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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2024
(insgesamt 38 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
18.09.2024
Antwortdauer
43 Tage
Aktualisiert
04.10.2024
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1243906.08.2024
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2024
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/12439
20. Wahlperiode 06.08.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Ates Gürpinar, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia
Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der
Gruppe Die Linke
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
30. Juni 2024
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Entscheidungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar,
weshalb die Fraktion DIE LINKE. bzw. die Gruppe Die Linke im Deutschen
Bundestag diese seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt (vgl. auf
Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt auf Bundestagsdrucksache 20/11101).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (vgl. www.destatis.de, „Schutzsuchende“).
Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B.
Asylsuchende, entscheidend ist die „Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei
vielen Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel untersucht das Statistische
Bundesamt deshalb zusätzlich, inwieweit diese Personen eine „Asylhistorie“
aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit
z. B. aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen humanitären
Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Kleinen
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. bzw. der Gruppe Die Linke wird aufgrund
des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR
ermittelt, wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch
Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltstitel
berücksichtigt werden. Trotz weniger Erfassungsunterschiede im Detail
entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller in etwa
der Summe, die sich aufgrund der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE.
bzw. der Gruppe Die Linke ergibt. Für das Jahr 2020 waren dies beispielsweise
knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl. auf Bundestagsdrucksache 19/28234 und
www.desta t is .de, Pressemitteilung Nummer 340 vom 14. Juli 2021), Ende
2022, nach der Aufnahme von über 1 Million Geflüchteten aus der Ukraine,
waren es etwa 3,1 Millionen Personen (vgl. auf Bundestagsdrucksache 20/5870
und www.destatis.de, Pressemitteilung Nummer 125 vom 30. März 2023).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken, seit 2012 steigt sie wieder an. So
lebten Ende 2023 etwa 789 000 anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte in
Deutschland, viele von ihnen aus Syrien (alle Angaben, auch im Folgenden,
soweit nicht anders angegeben, auf Bundestagsdrucksache 20/11101; grafisch
übersichtlich aufgearbeitet lassen sich die Zahlen im Verlauf seit 2006 hier
finden: taz.de/Gefluechtete-in-Deutschland/!5934394/). Ende 2023 gab es zudem
326 000 subsidiär Geschützte, weitere 182 000 Menschen hatten einen
nationalen Abschiebungsschutz, darunter viele Geflüchtete aus Afghanistan. Ende
2023 lebten zudem über 1,1 Millionen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in
Deutschland, die unkompliziert einen temporären Schutzstatus nach § 24 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten haben.
Weitere 202 000 Geflüchtete verfügten Ende 2023 über eine
Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§§ 22, 23 Absatz 1, 2
und 4, 104a, 104b und 104c, 18a bzw. 19d, 25a und 25b AufenthG), knapp
57 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und gut 17 000 wegen dringender humanitärer oder
persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Gut 10 000 Menschen hatten einen
Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a
AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg bis Ende 2023 wieder auf 566 000 an.
Die Angaben des AZR zu ausreisepflichtigen Personen sind zum Teil fehlerhaft
und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können z. B. das
Land längst wieder (unregistriert) verlassen haben und viele angeblich
Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/12725 und 19/3860, hier die Antwort zu Frage 38 sowie www.proas
yl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-statistisch-fragwuerdi
g-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). So musste die Bundesregierung auf Nachfragen
einräumen, dass von den Ende 2009 im AZR vermerkten 70 000 angeblich
Ausreisepflichtigen ohne Duldung 40 000 im Rechtssinne gar nicht
ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 17/4631).
Für Hessen stellte das dortige Innenministerium Anfang 2021 fest, dass mehr
als die Hälfte der Personen ohne Duldung nicht ausreisepflichtig waren oder
sich nicht mehr in Hessen aufhielten, die offiziellen Daten spiegelten also
„nicht die Realität der Ausreisepflichtigen in Hessen“ wider (vgl. Antwort zu
Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/1048). Die Bundesregierung verwies
zur Erklärung auf eine „Änderung in der Berechnungslogik zu aufhältigen
Personen“ in der AZR-Datenbank, eine „zeitnahe Datenbereinigung“ werde
angestrebt (ebd.) und die Datensätze würden ab dem 1. November 2022
„kontinuierlich korrigiert“ (Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/3201).
Ende Februar 2023 waren „weiterhin umfangreiche Abstimmungsmaßnahmen
sowohl technischer als auch fachlicher Natur notwendig“ (Antwort zu Frage 34
auf Bundestagsdrucksache 20/5870). Zuvor hatten Bund und Länder über drei
Jahre hinweg – ergebnislos – darüber beraten, inwieweit Personen statistisch
als freiwillig ausgereist erfasst werden sollen, bei denen im AZR „Fortzug nach
unbekannt“ notiert ist (vgl. jeweils Antworten zu Frage 35 auf
Bundestagsdrucksachen 19/8258 und 20/1048). Im Ergebnis kommt es zu einer statistisch
überhöhten Zahl (vermeintlich) in Deutschland lebender Ausreisepflichtiger,
insbesondere wenn es keinen positiven Nachweis für die Aus- oder Weiterreise
von ausreisepflichtigen Personen gibt.
194 000 der rund 243 000 (80 Prozent) zum Ende des Jahres 2023 laut AZR
ausreisepflichtigen Personen verfügten über eine Duldung, weil ihre
Abschiebung aktuell nicht möglich ist. Wie viele von ihnen nicht abgeschoben werden
dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst, aber etwa 30 Prozent der
Duldungsgründe lassen erkennen, dass eine Abschiebung nicht erlaubt oder nicht
beabsichtigt ist, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse oder einer
gerichtlichen Anordnung, wegen einer Ausbildung bzw. Beschäftigung, wegen
enger familiärer Bindungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht oder wegen eines
Asylfolgeantrags. Ein weiteres Drittel der Duldungen wurde aus „sonstigen
Gründen“ erteilt, weil die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen (objektiv) unmöglich ist (z. B. Afghanistan). Bei 24 Prozent der
Geduldeten wurden „fehlende Reisedokumente“ als Erteilungsgrund vermerkt,
ohne dass die Betroffenen dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu: Antworten zu
den Fragen 4 und 12 auf Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur knapp 9 Prozent
der Duldungen wurden nach § 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen
unterstellt wurde, dass sie ihre Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch
Täuschung oder Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung).
Im Verlauf des Jahres 2023 war die Zahl der Ausreisepflichtigen in
Deutschland erstmals seit Jahren wieder zurückgegangen, um etwa 20 Prozent, ein
Grund hierfür waren Aufenthaltserteilungen nach dem neuen Chancen-
Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG). Nach einer Kurzanalyse des Bundesamts
für Migration und Flüchtlinge (BAMF; www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/D
E/Forschung/Kurzanalysen/kurzanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publication
File&v=13) sind freiwillige Ausreisen und Aufenthaltserteilungen an
Geduldete die häufigsten Gründe für eine Beendigung der Ausreisepflicht abgelehnter
Asylsuchender. Abschiebungen, die oft im Zentrum politischer Debatten bzw.
von Gesetzesänderungen stehen, spielen diesbezüglich nur eine geringe Rolle.
Die Zahl der „freiwilligen“ Ausreisen ausreisepflichtiger Personen übersteigt
die Zahl entsprechender Abschiebungen seit 2010 in jedem Jahr deutlich, etwa
um das Doppelte bis Dreifache (Antwort zu Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 20/11101).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
ersten Halbjahr 2024?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes [AsylG] und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2024?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch
bei den Unterfragen) lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten
Halbjahr 2024?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Wie viele Widerrufsverfahren waren im Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zum 30. Juni 2024 anhängig (bitte auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern und nach Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2024?
7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g und § 18a
AufenthG (alte Fassung) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2024?
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 30. Juni 2024 infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
ersten Halbjahr 2024?
10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten
Halbjahr 2024?
11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im ersten Halbjahr 2024?
12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die Beantragung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde (bitte wie
zuvor differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein Schutzgesuch
geäußert haben (bitte wie zuvor differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch
gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie zuvor
differenzieren)?
14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
ersten Halbjahr 2024?
15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im ersten Halbjahr 2024?
16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2024?
17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw.
Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und Herkunftsländern für
§ 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden soll), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b
AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG
(bitte wie oben differenzieren), wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im ersten Halbjahr 2024, wie viele von ihnen hatten zuvor eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, und hält die
Bundesregierung hinsichtlich der letztgenannten Personengruppe die Angabe der
geringen Zahl von 1 073 entsprechenden Fällen in der Antwort zu Frage 17
auf Bundestagsdrucksache 20/11101 für belastbar?
18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0–11, 12–15, 16–17, 18–20, 21–29, 30–39, 40–49, 50–
59, 60–69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen eine Auflistung der
genauen Duldungsgründe, so differenziert wie möglich, und der
Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d AufenthG, jeweils aufgelistet nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten
Halbjahr 2024?
19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis
heute insgesamt erteilt, wie lange war deren durchschnittliche und wie
lange ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
21. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 bzw. 2
AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren
und zudem angeben, wie viele dieser Personen zuvor eine
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Duldung oder einen sonstigen oder
keinen Aufenthaltstitel hatten), und wie bewertet die Bundesregierung diese
Zahlen vor dem Hintergrund ihrer Erwartungen zu den Auswirkungen der
Neuregelung des Chancen-Aufenthaltsrechts (bitte ausführen)?
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni
2024 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten
Halbjahr 2024?
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden im ersten Halbjahr 2024 durch das BAMF bzw. – soweit vorliegend –
durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni
2024 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der
Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
26. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2024 im Ausländerzentralregister
erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung noch eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger waren
hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte Asylsuchende
und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte jeweils
nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni
2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2024 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über
17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2024?
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2024 zur Festnahme
(mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte
differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser
Personen lebten zum 30. Juni 2024 noch in Deutschland, und bei wie
vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im ersten Halbjahr 2024?
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Ausländerzentralregistergesetzes [AZRG]: illegale Einreise/
Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 30. Juni 2024 im AZR erfasst, und wie
viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
32. Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis zum
30. Juni 2024 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Datum
noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12
AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni
2024 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele
von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich
nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren EU-Angehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern und
den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
34. Zu wie vielen Personen wurde im ersten Halbjahr 2024 eine vollziehbare
bzw. rechtskräftige Ausreisepflicht festgestellt (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie erklärt die Bundesregierung die relativ geringe
Zahl von 13 119 solcher Feststellungen im Jahr 2023 (vgl. Antwort zu
Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/11101), auch angesichts von mehr
als 60 000 Asylablehnungen im Jahr 2023 (jeweils etwa 35 000 bis 50 000
solcher Feststellungen waren es in den Jahren zuvor (siehe Juni-Ausgabe
der Aktuellen Zahlen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge)?
35. Hat es weitere Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen gegeben, nachdem die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/11101
erklärt hat, dass diese wegen der angespannten Personalsituation in den
Ausländerbehörden „gegenwärtig weitgehend ausgesetzt“ seien (bitte
gegebenenfalls im Einzelnen auflisten und etwaige Korrekturen wenn
möglich quantifizieren), und welche Tätigkeiten und Projekte hat der
Beauftragte für Datenqualität zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw.
sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
36. Wie viele Datensätze von Personen, die zuvor als ausreisepflichtig erfasst
wurden, wurden seit dem 1. November 2022 durch das
Bundesverwaltungsamt im Rahmen einer automatisierten Datenkorrektur dahin gehend
geändert, dass ein „Fortzug nach unbekannt“ im AZR gespeichert wurde
und die Betroffenen damit nicht mehr als Ausreisepflichtige geführt
wurden (bitte ausführen und wenn möglich nach Bundesländern, den
wichtigsten Herkunftsstaaten und dem vorherigen gespeicherten
Aufenthaltsstatus differenzieren), und wieso konnte die Bundesregierung in ihrer
Antwort zu Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 20/8575 eine entsprechende
Zahl von über 20 000 betroffenen Datensätzen nennen, während sie in
ihrer Antwort zu Frage 13a auf Bundestagsdrucksache 20/9933 erklärte,
es ließen sich rückwirkend keine entsprechenden Zahlen mehr ermitteln
(welche quantitativen Auskünfte sind diesbezüglich überhaupt möglich)?
37. In wie vielen Fällen wurden bislang Dokumente nach § 6 Absatz 5
Nummer 1 bzw. 3 (bitte differenzieren) des Ausländerzentralregistergesetzes an
das AZR übermittelt und gespeichert, in wie vielen dieser Fälle wurden
die gespeicherten Dokumente zuvor geschwärzt, insbesondere um den
Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen (bitte nach Jahren und
den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie sind die
Weisungsvorgaben im BAMF, nur bestimmte Entscheidungsarten, aus denen
keine Einzelfallumstände hervorgehen (z. B. Vollanerkennungen), im
AZR zu speichern (vgl. Antwort zu Frage 14b auf Bundestagsdrucksache
20/9933), mit dem Wortlaut des § 6 Absatz 5 AZRG zu vereinbaren, und
wird insbesondere angenommen, dass bei anderen Entscheidungsarten
schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer Übermittlung von
Dokumenten grundsätzlich entgegenstehen (bitte ausführen)?
38. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 30. Juni 2024 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie
vielen von ihnen wurde dies im ersten Halbjahr 2024 erlaubt bzw. versagt
(bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
Berlin, den 24. Juli 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1304018.09.2024
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12439 - Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2024
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/13040
20. Wahlperiode 18 09 2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/12439 –
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
30. Juni 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Entscheidungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. bzw. die Gruppe Die Linke im
Deutschen Bundestag diese seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt (vgl. auf
Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt auf Bundestagsdrucksache
20/11101).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (vgl. www.destatis.de, „Schutzsuchende“).
Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B.
Asylsuchende, entscheidend ist die „Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei
vielen Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel untersucht das Statistische
Bundesamt deshalb zusätzlich, inwieweit diese Personen eine „Asylhistorie“
aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen
damit z. B. aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen humanitären
Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der
Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. bzw. der Gruppe Die Linke wird
aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR
ermittelt, wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch
Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären
Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz weniger Erfassungsunterschiede im
Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller in
etwa der Summe, die sich aufgrund der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE
LINKE. bzw. der Gruppe Die Linke ergibt. Für das Jahr 2020 waren dies
beispielsweise knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl. auf Bundestagsdrucksache
19/28234 und www.destatis.de, Pressemitteilung Nummer 340 vom 14. Juli
2021), Ende 2022, nach der Aufnahme von über 1 Million Geflüchteten aus
der Ukraine, waren es etwa 3,1 Millionen Personen (vgl. auf
Bundestagsdrucksache 20/5870 und www.destatis.de, Pressemitteilung Nummer 125 vom
30. März 2023).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
17. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken, seit 2012 steigt sie wieder an. So
lebten Ende 2023 etwa 789 000 anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte in
Deutschland, viele von ihnen aus Syrien (alle Angaben, auch im Folgenden,
soweit nicht anders angegeben, auf Bundestagsdrucksache 20/11101; grafisch
übersichtlich aufgearbeitet lassen sich die Zahlen im Verlauf seit 2006 hier
finden: taz.de/Gefluechtete-in-Deutschland/!5934394/). Ende 2023 gab es
zudem 326 000 subsidiär Geschützte, weitere 182 000 Menschen hatten einen
nationalen Abschiebungsschutz, darunter viele Geflüchtete aus Afghanistan.
Ende 2023 lebten zudem über 1,1 Millionen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine
in Deutschland, die unkompliziert einen temporären Schutzstatus nach § 24
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten haben.
Weitere 202 000 Geflüchtete verfügten Ende 2023 über eine
Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§§ 22, 23
Absatz 1, 2 und 4, 104a, 104b und 104c, 18a bzw. 19d, 25a und 25b AufenthG),
knapp 57 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise
(§ 25 Absatz 5 AufenthG) und gut 17 000 wegen dringender humanitärer oder
persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Gut 10 000 Menschen hatten
einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach
§ 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg bis Ende 2023 wieder auf 566 000 an.
Die Angaben des AZR zu ausreisepflichtigen Personen sind zum Teil
fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können
z. B. das Land längst wieder (unregistriert) verlassen haben und viele
angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/12725 und 19/3860, hier die Antwort zu Frage 38
sowie www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-statisti
sch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). So musste die Bundesregierung
auf Nachfragen einräumen, dass von den Ende 2009 im AZR vermerkten
70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung 40 000 im Rechtssinne
gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort zu Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 17/4631). Für Hessen stellte das dortige Innenministerium Anfang
2021 fest, dass mehr als die Hälfte der Personen ohne Duldung nicht
ausreisepflichtig waren oder sich nicht mehr in Hessen aufhielten, die offiziellen
Daten spiegelten also „nicht die Realität der Ausreisepflichtigen in Hessen“
wider (vgl. Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/1048). Die
Bundesregierung verwies zur Erklärung auf eine „Änderung in der
Berechnungslogik zu aufhältigen Personen“ in der AZR-Datenbank, eine „zeitnahe
Datenbereinigung“ werde angestrebt (ebd.) und die Datensätze würden ab dem
1. November 2022 „kontinuierlich korrigiert“ (Antwort zu Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 20/3201). Ende Februar 2023 waren „weiterhin
umfangreiche Abstimmungsmaßnahmen sowohl technischer als auch fachlicher Natur
notwendig“ (Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/5870). Zuvor
hatten Bund und Länder über drei Jahre hinweg – ergebnislos – darüber
beraten, inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden
sollen, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ notiert ist (vgl. jeweils
Antworten zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksachen 19/8258 und 20/1048). Im
Ergebnis kommt es zu einer statistisch überhöhten Zahl (vermeintlich) in
Deutschland lebender Ausreisepflichtiger, insbesondere wenn es keinen
positiven Nachweis für die Aus- oder Weiterreise von ausreisepflichtigen Personen
gibt.
194 000 der rund 243 000 (80 Prozent) zum Ende des Jahres 2023 laut AZR
ausreisepflichtigen Personen verfügten über eine Duldung, weil ihre
Abschiebung aktuell nicht möglich ist. Wie viele von ihnen nicht abgeschoben werden
dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst, aber etwa 30 Prozent der
Duldungsgründe lassen erkennen, dass eine Abschiebung nicht erlaubt oder nicht
beabsichtigt ist, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse oder
einer gerichtlichen Anordnung, wegen einer Ausbildung bzw. Beschäftigung,
wegen enger familiärer Bindungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht oder
wegen eines Asylfolgeantrags. Ein weiteres Drittel der Duldungen wurde aus
„sonstigen Gründen“ erteilt, weil die Abschiebung aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen (objektiv) unmöglich ist (z. B. Afghanistan). Bei 24
Prozent der Geduldeten wurden „fehlende Reisedokumente“ als Erteilungsgrund
vermerkt, ohne dass die Betroffenen dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu:
Antworten zu den Fragen 4 und 12 auf Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur
knapp 9 Prozent der Duldungen wurden nach § 60b AufenthG erteilt, weil den
Betroffenen unterstellt wurde, dass sie ihre Abschiebung vorwerfbar
verhindern (durch Täuschung oder Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung).
Im Verlauf des Jahres 2023 war die Zahl der Ausreisepflichtigen in
Deutschland erstmals seit Jahren wieder zurückgegangen, um etwa 20 Prozent, ein
Grund hierfür waren Aufenthaltserteilungen nach dem neuen Chancen-
Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG). Nach einer Kurzanalyse des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge (BAMF; www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/F
orschung/Kurzanalysen/kurzanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publicationFil
e&v=13) sind freiwillige Ausreisen und Aufenthaltserteilungen an Geduldete
die häufigsten Gründe für eine Beendigung der Ausreisepflicht abgelehnter
Asylsuchender. Abschiebungen, die oft im Zentrum politischer Debatten bzw.
von Gesetzesänderungen stehen, spielen diesbezüglich nur eine geringe Rolle.
Die Zahl der „freiwilligen“ Ausreisen ausreisepflichtiger Personen übersteigt
die Zahl entsprechender Abschiebungen seit 2010 in jedem Jahr deutlich, etwa
um das Doppelte bis Dreifache (Antwort zu Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 20/11101).
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2024 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2024?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 43 616 Personen mit einer Asylberechtigung
im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, darunter 24 904 männliche und
18 662 weibliche sowie 42 Personen mit unbekanntem Geschlecht und acht
Personen mit dem Geschlecht divers. 6 732 Personen waren unter 18 Jahre,
36 881 Personen über 17 Jahre alt, bei drei Personen war das Alter unbekannt.
10 450 Personen lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 33 165
Personen sechs Jahre oder länger. Bei einer Person ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 903 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2024.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
Die Fragen 1a bis 1c werden zusammen beantwortet.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Asylberechtigte insgesamt 43 616
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in Prozent
unbefristete Aufenthaltsrechte 54,7
befristete Aufenthaltsrechte 43,6
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 1,7
Asylberechtigte insgesamt 43 616
darunter:
Türkei 12 141
Syrien 5 317
Iran 5 134
Afghanistan 3 233
Russische Föderation 1 845
Irak 1 687
Eritrea 1 535
Sri Lanka 1 124
Kosovo 891
Ungeklärt 772
China 652
Pakistan 547
Äthiopien 518
Polen 488
Somalia 470
Asylberechtigte insgesamt 43 616
Länder
Baden-Württemberg 5 110
Bayern 4 841
Berlin 2 611
Brandenburg 309
Bremen 621
Hamburg 1 632
Hessen 5 154
Mecklenburg-Vorpommern 159
Niedersachsen 4 668
Nordrhein-Westfalen 13 592
Rheinland-Pfalz 1 425
Saarland 703
Sachsen 1 059
Sachsen-Anhalt 322
Schleswig-Holstein 1 057
Thüringen 353
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes [AsylG] und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr
2024?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 727 881 Personen mit Flüchtlingsschutz
nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. § 60 Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im AZR erfasst, darunter 434 631 männliche und
292 724 weibliche, 40 diverse und 486 Personen mit unbekanntem Geschlecht.
255 564 Personen waren unter 18 Jahre alt, 472 294 Personen über 17 Jahre alt,
bei 23 Personen war das Alter unbekannt. 183 574 Personen lebten seit weniger
als sechs Jahren in Deutschland, 544 148 Personen sechs Jahre oder länger. Bei
159 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 19 116 Personen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2024.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
Die Fragen 2a bis 2c werden zusammen beantwortet.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 727 881
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in Prozent
unbefristete Aufenthaltsrechte 17,6
befristete Aufenthaltsrechte 80,3
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,1
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 727 881
darunter:
Syrien 334 357
Irak 99 686
Afghanistan 79 152
Eritrea 47 411
Iran 37 782
Türkei 29 281
Ungeklärt 25 368
Somalia 19 959
Staatenlos 9 406
Pakistan 6 831
Russische Föderation 5 028
Nigeria 4 244
Äthiopien 3 355
Guinea 2 991
Aserbaidschan 1 948
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 727 881
Länder
Baden-Württemberg 76 023
Bayern 71 812
Berlin 36 643
Brandenburg 11 817
Bremen 12 898
Hamburg 21 732
Hessen 71 854
Mecklenburg-Vorpommern 7 660
Niedersachsen 81 334
Nordrhein-Westfalen 213 221
Rheinland-Pfalz 31 126
Saarland 17 793
Sachsen 20 912
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 727 881
Länder
Sachsen-Anhalt 15 287
Schleswig-Holstein 24 806
Thüringen 12 963
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren,
auch bei den Unterfragen) lebten zum 30. Juni 2024 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
ersten Halbjahr 2024?
Die Fragen 3 und 3a werden zusammen beantwortet. Im AZR werden u. a.
Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG (subsidiärer
Schutz) und nach § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbote nach § 60
Absatz 5 oder 7 AufenthG) gespeichert.
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 351 388 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) erfasst, davon
217 123 männliche, 134 074 weibliche, eine diverse Person und 190 Personen
mit unbekanntem Geschlecht. 101 515 Personen waren unter 18 Jahre, 249 859
Personen über 17 Jahre und bei 14 Personen ist das Alter unbekannt. 164 091
Personen lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 187 194
Personen sechs Jahre oder länger. Bei 103 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 27 447 Personen erhielten den Status erstmalig im Jahr 2024.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG waren 188 139
Personen zum Stichtag 30. Juni 2024 erfasst, davon 113 014 männliche, 74 984
weibliche und 139 mit unbekanntem Geschlecht sowie zwei diverse Personen.
57 162 Personen waren unter 18 Jahre, 130 920 Personen über 17 Jahre und bei
57 Personen ist das Alter unbekannt. 62 411 Personen lebten seit weniger als
sechs Jahren in Deutschland und 125 646 Personen sechs Jahre oder länger. Bei
82 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 8 918 erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2024.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
Die Fragen 3b und 3c werden zusammen beantwortet.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
AufenthG (subsidiärer Schutz) insgesamt
351 388
darunter:
Syrien 266 001
Irak 21 422
Afghanistan 18 660
Eritrea 13 375
Somalia 7 119
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
AufenthG (subsidiärer Schutz) insgesamt
351 388
darunter:
Ungeklärt 6 423
Jemen 2 944
Staatenlos 2 198
Iran 1 656
Russische Föderation 1 495
Libyen 924
Türkei 858
Sudan (ohne Südsudan) 824
Libanon 661
Nigeria 620
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3
AufenthG insgesamt
188 139
darunter:
Afghanistan 123 191
Irak 11 451
Syrien 6 623
Somalia 6 493
Nigeria 6 339
Äthiopien 2 911
Russische Föderation 2 361
Eritrea 2 358
Ungeklärt 1 699
Armenien 1 514
Venezuela 1 496
Kosovo 1 479
Iran 1 425
Türkei 1 251
Guinea 1 250
Länder
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 2
AufenthG
(subsidiärer Schutz)
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 3
AufenthG
Deutschland 351 388 188 139
darunter:
Baden-Württemberg 28 101 17 285
Bayern 32 528 24 929
Berlin 21 760 12 107
Brandenburg 7 807 5 216
Bremen 5 627 2 510
Hamburg 7 121 11 536
Hessen 26 092 24 566
Mecklenburg-
Vorpommern
3 899 2 035
Niedersachsen 41 274 17 329
Nordrhein-Westfalen 101 445 35 950
Rheinland-Pfalz 19 889 8 422
Länder
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 2
AufenthG
(subsidiärer Schutz)
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 3
AufenthG
Saarland 8 923 1 366
Sachsen 13 464 7 343
Sachsen-Anhalt 10 395 4 130
Schleswig-Holstein 15 989 9 827
Thüringen 7 074 3 588
4. Wie viele Widerrufsverfahren waren im Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zum 30. Juni 2024 anhängig (bitte auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern und nach Status differenzieren)?
Nach den Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
waren zum Stichtag 30. Juni 2024 99 157 Widerrufsprüfverfahren eingeleitet und
anhängig. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Anhängige Widerrufsprüfverfahren zum Stand: 30. Juni 2024
Staatsangehörigkeiten gesamt: 99 157
darunter:
Syrien 38 759
Irak 14 942
Afghanistan 11 611
Türkei 6 186
Iran 5 818
Eritrea 4 112
Ungeklärt 3 447
Somalia 2 800
Russische Föderation 1 327
Pakistan 1 110
Nigeria 1 076
Staatenlos 995
Äthiopien 585
Guinea 554
Sudan 451
5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im AZR 22 682 Personen mit Widerruf/
Rücknahme eines Schutzstatus erfasst. 1 817 Personen lebten seit weniger als
sechs Jahren in Deutschland, 20 862 Personen sechs Jahre oder länger. Bei drei
Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die weiteren Angaben können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Widerruf/
Rücknahme des Flüchtlingsstatus
Asylanerkennung
nach Art- 16a GG
widerrufen/
zurückgenommen
Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Absatz 1 AsylG
widerrufen/
zurückgenommen
subsidiärer Schutz
nach § 4 Absatz 1
AsylG widerrufen/
zurückgenommen
Summe
insgesamt 17 343 3 742 1 597 22 682
darunter mit dem
Aufenthaltsstatus:
unbefristete Aufenthaltsrechte 14 423 506 56 14 985
befristete Aufenthaltsrechte 2 420 2 293 1 005 5 718
sonstiges (z. B. Duldung, kein
Status gespeichert)
500 943 536 1 979
Personen mit Widerruf/Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 22 682
darunter:
Kosovo 6 831
Irak 3 761
Türkei 2 710
Syrien 1 728
Serbien 1 111
Afghanistan 544
Albanien 524
Serbien und Montenegro (ehemals) 464
Iran 365
Sri Lanka 355
Eritrea 346
Ungeklärt 317
Armenien 303
Jugoslawien (ehemals) 246
Serbien (ehemals) 201
6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2024?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 3 206 Personen mit einer Duldung nach
§ 60a Absatz 1 AufenthG, darunter 2 121 männliche und 1 083 weibliche sowie
zwei Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR erfasst. 904 Personen
waren unter 18 Jahre und 2 302 Personen 18 Jahre und älter. 1 164 Personen
lebten seit sechs Jahren oder länger in Deutschland, 2 036 Personen weniger als
sechs Jahre. Bei sechs Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 306
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2024. Die weiteren Angaben können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Duldung nach § 60a Absatz 1
AufenthG
3 206
Länder
Baden-Württemberg 94
Bayern 289
Personen mit Duldung nach § 60a Absatz 1
AufenthG
3 206
Länder
Berlin 90
Brandenburg 84
Bremen 66
Hamburg 1
Hessen 66
Mecklenburg-Vorpommern 35
Niedersachsen 286
Nordrhein-Westfalen 1 430
Rheinland-Pfalz 90
Saarland 188
Sachsen 99
Sachsen-Anhalt 77
Schleswig-Holstein 252
Thüringen 59
Personen mit Duldung nach § 60a Absatz 1
AufenthG
3 206
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Irak 417
Iran 221
Syrien 217
Russische Föderation 188
Serbien 172
Türkei 165
Afghanistan 164
Nigeria 151
Nordmazedonien 131
Albanien 105
Ukraine 83
Kosovo 82
Guinea 79
Georgien 72
Bosnien und Herzegowina 56
7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g und § 18a
AufenthG (alte Fassung) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2024?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 10 014 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 18a
(Fassung bis 29. Februar 2020), § 19d (aktuelle Fassung) und § 16 g AufenthG,
darunter 8 685 männliche und 1 325 weibliche sowie vier Personen mit
unbekanntem Geschlecht im AZR erfasst. Vier Personen waren unter 18 Jahre und
10 006 Personen 18 Jahre und älter. Bei vier Personen ist das Alter unbekannt.
9 246 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 765 Personen
sechs Jahre oder weniger, bei drei Personen ist die Dauer unbekannt. 453
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2024. Die weiteren Angaben können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/19d/16g
AufenthG
10 014
Länder
Baden-Württemberg 2 107
Bayern 1 730
Berlin 242
Brandenburg 110
Bremen 46
Hamburg 339
Hessen 613
Mecklenburg-Vorpommern 127
Niedersachsen 984
Nordrhein-Westfalen 2 414
Rheinland-Pfalz 376
Saarland 16
Sachsen 237
Sachsen-Anhalt 106
Schleswig-Holstein 479
Thüringen 88
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/19d/16g
AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 10 014
darunter:
Afghanistan 2 691
Gambia 801
Irak 605
Iran 553
Albanien 527
Pakistan 483
Guinea 391
Nigeria 345
Armenien 333
Ukraine 221
Kosovo 213
Kamerun 154
Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire) 152
Georgien 151
Bangladesch 136
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 30. Juni 2024 infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Von 1993 bis zum 30. Juni 2024 wurden im geregelten Aufnahmeverfahren für
jüdische Zuwandernde insgesamt 212 881 Personen aufgenommen. Hinzu
kommen 8 535 Personen, die vor Beginn oder außerhalb des geregelten
Aufnahmeverfahrens eingereist waren. Insgesamt sind damit 221 416 jüdische
Zuwandernde mit ihren Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion
bzw. ihren Nachfolgestaaten eingereist. Die Verteilung nach Ländern kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Länder Einreisen/Personen
Baden-Württemberg 20 479
Bayern 33 007
Berlin 1 398
Brandenburg 7 711
Bremen 2 254
Hamburg 5 374
Hessen 18 597
Mecklenburg-Vorpommern 6 657
Niedersachsen 18 418
Nordrhein-Westfalen 52 530
Rheinland-Pfalz 11 634
Saarland 3 248
Sachsen 11 089
Sachsen-Anhalt 7 735
Schleswig-Holstein 6 825
Thüringen 5 925
Gesamt 212 881
9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2024?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen zum 30. Juni 2024
insgesamt 35 574 Personen, darunter 17 736 männliche, 17 770 weibliche und drei
diverse sowie 65 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 14 748 Personen
waren unter 18 Jahre alt und 20 825 Personen über 17 Jahre. Bei einer Person ist
das Alter unbekannt. 2 461 Personen lebten seit sechs Jahren oder länger in
Deutschland, 33 110 Personen weniger als sechs Jahre. Bei drei Personen war
die Aufenthaltsdauer unbekannt. 6 280 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2024. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 35 574
Länder
Baden-Württemberg 4 092
Bayern 5 264
Berlin 2 096
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 35 574
Länder
Brandenburg 1 040
Bremen 397
Hamburg 1 030
Hessen 2 781
Mecklenburg-Vorpommern 570
Niedersachsen 3 365
Nordrhein-Westfalen 7 744
Rheinland-Pfalz 1 874
Saarland 438
Sachsen 1 792
Sachsen-Anhalt 926
Schleswig-Holstein 1 287
Thüringen 878
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 35 574
darunter:
Afghanistan 33 123
Russische Föderation 1 239
Syrien 328
Weißrussland 271
Iran 170
Ungeklärt 73
Irak 44
Personen aus den palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt)
31
Sudan (ohne Südsudan) 30
Ukraine 26
Libanon 21
Staatenlos 19
Serbien 12
Kolumbien 12
Eritrea 12
10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2024?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen zum 30. Juni 2024
insgesamt 9 960 Personen, darunter 5 335 männliche, 4 623 weibliche und zwei
Personen unbekannten Geschlechts. 2 927 Personen waren unter 18 Jahre alt
und 7 031 Personen über 17 Jahre alt. Bei zwei Personen ist das Alter
unbekannt. 8 163 Personen lebten seit sechs Jahren oder länger in Deutschland,
1 796 Personen weniger als sechs Jahre. Bei einer Person ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 494 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2024.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 9 960
Länder
Baden-Württemberg 428
Bayern 531
Berlin 1 896
Brandenburg 153
Bremen 154
Hamburg 113
Hessen 264
Mecklenburg-Vorpommern 74
Niedersachsen 1 028
Nordrhein-Westfalen 2 337
Rheinland-Pfalz 907
Saarland 68
Sachsen 359
Sachsen-Anhalt 178
Schleswig-Holstein 209
Thüringen 1 261
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 9 960
darunter:
Albanien 1 157
Kosovo 1 085
Serbien 883
Russische Föderation 685
Nordmazedonien 474
Armenien 445
Türkei 445
Aserbaidschan 414
Afghanistan 348
Georgien 337
Iran 303
Irak 288
Pakistan 274
Bosnien und Herzegowina 260
Ukraine 244
11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte
jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2024?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 20 409 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 2 668 Personen waren unter
18 Jahre alt und 17 741 Personen über 17 Jahre alt. 12 235 Personen lebten seit
sechs Jahren oder länger in Deutschland, 8 174 Personen weniger als sechs
Jahre. 879 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2024.
Nach § 23 Absatz 2 AufenthG (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis)
waren 86 587 Personen erfasst, davon waren 8 779 Personen unter 18 Jahre alt
und 77 808 Personen über 17 Jahre alt. 70 848 Personen lebten seit sechs
Jahren oder länger in Deutschland, 15 730 Personen weniger als sechs Jahre und
bei neun Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 750 Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2024.
Zudem waren nach § 23 Absatz 4 AufenthG (Aufenthalts- und
Niederlassungserlaubnis) 10 147 Personen erfasst, davon waren 4 016 Personen unter 18 Jahre
alt und 6 131 Personen über 17 Jahre alt. 1 866 Personen lebten seit sechs
Jahren oder länger in Deutschland, 8 281 Personen weniger als sechs Jahre. 772
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2024.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Aufenthaltstitel
nach § 23
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Absatz 1
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Absatz 2
Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Absatz 2
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Absatz 4
Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Absatz 4
Summe 20 409 23 960 62 627 9 830 317
männlich 9 033 11 518 27 843 4 904 166
weiblich 11 356 12 408 34 759 4 909 151
unbekannt
divers
19
1
33
1
25
0
16
1
0
0
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 1 AufenthG
20 409
Länder
Baden-Württemberg 1 704
Bayern 617
Berlin 3 990
Brandenburg 1 199
Bremen 310
Hamburg 1 038
Hessen 974
Mecklenburg-Vorpommern 20
Niedersachsen 1 090
Nordrhein-Westfalen 4 317
Rheinland-Pfalz 505
Saarland 308
Sachsen 130
Sachsen-Anhalt 117
Schleswig-Holstein 2 089
Thüringen 2 001
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 1 AufenthG
20 409
darunter:
Syrien 8 571
Kosovo 1 645
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 1 AufenthG
20 409
darunter:
Serbien 1 347
Libanon 1 060
Türkei 1 049
Bosnien und Herzegowina 1 005
Irak 857
Ungeklärt 699
Afghanistan 576
Iran 295
Kroatien 252
Sudan (ohne Südsudan) 209
Russische Föderation 208
Ukraine 194
Staatenlos 186
Länder
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 2
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Absatz 2
AufenthG
Deutschland 23 960 62 627
Baden-Württemberg 2 896 6 675
Bayern 3 676 10 355
Berlin 1 608 3 757
Brandenburg 649 1 448
Bremen 327 390
Hamburg 724 1 757
Hessen 1 680 4 752
Mecklenburg-
Vorpommern
347 1 435
Niedersachsen 2 086 5 303
Nordrhein-Westfalen 5 391 16 763
Rheinland-Pfalz 1 132 2 093
Saarland 319 777
Sachsen 1 164 3 534
Sachsen-Anhalt 564 1 515
Schleswig-Holstein 836 1 222
Thüringen 561 851
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 2 AufenthG
23 960
darunter:
Syrien 18 619
Ukraine 1 487
Afghanistan 935
Irak 832
Russische Föderation 764
Ungeklärt 235
Staatenlos 213
Somalia 147
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 2 AufenthG
23 960
darunter:
Weißrussland 92
Eritrea 88
Iran 63
Aserbaidschan 48
Moldau (Republik) 41
Usbekistan 40
Libanon 39
Personen mit Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 AufenthG
62 627
darunter:
Ukraine 27 216
Russische Föderation 22 511
Moldau (Republik) 2 491
Aserbaidschan 1 640
Usbekistan 1 593
Weißrussland 1 477
Vietnam 1 199
Kirgisistan 959
Kasachstan 631
Georgien 597
Sowjetunion (ehemals) 415
Staatenlos 389
Lettland 260
Ungeklärt 215
Litauen 151
Länder
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Absatz 4 AufenthG
Personen mit
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 4 AufenthG
Deutschland 9 830 317
Baden-Württemberg 1 146 17
Bayern 1 588 32
Berlin 569 7
Brandenburg 272 9
Bremen 116 2
Hamburg 243 14
Hessen 749 17
Mecklenburg-
Vorpommern
169 0
Niedersachsen 1 039 14
Nordrhein-Westfalen 1 996 188
Rheinland-Pfalz 458 9
Saarland 133 0
Sachsen 499 1
Sachsen-Anhalt 271 5
Länder
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Absatz 4 AufenthG
Personen mit
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 4 AufenthG
Schleswig-Holstein 337 2
Thüringen 245 0
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 4 AufenthG
9 830
darunter:
Syrien 6 068
Sudan (ohne Südsudan) 1 012
Somalia 762
Eritrea 649
Südsudan 473
Kongo, Dem. Republik 295
Irak 160
Jemen 99
Ungeklärt 66
Äthiopien 51
Burundi 48
Libanon 25
Ägypten 21
Kongo 15
Sri Lanka 14
Personen mit Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Absatz 4 AufenthG
317
darunter:
Ukraine 57
Kosovo 33
Türkei 31
Serbien 30
Irak 19
Afghanistan 18
Syrien 12
Russische Föderation 8
Iran 7
Vietnam 7
Nordmazedonien 7
Sri Lanka 6
Kongo, Dem. Republik 5
Marokko 5
Bosnien und Herzegowina 4
12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im AZR insgesamt 626 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a oder 104b AufenthG gespeichert. 95
Personen waren unter 18 Jahre alt und 531 Personen 18 Jahre und älter. Weitere
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 104a bzw. § 23 Absatz 1
Satz 1 i. V. m. § 104a AufenthG
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m.
§ 104b AufenthG
Summe
Insgesamt 608 18 626
männlich 337 8 345
weiblich 271 10 281
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw.
§ 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m.
§ 104a AufenthG
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Absatz 1 Satz 1 i. V. m.
§ 104b AufenthG
Summe
alle Länder 608 18 626
davon:
Baden-Württemberg 10 0 10
Bayern 38 7 45
Berlin 49 0 49
Brandenburg 20 0 20
Bremen 25 0 25
Hamburg 13 0 13
Hessen 4 0 4
Mecklenburg-Vorpommern 19 0 19
Niedersachsen 63 1 64
Nordrhein-Westfalen 280 8 288
Rheinland-Pfalz 24 2 26
Saarland 6 0 6
Sachsen 17 0 17
Sachsen-Anhalt 13 0 13
Schleswig-Holstein 25 0 25
Thüringen 2 0 2
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw.
§ 23 Absatz 1 i. V. m § 104a
AufenthG
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
i. V. m. § 104b AufenthG
Summe
alle Staatsangehörigkeiten 608 18 626
darunter:
Kosovo 176 3 179
Serbien 100 1 101
Türkei 34 0 34
Russische Föderation 28 3 31
Irak 27 1 28
Syrien 20 0 20
Libanon 18 1 19
Afghanistan 14 2 16
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw.
§ 23 Absatz 1 i. V. m § 104a
AufenthG
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
i. V. m. § 104b AufenthG
Summe
Ungeklärt 16 0 16
Pakistan 13 0 13
China 12 0 12
Armenien 10 0 10
Bosnien und Herzegowina 8 1 9
Serbien (ehemals) 9 0 9
Nordmazedonien 7 1 8
13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die
Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde
(bitte wie zuvor differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein Schutzgesuch
geäußert haben (bitte wie zuvor differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch
gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie zuvor
differenzieren)?
Die Fragen 13 bis 13c werden zusammen beantwortet.
Nachfolgend werden für die Auswertung alle seit dem 24. Februar 2022
eingereisten ukrainischen Staatsangehörigen und alle weiteren Staatsangehörigen,
bei denen ein Asylgesuch mit dem Marker „UKR“ im AZR erfasst wird, bzw.
die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG
gestellt haben, ausgewertet.
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 993 773 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erfasst, bei 65 977 Personen wurde eine
Fiktionsbescheinigung ausgestellt, 43 434 Personen haben ein Schutzgesuch
geäußert. 41 752 Personen haben einen Antrag auf § 24 AufenthG gestellt, 33 710
Personen haben bisher kein Schutzgesuch geäußert und keinen Titel erteilt
bekommen. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Stichtag
30 06 2024 § 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
Antrag auf
§ 24 AufenthG
gestellt
ohne
bisheriges
Schutzgesuch und
Titelerteilung
Summe
Gesamt 993 773 65 977 43 434 41 752 33 710 1 178 646
männlich 394 150 30 935 18 975 20 967 15 042 480 069
weiblich 597 716 34 944 24 415 20 759 18 328 696 162
divers 57 12 3 4 4 80
unbekannt 1 850 86 41 22 336 2 335
unter 18 Jahre 292 738 20 564 13 929 10 969 14 439 352 639
Stichtag
30 06 2024 § 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
Antrag auf
§ 24 AufenthG
gestellt
ohne
bisheriges
Schutzgesuch und
Titelerteilung
Summe
18 Jahre und
älter
701 023 45 410 29 490 30 782 19 267 825 972
unbekannt 12 3 15 1 4 35
Stichtag
30 06 2024 § 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
Antrag auf
§ 24 AufenthG
gestellt
ohne
bisheriges
Schutzgesuch und
Titelerteilung
Summe
Gesamt 993 773 65 977 43 434 41 752 33 710 1 178 64
6
Baden-
Württemberg
129 068 13 753 6 148 4 367 5 512 158 848
Bayern 134 921 11 923 8 236 8 029 5 194 168 303
Berlin 50 755 1 277 4 506 5 724 3 939 66 201
Brandenburg 25 595 1 028 1 277 714 1 362 29 976
Bremen 11 563 305 501 239 353 12 961
Hamburg 30 440 1 547 692 333 345 33 357
Hessen 81 108 3 446 2 540 3 271 2 612 92 977
Mecklenburg-
Vorpommern
21 326 1 752 635 975 815 25 503
Niedersachsen 100 420 3 094 4 186 1 315 2 687 111 702
Nordrhein-
Westfalen
209 027 11 034 8 306 10 389 5 353 244 109
Rheinland-Pfalz 43 698 2 150 1 279 1 579 1 517 50 223
Saarland 15 348 221 418 359 151 16 497
Sachsen 53 258 4 610 1 592 1 057 1 501 62 018
Sachsen-Anhalt 27 710 2 058 1 116 1 154 577 32 615
Schleswig-
Holstein
32 172 3 576 1 152 1 542 979 39 421
Thüringen 27 364 4 203 850 705 813 33 935
Stichtag
30 06 2024 § 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
Antrag auf
§ 24 AufenthG
gestellt
ohne
bisheriges
Schutzgesuch und
Titelerteilung
Summe
alle
Staatsangehörigkeiten
993 773 65 977 43 434 41 752 33 710 1 178 64
6
darunter:
Ukraine 965 005 61 090 38 828 40 839 33 710 1 139 47
2
Russische
Föderation
4 224 274 286 121 0 4 905
Aserbaidschan 3 050 273 212 117 0 3 652
Vietnam 2 236 87 101 59 0 2 483
Georgien 2 041 185 117 95 0 2 438
Armenien 1 997 152 102 38 0 2 289
Nigeria 774 688 679 40 0 2 181
Marokko 600 650 625 40 0 1 915
Stichtag
30 06 2024 § 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
Antrag auf
§ 24 AufenthG
gestellt
ohne
bisheriges
Schutzgesuch und
Titelerteilung
Summe
Moldau
(Republik)
1 612 93 108 63 0 1 876
Turkmenistan 545 588 358 22 0 1 513
Türkei 1 001 174 197 37 0 1 409
Iran 989 99 148 6 0 1 242
Afghanistan 1 042 48 118 13 0 1 221
Syrien 1 023 38 85 22 0 1 168
Usbekistan 687 77 66 17 0 847
14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2024?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 16 443 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 7 703 nach § 25
Absatz 4 Satz 1 AufenthG sowie 8 740 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG.
2 210 Personen waren unter 18 Jahre alt und 14 233 Personen 18 Jahre und
älter. 511 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG Summe
Summe 7 703 8 740 16 443
weiblich 3 766 4 867 8 633
männlich 3 890 3 861 7 751
unbekannt 47 12 59
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 7 703 8 740 16 443
weniger als 6 Jahre 2 389 805 3 194
6 Jahre oder länger 5 314 7 934 13 248
unbekannt 0 1 1
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG Summe
Gesamt 7 703 8 740 16 443
Baden-Württemberg 353 268 621
Bayern 1 118 336 1 454
Berlin 1 923 1 208 3 131
Brandenburg 45 54 99
Bremen 117 163 280
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG Summe
Hamburg 894 326 1 220
Hessen 758 326 1 084
Mecklenburg-Vorpommern 21 220 241
Niedersachsen 480 1 815 2 295
Nordrhein-Westfalen 1 666 3 436 5 102
Rheinland-Pfalz 157 210 367
Saarland 30 110 140
Sachsen 45 74 119
Sachsen-Anhalt 20 99 119
Schleswig-Holstein 62 72 134
Thüringen 14 23 37
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 7 703 8 740 16 443
darunter:
Türkei 557 1 498 2 055
Russische Föderation 1 063 259 1 322
Serbien 136 1 089 1 225
Libyen 1 167 51 1 218
Kosovo 154 1 005 1 159
Saudi-Arabien 581 13 594
Libanon 52 528 580
Kuwait 519 19 538
Irak 207 233 440
Katar 428 4 432
Bosnien und Herzegowina 68 348 416
Vereinigte Arabische Emirate 371 27 398
Ungeklärt 38 323 361
Syrien 96 247 343
Nordmazedonien 70 269 339
15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im ersten Halbjahr 2024?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 99 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG erfasst. Davon waren fünf Personen
unter 18 Jahre alt und 94 Personen über 17 Jahre alt. Acht Personen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2024. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 4a und 4b AufenthG § 25 Absatz 4a AufenthG § 25 Absatz 4b AufenthG Summe
Summe 89 10 99
männlich 24 6 30
weiblich 64 4 68
Unbekannt 1 0 1
Aufenthaltsdauer 89 10 99
weniger als 6 Jahre 31 2 33
6 Jahre oder länger 58 8 66
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
und 4b AufenthG
§ 25 Absatz 4a AufenthG § 25 Absatz 4b AufenthG Summe
Länder insgesamt 89 10 99
davon:
Baden-Württemberg 4 0 4
Bayern 8 0 8
Berlin 13 0 13
Brandenburg 3 1 4
Bremen 4 1 5
Hamburg 17 2 19
Hessen 4 0 4
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0
Niedersachsen 6 2 8
Nordrhein-Westfalen 19 4 23
Rheinland-Pfalz 1 0 1
Saarland 5 0 5
Sachsen 2 0 2
Sachsen-Anhalt 1 0 1
Schleswig-Holstein 1 0 1
Thüringen 1 0 1
§ 25 Absatz 4a AufenthG § 25 Absatz 4b AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 89 10 99
darunter
Nigeria 13 1 14
Bulgarien 13 0 13
Rumänien 8 0 8
Indien 6 0 6
Thailand 5 0 5
Ukraine 5 0 5
Simbabwe 4 0 4
Albanien 4 0 4
Ghana 4 0 4
die übrigen
Staatsangehörigkeiten haben einen Wert (Summe)
von 2 oder weniger
16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr
2024?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 lebten 56 154 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Deutschland, darunter 30 853
männliche und 25 249 weibliche sowie 52 Personen mit unbekanntem Geschlecht.
17 439 Personen waren unter 18 Jahre alt, 38 712 Personen über 17 Jahre alt
und bei drei Personen ist das Alter unbekannt. 43 242 Personen lebten seit
sechs Jahren oder länger in Deutschland 12 903 Personen weniger als sechs
Jahre. Bei neun Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 2 662 Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2024. Die weiteren Angaben können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 5 AufenthG
Länder insgesamt 56 154
davon:
Baden-Württemberg 2 053
Bayern 2 921
Berlin 7 634
Brandenburg 1 415
Bremen 3 826
Hamburg 3 950
Hessen 1 979
Mecklenburg-
Vorpommern
493
Niedersachsen 5 101
Nordrhein-Westfalen 19 066
Rheinland-Pfalz 1 795
Saarland 346
Sachsen 1 515
Sachsen-Anhalt 1 367
Schleswig-Holstein 1 994
Thüringen 699
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 5 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 56 154
darunter:
Serbien 7 437
Kosovo 4 992
Türkei 3 571
Nigeria 3 020
Vietnam 2 842
Nordmazedonien 2 733
Ghana 2 703
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 5 AufenthG
Russische Föderation 2 201
Albanien 1 915
Afghanistan 1 888
Ungeklärt 1 786
Bosnien und Herzegowina 1 770
Irak 1 759
Armenien 1 723
Libanon 1 083
17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw.
Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und
Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden soll), wie viele mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG (bitte wie oben differenzieren), wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im ersten Halbjahr 2024, wie viele von ihnen
hatten zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, und hält die
Bundesregierung hinsichtlich der letztgenannten Personengruppe die
Angabe der geringen Zahl von 1 073 entsprechenden Fällen in der Antwort
zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/11101 für belastbar?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 21 321 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, 357 Personen mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG und 37 673 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25b AufenthG aufhältig.
1 220 Personen erhielten die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG
erstmalig im Jahr 2024. 67 Personen erhielten eine Duldung nach § 60a Absatz 2b
AufenthG erstmalig im Jahr 2024 und 3 593 Personen erhielten die
Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erstmalig im Jahr 2024.
3 338 Personen besaßen zuvor einen Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG.
Der verhältnismäßig hohe Anstieg im Vergleich zu Bundestagsdrucksache
20/11101 zu Frage 17 hat vor allem zwei Ursachen. Zum einen ist für
belastbare Erkenntnisse aus den Daten des AZR stets ein Nacherfassungszeitraum
von mind. drei Monaten erforderlich. In diesem Zeitraum werden häufig noch
Sachverhalte von den Ausländerbehörden an das AZR gemeldet, auch wenn
das eigentliche Ereignis, wie. z. B. die Erteilung eines Aufenthaltstitels, bereits
einige Zeit zurückliegt. Auswertungen aus dem AZR am aktuellen Rand sind
daher grundsätzlich unterzeichnet. Zum anderen haben Personen, denen eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nach Inkrafttreten erteilt wurde,
frühestens Mitte 2024 die Erteilungszeit von 18 Monaten erreicht, sodass erst
ab diesem Zeitpunkt ggf. Wechsel in die Aufenthaltstitel nach §§ 25a und 25b
AufenthG zu erwarten sind. Dies hängt jedoch auch von weiteren Faktoren wie
z. B. der Lebensunterhaltssicherung oder Sprachkenntnissen ab.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis (nach § 25a
AufenthG
§ 25a
Absatz 1
§ 25a
Absatz 2
Satz 1
§ 25a
Absatz 2
Satz 2
§ 25a
Absatz 2
Satz 3
§ 25a
Absatz 2
Satz 5
Summe
Gesamt 18 253 1 902 836 62 268 21 321
männlich 11 473 908 455 24 151 13 011
weiblich 6 753 993 377 38 117 8 278
unbekannt 27 1 4 0 0 32
unter 18 Jahre 4 213 81 755 11 238 5 298
18 Jahre oder älter 14 033 1 821 81 51 30 16 016
unbekannt 7 0 0 0 0 7
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
AufenthG
Summe
Länder insgesamt 21 321
Baden-Württemberg 2 189
Bayern 2 438
Berlin 1 209
Brandenburg 526
Bremen 507
Hamburg 735
Hessen 907
Mecklenburg-Vorpommern 347
Niedersachsen 2 353
Nordrhein-Westfalen 6 836
Rheinland-Pfalz 875
Saarland 106
Sachsen 658
Sachsen-Anhalt 246
Schleswig-Holstein 1 169
Thüringen 220
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
AufenthG
insgesamt 21 321
darunter:
Afghanistan 2 841
Irak 2 633
Russische Föderation 2 000
Armenien 1 170
Albanien 1 165
Serbien 1 056
Kosovo 1 026
Türkei 751
Aserbaidschan 708
Guinea 683
Iran 630
Libanon 626
Nordmazedonien 531
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
AufenthG
Ukraine 453
Georgien 442
Personen mit Duldung nach § 60a Absatz 2b
AufenthG
357
Länder
davon:
Baden-Württemberg 20
Bayern 18
Berlin 42
Brandenburg 17
Bremen 1
Hamburg 16
Hessen 9
Mecklenburg-Vorpommern 24
Niedersachsen 46
Nordrhein-Westfalen 84
Rheinland-Pfalz 26
Saarland 1
Sachsen 21
Sachsen-Anhalt 3
Schleswig-Holstein 24
Thüringen 5
Personen mit Duldung nach § 60a Absatz 2b
AufenthG
insgesamt 357
darunter:
Russische Föderation 75
Türkei 32
Albanien 26
Aserbaidschan 25
Serbien 25
Irak 24
Armenien 22
Pakistan 18
Nordmazedonien 15
Georgien 15
Ungeklärt 9
Afghanistan 9
Iran 8
Ukraine 8
Kosovo 8
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG
§ 25b Absatz 1
Satz 1
§ 25b Absatz 4
(Minderjähriges Kind)
§ 25b Absatz 4
(Ehegatte/
Lebenspartner)
Summe
Gesamt 25 154 10 210 2 309 37 673
männlich 19 330 5 258 395 24 983
weiblich 5 815 4 935 1 912 12 662
unbekannt 9 17 2 28
unter 18 Jahre 240 10 061 313 10 614
18 Jahre oder älter 24 912 149 1 996 27 057
unbekannt 2 0 0 2
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG
Insgesamt 37 673
Baden-Württemberg 5 064
Bayern 4 275
Berlin 1 926
Brandenburg 663
Bremen 706
Hamburg 1 085
Hessen 1 687
Mecklenburg-Vorpommern 354
Niedersachsen 3 619
Nordrhein-Westfalen 12 927
Rheinland-Pfalz 1 688
Saarland 142
Sachsen 877
Sachsen-Anhalt 285
Schleswig-Holstein 1 984
Thüringen 391
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG
Gesamt 37 673
Irak 6 028
Afghanistan 2 592
Iran 2 360
Nigeria 2 150
Armenien 2 032
Pakistan 1 951
Russische Föderation 1 772
Aserbaidschan 1 447
Albanien 1 382
Libanon 1 301
Kosovo 1 176
Türkei 1 117
Serbien 1 032
Gambia 903
Georgien 727
Aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG, die davor
einen Titel nach § 104c AufenthG hatten
Gesamt 3 338
nach § 25b Absatz 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
integrierter Ausländer)
2 445
nach § 25b Absatz 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
Minderjähriges Kind)
438
nach § 25a Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und
jungen Volljährigen)
345
nach § 25b Absatz 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
Ehegatte/Lebenspartner)
99
nach § 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen
und jungen Volljährigen: Geschwister)
6
nach § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen
und jungen Volljährigen: Eltern)
5
Aufhältige
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a oder
§ 25b AufenthG,
die davor einen
Titel nach § 104c
AufenthG hatten
nach § 25a
Absatz 1
AufenthG
nach § 25a
Absatz 2
Satz 1
AufenthG
nach § 25a
Absatz 2
Satz 2
AufenthG
nach § 25b
Absatz 1
S. 1
AufenthG
nach § 25b
Absatz 4
AufenthG
nach § 25b
Absatz 4
AufenthG
Gesamt
Gesamt 345 5 6 2 445 99 438 3 338
Baden-Württemberg 33 0 1 450 12 66 562
Bayern 57 3 1 370 21 103 555
Berlin 49 0 0 217 14 40 320
Brandenburg 10 0 0 23 0 3 36
Bremen 0 0 0 3 0 0 3
Hamburg 4 0 0 35 2 5 46
Hessen 10 0 0 117 0 6 133
Mecklenburg-
Vorpommern
5 0 0 14 0 5 24
Niedersachsen 32 0 1 309 8 41 391
Nordrhein-Westfalen 111 2 3 618 29 114 877
Rheinland-Pfalz 4 0 0 85 5 12 106
Saarland 1 0 0 4 0 1 6
Sachsen 9 0 0 54 4 15 82
Sachsen-Anhalt 3 0 0 40 1 9 53
Schleswig-Holstein 12 0 0 93 2 16 123
Thüringen 5 0 0 13 1 2 21
Aufhältige
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a oder § 25b
AufenthG, die
davor einen Titel nach
§ 104c AufenthG
hatten
nach § 25a
Absatz 1
AufenthG
nach § 25a
Absatz 2
Satz 1
AufenthG
nach § 25a
Absatz 2
Satz 2
AufenthG
nach § 25b
Absatz 1
S. 1
AufenthG
nach § 25b
Absatz 4
AufenthG
nach § 25b
Absatz 4
AufenthG
Gesamt
Gesamt 345 5 6 2 445 99 438 3 338
Irak 84 0 1 555 35 125 800
Iran 11 0 0 188 11 21 231
Nigeria 2 0 0 156 8 62 228
Pakistan 12 0 0 192 0 2 206
Gambia 6 0 1 162 0 3 172
Afghanistan 18 0 0 146 0 2 166
Guinea 22 0 0 90 0 0 112
Libanon 19 1 0 65 4 20 109
Aserbaidschan 14 1 0 43 6 35 99
Armenien 12 0 0 58 5 22 97
Russische
Föderation
26 2 4 39 4 21 96
Äthiopien 9 0 0 79 1 1 90
Ungeklärt 19 0 0 46 3 19 87
Elfenbeinküste
(Côte d' Ivoire)
2 0 0 63 1 3 69
Indien 4 0 0 40 4 14 62
18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0–11, 12–15, 16–17, 18–20, 21–29, 30–39, 40–49, 50–
59, 60–69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen eine
Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie möglich, und der
Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d AufenthG, jeweils
aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern,
vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
ersten Halbjahr 2024?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im AZR 182 727 Personen mit einer
Duldung, davon 124 071 männliche und 58 382 weibliche, 263 Personen mit
unbekanntem Geschlecht sowie elf Personen als divers erfasst. 50 440 Personen
waren unter 18 Jahre, 132 250 Personen über 17 Jahre alt und bei 37 Personen ist
das Alter unbekannt. 33 392 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2024. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Personen mit Duldung 182 727
Aufenthaltsdauer
0 – unter 3 Jahre 78 980
3 Jahre und mehr 103 714
0 – unter 4 Jahre 91 983
4 Jahre und mehr 90 711
0 – unter 5 Jahre 107 938
Personen mit Duldung 182 727
Aufenthaltsdauer
5 Jahre und mehr 74 756
0 – unter 6 Jahre 125 389
6 Jahre und mehr 57 305
0 - unter 8 Jahre 145 311
8 Jahre und mehr 37 383
0 – unter 10 Jahre 166 809
10 Jahre und mehr 15 885
0 – unter 12 Jahre 172 703
12 Jahre und mehr 9 991
0 – unter 15 Jahre 175 307
15 Jahre und mehr 7 387
Aufenthaltsdauer nicht bekannt 33
Personen mit Duldung 182 727
Alter
0 - 11 Jahre 34 068
12 - 15 Jahre 9 864
16 - 17 Jahre 6 508
18 - 20 Jahre 7 745
21 - 29 Jahre 41 905
30 - 39 Jahre 44 656
40 - 49 Jahre 23 184
50 - 59 Jahre 9 578
60 - 69 Jahre 3 650
70 Jahre und älter 1 532
ohne Altersangaben 37
Duldungen insgesamt zum
Stichtag 30. Juni 2024
182 727
davon:
1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 286
2. Nach § 60a Absatz 1
AufenthG
Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte
Ausländergruppen aus bestimmten Staaten oder in bestimmte
Staaten)
3 206
3. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente
43 362
4. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Duldungsinhabern nach Nummer 1
20 818
5. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen
2 493
6. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen
62 976
7. Nach § 60a Absatz 2 Satz 2
AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren
147
8. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“: Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung
der Schule/Ausbildung; Betreuung kranker
Familienangehöriger).
6 608
Duldungen insgesamt zum
Stichtag 30. Juni 2024
182 727
davon:
9. Nach § 60a Absatz 2a
AufenthG
Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert und
Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet
0
10. Nach § 60a Absatz 2b
AufenthG
Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a
AufenthG (gut integrierte Jugendliche)
357
11. Nach § 60a Absatz 2 S. 1
AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Absatz 1-5,7 AufenthG 6 291
12. Nach § 60a Absatz 2 S. 1
AufenthG
als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Absatz 1a
AufenthG
3 506
13. Nach § 60a Absatz 2 S. 1
AufenthG
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5
VwGO
219
14. Nach § 60a Absatz 2 S. 1
AufenthG
bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a
StPO
105
15. Nach § 60a Absatz 2 S. 1
AufenthG
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO 166
16. Nach § 60a Absatz 2 S. 1
AufenthG
fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle
nach § 72 (4) AufenthG
49
17. Nach § 60a Absatz 2 S. 1
AufenthG
Asylfolgeantrag 5 830
18. Nach § 60a Absatz 2 S. 1
AufenthG
Weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen, erteilt
5 527
19. Nach § 60a Absatz 2 S. 13
AufenthG (Altfall)
Vaterschaftsanerkennung 1
20. Nach § 60a Absatz 2 S. 4
AufenthG (Altfall)
Ausbildungsduldung 12
21. Nach § 60a Absatz 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60b
Absatz 1 AufenthG
Ungeklärte Identität 16 269
22. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60c Absatz 1
AufenthG
Ausbildungsduldung 2 832
23. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60c Absatz 7
AufenthG
Erforderliche Maßnahmen für Identitätsklärung ergriffen 291
24. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60d Absatz 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / Beschäftigter 710
25. Nach § 60a Absatz 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 1 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / Ehegatte /
Lebenspartner
154
26. Nach § 60a Absatz 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 2 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / minderjährige
ledige Kinder
53
27. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60d Absatz 4
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / Beschäftigter
(erforderliche Maßnahmen für Identitätsklärung ergriffen)
37
28. Nach § 60a Absatz 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 4 i. V. m. Absatz 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / Ehegatte /
Lebenspartner
34
Duldungen insgesamt zum
Stichtag 30. Juni 2024
182 727
davon:
29. Nach § 60a Absatz 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 4 i. V. m. Absatz 2
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / minderjährige ledige
Kinder
23
30. Nach § 60a Absatz 2 S. 4
AufenthG
Verfahren nach § 85a AufenthG 104
31. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60c
Absatz 6 Satz 1 AufenthG
Suche nach weiterem Ausbildungsplatz erteilt 79
32. Nach § 60a Absatz 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60c
Absatz 6 S. 2 AufenthG
Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss 25
33. Duldung nach § 60a Absatz
2 Satz 1 AufenthG (Altfall)
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich (Altfall)
157
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
insgesamt 286 3 206 43 362 20 818 2 493 62 976 147 6 608 0 357
darunter:
Irak 7 417 5 191 1 642 47 8 787 5 1 009 0 24
Türkei 18 165 2 980 1 331 118 4 165 9 298 0 32
Afghanistan 3 164 1 796 204 24 3 686 5 411 0 9
Nigeria 6 151 3 108 2 295 48 2 535 7 179 0 0
Russische Föd. 13 188 2 303 982 125 4 113 4 403 0 75
Syrien 3 217 1 327 654 31 3 727 4 160 0 4
Serbien 5 172 1 020 1 718 243 2 877 17 270 0 25
Iran 4 221 2 299 359 41 2 159 3 316 0 8
Georgien 1 72 1 196 1 005 176 2 180 0 335 0 15
Nordmazedonien 0 131 553 948 176 2 276 3 112 0 15
Ungeklärt 23 52 2 002 374 23 1 012 5 123 0 9
Guinea 1 79 1 798 259 34 817 4 118 0 0
Albanien 4 105 211 621 211 1 531 10 219 0 26
Libanon 9 50 1 548 244 18 844 3 75 0 6
Pakistan 6 25 1 096 226 13 994 3 238 0 18
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
insgesamt 6 291 3 506 219 105 166 49 5 830 5 527 1 12
darunter:
Irak 301 65 20 5 20 0 422 279 0 0
Türkei 193 392 16 31 26 8 503 784 0 0
Afghanistan 2 352 637 5 1 10 0 467 721 0 0
Nigeria 156 20 9 3 10 1 221 136 0 0
Russische Föd. 357 11 13 0 5 1 633 179 0 0
Syrien 532 756 9 1 23 0 405 771 0 0
Serbien 96 41 18 12 5 11 260 232 0 1
Iran 153 33 7 3 2 0 233 104 0 0
Georgien 40 3 1 0 5 2 190 362 0 1
Nordmazedonien 96 27 9 3 0 1 380 521 0 0
Ungeklärt 102 39 3 0 2 2 64 26 0 0
Guinea 41 329 1 3 2 0 60 42 0 2
Albanien 51 164 9 5 6 3 173 136 0 1
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
insgesamt 6 291 3 506 219 105 166 49 5 830 5 527 1 12
darunter:
Libanon 34 13 1 2 1 0 55 14 0 0
Pakistan 32 18 5 2 3 1 98 55 0 0
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.
insgesamt 16 269 2 832 291 710 154 53 37 34 23 104
darunter:
Irak 651 258 30 164 29 9 5 2 2 1
Türkei 646 281 16 35 9 5 4 9 1 2
Afghanistan 180 73 10 76 19 3 1 0 0 1
Nigeria 1 382 120 17 51 15 2 6 2 2 13
Russische Föd. 612 70 1 6 3 5 0 0 2 1
Syrien 165 50 2 3 0 0 1 0 0 0
Serbien 198 14 0 2 2 3 0 1 0 12
Iran 838 296 21 47 13 3 2 0 0 0
Georgien 151 108 7 6 2 0 0 1 0 2
Nordmazedonien 39 7 0 0 0 0 0 0 0 5
Ungeklärt 1 055 13 4 1 0 2 0 1 0 6
Guinea 700 178 53 28 6 1 1 7 0 1
Albanien 27 173 2 1 1 3 0 0 0 5
Libanon 669 30 2 8 1 0 0 0 0 0
Pakistan 685 55 4 35 5 1 1 3 0 0
Duldungsgründe 31. 32. 33. alle Duldungen
insgesamt 79 25 157 182 727
darunter:
Irak 6 1 3 19 402
Türkei 4 1 10 12 092
Afghanistan 3 1 3 10 865
Nigeria 14 0 1 10 510
Russische Föd. 0 1 7 10 113
Syrien 0 0 0 8 845
Serbien 1 0 4 7 260
Iran 7 6 2 7 180
Georgien 5 1 0 5 867
Nordmazedonien 1 0 0 5 303
Ungeklärt 0 0 10 4 953
Guinea 6 4 0 4 575
Albanien 1 0 1 3 700
Libanon 0 0 0 3 627
Pakistan 1 1 1 3 625
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Länder insgesamt 286 3 206 43 362 20 818 2 493 62 976 147 6 608 0 357
davon:
Baden-Württemberg 27 94 5 460 3 858 234 6 977 5 99 0 20
Bayern 13 289 4 310 2 318 400 6 165 12 975 0 18
Berlin 49 90 3 389 1 380 124 3 835 6 1 197 0 42
Brandenburg 12 84 2 004 251 30 2 477 2 371 0 17
Bremen 0 66 292 769 425 1 183 17 247 0 1
Hamburg 0 1 1 360 336 77 1 237 4 13 0 16
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Länder insgesamt 286 3 206 43 362 20 818 2 493 62 976 147 6 608 0 357
davon:
Hessen 6 66 2 123 490 92 3 179 22 1 061 0 9
Mecklenburg-
Vorpommern
1 35 950 85 23 1 180 2 121 0 24
Niedersachsen 101 286 4 232 1 969 273 5 905 20 752 0 46
Nordrhein-Westfalen 9 1 430 10 764 6 385 537 17 666 16 939 0 84
Rheinland-Pfalz 20 90 1 610 622 86 2 081 6 570 0 26
Saarland 0 188 237 134 14 924 1 27 0 1
Sachsen 1 99 2 808 989 50 3 337 7 29 0 21
Sachsen-Anhalt 3 77 924 196 17 1 231 2 17 0 3
Schleswig-Holstein 43 252 1 974 810 70 3 921 22 56 0 24
Thüringen 1 59 925 226 41 1 678 3 134 0 5
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
Länder insgesamt 6 291 3 506 219 105 166 49 5 830 5 527 1 12
davon:
Baden-Württemberg 643 238 11 6 9 7 580 2 905 0 2
Bayern 845 99 18 4 43 3 1 191 71 0 0
Berlin 595 140 0 35 3 7 349 8 0 0
Brandenburg 71 148 9 0 1 1 288 60 0 0
Bremen 20 110 0 12 1 2 105 60 0 1
Hamburg 1 807 242 23 34 6 16 86 648 0 0
Hessen 574 175 18 3 19 1 143 529 1 0
Mecklenburg-
Vorpommern
35 43 3 0 0 0 171 20 0 0
Niedersachsen 128 220 76 2 21 1 1 017 112 0 3
Nordrhein-Westfalen 593 1 441 15 6 24 8 824 542 0 4
Rheinland-Pfalz 90 62 3 1 6 0 326 91 0 1
Saarland 40 57 0 1 2 0 23 117 0 0
Sachsen 654 139 38 0 6 1 200 47 0 1
Sachsen-Anhalt 47 179 0 0 12 1 167 41 0 0
Schleswig-Holstein 48 158 3 0 0 0 55 76 0 0
Thüringen 101 55 2 1 13 1 305 200 0 0
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.
Länder insgesamt 16 269 2 832 291 710 154 53 37 34 23 104
davon:
Baden-Württemberg 2 407 439 100 202 93 16 10 9 5 7
Bayern 2 990 394 41 76 10 3 4 2 5 3
Berlin 976 164 38 6 0 0 4 0 0 25
Brandenburg 620 48 3 7 2 4 1 0 1 3
Bremen 89 33 1 4 0 0 0 0 0 12
Hamburg 215 159 5 25 1 1 0 0 0 2
Hessen 936 104 5 25 6 2 3 9 0 7
Mecklenburg-
Vorpommern
612 29 2 6 1 2 0 1 0 1
Niedersachsen 1 073 264 15 64 8 6 2 0 1 17
Nordrhein-Westfalen 2 632 752 55 156 17 12 6 7 8 11
Rheinland-Pfalz 654 142 2 35 3 1 4 2 0 1
Saarland 83 15 1 2 3 0 0 3 0 0
Sachsen 1 252 116 6 36 5 2 1 1 2 11
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.
Länder insgesamt 16 269 2 832 291 710 154 53 37 34 23 104
davon:
Sachsen-Anhalt 1 283 34 5 18 2 4 0 0 1 0
Schleswig-Holstein 274 101 9 20 1 0 1 0 0 2
Thüringen 173 38 3 28 2 0 1 0 0 2
Duldungsgründe 31. 32. 33. alle Duldungen
Länder insgesamt 79 25 157 182 727
davon:
Baden-
Württemberg
23 7 11 24 504
Bayern 11 1 9 20 323
Berlin 3 5 18 12 488
Brandenburg 2 0 14 6 531
Bremen 0 0 2 3 452
Hamburg 0 2 6 6 322
Hessen 4 0 7 9 619
Mecklenburg-
Vorpommern
2 0 1 3 350
Niedersachsen 11 2 19 16 646
Nordrhein-
Westfalen
12 6 20 44 981
Rheinland-Pfalz 3 0 26 6 564
Saarland 0 0 1 1 874
Sachsen 5 0 2 9 866
Sachsen-Anhalt 1 0 5 4 270
Schleswig-
Holstein
1 2 11 7 934
Thüringen 1 0 5 4 003
19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im AZR 351 762 Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, darunter 243 781 männliche, 107 664 weibliche und 101
diverse sowie 216 Personen mit unbekanntem Geschlecht erfasst. 90 803 Personen
waren unter 18 Jahre alt, 260 908 Personen 18 Jahre oder älter und bei 51
Personen ist das Alter unbekannt. 341 986 Personen lebten seit weniger als sechs
Jahren in Deutschland, 9 769 Personen sechs Jahre oder länger, bei sieben
Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltsgestattung 351 762
Länder
Baden-Württemberg 54 622
Bayern 52 538
Berlin 16 817
Brandenburg 9 777
Bremen 2 831
Hamburg 8 847
Personen mit Aufenthaltsgestattung 351 762
Länder
Hessen 31 348
Mecklenburg-Vorpommern 7 239
Niedersachsen 41 996
Nordrhein-Westfalen 62 185
Rheinland-Pfalz 14 778
Saarland 3 012
Sachsen 15 989
Sachsen-Anhalt 9 624
Schleswig-Holstein 11 863
Thüringen 8 296
Personen mit Aufenthaltsgestattung 351 762
Staatsangehörigkeiten insgesamt
darunter:
Türkei 80 384
Syrien 59 914
Afghanistan 51 417
Irak 28 251
Iran 17 623
Russische Föderation 11 067
Somalia 7 673
Nigeria 6 024
Ungeklärt 5 897
Kolumbien 5 770
Venezuela 5 132
Guinea 4 918
Pakistan 3 838
Georgien 3 813
Eritrea 2 940
20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden
bis heute insgesamt erteilt, wie lange war deren durchschnittliche und
wie lange ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 lebten in Deutschland 6 934 Personen mit einem
Ankunftsnachweis, darunter 4 658 männliche, 2 272 weibliche, zwei diverse
sowie zwei Personen mit unbekanntem Geschlecht. 2 075 Personen waren unter
18 Jahre, 4 859 waren 18 Jahre oder älter.
Die Aufteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ausgewertet wurden die Personen, die
zum Stichtag 31. Dezember 2023 bzw. 29. Februar 2024 noch im Besitz eines
gültigen Ankunftsnachweises waren.
Personen mit Ankunftsnachweis 6 934
Länder:
Baden-Württemberg 787
Bayern 1 290
Berlin 154
Brandenburg 203
Bremen 106
Hamburg 90
Hessen 155
Mecklenburg-Vorpommern 110
Niedersachsen 612
Nordrhein-Westfalen 2 055
Rheinland-Pfalz 319
Saarland 14
Sachsen 472
Sachsen-Anhalt 157
Schleswig-Holstein 217
Thüringen 193
Personen mit Ankunftsnachweis
Staatsangehörigkeiten insgesamt
6 934
darunter:
Syrien 1 865
Afghanistan 1 203
Türkei 698
Somalia 284
Irak 184
Iran 175
Marokko 162
Russische Föderation 150
Kosovo 138
Algerien 123
Georgien 116
Ungeklärt 94
Indien 89
Guinea 85
Nigeria 79
Ausweislich des AZR wurden bis zum 30. Juni 2024 insgesamt an 1 185 270
Personen Ankunftsnachweise ausgestellt, deren durchschnittliche Gültigkeit
etwa 51 Tage betrug. Dieser durchschnittliche Wert hat allerdings nur eine
eingeschränkte Aussagekraft, da auch Fälle enthalten sind, in denen dem
Asylsuchenden zwar ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, er aber im weiteren
Verlauf keinen Asylantrag gestellt hat, sodass erst mit dem Ablauf der
Befristung des Ankunftsnachweises die Gültigkeit endet.
Betrachtet man nur die aktuellen Fälle von Personen mit Ankunftsnachweisen,
die im bisherigen Jahr 2024 einen Asylantrag stellten, so ergibt sich eine
durchschnittliche Gültigkeit des Ankunftsnachweises von etwa 14 Tagen.
21. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 bzw. 2
AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren
und zudem angeben, wie viele dieser Personen zuvor eine
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Duldung oder einen sonstigen oder
keinen Aufenthaltstitel hatten), und wie bewertet die Bundesregierung diese
Zahlen vor dem Hintergrund ihrer Erwartungen zu den Auswirkungen
der Neuregelung des Chancen-Aufenthaltsrechts (bitte ausführen)?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 66 697 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 und 2 AufenthG erfasst. Davon waren 20 106
Personen unter 18 Jahre alt und 46 581 Personen über 17 Jahre alt und bei zehn
Personen ist das Alter unbekannt. Die weiteren statistischen Daten können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104c Absatz 1 und 2
AufenthG
§ 104c Absatz 1
AufenthG
§ 104c Absatz 2
AufenthG Summe
Gesamt 66 377 320 66 697
männlich 42 403 192 42 595
weiblich 23 912 128 24 040
unbekannt 62 0 62
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104c Absatz 1 und 2
AufenthG
§ 104c Absatz 1
AufenthG
§ 104c Absatz 2
AufenthG Summe
Gesamt 66 377 320 66 697
weniger als 6 Jahre aufhältig 9 966 25 9 991
6 Jahre oder länger aufhältig 56 371 295 56 666
unbekannt 40 0 40
Länder insgesamt 66 377 320 66 697
davon:
Baden-Württemberg 8 319 29 8 348
Bayern 7 839 9 7 848
Berlin 4 341 2 4 343
Brandenburg 2 619 40 2 659
Bremen 453 5 458
Hamburg 1 481 3 1 484
Hessen 4 342 40 4 382
Mecklenburg-Vorpommern 852 6 858
Niedersachsen 7 404 48 7 452
Nordrhein-Westfalen 18 873 99 18 972
Rheinland-Pfalz 1 801 5 1 806
Saarland 158 1 159
Sachsen 2 638 11 2 649
Sachsen-Anhalt 1 249 4 1 253
Schleswig-Holstein 3 066 17 3 083
Thüringen 942 1 943
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c
Absatz 1 und 2 AufenthG
§ 104c Absatz 1
AufenthG
§ 104c Absatz 2
AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 66 377 320 66 697
darunter
Irak 12 541 55 12 596
Russische Föderation 6 456 57 6 513
Nigeria 4 448 5 4 453
Libanon 2 851 27 2 878
Iran 2 784 4 2 788
Pakistan 2 704 18 2 722
Afghanistan 2 482 4 2 486
Türkei 2 161 25 2 186
Ungeklärt 2 164 14 2 178
Serbien 1 969 15 1 984
Äthiopien 1 910 2 1 912
Armenien 1 825 6 1 831
Gambia 1 625 1 1 626
Kosovo 1 416 9 1 425
Aserbaidschan 1 275 5 1 280
vorheriges Aufenthaltsrecht Anzahl Personen zum Stichtag 30 06 2024
Gesamt 66 697
darunter:
Aufenthaltserlaubnis 5 754
Aufenthaltsgestattung 847
Duldung 54 054
Keinen AT 5 955
Sonstiges 87
Die Zahlen zeigen, dass das Chancen-Aufenthaltsrecht von den potenziell
berechtigten Personen gut angenommen wird. In welchem Umfang das Ziel der
Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts, einen Weg aus der Duldung in die
Bleiberechte zu öffnen, erreicht wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
belastbar beurteilt werden.
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni
2024 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Anzahl der unbegleiteten
minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer (UMA), die sich am Stichtag
30. Juni 2024 in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vorläufige
Schutzmaßnahmen und/oder Anschlussmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe) in den
einzelnen Ländern befanden (Quelle: Bundesverwaltungsamt).
Länder
für UMA –
Vorläufige
Inobhutnahme
für UMA –
Inobhutnahme
für UMA –
Anschlussmaßnahmen
(HzE und sonstige)
Summe aller
jugendhilferechtlichen
Zuständigkeiten
(Stichtag: 30.06.2024)
Baden-Württemberg 420 469 2 484 3 373
Bayern 116 1 048 2 265 3 429
Berlin 240 882 1 382 2 504
Brandenburg 47 99 357 503
Bremen 53 50 223 326
Länder
für UMA –
Vorläufige
Inobhutnahme
für UMA –
Inobhutnahme
für UMA –
Anschlussmaßnahmen
(HzE und sonstige)
Summe aller
jugendhilferechtlichen
Zuständigkeiten
(Stichtag: 30.06.2024)
Hamburg 31 425 0 456
Hessen 201 410 1 376 1 987
Mecklenburg-Vorpommern 4 137 408 549
Niedersachsen 45 714 1 914 2 673
Nordrhein-Westfalen 378 1 963 5 027 7 368
Rheinland-Pfalz 33 129 1 266 1 428
Saarland 9 23 105 137
Sachsen 36 213 890 1 139
Sachsen-Anhalt 28 259 476 763
Schleswig-Holstein 24 139 612 775
Thüringen 23 87 428 538
Summe aller
Zuständigkeiten
1 688 7 047 19 213 27 948
23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
(bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im ersten Halbjahr 2024?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 290 403 Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG erfasst. 17 304 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2024. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG 290 403
1. nach § 26 Absatz 3 S. 1 AufenthG (Altfall-Asyl/GFK nach 3 Jahren) 16 814
2. nach § 26 Absatz 4 AufenthG (Altfall-aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 45 347
3. nach § 26 Absatz 3 S. 2 AufenthG (Altfall-Resettlement nach 3 Jahren) 224
4. nach § 26 Absatz 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 23 617
5. nach § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 94 629
6. nach § 26 Absatz 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) 773
7. nach § 26 Absatz 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Resettlement nach 5 Jahren) 3 574
8. nach § 26 Absatz 3 S. 5 i. V. m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des
18. Lebensjahrs)
13 751
9. nach § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 91 674
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamt 16 814 45 347 224 23 617 94 629 773 3 574 13 751 91 674 290 403
männlich 10 127 24 727 134 14 673 71 063 495 2 694 7 994 55 073 186 980
weiblich 6 683 20 582 90 8 918 23 517 278 877 5 742 36 516 103 203
divers 1 0 0 0 1 0 0 0 0 2
Geschlecht
unbekannt
3 38 0 26 48 0 3 15 85 218
unter 18 Jahre 711 3 6 1 274 2 062 36 42 1 947 2 149 8 230
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
18 Jahre oder älter 16 103 45 343 218 22 343 92 565 737 3 532 11 804 89 520 282 165
Alter unbekannt 0 1 0 0 2 0 0 0 5 8
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamt 16 814 45 347 224 23 617 94 629 773 3 574 13 751 91 674 290 403
Baden-Württemberg 4 512 7 579 4 1 261 11 363 140 836 1 629 11 847 39 171
Bayern 2 460 6 037 12 1 806 11 626 41 266 1 040 10 102 33 390
Berlin 177 2 973 1 2 055 6 823 37 122 9 7 261 19 458
Brandenburg 54 369 0 144 1 361 3 44 111 790 2 876
Bremen 63 456 0 633 1 920 19 71 492 1 660 5 314
Hamburg 198 1 141 0 1 020 2 138 22 108 18 3 494 8 139
Hessen 3 628 5 624 6 1 002 9 685 66 356 1 501 8 257 30 125
Mecklenburg-
Vorpommern
100 309 0 32 611 2 20 80 285 1 439
Niedersachsen 1 129 3 866 4 4 524 9 996 113 365 2 048 9 990 32 035
Nordrhein-
Westfalen
3 633 12 528 171 7 902 23 615 253 954 4 478 27 488 81 022
Rheinland-Pfalz 197 1 736 2 1 012 3 925 32 127 628 3 812 11 471
Saarland 110 786 0 626 2 999 6 94 639 1 294 6 554
Sachsen 210 520 0 296 2 984 6 61 369 1 638 6 084
Sachsen-Anhalt 188 437 22 86 1 451 9 31 163 666 3 053
Schleswig-Holstein 111 719 2 1 035 2 409 20 80 373 2 121 6 870
Thüringen 44 267 0 183 1 723 4 39 173 969 3 402
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
nach
Staatsangehörigkeiten
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Gesamt
Gesamt 16 814 45 347 224 23 617 94 629 773 3 574 13 751 91 674 290 403
darunter:
Syrien 536 412 17 3 903 43 611 160 1 600 6 657 6 853 63 749
Irak 3 616 1 087 67 5 418 12 450 169 430 2 309 4 283 29 829
Türkei 4 061 3 743 22 4 731 4 898 154 248 341 8 851 27 049
Kosovo 1 277 8 687 3 605 588 19 58 219 14 772 26 228
Afghanistan 899 933 10 1 584 6 425 39 216 1 820 12 072 23 998
Serbien 243 3 239 4 223 208 6 31 254 9 962 14 170
Iran 1 612 409 31 2 121 7 440 61 236 298 1 535 13 743
Bosnien und
Herzegowina
59 10 384 8 28 17 1 10 27 2 176 12 710
Eritrea 579 192 2 471 7 176 20 277 173 665 9 555
Vietnam 208 3 351 2 190 252 10 14 5 3 144 7 176
Ungeklärt 99 527 2 563 2 324 14 63 267 1 557 5 416
Russische Föderation 331 802 8 715 919 16 26 146 1 910 4 873
Sri Lanka 553 919 2 535 575 11 18 16 924 3 553
Somalia 314 180 2 313 1 149 7 60 190 1 062 3 277
Libanon 31 535 2 54 103 4 9 36 2 302 3 076
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamt – Summe 16 814 45 347 224 23 617 94 629 773 3 574 13 751 91 674 290 403
davon erstmalig im Jahr
2024
0 0 0 907 6 979 28 271 1 475 7 644 17 304
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden im ersten Halbjahr 2024 durch das BAMF bzw. – soweit
vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei
sich die 15 wichtigsten Herkunftsländer auf die Anzahl der Entscheidungen
beziehen.
BAMF
01 01. bis
30.06.2024
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz nach
§ 3 Absatz 1 AsylG
subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Abschiebungsverbote nach
§ 60 Absatz 5 u. 7
AufenthG
insgesamt 919 19 557 42 627 10 791
davon
männlich 361 10 558 33 734 9 807
weiblich 558 8 999 8 893 984
unter 18 Jahre 410 11 341 10 335 2 166
18 Jahre oder
älter
509 8 216 32 292 8 625
BAMF
01.01. bis 30.06.2024
Anerkennungen
als Asylberechtigte
nach Artikel 16a
GG
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Absatz 1
AsylG
subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Abschiebungsverbote
nach § 60 Absatz 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
919 19 557 42 627 10 791
darunter
Syrien 63 3 917 40 527 171
Afghanistan 269 8 281 435 8 938
Türkei 116 1 711 105 23
Irak 8 863 221 269
Georgien 0 0 3 12
Russische Föd. 43 124 24 18
Iran 64 922 72 17
Nordmazedonien 0 0 0 5
Somalia 71 772 131 482
Tunesien 6 32 2 5
Eritrea 28 1 170 269 40
Algerien 3 13 8 2
Ungeklärt 16 828 200 50
Venezuela 16 27 32 306
Serbien 3 1 0 2
Gerichte
01.01. bis
30.06.2024
Anerkennungen
als Asylberechtigte
nach Artikel 16a
GG
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Absatz 1
AsylG
subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Abschiebungsverbote nach
§ 60 Absatz 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
124 1 567 598 1 239
davon
männlich 72 975 434 723
weiblich 52 592 164 516
unter 18 Jahre 24 212 118 382
18 Jahre oder älter 100 1 355 480 857
Gerichte
01.01. – 30.06.2024
Anerkennungen
als Asylberechtigte
nach Artikel 16a
GG
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Absatz 1
AsylG
subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Abschiebungsverbote
nach § 60 Absatz 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
124 1 567 598 1 239
darunter
Türkei 34 324 25 29
Syrien 3 135 4 22
Irak 7 118 74 266
Georgien 0 2 0 21
Afghanistan 2 84 7 85
Iran 29 450 23 22
Russische Föd. 3 31 56 36
Nordmazedonien 0 0 -0 5
Nigeria 0 20 4 136
Serbien 0 0 0 5
Pakistan 7 134 1 20
Ungeklärt 0 39 77 54
Somalia 0 16 8 77
Aserbaidschan 1 8 5 16
Moldau, Republik 0 0 0 0
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni
2024 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der
Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im AZR 921 500 Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag erfasst, darunter 585 568 männliche, 335 176 weibliche, 14
diverse und 742 Personen unbekannten Geschlechts. 152 272 Personen waren
unter 18 Jahre alt, 769 095 Personen waren über 18 Jahre oder älter und bei 133
Personen ist das Alter unbekannt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylablehnung im AZR im Regelfall nicht
gelöscht wird, die zugrundeliegende Asylentscheidung daher u. U. viele Jahre
zurückliegen kann und der Ausländer zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht
ggf. auf andere Weise erworben haben kann. Eine im AZR gespeicherte
Asylablehnung allein bedeutet also nicht, dass diese Person etwa ausreisepflichtig
wäre. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Personen mit abgelehntem Asylantrag
Aufenthaltsdauer
921 500
seit weniger als sechs Jahren 222 648
seit sechs Jahren oder länger 698 587
Aufenthaltsdauer unbekannt 265
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in Prozent
unbefristete Aufenthaltsrechte 30,3
befristete Aufenthaltsrechte 53,7
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 16,0
Personen mit abgelehntem Asylantrag 921 500
Länder
Baden-Württemberg 109 383
Bayern 113 508
Berlin 68 251
Brandenburg 19 714
Bremen 14 576
Hamburg 35 253
Hessen 80 276
Mecklenburg-Vorpommern 9 842
Niedersachsen 85 536
Nordrhein-Westfalen 240 842
Rheinland-Pfalz 40 615
Saarland 8 345
Sachsen 31 065
Sachsen-Anhalt 15 992
Schleswig-Holstein 32 987
Thüringen 15 315
Personen mit abgelehntem Asylantrag
nach Staatsangehörigkeiten
921 500
darunter:
Afghanistan 165 423
Türkei 83 490
Kosovo 69 532
Irak 60 947
Serbien 48 855
Nigeria 32 694
Syrien 30 750
Russische Föderation 27 803
Vietnam 27 626
Nordmazedonien 19 816
Albanien 19 105
Libanon 18 853
Iran 18 824
Pakistan 17 725
Armenien 15 600
Jahr der Asylentscheidung (Antrag abgelehnt) 921 500
vor 1990 3 354
1990 4 902
Jahr der Asylentscheidung (Antrag abgelehnt) 921 500
1991 6 091
1992 7 772
1993 14 590
1994 15 972
1995 17 306
1996 17 918
1997 17 616
1998 18 042
1999 18 533
2000 26 751
2001 21 506
2002 24 203
2003 23 431
2004 19 583
2005 16 884
2006 13 968
2007 9 335
2008 5 430
2009 5 406
2010 7 949
2011 8 989
2012 12 228
2013 13 527
2014 12 404
2015 19 725
2016 41 592
2017 69 680
2018 56 330
2019 64 526
2020 68 387
2021 69 460
2022 80 062
2023 46 965
2024 17 024
unbekannt 24 059
26. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2024 im
Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung noch eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte
Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
(bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 4 508 919 Personen erfasst, bei denen im
AZR weder ein Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung gespeichert war, darunter 4 014 139 EU- und EWR-Bürger. Neben EU-
und EWR-Bürgern sind Personen enthalten, deren Aufenthaltstitel erloschen,
widerrufen oder zurückgenommen wurde, bei denen die Prüfung der Erteilung
oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels andauert oder zu denen keinerlei
aufenthaltsrechtlicher Status im AZR erfasst ist. Auch Personen, die in Haft
untergebracht sind, können enthalten sein. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung
4 508 919
Geschlecht
männlich 2 473 917
weiblich 2 024 187
divers 69
unbekannt 10 746
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung
4 508 919
nach Alter
unter 18 Jahre 798 898
18 Jahre und älter 3 709 878
unbekannt 143
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
Aufenthalt seit
4 508 919
unter sechs Jahren 2 091 187
sechs Jahre und länger 2 417 503
Aufenthaltsdauer unbekannt 229
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
nach Ländern
4 508 919
Baden-Württemberg 728 570
Bayern 920 455
Berlin 301 921
Brandenburg 65 299
Bremen 36 089
Hamburg 87 743
Hessen 434 277
Mecklenburg-Vorpommern 39 474
Niedersachsen 351 459
Nordrhein-Westfalen 952 434
Rheinland-Pfalz 229 344
Saarland 50 564
Sachsen 100 744
Sachsen-Anhalt 50 972
Schleswig-Holstein 101 264
Thüringen 58 310
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus,
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
4 508 919
Rumänien 891 795
Polen 796 791
Bulgarien 420 667
Italien 365 711
Kroatien 257 988
Griechenland 214 683
Ungarn 204 415
Spanien 148 795
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus,
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
4 508 919
Niederlande 98 861
Frankreich 95 942
Österreich 94 087
Portugal 85 643
Ukraine 59 980
Slowakische Republik 59 343
Tschechische Republik 55 764
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel 4 014 139
männlich 2 198 937
weiblich 1 806 633
divers 38
unbekannt 8 531
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel 4 014 139
unter 18 Jahre 661 572
18 Jahre oder älter 3 352 541
unbekannt 26
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel
Aufenthaltsdauer
4 014 139
seit weniger als sechs Jahren 1 722 186
seit sechs Jahren oder länger 2 291 769
Aufenthaltsdauer unbekannt 184
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel
nach Ländern
4 014 139
Baden-Württemberg 657 516
Bayern 835 404
Berlin 251 562
Brandenburg 54 249
Bremen 31 100
Hamburg 74 396
Hessen 388 274
Mecklenburg-Vorpommern 34 414
Niedersachsen 317 367
Nordrhein-Westfalen 840 111
Rheinland-Pfalz 213 241
Saarland 46 977
Sachsen 87 322
Sachsen-Anhalt 43 093
Schleswig-Holstein 87 611
Thüringen 51 502
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel
nach Hauptstaatsangehörigkeiten
4 014 139
Rumänien 891 795
Polen 796 791
Bulgarien 420 667
Italien 365 711
Kroatien 257 988
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel
nach Hauptstaatsangehörigkeiten
4 014 139
Griechenland 214 683
Ungarn 204 415
Spanien 148 795
Niederlande 98 861
Frankreich 95 942
Österreich 94 087
Portugal 85 643
Slowakische Republik 59 343
Tschechische Republik 55 764
Litauen 52 492
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht 27 887
männlich 20 792
weiblich 6 980
unbekannt 115
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht 27 887
unter 18 Jahre 3 880
18 Jahre oder älter 24 002
unbekannt 5
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
Aufenthalt
27 887
seit weniger als sechs Jahren 15 906
seit sechs Jahren oder länger 11 966
Aufenthaltsdauer unbekannt 15
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
nach Ländern
27 887
Baden-Württemberg 2 855
Bayern 4 063
Berlin 2 567
Brandenburg 722
Bremen 260
Hamburg 1 782
Hessen 2 686
Mecklenburg-Vorpommern 164
Niedersachsen 2 648
Nordrhein-Westfalen 6 227
Rheinland-Pfalz 1 064
Saarland 132
Sachsen 1 210
Sachsen-Anhalt 444
Schleswig-Holstein 799
Thüringen 264
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
darunter:
Rumänien 3 087
Bulgarien 1 671
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
darunter:
Polen 1 669
Albanien 1 446
Kroatien 1 389
Serbien 1 388
Türkei 1 098
Moldau (Republik) 959
Irak 771
Bosnien und Herzegowina 696
Nordmazedonien 690
Ukraine 682
Georgien 646
Russische Föderation 640
Afghanistan 639
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
30 923
männlich 20 579
divers 1
weiblich 10 290
unbekannt 53
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
30 923
unter 18 Jahre 4 637
18 Jahre oder älter 26 282
unbekannt 4
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
30 923
seit weniger als sechs Jahren 10 905
seit sechs Jahren oder länger 20 016
Aufenthaltsdauer unbekannt 2
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
30 923
Baden-Württemberg 3 517
Bayern 4 790
Berlin 3 421
Brandenburg 612
Bremen 355
Hamburg 1 074
Hessen 2 928
Mecklenburg-Vorpommern 221
Niedersachsen 2 405
Nordrhein-Westfalen 7 606
Rheinland-Pfalz 1 429
Saarland 224
Sachsen 828
Sachsen-Anhalt 392
Schleswig-Holstein 814
Thüringen 307
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
30 923
Rumänien 4 466
Polen 3 829
Bulgarien 2 368
Afghanistan 1 800
Serbien 1 570
Albanien 1 300
Kosovo 953
Nordmazedonien 923
Kroatien 898
Türkei 836
Irak 746
Ungarn 717
Bosnien und Herzegowina 563
Russische Föderation 524
Moldau (Republik) 501
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag und Ausreisepflicht
7 881
männlich 5 666
weiblich 2 197
unbekannt 18
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag und Ausreisepflicht
7 881
unter 18 Jahre 1 944
18 Jahre oder älter 5 935
unbekannt 2
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag und Ausreisepflicht
7 881
seit weniger als sechs Jahren 3 731
seit sechs Jahren oder länger 4 149
Aufenthaltsdauer unbekannt 1
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag und Ausreisepflicht
7 881
Baden-Württemberg 721
Bayern 1 034
Berlin 1 142
Brandenburg 340
Bremen 78
Hamburg 350
Hessen 593
Mecklenburg-Vorpommern 69
Niedersachsen 811
Nordrhein-Westfalen 1 413
Rheinland-Pfalz 330
Saarland 32
Sachsen 390
Sachsen-Anhalt 153
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag und Ausreisepflicht
7 881
Schleswig-Holstein 309
Thüringen 116
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag und Ausreisepflicht
Serbien 720
Irak 497
Albanien 438
Russische Föderation 376
Türkei 375
Nordmazedonien 346
Kosovo 344
Rumänien 330
Moldau (Republik) 266
Nigeria 265
Afghanistan 261
Bosnien und Herzegowina 254
Pakistan 215
Georgien 204
Iran 163
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni
2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 60 969
männlich 32 690
weiblich 28 100
unbekannt 179
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 60 969
unter 18 Jahre 2 610
18 Jahre oder älter 58 359
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 60 969
weniger als sechs Jahre 6 154
seit sechs Jahren oder länger 54 814
unbekannt 1
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
nach Ländern
60 969
Baden-Württemberg 17 842
Bayern 10 718
Berlin 1 685
Brandenburg 127
Bremen 399
Hamburg 1 374
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
nach Ländern
60 969
Hessen 5 511
Mecklenburg-Vorpommern 193
Niedersachsen 2 970
Nordrhein-Westfalen 14 780
Rheinland-Pfalz 2 625
Saarland 1 351
Sachsen 214
Sachsen-Anhalt 122
Schleswig-Holstein 976
Thüringen 82
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
darunter:
60 969
Italien 18 169
Griechenland 10 078
Frankreich 4 017
Portugal 3 355
Rumänien 2 653
Österreich 2 651
Türkei 2 410
Polen 2 359
Niederlande 2 316
Spanien 2 216
Vereinigte Staaten von Amerika 1 663
Kroatien 1 067
Bulgarien 910
Großbritannien mit Nordirland 791
Ungarn 694
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2024 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
nach Geschlecht:
707 431
männlich 377 216
weiblich 329 476
divers 35
unbekannt 704
nach Alter:
unter 18 Jahre 169 655
18 Jahre oder älter 537 761
unbekannt 15
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, nach
Dauer des Aufenthalts:
707 431
weniger als sechs Jahre 449 916
seit sechs Jahren oder länger 257 426
unbekannt 89
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
nach Ländern
707 431
Baden-Württemberg 106 099
Bayern 117 675
Berlin 27 285
Brandenburg 11 329
Bremen 2 873
Hamburg 31 133
Hessen 65 917
Mecklenburg-Vorpommern 9 641
Niedersachsen 38 926
Nordrhein-Westfalen 184 859
Rheinland-Pfalz 30 739
Saarland 4 877
Sachsen 25 108
Sachsen-Anhalt 15 302
Schleswig-Holstein 19 474
Thüringen 16 194
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
darunter:
707 431
Ukraine 125 742
Syrien 97 252
Türkei 43 146
Afghanistan 37 025
Kosovo 32 449
Indien 26 979
Serbien 24 239
Irak 21 747
Bosnien und Herzegowina 17 769
China 16 025
Nordmazedonien 15 209
Russische Föderation 15 024
Iran 14 560
Albanien 14 045
Marokko 10 671
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2024 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im ersten
Halbjahr 2024?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im AZR 31 427 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, darunter 27 092 männliche und 4 295
weibliche sowie 40 Personen mit unbekanntem Geschlecht erfasst. 295
Personen waren unter 18 Jahre und 31 132 Personen 18 Jahre oder älter. 1 924
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2024. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
insgesamt
31 427
Aufenthalt unter sechs Jahre 25 389
Aufenthalt seit sechs Jahren oder länger 6 037
Aufenthaltsdauer unbekannt 1
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
darunter:
31 427
Albanien 4 161
Kosovo 3 547
Pakistan 3 307
Indien 2 687
Vietnam 2 116
Bosnien und Herzegowina 1 838
Bangladesch 1 551
Nordmazedonien 1 416
Marokko 1 370
Ghana 1 128
Nigeria 944
Türkei 929
Italien 921
China 673
Afghanistan 432
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG*
Ausstellender Mitgliedstaat
31 427
Italien 17659
Griechenland 4749
Slowenien 3274
Spanien 2069
Tschechische Republik 1953
Polen 421
Slowakei 397
Österreich 363
Kroatien 95
Deutschland 54
Estland 47
Frankreich 46
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG*
Ausstellender Mitgliedstaat
31 427
Portugal 46
Rumänien 46
Ungarn 45
Litauen 39
Niederlande 34
Lettland 33
Bulgarien 32
Belgien 27
Schweden 17
Finnland 11
sowie 7 weitere Staaten mit weniger als 10 Ausstellungen 22
*In Einzelfällen können mehrere Ausstellungen zu einer Person gespeichert
sein.
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2024 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung
(bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter
18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie
viele dieser Personen lebten zum 30. Juni 2024 noch in Deutschland, und
bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im ersten Halbjahr
2024?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 72 188 ausländische Personen zur
Festnahme ausgeschrieben, darunter 61 614 männliche und 10 467 weibliche, zwölf
diverse sowie 95 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 2 255 Personen waren
unter 18 Jahre alt und 69 929 Personen waren 18 Jahre und älter. Bei vier
Personen war das Alter unbekannt. 45 109 Personen lebten seit weniger als sechs
Jahren in Deutschland, 16 527 Person sechs Jahre oder länger. Bei 10 552
Personen ist eine Aufenthaltsdauer unbekannt. Bei 6 375 Personen wurde im Jahr
2024 eine Ausschreibung zur Festnahme erfasst. Am 30. Juni 2024 waren
2 413 Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme als aufhältig erfasst.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme
darunter:
72 188
Georgien 5 802
Albanien 5 468
Türkei 4 856
Serbien 3 727
Algerien 3 666
Syrien 3 337
Moldau (Republik) 3 046
Nordmazedonien 2 845
Pakistan 2 724
Marokko 2 537
Afghanistan 2 368
Kosovo 1 940
Ukraine 1 861
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme
darunter:
72 188
Nigeria 1 832
Irak 1 772
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 300 331 ausländische Personen zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, darunter 251 748 männliche, 46 926 weibliche
und 69 diverse sowie 1 588 Personen mit unbekanntem Geschlecht.
5 351 Personen waren unter 18 Jahre alt und 294 878 Personen waren 18 Jahre
und älter. Bei 102 Personen ist das Alter unbekannt. 124 110 Personen lebten
seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 43 126 Personen sechs Jahre oder
länger, bei 133 095 Personen ist eine Aufenthaltsdauer unbekannt. Bei 39 029
Personen wurde im Jahr 2024 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
erfasst. 21 329 Personen mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
wurden am 30. Juni 2024 als aufhältig erfasst. Die Verteilung nach
Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Personen mit einer Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung
darunter:
300 331
Rumänien 33 059
Polen 20 772
Georgien 13 470
Ungeklärt 10 879
Bulgarien 10 782
Türkei 10 538
Algerien 10 065
Ohne Angabe 9 828
Ukraine 9 285
Irak 8 901
Marokko 8 048
Albanien 7 711
Afghanistan 7 535
Syrien 6 567
Moldau (Republik) 6 020
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Ausländerzentralregistergesetzes [AZRG]: illegale Einreise/
Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 30. Juni 2024 im AZR erfasst, und
wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im AZR 5 940 Personen mit einer
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 des Ausländerzentralregistergesetzes
(AZRG) erfasst. 3 562 Personen mit der genannten Speicherung hielten sich
zum genannten Stichtag in Deutschland auf. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 3 562
Geschlecht
männlich 2 816
weiblich 743
unbekannt 3
18 Jahre oder älter 3 502
unter 18 Jahre 60
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 3 562
unter sechs Jahre 1 078
sechs Jahre oder länger 2 484
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 3 562
darunter mit Aufenthaltsstatus: in Prozent
befristet 52,7
unbefristet 27,2
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 20,1
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig
darunter:
3 562
Syrien 432
Türkei 425
Afghanistan 365
Irak 203
Kosovo 142
Russische Föderation 130
Nigeria 120
Vietnam 108
Somalia 101
Iran 94
32. Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis zum
30. Juni 2024 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Datum
noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12
AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 217 139 Personen im AZR erfasst, die nach
§ 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG sicherheitsrechtlich befragt wurden, davon
14 875 Personen im Jahr 2024. Darunter waren 14 660 Personen, die sich laut
AZR zum Stichtag noch in Deutschland aufhielten. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 14 660
männlich 9 821
weiblich 4 829
divers 2
unbekannt 8
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 14 660
unter sechs Jahre 11 068
sechs Jahre oder länger 3 588
unbekannt 4
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 14 660
befristet 78,1 Prozent
unbefristet 9,2 Prozent
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 12,7 Prozent
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig
Staatsangehörigkeiten insgesamt 14 660
darunter:
Syrien 4 720
Afghanistan 2 551
Irak 1 028
Iran 849
Pakistan 704
Tunesien 625
Marokko 516
Nigeria 500
Ägypten 406
Philippinen 370
33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni
2024 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele
von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden
sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren EU-Angehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern
und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 30. Juni 2024 226 882
Länder
Baden-Württemberg 28 486
Bayern 26 977
Berlin 17 132
Brandenburg 7 799
Bremen 3 935
Hamburg 8 795
Hessen 13 268
Mecklenburg-Vorpommern 3 914
Niedersachsen 20 677
Nordrhein-Westfalen 54 064
Rheinland-Pfalz 8 619
Saarland 2 074
Sachsen 12 230
Sachsen-Anhalt 5 170
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 30. Juni 2024 226 882
Länder
Schleswig-Holstein 9 195
Thüringen 4 547
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 30. Juni 2024 226 882
darunter:
Irak 21 638
Türkei 14 981
Afghanistan 12 490
Nigeria 11 532
Russische Föderation 11 355
Syrien 9 960
Serbien 9 136
Iran 8 037
Georgien 7 873
Nordmazedonien 6 443
Albanien 5 565
Ungeklärt 5 424
Guinea 4 847
Pakistan 4 311
Kosovo 4 015
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum Stichtag 30. Juni
2024
182 727
Länder
Baden-Württemberg 24 504
Bayern 20 323
Berlin 12 488
Brandenburg 6 531
Bremen 3 452
Hamburg 6 322
Hessen 9 619
Mecklenburg-Vorpommern 3 350
Niedersachsen 16 646
Nordrhein-Westfalen 44 981
Rheinland-Pfalz 6 564
Saarland 1 874
Sachsen 9 866
Sachsen-Anhalt 4 270
Schleswig-Holstein 7 934
Thüringen 4 003
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum Stichtag 30. Juni
2024
182 727
darunter:
Irak 19 402
Türkei 12 092
Afghanistan 10 865
Nigeria 10 510
Russische Föderation 10 113
Syrien 8 845
Serbien 7 260
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum Stichtag 30. Juni
2024
182 727
darunter:
Iran 7 180
Georgien 5 867
Nordmazedonien 5 303
Ungeklärt 4 953
Guinea 4 575
Albanien 3 700
Libanon 3 627
Pakistan 3 625
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag* zum
Stichtag 30. Juni 2024
128 355
Länder
Baden-Württemberg 17 123
Bayern 15 066
Berlin 9 944
Brandenburg 4 615
Bremen 1 659
Hamburg 3 542
Hessen 6 578
Mecklenburg-Vorpommern 2 336
Niedersachsen 11 726
Nordrhein-Westfalen 30 022
Rheinland-Pfalz 5 447
Saarland 819
Sachsen 8 186
Sachsen-Anhalt 3 214
Schleswig-Holstein 5 338
Thüringen 2 740
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag* zum
Stichtag 30. Juni 2024
128 355
darunter:
Irak 16 617
Nigeria 8 479
Russische Föderation 7 272
Türkei 7 009
Afghanistan 6 507
Iran 5 553
Serbien 5 382
Georgien 4 938
Nordmazedonien 3 795
Ungeklärt 3 201
Guinea 3 156
Pakistan 3 121
Syrien 2 934
Indien 2 717
Albanien 2 672
*Hinweis zu den Tabellen „mit abgelehntem Asylantrag“: Für die vorliegende Ausreisepflicht muss
die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht zwingend ursächlich sein, da diese Entscheidung
grundsätzlich gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl. § 36
AZRG). Insofern kann die Asylablehnung ggf. eine längere Zeit zurückliegen.
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag
ohne Duldung zum Stichtag 30. Juni 2024
17 583
Länder
Baden-Württemberg 1 455
Bayern 2 343
Berlin 2 297
Brandenburg 715
Bremen 168
Hamburg 719
Hessen 1 157
Mecklenburg-Vorpommern 321
Niedersachsen 1 672
Nordrhein-Westfalen 3 274
Rheinland-Pfalz 913
Saarland 66
Sachsen 1 148
Sachsen-Anhalt 374
Schleswig-Holstein 667
Thüringen 294
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag
ohne Duldung zum Stichtag 30. Juni 2024
17 583
darunter:
Irak 1 597
Türkei 1 356
Georgien 1 102
Serbien 1 074
Russische Föderation 769
Albanien 715
Moldau (Republik) 706
Nigeria 696
Afghanistan 683
Nordmazedonien 676
Iran 522
Kosovo 506
Pakistan 426
Bosnien und Herzegowina 370
Algerien 335
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen
Asylverfahren zum Stichtag 30. Juni 2024
23 108
Länder
Baden-Württemberg 2 576
Bayern 2 798
Berlin 1 083
Brandenburg 1 405
Bremen 252
Hamburg 792
Hessen 1 223
Mecklenburg-Vorpommern 699
Niedersachsen 2 647
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen
Asylverfahren zum Stichtag 30. Juni 2024
23 108
Länder
Nordrhein-Westfalen 4 588
Rheinland-Pfalz 875
Saarland 180
Sachsen 1 569
Sachsen-Anhalt 442
Schleswig-Holstein 1 322
Thüringen 657
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen
Asylverfahren zum Stichtag 30. Juni 2024
23 108
darunter:
Afghanistan 2 394
Irak 2 340
Türkei 2 250
Syrien 2 078
Russische Föderation 1 722
Iran 1 155
Nigeria 1 060
Georgien 947
Nordmazedonien 765
Serbien 469
Somalia 458
Pakistan 443
Armenien 414
Guinea 371
Ukraine 367
Ausreisepflichtige
Personen mit einem
Schutzstatus zum
Stichtag 30. Juni
2024
Als Asylberechtigter
nach Artikel 16a GG
anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Absatz 4 AsylG
subsidiärer Schutz
nach § 4 Absatz 1
AsylG gewährt
Gesamt
insgesamt
Länder
78 965 852 1 895
Baden-Württemberg 14 99 70 183
Bayern 4 120 51 175
Berlin 2 44 42 88
Brandenburg 0 17 27 44
Bremen 1 11 12 24
Hamburg 7 107 39 153
Hessen 5 93 72 170
Mecklenburg-
Vorpommern
0 30 19 49
Niedersachsen 4 52 62 118
Nordrhein-Westfalen 28 193 199 420
Rheinland-Pfalz 1 65 54 120
Saarland 2 7 91 100
Sachsen 3 38 36 77
Sachsen-Anhalt 3 19 26 48
Ausreisepflichtige
Personen mit einem
Schutzstatus zum
Stichtag 30. Juni
2024
Als Asylberechtigter
nach Artikel 16a GG
anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Absatz 4 AsylG
subsidiärer Schutz
nach § 4 Absatz 1
AsylG gewährt
Gesamt
Schleswig-Holstein 4 48 20 72
Thüringen 0 22 32 54
Ausreisepflichtige
Personen mit einem
Schutzstatus zum
Stichtag 30. Juni
2024
Als Asylberechtigter
nach Artikel 16a GG
anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Absatz 4 AsylG
subsidiärer Schutz
nach § 4 Absatz 1
AsylG gewährt
Gesamt
Syrien 4 153 647 804
Afghanistan 3 307 32 342
Iran 17 146 7 170
Irak 6 88 42 136
Türkei 28 50 6 84
Russische
Föderation
2 22 26 50
Ungeklärt 0 24 19 43
Eritrea 1 21 17 39
Somalia 0 26 8 34
Pakistan 3 20 0 23
Aserbaidschan 0 14 1 15
Sudan (ohne
Südsudan)
0 0 14 14
Tadschikistan 0 14 0 14
Nigeria 3 7 2 12
Guinea 0 7 2 9
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des
Freizügigkeitsrechts* zum Stichtag 30. Juni 2024
2 299
Länder
Baden-Württemberg 571
Bayern 420
Berlin 67
Brandenburg 31
Bremen 16
Hamburg 52
Hessen 234
Mecklenburg-Vorpommern 9
Niedersachsen 127
Nordrhein-Westfalen 503
Rheinland-Pfalz 127
Saarland 8
Sachsen 53
Sachsen-Anhalt 26
Schleswig-Holstein 39
Thüringen 16
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des
Freizügigkeitsrechts* zum Stichtag 30. Juni 2024
2 299
darunter:
Kroatien 809
Rumänien 435
Italien 248
Polen 208
Bulgarien 109
Spanien 99
Griechenland 81
Portugal 45
Niederlande 44
Ungarn 36
Litauen 31
Tschechische Republik 28
Österreich 27
Frankreich 21
Schweden 19
*Hinweis zu den Tabellen „Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug
des Freizügigkeitsrechts“: Die Erlangung des EU-Freizügigkeitsrechts durch
einen Ausländer bedeutet nicht automatisch, dass die vorher als
Drittstaatsangehöriger erhaltene Ausreisepflicht erlischt. Vielmehr gilt die bisherige
Ausreisepflicht rechtlich fort, solange eine Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde keinen anderen Sachverhalt ergibt und eine Löschung der
Ausreisepflicht durch die Ausländerbehörde nicht erfolgt.
34. Zu wie vielen Personen wurde im ersten Halbjahr 2024 eine vollziehbare
bzw. rechtskräftige Ausreisepflicht festgestellt (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie erklärt die Bundesregierung die relativ geringe
Zahl von 13 119 solcher Feststellungen im Jahr 2023 (vgl. Antwort zu
Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/11101), auch angesichts von
mehr als 60 000 Asylablehnungen im Jahr 2023 (jeweils etwa 35 000 bis
50 000 solcher Feststellungen waren es in den Jahren zuvor (siehe Juni-
Ausgabe der Aktuellen Zahlen des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge)?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 wurden im bisherigen Jahr 2024 bei 6 866
Personen eine Ausreisepflicht festgestellt, darunter 5 694 männliche, 1 117
weibliche, sowie 55 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 580 Personen waren
unter 18 Jahre, 6 286 waren 18 Jahre oder älter. Die weiteren statistischen
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
vollziehbare/rechtskräftige Ausreisepflicht
festgestellt erstes Halbjahr 2024
Aufenthaltsdauer 6 866
5 Jahre oder weniger 5 551
6 Jahre oder länger 1 245
unbekannt 70
vollziehbare/rechtskräftige Ausreisepflicht
festgestellt erstes Halbjahr 2024
Insgesamt 6 866
Baden-Württemberg 562
Bayern 913
Berlin 841
Brandenburg 47
Bremen 0
Hamburg 472
Hessen 933
Mecklenburg-Vorpommern 21
Niedersachsen 545
Nordrhein-Westfalen 1 783
Rheinland-Pfalz 165
Saarland 88
Sachsen 381
Sachsen-Anhalt 38
Schleswig-Holstein 21
Thüringen 56
vollziehbare/rechtskräftige Ausreisepflicht
festgestellt erstes Halbjahr 2024
alle Staatsangehörigkeiten 6 866
darunter:
Rumänien 904
Bulgarien 600
Polen 587
Türkei 378
Serbien 329
Algerien 302
Georgien 238
Albanien 226
Kroatien 202
Marokko 193
Bosnien und Herzegowina 184
Moldau (Republik) 178
Spanien 173
Vietnam 152
Kosovo 134
Die Zahl der Feststellung einer vollziehbaren Ausreisepflicht hängt ebenso wie
die Zahl der Abschiebungen und der freiwillig-kontrollierten Ausreisen von
einer Vielzahl unterschiedlicher und oftmals wechselnder Einflussfaktoren ab.
Angesichts der Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des
Aufenthaltsgesetzes kann die Bundesregierung keine Bewertung im Sinne der Fragestellung
abgeben.
35. Hat es weitere Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen gegeben, nachdem die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache
20/11101 erklärt hat, dass diese wegen der angespannten
Personalsituation in den Ausländerbehörden „gegenwärtig weitgehend ausgesetzt“
seien (bitte gegebenenfalls im Einzelnen auflisten und etwaige
Korrekturen wenn möglich quantifizieren), und welche Tätigkeiten und Projekte
hat der Beauftragte für Datenqualität zuletzt mit welchen Erfolgen
unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen
auflisten)?
In erster Linie sind die zuständigen Ausländerbehörden (und in
Asylangelegenheiten das BAMF) für die Datenqualität der sich in ihrem jeweiligen
Verantwortungsbereich befindlichen Datensätze verantwortlich. Das BAMF als
Registerbehörde kann die Qualität der im AZR gespeicherten Daten nur im
begrenzten Umfang beeinflussen. Der bereits in den Bundestagsdrucksachen
20/8182 sowie 20/111101 benannte quantitative Datenabgleich nach §§ 8, 8a
AZRG ist umfangreich angelaufen und wird von den Ausländerbehörden
priorisiert abgearbeitet. Seit dem 1. Mai 2024 ist zudem der erweiterte quantitative
Datenabgleich unter Zuhilfenahme von Referenz IDs möglich. Dieser wird von
den Ausländerbehörden unmittelbar nach Abschluss des quantitativen
Datenabgleichs ebenfalls priorisiert durchgeführt. Bei den genannten
Datenabgleichen wurden und werden auch Datensätze von ausreisepflichtigen Personen
bereinigt, die Abgleiche erstrecken sich über den gesamten Datenbestand der
bereinigenden Behörde. Durch die rein quantitative Art des (erweiterten)
Abgleichs ist jedoch keine spezifische Aussage zu der angefragten
Personengruppe möglich
Aufgrund der weiter angespannten Personalsituation der Ausländerbehörden,
der Beschlusslage der Ministerpräsidentenkonferenz und der daraus folgenden
Konzentration der verfügbaren Kräfte auf den genannten Datenabgleich sind
weitere Datenbereinigungen – wie auch im 15. Workshop zur Datenqualität im
AZR zwischen Ländern und Registerführer vereinbart – gegenwärtig
weitgehend ausgesetzt. Weiterhin steht das BAMF jedoch zur Verfügung, um
Bereinigungslisten zu übermitteln, falls lokal Ressourcen für weitere
Datenbereinigungen zur Verfügung stehen.
Folgende Maßnahmen wurden im Einzelnen durch den
Datenqualitätsbeauftragten eingeleitet:
– Die Mitarbeitenden des BAMF wurden in Schulungen auf aktuelle und
konkrete Probleme sowie auf die Bedeutung und die Anforderungen der
Datenqualität hingewiesen und vorbereitet.
– Im Rahmen einer Pilotierung wurde die Geschäftsstelle „Datensatz für das
Ausländerwesen“ (GS DSAusländer) mit entsprechenden
Geschäftsprozessen im BAMF aufgebaut. Dabei ist der Datensatz für das Ausländerwesen
(DSAusländer), welcher in den letzten Jahren gemeinsam von Vertretenden
des Bundes und der Länder erarbeitet wurde, ein einheitliches,
deutschlandweites Regelwerk mit Feldbeschreibungen, welches eine verbesserte
Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen durch ein
behördenübergreifendes Verständnis der Daten im Ausländerwesen ermöglicht. Durch
den DSAusländer wird die Datenqualität im AZR insgesamt gesteigert, da
bereits die Erfassung von Daten nach einem einheitlichen Regelwerk
erfolgt. Durch die damit verbundene eindeutige Standardisierung und
mittelfristig Vereinheitlichung der Daten im Ausländerwesen sollen aufwändige
Datenbereinigungen, die auf unterschiedliche Erfassungen zurückzuführen
sind, zukünftig entfallen. Die GS DSAusländer unterstützt bei der Nutzung
und Weiterentwicklung des DSAusländer. Eine dauerhafte Wahrnehmung
der Aufgaben wird angestrebt.
Die von den Bedarfstragenden eingereichten Änderungsanforderungen werden
durch die GS DSAusländer bearbeitet. Der DSAusländer wird somit durch die
GS DSAusländer fortlaufend an die Bedarfe angepasst, so dass im Jahr 2024
die 4. Fassung des DSAusländer veröffentlicht werden konnte.
36. Wie viele Datensätze von Personen, die zuvor als ausreisepflichtig
erfasst wurden, wurden seit dem 1. November 2022 durch das
Bundesverwaltungsamt im Rahmen einer automatisierten Datenkorrektur dahin
gehend geändert, dass ein „Fortzug nach unbekannt“ im AZR gespeichert
wurde und die Betroffenen damit nicht mehr als Ausreisepflichtige
geführt wurden (bitte ausführen und wenn möglich nach Bundesländern,
den wichtigsten Herkunftsstaaten und dem vorherigen gespeicherten
Aufenthaltsstatus differenzieren), und wieso konnte die Bundesregierung
in ihrer Antwort zu Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 20/8575 eine
entsprechende Zahl von über 20 000 betroffenen Datensätzen nennen,
während sie in ihrer Antwort zu Frage 13a auf Bundestagsdrucksache
20/9933 erklärte, es ließen sich rückwirkend keine entsprechenden
Zahlen mehr ermitteln (welche quantitativen Auskünfte sind diesbezüglich
überhaupt möglich)?
Die Zahlen können rückwirkend nicht ermittelt werden. Die erste
automatisierte Datenkorrektur, bei der bei den 100 000 betroffenen Datensätzen ein
„Fortzug nach unbekannt“ gespeichert wurde, darunter rund 20 000 als
ausreisepflichtig erfasste Personen, wurde im März 2024 durchgeführt. Nach der
Bereinigung wurde ein Abgleich durchgeführt, wie viele Personen davon
statistisch davor zum Stichtag 29. Februar 2024 als ausreisepflichtig erfasst waren.
Eine automatisierte Datenkorrektur erfolgt mittlerweile täglich, sodass ein
entsprechender Abgleich nicht mehr durchgeführt werden kann.
37. In wie vielen Fällen wurden bislang Dokumente nach § 6 Absatz 5
Nummer 1 bzw. 3 (bitte differenzieren) des Ausländerzentralregistergesetzes
an das AZR übermittelt und gespeichert, in wie vielen dieser Fälle
wurden die gespeicherten Dokumente zuvor geschwärzt, insbesondere um
den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen (bitte nach
Jahren und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie sind
die Weisungsvorgaben im BAMF, nur bestimmte Entscheidungsarten,
aus denen keine Einzelfallumstände hervorgehen (z. B.
Vollanerkennungen), im AZR zu speichern (vgl. Antwort zu Frage 14b auf
Bundestagsdrucksache 20/9933), mit dem Wortlaut des § 6 Absatz 5 AZRG zu
vereinbaren, und wird insbesondere angenommen, dass bei anderen
Entscheidungsarten schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer
Übermittlung von Dokumenten grundsätzlich entgegenstehen (bitte
ausführen)?
Zum Stichtag 31. Juli 2024 waren im AZR 19 753 Dokumente nach § 6 Absatz
5 Nr. 1 AZRG und 2 019 Dokumente nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 AZRG
gespeichert. Daten zur Zahl etwaiger vorheriger Schwärzungen von gespeicherten
Dokumenten werden statistisch nicht erfasst.
Bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelung in die Weisungsinstrumente des
BAMF wurde entschieden, ausschließlich Entscheidungen in das AZR
speichern, die keine Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten
Lebensgestaltung enthalten. Von der Regelung umfasst werden Vollanerkennungen des
Antrags auf Asyl gemäß Artikel 16a GG oder Zuerkennung des
Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG, Vollanerkennungen des Antrags auf Familienasyl gemäß
Artikel 16a GG oder Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG
i. V. m. § 26 AsylG, Einstellungen gemäß §§ 32, 33 AsylG, sofern eine
Anhörung nicht stattgefunden hat und Umsetzungen gerichtlicher
Verpflichtungsentscheidungen. Allen Entscheidungsarten ist gemein, dass sie aus
Verfahrensgründen ergehen und in der Sache keine Angaben zu den vorgetragenen
Fluchtgründen aufweisen.
Aus überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wird zurzeit
gänzlich von einer Speicherung von Dokumenten, deren Inhalte aufgrund der
Betroffenheit des Kernbereichs in größerem Umfang geschwärzt werden
müssten, abgesehen.
38. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 30. Juni 2024 lebenden Geduldeten bzw.
Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im ersten Halbjahr 2024
erlaubt bzw. versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern
auflisten)?
Das AZR erfasst lediglich, in welchen Fällen Geduldeten bzw. Gestatteten eine
Erwerbstätigkeit erlaubt bzw. versagt worden ist. Allerdings lassen diese Daten
keine Aussage darüber zu, ob die Erwerbstätigkeit, zu der die Erlaubnis erteilt
wurde, auch tatsächlich aufgenommen wurde bzw. zum Stichtag noch bestand.
Zum Stichtag 30. Juni 2024 lag bei 20 878 geduldeten Personen eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die
Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat (davon 2 447 aus dem Jahr 2024).
3 959 Personen haben die Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien Beschäftigung
erhalten, bei der die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht
erforderlich ist (davon 488 im Jahr 2024). In 2 123 Fällen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt (davon 245 im Jahr 2024).
Bei 32 879 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung lag eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat (davon 16 360 aus dem Jahr 2024). 973
Personen haben die Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien Beschäftigung
erhalten, bei der die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist
(davon 287 im Jahr 2024). Bei 2 013 Personen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt (davon 1 165 im Jahr 2024).
Weitere Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufhältige Personen mit Duldung mit einer Erlaubnis zur
Beschäftigung aus dem Jahr 2024
2 447
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 356
Türkei 331
Afghanistan 275
Vietnam 113
Syrien 107
Nigeria 99
Iran 82
Georgien 81
Guinea 63
Somalia 59
Venezuela 53
Indien 50
Russische Föderation 48
Aufhältige Personen mit Duldung mit einer Erlaubnis zur
Beschäftigung aus dem Jahr 2024
2 447
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Ukraine 47
Kolumbien 47
Aufhältige Personen mit Duldung mit einer Erlaubnis zur
Beschäftigung aus dem Jahr 2024
2 447
Länder
Baden-Württemberg 387
Bayern 124
Berlin 276
Brandenburg 114
Bremen 67
Hamburg 194
Hessen 104
Mecklenburg-Vorpommern 93
Niedersachsen 250
Nordrhein-Westfalen 290
Rheinland-Pfalz 151
Saarland 1
Sachsen 205
Sachsen-Anhalt 45
Schleswig-Holstein 93
Thüringen 53
Aufhältige Personen mit Duldung mit einer Erlaubnis zu
zustimmungsfreier Beschäftigung aus dem Jahr 2024
488
darunter:
Irak 89
Iran 48
Nigeria 44
Guinea 32
Somalia 28
Afghanistan 23
Türkei 20
Syrien 17
Pakistan 15
Indien 12
Russische Föderation 12
Libanon 9
Georgien 8
Gambia 8
Äthiopien 8
Aufhältige Personen mit Duldung mit einer Erlaubnis zu
zustimmungsfreier Beschäftigung aus dem Jahr 2024
488
Länder
Baden-Württemberg 42
Bayern 97
Berlin 9
Brandenburg 13
Bremen 4
Aufhältige Personen mit Duldung mit einer Erlaubnis zu
zustimmungsfreier Beschäftigung aus dem Jahr 2024
488
Hamburg 6
Hessen 13
Mecklenburg-Vorpommern 0
Niedersachsen 29
Nordrhein-Westfalen 148
Rheinland-Pfalz 42
Saarland 0
Sachsen 61
Sachsen-Anhalt 1
Schleswig-Holstein 19
Thüringen 4
Aufhältige Personen mit Duldung mit einer Ablehnung der
Beschäftigungserlaubnis aus dem Jahr 2024
245
darunter:
Türkei 43
Irak 25
Afghanistan 21
Vietnam 17
Syrien 13
Libanon 13
Iran 9
Albanien 8
Ukraine 7
Gambia 6
Pakistan 5
Ungeklärt 5
Marokko 5
Aserbaidschan 5
Ghana 5
Aufhältige Personen mit Duldung mit einer Ablehnung der
Beschäftigungserlaubnis aus dem Jahr 2024
245
Länder
Baden-Württemberg 24
Bayern 6
Berlin 55
Brandenburg 8
Bremen 7
Hamburg 23
Hessen 12
Mecklenburg-Vorpommern 8
Niedersachsen 20
Nordrhein-Westfalen 31
Rheinland-Pfalz 26
Saarland 1
Sachsen 7
Sachsen-Anhalt 11
Schleswig-Holstein 3
Thüringen 3
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung mit einer
Erlaubnis zur Beschäftigung aus dem Jahr 2024
16 360
darunter:
Türkei 5 632
Afghanistan 3 205
Syrien 1 352
Irak 924
Iran 592
Kolumbien 475
Burundi 276
Pakistan 250
Jemen 220
Nigeria 217
Ruanda 205
Somalia 202
Venezuela 185
Ungeklärt 179
Guinea 179
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung mit einer
Erlaubnis zur Beschäftigung aus dem Jahr 2024
16 360
Länder
Baden-Württemberg 3 584
Bayern 1 811
Berlin 1 293
Brandenburg 466
Bremen 69
Hamburg 701
Hessen 1 209
Mecklenburg-Vorpommern 620
Niedersachsen 2 485
Nordrhein-Westfalen 1 766
Rheinland-Pfalz 790
Saarland 6
Sachsen 655
Sachsen-Anhalt 355
Schleswig-Holstein 290
Thüringen 260
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung mit einer
Erlaubnis zur zustimmungsfreien Beschäftigung aus dem Jahr
2024
287
darunter:
Irak 44
Türkei 39
Iran 33
Nigeria 26
Afghanistan 17
Syrien 15
Russische Föderation 10
Somalia 9
Äthiopien 8
Myanmar 7
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung mit einer
Erlaubnis zur zustimmungsfreien Beschäftigung aus dem Jahr
2024
287
darunter:
Pakistan 6
Venezuela 6
Guinea 5
Libyen 5
Ägypten 3
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung mit einer
Erlaubnis zur zustimmungsfreien Beschäftigung aus dem Jahr
2024,
287
Länder
Baden-Württemberg 32
Bayern 39
Berlin 8
Brandenburg 10
Bremen 0
Hamburg 3
Hessen 14
Mecklenburg-Vorpommern 0
Niedersachsen 11
Nordrhein-Westfalen 109
Rheinland-Pfalz 12
Saarland 0
Sachsen 31
Sachsen-Anhalt 0
Schleswig-Holstein 17
Thüringen 1
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung mit einer
Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis aus dem Jahr 2024
1 165
darunter:
Türkei 470
Afghanistan 176
Syrien 150
Irak 70
Iran 56
Ungeklärt 22
Kolumbien 22
Pakistan 21
Russische Föderation 15
Ägypten 11
Indien 11
Libanon 10
Somalia 9
Personen aus den palästinensischen Gebieten (nicht als Staat
anerkannt)
9
Tunesien 8
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung mit einer Ablehnung
der Beschäftigungserlaubnis aus dem Jahr 2024
1 165
Länder
Baden-Württemberg 199
Bayern 80
Berlin 191
Brandenburg 36
Bremen 10
Hamburg 27
Hessen 144
Mecklenburg-Vorpommern 42
Niedersachsen 154
Nordrhein-Westfalen 115
Rheinland-Pfalz 103
Saarland 1
Sachsen 9
Sachsen-Anhalt 25
Schleswig-Holstein 19
Th��ringen 10
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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