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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Bilanz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
(insgesamt 92 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Datum
07.02.2025
Antwortdauer
22 Tage
Aktualisiert
14.02.2025
ThemenUmwelt & Landwirtschaft
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1454116.01.2025
Bilanz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14541
20. Wahlperiode 16.01.2025
Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Bilanz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz
Vor gut drei Jahren übernahm die sog. Ampel-Regierung unter der Führung von
Bundeskanzler Olaf Scholz die Geschicke unseres Landes. Nach Ansicht der
Fragesteller ist die Koalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP dem eigenen Anspruch („Fortschrittskoalition“) in keiner
Weise gerecht geworden und ist folglich an den internen Streitereien
zerbrochen (www.tagesschau.de/inland/ampel-aus-100.html).
Auch am Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) wird aus Sicht der
Fragesteller das Scheitern der Bundesregierung deutlich. Auch aufgrund der
Kompetenzverschiebung im Bereich des Klimaschutzes hin zum Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz und zum Auswärtigen Amt war die
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke innerhalb der Bundesregierung kaum sichtbar (de.statista.com/stat
istik/daten/studie/1347197/umfrage/ranking-der-unbekanntesten-minister-des-b
undeskabinetts/). Anstatt konkrete Gesetze auf den Weg zu bringen, fiel
Bundesministerin Steffi Lemke nach Ansicht der Fragesteller lediglich durch eine
Vielzahl von Strategien und Aktionsplänen auf (Nationale Wasserstrategie,
Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz, Moorschutzstrategie, Nationale
Kreislaufwirtschaftsstrategie). Die Bundesministerin kündigte viel an, wie z. B.
das Recht auf Reparatur (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/ministerin-lemke-will-
recht-auf-reparatur-vorantreiben-17724960.html), wirklich umgesetzt wurde
aus Sicht der Fragesteller aber nur wenig. Kritisch in Erinnerung bleibt das
Abschalten der drei letzten Kernkraftwerke während der Energiekrise im Winter
2022/2023 (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/atom-aus-habeck-10
0 .html). Während der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Dr. Robert Habeck am 27. Februar 2022 im „Bericht aus Berlin“ (www.tagessc
hau.de/multimedia/video/video-994941.html) eine Prüfung des Weiterbetriebs
von Kernkraftwerken „ohne Denktabus“ ankündigte, schloss
Bundesumweltministerin Steffi Lemke nur einen Tag später längere Laufzeiten für
Kernkraftwerke kategorisch aus (www.finanzen.net/nachricht/aktien/umweltministerin-lemk
e-schliesst-laengere-akw-laufzeit-aus-11087128). Letztlich mündete dies in der
am 17. Oktober 2022 verkündeten Entscheidung von Bundeskanzler Olaf
Scholz für einen befristeten Weiterbetrieb der sich damals noch am Netz
befinddenden Kernkraftwerke bis zum 15. April 2023. Die weitere Aufarbeitung
der Vorgänge findet derzeit in einem parlamentarischen
Untersuchungsausschuss statt (www.nordkurier.de/politik/im-zeugenstand-so-tricksten-scholz-ha
beck-und-lindner-beim-atomausstieg-3237511). Des Weiteren sorgte das
Bundesumweltministerium durch eine verlorene Klage vor dem
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgrund einer ungenügenden Aktualisierung des
Nationalen Luftreinhalteprogramms (www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsg
ericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1470014.php) sowie
einer anfänglich viel zu zögerlichen Aufklärung der Ungereimtheiten bei der
Zertifizierung und Kontrolle von Klimaschutzprojekten in China (www.nordku
rier.de/politik/betrug-beim-klimaschutz-im-haus-von-ministerin-lemke-rollt-de
r-erste-kopf-2685145) für Schlagzeilen. Zum Ende der aktuellen
Legislaturperiode ist es deshalb nach Ansicht der Fragesteller angebracht, auch von der
Bundesregierung eine Einschätzung der Arbeitsergebnisse der
Bundesumweltministerin Steffi Lemke zu verlangen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Warum hat Bundesumweltministerin Steffi Lemke entgegen den
Festlegungen des Koalitionsvertrags zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und FDP (S. 65) die Errichtung des Logistikzentrums in Würgassen
gestoppt, und wie wird die Bundesregierung in Zukunft die zügige
Einlagerung von mittel- und schwachradioaktiven Abfällen in das Endlager
Schacht Konrad sicherstellen und damit die Betriebszeiten von
Zwischenlagern reduzieren?
2. Hat die Bundesregierung Planungen, Projekte und Regelungen
vorgenommen, um den umfassenden Wissenserhalt in Deutschland bezüglich
nuklearer Anlagen und deren Technik, insbesondere zur beruflichen Ausbildung
von Fachkräften und zum Angebot von entsprechenden Studienfächern,
zur Mitgestaltung international anerkannter Standards für die Sicherheit
von nuklearen Anlagen sowie für die Handhabung, Transporte und
Endlagerung von radioaktiven Stoffen künftig sicherzustellen, und wenn ja,
welche?
3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich Deutschland an einem
stetigen internationalen wissenschaftlichen Austausch zur Forschung und
Weiterentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik in den
Bereichen Sicherheit, Umgang, Transport, Zwischen- und Endlagerung von
radioaktiven Stoffen beteiligen sollte, wenn ja, in welchem Maße, und
welche Initiativen gab es seitens der Bundesregierung in dieser
Wahlperiode, um diesen internationalen Austausch zwischen den Experten der
Länder voranzutreiben?
4. Begrüßt die Bundesregierung den Erhalt und die Neuansiedlungen von
Unternehmen in Deutschland, die in ihrem Produktportfolio Fertigung und
Endmontage von Komponenten für Kernkraftwerke mit höchster
zukunftsorientierter Sicherheitstechnik der neuesten Generationen anbieten?
5. Tritt die Bundesregierung dafür ein, dass in Deutschland weiterhin
Unternehmen angesiedelt bleiben oder sich ansiedeln, die Brennmaterial für
Kernkraftwerke nach höchstem Stand der Wissenschaft und Technik
fertigen und vertreiben?
6. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Genehmigung und der
Transport von radioaktivem Material in Deutschland unter Beibehaltung
höchster Sicherheitsvorgaben zügiger gestaltet werden könnten, und wenn
ja, welche Bemühungen gibt es seitens der Bundesregierung, um
Genehmigungszeiten für den Transport von radioaktivem Material zu
beschleunigen?
7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die rein fachliche
öffentliche Aufklärung über die bestehenden höchsten Sicherheits- und
Strahlenschutzmaßnahmen hinsichtlich der Transporte radioaktiven Materials
intensiviert werden sollte, um dadurch auch Befürchtungen oder Ängste
von Bürgerinnen und Bürgern abbauen zu können, und wenn ja, welche
Initiativen gibt es seitens der Bundesregierung, um diese öffentliche
Aufklärung zu verbessern?
8. Gibt es Überlegungen oder Initiativen der Bundesregierung, um im
Rahmen der Endlagersuche für hochradioaktive Abfälle behördliche
Verfahrensschritte, Abstimmungen und Entscheidungen in den betroffenen
Behörden zu beschleunigen bzw. stärker zu koordinieren, wenn ja, welche,
und in welchen Behörden?
9. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem am 30. Oktober 2024
veröffentlichten Positionspapier der Entsorgungskommission (ESK) zu
Beschleunigungspotenzialen und strategischer Vorgehensweise bei der
Identifikation von Standortregionen (vgl. www.entsorgungskommissio
n.de/sites/default/files/reports/ESK_Positionspa-pier_ZEIT_Auswahlverfa
hrenBeschleunigungspotenziale_ESK118_251024.pdf)?
10. Mit welchen konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem
8. Dezember 2021 das Recycling im Baubereich vorangebracht (bitte
konkrete Maßnahmen einzeln auflisten)?
11. Aus welchen Gründen wurde die im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigte Reform des § 21
des Verpackungsgesetzes nicht umgesetzt?
12. Wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand zur Reform des § 21 des
Verpackungsgesetzes, und welche Rolle soll das Umweltbundesamt nach
Ansicht der Bundesregierung im Hinblick auf eine etwaige Fondsverwaltung
einnehmen?
13. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Einnahmen des
geplanten Fonds, der im Zuge der Reform des § 21 des Verpackungsgesetzes
errichtet werden soll, für die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft
genutzt werden?
14. Welche konkreten Maßnahmen soll der geplante sog. Verpackungsfonds
finanzieren?
15. Wie hoch sollte nach Ansicht der Bundesregierung das einheitlich
festgelegte ökomodulierte Entgelt für die Verpackungshersteller ausfallen?
16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Fortschritte bei der
Überarbeitung der europäischen Regeln und Prüfverfahren für den Einsatz von
Rezyklaten in Lebensmittelverpackungen (EFSA-Kriterien; EFSA =
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit)?
17. Wie kann der Rezyklateinsatz in Lebensmittelverpackungen nach Ansicht
der Bundesregierung ggf. zeitnah erhöht werden, sofern die EFSA die
bestehenden Regelungen nicht überarbeitet?
18. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich der Einführung einer von der
Bundesregierung geplanten Plastikabgabe ab 2025, und wie beurteilt die
Bundesregierung die ökologische Lenkungswirkung einer solchen zusätzlichen
Abgabe?
19. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich des im Koalitionsvertrag (S. 43)
angekündigten Recycling-Labels, und warum hat es die Bundesregierung
nicht geschafft, dieses einzuführen?
20. Setzt sich die Bundesregierung für eine zügige Umsetzung des
Beschlusses des Ständigen Ausschusses der Berner Konvention vom 3. Dezember
2024 zur Herabstufung des Schutzstatus des Wolfs in der europäischen
FFH-Richtlinie (FFH = Fauna-Flora-Habitat) ein?
21. 21.Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesministers für
Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir, dass der Beschluss des
Ständigen Ausschusses der Berner Konvention vom 3. Dezember 2024 zur
Herabstufung des Schutzstatus des Wolfs nur beim Umgang mit
„auffälligen Wölfen“ hilft (www.bmel.de/SharedDocs/Meldungen/DE/Presse/202
4/241203-wolf.html) oder verfolgt die Bundesregierung die Einführung
eines aktiven Bestandsmanagements beim Wolf?
22. Wieso gelangt die Bundesregierung hinsichtlich der Bewertung des
Erhaltungszustandes beim Wolf offensichtlich zu einem gänzlich anderen Urteil
als der flächenmäßig deutlich größere EU-Mitgliedstaat Schweden, der
die Gesamtzahl der Wölfe im Land auf 170 begrenzen will (vgl. www.top
agrar.com/rind/news/in-deutschland-geschatzt-3000-wolfe-in-schweden-b
ald-nur-noch-170-d-20007999.html#:~:text=Schweden%20hat%20bei%2
0einer%20Bev%C3%B6lkerung,und%20demn%C3%A4chst%20175%20
Beutegreifer%20angesehen)?
23. Warum hat die Bundesregierung den von anderen EU-Mitgliedstaaten
genutzten Artikel 16 Absatz 1e der FFH-Richtlinie bislang noch nicht
umgesetzt, und plant sie eine Umsetzung vor dem Hintergrund der
Entscheidung des Ständigen Ausschusses der Berner Konvention, den Schutzstatus
des Wolfs abzusenken?
24. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die jährlich vom
Bundesamt für Naturschutz (BfN) veröffentlichten Wolfszahlen (www.bf
n.de/pressemitteilungen/aktuelle-zahlen-und-daten-zum-wolf-deutschlan
d-bundesweit-209-rudel-bestaetigt) nicht den aktuellen Wolfsbestand
widerspiegeln, weil das Monitoringjahr bereits zum 30. April endet und
somit der Nachwuchs in der Wolfspopulation nicht in die Berechnung
einbezogen ist?
25. Welche Maßnahmen und Anreize wurden gesetzt, um die
Flächeninanspruchnahme bis spätestens 2030 auf 30 Hektar (ha) pro Tag zu
begrenzen, und wie hoch ist die aktuelle Flächeninanspruchnahme?
26. Wie stellt die Bundesregierung bei der Umsetzung der Verordnung zur
Wiederherstellung der Natur sicher, dass neben
Nichtregierungsorganisationen, wie Natur- und Umweltverbände, sich auch die Bürgerinnen und
Bürger der von möglichen Wiederherstellungsvorhaben betroffenen
Gemeinden niedrigschwellig beteiligen können?
27. Wie wird ein zügiger Beteiligungsprozess bei der Erarbeitung der
Wiederherstellungspläne nach der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
gewährleistet werden, wenn die Wiederherstellungspläne bis zum 1.
September 2026 gezeichnet werden müssen?
28. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Verwaltungsaufwand für die
Erstellung der in der Verordnung vorgesehenen nationalen
Wiederherstellungspläne?
29. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass Städten und Gemeinden
im Hinblick auf die gleichermaßen wichtige Schaffung notwendigen
Wohnraums Freiräume eingeräumt werden, um einen fairen Ausgleich
zwischen einer zukunftsfähigen städtischen Entwicklung und der
geforderten Wiederherstellung der Natur zu ermöglichen?
30. Wie viele der für das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK)
im Wirtschaftsplan zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) 2024
vorgesehenen Ausgaben in Höhe von 742 383 Mio. Euro
(Bundestagsdrucksache 20/10377) sind Stand 31. Dezember 2024 insgesamt
abgeflossen?
31. Wie ist der Stand der Umsetzung der einzelnen Programme in den zehn
Handlungsfeldern des ANK und bei den einzelnen, bereits gestarteten
Programmen in den zehn Handlungsfeldern:
a) Wie ist der Stand der Umsetzung der in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Schutz intakter Moore und
Wiedervernässungen“ (bitte auflisten)?
b) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den Haushaltstiteln
mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
c) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Naturnaher Wasserhaushalt mit lebendigen
Flüssen, Seen und Auen“ (2024: 317 Mio. Euro aus dem KTF [BMUV]
und 5,7 Mio. Euro [Bundesministerium für Digitales und Verkehr –
BMDV])?
d) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den Haushaltstiteln
mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
e) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes Meere und Küsten“ (2024: 117 Mio. Euro
[BMUV] aus dem KTF)?
f) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den Haushaltstiteln
mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
g) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Wildnis und Schutzgebiete“ (2024: 127 Mio.
Euro [BMUV] aus dem KTF)?
h) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den Haushaltstiteln
mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
i) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Waldökosysteme“ (2024: 680 Mio. Euro
[BMUV] und 320 Mio. Euro [Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft – BMEL] aus dem KTF)?
j) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den Haushaltstiteln
mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
k) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Böden als Kohlenstoffspeicher“ (2024:
305 Mio. Euro [BMUV] und 80 Mio. Euro [BMEL] aus dem KTF)?
l) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den Haushaltstiteln
mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
m) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes Natürlicher Klimaschutz auf Siedlungs- und
Verkehrsflächen“ (2024: 560 Mio. Euro [BMUV] und 40 Mio. Euro
[BMDV] aus dem KTF)?
n) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den Haushaltstiteln
mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
o) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Datenerhebung, Monitoring, Modellierung und
Berichterstattung“ (2024: 62 Mio. Euro [BMUV] und 70 Mio. Euro
[BMDV] aus dem KTF)?
p) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den Haushaltstiteln
mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
q) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Forschung und Kompetenzaufbau“ (2024:
62 Mio. Euro [BMUV] und 70 Mio. Euro [BMDV] aus dem KTF)?
r) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den Haushaltstiteln
mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, die Handlungsfelder
zusammenzulegen und Maßnahmen im Sinne einer größeren Effizient zu
konzentrieren?
33. Wie viel CO2 konnte nach Kenntnis der Bundesregierung durch die bereits
initiierten und geförderten Maßnahmen in den Handlungsfeldern
eingespart werden?
34. Aus welchen Gründen ist es nicht zu einer Novelle des Tierschutzgesetzes
und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes gekommen?
35. Welche Verbesserungen hat die Bundesregierung in Bezug auf den Handel
mit Wildtieren und Exoten bei Tierbörsen und beim Online-Handel in den
Jahren von 2021 bis 2024 erreicht, wie es im Koalitionsvertrag vom
7. Dezember 2021 angekündigt war (vgl. „Mehr Fortschritt wagen –
Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit, Koalitionsvertrag
2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands
(SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP),
S. 44)?
36. Welche Auswirkungen hat das Ergebnis der Wahl und die Ernennung des
neuen Präsidenten in Botsuana, Duma Gideon Boko, für die Position der
Bundesregierung in der Debatte um Einfuhrbeschränkungen und mögliche
Einfuhrverbote von Produkten aus der Trophäenjagd nach Deutschland
und Vorwürfen neokolonialen Verhaltens gegenüber der Bundesregierung
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU „Umgang des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Staaten des
südlichen Afrikas beim Artenschutz“ auf Bundestagsdrucksache 20/11232)?
37. 37.Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse über das Vorkommen
und die Verbreitung neuer in Europa und der Bundesrepublik Deutschland
aufkommender invasiver Arten wie der Ameisenart Tapinoma magnum
vor (vgl. www.nzz.ch/wissenschaft/tapinoma-ameisen-invasion-der-super
kolonien-in-mitteleuropa-ld.1841721)?
38. Wie bewertet die Bundesregierung das vermehrte Auftreten dieser Arten?
39. Setzt sich die Bundesregierung innerhalb des EU-Umweltministerrates
und gegenüber der EU-Kommission dafür ein, dass die Verordnung (EU)
Nummer 1143/2014 bezüglich des Umgangs mit invasiven Arten auch zur
Eindämmung und Ausrottung neu in Europa auftretender invasiver Arten
wie der Roten Feuerameise angewandt wird (vgl. Bundestagsdrucksache
20/8844, S. 7), und wenn ja, wie geschieht diese Unterstützung?
40. Welchen Beitrag hat die Bunderegierung geleistet bzw. leistet sie, um ggf.
die Länder bei der Verhinderung einer Ausbreitung der neuen hoch
aggressiven invasiven Arten wie der Tapinoma magnum zu unterstützen
(www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/eingewanderte-ameisenart-s
oll-erforscht-werden-100.html)?
41. Ist das in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU „Invasive Arten in Deutschland“ auf
Bundestagsdrucksache 20/8844 erwähnte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
(F+E-Vorhaben) des Bundesamtes für Naturschutz zur
Gefährdungsursachenanalyse für bestandsgefährdete und ausgestorbene Rote-Liste-Arten
abgeschlossen, wenn ja, was sind die Ergebnisse und neuen Erkenntnisse
dieses F+E-Vorhabens, und wenn nein, wie ist der aktuelle Stand dieses
F+E-Vorhabens?
42. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen
Finanzlage eine „Gemeinschaftsaufgabe Klimaanpassung“?
43. Wie viele Bundesmittel fließen aktuell in Klimaanpassungsmaßnahmen
(bitte Programme auflisten)?
44. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Hochwasser nationaler
Tragweite vorliegt, und hat die Bundesregierung Erkenntnisse dazu, in
welchen Punkten sich die Voraussetzungen für Hilfszahlungen auf
Bundesebene von den Voraussetzungen für Hilfszahlungen auf europäischer
Ebene unterscheiden, wenn ja, welche?
45. Aus welchen Gründen flossen keine Hochwasserhilfen aus Bundesmitteln
in die Hochwasserkatastrophengebiete 2024 Baden-Württemberg und
Bayern?
46. Wie ist der Umsetzungsstand der Nationalen Wasserstrategie (bitte
einzelne Maßnahmen und Programme auflisten)?
47. Mit welchen Verbänden hat das BMUV die Nationale Strategie zu
Biologischen Vielfalt 2030 (NBS 2030) abgestimmt, die am 18. Dezember 2024
im Kabinett verabschiedet wurde (bitte einzeln darstellen)?
48. Warum hat das BMUV diese Strategie erst nach der verlorenen
Vertrauensfrage des Bundeskanzlers beschlossen und nicht bereits früher?
49. Welche Behörden aus dem Geschäftsbereich des BMUV waren an der
fachlichen Bewertung der eingegangenen Kommentare bzw.
Stellungnahmen seitens der verschiedenen Akteursgruppen konkret beteiligt?
50. Welche Verbände waren nach Kenntnis der Bundesregierung an der
fachlichen Bewertung der eingegangenen Kommentare bzw. Stellungnahmen
seitens der verschiedenen Akteursgruppen konkret beteiligt, und warum?
51. Welche konkreten Bundesministerien haben „[…] weitere Maßnahmen
aus ihrem Geschäftsbereich zum Schutz der biologischen Vielfalt (zur
NBS 2030) hinzugefügt“, wie das BMUV in seiner Pressemitteilung
schreibt (siehe: BMUV: Eine Strategie, die unsere natürlichen
Lebensgrundlagen schützt, Pressemitteilung), und was konkret hat dabei welches
Bundesministerium hinzugefügt (bitte einzeln nach Bundesministerium
auflisten – auch die Maßnahmen, die das BMUV nicht in die NBS 2030
aufgenommen hat)?
52. Welche weiteren Strategien plant die Bundesregierung in dieser
voraussichtlich im Februar 2025 endenden Wahlperiode noch zu verabschieden
(bitte einzeln nach Ressort und Strategie auflisten)?
53. Wie bewertet die Bundesregierung die Höhe der für die Bergung der
Munitionsaltlasten in Nord- und Ostsee zur Verfügung stehenden Mittel?
54. Welche Schritte hat das BMUV unternommen, um die Zusammenarbeit
mit den Bundesländern bei der Bergung der Altmunition in der Nord- und
Ostsee zu intensivieren?
55. 55.Welche Vertreter der Bundesregierung, Bundestagsabgeordneten und
Abgeordneten anderer Parlamente waren am 7. Oktober 2024 neben
Bundesumweltministerin Steffi Lemke zur Bergungsfahrt von Altmunition in
der Lübecker Bucht eingeladen, und wer aus diesem Einladungskreis hat
teilgenommen?
56. Was ist der Stand der Arbeiten des sog. Grundwassermodell Lausitz zum
Wassermanagement in der Lausitz nach Beendigung des
Braunkohlebergbaus?
57. Welche konkreten Initiativen und Aktivitäten hat die Bundesregierung seit
dem Chemie & Pharma Summit 2024 in Berlin, an dem Bundeskanzler
Olaf Scholz der Chemieindustrie Planungssicherheit im Kontext der
PFAS-Regulierung (PFAS = per- and polyfluoroalkyl substances)
versprochen hat (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verbandstagun
g-chemieindustrie-2308160), ergriffen, damit die Industrie nicht noch
mehrere Jahre beim Beschränkungsverfahren in der Schwebe ist?
58. Wie weit ist das BMUV gekommen, um die nationalen Regelungen an die
am 11. März 2024 in Kraft getretene novellierte Verordnung (EU)
2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung) anzupassen?
59. Was hat die in der Antwort auf die Schriftliche 184 des Abgeordneten
Alexander Engelhard auf Bundestagsdrucksache 20/10565 angekündigte
Prüfung ergeben, ob über das EU-Recht in Bezug auf die novellierte F-
Gas-Verordnung hinausgehende nationale Maßnahmen, wie die
Einführung eines Pfandsystems, sinnvoll sind, und welche Rechtsvorschriften
betrifft dies konkret?
60. Wie haben sich die Rückgewinnung und das Recycling von fluorierten
Treibhausgasen in Deutschland seit Antritt der Bundesregierung im Jahr
2021 entwickelt?
61. Was waren die Gründe für die zeitweise Rücknahme des
Beschränkungsvorschlags zu Bisphenol A und Bisphenolen mit ähnlicher Besorgnis für
die Umwelt?
62. Wie ist der aktuelle Stand der angekündigten umfassenden Überarbeitung
des Beschränkungsvorschlags zu Bisphenol A, und für wann planen die
beteiligten Fachbehörden die erneute Einreichung bei der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA; vgl. www.baua.de/DE/Angebote/Aktuelles/
Meldungen/2023/2023-08-30-Bisphenol)?
63. In welchem Zeithorizont plant die Bundesregierung die nationale
Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (Kabinettsbefassung bzw. Zuleitung
Deutscher Bundestag)?
64. Wird die Bundesregierung auf eine bürokratiearme Umsetzung der EU-
Industrieemissionsrichtlinie (EU-Verordnung 2024/1785) achten, und
wenn ja, durch welche konkreten Maßnahmen (bitte auflisten)?
65. Welche und wie viele Schritte bei Genehmigungsverfahren aus dem
Bereich des Immissionsschutzes können aktuell aus Sicht der
Bundesregierung vollständig digital erfolgen (bitte auflisten)?
66. In welchem Zeithorizont plant die Bundesregierung die nationale
Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie (EU-Richtlinie 2024/2881)?
67. Welche Verordnungen und Gesetze müssen aus Sicht der Bundesregierung
neben der in der Antwort auf die Schriftliche Frage 159 der Abgeordneten
Anja Karliczek auf Bundestagsdrucksache 20/12178 genannten 39.
Bundesimmissionsschutzverordnung (39. BImSchV) angepasst werden, um
die EU-Luftqualitätsrichtlinie (EU-Richtlinie 2024/2281) umzusetzen?
68. 68Wird die Bundesregierung bei der Umsetzung der EU-
Luftqualitätsrichtlinie (EU-Richtlinie 2024/2281) die in der Antwort auf
die Mündliche Frage 8, Plenarprotokoll 20/190, genannte
Protokollerklärung, nach der die Bundesregierung „zum Ausdruck gebracht hat, dass
beispielsweise Fahrverbote, Stilllegung oder Betriebsbeschränkungen von
Industrieanlagen nicht als angemessene und verhältnismäßige Maßnahme
betrachtet“, berücksichtigen, und wenn ja, wie?
69. Wird die Bundesregierung die Industrieemissionsrichtlinie (EU-
Verordnung 2024/1785) 1 : 1 umsetzen, und wenn nein, in welchen
Aspekten strebt die Bundesregierung aus welchen Gründen einen höheren
Standard an (bitte ausführen)?
70. Wie viele Projekte hat die Bundesregierung in den Jahren 2023 und 2024
im Rahmen der Exportinitiative Umwelttechnologie in welchem Land und
mit welchem Volumen gefördert (bitte tabellarisch aufführen)?
71. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Tatsache, dass die
Unterstützung für ins Ausland expandierende Unternehmen im Rahmen der
Exportinitiative Umwelttechnologie nach erster Kontaktanbahnung
(beispielsweise durch eine Netzwerkveranstaltung) endet, einen
grundlegenden Reformbedarf der Initiative, und wie könnte diese aussehen
(beispielsweise im Hinblick auf die mittelfristige Unterstützung von
Unternehmen im Ausland)?
72. Mit welchen konkreten Maßnahmen möchte die Bundesregierung dem
Umstand begegnen, dass das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-
Brandenburg am 23. Juli 2024 (OVG 11 A 16.20) der Deutschen
Umwelthilfe Recht gab und die Bundesregierung zur Änderung des Nationalen
Luftreinhalteprogramms verurteilte?
73. Wie möchte die Bundesregierung die im Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 11 A 16.20) vom 23. Juli 2024 als
fehlerhaft geurteilten Prognosen (hinsichtlich der Emissionswerte)
korrigieren, sind aufgrund dieser Prognosefehler weitere Maßnahmen zur
Reduktion von Emissionen notwendig, und wenn ja, welche plant die
Bundesregierung konkret?
74. Plant die Bundesregierung, gegen das Urteil des Berliner
Oberverwaltungsgerichts (OVG 11 A 16.20) in Berufung zu gehen, und wenn nein,
warum nicht?
75. Wurden seit der Rückabwicklung von acht UER-Projekten (UER =
Upstream Emission Reduction) im September 2024 (www.umweltbundesam
t.de/presse/pressemitteilungen/uba-schaltet-zertifikate-bei-acht-uer-proje
kten) noch weitere Anträge auf Freischaltung von UER-Nachweisen vom
Umweltbundesamt verweigert, und wenn ja, wie viele und welche UER-
Projekte sind konkret betroffen?
76. Wie weit sind die Überprüfungen aller UER-Projekte durch das
Umweltbundesamt insgesamt vorangeschritten, und was haben die bisherigen
Untersuchungen ergeben?
77. Wurde die Forderung von Bundesumweltministerin Steffi Lemke, die
Verwendung von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen zu
reduzieren (vgl. www.spiegel.de/auto/kraftstoffzusatz-aus-pflanzen-
steffilemke-will-biosprit-produktion-wegen-des-ukrainekriegs-
einschraenkena-8ad4243e-eff6-451d-91f7-44f7b9be2b08) durch konkrete exekutive
oder legislative Maßnahmen umgesetzt, wenn ja, durch welche (bitte
einzeln auflisten), und wenn nein, weshalb nicht?
78. Wie bewertet die Bundesregierung in der Rückschau diese Forderung aus
dem Jahr 2022?
79. Wie hat sich die Produktion von Biokraftstoffen in Deutschland seit
Amtsantritt der Bundesregierung im Dezember 2021 entwickelt, und welche
Gründe sieht die Bundesregierung für diese Entwicklung?
80. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer möglichen
Einbeziehung der Luft- und Schifffahrt in den Regelungsrahmen der
Treibhausgasminderungsquote (BImSchG)?
81. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung, außerhalb des
bestehenden Systems der Flottengrenzwerte, ergriffen, dass nachweisbar
nur mit E-Fuels betankbare Fahrzeuge neu zugelasssen werden können
(vgl. Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 40)?
82. Welche internationalen Vereinbarungen konnte die Bundesregierung bis
Ende November 2024 auf höchster politischer und diplomatischer Ebene,
wie zum Beispiel bei Regierungskonsultationen, der UN-
Biodiversitätskonferenz UN = United Nations) in Cali im Oktober/
November 2024 oder bei den jährlichen Verhandlungen der Antarktis-
Kommission CCAMLR, erreichen, um den Schutz der Flora und Fauna in
den Gewässern in der Arktis und der Antarktis zu verbessern?
83. Konnte die Bundesregierung dabei insbesondere die Forderung des
Deutschen Bundestages vom Oktober 2022 zur Einrichtung des antarktischen
Weddellmeeres als internationales Schutzgebiet (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/4057) vorantreiben, und wenn ja, was sind die Ergebnisse?
84. Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Ressortzuschnitt des
BMUV und die Tatsache, dass das BMUV den Verbraucherschutz
verantwortet, die Gesetzgebungskompetenz jedoch zum überwiegenden Teil in
anderen Ressorts, allen voran des Bundesministeriums der Justiz, liegt?
85. 85.Welche konkreten eigenen Vorhaben hat das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz explizit
im Hinblick auf Verbraucherschutz umgesetzt?
86. Warum wurde die im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP enthaltene automatische
Entschädigung für alle Verkehrsträger nicht eingeführt?
87. Was hat die Bundesministerin für Verbraucherschutz Steffi Lemke konkret
unternommen, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor hohen
Energiepreisen zu schützen?
88. Was hat die Bundesverbraucherschutzministerin Steffi Lemke konkret
unternommen, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen
Internetanbietern und gefährlichen Produkten aus Nicht-EU-Ländern zu
schützen?
89. 89.Was hat die Bundeserbraucherschutzministerin Steffi Lemke konkret
für die Verbraucher unternommen, um die bestehenden Probleme mit
Online-Zahlungsdienstleistern, insbesondere im Hinblick auf drohende
Verschuldung, zu lösen?
90. Was hat die Bundesregierung unternommen, um Verbraucherinnen und
Verbraucher vor dem Missbrauch von Online-Ticketbörsen zu schützen,
bei dem private oder gewerbliche Verkäufer Tickets für Sport- und
Kulturveranstaltungen meist durch automatisierte Ankaufssysteme erwerben und
mit hohen Preisaufschlägen weiterverkaufen, ohne dass spezifische
Rechte und Pflichten des Käufers oder der Originalpreis erkennbar sind?
91. Will die Bundesregierung sicherstellen, dass bei künftigen Insolvenzen
von Reiseveranstaltern die gesetzlich geregelte Erstattung der
Kundengelder schneller als bei der gegenwärtigen Abwicklung der FTI-Insolvenz
erfolgt, und wenn ja, wie?
92. Was plant die Bundesregierung, um die Rechte von Verbraucherinnen und
Verbrauchern bei Reisebuchungsportalen zu stärken, insbesondere
hinsichtlich der Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen gegenüber
Leistungsanbietern, deren Angebote ja lediglich vermittelt werden?
Berlin, den 6. Januar 2025
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1492607.02.2025
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14541 - Bilanz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14926
20. Wahlperiode 07.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/14541 –
Bilanz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor gut drei Jahren übernahm die sog. Ampel-Regierung unter der Führung
von Bundeskanzler Olaf Scholz die Geschicke unseres Landes. Nach Ansicht
der Fragesteller ist die Koalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP dem eigenen Anspruch („Fortschrittskoalition“) in keiner
Weise gerecht geworden und ist folglich an den internen Streitereien
zerbrochen (www.tagesschau.de/inland/ampel-aus-100.html).
Auch am Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) wird aus Sicht der
Fragesteller das Scheitern der Bundesregierung deutlich. Auch aufgrund der
Kompetenzverschiebung im Bereich des Klimaschutzes hin zum
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und zum Auswärtigen Amt war die
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz Steffi Lemke innerhalb der Bundesregierung kaum sichtbar (de.statist
a.com/statistik/daten/studie/1347197/umfrage/ranking-der-unbekanntesten-mi
nister-des-bundeskabinetts/). Anstatt konkrete Gesetze auf den Weg zu
bringen, fiel Bundesministerin Steffi Lemke nach Ansicht der Fragesteller
lediglich durch eine Vielzahl von Strategien und Aktionsplänen auf (Nationale
Wasserstrategie, Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz,
Moorschutzstrategie, Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie). Die Bundesministerin kündigte
viel an, wie z. B. das Recht auf Reparatur (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/min
isterin-lemke-will-recht-auf-reparatur-vorantreiben-17724960.html), wirklich
umgesetzt wurde aus Sicht der Fragesteller aber nur wenig. Kritisch in
Erinnerung bleibt das Abschalten der drei letzten Kernkraftwerke während der
Energiekrise im Winter 2022/2023 (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/atom-a
us-habeck-100.html). Während der Bundesminister für Wirtschaft und
Klimaschutz Dr. Robert Habeck am 27. Februar 2022 im „Bericht aus Berlin“
(www.tagesschau.de/multimedia/video/video-994941.html) eine Prüfung des
Weiterbetriebs von Kernkraftwerken „ohne Denktabus“ ankündigte, schloss
Bundesumweltministerin Steffi Lemke nur einen Tag später längere
Laufzeiten für Kernkraftwerke kategorisch aus (www.finanzen.net/nachricht/aktien/u
mweltministerin-lemke-schliesst-laengere-akw-laufzeit-aus-11087128).
Letztlich mündete dies in der am 17. Oktober 2022 verkündeten Entscheidung
von Bundeskanzler Olaf Scholz für einen befristeten Weiterbetrieb der sich
damals noch am Netz befinddenden Kernkraftwerke bis zum 15. April 2023.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz vom 7. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die weitere Aufarbeitung der Vorgänge findet derzeit in einem
parlamentarischen Untersuchungsausschuss statt (www.nordkurier.de/politik/im-zeugensta
nd-so-tricksten-scholz-habeck-und-lindner-beim-atomausstieg-3237511). Des
Weiteren sorgte das Bundesumweltministerium durch eine verlorene Klage
vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgrund einer
ungenügenden Aktualisierung des Nationalen Luftreinhalteprogramms (www.berli
n.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressem
itteilung.1470014.php) sowie einer anfänglich viel zu zögerlichen Aufklärung
der Ungereimtheiten bei der Zertifizierung und Kontrolle von
Klimaschutzprojekten in China (www.nordkurier.de/politik/betrug-beim-klimaschutz-im-h
aus-von-ministerin-lemke-rollt-der-erste-kopf-2685145) für Schlagzeilen.
Zum Ende der aktuellen Legislaturperiode ist es deshalb nach Ansicht der
Fragesteller angebracht, auch von der Bundesregierung eine Einschätzung der
Arbeitsergebnisse der Bundesumweltministerin Steffi Lemke zu verlangen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV) hat trotz des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode
sein umfangreiches Arbeitsprogramm konsequent und erfolgreich abgearbeitet
– mit über 17 Gesetzen, 25 Verordnungen, fünf Strategien und mehreren
Programmen. Dabei hat das BMUV in der 20. Legislaturperiode nach der Leitlinie
„Umweltschutz ist Menschenschutz“ gearbeitet und sichert damit die
Grundlagen unseres Lebens und Wirtschaftens.
Das BMUV hat beim Umweltschutz mit zentralen Initiativen einen
Paradigmenwechsel eingeleitet:
Das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz hat ein Gesamtvolumen von
über 3,5 Mrd. Euro bis 2028 und ist somit das größte Förderprogramm für die
Natur, das es in Deutschland jemals gegeben hat. Es hat einen dreifachen
Nutzen: Es hilft erstens beim Erreichen der Klimaziele in den Bereichen
Landwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LU-
LUCF), weil intakte Moore, Böden, Gewässer und Wälder Treibhausgase
binden. Es dient zweitens der Wiederherstellung der Natur und stärkt die
Artenvielfalt. Es hilft drittens bei der Vorsorge gegen die Folgen der Klimakrise, weil
intakte Ökosysteme widerstandsfähiger gegen extreme Wetterereignisse sind.
Sie können etwa bei Starkregen Wasser speichern, halten es in der Landschaft
und beugen damit Dürren vor. So werden unsere natürlichen
Existenzgrundlagen langfristig gesichert. Das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz
(ANK) umfasst 69 Maßnahmen in zehn Handlungsfeldern, darunter Moore,
Wälder, Meere, Böden oder Siedlungsflächen. Zahlreiche Förderrichtlinien und
Modellvorhaben sind bereits in der Umsetzung, konkret für natürlichen
Klimaschutz in Kommunen, Stadtnatur, Unternehmen, Meeres- und Küstenschutz,
Klimamoorschutz (1 000 Moore), Wiedervernässung von Moorböden, auf
bundeseigenen Flächen, KlimaWildnis, klimaangepasstes Waldmanagement und
Waldumbau, durch bodenschonende Geräte und Maschinen, Klimaanpassung
und KI-Leuchttürme.
Die Nationale Moorschutzstrategie wurde bereits im November 2022 im
Kabinett verabschiedet. Unter anderem unterstützt und fördert sie in Kooperation
mit den Ländern und landwirtschaftlichen Betrieben alternative und nachhaltige
Bewirtschaftungsformen, die einen Beitrag zur Erreichung der
Klimaschutzziele leisten. Dazu zählen etwa Paludikulturen, also Verfahren zur nassen
Bewirtschaftung mit heimischen Arten wie Torfmoosen oder Schilf. Die Umsetzung
der Moorschutzstrategie ist Teil des Aktionsprogramms Natürlicher
Klimaschutz.
Auf die Anpassung an die Folgen der Klimakrise hat das BMUV einen
weiteren Schwerpunkt gelegt, denn die Folgen der Klimakrise spüren wir jedes Jahr
stärker: Die Temperaturrekorde häufen sich, Dürren, Hitzesommer,
Waldbrände, Starkregen und Hochwasser erleben wir nun auch in Deutschland.
Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen der Klimakrise schützen Besitz und
Infrastruktur, natürliche Lebensgrundlagen, Landwirtschaft und Unternehmen.
Klimaanpassung ist zugleich Risikovorsorge und Gesundheitsschutz. Mit dem
ersten Bundesgesetz zur Klimaanpassung (KAnG) wurden die notwendigen
Voraussetzungen geschaffen, um unser Land auf die Folgen der Klimakrise
vorzubereiten. Das Klimaanpassungsgesetz verpflichtet Länder und Regionen,
Strategien zu entwickeln und umzusetzen, damit wir in Deutschland künftig
besser gegen die Folgen der Klimakrise geschützt sind. Das KAnG verpflichtet
auch den Bund zur Vorlage einer vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie mit
messbaren Zielen. Diese wurde gemeinsam mit allen betroffenen Ressorts und
einem breiten Stakeholder-Kreis erarbeitet und im Dezember 2024 vom
Kabinett verabschiedet. Parallel findet ein intensiver Prozess zwischen BMUV mit
den Ländern in der Umweltministerkonferenz (UMK) zu Finanzierungsfragen
in den Bereichen Klima- und Naturschutz statt. BMUV hat dazu ein
Rechtsgutachten „Rechtsfragen der gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen der
Klimaanpassung und des Naturschutzes durch Bund und Länder“ zur Prüfung
der Einführung einer neuen Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz erstellen
lassen und auf der UMK im November 2024 mit den Ländern diskutiert. Eine
Befassung der Bundesregierung mit der Frage einer Gemeinschaftsaufgabe
Klimaanpassung steht noch aus. Das Förderprogramm Maßnahmen zur
Anpassung an die Folgen des Klimawandels unterstützt Akteure, insbesondere
Kommunen und kommunale Einrichtungen, bei der Klimaanpassung. Ziel ist eine
strategische Steuerung der Klimaanpassung vor Ort durch kommunale
Anpassungskonzepte, die von Klimaanpassungsmanagerinnen/-manager erarbeitet
werden.
Mit der Nationalen Wasserstrategie wurde erstmalig ein Masterplan für unser
wichtigstes Lebensmittel entwickelt. Die Strategie bündelt alle
wasserbezogenen Maßnahmen in den relevanten Sektoren: Landwirtschaft und Naturschutz,
Verwaltung und Verkehr, Stadtentwicklung und Industrie. Sie ist ein Fahrplan
für einen sorgsamen Umgang mit Wasser in Zeiten der Klimakrise und soll
insbesondere den Zugang zu sauberen Trinkwasser sicherstellen, indem der
naturnahe Wasserhaushalt wiederhergestellt und der Vorrang für die
Trinkwasserversorgung auch in Dürrezeiten garantiert wird. Lebendige Flüsse und ihre
Auenlandschaften sind zentral für die Wiederherstellung des natürlichen
Wasserhaushalts, deswegen fördert das BMUV u. a. Renaturierungen an der Havel
(mit 8 Mio. Euro) und Elbe (mit 6,5 Mio. Euro). Außerdem wurde ein
Sonderforschungsvorhaben zur Revitalisierung der Oder nach dem Fischsterben 2022
aufgelegt.
Mit der Meeresoffensive der Bundesregierung wurde der Meeresschutz in
Deutschland gestärkt. Dazu gehört auch die strukturelle Stärkung im Ressort
durch die Berufung des ersten Meeresbeauftragten der Bundesregierung und
den Aufbau einer eigenen Unterabteilung. Mit der Schaffung eines neuen
Meeresnaturschutz-Fonds und der Zustiftung der Mittel an die Deutsche
Bundesstiftung Umwelt stehen nun langfristig 400 Mio. Euro für den Meeresnaturschutz
zur Verfügung. Der Fonds wird gespeist aus Zahlungen privater Unternehmen,
einem Teil der Erlöse aus der Versteigerung von Flächen für die Offshore-
Windenergie. Auch längst überfällige Aufgaben wurden entschieden
angegangen. Dazu gehört der Einstieg in die Bergung von Munitionsaltlasten in der
Nord- und Ostsee und die erstmalig wirksamen Fischereibeschränkungen in
den nationalen Schutzgebieten. Der Prozess zur Entwicklung einer Nationalen
Meeresstrategie der Bundesregierung hat begonnen. International konnten
wichtige Verhandlungserfolge erzielt werden. Hervorzuheben ist dabei das UN-
Abkommen zum Schutz der Hohen See (BBNJ), welches nach über 20 Jahren
Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Mit der
Unterzeichnung des UN-Hochseeschutzabkommens in New York im September 2023
wurde ein historischer Meilenstein für den Schutz der Weltmeere erreicht. Zum
ersten Mal in der Menschheitsgeschichte ist es damit möglich, die Hohe See
und ihre einzigartigen Ökosysteme wirklich zu schützen. In den Verhandlungen
der internationalen Meeresbodenbehörde hat die Bundesregierung auf
gemeinsame Initiative von BMUV und BMWK für eine Stärkung des
Vorsorgeansatzes gesorgt und sich gemeinsam mit anderen Staaten für eine vorsorgliche
Pause im Tiefseebergbau eingesetzt. Das BMUV hat sich auch intensiv in die
Verhandlungen zu einem Globalen Abkommen gegen Plastikmüll im Meer
eingebracht. Die Gruppe der Länder, die ein ehrgeiziges Abkommen wollen, mit dem
der gesamte Lebenszyklus von Plastik adressiert wird, wächst; die
Verhandlungen werden im nächsten Jahr fortgeführt.
Das Bundesumweltministerium hat die EU-Verhandlungen zu vielen Dossiers
des European Green Deal aktiv vorangetrieben. In allen Bereichen des Umwelt-
und Verbraucherschutzes konnten viele Richtlinien und Verordnungen
erfolgreich zum Abschluss gebracht werden. Ein Meilenstein ist die europäische
Wiederherstellungs-Verordnung (Nature Restoration Law), die am 18. August 2024
in Kraft getreten ist. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, ist also
bindend für Bund, Länder und Kommunen. Sie ist ein zentraler Bestandteil des
European Green Deal sowie wichtiges Instrument zur Umsetzung der
europäischen Klima- und Biodiversitätsziele und internationaler Vereinbarungen.
Trotz der schwierigen geopolitischen Lage konnte die Weltgemeinschaft im
Umweltschutz bedeutende Erfolge erzielen. Das BMUV hat dazu entscheidend
beigetragen. Ein historischer Durchbruch war die Verabschiedung des
Abkommens zum Schutz der Natur im Dezember 2022 in Montreal. Dort wurde unter
anderem das Ziel vereinbart, bis 2030 mindestens 30 Prozent der weltweiten
Landes- und Meeresfläche unter Schutz zu stellen. Die Nationale Strategie zur
biologischen Vielfalt (NBS 2030) ist das zentrale Programm zur Umsetzung
dieser internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Biodiversität. Die NBS
2030 bündelt alle für den Biodiversitätsschutz bedeutenden Themen mit neuen
Zielen strategisch unter einem Dach, adressiert die Verursacher für den
anhaltenden Verlust der biologischen Vielfalt und stellt Maßnahmen für eine
verbesserte Umsetzung der Ziele in den Vordergrund. Das BMUV hat außerdem dazu
beigetragen, einen klugen Ausgleich zwischen Artenschutz und dem dringend
erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien zu schaffen. Mit der
Einführung des Bundesnaturschutzfonds wurden die zentralen Förderprogramme für
den Naturschutz in Deutschland zusammengeführt. Die Förderung wird damit
gestärkt und vereinfacht.
Das Prinzip der Kreislaufwirtschaft schont Ressourcen, vermeidet Abfall und
macht die Wirtschaft krisensicherer. Denn lokale Rohstoffkreisläufe schaffen
neue Arbeitsplätze vor Ort und machen uns unabhängiger von Importen aus
politisch instabilen Ländern. Ziel des zirkulären Wirtschaftens ist es, Rohstoffe
und Produkte lange zu erhalten und im Kreislauf zu führen. Moderne
Kreislaufwirtschaft orientiert sich an der Abfallhierarchie: Abfallvermeidung,
Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung. Um Stoffkreisläufe
schließen zu können, sind alle Wertschöpfungsphasen wichtig: vom
Produktdesign über Gebrauch und Reparatur bis hin zur Abfallbewirtschaftung. Auf Basis
dieser Grundsätze wurde die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)
am 4. Dezember 2024 vom Bundeskabinett verabschiedet. Sie wurde in einem
breiten Stakeholderprozess erarbeitet und bündelt bestehende Strategien und
Gesetze. Sie enthält konkrete und messbare Ziele und Maßnahmen, mit denen
eine Transformation des Wirtschaftssystems in Richtung einer umfassenden
Kreislaufwirtschaft angestoßen werden soll. Dabei betrachtet sie alle Stationen
des Kreislaufs von der Produktgestaltung über Materialauswahl, Produktion,
Wiederverwertung und Recycling in den einzelnen Materialgruppen und
Handlungsfeldern. Der Fokus liegt darauf, dass Abfall möglichst gar nicht erst
entsteht. Ihre Hauptziele sind die deutliche Senkung des Pro-Kopf-Verbrauchs an
Primärrohstoffen, das Schließen von Stoffkreisläufen, weniger Abhängigkeit
von Rohstoffimporten und Verminderung der Pro-Kopf-Abfallmengen.
Das BMUV hat einen Schwerpunkt auf Reparatur und Langlebigkeit von
Produkten gelegt. Es hat das Förderprogramm „Reparieren statt Wegwerfen“
aufgelegt, mit dem Reparaturinitiativen wie Repair-Cafés, unterstützt werden. Ziel
ist es Verbraucher und Verbraucherinnen die Reparatur von Geräten zu
erleichtern und dem Thema Reparierbarkeit und Langlebigkeit von Produkten mehr
Aufmerksamkeit zu verleihen. Bei den Verhandlungen zur europäischen Right-
To-Repair-Richtlinie hat sich die Bundesregierung für die bessere und
günstigere Reparierbarkeit von (Haushalts-)Geräten eingesetzt. Zukünftig sind
Hersteller bei Geräten wie Kühlschränken oder Waschmaschinen bei einem Mangel
außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung zur Reparatur zu einem
angemessenen Preis verpflichtet, und wer sich bei einem Mangel für eine Reparatur
statt eines Umtauschs entscheidet, wird mit einer verlängerten
Gewährleistungsfrist belohnt. Die neue EU-Öko-Design-Verordnung enthält umfangreiche
Kriterien für neue Produktverordnungen, darunter zu Haltbarkeit,
Reparierbarkeit sowie Wiederverwertbarkeit. Für die Erleichterung des Alltags und den
sparsamen Umgang mit Ressourcen sorgt auch die EU-Regelung für
einheitliche Ladegeräte für Handys und Tablets. Hersteller von
Einwegkunststoffprodukten, wie beispielsweise Tabakfilter, Getränkebecher und To-Go-
Lebensmittelbehälter werden verpflichtet, eine Abgabe in den Einwegkunststofffonds
einzuzahlen. Aus dem Fonds erhalten die Kommunen einen Teil der Kosten für die
Reinigung und Entsorgung von Einwegplastikmüll im öffentlichen Raum. Mit
der Neufassung der Gewerbeabfall-Verordnung wird das Recycling von
gewerblichen Siedlungsabfällen, Bau- und Abbruchprodukten gestärkt.
Auch im Verbraucherschutz gab es wesentliche Verbesserungen. So wurde mit
der Verbandsklage die Durchsetzung von Verbraucherrechten gestärkt. Die
Verbandsklage bietet bei Massenschäden, die Tausende Verbraucher und
Verbraucherinnen betreffen, die Chance auf ein Gerichtsverfahren mit direkter
Entschädigung für viele Betroffene. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf dem sozialen
Verbraucherschutz. Das BMUV hat die Schuldnerberatung gestärkt, indem die
Förderung ausgebaut und institutionell verankert wurde. Oft werden die
Verbraucher und Verbraucherinnen durch undurchsichtige Labels oder
Werbeversprechen zur Umweltfreundlichkeit in die Irre geführt. Zukünftig werden
Verbraucherinnen/Verbraucher vielfältig vor Greenwashing geschützt.
Insbesondere wird durch die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den
ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch
bessere Informationen künftig die undifferenzierte Werbung mit Begriffen wie
„klimaneutral“ unzulässig sein, wenn diese nur auf Ausgleichsmaßnahmen
außerhalb der Lieferkette basiert. Bei den Verhandlungen zum EU Digital
Services Act, dem EU-Gesetz über die digitalen Dienste, konnte erreicht werden,
dass manipulative und irreführende Geschäftspraktiken (sogenannte Dark
Patterns) auf Online-Vermittlungsdiensten nicht mehr verwendet werden dürfen.
Auch dürfen sensible persönliche Daten nicht mehr für personenbezogene
Werbung genutzt werden. Personalisierte Werbung gegenüber Kindern und
Jugendlichen ist nicht mehr zulässig. Die Produktsicherheit im Onlinehandel wurde
verbessert. Digitale Plattformen müssen künftig Stichproben durchführen und
gefährliche Produkte von ihren Webseiten entfernen. Sie müssen außerdem
über Produktrückrufe besser informieren. So erhalten Verbraucherinnen/
Verbraucher die Information über einen Rückruf künftig direkt per Mail, wenn
ihre Mailadresse bekannt ist, was insbesondere im Onlinehandel der Fall ist.
Bei den Verhandlungen zur neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie konnten
deutliche Verbesserungen für Verbraucher Verbraucherinnen erreicht werden.
Anbieter müssen Kreditinformationen künftig übersichtlicher gestalten.
Irreführende Kreditwerbung ist verboten und es muss in der Werbung klar darauf
hingewiesen werden, dass die Aufnahme eines Kredites Geld kostet. Künftig
gelten die Verbraucherschutzregelungen auch für kleine Kredite und unentgeltliche
Kredite wie „buy now and pay later“, die besonders leicht zu Verschuldungen
führen können. Über weitere wichtige verbraucherpolitische Maßnahmen und
Vorhaben der Bundesregierung informiert der am 4. Dezember 2024 vom
Bundeskabinett beschlossene Verbraucherpolitische Bericht 2024.
Das BMUV hat den 2011 gesetzlich beschlossenen Atomausstieg vollendet.
Zum 15. April 2023 wurden die letzten drei Atomkraftwerke in Deutschland in
einem geordneten, gesetzlich vorgegebenen Verfahren abgeschaltet.
Ursprünglich war der Ausstieg aufgrund eines parteiübergreifenden Beschluss des
Deutschen Bundestages zum 31. Dezember 2022 vorgesehen. Aufgrund der
Energiekrise infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine wurde die
Laufzeit der Atomkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 noch bis zum
15. April 2023 in einem befristeten Streckbetrieb verlängert. Seitdem ist die
Nutzung der Atomenergie in Deutschland beendet und damit auch ein
jahrzehntelanger Konflikt um eine teure und unwirtschaftliche Hochrisikotechnologie.
Der Atomausstieg erhöht die Sicherheit vor atomarer Strahlung in Deutschland,
doch es bleibt die herausragende Aufgabe, den bestmöglichen Standort für ein
sicheres Endlager für den hochradioaktiven Atommüll zu finden. Die Suche
danach ergebnisoffen und wissenschaftsbasiert nach den Grundsätzen von
Fairness und Transparenz weiter voranzubringen, war eine wichtige Aufgabe in
dieser Legislaturperiode. Die Komplexität liegt darin, diese Grundsätze zu
wahren und zugleich das Verfahren so schnell wie möglich zum Abschluss zu
bringen. Nachdem der Salzstock Gorleben wegen Nichteignung aus der Suche
nach einem Endlager ausgeschlossen wurde, wurde mit dessen Schließung und
Befüllung begonnen. BMUV hat das BMWK darin unterstützt, dass der
Ausbau der Erneuerbaren Energien nach Jahren des Stillstandes wieder deutlich an
Fahrt aufgenommen hat, um durch deren günstige Stromgestehungskosten die
Energiepreise zu senken. Außerdem tragen sie maßgeblich dazu bei, die
Klimaziele zu erreichen und unsere Abhängigkeit von Energieimporten deutlich zu
verringern. Deshalb liegt ihr Ausbau nun im überragenden öffentlichen
Interesse. Das und viele weitere Maßnahmen der Bundesregierung beschleunigen den
Ausbau insbesondere von Windkraft- und Solaranlagen erheblich. So konnte
z. B. durch bundeseinheitliche Standards für die artenschutzrechtliche Prüfung
der Ausbau von Windkraftanlagen beschleunigt und zugleich die hohen
ökologischen Standards gewahrt werden. Zudem wird nun ein Teil der Einnahmen
aus den Erneuerbaren Energien (Auktion von Flächen für Offshore-
Windenergie) für den Natur- und Meeresschutz verwendet. Für Verbraucherinnen/
Verbraucher wurde der Einbau von Balkonsolaranlagen erleichtert.
Der Schutz vor gesundheitsschädlichen Umwelteinflüssen durch Strahlung,
Chemikalien und vor hormonell schädigenden Stoffen sind Kernaufgaben des
BMUV. Die Bestrahlung von Menschen kann erhebliche gesundheitliche
Schäden verursachen. Gleichzeitig kann ionisierende Strahlung bei der
Krebsfrüherkennung helfen. Auch der radiologische Notfallschutz ist wesentlich für die
Gesundheit der Bevölkerung. Mit der Eröffnung des Radiologischen
Lagezentrum des Bundes (RLZ) wurde dieser deutlich gestärkt. Und mit der Ausweitung
der Krebsfrüherkennung können die massiven gesundheitlichen Schäden von
Lungen- und Brustkrebs deutlich eingeschränkt werden. Im November 2023
hat die Bundesregierung den 5-Punkte-Plan zum Schutz vor hormonell
schädigenden Stoffen (Endokrine Disruptoren) beschlossen. Er bündelt Maßnahmen
und Ziele, um über hormonell schädigende Stoffe breiter zu informieren und
Menschen und Umwelt besser davor zu schützen. Einen Schwerpunkt setzt der
Plan auf die nationale und europäische Forschung und den Austausch darüber.
Zudem ist Aufklärung vor allem besonders betroffener Personengruppen, wie
Kinder und Schwangere, besonders wichtig.
Die Luftreinhaltung ist eine weitere Kernaufgabe des BMUV. Saubere Luft ist
die Voraussetzung für ein gesundes Leben. Hier wurden in den letzten
Jahrzehnten große Erfolge erzielt, unter anderem durch enorme Kraftanstrengungen
der Industrie. Von großer Bedeutung für die Kommunen ist das neue
Straßenverkehrsrecht (StVG und StVO), durch das nun neben der Flüssigkeit und
Sicherheit des Verkehrs künftig auch die Ziele des Klima- und Umweltschutzes,
der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden
müssen. Im Jahr 2024 wurde eine Einigung bei der Überarbeitung der EU-
Luftqualitäts-Richtlinie erreicht. Das ist ein großer Fortschritt für saubere Luft und
die Gesundheit der Menschen in Europa. Zur Reduktion der nationalen
Emissionen bestimmter Luftschadstoffe müssen alle EU-Mitgliedstaaten nationale
Reduktionsverpflichtungen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2),
Stickstoffoxiden (NOx), flüchtige organische Kohlenwasserstoffe außer
Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und primärer Feinstaub (PM2,5) bis 2030
erfüllen. Dazu ist von den Mitgliedstaaten alle vier Jahre ein Nationales
Luftreinhalteprogramm (NLRP) an die Europäische Kommission zu übersenden,
das nachvollziehbar darstellt, wie die Reduktionsverpflichtungen erreicht
werden sollen. Das Nationale Luftreinhalteprogramm 2024 für Deutschland wurde
federführend durch das Umweltbundesamt erarbeitet und am 15. Mai 2024 vom
Bundeskabinett verabschiedet.
Chemikalien sind in allen Lebensbereichen relevant – sie betreffen Produkte
unseres Alltags, wie beispielsweise Möbel, Textilien, elektrische Geräte und
Kosmetika. Ein verantwortungsvolles Chemikalienmanagement muss alle
Akteure mit einbeziehen, die damit zu tun haben: Von der Herstellung der
Chemikalien, über die Verwendung zur Herstellung von Produkten, den Handel, die
Verbraucher und Verbraucherinnen, bis zum Recycling. Unter dem Vorsitz
Deutschlands fand vom 25. bis 29. September 2023 die fünfte
Weltchemikalienkonferenz (ICCM5) in Bonn statt. Am Ende der Verhandlungen stand die
Verabschiedung des Global Framework on Chemicals (GFC) und der
hochrangigen Bonn Declaration For a Planet Free of Harm from Chemicals and Waste.
Die Bundesregierung hat den Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern ins Leben gerufen, um
unnötige Bürokratie abzubauen und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.
Dazu hat das BMUV wichtige Beiträge geleistet und zugleich dafür gesorgt,
dass das hohe Schutzniveau von Umwelt, Natur und Gesundheit erhalten bleibt.
So werden mit dem neuen Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), der
größten BImSchG-Novelle seit 30 Jahren, die Planungs- und
Genehmigungsverfahren erheblich beschleunigt. Das erleichtert die Energiewende und
entlastet die Wirtschaft. Die Standardisierung von Artenschutzbelangen ermöglicht
den notwendigen schnellen Ausbau von Windkraft bei weiterhin hohen
ökologischen Schutzstandards. Ähnliches gilt für den Ausbau der
Schieneninfrastruktur: Ausgewählte Bahn-Projekte liegen künftig im überragenden
öffentlichen Interesse. Diese Feststellung sowie einfachere Regeln beim Artenschutz
helfen dabei, dass das das Schienennetz schneller ausgebaut werden kann.
Effektiver Schutz der Umwelt, aber auch der eigenen Gesundheit, erfordert
einen umfassenden Zugang zu Umwelt- beziehungsweise Geoinformationen;
verständlich, unabhängig und objektiv. Informationen sind Grundlage
politischen Handelns. Der Zugang zu Informationen gewährleistet die wirksame
Kontrolle von Entscheidungen. Mit dem neuen Umweltdatenportal des
Umweltbundesamtes (https://umwelt.info/) werden die entscheidungsrelevanten
Daten zentral gebündelt und bereitgestellt. Auch dies ist ein wichtiger Baustein,
um Prozesse zu beschleunigen.
Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass als Instrument der
parlamentarischen Kontrolle Kleine Anfragen dazu dienen, von der
Bundesregierung Informationen über bestimmte Bereiche (§ 104 Absatz 1 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – GO-BT) innerhalb von grundsätzlich
14 Tagen (vgl. § 104 Absatz 2 GO-BT) zu erlangen. Die Informationswünsche
dieser Kleinen Anfrage beziehen sich jedoch inhaltlich auf eine erhebliche
Anzahl von Vorhaben. Zudem werden mit der vorliegenden Kleinen Anfrage 92
Einzelfragen gestellt, die aufgrund der notwendigen Recherchen und
Abstimmungen in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage vorgesehenen Zeit
nicht ausreichend beantwortet werden können. Die Bundesregierung hat
deshalb zur Beantwortung der Kleinen Anfrage eine Fristverlängerung beantragt,
dieser wurde jedoch von den Fragestellerinnen und Fragestellern mit einer
Fristeinrede nur eingeschränkt zugestimmt. Eine Beantwortung in der zur
Verfügung stehenden Zeit war allein deshalb möglich, weil eine Reihe der Fragen
in zusammengefasster Weise beantwortet werden konnten.
1. Warum hat Bundesumweltministerin Steffi Lemke entgegen den
Festlegungen des Koalitionsvertrags zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP (S. 65) die Errichtung des Logistikzentrums in
Würgassen gestoppt, und wie wird die Bundesregierung in Zukunft die
zügige Einlagerung von mittel- und schwachradioaktiven Abfällen in das
Endlager Schacht Konrad sicherstellen und damit die Betriebszeiten von
Zwischenlagern reduzieren?
Intensive Prüfungen der Bundesregierung und der fortwährende Austausch mit
den beteiligten Landesregierungen kamen zu dem klaren Ergebnis, dass sich
das Logistikzentrum Konrad (LoK) nicht mehr rechtzeitig realisieren ließe, um
wie ursprünglich geplant schwach- und mittelradioaktive Abfälle schneller in
das Endlager Konrad einlagern zu können. Deshalb wurde entschieden, das
Vorhaben zu beenden und eine wahrscheinliche Fehlinvestition in Höhe von
rund zwei Milliarden Euro zu vermeiden. Die BGZ Gesellschaft für
Zwischenlagerung mbH arbeitet intensiv an den Planungen für eine dezentrale
Belieferung des Endlagers Konrad, die sie vorsorglich parallel zu den Arbeiten am
LoK begonnen hatte.
2. Hat die Bundesregierung Planungen, Projekte und Regelungen
vorgenommen, um den umfassenden Wissenserhalt in Deutschland bezüglich
nuklearer Anlagen und deren Technik, insbesondere zur beruflichen
Ausbildung von Fachkräften und zum Angebot von entsprechenden
Studienfächern, zur Mitgestaltung international anerkannter Standards für die
Sicherheit von nuklearen Anlagen sowie für die Handhabung, Transporte
und Endlagerung von radioaktiven Stoffen künftig sicherzustellen, und
wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um mit besonderem
Schwerpunkt auf die nationalen Herausforderungen, die auch nach Vollzug des
Endes des Leistungsbetriebes der deutschen Kernkraftwerke bei der Erreichung
der Gesetzesziele im Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
verbleiben, die hierfür erforderliche Kompetenzentwicklung als
gesellschaftliche Aufgabe zu fördern. Hervorzuheben sind hier insbesondere die
entsprechenden Vorhaben der Ressortforschung des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), die BMUV-
Forschungsförderung zur nuklearen Sicherheit und der Aufbau der
Qualifizierungsverbünde nukleare Sicherheit und Strahlenschutz. Darüber hinaus
bestehen zahlreiche Vernetzungen mit wichtigen Akteuren für die Kompetenz-
und Nachwuchsentwicklung für die nukleare Sicherheit und den
Strahlenschutz.
3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich Deutschland an einem
stetigen internationalen wissenschaftlichen Austausch zur Forschung und
Weiterentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik in den
Bereichen Sicherheit, Umgang, Transport, Zwischen- und Endlagerung
von radioaktiven Stoffen beteiligen sollte, wenn ja, in welchem Maße,
und welche Initiativen gab es seitens der Bundesregierung in dieser
Wahlperiode, um diesen internationalen Austausch zwischen den
Experten der Länder voranzutreiben?
Deutschland ist an dem internationalen wissenschaftlichen Austausch zur
Forschung und Weiterentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik in
den Bereichen Sicherheit, Umgang, Transport, Zwischen- und Endlagerung von
radioaktiven Stoffen durch die aktive Teilnahme in den einschlägigen Gremien
u. a. der IAEO (Internationale Atomenergie-Organisation), der OECD
(Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), bei WENRA
(Western European Nuclear Regulators Association), ENSRA (European
Nuclear Security Regulators Association), HERCA (Heads of the European
Radiological protection Competent Authorities) und in der Europäischen Union
sowie in bilateralen Gremien mit seinen Nachbarstaaten intensiv beteiligt.
4. Begrüßt die Bundesregierung den Erhalt und die Neuansiedlungen von
Unternehmen in Deutschland, die in ihrem Produktportfolio Fertigung
und Endmontage von Komponenten für Kernkraftwerke mit höchster
zukunftsorientierter Sicherheitstechnik der neuesten Generationen
anbieten?
Die Entscheidung über das Produktportfolio ist ein Kernelement des freien
Unternehmertums und wird von den Unternehmerinnen und Unternehmern selbst
getroffen und verantwortet.
5. Tritt die Bundesregierung dafür ein, dass in Deutschland weiterhin
Unternehmen angesiedelt bleiben oder sich ansiedeln, die Brennmaterial für
Kernkraftwerke nach höchstem Stand der Wissenschaft und Technik
fertigen und vertreiben?
Die Position der Bundesregierung zur Nutzung der Kernenergie zur
Stromerzeugung ist hinlänglich bekannt. Bei allen Genehmigungsverfahren, auch im
Bereich der Kernbrennstoffversorgung, welche durch die zuständige
Genehmigungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes geführt werden, nimmt die
Bundesregierung ihre Aufgabe im Rahmen der bundesaufsichtlichen Prüfungen nach
den Maßstäben des Atomgesetzes wahr.
6. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Genehmigung und der
Transport von radioaktivem Material in Deutschland unter Beibehaltung
höchster Sicherheitsvorgaben zügiger gestaltet werden könnten, und
wenn ja, welche Bemühungen gibt es seitens der Bundesregierung, um
Genehmigungszeiten für den Transport von radioaktivem Material zu
beschleunigen?
Die Bundesregierung ist der Meinung, dass die Erteilung von Genehmigungen,
für die die Bundesregierung zuständig ist, und der Transport von radioaktivem
Material in Deutschland unter Beibehaltung höchster Sicherheitsvorgaben nicht
zügiger gestaltet werden kann. Alle Möglichkeiten der Beschleunigung bei der
Erteilung von Beförderungsgenehmigungen der Gefahrgutklasse 7, für die die
Bundesregierung zuständig ist, werden aktuell ausgeschöpft. Die
Antragstellung und die Bearbeitung erfolgen digital; bei der Genehmigungsbehörde, dem
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), werden
genügend personelle Kapazitäten vorgehalten. Die fachliche Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen ist allerdings je nach Antragsgegenstand komplex und
benötigt entsprechend Zeit.
7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die rein fachliche
öffentliche Aufklärung über die bestehenden höchsten Sicherheits- und
Strahlenschutzmaßnahmen hinsichtlich der Transporte radioaktiven Materials
intensiviert werden sollte, um dadurch auch Befürchtungen oder Ängste
von Bürgerinnen und Bürgern abbauen zu können, und wenn ja, welche
Initiativen gibt es seitens der Bundesregierung, um diese öffentliche
Aufklärung zu verbessern?
Die zuständige Genehmigungsbehörde, das Bundesamt für die Sicherheit der
nuklearen Entsorgung (BASE), stellt auf seinen Internetseiten fachliche
Aufklärung über das Sicherheitsniveau der Beförderung radioaktiver Stoffe zur
Verfügung. Zudem informiert das BASE anlassbezogen über andere Formen
der Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise Presseartikel oder über das Infomobil,
über aktuelle Genehmigungserteilungen oder über aktuelle Beförderungen.
8. Gibt es Überlegungen oder Initiativen der Bundesregierung, um im
Rahmen der Endlagersuche für hochradioaktive Abfälle behördliche
Verfahrensschritte, Abstimmungen und Entscheidungen in den betroffenen
Behörden zu beschleunigen bzw. stärker zu koordinieren, wenn ja, welche,
und in welchen Behörden?
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen des Standortauswahlgesetzes für
enge Abstimmungen zwischen allen Akteuren des Standortauswahlverfahrens
ein. Dazu befindet sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im kontinuierlichen und
koordinierenden Austausch mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen
Entsorgung (BASE), der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), sowie
dem Nationalen Begleitgremium (NBG). Alle beteiligten Akteure, auch die
Behörden, sind angehalten, Verfahrensschritte, Abstimmungen und
Entscheidungen zu beschleunigen.
9. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem am 30. Oktober
2024 veröffentlichten Positionspapier der Entsorgungskommission
(ESK) zu Beschleunigungspotenzialen und strategischer Vorgehensweise
bei der Identifikation von Standortregionen (vgl. www.entsorgungskom
mission.de/sites/default/files/reports/ESK_Positionspa-pier_ZEIT_Ausw
ahlverfahrenBeschleunigungspotenziale_ESK118_251024.pdf)?
Die Bundesregierung begrüßt die unabhängige Beratung der
Entsorgungskommission (ESK) und ihr Positionspapier.
Die Prüfung, inwiefern die von der ESK in ihrem Positionspapier umrissenen
Diskussionsanstöße im Rahmen der bereits weit vorangeschrittenen Arbeiten
umsetzbar sind, obliegt dabei der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE)
als Vorhabenträgerin des Standortauswahlverfahrens. Sobald die
Bundesregierung durch die BGE über das Ergebnis dieser Prüfung unterrichtet sein wird,
wird die Bundesregierung belastbare Schlüsse ziehen können.
10. Mit welchen konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem
8. Dezember 2021 das Recycling im Baubereich vorangebracht (bitte
konkrete Maßnahmen einzeln auflisten)?
Die in einem breiten Beteiligungsprozess erarbeitete Nationale
Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) enthält viele Maßnahmen für mehr Zirkularität im
Bau- und Gebäudebereich. Zur Optimierung der getrennten Erfassung von
Bauabfällen ist v. a. der Austausch mit den Ländern vorgesehen, um
Maßnahmen wie die Einführung einer Bauteilsichtungspflicht, die Aufstellung eines
Inventars verwertbarer oder wiederverwendbarer Bauteile und Materialien und
weitere zweckdienliche Maßnahmen im Bereich der Zuständigkeit der Länder
zu erörtern. Zur Förderung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen kann der
Bund mit Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung als Vorbild
agieren, z. B. durch Leitlinien und Kriterien zu Zirkularität und
Ressourcenschonung. Des Weiteren sollen digitale Plattformen zur Erfassung und
Bewertung gebrauchter Bauteile gefördert werden. Diese und weitere Maßnahmen
sollen im Rahmen von Branchendialogen konkretisiert werden. Um relevante
Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft einzubinden und ihre
Expertise bei der Umsetzung der NKWS zu nutzen, soll eine Plattform
Kreislaufwirtschaft eingerichtet werden.
Für die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen und deren Einbau im
Tiefbau stellt die Ersatzbaustoffverordnung das zentrale Regelwerk dar. Zur
besseren Vollziehbarkeit wurden mit einer Änderung der Verordnung, die am
1. August 2023 in Kraft getreten ist, rechtliche Klarstellungen für den Vollzug
ergänzt und die Verordnung an den aktuellen Stand von Wissenschaft und
Technik angepasst.
11. Aus welchen Gründen wurde die im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigte Reform des § 21
des Verpackungsgesetzes nicht umgesetzt?
Aufgrund der verkürzten Wahlperiode können die intensiven Arbeiten an einer
entsprechenden Änderung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zur
Weiterentwicklung des § 21 (Öko-Modulierung der Beteiligungsentgelte) leider nicht
mehr abgeschlossen werden.
12. Wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand zur Reform des § 21 des
Verpackungsgesetzes, und welche Rolle soll das Umweltbundesamt nach
Ansicht der Bundesregierung im Hinblick auf eine etwaige
Fondsverwaltung einnehmen?
13. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Einnahmen des
geplanten Fonds, der im Zuge der Reform des § 21 des
Verpackungsgesetzes errichtet werden soll, für die Weiterentwicklung der
Kreislaufwirtschaft genutzt werden?
14. Welche konkreten Maßnahmen soll der geplante sog. Verpackungsfonds
finanzieren?
15. Wie hoch sollte nach Ansicht der Bundesregierung das einheitlich
festgelegte ökomodulierte Entgelt für die Verpackungshersteller ausfallen?
Die Fragen 12 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Arbeiten zur Weiterentwicklung von § 21 VerpackG können in der
kommenden Legislaturperiode fortgeführt werden. Änderungen müssen dann auch
unter Berücksichtigung des neuen Rechtsrahmens der erst Ende 2024 endgültig
verabschiedeten EU-Verpackungsverordnung erfolgen, die ebenfalls eine
Pflicht zur Öko-Modulierung von Herstellerentgelten und Vorgaben zu
recyclingfähigen Verpackungen vorsieht.
16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Fortschritte bei der
Überarbeitung der europäischen Regeln und Prüfverfahren für den Einsatz von
Rezyklaten in Lebensmittelverpackungen (EFSA-Kriterien; EFSA =
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit)?
17. Wie kann der Rezyklateinsatz in Lebensmittelverpackungen nach
Ansicht der Bundesregierung ggf. zeitnah erhöht werden, sofern die EFSA
die bestehenden Regelungen nicht überarbeitet?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Recycling von Kunststoff für den Lebensmittelkontakt ist europäisch über
die Verordnung (EU) 2022/1616 geregelt. Mit dieser Verordnung wurde die
bisherige Verordnung (EG) Nr. 282/2008 aufgehoben, um alle bestehenden und
künftigen Kunststoffrecyclingtechnologien abzudecken und ein potenzielles
Risiko für die menschliche Gesundheit auszuschließen. Dabei unterliegen die
einzelnen Recyclingverfahren für das mechanische Recycling von
Polyethylenterephthalat (PET) weiterhin der Einzelzulassung durch Kommissionsbeschluss
nach vorheriger Bewertung durch die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA). Die Leitlinie der EFSA zur Bewertung und zur Anfertigung
von Anträgen für die Sicherheitsbewertung des PET-Recyclings für den
Lebensmittelkontakt wurde aktualisiert und am 30. Juli 2024 veröffentlicht.
Mit der Verordnung (EU) 2022/1616 wurden verbesserte Voraussetzungen für
einen erhöhten Einsatz von Recyclingmaterial geschaffen. Durch die
Möglichkeit der Anwendung neuartiger Technologien können im Bereich der
Lebensmittelkontaktmaterialien alternative PET-Recyclingtechnologien angewandt
werden. Dies trägt dazu bei, die Möglichkeiten des Rezyklateinsatzes in
Lebensmittelverpackungen zu erweitern.
18. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich der Einführung einer von der
Bundesregierung geplanten Plastikabgabe ab 2025, und wie beurteilt die
Bundesregierung die ökologische Lenkungswirkung einer solchen
zusätzlichen Abgabe?
Ein Gesetzgebungsvorhaben hierzu wird in dieser Legislaturperiode nicht mehr
verfolgt. Die ökologische Lenkungswirkung einer solchen Regelung hängt von
ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 12 bis 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10201 verwiesen.
19. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich des im Koalitionsvertrag (S. 43)
angekündigten Recycling-Labels, und warum hat es die Bundesregierung
nicht geschafft, dieses einzuführen?
Ein neues staatliches Recyclinglabel, das gleichermaßen glaubwürdig und
ambitioniert ist, bedarf gründlicher Vorarbeiten. Im Rahmen eines
Forschungsvorhabens, das bis Ende des Jahres 2025 läuft, wird aktuell eine
Machbarkeitsstudie für potentielle Produktgruppen erarbeitet. Im September 2024 wurde ein
Beirat etabliert, der die laufenden Arbeiten begleitet.
20. Setzt sich die Bundesregierung für eine zügige Umsetzung des
Beschlusses des Ständigen Ausschusses der Berner Konvention vom 3. Dezember
2024 zur Herabstufung des Schutzstatus des Wolfs in der europäischen
FFH-Richtlinie (FFH = Fauna-Flora-Habitat) ein?
Der Ständige Ausschuss der Berner Konvention hat am 3. Dezember 2024 für
den Vorschlag der EU gestimmt, den Schutzstatus des Wolfs von „streng
geschützt“ auf „geschützt“ herabzustufen. Die Änderung tritt voraussichtlich am
6. Dezember 2025 in Kraft. Voraussetzung für mögliche nationale
Rechtsanpassungen ist der noch ausstehende Vorschlag der EU-Kommission über die
Herabstufung des Wolfes im europäischen Recht. Die Bundesregierung wird
diesen prüfen und sich für eine zügige Umsetzung des Beschlusses einsetzen.
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesministers für
Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir, dass der Beschluss des
Ständigen Ausschusses der Berner Konvention vom 3. Dezember 2024 zur
Herabstufung des Schutzstatus des Wolfs nur beim Umgang mit
„auffälligen Wölfen“ hilft (www.bmel.de/SharedDocs/Meldungen/DE/Presse/2
024/241203-wolf.html) oder verfolgt die Bundesregierung die
Einführung eines aktiven Bestandsmanagements beim Wolf?
Die Übernahme des Wolfs in den Anhang V der FFH-Richtlinie – als mögliche
Folge der Änderung der Berner Konvention – ermöglicht ein
europarechtskonformes Wolfsmanagement. Der Erhalt des „günstigen Erhaltungszustands“ ist
dabei Voraussetzung und damit die Richtschnur. Gleichzeitig ist guter
Herdenschutz in der Regel die wichtigste Maßnahme, um Risse von Weidetieren zu
vermeiden.
22. Wieso gelangt die Bundesregierung hinsichtlich der Bewertung des
Erhaltungszustandes beim Wolf offensichtlich zu einem gänzlich anderen
Urteil als der flächenmäßig deutlich größere EU-Mitgliedstaat
Schweden, der die Gesamtzahl der Wölfe im Land auf 170 begrenzen will (vgl.
www.topagrar.com/rind/news/in-deutschland-geschatzt-3000-wolfe-in-sc
hweden-bald-nur-noch-170-d-20007999.html#:~:text=Schweden%20hat
%20bei%20einer%20Bev%C3%B6lkerung,und%20demn%C3%A4chst
%20175%20Beutegreifer%20angesehen)?
Die Bewertung des Erhaltungszustands für die entsprechenden
biogeographischen Regionen erfolgt im Rahmen von Bund-Länder Bewertungskonferenzen.
Die EU-Kommission gibt die methodischen Vorgaben der Bewertung des
Erhaltungszustandes vor. Die hierfür wesentlichen Grundlagen (Berichts-Format,
Explanatory Notes in support to the reporting format refererred to in article 17
directive 92/43/EEC, Guidelines on concepts and definitions [to] Article 17 Of
Directive 92/43/EEC) sind unter https://cdr.eionet.europa.eu/help/habitats_a
rt17 abrufbar. Ob Schweden diese Vorgaben entsprechend umsetzt, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
23. Warum hat die Bundesregierung den von anderen EU-Mitgliedstaaten
genutzten Artikel 16 Absatz 1e der FFH-Richtlinie bislang noch nicht
umgesetzt, und plant sie eine Umsetzung vor dem Hintergrund der
Entscheidung des Ständigen Ausschusses der Berner Konvention, den
Schutzstatus des Wolfs abzusenken?
Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10. Oktober 2019
(Rs. C-674/17) zufolge ist Artikel 16 Absatz 1 Punkt e der FFH-Richtlinie
keine geeignete Rechtsgrundlage, um eine präventive, gemäßigte
Bestandsregulierung zu ermöglichen. Konkret urteilte der EuGH, dass „sich das Ziel einer
auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Habitatrichtlinie gestützten Ausnahme
grundsätzlich nicht mit den Zielen der auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. a bis d dieser
Richtlinie gestützten Ausnahmen überschneiden [kann]; daher kann die erstgenannte
Bestimmung nur dann als Grundlage für den Erlass einer Ausnahmeregelung
dienen, wenn die letztgenannten Bestimmungen nicht einschlägig sind“.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die jährlich vom
Bundesamt für Naturschutz (BfN) veröffentlichten Wolfszahlen (www.bf
n.de/pressemitteilungen/aktuelle-zahlen-und-daten-zum-wolf-deutschlan
d-bundesweit-209-rudel-bestaetigt) nicht den aktuellen Wolfsbestand
widerspiegeln, weil das Monitoringjahr bereits zum 30. April endet und
somit der Nachwuchs in der Wolfspopulation nicht in die Berechnung
einbezogen ist?
Die Zuständigkeit für das Wolfsmonitoring und -management liegt bei den
Bundesländern. Die Daten werden nach einheitlichen Kriterien – auf die sich
die Bundesländer bereits im Jahr 2009 geeinigt haben – von den Bundesländern
erhoben, so dass eine Vergleichbarkeit der Daten zu der Entwicklung der
Wolfspopulationen in Deutschland gewährleistet ist. Die Bundesländer erheben
die Daten für das jährliche Wolfsmonitoring im Zeitraum vom 1. Mai eines
Jahres bis 30. April des darauffolgenden Jahres. Der Erhebungszeitraum vom
1. Mai bis 30. April des Folgejahres umfasst einen Fortpflanzungszyklus, das
heißt von der Geburt der Jungtiere bis zu deren erstem Lebensjahr. In einer
Vielzahl weiterer Länder werden die Daten zu den Wolfspopulationen ebenfalls
in diesem Zeitraum erfasst, etwa in Schweden, Norwegen, in der Schweiz,
Österreich, Luxemburg, Belgien, in den Niederlande, Dänemark, Italien. Es
besteht für die Bundesländer zusätzlich die Möglichkeit, die aktuelle Entwicklung
des Wolfsbestands im laufenden Monitoringjahr über die Webseite der DBBW
in Echtzeit zu aktualisieren.
25. Welche Maßnahmen und Anreize wurden gesetzt, um die
Flächeninanspruchnahme bis spätestens 2030 auf 30 Hektar (ha) pro Tag zu
begrenzen, und wie hoch ist die aktuelle Flächeninanspruchnahme?
Gemäß der amtlichen Flächenstatistik 2024 des Statistischen Bundesamtes
beläuft sich die aktuelle Flächeninanspruchnahme in Deutschland auf 52 Hektar
pro Tag. Dies bedeutet einen leichten Rückgang gegenüber dem Wert des
Vorjahres, der bei 55 Hektar pro Tag lag. Zu den Einzelheiten der Entwicklung der
Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland sowie zu den
Berechnungsgrundlagen wird auf die Website des Statistischen Bundesamtes verwiesen
(www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Landwirtschaft-Forstwi
rtschaft-Fischerei/Flaechennutzung/Tabellen/anstieg-suv2.html).
Mit dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz, mit der
Klimaanpassungsstrategie des Bundes sowie mit der Vorlage des ersten Aktionsplans zur
Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt 2030 wurde die Umsetzung der
in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie verankerten Flächensparziele in der
20. Legislaturperiode weiter vorangebracht und durch konkrete Maßnahmen
untersetzt. Wichtiges Element ist die Ausschöpfung der Möglichkeiten des
Flächensparens durch Umnutzung und Mehrfachnutzung von Flächen. Ziel ist es,
den Flächenverbrauch in Deutschland bis zum Jahr 2030 auf unter 30 Hektar
pro Tag zurückzuführen, um auf diesem Weg bis zum Jahr 2050 zu einem
Netto-Null-Verbrauch im Sinne einer Flächenkreislaufwirtschaft zu kommen.
26. Wie stellt die Bundesregierung bei der Umsetzung der Verordnung zur
Wiederherstellung der Natur sicher, dass neben
Nichtregierungsorganisationen, wie Natur- und Umweltverbände, sich auch die Bürgerinnen und
Bürger der von möglichen Wiederherstellungsvorhaben betroffenen
Gemeinden niedrigschwellig beteiligen können?
Im Rahmen der Erstellung des Nationalen Wiederherstellungsplans (NWP) ist
seitens des Bundes auch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
entsprechend der Vorgabe des Artikels 14 Absatz 20 der Verordnung geplant, unter
anderem durch die Nutzung von Online-Formaten. Die Bundesregierung geht
im Übrigen davon aus, dass bei Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung
in der Zuständigkeit anderer staatlicher Ebenen auf der jeweiligen Ebene
ausreichende Beteiligungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger sichergestellt
werden.
27. Wie wird ein zügiger Beteiligungsprozess bei der Erarbeitung der
Wiederherstellungspläne nach der Verordnung zur Wiederherstellung der
Natur gewährleistet werden, wenn die Wiederherstellungspläne bis zum
1. September 2026 gezeichnet werden müssen?
Der Beteiligungsprozess wird im erforderlichen Umfang abgestimmt und
rechtzeitig eingeleitet werden, so dass auch Ergebnisse der Beteiligung bei der
Entwicklung des Entwurfs des NWP berücksichtigt werden können.
28. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Verwaltungsaufwand für die
Erstellung der in der Verordnung vorgesehenen nationalen
Wiederherstellungspläne?
Die Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans erfordert gute
Absprachen und eine enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Ressorts,
Behörden sowie verschiedenen Gremien auf Bundes- und Länderebene. Genauere
Angaben zum Arbeitsaufwand sind derzeit nicht möglich.
29. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass Städten und
Gemeinden im Hinblick auf die gleichermaßen wichtige Schaffung notwendigen
Wohnraums Freiräume eingeräumt werden, um einen fairen Ausgleich
zwischen einer zukunftsfähigen städtischen Entwicklung und der
geforderten Wiederherstellung der Natur zu ermöglichen?
Die Entwicklung des Nationalen Wiederherstellungsplans für städtische
Ökosysteme (Artikel 8 der W-Verordnung) erfolgt in Zusammenarbeit des BMUV
und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
sowie den entsprechend zuständigen Gremien der Länder und Kommunen, die
sich gemeinsam für die Sicherstellung beider gesellschaftlicher
Herausforderungen – den Erhalt und die Wiederherstellung der Natur und damit gesunder
Lebensverhältnisse in unserem Städten als für auch ausreichend Wohnraum –
einsetzen.
30. Wie viele der für das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK)
im Wirtschaftsplan zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) 2024
vorgesehenen Ausgaben in Höhe von 742 383 Mio. Euro
(Bundestagsdrucksache 20/10377) sind Stand 31. Dezember 2024 insgesamt
abgeflossen?
Von den im Wirtschaftsplan zum KTF 2024 für das BMUV veranschlagten
Ausgaben in Höhe von 617,393 Mio. Euro sind mit Stand von 31. Dezember
2024 insgesamt 189,407 Mio. Euro für Maßnahmen des Natürlichen
Klimaschutzes abgeflossen. Von den für das BMEL veranschlagten Ausgaben in
Höhe von 125 Mio. Euro sind mit Stand von 31. Dezember 2024 insgesamt
40,972 Mio. Euro für Maßnahmen des Natürlichen Klimaschutzes abgeflossen.
Die Angaben stehen unter dem Vorbehalt des Abschlusses der
Rechnungslegungsarbeiten.
31. Wie ist der Stand der Umsetzung der einzelnen Programme in den zehn
Handlungsfeldern des ANK und bei den einzelnen, bereits gestarteten
Programmen in den zehn Handlungsfeldern:
a) Wie ist der Stand der Umsetzung der in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Schutz intakter Moore und
Wiedervernässungen“ (bitte auflisten)?
b) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den
Haushaltstiteln mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
c) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Naturnaher Wasserhaushalt mit lebendigen
Flüssen, Seen und Auen“ (2024: 317 Mio. Euro aus dem KTF
[BMUV] und 5,7 Mio. Euro [Bundesministerium für Digitales und
Verkehr – BMDV])?
d) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den
Haushaltstiteln mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
e) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes Meere und Küsten“ (2024: 117 Mio. Euro
[BMUV] aus dem KTF)?
f) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den
Haushaltstiteln mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
g) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Wildnis und Schutzgebiete“ (2024:
127 Mio. Euro [BMUV] aus dem KTF)?
h) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den
Haushaltstiteln mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
i) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Waldökosysteme“ (2024: 680 Mio. Euro
[BMUV] und 320 Mio. Euro [Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft – BMEL] aus dem KTF)?
j) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den
Haushaltstiteln mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
k) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Böden als Kohlenstoffspeicher“ (2024:
305 Mio. Euro [BMUV] und 80 Mio. Euro [BMEL] aus dem KTF)?
l) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den
Haushaltstiteln mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
m) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes Natürlicher Klimaschutz auf Siedlungs- und
Verkehrsflächen“ (2024: 560 Mio. Euro [BMUV] und 40 Mio. Euro
[BMDV] aus dem KTF)?
n) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den
Haushaltstiteln mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
o) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Datenerhebung, Monitoring, Modellierung
und Berichterstattung“ (2024: 62 Mio. Euro [BMUV] und 70 Mio.
Euro [BMDV] aus dem KTF)?
p) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den
Haushaltstiteln mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
q) Wie ist der Stand der Umsetzung des in Anlage 3 der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/10377
aufgeschlüsselten Handlungsfeldes „Forschung und Kompetenzaufbau“ (2024:
62 Mio. Euro [BMUV] und 70 Mio. Euro [BMDV] aus dem KTF)?
r) Wie viele Mittel sind aus diesem Handlungsfeld bei den jeweiligen
Maßnahmen und Programmen bis zum 31. Dezember 2024
abgeflossen (bitte die einzelnen Maßnahmen entsprechend den
Haushaltstiteln mit den jeweiligen Mitteln genau auflisten)?
Die Fragen 31 bis 31r werden gemeinsam beantwortet.
In der beigefügten Übersicht (Anlage 1) sind der Stand der Umsetzung der
einzelnen ANK-Programme sowie der Mittelabfluss bis 31. Dezember 2024
zusammengefasst*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14926 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, die Handlungsfelder
zusammenzulegen und Maßnahmen im Sinne einer größeren Effizient zu
konzentrieren?
Die Unterteilung des ANK in Handlungsfelder dient vor allem der
Strukturierung des Programms insgesamt. Die Effizienz der operativen Umsetzung
einzelner Maßnahmen wird dadurch nicht eingeschränkt. Das ANK ist darauf
angelegt, größtmögliche Synergien zu schaffen – auch über Handlungsfelder
hinweg. Beispielhaft sei hier die Maßnahme 6.5 (Maschinen und Geräte zur
Stärkung der natürlichen Bodenfunktionen in Agrarlandschaften) im Handlungsfeld
6 genannt, über die auch Maschinen zur nassen Bewirtschaftung von
Moorböden gefördert werden. Dadurch unterstützt diese Maßnahme unmittelbar die
wirtschaftliche Perspektive für landwirtschaftliche Betriebe, die sich zur
Wiedervernässung entwässerter Moorböden (Handlungsfeld 1) entschieden haben.
33. Wie viel CO2 konnte nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
bereits initiierten und geförderten Maßnahmen in den Handlungsfeldern
eingespart werden?
Die verschiedenen Fördermaßnahmen im ANK sind überwiegend im Jahr 2024
in Kraft getreten. Das bedeutet, dass trotz einer möglichst zügigen und
unbürokratischen Bewilligungspraxis seitens der verschiedenen Projektträger nicht
alle Einzelprojekte bereits umgesetzt werden konnten. Dies gilt insbesondere
für flächenbezogene Projekte, die üblicherweise einen längeren Zeitraum für
Planung und Umsetzung benötigen. Die Klimaschutzwirkungen sind daher erst
in der kommenden Legislaturperiode fundiert abschätzbar.
34. Aus welchen Gründen ist es nicht zu einer Novelle des
Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes gekommen?
Den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (Bundestagsdrucksache 20/12719) hat
der Deutsche Bundestag am 26. September 2024 in erster Lesung beraten und
im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für
Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages überwiesen. Zur
Zeitplanung des Deutschen Bundestages kann die Bundesregierung keine Auskunft
geben.
35. Welche Verbesserungen hat die Bundesregierung in Bezug auf den
Handel mit Wildtieren und Exoten bei Tierbörsen und beim Online-Handel in
den Jahren von 2021 bis 2024 erreicht, wie es im Koalitionsvertrag vom
7. Dezember 2021 angekündigt war (vgl. „Mehr Fortschritt wagen –
Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit,
Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten
(FDP), S. 44)?
Die Bundesregierung baut beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) eine Task
Force zur Stärkung des Vollzugs des Artenschutzrechts im Online-Handel auf.
Die Bundesregierung hat sich zudem im Rahmen der Verhandlungen zum
Digital Services Act (DSA) erfolgreich für Pflichten für Anbieter und Online-
Plattformen und Händler dafür eingesetzt, mit denen auch lebende Tiere im Online-
Handel besser geschützt werden. So dürfen Anbieter von Online-Plattformen
nach dem DSA nur solchen Unternehmern den Zugang zu ihren Online-
Plattformen gewähren, die zuvor Mindestangaben zur Identifizierbarkeit gemacht
haben. Hierzu gehört auch, dass Anbieter von Online-Plattformen Accounts
sperren müssen, wenn die Unternehmer diese Pflichten nicht erfüllen. Ferner
sind Anbieter von Online-Plattformen verpflichtet, bei Kenntnis von
rechtswidrigen Inhalten – dazu gehört auch der rechtswidrige Verkauf von lebenden
Tieren – diese zu sperren oder zu entfernen. Entfernen oder sperren Anbieter von
Online-Plattformen Inhalte, so sind sie verpflichtet, diese Entscheidung zu
begründen und der Europäischen Kommission diese Entscheidung samt
Begründung zu übermitteln. Die Entscheidungen werden sodann in einer öffentlich
zugänglichen, von der EU-Kommission verwalteten, maschinenlesbaren
Datenbank eingestellt. Des Weiteren hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf
zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-
Verbotsgesetzes vorgelegt. Dieser sieht unter anderem eine Regelung vor, um die
Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Anbieter eines Tieres im Online-Handel
sicherzustellen. Auf diese Weise sollen die Möglichkeiten zur Kontrolle durch
die zuständigen Behörden verbessert werden. Darüber hinaus ist in dem
Gesetzentwurf auch eine obligatorische behördliche Kontrolle bestimmter
Tierbörsen vorgesehen. Zum Verfahrensstand des Gesetzentwurfs wird auf die
Antwort zu Frage 34 verwiesen. Des Weiteren verweist die Bundesregierung auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU „101 Fragen zu den Ankündigungen von Bundesminister Özdemir
im Bereich Ernährung und Landwirtschaft“ auf Bundestagsdrucksache
20/14835.
36. Welche Auswirkungen hat das Ergebnis der Wahl und die Ernennung des
neuen Präsidenten in Botsuana, Duma Gideon Boko, für die Position der
Bundesregierung in der Debatte um Einfuhrbeschränkungen und
mögliche Einfuhrverbote von Produkten aus der Trophäenjagd nach
Deutschland und Vorwürfen neokolonialen Verhaltens gegenüber der
Bundesregierung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU „Umgang des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Staaten des
südlichen Afrikas beim Artenschutz“ auf Bundestagsdrucksache
20/11232)?
Die Position der Bundesregierung, wie sie der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/11418 entnommen werden kann, hat sich nicht geändert.
37. Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse über das Vorkommen
und die Verbreitung neuer in Europa und der Bundesrepublik
Deutschland aufkommender invasiver Arten wie der Ameisenart Tapinoma
magnum vor (vgl. www.nzz.ch/wissenschaft/tapinoma-ameisen-invasion-
dersuperkolonien-in-mitteleuropa-ld.1841721)?
In Deutschland wurde die gebietsfremde Art Tapinoma magnum erstmals im
Juni 2009 auf dem Gelände einer Baumschule in Ingelheim, Rheinland-Pfalz,
festgestellt. Vermutlich wurde die Art mit Pflanzenimporten aus Südeuropa
eingeführt. Nachweise der Art nehmen in Europa aktuell zu, eine weitere
Ausbreitung ist durch den Klimawandel und mildere Winter zu erwarten. Der
Bundesregierung sind aktuell Funde in Deutschland von Tapinoma magnum aus
Kommunen in Baden-Württemberg, Hessen, dem Saarland und Rheinland-Pfalz
bekannt. Tapinoma magnum gilt in Deutschland als etabliert und wird als
potenziell invasive Art auf der Beobachtungsliste des Bundesamtes für Naturschutz
geführt (https://neobiota.bfn.de/invasivitaetsbewertung/insekten.html). Es ist
bisher nicht bekannt, dass von dieser Art eine Gefährdung der Biodiversität
ausginge. Die Art wird bisher nicht auf der Liste der Verordnung (EU)
Nr. 1143/2014 über invasive Arten geführt. Über neue Nachweise von
invasiven gebietsfremden Arten von Unionsbedeutung, damit verbundene
Ausrottungsmaßnahmen und deren Wirksamkeit, informieren die Mitgliedstaaten die
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb der EU über das
EASIN-Benachrichtigungssystem (Notsys) gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1143/2014 über invasive Arten (IAS).
38. Wie bewertet die Bundesregierung das vermehrte Auftreten dieser
Arten?
Gebietsfremde Arten können das Potenzial haben, natürlich vorkommende
Arten und Lebensräume zu schädigen und damit invasiv zu werden. Mit
fortschreitender Ausbreitung und Verdrängung heimischer Arten steigt die Gefahr
negativer Umweltauswirkungen. Die erste Priorität liegt daher auf der
Prävention, konkret auf dem Vermeiden der Einbringung und Etablierung von
gebietsfremden Arten. Daher kommt der Aufklärung und Bewusstseinsbildung eine
große Bedeutung zu. Insbesondere das Auftreten von potentiell invasiven oder
als invasiv bekannten gebietsfremden Arten (IAS = invasive alien species)
muss möglichst früh bzw. vorausschauend erkannt und durch
Sofortmaßnahmen angemessen adressiert werden. Der Gefährdung von Ökosystemen,
Biotopen oder Arten, die von bereits etablierten IAS ausgeht, muss anhand konkreter
Managementmaßnahmen begegnet werden.
39. Setzt sich die Bundesregierung innerhalb des EU-Umweltministerrates
und gegenüber der EU-Kommission dafür ein, dass die Verordnung (EU)
Nummer 1143/2014 bezüglich des Umgangs mit invasiven Arten auch
zur Eindämmung und Ausrottung neu in Europa auftretender invasiver
Arten wie der Roten Feuerameise angewandt wird (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/8844, S. 7), und wenn ja, wie geschieht diese
Unterstützung?
Am 1. Januar 2015 trat die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention
und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver
gebietsfremder Arten in Kraft. Die Verordnung sieht ein gestuftes System von Prävention,
Früherkennung und sofortiger Beseitigung sowie dem Management bereits weit
verbreiteter invasiver Arten vor. Zentrales Element der Verordnung ist eine
Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung
(Unionsliste). Die Unionsliste schafft eine Grundlage für konkretes Handeln. Die auf der
Unionsliste geführten Arten, darunter auch die invasive gebietsfremde Art Rote
Feuerameise (Solenopsis invicta), dürfen nicht vorsätzlich in das Gebiet der EU
verbracht, gehalten, gezüchtet, gehandelt, verwendet, getauscht, zur
Fortpflanzung gebracht und in die Umwelt freigesetzt werden. Besonders wichtig sind
auch schnelle Maßnahmen in der frühen Phase der Invasion, wie im Fall der
Roten Feuerameise. Diese Art, die bisher nicht in Deutschland wildlebend
nachgewiesen wurde, unterliegt der Früherkennung mit einer Verpflichtung zur
sofortigen Beseitigung. Da die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für alle
Mitgliedstaaten unmittelbar rechtsverbindlich ist, ist deren Umsetzung in allen
Mitgliedstaaten sicherzustellen. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1143/2014 wird die Unionsliste durch die EU-Kommission regelmäßig
überprüft und soweit erforderlich aktualisiert.
40. Welchen Beitrag hat die Bunderegierung geleistet bzw. leistet sie, um
ggf. die Länder bei der Verhinderung einer Ausbreitung der neuen hoch
aggressiven invasiven Arten wie der Tapinoma magnum zu unterstützen
(www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/eingewanderte-ameisenar
t-soll-erforscht-werden-100.html)?
Die Ergreifung konkreter Maßnahmen bei der Bekämpfung der Art Tapinoma
magnum liegt in der Zuständigkeit der Landesbehörden.
Das BMUV steht mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Bundesländern
im Rahmen der Expertengruppe für den Vollzug der Regelungen zu invasiven
Arten innerhalb des Unterarbeitskreises „Vollzugsempfehlungen“ des ständigen
Ausschusses „Arten- und Biotopschutz“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) regelmäßig in Kontakt.
In diesem Kreis findet auch ein Austausch zu Tapinoma magnum statt.
41. Ist das in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU „Invasive Arten in Deutschland“ auf
Bundestagsdrucksache 20/8844 erwähnte Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben (F+E-Vorhaben) des Bundesamtes für Naturschutz zur
Gefährdungsursachenanalyse für bestandsgefährdete und ausgestorbene Rote-Liste-
Arten abgeschlossen, wenn ja, was sind die Ergebnisse und neuen
Erkenntnisse dieses F+E-Vorhabens, und wenn nein, wie ist der aktuelle
Stand dieses F+E-Vorhabens?
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (F+E-Vorhaben) des Bundesamtes
für Naturschutz zur Gefährdungsursachenanalyse für bestandsgefährdete und
ausgestorbene Rote-Liste-Arten steht kurz vor dem Abschluss. Die Ergebnisse
und neuen Erkenntnisse des F+E-Vorhabens werden in der Reihe „Naturschutz
und biologische Vielfalt“ (NaBiV) in einer umfangreichen Veröffentlichung
publiziert. Ein Ergebnis des Projektes zur Gefährdungsursachenanalyse, der
Katalog der Gefährdungsursachen, wird in Kürze in der NaBiV-Reihe
veröffentlicht.
42. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen
Finanzlage eine „Gemeinschaftsaufgabe Klimaanpassung“?
Die 99. UMK hat einen erheblichen Finanzierungs- und Koordinierungsbedarf
u. a. im Bereich der Klimaanpassung festgestellt und die Einrichtung einer
neuen Gemeinschaftsaufgabe, bei der der Bund bei der Erfüllung von Aufgaben
der Länder mitwirkt, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind
und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse
erforderlich ist, als grundsätzlich geeignet bezeichnet, diesen Bedarf abzudecken.
Mit dieser Einschätzung wurde die Bitte an das BMUV ausgesprochen, die
Eignung dieses Instruments zu prüfen.
Das BMUV hat der UMK im Juli 2024 das Ergebnis des durch BMUV
vergebenen Gutachtens zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Sachverhalts
vorgelegt. Gutachterlich wird festgestellt, dass die Anpassung an die Folgen des
Klimawandels grundsätzlich im Rahmen einer Gemeinschaftsaufgabe aufgegriffen
werden kann. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen müssten aber mit
Blick auf eine erforderliche enge Begrenzung der gemeinschaftlich
durchzuführenden Verwaltungsmaterie noch näher betrachtet werden.
Infolge hat die 102. UMK beschlossen, im Rahmen eines Arbeitskreises
„Gemeinsame Finanzierung“ Eckpunkte im Sinne der erforderlichen Begrenzung
der Verwaltungsmaterie zu erarbeiten.
Die Vorüberlegungen der Länder dauern noch an. Eine Befassung der
Bundesregierung mit der Frage einer Gemeinschaftsaufgabe Klimaanpassung steht
noch aus.
43. Wie viele Bundesmittel fließen aktuell in Klimaanpassungsmaßnahmen
(bitte Programme auflisten)?
In der 20. Legislaturperiode fließen rund 183 Mio. Euro Bundesmittel in
Klimaanpassungsmaßnahmen.
Diese entfallen zum einen mit rund 151,5 Mio. Euro auf Kapitel 1601 Titel 685
01 (Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel), aus dem
wiederum u. a. die Umsetzung der Förderrichtlinien „Maßnahmen zur
Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ (DAS) sowie „Klimaanpassung in
sozialen Einrichtungen“ (AnpaSo), das Zentrum KlimaAnpassung, und der
Bundespreis „Blauer Kompass“ finanziert werden.
Weiterhin fließen rund 19 Mio. Euro aus Kapitel 6092 Titel 686 31
„Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK)“ in Klimaanpassungsmaßnahmen.
Hier sind der Förderaufruf von „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des
Klimawandels“ (DAS) zu Maßnahmen des Natürlichen Klimaschutzes und
naturbasierten Lösungen (ANK/DAS) sowie das Projekt „Angewandte Forschung
zu den Potenzialen naturbasierter Lösungen für Klimaanpassung“ zu nennen.
Schließlich fließen rund 12,5 Mio. Euro aus Kapitel 1601 Titel 544 01
„Forschung, Untersuchungen und Ähnliches“ in diverse Vorhaben die
Klimaanpassung betreffend.
44. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Hochwasser nationaler
Tragweite vorliegt, und hat die Bundesregierung Erkenntnisse dazu, in
welchen Punkten sich die Voraussetzungen für Hilfszahlungen auf
Bundesebene von den Voraussetzungen für Hilfszahlungen auf europäischer
Ebene unterscheiden, wenn ja, welche?
Nach der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung sind die Länder in den
Bereichen Katastrophenschutz und -hilfe zuständig. Daraus folgt auch ihre
Finanzierungsverantwortung in diesem Bereich (vgl. Artikel 104a Absatz 1 GG).
Nur in speziellen Ausnahmefällen von Naturkatastrophen nationalen Ausmaßes
ist in der Staatspraxis eine „ungeschriebene“ Finanzierungskompetenz des
Bundes anerkannt. Grundlage ist § 1 Absatz 1 Nummer 1 des so genannten
Flurbereinigungsabkommens. Die Beseitigung von Naturkatastrophen
nationalen Ausmaßes ist dem Bereich der Wahrnehmung der Befugnisse und
Verpflichtungen zuzuordnen, die im bundesstaatlichen Gesamtverband ihrem
Wesen nach dem Bund eigentümlich sind (Stichwort: „gesamtstaatliche
Repräsentation“). Die Heranziehung ungeschriebener Kompetenzen ist nach der
Rechtsprechung des BVerfG jedoch nur in engen Grenzen zugelassen. Anhaltspunkte
für eine nationale Dimension eines Naturkatastrophenereignisses können in
einem länderübergreifenden Ausmaß oder in einer außergewöhnlichen Schwere
der Schäden gesehen werden, deren Bewältigung das betroffene Land
überfordern würde. Der Bund wird in solchen Fällen kraft eigener Kompetenz tätig.
Jedoch trifft diese Kompetenz mit der parallel bestehenden Länderzuständigkeit
zur Bewältigung der Folgen einer Naturkatastrophe zusammen. § 2 des
Flurbereinigungsabkommens sieht insoweit vor, dass Bund und betroffenes Land bzw.
betroffene Länder sich im Rahmen einer Vereinbarung über die gemeinsame
Finanzierung verständigen. Zuletzt wurde eine Naturkatastrophe nationalen
Ausmaßes bei dem Hochwasserereignis im Jahr 2021 mit vier betroffenen
Bundesländern und mit einer geschätzten Schadenshöhe von insgesamt 30 Mrd.
Euro festgestellt, allein in Rheinland-Pfalz wurden die Schäden auf mehr als
18 Mrd. Euro geschätzt.
Die Kriterien für Hilfen der Europäischen Kommission bei Naturkatastrophen
größeren Ausmaßes sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zur Errichtung
des Solidaritätsfonds der Europäischen Union geregelt. Weitere Möglichkeiten
zur Nutzung von EU-Mitteln infolge einer Naturkatastrophe ergeben sich – im
Fall von Naturkatastrophen in den Jahren 2024 und 2025 – aus der Verordnung
(EU) 2024/3236 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU)
2021/1058 hinsichtlich der Regionalen Soforthilfe für den Wiederaufbau (RE-
STORE), sowie – für den Wiederaufbau in der Land- und Forstwirtschaft – aus
der Verordnung (EU) 2024/3242 zur Änderung der Verordnung (EU)
2020/2220 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen im Rahmen des Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur
Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene
Mitgliedstaaten. Die Kriterien für die Inanspruchnahme von EU-Mitteln sind jeweils
nicht deckungsgleich mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
Naturkatastrophe nationalen Ausmaßes in Deutschland.
45. Aus welchen Gründen flossen keine Hochwasserhilfen aus
Bundesmitteln in die Hochwasserkatastrophengebiete 2024 Baden-Württemberg
und Bayern?
Katastrophenschutz ist gemäß den Artikeln 30 und 83 GG Aufgabe der Länder.
Es liegen der Bundesregierung bislang keine Erkenntnisse dahingehend vor,
dass eine etwaige Finanzierung durch den Bund für die Schäden im
Zusammenhang mit dem Hochwasser 2024 in Baden-Württemberg oder Bayern mit
den in der Antwort zu Frage 44 genannten Voraussetzungen vereinbar sein
könnte.
46. Wie ist der Umsetzungsstand der Nationalen Wasserstrategie (bitte
einzelne Maßnahmen und Programme auflisten)?
Die Nationale Wasserstrategie (NWS) der Bundesregierung wurde im März
2023 im Kabinett als ressortübergreifende Strategie verabschiedet.
In einem Aktionsprogramm, das zunächst bis 2030 umgesetzt werden soll,
wurden für zehn strategische Themenfelder insgesamt 78 Einzelmaßnahmen für die
kurz- bis mittelfristige Umsetzung beschlossen. In einem Priorisierungsprozess
zwischen dem BMUV, den für den wasserwirtschaftlichen Vollzug zuständigen
Ländern, den Ressorts sowie weiteren relevanten Akteuren stehen nun 38
priorisierte Maßnahmen im Fokus des Umsetzungsprozesses. Die Umsetzung von
35 Maßnahmen ist gestartet, darunter die Erstellung einer Leitlinie für den
Umgang mit Wasserknappheit (Aktion 6), die Entwicklung eines Förderprogramms
für klimaangepasste Gewässerentwicklung, der Umsetzungsprozess zur
Kommunalabwasserrichtlinie mit erweiterter Herstellerverantwortung und vierter
Reinigungsstufe sowie eine breit angelegte Öffentlichkeitskampagne „Weil wir
Wasser wertschützen“.
Für das Frühjahr 2025 sind Stakeholder-Beteiligungen in zentralen NWS-
Aktionen, wie im Entwicklungsprozess der Leitlinien für den Umgang mit
Wasserknappheit, geplant.
47. Mit welchen Verbänden hat das BMUV die Nationale Strategie zu
Biologischen Vielfalt 2030 (NBS 2030) abgestimmt, die am 18. Dezember
2024 im Kabinett verabschiedet wurde (bitte einzeln darstellen)?
Der BMUV-Vorschlag eines Ziele- und Maßnahmenkatalogs wurde im Juni/Juli
2023 mittels eines Online-Dialogs der Öffentlichkeit präsentiert und zur
Diskussion gestellt. Zur virtuellen Auftaktveranstaltung wurden über 300 Verbände
und Institutionen eingeladen. Darüber hinaus gab es eine Pressemitteilung des
BMUV. Daraufhin nahmen über 400 Personen an der virtuellen
Auftaktveranstaltung teil. Mehr als 2 000 beteiligten sich im Anschluss an dem Online-
Dialog. Der Dialog sowie eine Auswertung finden sich unter: https://dialog.bmu
v.de/bmu/de/process/58604.
48. Warum hat das BMUV diese Strategie erst nach der verlorenen
Vertrauensfrage des Bundeskanzlers beschlossen und nicht bereits früher?
Nach der Konsultationsphase (siehe Antwort zu Frage 47) wurden im
Nachgang die ca. 1 500 eingegangenen Kommentare aus der Öffentlichkeit und von
betroffenen Stakeholdern wie Verbänden und Länder fachlich bewertet (siehe
Antwort zu Frage 49) und der BMUV-Entwurf der NBS 2030 daraufhin auch
unter Einbeziehung von BKAmt, BMF und BMWK fortentwickelt. Die
Ressortabstimmung des BMUV-Entwurfs der NBS 2030 wurde am 25. Oktober
2024 eingeleitet. Die Abstimmung erfolgte im üblichen Verfahren unter
Beteiligung aller Ressorts. Parallel wurde der aktuelle Entwurf auf der Seite des
BMUV veröffentlicht, um unter anderem den Ländern und Verbänden noch
einmal Gelegenheit zur Kommentierung des überarbeiteten Entwurfs zu geben.
Die daraus resultierenden Kommentare flossen ebenfalls in die
Ressortabstimmung ein. Das Bundeskabinett beschloss die NBS 2030 am 18. Dezember
2024.
49. Welche Behörden aus dem Geschäftsbereich des BMUV waren an der
fachlichen Bewertung der eingegangenen Kommentare bzw.
Stellungnahmen seitens der verschiedenen Akteursgruppen konkret beteiligt?
Im Nachgang des Online-Dialogs (siehe Antwort zu Frage 47) wurden die
eingegangenen Kommentare und Stellungnahmen fachlich vom Bundesamt für
Naturschutz (BfN), vom Umweltbundesamt (UBA) und BMUV geprüft und
der BMUV-Entwurf der NBS 2030 daraufhin fortentwickelt.
50. Welche Verbände waren nach Kenntnis der Bundesregierung an der
fachlichen Bewertung der eingegangenen Kommentare bzw. Stellungnahmen
seitens der verschiedenen Akteursgruppen konkret beteiligt, und warum?
An der fachlichen Bewertung der mehrheitlich von den Verbänden
eingegangenen Kommentare/Stellungnahmen beim Online-Dialog (siehe Antwort zu Frage
47) waren keine Verbände beteiligt.
51. Welche konkreten Bundesministerien haben „[…] weitere Maßnahmen
aus ihrem Geschäftsbereich zum Schutz der biologischen Vielfalt (zur
NBS 2030) hinzugefügt“, wie das BMUV in seiner Pressemitteilung
schreibt (siehe: BMUV: Eine Strategie, die unsere natürlichen
Lebensgrundlagen schützt, Pressemitteilung), und was konkret hat dabei
welches Bundesministerium hinzugefügt (bitte einzeln nach
Bundesministerium auflisten – auch die Maßnahmen, die das BMUV nicht in die NBS
2030 aufgenommen hat)?
Im Rahmen der Ressortabstimmung zur NBS 2030 im Herbst 2024 wurden die
vom BMUV vorgeschlagenen Maßnahmen mit den Ressorts diskutiert und zum
Teil angepasst. Folgende Maßnahmen wurden darüber hinaus durch andere
Ressorts im 1. Aktionsplan der NBS 2030 hinzugefügt:
BMBF: Maßnahmen 6.1.9, 6.1.10, 6.3.1, 7.1.4, 7.2.3, 9.4.4, 10.1.4, 10.2.3,
10.2.4, 10.3.6, 10.3.7, 10.3.8 und 17.1.6
BMEL: Maßnahmen 1.1.7, 1.3.2, 6.2.8, 6.2.9, 7.1.3, 8.3.6, 8.3.7, 8.7.2 und
20.4.6
BMWK: Maßnahme 18.1.7
52. Welche weiteren Strategien plant die Bundesregierung in dieser
voraussichtlich im Februar 2025 endenden Wahlperiode noch zu verabschieden
(bitte einzeln nach Ressort und Strategie auflisten)?
Folgende Verabschiedung von Strategien sind in dieser Wahlperiode noch
vorgesehen:
BMDV: Entwurf einer Fußverkehrsstrategie der Bundesregierung.
53. Wie bewertet die Bundesregierung die Höhe der für die Bergung der
Munitionsaltlasten in Nord- und Ostsee zur Verfügung stehenden Mittel?
Die mit dem Sofortprogramm Munitionsaltlasten in Nord- und Ostsee im
BMUV-Haushalt veranschlagten 100 Mio. Euro sind gem. Maßgabebeschluss
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022
für Entwicklung und Bau der Bergungs- und Entsorgungsplattform einzusetzen.
Die Bundesregierung hält den von Experten vor Einstieg in die Umsetzung des
Sofortprogramms berechneten Bedarf i. H. v. 100 Mio. Euro zur Finanzierung
des Sofortprogramms für angemessen.
Ein späterer Betrieb der Plattform ist davon nicht umfasst.
54. Welche Schritte hat das BMUV unternommen, um die Zusammenarbeit
mit den Bundesländern bei der Bergung der Altmunition in der Nord-
und Ostsee zu intensivieren?
Der Bund ist in engem Austausch mit den Küstenbundesländern zur
Finanzierung und Umsetzung von zukünftigen Bergungs- und Entsorgungsaktivitäten.
Laut Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
vom 10. November 2022 hat die Bundesregierung sicherzustellen, dass im
Anschluss an die durch den Bund zu finanzierende Pilotphase die Kosten der
mittel- und langfristigen Bergung von den Anrainer-Bundesländern anteilig
mitgetragen werden. Zur Umsetzung dieses Beschlusses steht das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
(BMUV) seit Herbst 2023 in regelmäßigem Austausch mit den
Küstenbundesländern. Die Gespräche finden auf allen Ebenen statt.
Der Bund setzt außerdem das Sofortprogramm in Zusammenarbeit mit den
Küstenbundesländern um, die Expertinnen/Experten, u. a.
Kampfmittelräumdienste, in ein das Vorhaben beratendes Integriertes Projektteam (IPT)
entsenden.
55. Welche Vertreter der Bundesregierung, Bundestagsabgeordneten und
Abgeordneten anderer Parlamente waren am 7. Oktober 2024 neben
Bundesumweltministerin Steffi Lemke zur Bergungsfahrt von Altmunition in
der Lübecker Bucht eingeladen, und wer aus diesem Einladungskreis hat
teilgenommen?
Aus Schleswig-Holstein waren Ministerpräsident Daniel Günter und
Umweltminister Tobias Goldschmidt eingeladen. Als Vertreter der Bundesregierung
waren die Bundesminister Boris Pistorius und Nancy Faeser im Rahmen eines
Amtshilfeersuchens für ein Schiff zur Ausrichtung der Ausfahrt eingeladen.
Aus dem Deutschen Bundestag waren der Vorsitzende des zuständigen
Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz und die zuständigen
Berichterstatter aus dem Haushalts- und Umweltausschuss der Ampelfraktionen sowie
lokale Abgeordnete, die aktiv ihr Interesse an einer Begleitung der Ausfahrt
hinterlegt hatten, eingeladen.
An der Ausfahrt teilgenommen haben: Landesminister Tobias Goldschmidt und
die Bundestagsabgeordneten Harald Ebner, Linda Heitmann und Bruno Hönel.
56. Was ist der Stand der Arbeiten des sog. Grundwassermodell Lausitz zum
Wassermanagement in der Lausitz nach Beendigung des
Braunkohlebergbaus?
Die Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Projekts
„Grundwassermodell Lausitz“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BMUV und
BMWK), dem Land Brandenburg (MLUK, neu MLEUV) und dem Freistaat
Sachen (SMEKUL, neu SMUL) wurde im Dezember 2023 unterzeichnet und
trat damit in Kraft.
Die beteiligten Institutionen arbeiten entsprechend der in der
Verwaltungsvereinbarung vereinbarten Regelungen zusammen. Ein Feinkonzept legt die
finanzadministrativen und organisatorischen Grundlagen. Es wird anlassbezogen
fortgeschrieben. Ein weiteres Feinkonzept zu den fachlichen Grundlagen zur
Abstimmung der länderübergreifenden Parameter wird derzeit finalisiert. Eine
Gebietskulisse legt den räumlichen Zuschnitt des Grundwassermodells Lausitz
fest. Erste Abstimmungen für den zukünftigen langfristigen Betrieb werden
geführt. Damit ist nach dem Stand der Arbeiten davon auszugehen, dass
rechtzeitig zum Kohleausstieg im Jahr 2038 ein länderübergreifendes, erprobtes
Grundwassermodell zur Verfügung steht, um z. B. den
Grundwasserwiederanstieg zu prognostizieren.
57. Welche konkreten Initiativen und Aktivitäten hat die Bundesregierung
seit dem Chemie & Pharma Summit 2024 in Berlin, an dem
Bundeskanzler Olaf Scholz der Chemieindustrie Planungssicherheit im Kontext der
PFAS-Regulierung (PFAS = per- and polyfluoroalkyl substances)
versprochen hat (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verbandst
agung-chemieindustrie-2308160), ergriffen, damit die Industrie nicht
noch mehrere Jahre beim Beschränkungsverfahren in der Schwebe ist?
Auf dem Chemie & Pharma Summit erläuterte der Bundeskanzler Olaf Scholz,
dass es aus Sicht der Bundesregierung bei PFAS einer differenzierten Regelung
bedarf. Die PFAS sollen überall dort ersetzt werden, wo dies möglich ist. Wo
noch keine Alternativen existieren, sollen entsprechende Ausnahmen,
Übergangsfristen und andere Maßnahmen dafür sorgen, dass die PFAS-Emissionen
zwar wirksam gemindert werden, wichtige Verwendungen aber trotzdem
weiterhin möglich bleiben. Dieser Ansatz wird auch von der Europäischen
Kommission unterstützt.
Das Beschränkungsverfahren zur Regulierung der Stoffgruppe der PFAS
erfolgt nach den Vorgaben der EU-Chemikalienverordnung REACH (Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006) und kann in seinem grundsätzlichen Ablauf von der
Bundesregierung auch nicht beeinflusst werden. Derzeit befindet sich das Verfahren
in der Phase der wissenschaftlichen Bewertung durch zwei Expertenausschüsse
der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Alle Beteiligten sind sich
einig, dass diese Arbeiten so schnell wie möglich, aber auch mit der notwendigen
Sorgfalt abgeschlossen werden müssen. Hierzu tragen auch die deutschen
Behörden entsprechend bei. Auch während der Phase der wissenschaftlichen
Bewertung informiert die ECHA soweit möglich auf unterschiedlichen Wegen
über den Stand des Verfahrens. So hat die ECHA in Zusammenarbeit mit den
beteiligten Behörden im November 2024 einen Statusbericht veröffentlicht
(https://echa.europa.eu/documents/10162/67348133/pfas_status_update_repor
t_en.pdf/fc30b694-cfb1-e9ed-7897-d9f3e4ef9ab7?t=1732088416751), in dem
neben dem Stand des PFAS-Verfahrens auch die derzeitigen Überlegungen
dargestellt wurden, um bestmöglich Klarheit und Planungssicherheit zu schaffen.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf solche Verwendungen der PFAS, für die
derzeit noch keine Alternativen verfügbar sind.
58. Wie weit ist das BMUV gekommen, um die nationalen Regelungen an
die am 11. März 2024 in Kraft getretene novellierte Verordnung (EU)
2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung) anzupassen?
Die an die novellierte F-Gas-Verordnung angepasste Chemikalien-
Sanktionsverordnung ist am 18. Januar 2025 in Kraft getreten. Weitere Anpassungen
wurden in die nächste Legislaturperiode verschoben, da sie wegen der
vorgezogenen Bundestagswahl nicht mehr hätten abgeschlossen werden können.
59. Was hat die in der Antwort auf die Schriftliche 184 des Abgeordneten
Alexander Engelhard auf Bundestagsdrucksache 20/10565 angekündigte
Prüfung ergeben, ob über das EU-Recht in Bezug auf die novellierte F-
Gas-Verordnung hinausgehende nationale Maßnahmen, wie die
Einführung eines Pfandsystems, sinnvoll sind, und welche Rechtsvorschriften
betrifft dies konkret?
Die Entscheidung, ob über das EU-Recht hinausgehende nationale Maßnahmen
sinnvoll sind, wird im Rahmen der anstehenden Anpassungen nationaler
Regelungen in der nächsten Legislaturperiode getroffen.
60. Wie haben sich die Rückgewinnung und das Recycling von fluorierten
Treibhausgasen in Deutschland seit Antritt der Bundesregierung im Jahr
2021 entwickelt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor, da diese Informationen
nicht zentral für Deutschland erhoben werden.
61. Was waren die Gründe für die zeitweise Rücknahme des
Beschränkungsvorschlags zu Bisphenol A und Bisphenolen mit ähnlicher Besorgnis für
die Umwelt?
Das Dossier nach Anhang XV der REACH-Verordnung (Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006) zur Regulierung von „Bisphenol A und weiteren Bisphenolen
mit ähnlicher Besorgnis für die Umwelt“ wurde durch die deutschen Behörden
erstellt und im Oktober 2022 bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA
eingereicht. Nach der Einreichung eines solchen Beschränkungs-Dossiers
kommt es nach den Vorgaben der REACH-Verordnung zunächst zu einer
unabhängigen wissenschaftlichen Bewertung. In diesem Rahmen werden auch
öffentliche Konsultationen durchgeführt, an der alle Betroffenen (Wirtschaft,
Wissenschaft und Zivilgesellschaft) teilnehmen können. Eine erste
Konsultation fand von Dezember 2022 bis Juni 2023 statt.
Nach Auswertung der eingegangenen Informationen halten die am Verfahren
beteiligten deutschen Fachbehörden eine Beschränkung von Bisphenol A und
weiteren Bisphenolen noch immer für geboten, um den Eintrag dieser Stoffe in
die Umwelt zu reduzieren. Aus den in der Konsultation eingegangenen
Informationen hat sich jedoch der Bedarf ergeben, das Beschränkungs-Dossier zu
überarbeiten. Daher haben die beteiligten Fachbehörden entschieden, das
Dossier zunächst zurückzuziehen, um die aus ihrer Sicht notwendigen
Überarbeitungen vornehmen zu können.
62. Wie ist der aktuelle Stand der angekündigten umfassenden
Überarbeitung des Beschränkungsvorschlags zu Bisphenol A, und für wann planen
die beteiligten Fachbehörden die erneute Einreichung bei der
Europäischen Chemikalienagentur (ECHA; vgl. www.baua.de/DE/Angebote/Ak
tuelles/Meldungen/2023/2023-08-30-Bisphenol)?
Derzeit arbeiten die Behörden auf Basis der ergänzenden Informationen an
einer Weiterentwicklung und Präzisierung des Beschränkungsdossiers und des
vorgeschlagenen Geltungsbereichs. Nach derzeitiger Planung ist eine
Einreichung des Anhang XV-Dossiers für das Jahr 2026 geplant.
63. In welchem Zeithorizont plant die Bundesregierung die nationale
Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (Kabinettsbefassung bzw.
Zuleitung Deutscher Bundestag)?
Die Bundesregierung hat die Arbeiten zur Umsetzung der europäischen
Industrieemissionsrichtlinie bereits begonnen. Es sind Anpassungen verschiedener
rechtlicher Grundlagen im Immissionsschutz-, Kreislaufwirtschafts-, Berg- und
Wasserrecht erforderlich, die überwiegend in einem Artikelgesetz und einer
Artikelverordnung zusammengefasst werden. Zu den Referentenentwürfen des
Bundesumweltministeriums (BMUV) wird derzeit eine erste
Ressortabstimmung durchgeführt und eine Länder- und Verbändeanhörung hat stattgefunden.
Darüber hinaus wurden die Entwürfe im Januar 2025 in einem Praxischeck mit
Stakeholdern diskutiert. Nach Regierungsbildung soll eine zweite
Ressortabstimmung eingeleitet und ein Kabinettbeschluss herbeigeführt werden. Eine
Verabschiedung sowohl des Artikelgesetzes als auch der Artikelverordnung
wird für Ende des Jahres 2025 bzw. Anfang des Jahres 2026 angestrebt.
64. Wird die Bundesregierung auf eine bürokratiearme Umsetzung der EU-
Industrieemissionsrichtlinie (EU-Verordnung 2024/1785) achten, und
wenn ja, durch welche konkreten Maßnahmen (bitte auflisten)?
Die einfache und effiziente Ausgestaltung von Regulierungen ist eine
fortwährende Aufgabe der Bundesregierung. Die Umsetzung der EU-
Industrieemissionsrichtlinie erfolgt daher möglichst bürokratiearm. Diesem Ziel diente auch
der im Januar 2025 durchgeführt Praxischeck (siehe Antwort zu Frage 63).
Darüber hinaus sollen Möglichkeiten zur Entlastung von Unternehmen und zur
Beschleunigung von Verfahren umfassend genutzt werden. Bereits im
November 2024 ist zudem eine vorgezogene Änderung der Verordnung über
genehmigungsbedürfte Anlagen (4. BImSchV) in Kraft getreten, die den
Wasserstoffhochlauf beschleunigen wird.
65. Welche und wie viele Schritte bei Genehmigungsverfahren aus dem
Bereich des Immissionsschutzes können aktuell aus Sicht der
Bundesregierung vollständig digital erfolgen (bitte auflisten)?
Der bundesrechtliche Rechtsrahmen ermöglicht für alle Schritte des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens grundsätzlich – zumindest auch
– die digitale Durchführung.
66. In welchem Zeithorizont plant die Bundesregierung die nationale
Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie (EU-Richtlinie 2024/2881)?
Eine Umsetzung ist gemäß der Umsetzungsfrist bis spätestens zum 11.
Dezember 2026 geplant.
67. Welche Verordnungen und Gesetze müssen aus Sicht der
Bundesregierung neben der in der Antwort auf die Schriftliche Frage 159 der
Abgeordneten Anja Karliczek auf Bundestagsdrucksache 20/12178 genannten
39. Bundesimmissionsschutzverordnung (39. BImSchV) angepasst
werden, um die EU-Luftqualitätsrichtlinie (EU-Richtlinie 2024/2281)
umzusetzen?
Das BMUV bereitet derzeit die Umsetzung der novellierten EU-
Luftqualitätsrichtlinie in nationales Recht vor. Neben einer geplanten Neufassung der
39. BImSchV wird geprüft, ob Änderungen im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
(UmwRG), im Haftungsrecht sowie im Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) notwendig sind.
68. Wird die Bundesregierung bei der Umsetzung der EU-
Luftqualitätsrichtlinie (EU-Richtlinie 2024/2281) die in der Antwort auf die Mündliche
Frage 8, Plenarprotokoll 20/190, genannte Protokollerklärung, nach der
die Bundesregierung ���zum Ausdruck gebracht hat, dass beispielsweise
Fahrverbote, Stilllegung oder Betriebsbeschränkungen von
Industrieanlagen nicht als angemessene und verhältnismäßige Maßnahme
betrachtet“, berücksichtigen, und wenn ja, wie?
Die Bundesregierung wird die in der Protokollerklärung genannte Auffassung
auch im Hinblick auf den bis 2026 zu erwartenden diesbezüglichen
Durchführungsrechtsakt vertreten.
69. Wird die Bundesregierung die Industrieemissionsrichtlinie (EU-
Verordnung 2024/1785) 1 : 1 umsetzen, und wenn nein, in welchen Aspekten
strebt die Bundesregierung aus welchen Gründen einen höheren Standard
an (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung strebt eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben an.
70. Wie viele Projekte hat die Bundesregierung in den Jahren 2023 und 2024
im Rahmen der Exportinitiative Umwelttechnologie in welchem Land
und mit welchem Volumen gefördert (bitte tabellarisch aufführen)?
71. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Tatsache, dass die
Unterstützung für ins Ausland expandierende Unternehmen im Rahmen der
Exportinitiative Umwelttechnologie nach erster Kontaktanbahnung
(beispielsweise durch eine Netzwerkveranstaltung) endet, einen
grundlegenden Reformbedarf der Initiative, und wie könnte diese aussehen
(beispielsweise im Hinblick auf die mittelfristige Unterstützung von
Unternehmen im Ausland)?
Die Fragen 70 und 71 werden zusammen beantwortet.
Die in Frage 70 für die Jahre 2023 und 2024 erfragten Daten sind in Anlage 2
aufgelistet (siehe auch www.exportinitiative-umweltschutz.de).*
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die beiden Fragen auf das
Förderprogramm „Exportinitiative Umweltschutz“ des BMUV, kurz EXI, beziehen
(seit 2022 „Exportinitiative Umweltschutz“, davor „Exportinitiative
Umwelttechnologien“).
Die „Exportinitiative Umweltschutz“ des BMUV steht für ein etabliertes und
bei Unternehmen nachgefragtes Umweltschutzprogramm mit Wirtschaftsfokus,
das systemische und nachhaltige Lösungen für Umweltschutztechnologien
(insbesondere im Bereich von Daseinsvorsorge in den Themenfeldern
Kreislaufwirtschaft, Wasserwirtschaft, nachhaltige Umwelttechnologien) vor Ort
konzipiert und implementiert. Im Zuge einer auch möglichen mehrjährigen
Projektförderung, entstehen feste und verbindliche Kooperationen oder
Auftragsverhältnisse. Durch die investive Ausrichtung des Programms seit 2022 ist zudem
die Erprobung von Knowhow und Technologie durch Pilotvorhaben möglich
(„proof of concept“). Kleine und mittelständisch geprägte Unternehmen und
StartUps im Bereich Umwelttechnologie erhalten so passgenauere
Unterstützung für mögliche Investitionsentscheidungen. Die „Exportinitiative
Umweltschutz“ des BMUV ist in die Außenwirtschaftsförderung der Bundesregierung
eingebettet. Ein Zusammenspiel beispielsweise mit der „Exportinitiative
Umwelttechnologien“ des BMWK ist vielfach über die jeweiligen Projektpartner
gegeben.
72. Mit welchen konkreten Maßnahmen möchte die Bundesregierung dem
Umstand begegnen, dass das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-
Brandenburg am 23. Juli 2024 (OVG 11 A 16.20) der Deutschen
Umwelthilfe Recht gab und die Bundesregierung zur Änderung des
Nationalen Luftreinhalteprogramms verurteilte?
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14926 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
73. Wie möchte die Bundesregierung die im Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 11 A 16.20) vom 23. Juli 2024 als
fehlerhaft geurteilten Prognosen (hinsichtlich der Emissionswerte)
korrigieren, sind aufgrund dieser Prognosefehler weitere Maßnahmen zur
Reduktion von Emissionen notwendig, und wenn ja, welche plant die
Bundesregierung konkret?
Die Fragen 72 und 73 werden zusammen beantwortet.
Am 23. Juli 2024 hat das OVG Berlin-Brandenburg einer Klage der Deutschen
Umwelthilfe (DUH) teilweise stattgegeben. Das Urteil fordert im Kern eine
Aktualisierung der Prognosebasis. Eine Nichteinhaltung der europäischen
Reduktionspflichten wurde nicht festgestellt und zusätzliche Maßnahmen wurden
ebenfalls nicht verlangt. Soweit der Klage stattgegeben wurde, geht es um die
dem Programm zugrunde gelegten Prognosen. Die Bundesregierung wurde
verpflichtet, Teile des Nationalen Luftreinhalteprogramms (NLRP), bei denen sich
seit der Erstellung der Prognosen Änderungen ergeben haben, zu aktualisieren.
Derzeit liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass im Fall einer
Aktualisierung des NLRP zusätzliche Maßnahmen erforderlich wären. Sofern aus den
regelmäßig vorzulegenden Emissionsprojektionen ein Risiko der
Nichteinhaltung der ab 2030 geltenden Minderungsverpflichtungen hervorgehen sollte,
wäre die Bundesregierung – auch unabhängig vom OVG-Urteil – verpflichtet,
die Maßnahmenplanung innerhalb von 18 Monaten zu aktualisieren und
zusätzliche Maßnahmen vorzusehen.
74. Plant die Bundesregierung, gegen das Urteil des Berliner
Oberverwaltungsgerichts (OVG 11 A 16.20) in Berufung zu gehen, und wenn nein,
warum nicht?
Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht statthaft,
welche die Bundesregierung zur weiteren Prüfung zunächst fristwahrend
eingelegt hat.
75. Wurden seit der Rückabwicklung von acht UER-Projekten (UER =
Upstream Emission Reduction) im September 2024 (www.umweltbundesa
mt.de/presse/pressemitteilungen/uba-schaltet-zertifikate-bei-acht-uer-pro
jekten) noch weitere Anträge auf Freischaltung von UER-Nachweisen
vom Umweltbundesamt verweigert, und wenn ja, wie viele und welche
UER-Projekte sind konkret betroffen?
Bisher wurden keine weiteren Freischaltungsanträge abgelehnt. Die derzeit
vorliegenden Freischaltungsanträge werden weiter kritisch überprüft.
76. Wie weit sind die Überprüfungen aller UER-Projekte durch das
Umweltbundesamt insgesamt vorangeschritten, und was haben die bisherigen
Untersuchungen ergeben?
Das Umweltbundesamt (UBA) arbeitet weiter mit Hochdruck daran, die
Verdachtsmomente, die im September 2024 dargestellt wurden, in China
aufzuklären. In der Regel erhält das UBA in den Fällen der verdächtigen UER-Projekte
nur sehr eingeschränkte Unterstützung durch die jeweiligen Projektträger. Aus
diesem Grund ist die Aufklärungsarbeit in China sehr aufwändig und
kleinteilig. Durch umfangreiche technische Analysen konnte das UBA in mehreren
Fällen unrechtmäßige vorzeitige Vorhabenbeginne belegen; die Ausstellung
von unberechtigten UER-Nachweisen aus diesen Projekten wurde verhindert.
Andere Verdachtsmomente für ein Schattensystem haben sich weiter verdichtet
und werden, sobald die notwendige Nachweistiefe erreicht ist, den einzelnen
Projektträgern im Rahmen des jeweiligen Verwaltungsverfahrens dargestellt.
Die Projektträger haben dann im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zu
diesen Punkten Stellung zu nehmen. In einzelnen Fällen hat das
Umweltbundesamt auch bereits Projekte rückabgewickelt.
77. Wurde die Forderung von Bundesumweltministerin Steffi Lemke, die
Verwendung von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
zu reduzieren (vgl. www.spiegel.de/auto/kraftstoffzusatz-aus-pflanzen-st
effi-lemke-will-biosprit-produktion-wegen-des-ukrainekriegs-einschraen
ken-a-8ad4243e-eff6-451d-91f7-44f7b9be2b08) durch konkrete
exekutive oder legislative Maßnahmen umgesetzt, wenn ja, durch welche (bitte
einzeln auflisten), und wenn nein, weshalb nicht?
78. Wie bewertet die Bundesregierung in der Rückschau diese Forderung aus
dem Jahr 2022?
Die Fragen 77 und 78 werden gemeinsam beantwortet.
Bei dem Vorschlag, infolge des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf
die Ukraine die Förderung von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln
zu reduzieren, handelte es sich um eine Initiative des BMUV. Innerhalb der
Bundesregierung konnte keine Einigung dazu erzielt werden.
79. Wie hat sich die Produktion von Biokraftstoffen in Deutschland seit
Amtsantritt der Bundesregierung im Dezember 2021 entwickelt, und
welche Gründe sieht die Bundesregierung für diese Entwicklung?
Zur Erzeugung von Biokraftstoffen in Deutschland liegen Daten bis 2023 aus
der jährlichen Erhebung des Statistischen Bundesamtes und der statistischen
Ämter Länder zur Erzeugung, Abgabe und Ausfuhr von Biotreibstoffen vor. Sie
können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www-genesis.destati
s.de/datenbank/online/url/6237ea6b. Die Veränderungen in den letzten drei
Jahren lagen im einstelligen Prozentbereich und damit im Rahmen langjähriger
Produktionsschwankungen.
80. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer möglichen
Einbeziehung der Luft- und Schifffahrt in den Regelungsrahmen der
Treibhausgasminderungsquote (BImSchG)?
Gemäß Artikel 27 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001, die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2413 (sog. RED III) geändert wurde,
sind die Mindestanteile an erneuerbaren Energien im Verkehrssektor bezogen
auf alle Kraftstoffe in allen Verkehrsträgern zu erreichen. Aufgrund der
nunmehr verkürzten Legislaturperiode erfolgte zur Umsetzung der RED III durch
Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) keine Abstimmung mehr zu einem
Umsetzungsvorschlag des Bundesumweltministeriums innerhalb der
Bundesregierung.
81. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung, außerhalb des
bestehenden Systems der Flottengrenzwerte, ergriffen, dass nachweisbar
nur mit E-Fuels betankbare Fahrzeuge neu zugelasssen werden können
(vgl. Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 40)?
Das alleinige Initiativrecht für Regelungen, die die EU-weite Genehmigung
von Fahrzeugen betreffen, liegt bei der Europäischen Kommission. Das
genannte Anliegen aus dem Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung in Form
von Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) 2023/851 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 und Erwägungsgrund 30 der
Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. April 2024 erfolgreich in die europäische Ebene eingebracht.
82. Welche internationalen Vereinbarungen konnte die Bundesregierung bis
Ende November 2024 auf höchster politischer und diplomatischer Ebene,
wie zum Beispiel bei Regierungskonsultationen, der UN-
Biodiversitätskonferenz UN = United Nations) in Cali im Oktober/November 2024
oder bei den jährlichen Verhandlungen der Antarktis-Kommission
CCAMLR, erreichen, um den Schutz der Flora und Fauna in den
Gewässern in der Arktis und der Antarktis zu verbessern?
Die 16. Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt (CBD) beschloss Modalitäten zur Beschreibung ökologisch oder
biologisch wertvoller Meeresgebiete. Dies bildet eine wertvolle Grundlage für die
Identifikation künftiger Meeresschutzgebiete, auch unter dem neuen UN-
Hochseeschutzabkommen. Zudem gab es Beschlüsse, die Auswirkungen des raschen
Rückgangs des Meereises auf Meeres- und Küstenökosysteme stärker in den
Fokus zu nehmen und die Rolle von indigenen Völkern und lokalen
Gemeinschaften, auch solchen aus der Arktis, zu stärken. Bei den letztjährigen
Verhandlungen der EU-Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der
Antarktis (CCAMLR) konnte eine Einigung zur Aufnahme der Lambda-Insel
in das CCAMLR-Register der gefährdeten Meeresökosysteme erzielt werden.
Das Treffen der Konsultativstaaten des Antarktisvertrags hat zudem die
„Danger Islands“ als besonderes antarktisches Schutzgebiet ausgewiesen.
83. Konnte die Bundesregierung dabei insbesondere die Forderung des
Deutschen Bundestages vom Oktober 2022 zur Einrichtung des antarktischen
Weddellmeeres als internationales Schutzgebiet (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/4057) vorantreiben, und wenn ja, was sind die Ergebnisse?
Die Bundesregierung setzt sich weiterhin intensiv für die Annahme des
Vorschlags zur Einrichtung des antarktischen Weddellmeeres sowie weiterer,
vorliegender Vorschläge als internationale Schutzgebiete im CCAMLR-
Konventionsgebiet ein. Aufgrund der weiterhin bestehenden Blockade durch Russland
und China konnte der Schutzgebietsvorschlag Wedellmeer auf der letzten
CCAMLR-Sitzung jedoch abermals nicht konsentiert werden.
84. Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Ressortzuschnitt des
BMUV und die Tatsache, dass das BMUV den Verbraucherschutz
verantwortet, die Gesetzgebungskompetenz jedoch zum überwiegenden Teil
in anderen Ressorts, allen voran des Bundesministeriums der Justiz,
liegt?
Im Hinblick auf den Verbraucherschutz hat sich die Zuordnung zum BMUV
bewährt. Verbraucherschutz ist ein Querschnittsthema, das zwangsläufig auch
die Themen und Zuständigkeiten anderer Ressorts berührt, wie z. B.
Digitalisierung, Energie, Finanzen und Mobilität. Soweit die Federführung in anderen
Ressorts liegt, ermöglicht die Zuordnung des Verbraucherschutzes zum BMUV,
in Ressortabstimmungen eine klare Verbraucherperspektive einzubringen. In
allen genannten Bereichen konnte der Verbraucherschutz in dieser Wahlperiode
gestärkt werden.
85. Welche konkreten eigenen Vorhaben hat das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz explizit im
Hinblick auf Verbraucherschutz umgesetzt?
Es wird insoweit auf den Verbraucherpolitischen Bericht der Bundesregierung
2024, der die wichtigsten verbraucherpolitischen Maßnahmen im
Berichtszeitraum 2021 bis 2024 zusammenfasst, verwiesen.
86. Warum wurde die im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP enthaltene automatische
Entschädigung für alle Verkehrsträger nicht eingeführt?
Die Bundesregierung prüft die Möglichkeiten und konkreten Modalitäten der
Einführung automatischer Entschädigungszahlungen im Verkehrssektor. Dazu
fördert das BMUV das Forschungsprojekt „Smart Contracts and Consumers“
des Instituts für das Recht der Digitalisierung der Universität Marburg zum
Nutzungspotenzial von Smart Contracts für Verbraucherinnen und Verbraucher.
87. Was hat die Bundesministerin für Verbraucherschutz Steffi Lemke
konkret unternommen, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor hohen
Energiepreisen zu schützen?
Es wird auf die Ausführungen im Verbraucherpolitischen Bericht der
Bundesregierung 2024 verwiesen.
88. Was hat die Bundesverbraucherschutzministerin Steffi Lemke konkret
unternommen, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen
Internetanbietern und gefährlichen Produkten aus Nicht-EU-Ländern zu
schützen?
Das BMUV war zusammen mit anderen Ressorts maßgeblich an den
Verhandlungen zum Digital Services Act beteiligt, welcher die Grundlage für zahlreiche
aktuelle Maßnahmen der EU-Kommission gegen sog. sehr große Online-
Plattformen bildet. Das BMUV setzt sich gegenüber der EU-Kommission für eine
konsequente Durchsetzung dieser Regelungen ein. Ein Anliegen war hierbei
insbesondere die Einordnung von Temu als sehr große Online-Plattform als
Basis entsprechender Maßnahmen, die die EU-Kommission auch eingeleitet hat.
Das BMUV hat als zentrale Verbindungsstelle gemäß § 3 des EU-
Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes im Zusammenwirken mit weiteren
Mitgliedstaaten der EU und der EU-Kommission eine führende Rolle bei einer aktuellen
sog. koordinierten Aktion gegen eine große außereuropäische Handelsplattform
mit einer Niederlassung in der EU wegen zahlreicher unlauterer
Werbepraktiken. Ziel der koordinierten Aktion ist, auf dem Verhandlungswege
verbraucherwirksame Verbesserungen zu erreichen. Am 29. Januar 2025 hat die
Bundesregierung zur Stärkung und Sicherstellung des Schutzes der Verbraucherinnen
und Verbraucher im Onlinehandel einen umfassenden Aktionsplan E-
Commerce beschlossen, der u. a. Maßnahmen zur besseren Rechtsdurchsetzung
gegenüber Onlinehandelsplattformen und Händlern sowohl aus der EU als auch aus
Drittstaaten enthält.
89. Was hat die Bundeserbraucherschutzministerin Steffi Lemke konkret für
die Verbraucher unternommen, um die bestehenden Probleme mit
Online-Zahlungsdienstleistern, insbesondere im Hinblick auf drohende
Verschuldung, zu lösen?
Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie hebt insoweit das
Verbraucherschutzniveau deutlich an; sie ist bis zum 20. November 2025 in nationales Recht
umzusetzen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Verbraucherpolitischen Be
richt der Bundesregierung 2024 verwiesen.
90. Was hat die Bundesregierung unternommen, um Verbraucherinnen und
Verbraucher vor dem Missbrauch von Online-Ticketbörsen zu schützen,
bei dem private oder gewerbliche Verkäufer Tickets für Sport- und
Kulturveranstaltungen meist durch automatisierte Ankaufssysteme erwerben
und mit hohen Preisaufschlägen weiterverkaufen, ohne dass spezifische
Rechte und Pflichten des Käufers oder der Originalpreis erkennbar sind?
Die seit dem 28. Mai 2022 geltenden Regelungen zum Schutz von
Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Wiederverkauf von Eintrittskarten für
Veranstaltungen ermöglichen die Unterbindung von Missbrauch auf Online-
Ticketbörsen. Mit einem weltweit operierenden Anbieter, der auch in Deutschland sehr
aktiv ist, wurden im Zusammenwirken von Mitgliedstaaten der EU, mit BMUV
als zentraler Verbindungsstelle gemäß § 3 des EU-
Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes, und der EU-Kommission Einigungen über Verbesserungen
seiner Angebote erzielt.
91. Will die Bundesregierung sicherstellen, dass bei künftigen Insolvenzen
von Reiseveranstaltern die gesetzlich geregelte Erstattung der
Kundengelder schneller als bei der gegenwärtigen Abwicklung der FTI-
Insolvenz erfolgt, und wenn ja, wie?
§ 651r des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor, dass die den Reisenden
zustehenden Erstattungsansprüche unverzüglich zu erfüllen sind. Die Länge der Frist
ist einzelfallabhängig, wobei dem Absicherer eine angemessene Zeit zur
Prüfung und Entscheidung eingeräumt wird (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10822,
S. 89). Die Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH prüft laufend, ob für
künftige Erstattungsprozesse maßgebliche Umstände weiter optimiert werden
können. Die Bundesregierung beteiligt sich konstruktiv an den Verhandlungen über
den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Änderung
der Pauschalreiserichtlinie. Dieser sieht die Einführung einer Höchstfrist für die
Erstattung von Zahlungen im Fall der Insolvenz eines Reiseveranstalters vor.
92. Was plant die Bundesregierung, um die Rechte von Verbraucherinnen
und Verbrauchern bei Reisebuchungsportalen zu stärken, insbesondere
hinsichtlich der Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen gegenüber
Leistungsanbietern, deren Angebote ja lediglich vermittelt werden?
Die Bundesregierung setzt sich bei den Verhandlungen zur Novellierung der
Pauschalreiserichtlinie für die Stärkung der Verbraucherrechte und einen
angemessenen Interessensausgleich zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern
einerseits und Reiseunternehmen andererseits ein. Hierzu gehört insbesondere
eine bessere Aufklärung, sofern eine Reise nicht dem erhöhten Schutzniveau
der Pauschalreise unterfällt. Deutschland hat sich zudem intensiv und
konstruktiv an den Verhandlungen zu dem Vorschlag der EU-Kommission für eine
Verordnung über Passagierrechte im Zusammenhang mit multimodalen Reisen
sowie dem Vorschlag zur Änderung der Passagierrechteverordnungen hinsichtlich
der Durchsetzung der Passagierrechte beteiligt.
* Die Angaben zum Mittelabfluss stehen unter dem Vorbehalt des Abschlusses der Rechnungslegungsarbeiten.
Anlage zur Beantwortung von Frage 31 auf die Kleine Anfrage 20/14541
Stand der Umsetzung der einzelnen ANK-Programme sowie Mittelabfluss in 2024*
Handlungsfeld des ANK / Fördermaßnahme Stand der Umsetzung Mittelabfluss
in 2024 in T€
Schutz intakter Moore und Wiedervernässungen 8.827
Förderrichtlinie Information, Aktivierung, Steuerung und
Unterstützung von Maßnahmen zur Wiedervernässung von
Moorböden InAWi
Förderrichtlinie veröffentlicht 09/24, erste Anträge in Bewilligung
-
Förderrichtlinie Wiedervernässung und Renaturierung
naturschutzbedeutsamer Moore (1000 Moore)
Förderrichtlinie veröffentlicht 09/24, erste Anträge in Bewilligung -
Förderrichtlinie Maßnahmen zur dauerhaften und weitgehenden
Wiedervernässung land- und forstwirtschaftlich genutzter
Moorböden Palu
Förderrichtlinie-Entwurf in Ressortabstimmung, Notifizierung bei der EU
eingeleitet -
Renaturierung von Moorböden auf Bundesflächen (BImA) Verwaltungsvereinbarung 08/23 abgeschlossen, in Umsetzung 62
Modellvorhaben/ Forschung in Umsetzung 8.211
Projektträger (PT) -Verträge in Umsetzung 554
Naturnaher Wasserhaushalt mit lebendigen Flüssen, Seen und Auen 2.738
Förderrichtlinie Wasserwirtschaft und Gewässerentwicklung Förderrichtlinien-Entwurf in Ressortabstimmung/ BRH-Anhörung -
Förderrichtlinie Auenrenaturierung Förderrichtlinien-Entwurf in Ressortabstimmung/ BRH-Anhörung -
Modellvorhaben/ Forschung in Umsetzung 2.654
PT-Verträge in Umsetzung 84
Meere und Küsten 1.205
Förderung zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Seegras-
und Salzwiesen sowie von Algenwäldern
Förderinformation veröffentlicht 05/24, in Umsetzung -
Modellvorhaben/ Forschung in Umsetzung 932
PT-Verträge in Umsetzung 273
* Die Angaben zum Mittelabfluss stehen unter dem Vorbehalt des Abschlusses der Rechnungslegungsarbeiten.
Wildnis und Schutzgebiete 5.114
Förderrichtlinie KlimaWildnis Förderrichtlinie veröffentlicht 11/24, erste Anträge bewilligt 4.081
Klimawildniszentrale Eröffnung 05/24, in Umsetzung 476
Modellvorhaben/ Forschung in Umsetzung 318
PT-Verträge in Umsetzung 239
Waldökosysteme 182.027
Fördermaßnahmen für Wiederherstellung und Waldumbau über
die GAK
Seit 2024 aus ANK finanziert, von BMEL bewirtschaftet,
in Umsetzung durch die Länder
40.972
Förderrichtlinie Klimaangepasstes Waldmanagement Förderrichtlinie von BMEL veröffentlicht 11/22, in Umsetzung 136.600
Förderrichtlinie Klimaangepasstes Waldmanagement Plus Förderrichtlinie von BMUV veröffentlicht 12/24, zeitnaher Förderstart
avisiert -
Einschlagstopp für alte, naturnahe Buchenwälder in
Bundesforsten
Verwaltungsvereinbarung 04/24 abgeschlossen, in Umsetzung 2.867
Modellvorhaben/ Forschung in Umsetzung 299
PT-Verträge in Umsetzung 1.289
Böden als Kohlenstoffspeicher 1.842
Fördermaßnahmen für die Neuanlage von Strukturelementen
und Agroforstsystemen über die GAK
Für GAK-Rahmenplan 2025 vorgesehen, Maßnahmen sollen nach
Verabschiedung des Bundeshaushalts 2025 beschlossen werden -
Förderrichtlinie Investitionsförderung von Maschinen und
Geräten zur Stärkung der natürlichen Bodenfunktionen
Förderrichtlinie veröffentlicht 07/24, in Umsetzung 500
Fördermodul für Maßnahmen zur Entsieglung in der
bestehenden Förderrichtlinie Natürlicher Klimaschutz in
Kommunen
zeitnah Veröffentlichung und Förderstart avisiert
-
Modellvorhaben/ Forschung in Umsetzung -
PT-Verträge in Umsetzung 1.342
Natürlicher Klimaschutz auf Siedlungs- und Verkehrsflächen (ohne 7.12) 9.269
Förderrichtlinie Natürlicher Klimaschutz in Kommunen Förderrichtlinie veröffentlicht 02/24, in Umsetzung 828
Förderung des Natürlichen Klimaschutzes in Unternehmen im
KfW-Umweltprogramm
Förderrichtlinie veröffentlicht 06/23, in Umsetzung 85
Modellvorhaben/ Forschung in Umsetzung 1.055
PT-Verträge in Umsetzung 7.301
* Die Angaben zum Mittelabfluss stehen unter dem Vorbehalt des Abschlusses der Rechnungslegungsarbeiten.
Parlamentsprogramm „Natürlicher Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ (7.12 ) 2.938
Förderrichtlinie Natürlicher Klimaschutz in kommunalen
Gebieten im ländlichen Raum
Förderrichtlinie veröffentlicht 06/23, in Umsetzung 34
PT-Verträge in Umsetzung 2.904
Datenerhebung, Monitoring, Modellierung und Berichterstattung 3.728
Förderaufruf KI-Leuchttürme Förderaufruf veröffentlicht 04/24, in Umsetzung -
Modellvorhaben/ Forschung in Umsetzung 3.045
PT-Verträge in Umsetzung 683
Forschung und Kompetenzaufbau 7.308
Einrichtung und Betrieb des Kompetenzzentrums Natürlicher
Klimaschutz sowie von Regionalbüros für Natürlichen
Klimaschutz
Eröffnung 10/23, in Umsetzung
2.274
Förderrichtlinie lokale Ansprechstellen Natürlicher Klimaschutz Förderrichtlinien-Entwurf in Ressortabstimmung/ BRH-Anhörung -
Förderaufruf Natürlicher Klimaschutz und naturbasierte
Lösungen im Rahmen der Förderrichtlinie DAS
Förderaufruf veröffentlicht 12/23, in Umsetzung 643
Modellvorhaben/ Forschung in Umsetzung 1.583
PT-Verträge in Umsetzung 2.808
Zusammenarbeit in der EU und international 10
Unterstützung eines Nature based Solutions Hub Europe bei
IUCN
in Umsetzung 10
Overhead 5.373
Handlungsfeldübergreifende Maßnahmen wie
Öffentlichkeitsarbeit, Rechtsberatung
in Umsetzung 5.373
Gesamt 230.379
davon BMUV 189.407
davon BMEL 40.972
Anlage zu Frage 70 der Kleinen Anfrage 20/14541
EXI-Projekt
Laufzeitbeginn
Laufzeitende
Zielländer Themenfeld Fördervolumen
WASTE2BR 01.10.2020 30.06.2023 Brasilien Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
292.244,34 Euro
ShowCaseIN 01.07.2020 31.12.2023 Indien Wasser- und
Abwasserwirtschaft
200.367,00 Euro
MoNaL 01.08.2020 30.04.2023 Ghana Mobilitätslösungen 397.382,00 Euro
AQUA-Hub 01.10.2020 30.09.2024 Indien Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
354.727,42 Euro
EcoTourism 01.12.2020 30.04.2023 Albanien
Kroatien
Montenegro
Slowenien
Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
564.321,87 Euro
IrnAK.20 01.07.2020 30.06.2023 Bosnien-
Herzegowina
Querschnittstechnologien 387.745,00 Euro
VINETA 01.11.2021 31.12.2024 Fidschi,
Kiribati,
Marshallinsel
n, Palau,
Tonga
Wasser- und
Abwasserwirtschaft
251.081,35 Euro
SUA 01.09.2022 31.08.2025 Vietnam Wasser- und
Abwasserwirtschaft
1.470.699,14
Euro
EXPOtrain 01.01.2022 31.12.2023 Brasilien Wasser- und
Abwasserwirtschaft
113.284,64 Euro
EAG2-Rec 01.01.2022 31.12.2023 Ghana Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
343.518,58 Euro
ANAJO 01.01.2022 31.08.2025 Jordanien Wasser- und
Abwasserwirtschaft
605.892,87 Euro
IWK II 01.01.2022 31.03.2023 Ägypten,
Indien
Wasser- und
Abwasserwirtschaft
82.704,36 Euro
CapaViet3 01.08.2022 31.10.2024 Vietnam Querschnittstechnologien 264.530,47 Euro
WasserWert 01.07.2022 30.06.2025 Chile Wasser- und
Abwasserwirtschaft
966.660,61 Euro
ReSoCart-ED 01.05.2022 31.12.2024 Ghana Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
342.481,22 Euro
NEWA-LIMA 01.01.2022 30.11.2024 Peru Wasser- und
Abwasserwirtschaft
952.823,00 Euro
ReValue 01.01.2022 31.12.2023 Nepal Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
223.481,73 Euro
BluePlanet2022 01.01.2022 31.12.2023 Länderüberg
reifend
Wasser- und
Abwasserwirtschaft
130.873,00 Euro
AHK Nigeria 01.09.2021 30.09.2023 Nigeria Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
168.201,00 Euro
AHK Kasachstan 01.09.2021 31.03.2023 Kasachstan Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
108.813,80 Euro
AHK Uruguay2 01.08.2021 31.03.2023 Uruguay Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
126.411,00 Euro
AHK Südl. Afrika 01.09.2021 30.09.2023 Botsuana
Namibia
Südafrika
Querschnittstechnologien 107.562,52 Euro
AHK Sri Lanka 01.10.2021 31.01.2023 Sri Lanka Wasser- und
Abwasserwirtschaft
77.138,80 Euro
AHK Nigeria H2 01.08.2021 30.04.2023 Nigeria Netzferne grüne
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnolo
gien
49.915,00 Euro
GJWHD 01.12.2021 31.03.2023 Jordanien Netzferne grüne
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnolo
gien
163.070,62 Euro
ECO-FCGen 01.01.2022 31.08.2024 Indien Netzferne grüne
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnolo
gien
1.290.289,69
Euro
HyTrA 01.12.2021 30.06.2025 Südafrika Netzferne grüne
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnolo
gien
850.168,82 Euro
S-IRCLE 01.03.2023 28.02.2025 Vietnam Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
265.044,18 Euro
pharmIn2 01.02.2023 30.04.2025 Indien Wasser- und
Abwasserwirtschaft
531.468,85 Euro
RecyH2O 01.01.2023 30.09.2023 Cote d'Ivoire Wasser- und
Abwasserwirtschaft
99.845,17 Euro
InReUse 01.02.2023 30.06.2025 Vietnam Wasser- und
Abwasserwirtschaft
375.881,54 Euro
WSSP 01.03.2023 30.06.2025 Albanien,
Bosnien-
Herzegowina,
Nordmazedonien,
Rumänien,
Serbien
Wasser- und
Abwasserwirtschaft
199.430,12 Euro
AHK_Saudi-
Arabien_3
01.06.2023 31.12.2023 Saudi-
Arabien
Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
44.959,68 Euro
AHK_Kuba_2 01.01.2023 30.04.2024 Kuba Wasser- und
Abwasserwirtschaft
158.270,94 Euro
AHK_Brasilien4 01.01.2023 28.02.2024 Brasilien Netzferne grüne
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnolo
gien
151.128,40 Euro
AHK_Aserbaidsch
an_2
01.01.2023 29.02.2024
Aserbaidschan
Wasser- und
Abwasserwirtschaft
46.060,54 Euro
AHK_PHL H2 2.0 01.01.2023 01.12.2023 Philippinen Netzferne grüne
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnolo
gien
63.027,00 Euro
AHK_Neuseeland 01.01.2023 31.03.2024 Cookinseln,
Fidschi,
Tonga,
Samoa
Netzferne grüne
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnolo
gien
115.266,02 Euro
HYGO 01.01.2023 31.12.2025 Namibia Netzferne grüne
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnolo
gien
1.949.666,19
Euro
GH2GH 01.01.2023 31.12.2025 Ghana Netzferne grüne
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnolo
gien
1.255.705,52
Euro
BATTPRO 01.06.2024 30.11.2025 Kambodscha,
Thailand
Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
259.073,95 Euro
MFID 01.06.2024 31.01.2026 Japan,
Republik
Wasser- und
Abwasserwirtschaft
189.710,86 Euro
Südkorea,
Singapur
FilterLi 01.06.2024 31.05.2027 Bolivien,
Chile
Wasser- und
Abwasserwirtschaft
723.301,42 Euro
HEALTH 01.06.2024 31.05.2026 Laos Wasser- und
Abwasserwirtschaft
301.168,06 Euro
CANOPUS 01.07.2024 30.06.2026 Ägypten Wasser- und
Abwasserwirtschaft
366.554,17 Euro
ecReUse 01.06.2024 31.05.2027 Südafrika Wasser- und
Abwasserwirtschaft
844.226,49 Euro
Waste2Wealth 01.07.2024 30.06.2026 Georgien Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
502.217,60 Euro
ForestGuard 01.11.2023 30.04.2025 Peru Querschnittstechnologien 1.036.421,66
Euro
LearnGreen2.0 01.07.2024 30.11.2025 Bolivien
Brasilien
Querschnittstechnologien 247.559,90 Euro
AHK_Tansania 01.07.2024 31.12.2025 Tansania Wasser- und
Abwasserwirtschaft
86.013,88 Euro
WEEE-GIP 01.07.2024 31.12.2025 Kenia Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
225.233,27 Euro
AHK_Ghana_H2 01.07.2024 31.12.2025 Ghana Netzferne grüne
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnolo
gien
134.525,82 Euro
AHK_Baltikum_2 01.08.2024 31.01.2026 Estland
Litauen
Lettland
Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
102.155,44 Euro
AHK_Kasachstan_
2
01.07.2024 30.11.2025 Kasachstan Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz
149.741,15 Euro
Green-H2Islands 01.10.2024 30.09.2027 Thailand Netzferne grüne
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnolo
gien
1.175.320,99
Euro
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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