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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das bisherige Jahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
(insgesamt 27 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
19.12.2024
Antwortdauer
44 Tage
Aktualisiert
03.01.2025
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1359705.11.2024
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das bisherige Jahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/13597
20. Wahlperiode 05.11.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ateş Gürpinar, Jan
Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte
und der Gruppe Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das bisherige Jahr 2024 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen
Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im
Jahr 2023 bei 22,7 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch
im Folgenden die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12757). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2023
vor allem an Kroatien, Italien, Österreich, Bulgarien und Griechenland
gerichtet (insgesamt 72 Prozent aller 74 622 Ersuchen), die meisten Überstellungen
Deutschlands (67 Prozent von 5 053 Überstellungen) gingen nach Österreich,
Frankreich, Spanien, Polen und Kroatien. Nach Ungarn wurde im Jahr 2021
das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen, obwohl die
EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen
Ungarns gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende Verurteilungen
durch den Europäischen Gerichtshofs erfolgt sind. 2023 gab es sechs
Überstellungen nach Ungarn.
Aus den 74 622 Übernahmeersuchen Deutschlands im Jahr 2023 resultierten
5 053 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den
Zustimmungen anderer Staaten zur Rückübernahme (55 728) lag die sogenannte
Überstellungsquote damit bei 9 Prozent (2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie,
im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben
sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet
wird, in Bezug auf Italien war das bei 69,6 Prozent aller Zustimmungen der
Fall. Vielfach verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher
Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder
aufgrund individueller Umstände. So waren im Jahr 2023 fünf von zehn gegen
eine Überstellung nach Griechenland gerichtete Rechtsschutzanträge
erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Erfolgsquote bei 74,3 Prozent, wobei nach
dieser Statistik ein Antrag auch dann als „abgelehnt“ gilt, wenn das BAMF sich
durch Selbsteintritt für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid auf
richterlichen Hinweis hin ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/22405).
378 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Mitte Juli 2024 im Dublin-Bereich
(Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF
und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der
Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich:
5 053 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2023 4 275
Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung
von 778 Personen nach fast 75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur
Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2023
durchschnittlich 3,1 Monate. Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in
Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung
nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 14,2 Monaten
überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2023 20 249 Asylsuchende, die
dann zu 71,1 Prozent (bereinigte Schutzquote) einen Schutzstatus in
Deutschland erhielten.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender
Rechtsprechung nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort
aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine
menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage droht (www.
asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechti
gt-anerkannten-personen). Im Jahr 2023 stellten 7 113 Personen in Deutschland
einen Asylantrag, nachdem sie zuvor bereits in Griechenland einen
Schutzstatus erhalten hatten (2022: 14 053, 2021: 29 508), die meisten von ihnen kamen
aus Afghanistan, Syrien und dem Irak. Ende 2023 waren noch rund 6 100
Asylverfahren von in Griechenland Anerkannten in Deutschland anhängig, ihre
Verfahren waren vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung zunächst
„rückpriorisiert“ worden. Seit März/April 2022 überprüft das BAMF die in
Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich und bestätigte dabei im Jahr
2023 zu 74,5 Prozent einen Schutzbedarf (in 12 291 von 16 495 Fällen). Im Juli
2021 gab es eine Gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und
Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der
Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge, Deutschland soll
hierfür 50 Mio. Euro angeboten haben (vgl. Die Welt vom 15. Dezember 2021).
Im März 2022 habe es eine Einigung zu wesentlichen Punkten des Vorhabens
gegeben, Einzelheiten seien jedoch noch in der Abstimmung (Antwort zu Frage
82 auf Bundestagsdrucksache 20/3097). Konkrete Verbesserungen bei der
Unterbringung von Schutzberechtigten in Griechenland nannte die
Bundesregierung auf Nachfrage nicht (vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache
20/5868), auf wiederholte Nachfrage erklärte die Bundesregierung lediglich
(erneut), dass sie diesbezüglich mit der griechischen Regierung „in Kontakt“
stünde (vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/12757). Auf
eine erneute Nachfrage zu etwaigen konkreten Verbesserungen antwortete der
Parlamentarische Staatssekretär Mahmut Özdemir mit Schreiben vom 2.
Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger, dass „laufende Verhandlungen und
Entscheidungsvorbereitungen“ dem „Kernbereich der exekutiven
Eigenverantwortung“ unterfielen und Auskünfte dazu deshalb nicht im Rahmen des
parlamentarischen Frage- und Informationsrechts gegeben werden könnten – was
die Fragestellenden so interpretieren, dass es auch nach jahrelangen
Verhandlungen keine konkreten Vereinbarungen und Ergebnisse zur verbesserten
Unterbringung anerkannter Flüchtlinge in Griechenland zu geben scheint.
Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 erklärt, dass das bisherige
europäische Flüchtlingssystem „völlig absurd“ sei, denn „80 Prozent der
Flüchtlinge, die in Deutschland ankommen, (…) sind nicht registriert (…). Das heißt,
die waren schon mal irgendwo in Europa und hätten da eigentlich ihren
Asylantrag stellen müssen, das ist aber nicht passiert, sondern sie sind irgendwann
bei uns aufgetaucht“ (vgl. Frankfurter Allgemeine vom 29. Juni 2023:
„Thematisches Stöckchen-Springen mit dem Bundeskanzler“). Nach Angaben der
Bundesregierung (vgl. Antworten zu den Fragen 1a bis 1c auf
Bundestagsdrucksache 20/9067) bezog sich Bundeskanzler Olaf Scholz dabei auf den Anteil
fehlender Eurodac-Treffer (Eurodac: europäische Datenbank zur Speicherung
von Fingerabdrücken) bei Asylerstanträgen (77 Prozent im Jahr 2022).
Unberücksichtigt bleibt dabei, dass in vielen Fallkonstellationen bei einer
Asylantragstellung gar nicht mit einem Eurodac-Treffer gerechnet werden kann und/
oder Asylsuchende auch nicht zuvor „irgendwo in Europa“ gewesen sein oder
einen Asylantrag hätten stellen müssen, etwa bei in Deutschland geborenen
Kindern, für die ein Asylantrag (z. T. von Amts wegen) gestellt wird – das
betraf etwa 10 Prozent aller Asylanträge im Jahr 2022. Weitere knapp 24 Prozent
der Asylsuchenden des Jahres 2022 waren mit einem Visum oder visumfrei
legal nach Deutschland eingereist, auch in diesen Fällen ist kein Eurodac-Treffer
und keine Asylantragstellung in einem anderen Land zu erwarten. Bei fast
30 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022 handelte es sich um Kinder im
Alter zwischen 1 und 13 Jahren, die aufgrund ihres Alters im Eurodac-System
nicht registriert werden. Fehlende Eurodac-Treffer können auch auf technische
Mängel bei der Registrierung oder Speicherung zurückzuführen sein, so die
Bundesregierung (a. a. O., siehe auch: Frankfurter Allgemeine vom 17.
Oktober 2024: „Bei wem Zurückweisungen nicht funktionieren“). Schließlich kann
Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einem Eurodac-Treffer
asylrechtlich zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden
Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen oder in humanitären Fallkonstellationen. Auch
wenn Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat keine menschenwürdigen
Überlebensmöglichkeiten oder keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren
haben, ist ihnen nach Auffassung der Fragestellenden eine Weiterflucht
innerhalb der EU nicht vorzuwerfen. Die Annahme bzw. Unterstellung des
Bundeskanzlers, Deutschland sei für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar
nicht zuständig, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag
hätten stellen müssen, ist nach Auffassung der Fragestellenden vor dem
Hintergrund dieser Informationen falsch bzw. irreführend – die Bundesregierung
wollte diese Einschätzung auf Nachfrage nicht kommentieren (Antwort zu
Frage 1a: „Die Aussagen des Bundeskanzlers stehen für sich“, auf
Bundestagsdrucksache 20/12757).
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind.
Im Jahr 2023 übte das BAMF allerdings nur in neun Fällen nach
entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten Kirchenasylfälle sein
Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 313 Ablehnungen und 1 105 sonstige
Erledigungen gegenüber.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
bisherigen Jahr 2024 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf
Eurodac-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben), wie viele
Eurodac-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?
a) Wie viele Asylsuchende im bisherigen Jahr 2024 waren den Gruppen
„nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“, „visafreie Einreise“,
„Altersgruppe 1–13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten und in relativen
Zahlen angeben)?
b) Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein
Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das
bisherige Jahr 2024 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie lauten diese Angaben für ab
14-jährige Asylantragstellende, die nicht direkt über einen Drittstaat
(per Flugzeug oder Schiff) von außerhalb der EU nach Deutschland
eingereist sind bzw. die ihren Asylantrag nicht nach vorherigem
rechtmäßigem Aufenthalt oder nach einer visumfreien Einreise in die EU
oder einer Einreise mit Visum gestellt haben (bitte so differenziert wie
möglich angeben)?
2. Welche waren im bisherigen Jahr 2024 bei Dublin-Ersuchen die 15 am
stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten
angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen
angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern,
Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
im bisherigen Jahr 2024 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), in wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten von ihrem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht?
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im
bisherigen Jahr 2024 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen
angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien,
Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, und
wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für die
Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren),
und wie erklärt das BAMF den relativ geringen Anteil ausreisepflichtiger
Personen in dieser Gruppe (6 840 von 24 872 zum Stand 30. Juni 2024,
Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/12757)?
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte – auch
für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren), wie viele dieser Personen sind im Jahr 2024 bzw. 2023 nach
Deutschland zurückgekehrt, wie erklärt das BAMF den relativ geringen
Anteil ausreisepflichtiger Personen in dieser Gruppe (5 152 von 15 274,
ebd.), und aus welchen Gründen vor allem erhalten überstellte und
zurückgekehrte Personen eine Duldung (bitte ausführen)?
7. Wie vielen Asylsuchenden des bisherigen Jahres 2024 war zuvor in einem
anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus
zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland
Anerkannten gab es im bisherigen Jahr 2024 (bitte nach Monaten
differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch
offen?
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im bisherigen Jahr 2024 (bitte
jeweils nach den vier üblichen Schutzstatus – Ablehnung, Ablehnung
als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen –
differenzieren und diese „sonstigen Erledigungen“ bitte genauer
ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber jeweils auch für die fünf
wichtigsten Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im bisherigen Jahr 2024 nach
Griechenland abgeschoben (bitte auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
c) Wie gestalten sich in der Praxis des BAMF die Zusammenarbeit und
der Informationsaustausch mit der griechischen Asylbehörde bei der
Sachverhaltsprüfung zu in Griechenland anerkannten Flüchtlingen, die
infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
18. Juni 2024 – C-753/22 (vgl. insbesondere Randnummern 76 ff.)
vorgenommen werden muss, wenn die griechische Asylentscheidung
nicht übernommen wird (bitte so konkret wie möglich die
Arbeitsabläufe und den Zeit- und Personalaufwand hierfür darlegen), welche
Frist zur Stellungnahme wird der griechischen Asylbehörde vom
BAMF in diesen Fällen im Regelfall eingeräumt, und welche
Zeiträume benötigt die griechische Asylbehörde in etwa, um hierauf zu
antworten (gegebenenfalls ungefähre Schätzwerte angeben)?
d) Wie lang dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten
Geflüchteten im ersten Halbjahr 2024 bzw. im bisherigen zweiten
Halbjahr 2024 (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im
bisherigen Jahr 2024 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden
Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und
welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesem Zeitraum in diesen
Verfahren (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache
20/12757 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen
Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller
Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw.
negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach
den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
10. Trifft die Ansicht der Fragestellenden zu, dass die Antwort des
parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir vom 2. Oktober 2024 an die
Abgeordnete Clara Bünger auf ihre Nachfrage zur nach ihrer Auffassung
unzureichend beantworteten Frage 10 auf Bundestagsdrucksache
20/12313, wonach die Bundesregierung im Rahmen des
parlamentarischen Fragerechts keine Angaben zum aktuellen Stand der Verhandlungen
mit der griechischen Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der
Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzsuchenden in Deutschland
machen müsse, weil laufende Verhandlungen und
Entscheidungsvorbereitungen dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung unterlägen,
bedeutet, dass es noch keine Ergebnisse dieser Verhandlungen gibt (bitte
klarstellen), und wie ist das aus Sicht der Bundesregierung zu bewerten,
und seit wann genau dauern diese Gespräche bereits an (bitte ausführen)?
11. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im bisherigen
Jahr 2024 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern
differenzieren), in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt,
und was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten
differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im
bisherigen Jahr 2024?
12. Wie viele Asylanträge wurden im bisherigen Jahr 2024 mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig
abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit
inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und
wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in
einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten
und relativen Zahlen angeben)?
13. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte
differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im bisherigen
Jahr 2024 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern
differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer
gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten
durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde, und
nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung
differenzieren)?
14. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im bisherigen Jahr 2024 auf Zustimmungen
durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2
Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach
beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach
Mitgliedstaaten)?
15. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das
bisherige Jahr 2024, und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein
Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte jeweils auch die
Gesamtsummen für alle Verfahren nennen und zudem nach Zielstaaten
differenzieren)?
16. In wie vielen Fällen wurde im bisherigen Jahr 2024 bei Asylsuchenden
festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten
differenzieren)?
a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der
griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren
nach EU-Recht wurden im bisherigen Jahr 2024 für wie viele
Personen ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF solche
Zusicherungen als Voraussetzung für Überstellungen nach Griechenland für
erforderlich (bitte begründen)?
b) Warum hat das BAMF keine Erkenntnisse zum Verbleib, zur
Unterbringung und zum weiteren Asylverfahren von im Jahr 2023 bzw.
2024 nach Griechenland Zurücküberstellten – sollte das BAMF nicht
überprüfen, ob die von den griechischen Behörden abgegebenen
individuellen Zusicherungen in der Praxis auch eingehalten werden (bitte
ausführen)?
17. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2024,
und wie lang war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der
Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei,
dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt
wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das
inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
18. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland
im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-
Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im bisherigen Jahr 2024 (bitte auch nach Quartalen auflisten),
mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen
Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?
19. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im
bisherigen Jahr 2024 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach
Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung
nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)?
20. In wie vielen Fällen scheiterte im bisherigen Jahr 2024 eine fristgerechte
Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten
Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die wichtigsten
Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 21auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 auflisten)?
21. Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage seit Ende 2022 (un)
möglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret wie möglich
ausführen)?
22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober
2024 in der Rechtssache 13337/19 (H.T. gegen Deutschland und
Griechenland), wird die Bundesregierung insbesondere die
Verwaltungsabsprachen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) mit
Griechenland bzw. Spanien über die Zurückweisung von
Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen Eurodac-
Treffer der Kategorie 1 aufweisen, aufkündigen (wenn nein, warum nicht),
und wie viele Zurückweisungen wurden auf der Grundlage dieser
Verwaltungsabsprachen bislang insgesamt vollzogen (bitte nach Griechenland
und Spanien, nach Jahren und den drei wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wurden insbesondere interne Dienstanweisungen oder Ähnliches der
Bundespolizei zum Umgang mit Schutzsuchenden an den Grenzen
infolge des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache
13337/19 geändert oder präzisiert, wenn ja, wie (bitte so genau wie
möglich mit Datum und Inhalt auflisten), und wenn nein, warum nicht
(bitte begründen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden auf
der Grundlage der genannten Verwaltungsabsprachen unzulässig sind,
wenn durch die Zurückweisung insbesondere eine Verletzung von
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) droht,
und dass Betroffenen eine effektive Möglichkeit eingeräumt werden
muss, solche drohenden Gefahren vorbringen und dies gegebenenfalls
gerichtlich überprüfen lassen zu können (wenn nein, bitte in
Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil begründen), wie wird eine solche
Prüfung in der Praxis gegebenenfalls gewährleistet (etwa in Bezug auf
Sprachmittlung, Beratung, Zugang zu Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten und Gerichten usw.)?
c) Welche Konsequenzen hat das genannte Urteil des EGMR vom
15. Oktober 2024 für die laufende Bewertung der Bundesregierung zu
rechtlichen und praktischen Realisierungsmöglichkeiten von
Konzepten sicherer Drittstaaten (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteil
ungen/DE/2024/06/mpk-drittstaaten.html, bitte ausführen), und wann
ist mit der Vorlage entsprechender Ergebnisse zu rechnen?
d) Inwiefern fließt das genannte Urteil des EGMR in die laut
Medienberichten bislang schon kritische Bewertung der Bundesregierung
(vgl. z. B.: www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_1
00486626/zurueckweisungen-zweifel-in-der-regierung-an-vorschlaege
n-von-friedrich-merz.html) mit ein, ob pauschale Zurückweisungen
von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen rechtlich zulässig wären
(bitte ausführen)?
23. Wie ist der aktuelle Stand der Realisierung beschleunigter Dublin-
Verfahren an den Binnengrenzen zur Zurückweisung von
Schutzsuchenden (vgl. Medienberichte vom 10. und 11. September 2024 und die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 20/13047; bitte möglichst mit Details zu den
Verfahrensabläufen darstellen), und inwiefern unterscheidet sich dieses Schnellverfahren
von dem in der Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/12827
geschilderten Verfahren bei geplanten Zurückweisungen bei
Schutzsuchenden mit Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot (bitte ausführen)?
24. Beruht die in den Medien nach Wahrnehmung der Fragestellenden immer
wieder verwandte Formulierung, Zurückweisungen seien „nach
Auffassung der Bundesregierung nur erlaubt, wenn jemand kein Asylbegehren
äußert oder wenn für ihn eine zeitweilige Wiedereinreisesperre gilt“ (so
z. B. dpa in einer Meldung vom 1. November 2024), (auch) auf
Auskünften der Bundesregierung, und wenn ja, sollte die Bundesregierung nicht
klarstellend darauf hinweisen, dass bei Asylsuchenden mit einer
Wiedereinreisesperre zumindest ein Dublin-Verfahren vor einer möglichen
Zurückweisung bzw. Überstellung durchgeführt werden muss (vgl. Antwort
zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/12827; gegebenenfalls muss
auch in solchen Fällen nach Auffassung der Fragestellenden ein
Asylverfahren in Deutschland betrieben werden), d. h. dass bei Asylsuchenden
keine direkte Zurückweisung ohne weitere Prüfung möglich ist, zumal
auch eine Prüfung etwaiger Gefahren nach Artikel 3 EMRK erforderlich
sein kann (vgl. Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19, wenn nein, bitte begründen)?
25. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
26. Wie verläuft der Einsatz der von der Europäischen Asylbehörde (EUAA)
entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/
2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html, bitte mit Angaben zur Zahl
und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen Bereichen
darlegen)?
27. In welchem Umfang hat es im bisherigen Jahr 2024 welche Unterstützung
des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen
Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen
durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, differenziert nach
Einrichtung)?
Berlin, den 4. November 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1434119.12.2024
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13597 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das bisherige Jahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14341
20. Wahlperiode 19.12.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/13597 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das bisherige Jahr 2024 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen
Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im
Jahr 2023 bei 22,7 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben
auch im Folgenden die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/12757). Übernahmeersuchen wurden im Jahr
2023 vor allem an Kroatien, Italien, Österreich, Bulgarien und Griechenland
gerichtet (insgesamt 72 Prozent aller 74 622 Ersuchen), die meisten
Überstellungen Deutschlands (67 Prozent von 5 053 Überstellungen) gingen nach
Österreich, Frankreich, Spanien, Polen und Kroatien. Nach Ungarn wurde im
Jahr 2021 das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen,
obwohl die EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen
Verstößen Ungarns gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende
Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshofs erfolgt sind. 2023 gab es
sechs Überstellungen nach Ungarn.
Aus den 74 622 Übernahmeersuchen Deutschlands im Jahr 2023 resultierten
5 053 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den
Zustimmungen anderer Staaten zur Rückübernahme (55 728) lag die sogenannte
Überstellungsquote damit bei 9 Prozent (2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-
Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele
Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht
geantwortet wird, in Bezug auf Italien war das bei 69,6 Prozent aller
Zustimmungen der Fall. Vielfach verhindern Gerichte geplante Überstellungen
wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer
Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren im Jahr 2023
fünf von zehn gegen eine Überstellung nach Griechenland gerichtete
Rechtsschutzanträge erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Erfolgsquote bei
74,3 Prozent, wobei nach dieser Statistik ein Antrag auch dann als „abgelehnt“
gilt, wenn das BAMF sich durch Selbsteintritt für zuständig erklärt oder den
angefochtenen Bescheid auf richterlichen Hinweis hin ändert (vgl. Antwort zu
Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 19. Dezember 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
378 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Mitte Juli 2024 im Dublin-Bereich
(Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das
BAMF und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die
Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa
gleich: 5 053 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2023 4 275
Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale
Umverteilung von 778 Personen nach fast 75 000 zum Teil sehr aufwendigen
Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr
2023 durchschnittlich 3,1 Monate. Kommt es aber nach der Feststellung der
Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer
Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine
Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt
14,2 Monaten überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2023 20 249
Asylsuchende, die dann zu 71,1 Prozent (bereinigte Schutzquote) einen
Schutzstatus in Deutschland erhielten.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender
Rechtsprechung nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen
dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine
menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage droht
(www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutz
berechtigt-anerkannten-personen). Im Jahr 2023 stellten 7 113 Personen in
Deutschland einen Asylantrag, nachdem sie zuvor bereits in Griechenland
einen Schutzstatus erhalten hatten (2022: 14 053, 2021: 29 508), die meisten
von ihnen kamen aus Afghanistan, Syrien und dem Irak. Ende 2023 waren
noch rund 6 100 Asylverfahren von in Griechenland Anerkannten in
Deutschland anhängig, ihre Verfahren waren vor dem Hintergrund der genannten
Rechtsprechung zunächst „rückpriorisiert“ worden. Seit März/April 2022
überprüft das BAMF die in Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich
und bestätigte dabei im Jahr 2023 zu 74,5 Prozent einen Schutzbedarf (in
12 291 von 16 495 Fällen). Im Juli 2021 gab es eine Gemeinsame
Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur
nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland
anerkannte Flüchtlinge, Deutschland soll hierfür 50 Mio. Euro angeboten haben
(vgl. Die Welt vom 15. Dezember 2021). Im März 2022 habe es eine Einigung
zu wesentlichen Punkten des Vorhabens gegeben, Einzelheiten seien jedoch
noch in der Abstimmung (Antwort zu Frage 82 auf Bundestagsdrucksache
20/3097). Konkrete Verbesserungen bei der Unterbringung von
Schutzberechtigten in Griechenland nannte die Bundesregierung auf Nachfrage nicht (vgl.
Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5868), auf wiederholte
Nachfrage erklärte die Bundesregierung lediglich (erneut), dass sie
diesbezüglich mit der griechischen Regierung „in Kontakt“ stünde (vgl. Antwort zu
Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/12757). Auf eine erneute Nachfrage zu
etwaigen konkreten Verbesserungen antwortete der Parlamentarische
Staatssekretär Mahmut Özdemir mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 an die
Abgeordnete Clara Bünger, dass „laufende Verhandlungen und
Entscheidungsvorbereitungen“ dem „Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung“
unterfielen und Auskünfte dazu deshalb nicht im Rahmen des parlamentarischen
Frage- und Informationsrechts gegeben werden könnten – was die
Fragestellenden so interpretieren, dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen keine
konkreten Vereinbarungen und Ergebnisse zur verbesserten Unterbringung
anerkannter Flüchtlinge in Griechenland zu geben scheint.
Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 erklärt, dass das bisherige
europäische Flüchtlingssystem „völlig absurd“ sei, denn „80 Prozent der
Flüchtlinge, die in Deutschland ankommen, (…) sind nicht registriert (…).
Das heißt, die waren schon mal irgendwo in Europa und hätten da eigentlich
ihren Asylantrag stellen müssen, das ist aber nicht passiert, sondern sie sind
irgendwann bei uns aufgetaucht“ (vgl. Frankfurter Allgemeine vom 29. Juni
2023: „Thematisches Stöckchen-Springen mit dem Bundeskanzler“). Nach
Angaben der Bundesregierung (vgl. Antworten zu den Fragen 1a bis 1c auf
Bundestagsdrucksache 20/9067) bezog sich Bundeskanzler Olaf Scholz dabei
auf den Anteil fehlender Eurodac-Treffer (Eurodac: europäische Datenbank
zur Speicherung von Fingerabdrücken) bei Asylerstanträgen (77 Prozent im
Jahr 2022). Unberücksichtigt bleibt dabei, dass in vielen Fallkonstellationen
bei einer Asylantragstellung gar nicht mit einem Eurodac-Treffer gerechnet
werden kann und/oder Asylsuchende auch nicht zuvor „irgendwo in Europa“
gewesen sein oder einen Asylantrag hätten stellen müssen, etwa bei in
Deutschland geborenen Kindern, für die ein Asylantrag (z. T. von Amts
wegen) gestellt wird – das betraf etwa 10 Prozent aller Asylanträge im Jahr 2022.
Weitere knapp 24 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022 waren mit
einem Visum oder visumfrei legal nach Deutschland eingereist, auch in diesen
Fällen ist kein Eurodac-Treffer und keine Asylantragstellung in einem anderen
Land zu erwarten. Bei fast 30 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022
handelte es sich um Kinder im Alter zwischen 1 und 13 Jahren, die aufgrund
ihres Alters im Eurodac-System nicht registriert werden. Fehlende Eurodac-
Treffer können auch auf technische Mängel bei der Registrierung oder
Speicherung zurückzuführen sein, so die Bundesregierung (a. a. O., siehe auch:
Frankfurter Allgemeine vom 17. Oktober 2024: „Bei wem Zurückweisungen
nicht funktionieren“). Schließlich kann Deutschland nach den Dublin-
Regelungen auch bei einem Eurodac-Treffer asylrechtlich zuständig sein, etwa bei
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen oder wenn familiäre Bindungen zu
in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen oder in
humanitären Fallkonstellationen. Auch wenn Asylsuchende in einem anderen
Mitgliedstaat keine menschenwürdigen Überlebensmöglichkeiten oder keinen
Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben, ist ihnen nach Auffassung der
Fragestellenden eine Weiterflucht innerhalb der EU nicht vorzuwerfen. Die
Annahme bzw. Unterstellung des Bundeskanzlers, Deutschland sei für 80
Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig, weil sie in einem
anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen müssen, ist nach
Auffassung der Fragestellenden vor dem Hintergrund dieser Informationen falsch
bzw. irreführend – die Bundesregierung wollte diese Einschätzung auf
Nachfrage nicht kommentieren (Antwort zu Frage 1a: „Die Aussagen des
Bundeskanzlers stehen für sich“, auf Bundestagsdrucksache 20/12757).
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht
sind. Im Jahr 2023 übte das BAMF allerdings nur in neun Fällen nach
entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten Kirchenasylfälle
sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 313 Ablehnungen und 1 105
sonstige Erledigungen gegenüber.
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
bisherigen Jahr 2024 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote
der auf Eurodac-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben), wie
viele Eurodac-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Asylerstanträge
Übernahmeersuchen
(ÜE) an die
Mitgliedstaaten gesamt
Prozentualer Anteil
der ÜE zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil
der ÜE mit
EURODAC-Treffer
Jan. bis Okt. 2024 199.947 64.076 32,0 % 72,6 %
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern
Jan. bis Okt. 2024
EURODAC-Treffer gesamt 46.542
davon EURODAC-Treffer
nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 37.450
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern
Jan. bis Okt. 2024
nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 7.523
nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 1.569
* Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer nach der Verordnung (EU)
Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte
EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-
Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen.
EURODAC-Treffer
bei Asylerstanträgen
nach Artikel 9
EURODAC-Verordnung
nach Artikel 14
EURODAC-Verordnung
Jan. bis Okt. 2024 55.268 13.269
a) Wie viele Asylsuchende im bisherigen Jahr 2024 waren den Gruppen
„nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“, „visafreie Einreise“,
„Altersgruppe 1–13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten und in relativen
Zahlen angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jan. bis Okt. 2024 (soweit verfügbar) Anzahl Anteil zu Asylerstanträgen
nachgeborene Kinder 18.083 9,0 %
VIS-Treffer* 20.051 14,2 %
visafreie Einreise 14.792 7,4 %
Altersgruppe unter 14 Jahre 54.656 27,3 %
* Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum zu berücksichtigen ist, liegen zum Zeitpunkt der
Abfrage nur Daten für den Zeitraum Januar bis Juli 2024 vor. Die Zahl der Asylerstanträge betrug in diesem Zeitraum 140.783.
b) Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein
Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das
bisherige Jahr 2024 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie lauten diese Angaben für ab
14-jährige Asylantragstellende, die nicht direkt über einen Drittstaat
(per Flugzeug oder Schiff) von außerhalb der EU nach Deutschland
eingereist sind bzw. die ihren Asylantrag nicht nach vorherigem
rechtmäßigem Aufenthalt oder nach einer visumfreien Einreise in die EU
oder einer Einreise mit Visum gestellt haben (bitte so differenziert wie
möglich angeben)?
Die Daten zu EURODAC-Treffern und Asylerstanträgen ab 14 Jahren im
Zeitraum von Januar bis Oktober 2024 können der folgenden Tabelle entnommen
werden.
EURODAC-
Treffer
Asylerstanträge
ab 14 Jahren
Anteil EURODAC-Treffer an
Erstanträgen ab 14 Jahren
alle Herkunftsländer 68.537 145.291 47,2 %
darunter
Syrien 26.202 48.576 53,9 %
Afghanistan 14.586 22.264 65,5 %
Türkei 6.202 18.740 33,1 %
Irak 2.835 4.101 69,1 %
Somalia 2.400 4.576 52,4 %
Ungeklärt 2.313 3.105 74,5 %
Russische Föderation 1.764 2.448 72,1 %
Guinea 1.449 2.094 69,2 %
Tunesien 1.034 1.545 66,9 %
Iran 1.023 3.852 26,6 %
EURODAC-
Treffer
Asylerstanträge
ab 14 Jahren
Anteil EURODAC-Treffer an
Erstanträgen ab 14 Jahren
Algerien 991 1.635 60,6 %
Marokko 719 1.309 54,9 %
Kamerun 521 923 56,4 %
Jemen 444 857 51,8 %
Nigeria 402 1.129 35,6 %
Zur zweiten Teilfrage liegen keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung vor.
2. Welche waren im bisherigen Jahr 2024 bei Dublin-Ersuchen die 15 am
stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten
angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland,
Zypern, Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jan. bis Okt. 2024 Übernahmeersuchen
Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 64.076
darunter:
Griechenland 13.512 21,1
Kroatien 12.099 18,9
Italien 10.727 16,7
Bulgarien 6.898 10,8
Frankreich 4.296 6,7
Spanien 2.761 4,3
Österreich 2.498 3,9
Polen 1.948 3,0
Schweiz 1.433 2,2
Schweden 1.385 2,2
Niederlande 1.379 2,2
Belgien 1.112 1,7
Rumänien 802 1,3
Portugal 500 0,8
Lettland 439 0,7
Ungarn 310 0,5
Zypern 189 0,3
Malta 152 0,2
Jan. bis Okt. 2024 Übernahmeersuchen
nach Herkunftsland absolut in Prozent
gesamt 64.076
darunter:
Syrien 22.867 35,7
Afghanistan 9.653 15,1
Türkei 7.689 12,0
Russische Föderation 2.886 4,5
Somalia 2.111 3,3
Irak 1.740 2,7
Iran 1.444 2,3
Algerien 1.437 2,2
Jan. bis Okt. 2024 Übernahmeersuchen
nach Herkunftsland absolut in Prozent
Guinea 1.162 1,8
Ungeklärt 1.051 1,6
Nigeria 983 1,5
Marokko 956 1,5
Tunesien 844 1,3
Pakistan 681 1,1
Äthiopien 469 0,7
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
im bisherigen Jahr 2024 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), in wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten von ihrem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jan. bis Okt. 2024
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat (MS) gesamt 23.713
Artikel 3 II Dublin III 42
Artikel 8 I Dublin III 18
Artikel 8 II Dublin III 2
Artikel 8 III Dublin III 5
Artikel 8 IV Dublin III 479
Artikel 9 Dublin III 197
Artikel 10 Dublin III 64
Artikel 11 a) Dublin III 36
Artikel 11 b) Dublin III 8
Artikel 12 I Dublin III 21
Artikel 12 II Dublin III 159
Artikel 12 III Dublin III 4
Artikel 12 IV Dublin III 419
Artikel 13 I Dublin III 318
Artikel 13 II Dublin III 93
Artikel 14 I Dublin III 3
Artikel 14 II Dublin III 17
Artikel 16 I Dublin III 6
Artikel 17 I Dublin III 1
Artikel 17 II Dublin III 67
Artikel 18 I a Dublin III 12
Artikel 18 I b Dublin III 5.508
Artikel 18 I c Dublin III 56
Artikel 18 I d Dublin III 51
Artikel 19 I Dublin III 15
Artikel 19 II Dublin III 799
Artikel 19 III Dublin III 196
Artikel 20 III Dublin III 2
Artikel 22 VII Dublin III 3
Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an 3. MS
noch nicht beantwortet
11
Jan. bis Okt. 2024
EURODAC-Treffer unvollständig 38
Kein Dublinfall (in der Regel, weil int. Schutz
in MS)
10.554
Keine Antwort auf Remonstration innerhalb
der Frist
1.264
Minderjährigkeit zw. MS strittig 187
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 3.058
Zustimmungen des
Mitgliedstaat gesamt 36.825
Artikel 3 II Dublin III 8
Artikel 8 IV Dublin III 2
Artikel 9 Dublin III 16
Artikel 10 Dublin III 3
Artikel 11 a) Dublin III 5
Artikel 11 b) Dublin III 6
Artikel 12 I Dublin III 189
Artikel 12 II Dublin III 1.858
Artikel 12 III Dublin III 19
Artikel 12 IV Dublin III 1.735
Artikel 13 I Dublin III 502
Artikel 13 II Dublin III 15
Artikel 16 I Dublin III 1
Artikel 17 II Dublin III 21
Artikel 18 I a Dublin III 108
Artikel 18 I b Dublin III 4.507
Artikel 18 I c Dublin III 2.472
Artikel 18 I d Dublin III 4.510
Artikel 18 II Dublin III 1
Artikel 19 II Dublin III 4
Artikel 19 III Dublin III 2
Artikel 20 III Dublin III 18
Artikel 20 III Satz 2 Dublin III 1
Artikel 20 V Dublin III 9.848
Artikel 22 VII Dublin III 7.802
Artikel 25 II Dublin III 3.155
Artikel 28 III Dublin III 17
Jan. bis Okt. 2024
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Belgien 34 darunter:
Nordmazedonien 13
Moldau 6
Tunesien 4
Bulgarien 13 Syrien 11
Afghanistan 1
Irak 1
Dänemark 4 darunter:
Afghanistan 1
Syrien 1
Tunesien 1
Estland 1 Russische Föderation 1
Finnland 4 Syrien 2
Tunesien 2
Jan. bis Okt. 2024
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Frankreich 142 darunter:
Georgien 26
Albanien 15
Serbien 15
Griechenland 686 darunter:
Armenien 263
Aserbaidschan 117
Syrien 110
Island 1 Georgien 1
Italien 350 darunter:
Tunesien 255
Nigeria 22
Afghanistan 12
Kroatien 138 darunter:
Türkei 62
Russische Föderation 42
Afghanistan 20
Lettland 6 Irak 3
Syrien 2
Ukraine 1
Liechtenstein 2 Tunesien 2
Litauen 16 darunter:
Irak 8
Russische Föderation 6
Aserbaidschan 1
Malta 17 Libyen 14
Elfenbeinküste (Cote d‘Ivoire) 2
Nigeria 1
Niederlande 53 darunter:
Moldau 32
Türkei 6
Albanien 4
Norwegen 3 Afghanistan 1
Kuwait 1
Tunesien 1
Österreich 47 darunter:
Tunesien 22
Türkei 14
Syrien 4
Polen 37 darunter:
Georgien 14
Russische Föderation 8
Belarus 5
Portugal 5 Angola 4
Guinea 1
Rumänien 17 darunter:
Syrien 8
Moldau 6
Irak 2
Jan. bis Okt. 2024
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Schweden 10 darunter:
Syrien 2
Afghanistan 1
Algerien 1
Schweiz 18 darunter:
Tunesien 13
Indien 2
Georgien 1
Slowakei 1 Tunesien 1
Slowenien 5 Aserbaidschan 4
Tunesien 1
Spanien 40 darunter:
Afghanistan 8
Syrien 7
Algerien 4
Tschechien 3 Armenien 1
Georgien 1
Türkei 1
Ungarn 12 darunter:
Bosnien und Herzegowina 4
Tunesien 3
Syrien 2
Gesamt 1.665
Die einzelnen Mitgliedstaaten melden ihrerseits an Eurostat, in wie vielen
Fällen sie jeweils vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht haben. Es erfolgt
jedoch durch die einzelnen Mitgliedstaaten keine veröffentlichte Differenzierung
nach Herkunftsland, Mitgliedstaat und Grund der Ausübung.
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im
bisherigen Jahr 2024 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn,
Bulgarien, Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jan. bis Okt. 2024 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 4.908
darunter:
Österreich 1.028 20,9
Frankreich 803 16,4
Spanien 471 9,6
Kroatien 449 9,1
Niederlande 315 6,4
Polen 270 5,5
Schweden 256 5,2
Schweiz 249 5,1
Bulgarien 247 5,0
Belgien 242 4,9
Portugal 125 2,5
Jan. bis Okt. 2024 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Rumänien 72 1,5
Finnland 65 1,3
Tschechien 58 1,2
Lettland 52 1,1
Malta 24 0,5
Griechenland 14 0,3
Zypern 7 0,1
Ungarn 3 0,1
Jan. bis Okt. 2024 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 4.908
darunter:
Afghanistan 1.043 21,3
Türkei 804 16,4
Syrien 591 12,0
Russische Föderation 311 6,3
Algerien 248 5,1
Irak 171 3,5
Marokko 150 3,1
Guinea 99 2,0
Nigeria 98 2,0
Iran 95 1,9
Somalia 90 1,8
Pakistan 87 1,8
Indien 85 1,7
Tunesien 69 1,4
Libanon 62 1,3
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, und
wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für die
Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren), und wie erklärt das BAMF den relativ geringen Anteil
ausreisepflichtiger Personen in dieser Gruppe (6 840 von 24 872 zum Stand
30. Juni 2024, Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/12757)?
Zum Stichtag 31. Oktober 2024 hielten sich 24.891 Personen in Deutschland
auf, bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der
sogenannten Dublin-III-Verordnung abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat
als Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen gestellten Antrags auf
internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von diesen waren zum
Stichtag 5.899 ausreisepflichtig.
Es ist zu beachten, dass eine Auswertung nur nach aktuellem Stand des
Ausländerzentralregisters (AZR) erfolgt. Hierbei können sich zeitliche Verzögerungen
zwischen tatsächlichen Gegebenheiten und Eintragung ins AZR ergeben.
Darüber hinaus kann bei der Auswertung kein Unterschied gemacht werden, ob die
Überstellungsfrist noch andauert, oder bereits abgelaufen ist.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 24.891 5.899
darunter:
Syrien 5.290 1.307
Afghanistan 3.515 755
Türkei 2.472 602
Irak 1.560 354
Russische Föderation 1.545 402
Nigeria 1.270 406
Iran 1.192 204
Guinea 715 184
Somalia 655 136
Algerien 401 100
Bundesland Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 24.891 5.899
davon:
Baden-Württemberg 3.548 1.003
Bayern 3.714 803
Berlin 1.007 183
Brandenburg 554 187
Bremen 173 39
Hamburg 599 192
Hessen 1.967 302
Mecklenburg-Vorpommern 494 109
Niedersachsen 2.224 355
Nordrhein-Westfalen 6.415 1.608
Rheinland-Pfalz 1.171 149
Saarland 330 129
Sachsen 863 129
Sachsen-Anhalt 511 210
Schleswig-Holstein 793 294
Thüringen 528 207
Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 24.891 5.899
davon
Italien 7.231 1.463
Kroatien 5.081 1.318
Frankreich 1.846 518
Polen 1.532 338
Bulgarien 1.486 356
Spanien 1.362 375
Schweden 937 225
Österreich 879 279
Niederlande 574 168
Belgien 519 118
Litauen 475 86
Schweiz 424 92
Rumänien 389 87
Ungarn 317 19
Portugal 292 78
Finnland 226 62
Lettland 220 75
Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig:
Dänemark und Färöer 193 52
Norwegen 168 30
Tschechien 158 38
Slowenien 153 38
Griechenland 142 20
Malta 97 29
Slowakei 63 12
Estland 49 10
Zypern 34 5
Luxemburg 27 5
Großbritannien mit Nordirland 11 2
Irland 4 1
Island 2 0
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte – auch
für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren), wie viele dieser Personen sind im Jahr 2024 bzw. 2023
nach Deutschland zurückgekehrt, wie erklärt das BAMF den relativ
geringen Anteil ausreisepflichtiger Personen in dieser Gruppe (5 152 von
15 274, ebd.), und aus welchen Gründen vor allem erhalten überstellte
und zurückgekehrte Personen eine Duldung (bitte ausführen)?
Zum Stichtag 31. Oktober 2024 waren 15.608 aufhältige Personen im
Ausländerzentralregister registriert, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden. Davon waren 5.131 Personen ausreisepflichtig.
Im Jahr 2023 sind 1.944 Personen und im Jahr 2024 sind 2.227 Personen
eingereist.
Es ist zu beachten, dass eine Auswertung nur nach aktuellem Stand des
Ausländerzentralregisters (AZR) erfolgt. Hierbei können sich zeitliche Verzögerungen
zwischen tatsächlichen Gegebenheiten und Eintragung ins AZR ergeben.
Darüber hinaus kann bei der Auswertung kein Unterschied gemacht werden, ob die
Überstellungsfrist noch andauert oder bereits abgelaufen ist.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger Personen, die bereits
an einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wurden
Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 15.608 5.131
darunter:
Russische Föderation 2.219 869
Afghanistan 1.784 458
Irak 1.378 498
Syrien 1.073 250
Somalia 636 215
Nigeria 611 236
Türkei 600 153
Iran 589 161
Guinea 571 306
Kosovo 448 77
Mitgliedstaat Anzahl aufhältiger Personen, die bereits
an einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wurden
Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 15.608 5.131
davon:
Italien 3.316 988
Polen 2.192 778
Frankreich 1.780 718
Österreich 1.212 381
Spanien 1.195 457
Schweden 1.084 300
Belgien 960 307
Niederlande 590 193
Kroatien 444 192
Schweiz 403 126
Ungarn 368 63
Dänemark und Färöer 243 71
Tschechien 236 76
Rumänien 210 84
Bulgarien 201 72
Norwegen 185 42
Griechenland 182 13
Litauen 164 65
Portugal 148 57
Slowenien 148 46
Finnland 94 32
Lettland 68 21
Slowakei 63 20
Luxemburg 44 14
Malta 34 6
Großbritannien mit Nordirland 24 7
Estland 9 1
Irland 5
Zypern 5 1
Island 1 0
Duldungsgrund Anzahl der aufhältigen
Ausländer
Gesamt – Summe 1.747
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen
eines Asylfolgeantrags erteilt
560
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender
Reisedokumente
264
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 11
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c Absatz 1 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Anspruch)
2
Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG 30
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG als unbegleiteter Minderjähriger
gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG erteilt
1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen)
3
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen
erteilt
2
Duldungsgrund Anzahl der aufhältigen
Ausländer
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG bei Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
erteilt
3
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG Abschiebungshindernisse nach
§ 60 Absatz 1 bis 5, 7 AufenthG erteilt
9
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG, weil konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, erteilt
153
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen erteilt 57
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt 563
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG bei stattgegebenem Eilantrag
gemäß § 123 VwGO erteilt
1
Duldung nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter
Identität) erteilt
88
7. Wie vielen Asylsuchenden des bisherigen Jahres 2024 war zuvor in
einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein
Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach
den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur für Antragsstellende
vor, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde.
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2024 Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Somalia Sonstige Gesamt
gesamt 10.849 4.816 2.391 1.369 495 1.190 21.110
davon:
Januar 698 247 419 219 56 171 1.810
Februar 1.360 223 327 192 49 116 2.267
März 1.331 382 533 169 46 110 2.571
April 1.306 411 387 169 48 129 2.450
Mai 1.079 482 396 168 54 144 2.323
Juni 1.283 602 93 146 48 110 2.282
Juli 1.472 851 56 158 70 136 2.743
August 1.129 720 123 82 62 126 2.242
September 693 552 40 42 40 93 1.460
Oktober 498 346 17 24 22 55 962
* Die hier aufgeführten Monatswerte können von bislang veröffentlichten Daten abweichen, da häufig erst im Laufe des Verfahrens
festgestellt wird, ob bereits ein Schutzstatus in Griechenland vorlag.
8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland
Anerkannten gab es im bisherigen Jahr 2024 (bitte nach Monaten
differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch
offen?
Die Angaben für das bisherige Jahr 2024 können der folgenden Tabelle
entnommen werden.
Herkunftsländer gesamt
Personen Jan. Feb. März April Mai Juni
Entscheidungen 660 675 1.068 1.287 798 231
Herkunftsländer gesamt
Personen Juli Aug. Sept. Okt. Jan. bis Okt.
2024 gesamt
Entscheidungen 1.063 925 523 659 7.889
Anmerkung: Einzelne Monatswerte können von bislang veröffentlichten
statistischen Daten abweichen, da es in Einzelfällen zu nachträglichen Änderungen
(z. B. Stornierungen von Entscheidungen) kommen kann.
Mit Stand 31. Oktober 2024 waren rund 22.500 Verfahren von durch
Griechenland bereits anerkannt Schutzberechtigten beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) anhängig.
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im bisherigen Jahr 2024 (bitte
jeweils nach den vier üblichen Schutzstatus – Ablehnung, Ablehnung
als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen –
differenzieren und diese „sonstigen Erledigungen“ bitte genauer
ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber jeweils auch für die fünf
wichtigsten Herkunftsstaaten machen)?
Die Daten für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2024 können der folgenden
Tabelle entnommen werden.
Entscheidungen Gesamt Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Somalia
Anerkennung 7 4 0 2 0 0
Flüchtlingsschutz gemäß § 3 I
des Asylgesetzes (AsylG)
2.116 1.869 24 27 19 81
subsidiärer Schutz gemäß § 4 I
AsylG
1.070 39 931 10 16 12
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 V/VII AufenthG
620 468 6 57 5 65
abgelehnt 860 6 0 659 9 13
offensichtlich unbegründet
abgelehnt
68 1 0 49 1 2
formelle Verfahrenserledigung 3.148 799 935 317 550 85
davon:
Einstellung wg. § 33 I u. II,
§ 32a II AsylG
96 10 5 23 24 7
sonstige Einstellung 52 14 2 14 9 0
Unzulässig (§ 29 I Nummer 1
AsylG)
11 2 6 0 0 0
Unzulässig (§ 29 I Nummer 2
AsylG)
2.920 761 899 263 510 77
Unzulässig (kein Folgeverf.
§ 29 I Nummer 5 AsylG)
65 12 23 14 7 1
Unzulässig (kein Zweitverf.
§ 29 I Nummer 5 AsylG)
4 0 0 3 0 0
Gesamt 7.889 3.186 1.896 1.121 600 258
b) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im bisherigen Jahr 2024 nach
Griechenland abgeschoben (bitte auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. September 2024 wurden
insgesamt 109 Drittstaatsangehörige nach Griechenland abgeschoben.
Weitergehende Informationen im Sinne der Fragestellung können der folgenden
Tabelle entnommen werden.
Abschiebungen nach Griechenland
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Syrien 37
Afghanistan 28
Irak 10
Pakistan 7
Jemen 6
Personen aus besetzten palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 4
Türkei 4
Somalia 2
Albanien 2
Iran 2
Tansania 1
Marokko 1
Bangladesch 1
Sierra Leone 1
Algerien 1
Ägypten 1
Libanon 1
Gesamt 109
c) Wie gestalten sich in der Praxis des BAMF die Zusammenarbeit und
der Informationsaustausch mit der griechischen Asylbehörde bei der
Sachverhaltsprüfung zu in Griechenland anerkannten Flüchtlingen, die
infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
18. Juni 2024 – C-753/22 (vgl. insbesondere Randnummern 76 ff.)
vorgenommen werden muss, wenn die griechische Asylentscheidung
nicht übernommen wird (bitte so konkret wie möglich die
Arbeitsabläufe und den Zeit- und Personalaufwand hierfür darlegen), welche
Frist zur Stellungnahme wird der griechischen Asylbehörde vom
BAMF in diesen Fällen im Regelfall eingeräumt, und welche
Zeiträume benötigt die griechische Asylbehörde in etwa, um hierauf zu
antworten (gegebenenfalls ungefähre Schätzwerte angeben)?
Die Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
(Urteil vom 18. Juni 2024 – C 753/22) wird derzeit noch durch das BAMF
bewertet. Es ist beabsichtigt, im jeweiligen Einzelfall den erforderlichen
Informationsaustausch mit der griechischen Asylbehörde in entsprechender
Anwendung des etablierten Verfahrens nach Artikel 34 der Dublin-III-VO über
DubliNET durchzuführen.
In entsprechender Anwendung von Artikel 34 Absatz 5 Satz 1 der Dublin-III-
Verordnung geht das BAMF davon aus, dass eine Antwort innerhalb einer Frist
von fünf Wochen erfolgen wird.
Statistische Angaben zu dem für die Durchführung des Informationsaustauschs
erforderlichen Zeit- und Personalaufwand zwischen dem BAMF und der
griechischen Asylbehörde liegen nicht vor
d) Wie lang dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten
Geflüchteten im ersten Halbjahr 2024 bzw. im bisherigen zweiten
Halbjahr 2024 (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer von
in Griechenland anerkannten Geflüchteten
Dauer in Monaten
1. Halbjahr 2024 12,0
darunter:
Afghanistan 9,8
Syrien 12,8
Irak 13,7
Somalia 16,6
Ungeklärt 15,1
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer von
in Griechenland anerkannten Geflüchteten
Dauer in Monaten
Juli bis Oktober 2024 7,2
darunter:
Syrien 3,9
Afghanistan 7,3
Ungeklärt 7,6
Irak 8,2
Personen aus besetzten palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt)
15,4
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im
bisherigen Jahr 2024 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden
Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten),
und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesem Zeitraum in diesen
Verfahren (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 20/12757 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu
formellen Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller
Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive
bzw. negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte
auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Klagen insgesamt 01.01.–30.09.2024 (Stand: 15.11.2024) Personen
2.906
darunter:
Irak 934
Afghanistan 544
Syrien 518
Ungeklärt 359
Personen aus besetzten palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt)
146
Iran 99
Somalia 72
Jemen 68
Kongo, Demokratische Republik 33
Pakistan 19
Gerichtsentscheidungen insgesamt
01.01.–30.09.2024
(Stand: 15.11.2024)
Flüchtlingsschutz
gemäß § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
gemäß § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnung
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt
Gesamt 1 0 2 24 458 485
darunter:
Syrien 0 0 0 5 133 138
Afghanistan 0 0 2 0 128 130
Irak 0 0 0 12 81 93
Ungeklärt 0 0 0 59 59
Somalia 0 0 0 1 14 15
Personen aus
besetzten palästinensischen
Gebieten (nicht als
Staat anerkannt)
1 0 0 0 13 14
Iran 0 0 0 0 12 12
Staatenlos 0 0 0 0 5 5
Jordanien 0 0 0 0 4 4
Äthiopien 0 0 0 1 3 4
Formelle Verfahrenserledigungen Gericht 01.01.–30.09.2024 (Stand: 15.11.2024) 458
davon:
aufgehoben; neuer Bescheid 319
sonstige Einstellung 93
Unzulässig (§ 29 I Nummer 2 AsylG) 27
Einstellung wg. § 33 I u. II, § 32a II AsylG 15
Prozesserledigung 3
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nummer 5 AsylG) 1
In weiteren 92 Fällen wurde nach einer formellen Gerichtsentscheidung eine
positive Entscheidung durch das BAMF getroffen.
Bundesamtsentscheidung nach formeller Gerichtentscheidung (01.01.–30.09.2024) gesamt 92
davon:
Flüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG 15
subsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylG 49
Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG 28
10. Trifft die Ansicht der Fragestellenden zu, dass die Antwort des
parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir vom 2. Oktober 2024 an die
Abgeordnete Clara Bünger auf ihre Nachfrage zur nach ihrer Auffassung
unzureichend beantworteten Frage 10 auf Bundestagsdrucksache
20/12313, wonach die Bundesregierung im Rahmen des
parlamentarischen Fragerechts keine Angaben zum aktuellen Stand der
Verhandlungen mit der griechischen Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der
Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzsuchenden in
Deutschland machen müsse, weil laufende Verhandlungen und
Entscheidungsvorbereitungen dem Kernbereich der exekutiven
Eigenverantwortung unterlägen, bedeutet, dass es noch keine Ergebnisse dieser
Verhandlungen gibt (bitte klarstellen), und wie ist das aus Sicht der
Bundesregierung zu bewerten, und seit wann genau dauern diese Gespräche bereits
an (bitte ausführen)?
Die Frage- und Informationsrechte der Abgeordneten des Deutschen
Bundestages gelten nicht unbegrenzt. Eine Grenze bildet der Schutz des Kernbereichs
der exekutiven Eigenverantwortung. Dieser basiert auf dem Grundsatz der
Gewaltenteilung und gewährt der Regierung einen auch parlamentarisch nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Eine Pflicht der
Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht
danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei
Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung
liegen. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher
grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in
laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen
(Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 78,j 120 f.).
Die von Ihnen erfragten Verhandlungen und Gespräche mit der griechischen
Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung
von anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland sind noch nicht
abgeschlossen. Informationen zu diesen Verhandlungen unterfallen daher dem
Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen
Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12757 verwiesen.
11. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im bisherigen
Jahr 2024 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern
differenzieren), in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt,
und was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung,
Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten
differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab
es im bisherigen Jahr 2024?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Monat Anzahl der
gemeldeten
Kirchen-
Asylfälle
dazu bisher
eingegangene
Dossiers
Ergebnisse der Dossier-
Überprüfungen
Sonstige
Erledigungen
in
Bearbeitung
Selbsteintrittsrecht ausgeübt
kein
Selbsteintrittsrecht
ausgeübt
Januar 2024 177 133 0 6 122 5
Februar 2024 232 169 0 3 158 8
März 2024 196 148 0 2 135 11
April 2024 216 171 0 6 159 6
Mai 2024 199 169 0 0 155 14
Juni 2024 195 172 0 3 155 14
Juli 2024 202 147 0 4 121 22
August 2024 192 140 0 2 98 40
September 2024 191 150 0 3 46 101
Oktober 2024 232 83 0 1 7 75
Gesamtergebnis 2.032 1.482 0 30 1.156 296
Das BAMF prüfte im Zeitraum Januar bis Oktober 2024 insgesamt 35
Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug (Stand: 11. November 2024). Eine statistische
Erhebung der Ergebnisse erfolgt nicht.
12. Wie viele Asylanträge wurden im bisherigen Jahr 2024 mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als
unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren
mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und
relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen
nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil
bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Zeitraum Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig
(nach § 29 I Nummer 1 AsylG)
davon
Einstellungen
Jan. bis Okt. 2024 253.970 64.562 28.347 28.204 143
Zeitraum Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Schutz im Mitgliedstaat
Jan. bis Okt. 2024 253.970 64.562 7.081
13. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen
(bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im
bisherigen Jahr 2024 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern
differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer
gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer
Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde,
und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jan. bis Okt.
2024
Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 2.498 1.392 1.028 666 431 303
Belgien 1.112 860 242 2.035 1.468 382
Bulgarien 6.898 2.637 247 38 21 21
Schweiz 1.433 900 249 1.658 1.259 601
Zypern 189 34 7 159 114 115
Tschechien 258 200 58 71 45 27
Dänemark 229 141 33 186 135 91
Estland 44 33 7 12 11 5
Griechenland 13.512 166 14 305 208 192
Spanien 2.761 2.154 471 1 1 0
Finnland 323 277 65 73 64 35
Frankreich 4.296 2.986 803 3.977 2.175 783
Kroatien 12.099 10.792 449 39 8 3
Ungarn 310 178 3 37 20 14
Irland 16 5 0 124 33 1
Island 17 5 0 32 20 10
Italien 10.727 8.266 3 437 314 23
Liechtenstein 0 0 0 18 15 5
Litauen 120 105 37 12 9 4
Jan. bis Okt.
2024
Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Luxemburg 56 32 11 146 122 64
Lettland 439 397 52 11 5 5
Malta 152 133 24 3 2 1
Niederlande 1.379 951 315 1.987 1.619 915
Norwegen 137 62 15 146 126 124
Polen 1.948 1.726 270 70 57 51
Portugal 500 442 125 26 24 5
Rumänien 802 521 72 16 10 8
Schweden 1.385 1.144 256 184 153 130
Slowenien 361 244 42 52 21 3
Slowakei 75 42 10 8 6 9
Gesamt 64.076 36.825 4.908 12.529 8.496 3.930
Jan. bis Okt. 2024
Ablehnungen durch das Bundesamt an die Mitgliedstaaten gesamt 4.089
davon:
Artikel 3 II Dublin III 1
Artikel 8 I Dublin III 44
Artikel 8 II Dublin III 43
Artikel 8 IV Dublin III 30
Artikel 9 Dublin III 27
Artikel 10 Dublin III 28
Artikel 11 a) Dublin III 28
Artikel 11 b) Dublin III 17
Artikel 12 I Dublin III 5
Artikel 12 II Dublin III 20
Artikel 12 III Dublin III 1
Artikel 12 IV Dublin III 96
Artikel 13 I Dublin III 3
Artikel 13 II Dublin III 7
Artikel 14 I Dublin III 1
Artikel 14 II Dublin III 2
Artikel 16 I Dublin III 4
Artikel 16 II Dublin III 1
Artikel 17 II Dublin III 48
Artikel 18 I b Dublin III 91
Artikel 18 I d Dublin III 19
Artikel 19 I Dublin III 3
Artikel 19 II Dublin III 505
Artikel 19 III Dublin III 298
Artikel 22 VII Dublin III 1
Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an 3. MS noch nicht beantwortet 29
EURODAC-Treffer unvollständig 148
Kein Dublinfall (in der Regel, weil int. Schutz in MS) 447
Keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 2
Minderjährigkeit zw. MS strittig 10
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 2.130
Zustimmungen durch das Bundesamt an die Mitgliedstaaten gesamt 8.496
davon:
Artikel 8 I Dublin III 105
Artikel 8 II Dublin III 69
Jan. bis Okt. 2024
Artikel 8 IV Dublin III 3
Artikel 9 Dublin III 42
Artikel 10 Dublin III 48
Artikel 11 a) Dublin III 6
Artikel 11 b) Dublin III 9
Artikel 12 I Dublin III 83
Artikel 12 II Dublin III 387
Artikel 12 III Dublin III 13
Artikel 12 IV Dublin III 523
Artikel 13 I Dublin III 3
Artikel 13 II Dublin III 8
Artikel 14 I Dublin III 1
Artikel 16 I Dublin III 7
Artikel 16 II Dublin III 1
Artikel 17 I Dublin III 1
Artikel 17 II Dublin III 97
Artikel 18 I a Dublin III 34
Artikel 18 I b Dublin III 2.398
Artikel 18 I c Dublin III 568
Artikel 18 I d Dublin III 4.021
Artikel 19 I Dublin III 2
Artikel 19 II Dublin III 1
Artikel 20 III Dublin III 4
Artikel 20 V Dublin III 37
Artikel 22 VII Dublin III 9
Artikel 25 II Dublin III 16
14. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im bisherigen Jahr 2024 auf Zustimmungen
durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2
Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und
nach beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach
Mitgliedstaaten)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Ja
n.
b
is
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kt
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Z
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15. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das
bisherige Jahr 2024, und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein
Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte jeweils auch die
Gesamtsummen für alle Verfahren nennen und zudem nach Zielstaaten
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01.–30.09.2024 (Stand: 15.11.2024) abgelehnt stattgegeben Gesamt
Belgien 74 16 90
Bulgarien 168 73 241
Dänemark 33 1 34
Estland 6 1 7
Finnland 15 1 16
Frankreich 422 36 458
Griechenland 4 16 20
Island 1 0 1
Italien 225 659 884
Kroatien 1.209 227 1436
Lettland 76 15 91
Litauen 41 6 47
Luxemburg 6 0 6
Malta 28 9 37
Niederlande 129 10 139
Norwegen 10 0 10
Österreich 319 21 340
Polen 251 34 285
Portugal 131 1 132
Rumänien 77 13 90
Schweden 112 17 129
Schweiz 103 5 108
Slowakei 17 1 18
Slowenien 24 1 25
Spanien 273 20 293
Tschechien 42 5 47
Ungarn 1 5 6
Zypern 3 4 7
Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
(Stand: 17.11.2024) für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen
im Dublin-Verfahren 01.01.–30.09.2024 (Stand: 15.11.2024)
darunter Stattgabe in der
Gerichtsentscheidung zum Eilantrag im
Dublin-Verfahren
Belgien 5 2
Bulgarien 37 13
Dänemark 2 1
Estland 1 0
Finnland 3 1
Frankreich 24 4
Italien 117 67
Kroatien 252 17
Lettland 27 8
Litauen 5 0
Malta 6 2
Niederlande 17 5
Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
(Stand: 17.11.2024) für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen
im Dublin-Verfahren 01.01.–30.09.2024 (Stand: 15.11.2024)
darunter Stattgabe in der
Gerichtsentscheidung zum Eilantrag im
Dublin-Verfahren
Norwegen 1 0
Österreich 30 10
Polen 26 9
Portugal 2 0
Rumänien 13 1
Schweden 6 1
Schweiz 3 0
Slowakei 2 0
Slowenien 2 1
Spanien 27 4
Tschechien 7 0
Ungarn 1 1
Zypern 2 1
Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80
Absatz 5, 7, 123 VwGO) führt nicht zwangsläufig zur Beendigung des Dublin-
Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen Asylverfahren. Insoweit wird
lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache angeordnet
und die Überstellungsfrist unterbrochen.
Die in der Tabelle angegebene Zahl je Mitgliedstaat stellt daher die Gesamtzahl
der Verfahren dar, in denen eine Gerichtsentscheidung zu Eilanträgen im
Dublin-Verfahren getroffen wurde und die in das nationale Verfahren nach
gescheitertem Dublin-Verfahren übergegangen sind. Ob der Übergang in das nationale
Verfahren auf der Gerichtsentscheidung beruht, ist statistisch seitens BAMF
nicht auswertbar. Ergänzend wurden die Stattgaben in den Eilverfahren
ausgewiesen.
16. In wie vielen Fällen wurde im bisherigen Jahr 2024 bei Asylsuchenden
festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten
differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Übernahmeersuchen an Griechenland Jan. bis Okt. 2024
Herkunftsländer gesamt: 13.512
darunter:
Syrien 6.426
Afghanistan 2.565
Türkei 1.533
Somalia 686
Irak 650
Ungeklärt 536
Iran 199
Jemen 178
Armenien 140
Pakistan 80
Selbsteintrittsrecht nach Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands Jan. bis Okt. 2024
Herkunftsländer gesamt 686
darunter:
Armenien 263
Aserbaidschan 117
Syrien 110
Türkei 57
Iran 35
Libyen 21
Afghanistan 17
Libanon 17
Irak 15
Russische Föderation 10
a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der
griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren
nach EU-Recht wurden im bisherigen Jahr 2024 für wie viele
Personen ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF solche
Zusicherungen als Voraussetzung für Überstellungen nach Griechenland für
erforderlich (bitte begründen)?
Grundsätzlich erfolgt eine entsprechende Zusicherung mit der Zustimmung auf
das von Deutschland gestellte Übernahmeersuchen. Im bisherigen Jahr 2024
(Stand: 31. Oktober 2024) erteilten die griechischen Behörden für insgesamt
114 Personen eine individuelle Zusicherung im Rahmen der Zustimmung auf
das von Deutschland gestellte Übernahmeersuchen.
Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 wird vor
einer Überstellung eine individuelle Zusicherung von den griechischen
Behörden dahingehend eingeholt, dass die zu überstellende Person gemäß der
Richtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihr Antrag nach Maßgabe der Richtlinie
2013/32/EU bearbeitet wird.
b) Warum hat das BAMF keine Erkenntnisse zum Verbleib, zur
Unterbringung und zum weiteren Asylverfahren von im Jahr 2023 bzw.
2024 nach Griechenland Zurücküberstellten – sollte das BAMF nicht
überprüfen, ob die von den griechischen Behörden abgegebenen
individuellen Zusicherungen in der Praxis auch eingehalten werden (bitte
ausführen)?
Das BAMF überprüft beim Erlass einer Überstellungsentscheidung, ob der
antragstellenden Person im zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung i. S. v. Artikel 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (GRCh) droht. Vor Überstellungen nach Griechenland wird im
Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 eine
individuelle Zusicherung eingeholt. Mit Blick auf den Grundsatz des
gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten muss grundsätzlich darauf
vertraut werden können, dass die individuellen Zusicherungen eingehalten werden
und die Dublin-Rückkehrenden keine unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung erfahren.
17. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2024,
und wie lang war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der
Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei,
dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt
wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das
inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei Übergang
ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
Dauer in Monaten Anzahl Entscheidungen
Jan. bis Okt. 2024 13,3 22.187
darunter:
Syrien 6,6 6.332
Afghanistan 11,6 5.166
Türkei 10,1 1.946
Irak 21,6 1.414
Russische Föderation 13,4 1.336
Iran 19,8 1.038
Nigeria 42,9 510
Tunesien 9,2 469
Ungeklärt 16,7 295
Pakistan 17,8 264
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18. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an
Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der
Dublin-Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im bisherigen Jahr 2024 (bitte auch nach Quartalen
auflisten), mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage
wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ersuchen von Griechenland Jan. bis
Okt. 2024
davon 1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
gesamt: 305 126 72 63
darunter
familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 104 36 30 23
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 18 5 2 9
Artikel 9 Dublin III 49 24 6 6
Artikel 10 Dublin III 51 24 15 3
Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 2 2 0 0
Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 1 1 0 0
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1
Dublin III
50 24 11 12
Zustimmungen des Bundesamtes
auf Ersuchen aus Griechenland
an Deutschland
Jan. bis
Okt. 2024
davon 1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
gesamt 208 84 64 43
darunter
aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 54 16 17 14
Artikel 8 II Dublin III 28 8 7 10
Artikel 8 IV Dublin III 2 0 2 0
Artikel 9 Dublin III 24 12 7 4
Artikel 10 Dublin III 30 17 10 2
Artikel 16 II Dublin III 1 0 1 0
Artikel 17 II Dublin III 50 26 13 8
Ablehnungen des Bundesamtes
auf Ersuchen aus Griechenland
an Deutschland
Jan. bis
Okt. 2024
davon 1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
gesamt 112 40 35 28
darunter
aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 24 5 10 7
Artikel 8 II Dublin III 23 7 4 8
Artikel 9 Dublin III 18 14 0 1
Artikel 10 Dublin III 4 1 0 3
Artikel 16 I Dublin III 1 1 0 0
Artikel 16 II Dublin III 1 1 0 0
Artikel 17 II Dublin III 16 4 9 3
Erfolgte Überstellungen aus
Griechenland an Deutschland
Jan. bis
Okt. 2024
davon 1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
gesamt 192 61 79 46
darunter
aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 55 19 18 16
Artikel 8 II Dublin III 21 5 8 6
Artikel 8 IV Dublin III 2 0 1 1
Artikel 9 Dublin III 23 6 13 3
Artikel 10 Dublin III 31 9 19 3
Artikel 16 I Dublin III 3 3 0 0
Artikel 16 II Dublin III 1 0 1 0
Artikel 17 II Dublin III 50 19 18 13
19. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im
bisherigen Jahr 2024 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach
Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung
nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Remonstrationen von Griechenland Jan. bis
Okt. 2024
darunter: 1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
gesamt 70 28 23 17
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 30 9 9 11
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 14 5 6 2
Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 1 0 1 0
Artikel 9 Dublin III 11 8 0 3
Artikel 10 Dublin III 2 2 0 0
Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 1 1 0 0
Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 1 0 1 0
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1
Dublin III
8 2 5 1
Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland
Jan. bis Okt. 2024 Ablehnungen Zustimmungen
gesamt 34 40
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 I Dublin III 12 16
Artikel 8 II Dublin III 9 10
Artikel 9 Dublin III 6 5
Artikel 10 Dublin III 0 1
Artikel 16 I Dublin III 1 0
Artikel 16 II Dublin III 0 1
Artikel 17 II Dublin III 4 6
Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland
Jan. bis Okt. 2024 Ablehnungen Zustimmungen
gesamt 34 40
darunter familiäre Gründe:
1. Quartal 2024 10 15
2. Quartal 2024 9 13
3. Quartal 2024 11 10
Die Quartalswerte wurden aus der Betrachtung des Jahres 2024 mit Stand
31. Oktober 2024 ermittelt.
20. In wie vielen Fällen scheiterte im bisherigen Jahr 2024 eine fristgerechte
Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten
Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die wichtigsten
Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 21auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 auflisten)?
Im Zeitraum Januar bis Oktober 2024 scheiterten fristgerechte Überstellungen
bei 34.732 Personen, die aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt werden sollten (Abfragestand 31. Oktober 2024). Die Gründe können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Gescheiterte Überstellungen Jan. bis Okt. 2024 nach Gründen (Stand: 31.10.2024) 34.732
davon:
Mitgliedstaat 12.532
(Untätigkeit) ABH 4.536
untergetaucht 4.122
Organisatorisches 3.173
VG-Verfahren 2.254
Kirchenasyl 2.197
nicht angetroffen 2.183
Sonstiges 1.129
fehlende Flugverbindung 933
Ausreise ins HKL 814
Reiseunfähigkeit/Krankheit 358
Selbsteintrittsrecht 312
Renitenz 158
Suizidversuch/Selbstverletzung 14
Fehlende Sicherheitsbegleitung 9
EuGH 2
Corona 2
Haftentlassung aus Abschiebehaft 2
Fehlende Arztbegleitung/Untersuchung 2
Gescheiterte Überstellungen Jan. bis Okt. 2024 nach Herkunftsland (Stand: 31.10.2024) 34.732
darunter:
Syrien 7.832
Afghanistan 7.376
Türkei 5.185
Russische Föderation 2.589
Irak 1.373
Iran 1.330
Tunesien 674
Nigeria 585
Guinea 566
Algerien 532
Gescheiterte Überstellungen Jan. bis Okt. 2024 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung (Stand:
31.10.2024)
34.732
darunter:
Kroatien 12.552
Italien 8.728
Bulgarien 2.902
Österreich 2.187
Frankreich 1.441
Spanien 1.224
Polen 1.046
Schweden 694
Rumänien 683
Niederlande 432
21. Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage seit Ende 2022
(un)möglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret wie möglich
ausführen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9067 sowie auf die
Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksacke 20/5868 wird verwiesen.
22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15.
Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (H.T. gegen Deutschland und
Griechenland), wird die Bundesregierung insbesondere die
Verwaltungsabsprachen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)
mit Griechenland bzw. Spanien über die Zurückweisung von
Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen
Eurodac-Treffer der Kategorie 1 aufweisen, aufkündigen (wenn nein, warum
nicht), und wie viele Zurückweisungen wurden auf der Grundlage dieser
Verwaltungsabsprachen bislang insgesamt vollzogen (bitte nach
Griechenland und Spanien, nach Jahren und den drei wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die Auswertung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober 2024 ist im Hinblick auf die in der Fragestellung
erwähnten Verwaltungsabsprachen noch nicht abgeschlossen.
Zur Anzahl der Zurückweisungen auf Grundlage der Verwaltungsabsprachen
des Bundesministeriums des Innern und für Heimat mit dem griechischen
Migrationsministerium bzw. dem spanischen Innenministerium über die
Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen
und einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 aufweisen, im Rahmen der
vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-
österreichischen Landgrenze und den drei häufigsten Staatsangehörigkeiten wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage der Gruppe
Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12757 verwiesen. Weitere
Zurückweisungen auf der Grundlage vorgenannten Verwaltungsabsprachen wurden im
Jahr 2024 nicht vollzogen. Für die Jahre 2018 und 2019 können die
Zurückweisungen auf der Grundlage vorgenannten Verwaltungsabsprachen der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Griechenland Spanien
2018 7 0
2019 31 3
a) Wurden insbesondere interne Dienstanweisungen oder Ähnliches der
Bundespolizei zum Umgang mit Schutzsuchenden an den Grenzen
infolge des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache
13337/19 geändert oder präzisiert, wenn ja, wie (bitte so genau wie
möglich mit Datum und Inhalt auflisten), und wenn nein, warum nicht
(bitte begründen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden auf
der Grundlage der genannten Verwaltungsabsprachen unzulässig sind,
wenn durch die Zurückweisung insbesondere eine Verletzung von
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) droht,
und dass Betroffenen eine effektive Möglichkeit eingeräumt werden
muss, solche drohenden Gefahren vorbringen und dies gegebenenfalls
gerichtlich überprüfen lassen zu können (wenn nein, bitte in
Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil begründen), wie wird eine solche
Prüfung in der Praxis gegebenenfalls gewährleistet (etwa in Bezug auf
Sprachmittlung, Beratung, Zugang zu Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten und Gerichten usw.)?
d) Inwiefern fließt das genannte Urteil des EGMR in die laut
Medienberichten bislang schon kritische Bewertung der Bundesregierung
(vgl. z. B.: www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_1
00486626/zurueckweisungen-zweifel-in-der-regierung-an-vorschlaege
n-von-friedrich-merz.html) mit ein, ob pauschale Zurückweisungen
von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen rechtlich zulässig wären
(bitte ausführen)?
Die Fragen 22a, 22b und 22d werden gemeinsam beantwortet.
Nein. Die Auswertung des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 ist noch
nicht abgeschlossen. Im Übrigen wurden Zurückweisungen auf der Grundlage
vorgenannten Verwaltungsabsprachen im Jahr 2024 nicht vollzogen.
c) Welche Konsequenzen hat das genannte Urteil des EGMR vom
15. Oktober 2024 für die laufende Bewertung der Bundesregierung zu
rechtlichen und praktischen Realisierungsmöglichkeiten von
Konzepten sicherer Drittstaaten (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteil
ungen/DE/2024/06/mpk-drittstaaten.html, bitte ausführen), und wann
ist mit der Vorlage entsprechender Ergebnisse zu rechnen?
Die Prüfung der Bundesregierung, ob die Feststellung des Schutzstatus von
Geflüchteten unter Achtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der
Europäischen Menschenrechtskonvention zukünftig auch in Transit- oder Drittstaaten
erfolgen kann, umfasst auch die insoweit relevante Rechtsprechung des EGMR.
Im genannten Urteil wiederholt der EGMR bereits zuvor entwickelte
allgemeine Grundsätze zur Auslegung von Artikel 3 EMRK in verfahrensrechtlicher
Hinsicht und wendet sie auf die Situation in Griechenland, einem EU-
Mitgliedstaat und damit nicht Drittstaat im Sinne der Prüfung, an.
Ein entsprechender Bericht befindet sich in der Endredaktion und wird zeitnah
durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat vorgelegt.
23. Wie ist der aktuelle Stand der Realisierung beschleunigter Dublin-
Verfahren an den Binnengrenzen zur Zurückweisung von Schutzsuchenden
(vgl. Medienberichte vom 10. und 11. September 2024 und die Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 20/13047; bitte möglichst mit Details zu den Verfahrensabläufen
darstellen), und inwiefern unterscheidet sich dieses Schnellverfahren von
dem in der Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/12827
geschilderten Verfahren bei geplanten Zurückweisungen bei
Schutzsuchenden mit Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot (bitte ausführen)?
Das in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 der
Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13047 dargestellte
Verfahren ist in der Praxis etabliert. Zu den konkreten Verfahrensabläufen wird auf
die in der Fragestellung zitierte Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 26
bis 26g der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/12827 verwiesen.
24. Beruht die in den Medien nach Wahrnehmung der Fragestellenden
immer wieder verwandte Formulierung, Zurückweisungen seien „nach
Auffassung der Bundesregierung nur erlaubt, wenn jemand kein
Asylbegehren äußert oder wenn für ihn eine zeitweilige Wiedereinreisesperre gilt“
(so z. B. dpa in einer Meldung vom 1. November 2024), (auch) auf
Auskünften der Bundesregierung, und wenn ja, sollte die Bundesregierung
nicht klarstellend darauf hinweisen, dass bei Asylsuchenden mit einer
Wiedereinreisesperre zumindest ein Dublin-Verfahren vor einer
möglichen Zurückweisung bzw. Überstellung durchgeführt werden muss
(vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/12827;
gegebenenfalls muss auch in solchen Fällen nach Auffassung der
Fragestellenden ein Asylverfahren in Deutschland betrieben werden), d. h. dass bei
Asylsuchenden keine direkte Zurückweisung ohne weitere Prüfung
möglich ist, zumal auch eine Prüfung etwaiger Gefahren nach Artikel 3
EMRK erforderlich sein kann (vgl. Urteil des EGMR vom 15.
Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19, wenn nein, bitte begründen)?
Zur Zurückweisung von schutzsuchenden Personen, gegen die ein Einreise-
und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 AufenthG besteht, wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 27a bis 27c der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8274 verwiesen.
25. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personal-Einsatz ausgewählter Bereiche in (Vollzeitäquivalenten) VZÄ*
eD/mD gD hD Summe
Dublinreferate (32A, 32B, 32C) 91,35 74,62 7,85 173,82
Dublinzentren dezentral (32D, 32E, 32F, o. B.) 74,10 122,10 4,70 200,90
Dublin gesamt 165,45 196,72 12,55 374,72
* zum Stand 15.10.2024
Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ*
Summe
Bürosachbearbeitende -Dublin (Referate 32D, 32E und 32F) 38,00
* Nicht in den Mitarbeitendenzahlen oben enthalten
Vakante Stellen in VZÄ (Stand: 01.11.2024)
mD gD hD
Dublin (32A-F) 43,6 28,8 3,5
Soll in VZÄ (Stand: 01.07.2024)
mD gD hD
Dublin (32A-F) 209,0 225,5 16,0
26. Wie verläuft der Einsatz der von der Europäischen Asylbehörde (EUAA)
entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/D
E/2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html, bitte mit Angaben zur
Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen Bereichen
darlegen)?
Seit August 2024 sind bzw. waren bisher sechs Unterstützungskräfte im
Dublinzentrum Berlin im Bereich der ausgehenden Informations- und
Wiederaufnahmeersuchen im Einsatz.
Alle weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Personal Einsatzbeginn Einsatzende Einsatzort
REE* 26.08.2024 31.01.2025 Dublinzentrum Berlin
MSE** 26.08.2024 25.11.2024 Dublinzentrum Berlin
MSE 16.09.2024 20.12.2024 Dublinzentrum Berlin
MSE 01.10.2024 20.12.2024 Dublinzentrum Berlin
MSE 04.11.2024 20.12.2024 Dublinzentrum Berlin
MSE 01.10.2024 20.12.2024 Dublinzentrum Berlin
* Remunerated External Experts
** Member State Expert
27. In welchem Umfang hat es im bisherigen Jahr 2024 welche
Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen
Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu
Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, differenziert
nach Einrichtung)?
Die Bundespolizei hat im Sinne der Fragestellung im bisherigen Jahr bis
einschließlich September 2024 in insgesamt 51 Fällen Amtshilfe geleistet. Die
nachfolgende Übersicht stellt die geleistete Amtshilfe (aufgeschlüsselt nach den
ausführenden Bundespolizeidirektionen) dar. Weitere Angaben im Sinne der
Fragestellung werden von der Bundespolizei statistisch nicht erfasst.
I.–III. Quartal 2024
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für Mecklenburg-Vorpommern 2
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für Schleswig-Holstein 5
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für Hamburg 0
Bundespolizeidirektion Hannover 33
Bundespolizeidirektion Koblenz 7
Bundespolizeidirektion Berlin 4
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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