Zukunft der Kunst am Bau
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Caren Lay, Anke Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
Vorbemerkung der Fragesteller
Kunst am Bau ist ein Konzept, das die Integration künstlerischer Elemente in die Architektur und das Design eines Gebäudes bezeichnet. Diese Kunstwerke sind oft Teil öffentlicher Bauprojekte und nehmen verschiedene Formen an: Skulpturen, Wandmalereien, Mosaike, Installationen, Lichtkunst und sogar interaktive Kunstwerke. Ziel der Kunst am Bau ist die ästhetische Aufwertung des architektonischen Umfelds und damit die Verbesserung der Lebensqualität der Menschen, die diese Räume nutzen, sowie die Vermittlung kultureller oder sozialer Botschaften und die Auseinandersetzung mit historischen Ereignissen und Persönlichkeiten. Kunst am Bau macht Kunst einer breiten Öffentlichkeit zugänglich, sie ist mit der Kunst im öffentlichen Raum verwandt, kann öffentliche Diskussionen anregen und lokale Identitäten stärken. Vor diesem Hintergrund kann Kunst am Bau als demokratiefördernd betrachtet werden.
Viele Bundesländer, vereinzelt auch Kommunen, haben Programme oder gesetzliche Regelungen, die vorschreiben, dass ein bestimmter Prozentsatz des Budgets eines öffentlichen Bauvorhabens für Kunst am Bau verwendet werden muss. Die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes“ (RBBau) sind ein zentrales Regelwerk für die Planung, Durchführung und Abwicklung von Bauvorhaben des Bundes in Deutschland. Gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) die RBBau überarbeitet. Mit Erlass der genannten Bundesministerien vom 30. September 2022 sind die neuen Richtlinien zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die bisherigen Regeln galten jedoch nach Abschnitt G 2.1 (in der Fassung vom 1. Oktober 2022) für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2024 fort, soweit die neue Fassung keine abweichenden Regelungen enthielt. In der Übergangszeit war die Anwendung der Vorschrift durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) zu prüfen. Nach Abschluss dieser Prüfung ist nunmehr die ab dem 1. Juni 2024 geltende Fassung der RBBau bekannt gegeben worden. Nach dem Verständnis der Fragestellenden sind die Regelung „K7 – Beteiligung Bildender Künstlerinnen und Künstler bei Baumaßnahmen“ und der Hinweis auf den Leitfaden Kunst am Bau des Bundes weggefallen. Im Vorfeld forderten Verbände wie der BBK Bundesverband gemeinsam mit den Künstlerinnenverbänden Deutscher Künstlerbund, GEDOK, IGBK, IKG und der Gewerkschaft Verdi, die ursprüngliche Regelung zur Kunst am Bau fest in den RBBau zu verankern (vgl. /www.bbk-bundesverband.de/aktuelles/details?tx_ttnews%5Btt_news%5D=4847&cHash=d4db913e7f1b746b7874957e30524dcf). Seitens der Verbände wurde zudem befürchtet, dass es ohne eine verbindliche Regelung für Kunst am Bau bei Bundesbauten zu einer faktischen Abschaffung von Kunst am Bau durch die öffentliche Hand kommen könnte und damit der Baukultur eine ihrer wichtigen Säulen entzogen würde. Auch sei zu befürchten, dass die Bundesländer in ihren Landesrichtlinien dieser Streichung folgen werden (vgl. ebd.). Nach Kenntnis der Fragestellenden wurde diskutiert, die Regelungen der „K7 – Beteiligung Bildender Künstlerinnen und Künstler bei Baumaßnahmen“ in einen Anhang bzw. Appendix zu überführen.
Vorbemerkung der Bundesregierung :
Kunst am Bau ist die baukulturelle Visitenkarte unseres Landes und seit mehr als 70 Jahren integraler Bestandteil der Bauaufgaben des Bundes. Die Förderung der Kunst gehörte in beiden deutschen Staaten zur Kulturpolitik der ersten Stunde. Im Jahr 1950 haben sowohl der Deutsche Bundestag als auch die Volkskammer der DDR beschlossen, bildende Künstlerinnen und Künstler bei staatlichen Baumaßnahmen zu beteiligen und einen Anteil der Bausumme von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Instandsetzungen für Kunst zu verausgaben. Diese Tradition wird fortgesetzt. Kunst am Bau ist für den Bund ein wichtiges baupolitisches und baukulturelles Ziel, das er aktiv und engagiert verfolgt, um seiner Vorbildwirkung gerecht zu werden.
Fragen und Antworten12
Welchen Stellenwert und welchen Mehrwert spricht die Bundesregierung der Kunst am Bau für die Bundesbaukultur zu?
Die Kunst am Bau hat unverändert einen hohen Stellenwert für die Bundesregierung. Die Bauten des Bundes sollen das baukulturelle Niveau und Verständnis in unserem Land widerspiegeln. Kunst am Bau kann die Qualität und Ausdruckskraft von Bauten mitprägen, Aufmerksamkeit herstellen und Standorten ein zusätzliches Profil geben. Kunst am Bau ist daher ein wichtiges baupolitisches und baukulturelles Ziel des Bundes, dem die Bauverwaltung, der Bauherr und der Nutzer gleichermaßen verpflichtet sind.
Wurde die Regelung „K7 – Beteiligung Bildender Künstlerinnen und Künstler bei Baumaßnahmen“ im Rahmen der Überprüfung in der Übergangszeit der Richtlinie Bundesbau (RBBau) thematisiert, und wenn ja, inwieweit war sie Gegenstand der Beratungen?
Die Fragen 2 bis 6, 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Nach Abschnitt A 1 der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) sind übergeordnete baupolitische und baukulturelle Ziele und Vorgaben des Bundes auch im Anwendungsbereich der neuen RBBau umzusetzen. A 3.7 RBBau verweist auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) für die übergeordneten baupolitischen und baukulturellen Vorgaben und Standardsetzungen für den Bundesbau.
Das BMWSB hat auf dieser Grundlage zum Stichtag 1. Juli 2024 per Erlass „Verbindliche Vorgaben zu Kunst am Bau (A 3.7 #2)“ eingeführt. Diese sind im Geltungsbereich der RBBau verbindlich umzusetzen. Mit den „Verbindlichen Vorgaben zu Kunst am Bau (A 3.7 #2)“ werden die Inhalte des Abschnitts K 7 (Beteiligung bildender Künstler) RBBau (alte Fassung) und des mit Erlass vom 31. Oktober 2012 eingeführten „Leitfadens Kunst am Bau“ (3. Auflage), übertragen und an die Sachverhalte der neuen RBBau angepasst. Bei dem Erlass „Verbindliche Vorgaben zu Kunst am Bau (A 3.7 #2)“ handelt es sich nicht um einen Anhang/Appendix zur RBBau.
Die bisherigen Regeln galten nach Abschnitt G 2.1 RBBau (alte Fassung) für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2024 fort, soweit die neue Fassung keine abweichenden Regelungen enthielt.
Die nun gültige Regelung ersetzt Abschnitt K 7 und die in den Abschnitten L 1 und L 2 RBBau (alte Fassung) formulierten Regelungen zu Kunst am Bau sowie den „Leitfaden Kunst am Bau“ (3. Auflage) im Geltungsbereich der RBBau. Der Leitfaden kann weiterhin als unverbindliche Arbeitshilfe verwendet werden.
Gab es im Rahmen der Überprüfung in der Übergangszeit Vorschläge, die die Regelung „K7 – Beteiligung Bildender Künstlerinnen und Künstler bei Baumaßnahmen“ infrage stellen oder solche, die sich für die Fortgeltung bzw. erneute Regelung aussprechen?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Trifft die in der Vorbemerkung erwähnte Annahme der Fragestellenden zu, dass die Regelung „K7 – Beteiligung Bildender Künstlerinnen und Künstler bei Baumaßnahmen“ in der ab dem 1. Juni 2024 geltenden Fassung der RBBau weggefallen ist, wenn ja, soll diese ersetzt werden, und wenn ja, in welcher Form (z. B. in einem Anhang bzw. Appendix), und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Wurde eine Streichung des Hinweises auf den Leitfaden Kunst am Bau des Bundes im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie Bundesbau thematisiert, und wenn ja, inwieweit war der Hinweis auf den Leitfaden Kunst am Bau des Bundes Gegenstand der Beratungen?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Trifft die in der Vorbemerkung erwähnte Annahme der Fragestellenden zu, dass in der ab dem 1. Juni 2024 geltenden Fassung der RBBau der Verweis auf den Leitfaden Kunst am Bau des Bundes entfallen ist, wenn ja, soll dieser ersetzt werden, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Welche Bindungswirkung haben die in einem Anhang enthaltenen Richtlinien im Verhältnis zu den in den Hauptabschnitten enthaltenen Richtlinien?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Welche Unterschiede bestehen zwischen einem ergänzenden Appendix und Abschnitten im Hauptteil im Hinblick auf mögliche künftige Streichungen?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Nach welchen Kriterien wird in der ab dem 1. Juni 2024 geltenden Fassung der RBBau die Angemessenheit der Mittel für Kunst am Bau bestimmt?
Die Angemessenheit der Mittel für Kunst am Bau ist in dem Erlass „Verbindliche Vorgaben zu Kunst am Bau (A 3.7 #2)“ des BMWSB geregelt. Die Regelungsinhalte hat das BMWSB aus den Regelungen des Abschnitts K 7 RBBau (alte Fassung) und des „Leitfadens Kunst am Bau“ übertragen.
Die Kosten für Kunst am Bau müssen demnach in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Bauaufgabe stehen und sollen 1,5 Prozent der Bauwerkskosten (Summe der Kostengruppen 300 und 400 gemäß DIN 276:2018-12) nicht übersteigen.
Bei der Ermittlung der für Kunst am Bau angemessenen Kosten sind folgende Orientierungswerte (Verhältnis der Summe der Kostengruppen 640 und 752 zur Summe der Kostengruppen 300 und 400) zu beachten:
- bei Bauwerkskosten über 100 Mio. Euro ein Anteil von 0,5 Prozent;
- bei Bauwerkskosten von 20 bis 100 Mio. Euro ein Anteil von 1 Prozent;
- bei Bauwerkskosten unter 20 Mio. Euro ein Anteil von 1,5 Prozent.
In welchem Verhältnis stehen die Herstellungskosten zu den Honoraren bei der Budgetplanung für Kunst am Bau in der ab dem 1. Juni 2024 geltenden Fassung der RBBau?
In der Regel werden Kunst-am-Bau-Wettbewerbe durchgeführt, die für die Realisierung eines Kunstwerkes ein festes Budget vorsehen. Die Künstlerinnen und Künstler sind aufgefordert, mit der Idee für Ihr Kunstwerk innerhalb dieses Budgets eine Kostenschätzung einzureichen, in der sie selbst die kalkulierten Herstellungskosten und ihr Honorar mitteilen. Diese wird Grundlage im Falle einer Beauftragung.
Wie wird und soll sichergestellt werden, dass die angebotenen Honorare marktüblich und angemessen sind?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
Gibt es spezifische Regelungen für eine mögliche Anpassung der Honorare während des Projektverlaufs?
Da das Budget fester Bestandteil der gebilligten Haushaltsunterlage des Bauprojektes ist, ist eine Anpassung der Honorare während des Projektverlaufes nicht möglich.