Deutscher Bundestag Drucksache 20/12683
20. Wahlperiode 19.08.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/12437 –
Ankündigungen des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft Cem
Özdemir zum landwirtschaftlichen Anbau von Hanf
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir erklärte
am 26. Dezember 2021 gegenüber der „Bild am Sonntag“: „[…] viele
Bäuerinnen und Bauern stehen in den Startlöchern, um Hanf anzubauen. Sobald der
Bundestag das Gesetz des Gesundheitsministers verabschiedet hat, wird die
Landwirtschaft auch diese Nutzpflanzen anbauen. Die CDU kann es uns ja
nun nicht mehr verbieten.“ (
www.welt.de/politik/deutschland/article23587345
0/Cem-Oezdemir-Viele-Bauern-stehen-in-den-Startloechern-um-Hanf-anzuba
uen.html).
Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 den Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Cannabis-Legalisierung verabschiedet.
Die Fragestellerin will mit der Kleinen Anfrage unter anderem die
Ankündigungen des Bundeslandwirtschaftsministers Cem Özdemir auf ihre
tatsächliche Umsetzung überprüfen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung legt für die Beantwortung der Kleinen Anfrage die
gesetzlichen Definitionen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zu Grunde.
Nicht vom Begriff „Cannabis“ umfasst ist demnach u. a. Cannabis zu
medizinischen Zwecken (§ 1 Nummer 8 Buchstabe a KCanG) und Nutzhanf im Sinne
von § 1 Nummer 9 KCanG (§ 1 Nummer 8 Buchstabe d KCanG).
1. Wie viele Landwirtinnen und Landwirte sowie Gartenbaubetriebe bauen
nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Cannabis an (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat keine gesicherten Informationen darüber, ob
Landwirtinnen und Landwirte oder Gartenbaubetriebe aktuell Cannabis im Sinne des
KCanG anbauen oder Cannabis auf landwirtschaftlichen Flächen angebaut
wird.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 19. August 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der Anbau von Cannabis ist nach dem KCanG, abgesehen von
wissenschaftlichen Zwecken, ausschließlich im Rahmen des privaten Eigenanbaus sowie im
Rahmen des gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbaus durch
Anbauvereinigungen zum Zwecke des Eigenkonsums durch Mitglieder zulässig.
2. Wie viele Vereine haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
Anträge auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Anbau und die
Weitergabe von Cannabis zum Eigenbedarf gestellt (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
3. Wie viele Cannabis-Clubs wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bisher in Deutschland zugelassen?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu bislang keine Informationen vor. Die
Anträge auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe
von Cannabis in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum sind in den Ländern
zu stellen und durch diese zu genehmigen.
4. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung an den
landwirtschaftlichen Anbau von Cannabis?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
5. Teilt die Bundesregierung die Ankündigung des
Bundeslandwirtschaftsministers Cem Özdemir vom Dezember 2021, dass viele Bäuerinnen und
Bauern zum Zeitpunkt der Aussage des Bundesministers tatsächlich in
den Startlöchern standen oder gegebenenfalls noch stehen?
Die Bundesregierung sieht im Anbau von Hanf im Allgemeinen auch Chancen
für die Landwirtschaft und den Gartenbau. Der Anbau von Konsumcannabis ist
gemäß KCanG nur im Rahmen des privaten und des gemeinschaftlichen
nichtgewerblichen Eigenanbaus zulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für
einen gewerblichen Anbau von Konsumcannabis liegen aktuell nicht vor.
6. Wie viele Anfragen von Bäuerinnen und Bauern sowie
Gartenbaubetrieben, die „in den Startlöchern“ stehen, um Cannabis anzubauen, gab es
seit Amtsantritt der von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
getragenen Bundesregierung an das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft (BMEL; bitte nach Jahren auflisten)?
Dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) liegen
seit Amtsantritt der derzeitigen Bundesregierung insgesamt sechs schriftliche
Anfragen von Bäuerinnen und Bauern sowie Gartenbaubetrieben zum Anbau
von Cannabis vor.
Eine Auflistung nach Jahren ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Jahr Anzahl der Anfragen
2021 2
2022 3
2023 1
2024 0
Es gab darüber hinaus aber auch vielfältige Kontakte des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft mit Interessenträgerinnen und
Interessenträgern aus der Landwirtschaft und dem Gartenbau. Insbesondere bei breit in der
Gesellschaft diskutierten Themen lässt sich eine nach Jahren sortierte, genaue
Anzahl mündlicher Kontakte allerdings nicht mehr rekonstruieren.
7. Auf wie viel Hektar landwirtschaftlicher Fläche wird nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland aktuell Cannabis angebaut (bitte nach
Bundesländern aufteilen)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
8. Wer dominiert nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell den Anbau
von Cannabis in Deutschland?
Das KCanG lässt unter den dort bestimmten Voraussetzungen den privaten und
den gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis zum
Eigenkonsum zu. Die Bundesregierung hat bislang und aufgrund der sich stetig
weiterentwickelnden Lage keine gesicherten Erkenntnisse darüber, welches
Anbausegment den Anbau von Cannabis zurzeit dominiert.
9. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anbaufläche von
Nutzhanf seit dem Jahr 2000 entwickelt, und wie hoch prognostiziert die
Bundesregierung die Anbaufläche für Nutzhanf in den nächsten Jahren?
Nutzhanfanbauer sind verpflichtet, den Anbau von Nutzhanf der Bundesanstalt
für Ernährung und Landwirtschaft unter Angabe der genutzten Fläche
anzuzeigen. Die Anbaufläche für Nutzhanf hat sich auf Basis dieser Daten seit der
Legalisierung des Nutzhanfanbaus in Deutschland wie folgt entwickelt.
SH NI NW HE RP BW BY SL BE BB MV SN ST TH HH insges.
2000 8 455 185 23 203 747 81 0 0 618 8 108 617 41 0 3 094
2001 28 489 153 43 12 463 39 0 1 280 8 12 455 10 0 1 993
2002 0 832 128 10 5 395 26 0 0 308 0 15 336 51 0 2 106
2003 0 1 588 75 11 3 376 51 0 0 289 7 26 71 213 0 2 710
2004 1 389 215 26 2 450 77 1 0 412 0 39 2 188 0 1 802
2005 1 282 261 13 4 364 73 2 0 300 28 301 68 459 0 2 156
2006 0 207 55 9 0 291 74 0 0 163 12 23 121 401 0 1 356
2007 0* 37 33 9 3 155 48 0 0 118 164 4 41 259 0 871
2008 0 21 17 0 0 149 23 0 0 110 283 3 60 231 0 897
2009 0* 291 14 5 0 340 24 2 3 87 173 0* 3 272 0 1 214
2010 24 302 3 6 11 311 13 35 1 115 30 37 0 321 0 1 209
2011 1 80 4 7 0 96 34 18 0* 72 15 38 0* 162 0 527
2012 0* 118 1 5 4 85 71 7 0 4 4 47 0* 78 0 424
2013 1 124 1 5 2 40 42 9 0 27 30 47 0* 109 0 437
2014 0* 222 6 5 5 63 46 5 0 110 66 40 14 133 0 715
2015 0 430 17 15 2 94 79 5 0 257 281 41 3 218 0 1 442
2016 0 500 41 17 12 125 109 5 0 99 191 85 34 283 0 1 501
2017 1 501 162 87 23 178 157 10 0 143 282 126 172 306 0 2 148
2018 2 662 243 167 58 198 203 11 0 270 423 321 143 413 0 3 114
2019 17 733 285 161 79 277 539 11 0* 404 795 411 249 547 0 4 508
2020 45,3 1 105 324 298 117,6 337,9 708,6 11,2 0 269,6 859,9 523,9 227,5 531 0 5 360
2021 141 1 555 444 400 133 432 843 4 3 464 642 231 613 525 13 6 443
SH NI NW HE RP BW BY SL BE BB MV SN ST TH HH insges.
2022 182 1 932 333 376 102 453 832 6 1 452 700 230 763 578 3 6 943
2023 153 1 215 273 161 101 248 686 3 0 1 480 169 269 547 529 0 5 834
* Fläche unter 0,5 ha.
Für das Jahr 2024 prognostiziert die Bundesregierung im Gegensatz zum
Anbaujahr 2023 wieder einen deutlichen Anstieg der Anbaufläche. Dieser – bisher
nur durch das Anbaujahr 2023 gebrochene – Trend könnte sich auch in den
nächsten Jahren fortsetzen. Es gibt ein allgemein steigendes Interesse an den
Vorteilen von Nutzhanf. Durch Änderungen in der Verordnung zur
Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-
Verordnung) der Gemeinsamen Agrarpolitik hat das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft den Anbau von Nutzhanf vereinfacht. Das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet zudem einen
Gesetzentwurf, der die sogenannte „Missbrauchsklausel“ in § 1 Nummer 9
Buchstabe a KCanG aufheben und die damit verbundene Rechtsunsicherheit für
Nutzhanfanbauer und -händler beseitigen sowie erstmals den Indoor-Anbau
von Nutzhanf ermöglichen soll.
Die Attraktivität des Anbaus von Nutzhanf ist im Übrigen aber wie andere
landwirtschaftliche Kulturen auch immer stark von den Marktgegebenheiten
abhängig. Sind andere Ackerkulturen in einem Anbaujahr für den Landwirt
oder die Landwirtin attraktiver, so kann sich deren Anbaufläche zulasten der
Anbaufläche von Nutzhanf vergrößern.
Der Anbau von Nutzhanf hatte trotz aller Anstrengungen in den vergangenen
Jahren Nischencharakter. Die im Nutzhanfanbau in Deutschland erzielten
Erträge werden daher bisher nicht amtlich erfasst. Der Bundesregierung liegen keine
gesicherten Informationen zu den erzielten Erträgen vor.
10. Inwiefern teilt die Bundesregierung den vom
Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir angekündigten Plan, die THC-Quote (THC =
Tetrahydrocannabinol) für Nutzhanf erhöhen zu wollen (table.media/esg/new
s/hanf-oezdemir-will-rohstoff-fuer-industrie-nutzbar-machen/), und
welche Erkenntnisse liegen dem BMEL hinsichtlich eines maximalen
Grenzwertes für Nutzhanf oberhalb des gegenwärtig gültigen EU-
Grenzwertes in Höhe von 0,3 Prozent THC vor?
Aus Sicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft könnte
eine Anhebung des THC-Grenzwertes für Nutzhanf mit positiven Aspekten
verbunden sein. Eine Positionierung der Bundesregierung ist hierzu noch nicht
erfolgt.
Von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat nach den dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vorliegenden Erkenntnissen die
Tschechische Republik vor wenigen Jahren eine Anhebung des Grenzwertes
vollzogen. Und auch weltweit sehen mehrere Staaten einen höheren THC-
Grenzwert für Nutzhanf vor (Schweiz, Australien, etc.).
Die Bundesregierung beachtet bei etwaigen weiteren Anpassungen der
Regelungen für Nutzhanf die völker- und EU-rechtlichen Vorgaben. Darüber hinaus
hat der Gesundheitsschutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
insbesondere Schwangeren, Kindern und Jugendlichen, für die Bundesregierung höchste
Priorität.
11. Wie viele Überschreitungen bei den Überprüfungen der THC-Kontrollen
beim Hanfanbau und bei den Importen gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren von 2013 bis 2023 (bitte nach Jahren sowie
Herkunftsländern auflisten)?
Zur ersten Teilfrage weist die Bundesregierung auf Folgendes hin: Der Anbau
von Nutzhanf wird durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
überwacht. Diese beprobt gemäß den EU-rechtlichen Vorgaben der Delegierten
Verordnung (EU) 2022/126 jedes Jahr mindestens 30 Prozent der auf den
Anbau von Nutzhanf in Deutschland entfallenden Fläche.
Der EU-rechtlich vorgegebene Grenzwert für Nutzhanf betrug bis
einschließlich des Jahres 2022 0,2 Prozent THC. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der EU-
rechtlich vorgegebene Grenzwert für Nutzhanf 0,3 Prozent THC.
Der THC-Gehalt von Nutzhanfpflanzen kann aufgrund natürlicher
Schwankungen den Grenzwert überschreiten. Diese Schwankungen sind von vielen
verschiedenen Faktoren abhängig, vor allem aber davon, welche Sorte verwendet
wurde und wie die Wetterbedingungen im jeweiligen Jahr ausfielen.
Für den Zeitraum von 2013 bis 2023 haben die Probenahmen der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung zu folgendem Ergebnis geführt.
2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Proben insgesamt 36 35 50 49 67 107 144 132 144 106 144
Davon Überschreitungen
des jeweils in diesem Jahr
geltenden THC-
Grenzwertes
0 3 0 7 5 13 12 15 25 9 2
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Überschreitungen des
THC-Grenzwertes von 0,3 Prozent beim Import von Nutzhanf vor.
12. Plant die Bundesregierung, den Entwurf des BMEL für eine
Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung umzusetzen, und
wenn ja, zu wann?
Die Beteiligung der Länder und Verbände an dem Entwurf der
Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung (KCanWV) wurde durchgeführt.
Die weiteren Verfahrensschritte folgen der Gemeinsamen Geschäftsordnung
der Bundesministerien. Der Zeitpunkt der Verkündung der Verordnung lässt
sich derzeit nicht genau vorhersagen.
13. Auf wie viel Hektar landwirtschaftlicher Fläche wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren von 2013 bis 2023 Nutzhanf
angebaut, und wie hoch waren dabei die Erträge (bitte nach Bundesländern
und Jahren auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
14. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der
Selbstversorgungsgrad mit Nutzhanf, und wie hoch waren die Einfuhren von Nutzhanf im
Zeitraum von 2013 bis 2023?
Die Erzeugung von und der Bedarf an Nutzhanf in Deutschland werden nicht
amtlich erfasst. Die Bundesregierung kann daher keine Angaben zum
Selbstversorgungsgrad bezüglich Nutzhanf machen.
Die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes weist folgende Daten
für die Einfuhr von Hanf aus.
Warenverzeichnis Außenhandelsstatistik (8-Steller) Einfuhr: Gewicht Einfuhr: Wert
t Tsd. EUR
2013
WA12079991 Hanfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat 3 956,9 4 280
WA53021000 Hanf, roh oder geröstet 1 150,8 651
WA53029000 Hanf, bearbeitet, Werg und Abfälle von Hanf 3 589,2 2 372
2014
WA12079991 Hanfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat 4 395,2 5 526
WA53021000 Hanf, roh oder geröstet 1 093,3 735
WA53029000 Hanf, bearbeitet, Werg und Abfälle von Hanf 2 721,6 1 968
2015
WA12079991 Hanfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat 5 125,2 7 568
WA53021000 Hanf, roh oder geröstet 2 079,7 1 278
WA53029000 Hanf, bearbeitet, Werg und Abfälle von Hanf 4 348,5 3 032
2016
WA12079991 Hanfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat 3 301,2 6 127
WA53021000 Hanf, roh oder geröstet 2 388,4 1 552
WA53029000 Hanf, bearbeitet, Werg und Abfälle von Hanf 4 596,6 3 441
2017
WA12079991 Hanfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat 3 535,4 6 469
WA53021000 Hanf, roh oder geröstet 2 336,4 1 513
WA53029000 Hanf, bearbeitet, Werg und Abfälle von Hanf 2 822,4 2 168
2018
WA12079991 Hanfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat 4 137,7 6 221
WA53021000 Hanf, roh oder geröstet 1 853,2 1 176
WA53029000 Hanf, bearbeitet, Werg und Abfälle von Hanf 4 833,1 2 951
2019
WA12079991 Hanfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat 4 244,8 6 817
WA53021000 Hanf, roh oder geröstet 1 118,8 703
WA53029000 Hanf, bearbeitet, Werg und Abfälle von Hanf 4 252,3 2 550
2020
WA12079991 Hanfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat 4 320,1 7 159
WA53021000 Hanf, roh oder geröstet 499,7 367
WA53029000 Hanf, bearbeitet, Werg und Abfälle von Hanf 3 705,1 2 195
2021
WA12079991 Hanfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat 4 298,5 9 813
WA53021000 Hanf, roh oder geröstet 2 101,6 1 399
WA53029000 Hanf, bearbeitet, Werg und Abfälle von Hanf 3 415,1 2 079
2022
WA12079991 Hanfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat 3 747,4 9 690
WA53021000 Hanf, roh oder geröstet 2 332,1 1 735
WA53029000 Hanf, bearbeitet, Werg und Abfälle von Hanf 3 308,3 2 088
2023
WA12079991 Hanfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat 2 274,6 7 126
Warenverzeichnis Außenhandelsstatistik (8-Steller) Einfuhr: Gewicht Einfuhr: Wert
t Tsd. EUR
WA53021000 Hanf, roh oder geröstet 2 038,1 1 638
WA53029000 Hanf, bearbeitet, Werg und Abfälle von Hanf 1 130,8 1 000
15. Plant die Bundesregierung, die gesetzlichen Maßnahmen zum
Nichtraucherschutz auf den Cannabis-Konsum auszudehnen, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
Für die in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Bereiche ist mit dem
Cannabisgesetz (CanG) bereits eine Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
(BNichtrSchG) dahingehend erfolgt, dass Rauchen von Cannabisprodukten,
einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten
Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und
Cannabisprodukten in das bestehende Rauchverbot einbezogen wird. Für weitere
Bereiche liegt die Regelungszuständigkeit weitgehend bei den Ländern.
16. Wie passt es aus Sicht der Bundesregierung denklogisch zusammen, dass
der Bundesminister für Gesundheit Dr. Karl Lauterbach einerseits das
begleitete Trinken von Alkohol verbieten will (
www.zdf.de/nachrichten/
politik/deutschland/begleitetes-trinken-alkohol-jugendliche-lauterbach-1
00.html), die Bundesregierung aber andererseits die Legalisierung des
Cannabis-Konsums initiiert hat?
17. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch in ihrer Politik, wenn sie
auf der einen Seite die Cannabis-Legalisierung initiiert, während das
BMEL auf der anderen Seite als an Kinder gerichtet definierte Werbung
für bestimmte Lebensmittel mit hohem Zucker-, Fett- oder Salzgehalt
verbieten möchte, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung gibt es keinen Widerspruch in der
Bundespolitik. Auch das KCanG dient dem Gesundheits- und Jugendschutz, indem u. a.
die erhöhten gesundheitlichen und sozialen Risiken des Cannabiskonsums für
Kinder und Jugendliche durch intensivierte Prävention und Möglichkeiten zur
Frühintervention adressiert werden. Für Cannabis gilt ein allgemeines
Werbeverbot. Zudem bleibt der Umgang mit Cannabis für Minderjährige weiterhin
verboten. Auch Heranwachsende, also Personen zwischen dem 18. und dem
21. Lebensjahr, werden geschützt, da ihnen in Anbauvereinigungen höchsten
30 Gramm Cannabis pro Monat (ab dem 21. Lebensjahr dann höchstens
50 Gramm) weitergegeben werden darf, wobei das Cannabis einen THC-Gehalt
von 10 Prozent nicht überschreiten darf. Die Weitergabe von Cannabis an
Kinder und Jugendliche stellt eine Straftat dar, für die das KCanG einen erhöhten
Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Darüber hinaus ist
der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen
ebenso verboten wie der öffentliche Konsum in Schulen, auf
Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen
Sportstätten und innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen. Von
dem Verbot des öffentlichen Konsums sind dabei die Bereiche erfasst, die sich
in Sichtweite der genannten Einrichtungen befinden. Sichtweite im Sinne des
KCanG ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem
Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben. Gleichzeitig ist der
öffentliche Konsum in Fußgängerzonen in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr
ebenfalls verboten.
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