Deutscher Bundestag Drucksache 20/12389
20. Wahlperiode 24.07.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/11979 –
Förderung klimaneutraler Nutzfahrzeuge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Umstellung von Lkws und Bussen auf klimafreundliche Antriebe schreitet
aus Sicht der Fragesteller viel zu langsam voran. Nach Kenntnis der
Fragesteller gibt es derzeit ca. 4 Millionen zugelassene Nutzfahrzeuge (Lkws und
Sattelzugmaschinen) in Deutschland. Nur 1,73 Prozent der Fahrzeuge werden
batterieelektrisch angetrieben, nur 0,002 Prozent haben eine H2-
Brennstoffzelle und 0,01 Prozent einen Plug-in-Hybrid (vgl. Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Förderprogramme für die
Umstellung von Lkws und Bussen auf klimafreundliche Antriebe“ auf
Bundestagsdrucksache 20/9976). Dabei soll eigentlich bis zum Jahr 2030 ein
Drittel der Fahrleistung von Nutzfahrzeugen elektrisch oder auf Basis
strombasierter Kraftstoffe erbracht werden. Auch für Busse gibt es strenge Vorgaben zur
Erreichung der Klimaneutralität, die in wenigen Jahren erreicht werden
müssen (vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Klimaschutz-im-Verkehr/k
limaschutz-nutzfahrzeuge-mit-alternativen-antrieben.html#:~:text=Danach%2
0sollen%20die%20CO2%20%2DEmissionen,um%2031%20Prozent%20reduz
iert%20werden).
Kürzlich haben die EU-Mitgliedstaaten einem Gesetz zugestimmt, wonach die
CO2-Emmissionen von neuen Reisebussen und Lkws im Vergleich zum Jahr
2019 bis zum Jahr 2030 um 45 Prozent, bis zum Jahr 2035 um 65 Prozent und
bis zum Jahr 2040 um 90 Prozent reduziert werden müssen (vgl.
www.consili
um.europa.eu/de/press/press-releases/2024/05/13/heavy-duty-vehicles-counci
l-signs-off-on-stricter-co2-emission-standards/). Ziel dieser verschärften
Vorgaben ist u. a., dass der Anteil emissionsfreier Fahrzeuge an der EU-weiten
Flotte schwerer Nutzfahrzeuge erhöht wird. Der Markthochlauf für alternative
Antriebe bei Lkws und Bussen kann aus Sicht der Fragesteller nicht ohne ein
Mindestmaß an staatlicher Unterstützung erfolgen. Allerdings hat die aktuelle
Bundesregierung infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Nachtragshaushalt 2021 entschieden, zahlreiche Förderprogramme, wie
zum Beispiel das KsNI-Förderprogramm (KsNI = Klimaschonende
Nutzfahrzeuge und Infrastruktur), zu streichen oder die Förderungen stark zu
reduzieren und erklärt, dass vor Verabschiedung des Haushalts 2024 keine Aussagen
zur weiteren Ausstattung des Förderprogramms KsNI ab 2024 getroffen
werden können (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU „Förderprogramme für die Umstellung von Lkws und
Bussen auf klimafreundliche Antriebe“ auf Bundestagsdrucksache 20/9976).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 24. Juli 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Da der Haushalt 2024 bereits vor mehreren Monaten verabschiedet wurde,
erwarten die Fragesteller, dass die Bundesregierung die Unsicherheiten
bezüglich der weiteren Förderungen für die Umstellung von Lkws und Bussen auf
klimafreundliche Antriebe ausräumt.
Das Förderprogramm Energiemindernde Komponenten (EMK 2.0), das vom
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) im Auftrag des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) durchgeführt wird, zielt darauf ab,
den Energieverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen durch den Einsatz
innovativer Technologien erheblich zu senken. Gefördert werden Komponenten,
die zu einem effizienteren Fahrzeugbetrieb beitragen und damit auch CO2-
Emissionen reduzieren. Am 6. Mai 2024 wurde das Antragsportal für das
Förderprogramm um 9.00 Uhr beim BALM geöffnet. Innerhalb weniger Stunden
war das Portal aufgrund der hohen Nachfrage überlastet. Viele Antragsteller
konnten ihre Formulare nicht einreichen. Bereits um 11.40 Uhr desselben
Tages wurde das Portal geschlossen, weil die verfügbaren Haushaltsmittel
ausgeschöpft waren. Auch dieses Beispiel zeigt nach Auffassung der Fragesteller,
wie hoch der Unterstützungsbedarf der Nutzfahrzeugbranche für den
klimaneutralen Umbau ist.
1. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung etwas an der Anzahl der in
Deutschland zugelassenen Nutz- und Sonderfahrzeuge mit batterie- und
brennstoffzellenelektrischem Antrieb, von außen aufladbaren
Hybridelektrofahrzeugen (Plug-in-Hybride) und umgerüsteten Dieselfahrzeugen
seit dem 1. Juli 2023 verändert (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
„Förderprogramme für die Umstellung von Lkws und Bussen auf klimafreundliche
Antriebe“ auf Bundestagsdrucksache 20/9976)?
Untenstehende Tabelle zeigt die Fahrzeugzahlen des aktuell vorliegenden
Datenstandes des Kraftfahrtbundesamtes. Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen
werden als Nutzfahrzeuge zusammengefasst dargestellt. Eine Ausweisung der
umgerüsteten Dieselfahrzeuge sowie der Oberleitungsfahrzeuge ist
automatisiert nicht möglich. Der Datenstand entspricht dem Zeitpunkt 1. April 2024.
Bei weiterhin rund 94 Prozent der klimafreundlichen Nutzfahrzeuge handelt es
sich um leichte Fahrzeuge der N1-Klasse.
Antriebsart Zugelassene
Nutzfahrzeuge
Anteile am Gesamt-
Nutzfahrzeugbestand
Differenz zum Nutzfahrzeugbestand
vom 1. Juli 2023
Batterieelektrisch 82 938 2,1 Prozent +14 626
H2-Brennstoffzelle 199 0,01 Prozent +107
Plug-in-Hybrid 507 0,005 Prozent –10
2. Wird die Förderung alternativer Antriebe im Lkw- und im Busbereich
durch die Kürzung des Klima- und Transformationsfonds (KTF) um
60 Mrd. Euro infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
15. November 2023 reduziert oder gestoppt, wenn ja, welche, und wenn
nein, warum nicht?
3. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023
für die Haushaltsjahre 2025, 2026, 2027 und 2028 in Bezug auf die im
KTF veranschlagten Mittel für das Förderprogramm nach der Richtlinie
KsNI?
4. Plant die Bundesregierung Förderaufrufe zum Förderprogramm nach der
Richtlinie KsNI für die Jahre von 2024 bis 2027, wenn ja, mit welchen
Fördervolumen (bitte für jedes Jahr auflisten), und wenn nein, warum
nicht?
5. Gibt es seitens der Bundesregierung Bestrebungen, die Anzahl der
Förderaufrufe besser zu koordinieren, um den beantragenden Unternehmen
mehr Planungssicherheit einzuräumen?
6. Wann startet der nächste Förderaufruf zum Förderprogramm nach der
Richtlinie KsNI?
21. Sind Änderungen bezüglich des Förderprogramms der Richtlinie KsNI
aktuell durch die Bundesregierung geplant (vgl.
www.verkehrsrundscha
u.de/nachrichten/transport-logistik/ksni-foerderprogramm-vor-finanzielle
n-schwierigkeiten-3437769), wenn ja, welche, und wenn nein, warum
nicht?
25. Plant die Bundesregierung weitere Sonderaufrufe im Rahmen des KsNI-
Programms, wenn ja, welche, und wann, und wenn nein, warum nicht?
26. Beabsichtigt die Bundesregierung, sofern weitere Förderaufrufe geplant
sind, am Umfang der Förderung für die Anschaffung eines
Nutzfahrzeugs mit alternativem Antrieb im Rahmen des Förderprogramms nach
der Richtlinie KsNI in Form der Übernahme von 80 Prozent der
Mehrkosten gegenüber einem Nutzfahrzeug mit konventionellem Antrieb auch
in den Jahren von 2024 bis 2028 festzuhalten?
a) Wenn ja, wie viele neue Nutzfahrzeuge mit alternativem Antrieb
bzw. deren Anschaffung könnten, basierend auf dem
durchschnittlichen Neupreis eines in den bisherigen Förderaufrufen geförderten
Nutzfahrzeugs, entsprechend der Haushaltsplanung der
Bundesregierung über das Förderprogramm nach der Richtlinie KsNI gefördert
werden?
b) Wenn nein, in welchem Umfang bzw. mit welchem Anteil an den
Mehrkosten beabsichtigt die Bundesregierung, zukünftig die
Neuanschaffung von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben pro
Fahrzeug zu unterstützen?
27. Wie viele Förderungen können – ausgehend vom durchschnittlichen
Fahrzeugpreis in den vergangenen Förderaufrufen – realisiert werden?
53. Stehen im Rahmen der Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von
Elektrobussen im öffentlichen Personennahverkehr die notifizierten
Mittel in Höhe von 1,75 Mrd. Euro nach wie vor für diese Förderrichtlinie
zur Verfügung, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wofür werden die
Mittel stattdessen verwendet?
56. Welche Kürzungen für die Förderung alternativer Antriebe im Lkw- und
im Busbereich ergeben sich durch die Kürzung des KTF um 60 Mrd.
Euro infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
November 2023?
Die Fragen 2 bis 6, 21, 25 bis 27, 53 und 56 werden gemeinsam beantwortet.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum
Klima- und Transformationsfonds (KTF) und die dadurch erforderliche
Haushaltskonsolidierung führen dazu, dass nicht alle Vorhaben des Bundesministeriums
für Digitales und Verkehr (BMDV) wie geplant weitergeführt werden können.
Dazu gehören auch die Förderungen klimaschonender Nutzfahrzeuge und
dazugehöriger Infrastruktur durch die Richtlinien für Nutzfahrzeuge (KsNI) und
Busse (Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im
Personenverkehr). Haushaltsmittel für neue Förderaufrufe stehen nicht zur Verfügung.
Daher sind keine neuen Förderaufrufe nach der KsNI oder Bus-Richtlinie
vorgesehen. Die bewilligten Vorhaben der Richtlinien werden auf Grundlage des
Haushaltes 2024 ausfinanziert.
7. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Stopp des KsNI-
Programms hinsichtlich der Chancen zur Erreichung der
Klimaschutzziele im Nutzfahrzeugsektor bis zum Jahr 2030?
23. Wie kann der Markthochlauf schwerer Nutzfahrzeuge mit alternativen
Antrieben aus Sicht der Bundesregierung unterstützt werden?
Die Fragen 7 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Mit der Umsetzung des Gesamtkonzepts klimafreundliche Nutzfahrzeuge
schafft die Bundesregierung die Voraussetzungen dafür, dass der
Straßengüterverkehr den erforderlichen Minderungsbeitrag für die Erreichung der deutschen
Klimaschutzziele leistet. Die KsNI-Förderung stellt dabei einen Teil des
Gesamtmaßnahmen-Programms dar mit dem Ziel, einen initialen
Fahrzeughochlauf in einer frühen Marktphase zu unterstützen. Vor dem Hintergrund der
Haushaltssituation liegt die Schwerpunktsetzung auf dem Aufbau der öffentlich
zugänglichen Lade- und Tankinfrastruktur und der Schaffung der
regulatorischen Rahmenbedingungen.
8. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung im Hinblick auf die
Planungssicherheit für Unternehmen des Straßengüterverkehrs für
Investitionen in klimafreundliche Nutzfahrzeuge sowie in betriebliche
Ladeinfrastruktur, nachdem vier Förderaufrufe im KsNI-Programm in
Aussicht gestellt wurden, von denen später nur zwei erfolgten und bei denen
aktuell unklar ist, ob es weitere geben wird?
Absicht der Bundesregierung war es, mit der Förderrichtlinie KsNI den
Markthochlauf klimafreundlicher Nutzfahrzeuge zu aktivieren. Hierzu sollten im
Rahmen der ursprünglichen Laufzeit der Förderrichtlinie bis Ende 2026
regelmäßig weitere Förderaufrufe veröffentlicht werden. Das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zum KTF vom 15. November 2023 und die dadurch
erforderliche Konsolidierung des Haushaltes haben dazu geführt, dass die Förderung
von klimaschonenden Nutzfahrzeugen und dazugehöriger Infrastruktur durch
die Förderrichtline KsNI nicht im geplanten Umfang weitergeführt werden
kann (siehe Antwort zu den Fragen 1 bis 7). Durch die Schaffung eines
zielgerichteten regulatorischen Rahmens für den Markthochlauf klimafreundlicher
Nutzfahrzeuge und den mit dem Fahrzeughochlauf abgestimmten Aufbau der
Infrastruktur schafft die Bundesregierung weiterhin Planungssicherheit für die
handelnden Akteure.
9. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung die Wirtschaftlichkeitslücke bei
der Anschaffung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge durch Unternehmen
des Straßengüterverkehrs geschlossen werden?
Durch das gezielt gestaltete regulatorische Umfeld – unter anderem die CO2-
differenzierte Lkw-Maut – bestehen schon heute wirtschaftliche Anreize,
klimafreundliche Nutzfahrzeuge einzusetzen. Verschiedene wissenschaftliche
Studien und öffentliche Aussagen von Vertretern von Nutzfahrzeugherstellern
zeigen, dass insbesondere batterieelektrische Lkw in den nächsten Jahren bei
einer Gesamtkostenbetrachtung Kostenparität mit konventionellen Diesel-Lkw
erreichen können. Dazu tragen neben den niedrigeren Betriebskosten auch
Skaleneffekte bei der Produktion der Fahrzeuge und fallende Kosten für
Batteriesysteme bei.
10. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung die Wirtschaftlichkeitslücke
beim Aufbau betrieblicher Ladeinfrastruktur durch Unternehmen des
Straßengüterverkehrs geschlossen werden?
Die Bundesregierung hat mit der initialen Förderung von klimafreundlichen
Nutzfahrzeugen und dazugehöriger betrieblicher Ladeinfrastruktur nach der
KsNI dafür gesorgt, dass an über 1 200 Standorten bundesweit
Ladeinfrastruktur aufgebaut wird. Aktuell unterstützt die Bundesregierung im Rahmen der
BMDV-Förderrichtlinie Elektromobilität auch Unternehmen des
Straßengüterverkehrs bei der Beschaffung von nicht-öffentlicher Schnellladeinfrastruktur.
Im Rahmen der Auftaktsitzung der Kommission Straßengüterverkehr am
30. April 2024 wurde als Teil eines Sofortprogramms zur Entlastung der
Logistikbranche vom BMDV beschlossen, für die Förderung von
Schnellladeinfrastruktur (gewerbliche Schnelladeinfrastruktur) zusätzliche Mittel zur Verfügung
zu stellen. Mit 150 Mio. Euro werden neue Anträge gefördert, noch offene
Anträge in Höhe von knapp 84 Mio. Euro sollen bewilligt werden. Das BMDV
prüft, in welchem Rahmen der Aufbau von betrieblicher Ladeinfrastruktur
weiter unterstützt werden kann.
11. Wie viele Förderanträge wurden in welchem KsNI-Förderaufruf für wie
viele Fahrzeuge welcher Klassen und wie viele Ladepunkte in welchem
Volumen gestellt?
Die Anzahl der KsNI-Förderanträge samt Anzahl der Fahrzeuge, auch nach
Klassen (KsN), und Ladepunkte (KsI) wird in der folgenden Tabelle dargestellt.
Anzahl Anträge Umfasste
Fahrzeuge
Anzahl Ladepunkte Antragsvolumen
KsN 1.
Förderaufruf
447 1961
N1: 621
N2: 526
N3: 814
– 257 608 110,24 Euro
KsN 2.
Förderaufruf und
Sonderaufruf
1 810 10 434
N1: 4 408
N2: 2 301
N3: 3 725
– 1 145 966 774,94 Euro
KsI 1. Förderaufruf 152 – 1 143 Ladesäulen mit
1 752 Ladepunkten an
332 Standorten
50 769 092,90 Euro
KsI 2. Förderaufruf
und Sonderaufruf
874 – 3 967 Ladesäulen mit
5 907 Ladepunkten an
1 746 Standorten
377 067 914,31 Euro
KsI 2. Förderaufruf
und Sonderaufruf
3 658 Zapfsäulen
und 44 Standorten
58 Tank-Zapfsäulen an
44 Standorten
95 358 684,06 Euro
12. Wie ist der Mittelabfluss aus dem KsNI-Programm unterteilt nach
Förderaufrufen, Fahrzeugen, Fahrzeugklassen und Ladeinfrastrukturen?
Der Mittelabfluss aus dem KsNI-Programm stellt sich nach KsN und KsI wie
aus der folgenden Tabelle ersichtlich dar:
Abgerechnete
Verwendungsnachweise
Für Anzahl Fahrzeuge
bzw. Ladesäulen
Mittelabfluss
(Stand: 04.07.2024)
KsN 1.
Förderaufruf
239 211 N1 Fahrzeuge
137 N2 Fahrzeuge
359 N3 Fahrzeuge
4 562 678,20 Euro
4 791 766,30 Euro
74 880 644,28 Euro
KsN 2.
Förderaufruf und
Sonderaufruf
603 1 310 N1 Fahrzeuge
284 N2 Fahrzeuge
529 N3 Fahrzeuge
12 617 780,04 Euro
7 471 397,11 Euro
101 589 836,51 Euro
KsI 1. Förderaufruf 46 109 Ladesäulen an 54 Standorten 4 672 065,13 Euro
KsI 2. Förderaufruf
und Sonderaufruf
49 159 Ladesäulen an 53 Standorten 7 273 813,95 Euro
KsI 2. Förderaufruf
und Sonderaufruf
0 0 Tank-Zapfstellen 0 Euro
13. Wie hoch ist die durchschnittliche Förderhöhe pro Antrag unterteilt nach
Förderaufrufen, Fahrzeugen, Fahrzeugklassen und Ladeinfrastrukturen?
Die folgende Tabelle beziffert die durchschnittliche Förderhöhe pro Antrag,
unterteilt nach Förderaufrufen (FA), Fahrzeugen, Fahrzeugklassen und
Ladeinfrastrukturen.
Aktuelle Bewilligung Durchschnittliche Anzahl
Fahrzeuge je Antrag
Durchschnittliche
Förderhöhe je Antrag in Euro
KsN. 1. FA N1 1,80 39 114,46
KsN 1. FA N2 0,82 34 220,30
KsN 1. FA N3 2,48 586 084,61
KsN 2. FA und Sonderaufruf N1 2,78 31 328,18
KsN 2. FA und Sonderaufruf N2 1,64 58 074,07
KsN 2. FA und Sonderaufruf N3 2,82 613 322,83
KsI 1. FA Ladeinfrastruktur 364 545,20
KsI 2. FA und Sonderaufruf Ladeinfrastruktur 430 362,75
KsI 2. FA und Sonderaufruf Tankinfrastruktur 3 130 171,61
14. Wie viele kleine, mittlere und Großunternehmen haben Förderbescheide
über wie viele Fahrzeuge und welche Fahrzeugklassen erhalten?
Die folgende Tabelle gibt an, wie viele kleine und Kleinst-, mittlere und
Großunternehmen Förderbescheide für wie viele Fahrzeuge und welche
Fahrzeugklassen erhalten haben.
Anzahl der Fahrzeuge
Großunternehmen
Mittleres
Unternehmen
Kleines
Unternehmen
Kleinstunternehmen
Anzahl der Bescheide KsN 1. FA 99 34 33 11
KsN 1. Förderaufruf N1-
Fahrzeuge
237 10 58 13
KsN 1. Förderaufruf N2-
Fahrzeuge
103 12 21 10
Anzahl der Fahrzeuge
Großunternehmen
Mittleres
Unternehmen
Kleines
Unternehmen
Kleinstunternehmen
KsN 1. Förderaufruf N3-
Fahrzeuge
340 68 31 0
Anzahl der Bescheide KsN 2. FA
und Sonderaufruf
475 131 129 69
KsN 2. Förderaufruf und
Sonderaufruf N1-Fahrzeuge
1 654 131 359 93
Förderaufruf und Sonderaufruf
N2-Fahrzeuge
1 079 76 145 16
Förderaufruf und Sonderaufruf
N3-Fahrzeuge
1 743 270 241 15
15. Wie viele Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs, wie
viele Unternehmen des Werkverkehrs und wie viele
Leasinggesellschaften haben Förderbescheide über wie viele Fahrzeuge welcher
Fahrzeugklassen erhalten?
Die Informationen, ob gewerblicher Straßengüterverkehr oder Werkverkehr
durchgeführt wird, werden im KsNI Förderprogramm nicht abgefragt.
In allen Förderaufrufen haben insgesamt 128 Leasinggeber und 127 Mietgeber
Förderbescheide erhalten. Die geförderten Fahrzeuge der Leasinggeber
unterteilen sich wie folgt: N1: 914; N2: 429; N3: 633. Die geförderten Fahrzeuge
der Mietgeber unterteilen sich wie folgt: N1: 655; N2: 429; N3: 1 120.
16. Wann ist der letzte Bewilligungsbescheid im KsNI-Programm versandt
worden, und wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bis zur
Bewilligung?
Die Bescheidung der KsN im Rahmen des letzten Förderaufrufs erfolgte
überwiegend zwischen April und Juni 2023. Der letzte Zuwendungsbescheid für
den Fördergegenstand KsN wurde am 4. Oktober 2023 versandt.
Die Bescheidung der Fördergegenstände Tank- und Ladeinfrastruktur (KsI) des
letzten Förderaufrufs erfolgte überwiegend zwischen Juni und August 2023.
Der letzte Zuwendungsbescheid für den Fördergegenstand KsI wurde am
15. November 2023 versandt. Aufgrund der Schließung des KTF konnten zwei
weitere Zuwendungsbescheide nicht mehr am 16. November 2023 versandt
werden; hier erfolgte der Versand am 29. Mai 2024. Zur durchschnittlichen
Bearbeitungszeit können derzeit, zumal Anträge in Umfang und Qualität stark
divergieren, keine belastbaren Aussagen getätigt werden.
17. Wie viele Antragsteller haben ihre Förderanträge in welchen KsNI-
Förderaufrufen bislang zurückgenommen, und in welchem Volumen?
Die nachfolgende Tabelle beziffert, wie viele Antragsteller ihre Förderanträge
in welchen KsNI-Förderaufrufen mit welchem Volumen bislang
zurückgenommen haben.
Anzahl der
Antragsrücknahmen
Anzahl der Fahrzeuge
bzw. Ladesäulen
Freigewordenes
Volumen in Euro
KsN 1. Förderaufruf 17 89 Fahrzeuge 10 081 109,56
KsN 2. Förderaufruf und
Sonderaufruf
171 548 Fahrzeuge 61 201 840,60
Anzahl der
Antragsrücknahmen
Anzahl der Fahrzeuge
bzw. Ladesäulen
Freigewordenes
Volumen in Euro
KsI 1. Förderaufruf 13 38 Standorte mit 269 Ladesäulen 1 192 282,64
KsI 2. Förderaufruf und
Sonderaufruf
32 36 Standorte mit 58 Ladesäulen 4 367 603,45
KsI 2. Förderaufruf und
Sonderaufruf
2 3 Standorte mit 4 Zapfsäulen 5 586 088,00
18. Wie ist der aktuelle Stand zur Ausschreibung eines initialen
Schnellladenetzes für batterieelektrische schwere Nutzfahrzeuge entlang des
Fernverkehrsnetzes?
Ein öffentliches Vergabeverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Lkw-
Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen entlang der
Bundesautobahnen ist in Vorbereitung. Der für Verkehr zuständige Ausschuss des
Bundestages hat dem vom BMDV vorgelegten Konzept zugestimmt. Das
geplante Vergabeverfahren wird die Autobahn GmbH des Bundes durchführen.
19. Wie ist der aktuelle Stand zum Ausbau der öffentlichen
Wasserstoffbetankungsinfrastruktur im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms
Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP)?
Das BMDV unterstützt den Ausbau der öffentlich zugänglichen
Wasserstoffbetankungsinfrastruktur seit 2007 im Rahmen des Nationalen
Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP). In Deutschland
wurde so eines der europaweit am weitesten entwickelten Netze mit knapp
90 Wasserstofftankstellen zur Vertankung von gasförmigem Wasserstoff zu
700 bar aufgebaut. Davon sind 35 Standorte mit einer ergänzenden 350-bar-
Betankung zugleich für größere Lkw und Busse nutzbar, gut 40 weitere sind in
Entstehung, die eine Förderung v. a. aus dem NIP und aus Fördermaßnahmen
der Länder erhalten haben.
20. Wann ist mit der Veröffentlichung des Umsetzungskonzepts infolge der
beschlossenen Entwicklung eines Masterplans für die Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie im Verkehr zu rechnen (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU „Förderprogramme für die Umstellung von Lkws und Bussen
auf klimafreundliche Antriebe“ auf Bundestagsdrucksache 20/9976)?
Die Veröffentlichung eines Umsetzungskonzepts ist nicht vorgesehen.
22. Reichen die Mittel für das KsNI-Programm nach Auffassung der
Bundesregierung aus, um den Markthochlauf schwerer Nutzfahrzeuge mit
alternativen Antrieben zu gewährleisten, wenn ja, inwiefern, und wenn
nein, warum nicht?
Das KsNI-Förderprogramm hat die Aktivierung des Markthochlaufs von
klimafreundlichen Nutzfahrzeugen zum Inhalt, nicht eine vollumfängliche
Investitionsförderung zur Umstellung der Fahrzeugflotten im Straßengüterverkehr. Mit
rund einer Mrd. Euro aktuell bewilligter Fördermittel für klimafreundliche
Nutzfahrzeuge und zugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur ist
dementsprechend ein früher Markthochlauf angestoßen worden (vgl. auch Antwort zu
Frage 7).
24. Plant die Bundesregierung Maßnahmen für den Markthochlauf
regenerativer Kraftstoffe zum Einsatz in Bussen und schweren Nutzfahrzeugen,
wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Das BMDV unterstützt verkehrsträgerübergreifend die Entwicklung und
Innovationen von erneuerbaren Kraftstoffen. Über die Förderrichtlinie Entwicklung
regenerativer Kraftstoffe werden 19 Verbundprojekte im Umfang von über
117 Mio. Euro gefördert. Weitergehende Haushaltsmittel stehen aktuell nicht
zur Verfügung. Darüber hinaus wird die Produktion von erneuerbaren
Kraftstoffen regulatorisch durch die Treibhausgasminderungsquote im
Bundesimmissionsschutzgesetz durch das BMUV gefördert.
28. Stehen die Haushaltsmittel in Höhe von rund 1 Mrd. Euro nach wie vor
für die Bewilligungen in den Jahren von 2022 bis 2026 zur Verfügung,
und wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der KsNI-Richtlinie wurde ein Gesamtfördervolumen von rund
1,19 Mrd. Euro bewilligt. Die laufenden Vorhaben der Richtlinie werden auf
Grundlage des Haushaltes 2024 ausfinanziert.
29. Soll die Förderung von Wasserstofftankstellen für schwere
Nutzfahrzeuge und Wasserstoffbusse weitergefördert werden, wenn ja, wie, und wenn
nein, warum nicht?
30. Beabsichtigt die Bundesregierung, neben der Errichtung der Infrastruktur
auch den Betrieb einer H2-Tankinfrastruktur im Hochlauf zu fördern,
wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der betrieblichen Infrastruktur wird auf die Antwort zu den
Fragen 2 bis 6 verwiesen. Die aktuelle BMDV-Förderung im Bereich
Tankinfrastruktur bezieht sich auf die Ausfinanzierung laufender Maßnahmen aus den
Programmen KsNI, Bus-Richtlinie und NIP.
Das BMDV prüft abhängig von der künftigen Verfügbarkeit von
Haushaltsmitteln, in welcher Form eine weitere Unterstützung des Aufbaus von öffentlich
zugänglichen Wasserstofftankstellen für Nutzfahrzeuge hinsichtlich
Investitions- und ggf. Betriebskosten bundesseitig erfolgen kann. Im Fokus steht dabei
der Ausbau eines gemäß der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) konformen Grundnetzes an
öffentlich zugänglichen Wasserstofftankstellen für schwere Nutzfahrzeuge (Lkw
und Busse, zugleich nutzbar durch leichte Nutzfahrzeuge und Pkw).
31. Warum liegt der Bundesregierung derzeit kein öffentliches Verzeichnis
für bestehende Lkw-Ladepunkte vor, und ist ein öffentliches Verzeichnis
geplant, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Datenbasis für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ist aktuell das
Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur, welches diese auf Grundlage der
Ladesäulenverordnung führt. Die Ladesäulenverordnung bietet keine Grundlage für
eine Differenzierung nach Fahrzeugart/-typ. Zukünftig werden die von
Ladesäulenbetreibern bereitzustellenden Daten durch die AFIR und hier durch deren
Durchführungsrechtsakte definiert, welche noch nicht veröffentlicht sind. Bis
zu deren Inkrafttreten ist eine Abfrage u. a. zu bestehenden Lkw-Ladepunkten
durch die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur unter dem Dach der NOW
GmbH geplant. Die Ergebnisse werden veröffentlicht.
32. Ist die Anzahl von Lkw-Ladepunkten pro Standort, die das BMDV in
Zusammenarbeit mit der Autobahn GmbH bestimmt, dem BMDV
bekannt, wenn ja, wie sieht die Verteilung im Detail aus, und wenn nein,
warum nicht?
Dem BMDV sind die standortspezifischen Ausbauplanungen der Autobahn
GmbH bekannt. Die geplanten Standorte und zugehörigen Informationen,
bspw. zu notwendigen Netzanschlussleistungen je Standort, sind auf der
Website der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur bzw. der Autobahn GmbH des
Bundes veröffentlicht (abrufbar unter: nationale-leitstelle.de/wp-content/upload
s/2024/07/20240710_Standortliste_Lkw-Ladenetz.pdf;
www.autobahn.de/stora
ge/user_upload/qbank/Standortliste_Lkw-Ladenetz.pdf).
33. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Aussage der
Logistikbranche, dass mindestens 10000 öffentlich zugängliche Ladepunkte
für E-Lkws notwendig sind (vgl.
www.bgl-ev.de/falsche-rahmenbedingu
ngen-verhindern-klimaneutralitaet-des-strassengueterverkehrs/)?
Die Bundesregierung sieht sich bekräftigt, ein Lkw-Schnellladenetz an
Rastanlagen zu errichten, um mit einer leistungsfähigen Ladeinfrastruktur den
Umstieg auf die Elektromobilität zu ermöglichen. Daneben wird der weitere
Aufbau öffentlich-zugänglicher Lkw-Ladeinfrastruktur auf privaten Flächen
erwartet.
34. Ist der Bundesregierung bekannt, wann das Förderprogramm nach der
Richtlinie KsNI von einem unabhängigen Dritten evaluiert werden soll,
und durch wen soll diese Evaluation durchgeführt werden?
Aktuell läuft ein Vergabeverfahren für eine zeitnahe Evaluierung der KsNI;
dieses befindet sich in der Antragsauswertungsphase.
35. Plant die Bundesregierung einen erneuten Förderaufruf für die EMK-
Förderung, wenn ja, wann, und mit welchem Volumen, und wenn nein,
warum nicht?
42. Ist nach dem Erfolg des EMK-Neustarts und der schnellen Überbuchung
des Programms geplant, weitere Förderaufrufe für CO2-mindernde
Komponenten am Trailer zu starten?
Die Fragen 35 und 42 werden gemeinsam beantwortet.
Das EMK-Förderprogramm wurde legislaturübergreifend mit unterschiedlicher
inhaltlicher Ausrichtung bereits mehrfach durchgeführt. Zur Initiierung des
jüngsten Förderaufrufs im Mai 2024 konnte es außerplanmäßig und kurzfristig
mit zusätzlichen Haushaltsmitteln verstärkt werden. Der gewünschte Effekt
einer Anreizung der Nachfrage nach CO2-mindernden Komponenten am
Trailer im Markt ist eingetreten. Eine Fortsetzung des Förderprogramms ist derzeit
nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund der allgemeinen haushalterischen Lage
ist beabsichtigt, andere Förderschwerpunkte zu verstärken.
36. Beabsichtigt die Bundesregierung, nach dem Förderaufruf für die EMK-
Förderung die technische Infrastruktur anzupassen, damit erwartbare
Anstürme auf Förderaufrufe bewältigt werden können, wenn ja, welche
Maßnahmen für eine robustere Serverkapazität sind geplant, und wann
werden sie umgesetzt, und wenn nein, warum nicht?
Bei der Bewilligungsbehörde Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
können bereits zahlreiche antragstellende Personen parallel für diverse
Förderprogramme ihre Anträge einreichen. Für einen reibungslosen Ablauf und eine
Vielzahl gleichzeitiger Zugriffe (derzeit bereits 600 parallele Zugriffe möglich)
hat das BALM bereits umfangreiche Maßnahmen im engen Austausch mit dem
IT-Dienstleister ergriffen und evaluiert regelmäßig seine Prozesse.
Darüber hinaus stellt das BALM kontinuierlich die weitere Optimierung der
technischen Abwicklung seiner Förderprogramme sicher.
37. Wie viele Werktage lagen zwischen der ersten öffentlichen Verlautbarung
über den Neustart des EMK-Programms am 6. Mai 2024, der offiziellen
Bekanntgabe zur Änderung der Bekanntmachung der Förderrichtlinie im
Bundesanzeiger sowie dem tatsächlichen Neustart des Programms am
6. Mai 2024?
Das BMDV hat im Rahmen der Auftaktsitzung der Kommission
Straßengüterverkehr am 30. April 2024 die zeitnahe Fortsetzung des EMK-Programms als
Teil des neuen Sofortprogramms „Logistikbranche entlasten, Umwelt- und
Klimaschutz voranbringen“ vorgestellt. Mit der Öffnung des Antragsportals bereits
am 6. Mai 2024 konnte erreicht werden, dass die angekündigten Fördermittel
der Logistikbranche zeitnah zur Verfügung stehen konnten.
38. Wie ist der kurze Zeitraum zwischen Bekanntgabe der Änderung der
Bekanntmachung der Förderrichtlinie EMK im Bundesanzeiger am 3. Mai
2024 mit der Regelung in Nummer 7.1 der Förderrichtlinie vom 11. Juli
2023 vereinbar, wonach u. a. festgeschrieben ist, dass die
Bewilligungsbehörde das Datum, ab dem erstmalig Anträge nach dieser (nunmehr
geänderten) Richtlinie gestellt werden können, mit einer Vorlaufzeit von
mindestens zwei Wochen auf ihrer Internetseite bekanntgibt?
Die Haushaltsmittel im Förderprogramm EMK 2.0 wurden unter der
Bedingung zur Verfügung gestellt, dass die bewilligten Zuwendungen noch im
Haushaltsjahr 2024 zur Auszahlung kommen. Um dieser Anforderung gerecht zu
werden und zeitliche Verzögerungen zu vermeiden, wurde eine erneute
Antragstellung einen Werktag nach Bekanntmachung der Änderungsrichtlinie
ermöglicht. Gegen die Regelung in Nummer 7.1 der Förderrichtlinie wurde insoweit
nicht verstoßen, als dass es sich vorliegend nicht um die erstmalige
Antragstellung handelte.
39. Warum wurden die Antragsformulare erst am Tag des Antragsstarts, dem
6. Mai 2024, bereitgestellt, obwohl die Änderung der Bekanntmachung
der Förderrichtlinie EMK bereits am 22. April 2024 unterschrieben
wurde?
Die Änderung der Bekanntmachung der Förderrichtlinie EMK trat am Tag ihrer
Veröffentlichung, mithin am 3. Mai 2024 in Kraft. Die Antragsvordrucke
wurden daraufhin umgehend entsprechend vorbereitet und am nächsten Werktag
bereitgestellt.
40. Warum erfolgte der Neustart des EMK-Programms zeitgleich mit dem
Neustart des Programms Umweltschutz und Sicherheit (US), wodurch
die Serverkapazitäten bei der Antragstellung überlastet waren und
Antragsteller aufgrund dessen ihre Anträge zum Teil nicht ins Portal
hochladen konnten?
Die erneute Antragstellung EMK war eine der drei Säulen des
Sofortprogramms „Logistikbranche entlasten, Umwelt- und Klimaschutz voranbringen“
als Ergebnis der Auftaktsitzung der Kommission Straßengüterverkehr. Als
zweite Säule eben jenes Sofortprogramms wurde auch das Förderprogramm US
(Umweltschutz und Sicherheit) mit Haushaltsmitteln für eine erneute
Antragstellung verstärkt. Es war das Bestreben der Bewilligungsbehörde BALM, allen
Interessierten diese Fördermittel zeitnah zur Verfügung stellen zu können,
sodass eine frühestmögliche Antragstellung eingeräumt werden sollte. Weiter
sollte durch unterschiedliche Antragstage nicht der Eindruck einer
Bevorzugung eines der beiden Programme erweckt werden.
41. Welche Rolle spielen Förderprogramme für CO2-mindernde
Komponenten am Trailer in der Strategie der Bundesregierung zur Erreichung der
Klimaziele im Nutzfahrzeugsektor bis 2030?
Die Bundesregierung leistet mit dem Förderprogramm „Energiemindernde
Komponenten“ (EMK – „Trailer-Förderung“) einen Beitrag dazu, Deutschland
wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen und die Klimaziele im
Verkehrssektor zu erreichen. Das EMK-Programm ist dabei ein auf den
Teilaspekt der Nutzfahrzeuge zugeschnittener Baustein. Er zielt darauf ab,
unausgeschöpfte Einsparpotentiale durch den Erwerb von Komponenten zu heben,
deren Einsatz zu erheblich effizienterem Fahrzeugbetrieb führt und damit den
Energieverbrauch mindert. Damit fügt sich das EMK-Programm in einer
Gesamtsicht in die grundsätzliche Strategie der Bunderegierung ein.
43. Wie will die Bundesregierung der Nutzfahrzeugindustrie und den
Unternehmen des Straßengüterverkehrs Planungssicherheit über weitere
Förderungen von CO2-mindernde Komponenten am Trailer, von
klimafreundlichen Nutzfahrzeugen und betrieblicher Ladeinfrastruktur
gewährleisten?
Hinsichtlich des EMK-Programms wird auf die Antwort zu den Fragen 35 und
42 verwiesen. Hinsichtlich der KsNI samt betrieblicher Ladeinfrastruktur wird
auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 6 verwiesen.
44. Wie verteilen sich die Mittel zur Förderung von klimafreundlichen
Antrieben bei Bussen im Personenverkehr auf die einzelnen
Antriebskategorien (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Förderprogramme für die Umstellung
von Lkws und Bussen auf klimafreundliche Antriebe“ auf
Bundestagsdrucksache 20/9976)?
Die Mittel der Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im
Personenverkehr des BMDV verteilen sich gemäß der nachfolgenden Tabelle
auf die verschiedenen Antriebsarten.
Antriebsart Zuwendungen Anteil
Batteriebus 934,5 Mio. Euro ca. 85 Prozent
Brennstoffzellenbus 164,7 Mio. Euro ca. 15 Prozent
Biomethanbus 0,3 Mio. Euro <1 Prozent
45. Was versteht die Bundesregierung unter der Kategorie
„Großunternehmen“ bezüglich der Auflistung der Unternehmen, die eine Förderung für
Busse mit klimafreundlichen Antrieben erhalten haben, und sind damit
kommunale Unternehmen gemeint (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 41 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
„Förderprogramme für die Umstellung von Lkws und Bussen auf klimafreundliche
Antriebe“ auf Bundestagsdrucksache 20/9976)?
Die Definition der Unternehmensart, insbesondere von Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, erfolgt in Anlehnung an die
Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission nach Umsatz- und
Beschäftigtengrößenklassen (s. nachfolgende Tabelle). Eine Differenzierung nach
privatem oder kommunalem Unternehmen erfolgt nicht.
Größenklasse Tätige Personen Jahresumsatz
Kleinstunternehmen bis 9 und bis 2 Mio. Euro
Kleine Unternehmen bis 49 und bis 10 Mio. Euro
Mittlere Unternehmen bis 249 und bis 50 Mio. Euro
Großunternehmen über 249 oder über 50 Mio. Euro
46. Wie verteilt sich die bisherige Förderung von Bussen mit
klimafreundlichen Antrieben im Personenverkehr nach der Größe der Unternehmen
(bitte nach Anzahl der Busse: bis 5, 5 bis 25, 25 bis 50, 50 bis 100,
über 100 auflisten)?
Nachfolgende Tabelle zeigt die Verteilung der Zuwendungen und Unternehmen
nach ihrer jeweiligen Flottengröße (Datenstand: Juni 2024).
Flottengröße Anteil Unternehmen Anteil Zuwendungen
bis 5 2,5 Prozent 3,7 Prozent
5 bis 25 14,9 Prozent 3,2 Prozent
25 bis 50 16,5 Prozent 6,9 Prozent
50 bis 100 28,9 Prozent 19,8 Prozent
100 oder mehr 37,2 Prozent 66,4 Prozent
47. Was versteht die Bundesregierung bei Bussen mit klimafreundlichen
Antrieben unter der Kategorie „Hybrid“ (vgl. Antwort der Bundesregierung
zu Frage 35 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
„Förderprogramme für die Umstellung von Lkws und Bussen auf
klimafreundliche Antriebe“ auf Bundestagsdrucksache 20/9976)?
48. Inwiefern haben die Busse der Kategorie „Hybrid“ einen
klimafreundlichen Antrieb?
Die Fragen 47 und 48 werden gemeinsam beantwortet.
Unter Hybrid-Bussen werden Fahrzeuge der Kraftfahrt-Bundesamt-
(KBA-)Kraftstoff-Codes 8, 10, 22 und 24 gezählt. Sie besitzen zwei Motoren,
wovon einer ein Elektromotor ist. Die Batterie eines Hybrid-Busses kann nicht
extern aufgeladen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/9976 verwiesen.
49. Handelt es sich bei diesen Bussen nach Ansicht der Bundesregierung um
einen Verbrennerantrieb, und wenn ja, inwiefern führen Busse der
Kategorie „Hybrid“ zu einer Reduzierung von CO2-Emmissionen?
Wie viele BEV- und FC-Busse (BEV = battery electric vehicle, FC = fuel
cell) wurden in den Halbjahren der Jahre 2021, 2022 und 2023 jeweils
neu zugelassen, und wenn keine zugelassen werden, warum nicht?
Infolge der Teil-Elektrifizierung des Antriebsstrangs können Hybrid-Busse
CO2-Emissionen durch Kraftstoffersparnis verringern, z. B. durch die Nutzung
der in einer Batterie gespeicherten Bremsenergie (sogenannte Rekuperation).
Infolge der Effizienzsteigerung können Hybrid-Busse durch die
Kraftstoffeinsparung auch wirtschaftlich sinnvoll zu sein, weshalb auch ein Anstieg von
Hybrid-Bussen in den Neuzulassungszahlen erkennbar ist. Die nachfolgende
Tabelle gibt einen Überblick der Neuzulassungen von Batterie- und
Brennstoffzellenbussen in den angefragten Halbjahren (laut KBA aufgeführt). Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 47 und 48 verwiesen.
Neuzulassungen
Batteriebusse
Neuzulassungen
Brennstoffzellenbusse
2021, 1. Halbjahr 199 2
2021, 2. Halbjahr 391 30
2022, 1. Halbjahr 276 13
2022, 2. Halbjahr 355 38
2023, 1. Halbjahr 325 29
2023, 2. Halbjahr 484 37
50. Wie viele der neu zugelassenen Busse mit klimafreundlichen Antrieben
im Personenverkehr wurden gefördert?
Aktuell (Stand: Mai 2024) sind laut Kraftfahrt-Bundesamt ca. 3 000 Busse mit
klimafreundlichem Antrieb in Deutschland zugelassen. Über laufende und
abgeschlossene Förderprogramme der Bundesregierung für klimafreundliche
Antriebe im ÖPNV (BMDV, BMWK) wurden in den letzten Jahren ca. 2 300
Busse gefördert, wobei eine Gegenüberstellung der Bestands- und Förderzahlen
wegen der verschiedenen zeitlichen Bezüge (u. a. Förderzeitpunkt,
Inbetriebnahme) nicht sinnvoll erscheint.
51. Wie viele der geförderten Busse wurden jeweils durch eine Bundes- oder
Landesförderung gefördert?
Durch den Bund wurden gemäß der Antwort zu Frage 50 rund 2 300 Busse mit
alternativem Antrieb im Rahmen unterschiedlicher Förderaktivitäten gefördert.
Weitere bereits bewilligte Fahrzeuge im Rahmen der Richtlinie zur Förderung
alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr werden
schwerpunktmäßig ab dem zweiten Halbjahr 2024 in Betrieb genommen werden. Über
Fahrzeuge, die im Rahmen von Landesförderprogrammen gefördert wurden, kann
die Bundesregierung keine Angaben machen. Dies ist bei den zuständigen
Stellen der Länder zu erfragen.
52. Wie hoch ist die Anzahl der Förderzusagen und Förderabsagen für
Unternehmen im Rahmen der aktuellen dritten Förderrunde der Richtlinie zur
Förderung der Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen
Personennahverkehr?
Im dritten Aufruf zur Beschaffung von Fahrzeugen und Infrastruktur innerhalb
der Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im
Personenverkehr wurden Skizzen von 235 Unternehmen eingereicht. Bisher erhielten davon
13 Busunternehmen und Landkreise eine Förderzusage.
54. Wie hoch sind die Verpflichtungsermächtigungen für das
Förderprogramm im laufenden Jahr 2024?
Die Verpflichtungsermächtigungen im Kapitel 6092 Titel 893 09 („Förderung
des Ankaufs von Bussen mit alternativen Antrieben“) sind der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen.
HH-Jahr 2025 2026 2027 2028
Verpflichtungsermächtigungen
in Tsd. Euro
40 101 28 206 2 620 74 600
55. Wie hoch wird die Förderung für klimafreundliche Busse im Jahr 2024
voraussichtlich sein, und welche Arten der Förderung sind dafür
vorgesehen?
Im Kapitel 6092 Titel 893 09 stehen im Haushaltsjahr 2024 Mittel in Höhe von
459,6 Mio. Euro für die Ausfinanzierung bewilligter Vorhaben zum Ankauf
von Bussen mit alternativen Antrieben zur Verfügung.
57. Wie plant die Bundesregierung, mit den im Geschäftsbereich des BMDV
geplanten Maßnahmen aus dem Sondervermögen „Klima- und
Transformationsfonds“ (vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Klimaschu
tz-im-Verkehr/sondervermoegen-klima-und-transformationsfonds-kt
f.html) nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
November 2023 umzugehen (bitte für die einzelnen Maßnahmen getrennt und
detailliert darstellen)?
Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023
und der daraus resultierenden Haushaltskonsolidierung ist seitens des BMDV
eine Priorisierung der ursprünglich geplanten Fördermaßnahmen notwendig.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 6 sowie 29 und 30, 35
und 42 sowie 61 verwiesen. Gleichzeitig werden laufende Maßnahmen und
eingegangene Rechtsverpflichtungen ausfinanziert sowie die ausstehende
Bewilligung des Innovations- und Technologiezentrums Wasserstoff (ITZ-H2)
finanziert.
58. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus möglichen
Strafzahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Union, wenn
aufgrund fehlender Förderungen klimaneutraler Busse geltende und
verbindliche EU-Vorgaben zur Umstellung der Busflotten auf alternative
oder emissionsfreie Antriebe nicht erfüllt werden?
Aus der Clean Vehicles Directive (CVD-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2019/
1161), die in Deutschland durch das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz
umgesetzt wird, ergeben sich auch Anforderungen (Mindestziele) zur
Beschaffung von sauberen und emissionsfreien Stadtbussen und
Verkehrsdienstleistungen mit Bussen. Diese betragen 45 Prozent aller Beschaffungen im ersten
Referenzzeitraum bis Ende 2025, im zweiten Referenzzeitraum (2026 bis 2030)
65 Prozent. Die Hälfte dieser Mindestziele ist durch lokal emissionsfreie
Stadtbusse zu erfüllen. Bund und Länder sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur
Sicherstellung der Quoteneinhaltung durch die öffentlichen Auftraggeber und
Sektorenauftraggeber verpflichtet. Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-
Gesetz bzw. die CVD-Richtlinie sehen keine unmittelbaren Strafzahlungen für den
Fall der Nichterfüllung von Quoten vor. Das BMDV wertet im Rahmen des
Richtlinien-Monitorings die EU-Vergabebekanntmachungen über
Fahrzeugbeschaffungen bundesweit aus und berichtet nach Ablauf des ersten
Referenzzeitraumes der EU-KOM über die erreichte Beschaffungsquote.
Insbesondere wird die Umstellung der Busflotten durch die Fortschreibung der
Verordnung (EU) 2019/1242 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für
schwere Nutzfahrzeuge (SNFZ) vorgeschrieben, die seit dem 1. Juli 2024 gilt.
Sie verpflichtet Fahrzeughersteller zur durchschnittlichen Reduzierung des
CO2-Ausstoßes ihrer in der EU neu zugelassenen SNFZ-Fahrzeugflotten; der
Anwendungsbereich der Verordnung ist u. a. um Busse erweitert worden. Für
neue Stadtbusse gilt somit ab 2030 ein 90 Prozent-Reduktionsziel; ab 2035
können nur noch komplett emissionsfreie Stadtbusse mit einer 100-prozentigen
Minderung der CO2-Emissionen zugelassen werden. Für Überlandbusse gelten
die Anforderungen für schwere Nutzfahrzeuge dieser Verordnung.
59. Aus welchen Mitteln hat die Bundesregierung das Förderprogramm zur
Eigenerzeugung und Nutzung von Solarstrom für Elektrofahrzeuge an
Wohngebäuden finanziert?
Für das Förderprogramm wurden aufgrund der Zuwendungszusagen insgesamt
Haushaltsmittel (Verpflichtungsermächtigungen) in Höhe von rund 300 Mio.
Euro im Haushalt 2023 mit Fälligkeit in den Jahren 2024 bis 2026 im Kapitel
6092 Titel 893 02 („Zuschüsse zur Errichtung von Tank- und
Ladeinfrastruktur“) gebunden.
60. Wurden für dieses Förderprogramm Mittel aus der Förderung von
Bussen bzw. Lkws mit klimafreundlichen Antrieben umgeschichtet?
Für das Förderprogramm „Solarstrom für Elektrofahrzeuge“ wurde keine
Umschichtung von Haushaltsmitteln vorgenommen.
61. Plant die Bundesregierung, dieses Förderprogramm zur Eigenerzeugung
und Nutzung von Solarstrom für Elektrofahrzeuge an Wohngebäuden
fortzusetzen und den zweiten Förderaufruf im Umfang von 200 Mio.
Euro auf den Weg zu bringen?
Für das Förderprogramm „Solarstrom für Elektrofahrzeuge“ stehen aufgrund
neuer Schwerpunktsetzungen im Haushalt für die Zukunft keine weiteren
Fördermittel zur Verfügung. Die Mittelausstattung wurde auf Grundlage der
geltenden Finanzplanung und der verfügbaren Mittel festgelegt. Im Rahmen der
Programmumsetzung wurde kontinuierlich darauf hingewiesen, dass das
Fördervolumen nicht festgesetzt ist, sondern in Abhängigkeit verfügbarer
Haushaltsmittel steht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333