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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Pläne der Bundesregierung zur Zuständigkeit für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz

(insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

24.02.2026

Aktualisiert

17.03.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/406410.02.2026

Pläne der Bundesregierung zur Zuständigkeit für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz

der Abgeordneten Denise Loop, Misbah Khan, Dr. Anja Reinalter, Ulle Schauws, Nyke Slawik, Filiz Polat, Lukas Benner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nach aktueller Rechtslage obliegt das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach §§ 42a, 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) den Jugendämtern. Qualifizierte Fachkräfte schätzen im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der unbegleiteten ausländischen Person deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme ein. In Zweifelsfällen ist eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (§ 42f Absatz 2 SGB VIII).

Das Primat der Kinder- und Jugendhilfe sichert kinderrechtliche Verfahrensstandards. So sind die unbegleiteten ausländischen Personen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen (§ 8 Absatz 1 SGB VIII). Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. Zudem ist ihnen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII).

In der Begründung des Entwurfs für das GEAS (Gemeinsames Europäische Asylsystem)-Anpassungsgesetz ist die Rechtsauffassung der Bundesregierung dargelegt, dass das Bundesamt als Asylbehörde für die Einleitung des Verfahrens zur Altersbestimmung nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 zuständig ist (Bundestagsdrucksache 21/1848, S. 95). Bei der Altersbestimmung bezieht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 42f SGB VIII ein.

Der Bundesrat vertrat in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 eine andere Auffassung und betonte die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten für die Durchführung der Altersfeststellungen insbesondere im Außengrenzverfahren klarzustellen (Bundestagsdrucksache 21/2460, S. 8, 9). Der Verweis auf die „zuständige“ Behörde in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 lege nahe, dass diese nicht zwingend die Asylbehörde sein müsse. Weder aus Artikel 53 noch aus Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 ergebe sich nach Ansicht des Bundesrates eine obligatorische Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Altersfeststellung im Außengrenzverfahren.

Die Bundesregierung sah die Zuständigkeit für die Altersfeststellung in Grenzverfahren nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 hingegen beim BAMF (Bundestagsdrucksache 21/2460, S. 27). Bestünden nach einer Anhörung des Antragstellers und einer dokumentenbasierten Prüfung Zweifel, ob der Antragsteller minderjährig ist, könne das BAMF gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer psychosozialen Bewertung durch qualifizierte Fachkräfte durchführen oder durchführen lassen (ebd.). Aktuelle Stellenausschreibungen des BAMF lassen vermuten, dass die Bundesregierung plant, der Behörde Aufgaben in Altersbestimmungsverfahren zu übertragen (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2025/251219-am-psychosoziale-fachkraft.html?nn=887516).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Gab es seit dem Zeitpunkt der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten gegensätzlichen Rechtsauffassungen von Bundesrat und Bundesregierung zu Zuständigkeiten für die Durchführung von Altersfeststellungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Einigung zwischen Bund und Ländern über die Verlagerung von Zuständigkeiten auf das BAMF?

2

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder mit der Übertragung von Zuständigkeiten bei den behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung von den Jugendämtern auf das BAMF einverstanden?

3

Welche neuen Aufgaben und Tätigkeiten bei der Altersfeststellung ergeben sich für das BAMF durch das GEAS-Anpassungsgesetz?

4

Welche neuen Aufgaben und Tätigkeiten ergeben sich darüber hinaus in Bezug auf minderjährige Antragsteller?

5

Ist die neue Zuständigkeit des BAMF für die Altersbestimmung auf Fälle beschränkt, in denen das Asylverfahren nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 an der Grenze durchgeführt wird, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass die antragstellende Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt?

6

Was sind nach Auffassung der Bundesregierung triftige Gründe für die Annahme, dass minderjährige Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen?

7

Mit wie vielen Fällen von Verfahren der Altersfeststellung nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Monat rechnet die Bundesregierung, die vom BAMF durchgeführt werden?

8

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich aus Artikel 25 und 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine obligatorische Zuständigkeit des BAMF ergibt, und wenn ja, warum sind nicht die Jugendämter im deutschen Rechtskontext als „zuständige“ Behörden berührt, denn die sogenannte Fiktion der Nichteinreise dürfte nach Rechtsauffassung der Fragestellenden für die Jugendämter nicht dazu führen, dass sie für diese Verfahren nicht zuständig sind?

9

Kann das BAMF neben der Einleitung des Verfahrens zur Altersfeststellung unter Einbeziehung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 42 ff. SGB VIII, nach § 18a des Asylgesetz-Entwurfs (AsylG-E) auch Verfahren selber durchführen?

10

Wie wird die systematische Beachtung der Kinderrechte bei der Ausgestaltung der Verfahrensabläufe des Screenings sichergestellt, insbesondere wenn das BAMF für Minderjährige zuständig ist, und wie soll der Kompetenzaufbau des BAMF für die Betreuung und Behandlung unbegleiteter Minderjähriger erfolgen?

11

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Jugendhilfe große Kompetenzen bei der Betreuung, Behandlung und Alterseinschätzung von Minderjährigen hat, und wenn ja, wie werden nach Ansicht der Bundesregierung diese Kompetenzen bei der Altersfeststellung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen nutzbar gemacht, um Redundanzen zu minimieren und Verwaltungsabläufe möglichst schlank und effizient zu halten?

12

Wie soll zukünftig das Verfahren zur Altersbestimmung Minderjähriger gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 konkret ausgestaltet werden vor dem Hintergrund, dass bislang angesichts der bisherigen Praxis des BAMF zur Altersbestimmung „qualifiziertes medizinisches Fachpersonal (Amtsarzt)“ zu beauftragen war (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 30 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 21/3236), insbesondere wie soll eine multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer psychosozialen Bewertung erfolgen, und wie wird dabei das bisherige Primat der Jugendhilfe gewährleistet?

13

Sind für das behördliche Ermessen zur Durchführung einer multidisziplinären Bewertung („kann“) Leitlinien geplant, und in welchen Fällen ist nach Auffassung der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden trotz Zweifeln anderer Minderjährigkeit des Antragstellenden die Durchführung einer solchen Bewertung nicht geboten?

14

In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher Altersfeststellungen deutscher Behörden im Rahmen von Asylsachen infolge nachträglicher Erkenntnisse korrigiert, und falls solche Fälle bestehen, in wie vielen solcher Fälle betraf diese Korrektur die nachträgliche Feststellung der Minderjährigkeit der antragstellenden Person?

Berlin, den 27. Januar 2026

Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion

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