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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Weiterentwicklung der Energieinfrastrukturentwicklung

(insgesamt 20 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

13.03.2026

Antwortdauer

15 Tage

Aktualisiert

23.03.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/435826.02.2026

Weiterentwicklung der Energieinfrastrukturentwicklung

der Abgeordneten Dr. Alaa Alhamwi, Michael Kellner, Katrin Uhlig, Lisa Badum, Dr. Sandra Detzer, Julian Joswig, Sandra Stein, Claudia Müller und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das jüngste Klimaurteil, das die Deutsche Umwelthilfe erstritten hat, erhöht den Handlungsdruck auf die Bundesregierung, Klimaschutzmaßnahmen so auszugestalten, dass die gesetzlichen Ziele tatsächlich erreicht werden (www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/umwelthilfe-klimaklage-regierung-100.html). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Maßnahmen die Bundesregierung plant und umsetzt, um den konsequenten Ausbau der erneuerbaren Energien sowie den Netzausbau zu sichern sowie die Speicher und weitere Flexibilisierungsmaßnahmen systemdienlich zu integrieren. Dies schafft Investitions- und Planungssicherheit für Unternehmen, Kommunen und Netzbetreiber.

Maßgebliche Weichenstellungen erfolgen im Änderungsprozess des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG; siehe dazu „Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes“, Jahreswirtschaftsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie [BMWE], S. 67), im Verfahren zum Netzentwicklungsplan Strom (NEP Strom) und in der gesetzlichen Umsetzung über das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG).

Der Netzausbau kommt bislang nur schleppend voran, zugleich sind viele Verfahren im Netzbereich weiterhin nicht ausreichend digitalisiert. Dies ist aber ein relevantes Standortthema für eine Industrie- und Wirtschaftsnation im 21. Jahrhundert, auch unabhängig von der Energiewende. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung die Energieinfrastrukturentwicklung für ein klimaneutrales Energiesystem künftig zielorientiert und sektorübergreifend analysieren und ableiten will, um Netze, Digitalisierung sowie Speicher und weitere Flexibilitätsoptionen systemdienlich zu verzahnen und so dauerhaft sinkende Stromkosten zu ermöglichen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Welchen konkreten Anpassungsbedarf sieht die Bundesregierung infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Klimaschutzprogramm 2023, insbesondere unter Einhaltung der Jahresemissionsmengen, in welchen Sektoren besteht nach ihrer Einschätzung der größte Nachsteuerungsbedarf, und mit welchen Maßnahmen will sie die vom Gericht festgestellte verbleibende Emissionslücke bis 2030 schließen?

2

Bezieht die Bundesregierung die nationalen und europäischen Klima- und Energieziele sowie den sich aus dem Klimaurteil ergebenden Anpassungsbedarf bei der Ausgestaltung der Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes im Rahmen der geplanten Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes („Netzpaket“) ein, wenn ja, in welcher Weise und in welchem Umfang, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

3

Welche konkreten Netzgebiete (bitte die räumliche Abgrenzung bzw. Zuordnung, z. B. Netz- bzw. /Anschlussgebiete, angeben), welche Verteilnetzbetreiber wären nach Kenntnis der Bundesregierung von dem im Monitoringbericht (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/energiewende-effizient-machen.pdf?__blob=publicationFile&v=24, S. 107) diskutierten Modell „Redispatch-Vorbehalt“, das auf der 3-Prozent-Abregelungsquote beruht, betroffen, und welchen Anteil an Fläche sowie an relevanter installierter Leistung bzw. an geplanten Zubauvorhaben würde dies jeweils betreffen?

4

Auf welcher Datengrundlage ermitteln die Bundesregierung bzw. das BMWE bzw. nachgeordnete Behörden auf Basis welcher Daten (Netzbetreiber, Bundesnetzagentur [BNetzA] etc.) die maßgebliche 3-Prozent-Abregelungsquote (insbesondere Datenquelle, Methodik, Betrachtungszeitraum, Aktualisierungsintervall und zuständige Datenerheber), beabsichtigt die Bundesregierung, diese Daten und die daraus abgeleitete Gebietskulisse öffentlich zugänglich zu machen, und wenn nein, warum nicht?

5

Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die Einführung eines „Redispatch-Vorbehalts“ auf die wirtschaftliche Attraktivität und den Zubau erneuerbarer Erzeugungsanlagen in den betroffenen Gebieten, und welche Auswirkungen auf Kosten- bzw. Erlösstrukturen, Netzentgelte und Ausgleichszahlungen ergeben sich hieraus nach Einschätzung der Bundesregierung jeweils für die betroffenen Netzbetreiber (bitte nach Netzbetreiber aufschlüsseln)?

6

Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der Einführung eines „Redispatch-Vorbehalts“ auf Netzanschlussbedingungen, Anschlussreihenfolgen und Realisierungszeiten für erneuerbare Erzeugungsanlagen, Speicher sowie weitere Anschlussbegehrende (z. B. Rechenzentren, Großverbraucher), insbesondere in den betroffenen Gebieten und im Vergleich zu nichtbetroffenen Netzgebieten?

7

Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung infolge eines „Redispatch-Vorbehalts“ auf die Investitions- und Planungssicherheit sowie auf den realisierten und geplanten Zubau erneuerbarer Erzeugungsanlagen, und welche Folgewirkungen prognostiziert sie für die Wertschöpfung der Erneuerbaren-Branche (insbesondere Investitionen, Produktionskapazitäten und Beschäftigung) in Deutschland?

8

Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Gesetzgeber bzw. BMWE und der unabhängigen Regulierungsbehörde bei der Festlegung von Bedingungen des Netzanschlusses, insbesondere hinsichtlich der Einführung oder Ausweitung von Baukostenzuschüssen (BKZ) für erneuerbare Erzeugungsanlagen (z. B. Windenergie- und Photovoltaikanlagen), und auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Kriterien soll eine solche Regelung erfolgen, und wenn die Bundesregierung eine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für vorrangig hält, welche Ermächtigung der Bundesnetzagentur sieht sie hierfür vor?

9

Welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, im Zuge der Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes und der Netzentgeltsystematik (z. B. im Monitoringbericht S. 181, 183) eine Netzentgeltpflicht bzw. zusätzliche Netzentgeltbelastungen für erneuerbare Erzeugungsanlagen und Speicher vorzusehen, während konventionelle Erzeugungsanlagen in Deutschland nicht in vergleichbarer Weise belastet werden, und wie bewertet sie diese Ungleichbehandlung hinsichtlich Wettbewerbsneutralität, Strompreisen sowie der Erreichung der Klima- und Energieziele?

10

Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob Netzentgelte stärker leistungs- statt arbeitsbezogen auszugestalten sind (Kilowatt [kW] statt Kilowattstunde [kWh]), welche Schritte prüft sie im Rahmen der Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes oder darüber hinaus zur Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik in Richtung einer leistungsorientierten Komponente, und wie bewertet sie dabei die Auswirkungen auf den Netzbetrieb, die Lastspitzen, Flexibilitätsanreize und die Integration von Speichern und Erneuerbaren?

11

Hält die Bundesregierung eine verpflichtende Standardisierung und Vereinheitlichung von Netzanschlussverfahren sowie der Priorisierung von Anschlussbegehren bei Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern für erforderlich, um Effizienz, Entbürokratisierung und eine Beschleunigung der Netzanschlüsse zu erreichen, wenn ja, welche konkreten Schritte plant sie, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

12

Hält die Bundesregierung es für erforderlich, zur Verringerung von Mehrfachanfragen und zur Erhöhung der Transparenz über freie Netzanschlusskapazitäten eine unverbindliche Netzanschlussauskunft der Netzbetreiber vorzusehen, die neben einem „Ja bzw. Nein“ auch eine realistisch anschließbare Leistungsbandbreite ausweist, wenn ja, plant sie eine entsprechende Regelung im Rahmen der Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes bzw. der Weiterentwicklung des § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes [EnWG], und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

13

Hält die Bundesregierung es für erforderlich, für die Vergabe knapper Netzanschlusskapazitäten politische Leitlinien bzw. Zielkorridore nach Technologiekategorien (z. B. Speicher, Elektrolyseure, Rechenzentren) festzulegen, statt die Priorisierung im Wesentlichen den Netzbetreibern zu überlassen, wenn ja, welche Kriterien, Verfahren und Zuständigkeiten sieht sie dafür vor, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

14

Welche Vorhaben aus den bestehenden Netzentwicklungsplänen (NEP Strom) bewertet die Bundesregierung als „No-regret-Maßnahmen“, die bereits auf Grundlage der vorliegenden Bedarfsermittlungen in das Bundesbedarfsplangesetz aufgenommen werden können, und welchen Zeitplan verfolgt sie hierfür (bitte die nächsten vorgesehenen Novellierungsschritte und Meilensteine angeben)?

15

Sieht die Bundesregierung die Systementwicklungsstrategie (SES) als übergeordnetes Planungsinstrument für eine sektorübergreifende, koordinierte Entwicklung der Energieinfrastruktur an, wenn ja, welche konkrete Rolle soll die SES im Verhältnis zu bestehenden Planungs- und Bedarfsermittlungsprozessen (insbesondere NEP Strom bzw. NEP Gas bzw. NEP Wasserstoff) sowie in den darauf aufbauenden Gesetzesvorschlägen zum BBPlG einnehmen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

16

Wie wollen die Bundesregierung und bzw. oder die Bundesnetzagentur sicherstellen, dass die Leitplanken, Ankerpunkte und das Leitbild der Systementwicklungsstrategie sowie die nationalen und EU-rechtlichen Klimaziele in den Netzentwicklungsplänen (NEP Strom) sowie den darauf aufbauenden Gesetzesvorschlägen zum BBPlG umfassend berücksichtigt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Hauptszenario des NEP Strom („Netzentwicklungsplan Strom 2037 mit Ausblick 2045, Version 2025, Szenario A) nach Kenntnis der Fragestellenden diese Vorgaben nicht bzw. nicht vollständig abbildet?

17

Hält die Bundesregierung es für erforderlich, in der Weiterentwicklung des Netzanschluss- und Netzentgeltregimes sowie in den einschlägigen Planungsprozessen (u. a. NEP Strom bzw. BBPlG) den Begriff und die Kriterien der „Systemdienlichkeit“ gegenüber der bislang häufig verwendeten „Netzdienlichkeit“ klar zu definieren und verbindlich zu operationalisieren, wenn ja, wie soll „Systemdienlichkeit“ konkret bestimmt und in Genehmigungs-, Anschluss- und Ausbauentscheidungen angewendet werden, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

18

Hält die Bundesregierung es für erforderlich, im Rahmen des „Netzpakets“ ein gesetzlich abgesichertes Recht auf Überbauung am Netzverknüpfungspunkt für Erzeugungsanlagen zu verankern und hierfür bundesweit einheitliche, standardisierte Prozesse einschließlich Musterverträgen vorzugeben, wenn ja, welche konkreten Regelungen plant die Bundesregierung diesbezüglich, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Überbauung nach Einschätzung der Fragestellenden durch höhere Volllaststunden und Spitzenkappung die Redispatch- sowie Netzausbaukosten senken kann?

19

Inwiefern hält es die Bundesregierung für erforderlich, bei der Weiterentwicklung des Netzanschluss- und Netzausbauregimes Umwelt- und Naturschutzbelange verbindlich stärker zu gewichten, insbesondere durch eine klarere Priorisierung von Erdkabeln bzw. Freileitungen nach festgelegten Kriterien, wenn ja, welche Kriterien und Vorgaben (u. a. für Trassenwahl, Bündelung, Erd- bzw. Freileitungsanteile und Genehmigungspraxis) beabsichtigt sie, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

20

Wie bewertet die Bundesregierung die technische Machbarkeit einer Regelung, die Netzbetreibern bei Abregelung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien lediglich die Abregelung der Netzeinspeisung erlaubt, nicht jedoch die Abregelung der Erzeugung zum Eigenverbrauch, und plant die Bundesregierung, eine entsprechende Regelung einzuführen, wenn ja, was ist der Zeitplan für die Einführung, und wenn nein, wieso nicht?

Berlin, den 25. Februar 2026

Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion

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