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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Leistungsgestörte Geldanlagen bei gesetzlichen Krankenkassen - Aufsicht, Kontrolle und Risiken für Beitragsgelder

Diese Kleine Anfrage von AfD gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Noch nicht beantwortet“.

Fraktion

AfD

Datum

01.10.2026

Aktualisiert

05.10.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 21/831101.10.2026

Leistungsgestörte Geldanlagen bei gesetzlichen Krankenkassen – Aufsicht, Kontrolle und Risiken für Beitragsgelder

der Abgeordneten Gerrit Huy, Peter Bohnhof, Jan Feser, Achim Köhler, Kerstin Przygodda, Bernd Schuhmann und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat am 21. August 2026 seinen BAS-Report 2025 veröffentlicht. Danach haben Krankenkassen in inzwischen notleidend gewordene Inhaberschuldverschreibungen eines Immobilienfinanzierungsfonds investiert. Das BAS hat die betroffenen Krankenkassen aufgefordert, alles zur Schadensbegrenzung Erforderliche einzuleiten, befindet sich mit ihnen im engen Austausch und lässt sich regelmäßig über den aktuellen Sachstand berichten. Der BAS-Report nennt weder Zahl noch Namen der betroffenen Krankenkassen und enthält keine kassenbezogenen Angaben zu Anlagevolumen, aktuellen Werten, Wertberichtigungen oder möglichen Verlusten (vgl. www.bas-report-bundesamtsozialesicherung.de/).

Zudem hat das BAS mit Rundschreiben vom 7. September 2026 seine Hinweise zur Risikobewertung der nach § 83 SGB IV zulässigen Geldanlagen aktualisiert. Es bittet die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger insbesondere, ihre Anlageportfolios regelmäßig auf Risiken zu überprüfen und das BAS über sich abzeichnende oder eingetretene Leistungsstörungen unverzüglich zu informieren (vgl. www.bundesamtsozialesicherung.de/de/service/rundschreiben/detail/anlage-der-mittel-der-sozialversicherungstraeger/).

Der Vorgang ist durch Presseberichte teilweise konkretisiert worden. Nach Recherchen von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung wurden unter anderem Investitionen der KKH Kaufmännische Krankenkasse in Höhe von 47,4 Mio. Euro, der Pronova BKK in Höhe von 10 Mio. Euro, der BKK Gildemeister Seidensticker in Höhe von 7,9 Mio. Euro, der Novitas BKK und der mkk – meine krankenkasse in Höhe von jeweils 5 Mio. Euro sowie der IKK Südwest in Höhe von 2 Mio. Euro bekannt. Die AOK Bremen/Bremerhaven teilte später mit, 5,5 Mio. Euro investiert und diesen Betrag vollständig abgeschrieben zu haben. Für den gesamten Verius-Komplex einschließlich beteiligter Kassenärztlicher Vereinigungen bezifferten NDR, WDR und Süddeutsche Zeitung die Summe der bis Anfang August 2026 bekannt gewordenen Fehlinvestitionen auf knapp 220 Mio. Euro (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/krankenkassen-immobilienfonds-100.html; www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/krankenkassenundkassenaerztlichevereinigungen-noch-mehr-millionenverloren-bisher-unbekannte-gutachten-aufgetaucht%2Cpressemeldungndr-666.html).

Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 4. September 2026 mitgeteilt, dass insgesamt zwölf bundesunmittelbare Krankenkassen leistungsgestörte Geldanlagen getätigt haben. Elf Krankenkassen investierten unter anderem in die Inhaberschuldverschreibungen Verius II und Verius III, zwölf Krankenkassen in immobilienbesicherte Schuld- scheindarlehen; neun Krankenkassen waren von beiden Anlageformen betroffen. Der Gesamtnominalwert der leistungsgestörten Geldanlagen beträgt nach Angaben der Bundesregierung rund 1,1 Mrd. Euro, davon rund 900 Mio. Euro bei immobilienbesicherten Schuldscheindarlehen und rund 200 Mio. Euro bei Inhaberschuldverschreibungen. Zum 31. Dezember 2025 waren Wertberichtigungen von rund 400 Mio. Euro vorgenommen worden; die Restbuchwerte betrugen noch etwas mehr als 700 Mio. Euro. Ein endgültiger Gesamtverlust könne gegenwärtig nicht beziffert werden. Die Antwort enthält jedoch weiterhin weder die Namen der betroffenen Krankenkassen noch eine kassen- und anlagebezogene Aufschlüsselung der Anlagebeträge, Wertberichtigungen, Restbuchwerte und möglichen Verluste. Auch zu landesunmittelbaren Krankenkassen liegen der Bundesregierung nach eigener Aussage keine entsprechenden Informationen vor (vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107880.pdf#page=3). Ferner hat nach Angaben der Bundesregierung eine bundesunmittelbare Pflegekasse ein leistungsgestörtes immobilienbesichertes Schuldscheindarlehen erworben. Der Gesamtnominalwert von rund 1,1 Mrd. Euro, die Wertberichtigungen von rund 400 Mio. Euro und die Restbuchwerte von etwas mehr als 700 Mio. Euro beziehen sich nach dem Wortlaut der Antwort auf die bundesunmittelbaren Krankenkassen; für die betroffene Pflegekasse nennt die Bundesregierung keine entsprechenden Beträge.

Mehrere betroffene Krankenkassen haben bereits Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben. Nach den genannten Recherchen gehören hierzu die KKH Kaufmännische Krankenkasse, die Pronova BKK und die BKK Gildemeister Seidensticker. Damit sind einzelne Sachverhalte öffentlich bekannt; eine vollständige amtliche und kassenbezogene Darstellung zu Umfang, rechtlicher Einordnung der Anlagen, aufsichtsrechtlicher Behandlung und Verantwortlichkeiten liegt bislang jedoch nicht vor (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/krankenkassen-immobilienfonds-100.html).

Nach § 80 Absatz 1 SGB IV umfassen die Mittel der Versicherungsträger Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen. Die §§ 81, 82 und 82a SGB IV konkretisieren diese Vermögensbereiche. Nach § 80 Absatz 1 und 3 SGB IV sind die Mittel so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt und eine ausreichende Liquidität gewährleistet wird; die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen, wobei Ausfall- und Liquiditätsrisiken durch Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen sind. Die zulässigen Anlageformen ergeben sich, vorbehaltlich besonderer Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige, aus § 83 SGB IV; § 84 SGB IV konkretisiert die Anforderungen an eine sichere Hypothek, Grundoder Rentenschuld im Sinne des § 83 Absatz 1 Nummer 6 SGB IV. § 86 SGB IV ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde. Für Krankenkassen sind ergänzend insbesondere die §§ 260 bis 263 SGB V zu beachten. Für Pflegekassen sind ergänzend die §§ 62 bis 64 SGB XI zu beachten. Ihre Organe sind gemäß § 46 Absatz 2 SGB XI die Organe der Krankenkasse, bei der sie errichtet sind; die Aufsicht richtet sich nach § 46 Absatz 6 SGB XI.

Die staatliche Aufsicht über Versicherungsträger erstreckt sich nach § 87 Absatz 1 SGB IV auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Die Aufsichtsbehörde kann nach § 88 SGB IV die Geschäfts- und Rechnungsführung prüfen und nach § 89 SGB IV bei Rechtsverletzungen aufsichtsrechtlich einschreiten. Für bundesunmittelbare Versicherungsträger ist nach § 90 Absatz 1 SGB IV grundsätzlich das BAS zuständig; bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern liegt die Aufsicht nach § 90 Absatz 2 SGB IV bei den zuständigen Landesbehörden. Das BAS erklärt zudem, die Geldanlagen aller seiner Aufsicht unterliegenden Sozialversicherungsträger jährlich zu prüfen. Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse hat nach § 197 Absatz 1 Nummer 1a SGB V den Vorstand zu überwachen und kann nach Absatz 2 sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Im Jahr 2025 überprüfte das BAS nach eigenen Angaben die Anlagerichtlinien von 24 bundesunmittelbaren Krankenkassen; nicht alle hatten die gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband entwickelte Muster-Anlagerichtlinie vollständig übernommen. Das BAS verlangte die Behebung der festgestellten Mängel und kündigte an, die Prüfungen im Jahr 2026 verstärkt fortzusetzen (vgl. www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/alle-sozialversicherungszweige-finanzen/finanzanlagemanagement/; www.bas-report-bundesamtsozialesicherung.de/querschnitt/).

Die zwölf betroffenen bundesunmittelbaren Krankenkassen und die betroffene bundesunmittelbare Pflegekasse werden im Folgenden gemeinsam als „betroffene Versicherungsträger“ bezeichnet.

Soweit einzelne Angaben aus rechtlich anerkannten Geheimhaltungsgründen nicht offen mitgeteilt werden können, wird um eine anonymisierte Darstellung je betroffenem Versicherungsträger und Anlage in geeigneten Größenklassen sowie um Benennung des jeweiligen Geheimhaltungsgrundes gebeten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Um welche zwölf bundesunmittelbaren Krankenkassen handelt es sich, die nach der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7880 leistungsgestörte Inhaberschuldverschreibungen oder immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen oder beide Anlageformen erworben haben, und welche bundesunmittelbare Pflegekasse – unter Angabe der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist – hat ebenfalls ein leistungsgestörtes immobilienbesichertes Schuldscheindarlehen erworben (bitte die Krankenkassen jeweils nach Kassenart und Anlageform aufschlüsseln und für die Pflegekasse zusätzlich den Nominalbetrag, die bis zum 31. Dezember 2025 vorgenommenen Wertberichtigungen und den Restbuchwert sowie die im Jahr 2026 bereits vorgenommenen oder angekündigten weiteren Wertberichtigungen angeben)?

2

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung insbesondere im Rahmen der Aufsichtsbehördentagungen nach § 90 Absatz 4 SGB IV zu ergreifen, um gemeinsam mit den zuständigen Landesaufsichtsbehörden festzustellen, welche landesunmittelbaren Kranken- oder Pflegekassen in dieselben oder wirtschaftlich vergleichbare leistungsgestörte Anlagen investiert haben, welche Anlagevolumina betroffen sind und bis wann mit einer entsprechenden bundesweiten Übersicht zu rechnen ist?

3

Zu welchen Zeitpunkten wurden die betroffenen Anlagen von den jeweils betroffenen Versicherungsträgern erworben?

4

Handelte es sich bei den jeweiligen Investitionen (vgl. Vorfrage) um den unmittelbaren Erwerb von Schuldverschreibungen oder um eine mittelbare Anlage über Fonds-, Verbriefungs- oder sonstige Strukturen?

5

Wie hoch waren bei Erwerb jeweils Nominalbetrag und Erwerbspreis der betroffenen Anlagen?

6

Bezieht sich die Feststellung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/7880, bei den betroffenen Geldanlagen habe es sich um Mittel der Rücklagen der Sozialversicherungsträger gehandelt, auf sämtliche dort für bundesunmittelbare Krankenkassen mit einem Gesamtnominalwert von rund 1,1 Mrd. Euro bezifferten leistungsgestörten Anlagen, und wie verteilen sich die eingesetzten Mittel jeweils auf die einzelnen Krankenkassen und Anlagen; soweit die Feststellung nicht sämtliche Anlagen erfasst, welchen Vermögensbereichen – insbesondere Betriebsmitteln, Rücklage oder Verwaltungsvermögen im Sinne der §§ 80 bis 82a SGB IV in Verbindung mit den §§ 260 bis 263 SGB V – waren die übrigen Mittel zugeordnet?

7

Wie verteilen sich die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7880 zum Stichtag 31. Dezember 2025 genannten Wertberichtigungen von insgesamt rund 400 Mio. Euro und die Restbuchwerte von etwas mehr als 700 Mio. Euro auf die einzelnen Krankenkassen und Anlagen, mit welchem aktuell realisierbaren Wert werden diese Anlagen jeweils angesetzt und welche weiteren Wertberichtigungen, Abschreibungen oder Rückstellungen wurden für das Jahr 2026 bereits vorgenommen oder vorbereitet?

8

Welche Zins- oder Tilgungsleistungen sind bei den jeweiligen Anlagen seit wann ausgeblieben, und mit welchen Verlusten beziehungsweise Rückflüssen rechnen die betroffenen Versicherungsträger nach derzeitigem Stand?

9

Welcher Anlageform des § 83 Absatz 1 SGB IV wurden die jeweiligen Anlagen bei Erwerb zugeordnet, und wurde für eine Anlage eine Ausnahmegenehmigung nach § 86 SGB IV beantragt oder erteilt (bitte gegebenenfalls Genehmigungsdatum, Anlageform, Höchstbetrag und Frist angeben)?

10

Welche gesetzlichen Voraussetzungen der jeweils herangezogenen Nummer des § 83 Absatz 1 SGB IV wurden bei Erwerb als erfüllt angesehen, insbesondere – soweit jeweils einschlägig – hinsichtlich Ausstellersitz, Zulassung oder Einbeziehung in einen organisierten Markt, Gewährleistung oder sonstiger Sicherung, Anforderungen an ein Sondervermögen und Ausschluss eines Nachrangs im Insolvenzverfahren, und wie wurde bei einer Einordnung nach § 83 Absatz 1 Nummer 6 SGB IV die Einhaltung des § 84 SGB IV geprüft?

11

Welche externen Ratings, internen Bonitätsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Stresstests und Bewertungen der zugrunde liegenden Immobilien oder sonstigen Sicherheiten lagen den jeweiligen Anlageentscheidungen zugrunde?

12

In welchem Umfang waren die betroffenen Versicherungsträger gegenüber demselben Emittenten, dem Immobilienfinanzierungsfonds, verbundenen Unternehmen oder finanzierten Immobilienprojekten exponiert, und wie wurde die nach § 80 Absatz 3 SGB IV gebotene Mischung und Streuung der Anlagen sichergestellt?

13

Welche Banken, Vermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Anlageberater, Gutachter oder sonstigen externen Dienstleister waren an Auswahl, Prüfung oder Erwerb der jeweiligen Anlagen beteiligt, und wurden mögliche Interessenkonflikte geprüft?

14

Welche konkreten Mängel des Anlage- und Risikomanagements der betroffenen Versicherungsträger hat das BAS im Zusammenhang mit den betroffenen Anlagen bislang festgestellt?

15

Wann erhielten die Vorstände der betroffenen Versicherungsträger jeweils erstmals Kenntnis von erhöhten Ausfallrisiken, Wertverlusten, Zahlungsstörungen oder sonstigen Warnsignalen, und wann wurden daraufhin erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung eingeleitet?

16

Auf welche Krankenkassen, Anlagen und Anlagebeträge beziehen sich die Angaben der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7880, wonach der Prüfdienst des BAS erstmals im Jahr 2017 Kenntnis von einem immobilienbesicherten Schuldscheindarlehen und im Jahr 2019 von einer Anlage in die Inhaberschuldverschreibung Verius II erlangte, welche konkreten Feststellungen wurden bei den vier Aufsichtsprüfungen in den Jahren 2020 bis 2022 getroffen und wann erlangte das BAS jeweils Kenntnis von den weiteren betroffenen Anlagen sowie deren Gefährdung beziehungsweise Notleidendwerden?

17

Welche turnusmäßigen oder anlassbezogenen Unterlagen und Daten zu den betroffenen Anlagen lagen dem BAS im Rahmen seiner Rechtsaufsicht und seiner jährlichen Prüfung beziehungsweise Auswertung der Geldanlagen vor, und zu welchen Zeitpunkten wurden sie dem BAS vorgelegt?

18

Welche aufsichtsrechtlichen Hinweise, Beanstandungen, Verpflichtungen, Anordnungen oder sonstigen Maßnahmen hat das BAS im Zusammenhang mit den betroffenen Anlagen gegenüber den jeweils betroffenen Versicherungsträgern ergriffen (bitte jeweils Zeitpunkt und Rechtsgrundlage angeben)?

19

Welche konkreten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung hat das BAS von den betroffenen Versicherungsträgern verlangt, und in welchem Stand der Umsetzung befinden sich diese Maßnahmen jeweils?

20

Welche gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen zur Durchsetzung möglicher Schadensersatz-, Rückgewähr- oder sonstiger Ersatzansprüche haben die betroffenen Versicherungsträger nach Kenntnis der Bundesregierung ergriffen, gegen wen richten sich diese Maßnahmen und welche Rückflüsse wurden bislang erzielt?

21

Wann, in welcher Form und mit welchen wesentlichen Unterlagen wurden die Verwaltungsräte der betroffenen Krankenkassen sowie der Verwaltungsrat der betroffenen Pflegekasse jeweils über Erwerb, Entwicklung und Notleidendwerden der Anlagen informiert?

22

In welcher Weise haben die Verwaltungsräte der betroffenen Krankenkassen ihre Überwachungs- sowie Einsichts- und Prüfungsrechte nach § 197 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 2 SGB V und der Verwaltungsrat der betroffenen Pflegekasse die ihm nach Gesetz und Satzung zustehenden Kontrollrechte im Zusammenhang mit den Anlagen wahrgenommen (bitte insbesondere Sitzungen, Beschlüsse und Prüfaufträge angeben)?

23

Für welche Geschäftsjahre haben die Verwaltungsräte der betroffenen Krankenkassen den Vorständen bereits Entlastung nach § 197 Absatz 1 Nummer 3 SGB V erteilt, und welche entsprechenden Beschlüsse wurden in Bezug auf die betroffene Pflegekasse gefasst?

24

Welche konkreten Mängel stellte das BAS bei der Prüfung der Anlagerichtlinien von 24 bundesunmittelbaren Krankenkassen im Jahr 2025 fest, wie viele Krankenkassen waren von den jeweiligen Mängelarten betroffen und welche vorläufigen Ergebnisse liegen aus den im Jahr 2026 fortgeführten Prüfungen vor?

25

Welchen weiteren gesetzgeberischen oder untergesetzlichen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung gegebenenfalls über das BAS-Rundschreiben vom 7. September 2026 und die geplante Streichung des § 83 Absatz 1 Nummer 6 SGB IV hinaus, insbesondere hinsichtlich komplexer Inhaberschuldverschreibungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV, verbindlicher Melde- und Schwellenwerte, Risikoprüfungen, Transparenz sowie der Kontrolle durch Selbstverwaltungsorgane und Aufsicht und aus welchen Gründen hält sie eine vorherige Anzeige- oder Genehmigungspflicht weiterhin für kaum praktikabel und nicht zielführend?

Berlin, den 18. September 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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