Rettungswesen für Mitarbeiter auf Offshore-Windanlagen in großer Küstenentfernung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung der Fragesteller
Um die europäischen Klimaziele zu erreichen, wird der Ausbau von Windkraftanlagen im Meer (Offshore-Windenergieanlagen – OWEA) für die Stromerzeugung in den kommenden Jahren weiter zunehmen (vgl. www.offshore-stiftung.de/offshore-windenergie#:~:text=Am%2030.,der%20deutschen%20(Industrie%2D)Stromversorgung). 70 Gigawatt Offshore-Windenergie sollen bis 2045 in der deutschen Nord- und Ostsee installiert werden (vgl. de.statista.com/statistik/daten/studie/1331477/umfrage/ziele-des-deutschen-ausbaus-von-offshore-windenergie/#:~:text=Da%20der%20Anteil%20der%20erneuerbaren,Anlagen%20mindestens%2070%20Gigawatt%20erzeugen und www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/klimaschutz/windenergie-auf-see-gesetz-2022968).
Mit dem Ausbau der Anlagen wird auch der Bedarf an Installations- und Wartungsarbeiten und somit die Anzahl der Offshore-Mitarbeiter auf den Anlagen steigen, was voraussichtlich eine erhöhte Anzahl von Unfällen der Beschäftigten auf diesen Anlagen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) mit sich bringen wird. Eine schnelle Rettung kann bisher bis zu einer Entfernung von 180 Kilometern zur Küste gewährleistet werden (vgl. bwo-offshorewind.de/herbstfest-2023/). 40 der 70 Gigawatt Offshore-Energie sollen allerdings in Gebieten entstehen, die weiter als 180 Kilometer von der Küste entfernt liegen (vgl. background.tagesspiegel.de/energie-und-klima/briefing/kein-offshore-ausbau-ohne-rettung). Da eine staatliche Grundversorgung in der AWZ derzeit nicht verfügbar ist, wird die Offshore-Luftrettung durch einen privaten Dienstleister gewährleistet (vgl. w3.windmesse.de/windenergie/pm/36082-nhc-northern-helicopter-rwe-offshore-windkraftanlage-awz-nordsee-windpark-amrumbank-west-windeacare-luftrettung). Unternehmen haben schon jetzt über die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen hinaus eine ausreichende Infrastruktur durch einen betrieblichen Rettungsdienst für ihre Beschäftigten bereitgestellt, um entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können (vgl. www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/A/arbeitsschutz/offshore_rettung_medVersorgung.html). Die Kapazitäten sind nach Kenntnis der Fragesteller jedoch begrenzt und die Planung und Fertigstellung der notwendigen Infrastruktur erfordert Zeit. Zudem ist nach Auffassung der Fragesteller die Frage der Zuständigkeit dringend zu klären, um Planungs- und Investitionssicherheit gewährleisten zu können.
Fragen und Antworten15
Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, um die Rettungskapazitäten in der AWZ sicherzustellen?
Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz für den Rettungsdienst als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr liegt bei den Ländern. Die föderale Kompetenzordnung des Grundgesetzes gilt auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Daher fällt der Rettungsdienst in der AWZ in die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der Länder. Damit sind die Länder auch für entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Rettungskapazitäten zuständig. Der Bund kann mangels Zuständigkeit hier nicht tätig werden.
Wer ist nach Ansicht der Bundesregierung aktuell für die Koordination und Durchführung von Rettungsmaßnahmen in der AWZ zuständig, und wie wird diese Zuständigkeit geregelt?
Für die Gewährleistung der Rettungskette sind die Betreiber der Offshore-Windparks verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ist den Betreibern durchweg in den jeweiligen Zulassungsentscheidungen der Windparks auferlegt worden.
Bei komplexen Rettungssituationen (vgl. zur Begrifflichkeit komplexe Rettungssituation VkBl. 2016, S. 63) kommt subsidiär ein Tätigwerden des Havariekommandos in Betracht.
Welche rechtlichen Grundlagen und Vorschriften existieren nach Ansicht der Bundesregierung zur Gewährleistung der Rettungssicherheit in der AWZ, und wie werden diese um- und durchgesetzt?
Aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 ausgeführten Länderzuständigkeit kann diese Frage nur von den zuständigen Bundesländern beantwortet werden.
Wie viele Rettungseinsätze wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren in der AWZ durchgeführt, und wie wurden diese Einsätze koordiniert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Notfallleitstelle Offshore-Windparks (NOW), betrieben durch die Gesellschaft für maritimes Notfallmanagement mbH, übernimmt im Auftrag der Betreiber der Offshore-Windparks für alle Offshore-Windparks der AWZ das innerbetriebliche Notfallmanagement unterhalb der Schwelle einer komplexen Rettungssituation. Bei Bedarf alarmiert die NOW die vom Kunden bereitgestellten Einsatzmittel und handelt als „single point of contact“.
Die NOW hat in den letzten 5 Jahre folgende Helicopter Emergency Medical Service-(HEMS-)Einsätze für die Betreiber von Offshore-Windparks in der AWZ koordiniert.
- Jahr Einsatzanzahl
- 2019 50
- 2020 39
- 2021 56
- 2022 106
- 2023 65
In den letzten fünf Jahren wurden dem Havariekommando keine Rettungseinsätze gemeldet, welche der Definition einer komplexen Rettungssituation entsprechen.
Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der und/oder durch die Bundesregierung ergriffen, um sicherzustellen, dass die Rettungsdienste in der AWZ über ausreichend Personal und Ausrüstung verfügen?
Das von Schleswig-Holstein und Niedersachsen gemeinsam erlassene „Konzept zur unverzüglichen Rettung und medizinischen Versorgung von Beschäftigten in der Offshore-Windindustrie“ gibt den Betreibern der Offshore-Windparks hilfreiche Empfehlungen und Leitlinien zur Organisation der Rettungskette.
Bei subsidiärer Koordinierung eines Einsatzes auf einer Offshore-Windkraftanlage durch das Havariekommando im Fall einer komplexen Rettungssituation kommen die nach der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den fünf Küstenländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung und die Verletztenversorgung auf See (Generalvereinbarung, vgl. VkBl. 2021, S. 772) vorgesehenen Einsatzmittel und Feuerwehreinheiten zum Einsatz, die auf Grundlage eines entsprechenden Fachkonzeptes einheitlich ausgebildet und ausgerüstet sind.
Welche konkreten Schritte plant das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren wie Küstenwache, Havariekommando, Marine und privaten Rettungsdiensten zu verbessern?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat nicht die Federführung für die Zusammenarbeit der genannten Akteure.
Die Bundesregierung befindet sich im Austausch mit den zuständigen Küstenbundesländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.
Wie bewerten das BMWK und das BMG die aktuelle Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Rettungsdienste in der AWZ, und welche Schwachstellen bestehen aus ihrer Sicht?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der durch die Betreiber von Offshore-Windparks vorzuhaltenden Rettungskapazitäten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Sofern staatliche Einsatzkräfte bei komplexen Rettungssituationen zum Einsatz kommen, sind diese auf mögliche Einsätze vorbereitet.
Wie ist das Unfallgeschehen in der Offshore Industrie (einschließlich Veränderungen über die letzten Jahre) nach Kenntnis der Bundesregierung im Verhältnis zu vergleichbaren Industrien und der Arbeitswelt insgesamt?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse zum Verhältnis des Unfallgeschehens in der Offshore-Industrie im Verhältnis zu vergleichbaren Industrien und der Arbeitswelt insgesamt vor.
Welche finanziellen Mittel des Bundes sowie nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder stehen für die Rettungsdienste in der AWZ zur Verfügung, und wie wurden diese Mittel in den letzten Jahren verwendet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an den Kosten, die den Betreibern von Offshore-Windparks bei der Bereitstellung einer Offshore-Rettungskette entstehen.
Die Generalvereinbarung sieht seit ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 eine hälftige Kostenteilung zwischen dem Bund einerseits und den fünf Küstenländern andererseits für die Vorhaltung der dort genannten Feuerwehreinheiten (sogenannte Maritime Incident Response Groups, kurz „MIRG“) vor, die auf See, insbesondere bei schifffahrtsrelevanten Vorkommnissen, zum Einsatz kommen können. Es wird hierbei nicht zwischen der Einsatzart oder dem Einsatzort unterschieden. Die MIRG kommen auf Grundlage der Havariekommandovereinbarung (vgl. VkBl. 2003, S. 31) und der Generalvereinbarung immer nur bei komplexen Schadenslagen bzw. subsidiär bei komplexen Rettungssituationen zum Einsatz.
Demnach fallen aktuell für eine MIRG Firefighting jährlich Gesamtkosten in Höhe von maximal 290 000 Euro, für eine MIRG Medical Response jährlich Gesamtkosten in Höhe von maximal 380 000 Euro und für eine MIRG First Response jährlich Gesamtkosten in Höhe von maximal 520 000 Euro an. Nach der Generalvereinbarung werden für die Bereiche Nord- und Ostsee 12 MIRG Firefighting, 4 MIRG Medical Response und 2 MIRG First Response für die Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung und Verletztenversorgung auf See vorgehalten.
Wie wird die Ausbildung und Schulung des Personals für Rettungseinsätze in der AWZ nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt und kontinuierlich verbessert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine weiteren Kenntnisse über die Sicherstellung der Ausbildung und Schulung des Personals für Rettungseinsätze in der AWZ vor, die durch die Betreiber von Offshore-Windparks vorzuhalten sind.
Die im Rahmen der Generalvereinbarung vorgehaltenen Feuerwehreinheiten werden nach einem einvernehmlich zwischen dem Bund und den fünf Küstenländern abgestimmten Fachkonzept ausgebildet und geschult.
Welche internationalen Abkommen und Kooperationen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung zur Unterstützung von Rettungsmaßnahmen in der AWZ, und wie werden diese ggf. in die nationale Strategie integriert?
Der Bundesregierung sind keine internationalen Abkommen oder Kooperationen zur Unterstützung von Rettungsmaßnahmen in der AWZ bekannt.
Wie planen das BMWK und das BMG, die gesetzliche Zuständigkeit für Rettungsmaßnahmen in der AWZ eindeutig zu klären, angesichts der unterschiedlichen Positionen von Bund und Ländern, und welche Schritte würden das BMWK und das BMG unternehmen, um sicherzustellen, dass im Falle einer gesetzlichen Regelung die Betreiber finanziell für die Rettungsmaßnahmen in der AWZ verantwortlich gemacht werden können, ohne dass ein „Betreiberkonsortium“ die finanzielle Verantwortung ggf. verwässert?
Die Fragen 12 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Die Gespräche mit den Küstenbundesländern dauern noch an.
Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der Länder vorgesehen, um sicherzustellen, dass auch Betreiber, die später von Rettungsmaßnahmen betroffen sind, in die Finanzierungspflicht einbezogen werden und nicht nur diejenigen, die bereits finanziell dazu beigetragen haben?
Wie planen das BMWK und das BMG die Länder in die Verantwortung für die Rettung in der AWZ einzubinden, falls die Zuständigkeit tatsächlich bei ihnen liegt, und welche konkreten Schritte werden vonseiten der Bundesregierung unternommen, um eine einheitliche und wirksame Gesetzgebung zu gewährleisten?
Wie planen das BMWK und das BMG sicherzustellen, dass es eine klare gesetzliche Regelung gibt, die die Finanzierung und Durchführung der Rettungsmaßnahmen in der AWZ regelt, und welcher Zeitrahmen ist hierfür vorgesehen?