Deutscher Bundestag Drucksache 21/2526
21. Wahlperiode 03.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anne-Mieke Bremer, Stella Merendino,
Donata Vogtschmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2179 –
Die elektronische Patientenakte – Sicherheit, Abhängigkeiten und Umsetzung
des Europäischen Gesundheitsdatenraums
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die elektronische Patientenakte (ePA) und die Telematikinfrastruktur sind
zentrale Bausteine der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Mit deren
Einführung gehen hohe Anforderungen an Sicherheit, Datenschutz und
Verfügbarkeit einher. In den vergangenen Jahren wurden mehrfach Sicherheitslücken
bekannt. Zugleich rücken Lieferkettenabhängigkeiten, geopolitische Risiken
und die Rolle einzelner Unternehmen in den Fokus. Neben der zivilen
elektronischen Patientenakte sind eigene Lösungen für den militärischen Bereich
angekündigt, was zusätzliche Fragen nach Sicherheit, Trennung und
Zuständigkeiten aufwirft. Zugleich gewinnt die Umsetzung des Europäischen
Gesundheitsdatenraums (European Health Data Space – EHDS) an Bedeutung.
Gegenwärtig lässt sich aus Sicht der Fragestellenden nicht eindeutig erkennen,
wie weit die EHDS-Anpassungsbemühungen gediehen sind und wo noch
Handlungsbedarf besteht.
1. Wie wird durch die Bundesregierung sichergestellt, dass die Lieferketten
für sicherheitsrelevante Komponenten der Telematikinfrastruktur wie
Konnektoren und Lesegeräte zur Authentifizierung und Identifikation
von Zugriffsberechtigten auf die elektronische Patientenakte gegen
Manipulationen, Ausfälle oder unautorisierte Zugriffe gesichert sind?
a) Aus welchen Staaten sind derzeit Unternehmen in die Herstellung,
Lieferung oder Wartung dieser Komponenten eingebunden?
Die Fragen 1 und 1a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Zugriff auf die Telematikinfrastruktur (TI) erfolgt ausschließlich durch
Komponenten, welche durch das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) zertifiziert und durch die gematik zugelassen wurden. Teil der
Zertifizierung ist insbesondere auch die Bewertung der sicheren Lieferketten.
Die Namen der zugelassenen Komponenten (Kartenterminals, Konnektoren
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. November
2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und TI-Gateways) und ihre Hersteller werden durch die gematik veröffentlicht,
abrufbar unter fachportal.gematik.de/zulassungs-bestaetigungsuebersichten.
b) Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung mit Blick auf
zukünftige geopolitische Spannungen oder unterbrochene
Handelsbeziehungen, um die Versorgungssicherheit und Integrität dieser Komponenten
dauerhaft zu gewährleisten?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und die gematik haben den
Wechsel zur TI 2.0 eingeleitet, bei der die Abhängigkeit von spezifischer
Hardware vermindert oder ganz aufgehoben wird. Bei den TI-Gateways ist dies
bereits heute der Fall.
2. Welche kryptografischen Maßnahmen zum Schutz der
Telematikinfrastruktur, insbesondere der ePA, gegen Angriffe mithilfe von
Quantencomputern sind derzeit implementiert, welche sind geplant, und existiert
eine umfassende Strategie der Bundesregierung zur Einführung von
Post-Quanten-Kryptografie in besonders sicherheitsrelevanten Bereichen
der öffentlichen IT-Infrastruktur?
Die Implementierung quantenresistenter Verfahren ist bereits erfolgt, wobei die
kontinuierliche Weiterentwicklung und Anpassung an neue Bedrohungen eine
dauerhafte Aufgabe bleibt. Die gematik arbeitet eng mit dem BSI zusammen,
um die Sicherheitsmaßnahmen kontinuierlich zu verbessern und an neue
Bedrohungslagen anzupassen.
Die gematik-Spezifikation „gemSpec_krypt" (Verwendung kryptographischer
Algorithmen in der Telematikinfrastruktur) gibt den Stand der in der TI
eingesetzten kryptographischen Verfahren sowie vereinzelte Ausblicke in die weitere
Verfahrensweise wieder. Die Spezifikation kann unter
www.gemspec.gemati
k.de/docs/gemSpec/gemSpec_Krypt/ öffentlich eingesehen werden.
Im Juni 2025 wurde auf EU-Ebene ein „koordinierter Umsetzungsprojektplan
für den Übergang zur Post-Quantum-Kryptographie durch die EU-
Mitgliedstaaten unterstützt von der Europäischen Kommission vorgelegt, siehe unter
www.digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/coordinated-implementation-road
map-transition-post-quantum-cryptography.
Deutschland war federführend an der Erstellung dieses Projektplans beteiligt.
Er enthält Empfehlungen, welche Schritte für die Umstellung auf
quantensichere Kryptografie unternommen werden sollten, und insbesondere Fristen für die
Umstellung. Es wird zudem die Erstellung von nationalen Projektplänen
empfohlen. Entsprechend dieser Empfehlung wird zurzeit ein nationaler Projektplan
zur Umstellung auf quantensichere Kryptografie erarbeitet.
3. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die von der gematik
GmbH vorgenommene Neubewertung der vom Chaos Computer Club
(CCC) dargestellten Schwachstelle (
www.bundesgesundheitsministeriu
m.de/presse/pressemitteilungen/epa-sicherheitsluecke-geschlossen-pm-3
0-04-25.html) bei der Erstellung von Berechtigungstokens durch
simulierte elektronische Gesundheitskarten aus, und inwiefern wurde eine
unabhängige sicherheitstechnische Überprüfung vorgenommen?
Die Schwachstelle, die in Kombination mit der elektronischen
Ersatzbescheinigung (eEB) auftrat, wurde unverzüglich geschlossen. Die eEB wird jetzt
datensparsamer ausgestellt. Durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege, das sich derzeit im parlamentarischen Verfahren
befindet (Bundestagsdrucksache 21/1511), wird erstmals auch die Möglichkeit
geschaffen, die eEB auch direkt vom Leistungserbringer per TI-Anwendung
Kommunikation im Medizinwessen (KIM) an die Krankenkassen zu senden.
4. Sind sämtliche Einrichtungen und beteiligte Unternehmen vom Entwurf
des NIS-2-Umsetzungsgesetzes (NIS = Netzwerk- und
Informationssicherheit; Bundestagsdrucksache 21/1501) sowie vom KRITIS-
Dachgesetz (KRITIS = Kritische Infrastruktur) laut Kabinettbeschluss (
www.bm
i.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/09/kritis-dg-kabinet
t.html) als besonders wichtige Einrichtungen bzw. als Betreiber kritischer
Anlagen erfasst, die in die Telematikinfrastruktur und die ePA
eingebunden sind, und wenn nein, welche Einrichtungen oder Dienstleistungen
sind davon ausgenommen oder könnten davon über Öffnungsklauseln
ausgenommen werden?
Die TI ist grundsätzlich vom Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des
Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-
Umsetzungsgesetzes) und zwar von Artikel 1, Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von
Einrichtungen (BSI-Gesetz – BSIG) erfasst. § 28 Absatz 6 BSIG regelt jedoch
Ausnahmen für die gematik, für die Betreiber von Diensten der TI im Hinblick
auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) zugelassenen Dienste und für Betreiber von Diensten, soweit sie die
TI für nach § 327 Absatz 2 bis 5 SGB V bestätigten Anwendungen nutzen.
Diese Ausnahmen betreffen wesentliche Verpflichtungen besonders wichtiger
Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen und von Betreibern kritischer
Anlagen. Grund für die Ausnahmeregelung ist, dass für die TI entsprechende
spezialgesetzliche Regelungen im SGB V existieren.
Die TI ist grundsätzlich auch vom Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
(KRITIS-Dachgesetz) erfasst. Dieses regelt im Gegensatz zum Entwurf des
NIS-2-Umsetzungsgesetzes, das die IT-Sicherheit zum Gegenstand hat, den
physischen Schutz kritischer Infrastrukturen. Da der physische Schutz
informationstechnischer Einrichtungen grundsätzlich bereits bei den IT-
Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen ist, hat das KRITIS-Dachgesetz lediglich
geringe Auswirkungen auf die TI.
5. Hat das Bundesministerium für Gesundheit zur sicherheitspolitischen
Bewertung der Vergabe und technischen Umsetzung der ePA die
sicherheitsrelevante Expertise der zuständigen Bundesinstitutionen eingeholt,
insbesondere des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI), des Bundesnachrichtendienstes (BND), des Militärischen
Abschirmdienstes (MAD), des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV),
des Bundeskriminalamts (BKA), der Zentralen Stelle für
Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS), des Cyber-Abwehrzentrums
sowie des Bundesministeriums des Innern (BMI), und wenn ja, wann und
in welcher Form wurden diese Stellen jeweils einbezogen und mit
welchen Ergebnissen?
Die zuständige Bundesinstitution für Fragen der Sicherheit der TI ist das BSI,
sodass nur dieses zu beteiligen war.
6. Sind für Angehörige sicherheitsrelevanter Berufsgruppen und
Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger besondere Schutzmaßnahmen
geplant im Rahmen der ePA, um die erhöhte Schutzbedürftigkeit ihrer
Gesundheitsdaten zu berücksichtigen?
Die im Rahmen der Spezifikation und Implementierung der elektronischen
Patientenakte (ePA) vorgenommenen Datenschutz- und
Datensicherheitsmaßnahmen für medizinische Daten sind grundsätzlich für alle Personengruppen sehr
hoch. Weiterhin wurde ein technischer und organisatorischer
Betreiberausschluss umgesetzt. Zudem ist die Nutzung der ePA freiwillig (Opt Out).
Darüber hinaus sind für Angehörige sicherheitsrelevanter Berufsgruppen und
Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger keine besonderen darüber
hinausgehenden Schutzmaßnahmen vorgesehen.
7. Aus welchen Gründen plant die Bundeswehr, eine eigenständige ePA zu
entwickeln bzw. einzusetzen, statt die bestehende zivile ePA-
Infrastruktur zu nutzen, und welche sicherheitstechnischen, organisatorischen oder
rechtlichen Erwägungen stehen einer gemeinsamen Nutzung entgegen?
a) Wird derzeit geprüft, eine technisch abgeschottete Spezialanwendung
auf Basis der zivilen ePA in Auftrag zu geben?
b) Soll die ePA der Bundeswehr vollständig getrennt von der zivilen
Telematikinfrastruktur betrieben werden?
Die Fragen 7 bis 7b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundeswehr plant keine eigenständige ePA und wird auf marktverfügbare,
durch die gematik zugelassene Produkte zurückgreifen.
c) Welche Bundesbehörden, sicherheitsrelevanten Stellen und welche
Unternehmen sind in die Konzeption und sicherheitstechnische
Prüfung der ePA für die Bundeswehr eingebunden?
Die gematik nimmt alle im Sinne der Fragestellung aufgeführten Aufgaben für
die Bundeswehr wahr.
d) Welche besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen gelten für
die ePA der Bundeswehr im Vergleich zur zivilen ePA, und inwiefern
unterscheiden sich Architektur, Zugriffskontrolle, Datenhaltung und
Verschlüsselungstechnologien im militärischen Kontext?
Es gelten die gleichen sicherheitsrelevanten Anforderungen für beide Systeme.
e) Wird es eine Widerspruchsmöglichkeit geben?
Ja, es wird eine Widerspruchsmöglichkeit geben.
8. Wurde bei der Entwicklung und Programmierung der ePA ein Threat-
Modell zur systematischen Bedrohungsanalyse eingesetzt, wenn ja,
welches Modell wurde verwendet und aus welchen Gründen, und wenn nein,
aus welchen Erwägungen wurde darauf verzichtet?
Im Rahmen der ePA-Spezifikation wurde eine systematische
Bedrohungsanalyse durchgeführt. Diese Analyse folgt anerkannten besten Praktiken und wurde
mit dem BSI und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) abgestimmt.
9. Wurde im Rahmen der Entwicklung der ePA ein Architecture Decision
Record geführt, um zentrale Architekturentscheidungen nachvollziehbar
zu dokumentieren, und wenn ja, ist dieser öffentlich einsehbar bzw. wird
eine Offenlegung gegenüber dem Parlament geprüft?
Architekturentscheidungen die TI im Allgemeinen und die ePA im Speziellen
betreffend werden durch die gematik in Abstimmung mit den Gesellschaftern
der gematik sowie dem BSI und der BfDI getroffen und entsprechend intern
dokumentiert. Öffentlich einsehbar sind die Ergebnisse dieser Entscheidungen
in Form von Fachkonzepten und Spezifikationen.
10. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bezüglich der
Umsetzung der Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum
(EHDS-Verordnung)?
a) Welcher Anpassungsbedarf ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung
bezogen auf die ePA und ihre rechtlichen Grundlagen aus der EHDS-
Verordnung (soweit dies noch Gegenstand von Prüfungen ist, auf
welche Aspekte beziehen sich diese Prüfungen, und bis wann plant
die Bundesregierung, sie abzuschließen)?
Die Fragen 10 und 10a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMG prüft derzeit, welche rechtlichen Anpassungsbedarfe sich bezogen
auf die ePA aus der EHDS-Verordnung ergeben. Die Prüfung bezieht sich
insbesondere auf Aspekte der Zugangs- und Zugriffsverwaltung. Die Prüfung wird
stetig fortgeführt, um erforderliche Anpassungen bis zum Anwendungsbeginn
der entsprechenden Regelungen der EHDS-Verordnung zeitgerecht umsetzen
zu können.
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis von aus Sicht der Fragestellenden
möglichen Überlegungen, den EHDS mit der EU-Digital Identity
Wallet nach der eIDAS-Verordnung (eIDAS: Electronic Identification,
Authentification and Trust Services) zu verknüpfen, und hat sich die
Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, wie sie eine mögliche
Verknüpfung bewerten würde?
Die Bundesregierung prüft, wie in der Fortentwicklung der Nutzung digitaler
Identitäten im Gesundheitswesen allgemein sowie mit Bezug zur Umsetzung
der EHDS-Verordnung Synergien zur Umsetzung der neugefassten eIDAS-
Verordnung gehoben werden können und technologische Konvergenz erreicht
werden kann. Ebenso prüft die Bundesregierung, welche Verpflichtungen bestehen,
die Nutzung von persönlichen digitalen Brieftaschen (Digital Identity Wallets)
nach der eIDAS-Verordnung im Kontext der Umsetzung der EHDS-
Verordnung zu ermöglichen. Dabei wird berücksichtigt, dass Patientinnen und
Patienten in ihrer Gesundheitsversorgung nicht schlechter gestellt werden dürfen,
wenn sie keine persönliche digitale Brieftasche nach der eIDAS-Verordnung
nutzen können oder wollen.
c) Welche Ausnahmen vom Opt-Out zur Sekundärnutzung im Rahmen
des EHDS sind der Bundesregierung bekannt, wie bewertet sie deren
Reichweite, und wie definiert sie diese Ausnahmen?
Auf die Antwort zu Frage 10a wird verwiesen. Ob Ausnahmen vom Recht zum
Widerspruch gemäß Artikel 71 Absatz 4 EHDS-Verordnung in Betracht
kommen, wird die Bundesregierung prüfen.
11. Welche Verträge über welche Dienstleistungen und in welchem
finanziellen Umfang wurden zu welchen Daten zwischen der „Gematik“ und der
„Arvato Systems“ geschlossen?
Hierbei handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, zu denen die
Bundesregierung keine Auskunft geben kann.
a) Welche Maßnahmen der Qualitätssicherung ergreift die „Gematik“ in
Bezug auf die von der „Arvato Systems“ übernommenen Leistungen?
Die gematik überprüft regelmäßig anhand vertraglich festgelegter Kriterien die
erbrachten Leistungen. Die übergreifende Spezifikation „Performance und
Mengengerüst TI-Plattform“ wird durch die gematik veröffentlicht, abrufbar
unter gemspec.gematik.de/docs/gemSpec/gemSpec_Perf/latest/.
b) Welche Störungen der Telematikinfrastruktur gab es seit ihrer
Einführung, welche Gründe hatten die Störungen, und wurden sie so
behoben, dass sie in dieser Form nicht wieder auftreten können?
Die Störungsursachen sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Grundsätzlich gilt:
Störungen in der TI entstehen häufig durch Beeinträchtigungen von einzelnen
Komponenten oder Diensten, die von unterschiedlichen Herstellern betrieben
werden. Diese Anbieter unterliegen strengen regulatorischen Vorgaben – etwa
hinsichtlich Verfügbarkeit, Reaktions- und Lösungszeiten sowie
Dokumentationspflichten bei Störungen. In der Regel können Störungen durch den
jeweiligen Dienstleister oder Hersteller meist zügig behoben werden.
In der TI wirken viele Beteiligte und Komponenten miteinander: Dieses
Gesamtgefüge begleitet die gematik eng und steht in kontinuierlichem Austausch
mit Herstellern, Anbietern und Dienstleistern. Im Störungsfall erfolgt
umgehend die Ursachenanalyse.
Eine Übersicht über TI-Beeinträchtigungen der letzten 14 Tage bietet die
gematik in ihrem Fachportal an:
www.fachportal.gematik.de/ti-status.
c) Wurden weitere Unternehmen von der „Gematik“ mit Leistungen zur
Telematikinfrastruktur beauftragt, und wenn ja, welche Unternehmen,
welche Verträge und welches Auftragsvolumen liegen jeweils vor?
Die gematik ist die offizielle Zulassungsstelle für sämtliche TI-Produkte sowie
für Anbieter operativer Betriebsleistungen und weiterer Anwendungen. Sie
veröffentlicht alle Zulassungen und Bestätigung unter
www.fachportal.gematik.de/
zulassungs-bestaetigungsuebersichten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333