Deutscher Bundestag Drucksache 20/14202
20. Wahlperiode 10.12.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Caren Lay, Susanne
Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/13895 –
Wohnraumversorgung in Bayern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Trotz mehrfacher Versprechen der Bundesregierung, Wohnen in Deutschland
bezahlbarer zu machen, steigen die Mieten in vielen Kommunen stärker an als
je zuvor. In der bayerischen Landeshauptstadt München liegen die
Angebotsmieten im Neubau bei mittlerweile über 24 Euro pro Quadratmeter
durchschnittliche Nettokaltmiete (
www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-woh
nungen-miete-mietspiegel-ivd-nebenkosten-rekord-lux.7JELxwbGvfugHyeqQ
NdKxr?reduced=true).
Neben den hohen Mietpreisen stellt die zunehmende Umwandlung von
Mietin Eigentumswohnungen für Mietende und Wohnungsuchende ein weiteres
Problem dar, weil Mieterinnen und Mieter betroffener Wohnungen verstärkt
durch Eigenbedarfskündigungen bedroht und das Angebot von
Mietwohnungen so weiter verringert wird (
www.merkur.de/bayern/droht-die-obdachlosigk
eit-hohe-miete-kleine-rente-vielen-menschen-93370166.html). Bundesweit
gilt seit Juli 2021 das Baulandmobilisierungsgesetz, das es den Ländern
ermöglicht, die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten
mit angespanntem Wohnungsmarkt einzuschränken. In Bayern hat der
Ministerrat die Einführung erst am 25. April 2023 durch die Änderung der
„Gebietsbestimmungsverordnung Bau“ beschlossen. Seitdem ist, befristet bis zum
31. Dezember 2025, die Umwandlung in Gebieten mit angespanntem
Wohnungsmarkt unter Genehmigungsvorbehalt gestellt (davon ausgenommen sind
Häuser mit weniger als zehn Wohnungen).
In der Bemühung, Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Mieten und Willkür
von Vermieterinnen und Vermietern zu schützen, wurden durch die
Vorgängerregierungen verschiedene Instrumente zur Mietpreisbegrenzung wie die
Mietpreisbremse (§ 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) oder die
Absenkung der sogenannten Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen (§ 558 Absatz 3
BGB) eingeführt (
www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/fachbeitraege/woh
nen-immobilien/mieten-preise/mietpreisbremse/01-start.html). Im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hatten die
Regierungsparteien erklärt, diese Instrumente zu verstetigen und verschärfen zu
wollen. Beide Instrumente sind an die Bestimmung eines angespannten
Wohnungsmarktes durch die Landesregierungen gebunden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 9. Dezember 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Eine aktuelle Studie der Ludwig-Maximilians-Universität München zur
Anwendung und Effektivität der Mietpreisbremse (
www.abendzeitung-muenche
n.de/muenchen/das-ist-alarmierend-warum-in-muenchen-die-mietpreisbrems
e-nicht-genutzt-wird-art-1015100) in München ergab, dass die
Mietpreisbremse in 25 Prozent bis 71 Prozent der untersuchten Fälle eine Absenkung der
Miethöhe ermöglichen würde. Jedoch wehren sich lediglich 2 Prozent der
befragten Mieterinnen und Mieter gegen ihre überhöhte Miete, was verschiedene
Gründe hat. Die Anwendung der Mietpreisbremse ist anspruchsvoll und viele
scheitern auf dem Weg zur individuellen Durchsetzung ihres Rechts. Der
Informationsstand der Mieterinnen und Mieter sowie das Aufsuchen von
Beratungen für Mieterinnen und Mieter bedingen maßgeblich deren Erfolg. Jedoch
wussten nur 38 Prozent der Befragten von der Mietpreisbremse. 73 Prozent
derjenigen, die die Mietpreisbremse nutzen könnten und von ihr wussten,
entschieden sich bewusst dagegen, weil sie ihre Beziehung zu ihrem Vermieter
oder ihren Mietvertrag nicht gefährden möchten. Letztlich kommen die
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu dem Schluss, dass ein transparentes
Mieten- und ein Eigentumsregister notwendig sei, um eine effektive
Mietpreisbegrenzung durchzusetzen. Weiter sehen sie das größte Hindernis zur
Anwendung der Mietpreisbremse in der Tatsache, dass Mieterinnen und Mieter
persönlich auf zivilrechtlichem Wege in eine ungleiche Konfrontation mit
ihren Vermieterinnen und Vermietern gehen müssen, um zu ihrem Recht zu
kommen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der Betrachtung der Mietentwicklung müssen sowohl die Bestands- als
auch die Erst- und Wiedervermietungsmieten berücksichtigt werden.
Die Bestandsmieten prägen den überwiegenden Teil des Marktes. Dort stiegen
die Nettokaltmieten laut Mietenindex des Statistischen Bundesamtes von 2022
bis Juni 2024 jährlich im Durchschnitt um 2,1 Prozent. Der Mietenindex
spiegelt im Wesentlichen die Veränderungsraten in bestehenden Mietverhältnissen
wider. Damit lag die Mietentwicklung von 2022 bis Juni 2024 unterhalb der
allgemeinen Preisentwicklung von durchschnittlich 5 Prozent per anum.
Die Internet-Angebotsmieten sind stärker gestiegen. Die verfügbaren Zahlen
überschätzen jedoch das Niveau bei Erst- und Wiedervermietungen, da sie nur
ein Teilsegment der Erst- und Wiedervermietungsmieten erfassen. Inserate aus
lokalen Zeitungen, Mieter- oder Unternehmenspublikationen oder von
Aushängen fließen nicht mit ein. Wohnungsvermittlungen über Kunden- und
Wartelisten von Wohnungsunternehmen oder Maklern gehen in diese Quelle ebenfalls
nicht ein. Daher sind insbesondere Wohnungen im preisgünstigen Mietsegment
in dieser Datenquelle unterrepräsentiert.
Diese These wird durch eine im Oktober 2024 veröffentliche Publikation von
empirica bestätigt (
www.empirica-institut.de/fileadmin/Redaktion/Publikatione
n_Referenzen/PDFs/Immobilienpreisindex_Q32024-MIT-VORWORT.pdf).
Demnach überschätzten die Internet-Angebotsmieten die im Zensus erfassten
Erst- und Wiedervermietungsmieten in den untersuchten Städten um
durchschnittlich ein Sechstel. In München überschätzten die Internet-
Angebotsmieten die Erst- und Wiedervermietungsmieten um fast ein Drittel.
Insbesondere in Ballungszentren wie München und Umland und in Nürnberg
sind Engpässe bei bezahlbarem Wohnraum, hohe Mietbelastungsquoten und
weiter steigende Wiedervermietungsmieten zu beobachten, die sich über die
Mietspiegel auch auf das Bestandsmietniveau auswirken.
Der Schutz von Wohnungssuchenden vor überproportionalen Mietsteigerungen
bei der Wiedervermietung von Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten
ist der Bundesregierung deshalb ein wichtiges Anliegen. Der Entwurf eines
Gesetzes zur Verlängerung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei
Mietbeginn wird daher aktuell innerhalb der Bundesregierung abgestimmt mit dem
Ziel einer möglichst zeitnahen Kabinettbefassung.
Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Integrierten Stadtentwicklung, der eine
Verlängerung der Instrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes vorsieht, ist
am 4. September 2024 von der Bundesregierung beschlossen worden und
befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Im Entwurf vorgesehen ist
insbesondere die Verlängerung des Umwandlungsschutzes und der
Verordnungsermächtigung der Länder zur Bestimmung angespannter Wohnungsmärkte, in
denen Instrumente wie das Baugebot eingesetzt werden können.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der Mietpreisbremse
und die Verortung der Mietpreisregulierung im Zivilrecht angesichts
dieser Erkenntnisse?
2. Liegen der Bundesregierung weitere Informationen zu Hürden sowie
Hemmnissen bei der Anwendung der Mietpreisbremse vor?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2018 wurde die Mietpreisbremse im Auftrag des Bundesministeriums
der Justiz evaluiert (im Internet abrufbar:
www.bmj.de/SharedDocs/Download
s/ DE/Fachpublikationen/MPB_Gutachten_DIW.pdf). Die Evaluation kam
unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Mietpreisbremse den intendierten
Effekt grundsätzlich erreicht und eine moderate Verlangsamung des Mietanstiegs
bewirkt hat. Um die Mietpreisbremse effektiver auszugestalten, wurden
Änderungen an der Mietpreisbremse durch das Mietrechtsanpassungsgesetz vom
18. Dezember 2018 und das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der
Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020
vorgenommen. Insbesondere wurden Informationsobliegenheiten für
Vermieterinnen und Vermieter eingeführt.
Eine vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebene empirische und
rechtswissenschaftliche Untersuchung des möblierten Mietwohnungsmarktes
aus dem Jahr 2023 (im Internet abrufbar:
www.bmj.de/SharedDocs/Publikation
en/DE/Fachpublikationen/2023_Schlussbriicht_Untersuchung_moeblierter_Mi
etwohnungsmarktes.pdf) kam zudem zu dem Ergebnis, dass sowohl Mietende
als auch Vermietende unzureichende Kenntnisse über Gegenstand und
Geltungsbereich der Mietpreisbremse bei An- beziehungsweise Vermietung von
möbliertem Wohnraum haben und deren Anwendbarkeit in diesen Fällen
erleichtert werden könnte. Gleiches gilt für die Voraussetzungen der Vermietung
von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, für die eine Ausnahme von
der Anwendung der Mietpreisbremse vorgesehen ist. Die auf der Internetseite
des Bundesministeriums der Justiz abrufbare Broschüre über wesentliche
Fragen des Wohnraummietrechts (
www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Bro
schueren/Mietrecht.html) wurde daraufhin überarbeitet; weiteres
Informationsmaterial soll zeitnah veröffentlicht werden.
Regelungsstandort der Vorschriften zur Mietpreisregulierung ist das
Bürgerliche Gesetzbuch. Die Regelungen sind damit einheitlich mit anderen
Vorschriften des Mietrechts an einem Ort zusammengefasst. Die zivilrechtlichen
Regelungen zur Mietpreisregulierung werden zudem durch Ordnungswidrigkeiten-
und strafrechtliche Vorschriften flankiert. So kann eine Mietpreisüberhöhung
gemäß § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu
50 000 Euro geahndet werden. Mietwucher wird gemäß § 291 Absatz 1
Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe und in besonders schweren Fällen gemäß § 291 Absatz 2 StGB
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
3. Wie viele Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen gab es
nach Kenntnis der Bundesregierung in Bayern in den letzten sieben
Jahren (bitte nach Kalendermonaten und nach Postleitzahlen aufschlüsseln
und Anzahl der Wohnungen im Haus angeben)?
4. Wie viele Anträge auf Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in Bayern seit Inkrafttreten
des Umwandlungsverbots, und wie viele davon wurden genehmigt (bitte
nach Kalendermonaten und Postleitzahlen aufschlüsseln sowie den
Genehmigungsgrund, beispielsweise „Nachlass“, angeben)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellungen
vor. Die Justizstatistiken enthalten keine derartige Aufschlüsselung der Klagen
oder Räumungen.
5. Wie viele Klagen zur Durchsetzung eines Eigenbedarfs und wie viele
Räumungen aufgrund von Eigenbedarf gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung in Bayern in den letzten sieben Jahren (bitte nach
Kalendermonaten und nach Postleitzahlen aufschlüsseln)?
6. Wie viele Klagen gegen Eigenbedarfskündigungen hat es nach Kenntnis
der Bundesregierung in Bayern in den letzten sieben Jahren gegeben, und
wie vielen davon wurde stattgegeben (bitte nach Kalendermonaten und
Postleitzahlen aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellungen
vor. Die Justizstatistiken enthalten keine derartige Aufschlüsselung der Klagen
oder Räumungen.
7. In welchen Landkreisen in Bayern ist nach Kenntnis der
Bundesregierung die Mietpreisbremse in Kraft (bitte nach Postleitzahlen
aufschlüsseln und Zeitpunkt des Inkrafttretens angeben), und wie hat sich diese
auf die Miethöhen ausgewirkt (bitte durchschnittliche Miethöhe, bezogen
auf im Internet inserierte Angebotsmieten, pro Kalenderjahr seit
Inkrafttreten sowie in den drei Kalenderjahren davor auflisten, nach
Postleitzahlen aufschlüsseln)?
8. In welchen Landkreisen in Bayern ist nach Kenntnis der
Bundesregierung die abgesenkte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Kraft (bitte
nach Postleitzahlen aufschlüsseln und Zeitpunkt des Inkrafttretens
angeben), und wie hat sich dieses Instrument auf die Miethöhen ausgewirkt
(bitte durchschnittliche Miethöhen im Bestand, pro Kalenderjahr seit
Inkrafttreten sowie in den drei Kalenderjahren davor auflisten, nach
Postleitzahlen aufschlüsseln)?
9. In welchen Kommunen in Bayern ist nach Kenntnis der Bundesregierung
die Mietpreisbremse in Kraft (bitte nach Postleitzahlen aufschlüsseln und
Zeitpunkt des Inkrafttretens angeben), und wie hat sich diese auf die
Miethöhen ausgewirkt (bitte durchschnittliche Miethöhe, bezogen auf im
Internet inserierte Angebotsmieten, pro Kalenderjahr seit Inkrafttreten
sowie in den drei Kalenderjahren davor auflisten, nach Postleitzahlen
aufschlüsseln)?
10. In welchen Kommunen in Bayern ist nach Kenntnis der Bundesregierung
die abgesenkte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Kraft (bitte nach
Postleitzahlen aufschlüsseln und Zeitpunkt des Inkrafttretens angeben),
und wie hat sich dieses Instrument auf die Miethöhen ausgewirkt (bitte
durchschnittliche Miethöhe im Bestand pro Kalenderjahr seit
Inkrafttreten sowie in den drei Kalenderjahren davor auflisten, nach Postleitzahlen
aufschlüsseln)?
Die Fragen 7 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) verfügt über eine aktuelle,
bundesweit recherchierte Auflistung der Gemeinden im Geltungsbereich von
Mietpreisbremsen- und Kappungsgrenzenverordnungen. Eine Aufschlüsselung nach
Postleitzahlen liegt dazu nicht vor.
In Bayern legt die Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs
bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften vom 14. Dezember 2021 fest, für
welche Gemeinden diese gilt. Die Verordnung trat zum 1. Januar 2022 in Kraft
und ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Bayern hat die
Mieterschutzverordnung zum 1. September 2023 um fünf Gemeinden erweitert. Damit liegen
208 bayerische Kommunen im Geltungsbereich von Mietpreisbremsen- und
Kappungsgrenzenverordnung. Die Geltungsbereiche der beiden Verordnungen
sind in Bayern identisch. Daher unterscheiden sich die Ergebnisse der Fragen 7
bis 10 nicht voneinander.
Die folgende Tabelle zeigt die Gemeinden im Geltungsbereich der
Mietpreisbrems- und Kappungsgrenzenverordnung in Bayern zum Recherchestand
31. Oktober 2024. Die Datumsspalte gibt das jeweilige Inkrafttreten an. Die
dargestellten Bestandsmieten basieren auf dem Zensus 2022 zum
Erhebungsstichtag 15. Mai 2022. Mit dem Zensus 2022 wurden erstmals flächendeckend
als Vollerhebung für ganz Deutschland Informationen zu Wohnungsmieten
durch Befragung der Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer im Rahmen
der Gebäude- und Wohnungszählung erhoben. Die Berechnung erfolgt für
vermietete Wohnungen in Wohngebäuden (ohne Wohnheime). Mietfrei
überlassene Wohnungen werden aus der Berechnung ausgeschlossen. Es gibt keine
andere Datenquelle, die flächendeckend auf Gemeindeebene Informationen zu
Bestandsmieten erhebt. Daher ist keine Zeitreihendarstellung möglich. Die
nächste bundesweite Vollerhebung von Bestandsmieten durch die Statistischen
Ämter des Bundes und der Länder ist mit dem Zensus 2031 geplant.
Gemeinden im Geltungsbereich der Mietpreisbremsen- und
Kappungsgrenzenverordnung in Bayern 2024
Gemeinde Mietpreisbrems- und
Kappungsgrenzenverordnung gültig ab
Bestandsmieten nettokalt
in Euro je m² 2022
Ingolstadt 01.01.2022 9,16
München, Landeshauptstadt 01.01.2022 12,89
Rosenheim 01.01.2022 9,09
Kirchweidach 01.01.2022 6,02
Stammham 01.01.2022 6,31
Bad Reichenhall, GKSt 01.01.2022 7,74
Marktschellenberg, M 01.09.2023 6,89
Bad Tölz, Stadt 01.01.2022 9,29
Benediktbeuern 01.01.2022 8,76
Bichl 01.01.2022 8,72
Egling 01.01.2022 9,18
Gaißach 01.01.2022 8,71
Geretsried, Stadt 01.01.2022 8,79
Gemeinde Mietpreisbrems- und
Kappungsgrenzenverordnung gültig ab
Bestandsmieten nettokalt
in Euro je m² 2022
Icking 01.01.2022 10,58
Lenggries 01.01.2022 8,55
Münsing 01.01.2022 11,15
Reichersbeuern 01.01.2022 8,79
Wackersberg 01.01.2022 9,43
Wolfratshausen, Stadt 01.01.2022 10,02
Bergkirchen 01.01.2022 9,85
Dachau, GKSt 01.01.2022 10,34
Haimhausen 01.01.2022 11,28
Karlsfeld 01.01.2022 11,58
Markt Indersdorf, Markt 01.01.2022 9,75
Odelzhausen 01.01.2022 9,18
Petershausen 01.01.2022 9,12
Sulzemoos 01.01.2022 8,63
Anzing 01.01.2022 9,77
Aßling 01.01.2022 8,56
Baiern 01.01.2022 8,52
Bruck 01.01.2022 8,70
Ebersberg, Stadt 01.01.2022 9,72
Egmating 01.01.2022 10,28
Forstinning 01.01.2022 10,04
Frauenneuharting 01.01.2022 8,47
Glonn, Markt 01.01.2022 9,58
Grafing b. München, Stadt 01.01.2022 10,17
Hohenlinden 01.01.2022 8,76
Kirchseeon, Markt 01.01.2022 9,97
Markt Schwaben, Markt 01.01.2022 11,09
Oberpframmern 01.01.2022 9,91
Vaterstetten 01.01.2022 12,13
Pliening 01.01.2022 10,82
Poing 01.01.2022 11,10
Steinhöring 01.01.2022 8,29
Zorneding 01.01.2022 10,87
Dorfen, Stadt 01.01.2022 8,52
Erding, GKSt 01.01.2022 9,77
Attenkirchen 01.01.2022 8,72
Eching 01.01.2022 11,48
Freising, GKSt 01.01.2022 10,72
Hallbergmoos 01.01.2022 11,31
Moosburg a. d. Isar, Stadt 01.01.2022 8,74
Neufahrn b. Freising 01.01.2022 11,23
Zolling 01.01.2022 8,71
Alling 01.01.2022 10,49
Eichenau 01.01.2022 9,85
Emmering 01.01.2022 10,51
Fürstenfeldbruck, GKSt 01.01.2022 10,21
Germering, GKSt 01.01.2022 11,22
Gröbenzell 01.01.2022 11,43
Maisach 01.01.2022 9,86
Olching, Stadt 01.01.2022 10,74
Puchheim, Stadt 01.01.2022 10,92
Murnau a. Staffelsee, Markt 01.01.2022 9,72
Gemeinde Mietpreisbrems- und
Kappungsgrenzenverordnung gültig ab
Bestandsmieten nettokalt
in Euro je m² 2022
Seehausen a. Staffelsee 01.01.2022 9,64
Dießen am Ammersee, Markt 01.01.2022 9,09
Kaufering, Markt 01.01.2022 8,50
Landsberg am Lech, GKSt 01.01.2022 8,64
Bad Wiessee 01.01.2022 10,66
Fischbachau 01.01.2022 8,47
Gmund a. Tegernsee 01.01.2022 9,63
Hausham 01.01.2022 8,31
Holzkirchen, Markt 01.01.2022 10,38
Irschenberg 01.01.2022 8,60
Kreuth 01.01.2022 10,00
Miesbach, Stadt 01.01.2022 8,88
Otterfing 01.01.2022 10,15
Rottach-Egern 01.01.2022 10,99
Schliersee, Markt 01.01.2022 9,45
Tegernsee, Stadt 01.01.2022 9,74
Weyarn 01.01.2022 9,13
Aschheim 01.01.2022 11,86
Baierbrunn 01.01.2022 11,82
Brunnthal 01.01.2022 10,81
Feldkirchen 01.01.2022 12,03
Garching b. München, Stadt 01.01.2022 12,89
Gräfelfing 01.01.2022 11,63
Grasbrunn 01.01.2022 11,73
Grünwald 01.01.2022 13,08
Haar 01.01.2022 10,94
Höhenkirchen-Siegertsbrunn 01.01.2022 11,75
Hohenbrunn 01.01.2022 11,85
Ismaning 01.01.2022 12,07
Kirchheim b. München 01.01.2022 11,82
Neuried 01.01.2022 12,24
Oberhaching 01.01.2022 12,13
Oberschleißheim 01.01.2022 11,05
Ottobrunn 01.01.2022 12,20
Aying 01.01.2022 10,31
Planegg 01.01.2022 11,79
Pullach i. Isartal 01.01.2022 11,68
Putzbrunn 01.01.2022 11,62
Sauerlach 01.01.2022 10,88
Schäftlarn 01.01.2022 11,00
Straßlach-Dingharting 01.01.2022 11,50
Taufkirchen 01.01.2022 9,19
Neubiberg 01.01.2022 13,84
Unterföhring 01.01.2022 12,02
Unterhaching 01.01.2022 12,00
Unterschleißheim, Stadt 01.01.2022 11,86
Neuburg a. d. Donau, GKSt 01.01.2022 7,85
Manching, Markt 01.01.2022 8,78
Pfaffenhofen a. d. Ilm, Stadt 01.01.2022 8,69
Bad Aibling, Stadt 01.01.2022 9,21
Bernau a. Chiemsee 01.01.2022 8,46
Brannenburg 01.01.2022 9,07
Gemeinde Mietpreisbrems- und
Kappungsgrenzenverordnung gültig ab
Bestandsmieten nettokalt
in Euro je m² 2022
Bruckmühl, Markt 01.01.2022 8,52
Edling 01.01.2022 7,65
Eiselfing 01.01.2022 7,91
Bad Endorf, Markt 01.01.2022 8,32
Bad Feilnbach 01.01.2022 8,53
Feldkirchen-Westerham 01.01.2022 8,87
Großkarolinenfeld 01.01.2022 8,56
Kiefersfelden 01.01.2022 7,80
Kolbermoor, Stadt 01.01.2022 8,74
Neubeuern, Markt 01.01.2022 8,38
Oberaudorf 01.09.2023 8,19
Pfaffing 01.01.2022 7,50
Prien a. Chiemsee, Markt 01.01.2022 8,92
Raubling 01.01.2022 8,08
Riedering 01.01.2022 8,17
Rimsting 01.01.2022 8,55
Rohrdorf 01.01.2022 8,30
Stephanskirchen 01.01.2022 8,66
Tuntenhausen 01.01.2022 8,37
Wasserburg a. Inn, Stadt 01.01.2022 8,24
Berg 01.01.2022 11,37
Andechs 01.01.2022 9,40
Feldafing 01.01.2022 9,77
Gauting 01.01.2022 11,19
Gilching 01.01.2022 10,87
Herrsching a. Ammersee 01.01.2022 11,27
Inning a. Ammersee 01.01.2022 10,28
Krailling 01.01.2022 11,46
Seefeld 01.01.2022 10,62
Pöcking 01.01.2022 9,99
Starnberg, Stadt 01.01.2022 11,29
Tutzing 01.01.2022 10,27
Weßling 01.01.2022 10,22
Wörthsee 01.01.2022 10,89
Traunreut, Stadt 01.01.2022 6,78
Traunstein, GKSt 01.01.2022 7,78
Trostberg, St 01.09.2023 6,19
Penzberg, Stadt 01.01.2022 8,52
Weilheim i. OB, Stadt 01.01.2022 8,91
Landshut 01.01.2022 8,20
Passau 01.01.2022 8,03
Bayerbach b. Ergoldsbach 01.01.2022 6,21
Ergolding, Markt 01.01.2022 7,61
Pfeffenhausen, Markt 01.01.2022 6,24
Rottenburg a. d. Laaber, Stadt 01.01.2022 6,22
Sankt Englmar 01.01.2022 5,67
Regensburg 01.01.2022 9,38
Neumarkt i. d. OPf., GKSt 01.01.2022 7,32
Bamberg 01.01.2022 7,66
Bayreuth 01.01.2022 7,11
Forchheim, GKSt 01.01.2022 6,99
Erlangen 01.01.2022 9,20
Gemeinde Mietpreisbrems- und
Kappungsgrenzenverordnung gültig ab
Bestandsmieten nettokalt
in Euro je m² 2022
Fürth 01.01.2022 7,71
Nürnberg 01.01.2022 8,21
Schwabach 01.01.2022 7,11
Bubenreuth 01.01.2022 8,79
Eckental, Markt 01.01.2022 7,13
Herzogenaurach, St 01.09.2023 8,13
Uttenreuth 01.01.2022 8,27
Oberasbach, Stadt 01.01.2022 7,46
Stein, Stadt 01.01.2022 7,48
Altdorf b. Nürnberg, Stadt 01.01.2022 7,02
Feucht, Markt 01.01.2022 6,97
Lauf a. d. Pegnitz, Stadt 01.01.2022 7,28
Röthenbach a. d. Pegnitz, Stadt 01.01.2022 6,71
Schwaig b. Nürnberg 01.01.2022 7,53
Wendelstein, Markt 01.01.2022 7,30
Aschaffenburg 01.01.2022 7,75
Würzburg 01.01.2022 8,65
Stockstadt a. Main, M 01.09.2023 7,18
Abtswind, Markt 01.01.2022 4,42
Albertshofen 01.01.2022 5,21
Dettelbach, Stadt 01.01.2022 5,80
Martinsheim 01.01.2022 5,27
Rüdenhausen, Markt 01.01.2022 5,03
Wiesenbronn 01.01.2022 5,53
Augsburg 01.01.2022 8,48
Kempten (Allgäu) 01.01.2022 7,18
Memmingen 01.01.2022 6,51
Friedberg, Stadt 01.01.2022 7,79
Kissing 01.01.2022 7,91
Mering, Markt 01.01.2022 8,39
Gersthofen, Stadt 01.01.2022 7,71
Kleinaitingen 01.01.2022 7,03
Königsbrunn, Stadt 01.01.2022 7,83
Neusäß, Stadt 01.01.2022 8,49
Stadtbergen, Stadt 01.01.2022 7,64
Neu-Ulm, GKSt 01.01.2022 8,83
Senden, Stadt 01.01.2022 7,89
Lindau (Bodensee), GKSt 01.01.2022 8,81
Sonthofen, Stadt 01.01.2022 7,13
Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, Recherche der Länderverordnungen (Stand: 31. Oktober 2024), Statistische Ämter des
Bundes und der Länder: Zensus 2022
Die folgende Tabelle zeigt die kreisfreien Städte und Landkreise in Bayern, in
denen Gemeinden im Geltungsbereich der Mietpreisbremsen- und
Kappungsgrenzenverordnung liegen, sowie die Anzahl der jeweiligen Gemeinden nach
Datum des Inkrafttretens zum Recherchestand 31. Oktober 2024.
Kreise mit Gemeinden im Geltungsbereich der Mietpreisbremsen- und
Kappungsgrenzenverordnung in Bayern 2024
Kreis gültig ab 01.01.2022 gültig ab 01.09.2023
Ingolstadt 1
München, Landeshauptstadt 1
Rosenheim, Stadt 1
Altötting 2
Berchtesgadener Land 1 1
Bad Tölz-Wolfratshausen 12
Dachau 8
Ebersberg 19
Erding 2
Freising 7
Fürstenfeldbruck 9
Garmisch-Partenkirchen 2
Landsberg am Lech 3
Miesbach 13
München 29
Neuburg-Schrobenhausen 1
Pfaffenhofen a. d. Ilm 2
Rosenheim 22 1
Starnberg 14
Traunstein 2 1
Weilheim-Schongau 2
Landshut, Stadt 1
Passau, Stadt 1
Landshut 4
Straubing-Bogen 1
Regensburg, Stadt 1
Neumarkt i. d. OPf. 1
Bamberg, Stadt 1
Bayreuth, Stadt 1
Forchheim 1
Erlangen 1
Fürth, Stadt 1
Nürnberg 1
Schwabach 1
Erlangen-Höchstadt 3 1
Fürth 2
Nürnberger Land 5
Roth 1
Aschaffenburg, Stadt 1
Würzburg, Stadt 1
Aschaffenburg 1
Kitzingen 6
Augsburg, Stadt 1
Kempten (Allgäu) 1
Memmingen 1
Aichach-Friedberg 3
Augsburg 5
Neu-Ulm 2
Kreis gültig ab 01.01.2022 gültig ab 01.09.2023
Lindau (Bodensee) 1
Oberallgäu 1
Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, Recherche der Länderverordnungen (Stand: 31. Oktober 2024)
Die folgende Tabelle zeigt die durchschnittlichen Angebotsmieten im Internet
inserierter Wohnungen bei Erst- und Wiedervermietung in den kreisfreien
Städten in Bayern im Geltungsbereich der Mietpreisbremsen- und
Kappungsgrenzenverordnung für die Jahre 2019 bis 2023. Die Angebotsmieten liegen nur auf
Ebene der kreisfreien Städte und Landkreise vor. Daher können sie nur für die
kreisfreien Städte im Geltungsbereich der Mietpreisbremsen- und
Kappungsgrenzenverordnung ausgewiesen werden. Für kreisangehörige Städte und
Gemeinden liegen die Daten nicht vor.
Die Angebotsmieten im Internet inserierter Wohnungen sind nicht repräsentativ
für das gesamte Wohnungsangebot. Inserate aus lokalen Zeitungen,
Mieteroder Unternehmenspublikationen oder von Aushängen fließen nicht mit ein.
Wohnungsvermittlungen über Kunden- und Wartelisten von
Wohnungsunternehmen oder Maklern gehen in diese Quelle ebenfalls nicht ein. Daher sind
insbesondere Wohnungen im günstigen Mietsegment in dieser Datenquelle
unterrepräsentiert. Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen lassen sich mit dieser
Datengrundlage ebenfalls nicht darstellen.
Die dargestellten durchschnittlichen Angebotsmieten inserierter Wohnungen
spiegeln das Angebot wider, auf das Wohnungssuchende treffen, wenn sie im
Internet nach einer Mietwohnung suchen.
Erst- und Wiedervermietungsmieten im Internet inserierter Wohnungen in
kreisfreien Städten im Geltungsbereich der Mietpreisbremsen- und
Kappungsgrenzenverordnung in Bayern 2024
kreisfreie Stadt Mietpreisbremsen-
und
Kappungsgrenzenverordnung gültig ab
Erst- und Wiedervermietungsmieten
nettokalt in Euro je m²
2019 2020 2021 2022 2023
Ingolstadt 01.01.2022 11,86 11,71 11,86 12,10 12,42
München, Landeshauptstadt 01.01.2022 18,83 19,21 19,27 19,57 20,59
Rosenheim, Stadt 01.01.2022 11,15 11,65 12,02 12,21 12,58
Landshut, Stadt 01.01.2022 10,34 10,28 11,08 11,02 11,61
Passau, Stadt 01.01.2022 9,31 9,04 8,94 9,17 9,69
Regensburg, Stadt 01.01.2022 10,95 11,19 11,31 11,83 12,07
Bamberg, Stadt 01.01.2022 9,76 10,29 10,26 10,61 10,69
Bayreuth, Stadt 01.01.2022 8,95 9,21 9,12 9,45 10,18
Erlangen 01.01.2022 10,31 10,23 10,69 10,24 11,06
Fürth, Stadt 01.01.2022 9,75 9,72 10,13 10,55 10,75
Nürnberg 01.01.2022 10,00 10,25 10,35 10,40 11,07
Schwabach 01.01.2022 7,90 8,87 9,70 9,45 9,87
Aschaffenburg, Stadt 01.01.2022 9,44 10,27 10,23 10,64 11,82
Würzburg, Stadt 01.01.2022 10,36 11,10 10,99 11,26 11,84
Augsburg, Stadt 01.01.2022 10,68 11,03 11,17 11,75 12,26
Kempten (Allgäu) 01.01.2022 8,91 9,42 9,86 10,51 11,45
Memmingen 01.01.2022 9,42 9,87 10,82 10,89 11,35
Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, Recherche der Länderverordnungen (Stand: 31. Oktober 2024), IDN ImmoDaten GmbH,
microm Wohnlagen
Anmerkungen: Angebotsmieten ohne Nebenkosten für unmöblierte Wohnungen im Gebäudebestand und Neubau mit 40 bis 100 m²
Wohnfläche, mittlere Wohnungsausstattung, mittlere bis gute Wohnlage, basierend auf im Internet veröffentlichten Wohnungsinseraten von
Immobilienplattformen und Zeitungen.
Weitere Hinweise zu den Angebotsmieten inserierter Wohnungen:
Die ausgewerteten Angebotsmieten im Internet inserierter Wohnungen basieren
auf Inseraten aus Immobilienplattformen und von Zeitungen für Angebote von
Wohnungen im Neubau und Gebäudebestand (Erst- und Wiedervermietungen).
Zur Standardaufbereitung bis auf die Ebene der Kreise erfolgte eine
Eingrenzung der betrachteten Wohnungen unmöblierter Angebote mit Wohnflächen
von 40 bis 100 m² mit mittlerer Wohnungsausstattung in mittlerer bis guter
Wohnlage. Die verwendeten Daten umfassen nettokalte Angebotsmieten, also
ohne kalte und warme Nebenkosten. Als Quelle werden die Datenbanken der
IDN ImmoDaten GmbH mit Inseraten aus über 120 Immobilienportalen und
Zeitungen verwendet, die das BBSR aufbereitet und daraus durchschnittliche
Angebotsmieten berechnet.
11. Wie viele Klagen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Kalenderjahren in Bayern mit dem Ziel einer Absenkung der
Miete auf der Basis von Mietpreisbremse oder Kappungsgrenze, und wie
vielen davon wurde stattgegeben (bitte nach Postleitzahlen und
Kalenderjahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor. Die Justizstatistiken enthalten keine derartige Aufschlüsselung der Klagen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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