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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
(insgesamt 41 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
05.09.2024
Antwortdauer
43 Tage
Aktualisiert
17.09.2024
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1234324.07.2024
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/12343
20. Wahlperiode 24.07.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring,
Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und
der Gruppe Die Linke
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten
Halbjahr 2024
Auf Bundestagsdrucksache 20/8274 beantwortete die Bundesregierung Fragen
der Fraktion DIE LINKE. zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei und zu
Vorwürfen rechtswidriger Zurückweisungen von Schutzsuchenden.
Aus Sicht der Fragestellenden erhärten die dort aufgeführten Zahlen der
Bundesregierung den Verdacht, dass Schutzsuchende insbesondere an der Grenze
zu Österreich rechtswidrig zurückgewiesen werden könnten, indem ihr
mündlich gestelltes Asylgesuch ignoriert wird. Denn eine nachvollziehbare
Erklärung dafür, warum im ersten Halbjahr 2023 nur 17 Prozent der bei der
unerlaubten Einreise durch die Bundespolizei an der deutsch-österreichischen
Grenze festgestellten Personen ein Asylgesuch geäußert haben sollen, während
dieser Anteil an der Grenze zur Schweiz oder zu Polen bei 62 Prozent lag (vgl.
Antworten zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), gibt die
Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden nicht: „Gründe, warum
Personen kein Asylgesuch vorbringen“, würden von der Bundespolizei nicht
erfasst, erklärte sie auf Nachfrage lapidar (siehe Vorbemerkung der Fragesteller
auf Bundestagsdrucksache 20/8274, S. 2). Auch in einer ergänzenden Auskunft
der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern
und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter vom 21. November 2023 an die
Abgeordnete Clara Bünger hieß es hierzu lediglich: „Ob Asylgesuche geäußert
werden, liegt ausschließlich in der Sphäre der Betroffenen“.
In ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/8274 konnte die
Bundesregierung weiterhin nicht angeben, in welchem Ausmaß Personen in der Statistik
unerlaubter Einreisen infolge mehrfacher Einreiseversuche (etwa nach einer
vorherigen Zurückweisung) doppelt oder mehrfach gezählt werden, weil ein
entsprechender Abgleich personenbezogener Daten in diesem Rahmen nicht
möglich sei (ebd., Antworten zu den Fragen 9 und 9b).
In der oben genannten Antwort ging die Bundesregierung auf eine neuere
Zurückweisungspraxis ein, die auf einem Grenzabkommen mit der Schweiz aus
dem Jahr 1961 basiert und noch auf schweizerischem Territorium vollzogen
wird. Asylgesuche führen dabei nicht zur Einleitung eines Asylverfahrens,
selbst wenn die Betroffenen von der Bundespolizei zur weiteren Bearbeitung
zwischenzeitlich nach Deutschland verbracht werden (vgl. ebd., Antworten zu
den Fragen 13 ff.). Solche Vorkontrollen und (präventiven) Zurückweisungen
außerhalb Deutschlands waren auch in Bezug auf Tschechien im Gespräch
(dpa, 25. September 2023).
Mit seinem Urteil vom 21. September 2023 (C-143/22, vgl. curia.europa.eu/jc
ms/upload/docs/application/pdf/2023-09/cp230145de.pdf) stellte der
Europäische Gerichtshof (EuGH) klar, dass bei Aufgriffen an den EU-Binnengrenzen
auch bei vorübergehend eingeführten Grenzkontrollen die EU-Rückführungs-
Richtlinie anzuwenden ist, d. h., dass es keine direkten Zurückweisungen geben
darf und Personen ohne Aufenthaltsrecht zunächst zur Ausreise aufgefordert
werden müssen und ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt
werden muss. Dabei ist eine Inhaftierung zur Durchsetzung einer geplanten
Zurückweisung nicht pauschal, sondern nur unter den Bedingungen des EU-
Rechts zulässig (vgl. www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c14322-zurueckwei
sung-binnengrenze-drittstaatenangehoeriger-rueckfuehrungsrichtline/; vgl. auch
verfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deutschen-grenzen-ja-nein-vielleicht/).
Lars Wendland, Vorstandsmitglied im Bereich Bundespolizei der Gewerkschaft
der Polizei (GdP), sah sich durch das Urteil bestätigt: „Die Entscheidung des
EuGH macht deutlich, dass die deutsche Polizei nicht einfach Migranten an der
Grenze zurückweisen darf. Wir müssen uns an Recht und Gesetz halten. Wer
jetzt immer noch stationäre Grenzkontrollen fordert, betreibt Populismus“
(www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/eugh-urteilt-zurueckweisungen-v
on-migranten-rechtswidrig-45555091?s=09). Kurz darauf, Mitte Oktober 2023,
ordnete die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser
stationäre Grenzkontrollen auch an den deutschen Grenzen zu Polen, Tschechien und
zur Schweiz an, die sie zuvor noch als einen „Ausdruck von Hilflosigkeit und
reine Symbolpolitik“ bezeichnet hatte (Interview mit der BILD-Zeitung vom
10. September 2023).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte jeweils nach
Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw.
Nachbarländern differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht
qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle
nachfolgenden Fragen), und wie viele EURODAC-Treffer (EURODAC = European
Dactyloscopy) gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten
Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)?
2. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen seit August 2023, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
3. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im Jahr
2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 ein Asylgesuch registriert (bitte
jeweils nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw.
Nachbarländern differenzieren)?
4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, seit August
2023 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben),
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?
5. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im Jahr 2023
bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte jeweils nach Quartalen auflisten und
dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren)?
6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen seit August
2023, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben),
d) den Gründen der Zurückweisung?
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im Jahr 2023
bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte differenzieren, auch im Folgenden)
festgestellten Personen (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 20/8274 zu
Frage 7 auflisten, aber zusätzlich angeben, wie viele Personen an
Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. Ausländerbehörden bzw. die Polizei in den
Bundesländern übergeben wurden)?
a) In welchen jeweils typischen Fallkonstellationen werden
aufenthaltsbeendende oder einreiseverhindernde Maßnahmen in der Tabelle in
der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/8274 als
Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung erfasst (bitte
ausführen und die genauen Rechtsgrundlagen nennen)?
b) Unter welchen genauen Umständen „erfolgen Rückführungen auch
ohne die Anordnung von Haft zu deren Sicherung“ (bitte ausführen
und die genauen Rechtsgrundlagen nennen, Nachfrage zu der Antwort
zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), und wie wird in
solchen Fällen verhindert, dass die Betroffenen einreisen (bitte
ausführen)?
8. Was konkret ist unter „Einsätzen“ der Bundespolizei zu verstehen, und
wann wird ein solcher Einsatz statistisch als solcher erfasst (vgl. Antwort
der Bundesregierung zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 20/7889,
S. 23), und wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im Jahr 2023 bzw.
im ersten Halbjahr 2024 (bitte zudem nach Grenzabschnitten differenziert
auflisten)?
9. Was genau sind Zurückweisungen, „die zwar mit Ursprung zur Republik
Österreich bestehen, aber nicht an der Landgrenze vollzogen werden“ und
die nach Angaben der Bundesregierung z. T. sogar häufiger stattfinden als
direkte Zurückweisungen an der Landgrenze (vgl. Antwort zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 20/8968), wie und wo werden diese vollzogen, auf
welcher genauen Rechtsgrundlage, in welchen zeitlichen Abläufen, und
was unterscheidet diese von den direkten Zurückweisungen an den
Landgrenzen (bitte so ausführlich und mit Bezug auf die Vollzugspraxis so
konkret wie möglich darstellen)?
10. Was ist der Grund dafür, dass es nach Angaben der Bundesregierung im
Jahr 2018 (und zwar nur in diesem Jahr) keine einzige Zurückweisung an
den deutschen Landgrenzen (außer zu Österreich) gegeben hat (vgl.
Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/8968), und wie sind die
auffallend hohen Zurückweisungszahlen an der Grenze zu Dänemark und
Frankreich im Jahr 2020 zu erklären (vgl. ebd.)?
11. Inwieweit wird bei Zurückweisungen bzw. einreiseverhindernden oder
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Bundespolizei
berücksichtigt, ob Betroffene familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden
Personen haben, insbesondere, wenn es sich um Asylsuchende handelt, und
wird das Bestehen solcher familiären Bindungen von der Bundespolizei in
diesen Fällen aktiv erfragt, und wenn nein, warum nicht (bitte nach
Kernfamilienangehörigen und sonstigen Angehörigen differenzieren und die
geltende Weisungslage oder entsprechende Vorgaben hierzu erläutern)?
12. Ist die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der
Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter in ihrem
Schreiben vom 21. November 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger,
wonach Minderjährige und Familien mit Minderjährigen bei
beabsichtigten einreiseverhindernden bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen „nur
in besonderen Ausnahmefällen in Haft genommen werden“ dürfen, so zu
verstehen, dass Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern
regelmäßig nicht in Haft genommen werden, um eine geplante
Zurückweisung bzw. Zurückschiebung durchzusetzen – was nach Auffassung der
Fragestellenden zur Folge haben müsste, dass sie einreisen können
(gegebenenfalls bitte erläutern) –, und was können beispielhaft „besondere
Ausnahmefälle“ sein, in denen eine solche Inhaftierung von Minderjährigen
an der Grenze dann doch ausnahmsweise möglich sein soll (bitte
ausführen und konkret benennen)?
13. Wertet bzw. zählt die Bundespolizei bei Zurückweisungen nach dem
deutsch-schweizerischen Abkommen noch auf schweizerischem
Territorium (vgl. Antworten zu den Fragen 13 ff. auf Bundestagsdrucksache
20/8274) diese statistisch als versuchte unerlaubte Einreisen nach
Deutschland (bitte ausführen)?
a) Aus welchen Gründen sehen die Staatsanwaltschaften in dieser
Fallkonstellation keinen strafrechtlich verfolgbaren Versuch der
unerlaubten Einreise (vgl. die Auskunft der Parlamentarischen Staatssekretärin
bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita
Schwarzelühr-Sutter in ihrem Schreiben vom 21. November 2023 an
die Abgeordnete Clara Bünger; bitte ausführen), und warum wertet die
Bundespolizei diese gegebenenfalls dennoch als versuchte unerlaubte
Einreisen (bitte ausführen und rechtlich begründen)?
b) Weshalb sind in dieser Konstellation Zurückweisungen rechtlich
gegebenenfalls dennoch zulässig, und welche Konsequenzen bzw.
Sanktionen ergeben sich für die Betroffenen aus solchen Feststellungen bzw.
Zurückweisungen, wenn ihnen strafrechtlich kein Vorwurf der
unerlaubten Einreise gemacht werden kann (bitte ausführen und
begründen)?
14. Was ist der Bundesregierung über den weiteren Verbleib der auf
schweizerischem Territorium zurückgewiesenen Personen bekannt vor dem
Hintergrund, dass nach der Auskunft der Parlamentarischen Staatssekretärin
bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-
Sutter vom 21. November 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger
Zurückweisungen auf dem schweizerischen Territorium nicht mit einer Übergabe
an die schweizerischen Behörden verbunden sind (bitte ausführen)?
15. Mit welchen anderen Ländern wurden ähnliche Abkommen geschlossen
wie mit der Schweiz, das Grundlage für Zurückweisungen noch auf
schweizerischem Territorium ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), mit
welchen Ländern steht die Bundesregierung diesbezüglich gegebenenfalls
in Verhandlungen, bzw. werden ähnliche Modelle zur Zurückweisung
noch vor Erreichen der deutschen Grenze praktiziert (bitte so ausführlich
wie möglich, gegebenenfalls mit konkreten Daten usw., darstellen)?
16. Welche zumindest ungefähren Einschätzungen liegen bei fachkundigen
Bediensteten der Bundespolizei dazu vor, inwieweit es bei Angaben der
Bundespolizei zu unerlaubten Einreisen, Asylgesuchen und
Zurückweisungen an den Grenzen zu Mehrfachzählungen identischer Personen
kommt, weil diese z. B. nach einer Zurückweisung erneut versuchen,
unerlaubt nach Deutschland einzureisen oder dies womöglich so oft
versuchen, bis eine unerlaubte Einreise ohne Aufgriff und Zurückweisung
durch die Bundespolizei gelingt (bitte darstellen)?
17. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
gab es an deutschen Grenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024,
wie viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben (bitte
nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw.
Nachbarländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie
viele von ihnen stellten ein Asylgesuch, und wie viele wurden
zurückgewiesen (bitte wie zuvor differenzieren)?
18. Haben die im Grenzschutz eingesetzten Bediensteten der Bundespolizei
Anweisungen dazu erhalten, Asylsuchende darüber zu informieren, wo
und wie Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden können, wie
es Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie
2013/32/EU verlangt (wenn ja, bitte ausführen, was die entsprechende
Anweisung genau beinhaltet und wann sie erlassen bzw. zuletzt geändert
wurde, und wenn nein, wie wird dies angesichts der genannten Vorgabe
des EU-Rechts begründet)?
Was ist konkret zu der Situation bei der unerlaubten Einreise
aufgegriffener Personen geregelt, insbesondere, wenn diese aus einem
Hauptherkunftsland Asylsuchender kommen und insbesondere, wenn diese
beispielsweise durch das Wort „Asyl“ zu verstehen geben, dass sie Schutz
suchen (bitte ausführen)?
19. Sind an die Fragestellenden herangetragene Informationen nach Kenntnis
der Bundesregierung zutreffend, wonach es vorkommen soll, dass
Bundespolizistinnen und Bundespolizisten Asylsuchenden davon abraten, ein
Asylgesuch zu äußern bzw. einen Asylantrag zu stellen, wenn sie der
Auffassung sind, dass dies nicht erfolgversprechend ist, weil die Schutzquote
in Bezug auf das Herkunftsland der Betroffenen niedrig ist, und wenn ja,
wie wird dies gegebenenfalls begründet, gibt es entsprechende interne
Vorgaben, und welche weiteren Angaben kann die Bundesregierung
hierzu machen?
Wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um eine solche, aus Sicht der
Fragestellenden rechtswidrige, mögliche Praxis zu unterbinden (bitte ausführen und
begründen)?
20. Wie wird durch die Bundespolizei bei der Grenzkontrolle sichergestellt,
wie es Artikel 6 Absatz 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU
verlangt, dass eine an der Grenze aufgegriffene Personen, die einen
Asylantrag (hier im Sinne von Asylgesuch) stellt, „tatsächlich die Möglichkeit
hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen“ (bitte entsprechende
interne Anweisungen oder Vorgaben mit Datum und Inhalt auflisten)?
Was ist konkret zu der Situation bei der unerlaubten Einreise
aufgegriffener Personen geregelt, insbesondere, wenn diese aus einem
Hauptherkunftsland Asylsuchender kommen und insbesondere, wenn diese
beispielsweise durch das Wort „Asyl“ zu verstehen geben, dass sie Schutz
suchen (bitte ausführen)?
21. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Berichte über
mutmaßliche Zurückweisungen von Schutzsuchenden durch die
Bundespolizei insbesondere an der deutsch-österreichischen Grenze trotz – nach
Angaben Betroffener – mündlich gestellter Asylgesuche (vgl. Antwort zu
Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/8274) und angesichts der an dieser
Grenze auffallend deutlich niedrigeren Zahl registrierter Asylgesuche
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) an ihrer Auffassung fest, es gebe
keinen „Änderungsbedarf“ (ebd., Antwort zu Frage 21b), etwa zum Erlass
einer Regelung, wonach an der Grenze aufgegriffene Personen explizit
und in einer ihnen verständlichen Sprache darauf hingewiesen werden
müssen, dass sie ein Asylgesuch stellen können und dass dies zu
dokumentieren ist (bitte begründen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
eine solche Regelung zur dokumentierten Informationspflicht über die
Möglichkeit der Asylantragstellung bei an der Grenze durch die
Bundespolizei aufgegriffenen Personen vor dem Vollzug
einreiseverhindernder oder aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann
gelten sollte, wenn die Betroffenen aus einem typischen
Asylherkunftsland kommen (bitte begründen)?
b) Wie ist die Aussage in dem Schreiben des BMI vom 2. März 2023 an
die Abgeordnete Clara Bünger (vgl. auch die Vorbemerkung der
Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/8274, S. 2), wonach es keine
„entsprechende Hinweispflicht“ (Hinweis auf die Möglichkeit der
Asylantragstellung bei an der Grenze aufgegriffenen Personen) gebe,
mit dem Amtsermittlungsgrundsatz und insbesondere mit § 24 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vereinbar, wonach die Behörde den
Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und dabei auch alle für die
Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen muss und keine Anträge
oder Erklärungen ignorieren darf, weil sie diese für unzulässig oder
unbegründet hält, vor dem Hintergrund, dass sich auch die
Bundesregierung klar dahingehend geäußert hat, dass Asylsuchende an der
Grenze grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern an
die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden müssen
(Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/5674), d. h., dass
es für die Entscheidung der Bediensteten der Bundespolizei in Bezug
auf zu ergreifende Maßnahmen (Zurückweisung oder Weiterleitung an
eine Erstaufnahmeeinrichtung) wichtig ist zu wissen, ob es sich bei
den von ihnen aufgegriffenen Personen um Asylsuchende handelt oder
nicht, und sie nach Auffassung der Fragestellenden dies deshalb aktiv
erfragen sollten bzw. entsprechend dem Amtsermittlungsgrundsatz
müssten (bitte ausführlich und in Auseinandersetzung mit dem
Grundsatz der Amtsermittlungspflicht begründen)?
c) Ist der Bundesregierung die Erklärung von Prof. Dr. Daniel Thym zur
hohen Zahl von Zurückweisungen an der deutsch-österreichischen
Grenze bekannt, wonach die Bundespolizei „offenbar“ einen
„Graubereich […] proaktiv nutzt“, indem sie „offenbar […] nicht aktiv“ fragt,
„ob Asyl beantragt wird oder nicht“, während die Betroffenen
„eingeschüchtert“ seien, „kein Deutsch bzw. Englisch“ sprechen könnten
oder „schlichtweg nicht“ wüssten, „wie sie sich verhalten müssen“ (ve
rfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deutschen-grenzen-ja-nein-viellei
cht/), und wie steht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund zu
der Frage einer zu dokumentierenden Hinweispflicht in Bezug auf die
Möglichkeit einer Asylantragstellung bei an der Grenze aufgegriffenen
Personen, bzw. müsste nicht auch die Bundesregierung ein Interesse
daran haben, Vorwürfe in Bezug auf möglicherweise rechtswidrige
Zurückweisungen durch die Bundespolizei auf diese Weise
gegebenenfalls entkräften zu können (bitte begründen)?
d) Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum
Vorhandensein von Dolmetscherinnen bzw. Sprachmittlern bei Grenzkontrollen
bzw. zu daran anschließenden Befragungen?
Sind bei Grenzkontrollen regelmäßig entsprechend geschulte
Bundespolizistinnen oder Bundespolizisten oder andere Personen anwesend,
die in der Lage sind zu dolmetschen, wenn ja, welche
Qualitätsanforderungen gelten diesbezüglich, und für welche Sprachen gilt dies
(bitte gegebenenfalls nach Grenzabschnitten differenziert darstellen)?
Wie wird verfahren, wenn es keine Verständigungsmöglichkeit mit
den aufgegriffenen Personen gibt (bitte ausführen)?
e) Ist die an die Fragestellenden herangetragene Information nach
Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass es Befragungen inklusive
Protokollierungen durch die Bundespolizei bei unerlaubten Einreisen
gibt (etwa zum Reiseweg, zu Einreisemodalitäten, zur Mitwirkung von
„Schleusern“), und wenn ja, weshalb wird in das gegebenenfalls
verwendete Formblatt für solche Befragungen nicht die Frage mit
aufgenommen, ob die Betroffenen ein Asylgesuch stellen wollen oder nicht,
auch im Sinne des Amtsermittlungsgrundsatzes und um rechtswidrige
Zurückweisungen von Schutzsuchenden zu vermeiden (bitte
begründen)?
Ist die Information, ob es sich bei den unerlaubt eingereisten Personen
um Schutzsuchende handelt, nicht auch relevant für ein mögliches
Ermittlungsverfahren wegen der unerlaubten Einreise, weil solche
Strafverfahren bei Schutzsuchenden wegen Artikel 31 Absatz 1 der Genfer
Flüchtlingskonvention in der Regel wieder eingestellt werden (bitte
begründen)?
f) Prüft die Bundespolizei bei Aufgriffen unerlaubt eingereister Personen
in irgendeiner Form, ob ein geäußertes Asylgesuch „schlüssig“ ist,
gibt oder gab es hierzu Vorgaben, etwa auch in einem gegebenenfalls
verwendeten Formblatt für entsprechende Befragungen (bitte so
ausführlich und genau wie möglich ausführen; sollte es interne Vorgaben
geben, bitte mit Datum und Inhalt benennen), und wenn ja, wie wäre
dies vereinbar mit § 24 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU
und mit § 13 des Asylgesetzes (bitte differenziert nach den genannten
Rechtsgrundlagen angeben)?
g) Kann die Bundesregierung Berichte von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten gegenüber den Fragestellenden bestätigen oder
widerlegen, wonach Beschäftigte der Bundespolizei geäußert haben sollen,
dass es weder ausreichend noch notwendig sei, das Wort „Asyl“ zu
sagen, um ein Asylgesuch an der Grenze zu registrieren, dass aber
Betroffene etwas zu ihrer Verfolgungsgeschichte sagen müssten, und wie
wäre eine solche Praxis gegebenenfalls vereinbar mit den Aussagen
der Bundesregierung, dass in Zweifelsfällen von einem Asylgesuch
auszugehen sei und der Bundespolizei kein inhaltliches Prüfungsrecht
zustehe („Dies gilt selbst dann, wenn das Asylgesuch aus Sicht der
Bundespolizei unschlüssig, offensichtlich unglaubwürdig,
rechtsmissbräuchlich oder sonst unbegründet ist“; die inhaltliche Bewertung
obliege ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF), vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache
20/5674), in welcher Form hat die Bundesregierung sichergestellt,
dass ihre zitierten Aussagen von der Bundespolizei in der Praxis auch
beachtet und umgesetzt werden, und welche internen Weisungen gibt
es hierzu innerhalb der Bundespolizei (bitte mit Datum und Inhalt, bei
den entscheidenden Stellen möglichst im Wortlaut, auflisten)?
22. Was war nach Kenntnis der Bundesregierung das Einreisemotiv der
afghanischen Familie, für deren Zurückweisung nach Polen sich die
Bundespolizei entschuldigt hat (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bundespo
lizei-entschuldigung-polnische-grenzbehoerden-100.html), wenn sie (so
die Meldung) auf der Dienststelle der Bundespolizei angeblich kein
Asylgesuch formuliert haben soll – was aber nach Einschätzung der
Fragestellenden nahegelegen und einer Zurückweisung entgegengestanden hätte
(bitte nachvollziehbar darlegen)?
23. Welche Konsequenzen hat nach Auffassung der Bundesregierung das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 2023 (C-143/22)
für die Praxis der Bundespolizei (bitte so ausführlich wie möglich
darlegen, auch, welche Änderungen es infolge des Urteils in internen
Vorgaben bzw. in der Praxis der Bundespolizei gegeben hat), und welche
Bedeutung bzw. Auswirkungen haben diesbezüglich bilaterale
Rücknahmeabkommen mit deutschen Nachbarstaaten nach Auffassung der
Bundesregierung (vgl. verfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deutschen-grenzen-j
a-nein-vielleicht/; bitte entsprechende Abkommen bzw. Länder auflisten)?
24. Wie war der weitere Verlauf bzw. wie ist der letzte Stand der Gespräche
bzw. des Konsultationsverfahrens der EU-Kommission wegen länger
andauernder Binnengrenzkontrollen im Allgemeinen bzw. in Bezug auf
Deutschland im Besonderen (bitte so ausführlich wie möglich darstellen;
vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/8274)?
25. Unter welchen genauen Umständen bzw. in welchen Fallkonstellationen
kommen direkte Zurückweisungen von Asylsuchenden an den deutschen
Binnengrenzen nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich in
Betracht (bitte konkret mit Rechtsgrundlagen auflisten, da die auf
Bundestagsdrucksache 20/8274 zu Frage 27 gegebene Antwort der
Bundesregierung – „Ob und inwieweit auch bei einem Schutzersuchen eine
Zurückweisung in Betracht kommt, richtet sich nach den konkreten Umständen
des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen des bestehenden Rechts“ – eine
allgemeingültige Aussage ist, die nach Auffassung der Fragestellenden
keinen Bezug zur konkreten Fragestellung erkennen lässt und der Verweis
auf die Antwort zu den Fragen 18 und 19 auf Bundestagsdrucksache
19/19458 ergibt, dass bei Schutzsuchenden mit einem Einreise- und
Aufenthaltsverbot „parallel“ ein Dublin-Verfahren durch das BAMF
eingeleitet wird, sodass es hierbei eben nicht um „direkte Zurückweisungen“, d. h.
ohne Asyl- oder Dublin-Verfahren, im Sinne der Fragestellung geht)?
26. Wie laufen Dublin-Verfahren durch das BAMF bei geplanten
Zurückweisungen durch die Bundespolizei bei Schutzsuchenden mit einem Einreise-
und Aufenthaltsverbot (vgl. Antwort zu den Fragen 18 und 19 auf
Bundestagsdrucksache 19/19458) konkret ab (bitte so genau wie möglich
schildern und auf die typischen Verfahrensabläufe im BAMF bzw. bei der
Bundespolizei und die entsprechende Kommunikation zwischen den
Behörden gesondert eingehen), und
a) wie lange dauern diese Verfahren ungefähr durchschnittlich bzw.
längstens, und wie und wo werden die Betroffenen für diese
Verfahrensdauer untergebracht, festgehalten bzw. inhaftiert (bitte ausführen),
b) wird jeweils im Einzelfall geprüft, ob Haftgründe vorliegen oder
werden die Betroffenen grundsätzlich an der Grenze festgehalten,
c) werden in all diesen Fällen Haftanträge gestellt bzw. in welchen
Konstellationen geschieht dies gegebenenfalls nicht,
d) in welcher Form werden Betroffene über ihre Rechte im Dublin-
Verfahren aufgeklärt, etwa über unter Umständen gegebene
Rechtsansprüche zur Zusammenführung mit in Deutschland lebenden
Verwandten oder über die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen,
e) wie wird in diesen Verfahren eine sprachliche Verständigung
sichergestellt,
f) wie wird durch wen geprüft, ob es sich gegebenenfalls um besonders
vulnerable Personen handelt, und welche Schlussfolgerungen werden
daraus gegebenenfalls gezogen,
g) in welcher Form finden die nach Artikel 5 der Dublin-III-Verordnung
vorgeschriebenen persönlichen Gespräche in einer Sprache, die die
Betroffenen verstehen, statt, wie werden für diese Gespräche
Bedingungen hergestellt, die eine angemessene Vertraulichkeit
gewährleisten, wer fertigt schriftliche Zusammenfassungen dieser Gespräche an,
und wie werden diese Berichte den Betroffenen dann zeitnah zur
Verfügung gestellt (bitte ausführen)?
27. Wie bewertet die Bundesregierung die seit Mitte Oktober 2023 zusätzlich
eingeführten stationären Binnengrenzkontrollen an den Grenzen zu Polen,
Tschechien und der Schweiz, insbesondere im Vergleich zu der bis dahin
vor allem praktizierten Schleierfahndung, nach rechtlichen und politischen
Gesichtspunkten, aber auch hinsichtlich der Fragen der Effektivität und
Praktikabilität und der Auswirkungen auf den freien Personen- und
Warenverkehr (bitte ausführen), und von welchen konkreten Umständen oder
Kriterien hängt es ab, ob diese Grenzkontrollen fortgeführt werden sollen
oder nicht (bitte ausführen)?
28. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, ob und wann
gefährliche „Schleusungen“ in die Bundesrepublik Deutschland
zugenommen haben, und sieht die Bundesregierung diesbezüglich einen
Zusammenhang zu den verschärften Grenzkontrollen an den deutschen
Binnengrenzen (stationär oder als „Schleierfahndung“) vor dem Hintergrund,
dass, wenn die Binnengrenzen unkontrolliert überschritten werden
könnten, wie es das EU-Recht im Grundsatz vorsieht, Geflüchtete nach
Auffassung der Fragestellenden keine „Schleuserdienste“ in Anspruch nehmen
müssten (bitte ausführen und begründen)?
29. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen,
Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw. zu
entsprechenden Ermittlungsverfahren bei Binnengrenzkontrollen im Jahr 2023
bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte zusätzlich nach Monaten,
Grenzabschnitten bzw. Landgrenzen, den wichtigsten Staatsangehörigkeiten,
stationären Kontrollen bzw. Schleierfahndung bzw. Schwerpunktkontrollen
differenzieren), und unter welchen Umständen bzw. Bedingungen werden
in entsprechenden Statistiken Personen als „Schleuser“ erfasst (bitte
ausführen)?
30. Gegen wie viele bei der unerlaubten Einreise festgestellte Personen lag ein
Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vor (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und nach Halbjahren seit 2020 darstellen, bitte auch die
15 wichtigsten Herkunftsstaaten nennen), und in wie vielen dieser Fälle
wurde jeweils die zuständige Staatsanwaltschaft hinzugezogen (können
weitere Angaben dazu gemacht werden, wegen welcher Delikte dies
erfolgte)?
31. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
die offizielle Zahl der unerlaubten Einreisen (bzw. der Versuche hierzu)
nicht mit einem Anstieg oder Sinken der Zahl unerlaubter Einreisen (bzw.
der Versuche hierzu) gleichgesetzt werden kann, weil diese
Feststellungszahlen entscheidend von der Kontrolldichte und Intensität der Kontrollen
abhängen, und welche Einschätzungen hat die Bundesregierung hierzu
(bitte begründen)?
32. Welche konkreten Änderungen für die Kontroll-, Inhaftierungs-,
Strafantrags- und Zurückweisungspraxis der Bundespolizei (bitte auf diese
Bereiche getrennt eingehen) ergeben sich aus den rechtlichen Änderungen
infolge des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, insbesondere
was den Umgang mit versuchten bzw. tatsächlich erfolgten
Wiedereinreisen nach vorheriger Zurückweisung bzw. Verstößen gegen Einreise- und
Aufenthaltsverbote usw. anbelangt (bitte so ausführlich und konkret wie
möglich darstellen), und inwieweit gehen die gesetzlichen Änderungen in
diesem Bereich auf Anregungen oder Vorschläge der Bundespolizei
zurück (bitte so konkret wie möglich darstellen)?
33. Welche konkreten Änderungen für die Zurückweisungspraxis bzw.
Inhaftierungspraxis der Bundespolizei und die Rechtsschutzmöglichkeiten
Betroffener hiergegen ergeben sich aus den Änderungen des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (bitte gesondert auch auf die Gruppe
asylsuchender Menschen eingehen), und welche Vorgaben für die
Bundespolizei sind diesbezüglich bereits erfolgt bzw. geplant (bitte ausführen)?
34. Haben sich die Deutsche Polizeigewerkschaft bzw. die Gewerkschaft der
Polizei oder entsprechende fachspezifische Unterorganisationen zu den
Themen Binnengrenzkontrollen bzw. Schleierfahndung bzw.
Zurückweisungen in den letzten drei Jahren an die Bundesregierung bzw. das BMI
gewandt (wenn ja, bitte mit Datum und dem jeweiligen Hauptanliegen
nennen), und wie hat die Bundesregierung hierauf gegebenenfalls jeweils
reagiert (bitte ausführen)?
35. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der EU-Kommission zu den
Mehrkosten und Belastungen infolge temporärer Binnengrenzkontrollen
oder nicht (bitte begründen; Nachfrage zu der Antwort zu den Fragen 11a
und 11b auf Bundestagsdrucksache 20/8274)?
36. Wieso konnte die Bundesregierung nicht einmal ungefähre
Einschätzungen zu den Mehrkosten (etwa Personal- bzw. Materialkosten) infolge der
deutsch-österreichischen Binnengrenzkontrollen machen (vgl. Antwort zu
Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), obwohl sie auf die
Schriftliche Frage 60 des Abgeordneten Jens Koeppen auf
Bundestagsdrucksache 20/8261 quantitative Angaben zu Unterstützungsmaßnahmen an der
deutsch-polnischen Grenze machen konnte (wenn auch nur in eingestufter
Form; vgl. Bundestagsdrucksache 20/8261, S. 46 f.), und wie lauten
gegebenenfalls solche ungefähren Einschätzungen, wenn etwa entsprechende
Personalverlagerungen an diese Grenze infolge der Binnengrenzkontrollen
berücksichtigt werden (bitte darlegen)?
37. Wie bewertet die Bundesregierung aktuell die Effektivität der sogenannten
Schleierfahndung bzw. hiermit zusammenhängend auch die
Verhältnismäßigkeit stationärer Grenzkontrollen vor dem Hintergrund, dass die
Staatssekretärin im BMI im Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen
Bundestages zunächst davon sprach, dass die „Schleierfahndung ebenfalls
effektiv“ sei (siehe Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), die
Bundesregierung hierzu befragt dann antwortete, dass die
Schleierfahndung „nicht ausreichend, aber auch nicht völlig uneffektiv“ sei (vgl. ebd.),
während Bundesinnenministerin Nancy Faeser öffentlich zunächst eine
Verstärkung der Schleierfahndung an der deutsch-polnischen Grenze
ankündigte, weil stationäre Grenzkontrollen ein großer Einschnitt in den
Alltag vieler Menschen wären und auch „unsere Wirtschaft hart“ treffen
würden (www.n-tv.de/politik/Sind-Grenzkontrollen-trotz-allem-die-Loesung-
article24364500.html), nur um kurz darauf Mitte Oktober 2023 die
Einführung vorübergehender Binnengrenzkontrollen auch an den Grenzen zu
Polen, Tschechien und der Schweiz zu verkünden (bitte nachvollziehbar
darlegen)?
38. Ist der Bundesregierung die Äußerung von Andreas Roßkopf von der
Gewerkschaft der Polizei bekannt, dass für eine erfolgreiche Arbeit des
Grenzschutzes nicht reguläre Grenzkontrollen ausschlaggebend seien,
sondern der Einsatz hinter der Grenze (Schleierfahndung), stationäre
Grenzkontrollen seien eine „schöne Bühnenveranstaltung, die dem Bürger
Sicherheit suggerieren soll“ (www.n-tv.de/politik/Sind-Grenzkontrollen-tr
otz-allem-die-Loesung-article24364500.html; bitte begründen), welche
Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls, und was entgegnet die
Bundesregierung dem Eindruck der Fragestellenden, dass weitere
Binnengrenzkontrollen vor allem erlassen wurden, um Sicherheit zu suggerieren?
39. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls aus der
Kritik der GdP in Brandenburg, wonach die stationären Grenzkontrollen
an der polnischen Grenze aus polizeitaktischer Sicht nicht die gleiche
Effektivität erreichen wie mögliche mobile Kontrollen (vgl. dpa-Meldung
vom 20. Juni 2024), flexible Kontrollen seien die bessere Vorgehensweise
an der deutsch-polnischen Grenze, der Rückgang der Aufgriffe sei auch
auf die umfangreichen Maßnahmen und Kontrollen an den EU-
Außengrenzen zurückzuführen (ebd.), und teilt sie diese Einschätzung
(bitte begründen)?
40. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, die Anordnung der
Binnengrenzkontrollen an der Grenze zu Österreich „aus sicherheits- und
migrationspolitischen Gründen“ stünde „im Einklang mit den Vorgaben
der Verordnung (EU) 2016/399“ (Antwort zu Frage 12b auf
Bundestagsdrucksache 20/8274), obwohl z. B. auch Prof. Dr. Daniel Thym, dessen
Rat das BMI in Form von Gutachten bereits eingeholt hat (vgl. z. B. paper
s.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3163015), der Auffassung ist, „Es
spricht damit sehr viel dafür, dass die Kontrollen an den
deutschösterreichischen Grenzen rechtswidrig sind“ (verfassungsblog.de/pushbac
ks-an-den-deutschen-grenzen-ja-nein-vielleicht/; bitte begründen)?
41. Wie viele Personen wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
unter Einschaltung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, aber
ohne Durchführung eines Asylverfahrens in andere Mitgliedstaaten
überstellt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern bzw. Zielstaaten
differenzieren)?
a) Geht es hierbei ausschließlich um Personen, die bereits in einem
anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, oder gibt es weitere
Personengruppen, die auf diese Weise überstellt werden (bitte
ausführen und die jeweiligen Rechtsgrundlagen nennen)?
b) Bei wie vielen Personen, die unter Einschaltung des BAMF, aber ohne
Durchführung eines Asylverfahrens überstellt wurden, lag ein
EURODAC-Treffer welcher Kategorie vor (bitte Zahlen für das Jahr
2023 und das erste Halbjahr 2024 sowie die wichtigsten
Herkunftsländer bzw. die Länder des EURODAC-Eintrags nennen)?
c) Werden solche Verfahren ausschließlich an den Grenzen vollzogen
oder auch nach erfolgter Einreise und Weiterleitung an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung (bitte ausführen)?
d) Werden diese Überstellungen als Zurückweisungen,
Zurückschiebungen oder Abschiebungen gewertet, wenn die Verfahren an der Grenze
stattfinden (bitte in rechtlicher und statistischer Hinsicht differenziert
ausführen)?
e) Erfolgen solche Überstellungen, wenn die Verfahren an der Grenze
durchgeführt wurden, lediglich in unmittelbare Nachbarstaaten
Deutschlands oder auch in andere zuständige Mitgliedstaaten (bitte
ausführen)?
f) Wie lange dauern solche Verfahren, wenn sie an der Grenze
durchgeführt werden, ungefähr bzw. längstens, sind sie in der Praxis
regelmäßig mit einem Festhalten bzw. einer Inhaftierung der Betroffenen
verbunden oder können diese sich frei bewegen, wie werden die
Betroffenen untergebracht, und wie wird dabei den Bedürfnissen
besonders vulnerabler Personen Rechnung getragen (bitte ausführen)?
g) Wie werden bei solchen Verfahren die nach Artikel 5 der Dublin-III-
Verordnung vorgeschriebenen persönlichen Gespräche in einer
Sprache, die die Betroffenen verstehen, geführt und wie wird dabei eine
angemessene Vertraulichkeit gewährleistet, wer fertigt schriftliche
Zusammenfassungen dieser Gespräche an, und wie werden diese
Berichte den Betroffenen zeitnah zugestellt (bitte ausführen)?
h) Wie können Betroffene solcher Verfahren, wenn die an der Grenze
durchgeführt und sie dort festgehalten werden, effektiven
Rechtsschutz gegen die geplante Überstellung suchen bzw. finden, d. h., wie
erhalten sie Zugang zu den Gerichten, Beratungsstellen oder
Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, und welche Zeit wird ihnen nach
Übermittlung des Überstellungsbescheides eingeräumt, um
Rechtsschutz zu suchen, bevor eine Überstellung vollzogen wird (bitte
möglichst konkret mit Hinweisen zur Praxis erläutern)?
Berlin, den 11. Juli 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1282705.09.2024
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12343 - Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/12827
20. Wahlperiode 05.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/12343 –
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten
Halbjahr 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf Bundestagsdrucksache 20/8274 beantwortete die Bundesregierung Fragen
der Fraktion DIE LINKE. zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei und
zu Vorwürfen rechtswidriger Zurückweisungen von Schutzsuchenden.
Aus Sicht der Fragestellenden erhärten die dort aufgeführten Zahlen der
Bundesregierung den Verdacht, dass Schutzsuchende insbesondere an der Grenze
zu Österreich rechtswidrig zurückgewiesen werden könnten, indem ihr
mündlich gestelltes Asylgesuch ignoriert wird. Denn eine nachvollziehbare
Erklärung dafür, warum im ersten Halbjahr 2023 nur 17 Prozent der bei der
unerlaubten Einreise durch die Bundespolizei an der deutsch-österreichischen
Grenze festgestellten Personen ein Asylgesuch geäußert haben sollen,
während dieser Anteil an der Grenze zur Schweiz oder zu Polen bei 62 Prozent lag
(vgl. Antworten zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 20/8274),
gibt die Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden nicht:
„Gründe, warum Personen kein Asylgesuch vorbringen“, würden von der
Bundespolizei nicht erfasst, erklärte sie auf Nachfrage lapidar (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/8274, S. 2). Auch in einer
ergänzenden Auskunft der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der
Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter vom 21.
November 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger hieß es hierzu lediglich: „Ob
Asylgesuche geäußert werden, liegt ausschließlich in der Sphäre der
Betroffenen“.
In ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/8274 konnte die
Bundesregierung weiterhin nicht angeben, in welchem Ausmaß Personen in der Statistik
unerlaubter Einreisen infolge mehrfacher Einreiseversuche (etwa nach einer
vorherigen Zurückweisung) doppelt oder mehrfach gezählt werden, weil ein
entsprechender Abgleich personenbezogener Daten in diesem Rahmen nicht
möglich sei (ebd., Antworten zu den Fragen 9 und 9b).
In der oben genannten Antwort ging die Bundesregierung auf eine neuere
Zurückweisungspraxis ein, die auf einem Grenzabkommen mit der Schweiz aus
dem Jahr 1961 basiert und noch auf schweizerischem Territorium vollzogen
wird. Asylgesuche führen dabei nicht zur Einleitung eines Asylverfahrens,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 4. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
selbst wenn die Betroffenen von der Bundespolizei zur weiteren Bearbeitung
zwischenzeitlich nach Deutschland verbracht werden (vgl. ebd., Antworten zu
den Fragen 13 ff.). Solche Vorkontrollen und (präventiven) Zurückweisungen
außerhalb Deutschlands waren auch in Bezug auf Tschechien im Gespräch
(dpa, 25. September 2023).
Mit seinem Urteil vom 21. September 2023 (C-143/22, vgl. curia.europa.eu/jc
ms/upload/docs/application/pdf/2023-09/cp230145de.pdf) stellte der
Europäische Gerichtshof (EuGH) klar, dass bei Aufgriffen an den EU-Binnengrenzen
auch bei vorübergehend eingeführten Grenzkontrollen die EU-Rückführungs-
Richtlinie anzuwenden ist, d. h., dass es keine direkten Zurückweisungen
geben darf und Personen ohne Aufenthaltsrecht zunächst zur Ausreise
aufgefordert werden müssen und ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt
werden muss. Dabei ist eine Inhaftierung zur Durchsetzung einer geplanten
Zurückweisung nicht pauschal, sondern nur unter den Bedingungen des EU-
Rechts zulässig (vgl. www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c14322-zurueckwe
isung-binnengrenze-drittstaatenangehoeriger-rueckfuehrungsrichtline/; vgl.
auch verfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deutschen-grenzen-ja-nein-viellei
cht/). Lars Wendland, Vorstandsmitglied im Bereich Bundespolizei der
Gewerkschaft der Polizei (GdP), sah sich durch das Urteil bestätigt: „Die
Entscheidung des EuGH macht deutlich, dass die deutsche Polizei nicht einfach
Migranten an der Grenze zurückweisen darf. Wir müssen uns an Recht und
Gesetz halten. Wer jetzt immer noch stationäre Grenzkontrollen fordert,
betreibt Populismus“ (www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/eugh-
urteiltzurueckweisungen-von-migranten-rechtswidrig-45555091?s=09). Kurz
darauf, Mitte Oktober 2023, ordnete die Bundesministerin des Innern und für
Heimat Nancy Faeser stationäre Grenzkontrollen auch an den deutschen
Grenzen zu Polen, Tschechien und zur Schweiz an, die sie zuvor noch als einen
„Ausdruck von Hilflosigkeit und reine Symbolpolitik“ bezeichnet hatte
(Interview mit der BILD-Zeitung vom 10. September 2023).
1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte jeweils nach
Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw.
Nachbarländern differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht
qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle
nachfolgenden Fragen), und wie viele EURODAC-Treffer (EURODAC = European
Dactyloscopy) gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten
Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)?
Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden stellten gemäß Polizeilicher Eingangsstatistik der
Bundespolizei (PES) im Jahr 2023 insgesamt 127 549 unerlaubt eingereiste Personen,
davon 11 500 Personen mit EURODAC-Treffer, und im ersten Halbjahr 2024
insgesamt 42 307 unerlaubt eingereiste Personen, davon 3 345 Personen mit
EURODAC-Treffer, fest.
Die statistischen Angaben sind in der nachfolgenden Übersicht und der
Anlage* dargestellt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
2023 2024
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu. 2. Qu.
Unerlaubte Einreisen (Gesamt – Anzahl Personen)
Gesamt 19.627 25.711 46.790 35.421 19.994 22.313
nach Grenzen
Landgrenze 16.294 22.209 42.884 31.562 16.402 18.716
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Polen 4.013 8.318 13.952 6.610 3.462 6.280
Tschechien 1.516 3.035 7.592 4.557 1.736 2.129
Österreich 3.674 4.385 10.165 9.875 3.563 3.085
Schweiz 3.063 2.963 6.090 6.423 3.523 2.762
Frankreich 1.552 1.388 1.857 1.713 1.989 2.057
Luxemburg 220 192 196 187 234 314
Belgien 808 627 831 763 704 821
Niederlande 772 585 589 567 589 687
Dänemark 143 96 109 103 151 138
keiner Grenze
zuzuordnen
533 620 1.503 764 451 443
Luftgrenze 3.204 3.352 3.745 3.688 3.468 3.425
Seegrenze 129 150 161 171 124 172
davon mit EURODAC-Treffer (Anzahl Personen)
Gesamt 1.940 2.146 4.071 3.343 1.890 1.455
nach Grenzen
Landgrenze 1.866 2.074 3.953 3.156 1.628 1.237
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Polen 170 159 205 136 37 53
Tschechien 82 124 216 259 49 57
Österreich 185 267 490 398 145 79
Schweiz 866 956 2.239 1.648 717 459
Frankreich 233 262 366 344 349 352
Luxemburg 20 26 29 26 30 24
Belgien 146 118 162 142 128 106
Niederlande 28 25 38 49 42 15
Dänemark 24 15 25 13 24 14
keiner Grenze
zuzuordnen
112 122 183 141 107 78
Luftgrenze 57 45 85 146 246 199
Seegrenze 17 27 33 41 16 19
2. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen seit August 2023, bitte zusätzlich differenzieren nach
Die in den Fragen 2 bis 2c erbetenen Aufschlüsselungen unerlaubter Einreisen
seit August 2023 gemäß PES können den folgenden Übersichten entnommen
werden.
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
2023 2024
Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun
Gesamt 14.701 21.375 20.073 7.851 7.497 6.906 5.998 7.090 7.548 7.092 7.673
Landgrenze 13.444 20.145 18.772 6.606 6.184 5.776 4.864 5.762 6.283 6.027 6.406
da
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Polen 4.313 7.162 4.572 1.188 850 905 911 1.646 2.159 2.237 1.884
Tschechien 2.455 3.305 3.264 620 673 583 509 644 777 680 672
Österreich 3.145 4.837 6.921 1.234 1.720 1.503 1.069 991 1.031 1.001 1.053
Schweiz 2.006 2.745 2.506 2.242 1.675 1.436 1.050 1.037 980 890 892
Frankreich 625 661 579 564 570 641 642 706 604 627 826
Luxemburg 61 69 60 72 55 84 73 77 67 65 182
Belgien 282 247 260 248 255 220 265 219 274 211 336
Niederlande 197 187 199 208 160 198 192 199 206 149 332
Dänemark 17 36 23 35 45 28 35 88 42 26 70
keiner
Grenze
zuzuordnen
343 896 388 195 181 178 118 155 143 141 159
Luftgrenze 1.203 1.177 1.226 1.201 1.261 1.096 1.089 1.283 1.210 1.032 1.183
Seegrenze 54 53 75 44 52 34 45 45 55 33 84
b) den Bundespolizeidirektionen,
August 2023 bis
Juni 2024
BPOLD Bad Bramstedt 3.532
BPOLD Hannover 1.904
BPOLD Sankt Augustin 4.966
BPOLD Koblenz 4.418
BPOLD Stuttgart 21.762
BPOLD München 30.449
BPOLD Pirna 25.058
BPOLD Berlin 14.205
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 7.375
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
August 2023 bis
Juni 2024
Anteil an
Gesamt
20 häufigste Staatsangehörigkeiten
iranisch1 1.872 1,6 Prozent
tunesisch1 1.698 1,5 Prozent
guineisch1 1.595 1,4 Prozent
russisch1 1.557 1,4 Prozent
albanisch 1.473 1,3 Prozent
georgisch1 1.382 1,2 Prozent
somalisch1 1.380 1,2 Prozent
chinesisch 1.180 1,0 Prozent
pakistanisch 1.017 0,9 Prozent
nigerianisch1 859 0,8 Prozent
moldauisch 818 0,7 Prozent
kolumbianisch1 781 0,7 Prozent
weitere Staatsangehörigkeiten, welche im 1. Halbjahr 2024 unter den
15 wichtigsten Asylherkunftsländern liegen (gemäß BAMF)
eritreisch 710 0,6 Prozent
venezolanisch 214 0,2 Prozent
syrisch1 33.507 29,4 Prozent
türkisch1 17.680 15,5 Prozent
afghanisch1 11.691 10,3 Prozent
ukrainisch 8.664 7,6 Prozent
indisch 2.560 2,2 Prozent
marokkanisch 2.299 2,0 Prozent
algerisch1 2.259 2,0 Prozent
irakisch1 2.247 2,0 Prozent
1 Nationalität liegt unter den 15 wichtigsten Asylherkunftsländern im ersten
Halbjahr 2024 (gemäß BAMF).
3. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im Jahr
2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 ein Asylgesuch registriert (bitte
jeweils nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw.
Nachbarländern differenzieren)?
Gegenüber den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden äußerten im Jahr 2023 insgesamt 56.985
unerlaubt eingereiste Personen ein Asylbegehren, im ersten Halbjahr 2024 waren es
insgesamt 9.672 Personen. Die näheren statistischen Angaben sind in der
nachfolgenden Übersicht dargestellt.
2023 2024
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu. 2. Qu.
Asylbegehren im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise
Gesamt 6.910 11.837 24.955 13.283 4.361 5.311
nach Grenzen
Landgrenze 6.183 10.850 23.922 12.269 3.407 4.377
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Polen 2.268 5.383 10.365 3.502 450 1.884
Tschechien 340 1.514 5.500 2.060 159 102
Österreich 530 873 2.066 1.984 432 359
Schweiz 1.860 1.869 3.978 3.356 1.321 1.020
Frankreich 438 452 586 534 546 544
Luxemburg 54 47 48 40 48 35
Belgien 307 246 331 305 185 200
Niederlande 55 44 72 78 52 31
Dänemark 37 23 32 21 38 18
keiner Grenze
zuzuordnen
294 399 944 389 176 184
Luftgrenze 707 942 978 963 929 904
Seegrenze 20 45 55 51 25 30
4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, seit
August 2023 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren nach
Die in den Fragen 4 bis 4d erbetenen Aufschlüsselungen zu Asylbegehren
gegenüber den Grenzbehörden im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise
seit August 2023 gemäß PES sind in den folgenden Übersichten aufgeführt.
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
2023 2024
Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun
Gesamt 7.995 11.816 8.940 2.426 1.917 1.508 1.149 1.704 1.880 1.962 1.469
Landgrenze 7.713 11.502 8.610 2.135 1.524 1.248 825 1.334 1.493 1.692 1.192
da
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zu
Polen 3.280 5.635 3.131 315 56 52 49 349 617 836 431
Tschechien 1.801 2.484 1.987 51 22 47 35 77 29 47 26
Österreich 651 823 1.570 138 276 192 131 109 119 144 96
Schweiz 1.417 1.607 1.324 1.214 818 581 358 382 381 313 326
Frankreich 236 179 210 188 136 187 103 256 188 201 155
Luxemburg 13 21 13 19 8 20 14 14 17 12 6
Belgien 119 107 111 96 98 64 68 53 71 61 68
Niederlande 23 18 34 29 15 24 16 12 13 7 11
Dänemark 6 13 4 10 7 8 6 24 5 4 9
keiner
Grenze
zuzuordnen
167 615 226 75 88 73 45 58 53 67 64
Luftgrenze 261 303 303 280 380 252 317 360 370 263 271
Seegrenze 21 11 27 11 13 8 7 10 17 7 6
b) den Bundespolizeidirektionen,
August 2023 bis
Juni 2024
BPOLD Bad Bramstedt 1.268
BPOLD Hannover 1.031
BPOLD Sankt Augustin 1.466
BPOLD Koblenz 1.781
BPOLD Stuttgart 10.021
BPOLD München 4.713
BPOLD Pirna 14.127
BPOLD Berlin 7.348
BPOLD Flughafen Frankfurt/Main 978
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben),
August 2023 bis
Juni 2024
Anteil an
Gesamt
20 häufigste Staatsangehörigkeiten
syrisch2 20.603 48,2 Prozent
türkisch2 6.493 15,2 Prozent
afghanisch2 6.397 15,0 Prozent
iranisch2 1.043 2,4 Prozent
irakisch2 885 2,1 Prozent
algerisch2 545 1,3 Prozent
marokkanisch 545 1,3 Prozent
guineisch2 499 1,2 Prozent
russisch2 482 1,1 Prozent
Indisch 463 1,1 Prozent
somalisch2 412 1,0 Prozent
tunesisch2 412 1,0 Prozent
ukrainisch 332 0,8 Prozent
pakistanisch 257 0,6 Prozent
jemenitisch 227 0,5 Prozent
kamerunisch 217 0,5 Prozent
eritreisch2 174 0,4 Prozent
äthiopisch 173 0,4 Prozent
ägyptisch 167 0,4 Prozent
sudanesisch 152 0,4 Prozent
weitere Staatsangehörigkeiten, welche im 1. Halbjahr 2024 unter den
15 wichtigsten Asylherkunftsländern liegen (gemäß BAMF)
nigerianisch 141 0,3 Prozent
kolumbianisch 95 0,2 Prozent
georgisch 51 0,1 Prozent
venezolanisch 25 0,1 Prozent
2 Nationalität liegt unter den 15 wichtigsten Asylherkunftsländern im ersten
Halbjahr 2024 (gemäß BAMF).
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?
Gemäß PES wurden insgesamt 36.452 unerlaubte Eingereiste, die ein
Asylbegehren an die Grenzbehörden richteten, an die jeweils zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet.
5. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im Jahr 2023
bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte jeweils nach Quartalen auflisten und
dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren)?
Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden wiesen gemäß PES im Jahr 2023 insgesamt 35.618 Personen
zurück, im ersten Halbjahr 2024 waren es insgesamt 21.661 Personen. Die
statistischen Angaben sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
2023 2024
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu. 2. Qu.
Zurückweisungen
Gesamt 6.184 6.405 10.400 12.629 10.173 11.488
nach Grenzen
Landgrenze 4.680 4.784 8.778 11.028 8.257 9.514
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu Polen 3 12 9 1.687 2.388 3.330
Tschechien 17 7 8 530 714 1.109
Österreich 2.277 2.213 3.367 3.619 1.802 1.715
Schweiz 2.297 2.494 5.349 5.134 3.285 2.380
Frankreich 43 36 31 37 48 458
Luxemburg - 1 - - 1 110
Belgien 11 7 7 5 4 158
Niederlande 32 14 7 16 14 192
Dänemark - - - - 1 62
Luftgrenze 1.503 1.618 1.619 1.601 1.916 1.923
Seegrenze 1 3 3 51
6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen seit August
2023, bitte zusätzlich differenzieren nach
Die in den Fragen 6 bis 6d erbetenen Aufschlüsselungen der Zurückweisungen
seit August 2023 gemäß PES sind in den folgenden Übersichten aufgeführt.
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
2023 2024
Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun
Gesamt 3.487 4.131 5.432 3.630 3.567 3.491 3.132 3.550 3.477 3.373 4.638
Landgrenze 2.984 3.640 4.934 3.088 3.006 2.871 2.534 2.852 2.906 2.742 3.866
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu Polen 3 2 416 649 622 670 705 1.013 1.190 1.040 1.100
Tschechien 6 1 176 176 178 224 195 295 429 361 319
Österreich 1.100 1.490 2.153 721 745 671 615 516 530 519 666
Schweiz 1.861 2.133 2.168 1.527 1.439 1.289 996 1.000 738 786 856
Frankreich 11 10 10 10 17 12 14 22 15 26 417
Luxemburg - - - - - - - 1 - 1 109
Belgien 1 3 2 2 1 - 2 2 - 5 153
Niederlande 2 1 9 3 4 5 7 2 4 4 184
Dänemark - - - - - - - 1 - - 62
Luftgrenze 503 488 498 542 561 620 598 698 570 630 723
Seegrenze - 3 - - - - - - 1 1 49
b) den Bundespolizeidirektionen,
August 2023 bis
Juni 2024
BPOLD Bad Bramstedt 980
BPOLD Hannover 360
BPOLD Sankt Augustin 1.757
BPOLD Koblenz 494
BPOLD Stuttgart 15.467
BPOLD München 11.348
BPOLD Pirna 4.113
BPOLD Berlin 4.977
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 2.098
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben),
August 2023 bis
Juni 2024
Anteil an
Gesamt
20 häufigste Staatsangehörigkeiten
ukrainisch 6.044 14,4 Prozent
afghanisch3 5.499 13,1 Prozent
syrisch3 5.456 13,0 Prozent
türkisch3 5.185 12,4 Prozent
marokkanisch 1.149 2,7 Prozent
albanisch 1.136 2,7 Prozent
georgisch3 928 2,2 Prozent
algerisch3 923 2,2 Prozent
tunesisch3 876 2,1 Prozent
guineisch3 838 2,0 Prozent
kosovarisch 834 2,0 Prozent
indisch 691 1,6 Prozent
serbisch 637 1,5 Prozent
moldauisch 624 1,5 Prozent
somalisch3 526 1,3 Prozent
August 2023 bis
Juni 2024
Anteil an
Gesamt
irakisch3 525 1,3 Prozent
pakistanisch 466 1,1 Prozent
russisch3 460 1,1 Prozent
mazedonisch 453 1,1 Prozent
iranisch3 451 1,1 Prozent
weitere Staatsangehörigkeiten, welche im 1. Halbjahr 2024 unter den
15 wichtigsten Asylherkunftsländern liegen (gemäß BAMF)
eritreisch 408 1,0 Prozent
nigerianisch 395 0,9 Prozent
kolumbianisch 361 0,9 Prozent
venezolanisch 103 0,2 Prozent
3 Nationalität liegt unter den 15 wichtigsten Asylherkunftsländern im ersten
Halbjahr 2024 (gemäß BAMF).
d) den Gründen der Zurückweisung?
August 2023
bis Juni 2024
nach Aufenthsgesetz 41.658
(A) ohne gültige(s) Reisedokument 20.409
(B) im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten
Reisedokuments
220
(C) ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel 14.791
(D) im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Visums
oder Aufenthaltstitels
56
(E) verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum
Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingungen
1.654
(F) hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von
180 Tagen im Gebiet der Schengenstaaten aufgehalten
1.736
(G) verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung
des Lebensunterhalts
816
(H1) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS 686
(H2) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im
nationalen Verzeichnis
849
(I) Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen
441
nach AsylG 182
§ 18 Abs. 2 65
§ 18a Abs. 3 unbegründeter Asylantrag 117
nach FreizügG/EU 68
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im Jahr 2023
bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte differenzieren, auch im Folgenden)
festgestellten Personen (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 20/8274 zu
Frage 7 auflisten, aber zusätzlich angeben, wie viele Personen an
Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. Ausländerbehörden bzw. die Polizei in den
Bundesländern übergeben wurden)?
Der Verbleib der Personen nach der Feststellung der unerlaubten Einreise
gemäß PES im Jahr 2023 und im ersten Halbjahr 2024 ist in den folgenden
Übersichten aufgeführt.
Landgrenze
Luftgrenze
Seegrenze
POL CZE AUT CHE FRA LUX BEL NLD DNK nicht
zuzuordnen
2023
Übergabe BAMF 19.190 10.454 11.494 10.217 1.814 184 1.134 264 106 2.736 2.792 192
Übergabe Ausländerbehörde 7.388 608 1.425 1.919 1.167 226 768 729 187 209 616 76
Übergabe Landespolizei 22 11 45 101 50 20 24 1 31 4 2
Abschiebehaft 46 57 165 24 52 23 7 28 3 8 49
Abschiebung 57 57 66 8 23 25 11 16 3 6 76 3
Ausreisegestattung 557 98 268 465 507 36 91 261 32 78 6.224 14
Ausstellung
Grenzübertrittsbescheinigung
1.183 496 465 275 559 167 516 363 44 15 764 239
Ausstellung Passersatz/Visum 3 17
Einlieferung Untersuchungshaft 10 31 1 11 3 6
Einreisegestattung 160 197 27 76 5 4 1 135 190 9
Haft zur Sicherung der
Zurückschiebung
35 55 581 2 32 9 35 10 5 3 7 3
Haft zur Sicherung der
Zurückweisung
1 6 283 2 14 1
Strafhaft (Einlieferung JVA) 50 25 108 72 82 17 40 35 11 2 30 4
Weiterleitung
Flughafenasylverfahren
1 1 1 427
Zurückschiebung 523 580 1.141 202 979 30 44 488 23 1 14 37
Zurückweisung 1.729 590 10.469 2.136 149 3 30 69 3 4 2.598 4
Übergabe ausländische Behörde 248 3 26 18 3 14 2 1 1 1
Übergabe Jugendamt 1.472 829 1.065 2.926 544 25 280 56 19 307 58 6
Sonstige/Unbekannt 231 2.627 459 89 528 43 27 30 13 17 102 21
1. Halbjahr 2024
Ausreisegestattung 177 42 146 80 185 15 22 60 14 80 2.864 19
Ausstellung
Grenzübertrittsbescheinigung
156 63 284 66 443 65 238 118 23 14 362 98
Ausstellung
Passersatz/Visum
1 8
Einlieferung
Untersuchungshaft
2 10 1 1
Einreisegestattung 222 330 8 90 8 1 85 1 101 2
Haft zur Sicherung
der
Zurückschiebung
3 6 187 2 23 9 12 4 1 1 4
Haft zur Sicherung
der
Zurückweisung
20 187 1 11
Strafhaft
(Einlieferung JVA)
30 22 45 53 52 5 17 12 3 2 5 1
Weiterleitung
Flughafenasylverfahren
1 216
Zurückschiebung 193 26 94 25 505 13 25 182 8 1 10 10
Zurückweisung 5.663 1.740 2.984 2.267 482 115 151 196 56 9 1.382 56
Übergabe
ausländische Behörde
26 5 5 1 1 1
Übergabe
Jugendamt
357 17 297 590 249 13 96 16 6 95 25 6
Sonstige/
Unbekannt
50 607 191 61 198 18 8 19 3 6 40 3
Übergabe BAMF 2.049 365 1.468 2.526 1.227 87 483 129 70 608 1.463 80
Übergabe
Ausländerbehörde
788 595 677 472 608 186 455 421 102 63 335 17
Übergabe
Landespolizei
5 5 14 27 19 8 8 12 5
Abschiebehaft 16 16 43 19 33 12 3 18 1 2 18 4
Abschiebung 6 9 13 2 7 8 6 6 1 1 43
a) In welchen jeweils typischen Fallkonstellationen werden
aufenthaltsbeendende oder einreiseverhindernde Maßnahmen in der Tabelle in
der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/8274 als
Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung erfasst (bitte
ausführen und die genauen Rechtsgrundlagen nennen)?
Die Erfassung folgt der jeweiligen Maßnahme. Zurückweisungen richten sich
grundsätzlich nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 i. V. m. § 15 des
Aufenthaltsgesetzes, Zurückschiebungen nach § 57 des Aufenthaltsgesetzes
und Abschiebungen nach § 58 des Aufenthaltsgesetzes.
b) Unter welchen genauen Umständen „erfolgen Rückführungen auch
ohne die Anordnung von Haft zu deren Sicherung“ (bitte ausführen
und die genauen Rechtsgrundlagen nennen, Nachfrage zu der Antwort
zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), und wie wird in
solchen Fällen verhindert, dass die Betroffenen einreisen (bitte
ausführen)?
Ob und inwieweit eine Rückführung auch ohne Haft zur Sicherung erfolgen
kann, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und
lässt sich pauschal nicht beantworten.
8. Was konkret ist unter „Einsätzen“ der Bundespolizei zu verstehen, und
wann wird ein solcher Einsatz statistisch als solcher erfasst (vgl. Antwort
der Bundesregierung zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 20/7889,
S. 23), und wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im Jahr 2023
bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte zudem nach Grenzabschnitten
differenziert auflisten)?
Das Einsatzleitstellensystem der Bundespolizei wird immer dann eingesetzt,
wenn ein Einsatz geplant, durchgeführt, dokumentiert, protokolliert oder
nachbereitet wird. Ein Einsatz in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn aufgrund
eines polizeilichen Auftrages Einsatzkräfte im Einsatzraum disponiert und
somit ihr Standort oder ihre Verfügbarkeit verändert werden.
Eine trennscharfe Unterteilung nach Grenzabschnitten (Landesgrenzen der
Nachbarländer) ist nicht möglich. Bereits Einsätze im 30-Kilometerbereich
lassen keine eindeutige Zuordnung zu. Insgesamt wurden im Bundesgebiet im
benannten Zeitraum 232.152 Einsätze i. S. d. Fragestellung durchgeführt.
Eine statistische Auswertung nach Ländern ist in der nachfolgenden Übersicht
dargestellt.
Land 2023 2024
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu. 2. Qu.
Baden-
Württemberg
4.660 4.682 4.522 4.268 4.228 3.875
Bayern 4.848 4.304 4.172 4.771 4.629 4.090
Berlin 1.528 1.517 1.520 1.599 1.693 1.671
Brandenburg 4.961 4.900 4.798 4.887 4.004 3.186
Hamburg 371 351 343 278 236 271
Hessen 120 132 133 119 115 171
Mecklenburg-
Vorpommern
2.826 2.734 2.657 2.419 2.367 2.108
Niedersachsen 876 985 1.027 988 999 1.095
Nordrhein-
Westfalen
7.184 6.908 6.701 6.808 6.825 6.614
Rheinland-Pfalz 1.663 1.576 1.488 1.481 1.518 1.500
Saarland 1.459 1.403 1.245 1.228 1.313 1.327
Sachsen 9.766 8.825 6.758 6.305 7.953 6.574
Sachsen-Anhalt 2 5
Schleswig-
Holstein
2.376 2.118 2.185 2.975 2.127 2.178
Thüringen 59 170 191 129 63 118
Gesamt 42.697 40.605 37.740 38.255 38.072 34.783
9. Was genau sind Zurückweisungen, „die zwar mit Ursprung zur Republik
Österreich bestehen, aber nicht an der Landgrenze vollzogen werden“
und die nach Angaben der Bundesregierung z. T. sogar häufiger
stattfinden als direkte Zurückweisungen an der Landgrenze (vgl. Antwort zu
Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/8968), wie und wo werden diese
vollzogen, auf welcher genauen Rechtsgrundlage, in welchen zeitlichen
Abläufen, und was unterscheidet diese von den direkten
Zurückweisungen an den Landgrenzen (bitte so ausführlich und mit Bezug auf die
Vollzugspraxis so konkret wie möglich darstellen)?
Hierbei handelt es sich um Zurückweisungen, die an einer Grenze veranlasst
(z. B. Grenze zu Österreich), aber über eine andere Grenze vollzogen werden
(z. B. auf dem Luftweg). Die Zurückweisungen werden auf der Grundlage von
§ 15 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EU)
2016/399 (Schengener Grenzkodex) vollzogen. Die statistischen Angaben
gemäß PES zu den in Frage stehenden Konstellationen sind in der nachfolgenden
Übersicht dargestellt.
Grenze der Durchführung
POL CZE AUT CHE FRA LUX BEL NLD DNK FLH SEE
2023
G
re
nz
e
de
r V
er
an
la
ss
un
g POL 1.711 1.706 5
CZE 562 560 2
AUT 11.476 11.282 3 1 190
CHE 15.274 15.258 15 1
FRA 147 2 145
LUX 1 1
BEL 30 30
NLD 69 69
FLH 6.341 1 6.340
SEE 7 7
Gesamt 35.618 1.706 560 11.282 15.260 163 1 31 71 0 6.537 7
1. Halbjahr 2024
G
re
nz
e
de
r V
er
an
la
ss
un
g
POL 5.718 5.702 3 13
CZE 1.823 4 1.792 27
AUT 3.517 3.367 1 1 148
CHE 5.665 1 5.661 2 1
FRA 506 505 1
LUX 111 1 108 2
BEL 162 1 161
NLD 206 206
DNK 63 63
FLH 3.839 1 3.838
SEE 51 51
Gesamt 21.661 5.707 1.796 3.367 5.661 509 108 161 208 63 4.030 51
10. Was ist der Grund dafür, dass es nach Angaben der Bundesregierung im
Jahr 2018 (und zwar nur in diesem Jahr) keine einzige Zurückweisung an
den deutschen Landgrenzen (außer zu Österreich) gegeben hat (vgl.
Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/8968), und wie sind die
auffallend hohen Zurückweisungszahlen an der Grenze zu Dänemark und
Frankreich im Jahr 2020 zu erklären (vgl. ebd.)?
Neben anderen Voraussetzungen sind Zurückweisungen grundsätzlich an eine
vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach
Artikel 25 ff. der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) geknüpft.
Anders als im Jahr 2018 waren im Verlauf des Jahres 2020 pandemiebedingt
u. a. an den Grenzen zu Dänemark und Frankreich Binnengrenzkontrollen mit
korrespondierenden Einreisebeschränkungen vorübergehend wiedereingeführt.
11. Inwieweit wird bei Zurückweisungen bzw. einreiseverhindernden oder
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Bundespolizei
berücksichtigt, ob Betroffene familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden
Personen haben, insbesondere, wenn es sich um Asylsuchende handelt, und
wird das Bestehen solcher familiären Bindungen von der Bundespolizei
in diesen Fällen aktiv erfragt, und wenn nein, warum nicht (bitte nach
Kernfamilienangehörigen und sonstigen Angehörigen differenzieren und
die geltende Weisungslage oder entsprechende Vorgaben hierzu
erläutern)?
Bei Feststellung unerlaubter Einreisen werden einreiseverhindernde/
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls
geprüft und ergriffen. Schutzbegehrende Drittstaatsangehörige werden dabei
grundsätzlich an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung im Inland zum
Zwecke der Prüfung asylrechtlicher Belange einschließlich etwaiger
Überstellungen in andere EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung
weitergeleitet.
Im Übrigen kann im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage der einschlägigen
Rechtsgrundlagen ausnahmsweise (etwa bei Vorliegen von besonderen
humanitären Gründen) vom Vollzug einreiseverhindernder bzw. aufenthaltsbeendender
Maßnahmen abgesehen werden.
12. Ist die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der
Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter in ihrem
Schreiben vom 21. November 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger,
wonach Minderjährige und Familien mit Minderjährigen bei
beabsichtigten einreiseverhindernden bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen „nur
in besonderen Ausnahmefällen in Haft genommen werden“ dürfen, so zu
verstehen, dass Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern
regelmäßig nicht in Haft genommen werden, um eine geplante
Zurückweisung bzw. Zurückschiebung durchzusetzen – was nach Auffassung
der Fragestellenden zur Folge haben müsste, dass sie einreisen können
(gegebenenfalls bitte erläutern) –, und was können beispielhaft
„besondere Ausnahmefälle“ sein, in denen eine solche Inhaftierung von
Minderjährigen an der Grenze dann doch ausnahmsweise möglich sein soll
(bitte ausführen und konkret benennen)?
Der in der Fragestellung zitierte Satz aus dem Antwortschreiben der
Parlamentarischen Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat
in ihrem Schreiben vom 21. November 2023 beruht auf § 62 Absatz 1 Satz 3
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Minderjährige und Familien mit
Minderjährigen werden demnach grundsätzlich nicht in Haft genommen.
13. Wertet bzw. zählt die Bundespolizei bei Zurückweisungen nach dem
deutsch-schweizerischen Abkommen noch auf schweizerischem
Territorium (vgl. Antworten zu den Fragen 13 ff. auf Bundestagsdrucksache
20/8274) diese statistisch als versuchte unerlaubte Einreisen nach
Deutschland (bitte ausführen)?
Personen, die an der deutsch-schweizerischen Grenze auf schweizerischem
Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden, werden in der PES nicht als versuchte
unerlaubte Einreisen erfasst.
a) Aus welchen Gründen sehen die Staatsanwaltschaften in dieser
Fallkonstellation keinen strafrechtlich verfolgbaren Versuch der
unerlaubten Einreise (vgl. die Auskunft der Parlamentarischen
Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita
Schwarzelühr-Sutter in ihrem Schreiben vom 21. November 2023 an
die Abgeordnete Clara Bünger; bitte ausführen), und warum wertet die
Bundespolizei diese gegebenenfalls dennoch als versuchte unerlaubte
Einreisen (bitte ausführen und rechtlich begründen)?
Für die strafrechtliche Bewertung der unerlaubten Einreise, insbesondere des
Vorliegens eines Anfangsverdachts, sind die örtlich zuständigen
Staatsanwaltschaften verantwortlich.
Angaben zu rechtlichen Bewertungen von Landesbehörden obliegen den
jeweils zuständigen Landesregierungen und unterliegen nicht dem
parlamentarischen Fragerecht des Bundestags. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage
13 verwiesen.
b) Weshalb sind in dieser Konstellation Zurückweisungen rechtlich
gegebenenfalls dennoch zulässig, und welche Konsequenzen bzw.
Sanktionen ergeben sich für die Betroffenen aus solchen Feststellungen bzw.
Zurückweisungen, wenn ihnen strafrechtlich kein Vorwurf der
unerlaubten Einreise gemacht werden kann (bitte ausführen und
begründen)?
Zurückweisungen erfolgen, wenn die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt werden. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung vorliegt. Damit wird der Straftatbestand der
unerlaubten Einreise nach § 95 AufenthG nicht erfüllt.
14. Was ist der Bundesregierung über den weiteren Verbleib der auf
schweizerischem Territorium zurückgewiesenen Personen bekannt vor dem
Hintergrund, dass nach der Auskunft der Parlamentarischen
Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita
Schwarzelühr-Sutter vom 21. November 2023 an die Abgeordnete Clara
Bünger Zurückweisungen auf dem schweizerischen Territorium nicht mit
einer Übergabe an die schweizerischen Behörden verbunden sind (bitte
ausführen)?
Die Bundespolizei arbeitet mit ihrer schweizerischen Partnerbehörde auch in
dieser Fallkonstellation eng zusammen. Zu dem konkreten Verbleib der
zurückgewiesenen Personen auf schweizerischem Hoheitsgebiet liegen der
Bundesregierung allerdings keine Erkenntnisse vor.
15. Mit welchen anderen Ländern wurden ähnliche Abkommen geschlossen
wie mit der Schweiz, das Grundlage für Zurückweisungen noch auf
schweizerischem Territorium ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller),
mit welchen Ländern steht die Bundesregierung diesbezüglich
gegebenenfalls in Verhandlungen, bzw. werden ähnliche Modelle zur
Zurückweisung noch vor Erreichen der deutschen Grenze praktiziert (bitte so
ausführlich wie möglich, gegebenenfalls mit konkreten Daten usw.,
darstellen)?
Bilaterale Abkommen zur Gemeinschaftsabfertigung und darauf fußende
Zonenvereinbarungen bestehen mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg,
den Niederlanden und Österreich. Mit Polen und Tschechien bestehen derartige
Abkommen nicht, sind aber in vergleichbaren Regelungen in den bilateralen
Polizeiverträgen aufgegangen.
Eine Gemeinsamkeit der genannten Vereinbarungen liegt darin, dass für die
vorgelagerten Kontrollen auf dem Hoheitsgebiet des Nachbarstaats stets die
Zustimmung des jeweiligen Nachbarstaats erforderlich ist.
16. Welche zumindest ungefähren Einschätzungen liegen bei fachkundigen
Bediensteten der Bundespolizei dazu vor, inwieweit es bei Angaben der
Bundespolizei zu unerlaubten Einreisen, Asylgesuchen und
Zurückweisungen an den Grenzen zu Mehrfachzählungen identischer Personen
kommt, weil diese z. B. nach einer Zurückweisung erneut versuchen,
unerlaubt nach Deutschland einzureisen oder dies womöglich so oft
versuchen, bis eine unerlaubte Einreise ohne Aufgriff und Zurückweisung
durch die Bundespolizei gelingt (bitte darstellen)?
Die Erfassung in der polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei ist an
die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Tatbestände geknüpft. Vor diesem
Hintergrund ist die Erfassung derselben Person in unterschiedlichen
Fallkonstellationen möglich.
17. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
gab es an deutschen Grenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024,
wie viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben (bitte
nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw.
Nachbarländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie
viele von ihnen stellten ein Asylgesuch, und wie viele wurden
zurückgewiesen (bitte wie zuvor differenzieren)?
Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden stellten gemäß PES im Jahr 2023 insgesamt 9.628 unerlaubt
eingereiste alleinreisende Minderjährige fest, davon erfolgte bei 7.330 Personen
die Übergabe an das Jugendamt. Im ersten Halbjahr 2024 waren es insgesamt
2.296 unerlaubt eingereiste alleinreisende Minderjährige, von denen 1.711
Personen an das Jugendamt übergeben wurden.
Da ein alleinreisender Minderjähriger kein eigenständiges Asylgesuch stellen
kann, erfolgt keine statistische Erhebung dieses Wertes. Die statistischen
Angaben sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
2023 2024
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu. 2. Qu.
unerlaubte Einreisen alleinreisender Minderjähriger
Gesamt 1.194 1.673 4.191 2.570 1.105 1.191
nach Grenzen
Landgrenze 1.174 1.651 4.158 2.533 1.076 1.166
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu
Polen 115 431 972 283 87 353
Tschechien 45 129 495 185 16 16
Österreich 212 356 752 527 218 147
Schweiz 496 449 1.395 1.096 400 362
Frankreich 133 127 274 250 201 170
Luxemburg 6 7 10 10 11 6
Belgien 81 69 83 85 61 48
Niederlande 25 20 25 27 19 19
Dänemark 2 8 11 7 10 0
keiner Grenze
zuzuordnen
59 55 141 63 53 45
Luftgrenze 19 22 28 36 27 21
Seegrenze 1 0 5 1 2 4
Übergabe an das Jugendamt
Gesamt 792 1.229 3.332 1.977 805 906
nach Grenzen
Landgrenze 784 1.219 3.317 1.962 789 900
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu
Polen 69 329 801 234 56 292
Tschechien 34 113 479 169 11 5
Österreich 91 195 393 341 176 115
Schweiz 372 373 1.222 889 289 290
Frankreich 86 80 191 166 131 105
Luxemburg 2 4 9 8 9 3
Belgien 68 60 70 76 55 38
Niederlande 11 10 18 14 7 9
Dänemark 2 6 8 3 6 0
keiner Grenze
zuzuordnen
49 49 126 62 49 43
Luftgrenze 7 10 11 14 14 5
Seegrenze 1 0 4 1 2 1
Zurückweisungen
Gesamt 536 624 1.528 926 355 418
nach Grenzen
Landgrenze 534 622 1.526 924 354 416
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu Polen 7 19
Tschechien
Österreich 96 140 275 116 15 21
Schweiz 436 482 1.249 807 330 366
Frankreich 2 2 1 5
Luxemburg 1
Belgien 1
Niederlande 1 4
Dänemark
Luftgrenze 2 2 2 2 1 2
Seegrenze
2023 2024
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu. 2. Qu.
unerlaubte Einreisen alleinreisender Minderjähriger
zehn wichtigste Staatsangehörigkeiten
afghanisch 641 618 1.474 600 162 215
syrisch 144 383 1.529 733 328 246
guineisch 32 65 247 289 149 102
somalisch 28 133 89 91 58 168
türkisch 44 68 193 194 21 21
marokkanisch 49 70 78 90 58 60
algerisch 71 45 65 76 51 47
ukrainisch 6 14 21 37 56 61
tunesisch 25 7 37 53 36 19
ivorisch 9 14 45 54 30 24
18. Haben die im Grenzschutz eingesetzten Bediensteten der Bundespolizei
Anweisungen dazu erhalten, Asylsuchende darüber zu informieren, wo
und wie Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden können,
wie es Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie
2013/32/EU verlangt (wenn ja, bitte ausführen, was die entsprechende
Anweisung genau beinhaltet und wann sie erlassen bzw. zuletzt geändert
wurde, und wenn nein, wie wird dies angesichts der genannten Vorgabe
des EU-Rechts begründet)?
Was ist konkret zu der Situation bei der unerlaubten Einreise
aufgegriffener Personen geregelt, insbesondere, wenn diese aus einem
Hauptherkunftsland Asylsuchender kommen und insbesondere, wenn diese
beispielsweise durch das Wort „Asyl“ zu verstehen geben, dass sie Schutz
suchen (bitte ausführen)?
Schutzbegehrende Drittstaatsangehörige werden grundsätzlich an die
zuständige Erstaufnahmeeinrichtung im Inland zum Zwecke der Prüfung asylrechtlicher
Belange einschließlich etwaiger Überstellungen in andere EU-Mitgliedstaaten
nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung weitergeleitet. Sie werden darüber
informiert, dass die Bundespolizei kein inhaltliches Prüfungsrecht hat, sondern
dies alleine dem BAMF vorbehalten ist.
Zur Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU wird im Übrigen auf die Antworten
der Bundesregierung zu den Fragen 17 bis 17c der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8274 verwiesen.
19. Sind an die Fragestellenden herangetragene Informationen nach Kenntnis
der Bundesregierung zutreffend, wonach es vorkommen soll, dass
Bundespolizistinnen und Bundespolizisten Asylsuchenden davon abraten, ein
Asylgesuch zu äußern bzw. einen Asylantrag zu stellen, wenn sie der
Auffassung sind, dass dies nicht erfolgversprechend ist, weil die
Schutzquote in Bezug auf das Herkunftsland der Betroffenen niedrig ist, und
wenn ja, wie wird dies gegebenenfalls begründet, gibt es entsprechende
interne Vorgaben, und welche weiteren Angaben kann die
Bundesregierung hierzu machen?
Wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um eine solche, aus Sicht der
Fragestellenden rechtswidrige, mögliche Praxis zu unterbinden (bitte ausführen
und begründen)?
Nein, derartige Informationen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
20. Wie wird durch die Bundespolizei bei der Grenzkontrolle sichergestellt,
wie es Artikel 6 Absatz 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU
verlangt, dass eine an der Grenze aufgegriffene Personen, die einen
Asylantrag (hier im Sinne von Asylgesuch) stellt, „tatsächlich die
Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen“ (bitte
entsprechende interne Anweisungen oder Vorgaben mit Datum und Inhalt
auflisten)?
Was ist konkret zu der Situation bei der unerlaubten Einreise
aufgegriffener Personen geregelt, insbesondere, wenn diese aus einem
Hauptherkunftsland Asylsuchender kommen und insbesondere, wenn diese
beispielsweise durch das Wort „Asyl“ zu verstehen geben, dass sie Schutz
suchen (bitte ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
21. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Berichte über
mutmaßliche Zurückweisungen von Schutzsuchenden durch die
Bundespolizei insbesondere an der deutsch-österreichischen Grenze trotz – nach
Angaben Betroffener – mündlich gestellter Asylgesuche (vgl. Antwort zu
Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/8274) und angesichts der an
dieser Grenze auffallend deutlich niedrigeren Zahl registrierter Asylgesuche
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) an ihrer Auffassung fest, es gebe
keinen „Änderungsbedarf“ (ebd., Antwort zu Frage 21b), etwa zum
Erlass einer Regelung, wonach an der Grenze aufgegriffene Personen
explizit und in einer ihnen verständlichen Sprache darauf hingewiesen werden
müssen, dass sie ein Asylgesuch stellen können und dass dies zu
dokumentieren ist (bitte begründen)?
Ja. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 21
bis 21b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/8274 verwiesen.
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
eine solche Regelung zur dokumentierten Informationspflicht über die
Möglichkeit der Asylantragstellung bei an der Grenze durch die
Bundespolizei aufgegriffenen Personen vor dem Vollzug
einreiseverhindernder oder aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann
gelten sollte, wenn die Betroffenen aus einem typischen
Asylherkunftsland kommen (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
b) Wie ist die Aussage in dem Schreiben des BMI vom 2. März 2023 an
die Abgeordnete Clara Bünger (vgl. auch die Vorbemerkung der
Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/8274, S. 2), wonach es keine
„entsprechende Hinweispflicht“ (Hinweis auf die Möglichkeit der
Asylantragstellung bei an der Grenze aufgegriffenen Personen) gebe,
mit dem Amtsermittlungsgrundsatz und insbesondere mit § 24 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vereinbar, wonach die Behörde den
Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und dabei auch alle für die
Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen muss und keine Anträge
oder Erklärungen ignorieren darf, weil sie diese für unzulässig oder
unbegründet hält, vor dem Hintergrund, dass sich auch die
Bundesregierung klar dahingehend geäußert hat, dass Asylsuchende an der
Grenze grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern an
die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden müssen
(Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/5674), d. h., dass
es für die Entscheidung der Bediensteten der Bundespolizei in Bezug
auf zu ergreifende Maßnahmen (Zurückweisung oder Weiterleitung an
eine Erstaufnahmeeinrichtung) wichtig ist zu wissen, ob es sich bei
den von ihnen aufgegriffenen Personen um Asylsuchende handelt oder
nicht, und sie nach Auffassung der Fragestellenden dies deshalb aktiv
erfragen sollten bzw. entsprechend dem Amtsermittlungsgrundsatz
müssten (bitte ausführlich und in Auseinandersetzung mit dem
Grundsatz der Amtsermittlungspflicht begründen)?
Zum Ablauf der bundespolizeilichen Sachbearbeitung bei der Entgegennahme
eines Asylgesuchs wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen
10 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 und im Übrigen auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
c) Ist der Bundesregierung die Erklärung von Prof. Dr. Daniel Thym zur
hohen Zahl von Zurückweisungen an der deutsch-österreichischen
Grenze bekannt, wonach die Bundespolizei „offenbar“ einen
„Graubereich […] proaktiv nutzt“, indem sie „offenbar […] nicht aktiv“ fragt,
„ob Asyl beantragt wird oder nicht“, während die Betroffenen
„eingeschüchtert“ seien, „kein Deutsch bzw. Englisch“ sprechen könnten
oder „schlichtweg nicht“ wüssten, „wie sie sich verhalten müssen“
(verfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deutschen-grenzen-ja-nein-viel
leicht/), und wie steht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund zu
der Frage einer zu dokumentierenden Hinweispflicht in Bezug auf die
Möglichkeit einer Asylantragstellung bei an der Grenze aufgegriffenen
Personen, bzw. müsste nicht auch die Bundesregierung ein Interesse
daran haben, Vorwürfe in Bezug auf möglicherweise rechtswidrige
Zurückweisungen durch die Bundespolizei auf diese Weise
gegebenenfalls entkräften zu können (bitte begründen)?
Wie aus den Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 21 und 21a der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8274
hervorgeht, hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat
entsprechende Vorwürfe des Bayerischen Flüchtlingsrats prüfen lassen und weist vor
diesem Hintergrund die in der Fragestellung enthaltene Unterstellung erneut mit
Nachdruck zurück. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 21 und 21b
verwiesen.
d) Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum
Vorhandensein von Dolmetscherinnen bzw. Sprachmittlern bei Grenzkontrollen
bzw. zu daran anschließenden Befragungen?
Sind bei Grenzkontrollen regelmäßig entsprechend geschulte
Bundespolizistinnen oder Bundespolizisten oder andere Personen anwesend,
die in der Lage sind zu dolmetschen, wenn ja, welche
Qualitätsanforderungen gelten diesbezüglich, und für welche Sprachen gilt dies
(bitte gegebenenfalls nach Grenzabschnitten differenziert darstellen)?
Wie wird verfahren, wenn es keine Verständigungsmöglichkeit mit den
aufgegriffenen Personen gibt (bitte ausführen)?
Die Bundespolizei stellt u. a. bei Einreisebefragungen sicher, dass den jeweils
befragten Personen sämtliche Inhalte und ggf. Folgemaßnahmen in einer ihnen
verständlichen Sprache dargestellt werden. Hierfür werden sowohl Vordrucke
von Befragungen und Belehrungen in verschiedenen Sprachen verwendet als
auch zugelassene Sprachmittler herangezogen.
e) Ist die an die Fragestellenden herangetragene Information nach
Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass es Befragungen inklusive
Protokollierungen durch die Bundespolizei bei unerlaubten Einreisen
gibt (etwa zum Reiseweg, zu Einreisemodalitäten, zur Mitwirkung von
„Schleusern“), und wenn ja, weshalb wird in das gegebenenfalls
verwendete Formblatt für solche Befragungen nicht die Frage mit
aufgenommen, ob die Betroffenen ein Asylgesuch stellen wollen oder nicht,
auch im Sinne des Amtsermittlungsgrundsatzes und um rechtswidrige
Zurückweisungen von Schutzsuchenden zu vermeiden (bitte
begründen)?
Ist die Information, ob es sich bei den unerlaubt eingereisten Personen
um Schutzsuchende handelt, nicht auch relevant für ein mögliches
Ermittlungsverfahren wegen der unerlaubten Einreise, weil solche
Strafverfahren bei Schutzsuchenden wegen Artikel 31 Absatz 1 der Genfer
Flüchtlingskonvention in der Regel wieder eingestellt werden (bitte
begründen)?
f) Prüft die Bundespolizei bei Aufgriffen unerlaubt eingereister Personen
in irgendeiner Form, ob ein geäußertes Asylgesuch „schlüssig“ ist,
gibt oder gab es hierzu Vorgaben, etwa auch in einem gegebenenfalls
verwendeten Formblatt für entsprechende Befragungen (bitte so
ausführlich und genau wie möglich ausführen; sollte es interne Vorgaben
geben, bitte mit Datum und Inhalt benennen), und wenn ja, wie wäre
dies vereinbar mit § 24 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU
und mit § 13 des Asylgesetzes (bitte differenziert nach den genannten
Rechtsgrundlagen angeben)?
g) Kann die Bundesregierung Berichte von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten gegenüber den Fragestellenden bestätigen oder
widerlegen, wonach Beschäftigte der Bundespolizei geäußert haben sollen,
dass es weder ausreichend noch notwendig sei, das Wort „Asyl“ zu
sagen, um ein Asylgesuch an der Grenze zu registrieren, dass aber
Betroffene etwas zu ihrer Verfolgungsgeschichte sagen müssten, und wie
wäre eine solche Praxis gegebenenfalls vereinbar mit den Aussagen
der Bundesregierung, dass in Zweifelsfällen von einem Asylgesuch
auszugehen sei und der Bundespolizei kein inhaltliches Prüfungsrecht
zustehe („Dies gilt selbst dann, wenn das Asylgesuch aus Sicht der
Bundespolizei unschlüssig, offensichtlich unglaubwürdig,
rechtsmissbräuchlich oder sonst unbegründet ist“; die inhaltliche Bewertung
obliege ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF), vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache
20/5674), in welcher Form hat die Bundesregierung sichergestellt,
dass ihre zitierten Aussagen von der Bundespolizei in der Praxis auch
beachtet und umgesetzt werden, und welche internen Weisungen gibt
es hierzu innerhalb der Bundespolizei (bitte mit Datum und Inhalt, bei
den entscheidenden Stellen möglichst im Wortlaut, auflisten)?
Die Fragen 21e), 21f) und 21g) werden im Zusammenhang beantwortet.
Zum Ablauf der bundespolizeilichen Sachbearbeitung bei der Entgegennahme
eines Asylgesuchs wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen
10 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 verwiesen. Mit dieser Ausgestaltung wird sämtlichen
rechtlichen Vorgaben Rechnung getragen.
22. Was war nach Kenntnis der Bundesregierung das Einreisemotiv der
afghanischen Familie, für deren Zurückweisung nach Polen sich die
Bundespolizei entschuldigt hat (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/
bundespolizei-entschuldigung-polnische-grenzbehoerden-100.html),
wenn sie (so die Meldung) auf der Dienststelle der Bundespolizei
angeblich kein Asylgesuch formuliert haben soll – was aber nach Einschätzung
der Fragestellenden nahegelegen und einer Zurückweisung
entgegengestanden hätte (bitte nachvollziehbar darlegen)?
In dem erwähnten Fall wurde kein Asylgesuch gegenüber der Bundespolizei
geäußert. Ob ein Asylgesuch gestellt wird, liegt stets in der Sphäre der
betreffenden Person. Weitergehende Erkenntnisse zur Motivlage im Sinne der
Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
23. Welche Konsequenzen hat nach Auffassung der Bundesregierung das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 2023 (C-143/22)
für die Praxis der Bundespolizei (bitte so ausführlich wie möglich
darlegen, auch, welche Änderungen es infolge des Urteils in internen
Vorgaben bzw. in der Praxis der Bundespolizei gegeben hat), und welche
Bedeutung bzw. Auswirkungen haben diesbezüglich bilaterale
Rücknahmeabkommen mit deutschen Nachbarstaaten nach Auffassung der
Bundesregierung (vgl. verfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deutschen-gren
zen-ja-nein-vielleicht/; bitte entsprechende Abkommen bzw. Länder
auflisten)?
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. September 2023 (C-143/22) auf ein
Vorabentscheidungsersuchen des französischen Staatsrats u. a. entschieden,
dass ein Mitgliedstaat, der Kontrollen an seinen Binnengrenzen vorübergehend
wiedereingeführt hat, gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der an einer
Kontrollstelle im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreisen will, ohne die
Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat
zu erfüllen, eine Entscheidung über die Einreiseverweigerung (Zurückweisung)
in entsprechender Anwendung von Artikel 14 des Schengener Grenzkodex
erlassen kann, sofern (zugleich) die in der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG
vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren auf den
Drittstaatsangehörigen Anwendung finden. Dies hat zur Folge, dass in einer solchen Situation
eine Entscheidung über die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) zwar
erlassen werden kann, dass aber für die Rückführung des Betroffenen die in der
Rückführungsrichtlinie vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren
gleichwohl beachtet werden müssen. Über Artikel 6 Absatz 3 der
Rückführungsrichtlinie ist die Anwendung der bilateralen Rückübernahmeabkommen,
über die Deutschland mit allen seinen Nachbarstaaten verfügt, eröffnet.
24. Wie war der weitere Verlauf bzw. wie ist der letzte Stand der Gespräche
bzw. des Konsultationsverfahrens der EU-Kommission wegen länger
andauernder Binnengrenzkontrollen im Allgemeinen bzw. in Bezug auf
Deutschland im Besonderen (bitte so ausführlich wie möglich darstellen;
vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/8274)?
Der erbetene Sachstand zu den Konsultationen der EU-Kommission mit den
betroffenen Mitgliedstaaten wegen länger andauernder Binnengrenzkontrollen
lässt sich der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss
und den Ausschuss der Regionen über den Schengen-Statusbericht 2024
(COM/2024/173 final) entnehmen (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/
ALL/?uri=CELEX:52024DC0173). Dort auch im Detail in Annex 3 mit dem
„Follow-up Bericht über die Lage an den Binnengrenzen“ (https://eur-lex.europ
a.eu/resource.html?uri=cellar:bbfa9499-fc87-11ee-a251-01aa75ed71a1.0010.0
2/DOC_4&format=PDF).
Bei den Konsultationen der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Schengen-
Koordinator wurden demnach u. a. der nicht systematische Charakter der
Kontrollen an den meisten Grenzabschnitten und die insgesamt verstärkte
grenzüberschreitende Zusammenarbeit hervorgehoben.
Auf der Grundlage der Konsultationen nahm die Kommission auch eine neue
Empfehlung (EU) Nr. 268/2024 über die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
bei ernsthaften Bedrohungen der inneren Sicherheit und der öffentlichen
Ordnung im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen an, die auf einer
früheren Empfehlung zu diesem Thema aus dem Jahr 2017 aufbaut und diese auf der
Grundlage der seither gewonnenen Erkenntnisse und des vom Schengen-
Koordinator durchgeführten Dialogs überprüft und ergänzt.
25. Unter welchen genauen Umständen bzw. in welchen Fallkonstellationen
kommen direkte Zurückweisungen von Asylsuchenden an den deutschen
Binnengrenzen nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich in
Betracht (bitte konkret mit Rechtsgrundlagen auflisten, da die auf
Bundestagsdrucksache 20/8274 zu Frage 27 gegebene Antwort der
Bundesregierung – „Ob und inwieweit auch bei einem Schutzersuchen eine
Zurückweisung in Betracht kommt, richtet sich nach den konkreten Umständen
des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen des bestehenden Rechts“ – eine
allgemeingültige Aussage ist, die nach Auffassung der Fragestellenden
keinen Bezug zur konkreten Fragestellung erkennen lässt und der
Verweis auf die Antwort zu den Fragen 18 und 19 auf
Bundestagsdrucksache 19/19458 ergibt, dass bei Schutzsuchenden mit einem Einreise-
und Aufenthaltsverbot „parallel“ ein Dublin-Verfahren durch das BAMF
eingeleitet wird, sodass es hierbei eben nicht um „direkte
Zurückweisungen“, d. h. ohne Asyl- oder Dublin-Verfahren, im Sinne der
Fragestellung geht)?
Die zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/8274 gegebene Antwort, dass
sich die Zurückweisung von Schutzsuchenden nach den konkreten Umständen
des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen des bestehenden Rechts richtet, ist vor
dem Hintergrund der Vielfalt der zugrunde liegenden
Sachverhaltskonstellationen zu verstehen. Einzelfallbezogen ist stets eine Prüfung von § 18 AsylG, § 15
AufenthG und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 (jeweils in
Verbindung mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013
(Dublin-III-Verordnung)) vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund kann eine
pauschale Beantwortung der Fragen nicht erfolgen.
26. Wie laufen Dublin-Verfahren durch das BAMF bei geplanten
Zurückweisungen durch die Bundespolizei bei Schutzsuchenden mit einem
Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. Antwort zu den Fragen 18 und 19 auf
Bundestagsdrucksache 19/19458) konkret ab (bitte so genau wie möglich
schildern und auf die typischen Verfahrensabläufe im BAMF bzw. bei
der Bundespolizei und die entsprechende Kommunikation zwischen den
Behörden gesondert eingehen), und
a) wie lange dauern diese Verfahren ungefähr durchschnittlich bzw.
längstens, und wie und wo werden die Betroffenen für diese
Verfahrensdauer untergebracht, festgehalten bzw. inhaftiert (bitte
ausführen),
b) wird jeweils im Einzelfall geprüft, ob Haftgründe vorliegen oder
werden die Betroffenen grundsätzlich an der Grenze festgehalten,
c) werden in all diesen Fällen Haftanträge gestellt bzw. in welchen
Konstellationen geschieht dies gegebenenfalls nicht,
d) in welcher Form werden Betroffene über ihre Rechte im Dublin-
Verfahren aufgeklärt, etwa über unter Umständen gegebene
Rechtsansprüche zur Zusammenführung mit in Deutschland lebenden
Verwandten oder über die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen,
e) wie wird in diesen Verfahren eine sprachliche Verständigung
sichergestellt,
f) wie wird durch wen geprüft, ob es sich gegebenenfalls um besonders
vulnerable Personen handelt, und welche Schlussfolgerungen werden
daraus gegebenenfalls gezogen,
g) in welcher Form finden die nach Artikel 5 der Dublin-III-Verordnung
vorgeschriebenen persönlichen Gespräche in einer Sprache, die die
Betroffenen verstehen, statt, wie werden für diese Gespräche
Bedingungen hergestellt, die eine angemessene Vertraulichkeit
gewährleisten, wer fertigt schriftliche Zusammenfassungen dieser Gespräche
an, und wie werden diese Berichte den Betroffenen dann zeitnah zur
Verfügung gestellt (bitte ausführen)?
Die Fragen 26 bis 26g werden im Zusammenhang beantwortet. Personen, die
gegenüber der Bundespolizei an den deutschen Binnengrenzen ein Asylgesuch
äußern, werden grundsätzlich nach der asylrechtlichen Erstregistrierung an die
nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Die inhaltliche
Prüfung des späteren Asylantrages obliegt ausschließlich dem BAMF.
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein anderer Staat für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig ist, ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
des Aufenthalts- und Asylgesetzes und unter verfahrensregelnder Maßgabe des
BAMF eine Einreiseverweigerung in den zuständigen Dublin-Staat möglich
(§ 18 Absatz 2 AsylG). Dazu wird der Antrag des Asylsuchenden an das
BAMF weitergeleitet. Erst nach Entscheidung des BAMF im sogenannten
Dublin-Verfahren und dem Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a
AsylG wird die Maßnahme der Bundespolizei auf Grundlage der
entsprechenden Entscheidung tatsächlich vollzogen. Das Verfahren setzt voraus, dass die
Bundespolizei auf die betreffende Person bis zum Abschluss des
asylrechtlichen Verfahrens noch Zugriff hat. Dies erfordert bei Vorliegen eines
Haftgrundes einen Haftbeschluss und eine Haftkapazität. Im Übrigen gestaltet sich das
Verfahren nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die seit Mitte Oktober 2023 zusätzlich
eingeführten stationären Binnengrenzkontrollen an den Grenzen zu
Polen, Tschechien und der Schweiz, insbesondere im Vergleich zu der bis
dahin vor allem praktizierten Schleierfahndung, nach rechtlichen und
politischen Gesichtspunkten, aber auch hinsichtlich der Fragen der
Effektivität und Praktikabilität und der Auswirkungen auf den freien
Personen- und Warenverkehr (bitte ausführen), und von welchen konkreten
Umständen oder Kriterien hängt es ab, ob diese Grenzkontrollen
fortgeführt werden sollen oder nicht (bitte ausführen)?
Die an den Landgrenzen zu Polen, Tschechien und zur Schweiz am 16. Oktober
2023 aus sicherheits- und migrationspolitischen Gründen durch BMI
vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen sind aktuell bis zum 15.
Dezember 2024 angeordnet. Sie leisten aus operativer Sicht insbesondere
aufgrund der Eröffnung der Möglichkeit von Kontrollen anlässlich des
Grenzübertritts einen Beitrag zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität und zur
Eindämmung des irregulären Migrationsgeschehens, wie auch die derzeitige
Entwicklung der Migrationslage belegt. Die vorübergehende Wiedereinführung
von Binnengrenzkontrollen ermöglicht der Bundespolizei die erforderliche
Flexibilität, um in unterschiedlicher Intensität (bis hin zu Kontrollen aller
grenzüberschreitend Reisenden in Abhängigkeit der Lageentwicklung) und örtlicher
Ausgestaltung (bis hin zu länger andauernden Kontrollen unmittelbar an der
Grenze in Abhängigkeit der Lageentwicklung) auf die Entwicklung des
Migrationsgeschehens und der Schleusungskriminalität zu reagieren.
Über ihren Fortgang über Mitte Dezember 2024 hinaus wird auf der Grundlage
der Artikel 25 ff. der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)
spätestens im November 2024 zu entscheiden sein. Dabei ist die
vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen stets ultima ratio.
28. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, ob und wann
gefährliche „Schleusungen“ in die Bundesrepublik Deutschland
zugenommen haben, und sieht die Bundesregierung diesbezüglich einen
Zusammenhang zu den verschärften Grenzkontrollen an den deutschen
Binnengrenzen (stationär oder als „Schleierfahndung“) vor dem
Hintergrund, dass, wenn die Binnengrenzen unkontrolliert überschritten werden
könnten, wie es das EU-Recht im Grundsatz vorsieht, Geflüchtete nach
Auffassung der Fragestellenden keine „Schleuserdienste“ in Anspruch
nehmen müssten (bitte ausführen und begründen)?
Einen Schwerpunkt bei der Fahndung und grenzpolizeilichen Kontrolle bildet
die Aufdeckung sogenannter Behältnisschleusungen, d. h. der
menschenunwürdige Transport von Personen in Fahrzeugen in einer für den Personentransport
nicht vorgesehenen Art und Weise. Daraus ergeben sich häufig
lebensgefährliche Situationen für die Geschleusten, u. a. durch Sauerstoffmangel,
Dehydrierung, Unterkühlung sowie eine erhöhte Verletzungsgefahr bei Unfällen. Die
schleusungswilligen Migranten treten die Reise zumeist in Unkenntnis über
diese Bedingungen an.
Aus den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen zum Phänomen der
Behältnisschleusungen kann eine Zunahme dieser „gefährlichen Schleusungen“
nach Einführung der vorübergehenden Binnengrenzkontrollen zu Polen,
Tschechien und zur Schweiz Mitte Oktober 2023 nicht bestätigt werden. Im Übrigen
stellt die Bundespolizei regelmäßig Schleusungen auch an Grenzabschnitten
fest, an denen keine Binnengrenzkontrollen vorübergehend wiedereingeführt
sind.
29. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen,
Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw. zu
entsprechenden Ermittlungsverfahren bei Binnengrenzkontrollen im Jahr 2023
bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte zusätzlich nach Monaten,
Grenzabschnitten bzw. Landgrenzen, den wichtigsten Staatsangehörigkeiten,
stationären Kontrollen bzw. Schleierfahndung bzw. Schwerpunktkontrollen
differenzieren), und unter welchen Umständen bzw. Bedingungen
werden in entsprechenden Statistiken Personen als „Schleuser“ erfasst (bitte
ausführen)?
Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden stellten gemäß PES im Jahr 2023 2.908 Schleuser und im
ersten Halbjahr 2024 774 Schleuser fest. Eine Person wird als Schleuser in der
PES erfasst, wenn gegen sie ein Strafverfahren gemäß den §§ 96 und/oder 97
des Aufenthaltsgesetzes eingeleitet wurde.
Im Rahmen der statistischen Erhebung von Zurückweisungen erfolgt keine
Erfassung der Rolle der Person (unerlaubt Eingereister, Schleuser etc.). Weiterhin
wird die Art der Kontrolle nicht erfasst, alternativ wurde hier der Aufgriffsort
dargestellt.
Die statistischen Angaben sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
2023
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
Gesamt
Gesamt 184 122 195 175 186 234 270 317 484 445 155 141 2.908
nach Grenzen
Landgrenze 170 113 184 155 168 216 236 292 440 409 146 134 2.663
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu
Polen 41 28 49 27 38 54 44 55 120 52 21 4 533
Tschechien 13 14 21 32 36 66 74 77 92 72 16 23 536
Österreich 77 44 78 72 71 70 83 130 198 247 62 71 1.203
Schweiz 8 3 6 7 7 4 6 4 10 15 18 14 102
Frankreich 5 3 6 3 1 6 6 5 4 2 5 5 51
Luxemburg 1 0 0 0 0 0 0 0 1 1 2 0 5
Belgien 12 5 7 5 9 9 7 14 5 9 9 8 99
Niederlande 10 13 15 7 4 6 14 5 5 3 8 7 97
Dänemark 0 2 1 0 1 1 1 0 0 0 1 0 7
keiner Grenze
zuzuordnen
3 1 1 2 1 0 1 2 5 8 4 2 30
Luftgrenze 1 0 1 4 2 0 5 2 2 5 2 2 26
Seegrenze 2 0 3 1 2 1 1 2 1 2 0 1 16
Inlandsfeststellung 11 9 7 15 14 17 28 21 41 29 7 4 203
20 häufigste Staatsangehörigkeiten
syrisch 20 9 33 27 17 42 64 51 100 57 31 18 469
ukrainisch 25 12 24 21 31 37 45 57 79 65 16 27 439
türkisch 23 9 12 14 20 11 19 32 63 58 18 12 291
deutsch 13 8 15 12 11 6 7 17 31 25 8 8 161
georgisch 7 6 11 6 9 11 11 25 38 15 2 7 148
afghanisch 13 8 14 8 9 4 12 10 5 18 12 11 124
rumänisch 4 1 6 10 4 8 5 13 15 29 4 1 100
moldauisch 3 4 4 6 9 8 9 12 10 14 1 3 83
usbekisch 1 3 6 4 2 12 24 6 6 10 2 76
polnisch 5 4 3 2 4 8 11 15 4 1 6 63
irakisch 4 2 4 2 5 3 8 8 9 11 4 2 62
tschechisch 1 4 3 7 3 9 10 4 10 4 2 1 58
albanisch 10 3 2 4 4 4 4 2 8 3 5 49
russisch 4 9 4 1 6 7 4 1 3 3 3 1 46
bulgarisch 1 1 2 1 1 6 7 18 1 1 39
serbisch 2 5 3 3 3 3 1 2 1 4 6 2 35
aserbaidschanisch 1 3 5 3 4 2 10 1 3 32
belarussisch 3 1 1 3 6 5 1 8 2 30
belgisch 3 2 4 3 2 1 3 2 5 2 3 30
österreichisch 2 2 1 1 1 2 1 4 2 9 2 2 29
Aufgriffsort
Grenzübergang 55 26 55 55 47 48 49 82 76 206 84 92 875
Grenzgebiet bis zu
einer Tiefe von
30 Kilometern
124 86 131 107 124 170 190 207 363 215 59 45 1.821
Inland 5 10 9 13 15 16 31 28 45 24 12 4 212
2024
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun
Gesamt
Gesamt 124 107 138 123 119 163 774
nach Grenzen
Landgrenze 117 99 129 115 116 156 732
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu
Polen 5 6 26 23 29 30 119
Tschechien 11 19 22 15 15 12 94
Österreich 57 42 48 51 47 61 306
Schweiz 24 13 13 9 14 14 87
Frankreich 4 8 8 1 6 8 35
Luxemburg 1 1 1 0 0 0 3
Belgien 8 5 3 6 1 11 34
Niederlande 5 3 7 8 3 16 42
Dänemark 1 0 0 0 0 4 5
keiner Grenze
zuzuordnen
1 2 1 2 1 0 7
Luftgrenze 4 1 4 1 0 0 10
Seegrenze 0 1 1 1 2 0 5
Inlandsfeststellung 3 6 4 6 1 7 27
20 häufigste Staatsangehörigkeiten
ukrainisch 14 23 35 39 26 18 155
syrisch 19 18 18 15 10 23 103
türkisch 9 10 8 9 14 11 61
deutsch 7 4 8 5 4 9 37
afghanisch 5 3 3 7 5 11 34
serbisch 2 5 4 6 3 6 26
albanisch 3 4 2 4 2 6 21
rumänisch 9 1 1 2 3 4 20
belarussisch 3 3 5 5 3 19
russisch 1 1 2 2 13 19
moldauisch 7 2 4 1 2 2 18
irakisch 3 1 3 3 2 5 17
ungarisch 3 2 2 3 3 1 14
georgisch 1 2 4 3 1 1 12
kosovarisch 2 3 2 5 12
polnisch 1 2 1 4 4 12
niederländisch 4 2 1 1 3 11
ungeklärt 3 2 2 3 1 11
französisch 4 2 1 1 2 10
italienisch 3 1 2 1 1 2 10
Aufgriffsort
Grenzübergang 80 66 81 71 88 104 490
Grenzgebiet bis zu
einer Tiefe von
30 Kilometern
37 36 51 43 30 52 249
Inland 7 5 6 9 1 7 35
30. Gegen wie viele bei der unerlaubten Einreise festgestellte Personen lag
ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vor (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und nach Halbjahren seit 2020 darstellen, bitte auch die
15 wichtigsten Herkunftsstaaten nennen), und in wie vielen dieser Fälle
wurde jeweils die zuständige Staatsanwaltschaft hinzugezogen (können
weitere Angaben dazu gemacht werden, wegen welcher Delikte dies
erfolgte)?
Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden stellten gemäß PES von Januar 2020 bis Juni 2024 7.485
unerlaubt Eingereiste mit einem Einreise-/Aufenthaltsverbot fest. Die
entsprechenden Strafanzeigen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben den
jeweiligen sachleitenden Staatsanwaltschaften vorgelegt. Die statistischen Angaben
sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
1. Halbjahr Anteil an
Gesamtfeststellungen
unerlaubter
Einreisen
2. Halbjahr Anteil an
Gesamtfeststellungen
unerlaubter
Einreisen
2020 502 3,4 Prozent 574 2,8 Prozent
2021 571 2,8 Prozent 714 1,9 Prozent
2022 833 2,9 Prozent 1.028 1,6 Prozent
2023 993 2,2 Prozent 1.069 1,3 Prozent
2024 1.201 2,8 Prozent ---
15 häufigste
Staatsangehörigkeiten
1.
Halbjahr
15 häufigste
Staatsangehörigkeiten
2.
Halbjahr
2020
albanisch 56 albanisch 68
serbisch 44 serbisch 36
algerisch 24 algerisch 35
mazedonisch 24 syrisch 28
polnisch 22 afghanisch 26
moldauisch 21 russisch 26
afghanisch 20 polnisch 25
ukrainisch 20 irakisch 23
tunesisch 18 marokkanisch 18
georgisch 15 georgisch 17
irakisch 15 türkisch 17
kosovarisch 14 kosovarisch 16
nigerianisch 14 somalisch 14
rumänisch 14 tunesisch 14
russisch 14 moldauisch 13
rumänisch 13
ukrainisch 13
2021
albanisch 74 albanisch 109
syrisch 43 syrisch 54
marokkanisch 37 marokkanisch 43
afghanisch 30 afghanisch 37
russisch 29 algerisch 35
ukrainisch 28 georgisch 35
polnisch 26 mazedonisch 29
algerisch 25 ukrainisch 29
georgisch 21 serbisch 28
15 häufigste
Staatsangehörigkeiten
1.
Halbjahr
15 häufigste
Staatsangehörigkeiten
2.
Halbjahr
serbisch 19 rumänisch 25
irakisch 17 türkisch 25
kosovarisch 17 irakisch 24
rumänisch 17 polnisch 20
moldauisch 16 moldauisch 17
nigerianisch 10 russisch 17
türkisch 10 tunesisch 17
2022
albanisch 112 syrisch 269
georgisch 66 afghanisch 73
syrisch 62 albanisch 70
ukrainisch 55 türkisch 66
afghanisch 41 georgisch 54
marokkanisch 37 algerisch 52
serbisch 37 irakisch 38
algerisch 33 mazedonisch 36
türkisch 33 serbisch 33
moldauisch 31 marokkanisch 26
polnisch 23 ukrainisch 26
mazedonisch 22 moldauisch 24
rumänisch 21 polnisch 21
tunesisch 18 bosnisch-herzegowinisch 14
irakisch 16 somalisch 14
russisch 16
2023
afghanisch 117 syrisch 133
albanisch 111 türkisch 118
syrisch 64 afghanisch 91
algerisch 62 albanisch 78
georgisch 47 algerisch 60
ukrainisch 42 georgisch 43
serbisch 40 mazedonisch 42
marokkanisch 38 irakisch 36
türkisch 34 marokkanisch 36
moldauisch 31 ukrainisch 35
irakisch 31 tunesisch 31
mazedonisch 29 russisch 30
polnisch 25 serbisch 24
tunesisch 24 moldauisch 23
russisch 24 pakistanisch 21
1. Halbjahr 2024
afghanisch 131
syrisch 111
georgisch 94
albanisch 82
türkisch 80
15 häufigste
Staatsangehörigkeiten
1.
Halbjahr
15 häufigste
Staatsangehörigkeiten
2.
Halbjahr
algerisch 61
kosovarisch 46
marokkanisch 39
moldauisch 38
mazedonisch 33
ukrainisch 33
polnisch 28
tunesisch 27
vietnamesisch 27
rumänisch 25
31. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
die offizielle Zahl der unerlaubten Einreisen (bzw. der Versuche hierzu)
nicht mit einem Anstieg oder Sinken der Zahl unerlaubter Einreisen
(bzw. der Versuche hierzu) gleichgesetzt werden kann, weil diese
Feststellungszahlen entscheidend von der Kontrolldichte und Intensität der
Kontrollen abhängen, und welche Einschätzungen hat die
Bundesregierung hierzu (bitte begründen)?
Die unerlaubte Einreise und der Versuch der unerlaubten Einreise sind (wie
auch eine Vielzahl von anderen Delikten) Kontrolldelikte. Das
Feststellungsniveau ist dabei von verschiedenen Faktoren, unter anderem von der
Kontrolldichte und -intensität grenzpolizeilicher Maßnahmen an den Grenzen,
abhängig. Rückschlüsse auf die Entwicklung der unerlaubten Einreise werden
allerdings nicht nur aus den Feststellungszahlen an den Grenzen, sondern auch aus
anderen Erkenntnissen – wie z. B. im Zusammenhang mit festgestellten
unerlaubten Aufenthalten im Inland – generiert.
32. Welche konkreten Änderungen für die Kontroll-, Inhaftierungs-,
Strafantrags- und Zurückweisungspraxis der Bundespolizei (bitte auf diese
Bereiche getrennt eingehen) ergeben sich aus den rechtlichen Änderungen
infolge des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, insbesondere
was den Umgang mit versuchten bzw. tatsächlich erfolgten
Wiedereinreisen nach vorheriger Zurückweisung bzw. Verstößen gegen Einreise- und
Aufenthaltsverbote usw. anbelangt (bitte so ausführlich und konkret wie
möglich darstellen), und inwieweit gehen die gesetzlichen Änderungen
in diesem Bereich auf Anregungen oder Vorschläge der Bundespolizei
zurück (bitte so konkret wie möglich darstellen)?
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (EAV) ist künftig auch dann zu erlassen,
wenn eine Zurückweisung (Einreiseverweigerung) erfolgt, weil der Ausländer
unter Nutzung falscher- oder verfälschter Dokumente einreisen wollte.
Bezüglich der Anordnung des EAV besteht kein Ermessensspielraum, das EAV ist in
diesem Fall zwingend anzuordnen. Das EAV ist zusammen mit der Verfügung
über die Einreiseverweigerung zu erlassen. Die Frist des EAV beginnt mit dem
Vollzug der Zurückweisung.
33. Welche konkreten Änderungen für die Zurückweisungspraxis bzw.
Inhaftierungspraxis der Bundespolizei und die Rechtsschutzmöglichkeiten
Betroffener hiergegen ergeben sich aus den Änderungen des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (bitte gesondert auch auf die Gruppe
asylsuchender Menschen eingehen), und welche Vorgaben für die
Bundespolizei sind diesbezüglich bereits erfolgt bzw. geplant (bitte ausführen)?
Die Auswirkungen der europarechtlichen Neuregelungen im Zusammenhang
mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und deren nationale
Umsetzung sind aktuell Gegenstand der Prüfung.
34. Haben sich die Deutsche Polizeigewerkschaft bzw. die Gewerkschaft der
Polizei oder entsprechende fachspezifische Unterorganisationen zu den
Themen Binnengrenzkontrollen bzw. Schleierfahndung bzw.
Zurückweisungen in den letzten drei Jahren an die Bundesregierung bzw. das BMI
gewandt (wenn ja, bitte mit Datum und dem jeweiligen Hauptanliegen
nennen), und wie hat die Bundesregierung hierauf gegebenenfalls jeweils
reagiert (bitte ausführen)?
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat steht mit den in der
Fragestellung genannten Gewerkschaften auch zum Thema der grenzpolizeilichen
Maßnahmen der Bundespolizei und deren Ausgestaltung seit Jahren in einem
regelmäßigen (statistisch nicht erfasstem) Austausch, der sowohl Briefwechsel
als auch Besprechungen auf unterschiedlichen Ebenen umfasst. In diesem
Rahmen erfolgt auch ein Austausch zu den jeweiligen Einschätzungen und
Bewertungen der grenzpolizeilichen Maßnahmen.
35. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der EU-Kommission zu den
Mehrkosten und Belastungen infolge temporärer Binnengrenzkontrollen
oder nicht (bitte begründen; Nachfrage zu der Antwort zu den Fragen 11a
und 11b auf Bundestagsdrucksache 20/8274)?
Das Dokument „Impact assessment report – accompanying the document ‚
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending
Regulation (EU) 2016/399 on a Union Code on the rules governing the
movement of persons across borders‘ SWD(2021) 462 final“ wurde auf
Veranlassung der EU-Kommission erstellt. Die Bundesregierung hat das Dokument zur
Kenntnis genommen.
36. Wieso konnte die Bundesregierung nicht einmal ungefähre
Einschätzungen zu den Mehrkosten (etwa Personal- bzw. Materialkosten) infolge der
deutsch-österreichischen Binnengrenzkontrollen machen (vgl. Antwort
zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), obwohl sie auf die
Schriftliche Frage 60 des Abgeordneten Jens Koeppen auf
Bundestagsdrucksache 20/8261 quantitative Angaben zu Unterstützungsmaßnahmen
an der deutsch-polnischen Grenze machen konnte (wenn auch nur in
eingestufter Form; vgl. Bundestagsdrucksache 20/8261, S. 46 f.), und wie
lauten gegebenenfalls solche ungefähren Einschätzungen, wenn etwa
entsprechende Personalverlagerungen an diese Grenze infolge der
Binnengrenzkontrollen berücksichtigt werden (bitte darlegen)?
Mit Blick auf die Mehrkosten wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/8274 verwiesen. Die Antwort auf die Schriftliche Frage 60 des
Abgeordneten Jens Koeppen auf Bundestagsdrucksache 20/8261 bezieht sich auf
Maßnahmen zur personellen Unterstützung, aus denen sich die Frage nach den
Mehrkosten nicht ohne Weiteres beantworten lässt.
37. Wie bewertet die Bundesregierung aktuell die Effektivität der
sogenannten Schleierfahndung bzw. hiermit zusammenhängend auch die
Verhältnismäßigkeit stationärer Grenzkontrollen vor dem Hintergrund, dass die
Staatssekretärin im BMI im Ausschuss für Inneres und Heimat des
Deutschen Bundestages zunächst davon sprach, dass die „Schleierfahndung
ebenfalls effektiv“ sei (siehe Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
20/8274), die Bundesregierung hierzu befragt dann antwortete, dass die
Schleierfahndung „nicht ausreichend, aber auch nicht völlig uneffektiv“
sei (vgl. ebd.), während Bundesinnenministerin Nancy Faeser öffentlich
zunächst eine Verstärkung der Schleierfahndung an der deutsch-
polnischen Grenze ankündigte, weil stationäre Grenzkontrollen ein großer
Einschnitt in den Alltag vieler Menschen wären und auch „unsere
Wirtschaft hart“ treffen würden (www.n-tv.de/politik/Sind-Grenzkontrollen-tr
otz-allem-die-Loesung-article24364500.html), nur um kurz darauf Mitte
Oktober 2023 die Einführung vorübergehender Binnengrenzkontrollen
auch an den Grenzen zu Polen, Tschechien und der Schweiz zu
verkünden (bitte nachvollziehbar darlegen)?
Die Entscheidung, ob grenzpolizeiliche Maßnahmen unterhalb der Schwelle
der vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen im
Rahmen von Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)
und nach Maßgabe nationalen Rechts ausreichend sind oder die
vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen auf der Grundlage der
Artikel 25 ff. des Schengener Grenzkodex erforderlich ist, trifft die
Bundesministerin des Innern und für Heimat in Abhängigkeit von der Lage am
jeweiligen Grenzabschnitt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass allein die
vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen Kontrollen allein
anlässlich des Grenzübertritts ermöglicht, was auch die Bekämpfung der
Schleusungskriminalität erleichtert. Demgegenüber darf die Ausübung von
Befugnissen im Rahmen von Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets unterhalb der
Schwelle der vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen
gerade nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
38. Ist der Bundesregierung die Äußerung von Andreas Roßkopf von der
Gewerkschaft der Polizei bekannt, dass für eine erfolgreiche Arbeit des
Grenzschutzes nicht reguläre Grenzkontrollen ausschlaggebend seien,
sondern der Einsatz hinter der Grenze (Schleierfahndung), stationäre
Grenzkontrollen seien eine „schöne Bühnenveranstaltung, die dem
Bürger Sicherheit suggerieren soll“ (www.n-tv.de/politik/Sind-Grenzkontroll
en-trotz-allem-die-Loesung-article24364500.html; bitte begründen),
welche Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls, und was
entgegnet die Bundesregierung dem Eindruck der Fragestellenden, dass weitere
Binnengrenzkontrollen vor allem erlassen wurden, um Sicherheit zu
suggerieren?
39. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls aus der
Kritik der GdP in Brandenburg, wonach die stationären Grenzkontrollen
an der polnischen Grenze aus polizeitaktischer Sicht nicht die gleiche
Effektivität erreichen wie mögliche mobile Kontrollen (vgl. dpa-Meldung
vom 20. Juni 2024), flexible Kontrollen seien die bessere
Vorgehensweise an der deutsch-polnischen Grenze, der Rückgang der Aufgriffe sei
auch auf die umfangreichen Maßnahmen und Kontrollen an den EU-
Außengrenzen zurückzuführen (ebd.), und teilt sie diese Einschätzung (bitte
begründen)?
Die Fragen 38 und 39 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der derzeitige Rückgang der Feststellungen unerlaubter Einreisen an den
östlichen und südlichen deutschen Binnengrenzen (ab 16. Oktober 2023) dürfte
auch in den Maßnahmen der geografisch vorgelagerten Schengenstaaten mit
ihren Binnengrenzkontrollen sowie den polizeilichen Maßnahmen von Serbien
an der Grenze zu Ungarn sowie saisonalen witterungsbedingten Faktoren
begründet sein. Dabei dürften auch die von Deutschland vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen (zu Österreich, Polen, Tschechien und der
Schweiz) einen Beitrag leisten.
Im Übrigen kommentiert die Bundesregierung Äußerungen Dritter
grundsätzlich nicht und wird auch die Aussagen von Vertretern der Gewerkschaft der
Polizei (GdP) nicht kommentieren.
40. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, die Anordnung der
Binnengrenzkontrollen an der Grenze zu Österreich „aus sicherheits- und
migrationspolitischen Gründen“ stünde „im Einklang mit den Vorgaben
der Verordnung (EU) 2016/399“ (Antwort zu Frage 12b auf
Bundestagsdrucksache 20/8274), obwohl z. B. auch Prof. Dr. Daniel Thym, dessen
Rat das BMI in Form von Gutachten bereits eingeholt hat (vgl. z. B. pape
rs.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3163015), der Auffassung ist,
„Es spricht damit sehr viel dafür, dass die Kontrollen an den deutsch-
österreichischen Grenzen rechtswidrig sind“ (verfassungsblog.de/pushback
s-an-den-deutschen-grenzen-ja-nein-vielleicht/; bitte begründen)?
Die jeweilige Neu-Anordnung der vorübergehenden Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze steht aus
Sicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat mit den Art. 25 ff. der
Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und dem Urteil des
EuGHs vom 26. April 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-368/20 und
C-369/20 in einem österreichischen Vorabentscheidungsverfahren zur
Höchstdauer von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Einklang.
41. Wie viele Personen wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
unter Einschaltung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, aber
ohne Durchführung eines Asylverfahrens in andere Mitgliedstaaten
überstellt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern bzw. Zielstaaten
differenzieren)?
Die Antwort kann den nachfolgenden Übersichten entnommen werden. Die
genannten Zahlen zur Kategorie „Überstellung ohne Durchführung des
Asylverfahrens“ beinhalten statistisch gesehen Überstellungen (inklusive freiwilliger
Ausreisen) ohne eine formelle Asylantragsstellung in der Bundesrepublik
Deutschland.
Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung
eines Asylverfahrens
Jahr 2023 482
1. Halbjahr 2024 228
Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens
nach Mitgliedstaat
Jahr 2023
Gesamt:
482
darunter
Österreich 167
Niederlande 62
Schweiz 39
Spanien 37
Frankreich 35
Bulgarien 33
Rumänien 24
Schweden 18
Kroatien 11
Belgien 11
Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens
nach Herkunftsland
Jahr 2023
gesamt:
482
darunter
Algerien 68
Türkei 64
Afghanistan 56
Marokko 44
Syrien, Arabische Republik 38
Indien 33
Irak 23
Tunesien 18
Russische Föderation 17
Sudan 12
Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens
nach Mitgliedstaat
1. Halbjahr 2024
Gesamt:
228
darunter
Österreich 54
Niederlande 30
Spanien 24
Kroatien 23
Bulgarien 21
Frankreich 13
Schweiz 12
Belgien 11
Schweden 9
Rumänien 5
Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens
nach Herkunftsland
1. Halbjahr 2024
Gesamt:
228
darunter.
Syrien, Arabische Republik 38
Marokko 34
Algerien 32
Türkei 22
Afghanistan 13
Irak 9
Russische Föderation 8
Tunesien 6
Indien 6
Somalia 5
a) Geht es hierbei ausschließlich um Personen, die bereits in einem
anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, oder gibt es weitere
Personengruppen, die auf diese Weise überstellt werden (bitte
ausführen und die jeweiligen Rechtsgrundlagen nennen)?
Ja. Insoweit wird auf Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung)
verwiesen.
b) Bei wie vielen Personen, die unter Einschaltung des BAMF, aber ohne
Durchführung eines Asylverfahrens überstellt wurden, lag ein EURO-
DAC-Treffer welcher Kategorie vor (bitte Zahlen für das Jahr 2023
und das erste Halbjahr 2024 sowie die wichtigsten Herkunftsländer
bzw. die Länder des EURODAC-Eintrags nennen)?
Die Antwort kann den nachfolgenden Übersichten entnommen werden. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen.
Überstellung – aufgrund eines Ersuchens mit EURODAC-Treffer*
nach
Mitgliedstaat
Jahr 2023
GESAMT Davon nach
Art. 9
EURODAC-VO
Davon nach
Art. 14
EURODAC-
VO
Davon
nach Art. 7 EURO-
DAC-VO
Gesamt: 427 150 17 260
darunter
Österreich 163 43 0 120
Niederlande
51 28 0 23
Schweiz 36 16 2 18
Spanien 30 12 13 5
Bulgarien 30 6 0 24
Frankreich 29 13 0 16
Rumänien 19 2 1 16
Schweden 14 8 0 6
Kroatien 10 2 0 8
Belgien 9 5 0 4
Überstellung – aufgrund eines Ersuchens mit EURODAC-Treffer*
nach
Herkunftsland
Jahr 2023
GE-
SAMT
davon nach
Art. 9
EURODAC-
VO
davon nach
Art. 14
EURODAC-
VO
davon nach
Art. 17
EURODAC-
VO
Gesamt: 427 150 17 260
darunter
Algerien 63 30 8 25
Türkei 63 17 0 46
Afghanistan 55 16 0 39
Marokko 39 19 1 19
Syrien, Arabische
Republik
34 5 3 26
Indien 33 9 0 24
Irak 19 8 0 11
Tunesien 16 8 0 8
Russische
Föderation
11 6 0 5
Pakistan 8 2 0 6
Überstellung – aufgrund eines Ersuchens mit EURODAC-Treffer*
nach
Mitgliedstaat
1. Halbjahr
2024
GE-
SAMT
davon nach
Art. 9
EURODAC-
VO
davon nach
Art. 14
EURODAC-
VO
davon nach
Art. 17
EURODAC-
VO
Gesamt: 204 85 7 112
darunter
Österreich 52 25 0 27
Niederlande 29 14 0 15
Kroatien 22 5 0 17
Spanien 18 7 7 4
Bulgarien 14 1 0 13
Frankreich 12 4 0 8
Schweiz 10 6 0 4
Belgien 9 6 0 3
Schweden 9 5 0 4
Finnland 5 3 0 2
Überstellung – aufgrund eines Ersuchens mit EURODAC-Treffer*
nach
Herkunftsland
1. Halbjahr 2024
GE-
SAMT
davon nach
Art 9
EURODAC-
VO
davon nach
Art. 14
EURODAC-
VO
davon nach
Art. 17
EURODAC-
VO
Gesamt: 204 85 7 112
darunter
Marokko 33 16 1 16
Syrien, Arabische
Republik
31 6 0 25
Algerien 31 12 5 14
Türkei 22 14 0 8
Afghanistan 13 6 0 7
Irak 9 3 0 6
Russische
Föderation
7 4 0 3
Tunesien 6 4 0 2
Überstellung – aufgrund eines Ersuchens mit EURODAC-Treffer*
Somalia 5 3 0 2
Libyen 5 3 1 1
* Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer nach
der Verordnung (EU) Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 (sog. EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig
die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer
ausgewiesen.
c) Werden solche Verfahren ausschließlich an den Grenzen vollzogen
oder auch nach erfolgter Einreise und Weiterleitung an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung (bitte ausführen)?
Nein. Solche Verfahren werden nicht an der deutschen Grenze durchgeführt.
Sie erfolgen ausschließlich bei Aufgriffen nach der Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland. In diesen Fällen informiert die aufgreifende Stelle das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Aufgriff ohne
Asylgesuch. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterleitung des Drittstaatsangehörigen
an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung bzw. Ausländerbehörde. Das
BAMF leitet ein Wiederaufnahmeersuchen beim zuständigen Mitgliedstaat ein.
d) Werden diese Überstellungen als Zurückweisungen,
Zurückschiebungen oder Abschiebungen gewertet, wenn die Verfahren an der Grenze
stattfinden (bitte in rechtlicher und statistischer Hinsicht differenziert
ausführen)?
Nein. Es handelt sich um Überstellungen im Rahmen des in Art. 24 Dublin-III-
Verordnung geregelten Verfahrens eines Wiederaufnahmegesuchs, wenn im
ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde.
e) Erfolgen solche Überstellungen, wenn die Verfahren an der Grenze
durchgeführt wurden, lediglich in unmittelbare Nachbarstaaten
Deutschlands oder auch in andere zuständige Mitgliedstaaten (bitte
ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 41c wird verwiesen.
f) Wie lange dauern solche Verfahren, wenn sie an der Grenze
durchgeführt werden, ungefähr bzw. längstens, sind sie in der Praxis
regelmäßig mit einem Festhalten bzw. einer Inhaftierung der Betroffenen
verbunden oder können diese sich frei bewegen, wie werden die
Betroffenen untergebracht, und wie wird dabei den Bedürfnissen
besonders vulnerabler Personen Rechnung getragen (bitte ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 41c wird verwiesen.
g) Wie werden bei solchen Verfahren die nach Artikel 5 der Dublin-III-
Verordnung vorgeschriebenen persönlichen Gespräche in einer
Sprache, die die Betroffenen verstehen, geführt und wie wird dabei eine
angemessene Vertraulichkeit gewährleistet, wer fertigt schriftliche
Zusammenfassungen dieser Gespräche an, und wie werden diese
Berichte den Betroffenen zeitnah zugestellt (bitte ausführen)?
Die aufgreifende Stelle führt ein Gespräch mit dem Drittstaatsangehörigen,
dessen Inhalt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Prüfung
von Abschiebungshindernissen im Verfahren nach Artikel 24 Dublin-III-
Verordnung vom BAMF herangezogen wird. Hierüber ist durch die aufgreifende
Stelle eine Niederschrift anzufertigen.
Die aufgreifende Stelle kann dem Drittstaatsangehörigen auch einen
Fragebogen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Prüfung von
Abschiebungshindernissen im Verfahren nach Artikel 24 Dublin-III-
Verordnung in einer dem Drittstaatsangehörigen verständlichen Sprache zur
Verfügung stellen. Dem Drittstaatsangehörigen wird eine Kopie der unterschriebenen
Dokumente ausgehändigt.
h) Wie können Betroffene solcher Verfahren, wenn die an der Grenze
durchgeführt und sie dort festgehalten werden, effektiven
Rechtsschutz gegen die geplante Überstellung suchen bzw. finden, d. h., wie
erhalten sie Zugang zu den Gerichten, Beratungsstellen oder
Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, und welche Zeit wird ihnen nach
Übermittlung des Überstellungsbescheides eingeräumt, um
Rechtsschutz zu suchen, bevor eine Überstellung vollzogen wird (bitte
möglichst konkret mit Hinweisen zur Praxis erläutern)?
Auf die Antwort zu Frage 41c wird verwiesen.
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Anlage zur Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger u. a. und der
Gruppe Die Linke; BT-Drucksache 20/12343
2023 2024
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu. 2. Qu.
Gesamt (Anzahl Personen) 1.940 2.146 4.071 3.343 1.890 1.455
Landgrenze (Anzahl Personen) 1.866 2.074 3.953 3.156 1.628 1.237
an der Grenze zu
Polen (Anzahl Personen) 170 159 205 136 37 53
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Griechenland 50 28 108 64 8 3
Polen 57 30 19 12 12 42
Lettland 23 39 41 44 4 2
Deutschland 10 16 17 3 1 1
Litauen 9 11 2 10 1 1
Bulgarien 9 8 8 2 5 1
Rumänien 6 14 1 10 1
Kroatien 1 4 8
Frankreich 1 4 1 2 1
Italien 2 2 1 1
Norwegen 2 3 1
Österreich 2 2 1 1
Ungarn 1 1 2 2
Belgien 1 2 2
Slowakei 4 1
Zypern 2 1 1 1
Schweden 2 1 1
Niederlande 1 2
Schweiz 1 2
Slowenien 2 1
Spanien 1 2
Dänemark 2
Estland 1
Finnland 1
Luxemburg 1
Tschechien 1
Tschechien (Anzahl Personen)
82
124
216
259
49
57
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Griechenland 44 69 170 180 20 18
Kroatien 18 12 13 23 12 24
Bulgarien 5 17 17 4 15 1
Deutschland 9 9 11 11 1
Rumänien 2 11 9 9 3
Österreich 6 6 7 9 3 1
Polen 6 1 6 6
Italien 1 2 11 1 1
Tschechien 4 4 7
Zypern 7 5 1
Slowakei 3 2 1
Frankreich 1 2
Schweiz 1 1 1
Dänemark 2
Norwegen 2
Schweden 1 1
Seite 2 von 6
2023 2024
1. Qu. 2. Qu.
1
3. Qu. 4. Qu. 1. Qu.
1
2. Qu.
Slowenien
Spanien 1 1
Ungarn 1 1
Estland 1
Finnland 1
Niederlande 1
Österreich (Anzahl Personen) 185 267 490 398 145 79
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(A
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Österreich 71 121 251 218 25 22
Kroatien 68 66 119 82 66 24
Bulgarien 13 50 124 118 16 10
Italien 33 46 45 35 19 14
Griechenland 15 21 35 54 46 16
Deutschland 7 8 11 8 7 8
Rumänien 2 7 9 7 8 4
Frankreich 2 6 9 5 7
Ungarn 1 4 4 10 6 1
Schweiz 6 7 5 3 2
Niederlande 4 2 2 2 1
Slowakei 5 2 2 1 1
Belgien 3 5 2
Polen 5 1 4
Slowenien 2 2 2 3 1
Schweden 1 2 2 1
Zypern 3
Finnland 2
Malta 1 1
Norwegen 1
Spanien 1
Tschechien 1
Schweiz (Anzahl Personen) 866 956 2.239 1.648 717 459
da
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Kroatien 342 466 1.504 672 276 129
Italien 227 303 471 676 229 183
Bulgarien 125 85 185 156 75 45
Griechenland 58 35 76 117 148 76
Schweiz 70 60 83 112 81 48
Österreich 126 98 121 54 9 11
Deutschland 24 27 27 40 11 16
Slowenien 9 23 23 15 12 4
Frankreich 18 8 9 13 9 10
Spanien 16 7 6 9 11 10
Niederlande 4 3 7 13 2 11
Ungarn 11 3 5 2 5 2
Belgien 6 2 6 8 2
Rumänien 6 9 4 1 1
Polen 1 6 9
Zypern 1 2 3 3 1
Schweden 1 3 1 1 1
Finnland 2 1 2 1
Luxemburg 1 1 3
Portugal 2 1 1 1
Dänemark 2 2
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2023 2024
1. Qu.
1
2. Qu. 3. Qu. 4. Qu.
1
1. Qu. 2. Qu.
1 Slowakei
Norwegen 2
Irland 1
Tschechien 1
Frankreich (Anzahl Personen) 233 262 366 344 349 352
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Italien 49 90 131 169 193 178
Kroatien 45 73 134 74 60 59
Frankreich 57 57 45 44 67 72
Österreich 33 37 37 30 6 19
Griechenland 18 7 9 16 40 38
Spanien 33 9 11 27 21 15
Bulgarien 12 23 24 25 10 17
Deutschland 14 20 14 6 12 19
Schweiz 17 11 7 21 12 9
Niederlande 11 14 6 4 9 11
Belgien 5 3 6 4 4 3
Slowenien 5 3 4 6 5
Schweden 7 3 4 1 1 4
Polen 2 4 4 2 7
Portugal 4 3 3 1
Ungarn 1 2 2 2 1
Dänemark 2 1 3
Rumänien 2 2 1 1
Island 4
Norwegen 2 2
Luxemburg 2 1
Zypern 1 2
Finnland 1 1
Irland 1 1
Malta 1 1
Slowakei 1 1
Estland 1
Lettland 1
Liechtenstein 1
Luxemburg (Anzahl Personen) 20 26 29 26 30 24
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Italien 1 13 5 9 7 2
Frankreich 5 2 6 9 5 7
Griechenland 2 2 2 4 6 7
Belgien 2 3 6 2 5
Deutschland 4 5 3 2 1
Österreich 4 4 2 2 3
Luxemburg 5 2 2 2 1 2
Niederlande 4 2 1 1 6
Schweiz 4 2 1 3 3 1
Spanien 2 2 5 3 2
Kroatien 5 1 2 3
Bulgarien 1 2
Portugal 1 2
Schweden 1 1 1
Slowenien 1 1 1
Ungarn 2
Seite 4 von 6
2023 2024
1. Qu.
1
2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu. 2. Qu.
Dänemark
Finnland 1
Malta 1
Polen 1
Rumänien 1
Tschechien 1
Belgien (Anzahl Personen) 146 118 162 142 128 106
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Belgien 19 14 39 28 33 31
Niederlande 22 26 27 16 27 18
Frankreich 25 17 31 19 20 20
Italien 20 26 20 26 10 14
Österreich 27 16 21 20 16 10
Kroatien 11 9 36 17 11 7
Bulgarien 25 6 16 19 10 13
Griechenland 11 5 7 15 25 19
Schweiz 7 12 15 11 18 10
Spanien 12 13 15 12 10 7
Deutschland 7 9 8 8 14 14
Slowenien 6 2 6 1 8 4
Rumänien 1 2 4 4 5 1
Ungarn 1 5 4 4 2
Schweden 3 1 1 2 2 1
Luxemburg 1 2 3 2
Portugal 1 2 1 1 1
Dänemark 1 1 1 1
Norwegen 1 2
Slowakei 1 1
Estland 1
Finnland 1
Malta 1
Polen 1
Tschechien 1
Zypern 1
Niederlande (Anzahl Personen) 28 25 38 49 42 15
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Niederlande 12 15 21 31 23 4
Frankreich 6 4 4 7 3 5
Schweiz 3 1 6 11 6 2
Deutschland 5 3 4 9 5 2
Italien 6 2 6 1 6 1
Österreich 3 1 3 6 5 2
Spanien 2 3 5 6 1 1
Griechenland 1 3 1 5 5 2
Belgien 2 1 2 3 3 2
Kroatien 1 2 1 4 4
Bulgarien 1 2 2 2
Ungarn 1 1 2 1 1
Slowenien 2 1
Malta 1 1
Portugal 1 1
Irland 1
Lettland 1
Seite 5 von 6
2023 2024
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu.
1
2. Qu.
Luxemburg
Schweden 1
Dänemark (Anzahl Personen) 24 15 25 13 24 14
da
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r)
Schweden 5 8 8 8 15 6
Dänemark 5 9 8 1 3 4
Finnland 5 2 5 2 7
Deutschland 2 3 1 5
Griechenland 7 1 2
Norwegen 2 5 2 1
Lettland 2 2 1
Niederlande 2 1 1 1
Belgien 2 1
Frankreich 2 1
Kroatien 2 1
Schweiz 1 1 1
Ungarn 1 1 1
Litauen 2
Österreich 2
Bulgarien 1
Italien 1
Spanien 1
keiner Landgrenze zuzuordnen (Anzahl
Personen) 112 122 183 141 107 78
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Kroatien 30 45 81 53 23 21
Griechenland 35 29 25 42 24 19
Italien 18 23 31 27 35 19
Bulgarien 9 8 20 8 10 12
Österreich 7 5 19 4 7 4
Schweiz 6 4 6 3 8 5
Deutschland 4 8 6 4 3 3
Frankreich 4 2 4 4 11 3
Schweden 1 2 3 8 3
Spanien 4 1 6 3 1 1
Rumänien 3 1 6 1 2 1
Niederlande 1 5 3 2 1 1
Belgien 2 1 2 1 2 1
Slowenien 2 1 3 1 1
Finnland 1 2 1 1 2
Polen 1 5 1
Lettland 1 5
Litauen 1 2 1 1 1
Ungarn 2 1 1 1
Luxemburg 1 1
Island 1
Liechtenstein 1
Norwegen 1
Portugal 1
Slowakei 1
Zypern 1
Luftgrenze (Anzahl Personen) 57 45 85 146 246 199
Griechenland 37 30 60 125 232 189
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2023 2024
1. Qu.
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3
3. Qu.
5
4. Qu.
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3
2. Qu.
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Deutschland
Kroatien 13 2 2 3
Italien 5 2 2 3 2 1
Spanien 2 2 5 2 1
Österreich 2 2 1 1 4
Schweden 2 2 1 3
Finnland 2 1 1
Lettland 1 3
Zypern 1 3
Bulgarien 1 2
Irland 1 2
Niederlande 2 1
Schweiz 2 1
Frankreich 1 1
Norwegen 1 1
Ungarn 2
Belgien 1
Dänemark 1
Seegrenze (Anzahl Personen) 17 27 33 41 16 19
da
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(A
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r)
Schweden 15 24 31 31 14 13
Griechenland 3 3 3 2 1
Finnland 1 1 6 3
Norwegen 1 4 2 1
Deutschland 1 3 2 1
Dänemark 1 3 1
Bulgarien 1 1 1
Frankreich 1 1
Belgien 1
Italien 1
Österreich 1
Schweiz 1
Ungarn 1
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ISSN 0722-8333
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