Deutscher Bundestag Drucksache 20/12584
20. Wahlperiode 12.08.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/12286 –
Aktueller Stand der Umsetzung des Digitale-Dienste-Gesetzes und zur
Einsetzung der Koordinierungsstelle für digitale Dienste in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Veröffentlichung im „Amtsblatt“ am 14. Mai 2024 trat das sog.
Digitale-Dienste-Gesetz (
www.gesetze-im-internet.de/ddg/BJNR0950B0024.html)
in Umsetzung des Digital Services Acts (
https://eur-lex.europa.eu/legal-conten
t/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2065), vollständig in Kraft und gilt
damit vollumfänglich. Der Digital Services Act (DSA) und das Digitale-Dienste-
Gesetz (DDG) umfassen insbesondere Regelungen zum Umgang mit illegalen
Inhalten im Internet, aber auch Transparenzanforderungen bezüglich
verwendeter Algorithmen oder Verbraucherschutzregelungen. Ziel der Gesetzgebung
ist es, einen freien und fairen Wettbewerb im digitalen Sektor zu ermöglichen
und ein sicheres Onlineumfeld für Nutzer digitaler Dienste und für
Unternehmen zu schaffen, indem beispielsweise illegale Inhalte schneller entfernt oder
die Transparenz der Dienste erhöht wird.
Der nationale Digital Services Coordinator (im weiteren DSC) wurde zur
Durchsetzung und Überwachung des DSA gemäß § 12 DDG eingerichtet. Die
Koordinierungsstelle dafür wurde gemäß § 14 DDG in der Bundesnetzagentur
geschaffen. Weitere zuständige Behörden (und damit Teil des nationalen DSC)
sind gemäß § 12 DDG die Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz, die nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder benannten
Stellen (Landesmedienanstalten), der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit sowie das Bundeskriminalamt.
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur soll
erste Anlaufstelle für Nutzerinnen und Nutzer sein. Als Teil dieser Aufgabe
wurde u. a. ein Beschwerdeportal für Nutzerinnen und Nutzer gestartet (www.
dsc.bund.de/DSC/DE/3Verbraucher/start.html), mit dem Beschwerden über
Verstöße gegen den DSA entgegengenommen werden können. Derzeit
befindet sich die Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit 15 Stellen weiter im
Aufbau (
www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bundesnetzagentur-chef-
klausmueller-wir-glauben-dass-x-sich-rechtswidrig-verhaelt-a-fbef6d1d-ac7f-4b10-
8c41-f43b0f6fa0ef).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 12. August 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Planstellen gibt es derzeit bei der Koordinierungsstelle für
digitale Dienste, und wie viele Stellen sind derzeit besetzt?
2. Wann möchte die Bundesnetzagentur (BNetzA) für die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste die volle Stellenanzahl erreichen?
3. Wie viele Stellen sind aus Sicht der BNetzA für die Koordinierungsstelle
für digitale Dienste erforderlich?
4. Werden alle Stellen in Bonn angesiedelt, oder werden Planstellen der
Koordinierungsstelle für digitale Dienste an anderen Standorten erwägt
bzw. geplant, und wenn ja, an welchen Standorten?
5. Wie viele Stellen sollen noch in diesem Jahr 2024 besetzt werden?
6. Welche Besoldungsgruppe strebt die BNetzA für den Leitungsposten der
Koordinierungsstelle für digitale Dienste an?
7. Wie viele Planstellen sollen zu welchem Zeitpunkt aus dem Bundesamt
für Justiz (BfJ) an die Koordinierungsstelle für digitale Dienste
übertragen werden?
8. Arbeiten die bisher für die Umsetzung des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter im
Bundesamt für Justiz (BfJ), oder werden diese zur Koordinierungsstelle
für digitale Dienste wechseln?
Die Fragen 1 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die aktuelle Stellenausstattung der Koordinierungsstelle für digitale Dienste
ergibt sich neben den Stellen aus dem Haushalt 2024 aus den Stellen aus dem
Bundesamt für Justiz (BfJ), welche dort aufgrund der weitestgehenden
Aufhebung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes nicht mehr benötigt werden.
Der Haushaltsgesetzgeber hat für die Koordinierungsstelle für digitale Dienste
mit dem Bundeshaushalt 2024 insgesamt 15 Planstellen etatisiert. Von diesen
sind derzeit 12,5 Planstellen besetzt.
Im Zuge des Aufgabenübergangs nach dem Digitale Dienste Gesetz (DDG)
vom BfJ zur Bundesnetzagentur (BNetzA) wurden zum 1. August 2024
insgesamt 33 Planstellen nach § 50 Bundeshaushaltsordnung umgesetzt. Diese
Planstellen haben einen sogenannten „kw-Vermerk“ (künftig wegfallend), der Ende
2025 wirksam wird. Daher können die Planstellen erst vollständig besetzt
werden, wenn der Haushaltsgesetzgeber diesen Vermerk streicht und damit
Dauerstellen zur Verfügung stehen. Der Wechsel von Beschäftigten des BfJ zur
Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist derzeit nicht vorgesehen. Die BNetzA
hat bereits mit der Durchführung von Besetzungsverfahren auch für diese
Stellen begonnen und strebt an, dass alle besetzbaren Planstellen möglichst noch in
diesem Jahr besetzt werden.
Es ist geplant, dass neben Bonn auch einzelne Planstellen an den Standorten
Berlin und Mainz besetzt werden. Dabei wird die organisatorische Integration
in vollem Umfang gewährleistet.
Für die Leitung der Koordinierungsstelle ist die Schaffung einer Stelle mit B3-
Besoldung angestrebt.
Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass der Haushaltsgesetzgeber
neben dem Wegfall der „kw-Vermerke“ weitere Stellen bewilligt, sollte darüber
hinaus weiterer Bedarf bestehen.
9. Hat der DSC bereits eigene Verfahren eingeleitet und bzw. oder führt sie
durch (wenn ja, bitte nach Behörde und Verfahren auflisten)?
Nein. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste führt bisher nur
Vorermittlungen durch und hat noch keine förmlichen Verfahren eingeleitet.
10. Welche Verfahren der EU-Kommission hat der DSC bisher unterstützt
(bitte nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG auflisten)?
• TikTok (Förmliches Verfahren gemäß Art. 66 Abs. 1 DSA)
• X (Förmliches Verfahren gemäß Art. 66 Abs. 1 DSA)
Zu den förmlichen Verfahren hat die Koordinierungsstelle für digitale Dienste
jeweils die nach § 12 DDG zuständigen Behörden sowie weitere Behörden, die
über sachdienliche Informationen verfügen könnten, um entsprechende
Übermittlung gebeten.
11. Bei welchen Verfahren hat der DSC bisher die DSCs anderer EU-
Mitgliedstaaten in welcher Form unterstützt (bitte nach zuständiger Behörde
gemäß § 12 DDG auflisten)?
15. Wie viele festgestellte Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2065
sowie eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 33 DDG und
weiterer eingeleiteter Maßnahmen nach § 27 DDG gab es bisher?
16. Wie viele Ermittlungen gemäß § 24 DDG hat der DSC bisher eingeleitet
(bitte nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG auflisten)?
17. Wie viele Auskunftserteilungen gemäß § 25 DDG sind bisher erfolgt
(bitte nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG auflisten)?
18. Wie viele Durchsuchungen gemäß § 25 DDG sind bisher erfolgt (bitte
nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG auflisten)?
19. Wie oft wurden bisher Gegenstände gemäß § 26 DDG beschlagnahmt
(bitte nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG auflisten)?
20. Wie oft wurden bisher erforderliche Maßnahmen gemäß § 27 Absatz 3
DDG durch den DSC angeordnet (bitte nach zuständiger Behörde gemäß
§ 12 DDG auflisten)?
21. Wie oft wurden bisher Zwangsgelder gemäß § 27 Absatz 4 DDG durch
den DSC festgesetzt (bitte nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG
auflisten)?
Die Fragen 11 und 15 bis 21 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Bisher keine.
12. Wie viele Beschwerden sind bisher gemäß Artikel 53 der Verordnung
(EU) 2022/2065 bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste
eingegangen?
24. Wie viele Beschwerden hat der DSC bislang über das Beschwerdeportal
(
www.dsc.bund.de/DSC/DE/3Verbraucher/start.html) erhalten?
Die Fragen 12 und 24 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bisher sind 222 Beschwerden über das Beschwerdeportal bei der
Koordinierungsstelle für digitale Dienste eingegangen. Dabei handelt es sich jedoch nicht
in allen Fällen um Beschwerden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU)
2022/2065.
13. Wie viele Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und
Auskunftsanordnungen wurden bisher auf Betreiben des DSC erlassen
(bitte nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG auflisten)?
Keine. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat keine
Rechtsgrundlage, um Auskunfts- oder Entfernungsanordnungen zu erlassen, noch kann sie
andere Behörden dazu veranlassen, entsprechende Anordnungen zu erlassen.
Behörden entscheiden vielmehr im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit, ob
und wie sie gegen rechtswidrige Inhalte vorgehen. Die Landesmedienanstalten
haben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste seit Inkrafttreten des DDG
bisher zehn Entfernungsanordnungen übermittelt.
14. Wie viele Gespräche, aufgeschlüsselt nach Datum und Namen der
Organisation, hat die Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit
Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen
Interessenvertretern im Zusammenhang mit den ihr gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 bisher
geführt?
Nr. Name der Institution Datum
1 Weizenbaum-Institut e.V. 16.05.2024
2 TikTok 21.05.2024
3 Meta 21.05.2024
4 European Observatory of Online Hate (EOOH) 23.05.2024
5 Alliance4 Europe 24.05.2024
6 Institute for Strategic Dialogue gGmbH (ISD Germany) 05.06.2024
7 Game – Verband der deutschen Games-Branche e.V. 11.06.2024
8 Logically.ai 11.06.2024
9 DIHK 11.06.2024
10 WIK GmbH 13.06.2024
11 Ebay 19.06.2024
12 Deutscher Anwaltverein e.V. 21.06.2024
13 User Rights GmbH 04.07.2024
14 Logically.ai 08.07.2024
15 Meta Oversight Board 08.07.2024
16 User Rights GmbH 12.07.2024
17 Meta 12.07.2024
18 Technische Universität Delft 16.07.2024
19 vzbv e.V. 17.07.2024
20 Safer Internet Center 17.07.2024
22. Wie ist der Stand des Aufbaus eines Sekretariats für den Beirat des DSC?
Der Beirat der Koordinierungsstelle für digitale Dienste nutzt als Sekretariat die
vorhandene Geschäftsstelle „Beiräte und Länderausschuss, Geschäftsstelle
Beschlusskammern“ bei der BNetzA.
23. Zu welchem Datum plant der DSC die konstituierende Sitzung des
Beirats?
Die konstituierende Sitzung soll nach der Sommerpause stattfinden. Bisher gibt
es noch keinen Termin.
25. Wie lange dauert durchschnittlich die Bearbeitung einer Beschwerde
über das Beschwerdeportal?
Eine durchschnittliche Bearbeitungszeit kann nicht angegeben werden. Die
Bearbeitungszeit variiert sehr stark nach Art, Umfang und Inhalt des Eingangs.
26. Hat sich das Beschwerdeportal bislang aus Sicht des DSC als effizientes
Instrument erwiesen?
Ja.
27. Gab es bislang Beschwerden hinsichtlich der Benutzung des
Beschwerdeportals, insbesondere mit Blick auf die Nutzerfreundlichkeit und die
Niedrigschwelligkeit des Angebots?
Nein.
28. Gibt es auch die Möglichkeit, eine Beschwerde außerhalb des
Beschwerdeportals, also offline, einzureichen, und wenn ja, welche?
Nein. Beschwerdeführer die sich über andere Kontaktwege an die BNetzA
wenden, werden auf die Nutzung des Beschwerdeformulars verwiesen. Anders
kann eine effiziente Bearbeitung nicht erfolgen.
29. Wie oft haben bisher Forscher Anträge auf Datenzugang nach Artikel 40
Absatz 4 DSA beim DSC in Deutschland gestellt, und wie oft haben sie
einen Datenzugang erhalten (
www.dsc.bund.de/DSC/DE/6Forschung/sta
rt.html )?
Bei der BNetzA wurden bisher zwei Anträge auf Datenzugang nach Artikel 40
Absatz 4 des DSA eingereicht. Diese wurden vor Inkrafttreten des DDG
eingereicht. Die BNetzA hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Zuständigkeiten aus
dem DSA.
Aktuell können noch keine Anträge auf Datenzugang bei der
Koordinierungsstelle für digitale Dienste in Deutschland gestellt werden. Dies ist erst möglich,
sobald der delegierte Rechtsakt der Europäischen Kommission gemäß
Artikel 40 Absatz 13 DSA in Kraft getreten ist, der die genauen technischen
Bedingungen zur Zulassung der Forscher festlegt.
30. Welche Probleme sind der Bundesregierung bei der Bereitstellung von
Zugängen zu öffentlichen Daten von VLOPs (Very Large Online
Platforms) und VLOSEs (Very Large Online Search Engines) für Forscher
im Rahmen des Digitale-Dienste-Gesetzes und des Digital Services Acts
(DSA, Verordnung (EU) 2022/2065, Artikel 40,
https://eur-lex.europ
a.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R2065) in Deutschland,
ähnlich wie im Kontext des Transparenztools Crowdtangle von Meta
(Tagesspiegel, 29. Mai 2024, Link:
https://background.tagesspiegel.de/di
gitalisierung/dsa-verfahren-meta-schaltet-crowdtangle-fuer-eu-frei),
bekannt, und wenn ja, welche Plattformen sind betroffen (bitte
auflisten)?
Gemäß Artikel 40 Absatz 12 des DSA müssen sehr große Online-Plattformen
und sehr große Online-Suchmaschinen (very large online platforms: VLOP/
very large online search engines: VLOSE) Forschern öffentlich zugängliche
Daten zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen.
Da es sich um eine zusätzliche Verpflichtung für VLOP/VLOSE in Bezug auf
den Umgang mit systemischen Risiken handelt, erfolgt die Durchsetzung der
Verpflichtung durch die Europäische Kommission. Diese untersucht die
Umsetzung derzeit, insbesondere auch im Rahmen der aktuellen Verfahren gegen
X/Twitter, Meta und TikTok.
In ihrer Rolle als Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist auch die BNetzA
im Austausch mit Forschern hinsichtlich der Umsetzung des Artikels 40 Absatz
12 des DSA. Sie hat die entsprechenden Erkenntnisse an die Europäische
Kommission weitergeleitet und unterstützt diese in den oben genannten laufenden
Verfahren. Diese Erkenntnisse beziehen sich auf die Auffindbarkeit von
Antragsformularen, Zugangskriterien, zulässige Forschungsfragen,
Bearbeitungszeiten sowie Zugangskonditionen (u. a. Dokumentation der verfügbaren
Daten).
Der delegierte Rechtsakt der Europäischen Kommission zum Datenzugang
nach Artikel 40 Absatz 13 des DSA steht noch aus.
31. In welcher Höhe besteht ein Forschungsetat des DSC gemäß § 14
Absatz 3 DDG?
Der Forschungsetat der Koordinierungsstelle für digitale Dienste beläuft sich
auf 300.000 Euro. Dieser Ansatz ist auch im Regierungsentwurf zum Haushalt
2025 im Kapitel 0918 der BNetzA bei Titel 544 01 „Forschung,
Untersuchungen und Ähnliches“ enthalten und wird in den Erläuterungen ausgewiesen.
32. Wie unterstützt die Bundesregierung über die DSC-Eingabestelle (www.
dsc.bund.de/DSC/DE/6Forschung/start.html) hinaus aktuell
Forscherinnen und Forscher, Journalisten, Nichtregierungsorganisationen und
andere Interessierte dabei, an die ihnen gemäß Artikel 40 Absatz 12 des DSA
zustehenden Zugänge zu VLOPs und VLOSEs zu gelangen,
insbesondere hinsichtlich der Auffindbarkeit von Antragsformularen,
Zugangskriterien, zulässigen Forschungsfragen, Bearbeitungszeiten sowie
Zugangskonditionen, wie die Dokumentation der verfügbaren Daten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. Da es sich um eine zusätzliche
Verpflichtung für VLOP/VLOSE in Bezug auf den Umgang mit systemischen
Risiken handelt, wird die Umsetzung aktuell durch die Europäische
Kommission untersucht, die hierfür zuständig ist.
33. Sind der Bundesregierung Pläne anderer EU-Mitgliedstaaten bekannt,
die Institutionen einrichten, um Forscherinnen und Forscher,
Journalisten, Nichtregierungsorganisationen und andere Interessierte dabei zu
unterstützen, an die ihnen laut Artikel 40 Absatz 12 des DSA zustehenden
Informationen zu gelangen?
Nein.
34. Wie oft haben sich bislang Unternehmen direkt an den DSC mit Fragen
bezüglich der Umsetzung des DSA bzw. des DDG gewendet?
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste führt darüber keine Statistik. In
der Regel kontaktieren Unternehmen die Koordinierungsstelle für digitale
Dienste über ihre Branchenverbände. Um Fragen bezüglich der Umsetzung des
DSA bzw. des DDG zu adressieren, hat die Koordinierungsstelle für digitale
Dienste bisher zwei Informationsveranstaltungen am 13. Juni 2024 und am
9. Juli 2024 durchgeführt und zahlreiche Fragen von Unternehmen erörtert.
35. Welche Maßnahmen plant der DSC mit Blick auf die jüngsten Angriffe
auf Politiker (
www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/politiker-bedrohun
g-102.html) zu deren Schutz, auch auf Plattformen (bitte auflisten)?
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat im Vorfeld der Europawahl
allen im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen ein Gesprächsangebot
gemacht, um die Aufgaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und
Kontaktmöglichkeiten für die Parteien und ihre Mitglieder bei Problemen mit
Online-Plattformen (unangemessene Posts, gesperrte Accounts etc.)
vorzustellen. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat darüber hinaus bilaterale
Gespräche mit den Anbietern der großen sozialen Netzwerke geführt und dabei
auch den Umgang mit politischen Themen, insbesondere politische Wahlen,
erörtert. In Vorbereitung der Landtagswahlen in diesem Herbst und der
Bundestagswahl im kommenden Jahr sind weitere Austausche geplant.
36. Welche Akteure wie andere Bundesministerien, Beratungsunternehmen
oder andere Dritte waren bei der Entwicklung der Beschwerdeportals des
DSC beteiligt (
www.dsc.bund.de/DSC/DE/3Verbraucher/start.html)?
Keine.
37. In welcher Höhe belaufen sich die Kosten für die Entwicklung des
Beschwerdeportals des DSC, und wie schlüsseln diese sich auf?
Die Kosten belaufen sich auf 157.452,71 Euro für die Entwicklung des
Datenbanksystems für das Beschwerdemanagement und 9.464,96 Euro für die
Installation bzw. Anpassungen des Government Site Builder. Diese Kosten beziehen
sich nicht ausschließlich auf das Beschwerdeportal, sondern beinhalten den
gesamten Internetauftritt und die weiteren Formulare neben dem
Beschwerdeformular.
38. Steht der DSC im Austausch mit anderen Behörden und
Bundesministerien der Bundesregierung, um für die Arbeit des DSC zu werben und
Synergien zu nutzen?
Ja, die Koordinierungsstelle für digitale Dienste steht zu verschiedenen Themen
in regelmäßigem Austausch mit zahlreichen anderen Behörden und
Bundesministerien.
39. Ist der DSC an der Erarbeitung des Referentenentwurfs für das Digitale-
Gewalt-Gesetz beteiligt und wenn ja, welche zuständigen Behörde
gemäß § 12 DDG?
Der Referentenentwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt wird aktuell im
Bundesministerium der Justiz finalisiert.
40. Wie viele Institutionen haben sich für den Status des Trusted Flagger
(
www.dsc.bund.de/DSC/DE/4TrustedF/start.html) beworben?
Bislang sind insgesamt acht Anträge auf Erlangung des Status des Trusted
Flaggers eingegangen. Diese werden chronologisch bearbeitet. Unter den
Anträgen befinden sich nicht nur Institutionen.
41. Wie vielen Institutionen wurde der Status als Trusted Flagger bislang
gewährt?
Bislang wurde der Status noch keiner deutschen Stelle zuerkannt. Europaweit
gibt es derzeit zwei zertifizierte Trusted Flagger. Die Europäische Kommission
veröffentlicht eine Liste der zertifizierten Stellen: Trusted flaggers under the
Digital Services Act (DSA) | Shaping Europe’s digital future (europa.eu).
42. Welche Kriterien werden an Institutionen gestellt, um den Status als
Trusted Flagger zu erhalten?
Die Kriterien ergeben sich aus Artikel 22 DSA. Die Koordinierungsstelle für
digitale Dienste hat dazu einen Leitfaden veröffentlicht: dsc.bund.de/DSC/DE/
4TrustedF/leitfaden.pdf?__blob=publicationFile&v=3.
43. Für wie lange erhält eine Institution den Status als Trusted Flagger?
Der Status wird auf unbestimmte Zeit zuerkannt. Er kann jederzeit widerrufen
werden, wenn ein Trusted Flagger die Voraussetzungen des Artikels 22 des
DSA nicht mehr erfüllt.
44. In welchen zeitlichen Abständen überprüft der DSC den Status von
Trusted Flaggern?
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste prüft anhand der jährlichen
Berichte der Trusted Flagger und gegebenenfalls anlassbezogen, ob diese die
Zertifizierungskriterien noch erfüllen.
45. Gibt es seitens des DSC regelmäßig Treffen mit Institutionen, die als
Trusted Flagger zertifiziert sind, oder sind solche Treffen geplant?
Nein, bisher sind solche Treffen nicht geplant.
46. Welche Auswirkungen hat die Benennung von Temu als VLOP durch die
EU-Kommission (
https://germany.representation.ec.europa.eu/news/dsa-
eu-kommission-benennt-temu-als-sehr-grosse-online-plattform-vlop-202
4-05-31_de) auf die Arbeit des deutschen DSC?
47. Welche Zusammenarbeit zwischen dem DSC und der EU-Kommission
gibt es im Zusammenhang mit der Benennung von Temu als VLOP?
48. Welche Auswirkungen hat die Benennung von Shein als VLOP durch die
EU-Kommission (
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/
ip_24_2326) auf die Arbeit des deutschen DSC?
49. Welche Zusammenarbeit zwischen dem deutschen DSC und der EU-
Kommission gibt es im Zusammenhang mit der Benennung von Shein
als VLOP?
50. Ist der deutsche DSC am aktuellen Vorgehen der EU-Kommission gegen
Temu und Shein beteiligt (
https://germany.representation.ec.europa.eu/ne
ws/eu-kommission-fordert-von-temu-und-shein-mehr-informationen-ube
r-die-einhaltung-des-gesetzes-uber-2024-06-28_de), und wenn ja, welche
zuständigen Behörden gemäß § 12 DDG?
Die Fragen 46 bis 50 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Benennung von Temu und Shein hat keine unmittelbaren Auswirkungen
auf die Arbeit des deutschen Koordinators für digitale Dienste. Nach der
Benennung als VLOP hat die nunmehr zuständige Europäische Kommission am
28. Juni 2024 Auskunftsverlangen gegen Temu und Shein eingeleitet und auch
den deutschen Koordinator für digitale Dienste zur Informationsübermittlung
aufgefordert. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste wird die
Europäische Kommission in den eingeleiteten Auskunftsverlangen gegen Temu und
Shein durch Übermittlung von Informationen unterstützen.
51. Welche anderen Plattformen aus Nicht-EU-Staaten sollten aus Sicht der
Bundesregierung von der EU-Kommission als VLOP benannt werden,
und welchen dringenden Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?
Nach dem DSA gelten Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen als
sogenannte VLOPs und VLOSEs, wenn ihre monatliche Nutzerzahl die Schwelle
von 45 Millionen in der EU überschreitet. Die Europäische Kommission plant
einen delegierten Rechtsakt mit detaillierten Vorgaben zur
Nutzerzahlenbestimmung, um ein einheitliches Vorgehen der Anbieter zu gewährleisten. Über eine
Anwendung und erste Bewertung der Durchsetzung des DSA hinaus sieht die
Bundesregierung keinen dringenden Handlungsbedarf hinsichtlich der
Benennung von VLOPs.
52. Welche Informationen liegen der Bundesregierung mit Blick auf das
Vorgehen der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) vor (
www.vz
bv.de/pressemitteilungen/vzbv-mahnt-online-marktplatz-temu-ab), und
besteht ein Austausch mit dem vzbv?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) handelt als Verein
unabhängig von der Bundesregierung. Über die übliche Presseberichterstattung
hinausgehende Informationen über das Vorgehen des vzbv im Sinne der
Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 20/12339 verwiesen.
53. Welche rechtlichen Möglichkeiten – über den Digital Services Act
(DSA) hinaus – hat die Bundesregierung auf nationaler Ebene, um gegen
Verstöße von Onlinehändlern wie Temu und Shein gegen Umwelt- und
Verbraucherschutzauflagen vorzugehen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5, 6, 11 und 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/12339 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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