Deutscher Bundestag Drucksache 20/15091
20. Wahlperiode 07.03.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/14912 –
Immobilien der extremen Rechten und der Reichsbürger-Szene in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Jahren versuchen Rechtsextreme, im ländlichen Raum Fuß zu fassen –
mit wachsenden Ergebnissen. Fernab des urbanen „Multikulturalismus“, der
großstädtischen Vielfalt, aber auch des gesellschaftlichen Drucks träumen sie
von rechtsradikalen Freiräumen, in denen sie ganz ungestört schulen,
trainieren, feiern, Kinder großziehen und hetzen können. Von Kneipen bis
Kampfsportstudios, von Hausprojekten bis Siedlungen fungieren solche Räume als
regionale Anker für diverse rechtsextreme Gruppen. Sie sind strategische Orte
der Radikalisierung und Vernetzung. Diese Infrastruktur hat zudem eine
wirtschaftliche Funktion: Konzerte und Festivals, Tattoostudios und
Versandhandel, sogar Plattenfirmen und Verlagshäuser sind durchaus lukrativ für die
Szene (
www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/rechtsextremisten-kaufen-im
mer-mehr-immobilien-in-ostdeutschland-li.91711;
www.rnd.de/politik/rechtse
xtremisten-kontrollieren-immer-mehr-immobilien-in-deutschland-FV4K5P77
RQVZQ7S7O7F43PDPT4.html;
www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextre
mismus/211920/voelkische-enklaven-nach-ns-vorbild-mitten-in-deutschland).
Die Liste der betreffenden Objekte ist lang, aber einige Bespiele verdeutlichen
das Problem: Götz Kubitschek betreibt von einem früheren Rittergut in
Schnellroda in Sachsen-Anhalt aus den „Antaios-Verlag“, die Zeitschrift
„Sezession“ und das „Institut für Staatspolitik“, das als wichtigste Denkfabrik der
extremen Rechten gilt und durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als
rechtsextremer Verdachtsfall geführt wird (
www.tagesspiegel.de/politik/verfas
sungsschutz-beobachtet-institut-fuer-staatspolitik-treffpunkt-der-neuen-rechte
n-als-verdachtsfall-eingestuft/25768692.html). In der Gemeinde Jamel
(Mecklenburg-Vorpommern) haben sich bereits seit Beginn der 2000er-Jahre
mehrere Rechtsextremisten angesiedelt und bestimmen dort seit Jahren auch das
Stadtbild (
www.luzernerzeitung.ch/international/sie-leben-unter-nazis-wie-ei
n-ehepaar-gegen-rechtsextreme-ankampft-und-wieso-das-wenig-nutzt-ld.122
4652). In Ostritz (Sachsen) haben Neonazis seit April 2018 mehrfach ein
Hotelgrundstück für Rechtsrockfestivals und Kampfsportveranstaltungen
angemietet (vgl.
www.neues-deutschland.de/artikel/1078351.rechtsrock-in-ostritz-
neonazi-grosskonzert-zu-hitlers-geburtstag-geplant.html; runtervondermatte.n
oblogs.org/der-kampf-der-nibelungen-2018-eine-erste-auswertung). Der
Rechtsextremist Meinolf Schönborn habe ein ehemaliges Hotel nebst großem
Grundstück erworben, welches als „Gemeinschaftsprojekt verschiedener Pa-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 7. März 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
trioten“ nicht nur ein „Deutsches Kulturzentrum“, sondern gleichsam eine
„Schutz- und Trutzburg“ werden soll (taz.de/Rechtsextremist-kauft-Immobili
e/!5731900/). Auch die rechtsextreme „Identitäre Bewegung“ (IB) erwirbt
zunehmend Immobilien, so etwa in Chemnitz (
www.spiegel.de/politik/deutschla
nd/rechtsextreme-netzwerke-so-verschleiert-die-identitaere-bewegung-ihre-gel
dgeber-a-9f5a8657-5760-4b82-80db-c21ddabac3c4).
Daneben und offenbar deutlich weniger auf dem Radar der
Sicherheitsbehörden betreiben unterschiedliche völkische bis hin zu esoterischen Gruppen
Siedlungsprojekt, wie beispielsweise die antisemitische „Anastasia-
Bewegung“ (
www.rbb24.de/politik/beitrag/2020/10/anastasia-bewegung-goldenes-g
rabow-markus-krause-ostprignitz-ruppin.html). Vor allem in Mecklenburg-
Vorpommern und zunehmend in Niedersachsen, aber auch in Bayern,
Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Schleswig-Holstein konnten
sich zahlreiche völkische Siedlungen etablieren. Die Bewegung besteht aus
zahlreichen Gruppen wie die „Germanische Glaubensgemeinschaft
wesensgemäßer Lebensgestaltung“ oder die „Gemeinschaft deutscher Frauen“,
völkischen Jugendbünden wie der „Deutsche Jugendbund Sturmvogel“, NPD-
nahen Organisationen wie die „Jungen Nationaldemokraten“ sowie freien
Kameradschaften (
www.belltower.news/rechtsextreme-immobilientraeume-die-eige
nen-vier-waende-102399/;
www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/rechtsextre
me-siedlungsprojekte-zusammenruecken-mitteldeutschland-100.html). Auch
die Siedlungsprojekte des selbst ernannten „Königs von Deutschland“, Peter
Fitzek, und die dazugehörige Schattenwirtschaft aus Liegenschaften und
Unternehmen mit Fantasiewährung müssen dabei in den Blick genommen
werden (
www.tagesschau.de/investigativ/kontraste/reichsbuerger-koenigreich-deu
tschland-101.html;
www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2022-04/reichsbue
rger-sachsen-schloesser-koenigreich-peter-fitzek;
www.focus.de/panorama/we
lt/politik-kirre-royal_id_191705418.html;
www.zeit.de/gesellschaft/zeitgesche
hen/2023-02/reichsbuerger-koenigreich-deutschland-parallelgesellschaft-extre
mismus).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung gibt zu verdeckt geführten Ermittlungsverfahren aus der
Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof (GBA) keine Auskünfte. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit
gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
begrenzt. Jegliches Bekanntwerden von eventuellen Ermittlungsverfahren wäre
geeignet, den Erfolg der Ermittlungen zu gefährden. Nach sorgfältiger und
konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt daher das Informationsinteresse
des Parlaments hinter die ebenfalls berechtigten Interessen der Allgemeinheit
an der Gewährleistung einer effektiven Strafrechtspflege und Strafverfolgung
zurück.
Zu Strafverfahren, Ordnungswidrigkeiten und anderen Sachverhalten, die in der
Zuständigkeit der Länder geführt werden, gibt die Bundesregierung aufgrund
der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung keine Auskünfte.
1. Welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume,
Gewerberäume, Grundstücke etc.) sind nach Kenntnis der Bundesregierung
im Besitz von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen,
„Bewegungsunternehmern“ oder Gewerben, die der extrem rechten Szene
zugeordnet werden (bitte nach Ort sowie Bundesland, Zeitpunkt des Erwerbs,
derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer und Betreiberin bzw.
Betreiber auflisten)?
2. Welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume,
Gewerberäume, Grundstücke etc.) werden nach Kenntnis der
Bundesregierung wiederholt bzw. dauerhaft von Personen, Parteien, Vereinen,
Organisationen, „Bewegungsunternehmern“ oder Gewerben genutzt, die der
extrem rechten Szene zugeordnet werden (bitte nach Ort sowie
Bundesland, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, derzeitiger Nutzungsweise, Partei
bzw. Verein bzw. Organisation bzw. Einzelperson, Szenezugehörigkeit
auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Aufgrund des noch laufenden Abstimmungsprozesses im
Verfassungsschutzverbund liegen der Bundesregierung noch keine abschließenden Zahlen für das
Jahr 2024 vor.
Bis zum Vorliegen der abgestimmten Zahlen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/11534 verwiesen.
3. Welche Immobilien und Liegenschaften (Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) werden nach
Kenntnis der Bundesregierung dauerhaft oder regelmäßig von folgenden
extrem rechten Organisationen und Szenen genutzt (bitte unter Angabe von
Ort sowie Bundesland, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, derzeitiger
Nutzung auflisten):
a) „Die Heimat“ (vormals „NPD“) und „JN“,
b) „Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ),
c) Partei „Der Dritte Weg“,
d) Partei „Die Rechte“,
e) „Freie Sachsen“,
f) „Menschenpark Veranstaltung UG“, (vormals „Institut für
Staatspolitik“),
g) „MetaPol Verlag & Medien“,
h) „Identitäre Bewegung“,
i) „Ein Prozent“,
j) „Junge Alternative“,
k) „Zukunft Heimat e. V.“,
l) „Sturmvogel – deutscher Jugendbund“,
m) „Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff),
n) „Freibund – Bund Heimattreuer Jugend“,
o) „Gedächtnisstätte e. V.“,
p) völkische und/oder germanische Siedler (beispielsweise „Anastasia-
Bewegung“, „Zusammenrücken in Mitteldeutschland“,
„Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“ e. V.,
„Fair Teilen“ e. V.) und
q) „Königreich Deutschland“ (KRD, einschließlich sogenannter
„Gemeinwohldörfer“ oder Liegenschaften der „Gemeinwohlkasse“)?
Die Fragen 3a bis 3q werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den entsprechenden Fragen
der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/11534 verwiesen.
In Bezug auf die Frage 3p kann mitgeteilt werden, dass die mit Verfügung vom
4. August 2023 durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
verbotene Organisation „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-
Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ ihre Veranstaltungen seit
einigen Jahren im „Ausflugs- und Ferienhotel Hufhaus“ in Harztor Ortsteil
Ilfeld in Thüringen durchführte.
4. Welche Veranstaltungen seit dem 1. Januar 2024 sind der
Bundesregierung in den in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien bekannt (bitte
nach Ort inklusive Bundesland, Datum und Titel bzw. Thema der
Veranstaltung, Veranstalterin bzw. Veranstalter, Anmelderin bzw. Anmelder,
beteiligten Organisationen, Rednern, Bands sowie Teilnehmerzahl
auflisten)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage
der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11534 verwiesen.
5. Welche Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten sind der
Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024 im Zusammenhang mit den in den Fragen 1
bis 3 genannten Immobilien bekannt (bitte nach Datum der
Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat, Strafvorwurf bzw. Art der Ordnungswidrigkeit
bzw. Straftat, Ausgang des Ermittlungs- bzw. Ordnungswidrigkeits- bzw.
Strafverfahren auflisten)?
9. Welche der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien standen nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2024 aus welchem Anlass
in Zusammenhang mit Ermittlungen der Generalbundesanwaltschaft
(bitte nach Jahr des Ermittlungsbeginns, Strafvorwurf und möglichem
Organisationsnamen auflisten)?
Die Fragen 5 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Zunächst wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen
Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11534 – auch
hinsichtlich der dort aufgeführten Immobilien – verwiesen.
In dem Strafverfahren gegen Leon R. und andere hat das Thüringer
Oberlandesgericht am 1. Juli 2024 vier angeklagte Mitglieder von „Knockout 51“
wegen Gründung und/oder Mitgliedschaft, zum Teil als Rädelsführer, in einer
inländischen kriminellen Vereinigung und weiterer Straftaten verurteilt. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung des Thüringer
Oberlandesgerichts vom gleichen Tag (abrufbar unter
https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/
presseinformationen/detailseite/das-thueringer-oberlandesgericht-faellt-urteil-i
m-staatsschutzverfahren-gegen-leon-r-ua-az-3-st-2-bjs-4-21) Bezug
genommen. Gegen das Urteil haben der GBA und die Angeklagten Revision
eingelegt. Eine Entscheidung darüber steht noch aus.
In dem gegen Patrick W. geführten Strafverfahren hat der GBA am 6.
September 2024 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Thüringer Oberlandesgerichts
erhoben. Auf die Pressemitteilung des GBA vom 19. September 2024 (abrufbar
unter
www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/
Pressemitteilung-vom-19-09-2024.html?nn=2031572) wird verwiesen. Gegen
den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts über die Eröffnung der
Hauptverhandlung vor dem Landgericht Gera (Einzelheiten ergeben sich aus der
Pressemitteilung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Januar 2025,
abrufbar unter
https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/presseinformationen/detailseit
e/das-thueringer-oberlandesgericht-beschliesst-die-eroeff-nung-des-hauptverfah
rens-vor-dem-landgericht-gera-staatschutzkammer-staatsschutzverfahren-gege
n-kevin-n-marvin-w-und-patrick-w-az-3-st-2-bjs-153-24) hat der GBA
Beschwerde eingelegt. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
6. In welchen der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2024 Personen
festgenommen, die einer Straftat verdächtig waren und/oder per Haftbefehl gesucht
wurden (bitte nach Datum und Ort der Festnahme, Tatvorwurf und
möglichem Haftbefehlsvollzug auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
7. In welchen der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2024 Hausdurchsuchungen
durchgeführt (bitte nach Datum und Ort der Durchsuchung,
Ermittlungsanlass, Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens auflisten)?
In dem Verfahrenskomplex „Knockout 51“ hat der GBA am 16. Juli 2024
Räumlichkeiten in dem Wohn- und Geschäftshaus, in dem sich die Gaststätte
„Bull's Eye“ (laufende Nummer 84 der in Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11534 in Bezug genommenen
Immobilienübersicht) befindet, durchsuchen lassen. Die noch andauernden
Ermittlungen richten sich gegen eine Person wegen des Verdachts der
Unterstützung einer kriminellen und terroristischen Vereinigung.
8. In welchen der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2024 Schusswaffen,
Sprengstoff oder Sprengvorrichtungen beschlagnahmt (bitte nach Datum
und Ort der Beschlagnahme, beschlagnahmten Gegenständen,
Strafvorwurf, Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
10. Welche der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien standen nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2024 aus welchem Anlass
in Zusammenhang mit Ermittlungen oder waren seither als
Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz (GwG) der Finanz Intelligence Unit
(FIU), dem Zollkriminalamt (ZKA) oder der Bundesanstalt für das
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bekannt (bitte nach Jahr des
Ermittlungsbeginns, Strafvorwurf und möglichem Organisationsnamen
auflisten)?
11. In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Zusammenhang mit Verbotsverfügungen gegen
rechtsextreme Vereinigungen seit dem Jahr 2024 Immobilien beschlagnahmt
oder eingezogen bzw. waren von einer Verfallsanordnung betroffen, und
welcher weiteren Verwendungen wurden diese Objekte zugeführt (bitte
nach Ort und Datum des Maßnahmevollzugs sowie Namen der
Vereinigung auflisten)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Beantwortung kann nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache
(VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß
§ 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) eingestuft. Die
Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da eine Kenntnisnahme
durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder sein kann. Entsprechend den internationalen Standards
der Financial Action Task Force (FATF), den Anforderungen der Egmont
Gruppe und den europarechtlichen Vorgaben handelt die Finanz Intelligence Unit
(FIU) eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre
Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und
Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren
Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die
erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit
und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig.
Ein mit „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufter Antwortteil ist dieser
Antwort als Anlage beigefügt.*
12. Hat sich das „Gemeinsame Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R)
seit dem Jahr 2024 mit in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien
befasst, und wenn ja, wann, wie oft, und zu welchen Zeitpunkten?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage
der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11534 verwiesen.
13. Wurden vonseiten der Bundesregierung seit 2024 weitere
Präventionsmaßnahmen auch in Abstimmung und Austausch mit den Bundesländern
ergriffen, um die vom Erwerb und der Nutzung von Immobilien durch
Angehörige der extrem rechten Szene betroffenen Gemeinden und
Körperschaften zu unterstützen, und wenn ja, von welcher Stelle des
Bundes?
a) Existieren diesbezüglich Weiterbildungsangebote (beispielsweise zu
Tarn- und Raumaneignungsstrategien)?
b) Existieren Handreichungen zum Thema (beispielsweise für
Verwaltung, Politik und Polizei)?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Zunächst wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den entsprechenden
Fragen der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/11534 verwiesen.
Darüber hinaus fördert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ) im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ über die
Landes-Demokratiezentren seit 2015 bundesweit Mobile Beratung. Erwerb und
Nutzung von Immobilien durch Angehörige der extrem rechten Szene ist
regelmäßig Gegenstand der Arbeit der Mobilen Beratung, die sich auch an
Kommunen richtet. Im Jahr 2025 werden insgesamt 36 Beratungsstellen gefördert.
Diese leisten konkrete Unterstützung entlang der Bedarfe und bieten auch
Weiterbildungen für Mitarbeitende der Verwaltung an. In einigen Bundesländern
wird ein Schwerpunkt auf das Thema gelegt und auch Weiterbildungen für
Mitarbeitende der Verwaltung angeboten. So führt das Landes-Demokratiezentrum
Sachsen beispielsweise regelmäßige Austauschrunden durch und bietet im
Rahmen des „KommunalDialogs“, an dem auch (Ober-)Bürgermeisterinnen/
Bürgermeister und Landrätinnen/Landräte teilnehmen, gemeinsam mit der Mo-
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
bilen Beratung entsprechende Workshops an. Folgende Handreichungen
wurden zum Themenkomplex erstellt:
– Handreichung der Stadt München, in Kooperation mit der Mobilen
Beratung gegen Rechtsextremismus Berlin, 2020:
https://stadt.muenchen.de/da
m/jcr:86fe3884-cfb5-44f9-8039-c1d9d6def0fd/AnmietungBroschuuere202
0_final_web.pdf,
– Handreichung des Kulturbüro Sachsen e. V., 2022:
https://bundesverband-m
obile-beratung.de/wp-content/uploads/2022/11/2021-Kulturbuero-
Sachsene.V.-Handreichung-Das-ist-unser-Haus-Handreichung-zum-Umgang-mit-I
mmobiliennutzungen-durch-die-extreme-Rechte.pdf,
– Handreichung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und
Gesellschaftlichen Zusammenhalt, 2023:
www.vielfalt-mediathek.de/wp-content/u
ploads/2023/11/Rechtsextremismus_Immobilienerwerb-und-nutzung-durch-
die-extreme-Rechte.pdf,
– Handreichung der Mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus
Regierungsbezirk Köln, 2025:
https://bundesverband-mobile-beratung.de/wp-cont
ent/uploads/2025/01/Kein-Raum-fuer-Hetze.pdf.
Darüber hinaus thematisiert die Amadeu Antonio Stiftung (AAS), welche seit
1. Januar 2025 im Programmbereich „Entwicklung einer Bundeszentralen
Infrastruktur“ als „KOMPREX – Kompetent in der
Rechtsextremismusprävention“ gefördert wird, in ihrer Arbeit regelmäßig rechtsextreme Immobilien und
rechtsextreme Raumnahmen. In der Vergangenheit unterstützen sie außerdem
das Projekt „Creating Public Spaces“ (
www.creatingpublicspaces.de/creating-p
ublic-spaces.html).
Mit Partner*innen führen sie außerdem seit mehreren Jahren ein Fortbildungs-
und Vernetzungstreffen zu Völkischen Siedlern in Bostelwiebeck
(Niedersachsen) durch, siehe: 2023:
www.soziokultur-niedersachsen.de/aktuelles/termine/t
ermin/perspektiven-vielfaeltig-zivilgesellschaft-vernetzt-gegen-voelkische-land
nahme.html, 2024:
https://beherzt.info/netzwerktreffen-in-bostelwiebeck/,
https://beherzt.info/netzwerktreffen/. Sowohl bei den Netzwerktreffen als vor
allem auch bei der Beratung von Kommunen spielt der Immobilienerwerb
durch Rechtsextreme häufig eine Rolle.
14. Wie viele und welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) in Deutschland werden
nach Kenntnis der Bundesregierung der „Identitären Bewegung
Deutschland“ (IBD) zugerechnet (bitte nach Ort inklusive Bundesland, Zeitpunkt
des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer und
Betreiberin bzw. Betreiber auflisten)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage
der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11534 verwiesen.
15. Wie viele und welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) wurden seit dem 1.
Januar 2024 nach Kenntnis der Bundesregierung für vergleichbare
Veranstaltungen und Treffen wie dem durch Veröffentlichungen des
Recherchenetzwerk „Correctiv“ bekannt gewordenen Treffen im Potsdamer Hotel
Adlon am 25. November 2023 genutzt (bitte nach Ort inklusive
Bundesland, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw.
Besitzer und Betreiberin bzw. Betreiber auflisten)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage
der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11534 verwiesen.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Finanzierung von
Immobilienkäufen oder Nutzungsverträgen für Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume oder Grundstücke im Ausland
durch Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen,
„Bewegungsunternehmern“ oder Gewerben, die der extrem rechten Szene in Deutschland
zugeordnet werden (bitte nach Ort, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger
Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer und Betreiberin bzw. Betreiber,
Finanzierung auflisten)?
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Nutzung der in
Frage 16 erfragten Immobilien durch Personen, Parteien, Vereinen,
Organisationen oder Gewerben, die der extrem rechten Szene in Deutschland
zugeordnet werden (bitte nach Ort, Nutzungsart und Nutzer aus
Deutschland auflisten)?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Zu Frage 16 wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 sowie
die mit „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage* verwiesen.
Die weitere Beantwortung der Fragen 16 und 17 erfolgt aufgrund des
Sachzusammenhangs gemeinsam. Seit Juli 2021 fungiert ein „identitäres“ Hausprojekt
namens „Castell Aurora“ im österreichischen Streyregg bei Linz (Österreich)
als Vernetzungs- und Begegnungsstätte der deutschsprachigen neurechten
Szene. Das „Castell Aurora“ wird für eine länderübergreifende Vernetzung
neurechter Akteure im deutschsprachigen Raum genutzt. So fanden im Jahr 2024
wenigstens zwei Veranstaltungen unter Beteiligung deutscher Staatsbürger statt.
Die Bundesregierung gelangt nach einer sorgfältigen Abwägung des
parlamentarischen Informationsrechts einerseits mit den involvierten grundrechtlichen
Belangen andererseits zu der Auffassung, dass eine konkretere Aufschlüsselung
im Sinne der Fragestellung trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen
Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus
Gründen des Schutzes der Grundrechte Dritter unterbleiben muss. Den
Informationsansprüchen des Parlaments stehen hier Grundrechte Dritter gegenüber,
die bei einer Beauskunftung verletzt würden. Im vorliegenden Fall würden
durch eine namentliche Benennung der Besitzer bzw. Betreiber sensible Daten
von Dritten veröffentlicht werden. Die Beauskunftung würde daher das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unverhältnismäßig
beeinträchtigen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Ver-
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
fassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen
der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet.
Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und die
Gefährdung besonders gewichtiger Individualrechtsgüter hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen
werden kann. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für bedeutende
Rechtsgüter der betroffenen Personen nicht in Kauf genommen werden.
18. Wie viele und welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) in Deutschland, die von
Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben der extrem
rechten Szene genutzt werden, wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung über Geldflüsse aus dem Ausland bzw. durch ausländische
Geldgeber und/oder Gruppen finanziert?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333