[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5653
17. Wahlperiode 26. 04. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 21. April 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Jan Korte, Ulla Jelpke,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5349 –
Schlussfolgerungen für den Katastrophenschutz aus dem atomaren Unfall
im Atomkraftwerk Fukushima
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung ging in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/2662) von der
Unmöglichkeit eines mit Tschernobyl vergleichbaren Nuklearunfalles an einem
deutschen Atomkraftwerk aus. Die Ereignisse in Japan zeigen, dass auch
unwahrscheinlichste Ereignisse eintreten können und Technologien, im Falle des
Versagens, in den Auswirkungen auf Mensch und Natur beherrschbar bleiben
müssen.
Bezüglich der Gesetzgebungskompetenzen und der unmittelbaren
Gefahrenabwehr hat der Bund keine Zuständigkeiten, sondern die Bundesländer.
Andererseits ist der Bund über das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe (BBK) gemäß § 13 des Zivilschutz- und
Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) ergänzend wirksam. 2007 wurde ein Ausstattungskonzept
bezüglich chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen (CBRN-
Lagen) Lagen zwischen Bund und Ländern vereinbart. Weiterhin ist der Bund
über das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum des Bundes und der Länder
(GMLZ) sowie über das Technische Hilfswerk in die
Katastrophenschutzplanung in der Bundesrepublik Deutschland involviert.
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf
Bundestagsdrucksachen 17/2662 und 17/2871 wird nahegelegt, dass Gefahrenabwehr
und Risikovorsorge nicht an einem Maßstab ausgerichtet sein könne, der sich
an Schadensereignissen misst, welche die Bundesregierung für
ausgeschlossen hielt. Viele Analysen und Gutachten der letzten Jahre belegten die
Möglichkeit von atomaren Katastrophen auch in hochentwickelten
Industrieländern, wurden aber von der Bundesregierung ignoriert.
Der zivile Katastrophenschutz in der Bundesrepublik Deutschland war bisher
nicht auf ein Schadensereignis im Ausmaße des Unfalls im Atomkraftwerk
Fukushima ausgerichtet. Die Frage ist, welche Mittel nötig sind, um bis zur
vollständigen Abschaltung aller Atomkraftwerke in und um Deutschland auf
solche Großschadensfälle optimal vorbereitet zu sein.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die von den Fragestellern in ihrer Vorbemerkung nahegelegte Aussage, dass
„Gefahrenabwehr und Risikovorsorge nicht an einem Maßstab ausgerichtet
sein könne, der sich an Schadensereignissen misst, welche die Bundesregierung
für ausgeschlossen hielt“ trifft so nicht zu. Insoweit wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf der
Bundestagsdrucksache 17/2662 verwiesen.
Bei den Planungen für den nuklearen Katastrophenschutz werden
Unfallereignisse berücksichtigt, die zu erheblichen Freisetzungen radioaktiver Stoffe
führen können. Diese in die Planungen einbezogenen Freisetzungen beruhen
auf den deutschen Risikostudien.
Der Kernkraftwerksunfall in Fukushima hat bislang keine Auswirkungen
gezeigt, die über das Maß der in den Risikoanalysen untersuchten Ereignisabläufe
hinausgehen.
Wie bereits vom Fragesteller einleitend richtig festgestellt, fällt der
Katastrophenschutz in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder und
unterliegt allein dem Verantwortungsbereich der Landesregierungen.
Der Bund hat im nuklearen Notfallschutz bei der unmittelbaren
Gefahrenabwehr keine Zuständigkeiten.
Da sich ein Großteil der im Rahmen dieser Kleinen Anfrage gestellten Fragen
auf Sachverhalte, die zum Verantwortungsbereich der Länder gehören, bezieht,
die Angelegenheiten der Länder aber nicht Gegenstand der Auskunftspflicht
der Bundesregierung sind, umfassen die Antworten insoweit lediglich die der
Bundesregierung vorliegenden Informationen.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache
17/2871) wird verwiesen.
1. Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Katastrophenvorsorge in der
Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund des atomaren Unfalls
im Atomkraftwerk Fukushima ausreichend, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie in Bezug auf den Katastrophenschutz?
Für die Katastrophenvorsorge sind die Bundesländer zuständig. Hierbei
unterstützt der Bund die Länder. Zur Vorbereitung auf nukleare Notfälle hat der
Bund die „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung
kerntechnischer Anlagen“ und die „Radiologischen Grundlagen für
Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten
Freisetzung von Radionukliden“ herausgegeben. Diese Veröffentlichungen
sollen eine Grundlage dafür bieten, dass die Planungen der Bundesländer im
Zusammenhang mit nuklearen Ereignissen nach weitgehend einheitlichen
Kriterien erfolgen und bei der besonderen Katastrophenschutzplanung für die
Umgebung kerntechnischer Anlagen im gesamten Bundesgebiet soweit wie
möglich nach einheitlichen Grundsätzen verfahren wird.
Die Planungen orientieren sich an den von der IAEO formulierten
internationalen Standards. Für die einzelnen Maßnahmen des Katastrophenschutzes gelten
auf Dosen bezogene Eingreifrichtwerte, die auf den Empfehlungen der
Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) basieren und die in den oben
zitierten „Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen
zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von
Radionukliden“ konkretisiert sind.
Die vorhandenen strukturellen Rahmenbedingungen im Bevölkerungsschutz
sind nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich auch zur Bewältigung von
Großschadenslagen wie ABC-Lagen (Atomare, Biologische oder Chemische
Gefahren) geeignet und bedürfen infolge der Geschehnisse in Japan keiner
unmittelbaren Anpassung. Es ist sinnvoll, die operative Verantwortung für den
Schutz der Bevölkerung möglichst dezentral zu gestalten. Die Verantwortlichen
vor Ort sind am besten zu einer schnellen und effektiven Reaktion in der Lage.
Überörtliche Koordinierung und Unterstützung leisten bei Bedarf die Länder.
Durch das am 9. April 2009 in Kraft getretene Gesetz über den Zivilschutz und
die Katastrophenhilfe des Bundes wurde zusätzlich erstmalig die Möglichkeit
geschaffen, dass der Bund auf Anforderung der Länder die Koordinierung im
Sinne des Informations- und Ressourcenmanagements übernehmen kann.
Außerdem stehen die Einrichtungen und Fähigkeiten des Bundes für den
Zivilschutz im Wege der Katastrophenhilfe den Ländern für den Katastrophenschutz
zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Einrichtungen und Expertise des
Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und die
operativen Fähigkeiten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW).
Zusammen mit dem hohen Anteil an ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern
(ca. 1,8 Millionen) zeichnet sich dieses System, das im Schadenfall von unten
nach oben aufwächst, durch hohe Effizienz und Wirtschaftlichkeit aus.
Die Bundesregierung wird die Ereignisse in Japan jedoch zum Anlass nehmen,
sich in den etablierten Gremien der Zusammenarbeit zwischen Bund und
Ländern für eine gemeinsame Überprüfung der Strukturen und Verfahren im
Bevölkerungsschutz einzusetzen. Mögliche Lücken oder Schwachstellen sollen
identifiziert werden, damit das gemeinsame integrierte Hilfeleistungssystem
von Bund und Ländern an den erforderlichen Stellen angepasst werden kann.
2. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der atomaren
Katastrophe in Japan die Gefährlichkeit der Atomenergie?
Die bisher unbestrittene Sicherheit der deutschen Kernkraftwerke beruht auf
der Einhaltung des Atomgesetzes, der auf dem Atomgesetz beruhenden
Rechtsverordnungen und der erteilten Genehmigungen. Die Vorkommnisse in Japan
haben jedoch gezeigt, dass Ereignisse auch jenseits der bisher berücksichtigten
Szenarien eintreten können. Hieraus resultiert die Notwendigkeit, die Lage
unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse vorbehaltlos zu analysieren
und hieraus die entsprechenden Schlüsse zuziehen. Zu diesem Zweck wird die
Reaktor-Sicherheitskommission als Gremium unabhängiger Experten in
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Länder und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine neue
Sicherheitsanalyse im Lichte der Ereignisse in Japan für alle deutschen
Kernkraftwerke vornehmen.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Kapazitäten des
Katastrophenschutzes in der Bundesrepublik Deutschland bei der Bewältigung einer
potentiellen atomaren Katastrophe im Ausmaße des Unfalls im
Atomkraftwerk Fukushima?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Welche Kapazitäten sind laut Bundesregierung zur Schließung eines
geborstenen Reaktordruckbehälters notwendig?
Im Rahmen der aktuellen Risikoanalyse der deutschen Kernkraftwerke durch
die Reaktor-Sicherheitskommission sollen die Erkenntnisse aus dem
Unfallablauf in Japan insbesondere im Hinblick darauf berücksichtigt werden, ob die
bisherigen Auslegungsgrenzen richtig definiert sind und wie robust die
deutschen Kernkraftwerke gegenüber auslegungsüberschreitenden Ereignissen
sind. Im Anschluss wird zu beurteilen sein, welche konkreten Entscheidungen
getroffen werden müssen.
Das Schließen eines geborstenen Reaktordruckbehälters ist in Deutschland
bisher nicht vorgesehen. In Deutschland wird bisher davon ausgegangen, dass die
Reaktordruckbehälter aus so hochwertigen Werkstoffen gefertigt sind, dass sie
bei zu hoher Beanspruchung, zum Beispiel bei einem Unfall, das so genannte
Leck-vor-Bruch-Verhalten zeigen: Bevor es zum Bruch käme, entstünde
zunächst ein Leck. Nach dem Auftreten eines Lecks würde der Druck im
Reaktordruckbehälter sofort sinken. Das bei diesem Leck austretende Kühlmittel würde
mit den so genannten Sumpfpumpen wieder zurückgefördert. Für die
Auslegung des Reaktorkern-Notkühlsystems wurde dabei ein Leck von 20 cm2
unterhalb der Reaktorkernoberkante unterstellt. Dies entspricht der Leckfläche
bei einem Abriss eines Steuerelementstutzens. Tritt ein Leck bis zu dieser
Größe auf, ist die Kühlung nach der derzeitigen Anlagenauslegung noch
möglich.
5. Haben die für die Bewältigung von nuklearen Unfällen zuständigen
Betreiber der Atomkraftwerke in der Bundesrepublik Deutschland, nach
Ansicht der Bundesregierung, die notwendigen Kapazitäten zur Schließung
von Lecks eines Reaktordruckbehälters?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Welche gesetzlichen Vorschriften verpflichten die Betreiber der
Atomkraftwerke die notwendigen Kapazitäten vorzuhalten, und wie werden die
Betreiber daraufhin kontrolliert?
Die Genehmigungen verlangen die Einhaltung der dargestellten
Auslegungsanforderungen. Die Genehmigungen wurden nach § 7 des Atomgesetzes erteilt.
Die Einhaltung wird nach § 19 des Atomgesetzes überwacht.
7. Wer wird die Rettung und Versorgung der Bevölkerung in kontaminierten
Gebieten übernehmen, in denen die Dosisrichtwerte der Feuerwehr-
Dienstvorschrift 500 überschritten sind?
Alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr am Einsatzort werden vom zuständigen
Einsatzleiter unter Berücksichtigung der dort herrschenden Bedingungen
getroffen. Die Feuerwehrdienstvorschrift 500 (FwDV 500) legt Dosisrichtwerte
fest, die das Einsatzrisiko in ein zum Einsatzerfolg vertretbares Verhältnis
setzen. Hiernach richtet sich auch das THW. Die in der Vorschrift festgelegte
maximale Körperdosis darf in Ausnahmefällen auf Anweisung des
Einsatzleiters überschritten werden, wenn dies nach Beurteilung einer fachkundigen
Person unverzichtbar und vertretbar ist. Die betroffenen Einsatzkräfte müssen
auf die Lage hingewiesen werden.
8. Welche Regeln gelten in der Bundesrepublik Deutschland bei einem
vergleichbaren atomaren Unfall wie dem im Atomkraftwerk Fukushima für
die Einrichtung von Evakuierungszonen?
Die „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung
kerntechnischer Anlagen“, die sich an die Katastrophenschutzbehörden der
Länder richten, geben in Kapitel 4.8 ausführliche Empfehlungen für die
Erstellung von Evakuierungsplänen. Im Einzelnen sind dort detailliert Vorgaben zu
Evakuierungsplänen wie folgt festgelegt:
„Für die Durchführung der Evakuierung sind Evakuierungspläne aufzustellen,
in denen Folgendes aufzuführen ist:
a) betroffene Gemeinden bzw. Gemeindeteile mit Anzahl der zu evakuierenden
Personen unter Berücksichtigung struktureller Gegebenheiten, z. B.
Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, Kindergärten, Justizvollzugsanstalten,
b) gegebenenfalls Einteilung des Evakuierungsgebietes in Räumungsbezirke,
c) Festlegung von Sammelplätzen,
d) Transportraum für Sammelbeförderung (Art der Transportmittel, Zahl der
Plätze, Erreichbarkeit),
e) örtliche Informationsmittel (z. B. Lautsprecherfahrzeuge),
f) Evakuierungswege,
g) Maßnahmen der Verkehrslenkung,
h) Information der Bevölkerung über die Standorte von Notfallstationen,
i) Maßnahmen der Unterbringung, Betreuung und Versorgung der Evakuierten
in Aufnahmegebieten,
j) besondere Vorkehrungen zur Evakuierung von Schulen, Krankenhäusern,
Heimen und sonstigen Einrichtungen, in denen sich Personen aufhalten, die
mit öffentlichen Verkehrsmitteln evakuiert werden müssen,
k) Maßnahmen der Sicherung des Evakuierungsgebietes,
l) Einrichten eines Personensuchdienstes.
Zur Evakuierung ist die Bevölkerung durch vorbereitete Mitteilungen (siehe
Anhang 7.3, Mustertext 4) aufzufordern. Diese Mitteilungen sollen über die
Gefahrenlage, die Schutzmaßnahme und die voraussichtliche Dauer der
Evakuierung informieren und Angaben enthalten, die für eine möglichst rasche
Evakuierung (z. B. Sammelräume, Evakuierungswege und
Aufnahmegemeinden, Empfehlung, nach Möglichkeit private Ausweichquartiere aufzusuchen
usw.) notwendig sind. Ferner sollen sie Informationen und Hinweise enthalten,
die für den Aufenthalt außerhalb des Wohnbereiches (Mitnahme von
Arzneimitteln, persönlicher Dokumente usw.) wichtig sind. Bei Evakuierung eines
kontaminierten Gebietes ist auf die Notfallstationen hinzuweisen.“
Die Entscheidung über die Durchführung der Katastrophenschutzmaßnahme
Evakuierung wird von den Ländern getroffen. Fachliche Grundlage ist hierbei
der international empfohlene Richtwert von 100 milli Sievert (mSv) für die zu
erwartende effektive Dosis über einen Zeitraum von sieben Tagen. Die
Vorgehensweise hinsichtlich der Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen
ist in den oben zitierten „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in
der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ beschrieben. Für die dazu
notwendigen Dosisprognosen können die Länder auf eigene Daten im Rahmen der in
Landeskompetenz betriebenen Kernreaktorfernüberwachungssysteme (KFÜ) und,
falls vorhanden, auf eigene Entscheidungshilfesysteme zurückgreifen. Darüber
hinaus können die Länder das vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
betriebene Entscheidungshilfesystem RODOS nutzen, auf welches die Länder
online zugreifen können.
9. Welche Transportkapazitäten zur Evakuierung der Bevölkerung um ein
verunglücktes Atomkraftwerk werden in der Bundesrepublik
Deutschland bei Stufe 6 der internationalen Bewertungsskala für nukleare
Ereignisse (INES-Skala) vorgehalten bzw. geplant, und sind diese angesichts
der Ereignisse in Japan ausreichend?
Die Evakuierungsplanung für die Umgebung kerntechnischer Anlagen obliegt
den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Das THW kann Unterstützung
beim Transport leisten. Zwar hält es keine besonderen Fahrzeuge zum
großangelegten Personentransport vor, jedoch kann es mit einem Teil seiner
Fahrzeuge auch Zivilpersonen mit dem notwendigsten Gepäck transportieren. So
stehen bundesweit ca. 980 Kleinbusse (8 bis 9 Sitze) zur Verfügung. Die
Anzahl der vor Ort im Ereignisfall verfügbaren Fahrzeuge hängt davon ab, wie
viele THW-Ortsverbände sich in der Nähe des Ereignisortes befinden und wie
viel Zeit für die Evakuierung zur Verfügung steht.
10. Welche Kapazitäten an Notunterkünften für evakuierte Personen um ein
verunglückten Atomkraftwerk werden in der Bundesrepublik
Deutschland bei Stufe 6 der INES-Skala vorgehalten bzw. geplant, und sind diese
angesichts der Ereignisse in Japan ausreichend?
Die Evakuierungsplanung für die Umgebung kerntechnischer Anlagen obliegt
den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
11. Welche Kapazitäten an Krankenhausbetten zur Behandlung von
radioaktiv kontaminierten Patienten werden in der Bundesrepublik
Deutschland vorgehalten bzw. geplant, und sind diese angesichts der Ereignisse in
Japan ausreichend?
Die Zuständigkeit für die Planung und das Bereithalten insbesondere von
Krankenhausbetten zur Behandlung von Strahlenunfallopfern im
Katastrophenfall liegt bei den Ländern. Hier existieren besondere Notfallpläne, in denen auch
spezialisierte Kliniken zur Behandlung von Strahlenunfallopfern ausgewiesen
sind. Die Behandlung von Strahlenunfallopfern richtet sich nach der Schwere
der Erkrankung. Patienten, die an der akuten Strahlenkrankheit erkrankt sind
bedürfen einer sehr intensiven und hoch spezialisierten Behandlung. Diese ist nur
in bestimmten Zentren bzw. Großkliniken möglich. Nach den bisherigen
Erfahrungen, insbesondere nach der Katastrophe von Tschernobyl werden nur
wenige Patienten dieser Behandlung bedürfen (nach Tschernobyl erkrankten
insgesamt 134 Personen an der akuten Strahlenkrankheit); die überwiegende
Zahl der Personen kann mit einfacheren Maßnahmen behandelt werden. Die
Bundesregierung geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die bestehenden
Kapazitäten in den Ländern auch angesichts der Ereignisse in Japan ausreichend
sind.
12. Welche Vorräte an Trinkwasser, Lebensmitteln, Treibstoffen, Jodtabletten
und Krankenhausmaterialien werden in der Bundesrepublik Deutschland
vorgehalten bzw. geplant, um eine atomare Katastrophe zu bewältigen,
und sind diese angesichts der Ereignisse in Japan ausreichend?
Die Ressourcenvorsorge für den Fall einer atomaren Katastrophe obliegt den
Bundesländern. Soweit der Bund für den Zivilschutzfall Kapazitäten vorhält,
können die Länder hierauf im Katastrophenfall zurückgreifen.
Für die Trinkwasser-Notversorgung unterhält der Bund auf der Grundlage des
Wassersicherstellungsgesetzes bundesweit 5 200 Notbrunnen. Insbesondere in
Regionen Deutschlands, deren Oberflächenwasserressourcen kontaminiert
wären (etwa 22 Prozent der Rohwasserressourcen sind
Oberflächenwasservorkommen), stellen diese Brunnen zumindest vorerst eine Alternative dar. Die
Nutzungsdauer der Brunnen ist u. a. abhängig von der Intensität der nuklearen
Katastrophe, der Tiefe der Brunnen und den geohydrologischen Verhältnissen
vor Ort. An den Brunnen kann sich die Bevölkerung mit Hilfe von Behältnissen
selbstständig mit Wasser versorgen. Somit könnte im Notfall in den Gebieten
mit vorhandenen Notbrunnen eine Grundversorgung gewährleistet werden,
falls die öffentliche Wasserversorgung nicht mehr in der Lage ist, Trinkwasser
zu liefern.
Des Weiteren kann das THW Unterstützung zur Trinkwasseraufbereitung
leisten.
Mit zurzeit zwei Trinkwasseraufbereitungsanlagen kann Trinkwasser nach den
geltenden Richtlinien aufbereitet werden. Weitere Anlagen sind in der
Beschaffung.
Zur Lebensmittel-Notversorgung lagert der Bund als nationale Krisenvorräte
die Zivile Notfallreserve und die Bundesreserve Getreide, für deren Ein- und
Verkauf sowie Kontrolle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
zuständig ist.
Die Zivile Notfallreserve besteht aus Reis (Lang- und Rundkorn),
Hülsenfrüchten (Erbsen und Linsen) sowie aus Kondensmilch. Diese
Sicherheitsreserve an Grundnahrungsmitteln soll in Krisensituationen vor allem in
Ballungsräumen zur Versorgung der Bevölkerung zumindest mit einer täglichen
Mahlzeit beitragen.
Die Bundesreserve Getreide besteht aus Brotgetreide (Weizen), Roggen und
Hafer. Sie soll in einem Krisenfall dazu eingesetzt werden, die Mehl- und
Brotversorgung aufrechtzuerhalten. Diese Reserven werden wegen der
erforderlichen Weiterverarbeitung in der Nähe von Mühlen gelagert. Weitergehende
Informationen einschließlich der Empfehlungen zur Notfallvorsorge privater
Haushalte können dem Ernährungsvorsorgeportal des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entnommen werden (siehe
www.ernaehrungsvorsorge.de/).
Zur Vermeidung von krisenhaften Störungen und Ausfällen der
Mineralölversorgung werden nach Erdölbevorratungsgesetz Erdöl und Erdölerzeugnisse
(einschließlich Treibstoffe) für 90 Tage ständig vorrätig gehalten. Zurzeit sind
dies ca. 25 Millionen Tonnen Rohöl und Erdölfertigprodukte.
Nach den „Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen
zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von
Radionukliden“ wird die Einnahme von Jodtabletten bei einer zu erwartenden Organ-
Folgedosis (Schilddrüsendosis) durch im Zeitraum von sieben Tagen inhaliertes
Radioiod
– von 50 mSv für Jugendliche bis 18 und Schwangere und
– von 250 mSv für Erwachsene bis 45 Jahre
empfohlen.
Jodtabletten (Kaliumiodid) zur Umsetzung der Jodblockade werden auf der
Basis der „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der
Umgebung kerntechnischer Anlagen“ (GMBl. 1999, S. 538 bis 587) und einer
Stellungnahme der Strahlenschutzkommission (SSK) vom 13./14. Dezember 2001
bevorratet.
Rund 137 Millionen Tabletten wurden 2004 ausgeliefert. Für die besonderen
Planungsbereiche bis 25 km Umkreis um kerntechnische Anlagen wurden die
benötigten Kontingente den Ländern übereignet (ca. 77 Millionen Tabletten)
und in der Regel vor Ort verteilt. Für den Entfernungsbereich 25 bis 100 km
wird der errechnete Bedarf durch den Bund in acht zentralen Lagern
vorgehalten (ca. 60 Millionen Tabletten). Dies wäre auch bei einem Ereignis vom
Ausmaß der Katastrophe in Japan ausreichend.
Die Verteilung zu den Hauptzulieferungspunkten im betroffenen Gebiet für den
Entfernungsbereich 25 km bis 100 km wird im Ereignisfall vom Gemeinsamen
Melde- und Lagezentrum des Bundes und der Länder beim BBK in
Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt THW und dem Flugdienst der Bundespolizei
koordiniert und durchgeführt.
Sanitätsmaterial für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im
Verteidigungsfall stellt der Bund den Ländern nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG)
ergänzend zur Verfügung. In den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Hessen,
Niedersachsen und Sachsen werden sogenannte Sanitätsmaterialpakete
vorgehalten. Diese umfassen Arznei- und Sanitätsmaterialien. Sie sind ausgelegt
für die Versorgung von 250 Patienten (150 schwer und 100 leicht Verletzte)
über einen Zeitraum von drei Tagen. Enthalten sind Medizinprodukte zur
Volumensubstitution, zur Analgesie/Analgosedierung, zur chirurgischen
Erstversorgung/Stabilisierung, zur Infektionsprophylaxe sowie zur Versorgung von
Leichtverletzten. Bei der Auswahl der Medizinprodukte wurde insbesondere
auf die Wälzbarkeit am jeweiligen Lagerort (Krankenhausapotheken) geachtet.
Es sind derzeit neun Pakete mit 100-prozentiger Bestückung und neun mit
60-prozentiger Bestückung für ca. 3 150 Patienten verfügbar.
Die Pakete sind nicht speziell für die Bewältigung einer atomaren Katastrophe
ausgelegt, sondern allgemein für einen Massenanfall von Verletzten.
13. Welche Transportkapazitäten und wie viele Helfer werden vorgehalten
bzw. geplant zur Verteilung von Trinkwasser, Lebensmitteln,
Treibstoffen, Jodtabletten und Krankenhausmaterialien, und sind diese
angesichts der Ereignisse in Japan ausreichend?
Die Planung von Verteilungskapazitäten obliegt den nach Landesrecht
zuständigen Behörden. Das THW kann insbesondere mit 66 Einheiten der Fachgruppe
Logistik Lebensmittel zubereiten und eingeschränkt verteilen. Es kann auch
beim Transport von Jodtabletten, Sanitätsmaterial und anderen
Verbrauchsgütern Unterstützung leisten. Bei besonderen Krisenlagen sind darüber hinaus
Maßnahmen nach dem Verkehrsleistungsgesetz möglich. Hiernach können im
Falle einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalles
einschließlich terroristischer Anschläge zur Sicherung ausreichender
Verkehrsleistungen Inhaber von Verkehrsmitteln zu bestimmten Leistungen verpflichtet
werden.
14. Welche Kapazitäten zur radiologischen Analyse und zur
Dekontamination radioaktiv verseuchter Personen und verseuchter Flächen werden in
der Bundesrepublik Deutschland vorgehalten bzw. geplant, um eine
atomare Katastrophe zu bewältigen, und sind diese angesichts der Ereignisse
in Japan ausreichend?
Nach § 13 ZSKG ergänzt der Bund die Katastrophenschutzausstattung der
Länder in den Bereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und
Betreuung. Hierzu haben sich Bund und Länder im Jahr 2007 auf ein
Ausstattungskonzept geeinigt, wonach der Bund die Länder mit insgesamt rund
5 050 hochmodernen Fahrzeugen ausstattet. Das Konzept enthält als
Kernkompetenzen ABC-Schutz und Sanitätswesen (Massenanfall von Verletzten)
und soll in einem Zeitraum von bis zu 15 Jahren umgesetzt werden. Zur
Erkundung möglicher betroffener Areale nach einer Freisetzung von Radionukliden
stehen den Ländern aus dem Ausstattungskonzept aktuell 319 ABC-
Erkundungskraftwagen zur Verfügung. Ein Bestand von 500 ABC-
Erkundungskraftwagen ist geplant. Die Fahrzeuge sind mit der mitgeführten Messtechnik in der
Lage, selbst geringste radioaktive Kontaminationen zu erkennen. Im
Fahrbetrieb können große Areale messtechnisch erkundet werden. Bei
Überschreiten von vorgegebenen Dosis-/Dosisleistungsschwellen alarmiert das System
zum Schutz vor Strahlung unmittelbar das Einsatzteam. Alle Messwerte
werden ortsbezogen auf einer digitalen Karte dargestellt, so dass schnell ein
Überblick über betroffene Gebiete erhältlich ist. Zur Dekontamination von Personen
stehen den Ländern aktuell 323 Dekontaminationslastwagen (Dekon P) zur
Verfügung. Ein Bestand von 450 Fahrzeugen ist geplant. Mit einem Fahrzeug
können maximal 50 gehfähige Personen pro Stunde dekontaminiert werden.
Zur Unterstützung der örtlichen Einsatzkräfte mit Fachleuten und
Spezialmesstechnik steht den Ländern an sieben Standorten die sogenannte Analytische
Task Force (ATF) zur Verfügung. Geplant sind elf Standorte. In einem derzeit
laufenden Beschaffungsverfahren werden die Standorte der ATF mit
empfindlicher Nachweistechnik für radioaktive Stoffe ausgestattet, die auch eine erste
Identifizierung radioaktiver Nuklide ermöglicht.
Die Vorhaltung spezieller Ressourcen für die Dekontamination von verletzten
Personen befindet sich in der Planungsphase. Nach dem Ausstattungskonzept
sollen 61 Standorte mit Medizinischen Task Forces (MTF) zur Bewältigung
eines Massenanfalls von Verletzten ausgerüstet werden. Eine MTF besteht aus
19 bis 20 verschiedenen Fahrzeugen u. a. Kommandofahrzeug, Gerätewagen
Behandlung, Mannschaftstransportwagen, Notfallkrankentransportwagen.
Darunter soll ein Modul Dekontamination Verletzter (Dekon V) eingerichtet
werden. Für den persönlichen Schutz der Einsatzkräfte wurden insgesamt
53 000 Sätze Persönliche CBRN-Schutzausrüstung (PSA) ausgeliefert. Der
Kontaminations- und Spritzschutzanzug zusammen mit der Atemmaske und
Filter wurde für den Kontaminationsschutz der Einsatzkräfte in CBRN-Lagen
entwickelt und erprobt.
Zur Vermeidung der Kontamination in Krankenhäusern stellt das durch das
BBK geförderte Forschungsprojekt „Dekontamination von Verletzten im
Krankenhaus bei ABC-Gefahrenlagen“ ein Konzept mit konkreten
Handlungsempfehlungen, Einsatzplänen, Ausbildungsinhalten und Materialempfehlungen
zur Verfügung (Band 9 der Reihe „Forschung im Bevölkerungsschutz“). Diese
Empfehlungen wurden in vielen Städten durch ausgewählte Kliniken in eigener
Zuständigkeit und Verantwortung umgesetzt.
Die Analyse der radiologischen Situation und die hierzu erforderlichen
Messungen werden innerhalb eines Radius von 25 km um ein Kernkraftwerk im
Rahmen des Katastrophenschutzes in Länderhoheit durchgeführt. Die
Durchführung von Analysen bei großräumiger Freisetzung von radioaktiven Stoffen
ist nach Strahlenvorsorgegesetz (StrVG) in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum IMIS vom 13. Dezember 2006 mit den zugehörigen Anhängen
geregelt. Für die schnelle Erfassung großräumiger Kontaminationen betreibt
das Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen des „Integrierten Mess- und
Informationssystems“ (IMIS) ein engmaschiges Netz von ca. 1 800 Sonden in
einem Raster von ca. 20 km Abstand zur Messung der Ortsdosisleistung.
Dieses Messnetz ist geeignet, im Ereignisfall die Lage und Ausdehnung
großräumig kontaminierter Gebiete zu bestimmen. Es ist um kerntechnische Anlagen
räumlich verdichtet und wird zusätzlich von landeseigenen Messsystemen im
Rahmen der Kernreaktorfernüberwachung im Umkreis von 25 km komplettiert.
Ferner verfügt das BfS über sechs mobile in-situ Messsysteme zur
nuklidspezifischen Erfassung von Bodenkontaminationen. An 39 Luftmessstationen
des Deutschen Wetterdienstes sind vergleichbare ortsfeste Systeme installiert.
In allen 16 Ländern werden insgesamt 21 ähnliche in-situ Messfahrzeuge
bereitgehalten, die im Ereignisfall Daten an das IMIS liefern können. Zudem
verfügt das BfS über vier flugtaugliche Messsysteme, die auf vorbereitete
Hubschrauber der Bundespolizei eingerüstet werden können, um Kontaminationen
in Verdachtsflächen mit einer räumlichen Auflösung von einigen 100 Metern
zu erfassen, einzugrenzen und nuklidspezifisch zu quantifizieren.
Die Möglichkeiten zur Dekontamination von Flächen hängen von der Art der
Fläche ab. Glatte Flächen können im einfachsten Fall abgewaschen werden.
Größere raue Flächen wie zum Beispiel Oberflächen von Gebäuden können mit
Sandstrahlen dekontaminiert werden. Kontaminierte Böden können – in
eingeschränktem Umfang – abgetragen und ausgetauscht werden. Für belastbare
Aussagen hinsichtlich diesbezüglicher Kapazitäten fehlen dem BfS die
notwendigen Informationen.
Für den Nachweis und die radiologische Analyse von Inkorporationen steht in
Deutschland ein Netz von etwa 25 Einrichtungen aus behördlich bestimmten
Inkorporationsmessstellen zur Verfügung. Hiervon sind 14 reine In-vivo- und
drei reine In-vitro-Messstellen. Träger der Messstellen sind neben dem BfS
Behörden, Forschungszentren, Universitäten, Kliniken und die Industrie. In diesen
Messstellen werden normalerweise beruflich strahlenexponierte Personen auf
Inkorporationen überwacht, wie z. B. Mitarbeiter in einem Kernkraftwerk. Sie
können jedoch in radiologischen Notfällen auch für Inkorporationsmessungen
der Bevölkerung herangezogen werden. Die Liste aller Messstellen kann im
Internet unter
www.bfs.de abgerufen werden.
Die Erfassung möglicher Kontaminationen und Inkorporationen vor Ort im
Falle eines radiologischen Ereignisses sowie die Dekontamination von
Personen liegt im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Hierzu liegen keine
detaillierten länderspezifischen Informationen vor.
15. Welche Zeiträume bezüglich der Versorgung mit Trinkwasser,
Lebensmitteln, Treibstoffen, Jodtabletten und Krankenhausmaterialien, der
Bereitstellung von Unterkünften für Evakuierungen, der Bereitstellung
von Helfern zur Verteilung lebenswichtiger Güter werden in den
Bundesrepublik Deutschland angesetzt bzw. geplant, um eine atomare
Katastrophe zu bewältigen?
Gemäß einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission sollen Jodtabletten
im Umkreis von 5 km an die Haushalte vorverteilt, im Umkreis von 10 km
vorverteilt oder in Apotheken oder sonstigen Einrichtungen gelagert werden. Im
Umkreis von 10 km bis 25 km ist ebenfalls eine Lagerung in Apotheken,
Schulen oder Gemeindehäusern vorgesehen. Entsprechende Planungen fallen in die
Zuständigkeit der Länder. Die Tabletten für die 25 km bis 100 km-Umkreise
werden in acht zentralen Lagern im Bundesgebiet gelagert. Gemäß Planungen
ist die Verteilung aus diesen Lagern in betroffene Regionen nach Abruf durch
die Katastrophenschutzbehörde innerhalb von 12 Stunden zu gewährleisten.
Die vorgegebene Zeitspanne zwischen der Entscheidung zur Durchführung der
Jodblockade und der Verfügbarkeit der Jodtabletten bei der entsprechenden
Zielgruppe soll sicherstellen, dass die Einnahme rechtzeitig erfolgen kann,
bevor radioaktives Jod eingeatmet wird. Im 25-km-Radius um ein
Kernkraftwerk liegt dies in der Verantwortung der Länder. Für die eventuell erforderliche
Versorgung der Bevölkerung in der Entfernung von 25 km bis 100 km um ein
Kernkraftwerk wurde dies durch ein zwischen Bund und Ländern
abgestimmtes Konzept geregelt. Es beschreibt die Zuständigkeiten und Abläufe bei der
Verteilung von Jodtabletten im Ereignisfall aus den zentralen Lagern.
16. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um
mögliche Lücken im Katastrophenschutz bezüglich der Bewältigung einer
atomaren Katastrophe im Ausmaße des Unfalls im Atomkraftwerk
Fukushima zu schließen?
Zur Feststellung möglicher Lücken im Katastrophenschutz bedarf es erst einer
gründlichen Analyse des Unfallablaufs in Fukushima und der in Japan
gemachten Erfahrungen des dortigen Katastrophenschutzes.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]