Langjährige Planungsstillstände bei Bebauungsplanverfahren und Eigentumsschutz
der Abgeordneten Bastian Treuheit, Marc Bernhard, Carolin Bachmann, Olaf Hilmer, Sebastian Münzenmaier, Volker Scheurell, Otto Strauß, Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Bebauungsplanverfahren, deren Aufstellungsbeschlüsse viele Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegen, ohne dass die Gemeinden diese Verfahren abgeschlossen oder förmlich eingestellt haben, werfen Fragen hinsichtlich des Verhältnisses von kommunaler Planungshoheit und Eigentumsschutz auf. Ein Beispiel hierfür ist der Bebauungsplan Nr. 332b „Im Stöckig“ der Stadt Fürth, dessen Aufstellung bereits 1997 beschlossen wurde und der bis heute weder abgeschlossen noch eingestellt wurde (Nach 25-jähriger Wartezeit und Petition: Mini-Schritte beim Bebauungsplan in Fürth-Ronhof; www.nn.de/fuerth/nach-25-jahriger-wartezeit-und-petition-mini-schritte-beim-bebauungsplan-in-furth-ronhof-1.14629834). Dauert ein Planungsverfahren über Jahrzehnte an, ohne dass eine abschließende Entscheidung ergeht, erhalten betroffene Grundstückseigentümer über lange Zeiträume keine Klarheit hinsichtlich der künftigen Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das geltende Baugesetzbuch einen angemessenen Ausgleich zwischen kommunaler Planungshoheit und dem Eigentumsschutz nach Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes gewährleistet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Mit welcher verfassungsrechtlichen Begründung hält die Bundesregierung die geltende Rechtslage des Baugesetzbuchs für mit Artikel 14 Absatz 1 GG vereinbar, wenn ein Bebauungsplanverfahren über Jahrzehnte weder zum Satzungsbeschluss geführt noch förmlich eingestellt wird, und auf welche höchstrichterliche Rechtsprechung stützt sie diese Einschätzung; wie bewertet sie dabei Fälle, in denen keine Veränderungssperre besteht und § 18 BauGB daher nicht greift?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Planungssicherheit für Grundstückseigentümer im Rahmen des Eigentumsschutzes nach Artikel 14 GG bei?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um Grundstückseigentümer vor unverhältnismäßig langen Planungsstillständen zu schützen, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen erwägt sie?
Hat die Bundesregierung geprüft, gesetzliche Verfahrensfristen für Bebauungsplanverfahren einzuführen, um außergewöhnlich lange Planungsstillstände zu vermeiden, und wenn nein, aus welchen Gründen wurde hiervon bislang abgesehen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung eines rein verfahrensrechtlichen Anspruchs der Grundstückseigentümer auf eine abschließende Entscheidung der Gemeinde (Abschluss oder förmliche Einstellung des Verfahrens) nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums, der den Planinhalt unberührt lässt und damit nicht im Widerspruch zu § 1 Absatz 3 Satz 2 BauGB stünde, und hat sie eine solche Regelung geprüft; wenn nein, aus welchen Gründen?
Welche Auswirkungen haben langjährige Planungsstillstände nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Baulandmobilisierung und die Schaffung von Wohnraum, insbesondere in Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten?
Welche konkreten Anlaufstellen und Rechtsschutzmöglichkeiten stehen nach Auffassung der Bundesregierung Grundstückseigentümern zur Verfügung, die von jahrzehntelang nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren betroffen sind, und warum hält die Bundesregierung diese Möglichkeiten für ausreichend?