Deutscher Bundestag Drucksache 20/14921
20. Wahlperiode 07.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/14496 –
Kontrollmechanismen bei internationalen Klimaschutzprojekten sowie beim
Import von Biokraftstoffen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Aufklärung des UER-Skandals (UER = Upstream Emission Reductions),
bei dem Klimaschutzprojekte bei der Förderung von Öl und Gas in China
angeblich zu großen Anteilen gar nicht stattgefunden haben (
www.zdf.de/politi
k/frontal/doku-milliardenbetrug-tankstelle-oelkonzerne-klimaschutz-fake-chin
a-100.html), dauert immer noch an. Während in diesen Fällen die
Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt, muss aus Sicht der Fragesteller vermutlich noch
viel größeren Ungereimtheiten beim Import von Biokraftstoffen insbesondere
nach Deutschland nachgegangen werden (
www.augsburger-allgemeine.de/poli
tik/landwirte-fassungslos-wie-milliarden-liter-fake-biodiesel-in-deutschen-tan
ks-landen-102885880). Die Bundesregierung sieht dabei nach Ansicht der
Fragesteller dem Zusammenbruch des THG-Quotenmarktes (THG =
Treibhausgas) untätig zu und nimmt Insolvenzen von e-charger-Unternehmen,
e-fuel-Produzenten, Biokraftstoffunternehmen und Wasserstoffprojekten im
Verkehrssektor billigend in Kauf (
www.thg-news.de/aus-fuer-equota-und-em
obia,
www.stern.de/auto/thg-quoten-anbieter-insolvent--ist-das-thg-geschaefts
modell-am-ende--33428300.html,
www.stern.de/auto/thg-quoten-anbieter-inso
lvent--ist-das-thg-geschaeftsmodell-am-ende--33428300.html,
www.zdf.de/na
chrichten/wirtschaft/biogas-haendler-bmp-folgen-waermewende-stadtwerke-1
00.html). Mittlerweile spitzt sich die Lage dahin gehend zu, dass hunderte
betroffener Unternehmen öffentlich Schadenersatzklagen im Milliardenumfang
erwägen (
www.handelsblatt.com/politik/deutschland/energiewende-biokraftst
off-branche-droht-ministerium-mit-milliardenklagen/100089203.html).
Zukunftsinvestitionen in den Bereich der alternativen Kraftstoffe und in
Wasserstoffprojekte wurden und werden komplett auf Eis gelegt. Der dringend
notwendige Weg zu einer klimaneutralen Transformation, insbesondere im
Verkehrssektor, hat nach Ansicht der Fragesteller schwersten Schaden
genommen. Das Vertrauen in Zertifikate und in die Integrität von Zertifizierungen ist
nach Auffassung der Fragesteller erschüttert und es gilt unverzüglich und
entschlossen, vertrauensbildende Maßnahmen zu ergreifen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz vom 6. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Da die Hausleitung (bzw. die Leitungsebene) eines jeden Ressorts die
politische Gesamtverantwortung für ihren Bereich und die Tätigkeiten ihrer
Beschäftigten trägt, beinhaltet politische Kontrolle durch den Deutschen Bundestag
primär die Kontrolle dieser politisch verantwortlichen Handlungsträger und
dadurch der Handlungen und Tätigkeiten der Beschäftigten ihres
Verantwortungsbereichs.
Die Beschäftigten der Arbeitsebene stehen aufgabenbedingt zu technischen
Verkehrsfragen und Kraftstoffen mit unterschiedlichsten Personen und
Organisationen im regelmäßigen Austausch. Darunter fallen Gespräche mit Vertretern
unter anderem von Umweltverbänden, Unternehmen, Forschungsinstitutionen
und Industrieverbänden, darunter sowohl mit den nach §§ 37a ff. BImSchG
verpflichteten Kraftstoffanbietern als auch mit den Produzenten und
Bereitstellern erneuerbarer Energien für den Verkehrsbereich.
Eine Verpflichtung zur Erfassung entsprechender Daten (z. B. Erfassung
sämtlicher Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmenden) sowie
sämtlicher geführter Gespräche – einschließlich Telefonate und elektronischer
Kommunikation – bzw. deren Ergebnissen besteht nicht und eine solche
umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt. Insbesondere bei
größeren Veranstaltungen lässt sich vielfach nicht mehr rekonstruieren, welche
Personen teilgenommen haben und welche Gespräche anlässlich dieser
Veranstaltungen geführt worden sind. Die nachfolgenden Ausführungen bzw.
aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie
vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Informationen
sind somit möglicherweise nicht vollständig
1. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung nach aktuellem Stand
jegliche Registrierungs- und Kontrollpflichten zur Wiederherstellung und zu
dem Schutz der Zertifikateintegrität und damit zum Schutz seriös
arbeitender Unternehmen bezüglich des Imports von Biokraftstoffen auf dem
Verordnungswege ablehnt und auch ansonsten keine eigenen wirksamen
Maßnahmen gegen einen möglichen Zertifikatebetrug schaffen will?
2. Mit welchen konkreten Schritten plant die Bundesregierung ansonsten,
das Kontrolldefizit beim Import von fortschrittlichen Biokraftstoffen zu
beheben, und wann sollen diese Regelungen in Kraft treten?
3. Sollte der Implementierungszeitpunkt nach dem 1. Januar 2025 liegen,
was gedenkt die Bundesregierung in der Zwischenzeit zu tun, um ein
Mindestmaß an Kontrolle, insbesondere bei der Art und Herkunft der
verwendeten Rohstoffe sicherzustellen?
4. Ist es richtig, dass die Bundesregierung gegen mögliche Fake-
Biodieselimporte weiterhin keine nationalen Maßnahmen ergreifen und damit
nach Ansicht der Fragesteller an ihrer seit länger als einem Jahr
andauernden Untätigkeit auf diesem Gebiet festhalten will?
Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Damit erneuerbare Kraftstoffe nur dann auf die THG-Quote angerechnet und
somit gefördert werden, wenn staatliche Kontrolleure für Vor-Ort-Kontrollen
Zugang zu den Produktionsstätten erhalten, hat das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Mitte
Dezember 2024 eine Formulierungshilfe für eine entsprechende Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und weiterer Verordnungen an die
Fraktionen übermittelt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 129 des Abgeordneten Christian Hirte auf Bundestagsdrucksache
20/14338 sowie auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
5. Warum wird durch die Bundesregierung die Anpassung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Stabilisierung des THG-
Quotensystems abgelehnt, während gleichzeitig eine Anpassung des BImSchG
im Zusammenhang mit Flugbenzin – beispielsweise die Abschaffung der
nationalen PtL-Quote (PtL = Power-to-Liquid) laut Formulierungshilfe
vom 11. Dezember 2024 (
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bu
ndeskabinett-ergebnisse-2324684) – durch das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
(BMUV) vorangetrieben wird?
6. Ist es zutreffend, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bekannt gegeben hat (
www.zf
k.de/politik/deutschland/thg-quote-laut-branche-nochmal-massiv-entwert
et-kritik-an-ministerium), zu dem Entwurf einer Novelle des BImSchG
bezüglich der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie
(Renewable Energy Directive III – RED III) und zur Stabilisierung des
THG-Quotensystems würden keine Stellungnahmen eingeholt und dieser
Entwurf würde nicht weiterverfolgt, und wenn ja, warum?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Um den Zielpfad für CO2-Minderungen im Kraftstoffbereich abzusichern und
die wirtschaftliche Situation von Herstellern von Biokraftstoffen und grünem
Wasserstoff sowie Betreibern von Ladesäulen zu verbessern, hat die
Bundesregierung am 13. November 2024 die Dritte Verordnung zur Änderung der
38. Bundes-Immissionsschutzverordnung beschlossen. Dadurch können
Quotenverpflichtete für zwei Jahre zur Erfüllung der THG-Quote nur noch CO2-
Minderungen aus erneuerbaren Kraftstoffen und Strom verwenden, die auch im
selben Jahr erzielt wurden. Dadurch soll die Nachfrage kurzfristig gesteigert
und der THG-Quotenmarkt für die Jahre 2025 und 2026 stabilisiert werden.
Die Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) im
Verkehrsbereich durch Weiterentwicklung der THG-Quote ist ein ebenso wichtiges wie
komplexes Verfahren, bei dem viele weitreichende gesetzliche Regelungen
nötig sind und langfristige Vorgaben für den Einsatz von erneuerbaren Energien
im Verkehr in Deutschland beschlossen werden. Aufgrund der politischen
Entwicklungen und der vorgezogenen Bundestagswahlen ist dies in dieser
Legislaturperiode unter Einhaltung der Fristen im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren und mit Anhörung der Länder und der betroffenen Verbände und
Unternehmen nicht mehr möglich. Das BMUV bereitet das Verfahren weiter vor, so
dass die nächste Bundesregierung den Gesetzentwurf schnell beschließen kann.
Damit losgelöst von diesem umfangreichen Gesetzgebungsverfahren bereits
Maßnahmen zur Verbesserung der Betrugsprävention umgesetzt werden
können, hat das BMUV eine entsprechende Formulierungshilfe an die Fraktionen
übermittelt. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen.
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, bereits vor der am 23. Februar 2025
stattfindenden Bundestagswahl Gespräche mit der Fraktion der
CDU/CSU über Sofortmaßnahmen zur Stabilisierung des THG-
Quotensystems zu führen, mit dem Ziel, das BImSchG diesbezüglich noch in
dieser Legislaturperiode anzupassen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. Nach Kenntnis der
Bundesregierung wurde die Formulierungshilfe in mehreren Arbeitsgruppen
beschlossen.
8. Plant die Bundesregierung, den Vertrauensschutz für Importe von
Biokraftstoffen bzw. für die dafür ausgestellten Nachhaltigkeitszertifikate
auszusetzen, jedenfalls so lange, bis es zumindest robuste Regelungen
wie Registrierungspflichten für Anlagen und Kontrollpflichten gibt, und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist nicht ermächtigt, die Vertrauensschutzregelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes auszusetzen.
9. Ist es richtig, dass die Bundesregierung trotz fortdauernd möglichen
Betrugs mit Biodiesel aus Asien (
www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panora
ma3/meldungen/Biodiesel-Skandal-bleibt-offenbar-folgenlos,fakebiodies
el104.html) keine nachhaltigen wirksamen Notfallschutzmaßnahmen
ergreift, und wenn ja, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10099 verwiesen. Zum Verständnis
der Sachlage wird der Antwort vorausgeschickt, dass Zertifizierungssysteme
von der EU-Kommission anerkannt werden. Von den unabhängigen
Zertifizierungsstellen wird nur ein Teil von der Bundesanstalt für Ernährung und
Landwirtschaft (BLE) anerkannt und überwacht. Auch wenn bislang weder von
nationalen noch von europäischen Behörden ein Betrug rechtssicher festgestellt
werden konnte, arbeitet das BMUV intensiv an der Optimierung der
Betrugsprävention auf europäischer und nationaler Ebene.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, welche chinesischen Unternehmen, die
fortschrittliche Biokraftstoffe nach Europa exportieren, in den letzten
Jahren die größten Umsatzsprünge im Vergleich zu den Vorjahren
verzeichnet haben oder welche Unternehmen ihre Produktionskapazitäten in
außergewöhnlich kurzer Zeit erheblich ausbauen konnten?
Der Bundesregierung sind die Umsätze einzelner chinesischer
Biokraftstoffproduzenten nicht bekannt. Bekannt sind die in der staatlich anerkannten
Datenbank Nabisy eingetragenen Daten.
Die Zertifikatsdaten der Hersteller von Biokraft- und Biobrennstoffen (letzte
Schnittstelle) werden in Nabisy hinterlegt. Diese beinhalten neben Name und
Adresse des Unternehmens unter anderem, welche Biokraft- oder
Biobrennstoffe hergestellt werden können, Informationen zu den eingesetzten Rohstoffen,
Art der Treibhausgasberechnung und Produktionskapazitäten. Die in Nabisy
eingestellten Mengen sind zum Teil deutlich größer als die zur Anrechnung auf
die THG-Quote genutzten Mengen.
Es werden durch die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen in die
staatliche Datenbank Nabisy nur mittelbar Informationen über fortschrittliche
Biokraftstoffe erfasst, die auf die THG-Quote angerechnet werden. Aus diesem
Grund können die Nabisy-Daten nicht präzise widerspiegeln, inwieweit
importierte Mengen von fortschrittlichen Kraftstoffen aus Drittstaaten in die
Europäische Union oder Deutschland gelangt sind.
11. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Rohstoffe (etwa Palmöl oder
Fettabscheiderabfälle) in welchen Anlagen und in welchem Umfang
konkret mit entsprechenden Herkunftsnachweisen verarbeitet wurden?
Hinsichtlich der zulässigen Rohstoffe sind in der Datenbank Nabisy
umfangreiche Daten hinterlegt. Diese beinhalten die Rohstoffbezeichnung, Angaben zur
Herstellung und den Energiegehalt. Soweit erforderlich müssen auch Angaben
zu Treibhausgasemissionen für Anbau, Verarbeitung und Transport sowie die
Einstufung als Anbaubiomasse oder Abfall/Reststoff, bei Abfällen ggf.
Einstufung als „fortschrittlich“ enthalten sein.
Das den Nachweis ausstellende Unternehmen hat die zutreffenden
Biomassecodes auszuwählen. Auch sind insbesondere der Ort der Herstellung, das
Zertifizierungssystem nach dessen Vorgaben das Unternehmen arbeitet, das
Herkunftsland des Rohstoffs sowie die Menge und Art des Biokraftstoffs, auf den
sich der Nachweis bezieht, zu erfassen.
12. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es analog zu der von der
Europäischen Union (EU) bereits eingeleiteten Umgehungsuntersuchung beim
Import von Biodiesel aus Indonesien (
www.euractiv.de/section/verkehr/n
ews/europaeische-hersteller-feiern-eu-untersuchung-von-chinesischem-bi
odiesel/) vergleichbare Tendenzen bei den nun gegen China umgesetzten
Antidumpingzöllen gibt (beispielsweise über Swap-Mechanismen oder
Deklaration als Sustainable Aviation Fuels), und wie gedenkt die
Bundesregierung mit diesen Erkenntnissen umzugehen, bzw. welche
Maßnahmen werden derzeit ergriffen oder geplant, um eine wirksame
Umsetzung der Zölle sicherzustellen?
Die Durchführung von Untersuchungen zu Handelsschutzmaßnahmen, die
Verhängung von Maßnahmen sowie deren Überwachung liegen in der
Zuständigkeit der Europäischen Kommission. Auf Basis der entsprechenden
Rechtsgrundlagen besteht die Möglichkeit der Beantragung einer
Umgehungsuntersuchung seitens der Industrie, sofern diese von etwaigen Umgehungen bezüglich
der eingeführten Zölle gegen Importe von Biodiesel aus China Kenntnis
erlangt.
13. Wann hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
zuletzt einen Antrag auf ein Witness-Audit bei chinesischen Produzenten
und Exporteuren von fortschrittlichen Biokraftstoffen gestellt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10099
verwiesen.
Wie in den Antworten zu den Fragen 9 und 10 dargelegt, anerkennt und
überwacht die BLE nur einen Teil der im Rahmen der Nachhaltigkeitszertifizierung
tätigen, unabhängigen Zertifizierungsstellen. Handelt es sich um ausländische
Unternehmen, benötigt die BLE, um die Auditoren der Zertifizierungsstellen
vor Ort zu begleiten (sogenannte Witness-Audits) eine Erlaubnis des jeweiligen
Landes. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, wird die Vor-Ort-Kontrolle durch
sogenannte Fernbegutachtung ersetzt.
Zuletzt wurden im Dezember 2024 Kontrollen durch von der BLE anerkannte
Zertifizierungsstellen bei chinesischen Produzenten und Exporteuren von
fortschrittlichen Biokraftstoffen als Fernbegutachtung durchgeführt.
Damit die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen zukünftig zur Bedingung für die
Anrechnung auf die THG-Quote wird, hat das BMUV die in der Antwort zu
den Fragen 1 bis 4 genannte Formulierungshilfe vorgelegt.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, wann es in den vergangenen Monaten
Treffen zwischen Beamten des zuständigen Fachbereichs und Vertretern
der Mineralölwirtschaft gegeben hat, und wenn ja, mit wem hat es
konkret Gespräche gegeben?
15. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es Gespräche zwischen
Firmenvertretern von Shell und dem BMUV gegeben hat, und wenn es
Gespräche mit Shell gegeben hat, wann haben diese mit wem
stattgefunden?
16. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es in den vergangenen Monaten
informelle Treffen zwischen Beamten des zuständigen Fachbereichs im
BMUV und Vertretern der Mineralölwirtschaft gegeben hat?
a) Mit wem, und wann gab es diese Gespräche und Zusammentreffen?
b) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Transparenz und
Neutralität dieser Kontakte?
Die Fragen 14 bis 16b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/12179 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
17. Sind die auf der UN-Klimakonferenz (UN = United Nations) in Dubai
2023 geführten Gespräche zwischen der deutschen und der chinesischen
Delegation zu Kontroll- und Registrierungspflichten fortgesetzt worden?
a) Wenn ja, wann, und mit welchen Personen auf deutscher und
chinesischer Seite fanden diese Gespräche statt?
b) Welche Bundesministerien oder Behörden waren in diese Gespräche
eingebunden, wurden Absprachen getroffen, und wenn ja, welche?
c) Wenn nein, warum hat die Bundesregierung diese Gespräche trotz
der gezeigten Offenheit auf chinesischer Seite nicht fortgesetzt?
d) Welche Rolle hat dabei der stellvertretende Sonderbeauftragte für
internationale Klimapolitik im Auswärtigen Amts gespielt, und hat
dieser aktiv auf eine Fortsetzung der Gespräche hingewirkt?
e) Wenn keine Fortschritte erzielt wurden, liegt dies daran, dass das
Auswärtige Amt sich nicht zuständig fühlte oder anderweitig untätig
blieb?
f) Wurden die Gespräche von anderen Bundesministerien unterstützt,
und wenn nein, warum nicht?
g) Haben andere Bundesministerien entsprechende Gespräche geführt?
Die Fragen 17 bis 17g werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat auf der UN-Klimakonferenz in Dubai keine
entsprechenden Gespräche geführt. In Abstimmung mit dem UBA als für den Vollzug
der UER-Verordnung zuständige Behörde und dem für die UER-Verordnung
fachlich zuständigem BMUV wurde das Thema seitens des Auswärtigen Amtes
auf Staatssekretärs-Ebene im Juni 2024 in Peking gegenüber der chinesischen
Seite angesprochen.
18. Hat die Bundesregierung erwägt, in den betroffenen Bundesministerien
und Bundesbehörden frühzeitig zu handeln und Personalumbesetzungen
vorzunehmen oder neues Personal für Kontrollen einzustellen oder Dritte
zu beauftragen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ja,
warum hat sie entsprechende Maßnahmen nach Kenntnis der Fragesteller
nicht umgesetzt, und wenn nein, warum nicht?
Es wird die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6, 7 und 13 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/12179
sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
19. Liegt der Bundesregierung ein Vorschlag vor, nach dem eine Verordnung
zur Einführung von Kontroll- und Registrierungspflichten für
Biokraftstoffhersteller bis zum 1. Januar 2025 rechtlich möglich ist, ohne dass ein
Gesetz erforderlich ist, und wenn ja, wie positioniert sie sich zu dem
Vorschlag der Kanzleien Redeker und Becker Büttner Held?
20. Wenn die Frage 19 bejaht wurde, warum wurden diese seit über einem
halben Jahr vorliegenden Vorschläge von zwei renommierten Kanzleien
nicht aufgegriffen bzw. umgesetzt?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu den Fragen 36 bis 38 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/12179 und auf die Antwort auf
die Schriftliche Frage 130 des Abgeordneten Christian Hirte auf
Bundestagsdrucksache 20/14338 verwiesen.
21. Hat die Bundesregierung eine gutachterliche Bewertung der Verfassungs-
und Europarechtskonformität eines solchen Vorschlags eingeholt, der seit
April 2024 auf dem Tisch liegt (
www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/D
ownload_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/3_aend_38_bimschv_vo/Stell
ungnahmen/3_aend_38_bimschv_vo_stn_vdb_bf.pdf, S. 2)?
a) Wenn ja, was war das Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Sieht die Bundesregierung darin ein pflichtwidriges Unterlassen der
entsprechenden Fachbehörde oder anderer zuständiger Stellen?
Die Fragen 21 bis 21c werden gemeinsam beantwortet.
Die in der Antwort zu den Fragen 19 und 20 genannten Maßnahmen und
Instrumente wurden durch das zuständige Bundesministerium geprüft. Die in der
Antwort zu Frage 1 bis 4 genannte Formulierungshilfe, die einige dieser
Maßnahmen enthält, wurde rechtlich vom BMJ geprüft.
22. Warum hat die Bundesregierung trotz entsprechender Vorschläge nicht
gehandelt, obwohl in Frankreich, Belgien und Österreich (
www.usp.gv.a
t/brancheninformationen/energieversorgung/nachhaltigkeitskriterien-fue
r-biokraftstoffe/nachweis-der-nachhaltigkeit-von-biokraftstoffen.html#:
~:text=Der%20Nachweis%20der%20Nachhaltigkeit%20wird,biogener%
20Kraftstoffe%20t%C3%A4tig%20sind%2C%20notwendig)
vergleichbare Systeme zur Bekämpfung von Fake-Zertifikaten bereits erfolgreich
implementiert sind?
23. Hat es Gespräche mit den zuständigen Behörden dieser Länder zu den
praktischen Erfahrungen mit Kontrollsystemen gegeben, wenn ja, wann,
und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die BLE hat sich mit Frankreich (Ministère de L`Économie, des Finances et de
la Souveraineté Industrielle et Numérique) und Österreich (BMK und UBA)
mehrmals zu dieser Thematik ausgetauscht, sowohl im Rahmen von
europäischen Arbeitsgruppen für erneuerbare Kraftstoffe als auch bilateral. Beide
Mitgliedstaaten haben der BLE Informationen zu deren Umsetzung zur Verfügung
gestellt. Frankreich hat der BLE im März 2024 umfangreiche Dokumente zur
Umsetzung des Zulassungsverfahrens in Frankreich zukommen lassen.
Österreich hat klargestellt, dass es sich bei dem Verfahren in Österreich nicht,
wie von den deutschen Verbänden der Branche mehrfach dargestellt, um ein
Zulassungsverfahren für Importmengen oder Hersteller handelt, sondern um die
Einstufung von als fortschrittlich geltenden Rohstoffen. Dies ist analog zu dem
in Deutschland betriebenen Verfahren zur Einstufung von Biomasse im
Rahmen von Biomassecodes zu sehen.
Frankreich betreibt ein sogenanntes Zulassungsverfahren, im Rahmen dessen
für Biokraftstoffmengen, die für eine doppelte Anrechnung in Frage kommen,
eine Anerkennung der Produktionseinheit erforderlich ist. Die Überprüfung des
in Frankreich betriebenen Verfahrens hat ergeben, dass die geforderten und
geprüften Nachweise und Dokumente, wie z. B. Zertifikate, Standort der
Anlagen, Angaben zu Anlagenkapazitäten ohnehin größtenteils auch im Rahmen
der Umsetzung der deutschen Nachhaltigkeitsverordnungen der BLE vorgelegt
werden müssen.
Sowohl bei dem in Frankreich als auch bei dem in Österreich betriebenen
Verfahren ist die Überprüfung in den dortigen Behörden mit hohem bürokratischen
Aufwand verbunden. Beide Verfahren sehen kaum Vor-Ort-Kontrollen vor, und
wenn, dann auch lediglich auf dem eigenen Hoheitsgebiet, nicht aber im
Ausland.
24. Warum wurden die konkreten Lösungsvorschläge der Betroffenen, die in
einem Workshop des Bundesumweltministeriums im April 2024 (carbonl
eaks.de/hubfs/145154627/Positionspapier%20Initiative%20Klimabetrug
%20Stoppen%2004.09.2024.pdf?hsLang=de, S. 4) erläutert wurden,
nicht weiterverfolgt?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
25. Hat die Bundesregierung geprüft, welche Schadensrisiken durch
nationale Gerichts- und Schiedsverfahren infolge von Kontrolldefiziten
(
www.handelsblatt.com/politik/deutschland/energiewende-
biokraftstoffbranche-droht-ministerium-mit-milliardenklagen/100089203.html)
drohen, liegen hierzu gutachterliche Einschätzungen vor, und wenn ja, zu
welchem Ergebnis kommen die Gutachten?
26. Wer trägt die politische Verantwortung in den zuständigen
Bundesministerien, insbesondere bei möglichen Amtshaftungs- und
Untätigkeitsklagen vor nationalen oder internationalen Gerichten?
27. Wurden die am stärksten betroffenen Branchenverbände dazu befragt, ob
rechtliche Schritte gegen die Bundesregierung von
Mitgliedsunternehmen geplant sind, und wenn ja, wurde diese Frage nach der
Berichterstattung u. a. über die Deutsche Welle (
www.dw.com/de/milliarden-
betrugmit-klimazertifikaten-aus-china/a-71010146,
www.dw.com/de/china-unt
er-verdacht-betrug-bei-fortschrittlichem-biodiesel/a-66587249) noch
einmal gestellt?
28. Hat die Bundesregierung potenzielle Schadenshöhen bei nationalen oder
internationalen Klagen kalkuliert, die auf einer Amtspflichtverletzung
etwa wegen Untätigkeit basieren könnten, und wenn ja, welche?
29. Sind Mitglieder der Bundesregierung, auch Staatssekretäre und
Abteilungsleiter, von Dritten bis hin zu einzelnen Bundestagsabgeordneten
ganz konkret auf mögliche bevorstehende Klagen und
Pflichtverletzungen hingewiesen worden, und wenn nein, kann die Bundesregierung dies
definitiv ausschließen?
Die Fragen 25 bis 29 werden gemeinsam beantwortet. Es sind keine
diesbezüglichen Gerichts- oder Schiedsverfahren gegen die Bundesregierung anhängig.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass Amtshaftungs- bzw.
Untätigkeitsklagen vor nationalen oder internationalen Gerichten geplant sind. Es liegen
keine über die Hinweise in der Presseberichterstattung hinausgehenden,
konkreten Ankündigungen vor, weshalb sich eine Prüfung oder gutachterliche
Einschätzung der Schadensrisiken erübrigt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
30. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Präsidenten zuständiger
oberer Bundesbehörden von Dritten bis hin zu einzelnen
Bundestagsabgeordneten konkret auf mögliche Klagen und Pflichtverletzungen
hingewiesen wurden?
Dies kann nicht ausgeschlossen werden.
31. Hat das Umweltbundesamt durch seinen Präsidenten oder andere
Mitarbeiter Empfehlungen an das Bundesumweltministerium abgegeben,
wie man eine konsequente Verhinderung bzw. Eindämmung weiterer
Fake-Biodieselimporte, etwa nach Vorbild Frankreichs, Österreichs und
Belgiens, herbeiführen kann, wenn ja, wie sehen diese Empfehlungen
aus, und wann, wie, und wem gegenüber im Bundesumweltministerium
wurden diese abgegeben?
Das Umweltbundesamt ist nicht für die Überwachung der Zertifizierung von
Biokraftstoffen zuständig. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9, 22 und
23 verwiesen.
32. Haben andere Bundesministerien auf das Bundesumweltministerium
eingewirkt oder haben andere oberste Bundesbehörden versucht, auf das
Bundesumweltministerium einzuwirken, sei es durch Staatssekretäre,
Abteilungsleiter oder Präsidenten, um den Klimaschutzskandal durch
den Import von zweifelhaftem Biodiesel abzuwenden oder das
Schadensrisiko zu minimieren bzw. für die Zukunft weitgehend einzuschränken,
auch etwa um mögliche Untätigkeitsklagen abzuwenden?
Das BMUV steht zu diesem Thema mit den anderen fachlich betroffenen
Bundesministerien fortlaufend in Kontakt.
33. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage der Bundesministerin für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, dass
die Vorgängerregierung alles im Bereich der UER allein eingeführt hätte,
und ist es zutreffend, dass die heutige Bundesumweltministerin Steffi
Lemke als Mitglied der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Jahr
2016 der Einführung der Erfüllungsoption „Upstream Emission
Reduction“ zugestimmt hat (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/8341 und 18/8734)?
Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des
Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und
wasserrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2016 wurde lediglich die Möglichkeit
geschaffen, durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung
quotenverpflichteten Kraftstoffinverkehrbringern die Anrechnung von Upstream-
Emissionsminderungen zu eröffnen. Dies erfolgte mit Beschluss der Upstream-
Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 durch die damalige
Bundesregierung. Eine Befassung durch den Deutschen Bundestag war nicht erforderlich
und erfolgte daher nicht.
34. Wer war im Bundesumweltministerium sowie im Umweltbundesamt für
die Erarbeitung entsprechender Verordnungen im Bereich UER und auch
im Bereich der Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung konkret
zuständig, und warum wurden verantwortliche Mitarbeiter nicht zur
Rechenschaft gezogen oder ausgetauscht, obwohl sich die Kontrollen als
offensichtlich unzureichend herausgestellt haben bzw. wurden andere
Konsequenzen ergriffen?
Das Umweltbundesamt ist nicht für den Vollzug der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung zuständig. Die UER-Verordnungen sowie auch die
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sind in Übereinstimmung mit europäischem
Recht korrekt erarbeitet worden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
35. Warum hat die Bundesregierung keine effektiven Kontrollmechanismen
installiert, um die Qualität von UER-Zertifikaten zu gewährleisten und
um das angeblich fehleranfällige System der Vorgängerregierung zu
korrigieren (
www.nordkurier.de/politik/milliarden-betrug-bei-klimaschutz-b
ringt-ministerin-lemke-in-bedraengnis-2604814)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage
der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13396 verwiesen. Die
derzeitige Bundesregierung hat mit der Verordnung zur Änderung der Upstream-
Emissionsminderungs-Verordnung am 22. Mai 2024 das fehleranfällige System
abgeschafft und für die verbleibenden Projekte Nachbesserungen eingeführt.
36. Hat die Bundesregierung Gespräche mit Branchenverbänden und
Unternehmen geführt, um Lösungen zur Vermeidung von Missbrauch beim
Import von Biokraftstoffen zu erarbeiten?
a) Wenn ja, welche, mit wem, und wann?
b) Wenn nein, warum nicht, obwohl es massive Missbrauchsvorwürfe
gab und gibt sowie erste große Insolvenzen eingetreten sind (
www.la
ndwaerme.de/presse/)?
Die Fragen 36 bis 36b werden gemeinsam beantwortet.
Zusätzlich zu den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen
Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13396 und zu
Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/12179 aufgeführten Terminen, fanden am 19. September 2024 ein
Gespräch des BMUV-Staatssekretärs mit Vertretern des Verbands der Deutschen
Biokraftstoffindustrie und am 3. Dezember 2024 ein Gespräch des
Staatssekretärs mit Vertretern der Initiative Klimabetrug stoppen sowie am 8. Januar 2025
ein Gespräch des Parlamentarischen Staatssekretärs mit einem Vertreter eines
Biokraftstoffunternehmens statt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 36 bis 38
der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/12179 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
37. Gab es konkrete Vorschläge und Gesprächsangebote von anerkannten
Kanzleien oder Experten in Bezug auf Kontrollmechanismen, und wenn
ja, von wem wurden sie wann geführt, bzw. warum wurden sie aus
welchen Gründen abgelehnt?
Am 12. Dezember 2024 fand ein Gespräch des Leiters der Abteilung N des
BMUV mit Vertretern der Biokraftstoffwirtschaft und Rechtsanwaltskanzleien
über die Notwendigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen der Bundesregierung
zum Erlass von Rechtsverordnungen statt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 36 bis 38
der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/12179 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
38. Wurden Vertreter der Mineralölwirtschaft zu Themen wie UER und
Palmöldiesel-Fake-Zertifikate in den letzten vier Monaten angehört, und
wenn ja, von wem und mit wem wurden die Gespräche zu welchem
Zeitpunkt geführt?
Entsprechende Anhörungen fanden nicht statt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
39. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Vorstandsvorsitzende des
Wirtschaftsverbands Fuels und Energie e. V. (en2x) gleichzeitig der
Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutsche Shell Holding GmbH und
der Shell Deutschland GmbH ist?
Informationen über den Vorstandsvorsitzenden des Wirtschaftsverbands Fuels
und Energie e. V. (en2x) und seiner hauptberuflichen Tätigkeit sind auf der
Internetseite des Verbandes öffentlich einsehbar und daher der Bundesregierung
bekannt.
40. Ist der Bundesregierung bekannt, dass en2x ausdrücklich die Einführung
von UER fordert, und wenn ja, wie positioniert sie sich vor dem
Hintergrund von aktuellen Verdachts- und Betrugsfällen zu eigenen
Prüfungsobliegenheiten der Mineralölunternehmen analog dem
Lieferkettensorgfaltsgesetz, nach dem zumindest bei der Verdachtslage große
Unternehmen Kontrollen auch hätten selber durchführen können, als leichtfertig
vermeintliche Betrugsware zu kaufen?
Die derzeitige Bundesregierung hat mit der Verordnung zur Änderung der
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung am 22. Mai 2024 das Ende der
Anrechnung von UER auf die THG-Quote beschlossen. Der Bundesregierung ist
nicht bekannt, dass Verbände der Mineralölwirtschaft seit diesem Beschluss der
Verordnung eine Wiedereinführung dieser Erfüllungsoptionen fordern würden.
41. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die zuständige Fachabteilung im
BMUV Gespräche mit Firmenrepräsentanten von Shell in den letzten
fünf Monaten mehrfach geführt hat, aber Gespräche mit den Vertretern
der Initiative Klimabetrug stoppen verweigerte?
Die in der Frage aufgestellten Behauptungen sind falsch. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu den Fragen 36 und 37 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
42. Ist es zutreffend, dass die BLE in einem Antrag nach
Umweltinformationsgesetz ausgeführt hat, ihr lägen entsprechende Informationen über die
Produktionsstandorte außerhalb der Europäischen Union sowie deren
Rohstoffbasis nicht vor, und wenn ja, warum wurden aufgrund dieses
Informationsdefizits keine entsprechenden Änderungen eingeleitet bzw.
vorgenommen?
Die BLE hat einen entsprechenden Antrag nach dem
Umweltinformationsgesetz bearbeitet. Der Antrag war nicht allgemein auf die Herausgabe von
Informationen von Produktionsstandorten außerhalb der Europäischen Union sowie
deren Rohstoffbasis gerichtet, sondern betraf Warenströme zwischen
Drittstaaten und der chinesischen Insel Hainan sowie einer Differenzierung nach dem
Ursprung von fortschrittlichem Biokraftstoff nach einzelnen chinesischen
Provinzen, über die der BLE keine Informationen vorliegen. Unter Verweis auf die
Antwort zu Frage 10 können nur solche Informationen erfasst werden, die auch
in der staatlichen Datenbank Nabisy aufgenommen und verarbeitet werden.
Demnach sammelt die BLE grundsätzlich auch keine Informationen über
Produktionsstandorte außerhalb der Europäischen Union, solange diese keine
Relevanz für die Aufgaben der BLE im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aufweisen.
Die grundsätzliche Systematik der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU)
2018/2001 und damit auch die der nationalen Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung sieht grundsätzlich nur eine Überwachung der Zertifizierungsstellen
durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor („Überwachung der
Überwacher“). Die BLE als die zuständige Behörde gemäß § 47 Absatz 1
Biokraft-NachV ist grundsätzlich nur für die Überwachung der von ihr anerkannten
Zertifizierungsstellen zuständig. Es finden keine Direktkontrollen der BLE bei
Schnittstellen und Lieferanten statt.
Entsprechende Änderungen zur Erweiterung der von der BLE zu erfassenden
Informationen müsste demnach eine Änderung des allgemeinen Governance-
Systems im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001
vorangehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 129 des Abgeordneten Christian Hirte auf Bundestagsdrucksache
20/14338 verwiesen.
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