Deutscher Bundestag Drucksache 20/13353
20. Wahlperiode 15.10.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/12986 –
Umsetzung EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 18. August 2024 ist die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
(Verordnung (EU) 2024/1991) in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine
mehrjährige intensiv geführte Debatte über die Ziele und Instrumente dieser
zentralen umweltpolitischen Maßnahme der EU-Kommission. Mit dieser
Verordnung als einem Element des „Green Deals“ der EU-Kommission sollen
EU-weit bis 2030 auf 20 Prozent der Land- und Meeresflächen Vorhaben
begonnen und umgesetzt werden, um Ökosysteme zu erhalten und zu stärken.
Zusätzlich sollen stark geschädigte Lebensraumtypen bis 2030 zu mindestens
30 Prozent, bis 2040 zu 60 Prozent und bis 2050 zu 90 Prozent
wiederhergestellt werden (vgl. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU)
2022/869, S. 63 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3A
L_202401991).
Dabei können bereits bestehende Schutzgebiete miteinbezogen werden. Zu
diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten angehalten, bis zum 1. September
2026 nationale Wiederherstellungspläne zu erarbeiten, in denen die Vorhaben
und Projekte sowie die Kosten für die Umsetzung der Vorgaben der
Verordnung in den Mitgliedstaaten aufgeführt werden (vgl. Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur
Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, S. 103 eur-lex.europa.eu/legal-cont
ent/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202401991).
Die Umsetzung der EU-Verordnung verursacht Bedenken und Skepsis bei
Eigentümern und Landnutzern, aber auch die kommunalen Akteure stehen der
Umsetzung der Verordnung vielfach kritisch gegenüber. Es werden
Flächenverluste und Einschränkung des Entwicklungspotenzials, Eingriffe in
Besitzverhältnisse und Vorgaben für die Nutzung von unterschiedlichen
Flächenarten befürchtet (table.media/climate/news/eu-renaturierungsgesetz-wie-es-nac
h-dem-ja-von-oesterreich-weitergeht/).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz vom 15. Oktober 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Nach welchen Kriterien bewerteten die Bundesministerien und deren
nachgeordnete Behörden die in der Bundesrepublik Deutschland für die
Wiederherstellung vorgesehenen Flächen nach der Verordnung zur
Wiederherstellung der Natur?
Die für die Umsetzung der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
notwendigen Maßnahmen werden im Nationalen Wiederherstellungsplan
festgelegt. Diesen erarbeitet die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit Ländern
und Kommunen unter Beteiligung der Öffentlichkeit bis September 2026. Die
Maßnahmen sollen zur Erreichung der in der Verordnung festgelegten Ziele
beitragen. Die Verordnung sieht nicht vor, dass vorab festgelegt werden muss,
auf welchen Flächen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden.
2. Wie groß sind die bereits unter Schutz stehenden Naturflächen
(Natura-2000-Gebiete, FFH (Fauna-Flora-Habitat)- und Vogelschutzgebiete,
Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente,
Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturparke nach §§ 23,
24, 25, 26, 27 und 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)) in der
Bundesrepublik Deutschland in Summe (Anteil an den Land- und
Meeresflächen in Prozent)?
Die naturschutzrechtlich geschützten Gebiete in Deutschland sind
unterschiedlich streng geschützt. Die prozentualen Anteile der geschützten Landfläche
(Daten beruhen auf einer Datengrundlage des Zeitraums 2019 bis 2021) pro
Schutzgebietskategorie sind wie folgt:
• Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete): 15,5 Prozent
terrestrisch
• Nationalparke: 0,6 Prozent terrestrisch
• Nationale Naturmonumente: kleiner als 0,1 Prozent terrestrisch
• Biosphärenreservate: 3,8 Prozent terrestrisch
• Naturschutzgebiete: 4,0 Prozent terrestrisch
• Landschaftsschutzgebiete: 28,0 Prozent terrestrisch
• Naturparke: 28,1 Prozent terrestrisch.
Allerdings überlagern sich die verschiedenen Schutzgebietskategorien sehr
häufig, weshalb die Flächen der einzelnen Schutzgebietskategorien nicht
zusammengerechnet werden können, um die Gesamtfläche der Schutzgebiete in
Deutschland zu ermitteln.
Für die deutschen Meeresgewässer von Nord- und Ostsee (Küstenmeere – bis
12 sm) sowie die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) stellt sich dies auf
entsprechender Datengrundlage wie folgt dar:
• Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete): 43 Prozent
(Küstenmeer und AWZ zusammen)
• Nationalparke: 14,9 Prozent (ausschließlich Küstenmeer)
• Biosphärenreservate: 13,0 Prozent (ausschließlich Küstenmeer)
• Naturschutzgebiete: 22,1 Prozent (Küstenmeer und AWZ zusammen)
• Naturparke: 0,4 Prozent (ausschließlich Küstenmeer).
Auch hier überlagern sich die verschiedenen Schutzgebietskategorien in Teilen,
weshalb die Flächen der einzelnen Schutzgebietskategorien nicht
zusammengerechnet werden können, um die Gesamtfläche der Meeresschutzgebiete in
Deutschland zu ermitteln. Überschlägig sind in den deutschen Meeresgebieten
insgesamt (Küstenmeer und AWZ) etwa 45 Prozent der Fläche unter Schutz
gestellt (in der Nordsee ca. 43 Prozent und in der Ostsee ca. 51 Prozent).
3. Werden diese nach §§ 23, 24, 25, 26, 27 und 30 BNatSchG unter Schutz
stehenden Natura-2000-Gebiete, FFH- und Vogelschutzgebiete,
Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente,
Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturparke bei der Ermittlung
und Festlegung der nach der Wiederverstellungsverordnung
wiederherzustellenden 30 Prozent Fläche komplett oder anteilig angerechnet (bitte
die entsprechenden Flächen nach den jeweiligen Schutzgebieten nach
§§ 23, 24, 25, 26, 27 und 30 BNatSchG mit Namen, Ortsangaben und der
jeweiligen Anrechnung auf die Flächenziele der EU-
Wiederherstellungsverordnung der Natur auflisten)?
Grundsätzlich sollen für die Erstellung des Wiederherstellungsplans alle bereits
erfolgten Wiederherstellungsmaßnahmen angerechnet werden, hierzu zählen
auch Wiederherstellungsmaßnahmen in terrestrischen und marinen
Schutzgebieten. Welche zusätzlichen Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen sind,
wird Gegenstand der Erarbeitung des nationalen Wiederherstellungsplans sein.
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
4. a) Wie hoch ist der Anteil der bereits unter Naturschutz stehenden
Moorflächen, Flusslandschaften, Fließgewässer und Auen?
Als Flusslandschaften werden im Folgenden Flüsse einschließlich ihrer Auen
betrachtet. Von den rezenten, also noch überflutbaren, Auen der 79 großen
Flüsse Deutschlands (Einzugsgebiet > 1 000 km²) liegen 21 Prozent in
Naturschutzgebieten und 52 Prozent in Natura 2000-Gebieten (
www.bmuv.de/downl
oad/bericht-zur-lage-der-natur-2020). Da die verschiedenen
Schutzgebietskategorien sich allerdings in Teilen auf die gleichen Flächen beziehen, ist eine
Aufsummierung der Prozentzahlen nicht zulässig. Absolute Zahlen liegen nicht
vor. Trotz ihrer Lage in Schutzgebieten weisen die fluss- und auentypischen
Lebensräume allerdings überwiegend einen ungünstigen Zustand auf (
www.bf
n.de/publikationen/broschuere/auenzustandsbericht-2021).
Zu unter Naturschutz stehenden Moorflächen und Fließgewässern außerhalb
der Bundeswasserstraßen liegen keine detaillierten Informationen vor. Eine
Gesamtbilanzierung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
b) Wie viel Prozent entsprechen diese Flächen bereits den Vorgaben der
Wiederherstellungsverordnung?
Auf Grundlage der gegenwärtigen Datenlage ist hierzu keine Aussage möglich.
5. Wie viele und welche der 231 Lebensraumtypen nach der Flora-Fauna-
Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der EU sind in Deutschland nach der
Definition der EU-Wiederherstellungsverordnung stark geschädigt (bitte
die jeweiligen Gebiete mit Namen, Ortsangaben und Benennung des
Schadenszustandes des jeweiligen Gebietes auflisten)?
Es gibt in Deutschland 93 Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-
Richtlinie. Nach den Ergebnissen des letzten FFH-Berichts 2019 sind circa 70
Prozent der Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie in einem ungünstigen
Erhaltungszustand (Bericht zur Lage der Natur in Deutschland:
www.bfn.de/sites/def
ault/files/BfN/natura2000/Dokumente/bericht_lage_natur_2020.pdf). Viele
Lebensraumtypen kommen in mehreren biogeografischen Regionen vor, die
Bewertung des Erhaltungszustands variiert zwischen den Regionen. Ein
ungünstiger Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps bedeutet nicht, dass alle
Einzelflächen des Lebensraumtyps stark geschädigt sind. Lage und Zustand der
einzelnen Lebensraumtypen-Flächen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Der Vollzug des Naturschutzes liegt für die Landfläche in der Zuständigkeit der
Länder.
In der AWZ kommen zwei FFH-Lebensraumtypen vor (Sandbänke und Riffe).
Sie erreichen aktuell in der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee nicht den
„günstigen Erhaltungszustand“ gemäß FFH-Richtlinie.
6. Ist bei der Erstellung des Wiederherstellungsplans beabsichtigt, einen
Teil der als wiederherzustellenden Fläche unter Prozessschutz zu stellen,
und wenn ja, wie viel Prozent dieser Fläche sollen anteilig maximal unter
Prozessschutz gestellt werden?
Bei der Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans können laut
Anhang IV der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur auch Maßnahmen
zur Förderung der Entwicklung einer eigenen natürlichen Dynamik ergriffen
werden. Im Rahmen der Erarbeitung des nationalen Wiederherstellungsplans
wird gemeinsam mit den Ländern erarbeitet, welche Maßnahmen zur
Anwendung kommen.
7. Welche zwei der drei in der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der
Natur vorgesehenen Ergebnisindikatoren „Index der
Grünlandschmetterlinge“, „Organischer Kohlenstoffgehalt in mineralischen Ackerböden“
und „Flächenanteil von Landschaftselementen mit großer Vielfalt“ sollen
aus Sicht der Bundesregierung für die Bundesrepublik Deutschland
ausgewählt und verbessert werden (vgl. Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur
Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, S. 82 eur-lex.europa.eu/legal-conte
nt/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202401991)?
8. Mit welchen rechtlichen Instrumenten sollen die beiden ausgewählten
Indexe umgesetzt werden?
9. Wie plant die Bundesregierung die in der EU-Verordnung zur
Wiederherstellung der Natur vorgesehenen verpflichtenden Indikatoren „Stopp
Rückgang der Bestäuberpopulation bis 2030“ und „Verbesserung des
Index häufiger Feldvogelarten bis 2050“ im Wiederherstellungsplan zu
berücksichtigen (vgl. Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2022/869, S. 80, 83 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/T
XT/PDF/?uri=OJ%3AL_202401991)?
10. Mit welchen rechtlichen Instrumenten sollen die Ziele dieser beiden
Indikatoren erreicht werden?
Die Fragen 7 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu sind noch keine Entscheidungen getroffen worden. Alle genannten
Indikatoren in Artikel 11 Absatz 2 und 3 der EU-Verordnung zur Wiederherstellung
der Natur werden in Deutschland bzw. auf EU-Ebene bereits erhoben. Ein
Indikator zur Entwicklung der Bestäuberpopulation wird auf EU-Ebene noch
entwickelt (vgl. Artikel 10 Absatz 2). Es gibt auch bereits laufende Maßnahmen
zur Verbesserung der Indikatorwerte. Hieran soll bei der Erarbeitung des
nationalen Wiederherstellungsplans angeknüpft werden.
11. Ist im Zusammenhang mit geplanten Änderungen und möglicher
Schaffung neuer Gesetze und Verordnungen zur Umsetzung der EU-
Verordnung zur Wiederherstellung der Natur vorgesehen, bereits nach den
§§ 23, 24, 25, 26, 27 und 30 BNatSchG bestehende Naturschutzgebiete
zu erweitern?
Für Erweiterungen von naturschutzrechtlich geschützten Gebieten auf der
Landfläche hat der Bund keine Kompetenz. Die Ausweisung und damit die
Erweiterung dieser Gebiete liegt in der Zuständigkeit der Länder.
12. Welche Gesetze und Verordnungen müssen nach Ansicht der
Bundesregierung für die Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung
der Natur geändert werden, und beabsichtigt die Bundesregierung, ein
neues Gesetz zu schaffen (bitte die entsprechenden zu ändernden Gesetze
und Verordnungen auflisten)?
Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur ist unmittelbar geltendes
Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ein nationales
Umsetzungsgesetz wird grundsätzlich nicht benötigt. Die Mitgliedstaaten sind zum
ordnungsgemäßen Verwaltungsvollzug verpflichtet, welcher sich nach
innerstaatlichem Recht richtet. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob sie zeitnah
flankierende Regelungen zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern,
insbesondere für die Aufstellung des nationalen Wiederherstellungsplans,
vorschlagen wird.
13. Welche Bundesministerien und Bundesbehörden sind mit der Erstellung
des nationalen Wiederherstellungsplans für Deutschland betraut?
Bei der Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans sind insbesondere
folgende Ministerien und deren nachgeordnete Bereiche beteiligt:
– Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz
– Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
– Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
– Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
– Bundesministerium für Digitales und Verkehr
– Bundesministerium der Finanzen
– Bundesministerium der Verteidigung.
14. Warum wird die rechtliche Umsetzung des nationalen
Wiederherstellungsplans im Rahmen eines Forschungsprojektes des Bundesamtes für
Naturschutz geprüft (ausschreibungen-deutschland.de/2178306_Deutschl
and__Forschungs-_und_Entwicklungsdienste_und_zugehoerige_Beratun
g__Unterstuetzung_2024_Bonn#google_vignette)?
a) Sind weitere Bundesbehörden an diesem Forschungsvorhaben
beteiligt, und wenn ja, welche?
b) Sind andere Einrichtungen und Institutionen wie Verbände,
Nichtregierungsorganisationen, Unternehmensberatungen,
Rechtsanwaltskanzleien etc. beteiligt, und wenn ja, welche (bitte um Auflistung)?
c) Werden die Länder an diesem Forschungsvorhaben beteiligt?
d) Wenn ja, wie werden die Länder einbezogen, und wenn nein, warum
nicht?
e) Werden die Kommunen an diesem Forschungsvorhaben beteiligt?
f) Wenn ja, wie werden die Kommunen einbezogen, und wenn nein,
warum nicht?
g) Welche Kosten fallen durch das Forschungsprojekt an?
Die Fragen 14 bis 14g werden gemeinsam beantwortet.
Der Verwaltungsvollzug richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Zusätzliche
rechtliche Regelungen sind grundsätzlich möglich und werden deshalb durch
das Bundesamt für Naturschutz geprüft.
Die Ausschreibung des Vorhabens ist ein laufendes Verfahren. Die Beteiligung
von Ländern und Kommunen ist im Rahmen des Prozesses zur Erarbeitung des
Wiederherstellungsplans vorgesehen. Weitere Angaben können zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht gemacht werden.
15. Wird die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission sicherstellen,
dass die Flächenziele der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der
Natur in den übrigen EU-Mitgliedstaaten nach einem gleichen Verfahren
erstellt werden, so dass einheitliche und vergleichbare Flächenangaben für
alle EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen werden?
Bis zum 1. Dezember 2024 legt die EU-Kommission dem Ausschuss gemäß
Artikel 24 Absatz 1 die Entwürfe von Durchführungsrechtsakten für ein
einheitliches Format für den nationalen Wiederherstellungsplan vor. Das
einheitliche Format soll die Vergleichbarkeit zwischen den Plänen der EU-
Mitgliedstaaten sicherstellen.
16. Wie viele Planstellen sind in den beteiligten Bundesministerien und -
behörden nach Planung bzw. Schätzung der Bundesregierung für die
Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans notwendig bzw. eingeplant
(bitte um Auflistung der Bundesministerien und -behörden mit Anzahl
der Planstellen)?
Die Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans betrifft den
Zuständigkeitsbereich von einer Vielzahl von Arbeitseinheiten in der Antwort zu
Frage 13 genannten Bundesministerien und deren nachgeordneten Behörden.
Eine Zuordnung von Planstellen zur Aufgabe der Erstellung des Nationalen
Wiederherstellungsplans ist daher nicht ohne weiteres möglich.
17. Plant die Bundesregierung die Aufstockung der Planstellen in den
beteiligten Bundesministerien und -behörden, sollte eine termingerechte
Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans nicht möglich sein?
Die Bundesregierung plant eine fristgerechte Einreichung des ersten nationalen
Wiederherstellungsplans bis zum September 2026.
18. Wie werden die jeweils zuständigen Ministerien und Behörden der
Länder bei der Erstellung des nationale Wiederherstellungsplanes
einbezogen?
Die zuständigen Ministerien und Behörden der Länder werden über die
bestehenden Bund-Länder-Gremien einbezogen.
19. Welche Aufgaben fallen bei der Erstellung des nationalen
Wiederherstellungsplans den Länderministerien und Landesbehörden zu?
Die Länderministerien und Landesbehörden sind für viele Bereiche, die den
nationalen Wiederherstellungsplan betreffen, zuständig. Sie liefern im Rahmen
ihrer Zuständigkeit dem Bund ihren Beitrag zum nationalen
Wiederherstellungsplan.
20. Welche nicht-staatlichen Einrichtungen und Institutionen wie Verbände,
Nichtregierungsorganisationen, Unternehmensberatungen,
Rechtsanwaltskanzleien etc. werden bei der Erstellung des nationalen
Wiederherstellungsplan beteiligt (bitte um Auflistung der beteiligen
Einrichtungen)?
21. Welche Aufgaben bei der Erstellung übernehmen diese Einrichtungen
und Institutionen?
22. Werden diese Einrichtungen und Institutionen für ihre Beteiligung
finanziell vergütet (wenn ja: bitte um Auflistung der vergüteten Einrichtungen
und der Höhe der jeweiligen Vergütungen)?
Die Fragen 20 bis 22 werden gemeinsam beantwortet.
Die Verordnung sieht eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Die
genauere Planung des Beteiligungsprozesses steht noch aus.
Zur Unterstützung des BfN läuft derzeit eine Ausschreibung für ein
Unterstützungsvorhaben, die sich auch an nichtstaatliche Einrichtungen und Institutionen
richtet (siehe Antwort zu Frage 14).
23. Wie wird die Beteiligung der Kommunen bei der Erstellung des
nationalen Wiederherstellungsplans gewährleistet u. a. bei der Bestimmung und
Kartierung der städtischen Ökosystemgebiete sowie kleinerer Städte und
Vororte (vgl. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung
(EU) 2022/869, S. 90 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?ur
i=OJ%3AL_202401991)?
Das genauere Verfahren zur Beteiligung der Kommunen wird noch festgelegt.
Die Bundesregierung wird in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die
kommunalen Spitzenverbände zugehen. Die Bundesregierung ist im Rahmen
der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur bereits mit
Behördenvertreterinnen und -vertreter der kommunalen Ebene in Kontakt.
24. Wie sollen bei grenzüberschreitenden Ökosystemen Synergien mit den
Wiederherstellungsplänen anderer Mitgliedstaaten hergestellt werden
(bitte die infrage kommenden grenzüberschreitenden Ökosysteme und
die Synergien der neun direkten Nachbarstaaten der Bundesrepublik
Deutschlands auflisten (vgl. Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2022/869, S. 95 eur-lex.europa.eu/legal-content/D
E/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202401991))?
Gemäß Artikel 14 Absatz 17, 18 und 19 der EU-Verordnung zur
Wiederherstellung der Natur fördern die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit Synergien mit den
nationalen Wiederherstellungsplänen anderer Mitgliedstaaten, insbesondere
wenn es sich um grenzübergreifende Ökosysteme handelt oder wenn
Mitgliedstaaten sich eine Meeresregion oder Unterregion im Sinne der Richtlinie
2008/56/EG teilen. Das genauere Verfahren zur Durchführung dieser
Vorschriften ist noch festzulegen.
Soweit es sich um im Anhang I der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der
Natur aufgelistete Landsüßwasserökosysteme und Küstenwasserökosysteme
handeln sollte, die grenzüberschreitenden Charakter haben und für die die EU-
Wasserrahmenrichtlinie oder die EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie
und bzw. oder Artikel 9 der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
einschlägig sind, bieten sich im Prinzip die bestehenden internationalen
Flussgebietskommissionen und bilateralen Grenzgewässerkommissionen als
Diskussions- und Abstimmungsplattformen in Bezug auf die oben genannten
Synergien an (Internationale Kommission zum Schutz des Rheins, Internationale
Kommissionen zum Schutz von Mosel und Saar, Internationale Kommission
zum Schutz der Donau, Internationale Kommission zum Schutz der Elbe,
Internationale Kommission zum Schutz der Oder vor Verunreinigung, Internationale
Maaskommission, Deutsch-polnische Grenzgewässerkommission,
Deutschtschechische Grenzgewässerkommission, Ständige Gewässerkommission nach
dem Regensburger Vertrag (mit Österreich), Ständige deutsch-niederländische
Grenzgewässerkommission sowie die Gremien zur Kooperation mit den
Niederlanden für die Flussgebietseinheit Ems.
Soweit es sich um im Anhang II der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der
Natur aufgelistete Biotoptypen handeln sollte, die grenzüberschreitenden
Charakter haben und für die die EU-Meeresstrategierahmenrichtlinie, die EU-
Wasserrahmenrichtlinie oder die EU-Natura 2000 Richtlinien und bzw. oder
Artikel 5 der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur einschlägig sind,
bieten sich im Prinzip die Trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit (TWSC) und
die bestehenden regionalen Meeresschutzkooperationen (Übereinkommen zum
Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks – OSPAR; Helsinki-
Kommission für die Ostsee – HELCOM) als Diskussions- und
Abstimmungsplattformen in Bezug auf die oben genannten Synergien an.
Für die regionale grenzüberschreiende Zusammenarbeit sind die Länder
zuständig.
25. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass es im Rahmen der
Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur zu keiner
Enteignung von Grundstückseigentümern kommt?
Enteignungen von Grundstückseigentümern sind in der EU-Verordnung zur
Wiederherstellung der Natur nicht vorgesehen und im deutschen Recht nur
unter sehr engen, verfassungsrechtlich definierten Voraussetzungen möglich.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es im Zusammenhang mit der EU-
Verordnung zur Wiederherstellung der Natur keine Enteignungen geben wird.
26. Mit welchen Anreizsystemen wie zum Beispiel Förderprogrammen
beabsichtigt die Bundesregierung, Landbesitzern und Landwirten Flächen für
Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen (bitte die
entsprechenden Vorhaben auflisten)?
Die Bundesregierung setzt für die Durchführung der EU-Verordnung zur
Wiederherstellung der Natur insbesondere auf solche Anreizsysteme, mit denen
Landbewirtschaftende dafür gewonnen werden sollen,
Wiederherstellungsmaßnahmen auf den von ihnen bewirtschafteten Flächen durchzuführen.
Förderprogramme sind hierbei eine von mehreren Möglichkeiten, um Flächen für
Wiederherstellungsmaßnahmen zu aktivieren.
27. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung erforderlich,
sollten die geplanten Anreizsysteme nicht greifen, um die vorgegebenen
Flächenziele zu erreichen, und wird die Bundesregierung entsprechende
Maßnahmen für den Wiederherstellungsplan berücksichtigen und
entwerfen?
Die Erarbeitung des Wiederherstellungsplans beginnt gerade erst. Bereits
bestehende Anreizsysteme, zum Beispiel die Fördermaßnahmen des
Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK), werden dabei berücksichtigt werden.
Ob diese Anreizsysteme ausgeweitet und ggf. um weitere Maßnahmen ergänzt
werden müssen, wird sich im Prozess der Erarbeitung des
Wiederherstellungsplans zeigen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
28. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass weiterhin ausreichend
Flächen zur Produktion heimischer Nahrungsmittel zur Verfügung stehen?
Die Wiederherstellung der Natur zielt u. a. darauf ab, dass weiterhin – auch in
Zeiten von Klimawandel, Extremwetter, Dürren, Starkregen usw. – stabile
Agrarökosysteme zur Verfügung stehen, um die Produktionsgrundlage heimischer
Nahrungsmittel zu sichern. Im Zuge der Durchführung von
Wiederherstellungsmaßnahmen müssen Flächen auch in der Regel nicht aus der Nutzung
genommen, sondern ggf. nur angepasst bewirtschaftet werden. Grundsätzlich gilt es
eine Mehrfachnutzung der Fläche vor einer Einfachnutzung anzustreben.
29. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass weiterhin ausreichend
Flächen zur Errichtung beispielsweise von Wohnraum und dazugehörender
Infrastruktur sowie zur Entwicklung von Gewerbegebieten zur
Verfügung stehen?
Gemäß Artikel 8 der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur sollen
städtische Ökosysteme bis zum Jahr 2030 keinen Nettoverlust an Grünflächen
und Baumüberschirmung auf nationaler Ebene erleiden. Ab dem Jahr 2031 soll,
bis ein zufriedenstellendes Niveau erreicht ist, die nationale Gesamtfläche
städtischer Grünflächen einen positiven Trend aufweisen, ebenso die
Baumüberschirmung in jedem städtischen Ökosystemgebiet. Die hierfür
erforderlichen Maßnahmen werden im nationalen Wiederherstellungsplan beschrieben
werden. Die Verordnung lässt den Mitgliedstaaten Spielraum beim Zuschnitt
der städtischen Ökosystemgebiete sowie bei der Festlegung des
„zufriedenstellenden Niveaus“.
Durch ihren nationalen Bezug bieten die Netto-Null-Vorgaben bis zum Jahr
2030 Flexibilität für bauliche Entwicklung. Die Maßnahmen zur Begrünung
der Städte mit den Zielen der Klimaanpassung wie auch der Erhöhung der
Lebensqualität weisen hohe Synergieeffekte mit den Vorgaben der EU-
Wiederherstellungsverordnung zu städtischen Ökosystemen auf. Eine bauliche
Entwicklung vorrangig im Innenbereich bei gleichzeitiger Entwicklung,
Vernetzung und Aufwertung von urbanem Grün ist möglich und entspricht auch dem
Leitbild der Neuen Leipzig Charta, die Stadtentwicklung kompakt,
nutzungsgemischt und grün umzusetzen.
30. Welche Mittel des Bundeshaushalts sind für die Umsetzung der Ziele der
EU-Verordnung vorgesehen, und gibt es hier Überschneidungen mit den
Mitteln für das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK)?
Im Jahr 2023 hat die Bundesregierung das ANK beschlossen und setzt es
seitdem mit Hochdruck um. Ziel des ANK ist, Ökosysteme zu schützen, zu stärken
und wiederherzustellen, damit sie natürliche Klimaschützer bleiben können.
Damit trägt das ANK bereits zur Erreichung der Ziele der EU-Verordnung zur
Wiederherstellung der Natur bei. Auch andere Förderprogramme, wie der
Bundesnaturschutzfonds, können grundsätzlich genutzt werden, um zur Umsetzung
der Ziele der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur beizutragen.
Darüber hinaus soll die Entwicklung oder Anpassung weiterer
Finanzierungsinstrumente auf Bundes- und auch auf EU-Ebene geprüft werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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