Deutscher Bundestag Drucksache 21/4968
21. Wahlperiode 20.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Torben Braga, Kay Gottschalk,
Christian Douglas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4251 –
Mögliche Auswirkungen der US-Terrorlistung der „Antifa Ost“ auf das deutsche
Finanzsystem und die staatliche Förderpraxis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 13. November 2025 stufte das US-Außenministerium die deutsche
Gruppe „Antifa Ost“ (auch bekannt als „Antifa East“ oder „Hammerbande“) sowie
drei weitere europäische militante antifaschistische Gruppierungen als
Specially Designated Global Terrorists (SDGT) ein und kündigte an, sie ab dem
20. November 2025 zusätzlich als Foreign Terrorist Organizations (FTO) zu
designieren (vgl. Pressemitteilung des US Department of State und Federal
Register;
www.state.gov/releases/office-of-the-spokesperson/2025/11/designat
ions-of-antifa-ost-and-three-other-violent-antifa-groups). Die damit
verbundenen Maßnahmen des Office of Foreign Assets Control (OFAC) verbieten US-
Personen und -Unternehmen jegliche Transaktionen mit den betroffenen
Gruppen und zwingen auch internationale Finanzinstitute zu strengen
Compliance-Maßnahmen, um gravierende Sanktionsverstöße und den Ausschluss
vom globalen Finanzsystem zu vermeiden.
In Deutschland zeitigten diese US-Designationen sehr rasch konkrete Folgen:
Ende Dezember 2025 kündigten zahlreichen Presseberichten (vgl. etwa www.
ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunschweig_harz_goettingen/goettingen-b
anken-kuendigen-konten-der-roten-hilfe,rotehilfe-112.html) zufolge sowohl
die GLS Gemeinschaftsbank als auch die Sparkasse Göttingen der Roten Hilfe
e. V. sämtliche Konten. Die Rote Hilfe e. V. wird vom Bundesamt für
Verfassungsschutz als linksextremistische Organisation mit ca. 19 000 Mitgliedern
eingestuft, gilt als eine der zentralen Säulen des deutschen Linksextremismus
und unterstützt linksextremistische Straftäter vor allem durch finanzielle und
politische Hilfe (u. a. Übernahme von Prozesskosten). Ähnliche
Kontokündigungen trafen die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) und den
Anarchisten Black Cross Dresden (vgl.
https://taz.de/Kontokuendigung-linker-Organisa
tionen/!6143651/).
Bemerkenswert ist in den Augen der Fragesteller, dass die GLS Bank die Rote
Hilfe zuvor gezielt nach Verbindungen zur „Antifa Ost“ befragt haben soll –
ein deutlicher Hinweis auf eine akute und risikobewusste Neubewertung
entsprechender Geschäftsbeziehungen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 19. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Als Reaktion darauf gründete sich Anfang Januar 2026 das Netzwerk
„Debanking stoppen“, das einen offenen Brief an Vorstand und Aufsichtsrat der GLS
Bank veröffentlichte. Dieser Brief, der die Rücknahme der Kündigungen
fordert, wurde bis zum 11. Januar 2026 von 246 Organisationen, 2 731
Genossenschaftsmitgliedern der GLS Bank, 2 307 weiteren GLS-Kunden sowie
2 561 weiteren Einzelpersonen unterzeichnet (insgesamt über 7 599
Unterstützer; vgl.
https://debankingstoppen.de/offener-brief/ und
https://debankingstop
pen.de/offener-brief-oeffentlich-unterschreibende-einzelpersonen/). Die breite
Solidarisierung – insbesondere von Genossenschaftsmitgliedern – mit der
Roten Hilfe wirft die Frage auf, inwieweit die GLS Bank eine zentrale Rolle im
Finanzkreislauf dieses linksextremen Spektrums einnimmt und ob dies mit
den Vorgaben zur Verhinderung von Terrorismus- und
Extremismusfinanzierung vereinbar ist.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der unmittelbaren extraterritorialen
Wirkung US-amerikanischer Sanktionen ergeben sich für die Fragesteller
Fragen zur Einhaltung nationaler und europäischer Vorschriften zur Bekämpfung
von Terrorismus- und Extremismusfinanzierung (insbesondere
Geldwäschegesetz, EU-Sanktionsverordnungen) sowie zu möglichen systemischen Risiken
für die Integrität und Stabilität des deutschen Finanzplatzes.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Hinsichtlich der Bezeichnungen „Antifa-Ost-Verfahren“, „Budapest-Komplex“
und „Hammerbande“ wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 21/2515 verwiesen.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Einstufung der
Gruppe „Antifa Ost“ als Specially Designated Global Terrorist und
Foreign Terrorist Organization durch die USA?
Der Bundesregierung ist die mediale Berichterstattung zu dem Thema bekannt.
Das US-Außenministerium hat am 13. November 2025 „Antifa-Ost“ sowie drei
weitere europäische Gruppierungen als Specially Designated Global Terrorists
(SDGTs) eingestuft und deren beabsichtigte Einstufung als Foreign Terrorist
Organizations (FTO) zum 20. November 2025 erklärt. In der Begründung wird
darauf verwiesen, dass „Antifa Ost“ Mitte Februar 2023 mehrere Angriffe in
Budapest ausgeführt habe. Rechtliche Grundlage der Maßnahme sind Exekutiv-
Verordnungen der Bush-Administration in Reaktion auf 9/11 sowie section 219
des Immigration and Nationality Act.
2. Welche eigenen Bewertungen liegen der Bundesregierung zu Struktur,
Aktivitäten und internationaler Vernetzung der „Antifa Ost“ ggf. vor?
Bei dem Netzwerk „Antifa-Ost“ handelt es sich um ein linksextremistisches
Netzwerk, welches den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung der eigenen
politischen Ziele als legitimes Mittel betrachtet. Das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) rechnete dem Netzwerk „Antifa Ost“ Angehörige im niedrigen
zweitstelligen Bereich zu. Aufgrund der zuletzt erfolgten Festnahmen und zum
Teil bereits erfolgten Verurteilungen zu Haftstrafen ist das Netzwerk derzeit als
weitgehend zerschlagen anzusehen.
Am linksextremistisch motivierten Überfall anlässlich des
rechtsextremistischen „Tag der Ehre“ zwischen dem 9. und 11. Februar 2023 in Budapest
nahmen neben deutschen Staatsangehörigen des Netzwerkes „Antifa-Ost“ auch
einzelne Linksextremisten aus anderen Ländern teil. Da die Taten gemeinsam
begangen wurden, ist von einer Vernetzung des Netzwerkes „Antifa-Ost“ mit
Linksextremisten aus dem Ausland im Einzelfall auszugehen. Der
Bundesregierung liegen dennoch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer tiefergehenden
internationalen Vernetzung des Personenkreises vor.
3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der US-Behörden
hinsichtlich der Gewalt- und Terrorismusrelevanz dieser Gruppierung, und wenn
ja, inwieweit?
Der „militante Antifaschismus“ wurde in den letzten Jahren in Deutschland
durch die Taten des linksextremistischen Netzwerkes „Antifa-Ost“ dominiert.
Der Personenzusammenschluss zahlreicher gewaltorientierter Linksextremisten
aus den östlichen Bundesländern wird spätestens von 2018 an für zahlreiche
äußerst brutale Überfälle auf tatsächliche oder zuvor selbst als solche
ausgemachte Rechtsextremisten verantwortlich gemacht. Die Strafgerichte nahmen
in den bisherigen Verfahren gegen Personen des Netzwerkes „Antifa-Ost“ das
Bestehen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 des Strafgesetzbuches
(StGB) an.
4. Hat die Bundesregierung gegenüber den US-Behörden Klarstellungen zu
Reichweite und Kriterien der Designation erbeten, insbesondere im
Hinblick auf deutsche Unterstützerstrukturen?
Die Bundesregierung steht mit der US-Regierung zu relevanten Themen und
Fragen im Austausch, insbesondere mit Blick auf US-Maßnahmen, die
deutsche Rechtssubjekte betreffen.
Eine Beantwortung zum konkreten Austausch des BfV mit ausländischen oder
inländischen Behörden kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus
Gründen der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten
Aufgabenwahrnehmung (Third-Party-Rule) nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden
und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes und deren
Austausch mit internationalen Partnerdiensten, hier des BfV, im Hinblick auf deren
künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind.
Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sog. „Third-
Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die
internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in
seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rn. 162-166) gewürdigt.
Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von
Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der
vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV
weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch die ausländischen
Nachrichtendienste liegt nicht vor.
Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von
Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Partnerdienste
aufgrund der meist hoch eingestuften und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv
bezüglich der Freigabe ihrer Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da es
sich im Kontext parlamentarischer Anfragen zumeist nicht um lang
zurückliegende Ereignisse handelt. Im Rahmen von Prognoseentscheidungen
unterbleiben Nachfragen, auch unter Berücksichtigung von
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Datenübermittlung bereits mit einer ausdrücklichen und
umfassenden Verwendungsbeschränkung durch die übermittelnde ausländische
Behörde versehen wurde. Bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher
Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens gewährt das
Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum, um
es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich
Zulässigen durchzusetzen (BVerfGE 43, 101 [153, Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]).
Das parlamentarische Fragerecht hat für die Bundesregierung einen äußerst
hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ein entsprechend
umfassender Anspruch an ausländische Partnerbehörden ableiten, da für sie
keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber ausländischen Abgeordneten
besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu bedenken, dass jedenfalls ein
systematisches und hochfrequentes Abfragen von Informationen anlässlich von
parlamentarischen Anfragen durch deutsche Sicherheitsbehörden bei
ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahe legen könnte, dass in Deutschland das
parlamentarische Informationsrecht gegenüber den Grundlagen der
internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer Interessensabwägung von vornherein
und in allen Fällen überwiegt. Es bestünde hierdurch die Möglichkeit einer
Erschütterung der internationalen, vertraulichen Zusammenarbeit von
Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden
Einschränkungen bei der Informationsweitergabe. Würden in der Konsequenz eines
Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder
wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederum eine erhebliche Schwächung der
den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
der Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile für die
Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge. Oftmals ist kein Ersatz durch
andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich.
Eine Bekanntgabe der Information kann demzufolge einen Nachteil für das
Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und
vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen
Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die
(zugesagte) Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Hinweise von
Geheimdiensten und Ermittlungsbehörden anderer Staaten.
Dies beinhaltet stets auch die Information, ob solche überhaupt vorliegen.
Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko
des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden
kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third-
Party-Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen
Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der
Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
vorliegend nicht in Betracht kommt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht
der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der
Bundesregierung zurückstehen.
Zuletzt berührt diese Frage den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.
Wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
13. Juni 2017 (2 BvE 1/15, Rn. 92 f.) ergibt, erstreckt sich die
Kontrollkompetenz des Bundestages grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge.
Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Entscheidungsvorbereitungen
einzugreifen. Anders als die Einstufung des Netzwerkes „Antifa Ost“ durch die
US-amerikanische Regierung, hält der Austausch zu der Bewertung dieser
Einstufung innerhalb der deutschen Exekutive derzeit noch an.
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
extraterritorialen Wirkung US-amerikanischer Terrorismus- und
Sanktionsregelungen auf deutsche Akteure?
Die von der US-Regierung erlassenen Sanktionsregelungen entfalten
Rechtswirkung ausschließlich innerhalb der US-Jurisdiktion. Die Bundesregierung
lehnt die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen grundsätzlich ab. Auf
EU-Ebene wurde bereits 1996 die Verordnung 2271/96 (sog.
„Blockingverordnung“) beschlossen, um europäischen Rechtsteilnehmern die Einhaltung von
Drittstaatensanktionen in bestimmten Länderkontexten zu untersagen.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über
Kontokündigungen deutscher Kreditinstitute gegenüber Organisationen aus dem
linksextremistischen Spektrum seit November 2025?
Aus Presseberichten und öffentlichen Verlautbarungen der Roten Hilfe e. V.
(RH) selbst ist bekannt, dass die „GLS Gemeinschaftsbank eG“ Ende des
Jahres 2025 für die Konten der RH eine Kündigung angekündigt hat. Auch die
„Sparkasse Göttingen“ hat laut Medienberichten ein Konto der RH zum
Februar 2026 gekündigt. In einem Eilverfahren im Januar 2026 entschied das
Landgericht Göttingen, dass die Kontokündigung durch die SPK Göttingen vorerst
auszusetzen ist und die SPK das Konto bis zu einem endgültigen Urteil im
Hauptverfahren weiterführen muss. Die GLS Bank gibt an, nach einem Dialog
mit der RH die Konten weiterzuführen.
Neben der Kündigung von Konten der RH wurden medial auch
Kontokündigungen der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) und der Organisation
„Anarchist Black Cross Dresden“ bekannt.
7. Standen diese Maßnahmen (vgl. Frage 6) nach Kenntnis der
Bundesregierung im Zusammenhang mit der US-Designation der „Antifa Ost“,
und wenn ja, inwieweit?
Aus Presseberichten und öffentlichen Verlautbarungen der RH selbst ist
bekannt, dass die RH die Kontokündigungen in einen Zusammenhang mit der
Neubewertung der „Antifa Ost“ durch die USA gestellt hat. In dem
Eilverfahren gab die SPK Göttingen vor Gericht ebenfalls an, dass die Einstufung der
„Antifa Ost“ durch die USA und mögliche Folgen für die Bank ein Grund für
die Kündigung gewesen sei.
8. Welche Angaben haben betroffene Kreditinstitute gegenüber der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu den Gründen dieser
Kontokündigungen gemacht?
Die Antwort zu den Fragen 8, 9, 12, 13 und 14 beziehen sich auf Einzelinstitute
und deren Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin), daher sind Antworten bzw. Teile der Antworten zu diesen Fragen als
„VS–Vertraulich“ eingestuft.* Eine eingestufte Beantwortung ist im Rahmen
einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von
Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren.
Einer offenen Beantwortung parlamentarischer Fragen kann das Wohl des
Bundes oder eines Landes (Staatswohl) entgegenstehen, das durch das
Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS–Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
BVerfGE 124, 78 [123]). Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über
Banken und andere Finanzinstitute und die Stabilität des Finanzmarktes sind
Belange des Staatswohls, die die Antwortpflicht der Bundesregierung auf
parlamentarische Fragen beschränken können (vgl. BVerfGE 147, 50, LS 6b). Die
Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der BaFin dient der Stabilität des Finanzmarkts
und der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie
unterliegt strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards, sodass diese
Informationen grundsätzlich bereits geheimhaltungsbedürftig sind. Ein Bekanntwerden
der Kenntnisse und konkreten Vorgehensweise der BaFin in Einzelfällen im
Bereich der Aufsicht von Kreditinstituten sowie der Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wäre für die erfolgreiche Durchführung
entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und somit für die Sicherheit und die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Es könnte dadurch
die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und
Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen nachteilig beeinflusst werden. Das Staatswohl
könnte daher gefährdet werden.
Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Geschäftstätigkeit
von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind zudem regelmäßig
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes –
GG) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des
jeweiligen Instituts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen.
Die BaFin unterliegt daher gemäß § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) und
§ 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) strengen Verschwiegenheitsregelungen.
Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar
nicht geeignet, den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken
(vgl. BVerfGE 147, 50 [133]). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als
sie einen Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl.
BVerfGE 147, 50).
Es ist deshalb eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im
Ergebnis dazu führt, dass Antworten oder Teile der Antwort zu den Fragen 8, 9, 12,
13 und 14 nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den
oben genannten Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher
Aufsicht über Kreditinstitute und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, mit dem Grad „VS–
Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu
hinterlegen sind.*
Kreditinstitute können im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei
entscheiden, mit wem sie Geschäftsbeziehungen unterhalten. Diese grundsätzliche
Vertragsfreiheit ist bei Sparkassen im Verhältnis zu natürlichen Personen und
gegenüber politischen Parteien eingeschränkt.
Die Kündigungsmöglichkeiten eines Kreditinstituts richten sich nach den
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 675h BGB) sowie ergänzend nach
den Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen
Instituts.
Ein Kreditinstitut ist zur Kündigung einer Kontoverbindung verpflichtet, wenn
im Einzelfall eine Beendigungspflicht nach dem Geldwäschegesetz besteht,
weil die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten in Bezug auf den jeweiligen
Kunden nicht erfüllt werden können.
Auf den eingestuften Antwortteil wird verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS–Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
9. Welche aufsichtsrechtlichen Prüfungen hat die BaFin in diesem
Zusammenhang ggf. eingeleitet oder abgeschlossen (vgl. Frage 8)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 sowie auf den eingestuften Antwortteil
verwiesen.
10. Welche Risiken für die Integrität und Reputation des deutschen
Finanzplatzes sieht die Bundesregierung ggf. durch mögliche Verstöße gegen
internationale Sanktions- und Compliance-Vorgaben?
Es ist Aufgabe der Europäischen Zentralbank (Einheitlicher
Aufsichtsmechanismus), der Deutschen Bundesbank und der BaFin die Funktionsfähigkeit,
Stabilität und Integrität des deutschen Finanzsystems im Rahmen der gesetzlichen
und europarechtlichen Vorgaben zu gewährleisten. Angesichts der sich ständig
ändernden und komplexer werdenden Risikolage halten Europäische
Zentralbank, Bundesbank und BaFin die hohe Intensität ihrer Aufsichts- und
Prüfungstätigkeit im Finanzsektor aufrecht und passen diese an die jeweilige Risikolage
an. Festgestellte Verstöße gegen die geltenden Vorgaben werden konsequent
geahndet.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Geschäftsbeziehungen der
GLS Bank zu Organisationen, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz
als linksextremistisch eingestuft werden, und wenn ja, welche?
Aus Presseberichten und öffentlichen Verlautbarungen der RH selbst ist
bekannt, dass die RH Konten bei der GLS Bank hat.
12. Welche geldwäsche- und terrorismusfinanzierungsrechtlichen Prüfungen
hat die BaFin bei der GLS Bank seit 2020 ggf. durchgeführt?
13. Wurden dabei Transaktionen zugunsten der Roten Hilfe e. V. oder
vergleichbarer Organisationen untersucht, und wenn ja, inwieweit?
14. Plant die BaFin vor dem Hintergrund der US-Designation eine vertiefte
Sonderprüfung der GLS Bank, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12, 13 und 14 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die GLS Gemeinschaftsbank eG (GLS Bank) ist als Kreditinstitut gemäß § 2
Absatz 1 Nrummer 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) Verpflichteter im Sinn
des GwG. Die BaFin überwacht als zuständige Aufsichtsbehörde die
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften aus dem GwG und Kreditwesengesetz
(KWG). Die Geldwäscheaufsicht der BaFin ist eine Systemaufsicht: Sie hat das
Ziel, bei systemischen Mängeln in der Prävention von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung bei den Verpflichteten einzugreifen und diesen
entgegenzuwirken. Bezüglich der Einhaltung des GwG prüft und überwacht die BaFin die
konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Es wird im Übrigen auf die
Antwort zu Frage 8 und auf den eingestuften Antwortteil verwiesen.
15. Welche Sanktionen sieht die Bundesregierung bei festgestellten
Verstößen gegen geldwäsche- oder sanktionsrechtliche Vorgaben vor?
Nach dem GwG und dem KwG verfügt die BaFin über verschiedene
aufsichtsrechtliche Befugnisse zur Abstellung und Sanktionierung von Defiziten in der
Geldwäsche- und Terrorismusprävention der beaufsichtigten Kreditinstitute.
Dazu gehören beispielsweise Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung
der im GwG festgelegten Anforderungen, der Widerruf der Bestellung eines
Geldwäschebeauftragten oder die Untersagung der Geschäfts- oder
Berufsausübung. Zudem kann die BaFin Verwarnungen aussprechen und die Abberufung
eines Geschäftsleiters, von Mitgliedern eines Verwaltungs-/Aufsichtsorgans
verlangen sowie die Bankerlaubnis insgesamt aufheben. Darüber hinaus kann
die BaFin auch Bußgelder verhängen.
Bei Verstößen gegen EU-Sanktionen greifen vor allem Straf- und
Bußgeldvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit den jeweils
einschlägigen EU-Verordnungen.
16. Welche Erkenntnisse liegen dem Bundesamt für Verfassungsschutz ggf.
zu finanziellen oder personellen Verbindungen zwischen der Roten Hilfe
e. V. und der „Antifa Ost“ vor?
Aus Presseberichten ist bekannt, dass Lina E., rechtskräftig verurteilte
Hauptangeklagte im sog. „Antifa-Ost-Verfahren“, im Februar 2024 als Rednerin auf
einer Veranstaltung der RH zum 100-jährigen RH-Jubiläum auftrat und sich
anhand von Beispielen in ihrem persönlichen Fall positiv über die Arbeit sowie
die erhaltene Unterstützung durch die RH äußerte. Ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 18 verwiesen.
Ein weitergehendes Beauskunften der hier infragestehenden Informationen
kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls
nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Durch eine offene Auskunft
darüber, ob und welche personellen und finanziellen Verbindungen der Roten
Hilfe e. V. und der „Antifa Ost“ dem BfV bekannt sind, wären Rückschlüsse auf
die Arbeitsweise und Methodik des BfV insbesondere bei der Beobachtung der
beiden genannten Organisationen möglich. Durch eine offene Auskunft über
den aktuellen Wissensstand könnten die betroffenen Akteure Abwehrstrategien
entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in
Einzelfällen unmöglich machen. Eine weitere Ausführung oder
Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde hier Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des
BfV ermöglichen, sowie den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier
offenlegen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland bedeuten. Eine offene Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich,
weil sonst Informationen bekannt würden, die im Zusammenhang mit
Fähigkeiten und Einsatztaktik sowie mit dienstlichen und operativen
Vorgehensweisen des BfV stehen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Die angefragten Inhalte
würden die Fähigkeiten des BfV offenlegen, sodass eine Bekanntgabe, auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht
Rechnung tragen kann. Selbst bei einem begrenzten Empfängerkreis stünde zu
befürchten, dass sowohl operative Methoden als auch laufende oder zukünftige
Maßnahmen des BfV kompromittiert würden.
Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments
hinter dem Interesse des Schutzes des Staatswohls zurück.
17. Seit wann wird die Rote Hilfe e. V. vom Bundesamt für
Verfassungsschutz als linksextremistische Organisation geführt?
Der Verein „Rote Hilfe e. V.“ wird seit den 1990er Jahren kontinuierlich als
linksextremistische Bestrebung im Verfassungsschutzbericht des Bundes
aufgeführt.
18. Welche Rolle spielt die Rote Hilfe e. V. nach Einschätzung der
Sicherheitsbehörden im linksextremistischen Unterstützungsnetzwerk?
Der „Rote Hilfe e. V.“ ist mit rund 14 400 Mitgliedern und bundesweit rund
50 Ortsgruppen die größte und eine der wichtigsten Gruppierungen im
deutschen Linksextremismus. Primäres Betätigungsfeld der RH ist die
Unterstützung linksextremistischer Straftäter sowohl im Strafverfahren als auch während
der Haftzeit. Sie bietet ihnen politischen und sozialen Rückhalt und leistet
juristische sowie finanzielle Unterstützung mit dem Ziel, das strafrechtliche
Abschreckungspotenzial zu mindern. Die RH sorgt für eine bundesweite
Vernetzung, sichert innerhalb der Szene den übergreifenden Zusammenhalt der
unterschiedlichen Strömungen und bietet einen Legitimationsrahmen für die
Begehung von Straf- und Gewalttaten. Bei der Auswahl und Begründung der
Unterstützungsfälle lässt sie erkennen, dass sie die Anwendung von Gewalt als
Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht nur befürwortet, sondern auch
unterstützt.
Daneben versucht die RH, durch intensive Öffentlichkeitsarbeit und Agitation
Einfluss auf die Meinungsbildung zu nehmen und den Rechtsstaat zu
delegitimieren, indem sie ihm einen „repressiven Charakter“ unterstellt und
Gerichtsentscheidungen als politisch motivierte Klassenjustiz abwertet. Innerhalb der
linksextremistischen Szene und des mit ihr solidarischen Umfelds besitzt sie
einen hohen Bekanntheitsgrad und Relevanz als Unterstützungsstruktur.
Dem Netzwerk „Antifa-Ost“ zugerechnete Inhaftierte stehen im Fokus
linksextremistischer Solidaritätskampagnen. Auch die RH unterstützt offen Personen
des Netzwerkes durch solidarische Veröffentlichungen und Mobilisierungen für
Solidaritätsveranstaltungen auf der vereinseigenen Internetseite, teils auch mit
Nennung der Vornamen der betreffenden Personen. Des Weiteren ruft die RH
auf ihrer Internetseite zu Spenden auf ein RH-Spendenkonto auf. Bei einer
Veranstaltung im Februar 2024 im Rahmen der 100-Jahr-Festivitäten der RH trat
die als Angehörige des Netzwerkes „Antifa Ost“ verurteilte Lina E. als eine der
Hauptrednerinnen auf und äußerte sich zu von der RH empfangenen
Unterstützungsleistungen. Mit der Kampagne „Wir sind alle Antifa“ der RH äußerte sie
sich ebenfalls zu zahlreichen Aktivitäten, beispielsweise„gelebte Solidarität“,
u. a. auch für die Beteiligten von „Antifa Ost“.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
19. Welche Kooperationen bestehen zwischen deutschen
Sicherheitsbehörden und US-Behörden (z. B. Office of Foreign Assets Control [OFAC],
Federal Bureau of Investigation [FBI]) im Bereich
Extremismusfinanzierung, und welche konkreten Erkenntnisse wurden seit November 2025
im Rahmen dieser Zusammenarbeit gewonnen?
Das BfV kooperiert im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung im Allgemeinen
auch mit US-amerikanischen Partnerbehörden. Eine Beantwortung zum
konkreten Austausch mit ausländischen oder inländischen Behörden kann trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen der Gewährleistung einer
funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung (Third-Party-
Rule) nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Im Weiteren wird auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen.
20. Welche Hinweise liegen der Bundesregierung ggf. auf
Umgehungsstrategien linksextremistischer Akteure über Drittkonten, Kryptowährungen
oder Spendenplattformen vor?
Eine Beantwortung der hier infragestehenden Informationen, kann aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch
nicht in eingestufter Form. Durch eine offene Auskunft darüber, ob und welche
Erkenntnisse der Bundesregierung, hier dem BfV, zu Umgehungsstrategien
linksextremistischer Akteure über Drittkonten, Kryptowährungen oder
Spendenplattformen vorliegen, wären Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und
Methodik des BfV, insbesondere bei der Beobachtung linksextremistischer
Akteure möglich. Durch eine offene Auskunft über den aktuellen Wissens- und
Erkenntnisstand könnten die betroffenen Akteure Abwehrstrategien entwickeln
und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen
unmöglich machen. Eine weitere Ausführung oder Veröffentlichung der in
Rede stehenden Informationen würde hier Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV
ermöglichen, sowie den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen.
Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und
damit einen schweren Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
bedeuten. Eine offene Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich, weil
sonst Informationen bekannt würden, die im Zusammenhang mit Fähigkeiten
und Einsatztaktik sowie mit dienstlichen und operativen Vorgehensweisen des
BfV stehen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Die angefragten Inhalte
würden die Fähigkeiten des BfV offenlegen, sodass eine Bekanntgabe, auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht
Rechnung tragen kann. Selbst bei einem begrenzten Empfängerkreis stünde zu
befürchten, dass sowohl operative Methoden als auch laufende oder zukünftige
Maßnahmen des BfV kompromittiert würden.
Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments
hinter dem Interesse des Schutzes des Staatswohls zurück.
21. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung ggf.
Crowdfunding- und Online-Spendenplattformen bei der Finanzierung
linksextremistischer Strukturen?
In Einzelfällen nutzen linksextremistische Akteure Internet-Plattformen für
Spendenaufrufe. Dabei wird versucht, Geld für unterschiedliche Aktivitäten zu
sammeln. Diese Aufrufe reichen von der Finanzierung von Gerichtskosten über
Unterstützung von Organisationen, die nach Ansicht von Linksextremisten mit
Repressionen belegt werden, bis hin zur Deckung von täglich anfallenden
Kosten.
22. Welche Prüfungen wurden hierzu (vgl. Frage 21) von der BaFin oder von
anderen Stellen zwischen 2020 und 2025 ggf. durchgeführt?
Crowdfunding- und Online-Spendenplattformen unterliegen nicht der
geldwäscherechtlichen Aufsicht der BaFin.
23. Welche Defizite sieht die Bundesregierung ggf. bei der Überwachung
digitaler Finanzierungswege extremistischer Akteure?
Eine wiederkehrende, globale Herausforderung sind neue Zahlungsmittel wie
Kryptowährungen. Hierzu hat die Bundesregierung die Sicherheitsbehörden
personell und finanziell entsprechend ausgestattet, um die Terrorismus- und
Extremismusfinanzierung, die solche Mittel nutzt, effektiv zu bekämpfen.
Die Bundesregierung prüft zudem im Rahmen der für diese Wahlperiode
vorgesehenen Reform des Nachrichtendienstrechts die operative Stärkung der
Nachrichtendienste des Bundes umfassend, auch unter Einschluss des in der
Frage benannten Aufklärungsbedarfs.
24. Welche Bundesmittel erhielten die in der Anlage (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller) aufgeführten Vereine und Organisationen, wie
beispielsweise die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der
Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN‑BdA) oder Robin Wood e. V. –
Gewaltfreie Aktionsgemeinschaft für Natur und Umwelt, die den offenen
Brief zur Unterstützung der Roten Hilfe e. V. unterzeichnet haben, ggf.
seit 2020 (bitte nach Ressort, Kapitel, Titel, Förderprogramm,
Förderhöhe, Förderzweck und Förderzeitraum in maschinenlesbarer Form
aufschlüsseln)?
Der Anfrage lag keine Anlage bei. Die Frage wird daher auf die beiden in der
Fragestellung konkret genannten Organisationen bezogen und kann wie folgt
beantwortet werden.
Organisation Ressort Kapitel
Förderprogramm
Förderhöhe Förderzweck
Förderzeitraum
VVN-BdA BMBFSFJ 1 702 Kinder-
und
Jugendpolitik
Demokratie
leben!
13 889,08 Euro Siehe
Förderrichtlinie des
Bundesprogramms
2020–2024
25. Welche Extremismus- und Verfassungstreueprüfungen wurden im
Rahmen dieser möglichen Förderungen (vgl. Frage 24) ggf. durchgeführt?
Die Zuwendungsempfänger im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) müssen Gewähr für eine der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung förderliche Arbeit bieten.
26. In welchen Fällen wurden ggf. Verwendungsnachweise auf eine
Unterstützung extremistischer Aktivitäten geprüft (vgl. Frage 24)?
a) Wurden aufgrund extremistischer Bezüge Förderungen ganz oder
teilweise zurückgefordert oder widerrufen, und wenn ja, welche?
b) Wurde in Fällen trotz bekannter Extremismusbezüge weiter
gefördert, wenn ja, in welchen, und mit welcher Begründung?
Die Fragen 26 bis 26b werden zusammen beantwortet.
Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des BMBFSFJ werden die
Verwendungsnachweise auf ordnungsgemäße Mittelverwendung geprüft.
27. Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus der US-Terrorlistung der
„Antifa Ost“ für die deutsche Extremismus- und Förderpolitik?
Die Ressorts der Bundesregierung tauschen sich grundsätzlich über
Fördermaßnahmen aus und entwickeln sie kontinuierlich weiter.
28. Plant die Bundesregierung Anpassungen der gesetzlichen oder
administrativen Rahmenbedingungen zur Verhinderung extremistischer
Finanzierung, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung verfolgt eine Strategie der ganzheitlichen Bekämpfung
von Extremismus und Terrorismus (vgl. Z. 2016 bis 2017 KoaV). Im Zuge
dieser Strategie sieht der Koalitionsvertrag eine Pflicht zur Offenlegung der
Finanzierung von Vereinen und Verbänden vor, deren Mitglieder oder Strukturen von
Verfassungsschutzämtern beobachtet und die von ausländischen Regierungen
oder mit ihnen verbundenen Organisationen gesteuert werden (vgl. Z. 2721 bis
2724 KoaV). Die Einführung dieser Pflicht wird derzeit geprüft.
Die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern gehen zudem Hinweisen zu
möglichen extremistischen Bestrebungen wie auch strafrechtlich relevanten
Handlungen konsequent nach.
Terrorismusfinanzierung ist dabei nach den §§ 89c, 129a und 129b StGB sowie
§ 18 AWG strafbar. Diese Strafbarkeit wird durch den Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und
zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
(Bundestagsdrucksache 21/3191) nochmals ausgeweitet, indem bei § 89c StGB
sowie § 129a Absatz 5 Satz 1 StGB eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt wird.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
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