn- und Geschäftshaus
Zu weiteren zehn Immobilien liegen der Bundesregierung
geheimhaltungsbedürftige Informationen vor. Nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsrechts einerseits mit Belangen des Staatswohls und den
involvierten Grundrechten Dritter andererseits gelangt die Bundesregierung zu der
Auffassung, dass eine detaillierte Auflistung dieser Objekte nicht, auch nicht in
eingestufter Form, mitgeteilt werden kann. Die rechtsextremistische Szene
könnte daraus Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden
ziehen und ihre weitere Vorgehensweise gezielt danach ausrichten. Zudem
bestünde die Möglichkeit, in der Szene etwaig eingesetzte V-Leute zu
identifizieren. Dabei ist zu beachten, dass sich V-Leute in einem extremistischen und
gewaltorientierten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität kann dazu
führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der
jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aus der Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit
und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus
resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland sowie der Gefährdung etwaiger V-Leute folgt, dass auch eine
Beantwortung unter Verschlusssachen-(VS-)Einstufung, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Gerade im Bereich
verdeckt handelnder Personen, deren Einsatz für das Staatswohl von großer
Bedeutung ist, besteht gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
hinsichtlich bestimmter Informationen ein legitimes Interesse, den Kreis der
Informationsträger auf das notwendige Minimum zu beschränken (BVerfGE 146,
1, 56 f.). Aufgrund der Hochrangigkeit der betroffenen Rechtsgüter, der
möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer
Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens zu Fragen
des Einsatzes von V-Leuten ausgeschlossen werden. Die Bundesregierung hält
die angefragten Informationen für derart sensibel, dass selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden
kann.
44. Welche Veranstaltungen fanden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Immobilien, welche angemietet oder im Besitz der Partei „Der III. Weg“
sind, bzw. Immobilien, die dem direkten Umfeld der Organisation
zuzurechnen sind, seit dem 1. Januar 2022 statt (bitte nach Datum, Ort, Titel
bzw. Inhalt der Veranstaltung und Anzahl der Teilnehmer auflisten)?
In den in der Antwort zu Frage 43 genannten Parteiimmobilien finden
regelmäßig interne (Mitgliederversammlungen, Liederabende, Freizeitangebote) und
größere, teils (halb-) öffentliche Veranstaltungen statt. Seit dem 1. Januar 2022
konnten in den oben genannten Parteiimmobilien folgende Veranstaltungen
festgestellt werden.
Veranstaltungen im Bürger- und Parteibüro in Plauen seit 01.01.2022
Datum Titel bzw. Inhalt
29.01.2022 Jugendstammtisch
09.04.2022 Vortrag zum NSU-Komplex
21.05.2022 Landesparteitag des Landesverbandes Sachsen
02.07.2022 Vortrag zur Krisenvorsorge
16.07.2022 Tischtennisturnier
01.10.2022 Liederabend
28.10.2022 Kundgebung „Hilfe für Deutsche“ der Kampagne „Die wahre
Krise ist das System“
17.12.2022 Weihnachtsfeier des Stützpunktes Vogtland
23.12.2022 Der Weihnachtsmann kommt
17.03.2023 Jugendabend
21.04.2023 Jugendabend
01.05.2023 Tag der offenen Tür „Die wahre Krise ist das System!“
03.07.2023 Politischer Abend mit Vortrag und Liederabend
30.10.2023 Liederabend
13.03.2024 Kundgebung mit Informationsstand „Soziale Gerechtigkeit für
alle Deutschen“
Außerdem: Selbstverteidigungskurse, Thai-Boxen, Jugendabende,
Kindernachmittage
Veranstaltungen im Bürger- und Parteibüro in Ohrdruf seit 01.01.2022
Datum Titel bzw. Inhalt
08.01.2022 Eröffnung des Partei- und Bürgerbüros
09.07.2022 Skat- und Dartabend
15.10.2022 Gemeinschaftsabend
28.10.2022 Kürbisschnitzen
10.12.2022 Weihnachtsfeier
07.01.2023 Winterseminar AG Feder&Schwert
18.02.2023 Liederabend
29.04.2023 Vortragsabend
01.05.2023 Tag der offenen Tür „Die wahre Krise ist das System!“
08.07.2023 2. Dart- und Skatabend
18.11.2023 Winterhilfe für Deutsche
08.12.2023 Weihnachtsfeier
06.01.2024 Winterseminar AG Feder&Schwert
13.01.2024 Jahresauftakt des Stützpunktes
Außerdem: Sportraum, Kleiderkammer
Veranstaltungen im Bürger- und Parteibüro in Hilchenbach seit 01.01.2022
Datum Titel bzw. Inhalt
26.03.2022 Eröffnung des Partei- und Bürgerbüros
03.09.2022 Tag der Heimattreue
10.12.2022 Nationalrevolutionärer Weihnachtsmarkt
01.05.2023 Nationalrevolutionäres Maifest
07.06.2023 Liederabend
02.09.2023 7. Gesamtparteitag und Tag der Heimattreue
09.12.2023 Nationalrevolutionärer Weihnachtsmarkt
20.04.2024 Versammlung „Zwei Jahre Rechtsstreit in Hilchenbach – Der
Kampf um nationale Freiräume“ mit Rede- und Musikbeiträgen
Außerdem: Kleiderkammer
Veranstaltungen im Bürger- und Parteibüro in Schweinfurt seit 01.01.2022
Datum Titel bzw. Inhalt
29.10.2022 Eröffnung des Partei- und Bürgerbüros
03.12.2022 Erster Jugendtag der NRJ in Süddeutschland
31.12.2022 Silvesterfeier
01.05.2023 Tag der offenen Tür „Die wahre Krise ist das System!“
00.06.2023 Jugendtag der NRJ Franken
17.06.2023 Vortrag zu 70 Jahren Volksaufstand
20.10.2023 Fränkischer Abend
20.01.2024 Vortragsveranstaltung „Neue Wege des Gedenkens“
17.02.2024 Jugendtag der NRJ Franken
Veranstaltungen in der „Fassfabrik“ in Hachenburg seit 01.01.2022
Neben regelmäßigen Selbstverteidigungstrainings fanden Stützpunktabende,
Vortragsveranstaltungen und Liederabende statt.
Eine genaue Ausweisung von Teilnehmerzahlen kann aus Gründen des
Staatswohls und Grundrechten Dritter nicht – auch nicht in eingestufter Form –
erfolgen. Eine offene Beantwortung würde dem Methoden- und Quellenschutz nicht
gerecht. Eine detaillierte Offenlegung von vorhandenen Erkenntnissen würde
bei Angehörigen des Beobachtungsobjektes und der rechtsextremistischen
Szene insgesamt eine erhöhte Sensibilisierung für nachrichtendienstliche
Aufklärungsmaßnahmen bewirken. In der Folge wären Operativmaßnahmen
gefährdet. Darüber hinaus besteht die Gefahr einer erhöhten Aufmerksamkeit und
Skepsis zur Identifizierung etwaiger menschlicher Quellen. Die Aufdeckung
von deren Identität kann dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit der jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Gefährdung etwaiger
V-Leute folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet.
Gerade im Bereich verdeckt handelnder Personen, deren Einsatz für das
Staatswohl von großer Bedeutung ist, besteht gemäß der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich bestimmter Informationen ein legitimes
Interesse, den Kreis der Informationsträger auf das notwendige Minimum zu
beschränken (BVerfGE 146, 1, 56 f.). Aufgrund der Hochrangigkeit der
betroffenen Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten
Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des
Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von V-Leuten ausgeschlossen werden.
Die Bundesregierung hält die angefragten Informationen für derart sensibel,
dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann.
45. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob Mitglieder der Partei
„Der III. Weg“ während der Corona-Pandemie Corona-Soforthilfen in
Anspruch genommen haben, und wenn ja, welche Erkenntnisse liegen
darüber vor, ob in diesen Fällen Ermittlungen zu deren Rechtmäßigkeit
aufgenommen wurden (bitte nach Höhe etwaiger ausgeschütteter
Corona-Hilfen und nach Ergebnissen etwaiger Ermittlungsverfahren
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung erfasst keine Informationen zu den Corona-Soforthilfen,
in welcher Höhe Zuschüsse von einzelnen Antragstellern beantragt bzw. welche
Fördervolumina an einzelne Antragsteller ausgezahlt wurden. Die Programme
wurden von den Ländern durchgeführt.
46. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Kenn- bzw.
Kontaktverhältnisse zwischen Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der
III. Weg“ zu Mitgliedern der „Identitären Bewegung Deutschland“
(IBD), und wenn ja, welche?
47. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Kenn- bzw.
Kontaktverhältnisse zwischen Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der
III. Weg“ zu Mitgliedern der Partei „Die Heimat“ bzw. ehemals der
„NPD“, und wenn ja, welche?
Die Fragen 46 und 47 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor.
48. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Kenn- bzw.
Kontaktverhältnisse zwischen Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der
III. Weg“ zu Mitgliedern der Partei „AfD“, und wenn ja, welche?
Nach hiesigem Kenntnisstand bestehen einzelne Kenn- bzw.
Kontaktverhältnisse zwischen Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der III. Weg“ zu
Mitgliedern der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD, Verdachtsfall).
49. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Kenn- bzw.
Kontaktverhältnisse zwischen Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der
III. Weg“ zu Mitgliedern der Partei „Die Basis“, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor.
50. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Kenn- bzw.
Kontaktverhältnisse zwischen Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der
III. Weg“ zu Mitgliedern einer Mitgliedsburschenschaft der
Burschenschaftlichen Gemeinschaft wie beispielsweise der Berliner
Burschenschaft „Gothia“ (BBG), der Burschenschaft Danubia München, der
Prager Burschenschaft Teutonia zu Würzburg oder der Leipziger
Burschenschaft Germania, und wenn ja, welche?
Da Burschenschaften regelmäßig nur an ihrem Universitätsstandort – also lokal
– tätig sind, liegt die originäre Zuständigkeit für die Bewertung der
Verfassungsschutzrelevanz einzelner Burschenschaften bei den jeweiligen
Landesbehörden für Verfassungsschutz.
Zu Erkenntnissen in der Zuständigkeit der Länder nimmt die Bundesregierung
nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern keine Stellung.
51. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Kenn- bzw.
Kontaktverhältnisse zwischen Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der
III. Weg“ zu Mitgliedern der rechtsextremen Gruppe „Knockout 51“, und
wenn ja, welche?
52. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Kenn- bzw.
Kontaktverhältnisse von Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der
III. Weg“ zur ehemaligen neonazistischen Terrorvereinigung „NSU“
(bitte aufschlüsseln)?
53. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Kenn- bzw.
Kontaktverhältnisse zwischen Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der
III. Weg“ zur verbotenen Vereinigung „Combat 18“ bzw. eventuellen
Nachfolge- oder Ersatzorganisationen, und wenn ja, welche?
54. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Kenn- bzw.
Kontaktverhältnisse zwischen Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der
III. Weg“ zur verbotenen Vereinigung „Blood and Honour“ bzw.
eventuellen Nachfolge- oder Ersatzorganisationen, und wenn ja, welche?
55. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Kenn- bzw.
Kontaktverhältnisse zwischen Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der
III. Weg“ zur verbotenen Vereinigung „Hammerskins“ bzw. eventuellen
Nachfolge- oder Ersatzorganisationen, und wenn ja, welche?
57. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Kenn- bzw.
Kontaktverhältnisse zwischen Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der
III. Weg“ zur verbotenen Vereinigung „Nordadler“ bzw. eventuellen
Nachfolge- oder Ersatzorganisationen, und wenn ja, welche?
Die Fragen 51 bis 55 und 57 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Wie in der Antwort zur Frage 6 aufgezeigt, bestehen auch bei Mitgliedern und
Anhängern der Partei „Der III. Weg“ Kennverhältnisse zu Angehörigen anderer
rechtsextremistischer bzw. neonationalsozialistischer Bestrebungen. Diese
können auch durch ähnlich gelagerte szeneübliche Aktivitäten wie Kampfsport
oder Musikveranstaltungen sowie gemeinsame Demonstrationsteilnahmen
begründet sein. Zum Teil haben Mitglieder auch einen Vorlauf in entsprechenden
Organisationen. Eine gezielte oder systematische Zusammenarbeit findet
jedoch aufgrund des Selbstbildes als ideologische und habituelle Avantgarde der
Szene nicht statt.
56. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Kenn- bzw.
Kontaktverhältnisse zwischen Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der
III. Weg“ zur verbotenen Vereinigung „Artgemeinschaft“ bzw.
eventuellen Nachfolge- oder Ersatzorganisationen, und wenn ja, welche?
Organisationsübergreifende Kontakt- und Kennverhältnisse zwischen
Anhängern verschiedener Gruppierung sind im rechtsextremistischen Spektrum nicht
ungewöhnlich.
Auch zwischen Anhängern der am 27. September 2023 durch das
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verbotenen Vereinigung „Die
Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer
Lebensgestaltung e.V.“ und Anhängern der Partei „Der III. Weg“ bestanden
Kontakt- bzw. Kennverhältnisse.
Diese ergaben sich beispielsweise bei den jährlichen „Trauermärschen“ der
rechtsextremistischen Szene in Dresden, an denen in der Vergangenheit sowohl
Aktivisten der „Artgemeinschaft“ als auch der Partei „Der III. Weg“
teilnahmen.
58. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob ehemalige Mitglieder
oder Funktionäre verbotener Vereinigungen, Parteien oder
Organisationen wie beispielsweise „Blood & Honour“, „Hammerskins“ oder
„Combat 18“ mittlerweile Mitglied der Partei „Der III. Weg“ sind oder an
Veranstaltungen dieser teilnahmen?
59. Sieht die Bundesregierung Anzeichen dafür, dass Mitglieder heute
verbotener rechtsextremistischer Vereinigungen ihre politische Aktivitäten
unter dem Dach der Partei „Der III. Weg“ fortsetzen, und wenn ja,
welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber im Einzelnen?
Die Fragen 58 und 59 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aufgrund der erwähnten Kennverhältnisse und Verbindungen ist eine
Teilnahme von Angehörigen der genannten Organisationen und Bestrebungen an
Veranstaltungen der Partei „Der III. Weg“ nicht auszuschließen. Erkenntnisse,
die auf eine systematische Zusammenarbeit oder einen gezielten Eintritt von
entsprechenden Personen in die Partei mit dem Ziel der Fortführung der
Aktivitäten hindeuten, liegen nicht vor.
60. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Ausreisen von
Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der III. Weg“ in das Kriegsgebiet in
der Ukraine seit 2014?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung sind einzelne Mitglieder bzw.
Sympathisanten der Partei „Der III. Weg“ seit dem Beginn des russischen
Angriffskrieges im Jahr 2022 in die Ukraine eingereist.
61. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Betätigungen von
Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei „Der III. Weg“ im Ausland?
Vorliegenden Erkenntnissen zufolge waren Mitglieder und Anhänger der
Kleinstpartei „Der III. Weg“ in unterschiedlichen Staaten Europas aktiv,
insbesondere um an rechtsextremistischen Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Kleinstpartei „Der III. Weg“ unterhält zahlreiche Verbindungen ins
Ausland mit unregelmäßigen gegenseitigen Besuchen und gemeinsamen
Teilnahmen an rechtsextremistischen Szeneveranstaltungen und Demonstrationen;
Reisen ins Ausland sind jedoch eher selten. Seit 2021 reisten Vertreter der
Partei in unterschiedliche Staaten. Im November 2022 besuchte „Der III. Weg“
eine Konferenz in Helsinki. Ungarn war mit dem sogenannten „Tag der Ehre“
und der Wanderung „Ausbruch 60“ im Jahr 2023 wieder ein wichtiges
Reiseziel von Angehörigen der Partei und der Jugendorganisation, ein Mitglied der
Partei hielt einen Vortrag beim „Tag der Ehre“ in Budapest. Im Mai 2024
nahmen Anhänger der Kleinstpartei an einem rechtsextremistischen Gedenkmarsch
in Paris teil. Daneben sind mehrere Reisen in die Ukraine bekannt. Unter
anderem nahm „Der III. Weg“ mehrmals am sogenannten „Marsch der Nation in
Kyiv“ teil, zuletzt im Oktober 2021. Auch zur Übergabe von Materialspenden
reisten Anhänger der Partei in die Ukraine, hier bekannt wurde zuletzt eine
Reise Ende 2023. Weitere gefestigte Kontakte zu rechtsextremistischen
Organisationen bestehen im europäischen Ausland in die Schweiz, Österreich,
Skandinavien und Spanien.
Traditionell gute Beziehungen bestehen zu Neonazis in Österreich, wo
Parteiangehörige an einer Reihe von Wanderungen und Veranstaltungen teilnahmen.
Darüber hinaus liegen jedoch keine Hinweise vor, die auf eine Ausbreitung der
Partei ins Ausland hindeuten. „Der III. Weg“ sieht sein politisches
Betätigungsfeld innerhalb der Grenzen Deutschlands.
62. Haben deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich
mutmaßlicher Aktivitäten von Mitgliedern bzw. Anhängern der Partei
„Der III. Weg“ im Ausland Amtshilfeersuchen bei ausländischen
Sicherheitsbehörden gestellt oder einzel- und anlassbezogen Informationen mit
ausländischen Stellen ausgetauscht, und wenn ja, wann, und in welchen
Fällen (bitte aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu justizieller internationaler
Zusammenarbeit. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der
Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens
Voraussetzung für zukünftige effektive Zusammenarbeit. Zudem darf der Fortgang
etwaiger Ermittlungen nicht durch die Offenlegung von Einzelheiten gefährdet
werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der
Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier
deshalb nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das
Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer effektiven
Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurück. Das Interesse
Deutschlands an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen
Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und
hat damit ebenfalls Verfassungsrang. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung
zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, aufgrund der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes keine Stellung.
Das BKA führt anlassbezogen Informationsaustausche mit ausländischen
Polizeibehörden durch. Darüber sowie über entsprechende Ersuchen wird keine
Statistik geführt. Eine detaillierte Aufschlüsselung ist aus diesem Grund nicht
möglich.
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung hinsichtlich des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zu der Auffassung gelangt, dass eine
Beantwortung der Fragen aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des
Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form.
Die Frage nach Amtshilfeersuchen bezüglich Mitgliedern und Anhängern der
Partei „Der III. Weg“ bei ausländischen Sicherheitsbehörden sowie einzel- und
anlassbezogener Informationsaustausch mit diesen unterfällt der „Third-Party-
Rule“. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss vom
13. Oktober 2016 (2 BvE 2/15, Rn. 162 bis 166) gewürdigt. Die „Third-Party-
Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der
Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie
sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen
Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet
wurden. Das parlamentarische Fragerecht hat für die Bundesregierung einen
äußerst hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ein
entsprechend umfassender Anspruch an ausländische Partnerbehörden ableiten, da
für sie keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber ausländischen
Abgeordneten besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu bedenken, dass jedenfalls ein
systematisches und hochfrequentes Abfragen von Informationen anlässlich von
Parlamentarischen Anfragen durch deutsche Sicherheitsbehörden bei
ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahe legen könnte, dass in Deutschland das
parlamentarische Informationsrecht gegenüber den Grundlagen der
internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer Interessensabwägung von vornherein
und in allen Fällen überwiegt. Es bestünde hierdurch die Möglichkeit einer
Erschütterung der internationalen, vertraulichen Zusammenarbeit von
Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden
Einschränkungen bei der Informationsweitergabe. Würden in der Konsequenz eines
Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder
wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederrum eine erhebliche Schwächung der
den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
der Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile für die
Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge. Oftmals ist kein Ersatz durch
andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Eine Bekanntgabe der
Information kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch
die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die
künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes
einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit
Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Eine Freigabe durch den Partnerdienst
liegt nicht vor und könnte nicht mit verhältnismäßigem Aufwand in der
vorgegebenen Frist erlangt werden. Die Bundesregierung kann nicht in allen Fällen
nachfragen, ob trotz der Vertraulichkeitszusage dennoch eine Freigabe erfolgen
kann, ohne die Glaubwürdigkeit bei den Partnern aufs Spiel zu setzen. Ist mit
keiner positiven Antwort zu rechnen, dann werden diese Fragen zur bloßen
Form. Daher wird in jedem Einzelfall geprüft, ob der Partnerdienst einer
Weitergabe zustimmen könnte oder ob er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit – auch vor dem Hintergrund vorliegender Erfahrungen – an der
Vertraulichkeit festhält. Im Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben
Nachfragen, auch unter Berücksichtigung von
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Datenübermittlung bereits mit einer ausdrücklichen und
umfassenden Verwendungsbeschränkung durch die übermittelnde ausländische
Behörde versehen wurde. Bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher
Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens gewährt das
Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu
ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland
im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen
durchzusetzen (BVerfGE 143, 101 [153, Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]). Im
Übrigen besteht keine Pflicht der Partnerdienste, überhaupt auf Freigabeersuchen zu
antworten. Somit ist es mit zumutbarem Aufwand nahezu unmöglich, dass ein
Freigabeersuchen an einen Partnerdienst innerhalb der knappen Fristen von
parlamentarischen Anfragen gestellt, beantwortet und in den Antwortbeitrag
auf eine parlamentarische Anfrage von der Bundesregierung eingearbeitet
werden kann. Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung
von Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Partnerdienste
aufgrund der meist hoch eingestuften und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv
bezüglich der Freigabe ihrer Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da
es sich im Kontext parlamentarischer Anfragen zumeist nicht um lang
zurückliegende Ereignisse, sondern um aktuelle Vorgänge handelt.
Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko
des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden
kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third-
Party-Rule“ erlangt wurden, könnte als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden
parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte
Beauskunftung zur vorliegenden Frage gegenüber der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.
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ISSN 0722-8333