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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Die Situation der Privatdozentinnen und Privatdozenten in Deutschland

Diese Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Noch nicht beantwortet“.

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

07.09.2026

Aktualisiert

09.09.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 21/784807.09.2026

Die Situation der Privatdozentinnen und Privatdozenten in Deutschland

der Abgeordneten Ayse Asar, Dr. Andrea Lübcke, Claudia Müller, Dr. Anja Reinalter, Misbah Khan, Lisa Paus, Dr. Armin Grau und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Habilitation gilt in Deutschland traditionell als höchstrangige Hochschulprüfung und weist die Befähigung zu selbstständiger Forschung und Lehre nach. Nach erfolgreicher Habilitation kann der Titel „Privatdozentin“ bzw. „Privatdozent“ (PD) verliehen werden. Im Jahr 2024 habilitierten sich laut Statistischem Bundesamt 1.564 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an deutschen Hochschulen; das Durchschnittsalter der Habilitierten lag zuletzt bei rund 42 Jahren (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/12339/umfrage/anzahl-der-habilitationen-an-deutschen-hochschulen/). Anders als Juniorprofessuren oder Tenure-Track-Stellen ist die Habilitation in aller Regel nicht mit einer finanzierten Stelle verbunden. Viele Privatdozentinnen und Privatdozenten haben nach ihrer Habilitation die Höchstbefristungsdauer des WissZeitVG ausgeschöpft. D. h. eine weitere befristete Beschäftigungsmöglichkeit ist im Regelfall ausgeschlossen. Im Falle einer Vertretungsprofessur arbeiten sie in einem „Dienstverhältnis eigener Art“, sind also nicht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV‑L) angestellt, weshalb auch keine Personalräte für sie zuständig sind. Sind PDs als Akademische Räte beschäftigt, sofern sie überhaupt eine Anstellung haben, befinden sie sich auf Beamtenstellen auf Zeit, so dass nach Ablauf der Vertretung keine soziale Absicherung vorhanden ist. Um den Titel der bzw. des PD führen zu dürfen, müssen sie im Regelfall Lehre ohne Vergütung („Titellehre“) erbringen. Das Netzwerk „PD Prekär“, ein Zusammenschluss von mehr als 60 Privatdozentinnen und Privatdozenten an deutschen Universitäten, hat in einem offenen und von über 3.000 Personen unterzeichneten Brief an die Wissenschaftsministerkonferenz vom Oktober 2025 auf diese strukturelle Prekarität hingewiesen und unter anderem eine Reform der Rahmenbedingungen für habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gefordert (www.change.org/p/an-die-wissenschaftsministerkonferenzschluss-mit-dem-prekariat-der-privatdozent-innen?recruiter=1391469453&recruited_by_id=4f125c00-a2bc-11f0-82e8-932e5d5748a1&utm_source=share_petition&utm_campaign=starter_onboarding_share_personal&utm_medium=copylink). Aus Sicht der Fragesteller wirft die Situation der Privatdozentinnen und Privatdozenten mehrere ineinandergreifende Probleme auf: erstens die überwiegend unentgeltliche Erbringung von Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung der Lehrbefugnis (venia legendi), die in die Zuständigkeit der Länder fällt; zweitens strukturelle Hürden bei der Beantragung eigenständiger Forschungsmittel, etwa im Rahmen der Einzelförderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), deren Instrumente überwiegend auf frühe Karrierephasen ausgerichtet sind; drittens mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ein bundesrechtlich mitgeprägter Befristungsrahmen, der auf jüngere Qualifizierungsphasen zugeschnitten ist und die besondere Lage habilitierter, aber nicht berufener Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht abbildet; sowie viertens Mobilitätshürden, da Privatdozentinnen und Privatdozenten zum Zeitpunkt der Habilitation im Schnitt bereits deutlich älter sind als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in früheren Qualifizierungsphasen, was Ortswechsel für befristete Anschlussstellen erschwert (z. B. durch familiäre Bindungen). Hinzu kommt eine sozialversicherungsrechtliche Dimension: Soweit Privatdozentinnen und Privatdozenten Lehre auf Basis von Lehraufträgen erbringen oder zwischen befristeten Anstellungen bzw. Vertretungen keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, stellt sich die Frage nach ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status (§ 7a SGB IV) sowie nach ihrer Absicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Die Bundesregierung ist insbesondere im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das WissZeitVG sowie über die Mitfinanzierung der DFG an mehreren dieser Aspekte zentral beteiligt. Die notwendige Neuregelung der Statusfeststellung und die Übergangsregelung des § 127 SGB IV, sowie die ab 1. Januar 2028 greifende Versicherungspflicht für Lehrbeauftragte verschärfen diese Frage zusätzlich.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Wie viele Personen führen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit den Titel „Privatdozentin“ bzw. „Privatdozent“ in Deutschland, und wie hat sich diese Zahl in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte, soweit möglich, nach Bundesländern, Fächergruppen und Geschlecht aufschlüsseln)?

2

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Privatdozentinnen und Privatdozenten sich zum jetzigen Zeitpunkt in befristeten, unbefristeten, außeruniversitären oder gar keinen wissenschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen befinden? Falls nein, plant die Bundesregierung, eine entsprechende Datengrundlage zu schaffen, etwa im Rahmen der Wissenschaftsstatistik oder des Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase (BuWiK)?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Lehraufträgen von Privatdozentinnen und Privatdozenten, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nach § 7a SGB IV?

4

Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Statusfeststellung von Lehrbeauftragten, das so genannte Herrenberg-Urteil, auf die Beschäftigung von Privatdozentinnen und Privatdozenten im Bereich der Titel- und Auftragslehre?

5

Wie bewertet die Bundesregierung die Reichweite der Übergangsregelung des § 127 SGB IV sowie der ab 1. Januar 2028 greifenden Versicherungspflicht für Lehrbeauftragte im Hinblick auf Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Titellehre erbringen?

6

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang Privatdozentinnen und Privatdozenten in Phasen zwischen befristeten Anstellungen bzw. Vertretungsprofessuren nicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgesichert sind?

7

Wie viele Privatdozentinnen und Privatdozenten sind nach Kenntnis der Bundesregierung schwerpunktmäßig oder ausschließlich in der Lehre tätig, ohne dass diese Lehrtätigkeit vergütet wird?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussagekraft der bestehenden amtlichen Statistiken im Hinblick auf die Erfassung der Beschäftigungssituation von Privatdozentinnen und Privatdozenten nach der Habilitation?

9

Welche Erkenntnisse oder Bewertungen liegen der Bundesregierung darüber vor, inwiefern die Pflicht zur unentgeltlichen Titellehre Personen mit Sorgepflichten oder ohne finanzielle Rücklagen benachteiligt und somit Chancengleichheit und Diversität in der akademischen Laufbahn hemmt?

10

Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis, dass hochqualifizierte, habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dauerhaft unvergütete Lehrleistungen erbringen, um ihre venia legendi nicht zu verlieren, im Hinblick auf die Ziele guter Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft?

11

Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um im Zusammenwirken mit den Ländern die strukturelle Situation von Privatdozentinnen und Privatdozenten – insbesondere die unentgeltliche Titellehre, Vereinheitlichung der Regelungen zu Titellehre und Erhalt der Lehrbefugnis, die Mobilitätshürden, die eingeschränkten Möglichkeiten eigenständiger Drittmitteleinwerbung und die Befristungspraxis –zu verbessern?

12

Plant die Bundesregierung, im Zusammenwirken mit den Ländern und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Sozialversicherungsrecht Maßnahmen zu ergreifen, um Lücken in der sozialen Absicherung von Privatdozentinnen und Privatdozenten insbesondere in Phasen ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu schließen?

13

Welche Rolle spielt unentgeltlich erbrachte Titellehre nach Kenntnis der Bundesregierung für die reguläre Lehrversorgung an deutschen Hochschulen, insbesondere in grundständigen Studiengängen?

14

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwieweit das im Vergleich zu früheren Qualifizierungsphasen höhere Lebensalter von Privatdozentinnen und Privatdozenten (durchschnittlich rund 42 Jahre bei Habilitation) deren Bereitschaft oder Fähigkeit zu bundesweiter bzw. internationaler Mobilität für befristete Anschlussstellen beeinflusst?

15

Welche Instrumente zur Förderung der Mobilität von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (z. B. im Rahmen von DFG- oder DAAD-Programmen) stehen nach Kenntnis der Bundesregierung spezifisch für die Karrierephase nach der Habilitation zur Verfügung, und inwiefern berücksichtigen diese Programme familiäre oder pflegebezogene Verpflichtungen, die in dieser Lebensphase häufiger auftreten als in früheren Qualifizierungsphasen?

16

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Auswirkung bestimmter Mobilitätsauflagen (z. B. sog. „Hausberufungsverbote“) auf wissenschaftliche Berufswege promovierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einschließlich ihres Verbleibs in oder Ausscheidens aus der Wissenschaft vor, insbesondere wenn diese familiäre Bindungen vor Ort haben?

17

Plant die Bundesregierung, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Rahmenbedingungen wissenschaftlicher Karrieren (u. a. WissZeitVG, Programme des Bundes) Maßnahmen zu ergreifen, um die besonderen Mobilitätshürden habilitierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer späteren Lebens- und Karrierephase abzufedern?

18

Welche nationalen Förderinstrumente des Bundes, der DFG und anderer Forschungsorganisationen stehen habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne feste Anstellung an einer Hochschule zur eigenständigen Beantragung von Forschungsmitteln einschließlich einer „Eigenen Stelle“ nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verfügung, und welche formalen Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein?

19

Wie viele Anträge auf DFG-Einzelförderung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren von Antragstellenden mit Habilitation, aber ohne Professur gestellt, und wie hoch war jeweils die Bewilligungsquote?

20

Sieht die Bundesregierung im Rahmen ihrer Zuwendungsgeberfunktion Handlungsbedarf, spezifische Förderinstrumente für die Phase zwischen Habilitation und Erstberufung („Postdoc-Habil-Lücke“) zu schaffen oder bestehende Instrumente entsprechend anzupassen?

21

Hat die Bundesregierung Kenntnis vom oben genannten, offenen Brief des Netzwerks „PD Prekär“ vom Oktober 2025, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

22

Hat die Bundesregierung mit dem Netzwerk „PD Prekär“ oder vergleichbaren Interessenvertretungen habilitierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bereits Gespräche geführt oder plant sie solche?

23

Welche Rolle spielt die Situation der Privatdozentinnen und Privatdozenten für die Bundesregierung bei Bund-Länder-finanzierter Programme zur Verbesserung von Studium und Lehre sowie wissenschaftlicher Karrierewege?

Berlin, den 28. August 2026

Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion

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