Deutscher Bundestag Drucksache 20/14597
20. Wahlperiode 14.01.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Renata Alt, Christine
Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 20/14170 –
Umsetzung und Durchführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Arbeitsmarktsituation in Deutschland ist zunehmend davon geprägt, dass
Betriebe und Unternehmen Schwierigkeiten haben, qualifizierte Fach- und
Arbeitskräfte zu finden. Fachkräfteengpässe betreffen Unternehmen in einer
Vielzahl von Branchen, etwa in Gesundheits- und Pflegeberufen, in der
Kinderbetreuung, in der IT-Branche, in Bau- und Ausbauberufen und in vielen
weiteren Produktions- und Dienstleistungsberufen (siehe
Fachkräfteengpassanalyse 2023, abrufbar über
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/For
ms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html;jsessionid=6907405AB975E7E27D
6CD5E5C872A65F?nn=27096&topic_f=fachkraefte-engpassanalyse). Der
Arbeits- und Fachkräftemangel hat sich damit zu einem Risiko für den
Wohlstand in Deutschland entwickelt. Die demografische Entwicklung, wonach die
geburtenstarken Jahrgänge von 1955 bis 1970 nach und nach aus dem
Erwerbsleben ausscheiden, wird die herausfordernde Lage auf dem Arbeitsmarkt
noch weiter verstärken. Laut einem Bericht des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) würde das Erwerbspersonenpotenzial aus
demografischen Gründen von derzeit 47,4 Millionen Personen bis 2035 voraussichtlich
um 7,2 Millionen, bis 2060 noch einmal um 8,9 Millionen Arbeitskräfte
sinken. Bei einer Nettozuwanderung von 400 000 Personen pro Jahr in den
deutschen Arbeitsmarkt könnte das Erwerbspersonenpotenzial bis 2035 stabilisiert
und bis 2060 sogar leicht gesteigert werden (
https://doku.iab.de/kurzber/2021/
kb2021-25.pdf).
Der Deutsche Bundestag hat am 23. Juni 2023 das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FEG) beschlossen. Das Inkrafttreten der
Regelungen erfolgte dabei gestaffelt: Einige Änderungen traten am 18.
November 2023 und am 1. März 2024 in Kraft, weitere folgten am 1. Juni 2024.
Ein Jahr nach dem Inkrafttreten lassen erste Zahlen positive Impulse
erkennen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes seien über 10 Prozent mehr Visa zu
Erwerbszwecken erteilt worden und im Vergleich zum Vorjahreszeitraum auf
rund 200 000 gestiegen (
www.tagesschau.de/inland/visa-fachkraefte-einwande
rung-100.html).
Beklagt wird jedoch weiterhin insbesondere die Bearbeitungsdauer für
Arbeitsvisa. Das Auswärtige Amt (AA) hat zwar in Aussicht gestellt, das
nationale Visumverfahren bis Januar 2025 umfassend zu digitalisieren und das
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 13. Januar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Auslandsportal über 2025 hinaus zu einem digitalen Konsulat auszubauen
(
https://digitalstrategie-deutschland.de/auslandsportal/). Allerdings ist
zweifelhaft, ob die entsprechenden Bemühungen innerhalb dieses Zeitplans
tatsächlich umgesetzt werden können (
www.welt.de/politik/deutschland/plus2543086
40/Auswaertiges-Amt-IT-Aerger-und-heikle-Visa-Geschaefte.html?cachebust
er=true). Ebenfalls offen ist der Umgang der Bundesregierung mit den
Ergebnissen einer aktuellen Machbarkeitsstudie, mit der geprüft wurde, inwieweit
durch Zentralisierung der Verfahren der Erwerbsmigration bei der
Bundesagentur für Arbeit, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, anderen
Behörden oder einer neuen Behörde eine Effizienzsteigerung erreicht werden
kann (
www.deutschlandfunk.de/effizienteres-verfahren-koennte-einwanderun
g-von-fachkraeften-deutlich-beschleunigen-100.html).
Vor diesem Hintergrund stellen sich wichtige Fragen hinsichtlich der
konkreten Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sowie der Effizienz der
Einwanderungsverfahren.
1. Wie viele Personen hielten sich zum 1. November 2024 in Deutschland
auf, die einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des
Aufenthaltsgesetzes (bitte jeweils nach den einzelnen Aufenthaltstiteln
aufschlüsseln), nach der sogenannten Westbalkanregelung gemäß § 26
Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) sowie nach dem
Spurwechsel gemäß § 10 Absatz 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
erhalten haben?
a) Aus welchen Herkunftsländern stammen diese Personen?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Zum Stichtag 30. November 2024 hielten sich ausweislich des
Ausländerzentralregisters (AZR) 553.530 Personen in Deutschland auf, die zum Stichtag
einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) besaßen. Die weiteren Angaben nach einzelnen Aufenthaltstiteln,
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten (TOP 10 STA) können – soweit
vorhanden – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Daten dazu, wie viele Personen von der durch § 10 Absatz 3 Satz 5 AufenthG
eröffneten Möglichkeit zum sogenannten Spurwechsel im Sinne der
Fragestellung Gebrauch gemacht haben, liegen der Bundesregierung nicht vor, da der
erfragte Sachverhalt im AZR nicht gespeichert wird.
Top 10 STA § 18 AufenthG*
Gesamt 23.252
Kroatien 5.697
Vereinigte Staaten von Amerika 2.519
China 1.641
Indien 1.309
Japan 1.113
Bosnien und Herzegowina 851
Serbien 836
Rumänien 684
Russische Föderation 665
Australien 636
* Hierbei handelt es sich um Aufenthaltstitel, die auf Grundlage des § 18 AufenthG in seiner vor
dem 1. März 2020 gültigen Fassung erteilt wurden.
Top 10 STA § 18a AufenthG
Gesamt 61.443
Philippinen 7.813
Bosnien und Herzegowina 6.564
Serbien 4.716
Vietnam 4.488
Albanien 3.407
Tunesien 3.395
Indien 3.105
Kosovo 2.839
Türkei 2.246
Marokko 1.717
Top 10 STA § 18b AufenthG
Gesamt 19.716
Indien 2.282
Türkei 1.645
China 1.375
Iran 1.225
Ukraine 1.099
Russische Föderation 926
Ägypten 497
Syrien, Arabische Republik 489
Albanien 427
Vereinigte Staaten von Amerika 409
Top 10 STA § 18b AufenthG (Altfälle)*
Gesamt 34.012
China 4.828
Indien 3.912
Russische Föderation 2.199
Türkei 1.902
Ukraine 1.627
Iran 1.317
Vereinigte Staaten von Amerika 1.055
Korea (Republik) 773
Kolumbien 757
Brasilien 734
* Hier mit umfasst sind Aufenthaltstitel, die auf Grundlage der § 18b Absatz 1 AufenthG in seiner
Fassung ab dem 1. März 2020 und bis 17. November 2023.
Top10 STA § 18c Absatz 1 AufenthG
(Fachkräfte)
Gesamt 38.954
China 4.734
Bosnien und Herzegowina 4.435
Indien 2.730
Russische Föderation 2.426
Vietnam 2.329
Serbien 2.187
Ukraine 1.734
Albanien 1.634
Philippinen 1.191
Türkei 989
Top 10 STA § 18c Absatz 2 AufenthG
Gesamt 71.985
Indien 17.865
Russische Föderation 5.763
China 4.997
Türkei 4.988
Iran 3.642
Ägypten 2.964
Ukraine 2.628
Pakistan 2.064
Serbien 1.673
Brasilien 1.512
Top 10 STA § 18c Absatz 3 AufenthG
(besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
Gesamt 1.532
China 254
Russische Föderation 228
Indien 140
Vereinigte Staaten von Amerika 131
Türkei 81
Ukraine 48
Ägypten 46
Korea (Republik) 39
Iran 38
Indonesien 30
Top 10 STA § 18d AufenthG
Gesamt 12.986
China 3.274
Indien 2.147
Iran, Islamische Republik 842
Türkei 635
Russische Föderation 582
Vereinigte Staaten von Amerika 582
Brasilien 408
Korea (Republik) 253
Mexiko 236
Japan 235
Top 10 STA § 18f Absatz 1 AufenthG
(mobile Forscher)
Gesamt 12
Indien 4
Albanien 1
Russische Föderation 1
Vereinigte Staaten von Amerika 1
Ukraine 1
Japan 1
Kanada 1
Australien 1
Nigeria 1
Top 10 STA § 18g AufenthG*
Gesamt 128.378
Indien 35.388
Türkei 10.611
Russische Föderation 10.003
China 6.570
Iran 6.049
Syrien 3.822
Ukraine 3.521
Pakistan 3.399
Ägypten 3.108
Tunesien 3.058
* Hier mit umfasst sind Aufenthaltstitel nach § 18b Absatz 2 AufenthG i. d. F. ab dem 1. März
2020 bis zum 17. November 2023.
Top 10 STA § 19 AufenthG
Gesamt 3.923
Indien 1.641
China 992
Vereinigte Staaten von Amerika 275
Russische Föderation 113
Türkei 97
Japan 97
Thailand 69
Ukraine 50
Korea (Republik) 48
Kanada 42
Top 10 STA § 19a AufenthG*
Gesamt 16.276
Indien 3.579
China 2.415
Russische Föderation 1.061
Ukraine 1.026
Serbien 941
Vereinigte Staaten von Amerika 698
Bosnien und Herzegowina 511
Ägypten 472
Türkei 464
Brasilien 437
* Hierbei handelt es sich um Aufenthaltstitel, die auf Grundlage des § 19a AufenthG in seiner
Fassung vor dem 1. März 2020 erteilt wurden (Blaue Karte EU).
Top 10 STA § 19b AufenthG
Gesamt 207
Indien 103
China 73
Vereinigte Staaten von Amerika 8
Türkei 3
Japan 3
Mexico 2
Großbritannien mit Nordirland 2
Russische Föderation 1
Top 10 STA § 19b AufenthG
Korea (Republik) 1
Pakistan 1
Top 10 STA § 19c Absatz 1 AufenthG
(ohne § 26 Absatz 2 BeschV)
Gesamt 58.262
Vereinigte Staaten von Amerika 5.779
Indien 4.797
Japan 4.650
Serbien 4.284
Bosnien und Herzegowina Albanien 3.282
Kosovo 3.262
Türkei 3.072
Korea (Republik) 2.663
Großbritannien mit Nordirland 2.490
Nordmazedonien 2.042
Top 10 STA § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m.
§ 26 Absatz 2 BeschV)
Gesamt 79.504
Kosovo 20.845
Bosnien und Herzegowina 16.095
Nordmazedonien 14.249
Albanien 13.368
Serbien 11.389
Montenegro 2.522
Jugoslawien (ehemals) 422
Bulgarien 217
Serbien und Montenegro (ehemals) 63
Vereinigte Staaten von Amerika 57
Top 10 STA § 19c Absatz 2
Gesamt 1.716
Russische Föderation 226
Brasilien 207
Bosnien und Herzegowina 92
Iran, Islamische Republik 89
Indien 80
Kosovo 78
Philippinen 77
Türkei 71
Serbien 70
Argentinien 59
Top 10 STA § 19c Absatz 3 AufenthG
(Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
Gesamt 1.689
Kosovo 515
Türkei 140
Turkmenistan 128
Albanien 92
Ukraine 86
Nigeria 61
Indien 60
Top 10 STA § 19c Absatz 3 AufenthG
(Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
Israel 60
Bosnien und Herzegowina 39
Philippinen 37
Top 10 STA § 19c Absatz 4 AufenthG
(Beamtenverhältnis zu einem
deutschen Dienstherrn)
Gesamt 95
Russische Föderation 13
Indien 11
Vereinigte Staaten von Amerika 11
China 10
Türkei 5
Großbritannien mit Nordirland 5
Serbien 4
Korea (Republik) 4
Kanada 4
Ukraine 3
Top 10 STA § 19d AufenthG
Gesamt 9.528
Afghanistan 2.565
Gambia 760
Irak 593
Iran 552
Albanien 480
Pakistan 470
Guinea 386
Nigeria 329
Armenien 319
Ukraine 191
Top 10 STA § 19e Absatz 1 AufenthG
(europäischer Freiwilligendienst)
Gesamt 139
Türkei 17
Kolumbien 10
Madagaskar 9
Indien 8
Ukraine 8
Tadschikistan 7
Uganda 7
Russische Föderation 6
Indonesien 6
Philippinen 5
Top 10 STA § 20 AufenthG
Gesamt 14.073
Indien 4.664
China 1.589
Türkei 624
Iran 542
Russische Föderation 427
Top 10 STA § 20 AufenthG
Pakistan 419
Vereinigte Staaten von Amerika 363
Bangladesch 282
Nigeria 279
Ägypten 257
Top 10 STA § 20a AufenthG
Gesamt 955
Indien 220
China 56
Türkei 54
Vereinigte Staaten von Amerika 52
Pakistan 43
Russische Föderation 41
Iran 34
Brasilien 29
Kolumbien 25
Mexico 23
Top 10 STA § 21 AufenthG
Gesamt 14.421
Vereinigte Staaten von Amerika 2.684
China 1.659
Russische Föderation 1.495
Türkei 912
Japan 620
Korea (Republik) 598
Iran 564
Kanada 507
Australien 479
Ukraine 417
b) Wie haben sich diese Zahlen seit der Veröffentlichung der
Fachkräftestrategie der Bundesregierung im Oktober 2022 entwickelt (bitte nach
Monaten und jeweils im Vergleich zum Vorjahreszeitraum aufteilen)?
Die Bestandsdaten zu verschiedenen Stichtagen können – soweit vorliegend –
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Daten zum Kalenderjahr
2022 liegen nur zum jeweiligen Quartalsende, nicht aber nach Monaten vor.
Bestand zum genannten Stichtag/Titel 31. Mrz 22 30. Jun 22 30. Sep 22 31. Dez 22
§ 18a 31.990 34.667 37.362 41.249
§ 18b (Altfälle) 42.426 45.070 47.032 49.463
§ 18b 0 0 0 0
§ 18c Absatz 3 AufenthG (besonders
hochqualifizierte Fachkräfte) erteilt
801 877 997 1.089
§ 18c Absatz 1 AufenthG (Fachkräfte)
erteilt
14.281 16.269 18.509 20.662
§ 18c Absatz 2 32.908 36.965 41.132 44.712
§ 18d 8.363 9.472 10.195 10.779
§ 18f Absatz 1 (mobile Forscher) erteilt 9 8 12 12
§ 18g 53.556 60.967 69.851 78.867
§ 19 3.539 3.710 3.846 3.836
§ 19b 304 266 231 204
Bestand zum genannten Stichtag/Titel 31. Mrz 22 30. Jun 22 30. Sep 22 31. Dez 22
§ 19c Absatz 1 89.106 97.568 103.951 110.798
§ 19c Absatz 2 AufenthG 1.384 1.510 1.698 1.873
§ 19c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung im
öffentlichen Interesse) erteilt
574 606 672 800
§ 19c Absatz 4 AufenthG
(Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn) erteilt
54 64 66 74
§ 19d 6.745 7.432 7.994 8.899
§ 19e Absatz 1 AufenthG (europäischer
Freiwilligendienst) erteilt
180 211 181 188
§ 20 10.700 10.619 10.541 10.608
§ 20a 4 4 4 4
§ 21 13.040 13.044 13.138 13.156
Summe 309.964 339.329 367.412 397.273
Bestand zum jeweiligen Monatsende/Titel Jan 23 Feb 23 Mrz 23 Apr 23 Mai 23 Jun 23
§ 18a 42.269 43.125 43.896 44.695 45.528 46.155
§ 18b 0 0 0 0 0 0
§ 18b (Altfälle) 50.372 50.985 51.652 52.258 53.026 53.747
§ 18c Absatz 3 AufenthG (besonders
hochqualifizierte Fachkräfte) erteilt
1.122 1.145 1.172 1.203 1.234 1.265
§ 18c Absatz 1 AufenthG (Fachkräfte)
erteilt
21.353 21.964 22.797 23.398 24.025 24.695
§ 18c Absatz 2 45.945 46.975 48.247 49.181 50.105 51.293
§ 18d 11.028 11.329 11.650 11.893 12.196 12.398
§ 18f Absatz 1 (mobile Forscher) erteilt 10 11 13 13 13 13
§ 18g 82.129 84.692 87.944 90.203 93.262 96.062
§ 19 3.924 3.955 4.039 4.041 4.109 4.113
§ 19b 204 199 201 201 199 197
§ 19c Absatz 1 113.763 116.328 119.049 121.044 123.095 124.336
§ 19c Absatz 2 AufenthG 1.935 1.993 2.076 2.144 2.195 2.246
§ 19c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung im
öffentlichen Interesse) erteilt
883 934 975 1.064 1.129 1.149
§ 19c Absatz 4 AufenthG
(Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn) erteilt
75 75 76 77 78 76
§ 19d 9.161 9.311 9.473 9.579 9.699 9.734
§ 19e Absatz 1 AufenthG (europäischer
Freiwilligendienst) erteilt
206 214 218 218 223 217
§ 20 10.696 10.735 10.647 10.709 10.723 10.815
§ 20a 4 4 4 4 3 4
§ 21 13.438 13.512 13.705 13.789 13.859 13.864
Summe 408.517 417.486 427.834 435.714 444.701 452.379
Bestand zum jeweiligen Monatsende/Titel Jul 23 Aug 23 Sep 23 Okt 23 Nov 23 Dez 23
§ 18a 46.581 47.479 48.568 49.828 51.182 52.032
§ 18b 0 0 0 0 21 299
§ 18b (Altfälle) 54.065 54.948 55.679 56.472 57.215 57.199
§ 18c Absatz 3 AufenthG (besonders
hochqualifizierte Fachkräfte) erteilt
1.298 1.321 1.339 1.359 1.391 1.408
§ 18c Absatz 1 AufenthG (Fachkräfte)
erteilt
25.389 26.263 27.187 28.104 29.080 29.783
§ 18c Absatz 2 52.393 53.751 55.056 56.450 57.829 58.863
§ 18d 12.549 12.635 12.676 12.792 12.898 12.942
§ 18f Absatz 1 (mobile Forscher) erteilt 12 12 14 13 13 9
§ 18g 98.302 101.403 103.830 106.413 108.408 109.767
Bestand zum jeweiligen Monatsende/Titel Jul 23 Aug 23 Sep 23 Okt 23 Nov 23 Dez 23
§ 19 4.111 4.164 4.204 4.279 4.313 4.328
§ 19b 190 196 196 199 199 200
§ 19c Absatz 1 125.102 126.486 127.466 128.896 130.779 132.190
§ 19c Absatz 2 AufenthG 2.264 2.349 2.389 2.419 2.445 2.450
§ 19c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung im
öffentlichen Interesse) erteilt
1.147 1.218 1.276 1.327 1.385 1.459
§ 19c Absatz 4 AufenthG
(Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn) erteilt
74 76 81 88 90 92
§ 19d 9.751 9.784 9.815 9.838 9.884 9.934
§ 19e Absatz 1 AufenthG (europäischer
Freiwilligendienst) erteilt
206 194 178 158 156 156
§ 20 10.832 10.872 11.056 11.464 11.763 12.050
§ 20a 4 4 3 3 3 3
§ 21 13.926 13.977 13.987 14.095 14.163 14.169
Summe 458.196 467.132 475.000 484.197 493.217 499.333
Bestand zum jeweiligen Monatsende/Titel Jan 24 Feb 24 Mrz 24 Apr 24 Mai 24 Jun 24
§ 18a 52.805 53.507 54.316 55.214 55.938 56.430
§ 18b 1.635 3.178 5.084 7.104 9.018 10.703
§ 18b (Altfälle) 55.664 53.779 51.430 49.010 46.834 44.716
§ 18c Absatz 3 AufenthG (besonders
hochqualifizierte Fachkräfte) erteilt
1.437 1.459 1.468 1.474 1.501 1.526
§ 18c Absatz 1 AufenthG (Fachkräfte)
erteilt
30.715 31.475 32.422 33.370 34.384 35.216
§ 18c Absatz 2 60.208 61.294 62.596 63.963 65.371 66.581
§ 18d 13.092 13.158 13.146 13.180 13.203 13.166
§ 18f Absatz 1 (mobile Forscher) erteilt 9 7 9 10 9 10
§ 18g 111.466 113.219 115.433 117.613 119.715 120.958
§ 19 4.317 4.283 4.221 4.168 4.170 4.186
§ 19b 203 200 204 205 211 206
§ 19c Absatz 1 133.680 134.433 135.308 135.588 136.017 135.815
§ 19c Absatz 2 2.409 2.359 2.287 2.222 2.132 2.057
§ 19c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung im
öffentlichen Interesse) erteilt
1.476 1.484 1.465 1.487 1.520 1.535
§ 19c Absatz 4 AufenthG
(Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn) erteilt
94 93 97 96 100 99
§ 19d 9.923 9.932 9.956 9.964 9.953 9.885
§ 19e Absatz 1 AufenthG (europäischer
Freiwilligendienst) erteilt
159 156 152 154 157 169
§ 20 12.305 12.303 12.140 12.403 12.792 13.139
§ 20a 3 3 3 3 3 19
§ 21 14.285 14.264 14.216 14.297 14.347 14.329
Summe 505.885 510.586 515.953 521.525 527.375 530.745
Bestand zum jeweiligen Monatsende/Titel Jul 24 Aug 24 Sep 24 Okt 24 Nov 24
§ 18a 56.822 58.222 59.225 60.424 61.443
§ 18b 12.640 15.045 16.340 18.051 19.716
§ 18b (Altfälle) 42.172 39.365 37.860 35.837 34.012
§ 18c Absatz 3 AufenthG (besonders
hochqualifizierte Fachkräfte) erteilt
1.524 1.520 1.529 1.528 1.532
nach § 18c Absatz 1 AufenthG (Fachkräfte)
erteilt
36.064 37.130 37.627 38.396 38.954
§ 18c Absatz 2 67.759 69.203 70.045 71.131 71.985
§ 18d 13.108 13.092 12.987 13.022 12.986
Bestand zum jeweiligen Monatsende/Titel Jul 24 Aug 24 Sep 24 Okt 24 Nov 24
§ 18f Absatz 1 (mobile Forscher) erteilt 10 9 9 12 12
$18g 122.493 124.574 126.045 127.226 128.378
§ 19 4.143 4.083 4.015 3.940 3.923
§ 19b 214 207 206 210 207
§ 19c Absatz 1 135.519 136.001 136.448 136.968 137.766
§ 19c Absatz 2 AufenthG 1.967 1.882 1.835 1.774 1.716
§ 19c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung im
öffentlichen Interesse) erteilt
1.559 1.586 1.593 1.633 1.689
§ 19c Absatz 4 AufenthG
(Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn) erteilt
100 99 97 96 95
§ 19d 9.769 9.666 9.626 9.548 9.528
§ 19e Absatz 1 AufenthG (europäischer
Freiwilligendienst) erteilt
162 145 139 142 139
§ 20 13.263 13.264 13.224 13.529 14.073
§ 20a 153 390 534 745 955
§ 21 14.364 14.427 14.471 14.431 14.421
Summe 533.805 539.910 543.855 548.643 553.530
2. Welche Auswertungen liegen der Bundesregierung zur Effizienz der
Verfahren vor, insbesondere in Bezug auf die Bearbeitungszeiten im
Vergleich zu den Vorjahren und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen
Aufenthaltstiteln?
3. Welche exekutiven Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Bearbeitungszeiten der Antragsverfahren weiter zu verkürzen und die
Prozesse zu vereinfachen?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Visaanträge werden nach Eingang unmittelbar und so zügig wie möglich
bearbeitet. Eine statistische Erfassung der Bearbeitungszeiten, d. h. der Dauer
zwischen Antragstellung und Entscheidung über den Visumantrag, findet nicht
statt. Angaben zu durchschnittlichen Bearbeitungszeiten können daher nicht
gemacht werden. Die Bearbeitungszeit ist vom konkreten Einzelfall abhängig und
kann daher stark schwanken; sie hängt unter anderem davon ab, ob die
Antragsunterlagen vollständig vorliegen, ob eine weitergehende Überprüfung der
Unterlagen erforderlich wird oder ob die Rückmeldungen zu den erforderlichen
Beteiligungen von Behörden im Inland erfolgt sind. Eine Verkürzung der
Bearbeitungszeiten wird u. a. durch die Reduzierung gesetzlicher
Beteiligungspflichten und die Nutzung der Möglichkeit von Vorabzustimmungen gefördert.
Die digitale Antragstellung im Auslandsportal fördert eine schnellere und
vollständigere Antragstellung. Durch den stetigen Ausbau der Kapazitäten zur
Verlagerung der Bearbeitung von Visumanträgen an das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) sowie die Unterstützung besonders belasteter
Visastellen durch flexiblen Personaleinsatz werden ebenfalls spürbar
Beschleunigungseffekte erzielt. Darüber hinaus erarbeitet die Bundesregierung
verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung etwaiger Wartezeiten im Vorfeld.
Zu den Bearbeitungszeiten in den Ausländerbehörden ist darauf hinzuweisen,
dass die Länder das Aufenthaltsrecht in eigener Zuständigkeit ausführen. Dazu
gehören auch Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland. Der
Bundesregierung liegen keine Informationen zu Bearbeitungszeiten bzw. deren
Veränderungen im Vergleich zu Vorjahren vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
4. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der bisherigen
Umsetzung des FEG hinsichtlich der Integration von drittstaatsangehörigen
Fachkräften in den Arbeitsmarkt und der Erreichung der in der
Fachkräftestrategie der Bundesregierung angestrebten Ziele?
In der Fachkräftestrategie hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, das
Fachkräfteeinwanderungsgesetz weiterzuentwickeln und mehr Fachkräfte aus
dem Ausland für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen. Mit dem Gesetz
und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung hat
die Bundesregierung diese Aufgabe erfüllt und dabei u. a. auch prozessuale
Hürden für die Fachkräfteeinwanderung adressiert. Mit der Chancenkarte auf
Basis eines Punktesystems wurde ein weiteres Instrument etabliert und das
Erwerbseinwanderungsrecht strukturell fortentwickelt. Der Großteil der neuen
Regelungen ist zu März bzw. Juni 2024 in Kraft getreten. Für eine Bewertung
ist es noch zu früh. Die ersten Zahlen erlauben aber die Annahme, dass die
Regelungen Anklang finden. Seit Jahresbeginn (Stand: 18. Dezember 2024)
wurden 194.592 Visa zu Erwerbszwecken bearbeitet (einschließlich
Berufsausbildung und Aufenthalte zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen). Das
bedeutet einen Anstieg von rund 10 Prozent im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum (rund 177.578 Visa in gesamt 2023).
5. Wie plant die Bundesregierung mit den Ergebnissen der
Machbarkeitsstudie zur Zentralisierung der Erwerbsmigrationsverfahren, welche im
Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des
Auswärtigen Amts (AA) erstellt und dem Deutschen Bundestag im Oktober 2024
vorgelegt wurde, umzugehen?
a) Welcher gesetzgeberische und exekutive Handlungsbedarf ergibt sich
aus Sicht der Bundesregierung aus der Machbarkeitsstudie?
b) Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die
Machbarkeitsstudie einen besonderen Fokus darauf legt, wie das
Fachkräfteeinwanderungsverfahren in der derzeit zersplitterten
Behördenlandschaft organisatorisch optimiert und zentralisiert werden kann, und
dabei zu dem Ergebnis kommt, dass alle betrachteten
Reformmöglichkeiten „in den fachlichen und kostenbezogenen
Bewertungskriterien besser abschneiden als ein Festhalten am Status quo“, noch eine
Umsetzung zumindest von Teilen der der Machbarkeitsstudie noch
im Laufe dieser Legislaturperiode, und wenn ja, welcher konkreten
Maßnahmen?
c) Teilt die Bundesregierung die Feststellung der Machbarkeitsstudie,
dass insbesondere eine Bündelung der Zuständigkeit für
Aufenthaltstitel- und Visumerteilung einen Großteil der Effizienzgewinne
erzielen könnte?
d) Teilt die Bundesregierung die Empfehlungen der Machbarkeitsstudie,
dass die Rolle von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern als
Verfahrensbeteiligte ausgeweitet werden sollte, indem sie etwa mehr
Antrags- und Beteiligungsrechte auch außerhalb des beschleunigten
Fachkräfteverfahrens erhalten, und insbesondere Arbeitgeber im
Rahmen eines Zertifizierungsmodells bestimmte regelmäßig
anfallenden Prüfungsschritte nur einmal vornehmen müssen sollten, da
dadurch Zeit- und Effizienzgewinne gerade bei Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern erzielt werden könnten, die regelmäßig eine hohe Zahl
ausländischer Fachkräfte einstellen?
f) Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der
Machbarkeitsstudie, Englisch als Verwaltungssprache in aufenthalts- und
visarechtlichen Angelegenheiten einzuführen und auch in
aufenthaltsrechtlichen Verfahren englischsprachige Nachweisdokumente ohne
beglaubigte Übersetzung zu akzeptieren, vor dem Hintergrund, dass
die Studie als Herausforderung im derzeitigen System unter anderem
auch identifiziert, dass die zuständigen Verwaltungsmitarbeiterinnen
und Verwaltungsmitarbeiter nicht über die notwendigen
Fremdsprachenkenntnisse verfügen und teilweise auch die gefestigte
Erwartungshaltung bestünde, dass Personen, die einen Aufenthaltstitel
beantragen, bereits hinreichende Deutschkenntnisse haben, was gerade
vor dem Hintergrund bemerkenswert ist, dass die meisten Erwerbs-
Aufenthaltstitel keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse
voraussetzen, und zudem im Arbeitsalltag zahlreicher Unternehmen heute
schon Englisch die gebräuchliche Arbeitssprache ist?
Die Fragen 5 bis 5d und 5f werden gemeinsam beantwortet.
Die Prüfung der Empfehlungen der Machbarkeitsstudie dauert an. Die
Entscheidung, in welchem Umfang diese umgesetzt werden sollen, ist aufgrund
der sehr weitreichenden Konsequenzen einer neuen Bundesregierung
vorbehalten. Zudem steht eine Befassung des Bundestags als Initiator der
Machbarkeitsstudie mit den Empfehlungen noch aus. Abgesehen davon ist nicht nur aus
Ressourcengründen und aufgrund der Betroffenheit vieler Beteiligter im
horizontalen und vertikalen Staatsaufbau ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich, der sich
für die schnelle Umsetzung einzelner Ideen nicht eignet. Die Bundesregierung
teilt allerdings den Grundgedanken, dass eine umfassende Digitalisierung, die
in der Studie mit einer „zentralen, vernetzten IT-Plattform“ umschrieben, aber
nicht im Detail ausbuchstabiert wurde, Voraussetzung aller weiteren
organisatorischen Überlegungen ist.
e) Teilt die Bundesregierung die Feststellung der Studie, dass eine
Nettozuwanderung in den Arbeitsmarkt von etwa 400 000 Menschen pro
Jahr erforderlich ist, um das Erwerbspersonenpotenzial in Deutschland
stabil zu halten?
Die in der Machbarkeitsstudie zitierte Zahl 400.000 beschreibt den laut den
Bevölkerungsvorausberechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) benötigten Nettowanderungsgewinn, wenn das allgemeine
Erwerbspersonenpotenzial konstant bleiben soll. Die Zahl berechnet sich aus dem
Saldo der Zu- und Abwanderung aller Personen aus dem bzw. in das Ausland
unabhängig vom Wanderungsgrund (z. B. auch Fluchtmigration und
Familiennachzug). Die Bundesregierung bezieht die Berechnungen des IAB ebenso wie
die Bevölkerungsvorausberechnungen des Statistischen Bundesamtes sowie des
Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) in die
Ausgestaltung ihrer Politik ein. Das Erwerbspersonenpotenzial beleuchtet jedoch nur die
potenzielle Angebotsseite des Arbeitsmarktes. Der künftige Fachkräftebedarf
hängt auch von der Nachfrage nach Arbeitskräften ab und davon, ob es gelingt,
die Potenziale auch zu nutzen.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die erzielten Fortschritte in Bezug auf
die Digitalisierung und Beschleunigung von aufenthaltsrechtlichen
Prozessen?
a) Welche Fortschritte konnten im Rahmen der ressortübergreifenden
Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Digitales Migrationsmanagement“
(BLAG) erzielt werden?
Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet.
Im Bereich der Digitalisierung der Migrationsverwaltung wurden in den
vergangenen Jahren in unterschiedlichen Projekten und Bereichen deutliche
Fortschritte erzielt.
Unter Federführung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)
arbeiten seit Herbst 2023 Experten aus verschiedenen Bundesressorts, den
Ländern und den Kommunen in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG)
„Digitales Migrationsmanagement“ und in sechs verschiedenen Unterarbeitsgruppen
(UAG) im Auftrag der Ministerpräsidentenkonferenz daran, die Digitalisierung
der Migrationsverwaltung gemeinsam und strategisch voranzutreiben, um die
Ausländerbehörden nachhaltig zu entlasten und die Prozesse für die
Antragssteller merklich zu beschleunigen.
Unter anderem konnten dabei folgende zentrale Fortschritte zum Stand
Dezember 2024 bereits erzielt werden:
• Es wurde eine effiziente Gremien- und Kommunikationsstruktur
geschaffen, die die Grundlage für das Projekt bildet.
• Bund und Länder haben gemeinsam Kennzahlen festgelegt, die den
Fortschritt von einzelnen Maßnahmen im Projekt dokumentieren. Die
Kennzahlen werden von den Ausländerbehörden übermittelt und grafisch in einem
Dashboard dargestellt. So besteht jederzeit die Möglichkeit, den Fortschritt
des Projektes zu visualisieren und zielgerichtet zu steuern.
• Im Rahmen einer UAG wurden Digitalisierungshemmnisse gesammelt und
konkrete Lösungen erarbeitet. Die Ergebnisse sind in einen entsprechenden
Regelungsentwurf geflossen. Mit Datum vom 18. Dezember 2024 hat das
Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für
einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden „Entwurf
eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung“ (MDWG) beschlossen. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, mit
einem verbesserten Datenaustausch die Behörden zu entlasten und die
Verwaltungsprozesse zu beschleunigen. Dabei setzen wir u. a. auf die
Nachspeicherung biometrischer Daten zur Neuausstellung elektronischer
Aufenthaltstitel, die Schaffung von Speichersachverhalten zur vereinfachten
Nachvollziehbarkeit von Identitätsprüfungen sowie einen verbesserten
Datenaustausch zwischen den am Visumverfahren beteiligten Behörden durch
Speicherung aller antragbegründender Dokumente.
• In mehreren Prozesslaboren wurden Prozesse über alle
Ressortzuständigkeiten und Verwaltungsebenen hinweg betrachtet. Gemeinsam mit
Vertreterinnen und Vertretern der Praxis wurden konkrete Lösungsvorschläge für die
aktuellen Schmerzpunkte in den Prozessen rund um die Erwerbsmigration
und den Prozess der Familienzusammenführung erarbeitet.
• In etwas mehr als einem Jahr ist es gelungen, sich auf eine Aktenstruktur
und einen einheitlichen Übermittlungsweg für die elektronische Akte zu
verständigen. Damit können elektronische Ausländerakten unter
Beibehaltung der bzw. Anpassung an die in der Behörde jeweils vorhandene
Aktenstruktur untereinander medienbruchfrei digital ausgetauscht und
Informationen schneller gefunden und zugeordnet werden.
• Alle bisher im Projekt erarbeiteten Ergebnisse werden zur dezentralen
Umsetzung in den Ländern und Kommunen über das Informationsportal für das
Ausländerwesen (PIA-Portal) zur Verfügung gestellt. Dieses
Informationsportal ist eine weitere Unterstützung des Bundes für die Stärkung der
Handlungsfähigkeit der Kommunen.
Ein zentrales Element des Projektes ist dabei die Weiterentwicklung des
Ausländerzentralregisters (AZR) hin zu einem zentralen Ausländerdateisystem. Das
AZR wird derzeit zum führenden und zentralen Ausländerdateisystem für alle
ausländerrechtlichen Fachverfahren weiterentwickelt, mit der Folge, dass AZR-
relevante Daten nur einmal erhoben, im AZR gespeichert und auch von dort in
die Fachverfahren übernommen werden können. Es werden bestimmte – bisher
in den Ausländerdateien vorgehaltene – Daten unmittelbar an das AZR
übermittelt und zur Vermeidung von Doppelspeicherungen nur noch dort
gespeichert sowie die diesbezüglichen Dateisysteme der Ausländerbehörden bei
Änderungen am Datenbestand des AZR automatisiert aktualisiert.
Zur Herstellung der Synchronität der Datenbestände wurden im AZR-Gesetz
zunächst die rechtlichen Voraussetzungen dahingehend geschaffen, dass Daten,
die bisher in der dezentralen Ausländerdatei A gespeichert werden, zukünftig
zentral im AZR gespeichert werden. Der Datenkranz des AZR wird hierzu im
erforderlichen Umfang erweitert (vgl. Gesetz zur Weiterentwicklung des
Ausländerzentralregisters*).
Das AZR wurde in den vergangenen Jahren in enger Zusammenarbeit mit den
Ländern zu einem insgesamt den zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden
zentralen Ausländerdateisystem ausgebaut und seine
Kommunikationsfähigkeiten den fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten angepasst, um Daten und
Dokumente mit den zuständigen Behörden in Echtzeit und medienbruchfrei
austauschen zu können.
Auch im OZG-Themenfeld Ein- und Auswanderung wurden in den
vergangenen Jahren große Fortschritte erzielt. Alle fünf OZG-Leistungen des
Themenfelds sind auf dem EfA- Marktplatz verfügbar und befinden sich im
Flächenrollout.
• Mit dem Go-Live des Onlinedienst für die Beschäftigungserlaubnis in
Q4/2024 stehen jetzt die relevanten Antragstrecken des Aufenthaltsrechts
zur Verfügung.
• Die OZG-Leistungen zum Aufenthaltstitel und Aufenthaltskarten haben mit
Ende 2024 die Vorgaben zur Flächendeckung nach dem
Digitalisierungsprogramm Föderal erreicht und sind in neun Bundesländern in mindestens
50 Prozent der Behörden oder für 50 Prozent der Bevölkerung verfügbar.
Insgesamt haben sich 15 Länder für eine Nachnutzung dieser EfA-Dienste
entschieden. Bereits 10.000 Anträge konnten schon online gestellt werden.
• Die Verpflichtungserklärung fokussiert sich stark auf den Rollout und ist
bereits in 9 der 11 nachnutzungsinteressierten Länder verfügbar.
• Die Fokusleistung „Einbürgerung“ hat im Jahr 2024 ebenfalls erhebliche
Fortschritte erzielt. Im Oktober ist die Projektverantwortung des Diensts in
die Fachlichkeit des Landes Nordrhein-Westfalen übergeben worden. Der
Dienst ist somit in den Regelbetrieb übergegangen. 12 Länder haben
entschieden, den Dienst „Einbürgerung“ nachzunutzen, damit wird im Jahr
2025 der Flächenrollout in großen Schritten vorangetrieben. Auch hier
sprechen die Antragszahlen mit 13.500 Anträgen seit dem Go-Live des Dienstes
für sich.
• Mit der OZG-Umsetzung stand die Beantragung durch Bürgerinnen und
Bürger im Vordergrund. Mit den benannten Onlinediensten wurde diese
Anforderung erfolgreich umgesetzt und führt zu einer Entlastung der
Ausländerbehörden.
* Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters • Gesetz vom 8. Juli 2021 – BGBl. I 2021, Nummer 42 vom 13. Juli 2021, S. 2467
b) Wo verbleiben aus Sicht der Bundesregierung die zentralen Defizite,
und wie sollen diese behoben werden?
Durch die Maßnahmen im Jahr 2024 wurden einige zentrale Defizite bereits
behoben. Planmäßig werden die Arbeiten in der BLAG und den UAGs im Jahr
2025 fortgesetzt mit dem Ziel, die Vorgaben der Beschlüsse aus der
Ministerpräsidentenkonferenz umzusetzen. Geplant sind unter anderem
• die Weiterentwicklung des kennzahlenbasierten Dashboards,
• die verbindliche Implementierung des Referenzstandards für die eAkte,
• die Umsetzung der entwickelten Handlungsempfehlungen und gesetzlichen
Vorgaben und
• die Sammlung von bestehenden Best-Practice-Lösungen zur Nachnutzung
in den Behörden der Migrationsverwaltung.
Bei der Digitalisierung der Migrationsverwaltung handelt es sich um ein
laufendes und sehr dynamisches Projekt, das auch eine Anpassung von
Projektzielen erforderlich machen kann.
c) Liegen der Bundesregierung Sachstandsberichte der BLAG
einschließlich der zugehörigen Länderberichte vor, und wenn ja, was sind
die zentralen Erkenntnisse?
Die Sachstandsberichte der BLAG werden gemeinsam von Bund und Ländern
erarbeitet und zentral vom BMI koordiniert. Die Berichte beschreiben den
Digitalisierungsstand zu den einzelnen Maßnahmen im Projekt. Zu den zentralen
Erkenntnissen wird auf die Antwort zu Frage 6a verwiesen.
d) Liegen der Bundesregierung Zwischenstände aus den sechs
Unterarbeitsgruppen der BLAG vor, und wenn ja, was sind die zentralen
Erkenntnisse?
Die von der BLAG gebilligten Handlungsempfehlungen der UAG
„Erwerbsmigration“ enthalten im Wesentlichen folgende Optimierungsvorschläge, die
auf die bestehenden Zuständigkeitsverteilungen und geltenden
Titelerteilungsvoraussetzungen aufsetzen.
• Vereinfachung des Übergangs vom Auslands- in das Inlandsverfahren durch
Speicherung visumantragsbegründender Unterlagen in der Visadatei;
• Priorisierung der Nutzung digitaler Antragstellungsmöglichkeiten;
• Weiterentwicklung der OZG-Antragstrecken;
• Optimierung der Erhebung und Nachnutzung der Biometriedaten;
• weitere Optimierung der Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit zur Titelerteilung;
• Optimierung der Kommunikation zwischen Ausländerbehörde und
Anerkennungsstelle im beschleunigten Fachkräfteverfahren;
• Abstellen von Medienbrüchen, die vereinzelt noch im
Verwaltungsverfahren angelegt, wenngleich nicht gesetzlich vorgegeben sind.
Die Umsetzung der Handlungsempfehlungen muss, sofern diese in
Zuständigkeit des Bundes liegt, im Gesamtzusammenhang des BLAG-Prozesses gesehen
werden.
Zu den zentralen Erkenntnissen wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 6a
verwiesen.
7. Plant die Bundesregierung eine weitere Verbesserung und Erweiterung
der Funktionalitäten des Auslandsportals durch die Entwicklung und
Nutzung von Automatisierung und künstlicher Intelligenz zur
Verfahrensunterstützung?
Das Auswärtige Amt hat seine Ziele zur Digitalisierung des nationalen
Visumverfahrens planmäßig umgesetzt.
Alle wichtigen Kernelemente für den Visumprozess stehen weltweit technisch
zur Verfügung und funktionieren. Seit dem 9. Dezember 2024 sind alle 167
Visastellen technisch an das Auslandsportal angebunden. Ebenso stehen seitdem
die weltweit relevanten Onlineanträge für Visa zu Erwerbstätigkeit, Ausbildung
und Studium zur Verfügung. Während die Beantragung für Erwerbstätige
(einschließlich der Chancenkarte) bereits an allen Visastellen grundsätzlich
freigegeben ist, werden die neuen Online-Anträge (Studium, Ausbildung,
Familienzusammenführung) nach einer kurzen Pilotierungsphase in Kürze überall
freigegeben werden. Diese Kernfunktionalitäten werden begleitet durch
organisatorische Elemente zur Orientierung der Visumantragsteller (z. B. der
sogenannte Visanavigator, der Antragsteller mit einfachen tatsächlichen Fragen zur
richtigen Antragskategorie leitet) und zur Absicherung des Online-Angebots auch
bei Übernachfrage (die smarte Warteliste, bei der Antragsteller an
ausgebuchten Visastellen ihren Online-Antrag vorbereiten können und die gleichzeitig
Reservebuchungen verhindert).
Neben diesen Kernelementen ist eine Zusatzfunktion zur Einbindung der
externen Dienstleister in das digitalisierte Visumverfahren bereits in Pilotierung, um
das Auslandsportal für die genannten Antragskategorien auch an Standorten
umfassend nutzbar zu machen, an denen Auslandsvertretungen die Annahme
von Visumanträgen in spezifischen Kategorien an externe Dienstleister
ausgelagert haben.
Die Nutzung des Auslandsportals wird in den nächsten Wochen durch
arbeitsorganisatorische Anpassungen zur vollen Wirksamkeit kommen: So werden
z. B. gegenwärtig an einigen Standorten noch bestehende analoge Wartelisten
abgearbeitet, teils bevor auf das Online-Verfahren umgestellt wird, größtenteils
parallel dazu. Dies ist aus rechtlichen Gründen zwingend notwendig:
Antragstellende, die bereits ihr Interesse bekundet haben, können nicht darauf
verwiesen werden, dies über das Auslandsportal erneut zu tun. Für Visastellen, die
unter besonderer Belastung stehen, werden dabei Regelungen gefunden, die das
Interesse der Antragstellenden an bestmöglicher Funktionalität der Visastellen
berücksichtigen. So wird an Visastellen in Krisensituationen oder kleine
Visastellen mit kurzfristig z. B. aus Krankheitsgründen ausgedünnter Besetzung der
Wechsel in die digitale Arbeitsweise zum Jahresanfang 2025 nicht prioritär
vollzogen, sofern dies nicht ohne wesentliche negative Auswirkungen auf die
Annahme- und Bearbeitungskapazität möglich ist.
Darüber hinaus sind weitere Verbesserungen und Erweiterungen der
Funktionalitäten des Auslandsportals geplant. Diese umfassen sowohl seitens des
Auswärtigen Amts geplante Weiterentwicklungen wie auch Anregungen der
Auslandsvertretungen, die das Auslandsportal nutzen und deren Praxiserfahrungen
regelmäßig zur Optimierung des digitalen Angebots eingeholt werden.
Als erster Schritt soll im Jahr 2025 die gegenwärtig in Pilotierung befindliche
Zusatzfunktion zur Einbindung externer Dienstleister im Visumverfahren
weltweit ausgerollt werden. Weitere Funktionalitäten reichen von inhaltlicher
Optimierung bei der Formulierung der Antragsstrecken über die Möglichkeit zum
Wechsel zwischen Antragskategorien bis hin zu Funktionen zur gemeinsamen
Antragstellung für Gruppen und die Antragstellung durch Bevollmächtigte.
Ebenso sind funktionelle Optimierungen im Back-End des Auslandportals
geplant, um die Bearbeitung der digitalen Anträge praktisch zu erleichtern (z. B.
die Möglichkeit, die Ansicht von Dokumenten zu drehen). Es laufen bereits
Arbeiten an der Entwicklung einer für das digitale Verfahren optimierten
Fachanwendung, in die Künstliche Intelligenz (KI) zur Unterstützung des
Visumverfahrens integriert werden kann.
Eine Komponente für die Gebührenfestsetzung und Onlinezahlung ist in einer
Grundversion bereits in der Endphase der technischen Umsetzung. Hierauf
basierend möchte das Auswärtige Amt schnellstmöglich eine umfassende
Gebühren- und Onlinezahlungskomponente entwickeln. Dies bedarf jedoch unter
praktischen wie Wirtschaftlichkeitserwägungen Rechtssicherheit hinsichtlich
des gebührenrechtlichen Rahmens. Die ausstehende Reform des
Gebührenrechts muss daher vor der Entwicklung einer komplexeren
Gebührenkomponente abgewartet werden.
Die Vorteile der Online-Antragsannahme, die sich im Bereich der nationalen
Visa bereits erweisen, sollen auch für die Schengen-Visa schnellstmöglich
nutzbar gemacht werden. Bis eine auf EU-Ebene entwickelte Plattform in mehreren
Jahren zur Verfügung steht, soll auch die Annahme von Schengen-
Visumanträgen über das Auslandsportal baldmöglichst ermöglicht werden, um nicht im
zahlenmäßig besonders bedeutsamen Bereich der Kurzzeit-Visa weiter ein
papierbasiertes Verfahren mitziehen zu müssen.
Das Auswärtige Amt plant zur Unterstützung der Entscheidung im
Visumverfahren KI einzusetzen. Während die verfügbare Schalterzeit als knappe
Ressource bereits durch die Digitalisierung der Antragsannahme über das
Auslandsportal adressiert wird, ist dies aus Sicht des Auswärtigen Amts die einzig
zielführende Möglichkeit, das Nadelöhr Entscheiderkapazität im
Visumverfahren effektiv und auf dem Stand der Technik zu adressieren. Der Einsatz von KI
soll einerseits der Beschleunigung im Einzelfall dienen. Gleichzeitig soll auch
die Möglichkeit geschaffen werden, die Visumpraxis im Gesamten zu
betrachten und z. B. durch das Erkennen von möglichen Missbrauchs- oder
Diskriminierungsmustern die Sicherheit und Qualität des Visumverfahrens weiter zu
verbessern und mögliche Erkenntnisse über etwaige Schwächen in der
rechtlichen Ausgestaltung der Rahmenbedingungen als Feedback auch dem
Gesetzgeber zur Verfügung zu stellen.
Um KI im Visumverfahren einsetzen zu dürfen, bedarf es einer
datenschutzrechtlichen Erlaubnis für die Nutzung der im Visumverfahren erhobenen
personenbezogenen Daten, die sowohl Entwicklung und Training der KI als auch
deren Einsatz für den Einzelfall und die Gesamtbetrachtung des
Visumverfahrens ausdrücklich einbezieht. Die Initiative zu einer solchen Regelung wurde
erstmalig im August 2022 vom Auswärtigen Amt angestoßen und in den
vergangenen Monaten im Ressortkreis und unter Einbeziehung der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz erarbeitet. Am 11. Dezember 2024 wurde eine
entsprechende Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag durch das
Kabinett beschlossen.
Der Umfang der Umsetzung aller weiteren Verbesserungen und Erweiterungen,
einschließlich des Einsatzes von KI und der Digitalisierung der Schengen-
Antragsannahme, hängt zudem auch von der Entscheidung des
Haushaltsgesetzgebers ab.
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass das in
§ 40 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG enthaltene Verbot der Beschäftigung
von drittstaatsangehörigen Fach- und Arbeitskräften in Zeitarbeit
gestrichen werden sollte?
Mit der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes besteht durch
die Absenkung der Gehaltsschwelle für drittstaatsangehörige Fachkräfte mit
akademischer Ausbildung (Große Blaue Karte EU) bereits ein vereinfachter
Zugang zu einer Beschäftigung in Leiharbeit. Ein Regelungsvorschlag für eine
darüberhinausgehende Öffnung der Leiharbeit für drittstaatsangehörige
Fachkräfte wurde dem Deutschen Bundestag im Oktober 2024 vorgelegt.
9. Wie legt die Bundesregierung die Begriffe „wirtschaftliches Interesse“
und „regionale Bedürfnisse“ im Rahmen des § 21 AufenthG zur
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige aus, und sind den
Ländern und Kommunen hierzu schon vorläufige Anwendungshinweise
oder andere Handreichungen übermittelt worden, die – so nach
Auffassung der Fragesteller erforderlich – klarstellen, dass die nach
21.1.4. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
(AVwV-AufenthG) vorausgesetzte Investitionssumme von mindestens
250 000 Euro und die Schaffung von mindestens fünf
Vollzeitarbeitsplätzen angesichts vergangener Neufassungen des § 21 AufenthG nicht mehr
maßgeblich sind, da vereinzelte Behörden diese Kriterien entgegen der
geltenden Rechtslage immer noch anwenden?
§ 21 Absatz 1 Satz 1 AufenthG ist als Ermessensnorm grundsätzlich flexibel
ausgestaltet. Durch die offene Formulierung kann dem stetigen Wandel und den
verschiedenen Bedürfnissen hinreichend Rechnung getragen werden. Zudem
sind in § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 AufenthG eine Reihe von Kriterien
festgelegt, an denen sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1
orientieren. Damit wird ein hinreichendes Maß an Klarheit für das vom Gesetzgeber
gewollte Verständnis unter Beibehaltung der flexiblen Gestaltung geschaffen.
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwV-
AufenthG) beziehen sich noch auf den Wortlaut der vor dem 1. August 2012
geltenden Fassung von § 21 AufenthG, die insbesondere ein übergeordnetes
wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis normierte.
Durch Streichung der Wörter „übergeordnetes“ und „besonderes“ wurden die
Hürden für einen Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG abgesenkt, da diese
Regelvoraussetzung bis dahin in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nicht
erfüllt wurden. Diese reduzierten Voraussetzungen müssen auch bei Auslegung
der Begriffe Berücksichtigung finden; die AVwV-AufenthG sind in diesem
Punkt insoweit nicht mehr aktuell.
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Übergang von
Inhabern einer Chancenkarte (§ 20a AufenthG) in die Selbstständigkeit
zu erleichtern und mögliche Lücken in der praktischen Umsetzung zu
schließen?
Das Aufenthaltsgesetz normiert kein Zweckwechselverbot zwischen den
Normen der §§ 20a und 21 AufenthG, wie dieses z. B. in § 16a Absatz 1 Satz 2
AufenthG geregelt ist. Bei der Chancenkarte nach § 20a AufenthG handelt es
sich um einen Suchtitel, welcher nach seiner Grundkonzeption den Übergang in
einen Erwerbstitel prinzipiell vorzeichnet. Ein Wechsel in andere
Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der jeweils bestimmten Voraussetzungen daher möglich.
Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nur während der
Geltungsdauer des Aufenthaltstitels nach § 20a Absatz 2 AufenthG nicht möglich. Eine
rechtliche Änderung in diesem Bereich ist aus Sicht der Bundesregierung nicht
erforderlich.
11. Plant die Bundesregierung, die sogenannte Westbalkanregelung des § 26
Absatz 2 BeschV auch auf andere Staaten auszuweiten, und wenn ja,
a) soll die Ausweitung unter Anrechnung des bisherigen Kontingents
von 50 000 Zustimmungen je Kalenderjahr erfolgen,
b) auf welche Staaten soll die Regelung ausgeweitet werden,
c) wie beurteilt die Bundesregierung eine denkbare Ausweitung der
Westbalkanregelung auf die Staaten Brasilien, Mexiko, Kolumbien,
Ecuador, Marokko, Ghana, Indien, Indonesien, die Philippinen,
Usbekistan, Vietnam, Nigeria, Gambia und Südafrika,
d) unter welchen zwingenden oder fakultativen Voraussetzungen soll
eine Ausweitung der Regelung erfolgen?
Mit der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde
zum 1. Juni 2024 das jährliche Kontingent für die sogenannte
Westbalkanregelung auf 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit verdoppelt.
Darüber hinaus kann die Erweiterung der Westbalkanregelung im Rahmen von zu
verhandelnden Migrationsabkommen der Bundesregierung mit geeigneten
Staaten eingebracht werden. Aktuell bestehen jedoch keine konkreten
Planungen zur Ausweitung der Westbalkanregelung.
12. Teilt die Bundesregierung die Feststellungen des Berichts zur
Evaluierung der Westbalkanregelung, die durch das Institut für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung durchgeführt und im April 2020 veröffentlicht
wurde, wonach die Westbalkanregelung trotz des Verzichts auf ein formales
Qualifikationserfordernis dazu geführt hat, dass über die
Westbalkanregelung nach Deutschland eingereiste Personen in stabile
Beschäftigungsverhältnisse gekommen sind, vielmehr sogar 60 Prozent als Fachkräfte
tätig sind und die Befunde zudem zeigen, dass nahezu keine
Inanspruchnahme von Sozialleistungen erfolgt ist, es kaum Hinweise auf einen
Missbrauch der Regelung geben würde und die Verdienste nicht geringer
seien als bei den meisten Vergleichsgruppen, und zieht die
Bundesregierung aus dem Evaluierungsbericht den Schluss, dass formale
Qualifikationserfordernisse auch in anderen erwerbsbezogenen
Aufenthaltserlaubnissen abgebaut werden sollten und wie bei der Westbalkanregelung dem
Matchmaking zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern einerseits
und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andererseits eine
entscheidendere Rolle zugesprochen werden sollte?
Mit der Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde der
Rechtsrahmen flexibilisiert und damit eine gute Grundlage geschaffen, um den Bedarfen
am Arbeitsmarkt gerecht zu werden. Dabei wurden auch formale
Qualifikationsanforderungen bereits abgebaut. So müssen beispielsweise Fachkräfte nicht
mehr ihre Befähigung für die vorgesehene Beschäftigung nachweisen. Für die
Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung muss die
Qualifikation nicht mehr in Deutschland anerkannt sein, sondern im Staat des
Erwerbs. Zudem wurde mit der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung die
Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation ermöglicht.
Für die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und -fahrern wurde die
Prüfung der erforderlichen Fahrerlaubnisse und Berufskraftfahrerqualifikationen
durch die Bundesagentur für Arbeit gestrichen, da diese Prüfung den
Arbeitgebern obliegt. Die Bundesregierung sieht darüber hinaus aktuell keinen Bedarf,
Qualifikationserfordernisse abzubauen.
13. Welche Rolle spielen die deutschen Auslandsschulen bei der Gewinnung
von Fachkräften für den deutschen Arbeitsmarkt?
Die anerkannten Deutschen Auslandsschulen sind als Teil der
Partnerschulinitiative („PASCH“, Schulen: Partner der Zukunft) ein wichtiges Element in der
nachhaltigen und langfristigen Akquise von künftigen Fachkräften für den
deutschen Arbeitsmarkt. Die Partnerschulinitiative vernetzt weltweit mehr als
2.000 Schulen (davon 136 anerkannte Deutsche Auslandsschulen), an denen
Deutsch einen besonders hohen Stellenwert hat. Insgesamt besuchen etwa
82.000 Schülerinnen und Schüler die Deutschen Auslandsschulen, über
600.000 Schülerinnen und Schüler die Partnerschulen.
Circa 26 Prozent der Absolventinnen und Absolventen Deutscher
Auslandsschulen nehmen nach dem Schulabschluss ein Studium in Deutschland auf.
14. Wie viele Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen
haben in den vergangenen fünf Jahren einen Aufenthaltstitel nach
Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes (bitte jeweils nach den
einzelnen Aufenthaltstiteln, nach Herkunftsländern und nach Jahren
aufschlüsseln) erhalten?
Entsprechende Angaben werden im AZR nicht erfasst. Daher liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
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