Deutscher Bundestag Drucksache 20/13325
20. Wahlperiode 11.10.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/12945 –
Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Steigerung der Energieeffizienz ist neben dem Zubau von Anlagen zur
Erzeugung von erneuerbarer Energie ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer
klimaneutralen Energieversorgung und zum Erreichen der Klimaziele. So hat
die Europäische Union (EU) mit der Verabschiedung der
Energieeffizienzrichtlinie (EED) im Jahr 2012 beschlossen, den Verbrauch an Primär- und
Endenergie auf EU-Ebene bis 2020 um 20 Prozent gegenüber den Prognosen
aus dem Jahr 2007 zu senken und sich damit erstmalig Energieeffizienzziele
gesetzt. Mit der Ende des Jahres 2023 in Kraft getretenen Novellierung der
Energieeffizienzrichtlinie hat die Europäische Union bei den
Energieeffizienzzielen nachgesteuert und verpflichtet sich nun, den Verbrauch an Primär- und
Endenergie auf EU-Ebene bis 2030 um 11,7 Prozent gegenüber den Prognosen
aus dem Jahr 2020 zu senken. Die entsprechende nationale Anpassung
befindet sich aktuell noch in der parlamentarischen Beratung.
In Deutschland wurde zur Steigerung der Energieeffizienz im Jahr 2023 das
Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verabschiedet. Dieses setzt erstmals nationale
Energieeffizienzziele fest: Beim Endenergieverbrauch sollen in Deutschland
im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 mindestens 26,5 Prozent
eingespart werden, beim Primärenergieverbrauch im selben Zeitraum mindestens
39,3 Prozent. Im Unterschied zu öffentlichen Stellen sind für Unternehmen
keine verbindlichen Einsparquoten vorgesehen. Abhängig vom jährlichen
Gesamtenergieverbrauch haben Unternehmen aber Energie- oder
Umweltmanagementsysteme einzurichten oder konkrete Umsetzungspläne für
Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen. Dies ist nach Ansicht der Fragesteller mit
dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand eine nennenswerte
finanzielle Zusatzbelastung für die Betriebe, die in ihrem Umfang auf die
europäischen Mindestanforderungen zu begrenzen und durch eine angemessene
staatliche Umsetzungsunterstützung zu begleiten ist.
Mit dem Energieeffizienzgesetz wurden darüber hinaus erstmalig
branchenspezifische Vorgaben zur Energieeffizienz, zum Bezug von Strom aus
erneuerbaren Energien und zur Abwärmenutzung für Rechenzentren festgelegt. Dem
Branchenverband Bitkom zufolge werden durch das Energieeffizienzgesetz
Rechenzentren ab 300 Kilowatt nichtredundanter Leistung mit „strengen
Energieeffizienz-, Abwärmenutzungs- und Berichtspflichten belegt“ (vgl.
www.bit
kom.org/sites/main/files/2024-01/bitkom-leitfaden-energieeffizienzgesetz-fue
r-rechenzentren.pdf).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 11. Oktober 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Von welcher jährlichen Energieeffizienzsteigerung geht die
Bundesregierung aufgrund der Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes aus (prozentual
und absolut)?
Im aktualisierten deutschen Nationalen Energie- und Klimaplan hat die
Bundesregierung, entsprechend der Vorgaben aus Artikel 4 der EU-
Energieeffizienzrichtlinie, im August 2024 jahresscharfe, indikative Zielpfade für Primär-
und Endenergieverbräuche vorgelegt (vgl.
https://commission.europa.eu/docum
ent/download/cd8ba2d6-1af6-4f37-aa07-059989bb1264_de?filename=GERM
ANY%E2%80%93FINAL_UPDATED_NECP_2021-2030_%28GERMAN%2
9.pdf, S. 80).
2. Wie kontrolliert die Bundesregierung die laufende Entwicklung dieser
Effizienzsteigerungen?
Die Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e. V. gibt jährlich eine Energiebilanz
für die Bundesrepublik Deutschland heraus. In dieser werden Primär- und
Endenergieverbräuche ausgewiesen.
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Beitrag des
Energieeffizienzgesetzes an der Erreichung der deutschen Klimaziele im Sinne des
Klimaschutzgesetzes ein, und wie wird der realisierte Beitrag des
Energieeffizienzgesetzes zu diesen gemessen?
Wie die Langfristszenarien des Bundeministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK, T45-Szenarien) zeigen, spielt die – auch regulativ angereizte –
Energieverbrauchsreduktion in allen Szenarien eine wichtige Rolle bei der
Erreichung der Klima- und Energieziele (
www.langfristszenarien.de).
4. Plant die Bundesregierung, eine Evaluierung des
Energieeffizienzgesetzes vorzunehmen, und wenn ja, wann?
Für den Zeitraum nach 2030 strebt die Bundesregierung an, den
Endenergieverbrauch in Deutschland im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2045 um
45 Prozent zu senken. Diese Energieeinspargröße wird die Bundesregierung im
Jahr 2027 überprüfen und dem Deutschen Bundestag einen Bericht zur
Fortschreibung der Energieeffizienzziele für den Zeitraum nach 2030 vorlegen.
5. Werden nach Ansicht der Bundesregierung die aktuellen Zielvorgaben
des Energieeffizienzgesetzes ausreichen, um die nationalen Klimaziele
und Energieeffizienzziele zu erreichen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.
6. Welche besonderen Herausforderungen sieht die Bundesregierung bei
den von den Pflichten nach § 8 Absatz 1 EnEfG betroffenen
Unternehmen (Implementierung eines Energiemanagementsystems nach ISO
50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach dem europäischen
Umweltmanagementsystem [EMAS])?
Die Bundesregierung ist zuversichtlich, dass die betroffenen Unternehmen die
Pflichten nach § 8 Absatz 1 des Energieeffizienzgesetzes ohne besondere
Herausforderungen umsetzen können. Ergänzend wird auf die folgenden
Antworten, insbesondere zu den Fragen 7 und 48, verwiesen.
7. Sind die von der Pflicht nach § 8 Absatz 1 EnEfG betroffenen
Unternehmen nach Ansicht der Bundesregierung im Schwerpunkt eigenständig in
der Lage, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem zu
implementieren oder sieht die Bundesregierung eine verstärkte Notwendigkeit der
Inanspruchnahme von externer Beratungsleistung?
Grundsätzlich sind Unternehmen in der Lage, ein Energiemanagementsystem
(EnMS) gemäß DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach
dem Eco Management and Audit Scheme (EMAS) selbstständig zu
implementieren. Für die Zertifizierung ist jedoch die Inanspruchnahme externer
Dienstleistungen erforderlich.
8. Sind die Unternehmen gemäß der vorgesehenen Novellierung nach § 9
Absatz 1 in der Lage, innerhalb eines Jahres Umsetzungspläne nach
Beratung zu erstellen und zu veröffentlichen?
Aus Sicht der Bundesregierung sind die Fristen so gesetzt, dass es den
Unternehmen möglich ist, Umsetzungspläne wie vorgesehen zu veröffentlichen. Auf
die Antwort zu Frage 48 wird verwiesen.
9. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass mit dem Ende
2023 eingeführten Energieeffizienzgesetz nun circa 12 400 Unternehmen
von der Pflicht zur Implementierung eines Energie- oder
Umweltmanagementsystems betroffen sind und aktuell verstärkt nach einer externen
Unterstützung zur Erreichung der Gesetzeskonformität bis zum Stichtag
am 18. Juli 2025 suchen, die hierfür notwendigen Beratungs- und
Unterstützungskapazitäten als am Markt verfügbar an?
Ja.
10. Sieht die Bundesregierung aufgrund der in der Novellierung
vorgesehenen verkürzten Pflicht zur Erstellung von Umsetzungsplänen eine
ausreichende Verfügbarkeit von Energieauditoren als gegeben?
Ja.
11. Ist nach Ansicht der Bundesregierung der Bedarf an akkreditierten
Zertifizierungs- und Validierungsstellen für die zu implementierenden
Energie- oder Umweltmanagementsysteme und zu einem Energieaudit
gedeckt, und wenn nein, was plant die Bundesregierung, um den
zusätzlichen Bedarf zu decken?
Ja.
12. Welche speziellen Schulungs- und Ausbildungsprogramme werden
eingeführt, um die notwendigen Fachkräfte für die entsprechende Beratung
und Zertifizierung bzw. Validierungen auszubilden?
Die Bundesregierung überlässt die Einführung von Schulungs- und
Ausbildungsprogrammen dem Markt.
13. Sieht die Bundesregierung aufgrund des erhöhten Beratungsbedarfs die
Notwendigkeit, die entsprechenden Ausbildungsprogramme zu
erleichtern, und befürchtet die Bundesregierung als Konsequenz hieraus
Einbußen bei der inhaltlichen Tiefe und Qualität der Zertifizierungen bzw.
Validierungen?
Nein, der der Wirtschaft insgesamt entstehende Aufwand verringert sich, daher
liegt in der Gesamtbetrachtung kein erhöhter Bedarf vor, sondern ein insgesamt
geringerer Bedarf, der aber zielgerichteter ist, nämlich auf Unternehmen mit
hohen Energieverbräuchen.
14. Welche konkreten Fördermaßnahmen existieren aktuell und bzw. oder
sind von der Bundesregierung geplant, um den zusätzlichen Aufwand
und die zusätzlichen Kosten, die durch das Energieeffizienzgesetz
entstehen, zu kompensieren, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
15. Plant die Bundesregierung eine spezifisch an kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) adressierte Unterstützung, um die erforderlichen
Maßnahmen zur Energieeffizienz umzusetzen, insbesondere in Bezug auf die
Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen sowie für
ein Energieaudit?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Die Einführung von Energiemanagementsystemen, die Nutzung von Abwärme
sowie auch andere Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen werden über
die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“
(EEW) gefördert. Über die EEW geförderte Vorhaben müssen jedoch über die
Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes hinausgehen. Denn nach
Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist eine Förderung von Vorhaben nur möglich, wenn
Unternehmen nicht zur Umsetzung der Vorhaben verpflichtet sind.
16. Sieht die Bundesregierung es als verpflichtend an, dass ein Energieaudit
für Betriebe mit einem Gesamtenergieverbrauch von 2,77
Gigawattstunden innerhalb der vergangenen drei Jahre zertifiziert werden muss?
Nein, Energieaudits müssen nicht zertifiziert werden, sondern von
akkreditierten, zertifizierten Experten durchgeführt werden.
17. Plant die Bundesregierung, die Erleichterungen für öffentliche Stellen
mit einem vereinfachten Energiemanagementsystem gemäß § 6 Absatz 4
auch auf kleine und mittlere Unternehmen bzw. auf Unternehmen bis zu
einem Gesamtenergieverbrauch von 23,6 Gigawattstunden pro Jahr
auszuweiten?
Dies ist derzeit nicht geplant.
18. Sind von der Bundesregierung langfristige Unterstützungsmaßnahmen
geplant, um Unternehmen kontinuierlich bei der Rezertifizierung nach
ISO 50001 oder bei der Aufrechterhaltung der EMAS-Registrierung zu
begleiten?
Dies ist derzeit nicht geplant.
19. Sind von der Bundesregierung langfristige Unterstützungsmaßnahmen
geplant, um Unternehmen, die Umsetzungspläne erstellen müssen, bei
einem Energieaudit zu begleiten?
Dies ist derzeit nicht geplant. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 48
verwiesen.
20. Werden Maßnahmen ergriffen, um technische Unterstützung und
Ressourcen (z. B. in Form von geförderten Softwarelösungen) für
Unternehmen bereitzustellen, die Schwierigkeiten bei der Implementierung der
geforderten Energie- oder Umweltmanagementsystemen haben?
Ja, über die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der
Wirtschaft“ (EEW), Modul 3, werden Soft- und Hardware im Zusammenhang
mit der Einrichtung oder Anwendung eines Energiemanagementsystems
finanziell gefördert.
21. Plant die Bundesregierung über die in § 19 EnEfG vorgesehenen Pönalen
und den von den Unternehmen zu erreichenden
Energiekosteneinsparungen hinaus zusätzliche positive Anreize z. B. in Form von Rewards für
bestimmte erreichte Effizienzsteigerungen, um Unternehmen zu
motivieren, die geforderten Energie- oder Umweltmanagementsysteme schneller
zu implementieren?
Nein, aber die Bundesregierung bietet verschiedene Fördermöglichkeiten für
Investitionen in Energieeffizienz in Unternehmen, wie beispielsweise die
„Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW).
22. Plant die Bundesregierung, Best Practices und erfolgreiche Fallstudien
zu veröffentlichen, um Unternehmen die Implementierung der
geforderten Energie- oder Umweltmanagementsysteme zu erleichtern?
Die Bundesregierung bietet zahlreiche Informationsmöglichkeiten, um sich
über die gesetzlichen Vorgaben zu informieren, wie beispielsweise auf der
Website energiewechsel.de (
www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/
Standardartikel/enefg-energieeffizienzgesetz.html) oder auf der Website des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA –
www.bafa.de/DE/
Energie/Energieberatung/Energieaudit/energieaudit_node.html) und der
Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE –
www.bfee-online.de/BfEE/DE/Energiedi
enstleistungen/Energiemanagement/energiemanagement_node.html).
23. Plant die Bundesregierung beispielsweise die Aufstellung von Registern
von bereits zertifizierten bzw. registrierten Unternehmen, um deren
Erfahrungen und Rückmeldungen zu nutzen, damit der
Zertifizierungsbzw. Registrierungsprozess kontinuierlich verbessert werden kann?
Dies ist derzeit nicht geplant.
24. Wird es Plattformen oder Netzwerke geben, die den Erfahrungsaustausch
zwischen Unternehmen, die sich bereits zertifiziert bzw. registriert
haben, und denen, die den Prozess noch vor sich haben, zu fördern?
Die Initiative für Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke (IEEKN) bietet
den Mitgliedsunternehmen moderierte Erfahrungsaustausche an. Durch diesen
Erfahrungsaustausch können Unternehmen ihr Know-how schneller ausbauen,
um ihren Energieverbrauch zu senken und einen Beitrag zum Klimaschutz zu
leisten. Ein Schwerpunktthema für die Netzwerkarbeit kann die Einrichtung
von Energie- und Umweltmanagementsystemen sein.
25. Wie plant die Bundesregierung, neben den in § 10 EnEfG genannten
Stichproben, die Einhaltung der Frist bis zum 18. Juli 2025 für die
Implementierung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen bei
Unternehmen nachzuvollziehen und zu garantieren?
Die in § 10 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) vorgesehenen Stichproben
sind aus Sicht der Bundesregierung ausreichend, um die Einhaltung der Frist
sicherzustellen.
26. Plant die Bundesregierung, die Energieschwellen nach § 8 Absatz 1 und
nach § 9 EnEfG gemäß den Anforderungen der EED 1 : 1 umzusetzen?
Mit dem sich aktuell im parlamentarischen Verfahren befindenden
Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes ist vorgesehen, den
Schwellenwert in § 9 EnEfG mit den Anforderungen aus Artikel 11 Absatz 1
der Energieeffizienzrichtlinie (Energy Efficiency Directive – EED)
gleichzusetzen.
27. Plant die Bundesregierung, die Schwelle der zur Implementierung von
Energie- oder Umweltmanagementsystemen verpflichteten Unternehmen
von 7,5 Gigawattstunden jährlichem durchschnittlichen
Gesamtendenergieverbrauch perspektivisch weiter herabzusetzen und so die
Notwendigkeit der Implementierung von Energie- oder
Umweltmanagementsystemen auch auf kleinere bzw. weniger energieverbrauchsintensive
Unternehmen zu erweitern?
Dies ist derzeit nicht geplant.
28. Plant die Bundesregierung, perspektivisch auf eine Verschärfung der
Anforderungen an die Ausstellung der Zertifizierung nach ISO 500001 oder
einer EMAS-Registrierung hinzuwirken?
Dies ist derzeit nicht geplant.
29. Wie viele Stellen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) werden für die durch das Energieeffizienzgesetz
hinzugekommenen Aufgaben beansprucht?
Die Aufgaben im Bereich der Register nach dem EnEfG werden beim BAFA
durch einen Arbeitsplatz in der technischen Sachbearbeitung (EG 11), zwei
Arbeitsplätze in der Sachbearbeitung (EG 9c) sowie zwei Arbeitsplätze in der
Bürosachbearbeitung (EG 6) wahrgenommen. Zudem ist ein Arbeitsplatz im
höheren Dienst aus dem Bestand der Bundesstelle für Energieeffizienz im BAFA
mit dem Aufbau der Register befasst. Dies betrifft drei Register nach EnEfG:
Plattform für Abwärme (§§ 17 in Verbindung mit 19 Absatz 1 Nummer 7
EnEfG), Energieeffizienzregister für Rechenzentren (§§ 13, 14 in Verbindung
mit § 19 Absatz 1 Nummer 6 EnEfG) sowie das Energieverbrauchsregister des
Bundes (§§ 6 in Verbindung mit 7 Absatz 2 Nummer 3 EnEfG). Ergänzend fällt
für die Prüfung hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und
Umweltmanagementsystemen gemäß § 8 EnEfG sowie von Umsetzungsplänen von
Endenergieeinsparmaßnahmen gemäß § 9 EnEfG ein Personalbedarf von zwei
Arbeitsplätzen in der Bürosachbearbeitung (EG 9a) sowie eines halben Arbeitsplatzes
in der technischen Sachbearbeitung (EG 11) an. Dabei ist anzumerken, dass
eine für das EnEfG isolierte Betrachtung rein fiktiv ist, weil die Prüfung im
Zusammenhang mit dem EDL-G erfolgt und durch ein größeres Team
(bestehende sowie neu eingerichtete Arbeitsplätze) wahrgenommen wird.
30. Ging die durch das Energieeffizienzgesetz festgelegte Zuweisung
weiterer Aufgaben an das BAFA mit einem dortigen Stellenaufwuchs einher?
Mit Übernahme des Energieeffizienzregisters durch das BAFA wurde ein
Arbeitsplatz in der technischen Sachbearbeitung (EG 11), zwei Arbeitsplätze in
der Sachbearbeitung (EG 9c) und zwei Arbeitsplätze in der
Bürosachbearbeitung (EG 6) eingerichtet. Für die Wahrnehmung der Prüfung hinsichtlich der
Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen gemäß § 8 EnEfG
sowie von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen gemäß § 9
EnEfG wurden ein Arbeitsplatz in der Bürosachbearbeitung (EG 9a) sowie ein
halber Arbeitsplatz in der technischen Sachbearbeitung (EG 11) eingerichtet.
31. Wie bewertet die Bundesregierung, dass das Energieeffizienzgesetz nach
Ansicht der Fragesteller für den Klimaschutz sogar hinderlich sein kann,
wenn z. B. in der Chemiebranche fossile Rohstoffe durch grünen
Wasserstoff ersetzt werden sollen und dafür mehr Energie benötigt wird?
Die in § 4 EnEfG festgeschriebenen Ziele und die im aktualisierten Nationalen
Energie- und Klimaplan vorgelegten indikativen Zielpfade tragen dem
erwarteten zügigen Hochlauf neuer Klimaschutztechnologien Rechnung. Sie
berücksichtigen zudem, dass die neuen Instrumente ausreichend Vorlaufzeit
benötigen, um eine Reduktionswirkung zu entfalten.
32. Anhand welcher Kennzahlen bewertet die Bundesregierung die Wirkung
ihres Energieeffizienzgesetzes?
Die zentralen Kennzahlen zur Wirkung des Energieeffizienzgesetzes sind die
Entwicklung des Primär- und Endenergieverbrauchs. Für beide wurden für das
Jahr 2030 in § 4 gesetzliche Ziele festgelegt.
33. Wie haben sich die Kennzahlen, mit denen die Bundesregierung die
Wirkung ihres Energieeffizienzgesetzes verfolgt, seit dessen Inkrafttreten
geändert?
Da 2024, das erste vollständige Jahr nach Inkrafttreten des
Energieeffizienzgesetzes im November 2023, noch nicht abgeschlossen ist, liegen hierzu noch
keine Informationen vor.
34. An welchen Stellen geht das deutsche Energieeffizienzgesetz über
europäische Vorgaben hinaus?
Das EnEfG dient der Erreichung der in der EED gesetzten Zielvorgaben.
Grundsätzlich herrscht Einigkeit, dass zur Erreichung dieser Vorgaben
ambitioniertere Maßnahmen erforderlich sind, wie beispielsweise im Rahmen der
Pflicht zur Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen.
Allerdings geht das EnEfG nicht über die sich aus den Zielvorgaben ergebenden
Anforderungen der EED hinaus.
35. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass ihre beiden quantitativen
Ziele, nämlich den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum
Jahr 2008 bis zum Jahr 2045 um 45 Prozent zu senken (§ 4 Absatz 2
EnEfG) und die Endenergieproduktivität in den Jahren von 2008 bis
2050 jährlich um 2,1 Prozent zu erhöhen (Jahreswirtschaftsbericht 2023,
S. 128), rechnerisch bis zum Jahr 2045 lediglich einem
Wirtschaftswachstum von 0,155 Prozent pro Jahr entspräche (vgl.
Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 74. Jahrgang 2024, Heft 1–2, S. 44 ff.)?
Seit Längerem kann eine absolute Entkopplung von Ressourcenverbrauch und
Wachstum beobachtet werden, da das Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei
gleichzeitig fallendem Energieverbrauch gestiegen ist. Die Energieintensität
(Endenergieverbrauch/BIP) der Volkswirtschaft hat seit 1991 deutlich abgenommen. Für
die Herstellung von 1 Mrd. Bruttoinlandsprodukt (real, festgestellt im 2015)
waren 1991 noch 4,2 Petajoule (PJ) Energie notwendig. Bis 2022 sank dieser
Wert auf 2,6 PJ. Im Schnitt ist die deutsche Volkswirtschaft jedes Jahr um
1,6 Prozent energieeffizienter geworden. Es ist eine deutliche Steigerung der
Wachstumsraten der Energieeffizienz (BIP /Endenergieverbrauch) nötig, um
eine im Rahmen des Potenzialwachstums steigende Wirtschaftsleistung mit der
Erreichung des Energieverbrauchszielpfades in Einklang zu bringen.
36. Wird die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrates folgen, eine
Ausnahme für Unternehmen des öffentlichen Personen- und
Schienengüterverkehrs aufzunehmen, wie weit ist das angekündigte Prüfverfahren,
und welche Prüfkriterien werden durch die Bundesregierung
herangezogen?
Der Vorschlag wird weiterhin geprüft. Eine gesetzliche Verankerung der
Ausnahme für den öffentlichen Personen- und Schienengüterverkehr ist, im
Rahmen des sich aktuell im parlamentarischen Verfahren befindenden Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, jedoch nur durch das Parlament
möglich.
37. Weshalb wurde vonseiten der Bundesregierung nicht das Inkrafttreten
der überarbeiteten EED abgewartet, sodass nun eine Novellierung
erfolgen muss?
Energieeffizienzgewinne zahlen sich umso früher aus, je früher sie generiert
werden. Hierdurch wird die Zielerreichung erleichtert. Daher hat die
Bundesregierung auf eine sehr frühzeitige Umsetzung der überarbeiteten EED
hingewirkt.
38. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Verbändeanhörung zur
Novellierung des EnEfG Rückmeldungen erhalten, dass die Novelle zu
Verunsicherungen bei den Unternehmen, insbesondere bei den KMU, bei den
öffentlichen Stellen und bei den Privaten führt?
Die Bundesregierung hat keine Rückmeldungen erhalten, die diese Botschaft
enthalten.
39. Weshalb will die Bundesregierung die Bagatellschwelle für Abwärme für
Rechenzentren nur auf 300 Kilowatt erhöhen (bisher 200 Kilowatt),
weshalb muss die Bagatellschwelle unter 500 Kilowatt liegen, wie es die
EU-Richtlinie für die EU-Mitgliedstaaten vorsieht, und plant die
Bundesregierung die Ausweitung mit 500 Kilowatt auf alle Unternehmen?
Der Schwellwert des EnEfG für Rechenzentren liegt gemäß § 3 Nummer 24 a)
und b) EnEfG bei 300 kW nicht redundanter, elektrischer
Nennanschlussleistung, eine Änderung ist nicht geplant. Eine Ausweitung dieses speziell für
Rechenzentren entwickelten Wertes auf sonstige Unternehmen, wäre weder
praktikabel noch sachgerecht.
40. Welche wirtschaftlichen Potenziale schätzt die Bundesregierung für
Unternehmen unterhalb 8 Megawatt, die als Grenze für eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß der EED vorgegeben sind?
Hierzu liegen der Bundesregierung derzeit keine Schätzungen vor.
41. Wie groß schätzt die Bundesregierung die wirtschaftlichen Potenziale zur
Abwärmenutzung in Industrieunternehmen in Deutschland ein?
Nach Ansicht der Bundesregierung gibt es erhebliche wirtschaftliche Potentiale
zur Nutzung von industrieller Abwärme in Deutschland. Aktuelle Studien
gehen von wirtschaftlichen Abwärmepotenzialen in der deutschen Industrie
zwischen 10,6 bis 36,9 Terawattstunden pro Jahr aus.
Für die Nutzung in der Fernwärme werden in nationalen Studien Zuwächse im
Bereich der genutzten industriellen Abwärme von ca. 2 Terawattstunden im
Jahr 2018 auf 10 bis 14 Terawattstunden in den Jahren 2045/2050 erwartet.
Dies entspricht in den Zieljahren einem Anteil von 6 bis 14 Prozent an der
gesamten Fernwärme (Quelle: Schüwer et al., ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE
TAGESFRAGEN 74. Jg. 2024, Heft 7–8).
Auch im EU-weiten Vergleich weisen Studien auf das überdurchschnittliche
Potential zur Nutzung von Abwärme in Deutschland hin. Dieses begründet sich
in der hohen Anzahl an Industrieunternehmen mit Standort in Deutschland. Das
Projekt „sEEnergies“ eines EU-weiten Forschungskonsortiums zeigt auf, dass
in Deutschland 29 Petajoule Abwärme aus Industriestandorten genutzt werden
könnten (vgl.
www.seenergies.eu/2020/06/03/excess-heat-potentials-of-industri
al-sites-in-europe/).
42. Welche politischen Maßnahmen wurden bereits ergriffen, um diese
Potenziale zu erschließen (bitte diese Maßnahmen in tabellarischer Form
inklusive des Zeitpunkts der Einführung und der zuständigen
Bundesministerien aufführen)?
BMWK Energieeffizienzgesetz (EnEfG) November 2023
Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen (BMWSB),
BMWK
Wärmeplanungsgesetz (WPG) Januar 2024
BMWK Bundesförderung für Ressourcen- und
Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW)
2019, letzte
Novellierung Februar 2024
BMWK Bundesförderung für Klimaschutz und Industrie September 2024
BMWK Klimaschutzverträge März 2024
BMWK „AwaNetz“ (Zuwendung an DENEFF EDL HUB
gGmbH, der empact GmbH und der IZES gGmbH)
April 2024
BMWK Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende April 2022
BMWK Stakeholder-Dialog: Dekarbonisierung der
Wärmenetze und Abgabe von Abwärme durch Rechenzentren
Juni 2024
BMWSB, BMWK Stakeholder-Dialog: Wärmeplanung Juli 2024
BMWK 7. Energieforschungsprogramm der Bundesregierung September 2018
BMWK 8. Energieforschungsprogramm des BMWK Oktober 2023
BMWK Leuchtturmprojekte Abwärmenutzung (dena Projekt) März 2016
BMWK Dena Gutachten zur Definition von Bagatellgrenzen
für die Plattform für Abwärme
April 2024
BMWK Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) September 2022
Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL)
Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz
und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau
2016, letzte
Überarbeitung Juli 2023
Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF)
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema
„Vermeidung von klimarelevanten Prozessemissionen
in der Industrie (KlimPro-Industrie II)“
Mai 2024
43. Reichen die ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung aus, um diese
Abwärmepotenziale voll zu erschließen?
Die ergriffenen Maßnahmen, hier insbesondere das EnEfG, stellen Anreize dar,
um technisch und wirtschaftlich darstellbare Abwärmepotenziale zu
erschließen. Da diese Maßnahmen noch in der Umsetzung sind, ist zum jetzigen
Zeitpunkt nicht absehbar, ob zukünftig weitere flankierende Maßnahmen nötig
werden.
44. Sind weitere politische Maßnahmen geplant, um die Abwärmenutzung in
Industrieunternehmen zu fördern (wenn dies zutrifft, bitte diese
Maßnahmen ebenfalls in tabellarischer Form inklusive des geplanten
Zeitrahmens und der Zielsetzungen aufführen)?
Dies ist derzeit nicht geplant, die Bundesregierung behält sich jedoch vor,
weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Abwärmenutzung in
Industrieunternehmen zu fördern, soweit dies erforderlich sein sollte.
45. Wie steht es um die Sicherheit von Fördermitteln für die Planbarkeit für
Unternehmen, die in Abwärmeprojekte investieren, vor dem
Hintergrund, dass die Haushaltssperre für Fördermittel aus dem Jahr 2023 sich
erheblich auf die Planbarkeit von Projekten ausgewirkt hat?
Vorhaben zur Nutzung von Abwärme werden über die „Bundesförderung für
Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) und die
„Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (BEW) gefördert. Darüber sind im
Rahmen des BMEL-Bundesprogramms zur Steigerung der Energieeffizienz und
CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau Mittel für die
einzelbetriebliche Investitionsförderung landwirtschaftlicher KMU vorgesehen, darunter
auch für die Abwärmenutzung durch solche Unternehmen.
Für die Programme stehen ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung. Die
Planbarkeit der EEW- und BEW-Fördermittel für Unternehmen ist daher
gegeben.
Die Auszahlung bereits bewilligter Vorhaben war auch während der Antrags-
und Bewilligungspause nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im
November 2023 gegeben.
46. Wird die Einführung einer automatischen Ausfallbürgschaft für
industrielle Wärmelieferanten erwogen, um Wärmenetzbetreiber finanziell
abzusichern und um die dringend benötigte Planbarkeit zu gewährleisten?
Derzeit prüft das BMWK, inwieweit ein Instrument erforderlich ist, mit dem
das Ausfallrisiko verschiedener Akteure von Abwärmeprojekten abgesichert
werden kann. Aktuell wird im Rahmen eines Forschungsvorhabens unter
anderem an einer spezifischen Darstellung der Akteursstruktur gearbeitet und im
Detail an der branchen-/sektorspezifischen Skalierung des Risiko-
Absicherungsbedarfs.
47. Plant die Bundesregierung, standardisierte Schnittstellen der PfA
bereitzustellen, die den Export dieser Daten aus den Energie- und
Umweltmanagementsystemen ermöglichen, um die bürokratischen Belastungen für
Unternehmen zu minimieren?
Ja, das BAFA plant eine elektronische Schnittstelle zu erstellen, die es
Unternehmen ermöglicht, ihre Daten für die Plattform für Abwärme gesammelt
einzureichen.
48. Welche bürokratischen Hürden werden konkret durch die Novellierung
des EnEfG für Unternehmen, inbegriffen der KMU, abgebaut, und
welche sind neu hinzugekommen?
Durch die geplanten Anpassungen am EnEfG werden Berichtspflichten
vereinfacht und der Aufwand reduziert, hierdurch werden die Unternehmen entlastet.
Zudem werden die Energieverbrauchsschwellwerte mit dem EDL-G in
Einklang gebracht. Insgesamt reduziert sich hierdurch der bürokratische Aufwand
um jährlich etwa 24,1 Mio. Euro für die betroffenen Unternehmen.
Künftig sollen nur noch Unternehmen zur Vermeidung und Verwendung von
Abwärme, zur Berichtspflicht zur Plattform für Abwärme und zur Erstellung
von Umsetzungsplänen verpflichtet sein, wenn ihr Energieverbrauch 2,77
Gigawattstunden pro Jahr oder mehr beträgt.
Weiterhin sollen die Berichtspflichten vereinfacht werden. Gemäß § 17
Absatz 5 und Absatz 6 EnEfG des Entwurfs der Novelle sollen Informationen über
Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen, von der
Berichtspflicht, im Rahmen der Plattform für Abwärme, ausgenommen sein.
Ebenfalls ausgenommen von der Auskunftspflicht nach § 17 Absatz 1 EnEfG
und der Pflicht zur Berichterstattung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 EnEfG sollen
Informationen sein über Standorte mit nur geringen Mengen an unmittelbar
anfallender Abwärme. Außerdem wurde die Pflicht zur Erstellung von
Umsetzungsplänen (§ 9 EnEfG) an die Anforderungen der EED angepasst, zur
Entbürokratisierung entfällt das Erfordernis der Einholung einer externen
Bestätigung.
49. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, ordnungsrechtliche
Maßnahmen im EnEfG zu reduzieren und trotzdem mehr
Energieeffizienz zu erreichen?
Keine. Etwaige sachgerechte Anpassungen zur Entlastung der betroffenen
Unternehmen sind bereits im Rahmen der geplanten Änderungen durch den sich
aktuell im parlamentarischen Verfahren befindenden Regierungsentwurf zur
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vorgesehen.
50. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um eine
flächendeckende Verfügbarkeit von Aus- und Weiterbildung von
Energieauditoren zu schaffen?
Keine, es sind ausreichende flächendeckende Aus- und
Weiterbildungsmöglichkeiten für Energieauditoren am Markt vorhanden.
51. Plant die Bundesregierung, die zeitlichen Vorgaben für die Erfüllung von
Energieeffizienzmaßnahmen so zu verlängern, dass keine übermäßigen
Berichtspflichten für die Wirtschaft entstehen?
Das EnEfG sieht ausreichende Fristen zur Erfüllung der Berichtspflichten für
die betroffenen Unternehmen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 48 verwiesen.
52. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag Ungarns, Flugbenzin
(Kerosin) weiterhin von der Energiebesteuerung auszunehmen, um
Deutschlands Attraktivität für den internationalen Flugverkehr nicht zu
gefährden?
Die Bundesregierung setzt sich für einen zügigen Abschluss der Verhandlungen
zur Novellierung der EU-Energiesteuerrichtlinie ein. Hinsichtlich der
möglichen Besteuerung von Kerosin im Luftverkehr ist die Meinungsbildung
innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung
wirbt auf EU-Ebene weiterhin für die Einführung einer EU-weiten „Air Ticket
Tax“.
53. Wie viele Betreiber von Rechenzentren mit einer nichtredundanten
Nennanschlussleistung ab 500 Kilowatt haben zum Stichtag 15. August
2024 eine Datenmeldung im Energieeffizienzregister vorgenommen?
327 Betreiber haben die Datenmeldung vorgenommen.
54. Wie viele Rechenzentren in öffentlicher Trägerschaft ab einer
nichtredundanten Nennanschlussleistung von 300 Kilowatt haben bereits
Energie- und Umweltmanagementsysteme eingeführt, und viele davon
wurden zertifiziert?
Zu den Rechenzentren des Bundes wird auf die Antwort zu Frage 55
verwiesen. Zu den Rechenzentren der Länder und der Kommunen hat die
Bundesregierung keine Kenntnis.
55. Wie viele Rechenzentren des Bundes mit einer nichtredundanten
Nennanschlussleistung von 300 Kilowatt sind insgesamt in Betrieb, wie viele
davon haben bereits Energie- und Umweltmanagementsysteme
eingeführt, und wie viele von diesen wurden zertifiziert?
Die Geschäftsstelle Green-IT des Bundes hat dazu folgende Zahlen: Anzahl der
Rechenzentren des Bundes mit mindestens 300 kW: 13; davon mit
Energiemanagementsystem: 5 und davon mit Zertifizierung: 0.
56. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die erhobenen Daten im
Energieeffizienzregister für zukünftige Gesetzgebungsvorhaben zu nutzen?
Die Daten müssen erst noch ausgewertet werden, zum aktuellen Zeitpunkt
daher noch nicht absehbar.
57. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praktikabilität der Regelungen zur
sogenannten Energieverbrauchseffektivität (PUE) konkret in Colocation-
Rechenzentren, wenn beispielsweise der Branchenverband Bitkom in
seinem Leitfaden zum Energieeffizienzgesetz für Rechenzentren (vgl.
www.bitkom.org/sites/main/files/2024-01/bitkom-leitfaden-energieeffizi
enzgesetz-fuer-rechenzentren.pdf, S. 11) für Colocation-Rechenzentren
empfiehlt, eine Reduzierung der PUE „durch eine Änderung des
Kundenbestands, z. B. durch Verdichtung oder Kündigung von Kunden mit
zu geringer Auslastung“ zu erreichen?
Grundsätzlich stehen Betreibern von Colocation-Rechenzentren eine Vielzahl
von möglichen Maßnahmen zur Verfügung, um die Vorgaben zum PUE zu
erreichen, wie zum Beispiel Anpassung des Kühlungskonzeptes, Anpassung der
Luftauslässe der Bodenplatten an realen Bedarf, Dynamische Optimierung der
Klimatisierung, Nutzung und Optimierung der freien Kühlung, Erhöhung der
Zulufttemperatur im Rechenzentrum. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,
Verträge so zu gestalten, dass ein energieeffizienter Betrieb sichergestellt ist.
Welche Maßnahmen konkret erforderlich sind, hängt dabei vom jeweiligen
Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.
58. Auf welchem Weg und in welchem Umfang müssen nach Ansicht der
Bundesregierung Betreiber von Rechenzentren, die in der
Stilllegungsübergangsphase wahrscheinlich überschrittenen PUE-Grenzwerte
dokumentieren, um nicht die Vorgaben des EnEfG zu verletzen (vgl.
www.bit
kom.org/sites/main/files/2024-01/bitkom-leitfaden-energieeffizienzgeset
z-fuer-rechenzentren.pdf, S. 11)?
Das EnEfG macht in § 11 Absatz 1 und 2 unter anderem Vorgaben zur
Energieverbrauchseffektivität. Dabei steht es den betroffenen Betreibern von
Rechenzentren grundsätzlich frei, wie diese die Einhaltung dieser Vorgaben
dokumentieren.
59. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine vergleichbare
gesetzliche Regelung (§ 11 EnEfG) in anderen Branchen, die wie für
Rechenzentren den Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien vorschreibt
(bitte einzeln aufführen)?
Nein. Die Regelung in § 11 Absatz 5 Nummer 2 EnEfG, wonach
Rechenzentren ihren Strombedarf ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent aus erneuerbaren
Energien decken, dient unter anderem der Umsetzung des Koalitionsvertrags,
wonach Rechenzentren ab 2027 klimaneutral zu betreiben sind.
60. Sind die branchenspezifischen Regelungen zum Bezug von Strom aus
erneuerbaren Energien nach Ansicht der Bundesregierung effizient, und
plant die Bundesregierung entsprechende Regelungen auch in anderen
Branchen?
Ja. Derzeit gibt es keine Pläne für entsprechende Regelungen in anderen
Branchen.
61. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob eine Erhöhung
der Lufteintrittstemperatur zu einer Verschiebung des Energieeinsatzes
von der Rechenzentrumsinfrastruktur hin zur Serverinfrastruktur führt,
und wenn ja, welche Folgen hätte dies nach Ansicht der Bundesregierung
bezüglich der Gesamtbetrachtung des Stromverbrauchs eines
Rechenzentrums im Rahmen des EnEfG?
Mit der Erhöhung der Lufteintrittstemperatur kann in erster Linie der Zeitraum
der freien Kühlung verlängert werden. Die freie Kühlung hat einen großen
Einfluss auf die Verbesserung der Stromnutzungseffektivität (power usage
effectivess – PUE), weil diese mit geringem energetischem Aufwand verbunden ist.
Die Frage, ob die Erhöhung der Lufteintrittstemperatur zur Verschiebung des
Energieeinsatzes von der Rechenzentrumsinfrastruktur hin zur
Serverinfrastruktur führt, unterliegt der Annahme, dass sich dadurch der Energieverbrauch
der Lüfter erhöht. Ein Nachweis für diese Annahme ist uns nicht bekannt.
Jedoch kommt eine Untersuchung der University of Toronto, Studie
„Temperature Management in Data Centers: Why Some (Might) Like It Hot“, zum
Ergebnis, dass der Strombedarf der Server bis 30°C konstant bleibt und sich
darüber hinaus erst signifikant erhöht. Ein Temperaturbereich bis 27°C entspricht
den Empfehlungen der American Society of Heating, Refrigerating and Air-
Conditioning Engineers (ASHRE). Diese Empfehlungen sind unter anderem
Grundlage für die von den Servern und Datenspeicherprodukten einzuhaltenden
Umgebungstemperatur gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
Parlaments zu den Ökodesign-Anforderungen an Server und
Datenspeicherprodukte.
62. Von welchem Wirtschaftswachstum geht die Bundesregierung bis 2045
pro Jahr aus, wenn die Ziele im § 4 Absatz 2 EnEfG, den
Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2045 um
45 Prozent zu senken, erreicht werden (bitte vor dem Hintergrund der
Ausführungen im Jahreswirtschaftsbericht 2023 auf S. 144 zum
Bruttoinlandsprodukt [BIP] je eingesetzter Einheit Endenergie begründen)?
In den vergangenen Jahrzehnten konnte aufgrund der gestiegenen
Energieeffizienz zunehmend eine Entkopplung von Wirtschaftswachstum und
Energieeffizienz festgestellt werden. Die Daten der vergangenen Jahre zeigen zudem
deutlich höhere Endenergieproduktivitätssteigerungen als in der weiteren
Vergangenheit. Daher lassen sich aus dem vorschattierten Endenergieverbrauchsziel
2045 keine Rückschlüsse auf das Wirtschaftswachstum ziehen.
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