Deutscher Bundestag Drucksache 20/15031
20. Wahlperiode 20.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/14893 –
Problematik des Racial Profiling und anlasslose Kontrollen der Bundespolizei
seit 2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) kann die
Bundespolizei „zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise (…) in
Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen (…), soweit anzunehmen ist, dass
diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, (…) jede Person kurzzeitig
anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder
Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen
in Augenschein nehmen“. § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG verleiht der
Bundespolizei die Befugnis, „im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig
Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise“ die
Identität einer Person festzustellen. Nach § 44 Absatz 2 BPolG kann die
Bundespolizei innerhalb dieses Grenzgebiets zum gleichen Zweck von einer Person
mitgeführte Sachen durchsuchen.
In den vergangenen Jahren führte die Bundespolizei jährlich zwischen 2 und
3 Millionen Kontrollen auf Grundlage der §§ 22 und 23 BPolG durch (siehe
dazu die regelmäßigen Kleinen Anfragen der Gruppe Die Linke, zuletzt die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/4961). Verdachtsunabhängige Kontrollen stehen seit Jahren in der
Kritik. Menschenrechtsorganisationen und antirassistische Initiativen werfen
der Bundespolizei vor, sich des Racial Profiling zu bedienen, also gezielt
Menschen zu kontrollieren, die ihnen aufgrund ihres äußeren
Erscheinungsbildes – etwa wegen der Hautfarbe, der Haarfarbe oder eines religiösen Symbols
– verdächtig erscheinen. Dies stelle einen Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) dar (
www.institu
t-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Studie/Racial_
Profiling_Menschenrechtswidrige_Personenkontrollen_nach_Bundespolizeige
setz.pdf). Die Fragestellenden teilen diese Sichtweise. Auch die Europäische
Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) problematisierte bereits
mehrfach diskriminierende Praktiken der deutschen Polizei bei anlasslosen
Kontrollen. Der UN-Ausschuss gegen Rassismus zeigte sich in der
Vergangenheit ebenfalls „besorgt“ über die deutsche Gesetzgebung und polizeiliche
Praxis solcher anlasslosen Kontrollen, die „de facto zu rassistischer Diskrimi-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
20. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nierung“ führten (
www.rm.coe.int/ecri-report-on-germany-sixth-monitoring-c
ycle-german-translation-/16809ce4c0,CERD/C/DEU/CO/19-22).
Die diskriminierende Wirkung von verdachtsunabhängigen Kontrollen war
auch bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dass
es sich bei Racial Profiling um eine Grundrechtsverletzung handelt, ist in der
Rechtsprechung unumstritten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-
Pfalz entschied 2016, dass eine Auswahl von Personen bei Kontrollen auch
dann gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes verstößt, wenn die
Hautfarbe ein tragendes Kriterium unter anderen ist (Aktenzeichen 7 A
11108/14.OVG). Der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der den Kläger in
diesem Verfahren vertrat, bezeichnete das Urteil als „Meilenstein für den
Kampf gegen die rechtswidrige Praxis des Racial Profiling“ (Pressemitteilung
vom 22. April 2016). Das OVG Nordrhein-Westfalen hat diese Auffassung im
August 2018 bestätigt. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liege
auch dann vor, wenn die Hautfarbe bei der Auswahl von Personen für eine
Kontrolle ein mittragendes Kriterium neben anderen Gründen in einem
„Motivbündel“ sei (Aktenzeichen 5 A 294/16). Zuletzt entschied der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Oktober 2022 mit Blick auf eine
Identitätskontrolle durch die Bundespolizei in einem Zug hinter der
deutschtschechischen Grenze im Jahr 2012, dass diese aufgrund der hierarchischen
und institutionellen Verbindungen zwischen der Ermittlungsbehörde und dem
Staatsbediensteten, der die fragliche Handlung vorgenommen hat, nicht
unabhängig aufgeklärt worden sei (Basu v. Germany, Aktenzeichen 215/19,
Randnummer 36). Die staatlichen Behörden seien ihrer Pflicht nicht
nachgekommen, „alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um durch eine
unabhängige Stelle festzustellen, ob bei der Identitätskontrolle eine diskriminierende
Haltung eine Rolle gespielt hat oder nicht“ (Randnummer 38).
Die Bundesregierung beschloss im Dezember 2023 einen Gesetzentwurf für
eine Reform des Bundespolizeigesetzes. Dieser wurde im Deutschen
Bundestag im März 2024 in erster Lesung beraten, aber anschließend nicht
weiterverfolgt (Bundestagsdrucksache 20/10406). Mit dem nahenden Ende der
Legislaturperiode wird er nach Einschätzung der Fragestellenden der Diskontinuität
verfallen. Neben einer Kennzeichnungspflicht für Beamtinnen und Beamte der
Bundespolizei sah der Gesetzentwurf vor, Kontrollquittungen einzuführen.
Das bedeutet, dass Betroffene nach der Kontrolle von den Beamten eine
Bescheinigung über den Ort, Zeitpunkt sowie den Grund der Überprüfung
erhalten sollen. Die Wirkung solcher Quittungen ist laut Studien umstritten. Sie
können dazu führen, dass die Zahl verdachtsunabhängiger Kontrollen
insgesamt zurückgeht. Das Problem des Racial Profiling ist damit aber nicht aus der
Welt. Das Deutsche Institut für Menschenrechte forderte daher mit Blick auf
den Reformentwurf erneut die ersatzlose Streichung aller Paragrafen, die
anlasslose Kontrollen ermöglichen (mediendienst-integration.de/artikel/was-brin
gen-kontrollquittungen-bei-einsaetzen-der-polizei.html).
1. In welchem Umfang hat die Bundespolizei in den Jahren 2022, 2023 und
2024 von § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 und § 44 Absatz 2
BPolG Gebrauch gemacht (bitte die Jahresgesamtzahlen nennen und auch
nach Quartalen aufschlüsseln und nach Grenzgebiet, Inland und Flughäfen
differenzieren)?
2. In welchen Verkehrsmitteln wurde in welchem Umfang von den oben
genannten Befugnisnormen Gebrauch gemacht, und in wie vielen Fällen
kam es dabei zur Feststellung unerlaubter Einreise bzw. unerlaubten
Aufenthalts (bitte nach Jahren differenzieren und so darstellen wie in der
Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/10065)?
Zur Beantwortung der Fragen 1 und 2 wird auf beigefügte Anlage* verwiesen
(Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik – PES der Bundespolizei). Die statisti-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/15031 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
schen Daten der PES können sich aufgrund von Nacherfassungen oder
notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig geringfügig ändern.
In welchen Verkehrsmitteln die lageabhängigen Kontrollen stattgefunden
haben, wird nicht erfasst.
3. Wie viele Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei haben in den Jahren
2022, 2023 und 2024 an Antirassismus- und
Antidiskriminierungsseminaren teilgenommen (bitte nach Jahren und Dienstgraden differenzieren),
und wie viele Seminare mit wie vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern
sind für das Jahr 2025 geplant?
Die Themenfelder Menschenrechte, Verhütung von Rassismus und
Extremismus sowie rassistischer Diskriminierung sind ebenso wie die Rechtmäßigkeit
polizeilicher Maßnahmen ein wesentlicher Bestandteil der Vermittlung in der
Ausbildung bzw. Studiengang aller Laufbahngruppen.
Zudem werden in der Aus- und Fortbildung einzelne Seminare zur
Antirassismus- und Antidiskriminierungssensibilisierung unter Einbindung
zivilgesellschaftlicher Organisationen bzw. Referenten durchgeführt.
Darüber hinaus werden rechtsstaatliche Grundprinzipien und berufsethische
Aspekte grundsätzlich oder in Teilen regelmäßig und vielschichtig in der
dienststelleninternen Fortbildung aber auch bei berufsethischen Seminaren oder
Lehrgängen vermittelt.
Die Thematik Antirassismus- und Antidiskriminierung ist ein fester und
wesentlicher Bestandteil der Laufbahnausbildungen aller Laufbahngruppen der
Bundespolizei. Die Vermittlung erfolgt fächerübergreifend in theoretischer und
praktischer Form.
Dies bedeutet, dass jede/r Polizeivollzugsbeamtin und -beamte der
Bundespolizei – einschließlich der Absolventinnen und Absolventen aller Ausbildungs-
und Studiengänge – innerhalb des Vorbereitungsdienstes in diesem Themenfeld
geschult wurden.
Darüber hinaus werden die in den Laufbahnausbildungen erworbenen
Kenntnisse im Rahmen der behördeninternen Fortbildung erhalten bzw. ausgebaut.
Dies erfolgt in Form von zentralen Lehrgängen sowie Maßnahmen der
dienststelleninternen Fortbildung.
Vor dem Hintergrund, dass die hier in Rede stehende Thematik in den Inhalten
einer Vielzahl von praktischen und theoretischen Fortbildungsmaßnahmen der
Bundespolizei aufgeht und die einzelnen – insbesondere immer
wiederkehrende – Fortbildungsinhalte nicht in jedem Fall erfasst und dokumentiert werden
können, ist eine valide Benennung der konkreten Anzahl an Maßnahmen, in
denen Antirassismus und Antidiskriminierung behandelt wurden, und der
jeweils Teilnehmenden sowie deren Dienstgrade nur bedingt möglich.
An den entsprechenden Fortbildungen haben teilgenommen:
– 7 220 Mitarbeitende für das Jahr 2022 (auszugsweise: 1 958 mittlerer
Dienst (mD)/1 082 gehobener Dienst (gD)/ 50 höherer Dienst (hD)),
– 11 470 Mitarbeitende für 2023 (auszugsweise: 3 652 mD/ 1 418 gD/ 49 hD)
und
– 13 097 Mitarbeitende für 2024 (auszugsweise: 5 344 mD/ 2 265 gD/39 hD).
Für das Jahr 2025 sind in den Behörden 224 Seminare in Planung (Stand:
Februar 2025).
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass jede Polizeivollzugsbeamtin und -
beamter in den verpflichtenden Unterrichtungen zu dieser Thematik geschult wird.
Darüber hinaus sind diese Inhalte auch Bestandteil des Polizeitrainings,
welches mit insgesamt 84 Stunden jährlich durch die Angehörigen des
Polizeivollzugsdienstes zu absolvieren sind.
a) Wurden die Seminare hinsichtlich der Dauer und/oder der Inhalte seit
Ende 2022 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/4961) weiterentwickelt und wenn ja,
inwiefern?
Im zurückliegenden Zeitraum wurden die bestehenden Seminare kontinuierlich
optimiert, um aktuellen Erfordernissen gerecht zu werden. Dabei wurden die
Inhalte als auch die verfügbare Zeit berücksichtigt. Hierbei variieren die
Seminare von Tagesveranstaltungen bis zu dreitägigen und einwöchigen
Schulungen.
Die inhaltliche Weiterentwicklung der Aus- und Fortbildungen in diesem
Zusammenhang ist ein kontinuierlicher Prozess. Hierbei werden die neuesten
Entwicklungen und Erkenntnisse integriert. Es werden die relevanten Gesetze und
Vorschriften sowie gesellschaftliche Entwicklungen analysiert, um
sicherzustellen, dass die Seminare stets den neuesten Anforderungen entsprechen. So
wurden auch neue Seminare für alle Mitarbeitende, insbesondere zur
Sensibilisierung hinsichtlich der Radikalisierung und Extremismus, entwickelt.
b) Mit welchen zivilgesellschaftlichen Organisationen arbeitet die
Bundespolizei aktuell bei der Planung, Konzeption und Durchführung von
Antirassismus- und Antidiskriminierungsseminaren zusammen?
Die Bundespolizei arbeitet mit dem Diaspora Policy Interaction und dem
Bildungszentrum gegen Antiziganismus zusammen. Weiterhin bestehen
Kooperationen mit dem Jüdischen Bildungszentrum Chabad Berlin und der Gedenk-
und Bildungsstätte Haus der Wannseekonferenz sowie der Gedenkstätte Yad
Vashem. Hierbei unterstützen die Institutionen und Organisationen die
Schulungen von bundespolizeieigenen Multiplikatoren, die die Lehrinhalte im
Rahmen der verpflichtenden Dienstunterrichtungen vermitteln.
Darüber hinaus bestehen in den regionalen Bundespolizeibehörden
Kooperationen mit lokalen Organisationen (nicht abschließend), wie bspw. der
Ökumene der evangelischen Kirche Hessen/Nassau, dem Kompetenzzentrum
Rechtsextremismus des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Werte
Initiative – jüdisch-deutsche Positionen e. V., dem Informations- und
Bildungszentrum Schloss Gimborn e. V., dem Beauftragten für jüdisches Leben im Saarland
und gegen Antisemitismus sowie dem Bildungsforum gegen Antiziganismus /
Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma, dem
Netzwerk Demokratie Leben, dem Projekt der Europäischen Janusz Korczak
Akademie, dem Aktion Zivilcourage e. V. aus Pirna, der Israelitischen
Religionsgesellschaft Württembergs, der Bundeszentrale für Politische Bildung, der
Deutschen Hochschule der Polizei, der Anne-Frank-Stiftung, der Gedenkstätte SS-
Sonderlager Hinzert, der Universität Trier, der Mahn- und Gedenkstätte
Ravensbrück, der Evangelischen Akademie Tutzing, der KZ-Gedenkstätte
Flossenbürg, der Willy-Aaron Gesellschaft Bamberg, dem Institut für
Menschenrechte Berlin, dem Bayerisches Bündnis für Toleranz – Demokratie und
Menschenwürde schützen, dem Jüdischen Museum Franken in Fürth, der Liberalen
jüdische Gemeinde und weitere.
Für die Konzeption und Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen
wurden zusätzliche wissenschaftliche Mitarbeiter eingestellt. Für die Entwicklung
der Inhalte besteht ein regelmäßiger Kontakt zu Vertretern von verschiedenen
zivilgesellschaftlichen Organisationen und überbehördlichen Gremien bzw.
Arbeits- und Projektgruppen.
4. Wie viele Beschwerden im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den
§ 22 Absatz 1a und § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG sind in den
Jahren 2022, 2023 und 2024 eingereicht worden, und wie häufig und wie
viele Personen betreffend wurde dabei die Problematik des Racial
Profiling bzw. ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot angesprochen
(bitte nach Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?
5. Wie wurde mit diesen Beschwerden jeweils umgegangen, wie viele von
ihnen wurden ganz oder teilweise für berechtigt befunden, und welche
Folgen hatte dies jeweils?
Die Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die angefragten Informationen zu Beschwerden im Zusammenhang mit
Maßnahmen gemäß § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) sowie § 23
Absatz 1 Nummer 3 BPolG können den nachfolgenden Übersichten
entnommen werden.
Jahr 2022:
BPOL-
Direktion:
Anzahl:
Unbegründet:
Begründet: Teilweise
begründet:
Nicht
aufklärbar:
Noch in
Bearbeitung:
Vorwurf
Racial
Profiling/
Diskriminierungsverbot
STA: 0 0 0 0 0 0 0
BBS: 7 7 0 0 0 0 7
B: 6 3 1 0 2 0 6
S: 8 8 0 0 0 0 8
FRA: 0 0 0 0 0 0 0
PIR: 8 8 0 0 0 0 8
H: 4 4 0 0 0 0 0
M: 2 1 1 0 0 0 1
KO: 7 7 0 0 0 0 3
BP: 0 0 0 0 0 0 0
11: 0 0 0 0 0 0 0
Gesamt 42 38 2 0 2 0 33
Jahr 2023:
BPOL-
Direktion:
Anzahl:
Unbegründet:
Begründet: Teilweise
begründet:
Nicht
aufklärbar:
Noch in
Bearbeitung:
Vorwurf
Racial
Profiling/
Diskriminierungsverbot
STA: 4 3 0 0 1 0 1
BBS: 1 1 0 0 0 0 1
B: 6 6 0 0 0 0 6
S: 14 14 0 0 0 0 14
FRA: 1 1 0 0 0 0 0
PIR: 3 3 0 0 0 0 3
H: 3 2 0 0 0 1 0
M: 5 5 0 0 0 0 3
BPOL-
Direktion:
Anzahl:
Unbegründet:
Begründet: Teilweise
begründet:
Nicht
aufklärbar:
Noch in
Bearbeitung:
Vorwurf
Racial
Profiling/
Diskriminierungsverbot
KO: 1 1 0 0 0 0 0
BP: 0 0 0 0 0 0 0
11: 0 0 0 0 0 0 0
Gesamt 38 36 0 0 1 1 28
Jahr 2024:
BPOL-
Direktion:
Anzahl:
Unbegründet:
Begründet: Teilweise
begründet:
Nicht
aufklärbar:
Noch in
Bearbeitung:
Vorwurf
Racial
Profiling/
Diskriminierungsverbot
STA: 6 5 0 0 1 0 2
BBS: 2 2 0 0 0 0 2
B: 2 2 0 0 0 0 2
S: 5 5 0 0 0 0 5
FRA: 2 1 0 0 0 1 1
PIR: 7 5 0 0 2 0 7
H: 2 0 0 0 1 1 0
M: 1 1 0 0 0 0 1
KO: 1 1 0 0 0 0 0
BP: 0 0 0 0 0 0 0
11: 0 0 0 0 0 0 0
Gesamt: 28 22 0 0 4 2 20
Grundsätzliches zum Beschwerdeverfahren:
Beschwerden können bei allen Behörden der Bundespolizei nicht nur auf dem
Postweg, sondern auch über die Internetpräsenz
www.bundespolizei.de
eingereicht werden. Zudem steht es Bürgern offen, Beschwerden oder Anliegen
mündlich, schriftlich oder fernmündlich bei jeder Dienststelle der
Bundespolizei vorzubringen. Somit stehen dem Bürger sämtliche Kommunikationskanäle
zur Eingabe von Anliegen oder Beschwerden offen.
Sofern keine eigene unmittelbare Zuständigkeit besteht, bearbeitet das
Bundespolizeipräsidium Beschwerdesachverhalte, denen eine grundsätzliche,
herausragende politische oder bundesweite Bedeutung beigemessen wird. Andernfalls
werden die an das Bundespolizeipräsidium gerichteten Beschwerdevorgänge an
die im Einzelfall zuständige Bundespolizeidirektion bzw. die
Bundespolizeiakademie abgegeben und dort endbearbeitet. An der Sachverhaltsaufklärung
werden alle von der Beschwerde betroffenen Personen/Bereiche beteiligt und
nach Abschluss des Verfahrens über deren Ausgang informiert.
Die Bundespolizei stellt durch ein an die Leitung der jeweiligen Behörden
angebundenes und klar geregeltes Beschwerdemanagement die unparteiische
Untersuchung und Bewertung aller Sachverhalte sicher. Strafrechtliche
Ermittlungen werden an die zuständigen Stellen der Länder abgegeben. Ferner sind
Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen verpflichtet, einen Sachverhalt zu
erforschen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen
worden ist (§ 160 Absatz 1, § 163 Absatz 1 der Strafprozessordnung – StPO).
Das Beschwerdemanagement in der Bundespolizei hat unter anderem den
Zweck, die Transparenz und die Akzeptanz des polizeilichen Handelns sowohl
innerhalb als auch außerhalb der Behörde zu steigern sowie das Ansehen der
Bundespolizei und das Vertrauen in die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung
zu fördern bzw. wiederherzustellen.
Ziel des Beschwerdemanagements innerhalb der Bundespolizei ist es, einen
fairen Interessenausgleich zwischen der Bundespolizei und dem Petenten im
Einzelfall durchzuführen. In Bezug auf die Beschwerdebearbeitung kann dies nur
durch unabhängige, unparteiische und umfassende Sachverhaltsaufklärung
gewährleistet werden. Dies wird dadurch sichergestellt, dass grundsätzlich jede
eingehende Beschwerde bearbeitet und eine intensive Sachverhaltsaufklärung,
unter Beteiligung aller von der Beschwerde betroffenen Bereiche, durchgeführt
wird.
Durch gezielte Fragestellungen im Rahmen einer objektiven
Sachverhaltsaufklärung durch den Dienstvorgesetzten sowie die Hinzuziehung der
Fachbereiche zur rechtlichen Prüfung stellt die Bundespolizei eine abschließende
unparteiische Bewertung durch die Beschwerdestelle sicher. Stellen der Fachbereich
oder die/der Dienstvorgesetzte im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung darüber
hinaus ein Fehlverhalten der betreffenden Mitarbeiterin/des betreffenden
Mitarbeiters oder eine falsch getroffene Maßnahme fest, werden durch den
jeweiligen Verantwortlichen unverzüglich entsprechende Maßnahmen getroffen.
Um die Effizienz des Beschwerdemanagements zu überprüfen, werden auch die
Beschwerdebearbeitungsprozesse selbst analysiert und bewertet. Die
Beschwerdestellen sind aufgefordert, zu diesem Zweck regelmäßige Evaluationen
durchzuführen und selbständig erforderliche Optimierungsmaßnahmen
einzuleiten. Die Ergebnisse der Evaluationen sollen den Mitarbeitern der
Bundespolizei im Rahmen der innenwirksamen Öffentlichkeitsarbeit in geeigneter
Weise vermittelt werden. Aus Transparenzgründen soll sich dies nicht nur auf
die Bekanntgabe statistischer Bilanzen beschränken, sondern auch solche
Aspekte beleuchten, wie etwa die Änderungen von Verfahrensweisen infolge
von Beschwerden.
Zudem trat im März 2024 der erste Polizeibeauftragte des Deutschen
Bundestages seinen Dienst an. Der Polizeibeauftragte wird vom Deutschen Bundestag
als Hilfsorgan für fünf Jahre gewählt und ist bei der Ausübung seines Amtes
unabhängig. Zu seinen Kernaufgaben gehört es, Eingaben von Bürgerinnen und
Bürgern sowie von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes über
polizeiliches Fehlverhalten von Beschäftigten der Bundespolizei, des
Bundeskriminalamtes und der Bundestagspolizei nachzugehen. Mit dem Amt wurde eine
unabhängige Stelle außerhalb der behördlichen Strukturen der Polizeien des Bundes
eingerichtet, die mögliches Fehlverhalten beziehungsweise etwaige strukturelle
Missstände weisungsungebunden untersucht und bewertet. Über die Ergebnisse
seiner Tätigkeit legt der Polizeibeauftragte dem Deutschen Bundestag und der
Öffentlichkeit jährlich einen Bericht vor.
6. Welche Gerichtsverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
im Zusammenhang mit der Durchführung von Personenkontrollen nach
den §§ 22 Absatz 1a, 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG bei welchen
Gerichten anhängig, und welche Vorwürfe erheben die Kläger dabei?
Derzeit ist jeweils ein Verfahren anhängig beim Verwaltungsgericht Dresden,
beim Verwaltungsgericht Stuttgart und beim Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main. Klagegegenstand ist jeweils eine auf § 22 Absatz 1a bzw. § 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG gestützte Personenkontrolle.
7. Welche Entscheidungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2022, 2023 und 2024 in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit
der Durchführung von Personenkontrollen nach den §§ 22 Absatz 1a, 23
Absatz 1 Nummer 3 BPolG (bitte mit Datum und Inhalt darstellen)?
Die Frage 7wird hinsichtlich innerdeutscher Gerichtsverfahren beantwortet.
Ein Klageverfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich am 14. Mai 2024
beendet, wobei § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG hier nur die Grundlage der
Ausgangskontrolle war. Die Klage richtete sich vielmehr gegen die Durchsuchung
des PKW sowie das Herausgabeverlangen von Ausweisdokumenten und die
erkennungsdienstliche Behandlung.
Ein Klageverfahren wurde wegen Rücknahme der Klage am 24. Juni 2024
eingestellt. Die Klage richtete sich gegen eine in der Bahn erfolgten
Identitätskontrolle im Kontext der standardmäßigen Kontrollen des grenzüberschreitenden
Zugverkehrs.
Bei einem Klageverfahren wurde in erster Instanz die Rechtmäßigkeit der
Personenkontrolle festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte in der
Berufung die Rechtmäßigkeit. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2022
zurückgewiesen.
Eine Klage wurde vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof mangels
Spruchreife an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen. Nach mündlicher
Verhandlung mit Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht (VG) München
die Klage am 19. Dezember 2024 abgewiesen.
Das VG Dresden stellte mit Urteil vom 18. Januar 2022 die Rechtswidrigkeit
einer Personenkontrolle am Bahnhof fest.
Das VG Dresden stellte mit Urteil vom 14. Februar 2024 die Rechtmäßigkeit
einer Personenkontrolle am Bahnhof aufgrund der vorhandenen
Lageerkenntnisse fest.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 stellte das VG Berlin fest, dass eine
Klage als zurückgenommen galt, nachdem der Kläger das Verfahren trotz
Aufforderung nicht betrieben hatte. Der Kläger wurde am Flughafen kontrolliert.
8. Welche Gerichtsentscheidungen (bitte mit Datum und Inhalt darstellen)
gab es in den Jahren 2022, 2023 und 2024 zu der Frage, ob § 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG den Anforderungen des EU-Rechts und der
Rechtsprechung des EuGH zu einem Rechtsrahmen, der Konkretisierungen oder
Einschränkungen zur Lenkung der Intensität, der Häufigkeit und der
Selektivität von Kontrollen enthält (Urteil C-9/16 vom 21. Juni 2017,
Randnummer 59), genügt, nachdem der Erlass zur Anwendung von § 23 Absatz
1 Nummer 3 BPolG vom 7. März 2016 veröffentlicht wurde?
Der Bundespolizei sind keine entsprechenden Entscheidungen bekannt.
9. Gab es quantitative bzw. qualitative Veränderungen beim Gebrauch von
Befragungen bzw. Kontrollen nach §§ 22, 23 BPolG, seit die
Bundespolizei zusätzlich zu den seit 2015 praktizierten Binnengrenzkontrollen an der
Grenze zu Österreich auch an den Grenzen zu Polen, Tschechien und der
Schweiz (seit Oktober 2023) bzw. an allen Landgrenzen (seit September
2024) Grenzkontrollen durchführt, und wenn ja, welche näheren Angaben
lassen sich dazu machen?
Entsprechende Veränderungen gab es nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke
Bundestagsdrucksache 20/14893
Seite 1 von 7
Zu Frage 1:
Lageabhänige Kontrollen
Ereignisjahr Ereignisquartal Gesamtanzahl
Kontrollen
Anzahl
Kontrollen
§ 22 BPolG
Anzahl
Kontrollen
§ 23 BPolG
Anzahl
Kontrollen
§ 44 BPolG
2022
1 671.168 113.079 434.923 123.166
2 792.300 116.786 537.231 138.283
3 636.814 87.454 441.473 107.887
4 663.048 77.466 459.784 125.798
2022 Summe 2.763.330 394.785 1.873.411 495.134
2023
1 737.467 81.262 501.315 154.890
2 743.272 91.226 511.484 140.562
3 616.145 90.572 411.668 113.905
4 912.147 80.275 656.826 175.046
2023 Summe 3.009.031 343.335 2.081.293 584.403
2024
1 1.342.758 88.582 935.557 318.619
2 1.470.081 133.970 1.022.163 313.948
3 1.714.120 123.488 1.206.042 384.590
4 1.575.762 96.970 1.139.453 339.339
2024 Summe 6.102.721 443.010 4.303.215 1.356.496
Lageabhänige Kontrollen
Ereignisjahr Grenze zu Gesamtanzahl
Kontrollen
Anzahl
Kontrollen
§ 22
BPolG
Anzahl
Kontrollen
§ 23 BPolG
Anzahl
Kontrollen
§ 44 BPolG
2022
Belgien 137.198 0 74.107 63.091
Dänemark 60.076 0 60.076 0
Flughäfen 355.209 275.328 79.881 0
Frankreich 161.166 333 158.102 2.731
Inlandsfeststellungen 117.729 117.711 16 2
Luxemburg 61.843 15 60.916 912
Niederlande 285.445 52 200.639 84.754
Polen 516.683 1.338 364.617 150.728
Schweiz 85.340 2 85.242 96
See 115.910 4 109.244 6.662
Tschechische Republik 784.526 2 612.301 172.223
Österreich 82.205 0 68.270 13.935
2022 Summe 2.763.330 394.785 1.873.411 495.134
2023
Belgien 173.544 0 93.277 80.267
Dänemark 60.782 0 60.782 0
Flughäfen 320.940 235.068 85.872 0
Frankreich 180.251 2.297 171.816 6.138
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke
Bundestagsdrucksache 20/14893
Seite 2 von 7
Inlandsfeststellungen 105.978 101.389 3.851 738
Luxemburg 71.282 2 70.598 682
Nicht bekannt 815 0 369 446
Niederlande 353.169 2.490 244.990 105.689
Polen 527.336 1.671 382.183 143.482
Schweiz 67.447 0 67.445 2
See 90.356 377 83.139 6.840
Tschechische Republik 937.573 41 720.809 216.723
Österreich 119.558 0 96.162 23.396
2023 Summe 3.009.031 343.335 2.081.293 584.403
2024
Belgien 194.623 0 131.451 63.172
Dänemark 48.795 0 48.795 0
Flughäfen 362.497 360.081 2.416 0
Frankreich 156.565 2.209 149.954 4.402
Inlandsfeststellungen 79.764 78.049 1.567 148
Luxemburg 57.706 2 56.997 707
Niederlande 502.651 677 408.945 93.029
Polen 978.728 1.861 810.414 166.453
Schweiz 31.000 0 31.000 0
See 78.816 72 73.977 4.767
Tschechische Republik 3.465.453 36 2.474.946 990.471
Österreich 146.123 23 112.753 33.347
2024 Summe 6.102.721 443.010 4.303.215 1.356.496
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke
Bundestagsdrucksache 20/14893
Seite 3 von 7
Zu Frage 2
Unerlaubt eingereiste Personen
unerlaubt eingereiste Personen mit
Einstiegsnorm
2022
2022
Summe
§ 22 (1a)
BPolG
§ 23 (1)
Nr. 3
BPolG
§ 44 (2)
BPolG
Grenzart Landgrenze zu Anzahl
Personen
Landgrenze
Belgien 4 1.871 - 1.875
Dänemark - 514 - 514
Frankreich 14 3.569 - 3.583
Luxemburg 1 482 - 483
Niederlande 5 1.842 - 1.847
Polen 36 11.876 4 11.916
Schweiz 33 5.531 - 5.564
Tschechien 40 13.267 - 13.307
keine Angaben möglich 26 614 - 640
Österreich 33 2.358 - 2.391
Luftgrenze 1.551 59 - 1.610
Seegrenze - 585 - 585
Gesamt 1.743 42.568 4 44.315
unerlaubt eingereiste Personen mit
Einstiegsnorm
2023
2023
Summe § 22 (1a)
BPolG
§ 23 (1) Nr.
3 BPolG
§ 44 (2)
BPolG
Grenzart Landgrenze zu Anzahl Personen
Landgrenze
Belgien - 2.059 - 2.059
Dänemark 1 375 - 376
Frankreich 15 4.120 - 4.135
Luxemburg 2 677 - 679
Niederlande 4 1.882 - 1.886
Polen 101 23.661 6 23.768
Schweiz 33 7.904 - 7.937
Tschechien 96 11.074 1 11.171
keine Angaben möglich 16 1.074 - 1.090
Österreich 10 5.775 4 5.789
Luftgrenze 1.888 56 - 1.944
Seegrenze - 570 - 570
Gesamt 2.166 59.227 11 61.404
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke
Bundestagsdrucksache 20/14893
Seite 4 von 7
unerlaubt eingereiste Personen mit
Einstiegsnorm
2024
2024
Summe § 22 (1a)
BPolG
§ 23 (1) Nr. 3
BPolG
Grenzart Landgrenze zu Anzahl Personen
Landgrenze
Belgien - 2.482 2.482
Dänemark - 247 247
Frankreich 3 2.830 2.833
Luxemburg - 521 521
Niederlande 1 1.654 1.655
Polen 26 3.465 3.491
Schweiz 8 1.485 1.493
Tschechien 4 505 509
keine Angaben möglich 7 427 434
Österreich 4 1.918 1.922
Luftgrenze 1.904 19 1.923
Seegrenze - 417 417
Gesamt 1.957 15.970 17.927
unerlaubt eingereiste Personen mit
Einstiegsnorm
2022
2022
Summe 1 2 3 4
Einstiegsnorm Anzahl
Personen
§ 22 (1a) BPolG 368 335 502 538 1.743
§ 23 (1) Nr. 3 BPolG 5.526 6.583 14.752 15.707 42.568
§ 44 (2) BPolG - 1 2 1 4
Gesamt 5.894 6.919 15.256 16.246 44.315
unerlaubt eingereiste Personen mit
Einstiegsnorm
2023 2023
Summe 1 2 3 4
Einstiegsnorm Anzahl Personen
§ 22 (1a) BPolG 462 475 618 611 2.166
§ 23 (1) Nr. 3 BPolG 9.645 14.388 25.072 10.122 59.227
§ 44 (2) BPolG 1 1 8 1 11
Gesamt 10.108 14.864 25.698 10.734 61.404
unerlaubt eingereiste Personen mit
Einstiegsnorm
2024 2024
Summe 1 2 3 4
Einstiegsnorm Anzahl Personen
§ 22 (1a) BPolG 628 382 361 586 1.957
§ 23 (1) Nr. 3 BPolG 4.280 4.979 3.769 2.942 15.970
§ 44 (2) BPolG - - - - -
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke
Bundestagsdrucksache 20/14893
Seite 5 von 7
Gesamt 4.908 5.361 4.130 3.528 17.927
Unerlaubt aufhältige Personen
unerlaubt aufhältige Personen nach
Einstiegsnorm
2022
2022
Summe § 22 (1a)
BPolG
§ 23 (1) Nr. 3
BPolG
Grenzart Landgrenze Zielland Anzahl
Personen
Inlandsfeststellung 477 1.537 2.014
Landgrenze
Belgien - 10 10
Dänemark - 62 62
Frankreich - 65 65
Luxemburg - 9 9
Niederlande - 77 77
Polen - 268 268
Schweiz - 132 132
Tschechien - 100 100
keine Angaben möglich - 25 25
Österreich - 74 74
Luftgrenze 108 - 108
Seegrenze - 139 139
Gesamt 585 2.498 3.083
unerlaubt aufhältige Personen nach
Einstiegsnorm
2023
2023
Summe § 22 (1a)
BPolG
§ 23 (1)
Nr. 3 BPolG
§ 44 (2)
BPolG
Grenzart Landgrenze Zielland Anzahl
Personen
Inlandsfeststellung 338 3.184 1 3.523
Landgrenze
Belgien - 12 - 12
Dänemark - 48 - 48
Frankreich - 47 - 47
Luxemburg - 10 - 10
Niederlande - 62 - 62
Polen - 188 - 188
Schweiz - 64 - 64
Tschechien - 61 - 61
keine Angaben möglich - 13 - 13
Österreich - 90 - 90
Luftgrenze 92 1 - 93
Seegrenze - 100 - 100
Gesamt 430 3.880 1 4.311
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke
Bundestagsdrucksache 20/14893
Seite 6 von 7
unerlaubt aufhältige Personen nach
Einstiegsnorm
2024
2024
Summe § 22 (1a)
BPolG
§ 23 (1) Nr. 3
BPolG
Grenzart Landgrenze Zielland Anzahl
Personen
Inlandsfeststellung 262 1.919 2.181
Landgrenze
Belgien - 19 19
Dänemark - 25 25
Frankreich - 16 16
Luxemburg - 5 5
Niederlande - 19 19
Polen 1 91 92
Schweiz - 10 10
Tschechien - 56 56
keine Angaben möglich - 9 9
Österreich - 77 77
Luftgrenze 120 1 121
Seegrenze - 36 36
Gesamt 383 2.283 2.666
unerlaubt aufhältige Personen nach
Einstiegsnorm
2022 2022
Summe 1 2 3 4
Einstiegsnorm Anzahl
Personen
§ 22 (1a) BPolG 187 100 118 180 585
§ 23 (1) Nr. 3 BPolG 621 556 592 729 2.498
§ 44 (2) BPolG - - - - -
Gesamt 808 656 710 909 3.083
unerlaubt aufhältige Personen nach
Einstiegsnorm
2023 2023
Summe 1 2 3 4
Einstiegsnorm
§ 22 (1a) BPolG 140 118 90 82 430
§ 23 (1) Nr. 3 BPolG 718 964 1.387 811 3.880
§ 44 (2) BPolG - - 1 - 1
Gesamt 858 1.082 1.478 893 4.311
unerlaubt aufhältige Personen nach Einstiegsnorm
2024 2024
Summe 1 2 3 4
Einstiegsnorm
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke
Bundestagsdrucksache 20/14893
Seite 7 von 7
§ 22 (1a) BPolG 107 81 84 111 383
§ 23 (1) Nr. 3 BPolG 555 575 591 562 2.283
§ 44 (2) BPolG - - - - -
Gesamt 662 656 675 673 2.666