Deutscher Bundestag Drucksache 20/14274
20. Wahlperiode 16.12.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/13987 –
Wohnsituation von Familien in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland stehen viele Familien vor verschiedenen Problemen, wenn es
um die Wohnungssuche geht. Ein zentrales Problem ist der Mangel an
bezahlbarem Wohnraum, insbesondere in städtischen Gebieten. Die steigenden
Mieten in Städten wie Berlin, München und Frankfurt zwingen viele Familien
dazu, in kleinere Wohnungen oder in Randgebiete zu ziehen, was die
Pendelzeiten verlängert und somit die Lebensqualität beeinträchtigen kann. Die
Wohnungsproblematik in Deutschland ist nach Ansicht der Fragestellenden
Resultat einer verfehlten Wohnungspolitik, die den Marktinteressen statt den
Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger dient. Die neoliberale Ausrichtung der
Wohnungspolitik hat dazu geführt, dass Wohnraum als Investitionsgut
betrachtet wird, anstatt als Grundrecht.
Ein weiteres Problem sind die unzureichenden Voraussetzungen für
Familienwohnungen. Oftmals sind Wohnungen nicht familiengerecht gestaltet, fehlen
ausreichend Zimmer, oder es gibt Probleme mit der Barrierefreiheit. Viele
Wohnungen haben darüber hinaus keine oder nur unzureichende Freiflächen,
was besonders für Familien mit Kindern wichtig ist.
Die Herausforderung, passende und bezahlbare Wohnungen zu finden, kann
zu einer extremen Belastung für Familien werden, die sowohl finanzielle als
auch psychische Auswirkungen hat. Um diesen Problemen entgegenzuwirken,
sind auch nach Auffassung der Fragestellenden umfassende Lösungen gefragt,
die unter anderem den Ausbau von Sozialwohnungen, staatliche
Förderprogramme und eine Entbürokratisierung der Bauprozesse umfassen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Frage des bezahlbaren Wohnens ist ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit
der Bundesregierung. Die Wohnsituation stellt insbesondere auch für Familien
einen entscheidenden Faktor für die gesamte Sozialisation dar. Daher steht die
Förderung des familiengerechten Wohnens besonders im Fokus des
Regierungshandeln. Die Bedürfnisse von Familien finden daher zum Beispiel im
Rahmen der Sozialen Wohnraumförderung oder der Wohneigentumsförderung
besondere Berücksichtigung. Aber auch bei der individuellen Subjektförde-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 13. Dezember 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rung, zum Beispiel im Rahmen des Wohngeldes, werden die Ansprüche von
Familien bei der Bewältigung der Wohnkosten berücksichtigt.
Die Wohnungsmarktlage stellt sich, auch für Familien, regional sehr
unterschiedlich dar. Den wachstumsstarken Regionen mit Wohnungsknappheiten
stehen Regionen mit ausgeglichenen Wohnungsmärkten in ländlichen,
peripheren oder strukturschwachen Regionen gegenüber, in denen die Mieten und
Preise stagnieren oder, zum Beispiel aufgrund von Bevölkerungsrückgang und
Leerstand, sogar sinken.
Die Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine haben sich negativ
auf die Baupreisentwicklungen und die Bautätigkeit ausgewirkt. Um dem
entgegenzutreten, setzt die Bundesregierung unterschiedliche Impulse, um
bezahlbares Wohnen zu sichern.
Hierzu zählen die gemeinsam mit den Bündnis-Partnern umgesetzten
Maßnahmen des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum; nicht zuletzt die sehr
weitreichende Umsetzung des im September 2023 von der Bundesregierung vorgelegten
Maßnahmenpaketes für zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem
und klimagerechtem Wohnraum und zur wirtschaftlichen Stabilisierung der
Bau- und Immobilienwirtschaft. Auch die Umsetzung des am 6. November
2023 beschlossenen Bund-Länder „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung“ greift Impulse aus dem Bündnis auf und
befördert, dass in Deutschland schneller Wohnungen gebaut werden können.
Die Bundesregierung hat den jahrzehntelang vernachlässigten sozialen
Wohnungsbau wiederbelebt. 2023 wurden von den Ländern insgesamt 49 591
Wohneinheiten im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gefördert. Das waren
knapp 21 Prozent beziehungsweise rund 8 500 Wohneinheiten mehr als im
Vorjahr. Der soziale Wohnungsbau ist damit Stabilitätsanker in Zeiten schwieriger
wohnungspolitischer Rahmenbedingungen und gibt Sicherheit für die
Immobilien- und Bauwirtschaft. Die massiv erhöhte bundesseitige Unterstützung hat es
den Ländern ermöglicht, die Attraktivität ihrer Förderprogramme trotz
gestiegener Zinsen und Baukosten zu erhalten und zu steigern.
Das Förderprogramm „Jung kauft Alt“ richtet sich neben der
„Wohneigentumsförderung für Familien“ im Neubau explizit auch an Familien mit Kindern und
ist zum 3. September 2024 in Kraft getreten. Die Bundesregierung fördert
hierbei Haushalte mit minderjährigen Kindern und einem maximal zu
versteuernden Jahreseinkommen von 90.000 Euro beim Wohneigentumserwerb von
sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden. Der Förderhöchstbetrag steigt in
Relation zur Anzahl der Kinder auf bis zu 150.000 Euro.
Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und
familiengerechten Wohnens und ist in dieser Legislaturperiode historisch verbessert
worden. Auch von den Rekordfördermitteln für den sozialen Wohnungsbau
profitieren Familien in besonderer Weise.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Zusammenleben
und Wohnen von Familien?
Aus Sicht der Bevölkerung ist das Handlungsfeld Wohnen für eine
familienfreundliche Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung (Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) 2023: Monitor
Familienforschung). In einer Repräsentativbefragung* stimmten lediglich rund 30 Prozent
der Eltern der Aussage zu, dass sich Familien ausreichend große Wohnungen
* Quelle: BMFSFJ 2023: Monitor Familienforschung, Ausgabe 45. “Was heißt hier familienfreundlich? Vorstellungen und Erwartungen von (potenziellen)
Eltern“. Link:
www.bmfsfj.de/resource/blob/221446/1c81ea8e6ecd001d17bba9184141ebc3/was-heisst-hier-familienfreundlich-monitor-familienforschung-ausgabe-45
-data.pdf
an ihrem bevorzugten Wohnort leisten können (ebenda, S. 38). Des Weiteren
wird auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 7 verwiesen.
2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie viele Familien
zur Miete wohnen oder in Wohneigentum (bitte nach Ost- und
Westdeutschland sowie Bundesländern aufschlüsseln)?
Nach dem Zensus 2022 wohnen Familien (1) in den verschiedenen
Raumeinheiten, verteilt nach Miete und Wohneigentum nach folgender Schlüsselung:
Familien mit Kind(ern)
Von Eigentümer/-in
bewohnt
Zu Wohnzwecken
vermietet (auch
mietfrei)
Von Eigentümer/-in
bewohnt
Zu Wohnzwecken
vermietet (auch
mietfrei)
Insgesamt
Deutschland 13.108.605 7.110.961 5.983.919 54,2 45,6
Ostdeutsche Bundesländer
inkl. Berlin
2.770.762 1.313.955 1.453.936 47,4 52,5
Westdeutsche Bundesländer 10.337.847 5.796.996 4.529.978 56,1 43,8
01 Schleswig-Holstein 498.591 289.702 205.686 58,1 41,3
02 Hamburg 232.559 72.293 160.250 31,1 68,9
03 Niedersachsen 1.301.933 799.757 500.705 61,4 38,5
04 Bremen 104.910 49.185 55.714 46,9 53,1
05 Nordrhein-Westfalen 2.808.305 1.409.642 1.398.213 50,2 49,8
06 Hessen 935.393 527.940 407.140 56,4 43,5
07 Rheinland-Pfalz 666.649 426.216 240.053 63,9 36,0
08 Baden-Württemberg 1.681.668 987.963 692.114 58,7 41,2
09 Bayern 1.939.646 1.118.567 817.667 57,7 42,2
10 Saarland 168.193 115.731 52.436 68,8 31,2
11 Berlin 476.928 107.350 369.513 22,5 77,5
12 Brandenburg 473.872 269.469 203.587 56,9 43,0
13 Mecklenburg-Vorpommern 298.087 155.696 140.817 52,2 47,2
14 Sachsen 726.065 332.603 393.252 45,8 54,2
15 Sachsen-Anhalt 412.688 229.589 182.965 55,6 44,3
16 Thüringen 383.122 219.248 163.802 57,2 42,8
Anzahl Anteil in %
Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, Statistische Ämter des
Bundes und der Länder: Zensus 2022
Anmerkungen: Angaben für Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum zum
Zensus-Erhebungsstichtag 15. Mai 2022
(1) Typ der Kernfamilie (nach Familien) nach Zensus 2022 wird
folgendermaßen definiert: Dieses Merkmal gibt den Typ der Kernfamilie nach dem
Bezugspersonenprinzip unter Berücksichtigung von Nebenwohnsitzpersonen an. Es
beschreibt, in welcher Konstellation die Personen einer Kernfamilie
gemeinschaftlich leben, mit Fokus auf die Existenz von Kindern in der Kernfamilie.
Personen in Gemeinschaftsunterkünften sind hier nicht enthalten, sondern nur
Personen mit eigener Haushaltsführung. Eine Kernfamilie besteht aus zwei
oder mehr Personen, die zu demselben privaten Haushalt gehören. Die
Kernfamilie setzt sich zusammen aus der Bezugsperson des privaten Haushalts – einer
nach Alter, Familienstand und Geschlecht festgelegten zentralen Person des
privaten Haushalts – und mindestens einer weiteren Person, zum Beispiel der
Partnerin/dem Partner oder mindestens einem Kind der Bezugsperson. Dieses
Familienkonzept ist auf Beziehungen ersten Grades (zwischen Eltern und
Kindern) beschränkt. Hierbei kann pro Haushalt nur eine Kernfamilie existieren.
Weitere im Haushalt lebende Personen sind nicht der Kernfamilie zugeordnet.
Der Typ der Kernfamilie bestimmt sich aus dem Vorhandensein einer
Paarbeziehung und dem Vorhandensein von Kindern in der Kernfamilie. Es wird hier
nicht nach gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen
Partnerschaften unterschieden: Der Begriff „Paar“ umfasst Paare in einer Ehe, Paare in
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Paare in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft und Paare in einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft, die
jeweils in einem privaten Haushalt zusammenleben. Unter Kind ist ein
leibliches Kind bzw. ein Stief- oder Adoptivkind (ungeachtet des Alters) zu
verstehen, dessen üblicher Aufenthaltsort sich im privaten Haushalt mindestens eines
Elternteils befindet und ein Elternteil Bezugsperson und/oder Partner/-in der
Bezugsperson ist. Eine alleinerziehende Mutter oder ein alleinerziehender Vater
ist ein Elternteil ohne Partner/-in mit mindestens einem Kind innerhalb eines
privaten Haushalts.
3. Wie viel Wohnfläche steht nach Kenntnis der Bundesregierung
durchschnittlich einer Familie (zwei Eltern und zwei Kinder) zur Verfügung
(bitte nach Ost- und Westdeutschland, Bundesländern sowie nach Klein-,
Mittel-, Großstadt und ländlichem Raum aufschlüsseln)?
Sonderauswertungen der Ergebnisse des Zensus 2022 ermöglichen die Ausgabe
durchschnittlicher Wohnflächen je Wohnung differenziert nach Anzahl der
Personen im Haushalt.
Die folgende Tabelle zeigt die Wohnflächen je Wohnung von Vier-Personen-
Haushalten nach Bundesländern und für Deutschland insgesamt. Angaben
explizit zu Familienhaushalten mit zwei Eltern und zwei Kindern sind mit den
bisher veröffentlichten Daten des Zensus 2022 nicht möglich. Für die
räumlichen Gliederungen Ostdeutschland, Westdeutschland sowie für Stadt- und
Gemeindetypen liegen ebenfalls keine Daten vor.
Durchschnittliche Wohnflächen von Vier-Personen-Haushalten je Wohnung
2022
Länder Wohnfläche je Wohnung in qm
Schleswig-Holstein 125,6
Hamburg 106,2
Niedersachsen 138,3
Bremen 109,5
Nordrhein-Westfalen 122,7
Hessen 127,9
Rheinland-Pfalz 138,4
Baden-Württemberg 127,2
Bayern 134,5
Saarland 139,0
Berlin 99,3
Brandenburg 121,0
Mecklenburg-Vorpommern 117,5
Sachsen 112,4
Sachsen-Anhalt 118,6
Thüringen 119,4
Deutschland 126,6
Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, Statistische Ämter des
Bundes und der Länder: Sonderauswertungen des Zensus 2022
Anmerkungen: Angaben für Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum zum
Zensus-Erhebungsstichtag 15. Mai 2022
4. Wie viel Prozent von ihrem Einkommen müssen nach Kenntnis der
Bundesregierung Familien durchschnittlich für die Mietbelastung aufwenden
(bitte nach Ost- und Westdeutschland sowie Zweipersonenhaushalten,
mehr als Dreipersonenhaushalten und Mehrgenerationenhaushalten
aufschlüsseln)?
Die Mietbelastung der Mieterhaushalte in Deutschland wird im
Zusatzprogramm Wohnen des Mikrozensus 2022 erhoben. Eine Veröffentlichung der
Mietbelastung von Familien und Mehrgenerationenhaushalten wird nicht
explizit vorgenommen. Eine weitere Differenzierung nach Ost- und
Westdeutschland ist ebenfalls nicht veröffentlicht. Für Deutschland insgesamt liegen
folgende Mietbelastungsquoten als Anteil der Bruttokaltmiete am
Haushaltsnettoeinkommen vor:
Zwei-Personen-Haushalte: 22,9 Prozent
Drei-Personen-Haushalte: 22,8 Prozent
Vier-und mehr-Personen-Haushalte: 23,5 Prozent
Datenquelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder: Mikrozensus
2022, Zusatzprogramm Wohnen
Anmerkung: Hauptmieterhaushalte in Gebäuden mit Wohnraum (ohne
Wohnheime)
5. Wie viele Familien leben nach Kenntnis der Bundesregierung in zu
kleinen Wohnungen für die Personenanzahl im Haushalt (bitte nach Ost- und
Westdeutschland sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Gängige Definitionen zur Überlegung von Wohnraum gehen vom Verhältnis
der Anzahl der Personen im Haushalt zu der Anzahl der Räume in der
Wohnung – nicht zu der Wohnfläche – aus. Die Ergebnisse des Zensus bieten die
Möglichkeit, Haushalte nach Anzahl der Personen und nach Anzahl der Räume
in den Wohnungen zu differenzieren. Nimmt man an, dass Haushalte in kleinen
Wohnungen leben, wenn die Anzahl an verfügbaren Räumen kleiner ist als die
Anzahl der Personen im Haushalt, so ergeben sich die in der folgenden Tabelle
dargestellten Haushaltszahlen von Familienhaushalten, die zum
Erhebungsstichtag des Zensus (15. Mai 2022) in kleinen Wohnungen lebten. Bundesweit
waren das gut 916 000 der 21,68 Millionen Familienhaushalte.
Familienhaushalte in kleinen Wohnungen, abgeleitet aus dem Verhältnis
Raumanzahl und Personen im Haushalt 2022
Länder Anzahl Familienhaushalte
in kleinen Wohnungen 2022
01 Schleswig-Holstein 28.732
02 Hamburg 22.188
03 Niedersachsen 57.819
04 Bremen 8.266
05 Nordrhein-Westfalen 221.701
06 Hessen 82.757
07 Rheinland-Pfalz 36.930
08 Baden-Württemberg 138.524
09 Bayern 146.912
10 Saarland 7.392
11 Berlin 66.459
12 Brandenburg 18.372
13 Mecklenburg-Vorpommern 11.680
Länder Anzahl Familienhaushalte
in kleinen Wohnungen 2022
14 Sachsen 38.283
15 Sachsen-Anhalt 12.666
16 Thüringen 17.949
Westdeutschland 751.221
Ostdeutschland 165.409
Annahme: Anzahl der Familienhaushalte, deren Anzahl Räume kleiner ist als
die Anzahl Personen im Haushalt, unabhängig vom Alter der Personen im
Haushalt
Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, Statistische Ämter des
Bundes und der Länder: Zensus 2022
Anmerkungen: Angaben zum Zensus-Erhebungsstichtag 15. Mai 2022
Definition Familienhaushalt nach Zensus 2022:
„Eine Kernfamilie besteht aus zwei oder mehr Personen, die zu demselben
privaten Haushalt gehören und setzt sich zusammen aus der Bezugsperson des
privaten Haushalts – d. h. eine nach Alter, Familienstand und Geschlecht
festgelegte zentrale Person des privaten Haushalts - und mindestens einer weiteren
Person, z. B. der Partnerin/dem Partner oder einem Kind der Bezugsperson.
Dieses Familienkonzept beschränkt die Beziehungen zwischen Vorfahren und
Nachfahren auf direkte Beziehungen (ersten Grades), d. h. auf Beziehungen
zwischen Eltern und Kindern.“ Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der
Länder: Zensus 2022.
6. Wie viele Familien in Deutschland sind derzeit von Wohnungslosigkeit
oder akutem Wohnraummangel betroffen, und welche Maßnahmen plant
die Bundesregierung, um diese Situation zu verbessern (bitte nach Ost-
und Westdeutschland sowie Bundesländern aufschlüsseln)?
Den aktuellen, 2024 veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamts zu
untergebrachten Wohnungslosen zur Folge sind 50,8 Prozent der
untergebrachten Wohnungslosen Haushalte mit Kindern, dies entspricht 223 460 Haushalten
mit Kindern. Insgesamt finden sich 193 255 wohnungslose Haushalte mit
Kindern in Westdeutschland, in Ostdeutschland sind es 30 200 Haushalte. Die
Verteilung auf die einzelnen Bundesländer stellt sich wie folgt dar.
Räumliche Verteilung Familien Insgesamt*
Baden-Württemberg 53.975
Bayern 16.465
Berlin 24.740
Brandenburg 1.870
Bremen 585
Hamburg 19.135
Hessen 10.900
Mecklenburg-Vorpommern 105
Niedersachsen 18.435
Nordrhein-Westfalen 49.975
Rheinland-Pfalz 6.690
Saarland 1.150
Sachsen 1.685
Sachsen-Anhalt 360
Räumliche Verteilung Familien Insgesamt*
Schleswig-Holstein 15.945
Thüringen 1.440
* Die Grundgesamtheit der Familien bilden die Haushaltstypen Alleinerziehend und Ehepaare/
Paare mit Kindern. Quelle: Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen 2024, s.
www.dest
atis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Wohnungslosigkeit/_inhalt.html (2.
Dezember 2024)
Die Bundesregierung hat mit dem im April 2024 verabschiedeten Nationalen
Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit eine Reihe an Maßnahmen ergriffen,
um die Situation untergebrachter wohnungsloser Haushalte von Familien mit
Kindern zu verbessern und das Ziel der Überwindung von Wohnungslosigkeit
bis 2030 zu erreichen.*
7. Wie viele Familien erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung
Wohngeld, und in welcher Höhe erhalten sie dieses (bitte nach Ost- und
Westdeutschland sowie Bundesländern aufschlüsseln)?
Das Wohngeld stellt eine zentrale Maßnahme der Bundesregierung zur
Unterstützung von Menschen bei der Finanzierung ihrer Wohnkosten dar. Der
durchschnittliche Wohngeldbetrag sowie die Anzahl von Wohngeldhaushalten mit
einem Kind unter 18 Jahren sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen
(Stand: 31. Dezember 2023). Die Fortschreibung des Wohngeldes ab dem
kommenden Jahr stellt sicher, dass die Entlastungswirkung der 2023 in Kraft
getretenen Wohngeld-Plus-Reform auch zukünftig aufrechterhalten und Wohnen
bezahlbar bleibt.
Länder
Durchschnittlicher Wohngeldbetrag
reiner Wohngeldhaushalte mit
mindestens einem Kind unter 18 Jahren
in Euro 2023
Anzahl reine Wohngeldhaushalte
mit mindestens einem Kind unter
18 Jahren 2023
Schleswig-Holstein 423 16.330
Hamburg 437 10.414
Niedersachsen 433 46.309
Bremen 470 4.348
Nordrhein-Westfalen 451 114.244
Hessen 478 30.205
Rheinland-Pfalz 444 17.087
Baden-Württemberg 449 39.139
Bayern 420 36.296
Saarland 442 4.851
Berlin 415 13.689
Brandenburg 340 10.711
Mecklenburg-Vorpommern 316 10.161
Sachsen 332 23.393
Sachsen-Anhalt 346 9.892
Thüringen 331 9.755
Westdeutschland 445 319.223
Ostdeutschland 347 77.601
Insgesamt 426 396.824
Quelle: Statistisches Bundesamt – Wohngeldstatistik.
*
www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/veroeffentlichungen/wohnen/NAP.pdf?__blob=publicationFile&v=8
Methodische Hinweise: Familien umfassen alle Wohngeldhaushalte mit
Personen unter 18 Jahren. Dies sind Paare und sonstige Haushaltskonstellationen mit
Kindern unter 18 Jahren, Alleinerziehendenhaushalte mit Anspruch auf den
Alleinerziehendenfreibetrag nach § 17 Nummer 3 (WoGG), sowie sonstige
Haushalte mit nur einer volljährigen Person und Kindern unter 18 Jahren ohne
Anspruch auf den Alleinerziehendenfreibetrag nach § 17 Nummer 3 (WoGG).
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Strom-, Gas- und
Warmwassersperren in Haushalten von Familien (bitte nach Gründen,
Länge der Sperre, Auftreten in den Haushaltsformen und Gesamtzahl der
Sperren im letzten Jahr aufschlüsseln)?
9. Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung, zu verhindern, dass
Familien längere Zeit ohne Strom, Gas oder Warmwasser leben müssen?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser richtet sich nach den konkreten
vertraglichen beziehungsweise öffentlich-rechtlich ausgestalteten
Nutzungsverhältnissen.
In Deutschland gibt es gesetzliche Regelungen, die Strom- und Gassperren
unter bestimmten Umständen, insbesondere für besonders schutzbedürftige
Personen, verhindern sollen.
Der Strom- beziehungsweise Gaslieferant ist im Falle der Belieferung im
Rahmen der Grundversorgung nach § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung
beziehungsweise Gasgrundversorgungsverordnung berechtigt, bei
Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, die Strom- beziehungsweise
Gaslieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen.
Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur
Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass
hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der
Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die
Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der
Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen.
Der Strom- beziehungsweise Gaslieferant ist dabei verpflichtet, den betroffenen
Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Versorgung wegen
Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der
Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten
verursachen. Dies gilt insbesondere bezüglich staatlicher Unterstützungsmöglichkeiten
der sozialen Mindestsicherung und bei welcher Behörde diese beantragt werden
kann. So können Energieschulden nach § 36 Absatz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch oder § 22 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch
den zuständigen Träger der Sozialhilfe als Beihilfe oder rückzahlbares
Darlehen, beziehungsweise nur als Darlehen durch das zuständige Jobcenter,
übernommen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich einer der Vermeidung
von Obdachlosigkeit („Sicherung der Unterkunft“) vergleichbare Notlage
handelt. Darunter ist zu verstehen, dass die Energieversorgung bereits unterbrochen
worden ist oder die Versorgungsunterbrechung unmittelbar bevorsteht.
Ergänzend ist in der Androhung auch auf die Pflicht des Energielieferanten
hinzuweisen, dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie
unabhängig von einem solchen Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung
der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Der Beginn der
Unterbrechung der Versorgung mit Strom beziehungsweise Gas ist dem
Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen.
Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege
erfolgen.
Im Falle einer Belieferung mit Strom und Gas außerhalb der Grundversorgung
richtet sich das Recht des Stromlieferanten zur Vornahme einer
Versorgungsunterbrechung nach den vertraglichen Bestimmungen des Strom- bzw.
Gasliefervertrages. Dabei sind nach § 41b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die
Haushaltskunden vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung
wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über bestimmte Möglichkeiten zur
Vermeidung der Versorgungsunterbrechung deutlich und leicht verständlich zu
informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Es ist
jedoch zu vermuten, dass die Energielieferanten die Energieverträge mit den
betroffenen Kunden gemäß den jeweils vertraglich vereinbarten Bestimmungen
kündigen und betroffene Kunden in die Grundversorgung fallen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Rahmen ihres Monitorings jährlich
aktuelle Zahlen zu Versorgungsunterbrechungen im Bereich Strom und Gas.
Nach dem aktuellen Monitoringbericht 2024 der Bundesnetzagentur wurden im
Jahr 2023 insgesamt 204 441 Stromsperren durch die Stromnetzbetreiber
durchgeführt. Die Anzahl der von den Gasnetzbetreibern durchgeführten
Sperrungen lagen im Jahr 2023 bei 28 059.
Da die Zahlen der Versorgungsunterbrechungen insgesamt erhoben werden, ist
eine Unterscheidung nach bestimmten Bevölkerungsgruppen, wie zum Beispiel
Familien, nicht möglich.
Für Wasserversorgungsunternehmen gilt die Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Rechtsvorschriften,
die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind nach § 35
Absatz 1 Satz 1 AVBWasserV den Bestimmungen dieser AVBWasserV
entsprechend zu gestalten. Nach § 33 Absatz 2 AVBWasserV ist das
Versorgungsunternehmen bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung nach Mahnung
berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur
Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass
der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das
Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung
androhen.
Hinsichtlich der Versorgung mit Warmwasser gibt es in der Praxis zahlreiche
unterschiedliche Konstellationen, wie die Warmwasserversorgung im Einzelfall
erfolgt. Insbesondere in Mehrparteienhäusern ist es denkbar, dass ein Vermieter
beziehungsweise eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die
Warmwasserversorgung zuständig ist. Dann gelten die allgemeinen Regelungen des
Mietrechts beziehungsweise des Wohnungseigentumsrechts auch in Fällen, in
denen es sich bei den Bewohnern um Familien handelt.
10. Welche Strategien verfolgt die Bundesregierung, um den Bau von
sozialem Wohnungsbau zu fördern, und wie viele soziale Wohnungen wurden
in den letzten Jahren tatsächlich geschaffen?
Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode eine grundlegende
Kehrtwende in der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus eingeleitet und stellt
den Ländern von 2022 bis 2028 einschließlich Haushaltsentwurf 2025 die
Rekordsumme von 21,65 Mrd. Euro für den sozialen Wohnungsbau zur
Verfügung.
Die strategische Neuausrichtung des sozialen Wohnungsbaus zeigt bereits
Wirkung. Im Kalenderjahr 2023 stieg die Anzahl der geförderten Wohneinheiten
um 21 Prozent im Vergleich zum Kalenderjahr 2022 auf rund 50 000
Wohneinheiten, trotz schwieriger Rahmenbedingungen für Wohnungsbauinvestitionen.
In den Kalenderjahren 2020 bis 2023 wurden insgesamt rund 180 000
Wohneinheiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus gefördert.
Der soziale Wohnungsbau ist damit der Stabilitätsanker für die Bau- und
Immobilienwirtschaft und etabliert sich wieder als attraktives Marktsegment für
breite Investorengruppen.
11. Welche Vorgaben gibt es hinsichtlich der Mietpreisbremse, und wie
effektiv sind diese Maßnahmen in Bezug auf die Entlastung von Familien
mit niedrigem und mittlerem Einkommen?
Nach der sogenannten Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung
von Wohnungen in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt die
ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
maximal um 10 Prozent überschreiten. Sonderregelungen für Familien sind nicht
vorgesehen.
Im Jahr 2018 wurde die Mietpreisbremse im Auftrag des Bundesministeriums
der Justiz evaluiert (im Internet abrufbar:
www.bmj.de/SharedDocs/Download
s/DE/Fachpublikationen/MPB_Gutachten_DIW.pdf). Die Evaluation kam unter
anderem zu dem Ergebnis, dass die Mietpreisbremse den intendierten Effekt
grundsätzlich erreicht und eine moderate Verlangsamung des Mietanstiegs
bewirkt hat. Von diesem Effekt profitieren grundsätzlich alle betroffenen
Mieterinnen und Mieter.
Über spezifische Wirkungen darüber hinaus in Bezug auf Familien mit
niedrigem und mittlerem Einkommen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
vor.
12. Welche weiteren Maßnahmen wurden oder werden ergriffen, um den
Wohnraum für Familien mit Kindern erschwinglicher zu gestalten?
Die Bundesregierung unterstützt Familien mit Kindern mit verschiedenen
Maßnahmen, um deren Wohnsituation zu verbessern. Es wird auf die Vorbemerkung
und die Antworten zu den Fragen 7 und 10 verwiesen.
13. Welche Daten liegen der Bundesregierung vor über die Verdrängung von
Familien aus bestimmten Stadtteilen aufgrund steigender Mieten und
Gentrifizierung?
Seit dem Jahr 2023 ist das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung
(BBSR) Teil eines von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)
geförderten Forschungsprojekts zum Thema „Stateled Gentrification in deutschen
Großstädten“. Im Rahmen dessen wurde in einem ersten Schritt eine
systematische Analyse in 40 deutschen Großstädten auf Ebene der statistischen Stadtteile
durchgeführt.
Im Ergebnis lassen sich Stadtteile identifizieren, die im Vergleich zum
stadtweiten Trend eine überdurchschnittliche Steigerung der Durchschnittsmiete
beziehungsweise des Durchschnittskaufpreises aufweisen. Die quantitativen
Ergebnisse werden derzeit durch eine standardisierte Befragung in
Fallstudienstädten validiert. Die Ergebnisse liegen noch nicht vor.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen von
Kurzzeitvermietungen (z. B. durch Plattformen wie Airbnb) auf den
Wohnungsmarkt, insbesondere auf familiengerechte Wohnangebote (bitte nach Ost-
und Westdeutschland sowie für Berlin, Köln, Hamburg und München
aufschlüsseln)?
Bei Kurzzeitvermietungen kann es sich um Vermietungen zum
vorübergehenden Gebrauch im Sinne des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB handeln. Liegt
eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch vor, hat dies zur Folge, dass
die Regelungen des sozialen Mietrechts weitgehend nicht anwendbar sind.
Beispielsweise gelten die Vorschriften zur sogenannten Mietpreisbremse
(§ 556d ff. BGB) nicht. Aktuell werden innerhalb der Bundesregierung
mögliche ergänzende Regelungen geprüft, mit denen gegebenenfalls eine
Umgehung der sogenannten Mietpreisbremse erschwert werden könnte.
Für eine Vermietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch müssen
nach der Rechtsprechung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das Mietverhältnis
darf nur für einen kurzen Zeitraum abgeschlossen werden, und es muss ein
besonderer Anlass bei der Mieterin oder dem Mieter für die Anmietung des
Wohnraums bestehen. Typische Beispiele eines solchen Sonderanlasses sind die
Vermietung von Ferienwohnungen (zum Beispiel auch Airbnb) oder
Hotelzimmern für Urlaubsaufenthalte. Mietende begründen im Fall des vorübergehenden
Gebrauchs keinen Lebensmittelpunkt am Ort dieser Wohnung; insoweit besteht
daher kein vergleichbares Schutzbedürfnis.
Kurzzeitvermietungen können in den Bereich der Zweckentfremdung fallen.
Unter der Zweckentfremdung von Wohnraum versteht man die Nutzung von
Wohnraum zu anderen Zwecken als zum Wohnen. Hierunter kann nicht nur die
Nutzung zu anderen als Wohnzwecken, zum Beispiel als Gewerberaum,
sondern etwa auch Leerstand, Abriss oder die Nutzung von Wohnraum als
Ferienwohnung zählen. Seit der Föderalismusreform 2006 sind in Deutschland allein
die Länder für die Ausgestaltung von Zweckentfremdungsverboten
(Tatbestände, Geltungsgebiete, Rechtsfolgen, Durchsetzung) zuständig. Sie haben zum
Teil einschlägige Regelungen erlassen beziehungswiese Kommunen hierzu
ermächtigt. Es bestehen daher im Rahmen des Zweckentfremdungsrechts in
Deutschland eine Vielzahl an landesrechtlichen Gesetzen sowie insbesondere
bezirks- beziehungsweise kommunalrechtlichen Verordnungen und Satzungen.
Der Begriff der Zweckentfremdung wird in den verschiedenen regionalen
Regelungen legaldefiniert, welche die jeweiligen lokalen Gegebenheiten
berücksichtigen und die sich daher auch in ihrem Regelungsgehalt unterscheiden.
Diesbezüglich besitzen die Länder gemäß Artikel 30 des Grundgesetzes
Autonomie.
15. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass neue Wohnprojekte auch familiengerechte Wohnungen mit
ausreichend Platz und Freiflächen beinhalten?
Die Bundesregierung unterstützt die Städte und Gemeinden dabei, neue
Wohnquartiere zukunftsfähig zu entwickeln. Ziel ist es, öffentliche Räume –
Freiflächen – so zu gestalten, dass diese gut erreichbar sind und für alle
Bewohnerinnen und Bewohner, generationsübergreifend nutzbar und lebenswert sind.
Freiflächen sind ein wichtiger Beitrag für den Klimaschutz und den sozialen
Zusammenhalt in den Quartieren.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
(BMWSB) unterstützt dabei unter anderem mit den Programmen der
Städtebauförderung. Die Städtebauförderung kann auch bei der Schaffung von
Wohnungen und Freiflächen unterstützen. Sie kann gerade in schwierigen Lagen
Wohnbaupotentiale heben, um lebenswerte, bezahlbare und resiliente
Wohnquartiere zu gestalten, zu erhalten und neue Wohnquartiere zu schaffen. So
entstehen in Deutschland neue nachhaltige Wohnquartiere und multifunktionale
Freiflächen, die den Bedürfnissen der Menschen gerecht werden. Zudem
verankert der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung der integrierten Stadtentwicklung im Planungsrecht die sogenannte
dreifache Innenentwicklung der Gemeinden, also neben der baulichen
Entwicklung auch die der Grün- und Freiflächen sowie der nachhaltigen Mobilität.
16. Welche Rolle spielen kommunale Wohnungsunternehmen in der
Wohnungspolitik der Bundesregierung, und wie werden sie unterstützt, um
mehr bezahlbaren Wohnraum bereitzustellen?
Kommunale Wohnungsunternehmen haben eine zentrale Bedeutung für die
Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und können von den verschiedenen
Förderprogramme im Zuständigkeitsbereich des BMWSB, wie beispielsweise
„Klimafreundlicher Neubau“ und „Klimafreundlicher Neubau im
Niedrigpreissegment“ profitieren. Darüber hinaus nehmen kommunale
Wohnungsunternehmen die Förderprogramme des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch. Im Jahr
2023 wurden beispielsweise Förderungen zum Neubau von
Sozialmietwohnungen mit über 40 Prozent am häufigsten von kommunalen und öffentlichen
Bauherren in Anspruch genommen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Situation des
Wohnungsmarktes in ländlichen Regionen im Vergleich zu städtischen Zentren in
Bezug auf Familienfreundlichkeit?
Es liegen der Bundesregierung hierzu keine spezifischen Erkenntnisse vor.
18. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um den
Wohnraum für sozial benachteiligte Familien zu verbessern und
Chancengleichheit zu fördern?
Hierzu wird auf die Beantwortung der vorangegangenen Fragen verwiesen,
insbesondere auf die Antwort zu Frage 12.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333