Deutscher Bundestag Drucksache 20/14985
20. Wahlperiode 14.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/14829 –
Zukunft des bidirektionalen Ladens
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die amtierende Bundesregierung verfolgt das Ziel von 15 Millionen
zugelassenen vollelektrischen Pkw bis zum Jahr 2030 (vgl.: bmdv.bund.de/DE/Theme
n/Mobilitaet/Klimaschutz-im-Verkehr/Personenkraftwagen/personenkraftwag
en.html). Angesichts eines nach Kenntnis der Fragesteller vergleichsweise
langsamen Markthochlaufs von batterieelektrischen Fahrzeugen (BEV) in
Deutschland erscheint dieses Ziel Prognosen zufolge als kaum noch erreichbar
(vgl.:
www.hna.de/leben/auto/ampel-plaene-zum-auto-scheitern-so-viele-solle
n-bis-2030-auf-den-strassen-sein-zr-93462642.html). Neben der
Verunsicherung der Kunden in Deutschland, bedingt durch das abrupte Ende der
Kaufprämie im Dezember 2023, dürften die noch immer bestehenden, teilweise
deutlichen Kostennachteile im Vergleich zu Pkw mit Verbrennungsmotor
hierfür ein wesentlicher Grund sein (
www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufe
n-verkaufen/autokosten/elektroauto-kostenvergleich/).
Neue batterieelektrische Fahrzeuge und Ladeeinrichtungen sind zunehmend
zum bidirektionalen Laden in der Lage. Mit einer dafür ausgelegten
Ladeeinrichtung können diese Fahrzeuge elektrische Energie nicht nur aus dem
Stromnetz aufnehmen, speichern und selbst verbrauchen, sondern die
gespeicherte Energie umgekehrt auch wieder in das Stromnetz oder in ein Hausnetz
zurückgeben und so als zusätzliche mobile Stromspeicher fungieren. Auf
diesem Weg kann für die Nutzer – für Privatpersonen ebenso wie für
Unternehmen oder Behörden mit Fuhrparks – ein beträchtlicher zusätzlicher
Stromspeicher entstehen. Perspektivisch betrachtet kann über die Nutzung von
Millionen Batterien von BEV als mobile Speicher sogar für das Stromnetz insgesamt
ein großes zusätzliches Speicherpotenzial entstehen, das wesentlich zur
Stabilisierung des Stromnetzes beitragen und Schwankungen im Aufkommen
erneuerbarer Energie ausgleichen kann. Darüber hinaus kann unter der
Voraussetzung dynamischer Strompreise und dem Überwinden bestehender Hürden
auch für die Halter von bidirektional genutzten Fahrzeugen ein zusätzliches
Erlöspotenzial entstehen, wenn ein Fahrzeug etwa bei einem Überangebot am
Strommarkt günstig aufgeladen und die Energie später zu höheren Preisen
wieder in das Stromnetz einspeist wird (go-e.com/de-de/magazin/bidirektional
es-laden).
In Maßnahme 47 des Masterplans Ladeinfrastruktur II hat sich die
Bundesregierung dazu bekannt, die rechtlichen, technischen, steuerlichen und
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das bidirektionale Laden zu verbessern
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 14. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und Hindernisse für eine diskriminierungsfreie Nutzung des bidirektionalen
Ladens zu beseitigen (bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Publikationen/G/master
plan-ladeinfrastruktur-2.pdf?__blob=publicationFile). Noch im Oktober 2024
hat der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck,
beim zweiten Europäischen Gipfel für bidirektionales Laden den Willen
bekräftigt, schon im Jahr 2025 bidirektionale Fahrzeuge und Dienstleistungen
kommerziell verfügbar zu machen – auf ausdrücklichen Wunsch der
europäischen Industrie (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/10/2
0241023-habeck-europaeischer-gipfel-bidirektionales-laden.html).
1. Hält die Bundesregierung nach wie vor am Ziel von deutschlandweit
15 Millionen rein elektrischen Pkw bis zum Jahr 2030 fest, und wenn ja,
hält sie dieses Ziel nach wie vor für erreichbar, und wenn nein, warum
nicht?
Die Bundesregierung, Automobilhersteller und Gewerkschaften haben sich
gemeinsam zum Ziel gesetzt, dass in Deutschland bis zum Jahr 2030 15 Millionen
vollelektrische Fahrzeuge auf den Straßen unterwegs sind. Das Ziel wurde im
Koalitionsvertrag vom 7. Dezember 2021 vereinbart und gilt insoweit fort.
2. Wie schätzt die Bundesregierung den aktuellen Umsetzungsstand zur
Implementierung des bidirektionalen Ladens insgesamt ein?
Die Bundesregierung schätzt den aktuellen Umsetzungsstand zur
Implementierung des bidirektionalen Ladens als einen wichtigen Schritt in Richtung einer
nachhaltigen Energiewende ein. Die Entwicklung des bidirektionalen Ladens
ist technisch bereits weit entwickelt. So hat die europäische Industriekoalition
für bidirektionales Laden sich auf gemeinsame Datenpunkte und
Datenschnittstellen geeinigt, damit bidirektionales Laden europaweit möglich wird.
3. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit der kommerziellen
Anwendung und Verfügbarkeit von Vehicle-to-Home-Lösungen (V2H) am
Markt?
Auf der Basis der gemeinsamen Arbeiten europäischen Industriekoalition für
bidirektionales Laden entstehen in den europäischen Mitgliedstaaten Lösungen,
die für Vehicle-to-Home-Lösungen (V2H) und zunehmend auch Vehicle-tp-
Grid-Lösungen (V2G) nutzbar werden.
4. Wie sieht aus Sicht der Bundesregierung der Zeitplan bis zur
kommerziellen Marktverfügbarkeit von Vehicle-to-Home-Lösungen (V2H) aus?
Die Bundesregierung rechnet ab 2025 mit marktfähigen V2H-Anwendungen in
Deutschland. Die Europäische Kommission möchte bidirektionales Laden in
diesem Jahr ermöglichen.
Zu einem Hochlauf von interoperablen und standardisierten Lösungen für V2H
und V2G in Deutschland kommt es, sobald die restlichen Standards festgelegt
sind und vor allem die erforderlichen regulatorischen und technischen
Weichenstellungen umgesetzt wurden. Hier sind insbesondere die europäischen
Industrien und Normungsorganisationen in der Pflicht, ihre Arbeiten zu
beschleunigen.
5. Welche Hürden gibt es aus Sicht der Bundesregierung zur kommerziellen
Marktverfügbarkeit von Vehicle-to-Home-Lösungen (V2H) noch zu
überwinden, und welche regulatorischen Rahmenbedingungen müssen
dafür noch getroffen bzw. angepasst werden?
Für das technische Zusammenspiel von Komponenten wie z. B. einer
bidirektionalen Wallbox mit einer Photovoltaik-Anlage, stationärem Batteriespeicher,
Wärmepumpe und einem erforderlichen Energiemanagement fehlen bislang die
erforderlichen herstellerübergreifenden Standards. Nutzerfreundliche
„Plugand-Play“-Systeme, die auch herstellerübergreifend funktionieren, gibt es noch
nicht.
Erste proprietäre Systeme sind hingegen seit 2024 auf dem Markt verfügbar.
Die V2G-Anwendungen werden sukzessive darauf aufbauend im Markt in
Europa eingeführt und in Deutschland später auf dem Markt erwartet.
6. An welchen Stellen hat die Bundesregierung seit der Vorstellung des
Masterplans Ladeinfrastruktur II im Herbst 2022 Bedarf zur Anpassung
der regulatorischen Rahmenbedingungen für Vehicle-to-Home-Lösungen
(V2H) identifiziert, welche konkreten Maßnahmen wurden seitdem
umgesetzt und welche Maßnahmen in die Wege geleitet?
Für V2H sind keine verbleibenden regulatorischen Hürden bekannt.
7. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit der kommerziellen
Anwendung und Verfügbarkeit von Vehicle-to-Grid-Lösungen (V2G) am
Markt?
8. Wie sieht aus Sicht der Bundesregierung der Zeitplan bis zur
kommerziellen Marktverfügbarkeit von Vehicle-to-Grid-Lösungen (V2G) aus?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
In einigen europäischen Nachbarstaaten wie z. B. Frankreich und den
Niederlanden sind bereits die ersten V2G-Anwendungen kommerziell verfügbar.
Diese basieren zunächst auf proprietären Lösungen.
Gemäß den europäischen und internationalen Arbeits- und Zeitplänen der
Normungsorganisationen ist erst ab 2027 und 2028 damit zu rechnen, dass alle
Standards verfügbar sind, um dann auch herstellerübergreifend funktionsfähige
Lösungen am Markt anzubieten. Normungsorganisationen sind daher gefordert,
Standards fokussiert und beschleunigt umzusetzen.
Darüber hinaus müssen die erforderlichen regulatorischen und technischen
Weichenstellungen umgesetzt werden. Die unter der Schirmherrschaft des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) entwickelten
Arbeitsergebnisse der europäischen Industriekoalition für bidirektionales Laden
haben Empfehlungen abgegeben, die die Bundesregierung und andere EU-
Mitgliedstaaten teilweise bereits umgesetzt haben oder im Begriff sind, dies zu tun.
9. Welche Hürden gibt es aus Sicht der Bundesregierung zur kommerziellen
Marktverfügbarkeit von Vehicle-to-Grid-Lösungen (V2G) noch zu
überwinden, und welche regulatorischen Rahmenbedingungen müssen dafür
noch getroffen bzw. angepasst werden?
Es gibt noch technische und rechtliche Hürden, die überwunden werden
müssen. Seitens der Industrie verbleiben einzelne Standards, die in den förmlichen
Standardisierungs-Organisationen behandelt werden müssen.
Die europäische Industriekoalition für bidirektionales Laden hat unter anderem
empfohlen, den erforderlichen Messaufwand deutlich zu reduzieren und hierfür
ein Konzept vorgelegt, bei dem mit einem oder maximal zwei Zählern in allen
Anwendungsfällen gearbeitet werden kann. Die Reduzierung des
messtechnischen Aufwands ist eine von mehreren zentralen Stellschrauben, um Kosten zu
sparen. Hierzu wurde in der letzten Novelle des Erneuerbaren-Energien-
Gesetzes eine dementsprechende Änderung aufgenommen.
Durch bidirektionales Laden könnte bei stärkerer Berücksichtigung der
Auslastung des Stromnetzes die vorhandene Netzkapazität effizienter genutzt werden.
Dementsprechend könnte auch der Bedarf an stationären Stromspeichern
reduziert werden. Die konkreten Potenziale werden bereits in Feldtests untersucht.
10. An welchen Stellen hat die Bundesregierung seit der Vorstellung des
Masterplans Ladeinfrastruktur II im Herbst 2022 Bedarf zur Anpassung
der regulatorischen Rahmenbedingungen für Vehicle-to-Grid-Lösungen
(V2G) identifiziert, welche konkreten Maßnahmen wurden seitdem
umgesetzt und welche Maßnahmen in die Wege geleitet?
Seit der Vorstellung des Masterplans Ladeinfrastruktur II im Herbst 2022 hat
die Bundesregierung die Interministerielle Steuerungsgruppe Ladeinfrastruktur
(ISLa) eingerichtet, um den Austausch zwischen den Ministerien zu fördern.
Dies soll auch die Umsetzung von V2G-Lösungen unterstützen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau
im Strom- und Energiesteuerrecht (Bundestagsdrucksachen 20/12351,
20/13404) sollten Regelungen geschaffen werden, die das bidirektionale Laden
steuerlich vereinfachen sollen. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass
Nutzer von Elektrofahrzeugen beim bidirektionalen Laden nicht zu Versorgern
werden und somit bürokratischer Aufwand entfällt.
11. Welche Lösung strebt die Bundesregierung im Sinne der Stärkung
bidirektionalen Ladens an, um den Nutzern sowie für das Lademanagement
beauftragten Dritten einen diskriminierungsfreien Zugriff auf
Batteriedaten zu gewähren?
Insgesamt ist eine Kombination aus technischer Standardisierung,
Datenplattformen und klaren regulatorischen Rahmenbedingungen notwendig, um einen
diskriminierungsfreien Zugriff auf Batterie- und Stromnetzzustandsdaten zu
gewährleisten, damit das bidirektionale Laden ermöglicht wird.
Als ein zentrales Hemmnis wurde identifiziert, dass bislang Netzzustandsdaten
und -signale weitestgehend nicht vorhanden sind, auf deren Grundlage die
Lade- und Entladevorgänge von E-Auto-Flotten und anderen
Flexibilitätstechnologien verteil- und übertragungsnetzdienlich im Viertelstundentakt gesteuert
werden können. Die in der V2G-Koalition versammelte Industrie entwickelt
daher ein Demonstrationsprojekt, um die Machbarkeit der zeitgleichen
Optimierung von Verteilnetz und Übertragungsnetz z. B. über eine sogenannte
„Netzampel“ darzustellen.
12. Welche Bedeutung hat aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der
RED (Renewable Energy Directive) III in nationales Recht, und wie ist
der aktuelle Stand hierzu?
Die Umsetzung der letzten Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie
(RED III) in nationales Recht hat für die Bundesregierung eine zentrale
Bedeutung, da sie den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien fördern soll.
Unter anderem verlangt die RED III den Zugriff von Dritten auf Batteriedaten
des Fahrzeugs, damit diese z. B. für die Einbindung in ein
Heimenergiemanagementsystem genutzt werden können. Ziel der Europäischen Kommission ist
es, V2G in Europa noch in 2025 umzusetzen.
13. Sieht die Bundesregierung weiteren Regelungsbedarf für mehr
technische Standardisierung im Bereich der BEV sowie der Ladetechnik bzw.
der Wallboxen, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung sieht weiteren Regelungsbedarf für eine technische
Standardisierung im Bereich der Batterieelektrofahrzeuge (BEV), Ladetechnik und
Wallboxen sowie der erforderlichen Steuerung- und
Energiemanagementfunktionalitäten für V2H- und V2G-Anwendungsfälle.
Die wirtschaftliche und diskriminierungsfreie Anwendbarkeit des
bidirektionalen Ladens setzt eine Standardisierung bei Fahrzeugen,
Steuerungseinrichtungen und Ladeinfrastruktur sowie abgestimmte Formate des Datenaustauschs
voraus. Ein intelligentes elektrisches Energieversorgungsnetz muss dafür
Steuerungs- und Preissignale, z. B. in Form von dynamischen Stromtarifen an
Ladeeinrichtungen, Fahrzeuge und weitere Dienstleister weitergeben und
verarbeiten können, damit smarte und bidirektionale Angebote für die Kunden
verfügbar gemacht werden können.
Standards wie die ISO 15118-20 befinden sich in der Implementierungsphase,
um herstellerunabhängig eine einheitliche Kommunikation zwischen Fahrzeug
und Ladestation zu ermöglichen.
Insgesamt sind die internationalen als auch europäischen und nationalen
Normungs- und Standardisierungsinstitute und beteiligten Industrien in der Pflicht,
die Industrie durch erforderliche Standardisierungen die bidirektionale
Interoperabilität zu ermöglichen und kontinuierlich die Sicherheit der Ladetechnik
zu verbessern und damit den Ausbau der Elektromobilität zu fördern.
Für den Netzanschluss sind die Technischen Anforderungen VDE-AR-N 4100
und VDE-AR-N 4105 relevant. Die Anpassung der aufgeführten Standards
erfolgt planmäßig bis 2028.
14. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel einfach anwendbarer,
standardisierter Plug&Play-Lösungen für bidirektionale V2H und für VSG-
Anwendungen, wenn ja, bis wann sollten aus ihrer Sicht entsprechende
Standards feststehen, und wenn nein, warum nicht?
Einfach anwendbare, standardisierte Plug&Play-Lösungen für bidirektionale
V2H- und V2G-Anwendungen sind eine wichtige Voraussetzung, um die
Akzeptanz des bidirektionalen Ladens bei den Nutzerinnen und Nutzern zu
generieren. Die Industrie ist in der Umsetzungspflicht, damit einfache und
interoperable Lösungen verfügbar gemacht werden. Hierfür sind insbesondere
Standardisierungen in den Bereichen Interoperabilität, elektrische Sicherheit,
Netzanschluss, digitale Kommunikation sowie vereinfachte Mess- und
Steuerungsanwendungen erforderlich.
15. Sieht die Bundesregierung gesetzlichen Regelungsbedarf, um BEV aus
rechtlicher Sicht zu (mobilen) Stromspeichern zu machen und die
bisherige doppelte Belastung von Strom mit Steuern, Entgelten und Abgaben
durch den Strombezug und die anschließende Rückspeisung ins Netz zu
beenden, ganz im Sinne einer Beschränkung der Belastungen auf den
eigentlichen Letztverbraucher, und wenn ja, welche Schritte hat die
Bundesregierung bislang zur Abschaffung dieser doppelten Belastung mit
Steuern, Abgaben und Gebühren unternommen, und welchen weiteren
Handlungsbedarf sieht sie?
Die Bundesregierung hatte mit dem Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht eine Vielzahl
von Regelungen vorgesehen, um im Stromsteuerrecht Hemmnisse und
Bürokratie im Bereich der E-Mobilität abzubauen. Zudem ermöglichen die
bestehenden Stromsteuerbefreiungen, dass vor Ort aus erneuerbaren Energien
erzeugter Strom im privaten als auch im öffentlichen Raum steuerbefreit und
ohne Belastung der Stromnetze geladen werden kann.
Die Befreiung von zwischengespeichertem Strom von etwaigen Umlagen, nicht
aber von Netzentgelten, ist bereits heute in § 21 des Energieeffizienzgesetzes
(EnFG) für stationäre sowie mobile Speicher geregelt. Vorgaben im Bereich der
Netzentgelte liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der
Bundesnetzagentur. Mit Modul 1 und ab 1. April 2025 mit Modul 3 ermöglicht die
Bundesnetzagentur erste feste bzw. zeitabhängige Netzentgeltreduzierung.
16. Welche Regelungen strebt die Bundesregierung dazu an, wie vor dem
Hintergrund des bidirektionalen Ladens steuerrechtlich damit
umgegangen wird, dass BEV steuerbegünstigt beim Arbeitgeber geladen werden
könnten, der Strom anschließend aber (privat) wieder ins Netz
eingespeist werden könnte, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zu
Regulierung dieser Fragestellung getroffen?
Der geldwerte Vorteil aus dem kostenlosen oder verbilligten Aufladen von
Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber ist steuerfrei, sofern dies zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Darüber hinaus ist die Frage,
ob und wo Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr Elektroauto laden, von
einer Vielzahl weiterer Faktoren abhängig.
Werden z. B. Ladekarten zusammen mit einem Dienstwagen ausgegeben, so
können heute schon bestehende digitale Anwendungen dafür Sorge tragen, dass
z. B. die Ladekarte automatisiert die ein- und ausgespeicherten Energiemengen
zu Hause und beim Arbeitgeber erfasst und abrechnet. Aus Sicht der
Bundesregierung kann es z. B. auch zukünftig systemisch von Vorteil sein, die
mittäglichen Solarspitzen zum Laden von E-Autoflotten zu nutzen und damit das
Stromsystem zu entlasten. Zugleich können nicht intendierte Entladevorgänge
automatisiert z. B. über „geofencing“-Systeme wirksam unterbunden werden –
je nach intendiertem Ziel und Vertrag.
17. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass
zwischengespeicherter „grüner“ Strom seine Eigenschaft als Grünstrom nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) behalten und als solcher weiter
gefördert und vermarktet werden sollte, auch bei einer gemeinsamen
Zwischenspeicherung mit Graustrom, wenn ja, welche Maßnahmen hat die
Bundesregierung hierzu unternommen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Ansicht der Fragestellerinnen, dass für Strom,
der zunächst in einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
geförderten EE-Anlage erzeugt und anschließend vor der Einspeisung in das öffentliche
Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert wurde, unter bestimmten
Bedingungen ein Förderanspruch nach dem EEG fortbestehen sollte. Dies gilt
auch für den Fall, dass in den Speicher nicht ausschließlich Strom aus der EE-
Anlage, sondern zeitgleich auch Strom aus dem öffentlichen Netz (sogenannter
Graustrom) zwischengespeichert wird.
Hierfür wurden mit den im Solarpaket I enthaltenen Anpassungen in § 19
Absatz 3 und 3b EEG 2023 rechtliche Grundlagen geschaffen.
Mit dem jüngst im Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse
wurden die § 19 Absatz 3 bis 3c EEG nochmals überarbeitet und u. a. die rechtliche
Grundlage für eine weitere bürokratiearme Möglichkeit zur Mischnutzung von
Speichern unter Erhalt des EEG-Förderanspruchs für kleinere PV-Speicher-
Kombis geschaffen.
Die jüngste Änderung erstreckt die Anwendbarkeit der Regelungen auch auf
den Kontext des bidirektionalen Ladens. Bevor alle diese Regelungen in der
Praxis Anwendung finden können, muss die Bundesnetzagentur (BNetzA)
zunächst Festlegungen zur Konkretisierung der Verfahren und Anforderungen
unter anderem zur Abgrenzung von Grün- und Graustrommengen treffen.
18. Gibt es aktuell oder gab es im Jahr 2024 Förderprogramme des Bundes
zur Förderung von Wallboxen bzw. Ladeeinrichtungen, die zum
bidirektionalen Laden fähig sind, wenn ja, welche Programme sind das, und in
welcher Höhe werden bzw. wurden Fördergelder ausgezahlt, und wenn
nein, warum nicht?
Im Rahmen der Förderrichtlinie „Solarstrom für Elektrofahrzeuge“ des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV; veröffentlicht am 25. August
2023) wird eine Kombination aus Photovoltaik-Anlage, Batteriespeicher und
Ladestation zum Laden des eigenen Elektroautos gefördert. Sofern eine
Ladestation, die das bidirektionale Laden unterstützt, Teil dieses Gesamtsystems ist,
wird neben der Förderpauschale von 600 Euro für die Ladestation ein
zusätzlicher Innovationsbonus als Zuschuss von 600 Euro gewährt. Insgesamt wurden
33 000 Anträge bewilligt. Bei rund 10 Prozent der Anträge wurde der
Innovationsbonus beantragt. Die Antragstellung wurde im Februar 2024 beendet und
das Programm befindet sich derzeit in der Umsetzung.
19. Gibt es aktuell oder gab es im Jahr 2024 Förderprogramme des Bundes
zur Förderung von Wallboxen bzw. Ladeeinrichtungen, die nicht zum
bidirektionalen Laden fähig sind, oder solche Förderprogramme, die
unspezifisch sowohl bidirektionalfähige als auch nicht bidirektionalfähige
Wallboxen bzw. Ladeeinrichtungen fördern bzw. gefördert haben, wenn
ja, welche Programme sind das, und in welcher Höhe werden bzw.
wurden Fördergelder ausgezahlt, und wenn nein, warum nicht?
Das BMDV fördert die Errichtung nicht-öffentlich zugänglicher
Schnellladeinfrastruktur im gewerblichen Bereich. Das Programm startete am 18.
September 2023, die Antragstellung war bis November 2024 möglich. Im Rahmen
des Programms wurden Anträge mit einem Volumen von insgesamt rund
181 Mio. Euro bewilligt. Das primäre Förderziel ist die Unterstützung des
Aufbaus von Schnellladeinfrastruktur für Flottenfahrzeuge (Pkw und Lkw) von
Unternehmen. Grundsätzlich sind im Rahmen der Förderung auch
bidirektionale Systeme förderfähig, die im Bereich der Schnellladeinfrastruktur am Markt
aber bisher nur sehr eingeschränkt verfügbar sind. Das Programm befindet sich
derzeit in der Umsetzung.
20. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Berechnungen dazu vor,
welches Erlöspotenzial den Nutzern von V2H- bzw. von V2G-Lösungen
in einem Jahr bei konsequenter Nutzung des Fahrzeugs als mobiler
Speicher (unter der Voraussetzung dynamischer Strompreise und der
Abschaffung der Doppelbesteuerung) entstehen kann, wenn ja, worauf
stützen sich diese Berechnungen, und wenn nein, warum nicht?
Durch die Nutzung von V2H mit dynamischen Stromtarifen können die
Stromkosten gesenkt werden. Die Einsparungen variieren je nach Haushaltsverbrauch
und Preisunterschieden zwischen dynamischen und statischen Tarifen.
Die direkten Erlöse aus V2H entstehen hauptsächlich durch die Reduzierung
der Strombezugskosten im Haushalt. Das Einsparpotenzial beläuft sich auf
einen mittleren dreistelligen Eurobetrag pro Jahr.
Bei V2G können zusätzliche Erlöse durch die zeitliche Arbitrage am
Strommarkt erzielt werden. Hierbei wird der Strom zu Zeiten niedriger Preise geladen
und zu Zeiten hoher Preise ins Netz eingespeist. Es wird geschätzt, dass durch
V2G zusätzlich ein mittlerer dreistelliger Eurobetrag pro Jahr verdient werden
kann.
21. Wie schätzt die Bundesregierung den potenziellen Nutzen einer breiteren
Anwendung von V2G-Lösungen für die Sektorkopplung im
Energiemarkt und für die Volkswirtschaft insgesamt ein?
Durch die Integration von Elektrofahrzeugen in das Stromnetz können die CO2-
Emissionen im Verkehrssektor erheblich reduziert werden. Die
Bundesregierung schätzt den Nutzen einer breiteren Anwendung von V2G-Lösungen für die
Sektorkopplung im Energiemarkt und für die Volkswirtschaft insgesamt als
sehr hoch ein. Das Konzept V2G ermöglicht eine intelligente
Sektorenkopplung, indem es den Transport- mit dem Stromsektor verbindet. Der in
Elektrofahrzeugen zwischengespeicherte Strom kann dazu beitragen, das schwankende
Stromangebot aus erneuerbaren Energien besser zu nutzen, die Netzauslastung
zu verbessern und so die Netzstabilität zu erhöhen. Das Konzept V2G kann
verschiedene Aufgaben erfüllen wie die Bereitstellung von Regelenergie oder
die Unterstützung bei der Laststeuerung im Verteilnetz. Dies kann die
Abregelung von Windkraftanlagen reduzieren und somit die wirtschaftliche Effizienz
der erneuerbaren Energien erhöhen.
22. Welches Potenzial kann die massenhafte Anwendung von V2G-
Lösungen bei mehreren Millionen Pkw aus Sicht der Bundesregierung zur
Stabilisierung des Stromnetzes und zur Schaffung eines deutschlandweiten,
dezentralen und mobilen zusätzlichen Stromspeichers haben?
Das Konzept V2G kann das deutsche Energiesystem bis 2040 jährlich um
8,4 Mrd. Euro entlasten (Fraunhofer ISI und ISE für Transport&Environment,
2024). Europaweit würde sich die Einsparung auf 22 Mrd. Euro pro Jahr
belaufen, was einer Senkung der Kosten für Bau und Betrieb des EU-Energiesystems
um 8 Prozent entspräche. Dies könnte zwischen den Jahren 2030 und 2040 zu
Einsparungen von mehr als 100 Mrd. Euro führen. EU-weit könnte die
installierte Photovoltaik-Leistung durch V2G um 40 Prozent steigen. Bis dahin
könnte die deutsche Elektrofahrzeugflotte durch Rückspeisung bis zu 6 Prozent
des jährlichen Strombedarfs der EU decken. So könnten Elektrofahrzeuge zu
einem relevanten „Stromlieferanten“ werden und den Bedarf an zusätzlichen
Erzeugungskapazitäten verringern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 21 verwiesen.
23. Von welcher Anzahl bidirektional mit V2G-Lösungen genutzter
Fahrzeuge geht die Bundesregierung in den Jahren 2030, 2035 und 2040 aus, und
anhand dessen, mit welcher durchschnittlich verfügbaren
Speicherkapazität rechnet sie dadurch?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass im Jahr 2030 50 bis 75 Prozent der
Elektrofahrzeuge über bidirektionale Ladetechnologie verfügen werden.
Laut der Studie „Bidirektionales Laden in Deutschland – Marktentwicklung
und Potenziale“ (e-mobil BW GmbH, NRW.Energy4Climate GmbH, P3
automotive GmbH, 2023) soll der Anteil bidirektional ladefähiger Elektroautos mit
Batterie (BEVs) am Bestand bis zum Jahr 2035 auf 65 Prozent wachsen.
24. Wie viele Fahrzeugmodelle, die auf dem deutschen Markt angeboten
werden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung schon heute zu
bidirektionalem Laden in der Lage, und welchen Anteil nehmen sie unter allen
am deutschen Markt angebotenen BEV ein?
Nach Kenntnis der Bundesregierung können von aktuell 138 rein-elektrischen
Pkw-Modellen 33 ihren Strom auch wieder ausspeichern, davon zehn deutsche
Fabrikate.
25. Strebt die Bundesregierung eine Einführung von zeitvariablen
Netzentgelten für alle Endkunden an, wenn ja, welche Maßnahmen hat sie dafür
bisher unternommen, und wenn nein, warum nicht?
Für Vorgaben in Bezug auf die Netzentgelte ist allein die in diesem Bereich
unabhängig handelnde Regulierungsbehörde zuständig. Nach zwei
Konsultationen hat die Bundesnetzagentur die Regelungen zur Integration steuerbarer
Verbrauchseinrichtungen festgelegt. Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung
erhalten die Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen eine
Netzentgeltreduzierung. Die Bundesnetzagentur hat außerdem zukunftsgerichtet erstmals
Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt festgelegt, die sicherstellen,
dass Verbrauchsverschiebungen belohnt werden können.
26. Wie steht die Bundesregierung zu Überlegungen, Prämien für
netzdienliches Ladeverhalten von E-Autos oder/und für die Nutzung
bidirektionalen Ladens zu zahlen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass smartes und bidirektionales
Laden bereits über so große Marktpotenziale verfügt, dass es keiner staatlichen
finanziellen Förderung bedarf. Statt dessen müssen die regulatorischen
Rahmenbedingungen so weiterentwickelt werden, dass etwaige regulatorische
Grauzonen und historisch gewachsene, nicht intendierten Hemmnisse so zügig
wie möglich entfernt werden, damit die verschiedenen Anwendungsfelder für
bidirektionales Laden sich entwickeln können.
27. Sieht die Bundesregierung weiteren Investitions- und Ausbaubedarf am
deutschen Stromnetz, um es für die massenhafte Anwendung von V2G-
Lösungen bei mehreren Millionen Pkw und deren Nutzung als
Stromspeicher auszurüsten, wenn ja, welche Maßnahmen hält die
Bundesregierung für nötig, und welchen Investitionsbedarf sieht sie, und wenn nein,
worauf stützt sie ihre Erkenntnisse?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es wegen der
Anwendung von V2G-Lösungen zu einem Stromnetzausbau kommen muss. Im
Gegenteil, durch netzdienliche V2G-Lösungen steigt die Effizienz und
Wirtschaftlichkeit der bereits existenten Stromnetze, weil zukünftig auf allen
Netzebenen die Netzzustandsdaten erhoben und auf dieser Grundlage so gesteuert
werden, dass die bestehenden Netze deutlich mehr Strom – zeitlich gestaffelt –
zu den Anwenderinnen und Anwendern bringen können.
Dies gilt für Elektrofahrzeuge genauso wie perspektivisch auch andere
Flexibilitätstechnologien wie z. B. die Steuerung von Wärmepumpen oder stationären
dezentralen PV-Heimspeichern, die zukünftig besser netzdienlich gesteuert
werden können. Dies ist z. B. eines der zentralen Ziele der unter der
Schirmherrschaft des BMWK demnächst startenden Projekte stromnetzdienlicher
Steuerung über ein sogenanntes „Netzampel“-Konzept.
Darüber hinaus gibt es in Deutschland und in Europa weitere
Steuerungskonzepte, die in ähnlicher Weise eine Gesamtoptimierung des Stromsystems
anstreben und die Be- und Ladevorgänge von bidirektionalen Fahrzeugen und
Fahrzeugflotten entsprechend systemdienlich integrieren wollen.
28. Welche Maßnahmen wurden hierzu seit Amtsantritt der Bundesregierung
im Jahr 2021 bereits umgesetzt?
Die Bundesregierung hat das Ziel, bidirektionales Laden zu ermöglichen. Die
ersten Schritte dazu wurden umgesetzt.
Ein wesentlicher Baustein zur Integration von Ladeinfrastruktur bzw.
Elektrofahrzeugen ins Stromnetz stellt der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) dar. Dieser verhindert die kurzfristige Überlastung der Verteilnetze
durch hohe Gleichzeitigkeiten bei der Nutzung steuerbarer
Verbrauchseinrichtungen. Darüber hinaus sorgen variable Strompreise sowie ab 1. April 2025
auch variable Netzentgelte im Rahmen des Moduls 3 des § 14a EnWG für
Anreize zur systemdienlichen Lastverschiebung.
Des Weiteren gehört dazu u. a. eine beschleunigte Einigung auf europaweit
gültige Standards und Markteinführung durch die Gründung der europäischen
Industriekoalition für bidirektionales Laden. Dies wird auch in den daran
beteiligten europäischen Mitgliedstaaten mit Hochdruck vorangebracht, weiterer
regulatorischer Rahmenbedingungen für V2H und V2G bedarf es dort nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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