Deutscher Bundestag Drucksache 20/13865
20. Wahlperiode 19.11.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/13587 –
Umsetzungsstand zur Einführung und Auszahlung eines Klimageldes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Koalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP hat sich in ihrem Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis
für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ auf die Einführung eines
Klimageldes verständigt. Dort heißt es auf S. 49: „Um einen künftigen
Preisanstieg zu kompensieren und die Akzeptanz des Marktsystems zu gewährleisten,
werden wir einen sozialen Kompensationsmechanismus über die Abschaffung
der EEG-Umlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) hinaus entwickeln
(Klimageld).“
Die Fraktion der CDU/CSU hat bereits am 27. April 2022 mit ihrer Kleinen
Anfrage die Bundesregierung nach dem Stand der Einführung eines
Klimageldes gefragt. In der Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/2180 konnte die
Bundesregierung weder etwas Substanzielles zur Ausgestaltung noch zur
administrativen Umsetzung mitteilen. Mittlerweile sind zwei Jahre seit dieser
Antwort vergangen. Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner hat
zwischenzeitlich angekündigt, dass ab 2025 die Bundesregierung „technisch
eine Pro-Kopf-Auszahlung vornehmen“ könnte. Damit liege die Regierung im
Plan. Die konkrete Zahlung müsse allerdings in der nächsten
Legislaturperiode entschieden werden (
www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/klimageld-la
ut-finanzminister-christian-lindner-keine-auszahlung-vor-2025-a-70021467-6
d30-48ce-a0b5-92e9f48911aa). Dieser Darstellung widersprach
Bundeskanzler Olaf Scholz unmittelbar (
www.merkur.de/wirtschaft/scholz-pfeift-lindner-z
urueck-klimageld-soll-nun-doch-mit-der-gebotenen-schnelligkeit-kommen-zr-
92780709.html).
Im Haushaltsentwurf der Bundesregierung für 2025, im beigefügten Klima-
und Transformationsfonds und auch im Finanzplan (Bundestagsdrucksachen
20/12400 und 20/12401) wurde trotzdem kein Posten für die Auszahlung
eines Klimageldes vorgesehen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es nicht Bestandteil ihrer Pflichten
im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle durch den Deutschen Bundestag
ist, frei verfügbare Informationen zusammenzutragen und aufzubereiten. Im
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 18. November 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Folgenden wird daher teilweise auf Quellen verwiesen, aus denen die erfragten
Informationen entnommen werden können.*
1. Welches Ressort innerhalb der Bundesregierung ist federführend für die
Einführung eines Klimageldes zuständig?
2. Welche Ressorts sind aktuell mit der Einführung eines Klimageldes
befasst?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
In der laufenden Legislaturperiode sind das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz (BMWK), das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit einem Klimageld
befasst. Über die genaue Ausgestaltung eines Klimagelds sollte aus Sicht der
Bundesregierung in der nächsten Legislaturperiode beraten werden.
3. Wie viele Referate gibt es aktuell in der Bundesregierung, die sich mit
dem Auszahlungsmechanismus und der Einführung eines Klimageldes
befassen (bitte die einzelnen Referate der Ressorts nennen und wann
diese mit der Aufgabe betraut wurden), und wie viele Personen sind
insgesamt in der Bundesregierung damit betraut (bitte gesondert nach
mittlerem, gehobenem und höherem Dienst auflisten)?
Es gibt kein Referat in der Bundesregierung, das ausschließlich mit der
Einführung eines Klimageldes oder dem Auszahlungsmechanismus befasst ist.
Querschnittsaufgaben in Bezug auf die Schaffung eines Auszahlungsmechanismus
werden im BMF im Rahmen eines Projekts von verschiedenen Arbeitseinheiten
vorangetrieben.
4. Welche Gespräche haben Vertreterinnen und Vertreter der
Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024 mit den Ländern, Sachverständigen und
Verbänden zur Einführung eines Klimageldes geführt?
Die Bundesregierung steht mit den entscheidenden Akteuren im Austausch.
5. Wie ist der Sachstand bei der von Bundesfinanzminister Christian
Lindner angekündigten technischen Pro-Kopf-Auszahlung?
a) Über welche Behörde soll diese Auszahlung stattfinden?
Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet.
Es ist vorgesehen, dass das Bundeszentralamt für Steuern die Aufgabe der
Direktauszahlungsbehörde übernimmt.
b) Ab wann sind alle Voraussetzungen für eine solche Pro-Kopf-
Auszahlung gegeben?
Der Direktauszahlungsmechanismus soll planmäßig 2025 zur Verfügung
stehen.
* Siehe hierzu Dürig/Herzog/Scholz (Klein/Schwarz), Grundgesetz-Kommentar, Artikel 43, Rn. 110.
c) Welche administrativen Voraussetzungen müssen dafür geschaffen
werden?
Die Steuer-ID-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern bildet das
Fundament für den Direktauszahlungsmechanismus. Die dort für alle Bürgerinnen
und Bürger nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten
können jeweils um eine Kontoverbindung ergänzt werden. Der Prozess dieser
sogenannten Zuspeicherung der Kontoverbindungen läuft.
d) Mit welchen administrativen Kosten rechnet die Bundesregierung?
Wegen der nach wie vor laufenden Arbeiten sind noch keine Aussagen zu den
Kosten möglich.
e) Mit welchen administrativen Kosten für die Länder und Kommunen
rechnet die Bundesregierung in den kommenden vier Jahren jeweils?
Die Bundesregierung rechnet derzeit nicht mit administrativen Kosten für die
Länder und Kommunen.
6. Wurden alternative Auszahlungsmechanismen zu dem von der
Bundesregierung gewählten Weg in Betracht gezogen, und wenns ja, welche?
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (Bundesgesetzblatt
2022 Teil I S. 2294) wurden im § 139b der Abgabenordnung die
Rechtsgrundlagen für eine Zuspeicherung der IBAN (und ggf. des BIC) in der IdNr-
Datenbank geschaffen. Die zentrale Speicherung dieser Daten bildet die Grundlage
für den Aufbau eines Direktauszahlungsmechanismus. Die weitere
administrative Umsetzung baut darauf auf. Im Rahmen einer
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung werden grundsätzlich auch alternative Verfahren, sofern vorhanden,
betrachtet.
7. Wurden diese Auszahlungsmechanismen anhand von Kriterien wie
Umsetzungsgeschwindigkeit, Bürokratieaufwand etc. bewertet, und folgte
auf Grundlage dieser Bewertung eine Entscheidung für den am besten
geeigneten Mechanismus?
Es wurden verschiedene Kriterien geprüft, zudem wird eine
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt. Der Auszahlungsmechanismus soll eine
schnelle, grundsätzlich automatisierte und zugleich kassen- und
missbrauchssichere Auszahlung öffentlicher Leistungen zur Unterstützung der Bürgerinnen
und Bürger ermöglichen. Dafür soll ein digitales und unbürokratisches
Verfahren bereitgestellt werden.
8. In welchem Ressort wurde die Entscheidung über die Wahl des
Auszahlungsmechanismus getroffen?
Die Schaffung der rechtlichen und technischen Grundlagen für eine
Verknüpfung der Kontonummer (IBAN) mit der Steueridentifikationsnummer ist
Grundlage für den Direktauszahlungsmechanismus. Die Umsetzung der IBAN-
Zuspeicherung obliegt dem BMF.
9. Welche rechtlichen Voraussetzungen (z. B. unbeschränkte Steuerpflicht
oder Wohnsitz) plant die Bundesregierung für die Auszahlung eines
Klimageldes, und wann sollen diese gesetzgeberisch umgesetzt werden?
10. Ist die Auszahlung des Klimageldes nach jetzigem Planungsstand der
Bundesregierung für die Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem
bürokratischen Aufwand verbunden?
11. Muss nach Einschätzung der Bundesregierung das Klimageld analog
zum Kindergeld auch an nicht im Inland lebende Familienangehörige
von in Deutschland beschäftigten EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern
gezahlt werden?
12. Plant die Bundesregierung, das Klimageld nach Einkommenshöhe zu
staffeln, und wenn ja, bitte begründen?
13. Plant die Bundesregierung, das Klimageld über die Einkommensteuer
wieder anzurechnen oder zu besteuern?
14. Muss für die Auszahlung des Klimageldes zwingend eine
Einkommensteuererklärung abgegeben werden?
15. Plant die Bundesregierung eine Anrechnung des Klimageldes bei
sozialen Transferleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung?
16. Plant die Bundesregierung, das Klimageld nach Haushaltsgröße zu
staffeln?
17. Plant die Bundesregierung, das Klimageld ausschließlich oder
überwiegend zur Entlastung von Familien mit Kindern zu nutzen und daher als
Zuschlag zum Kindergeld auszuzahlen, was zugleich sicher und zügig
umsetzbar wäre, und wenn nein, warum nicht, wenn doch Familien mit
Kindern überdurchschnittlich von den Kosten der CO2-Bepreisung
betroffen sein können?
18. Plant die Bundesregierung, das Klimageld nach regionalen Kriterien
(Stadt bzw. Land) zu staffeln (vgl. „Österreichisches Modell“,
www.klim
abonus.gv.at/), und wenn nein, warum nicht?
19. Plant die Bundesregierung, auch Unternehmen und kommunale
Unternehmen über ein Klimageld zu entlasten, wenn ja, in welcher Form und
Höhe, und wenn nein, warum nicht?
20. Plant die Bundesregierung, die Höhe des Klimageldes in Abhängigkeit
von der Höhe der CO2-Bepreisung zu gestalten?
21. Soll ein Klimageld nach Auffassung der Bundesregierung zeitlich
befristet gewährt werden?
22. Von welcher finanziellen Höhe der Erstattung geht die Bundesregierung
pro Kopf bei der Einführung des Klimageldes aus, und welcher jährliche
Betrag ist nach Auffassung der Bundesregierung mindestens notwendig,
damit die Auszahlung auf eine breite Akzeptanz stößt?
23. Welche Entlastungen für die verschiedenen Einkommensgruppen
erwartet die Bundesregierung je nach Ausgestaltung des Klimageldes, und auf
welche wissenschaftlichen Studien und Erkenntnisse sind diese
Annahmen und Erwartungen gestützt?
Die Fragen 9 bis 23 werden gemeinsam beantwortet.
Über die genaue Ausgestaltung eines Klimagelds sollte aus Sicht der
Bundesregierung in der nächsten Legislaturperiode beraten werden. Über die
notwendigen haushaltspolitischen Festlegungen wird entsprechend in künftigen
Verfahren der Haushaltsaufstellung zu entscheiden sein.
24. Welche Entlastungen für die verschiedenen Einkommensgruppen
ergeben sich aus der Abschaffung der EEG-Umlage in den Jahren 2022 und
2023, welche von dem Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Dr. Robert Habeck als äquivalent zur Auszahlung eines Klimageldes
angesehen wird (vgl.
www.deutschlandfunk.de/klimageld-102.html), und
welche Einkommensgruppen werden im Vergleich zu den verschiedenen
Ausgestaltungsmöglichkeiten des Klimageldes dadurch stärker belastet?
Der Bundesregierung liegt keine Analyse der Entlastungen für verschiedene
Einkommensgruppen durch die Absenkung der EEG-Umlage auf null sowie
anschließende Abschaffung vor. Eine Entlastungswirkung für Haushalte für das
Jahr 2022 ist im Bundes-Klimaschutzbericht 2024 beschrieben (
https://dserver.
bundestag.de/btd/20/127/2012760.pdf). Für das Jahr 2023 wurde eine solche
Berechnung nicht vorgenommen. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)
machen auf ihrer Website Angaben zu den gesamten EEG-Differenzkosten für alle
Endverbraucher, d. h., eine Zuweisung zu Haushalten erfolgt hier nicht
(
www.netztransparenz.de/xspproxy/api/staticfiles/ntp-relaunch/dokumente/erne
uerbare%20energien%20und%20umlagen/eeg/transparenzanforderungen/eeg-k
onten%C3%BCbersicht/aktuelle_daten_zu_den_einnahmen-_und_ausgabenpos
itionen_nach_enfg%20ivm%20eeg/aktuelle_daten_zu_den_einnahmen-_und_a
usgabenpositionen_nach_enfg%20ivm%20eeg_%20dezember_2023.pdf).
Hinsichtlich eines Klimageldes wird auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 23
verwiesen.
25. Welche Mehrausgaben entstehen im Bundeshaushalt infolge der
Einführung eines Klimageldes, aus welchem Haushaltstitel soll dieses finanziert
werden, und wurde hierfür bereits Vorsorge getroffen?
26. Waren Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds für die
Auszahlung des Klimageldes vorgesehen und in welcher Höhe, und wenn ja, wie
lässt es sich erklären, dass diese Mittel nicht für den oben genannten
Zweck zurückgehalten wurden?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Über die notwendigen haushaltspolitischen Festlegungen zur Auszahlung eines
Klimageldes wird in künftigen Verfahren der Haushaltsaufstellung zu
entscheiden sein. Zur Veranschlagung und zu einem möglichen Auszahlungszeitpunkt
können daher noch keine Aussagen getroffen werden. Darüber hinaus werden
die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung bereits für Förderprogramme etwa im
Bereich CO2-armes Wohnen verwendet.
27. Wie hoch waren die Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung in
den Jahren 2022 und 2023, und wie wurden diese an die Bürgerinnen
und Bürger zurückgegeben?
Die Ist-Einnahmen 2022 und 2023 aus der nationalen CO2-Bepreisung werden
im Wirtschaftsplan 2024 des Klima- und Transformationsfonds (KTF, Kapitel
6092) sowie im Regierungsentwurf 2025 in Titel 132 03 dargestellt.
Die Einnahmen aus dem nationalen und dem europäischen Emissionshandel
fließen in den KTF und können entsprechend des Gesamtdeckungsprinzips
keinen einzelnen Ausgaben im KTF zugeordnet werden. Jedoch werden durch den
KTF eine Reihe von (Förder-)Maßnahmen finanziert, die auch Bürgerinnen und
Bürger adressieren, so zum Beispiel im Programm „Bundesförderprogramm für
effiziente Gebäude“. Die genaue Höhe der Ausgaben kann den
Wirtschaftsplänen entnommen werden.
Weitere Erlöse aus der Veräußerung von Emissionsberechtigungen fließen in
den Epl. 16 und dienen zur Refinanzierung der Deutschen
Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (UBA). Diese Einnahmen können für 2022 und
2023 bei Kapitel 1601 Titel 132 02 dem Bundeshaushalt 2024 bzw.
Regierungsentwurf 2025 entnommen werden.
28. Mit welchen Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung rechnet die
Bundesregierung in den Jahren von 2024 bis 2030 (bitte nach Jahren und
Instrumenten – Brennstoffemissionshandelsgesetz [BEHG], europäisches
Emissionshandelssystem [ETS I, ETS II] – getrennt auflisten)?
Die vorliegenden Einnahmenschätzung der Bundesregierung für die Jahre sind
im „Finanzplan des Bundes 2024 bis 2028“ (Bundestagsdrucksache 20/12401,
S. 53) dargestellt. Die bei den Erlösen aus dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für 2027 und 2028 dargestellten Werte beziehen sich dabei auf die
erwarteten Erlöse aus dem Europäischen Emissionshandelssystem für Gebäude
und Straßenverkehr Emissions Trading System 2 (ETS 2). Zeitlich
darüberhinausgehende Abschätzungen hat die Bundesregierung noch nicht
vorgenommen.
29. Entsprechend der Frage 28, welcher Anteil an CO2-Kosten entfällt nach
Prognoseberechnungen der Bundesregierung in den Jahren von 2025 bis
2030 jeweils auf Verbraucher und Unternehmen (bitte aufgeteilt nach
BEHG, ETS I und ETS II auflisten)?
Die CO2-Kosten im ETS 1 fallen zunächst vollständig bei den Unternehmen an.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Kosten ganz oder teilweise über höhere
Produktpreise an die Endabnehmer weitergegeben werden können. Darüber hinaus
erhalten die meisten der am EU-Emissionshandel teilnehmenden
Industrieanlagen eine teilweise Kompensation der direkten CO2-Kosten durch die
kostenlose Zuteilung von Zertifikaten. Dasselbe gilt für industrielle Abnehmer mit
hohem Stromverbrauch über die teilweise Kompensation der indirekten CO2-
Kosten im Rahmen der Strompreiskompensation.
Für das BEHG und den ETS 2 verfügt die Bundesregierung über keine eigenen
Schätzungen zur Verteilung der CO2-Kosten zwischen Verbrauchern und
Unternehmen.
Im Projektionsbericht 2023 (Bundestagsdrucksache 20/8455) werden die
Emissionsprojektionen entsprechend der Sektoren des Klimaschutzgesetzes (KSG)
sowie separat für das BEHG ausgewiesen (siehe Tabelle 113). Diese
Verteilungen sollten die jeweiligen Anteile an der direkten CO2-Kostenbelastung durch
das BEHG widerspiegeln.
Der prozentuale Anteil der Emissionen in den durch das BEHG erfassten
Sektoren ist in Tabelle 1 dargestellt.
Aktuell ist vorgesehen, alle vom BEHG regulierten Sektoren vollständig in den
ETS 2 zu überführen. Die Angaben in Tabelle 1 können damit auch auf den
ETS 2 übertragen werden.
Tabelle 1: Anteil der Sektoren an den vom nEHS erfassten Emissionen
2025 2030
Energiewirtschaft 7,9 Prozent 8,6 Prozent
Industrie 8,7 Prozent 9,6 Prozent
Gebäude 34,2 Prozent 32,7 Prozent
Davon GWD 8,2 Prozent 7,8 Prozent
Davon Haushalte 26,0 Prozent 24,8 Prozent
Verkehr 47,2 Prozent 46,8 Prozent
Landwirtschaft 2,0 Prozent 2,3 Prozent
Hinsichtlich der Unternehmen, die von den CO2-Kosten im nationalen
Emissionshandelssystem und im ETS 2 betroffen sind, ist zu beachten, dass diese
Kosten ganz oder teilweise über höhere Produktpreise an die Verbraucher
weitergegeben werden können. Darüber hinaus können Unternehmen über die
Regelungen der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eine teilweise
Kompensation der CO2-Kosten erhalten.
30. Mit welchen Überweisungen aus dem Bundeshaushalt an das EEG-
Konto rechnet die Bundesregierung (zwecks eines Ersatzes der früheren
EEG-Umlage) für die Jahre von 2025 bis 2030?
Für das Folgejahr ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß dem
Energiefinanzierunggesetz (EnFG) einmal jährlich im Herbst nach Stand von
Wissenschaft und Technik den EEG-Finanzierungsbedarf und veröffentlichen
diesen zum 25. Oktober auf ihrer gemeinsamen Website
www.netztransparen
z.de. Für das Jahr 2025 beträgt der EEG-Finanzierungsbedarf laut ÜNB-
Gutachten rund 16,5 Mrd. Euro.
Der EEG-Finanzierungsbedarf ist volatil und hängt von einer Reihe von
Einflussfaktoren ab, insbesondere dem Strompreis im Großhandel und der
Einspeisung erneuerbarer Energien. Er kann sich – insbesondere, aber nicht nur, in der
längeren Frist – auch in relevanten Größenordnungen ändern.
31. Welche Förderprogramme der Bundesregierung, die direkt oder indirekt
zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen, sind derzeit
geplant oder in Umsetzung (bitte tabellarisch die entsprechenden
Programme für die Jahre von 2025 bis 2027 inklusive der jeweiligen
Fördervolumina sowie der zuständigen Ressorts darstellen)?
In der Anlage 1* findet sich eine im Rahmen der verfügbaren Zeit ermittelte
Aufstellung über aktuell laufende Förderprogramme der Bundesregierung, die
direkt oder indirekt zur Reduzierung von Treibhausgasen beitragen. Aufgrund
der noch andauernden Beratungen zum Bundeshaushalt 2025 und der
voraussichtlichen vorläufigen Haushaltsführung im Jahr 2025 können keine
belastbaren Angaben zu geplanten Fördermaßnahmen gemacht werden.
Die Einschätzung der Relevanz bezüglich des Beitrags zur Reduzierung von
Treibhausgasen wurde durch die fachlich zuständigen Ressorts getroffen.
Der Beantwortung der Fragen liegt das folgende Begriffsverständnis zugrunde:
Ein „Förderprogramm“ dient als Zielsetzung und Grundlage für eine Vielzahl
einzelner Förderfälle/Vorhaben/Projekte. Ein Förderprogramm kann durch eine
oder mehrere Fördergrundlagen (in der Regel Förderrichtlinien,
Förderbekanntmachungen) untersetzt sein.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/13865 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Den Angaben für die Fördervolumina liegt der Regierungsentwurf zum
Bundeshaushalt 2025 zugrunde.
Für die aus dem KTF finanzierten Förderprogramme wird zudem auf den
13. KTF-Bericht verwiesen.
Beim Finanzplan des Bundes handelt es sich um ein regierungsinternes
Planungsinstrument. Es entspricht daher der ständigen Praxis der
Bundesregierung, über den Finanzplan in der (unter anderem auch als
Bundestagsdrucksache) veröffentlichten Form hinaus keine weitergehenden Detailangaben,
insbesondere auch nicht auf der Ebene einzelner Titel, zu veröffentlichen.
32. Welche zusätzlichen (d. h. über den Status quo hinaus) jährlichen
Steuermindereinnahmen würden durch eine Senkung der Stromsteuer auf das
EU-Minimum für alle in den Jahren von 2025 bis 2027 entstehen (bitte
nach Jahren getrennt auflisten)?
Bei Absenkung der Stromsteuer auf den allgemeinen EU-Mindeststeuersatz
von 1 Euro/Megawattstunde für alle Stromverbraucher würden die jährlichen
Einnahmen aus der Stromsteuer bei 0,4 bis 0,5 Mrd. Euro liegen.
Ausgehend von den aktuellen Ergebnissen des Arbeitskreises
„Steuerschätzungen“, in denen die Einnahmereduktion aus dem Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht
und damit aus der beabsichtigten Verstetigung der Steuerentlastung für
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft noch
nicht berücksichtigt ist, ergäben sich bei Annahme von 0,4 Mrd. Euro
Einnahmen folgende Mindereinnahmen:
2025: –4,79 Mrd. Euro
2026: –6,34 Mrd. Euro
2027: –8,45 Mrd. Euro.
33. Wie hoch sind nach Prognose der Bundesregierung die Volumina der
Netzentgelte in den Jahren von 2025 bis 2030, und wie teilen sich diese
auf private Haushalte und Unternehmen auf (bitte nach Jahren getrennt
auflisten)?
Eine Netzentgeltschätzung kann nur unter einer Vielzahl von Annahmen
erfolgen. Aufgrund der Komplexität und des langen Zeithorizonts sind die
Prognosen nur indikativ.
Die Kostenentwicklung wird im Wesentlichen getrieben durch den geplanten
Netzausbau und die Kostenentwicklung bei den Systemdienstleistungen.
Bestimmte Systemdienstleistungen kommen neu hinzu (z. B. Momentanreserve),
beim Redispatch kann im Zeitablauf aber aufgrund des fortschreitenden
Netzausbaus mit Rückgängen geplant werden. Angesichts der damit verbundenen
Unsicherheiten in der Prognose sind jährliche Werte schwerlich
prognostizierbar.
Bei der Netzentgeltbildung werden die Netzkosten – grob vereinfacht – auf die
über das Netz transportierten Strommengen umgelegt. Steigende Mengen
führen ceteris paribus zu geringeren Entgelten je Kilowattstunde und umgekehrt.
In den letzten Jahren waren die transportierten Strommengen in Summe
rückläufig. Mittel- und langfristig sind aber durch neue Verbraucher wie
Wärmepumpen, Elektromobilität, Elektrolyseure und die Elektrifizierung von
industriellen Prozessen steigende Transportmengen zu erwarten. Dies würde den
Anstieg der Netzentgelte dämpfen, auch wenn die konkreten
Mengenentwicklungen ebenfalls hohen Unsicherheiten unterliegen.
34. Welche Instrumente zur Senkung der Strompreise für die Industrie
bestehen aktuell, und in welcher Höhe werden dadurch für jeweils welche
Empfängerkreise die Strompreise gesenkt?
35. In welchem Umfang werden jeweils die in der Frage 34 adressierten
Strompreissenkungen für die Industrie über den Klima- und
Transformationsfonds (KTF) bzw. den Bundeshaushalt finanziert?
Die Fragen 34 und 35 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat das Strompreispaket vom 9. November 2023 sowie
Maßnahmen in der Wachstumsinitiative vom 5. Juli 2024 beschlossen, um die
Breite der Industrie angesichts der hohen Strompreise weitergehender zu
entlasten. Folgende strompreissenkende Instrumente für die Industrie bestehen
derzeit:
• Strompreiskompensation (Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in
Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass
angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den
Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von
CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die
Abrechnungsjahre 2023 bis 2030):
◦ Beihilfeberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen, die Produkte
herstellen, die unter einen der in Anhang I der Beihilfe-Leitlinien der
Europäischen Kommission („Leitlinien für bestimmte
Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (2020/C 317/04)“) genannten
Sektoren oder Teilsektoren fallen. Hierzu zählen insbesondere die Branchen
Papier und Zellstoff, Eisen und Stahl, die chemische Industrie sowie die
Nichteisenmetalle. Die Liste der beihilfeberechtigten Sektoren wird
durch die Europäische Kommission bestimmt und wurde zuletzt für die
derzeit laufende 4. Handelsperiode (2021 bis 2030) aufgrund
aktualisierter Daten der branchenspezifischen Strom- und Handelsintensitäten
angepasst;
◦ Für die Strompreiskompensation kann keine konkrete, Cent-Pro-
Kilowattstundescharfe Entlastungswirkung angegeben werden, da die
Berechnung der Beihilfehöhe eines Unternehmens von
unternehmensindividuellen Faktoren, wie etwa Anlageneffizienz oder anrechenbarem
Stromverbrauch, abhängig ist. Für das Haushaltsjahr 2024 wurden für
die Strompreiskompensation im KTF rund 3,9 Mrd. Euro vorgesehen.
• Stromsteuer (ausgehend vom 29. Subventionsbericht):
◦ Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG: 0,95 Mrd. Euro
jährlich (durch Strompreispaket und ggf. Wachstumsinitiative künftig
bis zu Mrd. Euro jährlich). Der weit überwiegende Teil entfällt dabei auf
die Entlastung der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes;
◦ Stromsteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 9a
StromStG: 0,75 Mrd. Euro jährlich für Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes;
◦ Stromsteuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und
hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und
Nummer 3 StromStG: 0,737 Mrd. Euro für alle Verbraucher inklusive
Industrie.
• Besondere Ausgleichsregelung (BesAR), nach der stromkostenintensive
Unternehmen und weitere Berechtigte eine Begrenzung der Umlage aus
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und Offshore-Netzumlage zum Erhalt
ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit und der Verhinderung ihrer
Abwanderung in das Ausland erreichen können. Stromgroßverbraucher und
stromintensives Produktionsgewerbe nach Anlage 2 des
Energieeffizienzgesetzes (EnFG) zahlen als privilegierte Letztverbraucher einen reduzierten
Satz. Dieser beträgt 25 Prozent der vollen Umlagen bzw. 15 Prozent für
Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko oder bei Deckung
des Strombedarfs in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien, jedoch
mindestens 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Diese Absenkung wird nicht über
den KTF bzw. den Bundeshaushalt finanziert.
• Neben der Entlastung der Bürgerinnen und Bürger profitieren auch
Unternehmen von der Abschaffung der EEG-Umlage. Diese wurde zum 1. Juli
2022 auf null abgesenkt und zum 1. Januar 2023 vollständig abgeschafft.
Zuletzt, im ersten Halbjahr 2022, betrug die EEG-Umlage noch 3,723 Cent
pro Kilowattstunde für nicht durch die BesAR privilegierte
Letztverbraucher. Seitdem erfolgt die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien
nach dem EEG aus dem KTF/Bundeshaushalt.
• Zudem senkt der forcierte Ausbau der erneuerbaren Energien den
Großhandelsstrompreis. Denn insbesondere Windenergie und Photovoltaik bieten
mit sehr niedrigen variablen Kosten auf dem Strommarkt an. Dies senkt den
Strompreis für alle Verbrauchergruppen.
• Eine Aufteilung der Kosten für den Bundeshaushalt, die durch die EEG-
Förderung bzw. die Abschaffung der EEG-Umlage anfallen, auf spezifische
Verbrauchergruppen, wie die Industrie, wird nicht vorgenommen.
• Förderrichtlinie Klimaschutzverträge (KSV): Im Rahmen der
Klimaschutzverträge erhalten Unternehmen die Mehrkosten für den Energieeinsatz im
geförderten klimaneutralen Vorhaben gegenüber dem jeweiligen
konventionellen Referenzsystem. Es werden die Mehrverbräuche von Strom
gegenüber dem Referenzsystem gefördert. Bei der Berechnung der Mehrkosten
für Strom werden insbesondere die Entwicklungen der Strompreise
berücksichtigt. Hierbei wird die jährliche Abweichung zwischen dem Basispreis,
der mit dem Förderaufruf bekannt gegeben wird, und dem
Dynamisierungsindex für Strom verwendet. Der Dynamisierungsindex für Strom setzt sich
aus einer Kombination eines Indexes der Großhandelspreise des deutschen
Strommarktes und eines „erneuerbaren Index“ zusammen. Welcher Anteil
der Entwicklung der Strompreise (Abweichung zwischen Basispreis und
Dynamisierungsindex) in die Berechnung der Mehrkosten einbezogen wird,
wird mit jedem Förderaufruf bekannt gegeben. Im ersten Gebotsverfahren
wurde der Anteil auf 90 Prozent festgelegt. Anderweitige Förderungen wie
z. B. Strompreiskompensationen sind in der Bestimmung der Mehrkosten
eines Vorhabens gegenüber dem Referenzsystem einzubeziehen und hiervon
abzuziehen. Die Förderung der Strommehrkosten im Rahmen der
Klimaschutzverträge wird durch den Klima- und Transformationsfonds finanziert.
Die genaue Höhe der Förderung ist wie beschrieben abhängig von der
Entwicklung der Strompreise und kann daher Stand heute nicht exakt beziffert
werden.
36. Welche Mittel aus dem Bundeshaushalt sollen für den von
Bundeskanzler Olaf Scholz in Aussicht gestellten Bundeszuschuss zur Senkung der
Netzentgelte verwendet werden, und wie hoch soll dieser ausfallen (vgl.
www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/strom-preise-entlastung-unt
ernehmen-scholz-100.html)?
Ob und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um einen künftigen
Anstieg der Übertragungsnetzentgelte zu dämpfen oder generell zur Stabilisierung
der Netzentgelte beizutragen, ist noch Gegenstand laufender Prüfungen und
Erörterungen innerhalb der Bundesregierung.
37. Wurde die Umsetzung von ETS II, insbesondere bezüglich der Vorgaben
zur Errichtung eines Klima-Sozialfonds, in der Finanzplanung
berücksichtigt?
Die Umsetzung des ETS 2 ist in der Finanzplanung in Titel 132 03
berücksichtigt. Die Einnahmeschätzung basiert auf der vorläufigen CAP-Menge abzüglich
der Mengen, welche für den Klimasozialfonds versteigert werden. Diese sind
abhängig von dem Preisniveau im ETS 2. Die restlichen Einnahmen werden
nach dem Verteilungsschlüssel basierend auf den Anteilen der historischen
Emissionen der Jahre 2016 bis 2018 von den Mitgliedsstaaten versteigert und
sind entsprechend in der Finanzplanung berücksichtigt. Die Bundesregierung
trifft keine eigenen Prognosen zur Preisentwicklung und macht sich
vorliegende Prognosen nicht zu eigen. In der Finanzplanung wird der Preispfad des
BEHG fortgeschrieben.
Förderfähige Maßnahmen, die durch Mittel aus dem EU-Klimasozialfonds
finanziert werden sollen, werden erst im Zuge der Erstellung des nationalen
Klimasozialplans ausgewählt und mit der Öffentlichkeit konsultiert. Aufgrund der
fehlenden Etatreife sind sich aus der nationalen Umsetzung des EU-
Klimasozialfonds ergebende Zahlungen noch nicht in der Finanzplanung berücksichtigt.
38. Wie werden sich nach Berechnungen der Bundesregierung die Ausgaben
für die Umsetzung der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung
von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel
(BCEV) in den Jahren von 2025 bis 2030 entwickeln, und sollen diese
Mittel aus dem Bundeshaushalt oder dem KTF getragen werden?
Ausgaben für Kompensationszahlungen gemäß der Verordnung über
Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen
Brennstoffemissionshandel (BECV) werden jeweils nachschüssig im Folgejahr geleistet.
Der nationale Emissionshandel geht mit Einführung des EU-ETS 2 im Jahr
2027 in diesen über, sodass 2027 letztmalig Kompensationszahlungen für den
nationalen Emissionshandel geleistet werden. Die Ausgaben werden aus dem
KTF geleistet. Nach derzeitiger Planung geht die Bundesregierung von
folgenden Mittelbedarfen aus: 2025: 230 780 000 Euro; 2026: 196 390 000 Euro;
2027: 227 360 000 Euro.
39. Welche Mittel des KTF sind bis 2030 jeweils jährlich durch verbindliche
Förderzusagen (der Vergangenheit oder aktuell) bereits rechtlich
verbindlich gebunden?
Fälligkeitsjahr Vorbindung bis 2023 für das Fälligkeitsjahr Ist-VE 2024 für das Fälligkeitsjahr*
in Tsd. Euro
2025 18 133 351 4 053 940
2026 9 672 528 4 437 834
2027 4 612 871 3 259 163
2028 2 182 337 2 141 714
2029 1 471 897 806 358
2030 929 943 502 074
* Datenstand: 6. November 2024
Anlage
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf Frage 31 der Kleinen Anfrage – Nr. 20/13587 der CDU/CSU Fraktion betreffend Umsetzungsstand zur Einführung und
Auszahlung eines Klimagelds
Ressort BMWK
Name des Förderprogramms RegE 2025
[TEuro]
Bemerkungen
Stärkung der Transformationsdynamiken
und Aufbruch an den Revieren und an
den Kohlekraftwerkstandorten (STARK)
324.161
Nachhaltig Wirken - Förderung
gemeinwohlorientierter Unternehmen
22.000 Fördermittel inklusive ESF-
Mittel
Bundesförderung für effiziente
Wärmenetze (BEW) - CAPEX-Förderung
811.000
Bundesförderung für effiziente
Wärmenetze (BEW) - OPEX-Förderung
42.017
Bundesförderung für Energie- und
Ressourceneffizienz in der Wirtschaft
(EEW)
818.317
Förderbekanntmachung zur
angewandten nichtnuklearen
Energieforschung im Rahmen des 8.
Energieforschungsprogramms;
83.968
Anlage
Förderformat "Reallabore der
Energiewende"
Förderbekanntmachung zur
angewandten nichtnuklearen
Energieforschung im Rahmen des 8.
Energieforschungsprogramms;
Förderformat Projektförderung
482.510
Bundesförderung Aufbauprogramm
Wärmepumpe
18.000 Angabe auf Ebene des
Haushaltstitels 6092 68634.
Bundesförderung für effiziente Gebäude
(BEG) - Einzelmaßnahmen
5.223.558 Titel 6092 89310,
Erläuterungsziffer: 1.1.
Für 2026 und 2027 keine
Angabe auf Basis RegE 2025
und keine Aufteilung nach
Förderrichtlinien möglich.
Bundesförderung für effiziente Gebäude
(BEG) - Nichtwohngebäude
3.190.000 Titel 6092 89310,
Erläuterungsziffer: 1.3.
Für 2026 und 2027 keine
Angabe auf Basis RegE 2025
und keine Aufteilung nach
Förderrichtlinien möglich
Bundesförderung für effiziente Gebäude
(BEG) - Wohngebäude
5.508.850 Titel 6092 89310,
Erläuterungsziffer: 1.2.
Für 2026 und 2027 keine
Angabe auf Basis RegE 2025
Anlage
und keine Aufteilung nach
Förderrichtlinien möglich
Energieberatung für Nichtwohngebäude,
Anlagen und Systeme (EBN)
35.000 Titel 6092 68614,
Erläuterungsziffer: 1.2:
Für 2026 und 2027 keine
Angabe auf Basis RegE 2025
und keine Aufteilung nach
Förderrichtlinien möglich.
Energieberatung für Wohngebäude
(EBW)
278.812 Titel 6092 68614,
Erläuterungsziffer: 1.1.
Für 2026 und 2027 keine
Angabe auf Basis RegE 2025
und keine Aufteilung nach
Förderrichtlinien möglich
vzbv Energieeinsparberatung
13.000 Titel 6092 68614,
Erläuterungsziffer: 2.1:
Für 2026 und 2027 keine
Angabe auf Basis RegE 2025
und keine Aufteilung nach
Förderrichtlinien möglich.
vzbv Energie-Checks
12.000 Titel 6092 68614,
Erläuterungsziffer: 2.2.
Für 2026 und 2027 keine
Angabe auf Basis RegE 2025
Anlage
und keine Aufteilung nach
Förderrichtlinien möglich
vzbv Substitutionsberatung 11.000 Titel 6092 68614,
Erläuterungsziffer: 2.2:
Für 2026 und 2027 keine
Angabe auf Basis RegE 2025
und keine Aufteilung nach
Förderrichtlinien möglich.
IPCEI Wasserstoffprojekte: Erzeugung
von grünem Wasserstoff und
Wasserstoffinfrastruktur
303.000
Richtlinie zu einer gemeinsamen
Förderinitiative zur Förderung von
Forschung und Entwicklung im Bereich
der Elektromobilität (BMWi und BMU) -
BAnz AT 26.03.2021
94.906 Fördervolumen für das BMWK-
Anteil am Titel 6092 68304.
Der Anteil der ebenfalls am
Titel beteiligten BMBF und
BMDV ist nicht enthalten.
Förderrichtlinie „Resilienz und
Nachhaltigkeit des Ökosystems der
Batteriezellfertigung“ - Förderung unter
dem Temporary Crisis and Transition
Framework (TCTF) vom 9. März 2023
489.346 Gesamtansatz des Titels 6092
89304.
Industrielle Bioökonomie - Förderrichtlinie
zur
Etablierung einer industriellen
Bioökonomie durch die
14.065
Anlage
Weiterentwicklung und Skalierung
biobasierter Verfahren sowie den Aufbau
regionaler Innovationscluster
Maritimes Forschungsprogramm (ab
2023)
69.622
Landstrom - Finanzhilfen Bund an Länder 10.000
IPCEI Wasserstoff - DEU-FRA
Wasserstoffprojekten im Rahmen des
Strategic Forum
528.061
IPCEI Wasserstoff - Förderung von
Investitionen im Bereich von
Wasserstofftechnologien und -systemen -
Teilbereich Industrie
1.174.642
Klimaschutzverträge (CCfD) zur
Dekarbonisierung der Grundstoffindustrie
100.000
Dekarbonisierung der Industrie,
Fördermodul aus gemeinsamer
Förderrichtlinie "Bundesförderung für
Industrie und Klimaschutz (BIK)"
453.000
Strompreiskompensation (SPK) - 4.
Handelsperiode EU-ETS
3.300.000
Luftfahrtforschungsprogramm LuFo-
Klima (ehem. LuFo) -
Forschungsförderung von
Technologievorhaben der zivilen Luftfahrt
170.633
Anlage
Luftfahrtforschungsprogramm LuFo-
Klima (KTF) - Forschungsförderung von
Technologievorhaben für klimaneutrale
zivile Luftfahrzeuge
121.000
NKI E-Lastenfahrrad-Richtlinie -
Bundesförderung von E-
Lastenfahrrädern für den
fahrradgebundenen Lastenverkehr in der
Wirtschaft
8.000
NKI Innovative Klimaschutzprojekte -
Förderaufruf vom 27.04.2022
15.000
NKI Investive Kommunale Klimaschutz-
Modellprojekte - Förderaufruf vom
09.02.2022
10.000
NKI Modellhafte regionale investive
Projekte zum Klimaschutz durch
Stärkung des Radverkehrs - Förderaufruf
Klimaschutz durch Radverkehr vom
11.02.2022
37.000
NKI Kälte-Klima-Richtlinie - Richtlinie zur
Förderung von Kälte- und Klimaanlagen
mit nicht-halogenierten Kältemitteln in
stationären Anwendungen
17.000
Richtlinie zu einer gemeinsamen
Förderinitiative des BMWI und des BMU
6.100
Anlage
zur Förderung von Forschung und
Entwicklung im Bereich der
Elektromobilität vom 22. Februar 2021
(Förderprogramm Erneuerbar Mobil)
Internationale Klimaschutzinitiative (IKI) -
Bündelmaßnahme
635.000 Angegeben ist der Ansatz für
den Titel 0903 89641. Der
BMWK-Anteil beträgt davon für
2025ff 48%. BMUV erhält 38%
und AA 14 % der Mittel zur
eigenständigen
Bewirtschaftung aus dem
Titelansatz.
EUKI-Europäische Klimaschutzinitiative 18.155
BECV - Beihilfe nach §11 (3) BEHG 230.780 Titel 6092 69702, Finanzielle
Kompensation nach § 11 (3)
BEHG, Carbon Leakage
Beihilfe im nationalen
Brennstoffemissionshandel
NKI Kommunalrichtlinie - Richtlinie zur
Bundesförderung kommunaler
Klimaschutz
200.000
Internationale Wasserstoffprojekte -
Förderprogramm
54.472
Exportinitiative Energie 20.218
Anlage
Kompetenz Klima 6.500 Fördermittel inklusive ESF-
Mittel.
Förderziel primär
Fachkräftesicherung sowie
Erwerb von Umwelt-
/Klimaschutzkompetenzen
ERP-Förderkreditprogramme 10.700.000 ERP-Wirtschaftsplangesetze
für 2026 und 2027 werden erst
2025 bzw. 2026 erstellt.
Anlage
Ressort: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Name des Förderprogramms RegE 2025
[TEuro]
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum
Thema KMU-Innovativ:
Ressourceneffizienz und Klimaschutz
5.260
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum
Thema KMU-innovativ: Energieeffizienz,
Klimaschutz und Klimaanpassung
1.550
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum
Thema „Vermeidung von klimarelevanten
Prozessemissionen in der Industrie
(KlimPro-Industrie)“
4.772
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum
Thema „Vermeidung von klimarelevanten
Prozessemissionen in der Industrie
(KlimPro-Industrie II)“
2.000
Anlage
Ressort: Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Name des Förderprogramms RegE 2025
[TEuro]
Förderung zur Unterstützung des
Gigabitausbaus der
Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland
1.450.000
Richtlinie über den Einsatz von
Bundesmitteln im Rahmen des
Kreditprogramms „Investitionskredit
Digitale Infrastruktur“
52.000
Richtlinie zur Förderung des Neu- und
Ausbaus, der Reaktivierung und des
Ersatzes von Gleisanschlüssen sowie
weiteren Anlagen des
Schienengüterverkehrs
(Anschlussförderrichtlinie)
30.000
Förderung des Schienengüterverkehrs
über eine anteilige Finanzierung der
genehmigten Trassenentgelte (af-TP)
200.000
Richtlinie über eine anteilige Finanzierung
der Entgelte in Serviceeinrichtungen des
Schienengüterverkehrs mit dem
Schwerpunkt Einzelwagenverkehr (APF)
40.000
Anlage
Name des Förderprogramms RegE 2025
[TEuro]
Richtlinie zur Förderung von Investitionen
in Umschlaganlagen des Kombinierten
Verkehrs
92.700
Förderrichtlinie "Betriebliches
Mobilitätsmanagement"
5.000
Förderrichtlinie "Modellprojekte zur
Stärkung des ÖPNV"
60.366
Digitalisierung kommunaler
Verkehrssysteme
53.000
Digitalisierung kommunaler
Verkehrssysteme
522
Ausfinanzierung Richtlinie über die
Förderung von Nutzfahrzeugen mit
alternativen, klimaschonenden Antrieben
und dazugehöriger Tank- und
Ladeinfrastruktur (KsNI-Richtlinie; DARP-
Maßnahme 7.1.2)
287.307
Richtlinie zur Förderung alternativer
Antriebe von Bussen im Personenverkehr
459.696
Richtlinie Solarstrom für Elektrofahrzeuge 115.300
Förderrichtlinie Elektromobilität 94.250
Anlage
Name des Förderprogramms RegE 2025
[TEuro]
Richtlinie zur Förderung alternativer
Antriebe von Schienenfahrzeugen im
Personenverkehr
72.120
Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in
Deutschland“
47.000
Ladeinfrastruktur vor Ort 19.468
Hydrogen Important Projects of Common
European Interest (IPCEI)
96.577
Richtlinie zur Förderung der Vorhaben im
Zuge des Aufbaus eines dezentralen
Innovations- und Technologiezentrum
Wasserstoff
Nationales Innovationsprogramm
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie 2016 bis 2030:
1. Förderrichtlinie für Maßnahmen der
Forschung, Entwicklung und Innovation im
Rahmen des Nationalen
Innovationsprogramms Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie Phase II
(Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität)
2. Förderrichtlinie für Maßnahmen der
148.131
Anlage
Name des Förderprogramms RegE 2025
[TEuro]
Marktaktivierung im Rahmen des
Nationalen Innovationsprogramms
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie Phase II
(Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität)
Förderrichtlinie für Maßnahmen zur
Entwicklung regenerativer Kraftstoffe (FRL
ErK)
42.100
Zuwendungen zur Förderung alternativer
Technologien für die klima- und
umweltfreundliche Versorgung von
Luftfahrzeugen mit Bodenstrom an
Flughäfen (Bodenstrom-Richtlinie)
-
Förderung des Fußverkehrs 2.500
Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege
2017 – 2030 über die Gewährung von
Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104b des Grundgesetzes in
Verb. mit § 5b FStrG zum Bau von
Radschnellwegen in der Straßenbaulast
von Ländern, Gemeinden und
Gemeindeverbänden
22.132
Anlage
Name des Förderprogramms RegE 2025
[TEuro]
Förderung der Sicherheit und Umwelt in
Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit
schweren Nutzfahrzeugen (De-Minimis-
Programm)
261.900
Richtlinie zur Förderung von
Komponenten, die eine Verbesserung der
Energieeffizienz bei Neufahrzeugen
(Nutzfahrzeugen und Trailern) bewirken
offen
Zuwendungen für den Betrieb von
regelmäßigen GST-Linienverkehren mit
Schiffen auf den Bundeswasserstraßen.
2.000
Förderprogramm bestehend aus: 1)
Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen
Modernisierung von Binnenschiffen zur
Verlagerung von Güterverkehr von der
Straße auf die Wasserstraße; 2) Richtlinie
zur Förderung emissionsfreier und
emissionsarmer Antriebe sowie der
nachhaltigen Modernisierung von
Binnenschiffen; 3) Richtlinie zur Förderung
der Nachrüstung von
Emissionsminderungseinrichtungen von
Binnenschiffen.
40.000
Anlage
Name des Förderprogramms RegE 2025
[TEuro]
Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen
Modernisierung von Küstenschiffen
13.991
Richtlinie über Zuwendungen zur
Marktaktivierung alternativer Technologien
für die umweltfreundliche Bordstrom- und
mobile Landstromversorgung von See- und
Binnenschiffen
5.740
Innovative Hafentechnologien II 10.383
Umsetzung des Nationalen
Radverkehrsplans - Zuweisungen an die
Länder
5.838
Umsetzung des Nationalen
Radverkehrsplans - Zuschüsse an
juristische Personen des privaten Rechts
3.780
Finanzhilfen an die Länder für Investitionen
in den Radverkehr durch das
Sonderprogramm "Stadt und Land"
180.000
Förderung von Modellvorhaben des
Radverkehrs
20.000
Zuschüsse für den Ausbau und die
Erweiterung des "Radnetzes Deutschland"
18.250
Richtlinie zur Förderung des
Schienenpersonenfernverkehrs
105.000
Anlage
Name des Förderprogramms RegE 2025
[TEuro]
über eine anteilige Finanzierung der
genehmigten Trassenentgelte (af-TP-
SPFV)
Künstliche Intelligenz in der Mobilität 32.661
Anlage
Ressort: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Name des Förderprogramms RegE 2025
[TEuro]
Bundesprogramm Nährstoffmanagement
(Finanzierung Titel Ackerbaustrategie)
1.888
Forschung zu klimaschonendem
Stickstoffmanagement im Pflanzenbau
(Finanzierung Titel Ackerbaustrategie)
2.976
Bundesprogramm Nutztierhaltung 15.805
Bundesprogramm zur Förderung des
Umbaus der Tierhaltung
200.000
Anlage
Ressort: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)
Name des Förderprogramms RegE 2025
[TEuro]
Förderung von Maßnahmen zur
energetischen
Stadtsanierung - Klimaschutz und
Klimaanpassung im Quartier
35.447
Anpassung urbaner Räume an den
Klimawandel
102.388
Sanierung komm. Einrichtungen in den
Bereichen Sport, Jugend und Kultur
177.910
Klimafreundlicher Neubau (KFN) 233.738
Wohneigentumsförderung für Familien
(WEF)
39.300
Jung kauf Alt (JkA) 30.700
Klimafreundlicher Neubau im
Niedrigpreissegment (KNN)
30.500
Anlage
Ressort BMUV
Name des Förderprogramms RegE 2025
[TEuro]
KI-Leuchttürme für Umwelt, Klima, Natur
und Ressourcen
13.850
DigiRess: Digitale Anwendungen zur
Steigerung der Ressourceneffizienz in
zirkulären Produktionsprozessen
0
DigiRess II: Digitale Anwendungen zur
Steigerung der Ressourceneffizienz in
zirkulären Produktionsprozessen im
Fördergebiet des Rheinischen Reviers
4.600
Waldklimafonds 11.088
Umweltinnovationsprogramm 34.000
Wiedervernässung und Renaturierung
naturschutzbedeutsamer Moore - 1.000
Moore (ANK 1.3)
6.002
Information, Aktivierung, Steuerung und
Unterstützung von Maßnahmen zur
Wiedervernässung von Moorböden -
InAWi (ANK 1.3 und 1.4)
3.020
KlimaWildnis (ANK 4.1-4.3) 21.715
Klimaangepasstes Waldmanagement
(ANK 5.3)
134.000
Anlage
Investitionsförderung von Maschinen und
Geräten zur Stärkung der natürlichen
Bodenfunktionen (ANK 6.5)
48.194
Natürlicher Klimaschutz in Kommunen
(ANK 7.1-7.3)
53.700
Natürlicher Klimaschutz in kommunalen
Gebieten im ländlichen Raum (ANK 7.12)
30.375
Natürlicher Klimaschutz in Unternehmen
(KfW-Umweltprogramm) (ANK 7.13)
8.500
KI-Leuchttürme für den Natürlichen
Klimaschutz
(ANK 8.8)
3.538
Maßnahmen zur Anpassung an die
Folgen des Klima-wandels im Rahmen
der DAS-FRL (ANK 9.7)
15.003
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333