Deutscher Bundestag Drucksache 20/13463
20. Wahlperiode 18.10.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/12917 –
Bundesweites Agieren und mögliche Vernetzung rechtsextremer Jugendgruppen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl von Straftaten mit extrem rechtem Hintergrund sind im Vergleich
zum Vorjahr erneut gestiegen. Mit fast 10 000 Straftaten im ersten Halbjahr
2024 ist die Zahl um etwa 3 000 Fälle höher als im Vergleichszeitraum 2023
und erreicht damit ein neues Rekordhoch. Darunter wurden mindestens 318
Gewaltdelikte registriert, durch die insgesamt 166 Personen verletzt wurden.
Ebenso meldet die bundesweite Kriminalstatistik der Polizei für 2023 einen
Höchststand der Politisch motivierten Kriminalität im Bereich rechts
motivierter Straftaten. So stieg die Zahl politisch rechts motivierter Straftaten im Jahr
2023 um 23 Prozent auf 28 945 im Vergleich zum Jahr 2022 (vgl.
www.tagess
chau.de/inland/rechtsextreme-straftaten-anstieg-100.html).
Im Zusammenhang mit extrem rechten Gewalttaten und Bedrohungen sowie
dem Verbreiten von offen nationalsozialistischer Propaganda rücken vermehrt
junge bis sehr junge, zum Teil im Teenageralter befindliche Personengruppen
in den Fokus. Darunter extrem rechte Gruppen wie „Jung und Stark“ (JS),
„Deutsche Jugend voran“ (DJV) oder „Deutscher Störtrupp“ (DST). Ein
Fokus der Mobilisierung unter jungen Menschen für nationalsozialistische
Ideologie und Aktion sind vermehrt CSD (Christopher Street Day)-
Veranstaltungen mit dem Ziel, diese zu stören und/oder Teilnehmerinnen und
Teilnehmer der Veranstaltungen zu bedrohen oder tätlich zu attackieren (vgl.
www.tag
esspiegel.de/politik/csd-veranstaltungen-im-fokus-von-neonazis-pride-unter-p
olizeischutz-12203051.html). Dabei kam es in einer Reihe von Städten, in
denen CSD-Umzüge und Veranstaltungen stattfanden zu Mobilisierung und
Angriffen extrem rechter, meist jugendlicher Akteure (vgl.
www.endstation-re
chts.de/news/extreme-rechte-will-csds-zurueckdraengen).
Andere neue Jugendgruppen, die durch teils gewalttätige Aktionen und
nationalsozialistische Propaganda und Bedrohung im öffentlichen Raum vermehrt
sichtbar werden, sind expliziter als die oben genannten Gruppen mit in der
rechten Szene etablierten (Partei-)Strukturen verknüpft. Zu ihnen gehört
beispielsweise die sog. Elblandrevolte, ein Dresdner Ableger der
Jugendorganisation „Junge Nationalisten“ (JN) der ehemaligen, nun in „Die Heimat“
umbenannten Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Vier Mitgliedern
dieser Gruppe wird der Angriff auf den Europaabgeordneten Matthias Ecke im
diesjährigen Europawahlkampf zugerechnet (
www.zdf.de/nachrichten/politik/
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 18. Oktober 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
deutschland/angriff-ecke-tatverdaechtige-elblandrevolte-rechtsextrem-10
0.html).
Auch der sog. Nationalrevolutionären Jugend (NRJ) der offen
nationalsozialistischen Partei „Der Dritte Weg“ kann eine verstärkte u. a. gewalttätige
Aktivität nachgewiesen werden. So werden Mitglieder der Gruppe unter anderem
mit einem Angriff auf Antifaschisten am Berliner Ostkreuz im Juli 2024 in
Zusammenhang gebracht (vgl.
www.tagesspiegel.de/berlin/zwei-schwerverlet
zte-faustschlage-auf-polizistin-mutmasslicher-neonazi-angriff-am-berliner-bah
nhof-ostkreuz-11979125.html). Aber auch mit einer Reihe weiterer
Gewaltdelikten, wie das Projekt „Berliner Register“ zusammenträgt (vgl. berliner-regist
er.de/artikel/monitoring-nrj-in-berlin-575/). Hinzu kommt das parallele
verstärkte Aufkommen weiterer, teils loser Zusammenhänge innerhalb der
rechten Szene, in denen Kampfsport, Gewalt und die Agitation insbesondere
junger Menschen bzw. deren Werbung und Einbindung in rechtsextreme
Strukturen eine zentrale Rollen spielen, wie zum Beispiel das nun seit Längerem
beobachtbare Phänomen der sog. Active Clubs (taz.de/Rechte-Kampfsportclubs/
!6019902/).
Die zunehmende und möglicherweise neuartige Verbindung extrem rechter
Akteure über Parteigrenzen hinweg sowie insbesondere auch außerhalb
klassischer Partei- und Vereinsstrukturen verdeutlicht nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller ein wachsendes Bedrohungsszenario demokratischer
und linker Akteure, Institutionen und Einrichtungen in Deutschland sowie für
Angehörige von gesellschaftlichen Minderheiten, Geflüchteten und
Angehörige migrantischer Communitys.
1. Wie schätzt die Bundesregierung die aktuelle Gefährdungslage durch neu
entstehende, gewaltbereite rechtsextremistische Jugendgruppen ein, und
kann sie einen Anstieg auch loser, nicht in Vereinen, Parteien oder
sonstigen offiziellen Organisationsstrukturen organisierter Zusammenhänge
erkennen?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet Strukturen des
gewaltorientierten Rechtsextremismus und bewertet insofern fortlaufend das
Entstehen etwaiger neuer Gruppierungen im Sinne des gesetzlichen Auftrags.
Seit Mitte des Jahres 2024 lassen sich vermehrt neue, rechtsextremistische
Gruppierungen feststellen, die sich im virtuellen Raum über die Nutzung
sozialer Medien etabliert haben.
Dort werben diese kürzlich ins Leben gerufenen Personenzusammenschlüsse
durch die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Streitthemen und der
Inaussichtstellung gemeinsamer realweltlicher Aktivitäten Mitglieder an. Der so
erreichte Personenkreis ist durch junge, teils minderjährige Akteure geprägt,
die als aktionsorientiert angesehen werden. Sowohl deren Alter als auch die
Aktionsorientierung erhöhen die Vulnerabilität für rechtsextremistische
Beeinflussung und Radikalisierung und sind daher gefährdungsrelevant.
Die diesbezüglichen Entwicklungen werden durch die Sicherheitsbehörden des
Bundes unter Gefährdungsgesichtspunkten fortlaufend beobachtet.
Aktuell liegen der Bundesregierung keine konkreten gefährdungsrelevanten
Erkenntnisse zu den derzeit bekannten entsprechenden Jugendgruppierungen vor,
die über die bestehende abstrakte Gefährdungslage der „Politisch motivierten
Kriminalität -rechts-“ (PMK -rechts-) hinausgehen.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung das Gefährdungspotenzial durch
rechtsextreme Mobilisierung auf Social-Media-Plattformen bzw. in
Online-Chatgruppen?
Rechtsextremisten nutzen zunehmend audiovisuell ausgerichtete „Plattformen“
und „Messenger-Dienste“. Diese werden insbesondere von Minderjährigen
genutzt und bieten somit die Möglichkeit zur Beeinflussung einer besonders
vulnerablen Zielgruppe. Rechtsextremistische Ideologie wird dort teilweise
unterschwellig im Zusammenhang mit Lifestylethemen wie Ernährung, Sport und
Natur präsentiert. Mitunter werden dabei auch Verweise zu Chatgruppen auf
anderen „Plattformen“ geteilt, welche dann zur Rekrutierung und
realweltlichen Mobilisierung genutzt werden. Dabei prägen Rechtsextremisten auch
virtuelle Kampagnen, die sich ggf. zu realweltlichen Aktionen weiterentwickeln.
Die in der jüngsten Vergangenheit auf diversen Internetpräsenzen verschiedener
Akteure der PMK -rechts- festgestellten Mobilisierungsaufrufe zu
unterschiedlichen Veranstaltungslagen in Deutschland sind Bestandteil des allgemeinen
Agitationsspektrums der rechten bzw. rechtsextremistischen Szene und werden
bereits im Rahmen der Beurteilung der abstrakten Gefährdungslage im Bereich
der PMK -rechts- berücksichtigt.
Dabei ist jedoch zu konstatieren, dass im Zusammenhang mit tagespolitischen
Ereignissen sowie im zeitlichen und räumlichen Kontext zu
öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen der jeweilige politische Gegner zeitweise verstärkt
in den Fokus der jungen rechten Akteure geraten und sich dessen Gefährdung
durch die verstärkte Mobilisierung über „Plattformen“ bzw. „Messenger-
Dienste“ erhöhen kann.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gruppierung
„Deutsche Jugend Voran“ (DJV)?
Zu den oben beschriebenen, neuen virtuellen Erscheinungsformen im Netz
gehört auch die „Deutsche Jugend Voran“ (DJV). Innerhalb einer WhatsApp-
Community von „Deutsche Jugend Voran“ fiel im August 2024 die Gruppe
„Hunting Pedo“ auf, in der zahlreiche Chatverläufe, Profile und Fotos von
vermeintlichen Pädophilen geteilt werden, die als implizite Aufforderungen zu
Aktionen gegen diese Personen verstanden werden können. In den letzten
Monaten ist „DJV“ ferner durch die öffentliche Ankündigung und Teilnahme an
Störaktionen oder Kundgebungen gegen „Christopher Street Day“-(CSD-)
Veranstaltungen in verschiedenen deutschen Städten in Erscheinung getreten.
a) Wie schätzt die Bundesregierung die Gefährdungslage durch die
Gruppierung „DJV“ ein?
Die Fragen 3a, 6a, 9a, 12a und 15a werden gemeinsam beantwortet.
Den Gruppierungen „Deutsche Jugend Voran“, „Jung und Stark“,
„Elblandrevolte“, „Junge Nationalisten“ und „Nationalrevolutionäre Jugend“ ist insgesamt
eine rechte bzw. rechtsextreme Ideologie, eine zumindest in Teilen
gewaltbefürwortende Einstellung sowie ein hohes Mobilisierungspotenzial zuzurechnen.
Sie erscheinen daher grundsätzlich geeignet, eine Gefährdungsrelevanz zu
entfalten. Der Bundesregierung liegen jedoch keine konkreten
gefährdungsrelevanten Erkenntnisse zu den Mitgliedern bzw. Anhängern der einzelnen
Gruppierungen vor.
b) Wie viele Personen rechnet die Bundesregierung der Gruppe „DJV“
zu?
Im Rahmen der Beobachtung von realweltlichen Aktivitäten konnten der
Gruppe „DJV“ bislang lediglich Personen im niedrigen zweistelligen Bereich
zugeordnet werden.
Im virtuellen Raum erreicht die Gruppe hingegen eine Mitgliederzahl im
niedrigen dreistelligen Bereich, die allerdings durch eine besonders hohe
Fluktuation geprägt wird.
c) Sind der Bundesregierung Straftaten oder Aufrufe zu Straftaten durch
Personen, die der Gruppe „DJV“ zugerechnet werden, bekannt, und
wenn ja, welche?
Entsprechende Straftaten werden im „Kriminalpolizeilichen Meldedienst –
Politisch Motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) nicht mittels bundesweit
vereinbarter Katalogbegriffe erfasst. Die Bundesregierung kann daher keine
umfassende/valide Aussage zur Anzahl entsprechender Straftaten machen.
Es ist den Sicherheitsbehörden jedoch vereinzelt bekannt geworden, dass
Mitglieder der Gruppierung „DJV“ auf Gegendemonstrationen bei „Christopher
Street Day“-(CSD-)Veranstaltungen Propagandadelikte begangen haben.
Aufrufe zu Straftaten durch Personen der Gruppierung sind der
Bundesregierung hingegen nicht bekannt.
d) Welche Rolle spielt die Gruppe „DJV“ nach Kenntnis der
Bundesregierung für die Vernetzung rechtsextremer Akteure?
Die Gruppe „DJV“ bewegt sich mit mehreren Online-Präsenzen auf
verschiedenen „Plattformen“ und „Messenger-Diensten“. Die so erzielte breite
Aufstellung begünstigt den schnellen Aufbau einer gewissen virtuellen Reichweite und
bietet darüber Anknüpfungspunkte für die virtuelle Vernetzung mit anderen
rechtsextremistischen Akteuren, die beispielsweise durch die weitergehende
Verbreitung von „DJV“-Flyern über andere, nicht der „DJV“ angehörige
Onlineakteure deutlich wird.
4. Befinden sich unter den in Frage 3b erfragten Personen nach Kenntnis
der Bundesregierung Personen, die
a) bereits vorbestraft sind,
In Einzelfällen liegen Erkenntnisse zu Personen der „DJV“ vor, welche bereits
vorbestraft sind.
b) bereits im Bereich der PMK (Politisch motivierte Kriminalität)
polizeibekannt sind,
Es liegen Erkenntnisse zu Personen der „DJV“ vor, welche bereits im Bereich
der PMK (politisch motivierte Kriminalität) polizeibekannt sind.
c) verbeamtet bzw. im öffentlichen Dienst tätig sind,
e) über Waffen- und/oder Sprengstofferlaubnisse verfügen?
Die Fragen 4c und 4e werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
d) eine Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG), dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG),
oder der Gewerbeordnung (GewO) absolviert haben,
Die Fragen 4d, 7d, 10d, 13d und 16d werden gemeinsam beantwortet.
Dem BfV ist eine geringe Zahl an Personen bekannt, die nach Einschätzung der
Verfassungsschutzbehörden Mitglieder und bzw. oder Unterstützer einer der in
den angeführten Fragen genannten Organisationen sind und bzw. oder waren
und für die eine Sicherheitsüberprüfung nach dem
„Sicherheitsüberprüfungsgesetz“ (SÜG) in Auftrag gegeben wurde.
Eine weitergehende Beauskunftung kann jedoch nicht erfolgen, da für ein
vollständiges Bild die Sichtung des kompletten Aktenbestandes (digital wie in
Papierform) aller Sicherheitsüberprüfungsakten des BfV für den eigenen Dienst
sowie für den Bereich der Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung der
Mitarbeiter von sonstigen Behörden erforderlich wäre.
Dies ist aufgrund des immensen Aktenbestandes sowie des undefinierten
erfragten Zeitraums nicht möglich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht das
parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (BVerfGE 147,
50, Rn. 249). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann
(BVerfGE 124, 161, 197; BVerfGE 147, 50, 147).
In diesem konkreten Fall müsste ein nicht zu beziffernder Aktenbestand in
digitaler und in Papierform gesichtet werden. Eine Suchanfrage im elektronischen
Aktensystem kann diese Suche aus mehreren Gründen nicht wesentlich
erleichtern. Bei der elektronischen Dokumentensuche handelt es sich zunächst
lediglich um solche Dokumente, in denen Buchstabenfolgen genannt werden
(gegebenenfalls auch mehrfach), die dem Begriff/Namen entsprechen.
Das elektronische Aktensystem kann allerdings nicht feststellen, ob es sich
jeweils um personenbezogene Daten handelt bzw. ein Zusammenhang mit dem
fragegegenständlichen Sachverhalt besteht. Dabei kann die Trefferliste auch
Dokumente enthalten, die eine andere Person oder einen anderen Sachverhalt
mit identischen Bezeichnungen betreffen. Darüber hinaus werden alle
Dokumente als Treffer angezeigt, die Wörter enthalten, die mindestens aus der
gesuchten Buchstabenfolge bestehen, ggf. aber auch weitere Buchstaben enthalten
können. Erschwerend kommt hinzu, dass bei den jeweiligen Dokumenten nicht
unmittelbar der Volltext oder die relevante Textpassage angezeigt wird, in
denen die gesuchte Buchstabenfolge auftaucht. Vielmehr werden lediglich die
betreffenden Dokumente aufgelistet, in denen der Suchbegriff enthalten ist.
Aufgrund der technischen Limitation ist eine genaue Bezifferung der zu
sichtenden Vorgänge nicht möglich. Um prüfen zu können, ob es sich bei den
Fundstellen tatsächlich um Treffer genau zu dem gesuchten Sachverhalt handelt
(sogenannte Identitätsprüfung), müsste das jeweilige Dokument, das seinerseits
wiederum über eine sehr hohe Seitenzahl verfügen kann (z. B. eine
umfangreiche Analyse oder eine Erkenntniszusammenstellung) und eine Vielzahl von
Anlagen aufweisen kann, in der elektronischen Akte aufgerufen und manuell
gesichtet werden. Dies würde jeweils einen erheblichen – je nach Umfang des
Dokuments einen immensen – Arbeitsaufwand verursachen.
Im Ergebnis würde eine Sichtung der Dokumente einen unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand verursachen. Der mit der händischen Suche verbundene
Aufwand würde die Personalressourcen der betroffenen Abteilung des BfV für
mehrere Monate vollständig beanspruchen und die Arbeit zum Erliegen
bringen. Eine vollumfängliche Beantwortung der Frage kann daher wegen des
unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht
erfolgen.
5. Waren die Gruppe „DJV“ oder einzelne, dieser Gruppe zugerechnete
Personen Thema von Besprechungen des Gemeinsamen Extremismus-
und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) bzw. des Gemeinsamen
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums Rechts (GETZ-R), und wenn
ja, wann?
Im Betrachtungszeitraum vom 20. September 2022 bis 20. September 2024
fanden im „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum –
Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) vier solcher Befassungen statt.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gruppierung „Jung
und stark“ (JS)?
Die Gruppierung „Jung & Stark“ („JS“) zählt zu den in der Antwort zu Frage 1
benannten neu etablierten Personenzusammenschlüssen junger, teils
minderjähriger Personen, welche sich aus regionalen Ablegern zusammensetzt. In den
letzten Monaten ist „JS“ insbesondere durch die öffentliche Ankündigung und
Teilnahme an Störaktionen oder Kundgebungen gegen CSD-Veranstaltungen in
verschiedenen deutschen Städten in Erscheinung getreten.
a) Wie schätzt die Bundesregierung die Gefährdungslage durch die
Gruppierung „JS“ ein?
Im Hinblick auf die Gefährdungslage wird auf die Antwort zu Frage 3a
verwiesen.
b) Wie viele Personen rechnet die Bundesregierung der Gruppe „JS“ zu?
Wie auch bei den anderen Jugendgruppierungen konnten der Gruppe „JS“ im
Rahmen von realweltlichen Aktivitäten bislang lediglich Personen im niedrigen
zweistelligen Bereich zugeordnet werden. Im virtuellen Raum erreicht die
Gruppe hingegen ebenfalls eine Mitgliederzahl im niedrigen dreistelligen
Bereich, die allerdings auch hier durch eine besonders hohe Fluktuation geprägt
ist.
c) Sind der Bundesregierung Straftaten oder Aufrufe zu Straftaten durch
Personen, die der Gruppe „JS“ zugerechnet werden, bekannt, und
wenn ja, welche?
Entsprechende Straftaten werden im „Kriminalpolizeilichen Meldedienst –
Politisch Motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) nicht mittels bundesweit
vereinbarter Katalogbegriffe erfasst. Die Bundesregierung kann daher keine
umfassende/valide Aussage zur Anzahl entsprechender Straftaten machen. Es ist den
Sicherheitsbehörden jedoch vereinzelt bekannt geworden, dass Mitglieder der
Gruppierung „JS“ auf Gegendemonstrationen bei „CSD“-Veranstaltungen
Propagandadelikte begangen haben.
Aufrufe zu Straftaten durch Personen der Gruppierung sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
d) Welche Rolle spielt die Gruppe „JS“ nach Kenntnis der
Bundesregierung für die Vernetzung rechtsextremer Akteure?
Wie auch andere rechtsextremistische Jugendgruppierungen bewegt sich die
Gruppe „JS“ mit bundeslandspezifischen Onlinepräsenzen auf verschiedenen
„Plattformen“ und „Messenger-Dienste“. Die so erzielte breite Aufstellung
begünstigt den schnellen Aufbau einer gewissen virtuellen Reichweite und bietet
darüber Anknüpfungspunkte für die virtuelle Vernetzung mit anderen
rechtsextremistischen Akteuren, die beispielsweise durch die weitergehende Verbreitung
von „JS“-Flyern über andere, nicht „JS“-angehörige Onlineakteure deutlich
wird.
7. Befinden sich unter den in Frage 6b erfragten Personen nach Kenntnis
der Bundesregierung Personen, die
a) bereits vorbestraft sind,
In Einzelfällen liegen Erkenntnisse zu Personen der Gruppierung „JS“ vor,
welche bereits vorbestraft sind.
b) bereits im Bereich der PMK polizeibekannt sind,
Es liegen Erkenntnisse zu Personen der Gruppierung „JS“ vor, welche bereits
im Bereich der PMK polizeibekannt sind.
c) verbeamtet bzw. im öffentlichen Dienst tätig sind,
e) über Waffen- und bzw. oder Sprengstofferlaubnisse verfügen?
Die Fragen 7c und 7e werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
d) eine Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem SÜG,
dem LuftSiG, oder der GewO absolviert haben,
Auf die Antwort zu Frage 4d wird verwiesen.
8. Waren die Gruppe „JS“ oder einzelne, dieser Gruppe zugerechnete
Personen Thema von Besprechungen des Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrums bzw. des Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrums Rechts, und wenn ja, wann?
Im Betrachtungszeitraum vom 20. September 2022 bis 20. September 2024
fanden im „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum –
Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) fünf solcher Befassungen statt.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gruppe
„Elblandrevolte“?
b) Wie viele Personen rechnet die Bundesregierung der Gruppe
„Elblandrevolte“ zu?
d) Welche Rolle spielt die Gruppe „Elblandrevolte“ nach Einschätzung
der Bundesregierung für die Vernetzung rechtsextremer Akteure?
Die Fragen 9, 9b und 9d werden gemeinsam beantwortet.
Die „Elblandrevolte“ ist eine Gruppierung der „Jungen Nationalisten“ im Raum
Dresden/Sachsen. Bei den „Jungen Nationalisten“ handelt es sich um die
Jugendorganisation der rechtsextremistischen Partei „Die Heimat“. Die originäre
Zuständigkeit für die Bewertung dieser regionalen einzelnen Gruppierung liegt
bei den jeweiligen Landesbehörden für Verfassungsschutz, da die Bestrebungen
der Gruppierung regional begrenzt sind. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
a) Wie schätzt die Bundesregierung die Gefährdungslage durch die
Gruppe „Elblandrevolte“ ein?
Im Hinblick auf die Gefährdungslage wird auf die Antwort zu Frage 3a
verwiesen.
c) Sind der Bundesregierung Straftaten oder Aufrufe zu Straftaten durch
Personen, die der Gruppe „Elblandrevolte“ zugerechnet werden,
bekannt, und wenn ja, welche?
Entsprechende Straftaten werden im „Kriminalpolizeilichen Meldedienst –
Politisch Motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) nicht mittels bundesweit
vereinbarter Katalogbegriffe erfasst.
Die Bundesregierung kann daher keine umfassende/valide Aussage zur Anzahl
entsprechender Straftaten machen.
Der Bundesregierung sind auch keine entsprechenden Einzelfälle oder Aufrufe
zu Straftaten durch Personen der Gruppierung „Elblandrevolte“ bekannt.
10. Befinden sich unter den in Frage 9b erfragten Personen nach Kenntnis
der Bundesregierung Personen, die
a) bereits vorbestraft sind,
In Einzelfällen liegen Erkenntnisse zu Personen der „Elblandrevolte“ vor,
welche bereits vorbestraft sind.
b) bereits im Bereich der PMK polizeibekannt sind,
Es liegen Erkenntnisse zu Personen der „Elblandrevolte“ vor, welche bereits im
Bereich der PMK polizeibekannt sind.
c) verbeamtet bzw. im öffentlichen Dienst tätig sind,
e) über Waffen- und/oder Sprengstofferlaubnisse verfügen?
Die Fragen 10c und 10e werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
d) eine Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem SÜG,
dem LuftSiG, oder der GewO absolviert haben,
Auf die Antwort zu Frage 4d wird verwiesen.
11. Waren die Gruppe „Elblandrevolte“ oder einzelne, dieser Gruppe
zugerechnete Personen Thema von Besprechungen des Gemeinsamen
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums bzw. des Gemeinsamen
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums Rechts, und wenn ja, wann?
Im Betrachtungszeitraum vom 20. September 2022 bis 20. September 2024
fanden im „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums –
Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) drei solcher Befassungen statt.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Jugendorganisation
„Junge Nationalisten“ (JN) der Partei „Die Heimat“?
„Jungen Nationalisten“ („JN“) ist die Jugendorganisation der Partei „Die
Heimat“. In der Gruppierung „JN“ ist aktuell ein erhöhtes Aktionsniveau, sowohl
bei internen als auch öffentlich beworbenen Veranstaltungen festzustellen.
Insbesondere im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen CSD-
Veranstaltungen zeigt sich ein erhöhtes Mobilisierungspotenzial der Gruppierung „JN“.
a) Wie schätzt die Bundesregierung die Gefährdungslage durch die „JN“
ein?
Im Hinblick auf die Gefährdungslage wird auf die Antwort zu Frage 3a
verwiesen.
b) Wie viele Personen rechnet die Bundesregierung den „JN“ zu?
Der Gruppierung „JN“ sind gemäß Verfassungsschutzbericht 2023 230
Mitglieder zuzurechnen. Jedoch verfügt die Gruppierung „JN“ über ein
Mobilisierungspotenzial über die Parteigrenzen hinaus.
c) Sind der Bundesregierung Straftaten oder Aufrufe zu Straftaten durch
Personen, die den „JN“ zugerechnet werden, bekannt, und wenn ja,
welche?
Entsprechende Straftaten werden im „Kriminalpolizeilichen Meldedienst –
Politisch Motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) nicht mittels bundesweit
vereinbarter Katalogbegriffe erfasst. Die Bundesregierung kann daher keine
umfassende/valide Aussage zur Anzahl entsprechender Straftaten machen.
Der Bundesregierung sind jedoch politisch motivierte Straftaten, wie
beispielsweise Propagandadelikte (§ 86a Strafgesetzbuch [StGB]) oder
Volksverhetzungen (§ 130 StGB) durch Personen der Gruppierung bekannt.
Entsprechende Aufrufe zu Straftaten durch Personen der Gruppierung „JN“
sind der Bundesregierung hingegen nicht bekannt.
d) Welche Rolle spielen die „JN“ nach Einschätzung der
Bundesregierung bei der Vernetzung rechtsextremer Akteure?
Die Gruppierung „JN“ entfaltet als Jugendorganisation der Partei „Die Heimat“
zahlreiche Handlungen mit einem breiten Spektrum, auch im Hinblick auf
Mitgliederwerbung, den Aufbau von überregionalen Organisationsstrukturen und
eine offensive Öffentlichkeitsarbeit. Dadurch gelingt es ihr, immer wieder
Aufmerksamkeit zu generieren. Auch über das Internet und soziale Medien
versucht die Gruppierung „JN“, Interessenten zu rekrutieren. Die Gruppierung
„JN“ bietet mit den angemeldeten Demonstrationen eine Anlaufstelle und
Kontaktmöglichkeit für Mitglieder der rechtsextremistischen Szene und bisher
szenefernen Personen und trägt daher zur Vernetzung rechtsextremistischer
Akteure bei. Auch interne Veranstaltungen, wie zum Beispiel der „JN-
Europakongress“, ermöglichen die Vernetzung mit rechtsextremistischen Organisationen
aus unterschiedlichen europäischen Ländern.
13. Befinden sich unter den in Frage 12b erfragten Personen nach Kenntnis
der Bundesregierung Personen, die
a) bereits vorbestraft sind,
In Einzelfällen liegen Erkenntnisse zu Personen der Gruppierung „JN“ vor,
welche bereits vorbestraft sind.
b) bereits im Bereich der PMK polizeibekannt sind,
Es liegen Erkenntnisse zu Personen der Gruppierung „JN“ vor, welche bereits
im Bereich der PMK polizeibekannt sind.
c) verbeamtet bzw. im öffentlichen Dienst tätig sind,
e) über Waffen- und/oder Sprengstofferlaubnisse verfügen?
Die Fragen 13c und 13e werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor.
d) eine Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem SÜG,
dem LuftSiG, oder der GewO absolviert haben,
Auf die Antwort zu Frage 4d wird verwiesen.
14. Waren die Gruppe „JN“ oder einzelne, dieser Gruppe zugerechnete
Personen Thema von Besprechungen des Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrums bzw. des Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrums Rechts, und wenn ja, wann?
Im Betrachtungszeitraum vom 20. September 2022 bis 20. September 2024
fanden im „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum –
Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) zwölf solcher Befassungen statt.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Jugendorganisation
„Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ) der Partei „III. Weg“?
Die „Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ) ist die Jugendorganisation der
rechtsextremistischen Partei „Der III. Weg“. Diese Partei versteht sich als
revolutionäre Avantgardebewegung. Sie bezieht sich ideologisch auf den
historischen Nationalsozialismus. Seine Mitglieder rekrutiert „Der III. Weg“ daher
vornehmlich aus dem neonationalsozialistischen Spektrum. Innerhalb der NRJ
werden regelmäßig Kampfsporttrainings durchgeführt.
a) Wie schätzt die Bundesregierung die Gefährdungslage durch die
„NRJ“ ein?
Im Hinblick auf die Gefährdungslage wird auf die Antwort zu Frage 3a
verwiesen.
b) Wie viele Personen rechnet die Bundesregierung der „NRJ“ zu?
Die „NRJ“ ist stark in die Partei „Der III. Weg“ integriert. Da die Mitglieder
der „NRJ“ auch Parteimitglieder sind, erfolgt keine separate Erhebung. Gemäß
Verfassungsschutzbericht 2023 gehören der Partei „Der III. Weg“ 800 Personen
an.
c) Sind der Bundesregierung Straftaten oder Aufrufe zu Straftaten durch
Personen, die der „NRJ“ zugerechnet werden, bekannt, und wenn ja,
welche?
Entsprechende Straftaten werden im „Kriminalpolizeilichen Meldedienst –
Politisch Motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) nicht mittels bundesweit
vereinbarter Katalogbegriffe erfasst. Die Bundesregierung kann daher keine
umfassende/valide Aussage zur Anzahl entsprechender Straftaten machen. Der
Bundesregierung sind jedoch politisch motivierte Straftaten, wie beispielsweise
Propagandadelikte (§ 86a StGB) bzw. Volksverhetzungen (§ 130 StGB) durch
Personen der Gruppierung bekannt. Aufrufe zu Straftaten durch Personen der
Gruppierung sind der Bundesregierung hingegen nicht bekannt.
d) Welche Rolle spielt die „NRJ“ nach Einschätzung der
Bundesregierung bei der Vernetzung rechtsextremer Akteure?
Wie andere rechtsextremistische, parteigebundene Jugendorganisationen
entfaltet auch die „NRJ“ als Jugendorganisation der Partei „Der III. Weg“ zahlreiche
Handlungen mit einem breiten Spektrum, auch im Hinblick auf
Mitgliederwerbung, den Aufbau von überregionalen Organisationsstrukturen und eine
offensive Öffentlichkeitsarbeit. Dadurch gelingt es der Partei immer wieder,
Aufmerksamkeit zu generieren. Auch über das Internet und soziale Medien
versucht die NRJ, Interessenten zu rekrutieren. „Der III. Weg“ sieht sich selbst als
Avantgarde des Rechtsextremismus. Die NRJ dient dabei auch als eine
Kaderschmiede für die Partei. Die Partei fordert von ihren Mitgliedern eine starke
Identifizierung mit der Parteiideologie und einen hohen Aktivismus.
Vernetzungen mit anderen inländischen rechtsextremistischen Organisationen sind der
Bundesregierung auf Bundesebene nicht bekannt.
16. Befinden sich unter den in Frage 15b erfragten Personen nach Kenntnis
der Bundesregierung Personen, die
a) bereits vorbestraft sind,
In Einzelfällen liegen Erkenntnisse zu Personen der „NRJ“ vor, welche bereits
vorbestraft sind.
b) bereits im Bereich der PMK polizeibekannt sind,
Es liegen Erkenntnisse zu Personen der „NRJ“ vor, welche bereits im Bereich
der PMK polizeibekannt sind.
c) verbeamtet bzw. im öffentlichen Dienst tätig sind,
e) über Waffen- und/oder Sprengstofferlaubnisse verfügen?
Die Fragen 16c und 16e werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor.
d) eine Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem SÜG,
dem LuftSiG, oder der GewO absolviert haben,
Auf die Antwort zu Frage 4d wird verwiesen.
17. Waren die „NRJ“ oder einzelne, dieser Gruppe zugerechnete Personen
Thema von Besprechungen des Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrums bzw. des Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrums Rechts, und wenn ja, wann?
Im Betrachtungszeitraum vom 20. September 2022 bis 20. September 2024
fanden im „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum –
Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) sechs solcher Befassungen statt.
18. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Kontakt- bzw.
Kennverhältnisse zwischen den in den Fragen 3, 6, 9, 12 und 15 genannten Gruppen
bzw. Netzwerken, und wenn ja, welche?
Die Ausrichtung der genannten Gruppierungen auf die Werbung eines breiten,
aktionsorientierten und sehr jungen Mitgliederkreises begünstigt mögliche
Kenn- und Kontaktverhältnisse unter deren Mitglieder- und
Unterstützungsfeldern. Diese zeigen sich im virtuellen Raum oder in der Teilnahme an
Demonstrationen. Zwischen den Gruppierungen „Deutsche Jugend Voran“, „Jung und
Stark“ und den „Jungen Nationalisten“ bestehen Kennverhältnisse und
Verbindungen in den sozialen Medien.
Ferner wurden Mitglieder der Gruppierungen „JS“ und „DJV“ zusammen bei
Gegendemonstrationen von „CSD“-Veranstaltungen festgestellt. Bewusste
Vernetzungen zwischen der „NRJ“ und anderen Jugendorganisationen finden
aufgrund des Selbstbildes als „Avantgarde“ nicht statt. Kontakt- und
Kennverhältnisse bestehen hingegen insofern, als gegebenenfalls parallel an
rechtsextremistischen Demonstrationen teilgenommen wird.
19. Wie schätzt die Bundesregierung eine mögliche Gefährdungslage durch
mögliche Kontakt- bzw. Kennverhältnisse zwischen den in Fragen 3, 6,
9, 12 und 15 genannten Gruppen bzw. Netzwerken ein?
Es ist in Betracht zu ziehen, dass sich die Interaktion der verschiedenen
Gruppierungen untereinander zukünftig aktionsfördernd auf diese auswirken könnte.
Die größere Reichweite erscheint insbesondere geeignet, das Mobilisierungs-
und Demonstrationsgeschehen zu beeinflussen und voranzutreiben.
Eine besondere Gefährdungsrelevanz lässt sich daraus jedoch nicht zwingend
ableiten.
20. Welche Rolle spielen die in den Fragen 3, 6, 9, 12 und 15 erfragten
Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung für die bundesweite
Vernetzung rechtsextremer Akteure?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3d, 6d, 9d, 12d und 15d verwiesen.
21. Welche Rolle spielen die in den Fragen 3, 6, 9, 12 und 15 erfragten
Gruppen für die Mobilisierung bisher nicht in den jeweiligen Gruppen
aktiver Personen?
Rechtsextremistische Jugendorganisationen sprechen mit ihrer virtuellen
Agitation und ihrem realweltlichen Aktionismus ein sehr junges Personenpotenzial
an, welches zuvor teilweise keine Berührungspunkte mit der
rechtsextremistischen Szene aufwies.
Über unterschiedlichste Accounts in den sozialen Medien, welche nicht immer
direkt den jeweiligen Gruppierungen zugerechnet werden können, stellen sie
ihren aktivistischen Charakter dar und versuchen, niederschwellig szeneferne
Personen zu mobilisieren und zu rekrutieren. Die angestrebten realweltlichen
Aktivitäten bedienen die Aktionsorientierung dieses Personenkreises und bieten
über die gemeinsame Festlegung und Nutzung von Feindbildern, wie
beispielsweise die Community der lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen/
Transgender-, queeren, intersexuellen und asexuellen Menschen, als
Projektionsflächen eine identitätsstiftende Wirkung.
22. Wie schätzt die Bundesregierung die Erfolgschancen der Strategien
rechtsextremer Jugendgruppen ein, eine breite Verankerung in bisher
nicht rechtsextremistisch verorteten gesellschaftlichen Bereichen zu
erzielen?
Bemühungen zur ideologischen Indoktrination, Rekrutierung und
Mobilisierung von Kindern und Jugendlichen gehören seit jeher zu bekannten
Betätigungsfeldern rechtsextremistischer Akteure. Hierbei versuchen
Rechtsextremisten, für Kinder und Jugendliche relevante Themen und Interessen zu
adressieren und für die eigenen politischen Zwecke zu instrumentalisieren. Eine große
Bedeutung kommt hierbei insbesondere der rechtsextremistischen Agitation
und Propaganda im digitalen Raum zu, vor allem in sozialen Medien bzw.
„Plattformen“ und in „Messenger-Dienste“. Insbesondere in den letzten Jahren
haben sich diverse rechtsextremistische Akteure vor allem auf derartige Online-
Aktivitäten fokussiert und mit zielgerichteten Inhalten und Kampagnen
insbesondere an ein junges Publikum gewandt. Auch sind Bemühungen seitens
rechtsextremistischer Akteure festzustellen, durch verschiedene
Veranstaltungen wie z. B. Feste und Workshops gezielt Familien mit Kindern anzusprechen
bzw. durch die Veranstaltung von Jugendcamps Kinder und Jugendliche im
Sinne einer rechtsextremistischen Ideologie zu indoktrinieren. Das BfV
beobachtet diese Entwicklungen und Tendenzen aufmerksam und intensiv.
23. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Netzsperren gegen einzelne
Social-Media-Accounts geprüft, bereits verhängt oder wird erwogen,
Sperren von Plattformen oder Accounts für das Verbreiten von
Gewaltaufrufen, für die Mobilisierung gewaltbereiter Personen oder das
Verwenden bzw. das Verwenden von Kennzeichen, Symbolen oder
Propagandamitteln verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen zu
verhängen?
Das Bundeskriminalamt (BKA) geht gegen illegale beziehungsweise
terroristische Online-Inhalte mit Löschersuchen und Entfernungsanordnungen auf Basis
der Terrorist-Content-Online-Verordnung vor. In diesem Jahr hat das BKA im
Bereich der politisch motivierten Kriminalität bereits mehr als 350
Entfernungsanordnungen (im Kontext des militanten Islamismus) und über 11 000
Löschersuchen an Hostingdiensteanbieter gestellt. Eine Aufgliederung nach
Phänomenbereichen ist bei den Löschersuchen technisch nicht möglich.
24. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung einzelne Akteure als
„Stichwortgeber“ bzw. Schlüsselfiguren für Onlinemobilisierungen
eingeschätzt, und wenn ja, wie gehen die Sicherheitsbehörden des Bundes
damit um?
Es lässt sich zunehmend beobachten, dass sogenannte rechts(extremistische)
Influencer in sozialen Netzwerken agieren. Diese haben durch ihren hohen
Verbreitungsgrad die Möglichkeit, zu mobilisieren und Themen zu setzen. Neben
dauerhaft im rechtsextremistischen Diskurs verankerten Themen werden
insbesondere tagespolitische Ereignisse kommentiert. Immer wieder ist zu
beobachten, dass dabei gezielt themenbezogene „Hashtags“ verwendet werden, um
Botschaften in den Diskurs der gesellschaftlichen Mitte hereinzutragen.
Offensichtliches Ziel ist es, die Grenzen des Sagbaren in die Richtung
rechtsextremistischer Positionen zu verschieben. Im Rahmen der rechtlichen
Möglichkeiten werden solche Entwicklungen beobachtet und der politische Raum sowie
die Öffentlichkeit informiert. Sobald Hinweise auf Gefährdungslagen oder
einschlägige Straftaten erkennbar sind, werden entsprechende Hinweise an die
zuständigen Polizeibehörden gesteuert.
25. Erkennt die Bundesregierung durch die Vielzahl rechtsextremistischer
„Jugend“-Gruppen und deren teilweise gegenseitig abgestimmten
Aktivitäten (monitorberlin.blackblogs.org/2024/08/01/deutsche-jugend-voran/;
monitorberlin.blackblogs.org/2024/08/31/namen-gesichter-und-aktivitaet
en-der-neonazigruppen-djv-und-js-in-berlin/) eine neue Qualität in der
Radikalisierung junger Rechtsextremer?
Auf die Antworten zu den Fragen 1, 3, 6 und 21 wird verwiesen.
Inwieweit die in der Frage genannten Faktoren tatsächlich zu einer
signifikanten Radikalisierung von Jugendlichen beitragen, ist aktuell Gegenstand der
Beobachtung des BfV.
26. Erkennt die Bundesregierung durch die Vielzahl rechtsextremistischer
„Jugend“-Gruppen und deren teilweise gegenseitig abgestimmten
Aktivitäten eine zunehmende oder erhöhte Bedrohungslage für demokratische
Akteure, Institutionen und Einrichtungen in Deutschland?
Es liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, aus denen sich eine
Erhöhung der grundsätzlich bestehenden abstrakten Gefährdungslage durch die
Vielzahl rechtsextremistischer „Jugendgruppen“ und deren teilweise
gegenseitig abgestimmte Aktivitäten für demokratische Akteure, Institutionen und
Einrichtungen in Deutschland ableiten lässt.
27. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen zwischen den
in den Fragen 3, 6, 9, 12 und 15 genannten Gruppen zu Akteuren der
„Neuen Rechten“?
Es liegen Erkenntnisse zu einzelnen Akteuren der „Neuen Rechten“ vor, die
zuvor innerhalb der Gruppierung „Junge Nationalisten“ (JN) organisiert waren.
28. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen zwischen den
in den Fragen 3, 6, 9, 12 und 15 genannten Gruppen zu Akteuren der
Hooligan-Szene?
Vereinzelt haben Mitglieder der genannten rechtsextremistischen
Gruppierungen in der Vergangenheit Fußballstadien aufgesucht oder unterhalten
Verbindungen in die Fußballfanszene. Gleichwohl handelt es sich hierbei vielmehr um
das Interesse von Einzelpersonen. Erkenntnisse hinsichtlich struktureller
Vernetzungsbestrebungen der genannten Gruppierungen und der Hooliganszene,
beispielsweise mit dem Ziel der Stärkung der Gewaltkompetenz oder zur
Rekrutierung neuer Mitglieder, liegen nicht vor.
Eine darüberhinausgehende Antwort, insbesondere im Hinblick auf die
explizite Nennung der Verbindung zwischen den genannten Gruppierungen und
Akteuren der Hooligan-Szene, muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen,
aus Gründen des Staatswohls und des Schutzes von Grundrechten Dritter
unterbleiben. Eine entsprechende Beauskunftung ermöglicht Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, Bearbeitungsschwerpunkte, den Erkenntnisstand sowie die
generelle Arbeitsweise des BfV und ggf. auf den Einsatz von V-Leuten. In der
Folge könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt und dadurch die
Erkenntnisgewinnung des BfV erschwert oder in Einzelfällen dem BfV
unmöglich gemacht werden.
Sofern entsprechende Erkenntnisse aufgrund von Abwehrmechanismen
entfallen oder wesentlich zurückgehen, würden der Bundesrepublik Deutschland
empfindliche Informations- und Sicherheitslücken drohen. Eine durch ein
Bekanntwerden bedingte Änderung des Verhaltens der genannten Gruppierungen
könnte eine weitere Aufklärung unmöglich machen. Hierdurch würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt werden und dies würde damit
einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter Wahrung des
Geheimschutzes durch Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, das unter
keinen Umständen hingenommen werden kann. Eine Beantwortung würde
insbesondere Rückschlüsse auf möglicherweise im Umfeld der Gruppierungen
agierende V-Personen zulassen, was deren Leib und Leben gefährden und die
Arbeit der Verfassungsschutzbehörden behindern würde. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und den Schutz möglicher
Hinweisgeber – gerade bei Gruppierungen von nur wenigen Personen – hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass
selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen
hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Folglich berühren
die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen,
dass das Staatswohl und der Schutz von Grundrechten Dritter gegenüber dem
parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegen und einer
Beantwortung der Frage entgegenstehen. Insofern muss ausnahmsweise das
Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der
Bundesregierung zurückstehen.
29. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen zwischen den
in den Fragen 3, 6, 9, 12 und 15 genannten Gruppen zur traditionellen
Neonazi-Szene (vgl. Patrick Schröder (Die Heimat) über „Active Clubs“
als „Ausweg“ bzw. „neue Wege für den nationalen Widerstand“ (jungle.
world/artikel/2024/22/das-wandern-ist-des-nazis-lust))?
Am 18. August 2024 wurde auf dem Telegram-Kanal des übergeordneten
„Active Club Germania“ eine Auflistung sämtlicher „Unterstützer, Gruppen,
Einzelpersonen etc., welche das Projekt „Active Club“ unterstützen oder sich im
Umfeld davon aufhalten“, veröffentlicht. Unter den dort aufgelisteten Gruppen
befand sich unter anderem die „Elblandrevolte“. Zudem werden regelmäßig
Beiträge der Gruppierungen „JN“ oder „NRJ“ auf verschiedenen Telegram-
Kanälen von „Active Clubs“ weitergeleitet, zuletzt vermehrt im Rahmen von
Mobilisierungsaufrufen zu CSD-Gegendemonstrationen. Der „Active Club
Leipzig“ veröffentlichte am 20. August 2024 im Anschluss an den CSD in Leipzig
ein Bild, auf welchem das Transparent „Härtere Strafen für Kinderschänder“
abgebildet war. Das Bild wurde mit einem Dank an „die DJV in Berlin“
versehen. Da sich das Phänomen der „Active Clubs“ in Deutschland fast
ausschließlich im virtuellen Raum abspielt, lässt sich keine belastbare Aussage zu
realweltlichen personellen Verbindungen zu Mitgliedern von „Active Clubs“ und
den genannten Gruppen treffen.
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