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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Spannungsfeld mit der Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie dem praktischen Umgang mit amtlicher Kommunikation

(insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

17.03.2026

Aktualisiert

01.04.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/443503.03.2026

Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Spannungsfeld mit der Einstufungspraxis in Geheimhaltungsgrade sowie dem praktischen Umgang mit amtlicher Kommunikation

der Abgeordneten Lukas Benner, Dr. Konstantin von Notz, Rebecca Lenhard, Marcel Emmerich, Schahina Gambir, Lamya Kaddor, Marlene Schönberger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen ist, gerade in einer auf Öffentlichkeit ausgerichteten Staatsform („res publica“), eine zentrale Voraussetzung für demokratische Teilhabe, wirksame parlamentarische Kontrolle und eine informierte öffentliche Debatte.

Informationsfreiheitsgesetze dienen dabei nicht allein der individuellen Rechtsdurchsetzung, sondern bilden ein strukturelles Gegengewicht zu Macht- und Informationsasymmetrien zwischen Staat und Gesellschaft. Transparenz staatlichen Handels erhöht auch die Legitimation politischer Entscheidungen, Zugleich ist klar, dass staatliches Handeln in bestimmten Bereichen – insbesondere im Zusammenhang mit nationaler Sicherheit, außen- und sicherheitspolitischen Belangen sowie dem Schutz besonders sensibler Informationen – eines wirksamen Geheimschutzes bedarf.

Umfang, Entwicklung und Begründung von Geheimhaltungsentscheidungen haben unmittelbare Auswirkungen auf den tatsächlichen Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Ein funktionsfähiges Informationsfreiheitsrecht muss daher sowohl den notwendigen Schutz sicherheitsrelevanter Informationen gewährleisten als auch sicherstellen, dass Geheimhaltung nicht über ihren legitimen Zweck hinaus ausgedehnt wird.

Andernfalls droht das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen ins Leere zu laufen und damit seinen oben beschriebenen Zweck zu verfehlen. Hierauf haben auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ihren bisherigen Entscheidungen immer wieder aufmerksam gemacht (etwa BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 – 10 VR 1/24 –, juris, Randnummer 27; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Randnummer 12 ff.).

In Deutschland ist der Zugang zu amtlichen Informationen bislang stark von Bereichsausnahmen, formalen Hürden und Ausnahmetatbeständen geprägt. In der Fachöffentlichkeit wird seit Jahren kritisiert, dass das IFG durch weit gefasste Schutzgründe, eine nicht selten leichtfertige Einstufungspraxis sowie eine insgesamt restriktive Auslegung durch Behörden in seiner praktischen Wirkung erheblich eingeschränkt wird (siehe www.transparency.de/aktuelles/detail/article/transparency-kritisiert-restriktive-umsetzung-des-informationsfreiheitsgesetzes-durch-bundesverwaltung?utm_source=chatgpt.com).

Dies betrifft nicht nur klassische Akten, sondern zunehmend auch elektronische und informelle Kommunikationsformen, die für tatsächliche Entscheidungsprozesse von wachsender Bedeutung sind. Denn Verwaltungshandeln und politische Kommunikation haben sich in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Entscheidungsrelevante Abstimmungen erfolgen heute häufig per E‑Mail und über Messenger-Dienste. Eine genaue Abgrenzung zwischen amtlicher und privater Kommunikation sowie zwischen aktenrelevantem Verwaltungshandeln und informeller Abstimmung ist hierbei vielfach nur schwer vorzunehmen und umstritten. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Verwaltung nicht einseitig dienstliche und damit aktenrelevante Vorgänge in den Bereich privater Kommunikation verlagert und damit das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen beschneidet oder gänzlich umgeht. Denn das dringende Anliegen dieses Rechts – nämlich einen Beitrag zur demokratischen Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns und zur individuellen Rechtsdurchsetzung insgesamt zu leisten – besteht selbstverständlich auch bei zunehmend digitaler Kommunikation.

Vor diesem Hintergrund hebt der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD hervor, dass die Bürgerinnen und Bürger sowie die parlamentarische Öffentlichkeit im Deutschen Bundestag die Regierung und die ihr nachgeordnete Verwaltung effektiv kontrollieren können muss. Insoweit soll das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nach der Zielsetzung der Koalitionäre in seiner bisherigen Form mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung reformiert werden.

Auch mit Blick auf Fragen an der Schnittstelle zwischen Informationsfreiheit und Open-Data herrscht weitgehend Unklarheit hinsichtlich des weiteren Vorgehens der Bundesregierung, insbesondere des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. Diese Fragen werden in Kürze in einer weiteren Kleinen Anfrage durch die fragestellende Fraktion thematisiert.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

In welchen Bundesministerien und nachgeordneten Behörden erfolgt noch eine papiergestützte Nachweisführung von Verschlusssachen anhand von Verschlusssachen-Bestandsverzeichnissen, Verschlusssachen-Quittungsbüchern, Verschlusssachen-Begleitzetteln, Verschlusssachen-Empfangsscheinen, Verschlusssachen-Übergabeprotokollen sowie Verschlusssachen-Vernichtungsprotokollen, und in welchen existiert eine elektronische Nachweisführung von Verschlusssachen mit Verschlusssachen-Registratursystemen (bitte einzeln aufschlüsseln)?

2

Wie hat sich die Zahl der von der Bundesregierung vorgenommenen Einstufungen in die Geheimhaltungsgrade a) „VS-Streng geheim“ (VS = Verschlusssache), b) „VS-Geheim“ und c) „VS-Vertraulich“ seit Beginn der laufenden Legislaturperiode entwickelt (bitte nach Monaten, Ressorts und Geheimhaltungsgraden aufschlüsseln)?

3

Welche strukturellen, organisatorischen oder sachlichen Gründe, insbesondere im Hinblick auf sicherheitsrelevante Schutzbedürfnisse, sieht die Bundesregierung für etwaige Veränderungen dieser Einstufungspraxis?

4

In welchem Umfang betreffen eingestufte Dokumente nach Kenntnis der Bundesregierung Vorgänge, die grundsätzlich dem Anwendungsbereich von IFG, UIG oder VIG unterfallen würden?

5

Aus welchen Gründen wird für den Geheimhaltungsgrad „VS‑Nur für den Dienstgebrauch“ keine ressortübergreifende Statistik geführt, und hält die Bundesregierung diese angesichts der Bedeutung dieses Geheimhaltungsgrades für den Informationszugang für sachgerecht?

6

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass dieser Geheimhaltungsgrad „VS‑Nur für den Dienstgebrauch“ nicht über seinen legitimen Zweck hinaus angewendet wird?

7

Wie lange dauert die Beantwortung einer IFG-Anfrage im Geschäftsbereich der Bundesregierung mindestens, höchstens und durchschnittlich?

a) In wie vielen Fällen konnte die Bundesregierung im Jahr 2024 den Informationszugang nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (Bundes-IFG) innerhalb eines Monats gewähren?

b) In wie vielen Fällen hat im Jahr 2024 die Beantwortung länger als einen Monat gedauert, und was waren hierfür die Gründe?

8

Wie sind die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden organisiert, um eine effektive Beantwortung einer IFG-Anfrage zu gewährleisten?

a) Wie ist der Prozess einer IFG-Anfrage vom Eingang bei der jeweiligen Stelle bis zur Beantwortung?

b) Sieht die Bundesregierung hier einen Anpassungsbedarf?

c) Wenn ja, was plant die Bundesregierung hierzu?

9

Wie viele gerichtliche In-Camera-Verfahren im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Informationszugangs nach dem Bundes-IFG, UIG oder VIG wurden seit Beginn der laufenden Legislaturperiode a) beantragt, b) durchgeführt und c) mit welchem jeweiligen Ergebnis abgeschlossen?

10

Inwiefern sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Einführung einer permanenten, unabhängigen Kontrollinstanz, welche im Streitfall Einstufungen von Dokumenten, Dateien und Vorgängen überprüft?

11

Wie häufig wurde von der Bundesregierung eine Erklärung gemäß § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) abgegeben (bitte nach Ressorts aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen ging es um die Vorlage von Unterlagen?

12

Wie definiert die Bundesregierung vor dem Hintergrund der geltenden Registratur- und Aktenführungsrichtlinien den Begriff der „Akte“ im Hinblick auf elektronische Kommunikation?

13

Welche qualitativen Unterschiede sieht die Bundesregierung zwischen einem E‑Mail-Vorgang und der Nutzung von Messenger-Diensten (z. B. Wire) im Hinblick auf Aktenrelevanz, Dokumentationspflicht und spätere Nachvollziehbarkeit?

14

In welchem Umfang wird dienstliche Kommunikation über Messenger-Dienste, soziale Netzwerke oder vergleichbare Plattformen a) dokumentiert, b) archiviert und c) für Zwecke des Informationszugangs nach dem IFG, UIG oder VIG berücksichtigt?

15

Nach welchen Kriterien grenzt die Bundesregierung dienstliche von privater Kommunikation ab, insbesondere in Fällen, in denen Kommunikation zwar nicht im privaten Lebensbereich erfolgt, aber außerhalb klassischer Aktenführung stattfindet?

16

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass beruflich veranlasste Kommunikation innerhalb der Verwaltung grundsätzlich amtlichen Charakter hat?

17

Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund zunehmender digitaler und informeller Kommunikation Anpassungsbedarf bei den Aktenführungs- und Dokumentationspflichten, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen?

18

Welche konkreten Defizite des geltenden Bundes-IFG erkennt die Bundesregierung?

19

Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der angekündigten Reform des Bundes-IFG, insbesondere im Hinblick auf a) den Abbau von Bereichsausnahmen, b) die Begrenzung von Ausnahmetatbeständen und c) die Stärkung einklagbarer Informationsansprüche?

20

Welche absoluten Verweigerungsgründe sieht das Bundes-IFG derzeit vor, und aus welchen Gründen hält die Bundesregierung diese jeweils für zwingend erforderlich?

21

Aus welchen Gründen setzt das Bundes-IFG überwiegend auf faktische Bereichsausnahmen, während das UIG stärker auf Abwägungsvorbehalte abstellt, und prüft die Bundesregierung, ob eine stärkere Abwägungsorientierung geeignet wäre, die Transparenz- und Sicherheitsinteressen angemessen in Ausgleich zu bringen?

22

In welchem Stadium befindet sich die Reform des Bundes-IFG derzeit, und welchen konkreten Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bis zur Vorlage eines Gesetzentwurfs?

23

Plant die Bundesregierung im Rahmen der Reform auch Änderungen am UIG und bzw. oder am VIG, und wenn ja, mit welchem jeweiligen Verfahrensstand und Zeitplan?

24

Wie soll der Mehrwert der angekündigten Reform bzw. Reformen im Einzelnen aussehen für: a) einzelne Bürgerinnen und Bürger, b) Medien und die institutionell organisierte Zivilgesellschaft sowie c) die Verwaltung selbst?

25

Inwiefern steht die angekündigte Reform des Bundes-IFG im Zusammenhang mit der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Ergänzung der Zuständigkeiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit?

Berlin, den 26. Februar 2026

Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion

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